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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 385/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze [Bundesrat Drucksache 385/25 15.08.25 Wi - AV - U - Wo Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren- Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze A. Problem und Ziel Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/2001) ist am 20. November 2023 in Kraft getreten. Die Richtlinie sieht vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie insbesondere Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Dazu sind von den Mitgliedstaaten sogenannte Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien auszuweisen, in denen Vorhaben in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren genehmigt werden. Auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten werden die Genehmigungsverfahren angepasst. Zudem können Mitgliedstaaten Infrastrukturgebiete ausweisen, um auch hier zu vereinfachten und beschleunigten Verfahren zu gelangen. Die Bestimmungen der Richtlinie sind von den Mitgliedstaaten grundsätzlich binnen 18 Monaten umzusetzen, wobei ein Teil der Regelungen im Bereich der Genehmigungsverfahren bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden muss. Die Änderungen fügen sich in die Gesamtlinie Deutschlands ein, seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad auszurichten, zu dem sich Deutschland und die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet haben. Die Stromversorgung soll im Jahr 2030 zu mindestens 80 Prozent auf erneuerbaren Energien beruhen. Für die Erreichung dieses Ziels sind massive Anstrengungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien sowie beim Ausbau der Stromnetze erforderlich. Dieser Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG des Nachhaltigkeitsziels 13 beitragen, „umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung von Ziel 7 beitragen, den „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle [zu] sichern“. Ferner soll die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation, AFIR) den Aufbau von Ladeinfrastruktur in der gesamten EU beschleunigen und vereinheitlichen. Die AFIR ersetzt die bisherige Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) aus dem Jahr 2014, die in Deutschland unter anderem in der Ladesäulenverordnung (LSV) auf Basis von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) umgesetzt wurde. Die AFIR gilt seit dem 13. April 2024 unmittelbar und ohne Umsetzungsrechtsakt in den EU-Mitgliedstaaten. Ein wesentliches Ziel der AFIR ist es, zukünftig den Aufbau von Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe in europäischen Städten und entlang der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) zu fördern. Im Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der Maßnahmen, um das Ziel der EU zu erreichen, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren und bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden („Fit for 55“). Mit dem Gesetzentwurf soll das Energiewirtschaftsgesetz auch an die Vorgaben der AFIR angepasst werden. B. Lösung Dieser Gesetzentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze um. Es werden Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen: Windenergie-auf-See-Gesetz  Der Flächenentwicklungsplan soll künftig Beschleunigungsflächen festlegen. Die dafür erforderlichen Anpassungen werden vorgenommen und die Vorgaben der Richtlinie umgesetzt.  Für Vorhaben auf Beschleunigungsflächen werden die Anforderungen an die Genehmigungsverfahren umgesetzt. Die Erleichterungen der Richtlinie zur Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung werden umgesetzt.  Weitere Vorgaben der Richtlinie zur Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens wie die Einführung einer Bestätigung der Vollständigkeit werden umgesetzt.  Die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen Wirtschaftszone wird anlässlich Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 weiter vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen den Behörden untereinander wird das Genehmigungsverfahren effizienter. Energiewirtschaftsgesetz  Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zukünftig Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netzprojekten ausweisen. Die Regeln zur Ausweisung der Infrastrukturgebiete werden festgelegt und Vorgaben, insbesondere bezogen auf verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, festgeschrieben.  Für Vorhaben in Infrastrukturgebieten wird von einer Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung sowie einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen. Die Planfeststellungsbehörde führt stattdessen ein Überprüfungsverfahren durch, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu mindern oder auszugleichen. Für Bestandsgebiete, die in der Regelung definiert werden, gilt diese Privilegierung ebenfalls.  Bei der Änderung bereits vorhandener Netzinfrastruktur ist bezogen auf potenzielle Umweltauswirkungen eine Deltaprüfung durchzuführen.  Änderung der Rechtsgrundlage für die Ladesäulenverordnung Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz In das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz werden Bestimmungen zur Erhebung von Gebühren für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten aufgenommen. C. Alternativen Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umzusetzen. Soweit einzelne Bestimmungen der Richtlinie nur optional umzusetzen sind, ist die Umsetzung im Sinne eines beschleunigten, rechtssicheren und robusten Ausbaus der Windenergie auf See und der Stromnetze geboten. Das Gesetz dient ferner der richtlinienkonformen Ausgestaltung bestehender Regelungen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Windenergie-auf-See-Gesetz Der Gesetzentwurf verursacht durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich des Bundesamtes für Naturschutz. Der mit der Erfüllung der Aufgabe verbundene Personalbedarf wird auf 5,55 Personaleinheiten (3,75 höherer Dienst und 1,6 gehobener Dienst und 0,2 mittlerer Dienst) geschätzt. Die hiermit verbundenen Personal- und Sacheinzelkosten belaufen sich schätzungsweise auf rund 806 045 Euro jährlich. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe werden im Einzelplan 16 des BMUKN ausgeglichen. Energiewirtschaftsgesetz Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entsteht kein zusätzlicher finanzieller und stellenmäßiger Mehrbedarf bei der Bundesnetzagentur. Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet. Die Anpassungen bei den Genehmigungsverfahren können in bestehende Verfahren integriert werden. Zusätzliche Mittel müssen nicht bereitgestellt werden. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz: Keine E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine neuen Informationspflichten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird durch diesen Gesetzentwurf jährlich um 21,89 Millionen Euro entlastet und einmalig um 880 000 Euro, insbesondere da die entsprechenden Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Davon fallen 21,89 Millionen Euro unter die One-in, One-Out- Regel. Windenergie-auf-See-Gesetz Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz wird die Wirtschaft in Höhe von etwa 880 000 Euro einmalig entlastet. Energiewirtschaftsgesetz Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entfällt für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder, einschließlich der Kommunen, entsteht durch den Gesetzentwurf teilweise zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Windenergie-auf-See-Gesetz Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz ergibt sich für die Verwaltung des Bundes im Bundesamt für Naturschutz ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 67 987 Euro sowie ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 519 840 Euro. Durch § 68 Absatz 3 Satz 4 WindSeeG werden Entlastungen aufgrund schnellerer und unkomplizierter Verfahren erwartet, die wahrscheinlich geringer sind als 100 000 Euro. Energiewirtschaftsgesetz Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich für die Verwaltung des Bundes bei der Bundesnetzagentur kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht. F. Weitere Kosten Windenergie-auf-See-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz und Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz nicht zu erwarten. Es entstehen weitere Kosten durch öffentlich-rechtliche Gebühren gemäß § 30 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Bundesrat Drucksache 385/25 15.08.25 Wi - AV - U - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren- Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da ein Teil der Regelungen des Gesetzentwurfs bereits bis zum 1. Juli 2024 hätte umgesetzt werden müssen. Die EU-Kommission hat diesbezüglich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren- Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze1 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 70a Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen § 70b Vorhaben in Infrastrukturgebieten“. b) Nach der Angabe zu § 72a wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 72b Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung 2024/1991/EU“. 2. § 2a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt: 1. „ „Beschleunigungsflächen“ Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 5 besonders geeignet sind,“. b) Die bisherigen Nummern 1 bis 13 werden die Nummern 2 bis 14. 4. § 4 wird wie folgt geändert: 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie der (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) zur Änderung der Richtlinie 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) im Bereich Windenergie auf See sowie Stromnetze. a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „ausbauen und“ durch die Angabe „ausbauen,“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und zu nutzen.“ durch die Angabe „und zu nutzen sowie“ ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ Beschleunigungsflächen festzulegen.“ 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten, dabei können im Küstenmeer Flächen nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,“. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „, einschließlich Beschleunigungsflächen,“ eingefügt. c) In Absatz 2a Satz 4 wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „, einschließlich Beschleunigungsflächen,“ eingefügt. d) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt: „(2b) Der Flächenentwicklungsplan legt einen Teil der Flächen zusätzlich als Beschleunigungsflächen fest. Es müssen Beschleunigungsflächen festgelegt werden, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 und der in § 1 Absatz 2 genannten Ziele leisten. Eine Fläche soll als Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn auf ihr durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Umweltauswirkungen im Sinn von Satz 3 sind abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See hat voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen, soweit eine Beschleunigungsfläche nicht unter Satz 7 Nummer 1 bis 6 fällt. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche erfolgt durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche ist ausgeschlossen, wenn eine Fläche 1. in einem besonders sensiblen Gebiet liegt, 2. in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt, 3. in einem Meeresgebiet liegt, das durch eine Schutzgebietsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt ist, 4. in einem in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) ausgewiesenen Vogelzugkorridor liegt, 5. innerhalb eines Bereichs mit acht Kilometern Breite ausgehend von der äußeren Grenze eines Gebiets nach den Nummern 1 bis 4 liegt, wobei dies für Nummer 1 nicht anzuwenden ist für neue durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermittelte Gebiete nach Satz 9, oder 6. in der Ostsee liegt. Besonders sensible Gebiete im Sinne von Satz 7 Nummer 1 sind das in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz weitere besonders sensible Gebiete ermitteln. (2c) Der Flächenentwicklungsplan legt insbesondere für Beschleunigungsflächen und für Infrastrukturgebiete nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes wirksame und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen oder Regeln für Minderungsmaßnahmen fest, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Der Flächenentwicklungsplan kann auf und außerhalb von Beschleunigungsflächen für ein oder mehrere Pilotprojekte die Möglichkeit vorsehen, dass die Zulassungsbehörde neuartige Minderungsmaßnahmen, deren Wirksamkeit bisher nicht umfassend geprüft wurde, für einen begrenzten Zeitraum anordnen kann. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht die Wirksamkeit der neuartigen Minderungsmaßnahmen und trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, soweit die neuartigen Minderungsmaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 2b Satz 3, unter Wahrung der nach Absatz 2b Satz 7 ausgeschlossenen Gebiete, berücksichtigt.“ e) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt. f) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Offshore-“ gestrichen. 6. In § 8 Absatz 2 wird nach der Angabe „und Flächen“ die Angabe „, einschließlich Beschleunigungsflächen,“ eingefügt. 7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „festgelegten Flächen“ die Angabe „außerhalb von Beschleunigungsflächen“ eingefügt. 8. § 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach der Angabe „der öffentlichen“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt. b) In Satz 5 Nummer 1, Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 9. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt: „§ 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung (1) Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern 1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten ungenutzt wäre und 2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzanbindungskapazität betroffen sind. Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist. (2) Die Bundesnetzagentur entscheidet über einen Antrag auf ergänzende Kapazitätszuweisung innerhalb von drei Monaten, sofern das Repowering nach § 89 nicht zu einer Erhöhung der Kapazität einer Anlage um mehr als 15 Prozent führt. Dies gilt nicht bei begründeten Sicherheitsbedenken oder einer technischen Inkompatibilität mit Netzkomponenten.“ 10. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 11. In § 57 wird die Angabe „§ 17f des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt. 12. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 13. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen der Plangenehmigung.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.“ 14. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Vollständigkeit des Antrags auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens schriftlich oder elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens. Der Antrag ist vollständig, wenn die Angaben und Unterlagen für die Prüfung ausreichen. Anderenfalls fordert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen auf, unverzüglich den Antrag zu vervollständigen und setzt ihm hierfür eine Frist. Kommt der Träger des Vorhabens dieser Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein Verlangen nach Satz 3 nur einmalig und innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären. Der Antrag gilt als vollständig, wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen nach Satz 3 nachgefordert hat.“ b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronisch zu übermitteln.“ 15. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Eine Plangenehmigung soll es nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung muss gegenüber dem Träger des Vorhabens begründet werden.“ c) In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. d) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 13 eingefügt: (13) „ Untersuchungen der Meeresumwelt auf einer Fläche in Vorbereitung oder im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, einschließlich des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1, sollen zeitlich und räumlich ohne Überschneidungen zu Untersuchungen anderer Flächen durchgeführt werden. Satz 1 ist sowohl auf die zentralen Voruntersuchungen nach Teil 2 Abschnitt 2 als auch auf die Untersuchungen durch den Träger des Vorhabens anzuwenden. Soweit Satz 1 anzuwenden ist, müssen die auf den Flächen erhobenen Daten und Informationen unverzüglich wechselseitig zwischen den Trägern der Vorhaben oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch ausgetauscht und für die Verwendung in den Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden.“ 16. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3. 17. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt: „§ 70a Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen (1) Bei Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche bestätigt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags schriftlich oder elektronisch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags. § 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. (2) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche sind die nachfolgenden Prüfungen nicht durchzuführen, sofern Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 sowie nach den nachfolgenden Absätzen angeordnet werden: 1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Verträglichkeitsprüfung und 3. abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung. Satz 1 Nummer 1 ist nicht für Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung oder Betrieb voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder wenn ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. Mit Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 4 angeordneten Maßnahmen ist die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überprüft im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz bei Vorhaben nach Absatz 2 spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 auf Grundlage vorhandener Daten, ob das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden (Überprüfungsverfahren). Dabei prüft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auch, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat oder aufgrund des Beteiligungswunschs eines anderen Staates, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, besteht. Für das Überprüfungsverfahren stellt der Träger des Vorhabens auf Anforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Erhalt des Zuschlags Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 5 Absatz 2c festgelegten Maßnahmen und Regeln für Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber zur Verfügung, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche vorhandene Informationen vorzulegen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt das Überprüfungsverfahren innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen ab, bei Anträgen auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See nach § 89 Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 30 Tagen. (4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 und der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über § 5 Absatz 2c Satz 1 hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Ausgleichsmaßnahmen sind nur dann verhältnismäßig, wenn sie den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht wesentlich verzögern und auf der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu veröffentlichenden Liste von verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind. (5) Soweit verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für den Schutz von Arten nicht zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen verhältnismäßigen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der von der Windenergie auf See betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten, und hat je Vorhaben maximal 1 000 000 Euro pro Jahr zu betragen. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe sollen für die Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden. (6) Werden in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten im Hinblick auf die Bauphase Maßnahmen oder ein finanzieller Ausgleich angeordnet, ist davon auszugehen, dass auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor. § 70b Vorhaben in Infrastrukturgebieten (1) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, deren Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte nach dem 19. November 2023 im Flächenentwicklungsplan festgelegt wurden und in Infrastrukturgebieten nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes liegen, ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und abweichend von § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet an, dass verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 zeitnah durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der Träger des Vorhabens hat ungeachtet des Satzes 5 einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. § 70a Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist entsprechend für Offshore-Anbindungsleitungen anzuwenden, deren Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte in einem vor dem 20. November 2023 bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan festgelegt worden sind. Diese Gebiete gelten als Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz in entsprechender Anwendung des § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 ein Überprüfungsverfahren durchzuführen. Dabei ist § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Träger des Vorhabens die Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie § 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten Maßnahmen oder Regeln für diese Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird, bereits mit den Planunterlagen zur Verfügung stellt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Überprüfungsverfahren für Vorhaben in Infrastrukturgebieten spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 durchführt und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen abschließt. (4) Ergibt das Überprüfungsverfahren nach Absatz 3 in Verbindung mit § 70a Absatz 3 Satz 1, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Minderungsmaßnahmen und der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Minderungsmaßnahmen hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Falls keine verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Die Mittel sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Aus den Mitteln kann auch der durch die zweckgemäße Verwendung entstehende Verwaltungsaufwand, bestehend aus Personal- und Sachaufwand, gedeckt werden. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. (5) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1 und nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nach dieser Vorschrift nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der Grundlage einer Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte Tierarten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes soll nicht stattfinden. (6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor. (7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Ausweisung der Infrastrukturgebiete im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt wurde.“ 18. In § 71 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 19. Nach § 72 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 erforderlich, so wird diese in einem einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen kombiniert werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unter Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgelegten Informationen eine Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der Träger des Vorhabens in den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens aufnehmen muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert werden darf. Bei Durchführung eines Verfahrens nach § 66 für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die nach § 5 Absatz 2c Satz 2 im Flächenentwicklungsplan als Pilotprojekt vorgesehen sind, ist § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch neuartige Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum als Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen anerkannt werden können, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.“ 20. § 72a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind vorrangig zu den §§ 70a und 70b anzuwenden.“ 21. Nach § 72a wird der folgende § 72b eingefügt: „§ 72b Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991 Vorhaben nach§ 65 Absatz 1 sind nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 5 Absatz 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen, sofern eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.“ 22. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes,“ gestrichen. b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Bilden mehrere Einrichtungen eine Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem Windpark, soll die Sicherheitszone von einer Linie gemessen werden, die die äußeren Einrichtungen der Gesamteinrichtung verbindet.“ c) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Meter“ die Angabe „nur“ eingefügt. 23. In § 75 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt. 24. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt. 25. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt. b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 70a Absatz 3 Satz 1 oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist diese auf die potenziellen Auswirkungen einer Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt beschränkt.“ 26. In § 96 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 27. § 98 wird durch den folgenden § 98 ersetzt: „§ 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen von den folgenden Behörden in den folgenden Medien vorgenommen werden: 1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie), 2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite, 3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.“ 28. In § 101 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 29. Nach § 102 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt: (5) „ Auf Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, von Offshore- Anbindungsleitungen sowie von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See, die auf einer Beschleunigungsfläche nach § 8a oder in einem Infrastrukturgebiet nach § 70b Absatz 2 liegen und deren Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt worden ist, ist das Gesetz in der am … [einsetzen: Datum Inkrafttreten nach Artikel 5] geltenden Fassung anzuwenden. (6) Auf Beschleunigungsflächen nach § 8a werden Verfahren zur zentralen Voruntersuchung, die nach § 12 Absatz 1 zum Stichtag … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5] bereits eingeleitet worden sind, fortgesetzt. Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung geeignet ist, wird die Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 abgeschlossen und die Fläche als zentral voruntersuchte Fläche nach Teil 3 Abschnitt 5 ausgeschrieben. Für die Zulassungsverfahren ist § 70a anzuwenden. (7) § 69 Absatz 9 ist für alle Anlagen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuschlags, der Zulassungsentscheidung oder dem Erhebungszeitraum der Daten anzuwenden. Die Absätze 1 bis 4 sind insoweit nicht anzuwenden.“ 30. In § 104 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 12i wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 12j Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz“. b) Nach der Angabe zu § 14e wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz“. c) Nach der Angabe zu § 43m wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 43n Vorhaben in Infrastrukturgebieten § 43o Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur“. d) Nach der Angabe zu § 110 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 110a Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991“. 2. Nach § 12i wird der folgende § 12j eingefügt: „§ 12j Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz (1) Für nach dem Ablauf des 19. November 2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte Maßnahmen für Energieleitungen kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). In der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Standorte von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen ohne Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung benötigt werden, legt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde die Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Landesbehörden können stattdessen die verfügbaren Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung zugrunde legen. Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu meiden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine verhältnismäßige Alternative: 1. Natura 2000-Gebiete, 2. Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.2024 I Nr. 323) geändert worden ist, 3. Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, 4. die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie 5. Gebiete von mindestens landesweiter Bedeutung mit besonders bedeutenden Vorkommen einer oder mehrerer besonders geschützter Arten, die das Gebiet regelmäßig nutzen und bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung durch den Ausbau der Netzinfrastruktur wahrscheinlich ist, die von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Grundlage von geeigneten vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen berücksichtigt werden können sowie 6. Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. Zur Vorbereitung der Ausweisung des Infrastrukturgebiets kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für das auszuweisende Infrastrukturgebiet zu übermitteln. (2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 14f Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen. Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 sinnvoll erscheint. (3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebietes berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für die Maßnahmen eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorsieht. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebietes insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen. (4) Für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie Konverterstandorte für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt die Ausweisung als Infrastrukturgebiet im Infrastrukturgebieteplan anhand von vorhandenen Daten. (5) Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder Netzoptimierungsmaßnahme. Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ausweisung von Infrastrukturgebieten mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der Raumordnung, soweit entsprechend der jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind. Für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, ist keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen. (6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist eine Strategische Umweltprüfung und gegebenenfalls eine Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die Verträglichkeitsprüfung erfolgt ebenengerecht. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im Verfahren zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die Umweltauswirkungen im Infrastrukturgebiet nicht mit berücksichtigt. (7) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in dem Infrastrukturgebieteplan Regeln für geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf besonders geschützte Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern. (8) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften oder aus § 70b des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt werden. Wird die Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt, konsultiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung. (9) Die vom Träger des Vorhabens beantragte Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragsstellung erfolgen. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach Anhörung des Träger des Vorhabens vorsehen, dass die Ausweisung von Infrastrukturgebieten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird, dabei ist Absatz 2 zu berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur nimmt die Ausweisung von Infrastrukturgebieten auch für Maßnahmen vor, bei denen sie nicht die zuständige Planfeststellungsbehörde ist, sofern die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde dies innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, verlangt. Die Bundesnetzagentur kann die Frist nach Satz 3 verlängern. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für Offshore- Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt spätestens sechs Monate nach der Bekanntmachung des Flächenentwicklungsplans. (10) Der Träger des Vorhabens kann den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund einer Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, bei der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Bei Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die bereits vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] in den Bundesbedarfsplan aufgenommen wurden, beginnt die Frist nach Satz 1 abweichend am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes]. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist nach den Sätzen 1 und 2 verlängern. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht für Offshore- Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden. Die Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, für die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] bereits nach § 12c Absatz 2a mit der Ermittlung eines Präferenzraums begonnen wurde. Sofern für eine Maßnahme nach Satz 5 bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 kein Antrag auf Planfeststellung gestellt wurde, sind die Absätze 1 bis 9 auch auf diese Maßnahme anzuwenden, wobei die Fristen nach Satz 1 und nach Absatz 9 Satz 1 und 3 am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] beginnen. (11) Wurden Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Netzentwicklungsplan von der Regulierungsbehörde unter einem Vorbehalt bestätigt, beginnen die Fristen nach den Absätzen 9 und 10 frühestens mit dem Wegfall des Vorbehalts. Die Ausweisung des Infrastrukturgebietes für eine solche Maßnahme kann zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Vorhabenträger dies gegenüber der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. In den Fällen des Satz 2 beginnt die Frist nach Absatz 9 Satz 3 mit Zugang des Antrags nach Satz 2. (12) Für eine nach dem 1. Januar 2025 erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigte Maßnahme ist kein Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a zu ermitteln.“ 3. Nach § 14e wird der folgende § 14f eingefügt: „§ 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz (1) Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach §14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz). Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragsstellung erfolgen. Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist § 12j Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden. (2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen. (3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebietes im Elektrizitätsverteilernetz berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern es sich bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 um eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebietes insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen. (4) §12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (5) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. (6) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs- und Endpunkte der Maßnahme enthalten. Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.“ 4. In § 17d Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2032“ ersetzt. 5. § 43e Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden.“ 6. In § 43f Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „des § 43“ durch die Angabe „der §§ 12j, 14f, 43, 43o“ ersetzt. 7. Nach § 43h Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.“ 8. § 43m wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1, die nach dieser Vorschrift nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der Grundlage einer Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 2 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten und Benthos dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetz. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte Tierarten und Benthos soll nicht stattfinden.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert aa) In Satz 1 wird die Angabe „der Absätze 1 und 2“ durch die Angabe „der Absätze 1 bis 2a“ ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auch auf Planänderungen anzuwenden, für die der Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a festgestellt wurde“. d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Absatz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Paragrafen richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht.“ 9. Nach § 43m werden die folgenden §§ 43n und 43o eingefügt: „§ 43n Vorhaben in Infrastrukturgebieten (1) Bei im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie bei Maßnahmen im Elektrizitätsverteilernetz, die in für diese Maßnahmen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten nach § 12j oder nach § 14f liegen, ist abweichend von 1. den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, 2. § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, und 3. den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen. § 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung und gegebenenfalls einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund sonstiger rechtlicher Vorgaben ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Die Planfeststellungsbehörde ordnet an, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach den nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 festgelegten Regeln zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 3 einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. (2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 bis 10 sowie die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, für die vor dem Ablauf des 19. November 2023 1. die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz abgeschlossen wurde oder 2. ein Gebiet vorgesehen wurde, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde, insbesondere die Untersuchungsräume des nach § 12c Absatz 2 erstellten Umweltberichts. Diese in der Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore, Untersuchungsräume und sonstigen vorgesehenen Gebiete sind Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. Absatz 1 Satz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Satz 3 nicht anzuwenden ist und Absatz 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 12j Absatz 7 nicht anzuwenden ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach Satz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses Absatzes richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem Planfeststellungsverfahren ergeht. (3) Die Planfeststellungsbehörde führt innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Planfeststellung ein Überprüfungsverfahren durch. In dem Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden, ob die Maßnahme auch bei Durchführung der Maßnahmen nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden, und ob dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht gewährleistet ist. Das Überprüfungsverfahren stützt sich auf vorhandene Daten. Die zuständige Behörde kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen vorzulegen. Daten, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des Planfeststellungsverfahrens ermittelt werden können, sind nicht zu berücksichtigen. (4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 haben wird, so ordnet die Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Daten an, dass geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um diesen Auswirkungen zu begegnen. Sofern solche Minderungsmaßnahmen nicht getroffen werden können, ordnet die zuständige Behörde an, dass der Betreiber geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergreift. Falls keine anderen geeigneten und verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, hat der Betreiber einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge, bei dem unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 festgestellt wurden. Die Zahlung ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. (5) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1 und nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nach dieser Vorschrift nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der Grundlage einer Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte Tierarten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes soll nicht stattfinden. (6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden für wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 2 1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich, 2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor. (7) Für Maßnahmen, für die ein Infrastrukturgebiet in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurde, ist die Trasse sowie eine Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf dieses Infrastrukturgebiet beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Infrastrukturgebiets ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Für Vorhaben, für die das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz anzuwenden ist und die in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurden, wird in entsprechender Anwendung des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf die Bundesfachplanung verzichtet. In entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz kann die Planfeststellungsbehörde für Maßnahmen nach Satz 1 Veränderungssperren erlassen, auch wenn für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs nicht festgestellt wird. (8) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. (9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU- Mitgliedstaats haben, oder wenn ein EU-Mitgliedstaat, der davon voraussichtlich erheblich betroffen ist, nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung um Benachrichtigung ersucht oder nach § 54 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mitteilt, dass eine Beteiligung gewünscht wird. (10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei denen der Vorhabenträger den Antrag nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] stellt oder bei denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei Vorhaben nach Satz 1 sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden, wenn der Vorhabenträger dies bei der Antragstellung oder der Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auch auf Planänderungen anzuwenden, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 festgestellt wurde. § 43o Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben. Bei der Festsetzung einer Kompensation auf Grund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.“ 10. § 49 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und der technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen und Energieanlagenteilen sowie der Interoperabilität von Ladepunkten für Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ durch die Angabe „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt. b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität, sowie die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen und Energieanlagenteilen, einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile festzulegen; 2. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder zur Sicherstellung von in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere a) zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen, b) zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe a beigefügt oder nach Inbetriebnahme der Energieanlage auf Anforderung übermittelt werden müssen, c) zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Energieanlagen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf, d) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind, e) eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der Datenübermittlung festzulegen; 2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden festzulegen; 3. Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile vor Errichtung und Inbetriebnahme und deren Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass a) hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen, b) diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben.“ c) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Prüfung der“ die Angabe „technischen Sicherheit der“ eingefügt. d) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlagen und Anlagenteile“ durch die Angabe „Energieanlagen und Energieanlagenteile“ ersetzt. 11. In § 63 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 5 der Ladesäulenverordnung“ durch die Angabe „einer auf Grund von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt. 12. Nach § 110 wird der folgende § 110a eingefügt: „§ 110a Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991 Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 4 Absatz 14 Buchstabe c und Absatz 15 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c und Absatz 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen: 1. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 in Bezug auf Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mit verlegt werden, 2. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, 3. Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und 4. Vorhaben nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.“ Artikel 3 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. b) Absatz 4b wird gestrichen. 3. § 30 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren und Auslagen: 1. Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz 2, 2. Entscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 1, 3. Planfeststellung nach § 24 Absatz 1, 4. Entscheidung nach § 25 Absatz 4 Satz 4, 5. Entscheidung nach § 5a Absatz 3 Satz 1, 6. Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3, 7. Erlass einer Duldungsanordnung nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, und 8. Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach § 12j Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Wird ein Antrag auf eine der in Absatz 1 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse. Bei der Durchführung der Bundesfachplanung und der Ausweisung von Infrastrukturgebieten ist die nach der Luftlinie bemessene geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte maßgeblich. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro je angefangenem Kilometer. Für die Durchführung der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korridors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3 beträgt die Gebühr 50 000 Euro je angefangenem Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils 10 000 Euro je angefangenem Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5 000 Euro je angefangenem Kilometer. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 8 beträgt 20 000 Euro je angefangenem Kilometer.“ 4. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bundeskompensationsverordnung Die Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 1088) wird wie folgt geändert: § 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind die folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 74 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [Einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt. 2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 und in einem Gebiet im Sinne von § 3 Nummer 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent. 3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.“ Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) 2. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist 3. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist 4. Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991 vom 29.7.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/2001) ist am 20. November 2023 in Kraft getreten. Die Richtlinie sieht vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie insbesondere Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Dazu sind von den Mitgliedstaaten sogenannte Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien auszuweisen, in denen Vorhaben in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren genehmigt werden. Auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten werden die Genehmigungsverfahren angepasst. Zudem können Mitgliedstaaten Infrastrukturgebiete ausweisen, um auch hier zu vereinfachten und beschleunigten Verfahren zu gelangen. Die Bestimmungen der Richtlinie sind von den Mitgliedstaaten grundsätzlich binnen 18 Monaten umzusetzen, wobei ein Teil der Regelungen im Bereich der Genehmigungsverfahren bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden muss. Die Änderungen fügen sich in die Gesamtlinie Deutschlands ein, seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad auszurichten, zu dem sich Deutschland und die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet haben. Die Stromversorgung soll im Jahr 2030 zu mindestens 80 Prozent auf erneuerbaren Energien beruhen. Für die Erreichung dieses Ziels sind massive Anstrengungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien sowie beim Ausbau der Stromnetze erforderlich. Dieser Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 beitragen, „umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung von Ziel 7 beitragen, den „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle [zu] sichern“. Ferner soll die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels Infrastructure Regulation, AFIR) den Aufbau von Ladeinfrastruktur in der gesamten EU beschleunigen und vereinheitlichen. Die AFIR ersetzt die bisherige Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) aus dem Jahr 2014, die in Deutschland unter anderem in der Ladesäulenverordnung (LSV) auf Basis von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 EnWG umgesetzt wurde. Die AFIR gilt seit dem 13. April 2024 unmittelbar und ohne Umsetzungsrechtsakt in den EU-Mitgliedstaaten. Ein wesentliches Ziel der AFIR ist es, zukünftig den Aufbau von Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe in europäischen Städten und entlang der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) zu fördern. Im Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der Maßnahmen, um das Ziel der EU zu erreichen, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren und bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden („Fit for 55“). Mit dem Gesetzentwurf soll das Energiewirtschaftsgesetz auch an die Vorgaben der AFIR angepasst werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Dieser Gesetzesentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze um. Es werden Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen: Windenergie-auf-See-Gesetz  Der Flächenentwicklungsplan soll künftig Beschleunigungsflächen festlegen. Die dafür erforderlichen Anpassungen werden vorgenommen und die Vorgaben der Richtlinie umgesetzt.  Für Vorhaben auf Beschleunigungsflächen werden die Anforderungen an die Genehmigungsverfahren umgesetzt. Die Erleichterungen der Richtlinie zur Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung werden umgesetzt.  Weitere Vorgaben der Richtlinie zur Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens wie die Einführung einer Bestätigung der Vollständigkeit werden umgesetzt.  Die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen Wirtschaftszone wird anlässlich Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 weiter vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen den Behörden untereinander wird das Genehmigungsverfahren effizienter. Energiewirtschaftsgesetz  Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zukünftig Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netzprojekten ausweisen. Die Regeln zur Ausweisung der Infrastrukturgebiete werden festgelegt und Vorgaben, insbesondere bezogen auf verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, festgeschrieben.  Für Vorhaben in Infrastrukturgebieten wird von einer Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung sowie einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen. Die Planfeststellungsbehörde führt stattdessen ein Überprüfungsverfahren durch, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu mindern oder auszugleichen. Für Bestandsgebiete, die in der Regelung definiert werden, gilt diese Privilegierung ebenfalls.  Bei der Änderung bereits vorhandener Netzinfrastruktur ist bezogen auf potenzielle Umweltauswirkungen eine Deltaprüfung durchzuführen.  Änderung der Rechtsgrundlage für die Ladesäulenverordnung Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz In das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz werden Bestimmungen zur Erhebung von Gebühren für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten aufgenommen. III. Alternativen Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umzusetzen. Soweit einzelne Bestimmungen der Richtlinie nur optional umzusetzen sind, ist die Umsetzung im Sinne eines beschleunigten, rechtssicheren und robusten Ausbaus der Windenergie auf See und der Stromnetze geboten. Das Gesetz dient ferner der richtlinienkonformen Ausgestaltung bestehender Regelungen. Es haben sich auf Basis der Beiträge der Interessenvertreter:innen keine wesentlichen Änderungen am Gesetzentwurf ergeben. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für alle Artikel dieses Gesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Diese Artikel des vorliegenden Gesetzes fallen in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinn des Artikels 72 Absatz 2 GG ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Windenergie-auf-See-Gesetz regelt die bundeseinheitlich ausgestaltete Förderung von klima- und umweltpolitisch besonders gewünschter Technologien sowie das Verfahren zur Planfeststellung beziehungsweise Genehmigung dazugehöriger Einrichtungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Das EnWG regelt den bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen der Energieversorgung in Deutschland insbesondere das Planungs- und Genehmigungsverfahren von Anlagen. Die Strom- und Gasversorgung ist bundeseinheitlich zu regeln. Ein Bezug auf Landesgrenzen würde zu Wettbewerbsverzerrungen im länderübergreifend organisierten Strommarkt führen. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er dient vor allem der Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/2001). Die novellierte Richtlinie ist am 20. November 2023 in Kraft getreten. Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Änderungen dienen vor allem der Vereinfachung von Zulassungsverfahren im Bereich Windenergie auf See sowie Stromnetze. Dadurch werden sowohl die Vorhabenträger als auch die Verwaltung entlastet. Mit der Anpassung des WindSeeG wird die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen Wirtschaftszone weiter vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen den Behörden untereinander wird das Genehmigungsverfahren effizienter. Die weitere Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren ist auch in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 vorgesehen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Indem der Entwurf die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 13.3, die personellen und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung und der Reduzierung der Klimaauswirkungen zu verbessern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er insbesondere die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren und die Genehmigungsverfahren auf Beschleunigungsflächen vereinfacht. Damit leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf außerdem einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 7.1, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er einen bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen für die Strom- und Gasversorgung in Deutschland schafft und Wettbewerbsverzerrungen im länderübergreifend organisierten Strommarkt verhindert. Damit trägt der Entwurf gleichzeitig zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 8 bei, „dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle [zu] fördern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 8.2, die Diversifizierung und Modernisierung der wirtschaftlichen Produktivität zu erreichen. Daneben leistet der Entwurf auch einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 9.9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 9.1, eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er den Ausbau moderner Infrastrukturen für Windenergieanlagen auf See sowie der Stromnetze erleichtert und die Planungssicherheit für Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien erhöht, was wiederum zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum (Ziel 8) beitragen kann. Des Weiteren steht der Entwurf im Einklang mit Ziel 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, da durch das Regelungsvorhaben die Erzeugung erneuerbarer Energie auf See und damit nachhaltige Produktionsmuster und die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen begünstigt werden, wie es Zielvorgabe 12.2 verlangt: „Bis 2030 die nachhaltige Bewirtschaftung und effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen erreichen“. Um Nachhaltigkeitsziel 14 „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“ mit seiner Zielvorgabe 14.1 zu stärken, enthält der Entwurf zudem die Zahlung einer Meeresnaturschutzkomponente, die zur Förderung von Projekten des Meeresnaturschutzes verwendet wird. Diese Zielvorgabe verlangt, bis 2025 alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, zu verhüten und erheblich zu verringern. Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die vorliegenden Änderungen im Windenergie-aus-See-Gesetz stehen gleichzeitig im Einklang mit den gesetzlich verankerten Ausbauzielen von mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030 und mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 sowie der Setzung eines Langfristzieles von 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045. So trägt das Regelungsvorhaben zur Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energiequellen und somit zur Erreichung des Indikators 7.2.b der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Des Weiteren ist durch den Ausbau erneuerbarer Energien eine Minderung der energiebedingten Treibhausgasemissionen zu erwarten, dadurch trägt das Regelungsvorhaben essenziell zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und somit zur Erreichung der Ziele im Bereich Treibhausgasemissionen (Indikator 13.1.a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Die Minderung der energiebedingten Emissionen von Luftschadstoffen durch die Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Emissionen von Luftschadstoffen (Indikator 3.2.a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Die vorliegenden Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz tragen ebenso zur Erreichung des Indikators 7.2.a und b der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Durch den Aufbau eines leistungsfähigen Stromnetzes wird erneuerbare Energie dorthin transportiert, wo der Verbrauch hoch ist und der Anteil der Erneuerbaren an der Energieversorgung erhöht. Damit zahlen die Regelungen auch auf die Minderung von Treibhausgasen im Energiesektor (Indikator 13.1.a) ein, indem die Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt und beschleunigt werden. Die Änderung des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EnWG steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Ein wesentliches Ziel der AFIR ist es, zukünftig den Aufbau von Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe in europäischen Städten und entlang der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) zu fördern. Im Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der Maßnahmen, um das Ziel der EU zu erreichen, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren und bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden („Fit for 55“). Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Windenergie-auf-See-Gesetz Der Gesetzesentwurf verursacht durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich des Bundesamtes für Naturschutz. Dieser Aufwand resultiert unter anderem aus den Vorgaben bzw. Prozessen in Zusammenhang mit einem höheren Prüfaufwand auf der Ebene des Flächenentwicklungsplans sowie kürzeren zur Verfügung stehenden Prüfzeiträumen und damit einhergehendem, höherem Ressourcenaufwand auf der Zulassungsebene. Der mit der Erfüllung der Aufgabe verbundene Personalbedarf wird auf 5,55 Personaleinheiten (3,75 höherer Dienst und 1,6 gehobener Dienst und 0,2 mittlerer Dienst) geschätzt. Die hiermit verbundenen Personal- und Sacheinzelkosten belaufen sich schätzungsweise auf rund 806 045 Euro jährlich. Der Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 16 ausgeglichen werden. Energiewirtschaftsgesetz Der Gesetzesentwurf verursacht durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz keine zusätzlichen Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich der Bundesnetzagentur. Durch die Pflicht zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach § 12j EnWG sowie das Screening nach § 43n EnWG entsteht zwar Aufwand bei der Bundesnetzagentur, dieser wird aber durch den Entfall der Bundesfachplanung und die Verfahrensvereinfachungen durch den Verzicht auf die Umweltverträglichkeits-, gebietsschutz- und artenschutzrechtliche Prüfung auf der Zulassungsebene ausgeglichen. Sofern einzelne Bundesländer die Ermittlung ihrer Infrastrukturgebiete auf die Bundesnetzagentur übertragen, fallen zusätzliche Haushaltsaufgaben für die Bundesnetzagentur an. Eine eindeutige Quantifizierung lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht belastbar ermitteln. Bei den Ländern, sofern diese ihr Ermessen zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten ausüben, entsteht durch die Pflicht zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach §12j EnWG und das Screening nach § 43n EnWG zusätzlicher Erfüllungsaufwand bei den Landesbehörden, dieser wird jedoch durch den Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtlichen Prüfungen ausgeglichen. Im Übrigen werden die Haushalte der Länder und Kommunen nicht belastet. Die Anpassungen bei den Genehmigungsverfahren können in bestehende Verfahren integriert werden. Zusätzliche Mittel müssen nicht bereitgestellt werden. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz werden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine neuen Informationspflichten. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird durch diesen Gesetzentwurf jährlicher um 21,89 Millionen Euro entlastet und einmalig um 880 000 Euro, insbesondere da die entsprechenden Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Davon fallen 21,89 Millionen Euro unter die One-in, One-Out-Regel. Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel. Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu. Windenergie-auf-See-Gesetz Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz wird die Wirtschaft in Höhe von etwa 880 000 Euro einmalig entlastet. Durch den Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung in bestimmten Verfahren ist von einer Einsparung in Höhe von etwa 160 000 Euro pro Vorhaben auszugehen. Diese Schätzung beruht auf Verwaltungserfahrungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Dem steht jedoch durch die Erstellung entsprechender Unterlagen für das Überprüfungsverfahren ein Mehraufwand in Höhe von etwa 50 000 Euro pro Vorhaben gegenüber. Damit erfolgt hierdurch im Ergebnis eine Entlastung in Höhe von etwa 110 000 Euro pro Vorhaben. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geht von etwa acht Vorhaben aus, sodass die Wirtschaft insgesamt in Höhe von etwa 880 000 Euro entlastet wird. Energiewirtschaftsgesetz Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entfällt für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro. Die rechtlichen Änderungen sehen vor, dass in den ausgewiesenen Infrastrukturgebieten auf eine Umweltverträglichkeits- und eine artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet werden kann. Der Vorhabenträger lässt die Umweltverträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtlichen Kartierungen und Bewertungen durch Gutachter erstellen. Für deren Arbeit fallen Sachkosten an. Wie viele Vorhaben unter die neuen Bestimmungen fallen werden, hängt auch davon ab, wann die Vorhabenträger die Anträge auf Planfeststellung einreichen. Von den etwa 100 neuen Vorhaben des Netzentwicklungsplans 2023 fallen voraussichtlich mindestens die Hälfte unter das neue Regime. Hinzu kommen eine Reihe von Bestandsvorhaben. Letztlich kann die Zahl der Fälle noch nicht eindeutig beziffert werden. Der Umfang der Kartierungen und Gutachten im artenschutzrechtlichen Bereich hängt stark vom Umfang des Vorhabens und den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Teilweise umfassen die Vorhaben Strecken von über 600 Kilometern, andere dagegen lediglich 60 Kilometer. Dementsprechend sind für Vorhaben mit geringerem Umfang deutlich weniger Kartierungen und Gutachten anzufertigen als für Vorhaben mit großem Umfang. Auch betreuen die Vorhabenträger unterschiedlich viele Vorhaben. Nach Abfrage bei den Übertragungsnetzbetreibern beauftragen die vier Übertragungsnetzbetreiber schätzungsweise 525 Einzelgutachten und Kartierungen pro Jahr. Dies entspricht Sachkosten in Höhe von 43,75 Millionen Euro pro Jahr, welche durch die gesetzliche Änderung perspektivisch entfallen. Daneben fallen Kosten für Personal beim Vorhabenträger weg, die bisher durch die Koordination und Auswertung der Gutachten und Kartierungen anfallen. Aufgrund der Komplexität führen diese Tätigkeit Personen mit hoher Qualifikation aus. Aufgrund der starken Abweichungen zwischen den einzelnen Vorhaben, können die jährlichen Kosten nicht eindeutig bemessen werden. Da es im Ermessen der Behörde steht, ob sie ein Infrastrukturgebiet ausweist, ist davon auszugehen, dass die Hälfte der Vorhaben unter die neuen Bestimmungen fällt. Für die Wirtschaft entfällt demnach Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro jährlich. Die Neuregelung sieht pauschale Ausgleichszahlungen für nachteilige Auswirkungen pro Trassenkilometer vor. Diese Konzeption existiert bereits in § 43m Absatz 2 EnWG, sodass sich der Erfüllungsaufwand in der Praxis nicht verändert. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Einsparungen durch entfallende Gutachten und Kartierungen diese Kosten kompensieren. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder, einschließlich der Kommunen, entsteht durch den Gesetzesentwurf teilweise zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Windenergie-auf-See-Gesetz Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Für das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch § 68 Absatz 3 Satz 4 WindSeeG werden Entlastungen aufgrund schnellerer und unkomplizierter Verfahren erwartet, die wahrscheinlich geringer sind als 100 000 Euro. Bundesamt für Naturschutz Dem Bundesamt für Naturschutz entsteht durch den vorliegenden Gesetzesentwurf ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von einmalig 67 987 Euro und jährlich 519 840 Euro. Dieser Aufwand resultiert unter anderem aus den Vorgaben bzw. Prozessen in Zusammenhang mit einem höheren Prüfaufwand auf der Ebene des Flächenentwicklungsplans sowie kürzeren zur Verfügung stehenden Prüfzeiträumen und damit einhergehendem, höherem Ressourcenaufwand auf der Zulassungsebene. Hieraus entsteht dem Bundesamt für Naturschutz ein dauerhafter Mehraufwand von 3,75 Mitarbeiterkapazität (MAK) im höheren Dienst (jährliche Kosten in Höhe von 405 600 Euro, da jährliche Kosten pro MAK höherer Dienst 108 160 Euro betragen), 1,6 MAK im gehobenen Dienst (jährliche Kosten in Höhe von 103 424 Euro, da jährliche Kosten pro MAK gehobener Dienst 64 640 Euro betragen) und 0,2 MAK im mittleren Dienst (jährliche Kosten in Höhe von 10 816 Euro, da jährliche Kosten pro MAK mittlerer Dienst 54 080 Euro betragen). Insgesamt ergeben sich daraus jährliche Kosten in Höhe von 519 840 Euro. Zudem entsteht ein einmaliger Mehraufwand zur Einarbeitung in die neuen Regelungen, Schulung der Beschäftigten und Etablierung neuer Prozesse in Höhe von 67 987 Euro. Dieser berechnet sich aus fünf Monaten MAK höherer Dienst (insgesamt 45 067 Euro), drei Monate MAK gehobener Dienst (insgesamt 16 160 Euro) und 1,5 Monate MAK mittlerer Dienst (insgesamt 6 760 Euro). Energiewirtschaftsgesetz Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich für die Verwaltung des Bundes kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz in §§ 12j und 43n ergibt sich für die Bundesnetzagentur kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur soll an Land als Daueraufgabe die einzelnen Infrastrukturgebiete nach § 12j EnWG in ihrer Zuständigkeit ermitteln. Durch die Pflicht zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten sowie das Screening entsteht zwar Aufwand bei der Bundesnetzagentur, dieser wird aber durch den Entfall der Bundesfachplanung und die Verfahrensbeschleunigungen durch den Verzicht auf die Umweltverträglichkeits-, gebietsschutz- und artenschutzrechtliche Prüfung auf der Zulassungsebene ausgeglichen. Sofern einzelne Bundesländer die Ermittlung ihrer Infrastrukturgebiete auf die Bundesnetzagentur übertragen, fallen zusätzliche Haushaltsaufgaben für die Bundesnetzagentur an. Eine eindeutige Quantifizierung lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht belastbar ermitteln. Es liegt im Ermessen der Länder, ob sie Infrastrukturgebietepläne erstellen oder nicht. Zwar entsteht durch die Pflicht zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach §12j EnWG und das Screening nach § 43n EnWG zusätzlicher Erfüllungsaufwand bei den Landesbehörden, dieser wird jedoch durch den Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtlichen Prüfungen ausgeglichen. Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein Erfüllungsaufwand der Verwaltung verursacht. 5. Weitere Kosten Windenergie-auf-See-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz und Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz nicht zu erwarten. Es entstehen weitere Kosten durch öffentlichrechtliche Gebühren gemäß § 30 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. 6. Weitere Gesetzesfolgen Windenergie-auf-See-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz und Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben, dass die Regelungen zu deren Verbesserung beitragen. Durch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen auf See und die Netzinfrastruktur wird der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms schneller vergrößert. Dies trägt zu einer für alle Regionen gleichermaßen sicheren und bezahlbaren Energieversorgung bei. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen des Gesetzentwurfs ist nicht vorgesehen. Der Ausbau der Windenergie auf See erfordert verlässliche und stabile Rahmenbedingungen. Die bisherigen Regelungen zur Evaluierung der Regelungen des Windenergie-auf-See- Gesetzes ist im Rahmen des EEG-Erfahrungsberichtes Windenergie auf See bleiben von diesem Gesetzesentwurf unberührt. Diese umfassen unter anderem auch die Evaluierung der Erreichung der Ausbauziele, die Windenergie auf See auf 30 Gigawatt bis 2030 und auf 70 Gigawatt bis 2045 auszubauen, beziehungsweise der zwischenzeitlichen Fortschritte zur voraussichtlichen Zielerreichung. Der nächste EEG-Erfahrungsbericht Windenergie auf See wird zum 31. Dezember 2023 auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Auch danach werden EEG-Erfahrungsberichte Windenergie auf See im regelmäßigen Turnus von vier Jahren vorgelegt. Die Befristung der Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz ist nicht vorgesehen. Angesichts des langen Planungshorizonts beim Ausbau von Netzinfrastruktur ist Kontinuität der gesetzlichen Regelungen wichtig. Der Fortschritt im Übertragungsnetzausbau und damit auch die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen wird sowohl von der Bundesnetzagentur als auch durch das BMWK durch regelmäßiges Monitoring beziehungsweise Controlling überwacht. Auch im Hinblick auf die Änderung des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EnWG ist keine Befristung vorgesehen, da die zugrundeliegenden, unmittelbar anwendbaren Vorgaben der AFIR ebenfalls nicht befristet sind. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 AFIR wird die Europäische Kommission die AFIR jedoch bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre überprüfen und evaluieren. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes) Zu Nummer 1 Mit der Änderung in der Inhaltsübersicht werden redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Einfügung der §§ 70a und 70b sowie des § 72b berücksichtigt. Zu Nummer 2 Durch die Änderung in § 2a Absatz 2 wird eine flexiblere Handhabung bei der Ausweisung von zentral voruntersuchten Flächen und nicht zentral voruntersuchten Flächen zugunsten der Ausweisung von zentral voruntersuchten Flächen ermöglicht. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Mit der Neufassung von § 3 Nummer 1 wird der Begriff „Beschleunigungsflächen” definiert. Die Begriffsbestimmung „Beschleunigungsflächen“ ist aufgrund der Umsetzung der EU- Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001 in das WindSeeG und der Einführung von besonderen Anforderungen auf Planungsebene für Beschleunigungsflächen sowie der entsprechenden Regelung auf Genehmigungsebene für Vorhaben auf Beschleunigungsflächen erforderlich. Eine Beschleunigungsfläche ist ein Beschleunigungsgebiet im Sinn von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 9a der EU-Erneuerbaren- Richtlinie (EU) 2018/2001. Zu Buchstabe b Durch die Einfügung der neuen Nummern 1 und 2 werden die bisherigen Nummern 1 bis 13 zu § 3 Nummer 2 bis 14. Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Durch die Ergänzungen in § 4 Absatz 1 Satz 2 wird der Zweck des Flächenentwicklungsplans entsprechend der Einführung von Beschleunigungsflächen im Sinn der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001 erweitert. Es wird geregelt, dass der Flächenentwicklungsplan künftig auch fachplanerische Festlegungen von Beschleunigungsflächen treffen kann. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung in § 4 Absatz 2 Nummer 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung von § 4 Absatz 2 Nummer 4. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung in § 4 Absatz 2 Nummer 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung von § 4 Absatz 2 Nummer 4. Zu Doppelbuchstabe cc Die Einfügung von § 4 Absatz 2 Nummer 4 ergänzt die Ziele der Festlegungen des Flächenentwicklungsplans. Es wird das Ziel ergänzt, dass Beschleunigungsflächen im Sinn von Artikel 15c der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt werden. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Als redaktionelle Folgeänderung wird durch die Änderungen in § 5 Absatz 1 der Gegenstand des Flächenentwicklungsplans um Beschleunigungsflächen im Sinn von Artikel 15c der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001 ergänzt. Der Anforderung an die koordinierte Erfassung des Potentials für die Erzeugung von Windenergie aus See und der damit zusammenhängenden Infrastruktur im Sinn von Artikel 15b Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 trägt der Flächenentwicklungsplan Rechnung. Durch den Flächenentwicklungsplan 2023 und seine Fortschreibung im Jahr 2024 erfolgt eine koordinierte Erfassung des Potentials des Ausbaus der Windenergie auf See und der dafür zur Verfügung stehenden Gebiete und Flächen. Die damit zusammenhängende Netzinfrastruktur wird ebenfalls durch den Flächenentwicklungsplan erfasst. Der Flächenentwicklungsplan weist die Flächen aus, die im Bereich der Windenergie auf See erforderlich sind, um mindestens den nationalen Beitrag Deutschlands zum EU- Gesamtziel, bis zum Jahr 2030 den Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf 42,5 Prozent zu steigern, zu erreichen. Die im Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen Gebiete und Flächen stehen mit den im deutschen nationalen Energie- und Klimaplan festgelegten Zielpfaden im Einklang. Der Flächenentwicklungsplan steht im Einklang mit den Langfristszenarien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Szenarien berücksichtigen unter anderem die Verfügbarkeit und das Potenzial der verschiedenen Technologien für die Erzeugung von Strom aus Windenergie auf See sowie die prognostizierte Energienachfrage unter Berücksichtigung der potenziellen Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration und die Verfügbarkeit der einschlägigen Energieinfrastruktur, einschließlich der Netze, der Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente oder das Potenzial zur Schaffung oder zum weiteren Ausbau einer solchen Netz- und Speicherinfrastrukturinsbesondere. Zu Buchstabe b Als redaktionelle Folgeänderung wird durch die Änderungen in § 5 Absatz 2 geregelt, dass im Falle einer möglichen Aufhebung der Festlegung eines Testfeldes nach § 3 Nummer 11 stattdessen Gebiete und Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, festlegt werden können. Zu Buchstabe c Als redaktionelle Folgeänderung wird durch die Änderungen in § 5 Absatz 2a geregelt, dass im Falle einer möglichen Aufhebung eines sonstigen Energiegewinnungsbereichs nach § 3 Nummer 10 stattdessen Gebiete und Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, festgelegt werden können. Zu Buchstabe d Mit der Einfügung von § 5 Absatz 2b und 2c wird Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Bereich Windenergie auf See umgesetzt. Danach sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausgewiesen werden. Diese müssen nach Artikel 15c Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der Richtlinie dargelegten Ziele beitragen. § 5 Absatz 2b Satz 1 regelt, dass der Flächenentwicklungsplan Beschleunigungsflächen festlegt. Der Flächenentwicklungsplan legt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WindSeeG zunächst unter anderem Flächen fest, die nach § 5 Absatz 2b Satz 1 zusätzlich als Beschleunigungsflächen ausgewiesen werden können. § 5 Absatz 2b Satz 2 setzt die Vorgabe einer Festlegung von Beschleunigungsflächen für den Bereich der Windenergie auf See um. § 5 Absatz 2b Satz 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen Flächen als Beschleunigungsflächen festgelegt werden sollen und setzt damit Artikel 15c Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Eine Fläche wird in einem ersten Schritt vom Flächenentwicklungsplan als solche festgelegt und soll zusätzlich in einem weiteren Schritt als Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Bei der Prüfung der Ermessensausübung nutzt das BSH alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze und wird solche Flächen nicht als Beschleunigungsflächen ausweisen, auf denen in Anbetracht der Besonderheiten der Fläche die Nutzung der Windenergie-auf-See voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Dies könnte etwa der Fall sein, falls die Fläche von bedeutenden Vorkommen von empfindlichen See- und Rastvögeln genutzt wird oder großflächige, empfindliche Biotopstrukturen aufweist. Satz 4 bestimmt, was unter Umweltauswirkungen bei Festlegung von Beschleunigungsflächen zu verstehen ist. Umweltauswirkungen in diesem Sinne sind abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes. Satz 5 stellt die Vermutung auf, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben, soweit eine Beschleunigungsfläche nicht unter die Ausschlusskulisse des Satzes 7 fällt. Nach Satz 6 erfolgt die Festlegung als Beschleunigungsfläche durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Zur Ausschlusskulisse gehören: Nach § 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 1 ist eine Festlegung als Beschleunigungsfläche ausgeschlossen, wenn eine Fläche in einem besonders sensiblen Gebiet liegt. Satz 8 konkretisiert diese Anforderung. Danach sind besonders sensible Gebiete das in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I Nr. 58) ausgewiesene Hauptkonzentrationsgebiet für Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz weitere besonders sensible Gebiete ermitteln. Damit werden die Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Unterbuchstaben ii und iii der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Weitere besonders sensible Gebiete sind Gebiete mit bedeutenden Vorkommen einer oder mehrerer durch den Ausbau der Windenergie auf See signifikant betroffener Arten, die auf der Grundlage vorhandener Daten zu bekannten Artvorkommen in besonders geeigneten Lebensräumen ermittelt werden. Für die Ermittlung der Betroffenheit ist auf einen nach aktuellen best practices errichteten Windpark abzustellen. § 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 2 bis 6 setzen die weiteren Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 um. § 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 2 erfordert, dass eine Beschleunigungsfläche kein Natura- 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes ist. Damit werden die Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt, wonach Natura 2000-Gebiete auszuschließen sind. § 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 3 erfordert, dass eine Beschleunigungsfläche nicht in einem Meeresgebiet liegt, das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt ist. Damit werden die Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt, wonach Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, auszuschließen sind. § 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 4 erfordert, dass eine Beschleunigungsfläche nicht in einem in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I Nr. 58) ausgewiesenen Vogelzugkorridor liegt. Nach § 5 Absatz 2b Satz 3 Nummer 5 ist eine Festlegung als Beschleunigungsfläche auch ausgeschlossen innerhalb eines Bereichs mit 8 Kilometer Breite ausgehend von der äußeren Grenze der Gebiete nach den Nummern 1 bis 4. Das bedeutet, dass um die Gebiete nach Nummern 1 bis 4 ein 8-Kilometer-Puffer gezogen wird, in dem das BSH ebenfalls keine Beschleunigungsgebiete festlegt. Für Nummer 1 gilt dieser Puffer jedoch nicht für neue durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermittelte Gebiete nach Satz 9. Nach § 5 Absatz 2b Satz 3 Nummer 6 ist die Festlegung von Beschleunigungsflächen zudem in der Ostsee ausgeschlossen. Der Flächenentwicklungsplan wird ferner einer strategischen Umweltprüfung gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 1.17 Anhang 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie einer Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 bis 5 in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterzogen. Damit werden die Anforderungen von Artikel 15c Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt. § 5 Absatz 2c regelt, dass der Flächenentwicklungsplan wirksame, verhältnismäßige und zeitnah durchzuführende verfügbare Minderungsmaßnahmen oder Regeln für Minderungsmaßnahmen für Vorhaben auf Beschleunigungsflächen und in Infrastrukturgebieten festlegt, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Von dem Begriff Minderungsmaßnahmen sind demnach auch mögliche Maßnahmen umfasst, die zu einer Vermeidung von negativen Umweltauswirkungen führen, wie beispielsweise die Abschaltung von Anlagen bei Vogelzug. Bei den festzulegenden Regeln handelt es sich um Regeln, die der Minderung oder signifikanten Reduzierung der Auswirkungen der Windenergie auf See dienen, einschließlich Regelungen zu Ausgestaltung der Minderungsmaßnahmen in nachgelagerten Verfahren. Der Flächenentwicklungsplan darf für Flächen (auf und außerhalb von Beschleunigungsflächen) die Option für die Zulassungsbehörde schaffen, für ein oder mehrere Pilotprojekte neuartige Minderungsmaßnahmen, deren Wirksamkeit bisher nicht umfassend geprüft wurde, für einen begrenzten Zeitraum anzuordnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und trifft unverzüglich geeignete Maßnahmen, soweit die neuartigen Minderungsmaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Damit werden die Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Zu Buchstabe e Die Ergänzung der Wörter „Gesundheit und“ in § 5 Absatz 3 Satz 3 neu ist eine redaktionelle Folgeanpassung an die Änderung in § 1 Absatz 3. Zu Buchstabe f Die Änderung in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist eine redaktionelle Folgeänderung der Integration des Offshore-Netzentwicklungsplans in den Netzentwicklungsplan gemäß § 17b Absatz 5 EnWG. Zu Nummer 6 Die Änderung in § 8 Absatz 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Ergänzung der Beschleunigungsflächen bei den Regelungen zur Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans. Zu Nummer 7 Die Einfügung in § 9 Absatz 1 stellt klar, dass die zentrale Voruntersuchung außerhalb von Beschleunigungsflächen erfolgt. Zu Nummer 8 Die Ergänzung in § 12 Absatz 5 ist eine redaktionelle Folgeanpassung an die Änderung in § 1 Absatz 3. Bei den weiteren Änderungen in Satz 5, 6 und 7 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 9 Der bisherige Wortlaut des § 14a wird als redaktionelle Folgeanpassung der Einfügung von Absatz 2 zu § 14a Absatz 1. Die Einfügung von § 14a Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 16c Absatz 1 der Richtlinie. Zu Nummer 10 Bei der Änderung in § 15 Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 11 Die Anpassung in § 57 ist eine redaktionelle Folgeanpassung eines Verweises. Die Offshore-Netzumlage wird nunmehr in § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes legaldefiniert. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser Anpassung nicht verbunden. Zu Nummer 12 Bei den Änderungen in § 58 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu Nummer 13 Zu Buchstabe a § 66 Absatz 1 Satz 2 regelt die Anwendbarkeit des Plangenehmigungsverfahrens auf Beschleunigungsflächen. Die Richtlinie (EU) 2023/2413 führt die Kategorie der Beschleunigungsflächen ein, um die Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren dort zu verkürzen. Es entspricht daher dem Regelungszweck der Richtlinie, Flächen innerhalb dieser Beschleunigungsflächen unter das im Vergleich zum Planfeststellungsverfahren schnellere Plangenehmigungsverfahren zu stellen. Zu Buchstabe b Die Änderung von § 66 Absatz 2 dient der nationalen Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 bis Satz 5 der Richtlinie (EU) 2001/2018. Die Änderung bestimmt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie. Als Anlaufstelle leistet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Träger des Vorhabens auf sein Ersuchen während des gesamten administrativen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung. Von dem Träger des Vorhabens wird während des gesamten Verfahrens nicht verlangt, sich an Behörden neben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu wenden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt den Träger des Vorhabens, einschließlich der den Umweltschutz betreffenden Schritte, in transparenter Weise durch das administrative Genehmigungsverfahren. Es stellt dem Träger des Vorhabens alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Behörden ein. Es stellt außerdem sicher, dass die Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Hierbei stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht diese Informationen online verfügbar. Das Verfahrenshandbuch und die online veröffentlichten Informationen nennen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als zuständige Anlaufstelle. Zu Nummer 14 Zu Buchstabe a Die Änderung von § 68 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1, 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsflächen bestätigt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags schriftlich oder elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Eine elektronische Bestätigung ist auch durch einfache E-Mail möglich. § 68 Absatz 2 regelt auch, wie das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorgeht, wenn der Antrag nicht vollständig ist: Es fordert den Träger des Vorhabens dann unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen und setzt ihm hierfür eine Frist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt und setzt die Frist so, dass sie die Anforderung „unverzüglich“ abbildet. Reicht der Träger des Vorhabens nach Ablauf dieser Frist keine weiteren Unterlagen ein, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. Eine Ablehnungsmöglichkeit bestand bereits zuvor im Windenergie-auf-See-Gesetz; ihr Anknüpfungspunkt wird nun auf die Änderungen durch die Richtlinie ausgerichtet (keine fristgerechte Erfüllung der Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, vollständige Unterlagen einzureichen). Satz 6 dient der Umsetzung von Artikel 16a Absatz 6 der Richtlinie. Daher gilt der Antrag als vollständig, wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen bei dem Träger des Vorhabens nachgefordert hat. Zu Buchstabe b Die Änderung von § 68 Absatz 3 dient der Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren und entspricht auch Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413. Mit der Anpassung des WindSeeG wird die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren weiter vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen den Behörden untereinander wird das Genehmigungsverfahren effizienter. Zu Nummer 15 Zu Buchstabe a Die Ergänzung der Wörter „Gesundheit und“ in § 69 Absatz 3 Satz 3 ist eine redaktionelle Folgeanpassung zu der Anpassung an § 1 Absatz 3. Zu Buchstabe b Die Einfügung von § 69 Absatz 4 Satz 2 ist die Verschiebung des Satzes aus § 70 Absatz 3 Satz 1 und dient dazu, die Fristen von Planfeststellung und Plangenehmigung systematisch an einer Stelle im Gesetzestext zu konzentrieren. Zu Buchstabe c Die Änderung des § 69 Absatz 4 Satz 3 – neu – setzt Artikel 16a Absatz 1 Satz 3, Artikel 16b Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 um. Nach diesen Richtlinienbestimmungen können die Mitgliedstaaten die vorgesehene Dauer von Genehmigungsverfahren nur in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen verlängern. § 69 Absatz 4 Satz 3 – neu – bestimmt daher, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Dauer von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nur verlängern kann, wenn die Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründet ist. Die Einfügung des Wortes „muss“ in § 69 Absatz 4 Satz 4 neu setzt Artikel 16a Absatz 1 Satz 4 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2023/2413 um. Aus der ursprünglichen Soll-Vorschrift wird eine Muss-Vorschrift. Die Richtlinie schreibt vor, dass die Verlängerung der Dauer des Genehmigungsverfahrens zwingend begründet wird. Die Einfügung der Worte „Träger des Vorhabens“ ist eine redaktionelle Anpassung an die bereits verwendete Terminologie. Zu c Die Änderung in § 69 Absatz 11 ist eine redaktionelle Folgeanpassung zur Neunummerierung von Absätzen in § 70. Zu d Der neue § 69 Absatz 13 soll die Überlappung von Umweltuntersuchungen vermeiden. Im Falle benachbarter Flächen kann es durch technische Vorgaben zum geographischen Umfang der räumlichen und zeitlichen Untersuchungen zur Überlappung von Untersuchungen kommen. In diesem Fall sollen die jeweiligen Untersuchungen so erfolgen, dass Überlappungen vermieden werden, d. h. die Untersuchung im Regelfall jeweils flächenscharf erfolgt. Soweit zur Erfüllung der technischen Vorgaben zum geographischen Umfang erforderlich, werden die Untersuchungsdaten zwischen den Trägern der Vorhaben beziehungsweise dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wechselseitig ausgetauscht. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die erforderlichen Daten jeweils vollständig vorliegen und gleichzeitig Überlappungen von Untersuchungen vermieden werden. Satz 1 stellt sicher, dass unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden sollen. Allerdings kann es Einzelfälle geben, in denen zur Einhaltung der engen Fristen insbesondere eine räumliche Überschneidung zu verschiedenen Zeiten nicht völlig zu vermeiden ist. Erfolgt in solchen Einzelfällen die zentrale Voruntersuchung zuerst, stellt Satz 2 sicher, dass der Träger des Vorhabens der betroffenen nicht zentral vorzuuntersuchenden Fläche die für ihn erforderlichen Daten und Informationen im Umfang der Überschneidungen im Sinne des Satzes 1 bekommt. Er wird dafür dann in der Regel mindestens die Hälfte der Aufwendungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie, die für diesen Teil der Untersuchungen angefallen sind, zu tragen haben. Die räumliche Begrenzung der Untersuchungen erfolgt in der Regel nach der Äquidistanz zu der jeweils verfahrensgegenständlichen Fläche. Zu Nummer 16 Zu Buchstabe a Mit der Streichung des bisherigen § 70 Absatz 3 ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Die Frist bleibt unverändert; sie wird nun lediglich systematisch in § 69 Absatz 4 verschoben. Zu Buchstabe b Der bisherige Absatz 4 wird als redaktionelle Folgeänderung zu § 70 Absatz 3. Zu Nummer 17 Die Einfügung von § 70a WindSeeG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413. § 70a trifft Sonderregelungen für die Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen. Soweit § 70a WindSeeG keine abweichenden Regelungen trifft, gilt § 69 WindSeeG. § 70a Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413, der eine Vollständigkeitsprüfung und -bestätigung einführt. Für Beschleunigungsflächen gilt, dass die zuständige Behörde nach der Richtlinie die Vollständigkeit von Anträgen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, nämlich innerhalb von 30 Tagen, bestätigt. § 70a Absatz 1 sieht daher vor, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Vollständigkeit eines Antrags auf Beschleunigungsflächen innerhalb von 30 Tagen schriftlich oder elektronisch bestätigt. Eine elektronische Bestätigung ist auch durch einfache E-Mail möglich. § 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für Plangenehmigungen auf Beschleunigungsflächen gelten sowohl die allgemeinen Vorschriften zur Plangenehmigung nach § 70 als auch die zur Plangenehmigung auf Beschleunigungsflächen nach § 70a. § 70 Absatz 2 bezieht sich jedoch auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Daher stellt § 70a Absatz 1 Satz 3 klar, dass § 70 Absatz 2 nur im Fall anwendbar ist, dass auf Beschleunigungsflächen überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet, d.h. nur im Fall von § 70a Absatz 2 Satz 2. § 70a Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 15c Absatz 1 und Artikel 16a Absatz 3, 5 der Richtlinie (EU) 2023/2413 und fasst das Prüfprogramm auf Beschleunigungsflächen im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie. Bei der Zulassung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See ist abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung, abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Verträglichkeitsprüfung und abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen, sofern, soweit erforderlich, Maßnahmen nach den im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten Regeln, au

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