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Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 532/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung [Bundesrat Drucksache 532/25 (Beschluss) 21.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten- Verordnung Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 3 GAPKondV) In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist in § 4 Absatz 1 Satz 3 die Angabe „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Angabe „Satz 1 gilt“ zu ersetzen. Begründung: Die Regelung, dass die Fläche in Summe fünf Jahre aus Dauergrünland zu nutzen ist, wird in Artikel 48 Absatz 5 Satz 2 der EU (VO) 2022/126 beschrieben. Diese Verordnung bezieht sich auf die aktuelle Förderperiode. Ein Hineinwirken in die vergangene Förderperiode ist weder juristisch noch fachlich korrekt oder sinnvoll. In der vergangenen Förderperiode galt Artikel 44 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014, demzufolge der Mitgliedstaat diese Änderung hätte beschließen müssen. Dies hat Deutschland jedoch weder im Direktzahlungen- Durchführungsgesetz noch in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung umgesetzt. Damit hat sich Deutschland gegen diese aktuelle Änderung in der Vergangenheit ausgesprochen. Würde die Regelung auch Anwendung in der vergangenen Förderperiode entfalten, so würden Entscheidungen aus dieser Zeit ggf. rechtswidrig und könnten Auswirkungen auf die Zahlungen (inkl. Kürzungen) haben. Daher muss die Formulierung dementsprechend angepasst werden, dass eine Anwendung der neuen Regelung nicht in der alten Förderperiode Anwendung findet. 2. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 7 Absatz 3 GAPKondV) Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: „1a. § 7 Absatz 3 wird gestrichen.“ Begründung: § 7 Absatz 3 GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist entbehrlich. Denn wenn keine Ersatzfläche angelegt wurde, erlischt nach § 6 Absatz 2 GAP- Konditionalitäten-Verordnung die Genehmigung, weshalb immer auch ein Fall von § 7 Absatz 1 vorliegt. 3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 12a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GAPKondV) In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 12a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ zu ersetzen. Begründung: Neben Schäden im engeren Sinne, verursacht etwa durch Befahrung oder Wildschweine kann es auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein, die Grasnarbe zu erneuern zum Beispiel zur Beseitigung von Verunkrautung durch Giftpflanzen oder zur Einebnung der Bodenoberfläche, um eine weitere Bewirtschaftung zu gewährleisten.]

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