Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Text
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
[Bundesrat Drucksache 532/1/25
10.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV - U
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-
Verordnung
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 3 GAPKondV)
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist in § 4 Absatz 1 Satz 3 die Angabe „Die
Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Angabe „Satz 1 gilt“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Regelung, dass die Fläche in Summe fünf Jahre aus Dauergrünland zu
nutzen ist, wird in Artikel 48 Absatz 5 Satz 2 der EU (VO) 2022/126 beschrieben.
Diese Verordnung bezieht sich auf die aktuelle Förderperiode. Ein
Hineinwirken in die vergangene Förderperiode ist weder juristisch noch fachlich korrekt
oder sinnvoll.
In der vergangenen Förderperiode galt Artikel 44 Absatz 1 oder 3 der
Verordnung (EU) Nr. 639/2014, demzufolge der Mitgliedstaat diese Änderung hätte
beschließen müssen. Dies hat Deutschland jedoch weder im Direktzahlungen-
Durchführungsgesetz noch in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
umgesetzt. Damit hat sich Deutschland gegen diese aktuelle Änderung in der
Vergangenheit ausgesprochen.
...
Würde die Regelung auch Anwendung in der vergangenen Förderperiode
entfalten, so würden Entscheidungen aus dieser Zeit ggf. rechtswidrig und
könnten Auswirkungen auf die Zahlungen (inkl. Kürzungen) haben. Daher muss die
Formulierung dementsprechend angepasst werden, dass eine Anwendung der
neuen Regelung nicht in der alten Förderperiode Anwendung findet.
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 7 Absatz 3 GAPKondV)
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a.§ 7 Absatz 3 wird gestrichen.“
Begründung:
§ 7 Absatz 3 GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist entbehrlich. Denn wenn
keine Ersatzfläche angelegt wurde, erlischt nach § 6 Absatz 2 GAP-
Konditionalitäten-Verordnung die Genehmigung, weshalb immer auch ein Fall von
§ 7 Absatz 1 vorliegt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 7 Absatz 3 Satz 2 – neu –, Satz 3 – neu –
GAPKondV)*
Nach Artikel 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. In § 7 Absatz 3 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der
Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Sie ist flächenbezogen und gilt
auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind.“ ‘
Begründung:
Die hohe agrarökologische Bedeutung des Dauergrünlanderhalts erfordert
entsprechende Anpassungen. Die Standards zur Erhaltung von Flächen in einem
guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sind primär
flächenbezogene Pflichten. Eigentümer-, Pächter- oder Bewirtschafterwechsel dürfen nicht
* Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 beschlossen.
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2
...
dazu führen, dass pflichtwidrig eingetretene Dauergrünlandverluste praktisch
unumkehrbar werden. Die Regelung deckt sich so mit der Regelung von § 7
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 21 Satz 2 und 3 der GAP-Konditionalitäten-
Verordnung.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 12a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GAPKondV)
In Artikel 1 Nummer 3 ist in § 12a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 die Angabe
„und“ durch die Angabe „oder“ zu ersetzen.
Begründung:
Neben Schäden im engeren Sinne, verursacht etwa durch Befahrung oder
Wildschweine kann es auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein, die
Grasnarbe zu erneuern zum Beispiel zur Beseitigung von Verunkrautung durch
Giftpflanzen oder zur Einebnung der Bodenoberfläche, um eine weitere
Bewirtschaftung zu gewährleisten.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 17 Absatz 2a Satz 1 GAPKondV)
In Artikel 1 Nummer 4 ist § 17 Absatz 2a Satz 1 durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Ab dem Antragsjahr 2026 gilt zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade
(Pentastiridius leporinus) und der durch sie übertragenen Krankheitserreger auf
Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren,
Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut werden, die in
Absatz 1 genannte Mindestbodenbedeckung als erfüllt, sofern anschließend
während des Antragsjahres keine Zwischenfrüchte und keine weitere Kultur
angebaut werden.“
Begründung:
Die ursprüngliche Formulierung würde dazu führen, dass Flächen, die unter die
beschriebene Ausnahme fallen, von der Ackerflächen-Basis zur Berechnung
der in § 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestbodenbedeckung auf
mindestens 80 Prozent des Ackerlandes abgezogen werden müssten. Dies führt zu ei-
...
ner schwankenden Basis und macht die Berechnung und damit die Einhaltung
der Vorgabe schwierig. Die daraus folgende Komplexität führt wiederum zu
einem höheren Verstoß- und Sanktionsrisiko für Antragsteller.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung bleibt die Ackerflächen-Basis konstant
und entsprechende Flächen können zur Erfüllung der Vorgaben der
Mindestbodenbedeckung mitberücksichtigt werden. Diese Regelung ist einfacher
umzusetzen und schafft zusätzlich Anreize zur Nutzung der Maßnahme und damit
zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus).
6. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen:
„Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 16. Mai 2026 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft.“
Begründung:
Die Regelung, dass die Fläche in Summe fünf Jahre aus Dauergrünland zu
nutzen ist, kann sich nur auf neu eingehende Anträge beziehen. Da die
Genehmigungen, die bis zum 15.05.2026 erteilt werden, jedoch teilweise bereits in 2025
erteilt worden sind, läge eine Ungleichbehandlung der Antragsteller vor.
Antragsteller, die in 2025 eine Genehmigung erhalten haben und den Tausch bis
zum 15.05.2026 vollzogen haben müssen, werden den Antragstellern
gegenüber schlechter gestellt, die erst ab dem 01.01.2026 eine Genehmigung
erhalten.
Zudem ist ein Hineinwirken in die vergangene Förderperiode weder juristisch
noch fachlich korrekt oder sinnvoll. In der vergangenen Förderperiode galt
Artikel 44 Absatz 1 oder 3 der VO (EU) Nr. 639/2014, dem zufolge der
Mitgliedstaat diese Änderung hätte beschließen müssen. Dies hat Deutschland jedoch
weder im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz noch in der Direktzahlungen-
Durchführungsverordnung umgesetzt. Damit hat sich Deutschland gegen diese
aktuelle Änderung in der Vergangenheit ausgesprochen.
Weiterhin sollen seit dem 01.01.2023 getroffene Entscheidungen nicht
aufgrund der Änderungen, die ab dem 01.01.2026 in Kraft treten, angepasst
werden, sodass bereits abgeschlossene Genehmigungen zur Umwandlung von
Dauergrünland oder von Narbenerneuerungen nicht einer erneuten Bearbeitung
unterliegen.
bei
Annahme
entfallen
die
Ziffern 7
und 8
...
Dies könnte neben Klagen auch dazu führen, dass die Statistik zum
Dauergrünlanderhalt der vergangenen Jahre überarbeitet werden müsste.
Die Regelung, dass die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb eines begünstigten
Dritten gehören darf, der teilweise oder insgesamt nach der Verordnung (EU)
2018/848 zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche
bewirtschaftet, kann sich nur auf neu eingehende Anträge beziehen. Da die
Genehmigungen, die bis zum 15.05.2026 umgesetzt werden müssen, jedoch
teilweise bereits in 2025 erteilt worden sind, läge eine Ungleichbehandlung der
Antragsteller vor. Antragsteller, die in 2026 eine Genehmigung erhalten mit
Umsetzung zum 15.05.2026, werden den Antragstellern gegenüber schlechter
gestellt, die bereits in 2025 eine Genehmigung erhalten haben (ebenfalls mit
Umsetzung zum 15.05.2026) und ggf. Ersatzflächen bei Ökobetrieben oder
Betrieben mit weniger als 10 ha LF angegeben haben.
Daher ist die neue Regelung erst ab dem 16.05.2026 anzuwenden.
7. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)*
Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen:
„Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 16. Mai 2026 in Kraft. Im Übrigen
tritt die Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft.“
Begründung:
Die Regelung, dass die Fläche in Summe fünf Jahre aus Dauergrünland zu
nutzen ist, kann sich nur auf neu eingehende Anträge beziehen. Da die
Genehmigungen, die bis zum 15.05.2026 erteilt werden, jedoch teilweise bereits in 2025
erteilt worden sind, läge eine Ungleichbehandlung der Antragsteller vor.
Antragsteller, die in 2025 eine Genehmigung erhalten haben und den Tausch bis
zum 15.05.2026 vollzogen haben müssen, werden den Antragstellern
gegenüber schlechter gestellt, die erst ab dem 01.01.2026 eine Genehmigung
erhalten.
Zudem ist ein Hineinwirken in die vergangene Förderperiode weder juristisch
noch fachlich korrekt oder sinnvoll. In der vergangenen Förderperiode galt
Artikel 44 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014, demzufolge der
Mitgliedstaat diese Änderung hätte beschließen müssen. Dies hat Deutschland
* Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 beschlossen.
Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 7 und 8 sind diese redaktionell zusammenzufassen.
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6
...
jedoch weder im Direktzahlungen-Durchführungsgesetz noch in der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung umgesetzt. Damit hat sich Deutschland
gegen diese aktuelle Änderung in der Vergangenheit ausgesprochen.
Weiterhin sollen seit dem 01.01.2023 getroffene Entscheidungen nicht
aufgrund der Änderungen, die ab dem 01.01.2026 in Kraft treten, angepasst
werden, sodass bereits abgeschlossene Genehmigungen zur Umwandlung von
Dauergrünland oder von Narbenerneuerungen nicht einer erneuten Bearbeitung
unterliegen.
Dies könnte neben Klagen auch dazu führen, dass die Statistik zum
Dauergrünlanderhalt der vergangenen Jahre überarbeitet werden müsste.
Daher ist die neue Regelung erst ab dem 16.05.2026 anzuwenden.
8. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)*
Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen:
„Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt am 16. Mai 2026 in Kraft. im Übrigen
tritt die Verordnung am 1. Januar 2026 in Kraft.“
Begründung:
Die Regelung, dass die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb eines begünstigten
Dritten gehören darf, der teilweise oder insgesamt nach der Verordnung (EU)
2018/848 zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche
bewirtschaftet, kann sich nur auf neu eingehende Anträge beziehen. Da die
Genehmigungen, die bis zum 15.05.2026 umgesetzt werden müssen, jedoch
teilweise bereits in 2025 erteilt worden sind, läge eine Ungleichbehandlung der
Antragsteller vor. Antragsteller, die in 2026 eine Genehmigung erhalten mit
Umsetzung zum 15.05.2026, werden den Antragstellern gegenüber schlechter
gestellt, die bereits in 2025 eine Genehmigung erhalten haben (ebenfalls mit
Umsetzung zum 15.05.2026) und ggf. Ersatzflächen bei Ökobetrieben oder
Betrieben mit weniger als 10 ha LF angegeben haben.
Daher ist die neue Regelung erst ab dem 16.05.2026 anzuwenden.
* Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 beschlossen.
Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 7 und 8 sind diese redaktionell zusammenzufassen.
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6
...
B
9. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt
dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes
zuzustimmen.
C
10. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt
dem Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
a) Der Bundesrat begrüßt insbesondere die vorgeschlagenen Änderungen in
§ 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, da diese einem verbesserten
Schutz des Dauergrünlandes im Rahmen des GLÖZ 1-Standards dienen.
Der Bundesrat unterstützt ausdrücklich Maßnahmen für den Erhalt dieser
ökologisch wertvollen Flächen in der Agrarlandschaft als Bestandteil einer
multifunktionalen Landwirtschaft. Dauergrünlandflächen leisten einen
wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und dem Erhalt der Biodiversität und
dienen dem Boden- und Gewässerschutz.
b) Der Bundesrat befürchtet durch die Ermöglichung der Narbenerneuerung
auf GLÖZ 2-Flächen negative Auswirkungen für den Wiesenvogelschutz
und ökologisch wertvolle Grünlandlebensräume, wenn keine hinreichende
naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahme vorliegt und trotz der
vorgesehenen Genehmigungspflicht.
c) Der Bundesrat kritisiert die potentiell negativen Auswirkungen durch die
Möglichkeit der Winterschwarzbrache (GLÖZ 6) auf den Bodenschutz.
Angesichts einer Bedrohung oder des Befalls durch die Schilf-
Glasflügelzikade sieht er dies im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes in diesem
Fall zwar als tragbar an, lehnt aber jede Ausweitung dieser Anwendung ab.]
Relationen
- part_of_vorgang → Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (Empfehlungen der Ausschüsse)