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Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 533/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung [Bundesrat Drucksache 533/1/25 07.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - U zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen- Verordnung A 1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen: Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe g1 – neu – (Anlage 5 Nummer 4.5 Satz 2 GAPDZV) Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe g ist der folgende Buchstabe g1 einzufügen: ‚g1) In Nummer 4.5 Satz 2 wird nach der Angabe „außergewöhnliche Umstände“ die Angabe „und zu Zwecken des Umwelt- und Naturschutzes“ ergänzt.‘ Begründung: Es sollte landwirtschaftlichen Betrieben unbürokratisch und ohne Einbußen in anderen Förderbereichen möglich sein, an naturschutzfachlichen Aufwertungsmaßnahmen teilzunehmen. Gerade Maßnahmen im Bereich der Öko- Regelungen, die u. a. einen Beitrag zur Biodiversität leisten sollen, sollten hier nicht zu einer Verhinderung naturschutzfachlicher Aufwertungsmaßnahmen führen. Von besonderer Bedeutung ist hier die Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH; Rechtssache C-47/23) wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 92/43/EWG (EU-Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie). Zur Abhilfe besteht die Notwendigkeit, vorhandene Grünlandstandorte aufzuwerten bzw. neue Flächen mit FFH-Lebensraumtypen artenreiche Glatthafer- und Bergmähwiesen (LRT 6510 und 6520) zu schaffen. Es liegen bereits Fälle vor, in denen mit dem Naturschutz abgestimmte Aufwertungsmaßnahmen dazu geführt haben, dass den Betrieben die Öko-Regelung 4 für den kompletten Betrieb aberkannt wurden. In anderen Fällen konnten geplante Projekte zur Herstellung der o. g. Lebensräume nicht von den landwirtschaftlichen Betrieben umgesetzt werden, da diesen die Streichung der Öko-Regelung 4-Prämien droht. B 2. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.]

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