Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Text
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
[Bundesrat Drucksache 532/25 (Beschluss)
21.11.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-
Verordnung
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der
folgenden Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 3 GAPKondV)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist in § 4 Absatz 1 Satz 3 die Angabe „Die
Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Angabe „Satz 1 gilt“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Regelung, dass die Fläche in Summe fünf Jahre aus Dauergrünland zu
nutzen ist, wird in Artikel 48 Absatz 5 Satz 2 der EU (VO) 2022/126 beschrieben.
Diese Verordnung bezieht sich auf die aktuelle Förderperiode. Ein
Hineinwirken in die vergangene Förderperiode ist weder juristisch noch fachlich korrekt
oder sinnvoll.
In der vergangenen Förderperiode galt Artikel 44 Absatz 1 oder 3 der
Verordnung (EU) Nr. 639/2014, demzufolge der Mitgliedstaat diese Änderung hätte
beschließen müssen. Dies hat Deutschland jedoch weder im Direktzahlungen-
Durchführungsgesetz noch in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
umgesetzt. Damit hat sich Deutschland gegen diese aktuelle Änderung in der
Vergangenheit ausgesprochen.
Würde die Regelung auch Anwendung in der vergangenen Förderperiode
entfalten, so würden Entscheidungen aus dieser Zeit ggf. rechtswidrig und
könnten Auswirkungen auf die Zahlungen (inkl. Kürzungen) haben. Daher muss die
Formulierung dementsprechend angepasst werden, dass eine Anwendung der
neuen Regelung nicht in der alten Förderperiode Anwendung findet.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 7 Absatz 3 GAPKondV)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. § 7 Absatz 3 wird gestrichen.“
Begründung:
§ 7 Absatz 3 GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist entbehrlich. Denn wenn
keine Ersatzfläche angelegt wurde, erlischt nach § 6 Absatz 2 GAP-
Konditionalitäten-Verordnung die Genehmigung, weshalb immer auch ein Fall von
§ 7 Absatz 1 vorliegt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 12a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GAPKondV)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 12a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 die Angabe
„und“ durch die Angabe „oder“ zu ersetzen.
Begründung:
Neben Schäden im engeren Sinne, verursacht etwa durch Befahrung oder
Wildschweine kann es auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein, die
Grasnarbe zu erneuern zum Beispiel zur Beseitigung von Verunkrautung durch
Giftpflanzen oder zur Einebnung der Bodenoberfläche, um eine weitere
Bewirtschaftung zu gewährleisten.]
Relationen
- part_of_vorgang → Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Beschlussdrucksache)