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Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

dip / drucksache 09.10.2025 · WP 21 · 532/25 · Verordnung · Original ↗

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Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung [Bundesrat Drucksache 532/25 09.10.25 AV - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten- Verordnung A. Problem und Ziel Es hat sich die Notwendigkeit von Anpassungen in den Durchführungsvorschriften im Bereich der Konditionalität gezeigt. Dies betrifft Vorschriften im Zusammenhang mit den Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), insbesondere die Vorgaben für Dauergrünland im Rahmen des Mindestschutzes für Feuchtgebiete und Moore (GLÖZ 2) und die Mindestbodenbedeckung in den sensibelsten Zeiträumen (GLÖZ 6). In diesem Zusammenhang wird auch eine Option im Rahmen der integrierten Bekämpfungsstrategie gegen die Ausbreitung der Schilf-Glasflügelzikade und der durch sie übertragenen Krankheitserreger, vor allem an Kartoffeln und Zuckerrüben, geschaffen. Darüber hinaus werden Vorschriften im Zusammenhang mit der Aufhebung von konditionalitätsrelevanten Kontrollen und Sanktionen für Begünstigte bis zu 10 Hektar Fläche vervollständigt. B. Lösung Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Die Verordnung führt zu einem verbesserten Schutz des Dauergrünlandes, vor allem in Feuchtgebieten und Mooren. Sie flankiert die integrierten Anstrengungen von öffentlichen Stellen und landwirtschaftlichen Betrieben zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade und vereinfacht die Regelungsdichte der Bewirtschaftungsauflagen für Ackerbrachen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 5 250 EUR für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entstehen ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 41 600 EUR sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 18 625 EUR für die öffentlichen Verwaltungen der Länder. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 532/25 09.10.25 AV - U Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten- Verordnung Bundeskanzleramt Berlin, 8. Oktober 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten- Verordnung Vom ... Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund – des § 6 Absatz 1 und des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, – des § 6 Absatz 1 und des § 15 des Marktorganisationsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, – des § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist, – des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, und – des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 und 4 des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Artikel 1 Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Eine Ersatzfläche ist mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen zu nutzen, ohne Bestandteil der Fruchtfolge zu sein und ohne gepflügt zu werden. Sofern eine Fläche bereits in der in Satz 1 beschriebenen Weise genutzt wird, ist sie während der verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre zu erreichen, in derselben Weise zu nutzen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 1. als Dauergrünland angelegt oder rückumgewandelt wurden und 2. nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gelten. Eine Ersatzfläche gilt als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Dauergrünlandfläche entstanden ist, für die sie als Ersatz angelegt wird.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt. Die Ersatzfläche darf zu dem auf die Erteilung der Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht zu dem Betrieb eines begünstigten Dritten gehören, der teilweise oder insgesamt nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet.“ 2. In § 12 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3“ durch die Angabe „Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3“ ersetzt. 3. § 12a wird durch den folgenden § 12a ersetzt: „§ 12a Narbenerneuerung, Wiederherstellung, Dauerkulturen (1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe zulässig. Sie bedarf der vorherigen Genehmigung. Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. die Dauergrünlandnarbe geschädigt und die Erneuerung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gerechtfertigt ist, 2. die Erneuerung durch eine nichtwendende, den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende Bodenbearbeitung erfolgen wird, 3. die Einsaat von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zeitnah nach der Bodenbearbeitung erfolgen wird, 4. die Erneuerung den Belangen des Natur- und Klimaschutzes nicht widerspricht und 5. andere Rechtsvorschriften der Erneuerung nicht entgegenstehen. Erfolgt die aktive Erneuerung einer Dauergrünlandnarbe nicht in Übereinstimmung mit Satz 3 Nummer 2 und 3, so ist die Genehmigung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. (2) Sofern Dauergrünland dem Verbot nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes zuwider umgewandelt wurde, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen. Die Anordnung ist an den Begünstigten zu richten, der zum Zeitpunkt der Anordnung Bewirtschafter der Fläche ist. Die Anordnung ist flächenbezogen und gilt auch für nachfolgende Bewirtschafter, sofern diese Begünstigte sind. Die zuständige Behörde hat eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen. (3) Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig. Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen.“ 4. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Ab dem Antragsjahr 2026 darf zur Bekämpfung der Schilf- Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) und der durch sie übertragenen Krankheitserreger auf Ackerflächen, auf denen Rüben, Kartoffeln, Rote Bete, Mangold, Möhren, Steckrüben, Zwiebeln oder Sellerie als Hauptkultur angebaut werden, auf die in Absatz 1 genannte Mindestbodenbedeckung verzichtet werden, sofern anschließend während des Antragsjahres keine Zwischenfrüchte und keine weitere Kultur angebaut werden. Satz 1 ist nur in Gebieten anzuwenden, für die eine Bedrohung oder ein Befall durch die Schilf-Glasflügelzikade (Pentastiridius leporinus) durch die zuständige Stelle des betreffenden Landes amtlich festgestellt worden ist.“ b) Die Absätze 4 bis 6 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August einschließlich (Feldvogelschutzzeitraum) sind auf Ackerlandflächen und Dauergrünlandflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden, eine Bodenbearbeitung sowie das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses verboten. Innerhalb des Feldvogelschutzzeitraumes darf der Aufwuchs von Streuobstwiesen gemäht oder zerkleinert werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen innerhalb des Feldvogelschutzzeitraumes Maßnahmen einschließlich der Bodenbearbeitung durchgeführt werden, die der Erfüllung von Verpflichtungen dienen, die sich aus Öko-Regelungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder vergleichbaren freiwilligen Maßnahmen ergeben.“ 5. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Kontrollstichprobe nach § 16 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes wird zu einem Anteil von höchstens 50 Prozent zufallsbasiert ausgewählt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016; S. 14), die durch die Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABL L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) aufgehoben worden ist 2. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/405 vom 13.12.2024 (ABl. L 2025/405, 26.2.2025) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Es hat sich die Notwendigkeit von Anpassungen in den Durchführungsvorschriften im Bereich der Konditionalität gezeigt. Dies betrifft Vorschriften im Zusammenhang mit den Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ), insbesondere die Vorgaben für Dauergrünland im Rahmen des Mindestschutzes für Feuchtgebiete und Moore (GLÖZ 2) und die Mindestbodenbedeckung in den sensibelsten Zeiträumen (GLÖZ 6). In diesem Zusammenhang wird auch eine Option im Rahmen der integrierten Bekämpfungsstrategie gegen die Ausbreitung der Schilf- Glasflügelzikade und der durch sie übertragenen Krankheitserreger, vor allem an Kartoffeln und Zuckerrüben, geschaffen. Darüber hinaus werden Vorschriften im Zusammenhang mit der Aufhebung von konditionalitätsrelevanten Kontrollen und Sanktionen für Begünstigte bis zu 10 Hektar Fläche vervollständigt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Einen Schwerpunkt bilden Vorschriften, die die geltenden Regelungen zu Dauergrünland, allgemein sowie insbesondere in Feuchtgebieten und Mooren der GLÖZ 2-Kulisse, betreffen. In der Vorschrift zur Berechnung der mindestens fünfjährigen obligatorischen Nutzungsdauer als Dauergrünland wird eine Ergänzung vorgenommen. Die Regelungen zu Ersatzflächen werden an ein verändertes Regelungsumfeld angepasst. Für Dauergrünland in Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) werden mit der genehmigungspflichtigen Narbenerneuerung und der Ermächtigung, die Wiederherstellung von verbotswidrig umgewandeltem Dauergrünland anzuordnen, zwei neue Instrumente zum Erhalt dieser besonders klimaschutzrelevanten Flächen eingeführt. Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf Vorschriften, die dem Schutz der Böden durch eine Mindestbedeckung in den sensibelsten Zeiten (GLÖZ 6) dienen. Hier werden als Teil einer Strategie zur Bekämpfung der Schilf-Glasflügelzikade die Möglichkeit einer Schwarzbrache geschaffen sowie zum Schutz von Feld- und Wiesenvögeln während der Brutzeit die Regelungen für nichtproduktive Acker- und Dauergrünlandflächen neugestaltet. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt dieser Verordnung beigetragen. IV. Alternativen Es ist erforderlich, die Regelungen an erkannte Bedarfe wie die Möglichkeit zur Wiederherstellung einer geschädigten Dauergrünlandnarbe in der GLÖZ-2-Kulisse, aktuelle Entwicklungen und Veränderungen in der Tätigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, wie zum Beispiel die Ausbreitung neuer Pflanzenschädlinge, anzupassen. Ein Verzicht auf die Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ist daher keine Option. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den in der Eingangsformel der Verordnung genannten Ermächtigungsgrundlagen des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des Marktorganisationsgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem EU-Recht vereinbar, sie hält insbesondere den durch die Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 gezogenen Rahmen ein. Sie ist mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird durch die Änderungsverordnung nicht negativ beeinflusst. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Sie fördern die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung, 4 c) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, wonach eine nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein muss, Rechnung getragen, da ein funktionierendes Kontrollsystem eine umweltverträgliche Landwirtschaft gezielt unterstützt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ergibt sich nur aus Artikel 1 Nummer 3. Der neue § 12a Absatz 1 sieht eine vorherige Genehmigungspflicht für die Narbenerneuerung vor. Das Zusammenstellen und Einreichen der Antragsunterlagen durch den begünstigten Landwirt erfordern ca. 15 Minuten Zeitaufwand. Es werden 42 EUR als durchschnittlicher Stundenlohn für den Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebs zugrunde gelegt. Bundesweit ist von einer jährlichen Fallzahl von höchstens 500 Fällen auszugehen. Damit ergibt sich aus der Änderungsverordnung ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von insgesamt 5 250 EUR. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Erfüllungsaufwand für die Verwaltung ergibt sich spiegelbildlich aus Artikel 1 Nummer 3. Ein Mitarbeiter der zuständigen Behörde muss den Genehmigungsantrag prüfen und einen Genehmigungs- bzw. Versagungsbescheid erlassen. Der Vorgang erfordert eine Bearbeitungszeit von ca. 30 Minuten. Die Kosten für einen Sachbearbeiter im gehobenen Verwaltungsdienst eines Landes betragen 74,50 EUR pro Stunde. Bundesweit ist von einer jährlichen Fallzahl von höchstens 500 Fällen auszugehen. Damit ergibt sich aus Artikel 1 Nummer 3 für die öffentliche Verwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt 18 625 EUR. Darüber hinaus entsteht aus der vorliegenden Verordnung einmaliger Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Verwaltungen der Länder durch die erforderliche Umprogrammierung der elektronischen Antragssysteme und Datenbanken bei den 13 Agrarzahlstellen der Länder. Der dafür erforderliche Arbeitsaufwand beläuft sich auf rund 20 Stunden und verursacht Kosten von rund 160 EUR/Stunde für externe IT-Dienstleister. Im Ergebnis beträgt der einmalige Erfüllungsaufwand (20 Stunden x 160 EUR/Stunde x 13 Zahlstellen) ca. 41 600 EUR. 5. Weitere Kosten Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Es entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere nicht für die mittelständische Wirtschaft. 6. Weitere Regelungsfolgen Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen auf gleichstellungspolitische oder demographische Fragestellungen sind nicht gegeben. VIII. Befristung; Evaluierung Die Verordnung dient der Durchführung des unbefristeten GAP-Konditionalitäten-Gesetzes. Die Regelungen werden im Rahmen der Leistungsüberprüfung und der Evaluierung des GAP-Strategieplans für Deutschland jährlich überprüft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Änderung der Textierung des Satzes 1 wird im Hinblick auf Artikel 48 Absatz 5 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 geregelt, dass zusammenhängende Zeiträume, in denen Grünland auf einer Fläche existiert hat, die Fläche nicht Bestandteil der Fruchtfolge war und nicht gepflügt wurde, auf die mindestens fünfjährige obligatorische Nutzung als Dauergrünland angerechnet werden können. Satz 4 enthält eine Fiktion, er stellt den schon gegenwärtig geltenden Grundsatz klar, dass nach einer genehmigten Dauergrünlandumwandlung die Ersatzfläche im Hinblick auf ihren Entstehungszeitpunkt im Sinne der §§ 5, 6 und 12 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes denselben Status erhält wie die umgewandelte ursprüngliche Dauergrünlandfläche (d. h. Dauergrünland entstanden vor dem 1. Januar 2015, ab dem 1. Januar 2015 oder ab dem 1. Januar 2021). Der tatsächliche Zeitpunkt des Anlegens der Ersatzfläche ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Zu Buchstabe b Gehört eine Ersatzfläche nicht zum Betrieb desjenigen, der eine Umwandlungsgenehmigung beantragt, sondern zum Betrieb eines Dritten, so ist es im Interesse der wirksamen Durchsetzung der Vorschriften über den Erhalt des Dauergrünlandes angezeigt, dass der Dritte nicht nur Begünstigter ist, sondern auch vollständig den Regelungen der Konditionalität, einschließlich den Kontroll- und Sanktionsvorschriften, unterliegt. Für zertifizierte Ökobetriebe und Begünstigte mit bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche gelten hierbei Ausnahmen, die eine wirksame Kontrolle der Dauergrünlandflächen nicht mehr zulassen. Diese Dritten können deshalb für andere Begünstigte, die eine Umwandlungsgenehmigung beantragen wollen, keine Ersatzflächen mehr stellen. Entsprechende Vereinbarungen über Ersatzflächen, die vor dem 1.1.2026 bereits vollzogen wurden, sollen mit Blick auf den Vertrauensschutz der beteiligten Begünstigten weiterhin Bestand haben Zu Nummer 2 Korrektur eines Redaktionsversehens. Zu Nummer 3 Der Paragraph wird um zwei Absätze erweitert. Absatz 1 bestimmt, dass die Erneuerung einer geschädigten Dauergrünlandnarbe in Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) genehmigungspflichtig ist. Sie ist bislang aufgrund des Verbotes in § 10 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unzulässig. Absatz 1 Satz 3 nennt in Form einer Aufzählung die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Genehmigung zu erteilen ist. Satz 4 regelt den Fall, dass die Narbenerneuerung nicht im Einklang mit den geltenden Voraussetzungen erfolgt ist. Die Genehmigungspflicht gilt nur für aktive Maßnahmen der Erneuerung, die passive bzw. natürliche Verbesserung des Narbenzustandes ist wie bisher genehmigungsfrei. Der Absatz 2 ermöglicht es der zuständigen Behörde, durch Verwaltungsakt die Wiederherstellung einer Dauergrünlandfläche in Feuchtgebieten oder Mooren anzuordnen, wenn diese trotz des gesetzlichen Verbotes umgewandelt wurde. Eine entsprechende Ermächtigung für diesen Flächentyp fehlte bislang. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die in Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung von 80 Prozent der betrieblichen Ackerfläche und die genannten Möglichkeiten, diese zu erfüllen, werden durch eine Ausnahme ab dem Antragsjahr 2026 modifiziert. Der Absatz 2a hat den Sonderfall zum Gegenstand, dass in einem durch die Schilf-Glasflügelzikade bedrohten oder bereits befallenen Gebiet eine sogenannte Schwarzbrache als Teil einer integrierten Präventions- oder Bekämpfungsstrategie eingesetzt werden soll. Die Bedrohung oder den Befall sowie das davon jeweils betroffene Gebiet stellt eine zuständige Landesbehörde fest und gibt beides in geeigneter Weise bekannt. Zu Buchstabe b Die bisherigen Vorschriften über Maßnahmen und Verbote auf nichtproduktiven Acker- oder Dauergrünlandflächen werden umfassend reduziert und liberalisiert. Bearbeitungs- und Nutzungsverbote beschränken sich auf das zum Schutz von Gelege und Aufzucht von Feld- und Wiesenvögeln unbedingt Erforderliche. Begrenzte Ausnahmen und Privilegierungen gelten auf unbewirtschafteten Streuobstwiesen sowie für die Realisierung der genannten freiwilligen Maßnahmen (Ökoregelungen, AUKM-Maßnahmen, sonstige Maßnahmen wie Lerchenfenster, Bejagungsschneisen u. ä.). Die aktive Aussaat einer Begrünung ist Bestandteil der Verpflichtungen nach der Ökoregelung 1a, die Brachflächen dürfen dazu innerhalb des Feldvogelschutzzeitraums bearbeitet werden (Nummer 1.1.4 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung). Zu Nummer 5 Die Änderung eröffnet die Möglichkeit, den Anteil zufällig ausgewählter Betriebe, auf denen im Antragsjahr eine Vor-Ort-Kontrolle stattfinden soll, auf bis zu 50 Prozent zu erhöhen. Sie begünstigt eine flexiblere, präzisere und effektivere Planung der Kontrollvorhaben durch die zuständigen Behörden. Die Erhöhung auf bis zu 50 Prozent ist optional, der anschließend noch verbleibende Anteil ist weiterhin durch risikobasiert auszuwählende Betriebe zu ergänzen (§ 18 Absatz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes). Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Dies entspricht dem Beginn des Antragsjahres, in dem die Verpflichtungen einzuhalten sind. - 9 - Drucksache 532/25]

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