Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Text
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
[Bundesrat Drucksache 532/25
09.10.25
AV - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-
Verordnung
A. Problem und Ziel
Es hat sich die Notwendigkeit von Anpassungen in den Durchführungsvorschriften im
Bereich der Konditionalität gezeigt. Dies betrifft Vorschriften im Zusammenhang mit den
Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und
ökologischen Zustand (GLÖZ), insbesondere die Vorgaben für Dauergrünland im Rahmen des
Mindestschutzes für Feuchtgebiete und Moore (GLÖZ 2) und die
Mindestbodenbedeckung in den sensibelsten Zeiträumen (GLÖZ 6). In diesem Zusammenhang wird auch
eine Option im Rahmen der integrierten Bekämpfungsstrategie gegen die Ausbreitung der
Schilf-Glasflügelzikade und der durch sie übertragenen Krankheitserreger, vor allem an
Kartoffeln und Zuckerrüben, geschaffen. Darüber hinaus werden Vorschriften im
Zusammenhang mit der Aufhebung von konditionalitätsrelevanten Kontrollen und Sanktionen für
Begünstigte bis zu 10 Hektar Fläche vervollständigt.
B. Lösung
Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Die Verordnung führt zu einem verbesserten Schutz des Dauergrünlandes, vor allem in
Feuchtgebieten und Mooren. Sie flankiert die integrierten Anstrengungen von öffentlichen
Stellen und landwirtschaftlichen Betrieben zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade
und vereinfacht die Regelungsdichte der Bewirtschaftungsauflagen für Ackerbrachen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 5 250 EUR für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entstehen ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 41 600 EUR sowie ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 18 625 EUR für die öffentlichen Verwaltungen der Länder.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 532/25
09.10.25
AV - U
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-
Verordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zu erlassende
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-
Verordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 131), aufgrund
– des § 6 Absatz 1 und des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S.
5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
– des § 6 Absatz 1 und des § 15 des Marktorganisationsgesetzes im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie,
– des § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022
I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 356) geändert worden ist,
– des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 3 des
GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8.
Dezember 2021 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, und
– des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 und 4 des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember
2021 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine Ersatzfläche ist mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den
Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen zu nutzen, ohne Bestandteil der
Fruchtfolge zu sein und ohne gepflügt zu werden. Sofern eine Fläche bereits in der in Satz 1
beschriebenen Weise genutzt wird, ist sie während der verbleibenden Anzahl von
Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre zu erreichen, in derselben Weise zu nutzen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund von
Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima-
und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von
Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember
1. als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt wurden und
2. nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten.
Eine Ersatzfläche gilt als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die
Dauergrünlandfläche entstanden ist, für die sie als Ersatz angelegt wird.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person
gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf
diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für die
Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt. Die Ersatzfläche darf zu dem auf die Erteilung der
Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages
nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht
zu dem Betrieb eines begünstigten Dritten gehören, der teilweise oder insgesamt
nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar
landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet.“
2. In § 12 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3“ durch
die Angabe „Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3“ ersetzt.
3. § 12a wird durch den folgenden § 12a ersetzt:
„§ 12a
Narbenerneuerung, Wiederherstellung, Dauerkulturen
(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
ist die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe zulässig. Sie bedarf der vorherigen
Genehmigung. Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn
1. die Dauergrünlandnarbe geschädigt und die Erneuerung nach den Grundsätzen
der guten fachlichen Praxis gerechtfertigt ist,
2. die Erneuerung durch eine nichtwendende, den Grundsätzen der guten fachlichen
Praxis entsprechende Bodenbearbeitung erfolgen wird,
3. die Einsaat von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zeitnah nach der Bodenbearbeitung
erfolgen wird,
4. die Erneuerung den Belangen des Natur- und Klimaschutzes nicht widerspricht
und
5. andere Rechtsvorschriften der Erneuerung nicht entgegenstehen.
Erfolgt die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe nicht in Übereinstimmung mit
Satz 3 Nummer 2 und 3, so ist die Genehmigung auch mit Wirkung für die
Vergangenheit zu widerrufen.
(2) Sofern Dauergrünland dem Verbot nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes zuwider umgewandelt wurde, hat die zuständige Behörde die
Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den
Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche
ist. Die Anordnung ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter,
sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für
die Rückumwandlung zu setzen.
(3) Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat,
Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine
tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig. Neuansaat,
Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang
durchzuführen.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ab dem Antragsjahr 2026 darf zur Bekämpfung der Schilf-
Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) und der durch sie übertragenen Krankheitserreger
auf Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren,
Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut werden, auf die in
Absatz 1 genannte Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, sofern
anschließend während des Antragsjahres keine Zwischenfrüchte und keine weitere Kultur
angebaut werden. Satz 1 ist nur in Gebieten anzuwenden, für die eine Bedrohung
oder ein Befall durch die Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) durch
die zuständige Stelle des betreffenden Landes amtlich festgestellt worden ist.“
b) Die Absätze 4 bis 6 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August einschließlich
(Feldvogelschutzzeitraum) sind auf Ackerlandflächen und Dauergrünlandflächen, die nicht für die
landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, eine Bodenbearbeitung sowie das Mähen
oder Zerkleinern des Aufwuchses verboten. Innerhalb des Feldvogelschutzzeitraumes
darf der Aufwuchs von Streuobstwiesen gemäht oder zerkleinert werden. Abweichend
von den Sätzen 1 und 2 dürfen innerhalb des Feldvogelschutzzeitraumes Maßnahmen
einschließlich der Bodenbearbeitung durchgeführt werden, die der Erfüllung von
Verpflichtungen dienen, die sich aus Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und
Klimamaßnahmen oder vergleichbaren freiwilligen Maßnahmen ergeben.“
5. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird
zu einem Anteil von höchstens 50 Prozent zufallsbasiert ausgewählt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von
Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des
Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom
19.5.2016; S. 14), die durch die Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABL L 435 vom
6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) aufgehoben worden ist
2. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270
vom 29.10.2018, S. 37; L305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020,
S. 65; L7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2025/405 vom 13.12.2024 (ABl. L 2025/405, 26.2.2025) geändert worden
ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Es hat sich die Notwendigkeit von Anpassungen in den Durchführungsvorschriften im
Bereich der Konditionalität gezeigt. Dies betrifft Vorschriften im Zusammenhang mit den
Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand (GLÖZ), insbesondere die Vorgaben für Dauergrünland im Rahmen des
Mindestschutzes für Feuchtgebiete und Moore (GLÖZ 2) und die Mindestbodenbedeckung in den
sensibelsten Zeiträumen (GLÖZ 6). In diesem Zusammenhang wird auch eine Option im
Rahmen der integrierten Bekämpfungsstrategie gegen die Ausbreitung der Schilf-
Glasflügelzikade und der durch sie übertragenen Krankheitserreger, vor allem an Kartoffeln und
Zuckerrüben, geschaffen. Darüber hinaus werden Vorschriften im Zusammenhang mit der
Aufhebung von konditionalitätsrelevanten Kontrollen und Sanktionen für Begünstigte bis zu
10 Hektar Fläche vervollständigt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Einen Schwerpunkt bilden Vorschriften, die die geltenden Regelungen zu Dauergrünland,
allgemein sowie insbesondere in Feuchtgebieten und Mooren der GLÖZ 2-Kulisse,
betreffen. In der Vorschrift zur Berechnung der mindestens fünfjährigen obligatorischen
Nutzungsdauer als Dauergrünland wird eine Ergänzung vorgenommen. Die Regelungen zu
Ersatzflächen werden an ein verändertes Regelungsumfeld angepasst. Für Dauergrünland
in Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) werden mit der genehmigungspflichtigen
Narbenerneuerung und der Ermächtigung, die Wiederherstellung von verbotswidrig
umgewandeltem Dauergrünland anzuordnen, zwei neue Instrumente zum Erhalt dieser besonders
klimaschutzrelevanten Flächen eingeführt. Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf Vorschriften, die
dem Schutz der Böden durch eine Mindestbedeckung in den sensibelsten Zeiten (GLÖZ 6)
dienen. Hier werden als Teil einer Strategie zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade die
Möglichkeit einer Schwarzbrache geschaffen sowie zum Schutz von Feld- und
Wiesenvögeln während der Brutzeit die Regelungen für nichtproduktive Acker- und
Dauergrünlandflächen neugestaltet.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt dieser Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Es ist erforderlich, die Regelungen an erkannte Bedarfe wie die Möglichkeit zur
Wiederherstellung einer geschädigten Dauergrünlandnarbe in der GLÖZ-2-Kulisse, aktuelle
Entwicklungen und Veränderungen in der Tätigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, wie zum
Beispiel die Ausbreitung neuer Pflanzenschädlinge, anzupassen. Ein Verzicht auf die
Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist daher keine Option.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den in der Eingangsformel der Verordnung
genannten Ermächtigungsgrundlagen des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des
Marktorganisationsgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem EU-Recht vereinbar, sie hält insbesondere den durch die
Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 gezogenen Rahmen ein. Sie ist mit
völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird durch die Änderungsverordnung nicht
negativ beeinflusst.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Sie fördern die Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung
erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“. Ferner wird dem Prinzip einer
nachhaltigen Entwicklung, 4 c) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, wonach eine
nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig
umweltverträglich sein muss, Rechnung getragen, da ein funktionierendes Kontrollsystem eine
umweltverträgliche Landwirtschaft gezielt unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt sich nur aus Artikel 1 Nummer 3. Der neue §
12a Absatz 1 sieht eine vorherige Genehmigungspflicht für die Narbenerneuerung vor. Das
Zusammenstellen und Einreichen der Antragsunterlagen durch den begünstigten Landwirt
erfordern ca. 15 Minuten Zeitaufwand. Es werden 42 EUR als durchschnittlicher
Stundenlohn für den Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebs zugrunde gelegt. Bundesweit ist von
einer jährlichen Fallzahl von höchstens 500 Fällen auszugehen. Damit ergibt sich aus der
Änderungsverordnung ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von insgesamt 5 250 EUR.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ergibt sich spiegelbildlich aus Artikel 1 Nummer 3.
Ein Mitarbeiter der zuständigen Behörde muss den Genehmigungsantrag prüfen und einen
Genehmigungs- bzw. Versagungsbescheid erlassen. Der Vorgang erfordert eine
Bearbeitungszeit von ca. 30 Minuten. Die Kosten für einen Sachbearbeiter im gehobenen
Verwaltungsdienst eines Landes betragen 74,50 EUR pro Stunde. Bundesweit ist von einer
jährlichen Fallzahl von höchstens 500 Fällen auszugehen. Damit ergibt sich aus Artikel 1
Nummer 3 für die öffentliche Verwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt
18 625 EUR.
Darüber hinaus entsteht aus der vorliegenden Verordnung einmaliger Erfüllungsaufwand
für die öffentlichen Verwaltungen der Länder durch die erforderliche Umprogrammierung
der elektronischen Antragssysteme und Datenbanken bei den 13 Agrarzahlstellen der
Länder. Der dafür erforderliche Arbeitsaufwand beläuft sich auf rund 20 Stunden und verursacht
Kosten von rund 160 EUR/Stunde für externe IT-Dienstleister. Im Ergebnis beträgt der
einmalige Erfüllungsaufwand (20 Stunden x 160 EUR/Stunde x 13 Zahlstellen) ca. 41 600
EUR.
5. Weitere Kosten
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Es entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere
nicht für die mittelständische Wirtschaft.
6. Weitere Regelungsfolgen
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
Auswirkungen auf gleichstellungspolitische oder demographische Fragestellungen sind
nicht gegeben.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung dient der Durchführung des unbefristeten GAP-Konditionalitäten-Gesetzes.
Die Regelungen werden im Rahmen der Leistungsüberprüfung und der Evaluierung des
GAP-Strategieplans für Deutschland jährlich überprüft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung der Textierung des Satzes 1 wird im Hinblick auf Artikel 48 Absatz 5 Satz
2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 geregelt, dass zusammenhängende
Zeiträume, in denen Grünland auf einer Fläche existiert hat, die Fläche nicht Bestandteil der
Fruchtfolge war und nicht gepflügt wurde, auf die mindestens fünfjährige obligatorische
Nutzung als Dauergrünland angerechnet werden können. Satz 4 enthält eine Fiktion, er stellt
den schon gegenwärtig geltenden Grundsatz klar, dass nach einer genehmigten
Dauergrünlandumwandlung die Ersatzfläche im Hinblick auf ihren Entstehungszeitpunkt im Sinne
der §§ 5, 6 und 12 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes denselben Status erhält wie die
umgewandelte ursprüngliche Dauergrünlandfläche (d. h. Dauergrünland entstanden vor
dem 1. Januar 2015, ab dem 1. Januar 2015 oder ab dem 1. Januar 2021). Der tatsächliche
Zeitpunkt des Anlegens der Ersatzfläche ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Zu Buchstabe b
Gehört eine Ersatzfläche nicht zum Betrieb desjenigen, der eine
Umwandlungsgenehmigung beantragt, sondern zum Betrieb eines Dritten, so ist es im Interesse der wirksamen
Durchsetzung der Vorschriften über den Erhalt des Dauergrünlandes angezeigt, dass der
Dritte nicht nur Begünstigter ist, sondern auch vollständig den Regelungen der
Konditionalität, einschließlich den Kontroll- und Sanktionsvorschriften, unterliegt. Für zertifizierte
Ökobetriebe und Begünstigte mit bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche gelten hierbei
Ausnahmen, die eine wirksame Kontrolle der Dauergrünlandflächen nicht mehr zulassen.
Diese Dritten können deshalb für andere Begünstigte, die eine Umwandlungsgenehmigung
beantragen wollen, keine Ersatzflächen mehr stellen. Entsprechende Vereinbarungen über
Ersatzflächen, die vor dem 1.1.2026 bereits vollzogen wurden, sollen mit Blick auf den
Vertrauensschutz der beteiligten Begünstigten weiterhin Bestand haben
Zu Nummer 2
Korrektur eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 3
Der Paragraph wird um zwei Absätze erweitert.
Absatz 1 bestimmt, dass die Erneuerung einer geschädigten Dauergrünlandnarbe in
Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) genehmigungspflichtig ist. Sie ist bislang aufgrund
des Verbotes in § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unzulässig.
Absatz 1 Satz 3 nennt in Form einer Aufzählung die kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Genehmigung zu erteilen ist. Satz 4 regelt den Fall, dass die
Narbenerneuerung nicht im Einklang mit den geltenden Voraussetzungen erfolgt ist. Die
Genehmigungspflicht gilt nur für aktive Maßnahmen der Erneuerung, die passive bzw.
natürliche Verbesserung des Narbenzustandes ist wie bisher genehmigungsfrei.
Der Absatz 2 ermöglicht es der zuständigen Behörde, durch Verwaltungsakt die
Wiederherstellung einer Dauergrünlandfläche in Feuchtgebieten oder Mooren anzuordnen, wenn
diese trotz des gesetzlichen Verbotes umgewandelt wurde. Eine entsprechende
Ermächtigung für diesen Flächentyp fehlte bislang.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung von 80 Prozent
der betrieblichen Ackerfläche und die genannten Möglichkeiten, diese zu erfüllen, werden
durch eine Ausnahme ab dem Antragsjahr 2026 modifiziert. Der Absatz 2a hat den
Sonderfall zum Gegenstand, dass in einem durch die Schilf-Glasflügelzikade bedrohten oder
bereits befallenen Gebiet eine sogenannte Schwarzbrache als Teil einer integrierten
Präventions- oder Bekämpfungsstrategie eingesetzt werden soll. Die Bedrohung oder den Befall
sowie das davon jeweils betroffene Gebiet stellt eine zuständige Landesbehörde fest und
gibt beides in geeigneter Weise bekannt.
Zu Buchstabe b
Die bisherigen Vorschriften über Maßnahmen und Verbote auf nichtproduktiven Acker- oder
Dauergrünlandflächen werden umfassend reduziert und liberalisiert. Bearbeitungs- und
Nutzungsverbote beschränken sich auf das zum Schutz von Gelege und Aufzucht von Feld-
und Wiesenvögeln unbedingt Erforderliche. Begrenzte Ausnahmen und Privilegierungen
gelten auf unbewirtschafteten Streuobstwiesen sowie für die Realisierung der genannten
freiwilligen Maßnahmen (Ökoregelungen, AUKM-Maßnahmen, sonstige Maßnahmen wie
Lerchenfenster, Bejagungsschneisen u. ä.). Die aktive Aussaat einer Begrünung ist
Bestandteil der Verpflichtungen nach der Ökoregelung 1a, die Brachflächen dürfen dazu
innerhalb des Feldvogelschutzzeitraums bearbeitet werden (Nummer 1.1.4 der Anlage 5 zur
GAP-Direktzahlungen-Verordnung).
Zu Nummer 5
Die Änderung eröffnet die Möglichkeit, den Anteil zufällig ausgewählter Betriebe, auf denen
im Antragsjahr eine Vor-Ort-Kontrolle stattfinden soll, auf bis zu 50 Prozent zu erhöhen. Sie
begünstigt eine flexiblere, präzisere und effektivere Planung der Kontrollvorhaben durch die
zuständigen Behörden. Die Erhöhung auf bis zu 50 Prozent ist optional, der anschließend
noch verbleibende Anteil ist weiterhin durch risikobasiert auszuwählende Betriebe zu
ergänzen (§ 18 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes).
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dies entspricht dem Beginn des
Antragsjahres, in dem die Verpflichtungen einzuhalten sind.
- 9 - Drucksache 532/25]
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