Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1491
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung
(EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU)
2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) (im Folgenden: Richtlinie
(EU) 2018/2001) ist am 20. November 2023 in Kraft getreten.
Die Richtlinie sieht vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am
Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent
bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in
der Richtlinie insbesondere Maßnahmen vorgesehen, um die
Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen.
Dazu sind von den Mitgliedstaaten sogenannte Beschleunigungsgebiete für
erneuerbare Energien auszuweisen, in denen Vorhaben in einem vereinfachten und
beschleunigten Verfahren genehmigt werden. Auch außerhalb von
Beschleunigungsgebieten werden die Genehmigungsverfahren angepasst. Zudem können
Mitgliedstaaten Infrastrukturgebiete ausweisen, um auch hier zu vereinfachten
und beschleunigten Verfahren zu gelangen.
Die Bestimmungen der Richtlinie sind von den Mitgliedstaaten grundsätzlich
binnen 18 Monaten umzusetzen, wobei ein Teil der Regelungen im Bereich der
Genehmigungsverfahren bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden muss.
Die Änderungen fügen sich in die Gesamtlinie Deutschlands ein, seine gesamte
Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad
auszurichten, zu dem sich Deutschland und die Europäische Union im Rahmen des
Übereinkommens von Paris verpflichtet haben. Die Stromversorgung soll im Jahr
2030 zu mindestens 80 Prozent auf erneuerbaren Energien beruhen. Für die
Erreichung dieses Ziels sind massive Anstrengungen beim Ausbau der erneuerbaren
Energien sowie beim Ausbau der Stromnetze erforderlich.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer
Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 beitragen, „umgehend
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu
ergreifen“. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele
soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung von Ziel 7 beitragen,
den „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für
alle [zu] sichern“.
Ferner soll die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (Alternative Fuels
Infrastructure Regulation, AFIR) den Aufbau von Ladeinfrastruktur in der gesamten
EU beschleunigen und vereinheitlichen. Die AFIR ersetzt die bisherige Richtlinie
über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFID) aus dem Jahr
2014, die in Deutschland unter anderem in der Ladesäulenverordnung (LSV) auf
Basis von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) umgesetzt wurde. Die AFIR gilt seit dem 13. April 2024 unmittelbar und
ohne Umsetzungsrechtsakt in den EU-Mitgliedstaaten.
Ein wesentliches Ziel der AFIR ist es, zukünftig den Aufbau von Ladestationen
für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe
in europäischen Städten und entlang der transeuropäischen Verkehrsnetze
(TEN-V) zu fördern. Im Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der
Maßnahmen, um das Ziel der EU zu erreichen, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis
zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren
und bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden („Fit for 55“).
Mit dem Gesetzentwurf soll das Energiewirtschaftsgesetz auch an die Vorgaben
der AFIR angepasst werden.
B. Lösung
Dieser Gesetzentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen
Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See
sowie Stromnetze um.
Es werden Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der
Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz, WindSeeG), im Gesetz über die
Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
Windenergie-auf-See-Gesetz
– Der Flächenentwicklungsplan soll künftig Beschleunigungsflächen
festlegen. Die dafür erforderlichen Anpassungen werden vorgenommen und die
Vorgaben der Richtlinie umgesetzt.
– Für Vorhaben auf Beschleunigungsflächen werden die Anforderungen an die
Genehmigungsverfahren umgesetzt. Die Erleichterungen der Richtlinie zur
Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung werden
umgesetzt.
– Weitere Vorgaben der Richtlinie zur Ausgestaltung des
Genehmigungsverfahrens wie die Einführung einer Bestätigung der Vollständigkeit werden
umgesetzt.
– Die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen
Wirtschaftszone wird anlässlich Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU)
2023/2413 weiter vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der
Kommunikation zwischen den Behörden untereinander wird das
Genehmigungsverfahren effizienter.
Energiewirtschaftsgesetz
– Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann zukünftig Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netzprojekten
ausweisen. Die Regeln zur Ausweisung der Infrastrukturgebiete werden
festgelegt und Vorgaben, insbesondere bezogen auf verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen, festgeschrieben.
– Für Vorhaben in Infrastrukturgebieten wird von einer
Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung sowie einer FFH-
Verträglichkeitsprüfung abgesehen. Die Planfeststellungsbehörde führt stattdessen ein
Überprüfungsverfahren durch, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen
zu mindern oder auszugleichen. Für Bestandsgebiete, die in der Regelung
definiert werden, gilt diese Privilegierung ebenfalls.
– Bei der Änderung bereits vorhandener Netzinfrastruktur ist bezogen auf
potenzielle Umweltauswirkungen eine Deltaprüfung durchzuführen.
– Änderung der Rechtsgrundlage für die Ladesäulenverordnung
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
In das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz werden
Bestimmungen zur Erhebung von Gebühren für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten
aufgenommen.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 revidierten Fassung in den
Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umzusetzen. Soweit einzelne
Bestimmungen der Richtlinie nur optional umzusetzen sind, ist die Umsetzung im
Sinne eines beschleunigten, rechtssicheren und robusten Ausbaus der
Windenergie auf See und der Stromnetze geboten.
Das Gesetz dient ferner der richtlinienkonformen Ausgestaltung bestehender
Regelungen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Windenergie-auf-See-Gesetz
Der Gesetzentwurf verursacht durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-
Gesetz zusätzliche Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich des Bundesamtes
für Naturschutz. Der mit der Erfüllung der Aufgabe verbundene Personalbedarf
wird auf 5,55 Personaleinheiten (3,75 höherer Dienst und 1,6 gehobener Dienst
und 0,2 mittlerer Dienst) geschätzt. Die hiermit verbundenen Personal- und
Sacheinzelkosten belaufen sich schätzungsweise auf rund 806 045 Euro jährlich.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe werden im Einzelplan 16 des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz und nukleare Sicherheit
(BMUKN) ausgeglichen.
Energiewirtschaftsgesetz
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entsteht kein zusätzlicher
finanzieller und stellenmäßiger Mehrbedarf bei der Bundesnetzagentur.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet. Die
Anpassungen bei den Genehmigungsverfahren können in bestehende Verfahren integriert
werden. Zusätzliche Mittel müssen nicht bereitgestellt werden.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und
Bürger. Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine neuen
Informationspflichten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch diesen Gesetzentwurf jährlich um 21,89 Millionen
Euro entlastet und einmalig um 880 000 Euro, insbesondere da die
entsprechenden Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Davon fallen 21,89 Millionen
Euro unter die „One-in, one-out“-Regel.
Windenergie-auf-See-Gesetz
Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz wird die Wirtschaft in
Höhe von etwa 880 000 Euro einmalig entlastet.
Energiewirtschaftsgesetz
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entfällt für die Wirtschaft ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es kommen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinzu.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder, einschließlich
der Kommunen, entsteht durch den Gesetzentwurf teilweise zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Windenergie-auf-See-Gesetz
Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz ergibt sich für die
Verwaltung des Bundes im Bundesamt für Naturschutz ein zusätzlicher einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 67 987 Euro sowie ein zusätzlicher
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 519 840 Euro.
Durch § 68 Absatz 3 Satz 4 WindSeeG werden Entlastungen aufgrund schnellerer
und unkomplizierter Verfahren erwartet, die wahrscheinlich geringer sind als
100 000 Euro.
Energiewirtschaftsgesetz
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich für die
Verwaltung des Bundes bei der Bundesnetzagentur kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand verursacht.
F. Weitere Kosten
Windenergie-auf-See-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz und
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Änderung des Windenergie-auf-See-
Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz nicht zu erwarten. Es entstehen weitere Kosten durch
öffentlich-rechtliche Gebühren gemäß § 30 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den
Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 70a Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf
Beschleunigungsflächen
§ 70b Vorhaben in Infrastrukturgebieten“.
b) Nach der Angabe zu § 72a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 72b Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991“.
2. § 2a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen
grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. „ „Beschleunigungsflächen“ Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See nach § 5 besonders geeignet sind,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 13 werden zu den Nummern 2 bis 14.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen,
die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und
die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige
Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „auszubauen und“ durch die Angabe „auszubauen,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und zu nutzen.“ durch die Angabe „und zu nutzen sowie“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Beschleunigungsflächen festzulegen.“
Anlage 1
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten,
wobei im Küstenmeer Flächen nur festgelegt werden können, wenn das zuständige Land die
Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „,
einschließlich Beschleunigungsflächen,“ eingefügt.
c) In Absatz 2a Satz 4 wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „, einschließlich
Beschleunigungsflächen,“ eingefügt.
d) Nach Absatz 2a werden die folgenden Absätze 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Der Flächenentwicklungsplan legt einen Teil der Flächen zusätzlich als
Beschleunigungsflächen fest. Es müssen Beschleunigungsflächen festgelegt werden, die einen Beitrag zur Verwirklichung
der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 und der in § 1 Absatz 2
genannten Ziele leisten. Eine Fläche soll als Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn auf ihr
durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Umweltauswirkungen im Sinne von Satz 3 sind
abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen
auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf
die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die
Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See hat voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen, soweit eine Beschleunigungsfläche nicht unter Satz 7 Nummer 1 bis 6 fällt. Die
Festlegung als Beschleunigungsfläche erfolgt durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche ist
ausgeschlossen, wenn eine Fläche
1. in einem besonders sensiblen Gebiet liegt,
2. in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt,
3. in einem Meeresgebiet liegt, das durch eine Schutzgebietsverordnung nach § 57 des
Bundesnaturschutzgesetzes geschützt ist,
4. in einem in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886)
ausgewiesenen Vogelzugkorridor liegt,
5. innerhalb eines Bereichs mit 8 Kilometern Breite, ausgehend von der äußeren Grenze eines
Gebiets nach den Nummern 1 bis 4, liegt, wobei dies für Nummer 1 nicht anzuwenden ist für neue
durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermittelte Gebiete nach Satz 9, oder
6. in der Ostsee liegt.
Besonders sensible Gebiete im Sinne von Satz 7 Nummer 1 sind das in der Anlage zur Verordnung über
die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee
ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz weitere
besonders sensible Gebiete ermitteln.
(2c) Der Flächenentwicklungsplan legt insbesondere für Beschleunigungsflächen und für
Infrastrukturgebiete nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes wirksame und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen oder Regeln für Minderungsmaßnahmen fest, um mögliche negative Umweltauswirkungen
zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Der
Flächenentwicklungsplan kann auf und außerhalb von Beschleunigungsflächen für ein oder mehrere
Pilotprojekte die Möglichkeit vorsehen, dass die Zulassungsbehörde neuartige Minderungsmaßnahmen, deren
Wirksamkeit bisher nicht umfassend geprüft wurde, für einen begrenzten Zeitraum anordnen kann. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht die Wirksamkeit der neuartigen
Minderungsmaßnahmen und trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich geeignete
und verhältnismäßige Maßnahmen, soweit die neuartigen Minderungsmaßnahmen sich als nicht
wirksam erweisen. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden bei der Ausübung des Ermessens nach
Absatz 2b Satz 3, unter Wahrung der nach Absatz 2b Satz 7 ausgeschlossenen Gebiete, berücksichtigt.“
e) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
f) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Offshore-“ gestrichen.
6. In § 8 Absatz 2 wird nach der Angabe „und Flächen“ die Angabe „, einschließlich Beschleunigungsflächen,“
eingefügt.
7. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 nach der Angabe „festgelegten Flächen“ die
Angabe „außerhalb von Beschleunigungsflächen“ eingefügt.
8. § 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach der Angabe „der öffentlichen“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
b) In Satz 5 Nummer 1, Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
9. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
„§ 14a
Ergänzende Kapazitätszuweisung
(1) Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch
zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des
Energiewirtschaftsgesetzes in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur
die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-
Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder
zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten
ungenutzt wäre und
2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren
Netzanbindungskapazität betroffen sind.
Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf
übereinstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die
Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität
auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine
von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus
technischen Gründen erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet über einen Antrag auf ergänzende Kapazitätszuweisung
innerhalb von drei Monaten, sofern das Repowering nach § 89 nicht zu einer Erhöhung der Kapazität einer Anlage
um mehr als 15 Prozent führt. Dies gilt nicht bei begründeten Sicherheitsbedenken oder einer technischen
Inkompatibilität mit Netzkomponenten.“
10. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
11. In § 57 wird die Angabe „§ 17f des Energiewirtschaftsgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 11 des
Energiefinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
12. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt.
13. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung
und der Betrieb von Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen,
die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der
Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern
aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen der
Plangenehmigung.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie ist für Zulassungsverfahren nach diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3
der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.“
14. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Vollständigkeit des
Antrags auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens schriftlich oder elektronisch innerhalb von
45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens. Der Antrag ist vollständig,
wenn die Angaben und Unterlagen für die Prüfung ausreichen. Anderenfalls fordert das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben
und Unterlagen auf, unverzüglich den Antrag zu vervollständigen, und setzt ihm hierfür eine Frist.
Kommt der Träger des Vorhabens dieser Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie den Antrag ablehnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein Verlangen
nach Satz 3 nur einmalig und innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den
Träger des Vorhabens erklären. Der Antrag gilt als vollständig, wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen nach Satz 3 nachgefordert hat.“
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von Behörden, deren Aufgabenbereich
durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronisch zu übermitteln.“
15. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss
für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Eine
Plangenehmigung soll es nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 in durch
außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um drei Monate verlängern. Die
Fristverlängerung muss gegenüber dem Träger des Vorhabens begründet werden.“
c) In Absatz 11 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
d) Nach Absatz 12 wird der folgende Absatz 13 eingefügt:
(13) „ Untersuchungen der Meeresumwelt auf einer Fläche in Vorbereitung oder im Rahmen eines
Zulassungsverfahrens, einschließlich des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1, sollen zeitlich
und räumlich ohne Überschneidungen zu Untersuchungen anderer Flächen durchgeführt werden. Satz 1
ist sowohl auf die zentralen Voruntersuchungen nach Teil 2 Abschnitt 2 als auch auf die
Untersuchungen durch den Träger des Vorhabens anzuwenden. Soweit Satz 1 anzuwenden ist, müssen die auf den
Flächen erhobenen Daten und Informationen unverzüglich wechselseitig zwischen den Trägern der
Vorhaben oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie elektronisch ausgetauscht und für
die Verwendung in den Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden.“
16. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.
17. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt:
„§ 70a
Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf
Beschleunigungsflächen
(1) Bei Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche bestätigt das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags schriftlich oder elektronisch innerhalb von 30 Tagen nach
Eingang des Antrags. § 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2
Satz 2 anzuwenden.
(2) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer
Beschleunigungsfläche sind die nachfolgenden Prüfungen nicht durchzuführen, sofern Maßnahmen, einschließlich
Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 sowie nach den
nachfolgenden Absätzen angeordnet werden:
1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung,
2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Verträglichkeitsprüfung und
3. abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht für Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung oder Betrieb
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder wenn ein anderer
Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. Mit
Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach
§ 5 Absatz 2c Satz 1 oder der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 4
angeordneten Maßnahmen ist die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die
besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten
sind.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überprüft im Benehmen mit dem Bundesamt
für Naturschutz bei Vorhaben nach Absatz 2 spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 auf
Grundlage vorhandener Daten, ob das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich
erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen
Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans und
der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht
ermittelt wurden (Überprüfungsverfahren). Dabei prüft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
auch, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Wahrscheinlichkeit
erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat oder aufgrund des Beteiligungswunschs
eines anderen Staates, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, besteht. Für das
Überprüfungsverfahren stellt der Träger des Vorhabens auf Anforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie
unverzüglich nach Erhalt des Zuschlags Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die
Einhaltung der nach § 5 Absatz 2c festgelegten Maßnahmen und Regeln für Maßnahmen, über etwaige zusätzliche
vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber zur Verfügung, wie mit
diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche vorhandene Informationen vorzulegen. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt das Überprüfungsverfahren innerhalb von 45 Tagen
nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen ab, bei Anträgen
auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See nach § 89 Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 30
Tagen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen,
einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 und
der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene
nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über § 5 Absatz 2c Satz 1 hinausgehende
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht zur
Verfügung stehen, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt
für Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Ausgleichsmaßnahmen sind nur dann
verhältnismäßig, wenn sie den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht wesentlich verzögern und auf der vom
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu veröffentlichenden Liste von verhältnismäßigen
Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind.
(5) Soweit verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für den Schutz von
Arten nicht zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen verhältnismäßigen finanziellen
Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen,
mit denen der Erhaltungszustand der von der Windenergie auf See betroffenen Arten gesichert oder
verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zusammen mit der Zulassungsentscheidung für
die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung bemisst sich
unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen,
insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten, und hat je Vorhaben maximal
1 000 000 Euro pro Jahr zu betragen. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als
zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche
Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe sollen für die Forschung zur Auswirkung der
Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts
für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden.
(6) Werden in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten
im Hinblick auf die Bauphase Maßnahmen oder ein finanzieller Ausgleich angeordnet, ist davon auszugehen,
dass auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen
des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung
nicht bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies
ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
§ 70b
Vorhaben in Infrastrukturgebieten
(1) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, deren Trassen oder
Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte nach dem 19. November 2023 im Flächenentwicklungsplan
festgelegt wurden und in Infrastrukturgebieten nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes liegen, ist
abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen
und abweichend von § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen. Die
Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die
Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten
nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet an, dass verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach § 12j
Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 zeitnah durchzuführen sind, um die Einhaltung der
Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der Träger des
Vorhabens hat ungeachtet des Satzes 5 einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der
zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen.
Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger
des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für
Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen
Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. § 70a Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend für Offshore-Anbindungsleitungen anzuwenden, deren Trassen oder
Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte in einem vor dem 20. November 2023 bekannt
gemachten Flächenentwicklungsplan festgelegt worden sind. Diese Gebiete gelten als Infrastrukturgebiete im Sinne
von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz in entsprechender Anwendung des § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 ein Überprüfungsverfahren
durchzuführen. Dabei ist § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Träger
des Vorhabens die Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 12j
Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie § 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten Maßnahmen oder Regeln
für diese Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie
Informationen darüber, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird, bereits mit den
Planunterlagen zur Verfügung stellt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das
Überprüfungsverfahren für Vorhaben in Infrastrukturgebieten spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2
durchführt und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens
ausreichenden Informationen abschließt.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren nach Absatz 3 in Verbindung mit § 70a Absatz 3 Satz 1, dass
das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j
Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Minderungsmaßnahmen und der vom Träger des
Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige
Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem
Bundesamt für Naturschutz über § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der im
Flächenentwicklungsplan festgelegten Minderungsmaßnahmen hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen
an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige
Ausgleichsmaßnahmen an. Falls keine verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen, hat
der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen
Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe
der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des
Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Die Mittel sind für Maßnahmen
nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen
Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Aus den Mitteln kann auch der durch die zweckgemäße
Verwendung entstehende Verwaltungsaufwand, bestehend aus Personal- und Sachaufwand, gedeckt werden.
Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1 und nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
die nach dieser Vorschrift nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des
Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend
erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der Grundlage einer
Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie
die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte
Arten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung
und Bewertung sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders
geschützte Tierarten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes soll nicht stattfinden.
(6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten
Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die
Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des
Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der
besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei
jedoch verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung
möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder
Plangenehmigung für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Ausweisung der
Infrastrukturgebiete im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt wurde.“
18. In § 71 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
19. Nach § 72 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 erforderlich, so wird diese in einem
einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen kombiniert werden. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unter Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgelegten
Informationen eine Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der Träger
des Vorhabens in den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens aufnehmen
muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert werden darf. Bei Durchführung eines Verfahrens
nach § 66 für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die nach § 5 Absatz 2c Satz 2
im Flächenentwicklungsplan als Pilotprojekt vorgesehen sind, ist § 44 Absatz 1 und 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch neuartige Maßnahmen für einen begrenzten
Zeitraum als Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen anerkannt werden können, sofern die Wirksamkeit dieser
Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden,
falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.“
20. § 72a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 11 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind vorrangig zu den §§ 70a und 70b anzuwenden.“
21. Nach § 72a wird der folgende § 72b eingefügt:
„§ 72b
Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991
Vorhaben nach§ 65 Absatz 1 sind nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von
der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 5
Absatz 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen, sofern eine der in Artikel 6 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne
von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische
Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991
gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.“
22. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes,“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bilden mehrere Einrichtungen eine Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem Windpark, soll die
Sicherheitszone von einer Linie gemessen werden, die die äußeren Einrichtungen der
Gesamteinrichtung verbindet.“
c) In dem neuen Satz 3 wird nach der Angabe „Meter“ die Angabe „nur“ eingefügt.
23. In § 75 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.
24. In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „die öffentliche“ die Angabe „Gesundheit und“ eingefügt.
25. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 70a Absatz 3 Satz 1 oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung ist diese auf die potenziellen Auswirkungen einer Änderung oder Erweiterung im
Vergleich zum ursprünglichen Projekt beschränkt.“
26. In § 96 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
27. § 98 wird durch den folgenden § 98 ersetzt:
„§ 98
Bekanntmachungen und Unterrichtungen
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen von den
folgenden Behörden in den folgenden Medien vorgenommen werden:
1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie Bekanntmachungen
von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche
Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),
2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach
den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.“
28. In § 101 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
29. Nach § 102 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 eingefügt:
(5) „ Auf Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb
von Windenergieanlagen auf See, von Offshore-Anbindungsleitungen sowie von Anlagen zur Übertragung
von Strom aus Windenergieanlagen auf See, die auf einer Beschleunigungsfläche nach § 8a oder in einem
Infrastrukturgebiet nach § 70b Absatz 2 liegen und deren Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung
nach Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt worden ist, ist das Gesetz in der am … [einsetzen: Datum Inkrafttreten
nach Artikel 5] geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Beschleunigungsflächen nach § 8a werden Verfahren zur zentralen Voruntersuchung, die
nach § 12 Absatz 1 zum Stichtag … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5] bereits eingeleitet
worden sind, fortgesetzt. Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung geeignet ist, wird
die Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 abgeschlossen und die Fläche als zentral voruntersuchte Fläche
nach Teil 3 Abschnitt 5 ausgeschrieben. Für die Zulassungsverfahren ist § 70a anzuwenden.
(7) § 69 Absatz 9 ist für alle Anlagen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuschlags, der
Zulassungsentscheidung oder dem Erhebungszeitraum der Daten anzuwenden. Die Absätze 1 bis 4 sind insoweit nicht
anzuwenden.“
30. In § 104 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 12i wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 12j Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz“.
b) Nach der Angabe zu § 14e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz“.
c) Nach der Angabe zu § 43m wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 43n Vorhaben in Infrastrukturgebieten
§ 43o Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur“.
d) Nach der Angabe zu § 110 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 110a Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991“.
2. Nach § 12i wird der folgende § 12j eingefügt:
„§ 12j
Infrastrukturgebieteplan im Übertragungsnetz
(1) Für nach dem Ablauf des 19. November 2023 erstmals im Netzentwicklungsplan durch die
Regulierungsbehörde nach § 12c bestätigte Maßnahmen für Energieleitungen kann die Planfeststellungsbehörde
oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von
vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von
Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Elektrizitätsversorgungsnetzes in einem
Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan). In der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die
Zulassungsbehörde Infrastrukturgebiete nach Satz 1 für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und
Trassenkorridore sowie Standorte von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-
Anbindungsleitungen ohne Antrag ausweisen. Sofern Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes-
und Regionalplanung benötigt werden, legt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht
zuständige Behörde die Daten des Raumordnungsplan-Monitors des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung zugrunde, die ihr für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen sind. Landesbehörden können
stattdessen die verfügbaren Geodaten über die verbindlichen Festlegungen der Landes- und Regionalplanung
zugrunde legen. Für die Herausgabe von Geodaten ist § 31 Absatz 4 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend anzuwenden. Der Infrastrukturgebieteplan hat folgende Gebiete zu
meiden, es sei denn, es gibt unter Berücksichtigung der mit dem Gebiet verbundenen Ziele keine
verhältnismäßige Alternative:
1. Natura 2000-Gebiete,
2. Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden
ist,
3. Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes,
4. die Kernzone und die Pflegezone der Biosphärenreservate nach § 25 Absatz 3 des
Bundesnaturschutzgesetzes,
5. Gebiete von mindestens landesweiter Bedeutung mit besonders bedeutenden Vorkommen einer oder
mehrerer besonders geschützter Arten, die das Gebiet regelmäßig nutzen und bei denen eine erhebliche
Beeinträchtigung durch den Ausbau der Netzinfrastruktur wahrscheinlich ist, die von der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Grundlage von geeigneten
vorhandenen Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten Lebensräumen berücksichtigt
werden können, sowie
6. Meeresgebiete, die durch eine Rechtsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt
sind.
Zur Vorbereitung der Ausweisung des Infrastrukturgebiets kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern, einen Vorschlag für das auszuweisende
Infrastrukturgebiet zu übermitteln.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 14f
Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht
zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen
Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese
Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der
Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde
Kopplungsräume setzen. Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die
gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Satz 1 sinnvoll erscheint.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebietes berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder
die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern die Bestätigung des Netzentwicklungsplans für die
Maßnahmen eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vorsieht. Dazu ist bei der Ausweisung des
Infrastrukturgebietes insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) Für erstmals im Flächenentwicklungsplan festgelegte Trassen und Trassenkorridore sowie
Konverterstandorte für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt die
Ausweisung als Infrastrukturgebiet im Infrastrukturgebieteplan anhand von vorhandenen Daten.
(5) Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Netzausbau-, Netzverstärkungs- oder
Netzoptimierungsmaßnahme. Die Ausweisung von Infrastrukturgebieten kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen
die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Netzausbaumaßnahme überprüft werden. § 75 Absatz 1a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist bei der Ausweisung von
Infrastrukturgebieten mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Ziele der Raumordnung, soweit entsprechend der
jeweiligen Datengrundlage nach Absatz 1 Satz 3 und 4 möglich, zu beachten sind. Für Maßnahmen, die in
einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht werden sollen, ist keine Raumverträglichkeitsprüfung
nach § 15 des Raumordnungsgesetzes durchzuführen.
(6) Für den Infrastrukturgebieteplan ist eine Strategische Umweltprüfung und gegebenenfalls eine
Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen. Die
Verträglichkeitsprüfung erfolgt ebenengerecht. Für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist
eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn diese noch nicht im Verfahren zur Aufstellung
des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde oder die Strategische Umweltprüfung, die im Verfahren
zur Aufstellung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt wurde, die Umweltauswirkungen im
Infrastrukturgebiet nicht mit berücksichtigt.
(7) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde sieht in dem
Infrastrukturgebieteplan Regeln für geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen vor, die zu ergreifen
sind, um mögliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes und auf besonders geschützte Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, solche Auswirkungen erheblich zu verringern.
(8) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der
Ausweisung des Infrastrukturgebietes die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung und die Öffentlichkeit nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften
oder aus § 70b des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung
ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische
Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans sind von der Planfeststellungsbehörde oder
der nach Landesrecht zuständigen Behörde für die Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die
Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde
oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines
Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf
der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer
überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5
bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern. Für
Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann die Anhörung nach Satz 1 im
Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt werden. Wird die
Anhörung nach Satz 1 im Rahmen der Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans durchgeführt,
konsultiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vor der Ausweisung des Infrastrukturgebietes die
zuständigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.
(9) Die vom Träger des Vorhabens beantragte Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens
20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann nach Anhörung des Trägers des Vorhabens vorsehen, dass die Ausweisung von
Infrastrukturgebieten zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, wenn nach überschlägiger Prüfung der geplante
Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme nicht gefährdet wird, dabei ist Absatz 2 zu berücksichtigen.
Die Bundesnetzagentur nimmt die Ausweisung von Infrastrukturgebieten auch für Maßnahmen vor, bei
denen sie nicht die zuständige Planfeststellungsbehörde ist, sofern die Planfeststellungsbehörde oder die nach
Landesrecht zuständige Behörde dies innerhalb von einem Monat, nachdem aufgrund Änderung des
Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die Planfeststellung zuständig ist, verlangt. Die
Bundesnetzagentur kann die Frist nach Satz 3 verlängern. Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets für
Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone erfolgt spätestens sechs Monate nach der
Bekanntmachung des Flächenentwicklungsplans.
(10) Der Träger des Vorhabens kann den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb von einem Monat,
nachdem aufgrund einer Änderung des Bundesbedarfsplans nach § 12e feststeht, welche Behörde für die
Planfeststellung zuständig ist, bei der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen
Behörde stellen. Bei Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die bereits vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] in den Bundesbedarfsplan aufgenommen wurden, beginnt die
Frist nach Satz 1 abweichend am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes].
Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Frist nach den Sätzen
1 und 2 verlängern. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen
Wirtschaftszone anzuwenden. Die Absätze 1 bis 9 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, für die vor dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] bereits nach § 12c Absatz 2a mit der
Ermittlung eines Präferenzraums begonnen wurde. Sofern für eine Maßnahme nach Satz 5 bis zum Ablauf
des 30. Juni 2025 kein Antrag auf Planfeststellung gestellt wurde, sind die Absätze 1 bis 9 auch auf diese
Maßnahme anzuwenden, wobei die Fristen nach Satz 1 und nach Absatz 9 Satz 1 und 3 am … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] beginnen.
(11) Wurden Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 im Netzentwicklungsplan von der
Regulierungsbehörde unter einem Vorbehalt bestätigt, beginnen die Fristen nach den Absätzen 9 und 10 frühestens
mit dem Wegfall des Vorbehalts. Die Ausweisung des Infrastrukturgebietes für eine solche Maßnahme kann
zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen, wenn der Vorhabenträger dies gegenüber der
Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt. In den Fällen des Satzes 2 beginnt die Frist
nach Absatz 9 Satz 3 mit Zugang des Antrags nach Satz 2.
(12) Für eine nach dem 1. Januar 2025 erstmals im Netzentwicklungsplan bestätigte Maßnahme ist kein
Präferenzraum nach § 12c Absatz 2a zu ermitteln.“
3. Nach § 14e wird der folgende § 14f eingefügt:
„§ 14f
Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz
(1) Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach §14d
Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde
oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von
vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von
Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen
(Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz). Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20
Monate nach Antragstellung erfolgen. Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist § 12j
Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 12j
Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht
zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen
Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese
Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der
Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde
Kopplungsräume setzen.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebietes im Elektrizitätsverteilernetz berücksichtigt die
Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern es sich bei den Vorhaben
nach Absatz 1 Satz 1 um eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3
Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. Dazu ist bei der Ausweisung
des Infrastrukturgebietes insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) §12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der
Ausweisung des Infrastrukturgebietes die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.
Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und
der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach
Landesrecht zuständigen Behörde für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist
dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach
Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm
eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der
Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer
überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende
Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des
Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung
äußern.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs- und Endpunkte der
Maßnahme enthalten. Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung
mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.“
4. In § 17d Absatz 1a Satz 4 wird die Angabe „2030“ durch die Angabe „2032“ ersetzt.
5. § 43e Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
seitens des Vorhabenträgers nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung und im Übrigen nur innerhalb
eines Monats nach der Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden.“
6. In § 43f Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „des § 43“ durch die Angabe „der §§ 12j, 14f, 43, 43o“ ersetzt.
7. Nach § 43h Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden, sofern Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von
110 Kilovolt mit einem anderen Vorhaben auf einem Mehrfachgestänge geführt werden sollen und eine
einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in einem Planfeststellungsverfahren ergeht.“
8. § 43m wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 8 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten
angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für
die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten
Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch
verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich
ist. In den Fällen der Sätze 8 und 9
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nach dieser
Vorschrift nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des
Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend
erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der Grundlage einer
Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 2
erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten und Benthos dem Grunde und dem Umfang nach die
Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie ein weitergehender
Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte Tierarten und Benthos soll nicht
stattfinden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert
aa) In Satz 1 wird die Angabe „der Absätze 1 und 2“ durch die Angabe „der Absätze 1 bis 2a“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 2a sind auch auf Planänderungen anzuwenden, für die der
Antrag nach dem 30. Juni 2025 gestellt wird, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze
1 bis 2a festgestellt wurde“.
d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind auch auf die Errichtung, den Betrieb sowie die
Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr
entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit einem Vorhaben nach
Absatz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben dieses
Paragrafen richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem
Planfeststellungsverfahren ergeht.“
9. Nach § 43m werden die folgenden §§ 43n und 43o eingefügt:
„§ 43n
Vorhaben in Infrastrukturgebieten
(1) Bei im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie bei Maßnahmen im
Elektrizitätsverteilernetz, die in für diese Maßnahmen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten nach § 12j oder nach § 14f
liegen, ist abweichend von
1. den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
2. § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen und
3. den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung
durchzuführen.
§ 18 Absatz 4 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43 Absatz 3 sind mit
der Maßgabe anzuwenden, dass Belange, die nach Satz 1 nicht zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten
sind, nur insoweit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, als diese Belange im Rahmen der
zuvor durchgeführten Strategischen Umweltprüfung und gegebenenfalls einer Verträglichkeitsprüfung nach
§ 36 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben ermittelt, beschrieben und
bewertet wurden. Die Planfeststellungsbehörde ordnet an, dass auf Grundlage der vorhandenen Daten
geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach den nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4
in Verbindung mit § 12j Absatz 7 festgelegten Regeln zu ergreifen sind, um die Einhaltung der Vorschriften
der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, soweit solche Maßnahmen
verfügbar und geeignete Daten vorhanden sind. Der Betreiber hat ungeachtet des Satzes 3 einen finanziellen
Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der
Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 17 500 Euro je
angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu
leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu
verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die
Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 bis 10 sowie die Absätze 3 bis 6 und 8 bis 10 sind entsprechend
anzuwenden auf Maßnahmen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und nach § 1 des
Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes, für die vor dem Ablauf des 19. November 2023
1. die Bundesfachplanung nach § 12 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
abgeschlossen wurde oder
2. ein Gebiet vorgesehen wurde, für das eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde,
insbesondere die Untersuchungsräume des nach § 12c Absatz 2 erstellten Umweltberichts.
Diese in der Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore, Untersuchungsräume und sonstigen
vorgesehenen Gebiete sind Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023. Absatz 1 Satz 4 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass Satz 3 nicht anzuwenden ist, und Absatz 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass § 12j Absatz 7 nicht anzuwenden ist. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind auch auf die
Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von
110 Kilovolt oder mehr entsprechend anzuwenden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge mit
einem Vorhaben nach Satz 1 geführt werden, für das sich das Planfeststellungsverfahren nach den Vorgaben
dieses Absatzes richtet und eine einheitliche Entscheidung über beide Vorhaben in diesem
Planfeststellungsverfahren ergeht.
(3) Die Planfeststellungsbehörde führt innerhalb von 30 Tagen ab Beginn der Planfeststellung ein
Überprüfungsverfahren durch. In dem Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden, ob die Maßnahme
auch bei Durchführung der Maßnahmen nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit
§ 12j Absatz 7 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen
angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung
und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes
nicht ermittelt wurden, und ob dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht gewährleistet ist. Das Überprüfungsverfahren stützt sich auf vorhandene Daten.
Die zuständige Behörde kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche verfügbare Informationen
vorzulegen. Daten, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Beginn des Planfeststellungsverfahrens ermittelt
werden können, sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass die Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 haben wird, so ordnet die
Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage der vorliegenden Daten an, dass geeignete und verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um diesen Auswirkungen zu begegnen. Sofern solche
Minderungsmaßnahmen nicht getroffen werden können, ordnet die zuständige Behörde an, dass der Betreiber geeignete und
verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergreift. Falls keine anderen geeigneten und verhältnismäßigen
Ausgleichsmaßnahmen verfügbar sind, hat der Betreiber einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die
Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender
Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge, bei
dem unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen nach Absatz 3 festgestellt wurden. Die Zahlung ist
von dem Betreiber als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für
Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach
anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des
Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Inhalte der Prüfungen nach § 44 Absatz 1 und nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
die nach dieser Vorschrift nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des
Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend
erforderlich ist. Die Bewertung für das Schutzgut Tiere und Benthos erfolgt auf der Grundlage einer
Biotoptypenkartierung und vorhandener faunistischer Daten. Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie
die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte
Arten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Vermeidungs-, Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung
und Bewertung sowie ein weitergehender Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders
geschützte Tierarten und Benthos sowie in Bezug auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des
Bundesnaturschutzgesetzes soll nicht stattfinden.
(6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten
Arten angeordneten Maßnahmen und der dort angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für
die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren
Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der
Sätze 1 und 2
1. ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2. liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(7) Für Maßnahmen, für die ein Infrastrukturgebiet in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder
in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurde, ist die Trasse
sowie eine Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse
auf dieses Infrastrukturgebiet beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Infrastrukturgebiets ist nur aus
zwingenden Gründen durchzuführen. Für Vorhaben, für die das Netzausbaubeschleunigungsgesetz
Übertragungsnetz anzuwenden ist und die in einem Infrastrukturgebieteplan nach § 12j oder in einem
Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurden, wird in entsprechender
Anwendung des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz auf die Bundesfachplanung
verzichtet. In entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 7 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz kann die Planfeststellungsbehörde für Maßnahmen nach Satz 1 Veränderungssperren erlassen,
auch wenn für diese Leitungen ein vordringlicher Bedarf im Sinne des Bundesbedarfs nicht festgestellt wird.
(8) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ist auch im Sinne von § 25 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz und § 43f Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 keine Prüfung durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen EU-Mitgliedstaats haben oder wenn ein EU-Mitgliedstaat, der
davon voraussichtlich erheblich betroffen ist, nach § 54 Absatz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung um Benachrichtigung ersucht oder nach § 54 Absatz 5 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung mitteilt, dass eine Beteiligung gewünscht wird.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auf alle Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahren sowie Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie von
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt anzuwenden, bei denen der Vorhabenträger
den Antrag nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] stellt oder bei
denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Bei Vorhaben nach Satz 1 sind die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 9 nicht anzuwenden, wenn der Vorhabenträger dies bei der Antragstellung oder der Anzeige
gegenüber der zuständigen Behörde verlangt. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind auch auf
Planänderungen anzuwenden, wenn der Plan nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 festgestellt wurde.
§ 43o
Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur
Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau bei
einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n
Absatz 3, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese
Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der
Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur
ergeben. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist
auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.“
10. § 49 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und der technischen und
betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen und Energieanlagenteilen sowie der Interoperabilität von
Ladepunkten für Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ durch die
Angabe „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates“ ersetzt.
b) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. Anforderungen an die technische Sicherheit und Flexibilität sowie die Errichtung und den Betrieb
von Energieanlagen und Energieanlagenteilen einschließlich der Anforderungen zur
Gewährleistung der Interoperabilität bei Ladepunkten für Elektromobile festzulegen;
2. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 oder zur Sicherstellung von
in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union bestimmten Anforderungen an
Ladepunkte für Elektromobile und deren Betreiber zu regeln, insbesondere
a) zu bestimmen, dass und wo die Errichtung solcher Energieanlagen und Energieanlagenteile,
ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die
Energieanlagen und Energieanlagenteile betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
b) zu bestimmen, dass bestimmte Nachweise der Anzeige nach Buchstabe a beigefügt oder
nach Inbetriebnahme der Energieanlage auf Anforderung übermittelt werden müssen,
c) zu bestimmen, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Energieanlagen erst nach Ablauf
bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf,
d) zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische
Nachweisdokumente gültig sind,
e) eine Pflicht der Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zur
Erfassung und zur Übermittlung von Daten dieser Ladepunkte an die Bundesnetzagentur
sowie die Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenerfassung und der
Datenübermittlung festzulegen;
2a. eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Übermittlung von Daten von öffentlich zugänglichen
Ladepunkten für Elektromobile an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen zuständigen Behörden festzulegen;
3. Prüfungen der Einhaltung der Anforderungen an Energieanlagen und Energieanlagenteile vor
Errichtung und Inbetriebnahme und deren Überprüfungen vorzusehen und festzulegen, dass
a) hierzu geeignete Nachweise verlangt werden dürfen,
b) diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu
erfolgen haben.“
c) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Prüfung der“ die Angabe „technischen Sicherheit der“ eingefügt.
d) In Nummer 8 wird die Angabe „Anlagen und Anlagenteile“ durch die Angabe „Energieanlagen und
Energieanlagenteile“ ersetzt.
11. In § 63 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 5 der Ladesäulenverordnung“ durch die Angabe „einer aufgrund
von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
12. Nach § 110 wird der folgende § 110a eingefügt:
„§ 110a
Ausnahmeregelung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1991
Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die folgenden Vorhaben nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen
nach Artikel 4 Absatz 14 Buchstabe c und Absatz 15 Buchstabe c sowie Artikel 5 Absatz 11 Buchstabe c
und Absatz 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen:
1. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 in Bezug auf
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels
nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 mit verlegt werden,
2. Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10,
3. Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und
4. Vorhaben nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991
genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.“
Artikel 3
Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 4b wird gestrichen.
3. § 30 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende
Gebühren und Auslagen:
1. Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz 2,
2. Entscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
3. Planfeststellung nach § 24 Absatz 1,
4. Entscheidung nach § 25 Absatz 4 Satz 4,
5. Entscheidung nach § 5a Absatz 3 Satz 1,
6. Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3,
7. Erlass einer Duldungsanordnung nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes und
8. Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach § 12j Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wird ein Antrag auf eine der in Absatz 1 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu
erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der
Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt
werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse. Bei der Durchführung
der Bundesfachplanung und der Ausweisung von Infrastrukturgebieten ist die nach der Luftlinie bemessene
geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte maßgeblich. Die Gebühr für
Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro je angefangenen Kilometer. Für die Durchführung
der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des im Rahmen der Bundesfachplanung
festgelegten Korridors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 3 beträgt die Gebühr 50 000 Euro je
angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr
jeweils 10 000 Euro je angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
beträgt die Gebühr 5 000 Euro je angefangenen Kilometer. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1
Nummer 8 beträgt 20 000 Euro je angefangenen Kilometer.“
4. In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Bundeskompensationsverordnung
Die Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 1088) wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür
erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels sind die
folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Soweit eine Sicherheitszone nach § 74 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer
ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der
darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. Unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter
durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen
aufweist. Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der
Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.
2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 und in einem Gebiet im Sinne von § 3 Nummer 3
des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14
Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent.
3. Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte
Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der
Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30)
2. Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist
3. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden
ist
4. Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der
Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991 vom 29.7.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung
der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die
Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
(ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328
vom 21.12.2018, S. 82) (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/2001) ist am 20. November 2023 in Kraft getreten.
Die Richtlinie sieht vor, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der
Europäischen Union auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu
erreichen, sind in der Richtlinie insbesondere Maßnahmen vorgesehen, um die Genehmigungsverfahren für
Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Dazu sind von den Mitgliedstaaten sogenannte
Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien auszuweisen, in denen Vorhaben in einem vereinfachten und
beschleunigten Verfahren genehmigt werden. Auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten werden die
Genehmigungsverfahren angepasst. Zudem können Mitgliedstaaten Infrastrukturgebiete ausweisen, um auch hier zu
vereinfachten und beschleunigten Verfahren zu gelangen.
Die Bestimmungen der Richtlinie sind von den Mitgliedstaaten grundsätzlich binnen 18 Monaten umzusetzen,
wobei ein Teil der Regelungen im Bereich der Genehmigungsverfahren bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt
werden muss.
Die Änderungen fügen sich in die Gesamtlinie Deutschlands ein, seine gesamte Klima-, Energie- und
Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad auszurichten, zu dem sich Deutschland und die Europäische Union im
Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet haben. Die Stromversorgung soll im Jahr 2030 zu
mindestens 80 Prozent auf erneuerbaren Energien beruhen. Für die Erreichung dieses Ziels sind massive Anstrengungen
beim Ausbau der erneuerbaren Energien sowie beim Ausbau der Stromnetze erforderlich.
Dieser Entwurf steht im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der
Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 beitragen, „umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen“. Im Sinne des systemischen
Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung von Ziel 7 beitragen, den
„Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle [zu] sichern“.
Ferner soll die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023
über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU
(Alternative Fuels Infrastructure Regulation, AFIR) den Aufbau von Ladeinfrastruktur in der gesamten EU
beschleunigen und vereinheitlichen. Die AFIR ersetzt die bisherige Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für
alternative Kraftstoffe (AFID) aus dem Jahr 2014, die in Deutschland unter anderem in der Ladesäulenverordnung
(LSV) auf Basis von § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 EnWG umgesetzt wurde. Die AFIR gilt seit dem
13. April 2024 unmittelbar und ohne Umsetzungsrechtsakt in den EU-Mitgliedstaaten.
Ein wesentliches Ziel der AFIR ist es, zukünftig den Aufbau von Ladestationen für elektrisch betriebene
Fahrzeuge sowie Tankstellen für alternative Kraftstoffe in europäischen Städten und entlang der transeuropäischen
Verkehrsnetze (TEN-V) zu fördern. Im Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der Maßnahmen, um das Ziel
der EU zu erreichen, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber
dem Jahr 1990 zu reduzieren und bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden („Fit for 55“).
Mit dem Gesetzentwurf soll das Energiewirtschaftsgesetz auch an die Vorgaben der AFIR angepasst werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Dieser Gesetzesentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU)
2018/2001 in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze um.
Es werden Änderungen im Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-
See-Gesetz), im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) sowie im
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) vorgenommen.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Windenergie-auf-See-Gesetz
– Der Flächenentwicklungsplan soll künftig Beschleunigungsflächen festlegen. Die dafür erforderlichen
Anpassungen werden vorgenommen und die Vorgaben der Richtlinie umgesetzt.
– Für Vorhaben auf Beschleunigungsflächen werden die Anforderungen an die Genehmigungsverfahren
umgesetzt. Die Erleichterungen der Richtlinie zur Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung
werden umgesetzt.
– Weitere Vorgaben der Richtlinie zur Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens wie die Einführung einer
Bestätigung der Vollständigkeit werden umgesetzt.
– Die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen Wirtschaftszone wird anlässlich
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 weiter vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der
Kommunikation zwischen den Behörden untereinander wird das Genehmigungsverfahren effizienter.
Energiewirtschaftsgesetz
– Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zukünftig
Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Netzprojekten ausweisen. Die Regeln zur Ausweisung der
Infrastrukturgebiete werden festgelegt und Vorgaben, insbesondere bezogen auf verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen,
festgeschrieben.
– Für Vorhaben in Infrastrukturgebieten wird von einer Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen
Prüfung sowie einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen. Die Planfeststellungsbehörde führt stattdessen
ein Überprüfungsverfahren durch, um unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu mindern oder
auszugleichen. Für Bestandsgebiete, die in der Regelung definiert werden, gilt diese Privilegierung ebenfalls.
– Bei der Änderung bereits vorhandener Netzinfrastruktur ist bezogen auf potenzielle Umweltauswirkungen
eine Deltaprüfung durchzuführen.
– Änderung der Rechtsgrundlage für die Ladesäulenverordnung
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
In das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz werden Bestimmungen zur Erhebung von Gebühren
für die Ausweisung von Infrastrukturgebieten aufgenommen.
III. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie
auf See sowie Stromnetze umzusetzen. Soweit einzelne Bestimmungen der Richtlinie nur optional umzusetzen
sind, ist die Umsetzung im Sinne eines beschleunigten, rechtssicheren und robusten Ausbaus der Windenergie auf
See und der Stromnetze geboten.
Das Gesetz dient ferner der richtlinienkonformen Ausgestaltung bestehender Regelungen.
Es haben sich auf Basis der Beiträge der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter keine wesentlichen
Änderungen am Gesetzentwurf ergeben.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für alle Artikel dieses Gesetzes aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Diese Artikel des vorliegenden Gesetzes fallen in den Bereich des Rechts
der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst.
Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinn des Artikels 72 Absatz 2 GG ist zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Windenergie-auf-See-Gesetz regelt die bundeseinheitlich ausgestaltete Förderung
von klima- und umweltpolitisch besonders gewünschter Technologien sowie das Verfahren zur Planfeststellung
beziehungsweise Genehmigung dazugehöriger Einrichtungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Das
EnWG regelt den bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen der Energieversorgung in Deutschland
insbesondere das Planungs- und Genehmigungsverfahren von Anlagen. Die Strom- und Gasversorgung ist
bundeseinheitlich zu regeln. Ein Bezug auf Landesgrenzen würde zu Wettbewerbsverzerrungen im
länderübergreifend organisierten Strommarkt führen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er dient vor allem der Umsetzung der
Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im
Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU)
2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) (im Folgenden: Richtlinie (EU) 2018/2001). Die novellierte
Richtlinie ist am 20. November 2023 in Kraft getreten.
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen dienen vor allem der Vereinfachung von Zulassungsverfahren im Bereich Windenergie auf See
sowie Stromnetze. Dadurch werden sowohl die Vorhabenträger als auch die Verwaltung entlastet. Mit der
Anpassung des WindSeeG wird die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren in der ausschließlichen
Wirtschaftszone weiter vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen den Behörden
untereinander wird das Genehmigungsverfahren effizienter. Die weitere Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren
ist auch in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Oktober 2023 vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient.
Indem der Entwurf die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in
den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von
Nachhaltigkeitsziel 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen
ergreifen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 13.3, die personellen und
institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung und der Reduzierung
der Klimaauswirkungen zu verbessern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er
insbesondere die Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren und die Genehmigungsverfahren auf
Beschleunigungsflächen vereinfacht. Damit leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in
seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufzubauen.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf außerdem einen
Beitrag zur Erreichung von Ziel 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle
sichern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 7.1, bis 2030 den allgemeinen Zugang zu
bezahlbaren, verlässlichen und modernen Energiedienstleistungen zu sichern. Der Entwurf fördert die Erreichung
dieser Zielvorgabe, indem er einen bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen für die Strom- und
Gasversorgung in Deutschland schafft und Wettbewerbsverzerrungen im länderübergreifend organisierten
Strommarkt verhindert.
Damit trägt der Entwurf gleichzeitig zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 8 bei, „dauerhaftes, inklusives und
nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle [zu]
fördern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 8.2, die Diversifizierung und Modernisierung
der wirtschaftlichen Produktivität zu erreichen.
Daneben leistet der Entwurf auch einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 9.9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur
aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 9.1, eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige
Infrastruktur aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er den Ausbau moderner
Infrastrukturen für Windenergieanlagen auf See sowie der Stromnetze erleichtert und die Planungssicherheit für
Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien erhöht, was wiederum zu einem nachhaltigen
Wirtschaftswachstum (Ziel 8) beitragen kann.
Des Weiteren steht der Entwurf im Einklang mit Ziel 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster
sicherstellen“, da durch das Regelungsvorhaben die Erzeugung erneuerbarer Energie auf See und damit nachhaltige
Produktionsmuster und die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen begünstigt werden, wie es Zielvorgabe 12.2
verlangt: „Bis 2030 die nachhaltige Bewirtschaftung und effiziente Nutzung der natürlichen Ressourcen
erreichen“.
Um Nachhaltigkeitsziel 14 „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten
und nachhaltig nutzen“ mit seiner Zielvorgabe 14.1 zu stärken, enthält der Entwurf zudem die Zahlung einer
Meeresnaturschutzkomponente, die zur Förderung von Projekten des Meeresnaturschutzes verwendet wird. Diese
Zielvorgabe verlangt, bis 2025 alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende
Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, zu verhüten und erheblich zu verringern.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und
deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von
ausschlaggebender Bedeutung ist.
Die vorliegenden Änderungen im Windenergie-aus-See-Gesetz stehen gleichzeitig im Einklang mit den gesetzlich
verankerten Ausbauzielen von mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030 und mindestens 40 Gigawatt bis zum
Jahr 2035 sowie der Setzung eines Langfristzieles von 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045. So trägt das
Regelungsvorhaben zur Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energiequellen und somit zur Erreichung des
Indikators 7.2.b der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Des Weiteren ist durch den Ausbau erneuerbarer Energien
eine Minderung der energiebedingten Treibhausgasemissionen zu erwarten, dadurch trägt das Regelungsvorhaben
essenziell zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und somit zur Erreichung der Ziele im Bereich
Treibhausgasemissionen (Indikator 13.1.a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Die Minderung der
energiebedingten Emissionen von Luftschadstoffen durch die Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Emissionen von Luftschadstoffen (Indikator 3.2.a) der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie bei.
Die vorliegenden Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz tragen ebenso zur Erreichung des Indikators 7.2.a und
b der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Durch den Aufbau eines leistungsfähigen Stromnetzes wird
erneuerbare Energie dorthin transportiert, wo der Verbrauch hoch ist und der Anteil der Erneuerbaren an der
Energieversorgung erhöht. Damit zahlen die Regelungen auch auf die Minderung von Treibhausgasen im Energiesektor
(Indikator 13.1.a) ein, indem die Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt und beschleunigt werden.
Die Änderung des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EnWG steht im Einklang mit den Leitgedanken der
Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Ein wesentliches Ziel der AFIR ist es,
zukünftig den Aufbau von Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie Tankstellen für alternative
Kraftstoffe in europäischen Städten und entlang der transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) zu fördern. Im
Rahmen des „Green Deal“ ist die AFIR eine der Maßnahmen, um das Ziel der EU zu erreichen, ihre Netto-
Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren und bis
zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden („Fit for 55“).
Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Windenergie-auf-See-Gesetz
Der Gesetzesentwurf verursacht durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz zusätzliche
Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich des Bundesamtes für Naturschutz.
Dieser Aufwand resultiert unter anderem aus den Vorgaben bzw. Prozessen in Zusammenhang mit einem höheren
Prüfaufwand auf der Ebene des Flächenentwicklungsplans sowie kürzeren zur Verfügung stehenden
Prüfzeiträumen und damit einhergehendem, höherem Ressourcenaufwand auf der Zulassungsebene. Der mit der Erfüllung
der Aufgabe verbundene Personalbedarf wird auf 5,55 Personaleinheiten (3,75 höherer Dienst und 1,6 gehobener
Dienst und 0,2 mittlerer Dienst) geschätzt. Die hiermit verbundenen Personal- und Sacheinzelkosten belaufen sich
schätzungsweise auf rund 806 045 Euro jährlich.
Der Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 16 ausgeglichen
werden.
Energiewirtschaftsgesetz
Der Gesetzesentwurf verursacht durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz keine zusätzlichen
Haushaltsausgaben für den Bund im Bereich der Bundesnetzagentur.
Durch die Pflicht zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach § 12j EnWG sowie das Screening nach § 43n
EnWG entsteht zwar Aufwand bei der Bundesnetzagentur, dieser wird aber durch den Entfall der
Bundesfachplanung und die Verfahrensvereinfachungen durch den Verzicht auf die Umweltverträglichkeits-, gebietsschutz- und
artenschutzrechtliche Prüfung auf der Zulassungsebene ausgeglichen. Sofern einzelne Bundesländer die
Ermittlung ihrer Infrastrukturgebiete auf die Bundesnetzagentur übertragen, fallen zusätzliche Haushaltsaufgaben für
die Bundesnetzagentur an. Eine eindeutige Quantifizierung lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht belastbar
ermitteln.
Bei den Ländern, sofern diese ihr Ermessen zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten ausüben, entsteht durch
die Pflicht zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach §12j EnWG und das Screening nach § 43n EnWG
zusätzlicher Erfüllungsaufwand bei den Landesbehörden, dieser wird jedoch durch den Verzicht auf die
Umweltverträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtlichen Prüfungen ausgeglichen.
Im Übrigen werden die Haushalte der Länder und Kommunen nicht belastet. Die Anpassungen bei den
Genehmigungsverfahren können in bestehende Verfahren integriert werden. Zusätzliche Mittel müssen nicht bereitgestellt
werden.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz werden keine zusätzlichen
Haushaltsausgaben verursacht.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere enthält
dieser Gesetzentwurf keine neuen Informationspflichten.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Wirtschaft wird durch diesen Gesetzentwurf jährlicher um 21,89 Millionen Euro entlastet und einmalig um
880 000 Euro, insbesondere da die entsprechenden Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Davon fallen
21,89 Millionen Euro unter die „One-in, one-out“-Regel.
Diese Entlastungen unterfallen der „One in, one out“-Regel. Es kommen keine Bürokratiekosten aus
Informationspflichten hinzu.
Windenergie-auf-See-Gesetz
Durch die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz wird die Wirtschaft in Höhe von etwa 880 000 Euro
einmalig entlastet.
Durch den Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung in bestimmten Verfahren ist von einer Einsparung in Höhe
von etwa 160 000 Euro pro Vorhaben auszugehen. Diese Schätzung beruht auf Verwaltungserfahrungen des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Dem steht jedoch durch die Erstellung entsprechender Unterlagen
für das Überprüfungsverfahren ein Mehraufwand in Höhe von etwa 50 000 Euro pro Vorhaben gegenüber. Damit
erfolgt hierdurch im Ergebnis eine Entlastung in Höhe von etwa 110 000 Euro pro Vorhaben. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie geht von etwa acht Vorhaben aus, sodass die Wirtschaft insgesamt in Höhe von
etwa 880 000 Euro entlastet wird.
Energiewirtschaftsgesetz
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz entfällt für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand
in Höhe von 21,89 Millionen Euro.
Die rechtlichen Änderungen sehen vor, dass in den ausgewiesenen Infrastrukturgebieten auf eine
Umweltverträglichkeits- und eine artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet werden kann.
Der Vorhabenträger lässt die Umweltverträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtlichen Kartierungen und
Bewertungen durch Gutachter erstellen. Für deren Arbeit fallen Sachkosten an. Wie viele Vorhaben unter die
neuen Bestimmungen fallen werden, hängt auch davon ab, wann die Vorhabenträger die Anträge auf
Planfeststellung einreichen. Von den etwa 100 neuen Vorhaben des Netzentwicklungsplans 2023 fallen voraussichtlich
mindestens die Hälfte unter das neue Regime. Hinzu kommen eine Reihe von Bestandsvorhaben. Letztlich kann die
Zahl der Fälle noch nicht eindeutig beziffert werden.
Der Umfang der Kartierungen und Gutachten im artenschutzrechtlichen Bereich hängt stark vom Umfang des
Vorhabens und den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Teilweise umfassen die Vorhaben Strecken von über 600
Kilometern, andere dagegen lediglich 60 Kilometer. Dementsprechend sind für Vorhaben mit geringerem Umfang
deutlich weniger Kartierungen und Gutachten anzufertigen als für Vorhaben mit großem Umfang. Auch betreuen
die Vorhabenträger unterschiedlich viele Vorhaben.
Nach Abfrage bei den Übertragungsnetzbetreibern beauftragen die vier Übertragungsnetzbetreiber
schätzungsweise 525 Einzelgutachten und Kartierungen pro Jahr. Dies entspricht Sachkosten in Höhe von 43,75 Millionen
Euro pro Jahr, welche durch die gesetzliche Änderung perspektivisch entfallen. Daneben fallen Kosten für
Personal beim Vorhabenträger weg, die bisher durch die Koordination und Auswertung der Gutachten und
Kartierungen anfallen. Aufgrund der Komplexität führen diese Tätigkeit Personen mit hoher Qualifikation aus. Aufgrund
der starken Abweichungen zwischen den einzelnen Vorhaben, können die jährlichen Kosten nicht eindeutig
bemessen werden. Da es im Ermessen der Behörde steht, ob sie ein Infrastrukturgebiet ausweist, ist davon
auszugehen, dass die Hälfte der Vorhaben unter die neuen Bestimmungen fällt. Für die Wirtschaft entfällt demnach
Erfüllungsaufwand in Höhe von 21,89 Millionen Euro jährlich.
Die Neuregelung sieht pauschale Ausgleichszahlungen für nachteilige Auswirkungen pro Trassenkilometer vor.
Diese Konzeption existiert bereits in § 43m Absatz 2 EnWG, sodass sich der Erfüllungsaufwand in der Praxis
nicht verändert. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Einsparungen durch entfallende Gutachten und
Kartierungen diese Kosten kompensieren.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand verursacht.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundesebene und auf Ebene der Länder, einschließlich der Kommunen, entsteht durch
den Gesetzesentwurf teilweise zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Windenergie-auf-See-Gesetz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Für das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Durch
§ 68 Absatz 3 Satz 4 WindSeeG werden Entlastungen aufgrund schnellerer und unkomplizierter Verfahren
erwartet, die wahrscheinlich geringer sind als 100 000 Euro.
Bundesamt für Naturschutz
Dem Bundesamt für Naturschutz entsteht durch den vorliegenden Gesetzesentwurf ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand von einmalig 67 987 Euro und jährlich 519 840 Euro.
Dieser Aufwand resultiert unter anderem aus den Vorgaben bzw. Prozessen in Zusammenhang mit einem höheren
Prüfaufwand auf der Ebene des Flächenentwicklungsplans sowie kürzeren zur Verfügung stehenden
Prüfzeiträumen und damit einhergehendem, höherem Ressourcenaufwand auf der Zulassungsebene.
Hieraus entsteht dem Bundesamt für Naturschutz ein dauerhafter Mehraufwand von 3,75 Mitarbeiterkapazität
(MAK) im höheren Dienst (jährliche Kosten in Höhe von 405 600 Euro, da jährliche Kosten pro MAK höherer
Dienst 108 160 Euro betragen), 1,6 MAK im gehobenen Dienst (jährliche Kosten in Höhe von 103 424 Euro, da
jährliche Kosten pro MAK gehobener Dienst 64 640 Euro betragen) und 0,2 MAK im mittleren Dienst (jährliche
Kosten in Höhe von 10 816 Euro, da jährliche Kosten pro MAK mittlerer Dienst 54 080 Euro betragen). Insgesamt
ergeben sich daraus jährliche Kosten in Höhe von 519 840 Euro.
Zudem entsteht ein einmaliger Mehraufwand zur Einarbeitung in die neuen Regelungen, Schulung der
Beschäftigten und Etablierung neuer Prozesse in Höhe von 67 987 Euro. Dieser berechnet sich aus fünf Monaten MAK
höherer Dienst (insgesamt 45 067 Euro), drei Monate MAK gehobener Dienst (insgesamt 16 160 Euro) und
1,5 Monate MAK mittlerer Dienst (insgesamt 6 760 Euro).
Energiewirtschaftsgesetz
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz ergibt sich für die Verwaltung des Bundes kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
Durch die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz in §§ 12j und 43n ergibt sich für die Bundesnetzagentur kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur soll an Land als Daueraufgabe die einzelnen
Infrastrukturgebiete nach § 12j EnWG in ihrer Zuständigkeit ermitteln. Durch die Pflicht zur Ausweisung von
Infrastrukturgebieten sowie das Screening entsteht zwar Aufwand bei der Bundesnetzagentur, dieser wird aber durch den
Entfall der Bundesfachplanung und die Verfahrensbeschleunigungen durch den Verzicht auf die
Umweltverträglichkeits-, gebietsschutz- und artenschutzrechtliche Prüfung auf der Zulassungsebene ausgeglichen.
Sofern einzelne Bundesländer die Ermittlung ihrer Infrastrukturgebiete auf die Bundesnetzagentur übertragen,
fallen zusätzliche Haushaltsaufgaben für die Bundesnetzagentur an. Eine eindeutige Quantifizierung lässt sich
zum jetzigen Zeitpunkt nicht belastbar ermitteln.
Es liegt im Ermessen der Länder, ob sie Infrastrukturgebietepläne erstellen oder nicht. Zwar entsteht durch die
Pflicht zur Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach §12j EnWG und das Screening nach § 43n EnWG
zusätzlicher Erfüllungsaufwand bei den Landesbehörden, dieser wird jedoch durch den Verzicht auf die
Umweltverträglichkeitsprüfung und die artenschutzrechtlichen Prüfungen ausgeglichen.
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Durch die Änderungen im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz wird kein Erfüllungsaufwand der
Verwaltung verursacht.
5. Weitere Kosten
Windenergie-auf-See-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz und Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind durch die Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz nicht zu erwarten. Es entstehen weitere Kosten durch
öffentlichrechtliche Gebühren gemäß § 30 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Windenergie-auf-See-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz und Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
Die Prüfung des Gesetzes im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen hat ergeben,
dass die Regelungen zu deren Verbesserung beitragen. Durch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren
für Windenergieanlagen auf See und die Netzinfrastruktur wird der Anteil des aus erneuerbaren Energien
erzeugten Stroms schneller vergrößert. Dies trägt zu einer für alle Regionen gleichermaßen sicheren und bezahlbaren
Energieversorgung bei.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen des Gesetzentwurfs ist nicht vorgesehen. Der Ausbau der Windenergie auf See
erfordert verlässliche und stabile Rahmenbedingungen.
Die bisherigen Regelungen zur Evaluierung der Regelungen des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist im Rahmen
des EEG-Erfahrungsberichtes Windenergie auf See bleiben von diesem Gesetzesentwurf unberührt. Diese
umfassen unter anderem auch die Evaluierung der Erreichung der Ausbauziele, die Windenergie auf See auf 30 Gigawatt
bis 2030 und auf 70 Gigawatt bis 2045 auszubauen, beziehungsweise der zwischenzeitlichen Fortschritte zur
voraussichtlichen Zielerreichung. Der nächste EEG-Erfahrungsbericht Windenergie auf See wird zum 31. Dezember
2023 auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Auch danach werden
EEG-Erfahrungsberichte Windenergie auf See im regelmäßigen Turnus von vier Jahren vorgelegt.
Die Befristung der Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz ist nicht vorgesehen. Angesichts des langen
Planungshorizonts beim Ausbau von Netzinfrastruktur ist Kontinuität der gesetzlichen Regelungen wichtig. Der
Fortschritt im Übertragungsnetzausbau und damit auch die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen wird sowohl
von der Bundesnetzagentur als auch durch das BMWK durch regelmäßiges Monitoring beziehungsweise
Controlling überwacht. Auch im Hinblick auf die Änderung des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EnWG ist keine
Befristung vorgesehen, da die zugrundeliegenden, unmittelbar anwendbaren Vorgaben der AFIR ebenfalls nicht
befristet sind. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 AFIR wird die Europäische Kommission die AFIR jedoch bis zum
31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre überprüfen und evaluieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Änderung in der Inhaltsübersicht werden redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Einfügung der
§§ 70a und 70b sowie des § 72b berücksichtigt.
Zu Nummer 2
Durch die Änderung in § 2a Absatz 2 wird eine flexiblere Handhabung bei der Ausweisung von zentral
voruntersuchten Flächen und nicht zentral voruntersuchten Flächen zugunsten der Ausweisung von zentral
voruntersuchten Flächen ermöglicht.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Mit der Neufassung von § 3 Nummer 1 wird der Begriff „Beschleunigungsflächen” definiert.
Die Begriffsbestimmung „Beschleunigungsflächen“ ist aufgrund der Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie
(EU) 2018/2001 in das WindSeeG und der Einführung von besonderen Anforderungen auf Planungsebene für
Beschleunigungsflächen sowie der entsprechenden Regelung auf Genehmigungsebene für Vorhaben auf
Beschleunigungsflächen erforderlich. Eine Beschleunigungsfläche ist ein Beschleunigungsgebiet im Sinn von
Artikel 2 Absatz 2 Nummer 9a der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001.
Zu Buchstabe b
Durch die Einfügung der neuen Nummern 1 und 2 werden die bisherigen Nummern 1 bis 13 zu § 3 Nummer 2
bis 14. Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Durch die Ergänzungen in § 4 Absatz 1 Satz 2 wird der Zweck des Flächenentwicklungsplans entsprechend der
Einführung von Beschleunigungsflächen im Sinn der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001 erweitert. Es
wird geregelt, dass der Flächenentwicklungsplan künftig auch fachplanerische Festlegungen von
Beschleunigungsflächen treffen kann.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung in § 4 Absatz 2 Nummer 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung von § 4 Absatz 2
Nummer 4.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung in § 4 Absatz 2 Nummer 3 ist eine redaktionelle Folgeänderung der Einfügung von § 4 Absatz 2
Nummer 4.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Einfügung von § 4 Absatz 2 Nummer 4 ergänzt die Ziele der Festlegungen des Flächenentwicklungsplans. Es
wird das Ziel ergänzt, dass Beschleunigungsflächen im Sinn von Artikel 15c der EU-Erneuerbaren-Richtlinie
(EU) 2018/2001 festgelegt werden.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Als redaktionelle Folgeänderung wird durch die Änderungen in § 5 Absatz 1 der Gegenstand des
Flächenentwicklungsplans um Beschleunigungsflächen im Sinn von Artikel 15c der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (EU) 2018/2001
ergänzt.
Der Anforderung an die koordinierte Erfassung des Potenzials für die Erzeugung von Windenergie aus See und
der damit zusammenhängenden Infrastruktur im Sinn von Artikel 15b Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU)
2018/2001 trägt der Flächenentwicklungsplan Rechnung. Durch den Flächenentwicklungsplan 2023 und seine
Fortschreibung im Jahr 2024 erfolgt eine koordinierte Erfassung des Potenzials des Ausbaus der Windenergie auf
See und der dafür zur Verfügung stehenden Gebiete und Flächen. Die damit zusammenhängende
Netzinfrastruktur wird ebenfalls durch den Flächenentwicklungsplan erfasst.
Der Flächenentwicklungsplan weist die Flächen aus, die im Bereich der Windenergie auf See erforderlich sind,
um mindestens den nationalen Beitrag Deutschlands zum EU-Gesamtziel, bis zum Jahr 2030 den Anteil der
erneuerbaren Energien am Bruttoendenergieverbrauch der Union auf 42,5 Prozent zu steigern, zu erreichen. Die im
Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen Gebiete und Flächen stehen mit den im deutschen nationalen Energie-
und Klimaplan festgelegten Zielpfaden im Einklang.
Der Flächenentwicklungsplan steht im Einklang mit den Langfristszenarien des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie. Die Szenarien berücksichtigen unter anderem die Verfügbarkeit und das Potenzial der
verschiedenen Technologien für die Erzeugung von Strom aus Windenergie auf See sowie die prognostizierte
Energienachfrage unter Berücksichtigung der potenziellen Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten
Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration und die Verfügbarkeit der einschlägigen Energieinfrastruktur,
einschließlich der Netze, der Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente oder das Potenzial zur
Schaffung oder zum weiteren Ausbau einer solchen Netz- und Speicherinfrastruktur.
Zu Buchstabe b
Als redaktionelle Folgeänderung wird durch die Änderungen in § 5 Absatz 2 geregelt, dass im Falle einer
möglichen Aufhebung der Festlegung eines Testfeldes nach § 3 Nummer 11 stattdessen Gebiete und Flächen,
einschließlich Beschleunigungsflächen, festlegt werden können.
Zu Buchstabe c
Als redaktionelle Folgeänderung wird durch die Änderungen in § 5 Absatz 2a geregelt, dass im Falle einer
möglichen Aufhebung eines sonstigen Energiegewinnungsbereichs nach § 3 Nummer 10 stattdessen Gebiete und
Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, festgelegt werden können.
Zu Buchstabe d
Mit der Einfügung von § 5 Absatz 2b und 2c wird Artikel 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Bereich
Windenergie auf See umgesetzt. Danach sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Beschleunigungsgebiete für erneuerbare
Energien ausgewiesen werden. Diese müssen nach Artikel 15c Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001
zusammengenommen eine erhebliche Größe aufweisen und zur Verwirklichung der in der Richtlinie dargelegten Ziele
beitragen.
§ 5 Absatz 2b Satz 1 regelt, dass der Flächenentwicklungsplan Beschleunigungsflächen festlegt. Der
Flächenentwicklungsplan legt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WindSeeG zunächst unter anderem Flächen fest, die nach
§ 5 Absatz 2b Satz 1 zusätzlich als Beschleunigungsflächen ausgewiesen werden können. § 5 Absatz 2b Satz 2
setzt die Vorgabe einer Festlegung von Beschleunigungsflächen für den Bereich der Windenergie auf See um. § 5
Absatz 2b Satz 3 regelt, unter welchen Voraussetzungen Flächen als Beschleunigungsflächen festgelegt werden
sollen und setzt damit Artikel 15c Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Eine Fläche wird in einem ersten
Schritt vom Flächenentwicklungsplan als solche festgelegt und soll zusätzlich in einem weiteren Schritt als
Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Bei der Prüfung der
Ermessensausübung nutzt das BSH alle geeigneten und verhältnismäßigen Instrumente und Datensätze und wird
solche Flächen nicht als Beschleunigungsflächen ausweisen, auf denen in Anbetracht der Besonderheiten der
Fläche die Nutzung der Windenergie-auf-See voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Dies könnte
etwa der Fall sein, falls die Fläche von bedeutenden Vorkommen von empfindlichen See- und Rastvögeln genutzt
wird oder großflächige, empfindliche Biotopstrukturen aufweist. Satz 4 bestimmt, was unter
Umweltauswirkungen bei Festlegung von Beschleunigungsflächen zu verstehen ist. Umweltauswirkungen in diesem Sinne sind
abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen auf
die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders
geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes. Satz 5 stellt die Vermutung auf,
dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See voraussichtlich keine erheblichen
Umweltauswirkungen haben, soweit eine Beschleunigungsfläche nicht unter die Ausschlusskulisse des Satzes 7 fällt.
Nach Satz 6 erfolgt die Festlegung als Beschleunigungsfläche durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Zur Ausschlusskulisse gehören:
Nach § 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 1 ist eine Festlegung als Beschleunigungsfläche ausgeschlossen, wenn eine
Fläche in einem besonders sensiblen Gebiet liegt. Satz 8 konkretisiert diese Anforderung. Danach sind besonders
sensible Gebiete das in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I Nr. 58) ausgewiesene
Hauptkonzentrationsgebiet für Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz weitere besonders sensible Gebiete
ermitteln. Damit werden die Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit
Unterbuchstaben ii und iii der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Weitere besonders sensible Gebiete sind Gebiete mit
bedeutenden Vorkommen einer oder mehrerer durch den Ausbau der Windenergie auf See signifikant betroffener
Arten, die auf der Grundlage vorhandener Daten zu bekannten Artvorkommen in besonders geeigneten
Lebensräumen ermittelt werden. Für die Ermittlung der Betroffenheit ist auf einen nach aktuellen best practices
errichteten Windpark abzustellen.
§ 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 2 bis 6 setzen die weiteren Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a
Unterbuchstabe ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 um.
§ 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 2 erfordert, dass eine Beschleunigungsfläche kein Natura 2000-Gebiet im Sinn des
§ 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes ist. Damit werden die Anforderungen aus Artikel 15c
Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt, wonach Natura 2000-Gebiete
auszuschließen sind.
§ 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 3 erfordert, dass eine Beschleunigungsfläche nicht in einem Meeresgebiet liegt,
das durch eine Rechtsverordnung gemäß § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt ist. Damit werden die
Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe a Unterbuchstabe ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt,
wonach Gebiete, die im Rahmen nationaler Programme zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt
ausgewiesen sind, auszuschließen sind.
§ 5 Absatz 2b Satz 7 Nummer 4 erfordert, dass eine Beschleunigungsfläche nicht in einem in der Anlage zur
Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der
Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I Nr. 58) ausgewiesenen Vogelzugkorridor liegt.
Nach § 5 Absatz 2b Satz 3 Nummer 5 ist eine Festlegung als Beschleunigungsfläche auch ausgeschlossen
innerhalb eines Bereichs mit 8 Kilometer Breite ausgehend von der äußeren Grenze der Gebiete nach den Nummern 1
bis 4. Das bedeutet, dass um die Gebiete nach Nummern 1 bis 4 ein 8-Kilometer-Puffer gezogen wird, in dem das
BSH ebenfalls keine Beschleunigungsgebiete festlegt. Für Nummer 1 gilt dieser Puffer jedoch nicht für neue
durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermittelte Gebiete nach Satz 9. Nach § 5 Absatz 2b
Satz 3 Nummer 6 ist die Festlegung von Beschleunigungsflächen zudem in der Ostsee ausgeschlossen.
Der Flächenentwicklungsplan wird ferner einer strategischen Umweltprüfung gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Nummer 1.17 Anhang 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie einer
Prüfung gemäß § 34 Absatz 1 bis 5 in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
unterzogen. Damit werden die Anforderungen von Artikel 15c Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt.
§ 5 Absatz 2c regelt, dass der Flächenentwicklungsplan wirksame, verhältnismäßige und zeitnah durchzuführende
verfügbare Minderungsmaßnahmen oder Regeln für Minderungsmaßnahmen für Vorhaben auf
Beschleunigungsflächen und in Infrastrukturgebieten festlegt, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder,
falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Von dem Begriff Minderungsmaßnahmen
sind demnach auch mögliche Maßnahmen umfasst, die zu einer Vermeidung von negativen Umweltauswirkungen
führen, wie beispielsweise die Abschaltung von Anlagen bei Vogelzug. Bei den festzulegenden Regeln handelt
es sich um Regeln, die der Minderung oder signifikanten Reduzierung der Auswirkungen der Windenergie auf
See dienen, einschließlich Regelungen zu Ausgestaltung der Minderungsmaßnahmen in nachgelagerten
Verfahren. Der Flächenentwicklungsplan darf für Flächen (auf und außerhalb von Beschleunigungsflächen) die Option
für die Zulassungsbehörde schaffen, für ein oder mehrere Pilotprojekte neuartige Minderungsmaßnahmen, deren
Wirksamkeit bisher nicht umfassend geprüft wurde, für einen begrenzten Zeitraum anzuordnen. Das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die
Wirksamkeit dieser Maßnahmen und trifft unverzüglich geeignete Maßnahmen, soweit die neuartigen
Minderungsmaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Damit werden die Anforderungen aus Artikel 15c Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.
Zu Buchstabe e
Die Ergänzung der Wörter „Gesundheit und“ in § 5 Absatz 3 Satz 3 neu ist eine redaktionelle Folgeanpassung an
die Änderung in § 1 Absatz 3.
Zu Buchstabe f
Die Änderung in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist eine redaktionelle Folgeänderung der Integration
des Offshore-Netzentwicklungsplans in den Netzentwicklungsplan gemäß § 17b Absatz 5 EnWG.
Zu Nummer 6
Die Änderung in § 8 Absatz 2 ist eine redaktionelle Folgeänderung zur Ergänzung der Beschleunigungsflächen
bei den Regelungen zur Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans.
Zu Nummer 7
Die Einfügung in § 9 Absatz 1 stellt klar, dass die zentrale Voruntersuchung außerhalb von
Beschleunigungsflächen erfolgt.
Zu Nummer 8
Die Ergänzung in § 12 Absatz 5 ist eine redaktionelle Folgeanpassung an die Änderung in § 1 Absatz 3. Bei den
weiteren Änderungen in Satz 5, 6 und 7 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 9
Der bisherige Wortlaut des § 14a wird als redaktionelle Folgeanpassung der Einfügung von Absatz 2 zu § 14a
Absatz 1. Die Einfügung von § 14a Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 16c Absatz 1 der Richtlinie.
Zu Nummer 10
Bei der Änderung in § 15 Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 11
Die Anpassung in § 57 ist eine redaktionelle Folgeanpassung eines Verweises. Die Offsho-re-Netzumlage wird
nunmehr in § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes legaldefiniert. Eine inhaltliche Änderung ist mit
dieser Anpassung nicht verbunden.
Zu Nummer 12
Bei den Änderungen in § 58 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
§ 66 Absatz 1 Satz 2 regelt die Anwendbarkeit des Plangenehmigungsverfahrens auf Beschleunigungsflächen.
Die Richtlinie (EU) 2023/2413 führt die Kategorie der Beschleunigungsflächen ein, um die Dauer von Planungs-
und Genehmigungsverfahren dort zu verkürzen. Es entspricht daher dem Regelungszweck der Richtlinie, Flächen
innerhalb dieser Beschleunigungsflächen unter das im Vergleich zum Planfeststellungsverfahren schnellere
Plangenehmigungsverfahren zu stellen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung von § 66 Absatz 2 dient der nationalen Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 bis Satz 5 der
Richtlinie (EU) 2001/2018. Die Änderung bestimmt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur
Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie. Als Anlaufstelle leistet das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie dem Träger des Vorhabens auf sein Ersuchen während des gesamten administrativen
Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens Beratung und Unterstützung. Von dem Träger des Vorhabens wird während
des gesamten Verfahrens nicht verlangt, sich an Behörden neben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie zu wenden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt den Träger des Vorhabens,
einschließlich der den Umweltschutz betreffenden Schritte, in transparenter Weise durch das administrative
Genehmigungsverfahren. Es stellt dem Träger des Vorhabens alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und
bezieht gegebenenfalls andere Behörden ein. Es stellt außerdem sicher, dass die Fristen für die
Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Hierbei stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Artikel 16
Absatz 4 der Richtlinie ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht diese Informationen
online verfügbar. Das Verfahrenshandbuch und die online veröffentlichten Informationen nennen das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie als zuständige Anlaufstelle.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Die Änderung von § 68 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1, 2 der Richtlinie (EU)
2018/2001. Bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb von
Beschleunigungsflächen bestätigt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags schriftlich
oder elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Eine elektronische Bestätigung ist auch
durch einfache E-Mail möglich. § 68 Absatz 2 regelt auch, wie das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie vorgeht, wenn der Antrag nicht vollständig ist: Es fordert den Träger des Vorhabens dann unter Bezeichnung
der fehlenden Angaben und Unterlagen auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen und setzt ihm
hierfür eine Frist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestimmt und setzt die Frist so, dass sie
die Anforderung „unverzüglich“ abbildet. Reicht der Träger des Vorhabens nach Ablauf dieser Frist keine
weiteren Unterlagen ein, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. Eine
Ablehnungsmöglichkeit bestand bereits zuvor im Windenergie-auf-See-Gesetz; ihr Anknüpfungspunkt wird nun auf die
Änderungen durch die Richtlinie ausgerichtet (keine fristgerechte Erfüllung der Aufforderung des Bundesamts
für Seeschifffahrt und Hydrographie, vollständige Unterlagen einzureichen). Satz 6 dient der Umsetzung von
Artikel 16a Absatz 6 der Richtlinie. Daher gilt der Antrag als vollständig, wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen bei dem Träger des Vorhabens nachgefordert hat.
Zu Buchstabe b
Die Änderung von § 68 Absatz 3 dient der Digitalisierung der Planfeststellungsverfahren und entspricht auch
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413. Mit der Anpassung des WindSeeG wird die Digitalisierung
der Planfeststellungsverfahren weiter vorangetrieben. Durch die Digitalisierung der Kommunikation zwischen
den Behörden untereinander wird das Genehmigungsverfahren effizienter.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung der Wörter „Gesundheit und“ in § 69 Absatz 3 Satz 3 ist eine redaktionelle Folgeanpassung zu der
Anpassung an § 1 Absatz 3.
Zu Buchstabe b
Die Einfügung von § 69 Absatz 4 Satz 2 ist die Verschiebung des Satzes aus § 70 Absatz 3 Satz 1 und dient dazu,
die Fristen von Planfeststellung und Plangenehmigung systematisch an einer Stelle im Gesetzestext zu
konzentrieren.
Die Änderung des § 69 Absatz 4 Satz 3 – neu – setzt Artikel 16a Absatz 1 Satz 3, Artikel 16b Absatz 1 Satz 3 der
Richtlinie (EU) 2023/2413 um. Nach diesen Richtlinienbestimmungen können die Mitgliedstaaten die
vorgesehene Dauer von Genehmigungsverfahren nur in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten
Fällen verlängern. § 69 Absatz 4 Satz 3 – neu – bestimmt daher, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie die Dauer von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nur verlängern kann, wenn die
Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründet ist.
Die Einfügung des Wortes „muss“ in § 69 Absatz 4 Satz 4 neu setzt Artikel 16a Absatz 1 Satz 4 und Artikel 16b
Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2023/2413 um. Aus der ursprünglichen Soll-Vorschrift wird eine Muss-
Vorschrift. Die Richtlinie schreibt vor, dass die Verlängerung der Dauer des Genehmigungsverfahrens zwingend
begründet wird. Die Einfügung der Worte „Träger des Vorhabens“ ist eine redaktionelle Anpassung an die bereits
verwendete Terminologie.
Zu Buchstabe c
Die Änderung in § 69 Absatz 11 ist eine redaktionelle Folgeanpassung zur Neunummerierung von Absätzen in
§ 70.
Zu Buchstabe d
Der neue § 69 Absatz 13 soll die Überlappung von Umweltuntersuchungen vermeiden. Im Falle benachbarter
Flächen kann es durch technische Vorgaben zum geographischen Umfang der räumlichen und zeitlichen
Untersuchungen zur Überlappung von Untersuchungen kommen. In diesem Fall sollen die jeweiligen Untersuchungen
so erfolgen, dass Überlappungen vermieden werden, d. h. die Untersuchung im Regelfall jeweils flächenscharf
erfolgt. Soweit zur Erfüllung der technischen Vorgaben zum geographischen Umfang erforderlich, werden die
Untersuchungsdaten zwischen den Trägern der Vorhaben beziehungsweise dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie wechselseitig ausgetauscht. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die erforderlichen Daten
jeweils vollständig vorliegen und gleichzeitig Überlappungen von Untersuchungen vermieden werden.
Satz 1 stellt sicher, dass unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden sollen. Allerdings kann es Einzelfälle
geben, in denen zur Einhaltung der engen Fristen insbesondere eine räumliche Überschneidung zu verschiedenen
Zeiten nicht völlig zu vermeiden ist. Erfolgt in solchen Einzelfällen die zentrale Voruntersuchung zuerst, stellt
Satz 2 sicher, dass der Träger des Vorhabens der betroffenen nicht zentral vorzuuntersuchenden Fläche die für
ihn erforderlichen Daten und Informationen im Umfang der Überschneidungen im Sinne des Satzes 1 bekommt.
Er wird dafür dann in der Regel mindestens die Hälfte der Aufwendungen des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie, die für diesen Teil der Untersuchungen angefallen sind, zu tragen haben.
Die räumliche Begrenzung der Untersuchungen erfolgt in der Regel nach der Äquidistanz zu der jeweils
verfahrensgegenständlichen Fläche.
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Mit der Streichung des bisherigen § 70 Absatz 3 ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Die Frist bleibt
unverändert; sie wird nun lediglich systematisch in § 69 Absatz 4 verschoben.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Absatz 4 wird als redaktionelle Folgeänderung zu § 70 Absatz 3.
Zu Nummer 17
Die Einfügung von § 70a WindSeeG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413. § 70a trifft
Sonderregelungen für die Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf
Beschleunigungsflächen. Soweit § 70a WindSeeG keine abweichenden Regelungen trifft, gilt § 69 WindSeeG.
§ 70a Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413, der eine
Vollständigkeitsprüfung und -bestätigung einführt. Für Beschleunigungsflächen gilt, dass die zuständige Behörde
nach der Richtlinie die Vollständigkeit von Anträgen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, nämlich innerhalb von
30 Tagen, bestätigt. § 70a Absatz 1 sieht daher vor, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die
Vollständigkeit eines Antrags auf Beschleunigungsflächen innerhalb von 30 Tagen schriftlich oder elektronisch
bestätigt. Eine elektronische Bestätigung ist auch durch einfache E-Mail möglich. § 68 Absatz 2 ist entsprechend
anzuwenden. Für Plangenehmigungen auf Beschleunigungsflächen gelten sowohl die allgemeinen Vorschriften
zur Plangenehmigung nach § 70 als auch die zur Plangenehmigung auf Beschleunigungsflächen nach § 70a. § 70
Absatz 2 bezieht sich jedoch auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Daher stellt § 70a
Absatz 1 Satz 3 klar, dass § 70 Absatz 2 nur im Fall anwendbar ist, dass auf Beschleunigungsflächen überhaupt eine
Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet, d. h. nur im Fall von § 70a Absatz 2 Satz 2.
§ 70a Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 15c Absatz 1 und Artikel 16a Absatz 3, 5 der Richtlinie (EU)
2023/2413 und fasst das Prüfprogramm auf Beschleunigungsflächen im Einklang mit den Vorgaben der
Richtlinie. Bei der Zulassung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See ist abweichend von den Vorschriften
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung, abweichend von § 34
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Verträglichkeitsprüfung und abweichend von § 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen, sofern, soweit erforderlich,
Maßnahmen nach den im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten Regeln, aus dem
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 sowie nach den auf Absatz 2 folgenden Absätzen angeordnet
werden.
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist dabei nicht für Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung oder
Betrieb voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder wenn ein anderer
Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. Mit Durchführung
der nach den im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten Regeln angeordneten
Maßnahmen sowie der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c festgelegten oder vom Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 4 angeordneten Maßnahmen ist die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34
und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Es wird klargestellt, dass die Anforderungen nach
sonstigen Vorschriften des Fachrechts unberührt bleiben. Dies beeinflusst die Durchführung des
Überprüfungsverfahrens aus Absatz 3 nicht. Nach Satz 6 ist § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes
und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu
betrachten sind. Die §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes werden nicht geprüft.
§ 70a Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 16a Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/2413.
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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