10. Sektorgutachten der Monopolkommission Energie 2025: Wettbewerb und Effizienz für ein zukunftsfähiges Energiesystem
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10. Sektorgutachten der Monopolkommission Energie 2025: Wettbewerb und Effizienz für ein zukunftsfähiges Energiesystem
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2810
21. Wahlperiode 04.11.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
10. Sektorgutachten der Monopolkommission
Energie 2025: Wettbewerb und Effizienz für ein zukunftsfähiges Energiesystem
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 4. November 2025 gemäß § 62
Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Inhaltsverzeichnis I
Inhaltsverzeichnis
Vorwort ............................................................................................................................ 1
Kurz gefasst ...................................................................................................................... 3
Einleitung ......................................................................................................................... 6
Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten .............................................................. 9
Netzkosten als Treiber der Strompreise .............................................................................. 9
Netzdienlichkeit wird immer wichtiger, aber kaum berücksichtigt ................................. 12
First-Best: Nodale Strombepreisung ................................................................................. 16
2.3.1 Effizienzgewinne heben ....................................................................................... 17
2.3.2 Risiken des Nodal Pricing sind lösbar .................................................................. 18
Second-Best: Strompreiszonen .......................................................................................... 19
2.4.1 Vorteile einer Preiszonenteilung ......................................................................... 21
2.4.2 Hindernisse adressieren ...................................................................................... 22
Third-Best: Reform der Netzentgeltsystematik ................................................................ 24
2.5.1 Netzentgeltsystematik wird durch die Bundesnetzagentur festgelegt ............ 26
2.5.2 Regional differenzierte Netzentgelte.................................................................. 28
2.5.3 Zeitlich variable Netzentgelte ............................................................................. 30
2.5.3.1 Smart-Meter-Ausbau zügig und bürokratiearm voranbringen ......................... 31
2.5.3.2 Aktueller Stand dynamischer Tarife .................................................................... 33
2.5.3.3 Dynamische Tarife schrittweise um Netzkomponente erweitern .................... 36
2.5.3.4 Rahmenbedingungen für echte dynamische Netzentgelte schaffen ................ 38
2.5.4 Erzeugungsanlagen über Netzentgelt auf Einspeisung beteiligen .................... 39
2.5.4.1 Ausgestaltung und Wirkung eines erzeugerseitigen Netzentgelts ................... 40
2.5.4.2 Einspeisenetzentgelte in Europa ......................................................................... 44
2.5.4.3 Handlungsempfehlung: Einspeisung über Netzentgelte steuern ..................... 45
2.5.5 Stärkere Beteiligung von Haushalten und Unternehmen mit
Eigenversorgung .................................................................................................. 45
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– III –
Inhaltsverzeichnis II
2.5.5.1 Ausgestaltung und Wirkung von Netzentgelten auf Entnahme ........................ 46
2.5.5.2 Handlungsempfehlung: Verursachungsgerechte Netzentgelte mit
Leistungspreis und dynamischem Arbeitspreis .................................................. 53
2.5.5.3 Energy Sharing ..................................................................................................... 53
2.5.6 Netzgekoppelte Speicheranlagen über Netzentgelte steuern .......................... 56
Empfehlungen auf einen Blick ........................................................................................... 60
Mehr Wettbewerb im Fernwärmemarkt .......................................................................... 62
Die Struktur des Fernwärmemarktes ................................................................................ 62
Herausforderungen der Wärmewende ............................................................................. 64
Empirische Untersuchungen zur Entwicklung des Systemwettbewerbs ......................... 68
3.3.1 Preisanstiege im Fernwärmesektor nicht nur das Ergebnis genutzter
Preisgleitklauseln ................................................................................................. 71
3.3.2 Analyse der Basispreise ....................................................................................... 74
3.3.3 Schlussfolgerungen für die Wettbewerbssituation im Wärmemarkt ............... 77
Ein wettbewerbliches Marktdesign für den Fernwärmemarkt ........................................ 78
3.4.1 Zugangsregulierung im Fernwärmesektor ......................................................... 78
3.4.1.1 Resalezugang für Contractingmodelle als Markteintritt .................................... 80
3.4.1.2 Einspeisung durch Wärmeerzeuger .................................................................... 83
3.4.1.3 Langfristiger Wettbewerb mit einer Durchleitungsverpflichtung ..................... 88
3.4.1.4 Möglichkeiten der institutionellen Ausgestaltung ............................................. 91
3.4.1.5 Fernziel: Wettbewerblicher Fernwärmemarkt .................................................. 92
3.4.2 Ausschreibung von Wegerechten für Fernwärmenetze .................................... 93
3.4.2.1 Ausschreibungsgegenstand: Wegerecht ............................................................ 94
3.4.2.2 Rechtlichen Rahmenbedingungen für Ausschreibung schaffen ....................... 95
Regulierungsmaßnahmen auf dem Endkundenmarkt ...................................................... 96
3.5.1 Preistransparenz weiter stärken ......................................................................... 97
3.5.2 Unbürokratische Price-Cap-Regulierung für Fernwärmenetze ....................... 102
3.5.2.1 Anforderungen an eine Preisregulierung: effizient, effektiv, einfach ............. 102
3.5.2.2 Price-Cap-Regulierung durch einen Grundversorgungstarif umsetzen .......... 104
3.5.2.3 Höhe der Price Cap abhängig von einem Wärmepumpenstrom-Index .......... 107
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – IV –
Inhaltsverzeichnis III
3.5.2.4 Ausnahmen an klar definierte Bedingungen knüpfen ..................................... 109
3.5.2.5 Transitionsprozess sollte mit Entbürokratisierung einhergehen .................... 111
Level Playing Field der Heiztechnologien auch bei Mietshäusern ................................. 112
3.6.1 Mietrechtliche Wettbewerbsverzerrung zulasten der Fernwärme ................ 113
3.6.2 Vorschlag: Anpassung der Wärmelieferverordnung ........................................ 116
Empfehlungen auf einen Blick ......................................................................................... 117
Wettbewerb und Transparenz der Ladeinfrastruktur stärken ......................................... 119
Herausforderungen eines wachsenden Marktes ............................................................ 119
Nationaler Ordnungsrahmen und AFIR-Vorgaben .......................................................... 120
Ladesäulenmarkt für LKW ................................................................................................ 125
4.3.1 Die Ladesäulenmärkte für PKW und LKW sollten separat betrachtet
werden ............................................................................................................... 126
4.3.2 Ausschreibungen und Vorgaben im LKW-Bereich auf das Notwendige
konzentrieren ..................................................................................................... 127
Stand und Entwicklung der Anbieterkonzentration ....................................................... 130
4.4.1 Marktabgrenzung .............................................................................................. 131
4.4.1.1 Sachliche Marktabgrenzung .............................................................................. 132
4.4.1.2 Räumliche Marktabgrenzung ............................................................................ 135
4.4.2 Anbieterkonzentration nimmt bundesweit weiter ab ..................................... 137
4.4.3 Anhaltende regionale Dominanz einzelner Anbieter – besonders auf
Autobahnen........................................................................................................ 140
Hohe Marktkonzentration korreliert mit höheren Preisen ............................................ 141
Reguliertes Durchleitungsmodell nicht die beste Lösung, um bestehende
Wettbewerbsprobleme zu adressieren ........................................................................... 145
Flächenzugang verbessern ............................................................................................... 147
Wettbewerb im Ladesäulenmarkt durch die Einführung einer Markttransparenzstelle
stärken ............................................................................................................................... 150
4.8.1 Preistransparenzstelle für Ad-hoc-Ladepreise zügig vollenden ...................... 150
4.8.2 Verbesserte Transparenz für EMP-Tarife wünschenswert .............................. 151
4.8.3 Wettbewerb im Ladesäulenmarkt durch Transparenz fördern ...................... 152
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– V –
Inhaltsverzeichnis IV
4.8.4 Erfahrungen mit der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) ............ 154
AFIR erfordert keine Preisregulierung ............................................................................. 154
Empfehlungen auf einen Blick ......................................................................................... 156
Zukunft der Gasverteilnetze ........................................................................................... 158
Perspektivisch abnehmende Bedeutung von Erdgas als Energieträger ........................ 158
Systematik der Netzentgelte im Gasnetz ........................................................................ 159
Netzplanung auf Verteilnetze ausrichten ........................................................................ 162
5.3.1 Planungsvorgaben bisher auf überregionale Netze ausgerichtet ................... 162
5.3.2 EU-Gaspaket sieht verbindliches Planungsinstrument für Gasverteilnetze
vor ....................................................................................................................... 164
5.3.3 Ausgestaltung eines Planungsinstrumentes für Gasverteilnetzbetreiber ...... 165
Anforderungen der Stilllegung adressieren .................................................................... 166
5.4.1 Flexiblere Abschreibung der Netzkosten ermöglichen .................................... 167
5.4.2 Stilllegung von Teilnetzen als Mittel zur Kostensenkung................................. 168
5.4.3 Allgemeine Anschlusspflicht abschwächen ...................................................... 169
5.4.4 Teilstilllegungen anreizen .................................................................................. 169
5.4.5 Regulierungsperiode verkürzen ........................................................................ 170
Stilllegungs- und Rückbaukosten adressieren ................................................................. 171
5.5.1 Rückbau möglichst vermeiden .......................................................................... 172
5.5.2 Kostentragung der Stilllegung eindeutig regeln ............................................... 173
Quersubventionen vermeiden ......................................................................................... 175
5.6.1 Regulierungsrahmen sieht bisher strikte Kostentrennung vor ....................... 177
5.6.2 Kostentrennung sollte beibehalten werden ..................................................... 178
Empfehlungen auf einen Blick ......................................................................................... 180
Literaturverzeichnis ....................................................................................................... 181
Rechtsquellen ................................................................................................................ 190
Anhang A Zusätzliche Preisdaten Fernwärme ............................................................. 193
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – VI –
Inhaltsverzeichnis V
Anhang B Datenaufbereitung für die Analyse der bundesweiten Anbieterkonzentration
im Ladesäulenmarkt ................................................................................... 198
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– VII –
Abbildungsverzeichnis VI
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 2.1: Strompreis für Haushalte als Jahreswerte .......................................................... 10
Abbildung 2.2: Durchschnittliche Börsenstrompreise in Europa 2024 ...................................... 13
Abbildung 2.3: Kosten des Engpassmanagements ...................................................................... 15
Abbildung 2.4: Mögliche Gebotszonensplits gemäß Bidding Zone Review ............................... 20
Abbildung 2.5: Exemplarischer Verlauf der verbrauchsbedingten prognostizierten
Netzbelastung, sowie statisch-variabler und dynamischer Netzentgelte im Tagesverlauf ....... 37
Abbildung 2.6: Einspeisenetzentgelte in Europa ......................................................................... 44
Abbildung 2.7 Speichernetzentgeltsystematik ............................................................................ 58
Abbildung 2.8: Netzentgelte für Speicher in Europa ................................................................... 59
Abbildung 3.1: Aufbau eines Fernwärmenetzes .......................................................................... 62
Abbildung 3.2: Wärmequellen der Fernwärmenetze 2022 ........................................................ 66
Abbildung 3.3: Prognostizierte Erzeugungsstruktur 2045 .......................................................... 67
Abbildung 3.4: Schematische Darstellung der Tarifstruktur im Fernwärmesektor ................... 69
Abbildung 3.5: Fernwärmepreise in Abhängigkeit vom Jahr der letzten Basispreisanpassung 72
Abbildung 3.6: Höhe von Arbeits- und Grundpreis abhängig vom Jahr der Basispreise ........... 73
Abbildung 3.7: Basispreise und ausgewählte Indizes im Zeitverlauf .......................................... 75
Abbildung 3.8: Funktionsweise Contracting ................................................................................ 81
Abbildung 3.9: Funktionsweise Einspeisung ................................................................................ 84
Abbildung 3.10: Funktionsweise Durchleitung ............................................................................ 89
Abbildung 3.11: Quantile der Tarife beim Arbeitspreis ............................................................... 98
Abbildung 3.12: IQR der Mischpreise in Deutschland laut Transparenzplattform .................... 99
Abbildung 3.13: Price-Cap-Regulierung bei gegenwärtigen Fernwärmepreisen ..................... 108
Abbildung 3.14: Entwicklung der mit Fernwärme beheizten Bestandswohnungen in
Deutschland ................................................................................................................................. 115
Abbildung 4.1: Zentrale Akteure in verschiedenen Modellen eines Ladevorgangs................. 121
Abbildung 4.2: Anzahl von Ladepunkten in Deutschland, 2014-2025 ...................................... 131
Abbildung 4.3: Kumulative Ladeleistung in Deutschland .......................................................... 133
Abbildung 4.4: Anzahl und Anteil von Ladepunkten nach Leistungsklasse (2025) .................. 134
Abbildung 4.5: Vergleich von Luftliniendistanz und Fahrtzeitisochronen für die räumliche
Marktdefinition ............................................................................................................................ 136
Abbildung 4.6: Entwicklung der Marktkonzentration, 2023-2025 ........................................... 137
Abbildung 4.7: Konzentrationsentwicklung nach Siedlungsstrukturtyp, 2023–2025 .............. 138
Abbildung 4.8: Entwicklung der Marktdominanz, 2023-2025 .................................................. 139
Abbildung 4.9: Entwicklung der Ad-hoc-Ladepreise geförderter Ladepunkte, 2023-2025 .... 143
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – VIII –
Abbildungsverzeichnis VII
Abbildung 4.10: Entwicklung der Ad-hoc-Preise abhängig von Marktkonzentration, 2023-
2025 ............................................................................................................................................. 144
Abbildung 5.1: Entwicklung der Gasnetzentgelte nach Kundengruppen seit 2012 ................ 160
Abbildung 5.2: Durchschnittliche Gasnetzentgelte für private Haushalte nach Bundesland . 160
Abbildung 5.3: Wasserstoffkernnetz .......................................................................................... 163
Abbildung 5.4: Investitionen in die Gasverteilnetze .................................................................. 167
Abbildung Anhang A.1: Price-Cap-Regulierung bei gegenwärtigen Fernwärmepreisen,
Beispielfall Sechs-Parteien-Haus ................................................................................................. 194
Abbildung Anhang A.2: Price-Cap-Regulierung bei gegenwärtigen Fernwärmepreisen,
Beispielfall Mehrfamilienhaus/Hochhaus .................................................................................. 196
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– IX –
Tabellenverzeichnis VIII
Tabellenverzeichnis
Tabelle 2.1: Wohlfahrtseffekte durch Aufteilung der Gebotszone............................................. 21
Tabelle 3.1: Wärmepreise für Fernwärme, Gas und Wärmepumpenstrom für die Jahre 2024
und 2025 ohne Installationskosten (ct/kWh, netto), Beispiel Einfamilienhaus ......................... 70
Tabelle 3.2: OLS-Regressionen auf die Basispreise (deflationiert um Wärmepreisindex) ........ 76
Tabelle 3.3: Fernwärmepreise Deutschland mit und ohne Veröffentlichung auf
Transparenzplattform (ct/kWh, netto) ...................................................................................... 100
Tabelle 4.1: Sachliche Marktabgrenzung von Ladepunkten ..................................................... 135
Tabelle 4.2: Top-10-dominante CPOs im Normal- und Schnelllademarkt ............................... 141
Tabelle 4.3: Übersicht der Ad-hoc-Preisdaten ........................................................................... 142
Tabelle 5.1: Kosten verschiedener Stilllegungsmaßnahmen .................................................... 173
Tabelle Anhang A.1: Wärmepreise für Fernwärme, Gas und Wärmepumpenstrom für die
Jahre 2024 und 2025 ohne Installationskosten (ct/kWh, netto), Beispiel Sechs-Parteien-
Haus .............................................................................................................................................. 193
Tabelle Anhang A.2: Wärmepreise für Fernwärme, Gas und Wärmepumpenstrom für die
Jahre 2024 und 2025 ohne Installationskosten (ct/kWh, netto), Beispiel
Mehrfamilienhaus/Hochhaus ..................................................................................................... 195
Tabelle Anhang A.3: Aggregierte Daten zum Arbeitspreis für Fernwärme in Österreich ....... 197
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – X –
Vorwort 1
Vorwort
Gemäß § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes hat die Monopolkommission die Aufgabe, alle zwei
Jahre ein Gutachten zu erstellen, welches den aktuellen Stand und die absehbare Entwicklung
des Wettbewerbs auf verschiedenen Märkten des Energiesektors darstellt und zu aktuellen
wettbewerbspolitischen Fragen in diesen Märkten Stellung nimmt. Das vorliegende Gutachten
ist das zehnte Sektorgutachten Energie.
Folgende Unternehmen, Verbände, Institutionen sowie Expertinnen und Experten haben zur
Vorbereitung dieses Sektorgutachtens schriftlich Stellung genommen: 8KU GmbH, 50Hertz
Transmission GmbH, Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V. (AGFW), Agora
Energiewende, Amprion GmbH, Aurubis AG, Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e.V. (BDEW), Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI), Bundeskartellamt
(BKartA), Bundesnetzagentur (BNetzA), Bund der Energieverbraucher e.V. (bde), Deutsche
Unternehmensinitiative Energieeffizienz e.V. (DENEFF), Deutscher Industrie- und
Handelskammertag e.V. (DIHK), Deutscher Städtetag (DST), Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V.
(DStGB), Deutscher Wasserstoff-Verband e.V. (DWV), E.ON SE, European Energy Exchange AG,
en2x – Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V., EnBW Energie Baden-Württemberg AG, EN-
TEGA AG, EPEX SPOT SE, EWE AG, Fastned B.V., Fernleitungsnetzbetreiber Gas e.V. (FNB Gas),
Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI, GEODE – European Federation
of Local Energy Companies, Green Planet Energy eG, Institut für praxisorientiertes integriertes
Recht der Elektromobilität (INSPIRE) e.V., Landeshauptstadt München, LichtBlick SE, MVV
Energie AG, Prof. Dr. Axel Ockenfels, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Jürgen Säcker, Nord Pool AS, RWE AG,
Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, SEFE Securing Energy for Europe GmbH, Shell Deutschland
GmbH, Stadtwerke Halle GmbH, Stadtwerke München GmbH, TenneT TSO GmbH, Thüga AG,
TransnetBW GmbH, Uniper SE, Verband der Automobilindustrie e.V. (VDA), Verband der
Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V. (VIK), Verband kommunaler Unternehmen e.V.
(VKU), Prof. Dr. Christian von Hirschhausen, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv),
Zinq GmbH & Co. KG.
An einer nicht-öffentlichen Diskussionsrunde am 12. Juni 2025 haben sich beteiligt:
• Amprion GmbH
• Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)
• Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW)
• Consentec GmbH
• Fastned B.V.
• NOW GmbH
• Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU)
• Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 1 –
Vorwort 2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesnetzagentur haben mit der Monopolkommission
am 11. Juni 2025 insbesondere Fragen zu den Themen Strommarkt und Netzentgelte,
Wasserstoff/Stilllegung der Gasverteilnetze sowie Fernwärme erörtert.
Weiterhin haben am 11. Juni 2025 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundeskartellamts
mit der Monopolkommission zu den Themen Strommarkt und Netzentgelte, Ladeinfrastruktur
sowie Fernwärme diskutiert.
Darüber hinaus gab es vielfältige Kontakte und Gespräche zwischen den zuständigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Monopolkommission und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums für Verkehr, der
Bundesnetzagentur, des Bundeskartellamtes, der NOW GmbH des Bundes bzw. der dort
angesiedelten Nationalen Leitstelle Ladeinfrastruktur sowie mit zahlreichen weiteren
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Unternehmen und Verbänden. Die Monopolkommission dankt
an dieser Stelle allen Beteiligten für ihre Mitwirkung.
Die Daten für die empirischen Analysen der Monopolkommission in Bezug auf die Ad-hoc-
Ladepreise öffentlich geförderter Ladesäulen in Kapitel 4 wurden durch die NOW GmbH erhoben
und der Monopolkommission dankenswerterweise für eigene Berechnungen zur Verfügung
gestellt.
Die Monopolkommission bedankt sich bei ihren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern Emanuel Kollmann, Carl Kreuzberg, Jonathan Meinhof, Julia Reimer und Dr. Hendrik
Schmitz, welche das Gutachten federführend betreut haben, sowie bei Dr. Torben Stühmeier
für seine Mitwirkung.
Bonn, im November 2025
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 2 –
Kurz gefasst 3
Kurz gefasst
K1. Deutschland hat sich ein ehrgeiziges Ziel gesetzt: Bis 2045 soll die Energiewende gelingen.
Dafür ist ein Umbau des Energiesystems erforderlich. Zugleich müssen die Energiepreise im
Blick behalten werden. In diesem Gutachten werden Empfehlungen für zukunftsfähige
Energiesysteme unterbreitet. Behandelt werden die Netzentgelte im Strommarkt, die
Fernwärmeregulierung, die Ladeinfrastruktur für Elektromobilität und die Gasverteilnetze. Wettbewerb
und Effizienz müssen dabei Leitmotive sein. Mit ihnen lassen sich auch die strukturellen
Ursachen hoher Energiepreise wirksam adressieren.
Welche Reformen im Strommarkt machen das System effizienter und kostengünstiger?
K2. Der Strommarkt weist strukturelle Probleme auf, die die Energiewende behindern. Die
Stromnetze sind nicht auf die veränderte Struktur von Erzeugung und Verbrauch ausgelegt.
Erneuerbare Energien speisen je nach Wind- und Sonnenleistung ein, während der
Stromverbrauch kontinuierlich steigt. Daraus folgt eine ungesteuerte Netzbelastung mit Überlastungen
und Engpässen. Dem sollte durch eine Reform der Netzentgelte entgegengewirkt werden.
Nutzerinnen und Nutzer müssen Preissignale erhalten, die an die Netzbelastung gekoppelt sind.
Dann sinken die derzeit hohen Redispatch- und Netzkosten, die die Strompreise in die Höhe
treiben und damit die Akzeptanz der Energiewende gefährden.
K3. Eine Senkung der Strompreise wird intensiv diskutiert. Produzierende Unternehmen sowie
Land- und Forstwirtschaft sollen ab 2026 durch eine geringere Stromsteuer entlastet werden.
Private Endkundinnen und -kunden profitieren von niedrigeren Netzentgelten. Diese
Maßnahmen adressieren jedoch Symptome und nicht die Ursachen der hohen Strompreise. Zusätzlich
hat die Bundesregierung ein Sondervermögen Infrastruktur beschlossen, das die Chance
eröffnet, strukturelle Ursachen durch effizienzfördernde Investitionen zu beheben.
K4. Die Monopolkommission empfiehlt, die Strombepreisung auf regionale und zeitliche
Bedürfnisse anzupassen. Im Idealfall könnten nodale Preise oder Strompreiszonen Anreize über
entsprechende Preissignale schaffen, Erzeugung und Verbrauch netzdienlich auszurichten.
Diesen Vorschlägen begegnen jedoch politische und praktische Widerstände.
K5. Deshalb empfiehlt die Monopolkommission eine Reform der Netzentgelte. Preissignale, die
räumliche und zeitliche Netzbedarfe widerspiegeln, sollen alle Nutzerinnen und Nutzer zu
netzdienlichem Verhalten anregen. Dafür ist eine konsequente Digitalisierung der Netze
unerlässlich und muss entschlossen vorangetrieben werden. Die Netzentgelte sollten sich an den
Kosten der Netznutzung orientieren und eine reine Lenkungswirkung entfalten. Die Finanzierung
der Netzinfrastruktur sollte jedoch verursachungsgerecht von Endkundinnen und Endkunden
getragen werden.
Wie kann die Fernwärmeversorgung wettbewerblicher organisiert werden?
K6. Die Bundesregierung will Fernwärme im Rahmen der Energiewende bis 2045 in 30 Prozent
der Haushalte bringen. Gleichzeitig sollen die Wärmequellen bis dahin zu 100 Prozent
klimaneutral umgestellt werden. Dies wird nur gelingen, wenn die Fernwärme trotz der damit
verbundenen Investitionen bezahlbar und die Akzeptanz der Bevölkerung erhalten bleibt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 3 –
Kurz gefasst 4
K7. Fernwärmeversorger sind lokale Monopolisten und bündeln im Regelfall Erzeugung,
Verteilung und Vertrieb der Wärme. Dadurch entstehen Preissetzungsspielräume, die sie zulasten
der angeschlossenen Kundinnen und Kunden ausnutzen können. Denn aufgrund der Vorgaben
des Gebäudeenergiegesetzes wird die System-Konkurrenz durch alternative
Heizungstechnologien wie Gas- oder Ölheizungen zukünftig abnehmen. Bisher fehlt es an einer angemessenen
Regulierung der Fernwärme.
K8. Die Monopolkommission empfiehlt daher die Einführung einer unbürokratischen
Benchmark zur Preisbegrenzung sowie eine Stärkung der Preistransparenzplattform. Zusätzlich
sollten eine strukturelle Marktöffnung durch einen regulierten Zugang alternativer
Wärmeanbieter zu den Fernwärmenetzen und eine Ausschreibung der Wegerechte für Fernwärmenetze
angestrebt werden. Auf diesem Weg kann langfristig mehr Wettbewerb in und um die
Fernwärmenetze geschaffen werden. Die monopolistische Ausbeutung von Fernwärmekundinnen
und -kunden würde verhindert.
Wie kann mehr Transparenz und Wettbewerb bei der Ladeinfrastruktur geschaffen werden?
K9. Die Ladeinfrastruktur für PKW ist in den letzten drei Jahren von 88.000 auf 150.000
Ladepunkte angewachsen. Jedoch ist ihre Auslastung in vielen Fällen gering. Kommunen vergeben
Konzessionen häufig so, dass kein wirksamer Wettbewerb zwischen Ladesäulen entsteht.
K10. Mangelnder Wettbewerb zwischen Ladesäulen, ungeeignete Flächenvergaben und
Intransparenz bei den Ladepreisen lassen viele Autofahrerinnen und Autofahrer zu viel für
Ladestrom zahlen. Das gefährdet die Elektromobilität als wichtigen Baustein der Energiewende. Bei
der Konzessionsvergabe von Ladeparks für LKW an Autobahnen wurden etwa zwei Drittel ohne
Ausschreibung an die Tank & Rast GmbH vergeben – an Autobahnen droht eine Quasi-
Monopolstellung.
K11. Die Monopolkommission begrüßt daher die Fortschritte bei der Einrichtung einer
Preistransparenzstelle für das Ad-hoc-Laden und empfiehlt für die Vergabe kommunaler Flächen die
konsequente Anwendung wettbewerblicher Ausschreibungen. Beim Ausbau von
Ladeinfrastruktur für E-LKW an Autobahnen sollten wettbewerbliche Kriterien angewendet werden und
die Rücknahme der Konzessionserweiterung an die Tank & Rast GmbH geprüft werden.
Wie kann die Abwicklung von Gas als Energieträger kostengünstig gestaltet werden?
K12. Erdgas soll in Deutschland planmäßig bis 2045 komplett durch andere Energieträger
ersetzt werden. Dies erfordert eine Entscheidung über die Zukunft der bestehenden
Gasinfrastruktur, insbesondere der vielen Gasverteilnetze. Die bisherige Finanzierungssystematik ist auf
diese Entwicklung noch nicht ausgerichtet, Planungsinstrumente bestehen nur für
überregionale Netze.
K13. Der bestehende Regelungsrahmen sieht bisher keine Lösung für die Finanzierung der
Kosten des Weiterbetriebs, der Stilllegung und des Rückbaus der Gasnetze vor. Den verbleibenden
Endkundinnen und Endkunden im Gassystem drohen dadurch stark steigende Heizkosten, da
diese Kosten gemäß der bestehenden Netzentgeltsystematik auf sie umgelegt werden.
Aufgrund der langen Vorlaufzeiten und Investitionshorizonte sowohl der Netzbetreiber als auch
der Gaskundinnen und -kunden sollte bereits jetzt gehandelt werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 4 –
Kurz gefasst 5
K14. Die Monopolkommission empfiehlt daher, auch für die Gasverteilnetze ein verbindliches
Planungsinstrument einzuführen, das einen Rahmen für die Entscheidung über Stilllegung,
Weiterbetrieb oder Umstellung bilden soll. Dadurch kann für alle beteiligten Akteure
Planungssicherheit geschaffen werden. Zudem sollte die Stilllegung der Gasverteilnetze so ausgestaltet
werden, dass Kundinnen und Kunden vor überhöhten Kosten geschützt werden. Gezielte
Stilllegungen sollten gegenüber dem Rückbau priorisiert werden. Es sollte vermieden werden, dass
Gaskundinnen und -kunden mit den Kosten des Aufbaus von Wasserstoffnetzen belastet
werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 5 –
Kapitel 1 - Einleitung 6
Einleitung
1. Während das Ziel der Klimaneutralität in Deutschland und Europa weiterhin auf breite
gesellschaftliche und politische Akzeptanz stößt, ist der Weg dorthin Gegenstand kontroverser
Debatten. Verschiedene kurz- und langfristige Maßnahmen tragen dazu bei, Kohlenstoffdioxid-
Emissionen zu senken, wirken aber gleichzeitig auf wichtige Wirtschaftssektoren und
Lebensbereiche ein. Beispiele hierfür sind etwa die Stromerzeugung und -versorgung, die
produzierende Industrie sowie Mobilität und Wärmeversorgung von Wirtschaft und Bevölkerung.
2. Entscheidend für den Erfolg der Energiewende sind Maßnahmen, die effektiv zur Erreichung
der Klimaziele beitragen. Durch die schwache wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre sind
allerdings die Kosten der Energiewende und deren Verteilung stärker in den Blickpunkt gerückt.
Belastungen der Haushalte können die Akzeptanz der Energiewende gefährden (Venjakob u. a.,
2025). Aus Sicht der Industrie beeinträchtigen zusätzliche Kosten zudem die
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.
3. Der Erfolg der Energiewende kann nur sichergestellt werden, wenn neben klimaschützenden
Maßnahmen auch gewährleistet wird, dass die Kostenbelastungen für Wirtschaft und
Bevölkerung nicht über das für den Klimaschutz Notwendige hinaus gehen und darüber hinaus fair
verteilt werden. Gegenwärtig bestehen Bestrebungen, die Kostenbelastungen durch steuer- oder
schuldenfinanzierte Subventionen in die Energiesysteme oder direkt an die
Energieverbraucherinnen und -verbraucher zu senken. So sind von den EUR 500 Mrd., die innerhalb des
Sondervermögens Infrastruktur zur Verfügung stehen, EUR 100 Mrd. für Investitionen zur Erreichung
der Klimaneutralität vorgesehen. Dieses in Aussicht gestellte Investitionsvolumen kann einen
Beitrag zum Gelingen der Energiewende leisten und vorübergehend Unternehmen sowie
private Energieverbraucherinnen und -verbraucher entlasten.
4. Die Monopolkommission weist allerdings darauf hin, dass die Gewährleistung langfristig
günstiger Energiepreise nur durch eine möglichst effiziente und kostengünstige Steuerung der
Energiesysteme erfolgen kann. Entlastungen der Energieverbraucherinnen und -verbraucher
oder der Wirtschaft durch Zuschüsse aus dem Sondervermögen senken nicht die Gesamtkosten
der Energieversorgung, sondern führen lediglich zu einer Umverteilung. Dadurch besteht das
Risiko, dass die Energiesysteme langfristig von staatlichen Mitteln abhängig werden und die
Mittel des Sondervermögens nur die Kosten einer ineffizienten Aufrechterhaltung des Status
Quo finanzieren, anstatt zu einem effizienten Energiesystem und bezahlbaren Energiepreisen
beizutragen. Investitionen und Subventionen können bei falscher Ausgestaltung
kontraproduktiv wirken und ein langfristig unfinanzierbares System erhalten. Die Verteilung öffentlicher
Mittel darf keinesfalls ein Ersatz für durch die Energiewende notwendig gewordene strukturelle
Reformen sein.
5. Die Monopolkommission empfiehlt, effizienzfördernde Maßnahmen zu bevorzugen, um die
Energiekosten insgesamt zu senken und die Gesamtgesellschaft langfristig zu entlasten. Das
beste Instrument hierfür ist effektiver Wettbewerb. Er stellt sicher, dass alle Akteure Anreize
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Kapitel 1 - Einleitung 7
zu effizientem Verhalten haben und trägt dadurch dazu bei, Produktion und Verteilung von
Energie möglichst kostengünstig auszugestalten. Gleichzeitig verhindert er die Entstehung und
Ausnutzung von Marktmacht und trägt dadurch dazu bei, dass die Kostenvorteile auch bei den
Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommen. Primäre Aufgabe der Politik ist es daher,
Rahmenbedingungen zu schaffen, in denen sich freier Wettbewerb entwickeln kann. Wo dies nicht
möglich ist – beispielsweise im Fall monopolistischer Energienetze – muss ein Rechtsrahmen
entwickelt werden, der die Ausübung von Marktmacht verhindert und Anreize zu effizientem
Verhalten bei allen Beteiligten schafft.
6. Die Monopolkommission stellt in diesem Gutachten Handlungsempfehlungen vor, die dazu
beitragen können, einen solchen Rechtsrahmen zu schaffen. Mit den Stromnetzen, der
Fernwärmeversorgung, der Ladeinfrastruktur für E-Mobilität und den Gasnetzen wurden vier
Sektoren ausgewählt, die eine hohe Bedeutung für das Gelingen der Energiewende haben und
gleichzeitig vor erheblichen Herausforderungen stehen. In alle der genannten Energiesysteme
fließen bereits erhebliche öffentliche Mittel. Allerdings operieren sie teilweise noch unter
veralteten rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen, die den Bedürfnissen der
Energiewende nicht gerecht werden. Alle Schwerpunktthemen des vorliegenden Gutachtens haben
gemeinsam, dass ein zeitnahes Handeln der Politik von hoher Bedeutung ist.
7. Der Stromsektor steht vor der Herausforderung einer sich stark verändernden
Erzeugungsstruktur. Die früher dominierende Stromerzeugung aus Atomkraft, Kohle und Gas wird immer
mehr durch dezentrale Erneuerbare-Energien-Anlagen mit schwankender Produktion (z. B.
Solar, Windkraft) abgelöst. Die Rahmenbedingungen für den Transport der elektrischen Energie
bilden dies bisher jedoch noch nicht ab. Der Preis für elektrische Energie wird in Deutschland
weiterhin einheitlich gebildet, ohne die Herausforderungen und Kosten des Transportes –
insbesondere von Norden nach Süden – abzubilden. Die Systematik der Preise für die Netznutzung
– die sog. Netzentgelte – ist bisher nicht auf die volatile Stromerzeugung ausgerichtet. Die
Rahmenbedingungen für den Transport elektrischer Energie sollten dringend angepasst werden,
um zukünftig Anreize für netzdienlichen Stromverbrauch zu setzen.
8. Fernwärme soll nach den gegenwärtigen Planungen für die zukünftige Versorgung der
Haushalte und Unternehmen mit dekarbonisierter Wärme eine besondere Rolle spielen. Dazu soll
sie erheblich ausgebaut werden. Hinzu kommt, dass viele Wärmeerzeugungsanlagen durch
Anlagen zur Erzeugung von Wärme mittels erneuerbarer Energien zu ersetzen sind.
Fernwärmenetze werden im Regelfall durch vertikal integrierte Unternehmen bereitgestellt und
unterfallen – anders als Strom- und Gasnetze – keiner Zugangs- und Entgeltregulierung. Die damit
einhergehenden Wettbewerbsprobleme dürften sich durch die angestrebte
Bedeutungssteigerung der Fernwärme noch verstärken. Ein zeitgemäßer Regulierungsrahmen muss einen
angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Anbietern und Nachfragern ermöglichen und
den Ausbau der Fernwärme dort anreizen, wo er kosteneffizient ist.
9. Auch bei der Ladeinfrastruktur für E-Mobilität handelt es sich um einen wachsenden Markt,
der für die Energiewende eine besondere Rolle spielt. Für die Akzeptanz elektrischer PKW und
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Kapitel 1 - Einleitung 8
LKW ist es unverzichtbar, dass durch funktionierenden Wettbewerb zwischen
Ladesäulenbetreibern sichergestellt wird, dass keine überhöhten Preise verlangt werden können.
Gegenwärtig bestehen jedoch Hinweise darauf, dass trotz abnehmender Marktkonzentration einige
regional dominante Anbieter überhöhte Preise durchsetzen können – insbesondere entlang der
Autobahnen. Dazu tragen neben dem Design der Fördermaßnahmen des Bundes auch
mangelnde Markttransparenz und Schwierigkeiten alternativer Ladesäulenanbieter bei dem Zugang
zu attraktiven Standorten bei.
10. Im Gegensatz hierzu dürfte die Bedeutung der Gasnetze in den nächsten Jahrzehnten
erheblich abnehmen. Gegeben den geplanten Ausstieg aus Erdgas als Heizenergieträger bis zum
Jahr 2045, müssen alle Betreiber von Gasverteilnetzen eine Entscheidung über den zukünftigen
Netzbetrieb treffen. Dabei stellt die Umstellung auf Wasserstoff oder Biogas nur im
Ausnahmefall eine Lösung dar, die meisten der Netze dürften abgeschaltet werden. Dies stellt sowohl die
Netzbetreiber als auch ihre Kundinnen und Kunden vor erhebliche Herausforderungen, auf die
der Rechtsrahmen bisher keine Antwort kennt. Die Systematik der Gasnetzentgelte beruht
weiterhin auf der Annahme eines unendlichen Dauerbetriebs der Gasnetze. Rahmenbedingungen
für die Planung des Ausstiegs fehlen bisher, wodurch die Gefahr besteht, dass die
Gasnetzbetreiber die dabei bestehenden Spielräume aufgrund ihrer Monopolstellung zulasten der
Verbraucherinnen und Verbraucher ausnutzen. Da heute getroffene Weichenstellungen die
Kosten für den Gasverbrauch der Unternehmen und Haushalte auch langfristig beeinflussen
können, muss der weitere Umgang mit der Netzinfrastruktur bereits zeitnah geklärt werden.
11. Die Herausforderungen, vor denen diese Sektoren stehen, sind groß und stehen
exemplarisch für die enormen Anstrengungen, denen sich Politik, Wirtschaft und Gesellschaft im
Rahmen der Energiewende gegenübersehen. Die Monopolkommission macht in diesem 10.
Sektorgutachten Energie Vorschläge, die zu einem wettbewerblichen, effizienten und
kostengünstigen Energiesystem beitragen können. Auf diesem Weg werden die Kosten der Energiewende
nicht nur vorübergehend durch eine Umverteilung mittels steuerfinanzierter Subventionen
vordergründig abgefedert. Ziel ist vielmehr, auch langfristig durch funktionierenden
Wettbewerb und effektive Regulierungsinstrumente niedrige Energiepreise sicherstellen zu können.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 8 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 9
Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten
Netzkosten als Treiber der Strompreise
12. Die Energiewende ist für Deutschland von zentraler Bedeutung, um die Klimaziele zu
erreichen. Die veränderte Struktur der Erzeugung durch den Ausbau erneuerbarer Energien und des
Verbrauchs durch steigende Elektrifizierung stellen große Herausforderungen für das
Energiesystem dar. Ein effizienteres Energiesystem ist erforderlich, um Systemkosten und Strompreise
zu begrenzen. Deutschland gehört bereits seit Längerem zu den EU-Staaten mit den höchsten
Strompreisen. Im Bereich der Privathaushalte (3.500 kWh Verbrauch) lag der Strompreis im
Jahr 2025 bei ca. 40 Cent pro kWh (siehe Abbildung 2.1). Kein anderes EU-Land hatte 2024
einen höheren durchschnittlichen Strompreis für Haushalte. Für Nicht-Haushaltskunden (z. B.
Unternehmen) war Deutschland im selben Zeitraum das drittteuerste Land innerhalb der EU
(Eurostat, 2022). Zwar werden die Strompreise energieintensiver Unternehmen in Deutschland
durch Ausnahmen bei Abgaben und Beihilfen gesenkt. Dennoch zählen die tatsächlich
gezahlten – also effektiven – Strompreise in mehreren Sektoren weiterhin zu den höchsten in der EU
(Lear u. a., 2021). Für Gewerbe und Industrie sind hohe Strompreise somit ein wichtiger
Kostenfaktor. Auf Haushaltsebene belasten hohe Strompreise die Bürgerinnen und Bürger und
gefährden die Akzeptanz der Energiewende. Bezahlbare Energie ist daher in mehrfacher Hinsicht
ein zentraler Baustein sowohl für das Gelingen der Energiewende als auch für den Erhalt der
Wettbewerbsfähigkeit und des Wohlstands in Deutschland.
13. Eine Reduzierung der Strompreise wird auch im Koalitionsvertrag der aktuellen
Bundesregierung mehrfach thematisiert. Die Koalition formuliert das Ziel „[…]Unternehmen und
Verbraucher in Deutschland dauerhaft um mindestens fünf Cent pro kWh mit einem
Maßnahmenpaket [zu]entlasten“ (CDU/CSU und SPD, 2025, Tz. 965 f.). Es existieren verschiedene
Ansatzpunkte und Hebel zur Senkung der Strompreise. Jedoch sind aufgrund verschiedenster
Wechselwirkungen und möglicher nicht intendierter Effekte nicht alle gleichermaßen sinnvoll und
empfehlenswert. Insbesondere verschieben einige Maßnahmen lediglich Kosten zwischen
verschiedenen Akteuren, z. B Netzentgeltbefreiungen für Verbraucherinnen und Verbraucher
durch das Bandlastprivileg (siehe Infokasten zu Sondernetzentgelten), während andere die
Systemkosten insgesamt verringern. Letztere Maßnahmen sollen im vorliegenden Kapitel
fokussiert werden, da nur sie zu einer nachhaltigen Entlastung führen können. Daneben sollten
Interventionen im Strommarkt auch danach bewertet werden, inwiefern sie den
Netzausbaubedarf verringern und damit Kosten einsparen. Unterschiedliche Entwicklungen führen dazu, dass
ein Ausbaubedarf der Stromnetze besteht, der absehbar ansteigen wird. Zum einen kommt es
bereits heute zu Engpässen zwischen einzelnen Regionen in Deutschland, die behoben werden
müssen. Zum anderen erfordert die zunehmende Dezentralisierung der Stromerzeugung im
Rahmen der Energiewende eine angepasste Netzinfrastruktur. Auch die Elektrifizierung von
Sektoren wie Verkehr und Wärme führt zu einem erhöhten Strombedarf und somit zu einem
höheren Bedarf an Stromleitungen. Der konkrete Ausbaubedarf hängt ferner auch von der zu
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 9 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 10
erwartenden zukünftigen Stromnachfrage ab, die unter anderem von Tempo und Umfang der
Elektrifizierung in den Sektoren Verkehr und Wärme bestimmt wird. Da diese Entwicklung
schwer zu prognostizieren ist, sind verfügbare Schätzungen des zukünftig nötigen Ausbaus mit
großen Unsicherheiten behaftet, zumal die Ausbaupläne der Netzbetreiber von Risikoaversion
und eigenen wirtschaftlichen Interessen geprägt sein können. Gleichzeitig kann der
Ausbaubedarf durch politische Weichenstellungen und ein passendes Marktdesign beeinflusst werden.
Schätzungen für die Ausbaukosten bis 2045 belaufen sich insgesamt auf mehr als EUR 650 Mrd.
(Bauermann u. a., 2024; ef.Ruhr, 2024). Bei diesem Investitionsvolumen würden die bisherigen
jährlichen Investitionen in die Stromnetze mehr als verdoppelt. Maßnahmen, die den
Ausbaubedarf der Netze verringern, bieten also ein hohes Einsparpotenzial.
14. Schon jetzt gerät das Stromnetz immer öfter an seine Grenzen, was eine zunehmende
Abregelung erneuerbarer Einspeisung, eine zeitweise Dimmung des Verbrauchs großer
Industriekunden sowie vermehrte Ausgleichsmaßnahmen zur Netzstabilisierung – den sog. Redispatch
– erforderlich macht. Daher ist eine deutlich stärkere Berücksichtigung von regionalen
Kapazitätsrestriktionen des Stromnetzes im künftigen Strommarktdesign notwendig. Andernfalls
drohen mittelfristig trotz weiteren Netzausbaus Systemzusammenbrüche.
Abbildung 2.1: Strompreis für Haushalte als Jahreswerte
Durchschnittlicher Strompreis für einen Haushalt in ct/kWh, Jahresverbrauch 3.500 kWh, Grundpreis anteilig
enthalten.
Quelle: BDEW [https://www.bdew.de/service/daten-und-grafiken/bdew-strompreisanalyse/].
15. Die bisherigen umfangreichen Investitionen in die Stromnetze spiegeln sich bereits heute
in steigenden Netzentgelten wider. Sie resultieren aus dem erforderlichen Netzausbau zur
Integration erneuerbarer Energien mit volatiler Einspeisung sowie aus einer sich verändernden
Nutzung des Stromnetzes. Mit Blick auf die letzten zehn Jahre haben sich die Netzentgelte fast
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 10 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 11
verdoppelt. Sie machten im Jahr 2025 knapp 28 Prozent des Strompreises für typische
Privathaushalte aus (siehe Abbildung 2.1).
16. Die strukturell hohen Strompreise führen zu einer zunehmenden Belastung von
Endkundinnen und -kunden. Die Bundesregierung hat dies als große Herausforderung der
Energiewende erkannt. Um die Kostenbelastung für Haushalte zu reduzieren, hat das Bundeskabinett
am 3. September 2025 eine Maßnahme zur Senkung der Energiepreise beschlossen. Der
Zuschuss würde die Stromkosten für diese um durchschnittlich zwei Cent pro kWh reduzieren.
Für Haushalte mit typischen Jahresverbräuchen würde dies eine Entlastung von jährlich ca. EUR
25 bis 50 bedeuten. Die Maßnahme soll über einen Zuschuss des Bundes in Höhe von EUR 6,5
Mrd. aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert und im Jahr 2026 umgesetzt werden.
Der Zuschuss wird bei der Berechnung der Netzentgelte von den Erlösobergrenzen der
Netzbetreiber abgezogen. Dadurch verringern sich die Entgelte, was die Stromkundinnen und
Stromkunden indirekt entlastet. Eine direkte Auszahlung an die Endkundinnen und -kunden
wäre jedoch zielführender, da dadurch sichergestellt wäre, dass die finanzielle Entlastung
vollständig bei ihnen ankommt.
17. Zudem möchte die Bundesregierung Unternehmen über eine Senkung der Stromsteuer
entlasten. Das Kabinett hat eine Senkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe
sowie die Land- und Forstwirtschaft beschlossen. Die Stromsteuer wird von aktuell EUR 20,5 je
Megawattstunde auf das europäisch vorgegebene Mindestmaß für Stromsteuersätze für
gewerbliche Kunden von EUR 0,5 pro Megawattstunde ab dem 1. Januar 2026 gesenkt. Eine
einheitliche Senkung der Stromsteuer für alle Endkundinnen und -kunden wäre hingegen
vorzuziehen. Dies ließe sich einfacher umsetzen und würde sicherstellen, dass die finanzielle
Entlastung unmittelbar, vollständig und im gleichen Maße bei allen Endkundinnen und -kunden
ankommt.
18. Vor dem Hintergrund der laufenden Debatte um die Kosten der Energiewende ist darauf
hinzuweisen, dass diese Entlastungen lediglich Umverteilungen darstellen. Die Gesamtkosten
des Systems bleiben unverändert. Entlastungsmaßnahmen wie eine Stromsteuersenkung
lindern Symptome eines ineffizienten Energiemarktdesigns. Sie schaffen aber keine dauerhafte
Abhilfe für die zugrundeliegenden Probleme.
19. Überbordende Netzkosten könnten prinzipiell zwar durch öffentliche Zuschüsse (z. B. aus
dem Bundeshaushalt) abgefedert werden. Um die Systemstabilität zu gewährleisten, müssen
Netzkosten allerdings künftig stärker nach dem Verursacherprinzip im Stromsystem verteilt
werden, um Anreize zur Reduzierung von Netzkosten zu setzen. Der ökonomisch effizienteste
Ansatz wäre eine nodale Strombepreisung (siehe Kapitel 2.3). Eine etwas weniger effiziente,
aber deutlich weniger komplexe Möglichkeit wäre die Einführung verschiedener Preiszonen
(siehe Kapitel 2.4). Beide Alternativen scheinen politisch jedoch schwer durchsetzbar. Eine
drittbeste Lösung wäre, entsprechende Anreize über die Netzentgelte zu implementieren
(siehe Kapitel 2.5). Die Monopolkommission sieht diese dritte Variante als mindestens
notwendig an, falls nodale Strombepreisung und Preiszonenbildung nicht durchsetzbar sein sollten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 11 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 12
Netzdienlichkeit wird immer wichtiger, aber kaum berücksichtigt
20. Der signifikante Umbau des Stromsystems in den letzten Jahrzehnten hat die
Rahmenbedingungen im Strommarkt für alle Akteure stark verändert. Diese Entwicklung wird sich beim
Übergang in ein klimaneutrales Stromsystem weiter fortsetzen und verstärken. An die Stelle
von zentraler und konstanter Stromerzeugung in wenigen großen fossilen Kraftwerken tritt
eine dezentrale und schwankende Erzeugung, die häufig weit von den Verbrauchszentren
entfernt angesiedelt ist. Auch im Verbrauch sind deutlich diversere Profile zu finden. Während in
früheren Zeiten die meisten Haushalte ähnliche Verbrauchsverläufe aufwiesen, sind heute
durch die Verbreitung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zur Eigenversorgung,
Heimspeichern sowie Elektrofahrzeugen individuell sehr unterschiedliche Lastprofile möglich. Dies
schließt zudem beidseitige Stromflüsse ein, da Haushalte selbst zu Einspeisern werden. Auch in
der Industrie sind je nach Branche flexible Verbräuche zunehmend relevant, um z.B. auf
kurzfristige Preisschwankungen zu reagieren.
21. Insbesondere die zunehmenden Schwankungen in Erzeugung und Verbrauch stellen die
Netzinfrastruktur und die Netzbetreiber vor neue Herausforderungen. Diese veränderten
Strukturen erfordern angepasste regulatorische Rahmenbedingungen. Ökonomisch gesehen
widerspricht das durch die gegenwärtigen Anreizsysteme ausgelöste Verhalten der
verschiedenen Akteure häufig dem Ziel der Netzdienlichkeit. Durch Änderungen im Strommarktdesign
sowie in der Ausgestaltung der Netzentgelte können Anreize möglicherweise wieder so gestaltet
werden, dass sie zu einem netzdienlichen Verhalten der Marktteilnehmer führen, welches die
Kosten im Gesamtsystem verringert.
22. Ein zentrales Problem des gegenwärtigen Anreizsystems liegt in der Struktur des
europäischen Strommarkts. Dieser basiert auf großen Zonen mit einheitlicher Preisbildung, die sich
weitgehend an den Ländergrenzen der europäischen Staaten orientieren.1 Innerhalb einer
1 Deutschland und Luxemburg bilden eine gemeinsame Preiszone, während in Italien, Dänemark, Norwegen und
Schweden jeweils mehrere Preiszonen existieren. Die anderen europäischen Länder bilden jeweils eine eigene
Preiszone.
Netzdienlichkeit
= Netzkosten, die der Verbrauch einer zusätzlichen Einheit Strom verursacht
Netzbelastend
Netzneutral
Zusätzliche Netznutzung erhöht Kosten
Zusätzliche Netznutzung, die im bestehenden Netz bedient
werden kann und nur Kosten durch wärmebedingte
Netzverluste in Stromleitungen verursacht
Netzdienlich Zusätzliche Netznutzung senkt Kosten
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 12 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 13
Zone ist der Großhandelspreis für Strom zu einem bestimmten Zeitpunkt an jedem Ort
identisch. Historisch sind diese Preiszonen aus den nationalen Strommärkten entstanden.
Abbildung 2.2 zeigt die aktuelle Zonenaufteilung in Europa. Netzengpässe innerhalb einer Preiszone
werden bei der Preisbildung ignoriert. Erst nachdem der markträumende Preis – also der
Marktpreis, bei dem Angebot und Nachfrage sich entsprechen – festgelegt ist, wird festgestellt,
inwiefern die resultierenden Stromflüsse innerhalb der Preiszone physikalisch möglich sind
oder ob Netzengpässe existieren, die ein Engpassmanagement erforderlich machen (Fraunholz
u. a., 2021). Ergibt der Marktprozess eine hohe Stromeinspeisung in einer Region und hohen
Verbrauch in einer anderen Region, so muss der eingespeiste Strom über die Netze zu den
Verbrauchsstellen gelangen. Die Kapazität der Netze ist allerdings begrenzt. Nur in einem
System mit sehr hohen Leitungskapazitäten gäbe es keine Engpässe und der einheitliche
Strompreis in einer Zone würde exakt die wahren Kosten reflektieren.
Abbildung 2.2: Durchschnittliche Börsenstrompreise in Europa 2024
Quelle: Preise in Euro/MWh, Fraunhofer ISE, energy-charts.info.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 13 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 14
23. Die Diskrepanz zwischen Marktergebnis und physikalischen Gegebenheiten erfordert
Eingriffe durch den Netzbetreiber. Um Blackouts oder Brownouts zu vermeiden, muss die Ein- und
Ausspeisung von Strom jederzeit physikalisch im Gleichgewicht sein.
Übertragungsnetzbetreiber umgehen aktuell vorhandene Kapazitätsengpässe, indem sie einzelne Kraftwerksbetreiber
anweisen, ihre Stromeinspeisung zu verringern und in der Nähe der Verbrauchsstellen andere
Kraftwerke anweisen, mehr Strom einzuspeisen. Somit bleibt die insgesamt eingespeiste und
verbrauchte Menge an Strom konstant. Es speisen jedoch andere Kraftwerke ein als der
Strommarkt auf vertraglicher Basis ursprünglich vorgesehen hat. Diesen Prozess bezeichnet man als
Redispatch. Je mehr Strom transportiert werden muss, desto mehr Redispatch ist erforderlich,
wenn die Kapazität der Netze nicht im gleichen Maße ausgebaut wird. Die am Redispatch
beteiligten Kraftwerksbetreiber werden finanziell entschädigt. Die Kosten der Entschädigung für
den Redispatch werden auf die Netzentgelte umgelegt und somit von den Endkundinnen und -
kunden getragen. Die per Redispatch umgeleiteten Strommengen und damit auch die Kosten
sind in den letzten Jahren stark angestiegen, wie Abbildung 2.3 zeigt. Die Redispatchkosten
hängen hauptsächlich von der Strommenge sowie dem Strompreis ab.
Blackout
= großflächiger, unvorhergesehener und unkontrollierter Ausfall der
Stromversorgung
Brownout
= Stabilisierungsmaßnahme, bei der die Stromversorgung vorübergehend
unterbrochen oder reduziert wird, um einen kompletten Netzausfall zu vermeiden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 14 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 15
Abbildung 2.3: Kosten des Engpassmanagements
Zeitlicher Verlauf des gesamten Maßnahmenvolumens für Netzengpassmanagement und der dazu gehörigen
Kosten.
Eigene Darstellung nach https://www.smard.de/page/home/topic-article/444/216636.
24. Im Jahr 2024 betrugen die Kosten für Redispatchmaßnahmen EUR 2,776 Mrd.
Umgerechnet auf 464 TWh Stromverbrauch in Deutschland entspricht dies einer rechnerischen Erhöhung
der Stromkosten durch die Umlage der Kosten auf die Netzentgelte um ca. 6 Euro pro MWh.
Dabei ist zu beachten, dass die Belastung durch die Netzentgelte individuell stark
unterschiedlich ausfallen kann und vom Verbrauch abhängt. Großverbraucher mit mindestens 10 GWh
Jahresverbrauch und 7000 Volllaststunden erhalten eine Reduktion der Netzentgelte von 80
Prozent bzw. bei mehr als 8000 Stunden von 90 Prozent (siehe Infokasten zu
Sondernetzentgelten).2
25. Eine weitere Entwicklung mit Bedeutung für das Engpassmanagement ist die stark
wachsende Speicherkapazität. Die in Deutschland installierte Speicherkapazität hat sich zwischen
den Jahren 2020 und 2025 von 1,7 GWh auf 19,9 GWh mehr als verzehnfacht. Derzeit entfallen
16,4 GWh und somit mehr als 80 Prozent dieser Kapazität auf Heimspeicher mit einer Kapazität
von 30 kWh oder weniger (Figgener u. a., 2023). Ein Großteil dieser Speicher wird zur Erhöhung
des Eigenverbrauchs von selbst erzeugtem Solarstrom verwendet. Für die nächsten Jahre ist
ein weiterer starker Anstieg der installierten Speicherkapazität sowohl für Heim- als auch für
2 Der Rabatt gilt für die gesamten Netzentgelte, nicht nur für den über 10 GWh hinausgehenden Verbrauch.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 15 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 16
Gewerbe- (30 bis 1.000 kWh) und Großspeicher (mehr als 1.000 kWh) zu erwarten. Im
Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur sind derzeit geplante Anlagen hinterlegt, deren
zugebaute Kapazitäten sich bis Ende 2027 auf 8,0 GWh summieren.3
26. Diese massiv ansteigende Speicherkapazität könnte auch zum Engpassmanagement
genutzt werden. So könnten Stromüberschüsse in einzelnen Regionen durch Speicher abgefangen
werden, um die Abregelung von Kraftwerken zu vermeiden. Die Integration der Heimspeicher
in die bisherigen Redispatchprozesse wäre jedoch enorm komplex und kaum umsetzbar.
27. Durch die sich verändernde Erzeugungsstruktur im Stromsystem ist ohne eine signifikante
Beschleunigung des Netzausbaus oder Reformen im Strommarkt von einem mittelfristig
starken Anstieg der Redispatchkosten auszugehen. Diese könnten sich bis zum Jahr 2035 mehr als
verdreifachen und auf ca. EUR 7,9 Mrd. jährlich ansteigen (Zinke, 2023). Zudem stellt sich
langfristig die Frage, inwiefern Redispatchmaßnahmen überhaupt weiter in der bisherigen Form
durchgeführt werden können, da hierfür häufig fossile Kraftwerke verwendet werden. In einem
Stromsystem mit einem steigenden Anteil an erneuerbarer Stromerzeugung stehen jedoch in
Zukunft möglicherweise nicht immer fossile Kraftwerke genau zum passenden Zeitpunkt und
am passenden Ort zur Verfügung, um Engpässe aufzufangen. Zusätzlich zur Frage der Kosten
dieser Maßnahmen stellt sich also langfristig auch die Frage der Versorgungssicherheit.
28. Durch einen verstärkten Netzausbau lässt sich der Redispatchbedarf zwar verringern,
jedoch erscheint aufgrund der hohen Netzausbaukosten ein Ausbau aller Stromnetze auf eine
Übertragungskapazität, die Netzengpässe vollständig ausschließt, ökonomisch nicht sinnvoll. Es
sollten daher Lösungen gefunden werden, die über den reinen Netzausbau hinausgehen. Die
Monopolkommission empfiehlt daher, das Design des Strommarkts stärker an den
Bedürfnissen des Stromnetzes auszurichten. Ziel der drei im Folgenden vorgestellten Lösungsansätze ist
es, die Netzdienlichkeit zu verbessern und die durch Redispatchmaßnahmen – die notwendig
sind, um Stromausfälle zu verhindern – verursachten Kosten zu senken.
First-Best: Nodale Strombepreisung
29. Eine Möglichkeit, Netzengpässe angemessen zu bepreisen und Anreize zum Abbau von
Engpässen zu setzen, ist die sog. Nodale Preisbildung (auch „Nodal Pricing“ oder „Locational
Marginal Pricing“ genannt). Nodal Pricing ist ein Stromhandelssystem, bei dem die Strompreise
je nach Netzknoten, d. h. dem Ein- oder Ausspeisepunkt, variieren und so Angebot, Nachfrage
und Netzengpässe an jedem Punkt genau abbilden. Diese Form der Preisbildung existiert im
europäischen Strommarkt bisher nicht, wird jedoch unter anderem in mehreren US-
Bundestaaten sowie in Argentinien, Chile, Mexico und Neuseeland verwendet (Eicke/Schittekatte, 2022).
In Großbritannien wird die Einführung eines solches Systems momentan diskutiert. Dieses
Modell soll im Folgenden vorgestellt werden.
30. Beim Nodal Pricing wird für jeden Ein- und Ausspeisepunkt im gesamten Stromnetz (die
sog. Knotenpunkte oder „Nodes“) ein eigener Strompreis kalkuliert. Dieser Preis repräsentiert
3 Dies bezieht sich nur auf die geplanten und der Bundesnetzagentur bereits gemeldeten Großspeicheranlagen.
Heimspeicher werden meist erst bei der Inbetriebnahme gemeldet.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 16 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 17
den Wert einer zusätzlichen Einheit Strom an diesem Punkt und setzt sich aus den
Erzeugungskosten sowie den Kosten des Transports durch das Stromnetz zusammen (Dietrich u. a., 2005).
Wenn im Netz zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Netzengpässe existieren, sind die
Strompreise an allen Knotenpunkten identisch und das System gleicht dem heutigen Einheitspreis in
der deutschen Gebotszone. Der Preis wird dann nur aus den Erzeugungskosten und der
Zahlungsbereitschaft der Nachfrage gebildet (Dietrich u. a., 2005).
31. Ist dagegen die Stromnachfrage an einem Knotenpunkt so hoch, dass die Netzkapazitäten
nicht ausreichen, um diese Nachfrage zu bedienen, kommt es an dieser Stelle zu einem
Engpass. Die Transportkapazität für Strom wird somit kurzzeitig zu einem knappen Gut und muss
sich der Marktlogik folgend entsprechend verteuern. Dieser lokale Preisanstieg setzt kurzfristig
zwei Anreize: Erstens wird der Verbrauch von Strom durch den gestiegenen Preis weniger
attraktiv, sodass ein Anreiz zur temporären Verbrauchssenkung entsteht. Zweitens wird nun die
Stromerzeugung an Standorten attraktiver, an denen kein Kapazitätsengpass existiert, d. h. in
möglichst unmittelbarer Nähe des Verbrauchsortes. Kurzfristig können somit
Flexibilitätsanreize sowohl bei der Erzeugung als auch im Verbrauch gesetzt werden. Mittel- bis langfristig
entstehen Anreize, Stromerzeugung und -verbrauch besser räumlich aufeinander abzustimmen
und somit die begrenzten Netzkapazitäten in die eigenen Entscheidungen zu integrieren. Bei
einem nodalen Preissystem erfolgt der Kraftwerkseinsatz unter Berücksichtigung der
Netzkapazitäten und ihrer Grenzen. Eine nachträgliche Korrektur mittels Redispatch ist nicht
notwendig (Maurer u. a., 2018).
2.3.1 Effizienzgewinne heben
32. In der Theorie führen nodale Preise zu einem allokativ effizienten Marktergebnis, da
sowohl Erzeugungs- als auch Leitungskosten im Marktpreis abgebildet werden. Der Preis an
jedem einzelnen Netzknoten reflektiert die räumlichen und zeitlichen Knappheitsverhältnisse am
jeweiligen Knoten. Hohe Preise an einem bestimmten Netzknoten können somit einen
Netzengpass zwischen dem Ort der Stromerzeugung und dem jeweiligen Knoten signalisieren
(Schweppe u. a., 1988). Durch das lokale Preissignal verhalten die Marktteilnehmer sich
netzdienlich, da sie Netzengpässe in ihrem eigenen Entscheidungsprozess berücksichtigen (Ashour
Novirdoust u. a., 2021).
33. Simulationen zeigen eine potenzielle Senkung der Systemkosten in einem europäischen
Nodalpreissystem zwischen 1,1 Prozent und 3,6 Prozent (Neuhoff u. a., 2013). Die Erfahrungen
aus Ländern und Regionen, in denen bereits Nodal Pricing existiert, zeigen Einsparungen in
ähnlicher Höhe (Zarnikau u. a., 2014). Andere Studien schätzen deutlich höhere
Wohlfahrtsgewinne von 9-10 Prozent (Knörr u. a., 2024). Weiterhin würden auch grenzüberschreitende
Leitungen besser ausgelastet, was zu einem Anstieg der internationalen Stromlieferungen um 34
Prozent führen würde. Im gegenwärtigen europäischen Marktdesign bestehen für die
nationalen Netzbetreiber häufig Anreize, vor allem internationale Stromflüsse zu drosseln, um
innerstaatliche Netzengpässe zu reduzieren. Ein europaweites nodales Preissystem würde auch hier
zu einer effizienteren Auslastung der Netze führen (Neuhoff u. a., 2013).
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Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 18
2.3.2 Risiken des Nodal Pricing sind lösbar
34. Ein nodales Strompreissystem bringt verschiedene Herausforderungen und Nachteile mit
sich, die bei der Implementierung adressiert werden müssen. Die Einführung eines nodalen
Strompreissystems wäre eine Reform mit hoher Komplexität und eine radikale Abkehr vom
bisherigen Stromsystem. Der administrative Aufwand wäre voraussichtlich deutlich höher als bei
einer Preiszonentrennung (siehe Kapitel 2.4). Zudem müssten die Rollen verschiedener
Marktakteure neu bestimmt werden. Zur Bestimmung der Knotenpreise müsste eine entsprechende
Stelle geschaffen werden. Dies würde einen hohen Koordinationsaufwand zwischen den vier
Übertragungsnetzbetreibern im deutschen Stromnetz erfordern. Insbesondere müssten
voraussichtlich Netzbetrieb und Marktorganisation in einem neuen Akteur zusammengefasst
werden, ähnlich wie dies in den USA durch Independent System Operators (ISOs) passiert ist.
Für die Einführung eines nodalen Preissystems müsste ein Zeitraum von vier bis acht Jahren
veranschlagt werden (Department for Energy Security and Net Zero, 2023).
35. Beim Nodal Pricing stellt jeder Knoten eine Preiszone dar. Je kleiner eine Preiszone
gestaltet ist, desto geringer ist üblicherweise auch die Liquidität in diesem Markt, da weniger Akteure
in der jeweiligen Zone aktiv sind. Dies erhöht potenziell die Preisvolatilität für die beteiligten
Akteure, da an einzelnen Netzknoten weniger Handelspartner zur Verfügung stehen, als dies
bei einer Einheitszone der Fall ist. Dadurch können sich die Kosten der Absicherung gegen
Preisrisiken erhöhen (Dressler u. a., 2025). In der Praxis werden üblicherweise Trading Hubs
gebildet, die den Preis einzelner Netzknoten aggregieren, um ausreichend Liquidität zur
Absicherung gegen Preisrisiken zu schaffen (Department for Energy Security and Net Zero, 2023).
Zudem werden in nodalen Märkten häufig Finanzinstrumente (z. B. Financial Transmission Rights,
kurz FTRs) entwickelt, die eine Absicherung gegen Preisunterschiede zwischen einzelnen
Netzknoten anbieten. Die passende Zuteilung von FTRs kann dabei auch die Verteilungseffekte
durch die Umstellung auf ein nodales Preissystem verringern (Kunz u. a., 2016).
36. Ein weiterer möglicher Nachteil eines Nodalpreissystems ist die potenziell erhöhte
Marktmacht einzelner Erzeuger. Insbesondere beim Auftreten von Netzengpässen könnten einzelne
Stromerzeuger vorübergehend einen regional hohen Marktanteil erreichen und mit dieser
Marktmacht möglicherweise höhere Preise durchsetzen. Da das relevante Marktgebiet in
einem nodalen System nicht fix ist, sondern von der jeweiligen Engpasssituation im Netz abhängt,
sind diese Situationen für die Aufsichtsbehörde möglicherweise schwer zu antizipieren
(Eicke/Schittekatte, 2022). Ein Nodalpreissystem erfordert daher andere Maßnahmen zur
Erkennung und Eindämmung von Marktmacht als das bisherige System der einheitlichen
Gebotszone. In den USA werden in den verschiedenen Marktgebieten im Wesentlichen zwei Ansätze
zur Eindämmung von Marktmacht verfolgt. Beide haben gemeinsam, dass die Erkennung einer
marktmächtigen Stellung automatisiert erfolgt. Die Gebote der als marktmächtig identifizierten
Anbieter werden dann automatisch durch ein Referenzgebot ersetzt, welches einem
wettbewerblichen Gebot entsprechen soll (Graf u. a., 2021).
37. Die Monopolkommission empfiehlt, die Implementierung eines Nodalpreissystems
voranzutreiben. Dies erfordert einen mehrjährigen Prozess und beinhaltet eine Reihe von Schritten
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 18 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 19
und Entscheidungen, etwa die Einführung von FTRs, Absicherungen gegen
marktmachtbedingte Preisexzesse und möglicherweise auch die Schaffung eines unabhängigen
Systembetreibers (ISO) nach US-amerikanischem Vorbild. Auch eine engere Verzahnung von Markt- und
Netzbetrieb wäre hierzu nötig. Obwohl eine solche Reform im Idealfall im gesamten
europäischen Strommarkt implementiert würde, ist eine Einführung nur in einzelnen Staaten ebenfalls
möglich, sodass nodale und zonale Systemen koexistieren würden (Neuhoff u. a., 2025).
Second-Best: Strompreiszonen
38. Eine weitere Möglichkeit, mit den beschriebenen Problemen umzugehen, ist die
geografische Differenzierung von Großhandelsstrompreisen. In der Praxis könnte dies durch die
Aufteilung einer einheitlichen Strompreiszone in mehrere Zonen mit jeweils eigenem Strompreis
erfolgen. Die Aufteilung eines Marktgebietes in mehrere Gebotszonen mit jeweils eigenem
Großhandelspreis kann als Kompromiss zwischen einer einheitlichen Gebotszone und einer nodalen
Preisbildung gesehen werden. In einigen Regionen, z. B. in Texas, wurde die frühere einheitliche
Preiszone zunächst in mehrere Preiszonen aufgeteilt, bevor im nächsten Schritt ein
Nodalpreissystem eingeführt wurde. Die Aufteilung der deutschen Preiszone wird bereits seit Jahren
kontrovers diskutiert. Die Vor- und Nachteile dieser Maßnahme sollen im Folgenden erläutert
werden.
39. Bei einem System mit mehreren Preiszonen erfolgt die Preisbildung wie im Fall der
Einheitspreiszone. Das bisherige System aus Terminkontrakten, Day-Ahead-Auktionen und
Intradayhandel bliebe grundsätzlich bestehen.4 Für jede Zone würde jedoch ein eigener Preis
gebildet. Somit kann es zu unterschiedlichen Großhandelspreisen zwischen den Zonen kommen. Ein
höherer Strompreis führt innerhalb einer Zone zu einer Erhöhung der Stromerzeugung und
einer Verringerung des Stromverbrauchs, z. B. durch Ansiedlung neuer Erzeugungsanlagen. Dies
senkt den Stromfluss zwischen den Zonen und trägt mittel- bis langfristig zu einer Konvergenz
der interzonalen Strompreise bei. Regional differenzierte Strompreise sind allokativ effizienter
als Einheitspreise, da Knappheit in der Leitungskapazität zwischen den Regionen besser
abgebildet wird. Preisunterschiede können durch fehlende Übertragungskapazitäten zwischen den
Zonen sowie unterschiedliche strukturelle Rahmenbedingungen in den Zonen bestehen
bleiben.
40. Für Deutschland wird momentan vor allem eine Zweiteilung der Preiszone in eine nördliche
und eine südliche Zone diskutiert, prinzipiell sind jedoch auch drei oder mehr Zonen vorstellbar.
Abbildung 2.4 zeigt die vier Varianten, die derzeit im europäischen Bidding Zone Review (BZR)
untersucht werden. Die Überprüfung der Gebotszonen ergibt sich aus Art. 14
Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (Verordnung (EU) 2019/943, EBM-VO, 2019). Demnach überprüft der
Verband der europäischen Übertragungsnetzbetreiber ENTSO-E alle drei Jahre die
Engpasssituation der Übertragungskapazitäten innerhalb und zwischen den Gebotszonen. Es wird ein
4 Auf dem Terminmarkt wird Strom mit einem Vorlauf von mehreren Jahren gehandelt, auf dem Day-Ahead-
Markt für den jeweils nächsten Tag. Im Intraday-Handel können Strommengen bis 30 Minuten vor der
physischen Lieferung gehandelt werden.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 19 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 20
Bericht erstellt, der verschiedene Gebotszonenkonfigurationen hinsichtlich ihrer
Wohlfahrtseffekte vergleicht und eine Empfehlung für die Beibehaltung oder Reform der Gebotszonen
beinhaltet. Aus EU-Sicht ist dabei insbesondere relevant, dass Engpässe innerhalb der Zonen den
grenzüberschreitenden Handel und somit die Integration des europäischen Strommarktes
einschränken und gefährden können. In der Folge der Veröffentlichung des Berichts zur
Gebotszonenkonfiguration (ENTSO-E, 2025) müssen die betroffenen Mitgliedstaaten einstimmig über
eine Beibehaltung oder Neukonfiguration der bisherigen Gebotszonen entscheiden. Falls keine
Einigung erzielt wird, kann die EU-Kommission diese Entscheidung übernehmen. Alternativ
können die Mitgliedstaaten Aktionspläne zur Behebung von zoneninternen Engpässen
erstellen.
Abbildung 2.4: Mögliche Gebotszonensplits gemäß Bidding Zone Review
Quelle: (ENTSO-E, 2025).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 20 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 21
2.4.1 Vorteile einer Preiszonenteilung
41. Die größte praktische Auswirkung einer Zonentrennung ist der verringerte
Redispatchbedarf. Da innerhalb der neuen Zonen weiterhin Engpässe auftreten können, die durch
Redispatchmaßnahmen gelöst werden müssen, ist davon auszugehen, dass der Redispatchbedarf
durch eine Zonenaufteilung zwar signifikant verringert, aber nicht vollständig eliminiert werden
kann. Simulationen hinsichtlich der möglichen Einsparungen sind dabei stark von der jeweiligen
Datenbasis und Methodologie abhängig. Die von ENTSO-E im Rahmen des Bidding Zone Review
erstellte Studie schätzt für den Fall von 5 Zonen die Einsparungen beim Redispatch auf jährlich
EUR 613 Mio. bei einem gesamten Wohlfahrtsgewinn von jährlich EUR 339 Mio. Tabelle 2.1
zeigt die Wohlfahrtseffekte und deren Komponenten auf Basis verschiedener
Gebotszonenaufteilungen der Studie (ENTSO-E, 2025).
Tabelle 2.1: Wohlfahrtseffekte durch Aufteilung der Gebotszone
Anzahl
Zonen
Konsumentenrente
Produzentenrente
Engpassrente
Redispatchkosten
Gesamtwohlfahrt
2 1072 -2312 897 -607 264
3 1017 -2445 1038 -641 251
4 1159 -2361 912 -603 312
5 1128 -2566 1165 -613 339
Anmerkungen: Angaben in Millionen Euro pro Jahr auf Basis des Zieljahres 2025. Angegeben sind jeweils die
Änderungen im Vergleich zum Status Quo der einheitlichen Gebotszone. Engpassrente bezeichnet die Einnahmen
aus der Versteigerung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Quelle: (ENTSO-E, 2025).
42. Die von ENTSO-E in Auftrag gegebene Studie weist jedoch einige methodische Limitationen
auf, die die Aussagekraft schmälern. Die Inputdaten basieren auf dem Jahr 2019 und
berücksichtigen somit weder den Netzausbau noch den Neubau von Kraftwerken ab dem Jahr 2020.
Außerdem basieren alle Schätzungen zu den Wohlfahrtseffekten auf dem Zieljahr 2025. Die
zukünftige Entwicklung des Energiesystems, z. B. hinsichtlich des erwarteten
Redispatchbedarfs, wird somit nicht einbezogen. So ergibt sich auch die Differenz zu anderen Studien, die
zum Teil deutlich höhere Einsparungen durch eine Zonenteilung prognostizieren (Czock, 2025;
Zinke, 2023).
43. Aus Sicht der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden der EU
(ACER) überschätzt die Studie im Rahmen des Bidding Zone Review die Fähigkeit der
Netzbetreiber zur internationalen Koordinierung, um grenzüberschreitende Netzengpässe zu
beheben. Demnach würden die Einsparungen der Redispatchkosten und somit die
Wohlfahrtsgewinne durch die Zonenteilung unterschätzt. ACER schätzt die Wohlfahrtsgewinne auf jährlich
ca. EUR 450 Mio. bis EUR 540 Mio. und damit signifikant höher als die Wohlfahrtsgewinne in
der ursprünglichen Studie von ENTSO-E (ACER, 2025b).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 21 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 22
44. In Norwegen gibt es bereits seit dem Jahr 1991 mehrere Preiszonen, in Schweden seit dem
Jahr 2011 (Thema Consulting Group, 2023). Die Erfahrungen in Skandinavien sind insgesamt
positiv. So konnte der Redispatchbedarf seit Einführung der Preiszonen signifikant gesenkt
werden. Auch im Bereich der kurzfristigen Nachfrageflexibilität ist eine Wirkung der
Preiszonentrennung festzustellen. Nachdem die Preisunterschiede zwischen den Zonen jahrelang sehr
gering waren, zeigten sich 2022 erstmals deutlich höhere Preise in den jeweiligen südlichen
Zonen Schwedens und Norwegens im Vergleich zu den nördlichen Zonen. Die
Preisunterschiede haben mutmaßlich zur unterschiedlichen Entwicklung im Stromverbrauch zwischen
den Zonen beigetragen. Im Süden Norwegens sank die Stromnachfrage zwischen 2021 und
2022 um 9 Prozent, während sie in den nördlichen Zonen im gleichen Zeitraum um 2 Prozent
stieg (Thema Consulting Group, 2023).
45. Inwiefern die Preiszonen in Skandinavien langfristige Investitionsentscheidungen für
Industrieanlagen beeinflussen, ist allerdings fraglich. Aus Investorensicht ist es schwer
einzuschätzen, wie sich die Preisunterschiede zwischen den Zonen langfristig entwickeln werden.
Weiterhin sind bei der Standortwahl viele weitere Faktoren zu berücksichtigen, z. B. die
Einbindung neuer Anlagen in bereits bestehende Wertschöpfungsketten und Infrastrukturen. Zudem
bestehen die erheblichen Preisunterschiede zwischen den jeweils nördlichen und südlichen
Zonen sowohl in Norwegen als auch in Schweden erst seit Kurzem, was eine abschließende
Aussage hinsichtlich der langfristigen Investitionsanreize erschwert.
2.4.2 Hindernisse adressieren
46. Eine Aufteilung der Preiszone bringt auch einige Nachteile und Herausforderungen mit sich.
Die in Kapitel 2.3.2 diskutierten Nachteile einer nodalen Strombepreisung können in
abgeschwächter Form auch in einem Gebotszonensystem auftreten. Das gilt insbesondere für die
verringerte Liquidität des Stromhandels und die Gefahr höherer Marktmacht aufgrund
kleinerer Marktgebiete. Diese Probleme lassen sich prinzipiell über die gleichen Instrumente lösen
(vgl. Kapitel 2.3.2). Bei der Strompreiszonentrennung existieren jedoch noch weitere Risiken
und Kosten, die im nodalen Preissystem nicht vorkommen.
47. So hängen die Marktergebnisse und damit auch die Effizienzsteigerungen in einem zonalen
Preissystem stark von der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Zonen ab. Gleichzeitig ist die
bestmögliche Ausgestaltung der Zonen nicht perfekt vorhersehbar und muss daher
approximiert werden. Durch Veränderungen im Markt kann ein ursprünglich als sinnvoll bewerteter
Zuschnitt der Zonen innerhalb weniger Jahre seine Effektivität verlieren, was eine aufwendige
Neubewertung der Zonen nötig machen würde.
48. Die Umstellung auf Gebotszonen würde administrative Kosten verursachen, da Geschäfts-
und Regulierungsprozesse umgestellt werden müssten. Diese Kosten wurden bei einer
Aufteilung in zwei Zonen als Ergebnis einer Befragung unter Marktteilnehmern auf EUR 1 bis 2,5 Mrd.
geschätzt (Compass Lexecon, 2023). Ob eine Aufteilung in drei oder mehr Zonen höhere Kosten
verursachen würde, ist dabei unter den Befragten umstritten. Es kann angenommen werden,
dass der größte Teil dieser Kosten bei den beteiligten Unternehmen anfallen würde, während
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 22 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 23
Privathaushalte nicht betroffen wären. Inwiefern diese Kosten mit der Unternehmensgröße
skalieren, ist dabei unklar.
49. Bei einer Aufteilung der einheitlichen Preiszone wären in der Folge Preisunterschiede
zwischen den Zonen zu erwarten. Die Schätzungen über die erwarteten Preiseffekte hängen dabei
stark von der verwendeten Methodologie der Modellierung, der angenommenen
Zonenaufteilung und dem modellierten Zeithorizont ab. Bei einer Zweiteilung der Preiszone erwarten die
meisten Studien einen Großhandelspreis, der im Jahresdurchschnitt in der nördlichen
Preiszone um ca. EUR 5-15 pro MWh niedriger wäre als in der südlichen Zone (Czock, 2025; ENTSO-
E, 2025; Tiedemann u. a., 2024). Mittelfristig werden in der wissenschaftlichen Literatur
aufgrund des fortschreitenden Netzausbaus eine Reduktion der Preisdifferenz und eine
Annäherung der Preise erwartet. Ohne Kapazitätsengpässe würde sich theoretisch ein identischer Preis
zwischen den Zonen einstellen.
50. Die regionalen Verteilungseffekte, die aus diesen Preisdifferenzen entstehen würden,
sollten nicht außer Acht gelassen werden. Stromerzeuger in Zonen mit derzeit besserer
Netztransportkapazität sowie Endkundinnen und -kunden in Zonen mit derzeit schlechterer
Netztransportkapazität müssten durch die Umstellung mit finanziellen Einbußen rechnen. In Deutschland
sind insbesondere Industriebetriebe im Süden besorgt, durch höhere Strompreise
wirtschaftlich schlechter gestellt zu werden. Die politische Durchsetzbarkeit könnte gestärkt werden,
wenn Strompreiszonen mit einem Kompensationsmechanismus für stärker belastete Zonen
implementiert werden. Ein wichtiges Ziel eines solchen Mechanismus wäre die Aufrechterhaltung
der effizienzsteigernden Anreizeffekte.
51. Der Mechanismus sähe eine Gutschrift vor, die sich aus dem Produkt des
durchschnittlichen Stromverbrauchs der vergangenen Jahre und der durchschnittlichen Preisdifferenz
zwischen der jeweiligen Preiszone und dem hypothetischen einheitlichen Gebotszonenpreis
errechnet. Dadurch könnten Mehrkosten ausgeglichen werden, während die Vorteile von
Preiszonen erhalten blieben. Preisreaktionen werden nicht zwangsläufig schwächer, da sich die
Gutschrift auf Durchschnittswerte bezieht und einzelne Preisspitzen weiterhin Anreize zu
netzdienlichem Verhalten setzen.
52. Die Finanzierung der Kompensationszahlungen erfolgt über Engpassrenten, die durch den
Preiszonensplit entstehen. Die Einsparungen durch den Wegfall von
Engpassmanagementkosten können genutzt werden, um die Kompensationszahlungen zu finanzieren. Die
Kompensationszahlungen sollten außerhalb der Netzentgeltsystematik erfolgen. Trotz der
Kompensationszahlungen ist zu erwarten, dass es zu Wohlfahrtsgewinnen kommt.
53. Eine weitere Option zur Kompensation regionaler Preisunterschiede für Unternehmen und
Haushalte ist derzeit in Italien in Kraft. Dort existieren seit 2021 insgesamt sieben Gebotszonen:
fünf auf dem Festland und jeweils eine Zone auf Sardinien und Sizilien. Im Vergleich zu anderen
Ländern mit Preiszonen variieren die Preise jedoch nur auf der Erzeugungsebene zwischen den
Zonen. Auf der Käuferseite wird aus allen Zonenpreisen ein gewichteter einheitlicher
Durchschnittspreis gebildet, der sog. Prezzo unico nazionale (PUN). Somit sind die Endverbraucherin-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 23 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 24
nen und -verbraucher vor Preisschwankungen zwischen den Zonen und den damit
verbundenen Verteilungseffekten geschützt. Gleichzeitig wird jedoch die Anreizwirkung, die durch
unterschiedliche Preise auf der Verbrauchsseite entstehen könnte, ausgeschaltet. Nur auf der
Erzeugungsseite können die differenzierten Preise in den Zonen ihre Wirkung entfalten, also z. B.
bei der Ansiedlung neuer Kraftwerke. Die Preisunterschiede zwischen den italienischen
Preiszonen sind im Jahresmittel gering. Zu Beginn des Jahres 2025 musste der bisherige
Einheitspreismechanismus abgeschafft werden, um die Vorgaben der EBM-VO zu erfüllen. Für das Jahr
2025 wurde eine Übergangsphase beschlossen, sodass die Nachfrager weiterhin vor
Preisdifferenzen zwischen den Zonen geschützt sind. Für das Jahr 2026 und darüber hinaus steht noch
nicht fest, inwiefern diese Regelung fortbestehen wird. Vorstellbar ist, dass ab 2026 die
Zonenpreise auch auf der Nachfrageseite ohne Kompensationsmechanismus gelten (RSE, 2024).
Third-Best: Reform der Netzentgeltsystematik
54. Sofern Netzrestriktionen nicht durch ein Nodal Pricing oder durch die Einführung von
Preiszonen adressiert werden können, bleibt die Möglichkeit, entsprechende Anreize über eine
Reform der Netzentgelte zu implementieren. Ein optimaler, zeitlich variabler Strompreis müsste
sowohl eine dynamische Erzeugungspreis- als auch eine zeitlich und räumlich ausdifferenzierte
Netzentgeltkomponente enthalten und nach dem Verursacherprinzip alle angeschlossenen
Einspeise- und Entnahmestellen umfassen. Während die Einführung dynamischer Stromtarife
(siehe Kapitel 2.5.3.3) bereits erste Schritte in Richtung marktdienlichem Verhalten geht, fehlen
Ansätze für ein netzdienliches Verhalten fast vollständig. Ohne ausreichende Anreize durch
dynamische Stromtarife, die Markt- als auch Netzaspekte berücksichtigen, drohen langfristig in
einem Stromsystem mit einem sehr hohen Anteil volatiler, erneuerbarer Energieerzeugung
eine deutlich reduzierte Versorgungssicherheit und Blackouts.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 24 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 25
55. Zur Finanzierung der Netzkosten werden Netzentgelte erhoben. Sie werden von den
Netzbetreibern nicht frei festgelegt, sondern müssen sich in einem Rahmen bewegen, der durch
Unionsrecht, deutsches Recht und Entscheidungen der Regulierungsbehörden vorgegeben ist.
Dabei sind zwei Regelungsbereiche zu unterscheiden: (1) Die Bestimmung der Netzentgelte auf
der Netzbetreiberseite. Im Rahmen der Anreizregulierung legt die Regulierungsbehörde eine
Erlösobergrenze fest. Dies beeinflusst die absolute Höhe der Netzentgelte. (2) Die Bestimmung
der Netzentgelte auf der Nachfrageseite. Gesetzliche Vorschriften regeln die Struktur der
Netzentgelte und deren Verteilung auf die Nutzergruppen. Sie legen fest, in welcher Form
Netzentgelte abgerechnet werden (siehe Infokasten zu Arten und Abrechnungsformen von
Netzentgelten) und wie die Kostenverteilung zwischen den verschiedenen Nutzergruppen erfolgt. Bei
entsprechender Ausgestaltung können diese Regelungen Anreize für netzdienliches Verhalten
der Netznutzung – sowohl für Stromerzeuger als auch für Endkundinnen und -kunden – setzen
und damit zu einer effizienten Netznutzung beitragen.
Arten und Abrechnungsformen von Netzentgelten
Grundpreis
Pauschale Zahlung unabhängig von
Verbrauch oder Leistung.
Arbeitspreis
Zahlung abhängig vom Verbrauch mit
Abrechnung in Cent pro
Kilowattstunde.
Leistungspreis
Zahlung abhängig von gemessener
Leistungsspitze des Verbrauchs bzw.
Gleichzeitigkeit mit Systempeak.
Abrechnung in Euro pro Kilowatt.
Kapazitätspreis
Zahlung abhängig von vertraglich
vereinbarter Netzanschlusskapazität.
Abrechnung in Euro pro Kilowatt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 25 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 26
2.5.1 Netzentgeltsystematik wird durch die Bundesnetzagentur festgelegt
56. Die Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik und die Umsetzung der im Folgenden
dargestellten Vorschläge der Monopolkommission obliegt zukünftig fast ausschließlich der
Bundesnetzagentur. Die Monopolkommission empfiehlt, bei diesem Ausgestaltungsprozess die
Effizienz der Netzentgelte und ökonomische Grundprinzipien der Preisbildung zu
berücksichtigen. Aus ökonomischer Sicht dienen Preise dazu, relative Knappheiten zwischen verschiedenen
Gütern darzustellen. Im Idealfall bildet daher ein Marktpreis alle Kosten der Bereitstellung
dieses Gutes ab. Im Fall von Strom bestehen diese Kosten in erster Linie aus den Erzeugungskosten
sowie den Kosten für die Übertragung des Stroms an den Ort der Stromnachfrage. Dies ist aber
im gegenwärtigen Stromsystem in Deutschland offensichtlich nicht der Fall. Da sowohl
Erzeugung als auch Verbrauch im Zeitablauf teils starken Schwankungen unterliegen können, kommt
es häufiger zu Engpässen in den Übertragungsnetzen.
Netzkosten und ihre Komponenten
Kapazitätsbasierte
Infrastrukturkosten
Systemdienstleistungskosten
Administrative Kosten
Investitionen in Leitung,
Umspannwerke und
sonstige
Netzkomponenten, die für die
Bereitstellung ausreichender
Kapazität bei Spitzenlast
dimensioniert werden
müssen.
Kosten für Frequenz- und
Spannungshaltung,
Versorgungswiederaufbau,
Redispatchmaßnahmen
– korreliert mit der
tatsächlichen Netznutzung.
Aufwendungen für
Abrechnung, Verwaltung
und Messstellenbetrieb
– unabhängig von
Kapazität und Verbrauch,
fixer Kostenblock.
> überwiegender Anteil
an den Gesamtkosten,
durch
Systemspitzenlasten bestimmt
> Anteil abhängig vom
Netzbetrieb und
Netzstabilität
> fixer Anteil, unabhängig
von Nutzung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 26 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 27
57. Bisher beruht die Netzentgeltsystematik neben einigen allgemeinen Grundsätzen im
Unionsrecht und dem deutschen EnWG (Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, 2005) vor allem auf
Detailregelungen, die in den §§ 12-20 der StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung, StromNEV,
2005) der Bundesregierung geregelt sind. Die StromNEV war Teil der sog. „normativen
Regulierung“, mit der wesentliche Regulierungsentscheidungen des Netzzugangs, der Netzentgelte
und der Anreizregulierung in Verordnungen der Bundesregierung getroffen wurden.5
58. Mit Urteil vom 2. September 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden,
dass die normative Regulierung nicht im Einklang mit den Vorgaben der
Energiebinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944, EBM-RL, 2019) stand (EuGH, C-718/18, 02.09.2021).6 Diese
weist den Regulierungsbehörden die ausschließliche Zuständigkeit zu, Berechnungsmethoden
oder Bedingungen für den Zugang zu den nationalen Netzen einschließlich der anwendbaren
Tarife festzulegen (Art. 59 Abs. 1, Abs. 7 EBM-RL). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben
müssen die Regulierungsbehörden unabhängig von anderen öffentlichen Stellen handeln können
(Art. 57 Abs. 4 EBM-RL). Diese Unabhängigkeit gilt nach Auffassung des EuGH nicht nur
gegenüber Trägern exekutiver Gewalt, sondern ausdrücklich auch gegenüber der Legislative (EuGH,
C-718/18, 02.09.2021, Rn. 112, 116, 130). Dem deutschen Gesetzgeber ist es daher sowohl
verwehrt, Aufgaben, die die Richtlinie den Regulierungsbehörden zuweist, selbst
wahrzunehmen, als auch insoweit verbindliche Vorgaben zu machen (EuGH, C-718/18, 02.09.2021,
Rn. 113).7
59. Als Reaktion auf diese Entscheidung hat der deutsche Gesetzgeber die Ermächtigung der
Bundesregierung zum Erlass von Verordnungen der normativen Regulierung aufgehoben und
durch Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur ersetzt.8 Dies umfasst gemäß § 21
Abs. 3 S. 1 EnWG auch die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen oder die
Methoden zu deren Bestimmung. Die bisherigen Verordnungen der Bundesregierung treten
schrittweise außer Kraft. Die für die Netzentgeltsystematik relevante StromNEV gilt noch bis
zum 31.12.2028 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Gesetz vom 22.12.2023, 2023). Damit wollte der
Gesetzgeber Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer schaffen und es der Bundesnetzagentur
ermöglichen, schrittweise einen neuen Rechtsrahmen zu entwickeln (Bundesregierung, 2023, S. 53).
Die Bundesnetzagentur kann jedoch bereits zuvor von der StromNEV abweichende Regelungen
5 Für den Strombereich sind neben der StromNEV auch noch die StromNZV (Stromnetzzugangsverordnung,
StromNZV, 2005) und die ARegV (Anreizregulierungsverordnung, ARegV, 2007) Teil der normativen
Regulierung.
6 Die Entscheidung erging noch zur alten EBM-RL (Richtlinie 2012/21/EU, 2012); die relevanten Vorschriften
entsprechen aber denen der 2019 neu erlassenen EBM-RL.
7 Die Entscheidung des EuGH ist in der juristischen Literatur mit Blick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze wie
die Gewaltenteilung sehr kritisch aufgenommen worden (Mohr/Müller, 2023, S. 1069 mwN.).
8 Einige allgemeine Festlegungen der bisherigen Verordnungen der Bundesregierung wurden auch in das EnWG
verschoben wie beispielsweise § 20 Abs. 1, S. 7, S. 8 ENWG, die § 26 und § 4 Abs. 2 der StromNZV ersetzen,
oder § 24 EnWG, der die Regelungen zu bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelten in den §§ 14a ff.
StromNEV ersetzt (hier besteht allerdings eine Abweichungskompetenz der Bundesnetzagentur, vgl. § 21 Abs. 3
S. 4 Nr. 3 EnWG).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 27 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 28
treffen (vgl. § 21 Abs. 3 S. 5 EnWG). Die innerhalb der Bundesnetzagentur zuständige neue
„Große Beschlusskammer“ hat bereits mehrere Verfahren zur Überarbeitung des
Regulierungsrahmens eingeleitet. Dazu gehört auch ein Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen
Netzentgeltsystematik Strom („AgNes“). Ein erstes Eckpunktepapier wurde am 12. Mai 2025
veröffentlicht (Bundesnetzagentur, 2025b). Der Prozess soll mit einer Rahmenfestlegung der
Bundesnetzagentur zur Netzentgeltsystematik abgeschlossen werden.9
60. Die Bundesnetzagentur verfügt dabei über einen erheblichen Ausgestaltungsspielraum,
trifft ihre Entscheidungen aber nicht völlig frei, sondern muss sich an den – sehr allgemeinen –
Vorgaben des Unionsrechts und deren Umsetzung im EnWG orientieren.10 Die wesentlichen
Leitlinien des Gesetzgebers für die Ausgestaltung sind die Angemessenheit,
Diskriminierungsfreiheit und Transparenz der Netzentgelte11, ihre Orientierung an effizienten Kosten der
Netzbetreiber12 sowie die Förderung effizienter Investitionen, Innovationen und Netznutzung.13
2.5.2 Regional differenzierte Netzentgelte
61. Auf Verteilnetzebene werden Netzentgelte bereits heute regional differenziert. Je nach
Verteilnetz können sie also unterschiedlich hoch ausfallen (Bundesnetzagentur, BK8-24-001-A,
28.08.2024). Auf Ebene der Übertragungsnetze sind die Netzentgelte dagegen inzwischen
bundesweit vereinheitlicht worden, Unterschiede in den ermittelten Kostenstrukturen der
Übertragungsnetze werden bundesweit umgelegt (Bundesnetzagentur, BK8-24-001-A, 28.08.2024).
Die Netzentgelte für Verteil- als auch Übertragungsnetze werden aktuell lediglich von den
Endkundinnen und -kunden getragen, während für die Einspeisung und Speicherung keine
Netzentgelte anfallen.
62. Regional differenzierte Netzentgelte auf Ebene der Verteilnetze sorgen grundsätzlich
dafür, dass die Netzkosten je nach regionalen Gegebenheiten unterschiedlich hoch ausfallen
können. Dadurch können Netzkosten grundsätzlich verursachungsgerechter verteilt werden, da
höhere Netzentgelte dort anfallen, wo die Netzkosten besonders hoch sind. Dementsprechend
können sie einen Anreiz für neue Verbrauchsstellen und Einspeiser schaffen, sich dort
anzusiedeln, wo die Netzentgelte (im Erwartungswert) günstig sind (siehe Kapitel 2.5.4). Regionale
Unterschiede in den Netzentgelten sind zudem eine Voraussetzung für zeitlich variable
Netzentgelte, da zeitliche Signale immer regional differenziert auftreten müssen, um sinnvolle Anreize
für ein netzdienliches Verhalten zu setzen (siehe Kapitel 2.5.3).
9 Die Monopolkommission hat sich in diesem Verfahren mit einer Stellungnahme beteiligt, abrufbar unter
https://www.monopolkommission.de/images/PDF/Presse/Monopolkommission_Stellungnahme_Netzentgelt-
systematik.pdf, zuletzt abgerufen am 30.10.2025.
10 Entsprechende Grundsätze sind beispielsweise in § 21 Abs. 1, Abs. 3 EnWG, Art. 59 Abs. 1, Abs. 7 EBM-RL und
Art. 18 Abs. 2 EBM-VO normiert.
11 Z. B. § 21 Abs. 1 S. 1 EnWG, Art. 59 Abs. 1 lit. a EBM-RL
12 Z. B. Art. 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 7 EBM-VO.
13 Z. B. Art. 59 Abs. 7 lit. a EBM-RL, Art. 18 Abs. 2 lit. a, lit. d, Abs. 8 EBM-VO
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 28 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 29
63. Die regionale Differenzierung auf Verteilnetzebene führt im aktuellen Regime jedoch auch
zu Problemen, da sich die Erzeuger nicht an den Netzkosten beteiligen. So sind insbesondere
in Norddeutschland die Netzentgelte in einigen Netzregionen aufgrund eines starken Ausbaus
erneuerbarer Energien angestiegen. Dieser Ausbau der Erzeugung machte einen regionalen
Netzausbau notwendig, den wiederum allein die Endkundinnen und -kunden in den Regionen
finanzieren mussten. Diese finanzieren daher die örtliche Erzeugung quer, obwohl diese
deutschlandweit zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur hat auf diesen Umstand bereits
im Jahr 2024 reagiert und zumindest einen Teil der Netzkosten von besonders stark
betroffenen Regionen umverteilt (Bundesnetzagentur, BK8-24-001-A, 28.08.2024).
64. Das Gegenteil zu regional differenzierten Netzentgelten stellen die bundeseinheitlichen
Netzentgelte dar. Dabei würden die Verteilnetzentgelte über alle Regionen hinweg
vereinheitlicht, äquivalent zum Mechanismus auf Übertragungsnetzebene. Dadurch sollen die Kosten für
die Energiewende gleichmäßiger verteilt und Regionen mit hohen Netzentgelten entlastet
werden (siehe z. B. Verbraucherzentrale Bundesverband, 2025a). Andererseits würden dadurch
Anreize zur netzdienlichen Standortwahl abgeschwächt. Zudem wäre eine konsequente
Vereinheitlichung (der erwarteten Netzentgelte) bei gleichzeitig zeitlich schwankenden
Netzentgelten im Sinne des Engpassmanagements sehr komplex.
65. Die Monopolkommission hält den Einsatz regional differenzierter Netzentgelte auf
Verteilnetzebene für essenziell. Je nach Verteilnetz kann eine noch kleinteiligere Differenzierung
sinnvoll sein, um auch Engpässe innerhalb eines Verteilnetzes zu adressieren. Eine Umstellung auf
bundeseinheitliche Netzentgelte würde die Vorteile dieser Differenzierung zumindest
abschwächen und ist daher nicht empfehlenswert. Die Kritik an der regionalen Differenzierung
richtet sich aus Sicht der Monopolkommission im Wesentlichen auf die als unfair empfundene
Quersubventionierung von Endkundinnen und -kunden in Richtung der Erzeuger. Um das
Verursacherprinzip bei der Kostenverteilung nicht zu torpedieren, sollten die durch die Erzeugung
verursachten Mehrkosten für den Netzausbau zukünftig nicht mehr durch die regional
ansässigen Endkundinnen und -kunden getragen werden. Vielmehr sollten diese Kosten ermittelt und
dem verantwortlichen Erzeuger zugeschrieben werden. Da Erzeuger die durch sie verursachten
Netzkosten nicht (vollständig) selber tragen sollen (siehe dazu Kapitel 2.5.4), sollten diese
Kosten umgelegt werden. Dabei ist eine Umverteilung auf alle Endkundinnen und -kunden
deutschlandweit denkbar. Als Grundlage für die Berechnung könnte der Mechanismus zur
Ermittlung der „entstandenen Mehrkosten“ durch die Integration erneuerbarer Energien genutzt
werden, den die Bundesnetzagentur bereits zur Entlastung besonders stark betroffener
Regionen einsetzt (siehe Tz. 63). Dieser Mechanismus sollte dann alle Verteilnetze einschließen –
nicht nur besonders betroffene. Grundsätzlich würde sich dieser Kostenpunkt jedoch auch sehr
gut für eine (vorübergehende) Finanzierung aus dem Sondervermögen eignen, da eine
Umverteilung der Kosten ohnehin bereits angelegt ist. Eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln
würde in diesem Bereich (abgesehen von der Entlastungswirkung der Strompreise) keine
weiteren Anreizverzerrungen implementieren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 29 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 30
66. Auf Ebene der Übertragungsnetze hält die Monopolkommission die Beibehaltung des
Prinzips bundeseinheitlicher Netzentgelte für sinnvoll. Hierbei handelt es sich um vier
Übertragungsnetze, die überregional tätig und gerade für die deutschlandweite Übertragung von
Strom zuständig. Ihr Netzausbau ist systemrelevant für den gesamten Strommarkt, nicht nur
für einzelne Regionen.
2.5.3 Zeitlich variable Netzentgelte
67. Die zunehmenden Anteile volatiler Energieerzeugung machen eine immer stärkere
zeitliche Anpassung der Stromnachfrage an das Angebot notwendig. Während es aus
marktdienlicher Sicht ohne Kapazitätsrestriktionen effizient wäre, den eingespeisten Strom möglichst
unmittelbar und vollständig zu verbrauchen, ist aus netzdienlicher Sicht eine möglichst
gleichbleibende, also wenig volatile Spannung effizient. Es kann zu Zielkonflikten zwischen
marktdienlichem und netzdienlichem Verhalten kommen. Dynamische Stromtarife sollten daher immer
sowohl Markt- als auch Netzsignale enthalten, um eine sinnvolle Wirkung zu entfalten.
68. Die Erwartungen an die Dynamisierung der Netzentgelte sollten zunächst klar priorisiert
werden, um ein geeignetes System zu entwerfen. Erste Priorität sollte aus Sicht der
Monopolkommission die Adressierung von Netzengpässen und die Vermeidung einer Überlastung des
bestehenden Netzes haben. Zweite Priorität sollten zielgerichtete Anreize zum Netzausbau
haben, die langfristig für eine Reduktion von Redispatchkosten sorgen können. Erst an dritter
Stelle sollte die Dynamisierung darauf abzielen, eine möglichst sichere Refinanzierung der
Netzinfrastruktur zu gewährleisten. Hierfür sind statische, verbrauchsunabhängige und somit
verlässlichere Preiskomponenten ohnehin geeigneter.
69. Dynamische Netzentgelte können am sinnvollsten über den Arbeitspreis implementiert
werden. Ein zeitvariabler Arbeitspreis kann einen geeigneten Anreiz für eine Drosselung oder
Erhöhung des Verbrauchs (bzw. der Einspeisung) abhängig von der gegenwärtigen
Netzauslastung setzen. Da nach dem Verursacherprinzip in Zukunft der Großteil der Netzentgelte auf eine
verbrauchsunabhängige Preiskomponente entfallen soll (z. B. den Leistungspreis, siehe Kapitel
2.5.5.2), kann der Arbeitspreis als kleinere Preiskomponente vollständig im Sinne zeitvariabler
Netzsignale eingesetzt werden.
70. Gleichzeitig sieht die Monopolkommission große Hürden und vorgelagerte Schritte, die für
das langfristige Zielmodell erfüllt sein müssen: An Entnahmestellen müssen flächendeckend
Smart Meter (siehe Kapitel 2.5.3.1 installiert werden, die verschiedenen Netzstufen müssen
vollständig digitalisiert und im Hinblick auf die Netzdienlichkeit einer Verhaltensweise an
unterschiedlichen Punkten quantifizierbar sein. Die sinnvolle Interaktion mit Echtzeit-Preisen (in
15-Minuten-Intervallen) setzt zudem den Einsatz automatisierter Entscheidungsalgorithmen
voraus. Darüber hinaus stellt sich eine Reihe regulatorischer Fragen, z. B. ob innerhalb eines
Verteilnetzes zeitweise lokal unterschiedliche Netzentgelte möglich und sinnvoll sind
(Bundesnetzagentur, 2025b). Zuletzt setzen dynamische Netzentgelte eine regionale Differenzierung
der Netzentgelte voraus, um eine Engpasswirkung zu entfalten. Ein in der Breite einsetzbares
variables Netzentgelt wird daher noch einige Jahre an Vorlauf benötigen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 30 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 31
71. Die Monopolkommission empfiehlt daher, die notwendigen Schritte hin zur Ermöglichung
dynamischer Netzentgelte mit Hochdruck zu verfolgen. Insbesondere müssen die technischen
Voraussetzungen geschaffen und regulatorische Hürden, beispielsweise für den Einbau von
Smart-Metern, abgebaut werden. Als kurzfristige Übergangslösung empfiehlt die
Monopolkommission, pragmatische, einfach umsetzbare Lösungsansätze zu wählen. Dazu gehören
statisch zeitvariable Netzentgelte sowie stärkere Anreize für bereits vorhandene Flexibilität im
Sinne der Netzdienlichkeit.
2.5.3.1 Smart-Meter-Ausbau zügig und bürokratiearm voranbringen
72. Der flächendeckende Smart-Meter-Ausbau stellt, neben der vollständigen Digitalisierung
aller Netzebenen, die wesentliche technische Voraussetzung für den Einsatz dynamischer
Stromtarife in der Breite dar. Ohne den Einsatz von Smart Metern ist die Implementierung
„echter“ dynamischer Stromtarife (basierend auf Echtzeit-Informationen) wirkungslos, da die
Ermittlung des zeitabhängigen Verbrauchs – wenn überhaupt – nur erschwert möglich ist. Auch
mögliche Reformen des Marktdesigns und der Preisbildung erfordern einen flächendeckenden
Ausbau von Smart Metern (Walter, 2022).
73. In Bezug auf den Begriff „Smart Meter“ sollte zwischen „modernen Messeinrichtungen“
(mME) und „intelligenten Messsystemen“ (iMSys) unterschieden werden. Bei mME handelt es
sich um digitale Stromzähler ohne Datenaustausch. Sie ersetzen die vormals üblichen Ferraris-
Zähler mit analoger Drehscheibe. Grundsätzlich können mME den Stromverbrauch
zeitabhängig erfassen. Da das Verbrauchsprofil aber immer erst nachträglich ausgelesen werden kann
und zudem keine Kommunikationsmöglichkeit besteht, eigenen sie sich alleine nicht für einen
Einsatz von dynamischen Stromtarifen basierend auf Echtzeit-Informationen
(Verbraucherzentrale NRW/Verbraucherzentrale RLP, 2025). Sie können allerdings durch ein Smart-Meter-
Gateway ergänzt werden, das als Kommunikationsmodul Daten senden und empfangen kann.
Die Kombination aus mME und Smart-Meter-Gateway wird als iMSys bezeichnet. Der Begriff
„Smart Meter“ bezieht sich üblicherweise auf ein solches iMSys. Der Anteil an mME an der
Gesamtzahl der Messlokationen in Deutschland lag im Dezember 2024 bei 48 Prozent, der
Anteil an iMSys bei zwei Prozent (Bundesnetzagentur, 2025a).
74. Der flächendeckende Einbau von mME ist gesetzlich geregelt und muss bis spätestens zum
Jahr 2032 abgeschlossen sein (§ 29 Abs. 3 MsbG). Für den Einbau und Betrieb von mME dürfen
seit dem Jahr 2025 maximal EUR 25 im Jahr berechnet werden (§ 32 Abs. 1 MsbG). Damit liegen
sie oft über den Gebühren für ältere, sog. „Ferraris“-Zähler (siehe z. B. Stadtwerke München,
2023; Verbraucherzentrale NRW, 2025a).
75. Der Einsatz eines iMSys ist nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere einem
jährlichen Stromverbrauch von über 6000 kWh vorgeschrieben (§ 29 Abs. 1 MsbG). Private
Haushalte ohne Wärmepumpe oder E-Auto sind in der Regel nicht betroffen. Der Einsatz von
iMSys ist oft deutlich teurer als der eines reinen mME. Der Messstellenbetreiber darf für Einbau
und Betrieb von iMSys sowohl den Anschlussnutzerinnen und -nutzern als auch dem
zuständigen Verteilnetzbetreiber jährliche Kosten gemäß vorgegebener Preisobergrenzen in Rechnung
stellen. Für die Anschlussnutzerinnen und -nutzer liegt diese Preisobergrenze je nach Art und
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 31 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 32
Verbrauch bei EUR 30 bis 50 (bis zu 20.000 kWh Verbrauch, sonst auch höher, § 30 Abs. 1 und
3 MsbG). Für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung werden zusätzlich bis zu EUR 50
berechnet, ebenso wie für den Einbau eines zweiten Zählers (um z. B. die Wärmepumpe mit
einem separaten Zähler auszustatten, § 30 Abs. 2 MsbG). Für einen Haushalt zwischen 6.000
und 10.000 kWh Jahresverbrauch, Wärmepumpe bzw. E-Auto sowie einen dafür angeschafften
Zweitzähler würden beispielsweise Kosten von bis zu EUR 140 für das iMSys entstehen. Diese
Mehrkosten sollten jedoch seit dem 1. April 2025 durch eine Reduktion der Netzentgelte für
steuerbare Verbrauchseinrichtungen (mehr als) ausgeglichen werden (siehe Kapitel 2.5.3.2).
Für den Verteilnetzbetreiber liegen die Preisobergrenzen in der Regel darüber, sodass der
größere Teil der Kosten für diese Fälle bereits durch den Netzbetreiber getragen werden.14
76. Oft wird kritisiert, dass die jährlich anfallenden Kosten für iMSys aufgrund unnötiger
Vorgaben und regulatorischer Komplexität im Vergleich zum Ausland deutlich zu hoch sind und die
Datenverfügbarkeit insbesondere für private Haushalte zu umständlich ist (Deutscher
Bundestag Petitionsausschuss, 2025; PV Magazine, 2025). Insbesondere für den freiwilligen Einbau von
iMSys fallen für die Anschlussnutzerinnen und -nutzer einmalige Kosten von bis zu EUR 100 an,
in begründeten Fällen können die Kosten auch darüber liegen (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr.
1 MsbG). Hinzu kommen eventuelle Umbaukosten für den Zählerschrank. Dadurch werden
verschiedene auf den Einsatz von iMSys basierende Anwendungsfälle – z. B. die Installationen
eines kleinen dezentralen Speichers – gegebenenfalls unrentabel.
77. Es erscheint daher zunächst sinnvoll, den Einbau von mME zügig voranzutreiben. Wichtig
ist insbesondere, dass verbaute mME um ein Smart-Meter-Gateway erweiterbar sind, um bei
Bedarf eine spätere Aufrüstung auf ein iMSys zu ermöglichen. Neben den bereits geltenden
gesetzlichen Vorgaben wäre es denkbar, die freiwillige Umrüstung auf mME vor dem Jahr 2032
zu fördern. Der freiwillige Umstieg verursacht aktuell in der Regel höhere jährliche
Zählergebühren für den Anschlussnutzer, während der Nutzen der Umrüstung wesentlich dem
Messstellenbetreiber bzw. dem Gesamtnetz zugutekommt (bessere Nachvollziehbarkeit des
Verbrauchsprofils, vereinfachte Ablesung aus der Ferne, prinzipiell geringere
Manipulationsmöglichkeiten).15 Denkbar wäre daher eine Vorgabe für Messstellenbetreiber, dass sie ihren
Anschlussnutzenden für Einbau und Betrieb eines mME maximal den gleichen Betrag wie für den
Weiterbetrieb alter Ferraris-Zähler in Rechnung stellen dürfen. Eine finanzielle
Schlechterstellung von mME würde so verhindert. Eventuelle Mehrkosten für mME könnten dem
Verteilnetzbetreiber in Rechnung gestellt werden. Die Preisgrenze von aktuell jährlich EUR 25 nach § 32
Abs. 1 MsbG würde dann für den Gesamtbetrag gelten, den Anschlussnutzerinnen und -nutzer
sowie Verteilnetzbetreiber bezahlen. Damit könnte der Anteil von mME schneller erhöht und
eine Auftragsballung an Umrüstungen um das Jahr 2032 vermieden werden.
14 Dies gilt für Fälle bis 20.000 kWh Verbrauch pro Jahr, andernfalls tragen die Anschlussnutzerinnen und -nutzer
den größeren Anteil der Gesamtkosten (§ 30 Abs. 1 MsbG).
15 Relevante bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anschaffungen (Solaranlage, E-Auto, Wärmepumpe) machen
in der Regel den zwingenden Umstieg auf mME erforderlich. Eine freiwillige Umrüstung würde daher auf
Haushalte ohne eigene Erzeugung oder flexible Lasten wie ein E-Auto zutreffen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 32 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 33
78. Um den Einsatz von Smart Meter Gateways bzw. iMSys attraktiver zu gestalten, empfiehlt
die Monopolkommission zu prüfen, inwieweit die regulatorischen Vorgaben reduziert und
vereinfacht werden können. Ziel muss sein, die Technologie deutlich anwendungsfreundlicher für
Endkundinnen und -kunden und insgesamt kostengünstiger zu machen.
79. Über die Wahl des Messstellenbetreibers stehen verschiedene Angebote für Einbau und
Betrieb des iMSys miteinander im Wettbewerb. Unternehmen und Haushalte können ihren
Messstellenbetreiber frei wählen. Der Betrieb kann entweder durch den zuständigen
Netzbetreiber (grundzuständiger Messstellenbetreiber) oder einen wettbewerblichen
Messstellenbetreiber übernommen werden. Diese Wahlmöglichkeit ist dazu geeignet, Innovationen bei iMSys
zu beschleunigen und ihre Kosten zu senken. Es besteht jedoch das Risiko einer Diskriminierung
wettbewerblicher Messstellenbetreiber durch den vertikal integrierten Netzbetreiber. Ein
scharfes Kündigungsrecht des Netzbetreibers gegenüber wettbewerblichen
Messstellenbetreibern (wodurch der Messstellenbetrieb an den Netzbetreiber zurückgeht) ist daher kritisch zu
sehen (siehe z. B. die Diskussionen im Rahmen der Neufassung des
Messstellenbetreiberrahmenvertrags Bundesnetzagentur, 2024; energie.blog, 2025).
80. Um die Akzeptanz des Smart-Meter-Rollout als Ganzes nicht zu gefährden, empfiehlt die
Monopolkommission, den verpflichtenden Einsatz von iMSys nicht weiter zu verschärfen. Für
den freiwilligen Einsatz an Anschlüssen ohne Steuerungsfunktion nach § 14a EnWG (siehe
Infokasten Steuerbare Verbrauchseinrichtungen) sollten vielmehr abgespeckte Versionen, wie
ein „Smart Meter Light“ zugelassen werden. Dadurch sollen Alternativen insbesondere mit
vereinfachter Kommunikation und ohne Steuerbox verfügbar gemacht werden. Unter anderem
könnte auf eine BSI-Zertifizierung für diese Modelle verzichtet werden. Die BSI-Vorgaben liegen
in vielen Bereichen über den EU-Mindestanforderungen, während sich andere Länder,
beispielsweise Schweden, deutlich stärker an diesen EU-Vorgaben orientieren
(Umweltbundesamt, 2021, S. 17 ff.). Smart Meter Light könnten ebenfalls mit deutlich weniger Vorgaben (EU-
Mindestanforderungen) auskommen und wären kostengünstiger im Einsatz. Eine deutliche
Deregulierung würde es Endkundinnen und -kunden zudem ermöglichen, Smart Meter Gateways
mit den genau für sie relevanten Funktionen nachzufragen, z. B. durch die Nutzung alternativer
WAN-Anbindungen (Wide Area Network Anbindungen, siehe dazu auch Bergsträßer, 2024,
S. 20 ff.). Dadurch würden auch Haushalte erreicht, die ansonsten gar kein iMSys nutzen
würden, und die Flexibilität des Gesamtsystems erhöht. Hohe Sicherheitsstandards sowie
Datenschutzvorgaben würden aufgrund der EU-Vorgaben trotzdem erhalten bleiben.
2.5.3.2 Aktueller Stand dynamischer Tarife
81. Dynamische Stromtarife müssen seit dem Jahr 2025 allen Endkundinnen und -kunden mit
iMSys verpflichtend angeboten werden (§ 41a EnWG). Diese variieren zunächst lediglich
hinsichtlich des Börsenstrompreises, also in ihrer Marktkomponente. Eine „echte“
Netzkomponente in Stromtarifen ist dagegen bisher nicht angelegt.
82. Eine Ausnahme stellt lediglich die Möglichkeit für Netzbetreiber nach § 14a EnWG dar, den
Verbrauch steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (z. B. eine Wärmepumpe, siehe Inbobox „Stu-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 33 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 34
erbare Verbrauchseinrichtungen“) temporär auf bis zu 4,2 kW zu dimmen, um eine ihre
Flexibilisierungspotenziale zu nutzen und eine Überlastung der Verteilnetzes abzuwenden
(Bundesregierung, 2011).16 Diese Möglichkeit zur Dimmung durch den Netzbetreiber ist für alle neu
installierten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ab dem Jahr 2024 verpflichtend.17
Allerdings darf ein Netzbetreiber den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auch
nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder
verzögern. Seit April 2025 sind zusätzlich zeitvariable Netzentgelte vorgesehen, wenn auch
lediglich für besondere steuerbare Verbrauchseinrichtungen (siehe das unten beschriebene „Modul
3“).
16 Die Bundesnetzagentur hat von ihrer Befugnis bereits Gebrauch gemacht und Anforderungen an die
netzorientierte Steuerung (Bundesnetzagentur, BK6-22-300, 27.11.2023) sowie die anzuwendenden
Netzentgeltermäßigungen (Bundesnetzagentur, BK8-22/010-A, 11.08.2023) geregelt.
17 Für vor 2024 installierte Geräte gilt die bisherige Rechtslage des § 14a a.F. EnWG weiter. Danach konnten
freiwillig Vereinbarungen über eine netzorientierte Steuerung zwischen dem Betreiber der steuerbaren
Verbrauchseinrichtung und dem Netzbetreiber getroffen werden. Solche Altgeräte können aber jederzeit freiwillig
in die neue Regelung wechseln und eines der Module auswählen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 34 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 35
83. Im Gegenzug ist den Betreibern dieser steuerbaren Verbrauchsanlagen ein reduziertes
Netzentgelt anzubieten. Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur kann dabei grundsätzlich
zwischen zwei verschiedenen Varianten („Module“) gewählt werden: Modul 1 sieht eine
pauschale Reduzierung des Netzentgeltes um EUR 110-190 pro steuerbarer Verbrauchsanlage vor.
Seit April 2025 kann Modul 1 mit einem zeitvariablen Netzentgelt („Modul 3“) kombiniert
werden. Dabei werden die Netzentgelte in mehrere Zeitfenster mit drei Entgeltstufen differenziert:
• Standardtarifstufe
• Hochlasttarifstufe: Mindestens 2 Stunden jedes Tages, das Netzentgelt darf maximal
das Zweifache der Standardtarifstufe betragen
• Niedriglasttarifstufe: Das Netzentgelt kann zwischen 10 und 40 Prozent der
Standardtarifstufe betragen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG:
• Wärmepumpen • Klimaanlagen
• Nicht-öffentliche Ladepunkte für
Elektrofahrzeuge
• Stromspeicher
Netzorientierte
Steuerung
• Eingriff aufgrund akuter Gefährdung der
Netzsicherheit
• Verteilnetzbetreiber sendet über den
Messstellenbetreiber ein Steuersignal an das Smart Meter Gateway,
um den Leistungsbezug zu reduzieren.
Präventive
Steuerung
• Eingriff aufgrund netzplanerischer Überlastung, nicht
des tatsächlichen Netzzustands (vgl. VDE 2023)
• Übergangsweise zulässig bis 2028, soweit
netzorientierte Steuerung technisch noch nicht möglich ist
(z. B. wegen fehlender intelligente Messsysteme)
Kundenindividuelle
Steuerung
• (Selbst-)Steuerung durch den Stromkunden oder
einen Dienstleister, kein Eingriff des Netzbetreibers
• Kein Teil des regulierten Steuerungsrahmens,
sondern anreizgetrieben (z. B. durch dynamischer
Stromtarife)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810– 35 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 36
84. Dieses System soll die Verschiebung von Verbräuchen in Niedriglastzeiten belohnen, dabei
jedoch Kundinnen und Kunden ohne verschiebbare Verbräuche nicht benachteiligen.
Voraussetzung für die Ausgestaltung des zeitdynamischen Tarifs ist daher, dass ein hypothetischer
Verbraucher indifferent zwischen Anwendung und Nicht-Anwendung des Modul 3 wäre.
Alternativ zu Modul 1 (und Modul 3) kann der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung
eine prozentuale Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises auf 40 Prozent und einen Entfall
des Grundpreises wählen (Modul 2). Dies gilt dann allerdings nur für den Verbrauch der
steuerbaren Verbrauchseinrichtung, sodass hierfür ein separater Zähler erforderlich ist.
2.5.3.3 Dynamische Tarife schrittweise um Netzkomponente erweitern
85. „Echte“ dynamische Netzentgelte sind aufgrund unzureichender Digitalisierung sowie
Smart-Meter-Rollout in den kommenden Jahren zumindest auf Ebene der privaten Haushalte
kaum flächendeckend umsetzbar. Trotzdem wird der Bedarf nach stärker zeitabhängigem,
netzdienlichem Verhalten größer. Kurzfristig sollten daher pragmatische Ansätze gewählt
werden, die auf Erfahrungswerten beruhen.
86. Ein Instrument können statisch zeitvariable Netzentgelte sein. Dabei würden vorab
definierte Zeiträume mit einem Aufschlag oder Abschlag auf die regulären Netzentgelte versehen.
So könnten beispielsweise die Abendstunden als Zeitraum mit hoher Netzlast (Peak-Zeiträume)
definiert werden, da die Nachfrage zu diesen Stunden typischerweise am höchsten ist.
Während des Peak-Zeitraums würden höhere Netzentgelte anfallen. In den Mittagsstunden mit
typischerweise geringer Nachfrage könnten niedrigere Entgelte (Off-Peak-Tarife) zur Anwendung
kommen. Für alle verbleibenden Zeiträume gälte weiterhin die „reguläre“ Netzentgelthöhe.
Netzentgelte würden somit zeitlich gestaffelt, wobei jedem Zeitraum eine von drei
Entgelthöhen zugeordnet wird.
87. Statisch zeitvariable Netzentgelte würden bei Endkundinnen und Endkunden lediglich den
Einsatz von mME voraussetzen. Der zeitgenaue Verbrauch ist dann nachträglich abrechenbar,
ein iMSys ist nicht zwingend notwendig. Da der Roll Out von mME bereits deutlich weiter
fortgeschritten ist als der von iMSys (und bis 2032 abgeschlossen sein muss) scheint ein solcher
Ansatz basierend auf mME für die kommenden Jahre sinnvoll. Andererseits muss berücksichtigt
werden, dass ohne iMSys keine Kommunikation mit dem Stromzähler möglich ist, auch
Echtzeit-Informationen stehen nicht ohne weiteres zur Verfügung. Um die Nachvollziehbarkeit und
Anreizwirkung für die Endkundinnen und Endkunden zu gewährleisten, müssen die relevanten
Zeiträume daher weit im Voraus definiert und im Sinne der Einfachheit möglichst selten
verändert werden. Das spricht dafür, nur bestimmte Stunden jeden Tag als Peak- bzw. Off-Peak-
Zeiträume zu definieren, unabhängig von Jahreszeit, Ferienzeiten oder Feiertagen.
88. Ein Mechanismus für statisch zeitvariable Netzentgelte könnte auf der Grundlage der
bereits eingeführten zeitvariablen Netzentgelte („Modul 3“, siehe Tz. 83) aufgebaut werden.
Netzbetreiber könnten dabei mindestens zwei Stunden jedes Tages als Hochlasttarifstufe und
die gleiche Anzahl an Stunden am Tag als Niedrigtarifstufe definieren. Der verbrauchsabhängige
Arbeitspreis kann in Hochlasttarifstunden maximal verdoppelt werden, in Niedriglasttarifstun-
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Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 37
den dafür vollständig entfallen. Darüber hinaus würden die Netzentgelte nicht verändert,
insbesondere gäbe es keine pauschale Reduzierung („Modul 1“). Die Teilnahme an statisch
zeitvariablen Netzentgelten kann dann von allen Endkundinnen und Endkunden mit mME freiwillig
in Anspruch genommen werden. Abbildung 2.5 stellt den Tagesverlauf eines solchen
Arbeitspreises exemplarisch dar.
89. Eine Verdoppelung der verbrauchsabhängigen Netzentgelte in Hochlasttarifstunden würde
den Ausfall in Niedriglasttarifstunden überkompensieren, wodurch Mehreinnahmen an
gezahlten Netzentgelten zu erwarten wären. Netzbetreiber sollten daher die Möglichkeit haben,
geringere Hochlasttarife anzusetzen, um statisch zeitvariable Netzentgelte für mehr
Endkundinnen und Endkunden attraktiv zu machen.
90. Für die initiale Definition der Hochtarif- und Niedrigtarifstunden könnten die Netzbetreiber
eine einheitliche Benchmark-Regelung entwickeln. In einem zweiten Schritt wäre es sinnvoll,
Verteilnetzbetreibern die Möglichkeit einzuräumen, von dieser Benchmark abzuweichen, um
regionale Besonderheiten besser abzubilden. Beispielsweise könnte ein Verteilnetz, in dem ein
Nachfragehoch typischerweise erst später einsetzt, den ursprünglichen Peak-Zeitraum um eine
Stunde nach hinten verschieben, um die individuelle Netzlast darzustellen.
Abbildung 2.5: Exemplarischer Verlauf der verbrauchsbedingten prognostizierten
Netzbelastung, sowie statisch-variabler und dynamischer Netzentgelte im Tagesverlauf
Anmerkungen: Die Grafik stellt einen exemplarischen Verlauf einer prognostizierten Netzbelastung (z. B. in einem
Verteilnetz) dar, mit Verbrauchspeaks in den Morgen- und Abendstunden sowie einem Einspeiseüberschuss in der
Mittagszeit. Die Netzbelastung drückt dabei die zu diesem Zeitpunkt anfallenden Netzkosten durch eine
zusätzliche nachgefragte Einheit Strom aus. Veränderungen des Arbeitspreises statisch-variabler (rot) bzw. dynamischer
(blau) Netzentgelte sollen Endkundinnen und Endkunden anreizen, diese prognostizierte Netzlast zu glätten.
Quelle: Eigene Darstellung.
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Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 38
2.5.3.4 Rahmenbedingungen für echte dynamische Netzentgelte schaffen
91. Langfristiges Ziel sollte es aus Sicht der Monopolkommission sein, dynamische
Netzentgelte zu etablieren, die sowohl Markt- als auch Netzkomponenten angemessen
berücksichtigen. Für eine praktikable Anwendung sind jedoch eine flächendeckende Installation von iMSys,
eine vollständige Digitalisierung aller Netzteile zur Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten
einzelner Entnahmestellen – auch bezogen auf die vorgelagerten Netzebenen – sowie der Einsatz
von Entscheidungsalgorithmen zur Steuerung von Einspeise- und Verbrauchseinheiten
notwendig. „Echte“ dynamische Netzentgelte sind in den kommenden Jahren vor diesem Hintergrund
kaum vorstellbar, könnten dann aber schrittweise – sobald in der entsprechenden Region die
Bedingungen dafür erfüllt sind – eingeführt werden. Entsprechend sollten die
Rahmenbedingungen zeitnah geschaffen werden.
92. Angelehnt an den Day-Ahead-Handel an der Strombörse könnten auch dynamische
Netzentgelte jeweils am Vortag in 15-Minuten-Intervallen festgelegt werden. Um strategische
Verhaltensweisen im Stromhandel – z. B. sog. Increase/Decrease Gaming18 – zu vermeiden, sollte
der Netzentgeltbestandteil idealerweise kurz vor der Festlegung der Börsenstrompreise
bestimmt werden, etwa täglich um 10 Uhr (siehe z. B. das Projekt „Grids&Benefits“ von TenneT;
Nolting, 2025). Grundlage für die Berechnung des Netzentgelts wäre die erwartete
Netzauslastung am Folgetag, basierend auf der prognostizierten zeitlichen und räumlichen Nachfrage.
Endkundinnen und Endkunden würden im Rahmen dynamischer Stromtarife weiterhin Day-
Ahead-Preise in 15-Minuten-Auflösung erhalten, die künftig jedoch sowohl Markt- als auch
Netzinformationen enthalten.
93. Da die Refinanzierung der Netze im Wesentlichen über verbrauchsunabhängige
Netzentgeltkomponenten erfolgen soll, kann der Arbeitspreis gezielt zur Abbildung der aktuellen
Netzauslastung eingesetzt werden. Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitspreis eine ausreichend
große Spannweite aufweist: In Situationen, in denen Markt- und Netzpreise widersprüchliche
Signale senden, muss der netzseitige Arbeitspreis in der Lage sein, die Marktsignale zu
übertreffen. Denn Netzrestriktionen setzen marktlichen Gegebenheiten natürliche Grenzen, um zu
einer physikalisch realisierbaren Allokation zu gelangen.
94. Zudem ist es aus Effizienzgründen wünschenswert, möglichst viele Netzlastsituationen
durch die intelligente (Selbst-)Steuerung durch die Endkundinnen und Endkunden marktlich zu
bewältigen, bevor netzseitige (Fremd-)Steuerungsmaßnahmen erforderlich werden. Auch
hierfür setzen stark schwankende Arbeitspreise stärkere Anreize und tragen damit zur
Systemeffizienz bei. Eine netzseitige (Fremd-)Steuerung – z. B. in Form einer Dimmung flexibler
Verbrauchsanlagen – könnte sich dann auf Szenarien konzentrieren, in denen eine kurzfristige
Änderung nach dem Day-Ahead-Markt eintritt und eine Anpassung erforderlich macht.19
18 Damit wird ein strategisches Angebotsverhalten (z. B. Zurückhaltung von Erzeugungskapazitäten) im
Stromhandel bezeichnet, um dadurch die (anschließend festgelegten) dynamischen Netzentgelte zu beeinflussen und
finanziell zu profitieren.
19 Hierbei wäre denkbar, die für eine netzseitige Fremdsteuerung zur Verfügung stehenden Kapazitäten
auszuschreiben.
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95. Die Monopolkommission schlägt vor, im Rahmen „echter“ dynamischer Netzentgelte
neben einer starken verbrauchsunabhängigen Komponente einen Arbeitspreis einzuführen, der
sich vollständig an der lokalen Netzauslastung orientiert. Zu den meisten Zeitpunkten ist ein
Netz voraussichtlich nur gering ausgelastet, sodass eine Veränderung der Ein- oder
Ausspeisung keine Belastung darstellt. In diesen Fällen sollte der Arbeitspreis null betragen. Erst bei
erhöhter Netzbelastung infolge gesteigerten Verbrauchs sollte der Arbeitspreis für die
Endkundinnen und Endkunden kontinuierlich ansteigen. Je kritischer die Belastung, desto stärker muss
auch die Preissteigerung ausfallen. Umgekehrt kann der Arbeitspreis negativ werden, wenn die
Netzbelastung durch überschüssige Einspeisung steigt. In solchen Situationen wirkt zusätzlicher
Verbrauch netzdienlich und kann durch negative Arbeitspreise gezielt angereizt werden.
Abbildung 2.5 veranschaulicht ein solches Arbeitspreisprofil beispielhaft. Der Arbeitspreis für
Einspeiser könnte dabei spiegelbildlich zum Verbrauchspreis ausgestaltet werden (siehe Kapitel
2.5.4).
96. Der Einsatz negativer Arbeitspreise bietet insbesondere den Vorteil, dass netzdienlicher
Mehrverbrauch bzw. eine reduzierte Einspeisung gezielt und wirksam angereizt werden
können. Zudem lässt sich auf diese Weise die Schwankungsbreite der Arbeitspreise deutlich
erhöhen, ohne dass diese einen größeren Anteil an den insgesamt zu zahlenden Netzentgelten
ausmachen. Je stärker sich positive und negative Arbeitspreise über das Jahr hinweg gegenseitig
ausgleichen, desto größer ist der Anteil der verbrauchsunabhängigen Entgeltkomponente an
den Gesamtnetzentgelten. Dies verbessert die Planbarkeit und Investitionssicherheit sowohl
für die Endkundinnen und -kunden als auch für die Netzbetreiber.
2.5.4 Erzeugungsanlagen über Netzentgelt auf Einspeisung beteiligen
97. Der Ausbau und die Integration erneuerbarer Energien verursachen aufgrund
schwankender Einspeiseprofile erhebliche Netzkosten. Diese Kosten entstehen insbesondere dort, wo die
Einspeisung zusätzliche Netzbelastungen hervorruft. Die Erzeugungsanlagen erhalten aber
keine Signale über Netzkapazitäten. Dabei könnte netzdienliche Einspeisung zu einem
effizienteren System beitragen und damit zu niedrigeren Strompreisen führen. Bisher werden die
Netzentgelte in Deutschland ausschließlich durch die Endkundinnen und -kunden getragen. Diese
Logik wird jedoch mittlerweile hinterfragt und ist auch keineswegs selbstverständlich.20 Die
Diskussion über eine Beteiligung von Erzeugungsanlagen an den Netzkosten gewinnt zunehmend
an Relevanz.
98. Ziel der Einführung einer erzeugerseitigen Netzentgeltkomponente wäre es,
Erzeugungsanlagen als Mitverantwortliche an Netzkosten zu beteiligen. Ein erzeugerseitiges Netzentgelt
(im Folgenden auch G-Komponente genannt, G steht für generation) könnte als
Steuerungsinstrument dazu beitragen, den Bedarf an kostenintensivem Netzausbau zu reduzieren und so
den strukturellen Nord-Süd-Engpass in Deutschland zu entlasten. Nach geltendem Recht sind
Erzeugungsanlagen gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 StromNEV von der Zahlung von Netzentgelten
ausgenommen. Netzbetreiber dürfen daher von Kraftwerksbetreibern bisher keine Zahlungen für
20 In zahlreichen europäischen Ländern müssen auch Stromerzeuger Netzentgelte zahlen (siehe Abbildung 2.6).
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Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 40
die Netznutzung verlangen (Monopolkommission, 2013, Tz. 347). § 15 Abs. 1 S. 3 StromNEV
und die Frage, ob zukünftig auch Stromerzeuger an den Netzkosten beteiligt werden sollen,
sind Teil der Regelungen, deren Änderung und Weiterentwicklung in die Zuständigkeit der
Bundesnetzagentur fällt.21 Ihr obliegt zukünftig die Entscheidung über Einführung und
Ausgestaltung einer G-Komponente.
99. Rechtliche Vorgaben stehen der Einführung eines erzeugerseitigen Netzentgeltes nicht
entgegen. Die Netzentgelte müssen nach den Vorgaben der EBM-VO und des EnWG die
Netzkosten verursachungsgerecht und sachgerecht auf Erzeuger sowie auf Endkundinnen und -
kunden verteilen. Zudem muss die Netzentgeltsystematik zu effizienten Standortentscheidungen
und zur Gesamteffizienz des Verteilernetzes beitragen (Art. 18 Abs. 3 EBM-VO, § 21 Abs. 3 S. 4
Nr. 3 lit. a EnWG). Sie darf insbesondere nicht zwischen Erzeugungsanlagen diskriminieren, die
an verschiedene Netzebenen angeschlossen sind (Art. 18 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 EBM-VO). Eine
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung einer G-Komponente besteht allerdings nicht,
solange die Gesamteffizienz des Netzes auch auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Anforderungen an die Gesamthöhe einer G-Komponente ergeben sich zudem aus einer
Verordnung der Kommission (Verordnung (EU) Nr. 838/2010, 2010), die ein maximales
Durchschnittsentgelt von EUR 0,5 pro mWh für alle an der G-Komponente beteiligten Erzeuger
vorsieht (Art. 2 i. V. m. Anhang Teil B Verordnung (EU) Nr. 838/2010).22 Auch diese Verordnung
steht erzeugungsabhängigen Formen oder einem vollständigen Verzicht auf ein
erzeugerseitiges Entgelt daher nicht entgegen.23
100. Damit ist die rechtliche Grundlage für eine mögliche Einführung eines erzeugerseitigen
Netzentgelts gegeben. Dessen mögliche Ausgestaltung und Wirkung werden anschließend
näher betrachtet.
2.5.4.1 Ausgestaltung und Wirkung eines erzeugerseitigen Netzentgelts
101. Der nachfolgende Vorschlag adressiert Erzeugungsanlagen über 5 MW, deren
wirtschaftliche Tätigkeit in der Vermarktung von Energie besteht. Diese Begrenzung ermöglicht es, die
administrativen Aufwendungen für erzeugerseitige Netzentgelte gering zu halten und sich auf
Anlagen mit dem größten Potenzial zur Senkung der Systemkosten zu konzentrieren.
Anlagengrößen unter diesem Schwellenwert wären ausgenommen. Vergleichbare Begrenzungen sind
in Österreich, Irland, Rumänien und Belgien zu finden.
102. Nachfolgend wird die Einführung eines erzeugerseitigen Netzentgelts ausschließlich für
Neuanlagen aller Technologien diskutiert. Zum einen wird dadurch die finanzielle
Planungssicherheit für Investoren nicht verschlechtert. Dies könnte sich ansonsten negativ auf zukünftige
21 Vgl. § 21 Abs. 3 S. 4 Nr. 3 lit. a EnWG, wonach die Bundesnetzagentur Regelungen zur Verteilung von
Netzkosten auf verschiedene Nutzergruppen treffen kann. Unter den Begriff des Netznutzers fallen gem. § 3 Nr. 28
EnWG auch Unternehmen, die Energie in das Elektrizitätsnetz einspeisen.
22 Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Verordnung (EU) Nr. 828/2010 findet sich bereits im 5.
Sektorgutachten Energie der Monopolkommission (2015, Tz. 316 ff.).
23 Dies ergibt sich mittelbar aus Anhang B Ziff. 2 UAbs. 2 Ziff. 1 VO (EU) Nr. 828/2010, wonach z. B.
Baukostenzuschüsse bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind.
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Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 41
Investitionsentscheidungen auswirken, da Investoren das Risiko regulatorischer Änderungen
höher bewerten würden. Zum anderen wird der Netzausbau zwar maßgeblich durch
erneuerbare Anlagen getrieben, jedoch könnte eine technologiespezifische Beschränkung zu
Verzerrungen zwischen den Erzeugungstechnologien führen. Wie bereits früher dargelegt
(Monopolkommission, 2017), könnte ein nach Bundesland differenziertes, erzeugerseitiges
Arbeitsentgelt – ausschließlich für Anlagen erneuerbarer Energien – zu einer verbrauchsnäheren
Standortwahl führen und substanzielle Wohlfahrtsgewinne durch die Vermeidung von
Netzengpässen und Netzausbaubedarf ermöglichen. Die Wohlfahrtswirkung dürfte maßgeblich erhalten
bleiben, wenn alle Neuanlagen betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund werden nun
Ausgestaltung und Wirkung eines erzeugerseitigen Netzentgelts diskutiert.
103. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung führt ein Netzentgelt auf Einspeisung zu
einer Umverteilung zulasten derer, die aktuell von Netzentgelten befreit sind. Dies sind oftmals
energieintensive Unternehmen. Der Grund ist, dass die G-Komponente über den Strompreis
durch die Erzeugungsanlagen internalisiert wird. Wenn Erzeuger über die G-Komponente einen
Finanzierungsbeitrag leisten, verbreitert sich die Finanzierungsbasis. Dadurch verringert sich
das Netzentgelt für Entnahme. In Summe profitierten also diejenigen, die aktuell Netzentgelte
zahlen, während netzentgeltbefreite Kundenkreise Verluste erlitten.
104. Die Wirkung eines erzeugerseitigen Netzentgelts hängt von der konkreten Ausgestaltung
ab. Eine pauschale G-Komponente in Form eines Grundpreises oder Kapazitätspreises (siehe
Infokasten zu Arten und Ausgestaltung von Netzentgelten) dient als reines
Finanzierungsinstrument zur Beteiligung an den Systemkosten. Mit dieser Ausgestaltung wären allerdings
erhebliche Defizite verbunden. Die undifferenzierte Erhebung einer G-Komponente hätte keine
Lenkungswirkung und könnte die regionalen sowie zeitlichen Unterschiede der Netzbelastung
nicht abbilden. Es ist davon auszugehen, dass die zu leistenden Netzentgelte auf die
Erzeugungskosten aufgeschlagen und über den Strompreis an Endkundinnen und -kunden
weitergegeben würden. Wie im bestehenden Marktdesign würde weiterhin der kostengünstigste
Erzeuger ohne Beachtung von Transportkapazitäten im Übertragungsnetz einspeisen. Vor diesem
Hintergrund lehnt die Monopolkommission, wie bereits früher, eine pauschale G-Komponente
ab.
105. Aus den gleichen Gründen lehnt die Monopolkommission die Einführung eines
Baukostenzuschusses für Erzeugungsanlagen zur Steuerung der Ansiedlung ab. Im Gegensatz zu einem
erzeugerseitigen Netzentgelt, das bei der Einspeisung anfällt, ist der Baukostenzuschuss eine
einmalige Zahlung für Netzausbau oder -erweiterung bei der Anschlusserstellung. Zwar könnte
der Zuschuss netzdienliche Standortentscheidungen anreizen, jedoch liegt der wesentliche
Nachteil in der fehlenden Wirkung auf das Einspeiseverhalten der Erzeugungsanlagen.
Aufgrund seiner fixen Ausgestaltung beeinflusst der Zuschuss den Dispatch nicht und entfaltet
damit keine Lenkungswirkung.
106. Soll ein Einspeisenetzentgelt eine Lenkungswirkung auf die Einspeisung entfalten, so
muss durch das Entgelt ein Ex-ante-Preissignal gesendet werden. Das Preissignal sollte die mit
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der Einspeisung verbundenen Grenzkosten widerspiegeln. Im Folgenden werden verschiedene
Ansätze zur Gestaltung einer differenzierten G-Komponente genauer diskutiert.
107. Eine regional differenzierte G-Komponente für Neuanlagen beeinflusst deren
Standortentscheidung. In Deutschland wäre es systemdienlich, wenn Erzeugungsanlagen im Norden
höhere Netzentgelte zahlen, während Anlagen im Süden und Westen geringere Entgelte
entrichten. Bei der konkreten Ausgestaltung bestünde ein Trade-off zwischen regionaler Granularität
und praktischer Umsetzbarkeit. Die Studie von Grimm u.a. (2015) zeigt, dass eine
Differenzierung nach Bundesländern Wohlfahrtsgewinne ermöglichen kann. Die Aufteilung nach
Bundesländern ist vermutlich dennoch nicht optimal. Es verbleibt Forschungsbedarf, wie granular die
regionale Differenzierung erfolgen sollte und ob bereits eine Nord-Süd-Differenzierung in
Deutschland ausreichen könnte, um vergleichbare Wohlfahrtsgewinne zu generieren.
108. Je nach konkreter Ausgestaltungsform einer G-Komponente würden unterschiedliche
Anreizwirkungen entstehen. Dabei kann das Netzentgelt auf Basis eines Leistungs- oder
Arbeitspreises festgelegt werden und räumliche und zeitliche Differenzierungen berücksichtigen. Ein
regional differenziertes Entgelt in Form eines Leistungspreises bezieht sich auf die
Bereitstellung von Erzeugungskapazitäten an netzdienlichen Standorten, unabhängig von der
tatsächlichen Produktionsmenge für einen bestimmten Zeitraum (z. B. ein Jahr). Daher betrifft es
Technologien mit geringen Volllaststunden wie Spitzenlastkraftwerke oder volatile erneuerbare
Energien stärker. Eine leistungsbasierte Netzentgeltkomponente entfaltet ihre Wirkung nur in
der Spitzenlaststunde. Daher ist ein geringer Einfluss auf die Merit Order, also die Reihenfolge,
in der Kraftwerke nach ihren Grenzkosten zur Stromerzeugung eingesetzt werden, zu erwarten.
Während der Spitzenlaststunden wird ein Knappheitspreis gebildet. In dieser Zeit müssen
Erzeugungsanlagen entscheiden, ob die Extrakosten aufgrund der Leistungserhöhung durch die
Mehrgewinne gedeckt werden. Folglich fallen bei einem räumlich differenzierten
erzeugerseitigen Netzentgelt auch in Situationen, in denen eine Leistungserhöhung netzdienlich ist,
Extrakosten an. Erzeugungsanlagen können ihre Produktion abregeln, um Extrakosten zu vermeiden.
Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energien würden während der Systemspitzen oft nicht mit
maximaler Leistung produzieren. Daher könnte die Einspeisegebühr nicht vollständig durch
Großhandelsumsätze ausgeglichen werden, was deren Einnahmen schwächt und sie weniger
wettbewerbsfähig macht.
109. Ein dynamisches erzeugerseitiges Netzentgelt auf Leistungspreisbasis gekoppelt an die
Systemlast könnte diesen Nachteil nur teilweise abmildern. In diesem Fall bestünde das
Erzeugerentgelt aus zwei Komponenten. Die erste Komponente ist ein Entgelt für Zeiten, in denen
die Individuallastspitze mit der Systemlastspitze zusammenfällt. Wenn die betroffene
Erzeugungsanlage ihre Last reduziert und somit engpassentlastend agiert, können Systemkosten
gesenkt werden. Die zweite Komponente ist ein Entgelt für Zeiten, in denen die
Individuallastspitze nicht zeitgleich mit der Systemlastspitze auftritt. Allerdings können auch unter dieser
Systematik Knappheitspreise während Spitzenlastzeiten entstehen, was politischen Wünschen
nach niedrigeren Strompreisen widersprechen würde.
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Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 43
110. Demgegenüber steht die Ausgestaltung eines erzeugerseitigen Netzentgelts als
Arbeitspreis. Dieser Ansatz würde verstärkt Erzeugungsanlagen mit hohen Volllaststunden belasten,
da sie kontinuierlich zur Bedienung der Nachfrage im Einsatz sind. Dazu gehören beispielsweise
Grundlastkraftwerke. Sie unterlägen damit einer stärkeren Belastung als erneuerbare Energien
oder Spitzenlastkraftwerke.
111. Ein räumlich differenzierter arbeitspreisbasierter Ansatz beeinflusst die Grenzkosten der
Erzeugungsanlage direkt und hat damit Einfluss auf die Merit Order. Die G-Komponente würde
als Kostenfaktor in die Gebotspreise einfließen. Der Großhandelspreis würde sich folglich
erhöhen, da Erzeuger die Kostenlast auf Verbraucherebene umwälzen. Aufgrund der regional
differenzierten Höhe des Entgeltes könnte es daher zu Veränderungen im Dispatch kommen. Da
arbeitspreisbasierte Entgelte letztendlich von den Endkundinnen und -kunden getragen
werden, sollte die G-Komponente im Erwartungswert über alle Anlagen hinweg auf null gesetzt
werden. Dies beeinträchtigt die Lenkungswirkung nicht. Auch eine aufkommensneutrale G-
Komponente auf Arbeitspreisbasis bietet Anreize für netzdienliches Verhalten.
Erzeugungsanlagen können durch netzdienliches Verhalten ihre zu zahlenden Netzentgelte reduzieren, was
entsprechende Anreize schafft. Netzdienliche Einspeisung senkt Systemkosten, sodass es nicht
zu einer Finanzierungslücke käme. Geringe Systemkosten führen aber zu niedrigeren
Netzentgelten und damit zu einem niedrigeren Strompreis.
112. Ein wesentlicher Nachteil des räumlich differenzierten arbeitsbasierten Ansatzes ist, dass
das Entgelt auch in Zeiten ohne Netzengpass wirkt. In diesen Zeiten ist die räumliche
Differenzierung nicht gerechtfertigt. Um dieses Argument zu entkräften, käme eine dynamische G-
Komponente in Betracht. Ein dynamischer Arbeitspreis sollte ökonomisch den Grenzkosten einer
zusätzlichen Kilowattstunde zum Einspeisezeitpunkt und -ort entsprechen. Dies würde eine
Nodalpreislösung simulieren. In netzengpassfreien Zeiten läge das Entgelt bei null, bei
netzdienlicher Einspeisung wäre es negativ, in Engpasszeiten positiv. Um in Zeiten kritischer
Netzauslastung wirksame Signale zu setzen, muss der Arbeitspreis ausreichend Spielraum nach oben und
unten aufweisen, um Marktpreissignale deutlich zu über- oder unterschreiten. Dies folgt im
Grunde der allgemeinen Idee zu dynamischen Netzentgelten aus Textziffer 95 f. Erfolgt die
Ausgestaltung in dieser Form, ist es möglich, dass die G-Komponente im Erwartungswert über alle
Anlagen hinweg aufkommensneutral ist und dennoch eine Lenkungswirkung entfaltet, ohne
Erzeugungsanlagen im Mittel zu belasten.
113. Leistungs- und arbeitspreisbasierte Ansätze weisen unterschiedliche Vor- und Nachteile
auf. Der wesentliche Nachteil arbeitspreisbasierter Entgelte, dass sie ihre Wirkung auch in
engpassfreien Zeiten entfalten, lässt sich durch eine dynamische Ausgestaltung beheben. Ein
dynamischer Arbeitspreis, der sich an den zeitpunkt- und ortsspezifischen Grenzkosten der
Einspeisung orientiert, setzt nur bei tatsächlichen Netzengpässen Preissignale. Durch einen
Erwartungswert von null über alle Anlagen wird zudem eine systematische Benachteiligung
deutscher Erzeuger vermieden, während die Lenkungswirkung erhalten bleibt.
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2.5.4.2 Einspeisenetzentgelte in Europa
114. Im europäischen Ausland haben bereits 15 Staaten24 Einspeisenetzentgelte eingeführt.
Die Regulierungsbehörden folgen mit der G-Komponente vornehmlich dem Prinzip der
Kostenreflexivität. In diesen Ländern ist der Beitrag der G-Komponente zur Netzfinanzierung dennoch
gering. Der Anteil der Einspeisenetzentgelte an der Deckung der Übertragungsnetzkosten liegt
in der überwiegenden Anzahl der Länder unter 7 Prozent, bei einer Spannweite von 3 bis 35
Prozent. Auch für Verteilnetzkosten ist der Deckungsgrad unter 5 Prozent, mit der Ausnahme
Schwedens, wo er in einer Region um 30 Prozent erreicht. Die Ausgestaltung der G-
Komponente erfolgt typischerweise über eine Kombination aus nutzungs- und leistungsabhängigen
Komponenten, wobei der nutzungsabhängigen Komponente ein höheres Gewicht zukommt (A-
CER, 2023).
Abbildung 2.6: Einspeisenetzentgelte in Europa
Quelle: Eigene Darstellung auf Grundlage von ACER (2023).
115. Während wenige Länder Anreizmechanismen wie eine regionale oder zeitliche
Differenzierung implementierten, hat beispielsweise der Übertragungsnetzbetreiber in Dänemark eine
geografisch differenzierte G-Komponente zur Deckung von Betriebsausgaben und
Netzverlusten implementiert. Das System differenziert zwischen zwei Erzeugerkategorien. Anlagen unter
50 kW tragen ausschließlich Verteilnetzkosten, während Anlagen über 50 kW zusätzlich zu den
Übertragungsnetzkosten beitragen. Das Übertragungsnetz wiederum ist in zwei Preiszonen
unterteilt. In Regionen mit Angebotsüberschuss beträgt die G-Komponente EUR 1,2 /MWh, in
Regionen mit Nachfrageüberschuss EUR 0,4 /MWh (ACER, 2025a). Keine nationale Regulierungs-
24 14 EU-Staaten (AT, BE, BG, DK, EE, FI, FR, IE, LV, MT, NL, RO, SE, SK) und Norwegen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/2810 – 44 –
Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 45
behörde hat signifikante Wettbewerbsnachteile für inländische Erzeuger gegenüber
ausländischen Konkurrenten aufgrund von Einspeisenetzentgelten festgestellt. Das Fehlen von
Wettbewerbsverzerrungen wird mit dem geringen Anteil der Netzentgelte an den Gesamtkosten
begründet. Da eine G-Komponente bereits in weiten Teilen der Nachbarländer eingeführt wurde,
lässt sich von einer Angleichung zum europäischen Ausland ausgehen. Zudem zeigen
europäische Erfahrungen, dass auch keine Wettbewerbsverzerrungen innerhalb eines Landes
festgestellt werden können, da für alle Erzeuger erzeugerseitige Netzentgelte anfallen (ACER, 2023).
Lediglich in der belgischen Region Wallonien werden Maßnahmen zur Vermeidung
grenzüberschreitender Wettbewerbsverzerrungen getroffen, indem die G-Komponente auf Grundlage
des gewichteten Durchschnitts der in den Nachbarländern angewandten Einspeiseentgelte
berechnet wird (ACER, 2023).
2.5.4.3 Handlungsempfehlung: Einspeisung über Netzentgelte steuern
116. Aus Sicht der Monopolkommission stellen nodale Preise das ökonomisch effizienteste
Instrument zur netzdienlichen Steuerung der Einspeisung von Erzeugungsanlagen dar. Da
Reformen wie die Einführung eines solchen Preissystems oder mehrerer Preiszonen politisch derzeit
kaum durchsetzbar sind, empfiehlt die Monopolkommission als verbleibende Lösung die
Einführung eines erzeugerseitigen Netzentgelts. Ziel dieser Maßnahme ist es, eine
Lenkungswirkung im Sinne der Netzdienlichkeit zu erreichen. Sie soll ausschließlich als Lenkungsinstrument
dienen und nicht zur allgemeinen Netzfinanzierung.
117. Die Monopolkommission schlägt daher vor, ein dynamisches, erzeugerseitiges
Netzentgelt basierend auf einem Arbeitspreis einzuführen. Der Arbeitspreis sollte in Zeiten, in denen
die Einspeisung netzneutral ist und keine weiteren Netzkosten verursacht, auf null gesetzt
werden. In Zeiten, in denen Einspeisung netzbelastend ist und zusätzliche Netzkosten verursacht,
sollte er positiv ausfallen. In Zeiten, in denen Einspeisung netzdienlich ist und Netzkosten
reduziert, sollte das arbeitspreisbasierte Netzentgelt negativ ausfallen. Eine netzdienliche
Einspeisung senkt die Systemkosten und führt dadurch zu niedrigeren Netzentgelten und
Strompreisen.
118. Die Ausgestaltung sollte aufkommensneutral über alle Neuanlagen erfolgen. Dies stellt
die reine Lenkungswirkung des erzeugerseitigen Netzentgeltes sicher, und
Wettbewerbsverzerrungen zulasten deutscher Erzeugungsanlagen im Ausland werden vermieden. Die
Ausgestaltungsform des erzeugerseitigen Netzentgelts sollte über einen längeren Zeitraum festgelegt
werden, um Investitionssicherheit zu gewährleisten.
2.5.5 Stärkere Beteiligung von Haushalten und Unternehmen mit Eigenversorgung
119. Eigenversorgung kann von Einzelpersonen, Industrieunternehmen oder Gemeinschaften,
die Energie konsumieren und zugleich selbst produzieren, beispielsweise mittels PV-Anlagen
auf ihren Dächern, betrieben werden. In Deutschland sind rund fünf Millionen Haushalte
Eigenversorger (European Environment Agency., 2022). Oftmals werden Eigenversorger auch als
„Prosumer“ (eine Zusammensetzung aus „consumer“ und „producer“) bezeichnet.
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Kapitel 2 - Strommarkt und Netzentgelte effizient gestalten 46
120. Unternehmen und Haushalte mit Eigenversorgung weisen eine deutlich niedrigere
Nachfrage nach Strom aus dem Netz der öffentlichen Versorgung auf als vergleichbare
Endkundinnen und -kunden ohne Eigenproduktion. Gleichzeitig tragen sie jedoch zum Kapazitätsbedarf
bei, da sie das Netz weiterhin nutzen. Netzkosten sind kapazitätsabhängig, werden aber in ihrer
aktuellen Form maßgeblich über mengenbasierte Netzentgelte refinanziert (ACER, 2023).
121. In Zeiträumen, in denen die Eigenproduktion den Eigenverbrauch übersteigt, vornehmlich
während der Sommermonate, sp
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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