Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
[Bundesrat Drucksache 385/25
15.08.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-
Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999
und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413,
31.10.2023) (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/2001) ist am 20. November 2023 in Kraft
getreten.
Die Richtlinie sieht vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am
Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr
2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie
insbesondere Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im
Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Dazu sind von den
Mitgliedstaaten sogenannte Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien auszuweisen, in
denen Vorhaben in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren genehmigt werden.
Auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten werden die Genehmigungsverfahren
angepasst. Zudem können Mitgliedstaaten Infrastrukturgebiete ausweisen, um auch hier zu
vereinfachten und beschleunigten Verfahren zu gelangen.
Die Bestimmungen der Richtlinie sind von den Mitgliedstaaten grundsätzlich binnen 18
Monaten umzusetzen, wobei ein Teil der Regelungen im Bereich der
Genehmigungsverfahren bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden muss.
Die Änderungen fügen sich in die Gesamtlinie Deutschlands ein, seine gesamte Klima-,
Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad auszurichten, zu dem
sich Deutschland und die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris
verpflichtet haben. Die Stromversorgung soll im Jahr 2030 zu mindestens 80 Prozent auf
erneuerbaren Energien beruhen. Für die Erreichung dieses Ziels sind massive
Anstrengungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien sowie beim Ausbau der Stromnetze
erforderlich.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
des Nachhaltigkeitsziels 13 beitragen, „umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen“. Im Sinne des systemischen
Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen
Umsetzung von Ziel 7 beitragen, den „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und
moderner Energie für alle [zu] sichern“.
Ferner soll die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und
zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation,
AFIR) den Aufbau von Ladeinfrastruktur in der gesamten EU beschleunigen und
vereinheitlichen. Die AFIR ersetzt die bisherige Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für
alternative Kraftstoffe (AFID) aus dem Jahr 2014, die in Deutschland unter anderem in der
Ladesäulenverordnung (LSV) auf Basis von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) umgesetzt wurde. Die AFIR gilt seit dem 13. April
2024 unmittelbar und ohne Umsetzungsrechtsakt in den EU-Mitgliedstaaten.
Ein wesentliches Ziel der AFIR ist es, zukünftig den Aufbau von Ladestationen für
elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe in
europäischen Städten und entlang der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) zu fördern. Im
Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der Maßnahmen, um das Ziel der EU zu
erreichen, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55
Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren und bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu
werden („Fit for 55“).
Mit dem Gesetzentwurf soll das Energiewirtschaftsgesetz auch an die Vorgaben der AFIR
angepasst werden.
B. Lösung
Dieser Gesetzentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen
der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze
um.
Es werden Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf
See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die Elektrizitäts- und
Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Windenergie-auf-See-Gesetz
Der Flächenentwicklungsplan soll künftig Beschleunigungsflächen festlegen. Die
dafür erforderlichen Anpassungen werden vorgenommen und die Vorgaben der
Richtlinie umgesetzt.
Für Vorhaben auf Beschleunigungsflächen werden die Anforderungen an die
Genehmigungsverfahren umgesetzt. Die Erleichterungen der Richtlinie zur
Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung werden umgesetzt.
Weitere Vorgaben der Richtlinie zur Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens
wie die Einführung einer Bestätigung der Vollständigkeit werden umgesetzt.
Die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen
Wirtschaftszone wird anlässlich Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413
weiter vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen den
Behörden untereinander wird das Genehmigungsverfahren effizienter.
Energiewirtschaftsgesetz
Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann zukünftig Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netzprojekten
ausweisen. Die Regeln zur Ausweisung der Infrastrukturgebiete werden festgelegt und
Vorgaben, insbesondere bezogen auf verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen,
festgeschrieben.
Für Vorhaben in Infrastrukturgebieten wird von einer Umweltverträglichkeits- und
artenschutzrechtlichen Prüfung sowie einer FFH-Verträglichkeitsprüfung
abgesehen. Die Planfeststellungsbehörde führt stattdessen ein Überprüfungsverfahren
durch, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu mindern oder
auszugleichen. Für Bestandsgebiete, die in der Regelung definiert werden, gilt diese
Privilegierung ebenfalls.
Bei der Änderung bereits vorhandener Netzinfrastruktur ist bezogen auf
potenzielle Umweltauswirkungen eine Deltaprüfung durchzuführen.
Änderung der Rechtsgrundlage für die Ladesäulenverordnung
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
In das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz werden Bestimmungen zur
Erhebung von Gebühren für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten aufgenommen.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung in den Bereichen Windenergie
auf See sowie Stromnetze umzusetzen. Soweit einzelne Bestimmungen der Richtlinie nur
optional umzusetzen sind, ist die Umsetzung im Sinne eines beschleunigten,
rechtssicheren und robusten Ausbaus der Windenergie auf See und der Stromnetze geboten.
Das Gesetz dient ferner der richtlinienkonformen Ausgestaltung bestehender Regelungen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Windenergie-auf-See-Gesetz
Der Gesetzentwurf verursacht durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz
zusätzliche Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich des Bundesamtes für
Naturschutz. Der mit der Erfüllung der Aufgabe verbundene Personalbedarf wird auf 5,55
Personaleinheiten (3,75 höherer Dienst und 1,6 gehobener Dienst und 0,2 mittlerer Dienst)
geschätzt. Die hiermit verbundenen Personal- und Sacheinzelkosten belaufen sich
schätzungsweise auf rund 806 045 Euro jährlich.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe werden im Einzelplan 16 des BMUKN
ausgeglichen.
Energiewirtschaftsgesetz
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entsteht kein zusätzlicher finanzieller
und stellenmäßiger Mehrbedarf bei der Bundesnetzagentur.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet. Die Anpassungen bei
den Genehmigungsverfahren können in bestehende Verfahren integriert werden.
Zusätzliche Mittel müssen nicht bereitgestellt werden.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz: Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und Bürger.
Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine neuen Informationspflichten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch diesen Gesetzentwurf jährlich um 21,89 Millionen Euro entlastet
und einmalig um 880 000 Euro, insbesondere da die entsprechenden
Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Davon fallen 21,89 Millionen Euro unter die One-in, One-Out-
Regel.
Windenergie-auf-See-Gesetz
Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz wird die Wirtschaft in Höhe von
etwa 880 000 Euro einmalig entlastet.
Energiewirtschaftsgesetz
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entfällt für die Wirtschaft ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder, einschließlich der
Kommunen, entsteht durch den Gesetzentwurf teilweise zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Windenergie-auf-See-Gesetz
Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz ergibt sich für die Verwaltung des
Bundes im Bundesamt für Naturschutz ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von etwa 67 987 Euro sowie ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von etwa 519 840 Euro.
Durch § 68 Absatz 3 Satz 4 WindSeeG werden Entlastungen aufgrund schnellerer und
unkomplizierter Verfahren erwartet, die wahrscheinlich geringer sind als 100 000 Euro.
Energiewirtschaftsgesetz
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich für die Verwaltung des
Bundes bei der Bundesnetzagentur kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht.
F. Weitere Kosten
Windenergie-auf-See-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz und
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
des Energiewirtschaftsgesetzes und des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz nicht zu erwarten. Es entstehen weitere Kosten durch öffentlich-rechtliche
Gebühren gemäß § 30 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.
Bundesrat Drucksache 385/25
15.08.25
Wi - AV - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-
Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie
in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein Teil der Regelungen des
Gesetzentwurfs bereits bis zum 1. Juli 2024 hätte umgesetzt werden müssen. Die
EU-Kommission hat diesbezüglich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen
Deutschland eingeleitet.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-
Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das
zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 70a Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf
Beschleunigungsflächen
§ 70b Vorhaben in Infrastrukturgebieten“.
b) Nach der Angabe zu § 72a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 72b Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung 2024/1991/EU“.
2. § 2a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich
Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500
bis 2 000 Megawatt erlauben.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. „ „Beschleunigungsflächen“ Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See nach § 5 besonders geeignet sind,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 13 werden die Nummern 2 bis 14.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU)
2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie der (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413,
31.10.2023) zur Änderung der Richtlinie 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328
vom 21.12.2018, S. 82) im Bereich Windenergie auf See sowie Stromnetze.
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, einschließlich
Beschleunigungsflächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der
Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu
installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige
Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ausbauen und“ durch die Angabe „ausbauen,“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und zu nutzen.“ durch die Angabe „und zu
nutzen sowie“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Beschleunigungsflächen festzulegen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, in den nach Nummer 1
festgelegten Gebieten, dabei können im Küstenmeer Flächen nur festgelegt
werden, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand
des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „Flächen“ die
Angabe „, einschließlich Beschleunigungsflächen,“ eingefügt.
c) In Absatz 2a Satz 4 wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „, einschließlich
Beschleunigungsflächen,“ eingefügt.
d) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Der Flächenentwicklungsplan legt einen Teil der Flächen zusätzlich als
Beschleunigungsflächen fest. Es müssen Beschleunigungsflächen festgelegt
werden, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 und der in § 1 Absatz 2
genannten Ziele leisten. Eine Fläche soll als Beschleunigungsfläche festgelegt
werden, wenn auf ihr durch die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Umweltauswirkungen im Sinn von Satz 3
sind abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne
des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf die
besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Die Errichtung und der Betrieb von
Windenergieanlagen auf See hat voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen, soweit eine Beschleunigungsfläche nicht unter Satz 7
Nummer 1 bis 6 fällt. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche erfolgt durch das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem
Bundesamt für Naturschutz. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche ist
ausgeschlossen, wenn eine Fläche
1. in einem besonders sensiblen Gebiet liegt,
2. in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes liegt,
3. in einem Meeresgebiet liegt, das durch eine Schutzgebietsverordnung nach §
57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt ist,
4. in einem in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee
vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) ausgewiesenen Vogelzugkorridor liegt,
5. innerhalb eines Bereichs mit acht Kilometern Breite ausgehend von der
äußeren Grenze eines Gebiets nach den Nummern 1 bis 4 liegt, wobei dies
für Nummer 1 nicht anzuwenden ist für neue durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie ermittelte Gebiete nach Satz 9, oder
6. in der Ostsee liegt.
Besonders sensible Gebiete im Sinne von Satz 7 Nummer 1 sind das in der Anlage
zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee ausgewiesene Vorranggebiet
Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz weitere besonders sensible Gebiete ermitteln.
(2c) Der Flächenentwicklungsplan legt insbesondere für
Beschleunigungsflächen und für Infrastrukturgebiete nach § 12j des
Energiewirtschaftsgesetzes wirksame und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen oder Regeln für Minderungsmaßnahmen fest, um
mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht
möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Der Flächenentwicklungsplan
kann auf und außerhalb von Beschleunigungsflächen für ein oder mehrere
Pilotprojekte die Möglichkeit vorsehen, dass die Zulassungsbehörde neuartige
Minderungsmaßnahmen, deren Wirksamkeit bisher nicht umfassend geprüft
wurde, für einen begrenzten Zeitraum anordnen kann. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht die Wirksamkeit der neuartigen
Minderungsmaßnahmen und trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz unverzüglich geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, soweit
die neuartigen Minderungsmaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Die
Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden bei der Ausübung des Ermessens
nach Absatz 2b Satz 3, unter Wahrung der nach Absatz 2b Satz 7
ausgeschlossenen Gebiete, berücksichtigt.“
e) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit
und“ eingefügt.
f) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Offshore-“ gestrichen.
6. In § 8 Absatz 2 wird nach der Angabe „und Flächen“ die Angabe „, einschließlich
Beschleunigungsflächen,“ eingefügt.
7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „festgelegten
Flächen“ die Angabe „außerhalb von Beschleunigungsflächen“ eingefügt.
8. § 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „der öffentlichen“ die Angabe „Gesundheit und“
eingefügt.
b) In Satz 5 Nummer 1, Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
9. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
„§ 14a
Ergänzende Kapazitätszuweisung
(1) Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht
vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder
Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der
am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur
die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an
die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See
proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität
befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die
Dauer von sechs Monaten ungenutzt wäre und
2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung
verfügbaren Netzanbindungskapazität betroffen sind.
Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der
in § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen
Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller
Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die
Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende
Verteilung der Kapazität auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See
vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von der proportionalen Verteilung
nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus technischen Gründen
erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet über einen Antrag auf ergänzende
Kapazitätszuweisung innerhalb von drei Monaten, sofern das Repowering nach § 89
nicht zu einer Erhöhung der Kapazität einer Anlage um mehr als 15 Prozent führt. Dies
gilt nicht bei begründeten Sicherheitsbedenken oder einer technischen Inkompatibilität
mit Netzkomponenten.“
10. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
11. In § 57 wird die Angabe „§ 17f des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
12. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat“ ersetzt.
13. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen
sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf
Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben
der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und
der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von
anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen
Energiegewinnungsanlagen der Plangenehmigung.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie
Plangenehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für
Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16
Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.“
14. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die
Vollständigkeit des Antrags auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
schriftlich oder elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der
Unterlagen durch den Träger des Vorhabens. Der Antrag ist vollständig, wenn die
Angaben und Unterlagen für die Prüfung ausreichen. Anderenfalls fordert das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Träger des Vorhabens unter
Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen auf, unverzüglich den Antrag
zu vervollständigen und setzt ihm hierfür eine Frist. Kommt der Träger des
Vorhabens dieser Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein Verlangen nach Satz 3 nur einmalig und
innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des
Vorhabens erklären. Der Antrag gilt als vollständig, wenn das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen nach
Satz 3 nachgefordert hat.“
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von Behörden, deren
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre
Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes
elektronisch zu übermitteln.“
15. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit
und“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen
Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der
Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Eine Plangenehmigung soll es nach
Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 in durch
außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um drei Monate
verlängern. Die Fristverlängerung muss gegenüber dem Träger des Vorhabens
begründet werden.“
c) In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
d) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 13 eingefügt:
(13) „ Untersuchungen der Meeresumwelt auf einer Fläche in Vorbereitung oder
im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, einschließlich des Monitorings nach § 77
Absatz 3 Nummer 1, sollen zeitlich und räumlich ohne Überschneidungen zu
Untersuchungen anderer Flächen durchgeführt werden. Satz 1 ist sowohl auf die
zentralen Voruntersuchungen nach Teil 2 Abschnitt 2 als auch auf die
Untersuchungen durch den Träger des Vorhabens anzuwenden. Soweit Satz 1
anzuwenden ist, müssen die auf den Flächen erhobenen Daten und Informationen
unverzüglich wechselseitig zwischen den Trägern der Vorhaben oder dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch ausgetauscht und für
die Verwendung in den Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt
werden.“
16. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
17. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt:
„§ 70a
Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf
See auf Beschleunigungsflächen
(1) Bei Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum
Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche bestätigt
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags
schriftlich oder elektronisch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags. § 68
Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2 Satz
2 anzuwenden.
(2) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer
Beschleunigungsfläche sind die nachfolgenden Prüfungen nicht durchzuführen, sofern
Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 sowie nach den nachfolgenden
Absätzen angeordnet werden:
1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung,
2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
Verträglichkeitsprüfung und
3. abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine
artenschutzrechtliche Prüfung.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht für Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren
Errichtung oder Betrieb voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines
anderen Staates hat oder wenn ein anderer Staat, der von dem Vorhaben
voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. Mit Durchführung der
Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der vom Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 4 angeordneten Maßnahmen ist die
Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Die Anforderungen nach sonstigen
Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz
3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die
Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf
die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überprüft im Benehmen
mit dem Bundesamt für Naturschutz bei Vorhaben nach Absatz 2 spätestens parallel
zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 auf Grundlage vorhandener Daten, ob das Vorhaben
auch bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen
Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung des
Flächenentwicklungsplans und der im Einzelfall durchzuführenden
Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt
wurden (Überprüfungsverfahren). Dabei prüft das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie auch, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in einem
anderen Staat oder aufgrund des Beteiligungswunschs eines anderen Staates, der
voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, besteht. Für das Überprüfungsverfahren
stellt der Träger des Vorhabens auf Anforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt
und Hydrographie unverzüglich nach Erhalt des Zuschlags Informationen über die
Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 5 Absatz 2c festgelegten
Maßnahmen und Regeln für Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des
Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber zur Verfügung, wie
mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Träger des Vorhabens auffordern,
zusätzliche vorhandene Informationen vorzulegen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie schließt das Überprüfungsverfahren innerhalb von 45 Tagen nach
Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen
ab, bei Anträgen auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See nach
§ 89 Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 30 Tagen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass das Vorhaben auch bei Durchführung
der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 und der vom Träger des
Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz über § 5 Absatz 2c Satz 1 hinausgehende verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen
Minderungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, ordnet das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz
verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Ausgleichsmaßnahmen sind nur dann
verhältnismäßig, wenn sie den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht wesentlich
verzögern und auf der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu
veröffentlichenden Liste von verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind.
(5) Soweit verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und
Ausgleichsmaßnahmen für den Schutz von Arten nicht zur Verfügung stehen, hat der
Träger des Vorhabens einen verhältnismäßigen finanziellen Ausgleich für nationale
Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen,
mit denen der Erhaltungszustand der von der Windenergie auf See betroffenen Arten
gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs
als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung bemisst sich unter
Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere
und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit
der betroffenen Arten, und hat je Vorhaben maximal 1 000 000 Euro pro Jahr zu
betragen. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene
Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für
Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für
die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
Insgesamt 20 Prozent der Summe sollen für die Forschung zur Auswirkung der
Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung
dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie entschieden.
(6) Werden in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der
besonders geschützten Arten im Hinblick auf die Bauphase Maßnahmen oder ein
finanzieller Ausgleich angeordnet, ist davon auszugehen, dass auch für die Bauphase
die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann
erforderliche Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug
festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden für wildlebende Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung
nicht bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu
ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der
Sätze 1 und 3
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes
erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
§ 70b
Vorhaben in Infrastrukturgebieten
(1) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, deren
Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte nach dem 19.
November 2023 im Flächenentwicklungsplan festgelegt wurden und in
Infrastrukturgebieten nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes liegen, ist abweichend
von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche
Prüfung durchzuführen und abweichend von § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes von
einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen. Die Anforderungen nach sonstigen
Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz
3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die
Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf
die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet an, dass verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und
Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 zeitnah durchzuführen sind, um
die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der Träger des Vorhabens hat
ungeachtet des Satzes 5 einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von
der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu
leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je
angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens als
zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen
Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. § 70a Absatz 1 Satz 1 und 2 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend für Offshore-Anbindungsleitungen anzuwenden,
deren Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte in einem vor
dem 20. November 2023 bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan festgelegt
worden sind. Diese Gebiete gelten als Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e
Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Benehmen mit
dem Bundesamt für Naturschutz in entsprechender Anwendung des § 70a Absatz 3
Satz 1 und 3 bis 5 ein Überprüfungsverfahren durchzuführen. Dabei ist § 70a Absatz 3
Satz 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Träger des Vorhabens die
Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 12j
Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie § 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten
Maßnahmen oder Regeln für diese Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger
des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber, wie mit diesen
Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird, bereits mit den Planunterlagen
zur Verfügung stellt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das
Überprüfungsverfahren für Vorhaben in Infrastrukturgebieten spätestens parallel zur
Prüfung nach § 68 Absatz 2 durchführt und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der für
den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen abschließt.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren nach Absatz 3 in Verbindung mit § 70a
Absatz 3 Satz 1, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen,
einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5
Absatz 2c Satz 1 oder der im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j Absatz 7 des
Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Minderungsmaßnahmen und der vom Träger
des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz über § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der im
Flächenentwicklungsplan festgelegten Minderungsmaßnahmen hinausgehende
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen
Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige
Ausgleichsmaßnahmen an. Falls keine verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen zur
Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu
zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der
Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der
Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem
Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel
werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit bewirtschaftet. Die Mittel sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen
Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Aus den Mitteln kann auch der durch
die zweckgemäße Verwendung entstehende Verwaltungsaufwand, bestehend aus
Personal- und Sachaufwand, gedeckt werden. Die Anforderungen nach sonstigen
Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1 und nach § 34 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes, die nach dieser Vorschrift nicht zu prüfen sind, sind bei
der Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu
berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend
erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der
Grundlage einer Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die
Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte
Arten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer
9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die
Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15
Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und
Bewertung sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf
besonders geschützte Tierarten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele
nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes soll nicht stattfinden.
(6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der
besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete
finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der
Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des
Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden
für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren
Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche
Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes
erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf
Planfeststellung oder Plangenehmigung für Offshore-Anbindungsleitungen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Ausweisung der Infrastrukturgebiete im
Infrastrukturgebieteplan nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt wurde.“
18. In § 71 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
19. Nach § 72 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 erforderlich, so wird
diese in einem einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen
kombiniert werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unter
Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgelegten Informationen eine
Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der
Träger des Vorhabens in den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen
des Vorhabens aufnehmen muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert
werden darf. Bei Durchführung eines Verfahrens nach § 66 für die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die nach § 5 Absatz 2c Satz 2 im
Flächenentwicklungsplan als Pilotprojekt vorgesehen sind, ist § 44 Absatz 1 und 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch neuartige
Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum als Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
anerkannt werden können, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen
genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden, falls
sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.“
20. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind vorrangig zu den §§ 70a und 70b
anzuwenden.“
21. Nach § 72a wird der folgende § 72b eingefügt:
„§ 72b
Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991
Vorhaben nach§ 65 Absatz 1 sind nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen
Alternativlösungen nach Artikel 5 Absatz 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1991
zur Verfügung stehen, sofern eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)
2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel
6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische
Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.“
22. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes,“
gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bilden mehrere Einrichtungen eine Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem
Windpark, soll die Sicherheitszone von einer Linie gemessen werden, die die
äußeren Einrichtungen der Gesamteinrichtung verbindet.“
c) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Meter“ die Angabe „nur“ eingefügt.
23. In § 75 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.
24. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit
und“ eingefügt.
25. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 70a Absatz 3 Satz 1 oder
einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist diese auf die potenziellen Auswirkungen
einer Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt
beschränkt.“
26. In § 96 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
27. § 98 wird durch den folgenden § 98 ersetzt:
„§ 98
Bekanntmachungen und Unterrichtungen
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen
müssen von den folgenden Behörden in den folgenden Medien vorgenommen werden:
1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie
Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten
für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie),
2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die
Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.“
28. In § 101 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
29. Nach § 102 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:
(5) „ Auf Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren zur
Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, von Offshore-
Anbindungsleitungen sowie von Anlagen zur Übertragung von Strom aus
Windenergieanlagen auf See, die auf einer Beschleunigungsfläche nach § 8a oder in
einem Infrastrukturgebiet nach § 70b Absatz 2 liegen und deren Antrag auf
Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt worden
ist, ist das Gesetz in der am … [einsetzen: Datum Inkrafttreten nach Artikel 5] geltenden
Fassung anzuwenden.
(6) Auf Beschleunigungsflächen nach § 8a werden Verfahren zur zentralen
Voruntersuchung, die nach § 12 Absatz 1 zum Stichtag … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 5] bereits eingeleitet worden sind, fortgesetzt. Ergibt die
Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung geeignet ist, wird die
Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 abgeschlossen und die Fläche als zentral
voruntersuchte Fläche nach Teil 3 Abschnitt 5 ausgeschrieben. Für die
Zulassungsverfahren ist § 70a anzuwenden.
(7) § 69 Absatz 9 ist für alle Anlagen unabhängig von dem Zeitpunkt des
Zuschlags, der Zulassungsentscheidung oder dem Erhebungszeitraum der Daten
anzuwenden. Die Absätze 1 bis 4 sind insoweit nicht anzuwenden.“
30. In § 104 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12i wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 12j Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz“.
b) Nach der Angabe zu § 14e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz“.
c) Nach der Angabe zu § 43m wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 43n Vorhaben in Infrastrukturgebieten
§ 43o Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur“.
d) Nach der Angabe zu § 110 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 110a Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991“.
2. Nach § 12i wird der folgende § 12j eingefügt:
„§ 12j
Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz
(1) Für nach dem Ablauf des 19. November 2023 erstmals im
Netzentwicklungsplan durch die Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte
Maßnahmen für Energieleitungen kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von
vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete
für die Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau
des Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem Plan ausweisen
(Infrastrukturgebieteplan). In der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die
Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für erstmals im
Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Standorte
von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen
ohne Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der
Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Planfeststellungsbehörde oder
die nach Landesrecht zuständige Behörde die Daten des Raumordnungsplan-Monitors
des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen
Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Landesbehörden können stattdessen die
verfügbaren Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und
Regionalplanung zugrunde legen. Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend
anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu meiden, es sei
denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine
verhältnismäßige Alternative:
1. Natura 2000-Gebiete,
2. Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl.2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
3. Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes,
4. die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes sowie
5. Gebiete von mindestens landesweiter Bedeutung mit besonders bedeutenden
Vorkommen einer oder mehrerer besonders geschützter Arten, die das Gebiet
regelmäßig nutzen und bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung durch den
Ausbau der Netzinfrastruktur wahrscheinlich ist, die von der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Grundlage von geeigneten vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder
zu besonders geeigneten Lebensräumen berücksichtigt werden können sowie
6. Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung nach § 57 des
Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.
Zur Vorbereitung der Ausweisung des Infrastrukturgebiets kann die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde den
Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für das auszuweisende Infrastrukturgebiet
zu übermitteln.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 oder § 14f Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen
werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können
die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im
gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen
Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden
Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1
ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine
solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde
Kopplungsräume setzen. Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 soll Angaben dazu
enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Satz
1 sinnvoll erscheint.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebietes berücksichtigt die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern
die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für die Maßnahmen eine Änderung und
Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, einen Ersatzneubau im
Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorsieht. Dazu ist bei der
Ausweisung des Infrastrukturgebietes insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von
§ 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde
zu legen.
(4) Für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und
Trassenkorridore sowie Konverterstandorte für Offshore-Anbindungsleitungen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt die Ausweisung als Infrastrukturgebiet im
Infrastrukturgebieteplan anhand von vorhandenen Daten.
(5) Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare
Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der
Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder Netzoptimierungsmaßnahme. Die Ausweisung
von Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die
Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. §
75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 4
Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ausweisung von
Infrastrukturgebieten mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der
Raumordnung, soweit entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1
Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind. Für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen
Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, ist keine Raumverträglichkeitsprüfung
nach § 15 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen.
(6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist eine Strategische Umweltprüfung und
gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des
Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die Verträglichkeitsprüfung erfolgt
ebenengerecht. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn diese
noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt
wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im Verfahren zur Aufstellung des
Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die Umweltauswirkungen im
Infrastrukturgebiet nicht mit berücksichtigt.
(7) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde
sieht in dem Infrastrukturgebieteplan Regeln für geeignete und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die
Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf
besonders geschützte Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche
Auswirkungen erheblich zu verringern.
(8) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde
beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die Behörden, deren
Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden
Vorschriften oder aus § 70b des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht etwas anderes
ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und
der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der
Entwurf des Infrastrukturgebieteplans sind von der Planfeststellungsbehörde oder der
nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht
auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der
Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine
leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf
der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen
Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich
bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten
hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der
Auslegung äußern. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone kann die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Strategischen
Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt werden. Wird die
Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans
durchgeführt, konsultiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor der
Ausweisung des Infrastrukturgebietes die zuständigen Betreiber von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
(9) Die vom Träger des Vorhabens beantragte Ausweisung des
Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragsstellung erfolgen. Die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach
Anhörung des Träger des Vorhabens vorsehen, dass die Ausweisung von
Infrastrukturgebieten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nach überschlägiger
Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht
gefährdet wird, dabei ist Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur nimmt
die Ausweisung von Infrastrukturgebieten auch für Maßnahmen vor, bei denen sie nicht
die zuständige Planfeststellungsbehörde ist, sofern die Planfeststellungsbehörde oder
die nach Landesrecht zuständige Behörde dies innerhalb von einem Monat, nachdem
aufgrund Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für
die Planfeststellung zuständig ist, verlangt. Die Bundesnetzagentur kann die Frist nach
Satz 3 verlängern. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für Offshore-
Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt spätestens sechs
Monate nach der Bekanntmachung des Flächenentwicklungsplans.
(10) Der Träger des Vorhabens kann den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb
von einem Monat, nachdem aufgrund einer Änderung des Bundesbedarfsplans nach §
12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, bei der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Bei
Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die bereits vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] in den Bundesbedarfsplan
aufgenommen wurden, beginnt die Frist nach Satz 1 abweichend am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes]. Die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
Frist nach den Sätzen 1 und 2 verlängern. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht für Offshore-
Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden. Die
Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, für die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] bereits nach § 12c Absatz 2a
mit der Ermittlung eines Präferenzraums begonnen wurde. Sofern für eine Maßnahme
nach Satz 5 bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 kein Antrag auf Planfeststellung gestellt
wurde, sind die Absätze 1 bis 9 auch auf diese Maßnahme anzuwenden, wobei die
Fristen nach Satz 1 und nach Absatz 9 Satz 1 und 3 am … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] beginnen.
(11) Wurden Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Netzentwicklungsplan
von der Regulierungsbehörde unter einem Vorbehalt bestätigt, beginnen die Fristen
nach den Absätzen 9 und 10 frühestens mit dem Wegfall des Vorbehalts. Die
Ausweisung des Infrastrukturgebietes für eine solche Maßnahme kann zu einem
früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Vorhabenträger dies gegenüber der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt.
In den Fällen des Satz 2 beginnt die Frist nach Absatz 9 Satz 3 mit Zugang des Antrags
nach Satz 2.
(12) Für eine nach dem 1. Januar 2025 erstmals im Netzentwicklungsplan
bestätigte Maßnahme ist kein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a zu ermitteln.“
3. Nach § 14e wird der folgende § 14f eingefügt:
„§ 14f
Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz
(1) Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen nach §14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in ihrem
Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von
vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete
für die Umsetzung von Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und
Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan im
Elektrizitätsverteilernetz). Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20
Monate nach Antragsstellung erfolgen. Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete
nach Satz 1 ist § 12j Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen
werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können
die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im
gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen
Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden
Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1
ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine
solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde
Kopplungsräume setzen.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebietes im Elektrizitätsverteilernetz
berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige
Behörde, inwiefern es sich bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 um eine Änderung
und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um einen Ersatzneubau im
Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. Dazu ist bei der
Ausweisung des Infrastrukturgebietes insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von
§ 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde
zu legen.
(4) §12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde
beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die Behörden, deren
Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf
des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und der Umweltbericht. Die
Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine
Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu
bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder
der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf
Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit
zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in
einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen,
dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die
betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im
Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der
Auslegung äußern.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs-
und Endpunkte der Maßnahme enthalten. Der Antrag soll Angaben dazu enthalten,
inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1
sinnvoll erscheint.“
4. In § 17d Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2032“ ersetzt.
5. § 43e Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen
einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz
1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb
eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der
Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet
werden.“
6. In § 43f Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „des § 43“ durch die Angabe „der §§ 12j, 14f,
43, 43o“ ersetzt.
7. Nach § 43h Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem
Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine einheitliche Entscheidung über
beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.“
8. § 43m wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der
besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete
finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der
Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet.
Dies ist auch anzuwenden für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders
geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht
bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen
sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze
8 und 9
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes
erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1, die nach dieser Vorschrift nicht
zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des
Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung
und Bewertung eines Eingriffs zwingend erforderlich ist. Die Bewertung für das
Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der Grundlage einer
Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die
Minderungsmaßnahmen nach Absatz 2 erfüllen in Bezug auf besonders
geschützte Arten und Benthos dem Grunde und dem Umfang nach die
Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15
Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetz. Eine weitergehende Prüfung und
Bewertung sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug
auf besonders geschützte Tierarten und Benthos soll nicht stattfinden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 1 wird die Angabe „der Absätze 1 und 2“ durch die Angabe „der
Absätze 1 bis 2a“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auch auf Planänderungen
anzuwenden, für die der Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird, wenn
der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a festgestellt wurde“.
d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind auch auf die Errichtung, den
Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern
diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Absatz 1
geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben
dieses Paragrafen richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben
in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht.“
9. Nach § 43m werden die folgenden §§ 43n und 43o eingefügt:
„§ 43n
Vorhaben in Infrastrukturgebieten
(1) Bei im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie bei Maßnahmen
im Elektrizitätsverteilernetz, die in für diese Maßnahmen ausgewiesenen
Infrastrukturgebieten nach § 12j oder nach § 14f liegen, ist abweichend von
1. den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
2. § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Verträglichkeitsprüfung
durchzuführen, und
3. den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine
artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.
§ 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und
§ 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht
zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der
Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor
durchgeführten Strategischen Umweltprüfung und gegebenenfalls einer
Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund
sonstiger rechtlicher Vorgaben ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Die
Planfeststellungsbehörde ordnet an, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten
geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach den nach § 12j
Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 festgelegten
Regeln zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz
1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen
verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des
Satzes 3 einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen
Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag
festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je angefangenem Kilometer
Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu
leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach §
45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach
anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach
sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 bis 10 sowie die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 sind
entsprechend anzuwenden für Maßnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
4 und nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des
Energieleitungsausbaugesetzes, für die vor dem Ablauf des 19. November 2023
1. die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder
2. ein Gebiet vorgesehen wurde, für das eine Strategische Umweltprüfung
durchgeführt wurde, insbesondere die Untersuchungsräume des nach § 12c
Absatz 2 erstellten Umweltberichts.
Diese in der Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore, Untersuchungsräume
und sonstigen vorgesehenen Gebiete sind Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e
Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.
Absatz 1 Satz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Satz 3 nicht
anzuwenden ist und Absatz 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass § 12j Absatz 7 nicht anzuwenden ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind
auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr
entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit
einem Vorhaben nach Satz 1 geführt werden, für das sich das
Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Absatzes richtet und eine
einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren
ergeht.
(3) Die Planfeststellungsbehörde führt innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der
Planfeststellung ein Überprüfungsverfahren durch. In dem Überprüfungsverfahren soll
festgestellt werden, ob die Maßnahme auch bei Durchführung der Maßnahmen nach §
12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7
höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen
angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der
Strategischen Umweltprüfung und der im Einzelfall durchzuführenden
Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt
wurden, und ob dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht gewährleistet ist. Das Überprüfungsverfahren stützt
sich auf vorhandene Daten. Die zuständige Behörde kann den Träger des Vorhabens
auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen vorzulegen. Daten, die nicht
innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des Planfeststellungsverfahrens ermittelt werden
können, sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass die Maßnahme mit hoher
Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen
nach Absatz 3 haben wird, so ordnet die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage
der vorliegenden Daten an, dass geeignete und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um diesen Auswirkungen zu begegnen.
Sofern solche Minderungsmaßnahmen nicht getroffen werden können, ordnet die
zuständige Behörde an, dass der Betreiber geeignete und verhältnismäßige
Ausgleichsmaßnahmen ergreift. Falls keine anderen geeigneten und
verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, hat der Betreiber einen
finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde
zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag
festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenem Kilometer
Trassenlänge, bei dem unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach
Absatz 3 festgestellt wurden. Die Zahlung ist von dem Betreiber als zweckgebundene
Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für
Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für
die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die
Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1 und nach § 34 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes, die nach dieser Vorschrift nicht zu prüfen sind, sind bei
der Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu
berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend
erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der
Grundlage einer Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die
Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte
Arten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer
9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die
Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15
Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und
Bewertung sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf
besonders geschützte Tierarten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele
nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes soll nicht stattfinden.
(6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der
besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete
finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der
Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist
auch anzuwenden für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten
Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei
jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne
zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes
erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(7) Für Maßnahmen, für die ein Infrastrukturgebiet in einem
Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im
Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurde, ist die Trasse sowie eine
Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf
der Trasse auf dieses Infrastrukturgebiet beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses
Infrastrukturgebiets ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Für Vorhaben, für
die das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz anzuwenden ist und die
in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im
Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurden, wird in entsprechender
Anwendung des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf
die Bundesfachplanung verzichtet. In entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 7
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz kann die
Planfeststellungsbehörde für Maßnahmen nach Satz 1 Veränderungssperren erlassen,
auch wenn für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs
nicht festgestellt wird.
(8) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist auch im Sinne
von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen,
ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-
Mitgliedstaats haben, oder wenn ein EU-Mitgliedstaat, der davon voraussichtlich
erheblich betroffen ist, nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung um Benachrichtigung ersucht oder nach § 54 Absatz 5
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mitteilt, dass eine Beteiligung
gewünscht wird.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auf alle Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan
bestätigten Maßnahmen sowie von Hochspannungsfreileitungen mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei denen der Vorhabenträger den
Antrag nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses
Gesetzes] stellt oder bei denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei
Vorhaben nach Satz 1 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden,
wenn der Vorhabenträger dies bei der Antragstellung oder der Anzeige gegenüber der
zuständigen Behörde verlangt. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auch auf
Planänderungen anzuwenden, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1
bis 9 festgestellt wurde.
§ 43o
Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur
Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder
ein Parallelneubau bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
einem Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3, einer Feststellung, ob eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren,
diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen
Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der Leitung, dem
Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen
Netzinfrastruktur ergeben. Bei der Festsetzung einer Kompensation auf Grund einer
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die Veränderung gegenüber der
Bestandssituation abzustellen.“
10. § 49 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen
Sicherheit und der technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen
und Energieanlagenteilen sowie der Interoperabilität von Ladepunkten für
Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ durch
die Angabe „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.
b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität, sowie die
Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen und Energieanlagenteilen,
einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität bei
Ladepunkten für Elektromobile festzulegen;
2. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder
zur Sicherstellung von in unmittelbar geltenden Rechtsakten der
Europäischen Union bestimmten Anforderungen an Ladepunkte für
Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere
a) zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und
Energieanlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von
Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Energieanlagen und
Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
b) zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe
a beigefügt oder nach Inbetriebnahme der Energieanlage auf
Anforderung übermittelt werden müssen,
c) zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der
Energieanlagen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen
oder Prüffristen begonnen werden darf,
d) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und
elektronische Nachweisdokumente gültig sind,
e) eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für
Elektromobile zur Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser
Ladepunkte an die Bundesnetzagentur sowie die Anforderungen an die
Ausgestaltung der Datenerfassung und der Datenübermittlung
festzulegen;
2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich
zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den
aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zuständigen Behörden festzulegen;
3. Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und
Energieanlagenteile vor Errichtung und Inbetriebnahme und deren
Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass
a) hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen,
b) diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte
Sachverständige zu erfolgen haben.“
c) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Prüfung der“ die Angabe „technischen
Sicherheit der“ eingefügt.
d) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlagen und Anlagenteile“ durch die Angabe
„Energieanlagen und Energieanlagenteile“ ersetzt.
11. In § 63 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 5 der Ladesäulenverordnung“ durch die
Angabe „einer auf Grund von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlassenen
Rechtsverordnung“ ersetzt.
12. Nach § 110 wird der folgende § 110a eingefügt:
„§ 110a
Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991
Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass
keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 4 Absatz 14 Buchstabe c
und Absatz 15 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c und Absatz 12
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen:
1. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
5 und 6 in Bezug auf Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis
4 mit verlegt werden,
2. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,
3. Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und
4. Vorhaben nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die
Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.“
Artikel 3
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
b) Absatz 4b wird gestrichen.
3. § 30 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Amtshandlungen nach diesem
Gesetz kostendeckende Gebühren und Auslagen:
1. Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz
2,
2. Entscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
3. Planfeststellung nach § 24 Absatz 1,
4. Entscheidung nach § 25 Absatz 4 Satz 4,
5. Entscheidung nach § 5a Absatz 3 Satz 1,
6. Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3,
7. Erlass einer Duldungsanordnung nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2
Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44
Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, und
8. Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach § 12j Absatz 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes.
Wird ein Antrag auf eine der in Absatz 1 genannten Amtshandlungen nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte
Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung
entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der
Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt
werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit
entspricht.
(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse.
Bei der Durchführung der Bundesfachplanung und der Ausweisung von
Infrastrukturgebieten ist die nach der Luftlinie bemessene geographische Entfernung
der durch eine Trasse zu verbindenden Orte maßgeblich. Die Gebühr für
Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro je angefangenem
Kilometer. Für die Durchführung der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der
mittleren Länge des im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korridors. Für
Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3 beträgt die Gebühr 50 000 Euro je
angefangenem Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und
6 beträgt die Gebühr jeweils 10 000 Euro je angefangenem Kilometer. Bei
Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5 000 Euro je
angefangenem Kilometer. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 8
beträgt 20 000 Euro je angefangenem Kilometer.“
4. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt und die
Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Bundeskompensationsverordnung
Die Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 1088) wird wie
folgt geändert:
§ 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich
der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind die folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 74 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13.
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
… [Einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist,
eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer
ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und
Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der
Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den Voraussetzungen des Satzes
1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch
Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten
Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben
außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden,
bleibt von Satz 1 unberührt.
2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 und in einem Gebiet im
Sinne von § 3 Nummer 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich
abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung
um 35 Prozent.
3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das
beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1
Buchstabe a zugrunde zu legen.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung
der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30)
2. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom
28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014,
S. 1) geändert worden ist
3. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311
vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom
13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die
Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991 vom
29.7.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999
und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413,
31.10.2023) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) (im Folgenden: Richtlinie (EU)
2018/2001) ist am 20. November 2023 in Kraft getreten.
Die Richtlinie sieht vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am
Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum
Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie
insbesondere Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im
Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Dazu sind von den
Mitgliedstaaten sogenannte Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien
auszuweisen, in denen Vorhaben in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren
genehmigt werden. Auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten werden die
Genehmigungsverfahren angepasst. Zudem können Mitgliedstaaten Infrastrukturgebiete
ausweisen, um auch hier zu vereinfachten und beschleunigten Verfahren zu gelangen.
Die Bestimmungen der Richtlinie sind von den Mitgliedstaaten grundsätzlich binnen 18
Monaten umzusetzen, wobei ein Teil der Regelungen im Bereich der
Genehmigungsverfahren bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden muss.
Die Änderungen fügen sich in die Gesamtlinie Deutschlands ein, seine gesamte Klima-,
Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad auszurichten, zu dem
sich Deutschland und die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris
verpflichtet haben. Die Stromversorgung soll im Jahr 2030 zu mindestens 80 Prozent auf
erneuerbaren Energien beruhen. Für die Erreichung dieses Ziels sind massive
Anstrengungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien sowie beim Ausbau der
Stromnetze erforderlich.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung
des Nachhaltigkeitsziels 13 beitragen, „umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des
Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen“. Im Sinne des systemischen
Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen
Umsetzung von Ziel 7 beitragen, den „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger
und moderner Energie für alle [zu] sichern“.
Ferner soll die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und
zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation,
AFIR) den Aufbau von Ladeinfrastruktur in der gesamten EU beschleunigen und
vereinheitlichen. Die AFIR ersetzt die bisherige Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur
für alternative Kraftstoffe (AFID) aus dem Jahr 2014, die in Deutschland unter anderem in
der Ladesäulenverordnung (LSV) auf Basis von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2
EnWG umgesetzt wurde. Die AFIR gilt seit dem 13. April 2024 unmittelbar und ohne
Umsetzungsrechtsakt in den EU-Mitgliedstaaten.
Ein wesentliches Ziel der AFIR ist es, zukünftig den Aufbau von Ladestationen für elektrisch
betriebene Fahrzeuge sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe in europäischen Städten
und entlang der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) zu fördern. Im Rahmen des
„Green Deal“ ist die AFIR eine der Maßnahmen, um das Ziel der EU zu erreichen, ihre
Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber
dem Jahr 1990 zu reduzieren und bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden („Fit for 55“).
Mit dem Gesetzentwurf soll das Energiewirtschaftsgesetz auch an die Vorgaben der AFIR
angepasst werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Dieser Gesetzesentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen
der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze
um.
Es werden Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf
See (Windenergie-auf-See-Gesetz), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Windenergie-auf-See-Gesetz
Der Flächenentwicklungsplan soll künftig Beschleunigungsflächen festlegen. Die
dafür erforderlichen Anpassungen werden vorgenommen und die Vorgaben der
Richtlinie umgesetzt.
Für Vorhaben auf Beschleunigungsflächen werden die Anforderungen an die
Genehmigungsverfahren umgesetzt. Die Erleichterungen der Richtlinie zur
Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung werden umgesetzt.
Weitere Vorgaben der Richtlinie zur Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens
wie die Einführung einer Bestätigung der Vollständigkeit werden umgesetzt.
Die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen
Wirtschaftszone wird anlässlich Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413
weiter vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen den
Behörden untereinander wird das Genehmigungsverfahren effizienter.
Energiewirtschaftsgesetz
Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
zukünftig Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netzprojekten ausweisen. Die
Regeln zur Ausweisung der Infrastrukturgebiete werden festgelegt und Vorgaben,
insbesondere bezogen auf verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen,
festgeschrieben.
Für Vorhaben in Infrastrukturgebieten wird von einer Umweltverträglichkeits- und
artenschutzrechtlichen Prüfung sowie einer FFH-Verträglichkeitsprüfung
abgesehen. Die Planfeststellungsbehörde führt stattdessen ein
Überprüfungsverfahren durch, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu
mindern oder auszugleichen. Für Bestandsgebiete, die in der Regelung definiert
werden, gilt diese Privilegierung ebenfalls.
Bei der Änderung bereits vorhandener Netzinfrastruktur ist bezogen auf potenzielle
Umweltauswirkungen eine Deltaprüfung durchzuführen.
Änderung der Rechtsgrundlage für die Ladesäulenverordnung
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
In das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz werden Bestimmungen zur
Erhebung von Gebühren für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten aufgenommen.
III. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den
Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umzusetzen. Soweit einzelne
Bestimmungen der Richtlinie nur optional umzusetzen sind, ist die Umsetzung im Sinne
eines beschleunigten, rechtssicheren und robusten Ausbaus der Windenergie auf See und
der Stromnetze geboten.
Das Gesetz dient ferner der richtlinienkonformen Ausgestaltung bestehender Regelungen.
Es haben sich auf Basis der Beiträge der Interessenvertreter:innen keine wesentlichen
Änderungen am Gesetzentwurf ergeben.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für alle Artikel dieses Gesetzes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Diese Artikel des vorliegenden
Gesetzes fallen in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft
einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst.
Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinn des Artikels 72 Absatz 2 GG ist zur Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Windenergie-auf-See-Gesetz regelt
die bundeseinheitlich ausgestaltete Förderung von klima- und umweltpolitisch besonders
gewünschter Technologien sowie das Verfahren zur Planfeststellung beziehungsweise
Genehmigung dazugehöriger Einrichtungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Das
EnWG regelt den bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen der
Energieversorgung in Deutschland insbesondere das Planungs- und
Genehmigungsverfahren von Anlagen. Die Strom- und Gasversorgung ist
bundeseinheitlich zu regeln. Ein Bezug auf Landesgrenzen würde zu
Wettbewerbsverzerrungen im länderübergreifend organisierten Strommarkt führen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er dient vor allem
der Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU)
2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die
Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU)
2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) zur Änderung der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 82) (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/2001). Die novellierte Richtlinie ist
am 20. November 2023 in Kraft getreten.
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen dienen vor allem der Vereinfachung von Zulassungsverfahren im Bereich
Windenergie auf See sowie Stromnetze. Dadurch werden sowohl die Vorhabenträger als
auch die Verwaltung entlastet. Mit der Anpassung des WindSeeG wird die Digitalisierung
der Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen Wirtschaftszone weiter
vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen den Behörden
untereinander wird das Genehmigungsverfahren effizienter. Die weitere Digitalisierung der
Planfeststellungsverfahren ist auch in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des
europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze
umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 13 „Umgehend
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“. Denn
dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 13.3, die personellen und
institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der
Klimaanpassung und der Reduzierung der Klimaauswirkungen zu verbessern. Der Entwurf
fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er insbesondere die Digitalisierung der
Planfeststellungsverfahren und die Genehmigungsverfahren auf Beschleunigungsflächen
vereinfacht. Damit leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16,
welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf
außerdem einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit
seiner Zielvorgabe 7.1, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen
und modernen Energiedienstleistungen zu sichern. Der Entwurf fördert die Erreichung
dieser Zielvorgabe, indem er einen bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen für
die Strom- und Gasversorgung in Deutschland schafft und Wettbewerbsverzerrungen im
länderübergreifend organisierten Strommarkt verhindert.
Damit trägt der Entwurf gleichzeitig zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 8 bei,
„dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle [zu] fördern“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 8.2, die Diversifizierung und
Modernisierung der wirtschaftlichen Produktivität zu erreichen.
Daneben leistet der Entwurf auch einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 9.9 „Eine
widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung
fördern und Innovationen unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner
Zielvorgabe 9.1, eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige
Infrastruktur aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er
den Ausbau moderner Infrastrukturen für Windenergieanlagen auf See sowie der
Stromnetze erleichtert und die Planungssicherheit für Investitionen im Bereich der
erneuerbaren Energien erhöht, was wiederum zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum
(Ziel 8) beitragen kann.
Des Weiteren steht der Entwurf im Einklang mit Ziel 12 „Nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherstellen“, da durch das Regelungsvorhaben die Erzeugung
erneuerbarer Energie auf See und damit nachhaltige Produktionsmuster und die effiziente
Nutzung natürlicher Ressourcen begünstigt werden, wie es Zielvorgabe 12.2 verlangt: „Bis
2030 die nachhaltige Bewirtschaftung und effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen
erreichen“.
Um Nachhaltigkeitsziel 14 „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger
Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“ mit seiner Zielvorgabe 14.1 zu stärken, enthält
der Entwurf zudem die Zahlung einer Meeresnaturschutzkomponente, die zur Förderung
von Projekten des Meeresnaturschutzes verwendet wird. Diese Zielvorgabe verlangt, bis
2025 alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende
Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, zu verhüten und erheblich
zu verringern.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel
und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Die vorliegenden Änderungen im Windenergie-aus-See-Gesetz stehen gleichzeitig im
Einklang mit den gesetzlich verankerten Ausbauzielen von mindestens 30 Gigawatt bis zum
Jahr 2030 und mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 sowie der Setzung eines
Langfristzieles von 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045. So trägt das Regelungsvorhaben zur
Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energiequellen und somit zur Erreichung des
Indikators 7.2.b der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Des Weiteren ist durch den
Ausbau erneuerbarer Energien eine Minderung der energiebedingten
Treibhausgasemissionen zu erwarten, dadurch trägt das Regelungsvorhaben essenziell
zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und somit zur Erreichung der Ziele im
Bereich Treibhausgasemissionen (Indikator 13.1.a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
bei. Die Minderung der energiebedingten Emissionen von Luftschadstoffen durch die
Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien trägt zur Erreichung der Ziele
im Bereich Emissionen von Luftschadstoffen (Indikator 3.2.a) der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie bei.
Die vorliegenden Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz tragen ebenso zur Erreichung
des Indikators 7.2.a und b der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Durch den Aufbau
eines leistungsfähigen Stromnetzes wird erneuerbare Energie dorthin transportiert, wo der
Verbrauch hoch ist und der Anteil der Erneuerbaren an der Energieversorgung erhöht.
Damit zahlen die Regelungen auch auf die Minderung von Treibhausgasen im
Energiesektor (Indikator 13.1.a) ein, indem die Planungs- und Genehmigungsverfahren
verschlankt und beschleunigt werden.
Die Änderung des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EnWG steht im Einklang mit den
Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Ein wesentliches Ziel der AFIR ist es, zukünftig den Aufbau
von Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie Tankstellen für alternative
Kraftstoffe in europäischen Städten und entlang der transeuropäischen Verkehrsnetze
(TEN-V) zu fördern. Im Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der Maßnahmen, um
das Ziel der EU zu erreichen, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um
mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren und bis zum Jahr 2050
klimaneutral zu werden („Fit for 55“).
Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht
festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Windenergie-auf-See-Gesetz
Der Gesetzesentwurf verursacht durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz
zusätzliche Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich des Bundesamtes für
Naturschutz.
Dieser Aufwand resultiert unter anderem aus den Vorgaben bzw. Prozessen in
Zusammenhang mit einem höheren Prüfaufwand auf der Ebene des
Flächenentwicklungsplans sowie kürzeren zur Verfügung stehenden Prüfzeiträumen und
damit einhergehendem, höherem Ressourcenaufwand auf der Zulassungsebene. Der mit
der Erfüllung der Aufgabe verbundene Personalbedarf wird auf 5,55 Personaleinheiten
(3,75 höherer Dienst und 1,6 gehobener Dienst und 0,2 mittlerer Dienst) geschätzt. Die
hiermit verbundenen Personal- und Sacheinzelkosten belaufen sich schätzungsweise auf
rund 806 045 Euro jährlich.
Der Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan
16 ausgeglichen werden.
Energiewirtschaftsgesetz
Der Gesetzesentwurf verursacht durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz keine
zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich der Bundesnetzagentur.
Durch die Pflicht zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach § 12j EnWG sowie das
Screening nach § 43n EnWG entsteht zwar Aufwand bei der Bundesnetzagentur, dieser
wird aber durch den Entfall der Bundesfachplanung und die Verfahrensvereinfachungen
durch den Verzicht auf die Umweltverträglichkeits-, gebietsschutz- und
artenschutzrechtliche Prüfung auf der Zulassungsebene ausgeglichen. Sofern einzelne
Bundesländer die Ermittlung ihrer Infrastrukturgebiete auf die Bundesnetzagentur
übertragen, fallen zusätzliche Haushaltsaufgaben für die Bundesnetzagentur an. Eine
eindeutige Quantifizierung lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht belastbar ermitteln.
Bei den Ländern, sofern diese ihr Ermessen zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten
ausüben, entsteht durch die Pflicht zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach §12j
EnWG und das Screening nach § 43n EnWG zusätzlicher Erfüllungsaufwand bei den
Landesbehörden, dieser wird jedoch durch den Verzicht auf die
Umweltverträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtlichen Prüfungen ausgeglichen.
Im Übrigen werden die Haushalte der Länder und Kommunen nicht belastet. Die
Anpassungen bei den Genehmigungsverfahren können in bestehende Verfahren integriert
werden. Zusätzliche Mittel müssen nicht bereitgestellt werden.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz werden
keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und Bürger.
Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine neuen Informationspflichten.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch diesen Gesetzentwurf jährlicher um 21,89 Millionen Euro entlastet
und einmalig um 880 000 Euro, insbesondere da die entsprechenden
Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Davon fallen 21,89 Millionen Euro unter die
One-in, One-Out-Regel.
Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel. Es kommen keine
Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
Windenergie-auf-See-Gesetz
Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz wird die Wirtschaft in Höhe von
etwa 880 000 Euro einmalig entlastet.
Durch den Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung in bestimmten Verfahren ist von einer
Einsparung in Höhe von etwa 160 000 Euro pro Vorhaben auszugehen. Diese Schätzung
beruht auf Verwaltungserfahrungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Dem steht jedoch durch die Erstellung entsprechender Unterlagen für das
Überprüfungsverfahren ein Mehraufwand in Höhe von etwa 50 000 Euro pro Vorhaben
gegenüber. Damit erfolgt hierdurch im Ergebnis eine Entlastung in Höhe von etwa 110 000
Euro pro Vorhaben. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geht von etwa
acht Vorhaben aus, sodass die Wirtschaft insgesamt in Höhe von etwa 880 000 Euro
entlastet wird.
Energiewirtschaftsgesetz
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entfällt für die Wirtschaft ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro.
Die rechtlichen Änderungen sehen vor, dass in den ausgewiesenen Infrastrukturgebieten
auf eine Umweltverträglichkeits- und eine artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet werden
kann.
Der Vorhabenträger lässt die Umweltverträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtlichen
Kartierungen und Bewertungen durch Gutachter erstellen. Für deren Arbeit fallen
Sachkosten an. Wie viele Vorhaben unter die neuen Bestimmungen fallen werden, hängt
auch davon ab, wann die Vorhabenträger die Anträge auf Planfeststellung einreichen. Von
den etwa 100 neuen Vorhaben des Netzentwicklungsplans 2023 fallen voraussichtlich
mindestens die Hälfte unter das neue Regime. Hinzu kommen eine Reihe von
Bestandsvorhaben. Letztlich kann die Zahl der Fälle noch nicht eindeutig beziffert werden.
Der Umfang der Kartierungen und Gutachten im artenschutzrechtlichen Bereich hängt stark
vom Umfang des Vorhabens und den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Teilweise
umfassen die Vorhaben Strecken von über 600 Kilometern, andere dagegen lediglich 60
Kilometer. Dementsprechend sind für Vorhaben mit geringerem Umfang deutlich weniger
Kartierungen und Gutachten anzufertigen als für Vorhaben mit großem Umfang. Auch
betreuen die Vorhabenträger unterschiedlich viele Vorhaben.
Nach Abfrage bei den Übertragungsnetzbetreibern beauftragen die vier
Übertragungsnetzbetreiber schätzungsweise 525 Einzelgutachten und Kartierungen pro Jahr. Dies entspricht
Sachkosten in Höhe von 43,75 Millionen Euro pro Jahr, welche durch die gesetzliche
Änderung perspektivisch entfallen. Daneben fallen Kosten für Personal beim
Vorhabenträger weg, die bisher durch die Koordination und Auswertung der Gutachten und
Kartierungen anfallen. Aufgrund der Komplexität führen diese Tätigkeit Personen mit hoher
Qualifikation aus. Aufgrund der starken Abweichungen zwischen den einzelnen Vorhaben,
können die jährlichen Kosten nicht eindeutig bemessen werden. Da es im Ermessen der
Behörde steht, ob sie ein Infrastrukturgebiet ausweist, ist davon auszugehen, dass die
Hälfte der Vorhaben unter die neuen Bestimmungen fällt. Für die Wirtschaft entfällt
demnach Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro jährlich.
Die Neuregelung sieht pauschale Ausgleichszahlungen für nachteilige Auswirkungen pro
Trassenkilometer vor. Diese Konzeption existiert bereits in § 43m Absatz 2 EnWG, sodass
sich der Erfüllungsaufwand in der Praxis nicht verändert. Im Übrigen ist davon auszugehen,
dass die Einsparungen durch entfallende Gutachten und Kartierungen diese Kosten
kompensieren.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder, einschließlich der
Kommunen, entsteht durch den Gesetzesentwurf teilweise zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Windenergie-auf-See-Gesetz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Für das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ergibt sich kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Durch § 68 Absatz 3 Satz 4 WindSeeG werden Entlastungen aufgrund
schnellerer und unkomplizierter Verfahren erwartet, die wahrscheinlich geringer sind als
100 000 Euro.
Bundesamt für Naturschutz
Dem Bundesamt für Naturschutz entsteht durch den vorliegenden Gesetzesentwurf ein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand von einmalig 67 987 Euro und jährlich 519 840 Euro.
Dieser Aufwand resultiert unter anderem aus den Vorgaben bzw. Prozessen in
Zusammenhang mit einem höheren Prüfaufwand auf der Ebene des
Flächenentwicklungsplans sowie kürzeren zur Verfügung stehenden Prüfzeiträumen und
damit einhergehendem, höherem Ressourcenaufwand auf der Zulassungsebene.
Hieraus entsteht dem Bundesamt für Naturschutz ein dauerhafter Mehraufwand von 3,75
Mitarbeiterkapazität (MAK) im höheren Dienst (jährliche Kosten in Höhe von 405 600 Euro,
da jährliche Kosten pro MAK höherer Dienst 108 160 Euro betragen), 1,6 MAK im
gehobenen Dienst (jährliche Kosten in Höhe von 103 424 Euro, da jährliche Kosten pro
MAK gehobener Dienst 64 640 Euro betragen) und 0,2 MAK im mittleren Dienst (jährliche
Kosten in Höhe von 10 816 Euro, da jährliche Kosten pro MAK mittlerer Dienst 54 080 Euro
betragen). Insgesamt ergeben sich daraus jährliche Kosten in Höhe von 519 840 Euro.
Zudem entsteht ein einmaliger Mehraufwand zur Einarbeitung in die neuen Regelungen,
Schulung der Beschäftigten und Etablierung neuer Prozesse in Höhe von 67 987 Euro.
Dieser berechnet sich aus fünf Monaten MAK höherer Dienst (insgesamt 45 067 Euro), drei
Monate MAK gehobener Dienst (insgesamt 16 160 Euro) und 1,5 Monate MAK mittlerer
Dienst (insgesamt 6 760 Euro).
Energiewirtschaftsgesetz
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich für die Verwaltung des
Bundes kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz in §§ 12j und 43n ergibt sich für die
Bundesnetzagentur kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur soll an
Land als Daueraufgabe die einzelnen Infrastrukturgebiete nach § 12j EnWG in ihrer
Zuständigkeit ermitteln. Durch die Pflicht zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten sowie das
Screening entsteht zwar Aufwand bei der Bundesnetzagentur, dieser wird aber durch den
Entfall der Bundesfachplanung und die Verfahrensbeschleunigungen durch den Verzicht
auf die Umweltverträglichkeits-, gebietsschutz- und artenschutzrechtliche Prüfung auf der
Zulassungsebene ausgeglichen.
Sofern einzelne Bundesländer die Ermittlung ihrer Infrastrukturgebiete auf die
Bundesnetzagentur übertragen, fallen zusätzliche Haushaltsaufgaben für die
Bundesnetzagentur an. Eine eindeutige Quantifizierung lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt
nicht belastbar ermitteln.
Es liegt im Ermessen der Länder, ob sie Infrastrukturgebietepläne erstellen oder nicht. Zwar
entsteht durch die Pflicht zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach §12j EnWG und
das Screening nach § 43n EnWG zusätzlicher Erfüllungsaufwand bei den Landesbehörden,
dieser wird jedoch durch den Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und die
artenschutzrechtlichen Prüfungen ausgeglichen.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein
Erfüllungsaufwand der Verwaltung verursacht.
5. Weitere Kosten
Windenergie-auf-See-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz und
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes, des
Energiewirtschaftsgesetzes und des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz nicht zu erwarten. Es entstehen weitere Kosten durch
öffentlichrechtliche Gebühren gemäß § 30 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Windenergie-auf-See-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz und
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der
Menschen hat ergeben, dass die Regelungen zu deren Verbesserung beitragen. Durch die
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen auf See und die
Netzinfrastruktur wird der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms
schneller vergrößert. Dies trägt zu einer für alle Regionen gleichermaßen sicheren und
bezahlbaren Energieversorgung bei.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen des Gesetzentwurfs ist nicht vorgesehen. Der Ausbau der
Windenergie auf See erfordert verlässliche und stabile Rahmenbedingungen.
Die bisherigen Regelungen zur Evaluierung der Regelungen des Windenergie-auf-See-
Gesetzes ist im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichtes Windenergie auf See bleiben von
diesem Gesetzesentwurf unberührt. Diese umfassen unter anderem auch die Evaluierung
der Erreichung der Ausbauziele, die Windenergie auf See auf 30 Gigawatt bis 2030 und auf
70 Gigawatt bis 2045 auszubauen, beziehungsweise der zwischenzeitlichen Fortschritte
zur voraussichtlichen Zielerreichung. Der nächste EEG-Erfahrungsbericht Windenergie auf
See wird zum 31. Dezember 2023 auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie veröffentlicht. Auch danach werden EEG-Erfahrungsberichte Windenergie auf
See im regelmäßigen Turnus von vier Jahren vorgelegt.
Die Befristung der Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz ist nicht vorgesehen.
Angesichts des langen Planungshorizonts beim Ausbau von Netzinfrastruktur ist Kontinuität
der gesetzlichen Regelungen wichtig. Der Fortschritt im Übertragungsnetzausbau und
damit auch die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen wird sowohl von der
Bundesnetzagentur als auch durch das BMWK durch regelmäßiges Monitoring
beziehungsweise Controlling überwacht. Auch im Hinblick auf die Änderung des § 49
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EnWG ist keine Befristung vorgesehen, da die
zugrundeliegenden, unmittelbar anwendbaren Vorgaben der AFIR ebenfalls nicht befristet
sind. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 AFIR wird die Europäische Kommission die AFIR jedoch
bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre überprüfen und evaluieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung in der Inhaltsübersicht werden redaktionelle Folgeänderungen aufgrund
der Einfügung der §§ 70a und 70b sowie des § 72b berücksichtigt.
Zu Nummer 2
Durch die Änderung in § 2a Absatz 2 wird eine flexiblere Handhabung bei der Ausweisung
von zentral voruntersuchten Flächen und nicht zentral voruntersuchten Flächen zugunsten
der Ausweisung von zentral voruntersuchten Flächen ermöglicht.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Mit der Neufassung von § 3 Nummer 1 wird der Begriff „Beschleunigungsflächen” definiert.
Die Begriffsbestimmung „Beschleunigungsflächen“ ist aufgrund der Umsetzung der EU-
Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001 in das WindSeeG und der Einführung von
besonderen Anforderungen auf Planungsebene für Beschleunigungsflächen sowie der
entsprechenden Regelung auf Genehmigungsebene für Vorhaben auf
Beschleunigungsflächen erforderlich. Eine Beschleunigungsfläche ist ein
Beschleunigungsgebiet im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 9a der EU-Erneuerbaren-
Richtlinie (EU) 2018/2001.
Zu Buchstabe b
Durch die Einfügung der neuen Nummern 1 und 2 werden die bisherigen Nummern 1 bis
13 zu § 3 Nummer 2 bis 14. Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Durch die Ergänzungen in § 4 Absatz 1 Satz 2 wird der Zweck des
Flächenentwicklungsplans entsprechend der Einführung von Beschleunigungsflächen im
Sinn der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001 erweitert. Es wird geregelt, dass der
Flächenentwicklungsplan künftig auch fachplanerische Festlegungen von
Beschleunigungsflächen treffen kann.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung in § 4 Absatz 2 Nummer 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung der
Einfügung von § 4 Absatz 2 Nummer 4.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung in § 4 Absatz 2 Nummer 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung der
Einfügung von § 4 Absatz 2 Nummer 4.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Einfügung von § 4 Absatz 2 Nummer 4 ergänzt die Ziele der Festlegungen des
Flächenentwicklungsplans. Es wird das Ziel ergänzt, dass Beschleunigungsflächen im Sinn
von Artikel 15c der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt werden.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Als redaktionelle Folgeänderung wird durch die Änderungen in § 5 Absatz 1 der
Gegenstand des Flächenentwicklungsplans um Beschleunigungsflächen im Sinn von
Artikel 15c der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001 ergänzt.
Der Anforderung an die koordinierte Erfassung des Potentials für die Erzeugung von
Windenergie aus See und der damit zusammenhängenden Infrastruktur im Sinn von Artikel
15b Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 trägt der Flächenentwicklungsplan
Rechnung. Durch den Flächenentwicklungsplan 2023 und seine Fortschreibung im Jahr
2024 erfolgt eine koordinierte Erfassung des Potentials des Ausbaus der Windenergie auf
See und der dafür zur Verfügung stehenden Gebiete und Flächen. Die damit
zusammenhängende Netzinfrastruktur wird ebenfalls durch den Flächenentwicklungsplan
erfasst.
Der Flächenentwicklungsplan weist die Flächen aus, die im Bereich der Windenergie auf
See erforderlich sind, um mindestens den nationalen Beitrag Deutschlands zum EU-
Gesamtziel, bis zum Jahr 2030 den Anteil der erneuerbaren Energien am
Bruttoendenergieverbrauch der Union auf 42,5 Prozent zu steigern, zu erreichen. Die im
Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen Gebiete und Flächen stehen mit den im
deutschen nationalen Energie- und Klimaplan festgelegten Zielpfaden im Einklang.
Der Flächenentwicklungsplan steht im Einklang mit den Langfristszenarien des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Szenarien berücksichtigen unter
anderem die Verfügbarkeit und das Potenzial der verschiedenen Technologien für die
Erzeugung von Strom aus Windenergie auf See sowie die prognostizierte Energienachfrage
unter Berücksichtigung der potenziellen Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der
erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration und die Verfügbarkeit der
einschlägigen Energieinfrastruktur, einschließlich der Netze, der Speicheranlagen und
anderer Flexibilitätsinstrumente oder das Potenzial zur Schaffung oder zum weiteren
Ausbau einer solchen Netz- und Speicherinfrastrukturinsbesondere.
Zu Buchstabe b
Als redaktionelle Folgeänderung wird durch die Änderungen in § 5 Absatz 2 geregelt, dass
im Falle einer möglichen Aufhebung der Festlegung eines Testfeldes nach § 3 Nummer 11
stattdessen Gebiete und Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, festlegt werden
können.
Zu Buchstabe c
Als redaktionelle Folgeänderung wird durch die Änderungen in § 5 Absatz 2a geregelt,
dass im Falle einer möglichen Aufhebung eines sonstigen Energiegewinnungsbereichs
nach § 3 Nummer 10 stattdessen Gebiete und Flächen, einschließlich
Beschleunigungsflächen, festgelegt werden können.
Zu Buchstabe d
Mit der Einfügung von § 5 Absatz 2b und 2c wird Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001
im Bereich Windenergie auf See umgesetzt. Danach sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass
Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausgewiesen werden. Diese müssen
nach Artikel 15c Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zusammengenommen eine
erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der Richtlinie dargelegten Ziele
beitragen.
§ 5 Absatz 2b Satz 1 regelt, dass der Flächenentwicklungsplan Beschleunigungsflächen
festlegt. Der Flächenentwicklungsplan legt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WindSeeG
zunächst unter anderem Flächen fest, die nach § 5 Absatz 2b Satz 1 zusätzlich als
Beschleunigungsflächen ausgewiesen werden können. § 5 Absatz 2b Satz 2 setzt die
Vorgabe einer Festlegung von Beschleunigungsflächen für den Bereich der Windenergie
auf See um. § 5 Absatz 2b Satz 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen Flächen als
Beschleunigungsflächen festgelegt werden sollen und setzt damit Artikel 15c Absatz 1
Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Eine Fläche wird in einem ersten Schritt vom
Flächenentwicklungsplan als solche festgelegt und soll zusätzlich in einem weiteren Schritt
als Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3
erfüllt sind. Bei der Prüfung der Ermessensausübung nutzt das BSH alle geeigneten und
verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze und wird solche Flächen nicht als
Beschleunigungsflächen ausweisen, auf denen in Anbetracht der Besonderheiten der
Fläche die Nutzung der Windenergie-auf-See voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen hat. Dies könnte etwa der Fall sein, falls die Fläche von bedeutenden
Vorkommen von empfindlichen See- und Rastvögeln genutzt wird oder großflächige,
empfindliche Biotopstrukturen aufweist. Satz 4 bestimmt, was unter Umweltauswirkungen
bei Festlegung von Beschleunigungsflächen zu verstehen ist. Umweltauswirkungen in
diesem Sinne sind abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7
Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten
Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes. Satz 5 stellt die
Vermutung auf, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See
voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, soweit eine
Beschleunigungsfläche nicht unter die Ausschlusskulisse des Satzes 7 fällt. Nach Satz 6
erfolgt die Festlegung als Beschleunigungsfläche durch das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Zur
Ausschlusskulisse gehören:
Nach § 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 1 ist eine Festlegung als Beschleunigungsfläche
ausgeschlossen, wenn eine Fläche in einem besonders sensiblen Gebiet liegt. Satz 8
konkretisiert diese Anforderung. Danach sind besonders sensible Gebiete das in der Anlage
zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone
in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I Nr. 58) ausgewiesene
Hauptkonzentrationsgebiet für Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt
für Naturschutz weitere besonders sensible Gebiete ermitteln. Damit werden die
Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Unterbuchstaben ii
und iii der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Weitere besonders sensible Gebiete sind
Gebiete mit bedeutenden Vorkommen einer oder mehrerer durch den Ausbau der
Windenergie auf See signifikant betroffener Arten, die auf der Grundlage vorhandener
Daten zu bekannten Artvorkommen in besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt
werden. Für die Ermittlung der Betroffenheit ist auf einen nach aktuellen best practices
errichteten Windpark abzustellen.
§ 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 2 bis 6 setzen die weiteren Anforderungen aus Artikel 15c
Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 um.
§ 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 2 erfordert, dass eine Beschleunigungsfläche kein Natura-
2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes ist.
Damit werden die Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe ii
der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt, wonach Natura 2000-Gebiete auszuschließen
sind.
§ 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 3 erfordert, dass eine Beschleunigungsfläche nicht in einem
Meeresgebiet liegt, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 57 des
Bundesnaturschutzgesetzes geschützt ist. Damit werden die Anforderungen aus Artikel 15c
Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt, wonach
Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen
Vielfalt ausgewiesen sind, auszuschließen sind.
§ 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 4 erfordert, dass eine Beschleunigungsfläche nicht in einem
in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I Nr. 58)
ausgewiesenen Vogelzugkorridor liegt.
Nach § 5 Absatz 2b Satz 3 Nummer 5 ist eine Festlegung als Beschleunigungsfläche auch
ausgeschlossen innerhalb eines Bereichs mit 8 Kilometer Breite ausgehend von der
äußeren Grenze der Gebiete nach den Nummern 1 bis 4. Das bedeutet, dass um die
Gebiete nach Nummern 1 bis 4 ein 8-Kilometer-Puffer gezogen wird, in dem das BSH
ebenfalls keine Beschleunigungsgebiete festlegt. Für Nummer 1 gilt dieser Puffer jedoch
nicht für neue durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermittelte Gebiete
nach Satz 9. Nach § 5 Absatz 2b Satz 3 Nummer 6 ist die Festlegung von
Beschleunigungsflächen zudem in der Ostsee ausgeschlossen.
Der Flächenentwicklungsplan wird ferner einer strategischen Umweltprüfung gemäß § 35
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 1.17 Anhang 5 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung sowie einer Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 bis 5 in
Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterzogen. Damit
werden die Anforderungen von Artikel 15c Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt.
§ 5 Absatz 2c regelt, dass der Flächenentwicklungsplan wirksame, verhältnismäßige und
zeitnah durchzuführende verfügbare Minderungsmaßnahmen oder Regeln für
Minderungsmaßnahmen für Vorhaben auf Beschleunigungsflächen und in
Infrastrukturgebieten festlegt, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden
oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Von dem Begriff
Minderungsmaßnahmen sind demnach auch mögliche Maßnahmen umfasst, die zu einer
Vermeidung von negativen Umweltauswirkungen führen, wie beispielsweise die
Abschaltung von Anlagen bei Vogelzug. Bei den festzulegenden Regeln handelt es sich um
Regeln, die der Minderung oder signifikanten Reduzierung der Auswirkungen der
Windenergie auf See dienen, einschließlich Regelungen zu Ausgestaltung der
Minderungsmaßnahmen in nachgelagerten Verfahren. Der Flächenentwicklungsplan darf
für Flächen (auf und außerhalb von Beschleunigungsflächen) die Option für die
Zulassungsbehörde schaffen, für ein oder mehrere Pilotprojekte neuartige
Minderungsmaßnahmen, deren Wirksamkeit bisher nicht umfassend geprüft wurde, für
einen begrenzten Zeitraum anzuordnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie überwacht im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die
Wirksamkeit dieser Maßnahmen und trifft unverzüglich geeignete Maßnahmen, soweit die
neuartigen Minderungsmaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Damit werden die
Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.
Zu Buchstabe e
Die Ergänzung der Wörter „Gesundheit und“ in § 5 Absatz 3 Satz 3 neu ist eine
redaktionelle Folgeanpassung an die Änderung in § 1 Absatz 3.
Zu Buchstabe f
Die Änderung in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist eine redaktionelle
Folgeänderung der Integration des Offshore-Netzentwicklungsplans in den
Netzentwicklungsplan gemäß § 17b Absatz 5 EnWG.
Zu Nummer 6
Die Änderung in § 8 Absatz 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Ergänzung der
Beschleunigungsflächen bei den Regelungen zur Änderung und Fortschreibung des
Flächenentwicklungsplans.
Zu Nummer 7
Die Einfügung in § 9 Absatz 1 stellt klar, dass die zentrale Voruntersuchung außerhalb von
Beschleunigungsflächen erfolgt.
Zu Nummer 8
Die Ergänzung in § 12 Absatz 5 ist eine redaktionelle Folgeanpassung an die Änderung in
§ 1 Absatz 3. Bei den weiteren Änderungen in Satz 5, 6 und 7 handelt es sich um
redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 9
Der bisherige Wortlaut des § 14a wird als redaktionelle Folgeanpassung der Einfügung von
Absatz 2 zu § 14a Absatz 1. Die Einfügung von § 14a Absatz 2 dient der Umsetzung von
Artikel 16c Absatz 1 der Richtlinie.
Zu Nummer 10
Bei der Änderung in § 15 Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um redaktionelle
Folgeänderungen.
Zu Nummer 11
Die Anpassung in § 57 ist eine redaktionelle Folgeanpassung eines Verweises. Die
Offshore-Netzumlage wird nunmehr in § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes
legaldefiniert. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser Anpassung nicht verbunden.
Zu Nummer 12
Bei den Änderungen in § 58 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
§ 66 Absatz 1 Satz 2 regelt die Anwendbarkeit des Plangenehmigungsverfahrens auf
Beschleunigungsflächen. Die Richtlinie (EU) 2023/2413 führt die Kategorie der
Beschleunigungsflächen ein, um die Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren
dort zu verkürzen. Es entspricht daher dem Regelungszweck der Richtlinie, Flächen
innerhalb dieser Beschleunigungsflächen unter das im Vergleich zum
Planfeststellungsverfahren schnellere Plangenehmigungsverfahren zu stellen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung von § 66 Absatz 2 dient der nationalen Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3
Satz 1 bis Satz 5 der Richtlinie (EU) 2001/2018. Die Änderung bestimmt das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 der
Richtlinie. Als Anlaufstelle leistet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem
Träger des Vorhabens auf sein Ersuchen während des gesamten administrativen
Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung. Von dem
Träger des Vorhabens wird während des gesamten Verfahrens nicht verlangt, sich an
Behörden neben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu wenden. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt den Träger des Vorhabens,
einschließlich der den Umweltschutz betreffenden Schritte, in transparenter Weise durch
das administrative Genehmigungsverfahren. Es stellt dem Träger des Vorhabens alle
erforderlichen Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Behörden
ein. Es stellt außerdem sicher, dass die Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten
werden. Hierbei stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Artikel 16
Absatz 4 der Richtlinie ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht
diese Informationen online verfügbar. Das Verfahrenshandbuch und die online
veröffentlichten Informationen nennen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
als zuständige Anlaufstelle.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Die Änderung von § 68 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1, 2
der Richtlinie (EU) 2018/2001. Bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer
Energie außerhalb von Beschleunigungsflächen bestätigt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags schriftlich oder elektronisch innerhalb von
45 Tagen nach Eingang des Antrags. Eine elektronische Bestätigung ist auch durch
einfache E-Mail möglich. § 68 Absatz 2 regelt auch, wie das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie vorgeht, wenn der Antrag nicht vollständig ist: Es fordert den Träger des
Vorhabens dann unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen auf,
unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen und setzt ihm hierfür eine Frist. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt und setzt die Frist so, dass sie
die Anforderung „unverzüglich“ abbildet. Reicht der Träger des Vorhabens nach Ablauf
dieser Frist keine weiteren Unterlagen ein, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie den Antrag ablehnen. Eine Ablehnungsmöglichkeit bestand bereits zuvor im
Windenergie-auf-See-Gesetz; ihr Anknüpfungspunkt wird nun auf die Änderungen durch
die Richtlinie ausgerichtet (keine fristgerechte Erfüllung der Aufforderung des Bundesamts
für Seeschifffahrt und Hydrographie, vollständige Unterlagen einzureichen). Satz 6 dient
der Umsetzung von Artikel 16a Absatz 6 der Richtlinie. Daher gilt der Antrag als vollständig,
wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine
Unterlagen bei dem Träger des Vorhabens nachgefordert hat.
Zu Buchstabe b
Die Änderung von § 68 Absatz 3 dient der Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren
und entspricht auch Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413. Mit der Anpassung
des WindSeeG wird die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren weiter
vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen den Behörden
untereinander wird das Genehmigungsverfahren effizienter.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung der Wörter „Gesundheit und“ in § 69 Absatz 3 Satz 3 ist eine redaktionelle
Folgeanpassung zu der Anpassung an § 1 Absatz 3.
Zu Buchstabe b
Die Einfügung von § 69 Absatz 4 Satz 2 ist die Verschiebung des Satzes aus § 70 Absatz
3 Satz 1 und dient dazu, die Fristen von Planfeststellung und Plangenehmigung
systematisch an einer Stelle im Gesetzestext zu konzentrieren.
Zu Buchstabe c
Die Änderung des § 69 Absatz 4 Satz 3 – neu – setzt Artikel 16a Absatz 1 Satz 3, Artikel
16b Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 um. Nach diesen
Richtlinienbestimmungen können die Mitgliedstaaten die vorgesehene Dauer von
Genehmigungsverfahren nur in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend
begründeten Fällen verlängern. § 69 Absatz 4 Satz 3 – neu – bestimmt daher, dass das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Dauer von Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren nur verlängern kann, wenn die Verlängerung durch
außergewöhnliche Umstände hinreichend begründet ist.
Die Einfügung des Wortes „muss“ in § 69 Absatz 4 Satz 4 neu setzt Artikel 16a Absatz 1
Satz 4 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2023/2413 um. Aus der
ursprünglichen Soll-Vorschrift wird eine Muss-Vorschrift. Die Richtlinie schreibt vor, dass
die Verlängerung der Dauer des Genehmigungsverfahrens zwingend begründet wird. Die
Einfügung der Worte „Träger des Vorhabens“ ist eine redaktionelle Anpassung an die
bereits verwendete Terminologie.
Zu c
Die Änderung in § 69 Absatz 11 ist eine redaktionelle Folgeanpassung zur
Neunummerierung von Absätzen in § 70.
Zu d
Der neue § 69 Absatz 13 soll die Überlappung von Umweltuntersuchungen vermeiden. Im
Falle benachbarter Flächen kann es durch technische Vorgaben zum geographischen
Umfang der räumlichen und zeitlichen Untersuchungen zur Überlappung von
Untersuchungen kommen. In diesem Fall sollen die jeweiligen Untersuchungen so erfolgen,
dass Überlappungen vermieden werden, d. h. die Untersuchung im Regelfall jeweils
flächenscharf erfolgt. Soweit zur Erfüllung der technischen Vorgaben zum geographischen
Umfang erforderlich, werden die Untersuchungsdaten zwischen den Trägern der Vorhaben
beziehungsweise dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wechselseitig
ausgetauscht. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die erforderlichen Daten jeweils
vollständig vorliegen und gleichzeitig Überlappungen von Untersuchungen vermieden
werden.
Satz 1 stellt sicher, dass unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden sollen.
Allerdings kann es Einzelfälle geben, in denen zur Einhaltung der engen Fristen
insbesondere eine räumliche Überschneidung zu verschiedenen Zeiten nicht völlig zu
vermeiden ist. Erfolgt in solchen Einzelfällen die zentrale Voruntersuchung zuerst, stellt
Satz 2 sicher, dass der Träger des Vorhabens der betroffenen nicht zentral
vorzuuntersuchenden Fläche die für ihn erforderlichen Daten und Informationen im Umfang
der Überschneidungen im Sinne des Satzes 1 bekommt. Er wird dafür dann in der Regel
mindestens die Hälfte der Aufwendungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie, die für diesen Teil der Untersuchungen angefallen sind, zu tragen haben.
Die räumliche Begrenzung der Untersuchungen erfolgt in der Regel nach der Äquidistanz
zu der jeweils verfahrensgegenständlichen Fläche.
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Mit der Streichung des bisherigen § 70 Absatz 3 ist keine inhaltliche Änderung verbunden.
Die Frist bleibt unverändert; sie wird nun lediglich systematisch in § 69 Absatz 4
verschoben.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Absatz 4 wird als redaktionelle Folgeänderung zu § 70 Absatz 3.
Zu Nummer 17
Die Einfügung von § 70a WindSeeG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413.
§ 70a trifft Sonderregelungen für die Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen. Soweit § 70a WindSeeG
keine abweichenden Regelungen trifft, gilt § 69 WindSeeG.
§ 70a Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU)
2023/2413, der eine Vollständigkeitsprüfung und -bestätigung einführt. Für
Beschleunigungsflächen gilt, dass die zuständige Behörde nach der Richtlinie die
Vollständigkeit von Anträgen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, nämlich innerhalb von 30
Tagen, bestätigt. § 70a Absatz 1 sieht daher vor, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie die Vollständigkeit eines Antrags auf Beschleunigungsflächen innerhalb
von 30 Tagen schriftlich oder elektronisch bestätigt. Eine elektronische Bestätigung ist auch
durch einfache E-Mail möglich. § 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für
Plangenehmigungen auf Beschleunigungsflächen gelten sowohl die allgemeinen
Vorschriften zur Plangenehmigung nach § 70 als auch die zur Plangenehmigung auf
Beschleunigungsflächen nach § 70a. § 70 Absatz 2 bezieht sich jedoch auf die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Daher stellt § 70a Absatz 1 Satz 3 klar,
dass § 70 Absatz 2 nur im Fall anwendbar ist, dass auf Beschleunigungsflächen überhaupt
eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet, d.h. nur im Fall von § 70a Absatz 2 Satz 2.
§ 70a Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 15c Absatz 1 und Artikel 16a Absatz 3, 5
der Richtlinie (EU) 2023/2413 und fasst das Prüfprogramm auf Beschleunigungsflächen im
Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie. Bei der Zulassung und dem Betrieb von
Windenergieanlagen auf See ist abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung, abweichend von § 34
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Verträglichkeitsprüfung und abweichend
von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung
nicht durchzuführen, sofern, soweit erforderlich, Maßnahmen nach den im
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten Regeln, au
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (Gesetzentwurf)