Entschließung des Bundesrates zur Novellierung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) zur Förderung des Fernwärmeausbaus im Mietwohnungsbestand
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Entschließung des Bundesrates zur Novellierung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) zur Förderung des Fernwärmeausbaus im Mietwohnungsbestand
[Bundesrat Drucksache 579/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Novellierung der
Wärmelieferverordnung (WärmeLV) zur Förderung des
Fernwärmeausbaus im Mietwohnungsbestand
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 579/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Novellierung der
Wärmelieferverordnung (WärmeLV) zur Förderung des
Fernwärmeausbaus im Mietwohnungsbestand
1. Der Bundesrat begrüßt die klimapolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung
und unterstreicht die Bedeutung des Ausbaus klimafreundlicher Fernwärme für
die Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass die geltende Ausgestaltung der
Kostenneutralitätsregelung des § 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB i.V.m. §§ 8 bis 10
Wärmelieferverordnung (WärmeLV) den Anschluss von Bestandsgebäuden an
Fernwärmenetze erheblich behindert und damit die notwendige Transformation
im Wärmesektor ausbremst. Die rückwärtsgewandte Berechnung der
Kostenneutralität nach der WärmeLV führt im Zusammenspiel mit den aktuell
niedrigen Gaspreisen dazu, dass der Abschluss von Neuverträgen nahezu zum
Erliegen gekommen ist. Dies gefährdet den künftigen Ausbau der Fernwärme im
Bestand und somit die Erreichung der Klimaziele. Dies führt perspektivisch zu
sozialen Härten für Mieterinnen und Mieter in fossil beheizten Gebäuden.
3. Angesichts dieser Herausforderungen fordert der Bundesrat die
Bundesregierung auf, die WärmeLV und die Kostenneutralitätsregelung grundlegend zu
überarbeiten, um den sozialverträglichen und investitionsfreundlichen Ausbau
klimafreundlicher Fernwärme im Bestand zu forcieren.
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die bestehenden Regelungen zur
Kostenneutralität zeitnah so anzupassen, dass die sich dynamisch
entwickelnden Preisstrukturen sowie die klimapolitischen Anforderungen vorausschauend
berücksichtigt werden und die Dynamik abgemildert werden kann, um eine
nachhaltige und sozial ausgewogene Transformation des Wärmemarktes
sicherzustellen.
5. Bei der Novellierung der Wärmelieferverordnung ist insbesondere die
rückwärtsgewandte Betrachtung vor dem Hintergrund zukünftig eintretender
Kostensteigerungen für fossile Energien (insbesondere die Entwicklung der Preise
für CO2-Zertifikate nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz) anzupassen,
sodass eine angemessene Kostenverteilung zwischen Wärmenetzbetreibenden,
Vermietenden und Mietenden ermöglicht wird.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die geplante Novellierung der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
(AVBFernwärmeV) zügig weiterzuführen und umzusetzen. Insoweit sind
Vorschläge für eine bessere Preiskontrolle und klarere Regeln zur Berechnung und
zur Offenlegung der Kosten und Preisgestaltung zu entwickeln.
7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, zu prüfen, welche
weiteren bundespolitischen Rahmenbedingungen wie Stromsteuer, Klimasozialplan
und die EE-Pflicht im Gebäudeenergiegesetz (GEG) kurzfristig und
perspektivisch so ausgestaltet werden können, dass sie den Umstieg auf klimaneutrale
Heizlösungen wirksam und sozialverträglich fördern, um drohende soziale und
wirtschaftliche Verwerfungen zu vermeiden.
Begründung:
Der Ausbau der Fernwärme im Gebäudebestand ist ein zentraler Baustein für
die Erreichung der Klimaziele. Die derzeitige Kostenneutralitätsregelung des
§ 556c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB i.V.m. §§ 8 bis 10 WärmeLV
behindert jedoch den Anschluss von Bestandsgebäuden an Fernwärmenetze, da die
Kosten für erneuerbare Fernwärme regelmäßig über den aktuell niedrigen
Kosten für fossile Energieträger liegen. Dies führt zu einem Einbruch der
Fernwärme-Vertriebszahlen, was den künftigen Fernwärmenetzausbau und somit
auch das Erreichen der Klimaziele gefährdet.
Fernwärme bietet langfristige Preisstabilität, Versorgungssicherheit und
Klimaschutz. Ohne Anpassung der WärmeLV drohen Mieterinnen und Mietern
künftig erhebliche Mehrbelastungen durch steigende Preise für fossile
Energieträger infolge der Einführung des ETS 2 (CO2-Bepreisung im Gebäudesektor
ab 2027). Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz bietet hier nur begrenzt
Schutz.
Die Novellierung der WärmeLV ist Voraussetzung für den sozialverträglichen
und investitionsfreundlichen Ausbau klimafreundlicher Fernwärme im Bestand
und zur Vermeidung künftiger sozialer Härten für Mietende in fossil beheizten
Gebäuden. Dafür bedarf es einer Regelung, die die Kosten fair verteilt und
künftige Einsparungen bei Vermietenden (aufgrund des verringerten Umfangs
der Instandhaltungspflicht) sowie Steigerungen bei Mietenden (aufgrund der
steigenden Preise für fossile Energieträger) mit einbezieht. Ebenfalls
notwendig ist die Änderung der AVBFernwärmeV, um die Transparenz bei der
Wärmepreisbildung zu gewährleisten. Möglich wäre beispielsweise eine Regelung,
aufgrund derer das Marktelement in der Preisbildung nur als
kostenbegrenzendes Element, nicht jedoch als weiterer preistreibender Faktor genutzt werden
darf. Ebenfalls notwendig ist die zielgerichtete Nutzung der Fördermittel des
Klimasozialfonds. Dafür wird die zeitnahe Ausgestaltung des Klimasozialplans
benötigt.
Darüber hinaus ist eine sorgfältige und zeitnahe Prüfung der weiteren
bundespolitischen Rahmenbedingungen – insbesondere der Stromsteuer sowie der EE-
Pflicht im Gebäudeenergiegesetz (GEG) – unerlässlich, um die Wärmewende
im Gebäudesektor wirksam und sozial ausgewogen voranzubringen. Die
Ausgestaltung dieser Instrumente hat maßgeblichen Einfluss auf die
Wirtschaftlichkeit und Akzeptanz klimaneutraler Heizlösungen und kann weitere
bestehende Hemmnisse für Investitionen und den Umstieg auf erneuerbare Wärme
beseitigen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Novellierung der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) zur Förderung des Fernwärmeausbaus im Mietwohnungsbestand (Beschlussdrucksache)