Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Text
Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
[Bundesrat Drucksache 533/1/25
07.11.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV - U
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-
Verordnung
A
1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe g1 – neu – (Anlage 5 Nummer 4.5 Satz 2
GAPDZV)
Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe g ist der folgende Buchstabe g1
einzufügen:
‚g1) In Nummer 4.5 Satz 2 wird nach der Angabe „außergewöhnliche
Umstände“ die Angabe „und zu Zwecken des Umwelt- und Naturschutzes“
ergänzt.‘
Begründung:
Es sollte landwirtschaftlichen Betrieben unbürokratisch und ohne Einbußen in
anderen Förderbereichen möglich sein, an naturschutzfachlichen
Aufwertungsmaßnahmen teilzunehmen. Gerade Maßnahmen im Bereich der Öko-
Regelungen, die u. a. einen Beitrag zur Biodiversität leisten sollen, sollten hier
nicht zu einer Verhinderung naturschutzfachlicher Aufwertungsmaßnahmen
führen. Von besonderer Bedeutung ist hier die Verurteilung Deutschlands
durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH; Rechtssache C-47/23) wegen
Verstoßes gegen die Richtlinie 92/43/EWG (EU-Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie). Zur Abhilfe besteht die Notwendigkeit, vorhandene
Grünlandstandorte aufzuwerten bzw. neue Flächen mit FFH-Lebensraumtypen artenreiche
Glatthafer- und Bergmähwiesen (LRT 6510 und 6520) zu schaffen. Es liegen
bereits Fälle vor, in denen mit dem Naturschutz abgestimmte
Aufwertungsmaßnahmen dazu geführt haben, dass den Betrieben die Öko-Regelung 4 für
den kompletten Betrieb aberkannt wurden. In anderen Fällen konnten geplante
Projekte zur Herstellung der o. g. Lebensräume nicht von den
landwirtschaftlichen Betrieben umgesetzt werden, da diesen die Streichung der Öko-Regelung
4-Prämien droht.
B
2. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes zuzustimmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (Empfehlungen der Ausschüsse)