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Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

dip / drucksache 10.11.2025 · WP 21 · 532/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung [Bundesrat Drucksache 532/1/25 10.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - U zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten- Verordnung A Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 3 GAPKondV) In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist in § 4 Absatz 1 Satz 3 die Angabe „Die Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Angabe „Satz 1 gilt“ zu ersetzen. Begründung: Die Regelung, dass die Fläche in Summe fünf Jahre aus Dauergrünland zu nutzen ist, wird in Artikel 48 Absatz 5 Satz 2 der EU (VO) 2022/126 beschrieben. Diese Verordnung bezieht sich auf die aktuelle Förderperiode. Ein Hineinwirken in die vergangene Förderperiode ist weder juristisch noch fachlich korrekt oder sinnvoll. In der vergangenen Förderperiode galt Artikel 44 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014, demzufolge der Mitgliedstaat diese Änderung hätte beschließen müssen. Dies hat Deutschland jedoch weder im Direktzahlungen- Durchführungsgesetz noch in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung umgesetzt. Damit hat sich Deutschland gegen diese aktuelle Änderung in der Vergangenheit ausgesprochen. ... Würde die Regelung auch Anwendung in der vergangenen Förderperiode entfalten, so würden Entscheidungen aus dieser Zeit ggf. rechtswidrig und könnten Auswirkungen auf die Zahlungen (inkl. Kürzungen) haben. Daher muss die Formulierung dementsprechend angepasst werden, dass eine Anwendung der neuen Regelung nicht in der alten Förderperiode Anwendung findet. 2. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 7 Absatz 3 GAPKondV) Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: „1a.§ 7 Absatz 3 wird gestrichen.“ Begründung: § 7 Absatz 3 GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist entbehrlich. Denn wenn keine Ersatzfläche angelegt wurde, erlischt nach § 6 Absatz 2 GAP- Konditionalitäten-Verordnung die Genehmigung, weshalb immer auch ein Fall von § 7 Absatz 1 vorliegt. 3. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 7 Absatz 3 Satz 2 – neu –, Satz 3 – neu – GAPKondV)* Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ,1a. In § 7 Absatz 3 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt: „Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind.“ ‘ Begründung: Die hohe agrarökologische Bedeutung des Dauergrünlanderhalts erfordert entsprechende Anpassungen. Die Standards zur Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind primär flächenbezogene Pflichten. Eigentümer-, Pächter- oder Bewirtschafterwechsel dürfen nicht * Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 beschlossen. bei Annahme entfällt Ziffer 3 entfällt bei Annahme von Ziffer 2 ... dazu führen, dass pflichtwidrig eingetretene Dauergrünlandverluste praktisch unumkehrbar werden. Die Regelung deckt sich so mit der Regelung von § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 21 Satz 2 und 3 der GAP-Konditionalitäten- Verordnung. 4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 12a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GAPKondV) In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 12a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 die Angabe „und“ durch die Angabe „oder“ zu ersetzen. Begründung: Neben Schäden im engeren Sinne, verursacht etwa durch Befahrung oder Wildschweine kann es auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein, die Grasnarbe zu erneuern zum Beispiel zur Beseitigung von Verunkrautung durch Giftpflanzen oder zur Einebnung der Bodenoberfläche, um eine weitere Bewirtschaftung zu gewährleisten. 5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 17 Absatz 2a Satz 1 GAPKondV) In Artikel 1 Nummer 4 ist § 17 Absatz 2a Satz 1 durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Ab dem Antragsjahr 2026 gilt zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) und der durch sie übertragenen Krankheitserreger auf Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut werden, die in Absatz 1 genannte Mindestbodenbedeckung als erfüllt, sofern anschließend während des Antragsjahres keine Zwischenfrüchte und keine weitere Kultur angebaut werden.“ Begründung: Die ursprüngliche Formulierung würde dazu führen, dass Flächen, die unter die beschriebene Ausnahme fallen, von der Ackerflächen-Basis zur Berechnung der in § 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes abgezogen werden müssten. Dies führt zu ei- ... ner schwankenden Basis und macht die Berechnung und damit die Einhaltung der Vorgabe schwierig. Die daraus folgende Komplexität führt wiederum zu einem höheren Verstoß- und Sanktionsrisiko für Antragsteller. Mit der vorgeschlagenen Formulierung bleibt die Ackerflächen-Basis konstant und entsprechende Flächen können zur Erfüllung der Vorgaben der Mindestbodenbedeckung mitberücksichtigt werden. Diese Regelung ist einfacher umzusetzen und schafft zusätzlich Anreize zur Nutzung der Maßnahme und damit zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus). 6. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen: „Artikel 2 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 16. Mai 2026 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft.“ Begründung: Die Regelung, dass die Fläche in Summe fünf Jahre aus Dauergrünland zu nutzen ist, kann sich nur auf neu eingehende Anträge beziehen. Da die Genehmigungen, die bis zum 15.05.2026 erteilt werden, jedoch teilweise bereits in 2025 erteilt worden sind, läge eine Ungleichbehandlung der Antragsteller vor. Antragsteller, die in 2025 eine Genehmigung erhalten haben und den Tausch bis zum 15.05.2026 vollzogen haben müssen, werden den Antragstellern gegenüber schlechter gestellt, die erst ab dem 01.01.2026 eine Genehmigung erhalten. Zudem ist ein Hineinwirken in die vergangene Förderperiode weder juristisch noch fachlich korrekt oder sinnvoll. In der vergangenen Förderperiode galt Artikel 44 Absatz 1 oder 3 der VO (EU) Nr. 639/2014, dem zufolge der Mitgliedstaat diese Änderung hätte beschließen müssen. Dies hat Deutschland jedoch weder im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz noch in der Direktzahlungen- Durchführungsverordnung umgesetzt. Damit hat sich Deutschland gegen diese aktuelle Änderung in der Vergangenheit ausgesprochen. Weiterhin sollen seit dem 01.01.2023 getroffene Entscheidungen nicht aufgrund der Änderungen, die ab dem 01.01.2026 in Kraft treten, angepasst werden, sodass bereits abgeschlossene Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland oder von Narbenerneuerungen nicht einer erneuten Bearbeitung unterliegen. bei Annahme entfallen die Ziffern 7 und 8 ... Dies könnte neben Klagen auch dazu führen, dass die Statistik zum Dauergrünlanderhalt der vergangenen Jahre überarbeitet werden müsste. Die Regelung, dass die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb eines begünstigten Dritten gehören darf, der teilweise oder insgesamt nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet, kann sich nur auf neu eingehende Anträge beziehen. Da die Genehmigungen, die bis zum 15.05.2026 umgesetzt werden müssen, jedoch teilweise bereits in 2025 erteilt worden sind, läge eine Ungleichbehandlung der Antragsteller vor. Antragsteller, die in 2026 eine Genehmigung erhalten mit Umsetzung zum 15.05.2026, werden den Antragstellern gegenüber schlechter gestellt, die bereits in 2025 eine Genehmigung erhalten haben (ebenfalls mit Umsetzung zum 15.05.2026) und ggf. Ersatzflächen bei Ökobetrieben oder Betrieben mit weniger als 10 ha LF angegeben haben. Daher ist die neue Regelung erst ab dem 16.05.2026 anzuwenden. 7. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)* Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen: „Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 16. Mai 2026 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft.“ Begründung: Die Regelung, dass die Fläche in Summe fünf Jahre aus Dauergrünland zu nutzen ist, kann sich nur auf neu eingehende Anträge beziehen. Da die Genehmigungen, die bis zum 15.05.2026 erteilt werden, jedoch teilweise bereits in 2025 erteilt worden sind, läge eine Ungleichbehandlung der Antragsteller vor. Antragsteller, die in 2025 eine Genehmigung erhalten haben und den Tausch bis zum 15.05.2026 vollzogen haben müssen, werden den Antragstellern gegenüber schlechter gestellt, die erst ab dem 01.01.2026 eine Genehmigung erhalten. Zudem ist ein Hineinwirken in die vergangene Förderperiode weder juristisch noch fachlich korrekt oder sinnvoll. In der vergangenen Förderperiode galt Artikel 44 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014, demzufolge der Mitgliedstaat diese Änderung hätte beschließen müssen. Dies hat Deutschland * Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 beschlossen. Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 7 und 8 sind diese redaktionell zusammenzufassen. entfällt bei Annahme von Ziffer 6 ... jedoch weder im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz noch in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung umgesetzt. Damit hat sich Deutschland gegen diese aktuelle Änderung in der Vergangenheit ausgesprochen. Weiterhin sollen seit dem 01.01.2023 getroffene Entscheidungen nicht aufgrund der Änderungen, die ab dem 01.01.2026 in Kraft treten, angepasst werden, sodass bereits abgeschlossene Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland oder von Narbenerneuerungen nicht einer erneuten Bearbeitung unterliegen. Dies könnte neben Klagen auch dazu führen, dass die Statistik zum Dauergrünlanderhalt der vergangenen Jahre überarbeitet werden müsste. Daher ist die neue Regelung erst ab dem 16.05.2026 anzuwenden. 8. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)* Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen: „Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt am 16. Mai 2026 in Kraft. im Übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft.“ Begründung: Die Regelung, dass die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb eines begünstigten Dritten gehören darf, der teilweise oder insgesamt nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet, kann sich nur auf neu eingehende Anträge beziehen. Da die Genehmigungen, die bis zum 15.05.2026 umgesetzt werden müssen, jedoch teilweise bereits in 2025 erteilt worden sind, läge eine Ungleichbehandlung der Antragsteller vor. Antragsteller, die in 2026 eine Genehmigung erhalten mit Umsetzung zum 15.05.2026, werden den Antragstellern gegenüber schlechter gestellt, die bereits in 2025 eine Genehmigung erhalten haben (ebenfalls mit Umsetzung zum 15.05.2026) und ggf. Ersatzflächen bei Ökobetrieben oder Betrieben mit weniger als 10 ha LF angegeben haben. Daher ist die neue Regelung erst ab dem 16.05.2026 anzuwenden. * Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 beschlossen. Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 7 und 8 sind diese redaktionell zusammenzufassen. entfällt bei Annahme von Ziffer 6 ... B 9. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. C 10. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen: a) Der Bundesrat begrüßt insbesondere die vorgeschlagenen Änderungen in § 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, da diese einem verbesserten Schutz des Dauergrünlandes im Rahmen des GLÖZ 1-Standards dienen. Der Bundesrat unterstützt ausdrücklich Maßnahmen für den Erhalt dieser ökologisch wertvollen Flächen in der Agrarlandschaft als Bestandteil einer multifunktionalen Landwirtschaft. Dauergrünlandflächen leisten einen wichtigen Beitrag zum ⁠Klimaschutz und dem Erhalt der ⁠Biodiversität und dienen dem Boden- und Gewässerschutz. b) Der Bundesrat befürchtet durch die Ermöglichung der Narbenerneuerung auf GLÖZ 2-Flächen negative Auswirkungen für den Wiesenvogelschutz und ökologisch wertvolle Grünlandlebensräume, wenn keine hinreichende naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahme vorliegt und trotz der vorgesehenen Genehmigungspflicht. c) Der Bundesrat kritisiert die potentiell negativen Auswirkungen durch die Möglichkeit der Winterschwarzbrache (GLÖZ 6) auf den Bodenschutz. Angesichts einer Bedrohung oder des Befalls durch die Schilf- Glasflügelzikade sieht er dies im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes in diesem Fall zwar als tragbar an, lehnt aber jede Ausweitung dieser Anwendung ab.]

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