Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Text
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 409/26
10.07.26
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur
Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 90. Sitzung am 10. Juli 2026 zu dem von
ihm verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes,
zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
– Drucksachen 21/6278, 21/6565, 21/7009 – die beigefügte Entschließung
unter Buchstabe b auf Drucksache 21/7009 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Heizungsgesetz wird abgeschafft. Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wird
technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher. Dabei behalten wir die Klimaziele im
Blick, mit dem Ziel, dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO2-frei betrieben werden.
Neben dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist für die Wärmeerzeugung der Zukunft das Justieren
weiterer Stellschrauben im Wärmebereich essenziell, wie beispielsweise das Fortschreiben der
Förderkulisse, die dringend erforderlichen Nachbesserungen der europäischen
Gebäudeeffizienzrichtlinie sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen (Level Playing Field)
zwischen Fernwärme, die überwiegend im urbanen Raum mit hohem Mietwohnungsanteil relevant
ist, und anderen Technologien im Wärmemarkt.
Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im Gebäudemodernisierungsgesetz
erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer Bürokratie führt. Zudem stellen die kurzen
Umsetzungsfristen der Richtlinie insbesondere auch kommunale Immobilienunternehmen vor
große Herausforderungen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
− sich in der Europäischen Union für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie
einzusetzen. Insbesondere sollten Umsetzungsfristen verlängert, die Vorgaben auf das
Notwendige beschränkt, den Mitgliedstaaten mehr Spielraum für eine unbürokratische
Umsetzung gegeben und der Quartiersansatz zur gemeinsamen Erfüllung von Anforderungen
für Gebäude im räumlichen Zusammenhang ermöglicht werden;
− die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bis mindestens 2029 fortzuführen und
einen Vorschlag zur gesetzlichen Regelung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW)
vorzulegen, um den Bau und die Dekarbonisierung von Nah- und Fernwärmenetzen zu
unterstützen und Verbraucherpreise zu entlasten;
− zu den Energieberatungs- und Förderangeboten zur energetischen Sanierung von Wohn- und
Nichtwohngebäuden, die auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene vorhanden sind, mehr
Übersichtlichkeit zu schaffen und eine digitale Anlaufstelle zu schaffen;
− für Wohnungseigentumsanlagen zu prüfen, welche Besonderheiten in diesen Fällen in Bezug
auf die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bestehen, die im Einzelnen adressiert werden
sollten. Insbesondere bittet er um Prüfung, ob es für Wohnungseigentumsanlagen mit
Gasetagenheizungen gesetzgeberischer Maßnahmen bedarf, um eine ungewollte
„Endlosschleife“ der Erneuerung von Gasetagenheizungen zu vermeiden;
− unter Einbezug der sozialen Träger und der Kostenträger die Daten- und Informationsbasis
zum energetischen Zustand der Gebäude sozialer Dienstleister zu verbessern, um
Finanzbedarfe und bestehende Hürden bei der Sanierung zu identifizieren. Hierbei ist auch
die praktische Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu berücksichtigen, u. a. mit Blick
auf Lebenszyklusbetrachtungen. Auf Grundlage der Erkenntnisse sollen geeignete Maßnahmen
ergriffen werden; insbesondere damit Investitionen in klimaneutrale Heizungstechnologien
unter Beibehaltung der notwendigen Einzelfallprüfung valide beurteilt werden können.
Zudem gilt es, unbillige Härten und Rechtsunsicherheiten für gemeinnützige Einrichtungen,
insbesondere mit Blick auf Energiekostenentwicklungen, durch verlässliche
Rahmenbedingungen und Unterstützungsangebote abzuwenden;
− auf der bestehenden Förder- und Beratungsinfrastruktur aufzubauen, um dem Anspruch von
One-Stop-Shops gerecht zu werden; dabei ist sicherzustellen, dass noch bestehende
Beratungslücken – insbesondere mit Blick auf die Prävention und Abfederung hoher
Energiekostenbelastung von Haushalten, die aufgrund schlechter Gebäudeeffizienz und
niedrigem Einkommen betroffen sind, – geschlossen werden. Dabei sollten auch bestehende
Schwierigkeiten bei der Vorfinanzierung beim Heizungstausch oder bei Effizienzmaßnahmen
adressiert und ein Konzept entwickelt werden;
− mittels der Novellierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Fernwärme (AVBFernwärmeV) und der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) einen geeigneten
Rahmen zur angemessenen Weitergabe von Kosten bei Investitionen in die Dekarbonisierung
des Erzeugungsparks sowie in Wärmenetzinfrastrukturen zu schaffen, um diese langfristig
rechtssicher über die Fernwärmepreise refinanzieren zu können – bei gleichzeitiger Wahrung
von Bezahlbarkeit für die Verbraucher. Dabei ist das bestehende jährliche voraussetzungslose
Leistungsanpassungsrechts des Kunden (§ 3 AVBFernwärmeV) zu ändern, um
Planungssicherheit für den Wärmenetzbetreiber zu gewährleisten und andererseits
Korrekturen oder Anpassungen an den realistischen Verbrauch für Kunden zu ermöglichen.
Auch das Kostenneutralitätsgebot des § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit
der WärmeLV, das die Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf Fernwärme aktuell in den
meisten Fällen verhindert und Mieter nicht effektiv und langfristig vor unangemessenen
Wärmepreisen schützt, ist moderat anzupassen;
− zu prüfen, wie analog zur notwendigen Förderung der energetischen Sanierung von
Sportstätten auch Fördermaßnahmen für Jugendübernachtungsstätten wie Jugendherbergen,
Freizeitheime und Naturfreundehäuser entwickelt werden können. Grundlage hierfür könnte
das mittlerweile in die sogenannte Sportmilliarde überführte Bundesprogramm „Sanierung
kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ sein.
zu Drucksache 409/26- 3 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer V (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)