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Gaskostenfalle abwenden, Mietende schützen - Auswirkungen der Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/4709)

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 21/6229 · Antwort · Original ↗

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Gaskostenfalle abwenden, Mietende schützen - Auswirkungen der Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/4709) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6229 21. Wahlperiode 29.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kassem Taher Saleh, Dr. Alaa Alhamwi, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/4709 – Gaskostenfalle abwenden, Mietende schützen – Auswirkungen der Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 24. Februar 2026 stellten die Fraktionsvorsitzenden von CDU, CSU und SPD Eckpunkte zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor, welches zukünftig Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) heißen soll. In dem vorgestellten Papier kündigt die Bundesregierung die komplette Streichung der bestehenden Regelungen zur erneuerbaren Wärmeversorgung (§§ 71 bis 71p sowie § 72) im GEG an. Stattdessen soll ein neuer Katalog mit möglichen Optionen beim Heizungstausch geschaffen werden, welcher auch fossile Öl- und Gasheizungen umfasst. Gasheizungen und auch Ölheizungen sollen durch eine sogenannte „Grüngasquote“ ab 1. Januar 2029 zu einem Anteil von 10 Prozent mit „klimaneutralen Brennstoffen“ betrieben werden – der weitere prozentuale Anstieg dieser „Biotreppe“ sowie die Definition der „klimaneutralen Brennstoffe“ bleiben unklar. Zahlreiche Verbände und Pressestimmen sehen in diesen Änderungen eine Gefahr für die Bezahlbarkeit der Wärmeversorgung privater Haushalte – insbesondere für Mieterinnen und Mieter (https://mieterbund.de/aktuelles/meldunge n/mieterbund-kritisiert-eckpunkte-zum-gebaeudemodernisierungsgesetz/; www.wwf.de/themen-projekte/klimaschutz/klimaschutz-deutschland/ohne-wa ermewende-keine-energiewende/gebaeudeenergiegesetz; statement-von-agor a-energiewende-zum-eckpunktepapier-zum-gebaeudemodernisierungsgesetz/ pdf). Es bleibt vor allem offen, wie die Verfügbarkeit der sogenannten grünen Gase sichergestellt werden soll und zu welchen Kosten für Verbrauchende diese bereitgestellt werden sollen. Es stellt sich zudem die Frage, wie die angekündigten Änderungen mit den Klimazielen, dem Europarecht und dem Verfassungsrecht zu vereinbaren sind. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 28. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Plant die Bundesregierung ein neues Bekenntnis zum 2045-Klimaziel im Gebäudemodernisierungsgesetz festzuschreiben, da dies nun durch die Streichung des § 72 Absatz 4 „Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden“ verschwindet, wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht, und wie plant die Bundesregierung bei einem Wegfall des § 72 Absatz 4 sicherzustellen, dass ein fossilfreier Betrieb von Heizungen in Deutschland mit der Einhaltung der Klimaneutralität im Jahr 2045 ermöglicht wird? Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt den Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung beim Mieterschutz von 30. April 2026 um. Das neue Gesetz wird den Wandel zu klimafreundlichen Heizsystemen unterstützen. Gleichzeitig werden in der Gebäudewärme zusätzliche Anreize für die Verwendung klimafreundlicher Brennstoffe geschaffen, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Der Hochlauf von Biomethan, Biopropan, Bioöl und Wasserstoff wird ab 2028 durch eine moderate Grüngas-/Grünheizölquote unterstützt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird im Sommer 2026 Eckpunkte vorlegen.  2. Wie schätzt die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Eckpunkte des GMG mit den nationalen Klimaschutzzielen im Klimaschutzgesetz ein, insbesondere in Anbetracht der nun veröffentlichen Berechnungen des Öko-Instituts, nach denen diese Novelle des GMG die bereits bestehende Ziellücke „signifikant weiter vergrößert“, nämlich im Jahr 2030 um 5 bis 8 Megatonnen (Mt) CO2‑Äquivalent (Äq.) und im Jahr 2040 auf 14 bis 22 Mt CO2-Äq. (www.oeko.de/publikation/auswirkungen-der-eckpunkt e-zum-neuen-gebaeudemodg-auf-die-klimaziele/)?  3. Wie gedenkt die Bunderegierung, die ausbleibende Emissionsminderung aufgrund der Abschaffung von § 71 Absatz 1 GEG (65-Prozent- erneuerbare Energien-Vorgabe für neue Heizungen) im Klimaschutzprogramm zu kompensieren?  5. Wie gedenkt die Bundesregierung, die ausbleibende Emissionsminderung aufgrund der Einführung der Grüngasquote im Jahr 2029 von 10 Prozent, wie in den Eckpunkten angekündigt, zu kompensieren, und wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit in Bezug auf das Verschlechterungsverbot im Klimaschutz, das im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 mit Verweis auf Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) festgestellt wurde (Aktenzeichen 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20)?  6. Wie hoch müsste die Quote nach Einschätzung der Bundesregierung ab 2029 sein, damit sowohl die Klimaziele im Gebäudesektor als auch die Gesamtklimaziele bis einschließlich 2045 erreichbar wären?  7. Wie wird die Bundesregierung die im Rahmen der Effort Sharing Regulation (ESR) der EU verpflichtenden Emissionsgrenzen einhalten, wenn die 65-Prozent-Regelung zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung wegfällt? Die Fragen 2, 3 und 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt den Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung beim Mieterschutz von 30. April 2026 um. Eine robuste Abschätzung der Klimawirkung des Gesetzes kann erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.  4. Liegen der Bundesregierung konkrete Zahlen für den emmissionsmindernden Effekt der aktuellen Biomethanvorschriften in § 71 Absatz 9 GEG vor (bitte tabellarisch in Jahresschritten bis 2045 aufschlüsseln)? Eine Abschätzung der THG-Minderungswirkung von Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) ist im Projektionsbericht 2025 von UBA und BMUKN dargelegt (www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/ 11850/publikationen/projektionsbericht_2025.pdf).  8. Wie ordnet die Bundesregierung die aus den Eckpunkten hervorgehende Formulierung ein, dass bei einer möglichen Zielverfehlung der Evaluation des Gebäudesektors im Jahr 2030 eine Nachsteuerung erfolgt, im Lichte dessen, dass eine jährliche THG-Prüfung (THG = Treibhausgas) durch das Umweltbundesamt und Evaluierung durch den Expertenrat für Klimafragen, sowie eine dem folgende Nachsteuerung durch die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche, wie es im Klimaschutzgesetz vorgeschrieben ist, bereits jetzt erfolgen sollte? Die Ziele des Klimaschutzgesetzes gelten. Die vereinbarte Evaluierung stellt sicher, dass der Beitrag des Gebäudemodernisierungsgesetzes zur Erreichung der Klimaziele für den Gebäudesektor im Jahr 2030 überprüft wird, um entscheiden zu können, ob Anpassungen vorzunehmen sind.  9. Liegen der Bundesregierung Prognosen zur Gaspreisentwicklung bis 2045 vor, wenn ja, bitte nach Jahreszahl, Komponente (Beschaffung, Netzentgelt, CO2-Preis, Steuern bzw. Vertrieb) und Gasart (Erdgas, Biomethan, grüner Wasserstoff) auflisten, und wenn nein, wird die Bundesregierung eine solche Studie zur Berechnung der Preise in Auftrag geben? Der Bundesregierung liegen solche langfristigen Prognosen nicht vor. Langfristige Prognosen wären bei volatilen Marktgegebenheiten auch nicht belastbar zu erstellen. 10. Wie bewertet die Bundesregierung Berechnungen zum Öl- und Gaspreisanstieg in den kommenden Jahren, der insbesondere Mietende treffen wird, wenn bei denen weiterhin Öl- und Gasheizungen eingebaut werden (beispielsweise BBSR-Berechnungen [BBSR = Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung] von 24,9 Cent pro Kilowattstunde [ct/kWh] Erdgas-Privatkundenpreis im Vergleich zu ca. 12 ct 2025; www.bbsr.bun d.de/BBSR/DE/forschung/programme/refo/wohnungswesen/2023/warm e-nebenkosten/01-start.html?pos=2)? Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung der Öl- und Gaspreise fortlaufend und greift für Prognosen ggf. auf externe Expertise zurück, wie im erwähnten, noch nicht abgeschlossenen Gutachten im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR). 11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Heizen mit (grünen) Gasen, insbesondere für Miethaushalte, die nicht über ihre Heizart mitentscheiden können, bezahlbar bleibt? 12. Welche Maßnahmen sind geplant, um Mieterinnen und Mieter vor steigenden Nebenkosten zu schützen? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt den Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung beim Mieterschutz von 30. April 2026 um. Es ist gelungen, beim Mieterschutz eine ausgewogene Lösung zu finden. Sie stärkt den Schutz von Mieterinnen und Mietern beim Heizungstausch, ohne die notwendige Technologieoffenheit einzuschränken. Gleichzeitig schafft es Planungssicherheit für Eigentümer und bringt den klimafreundlichen Umbau unseres Gebäudebestands voran. 13. Welche Beratungsangebote plant die Bundesregierung für Eigentümerinnen und Eigentümer, damit diese ausreichend über Kosten und Preisentwicklungen von verschiedenen Heizarten informiert sind, gerade in Anbetracht des laut des Fraktionsvorsitzenden Jens Spahn geplanten Wegfalls der Beratungspflicht beim Heizungstausch (Pressekonferenz am 24. Februar 2026 zu den Eckpunkten des GMG, www.youtube.com/watc h?v=-FZu4C3WP0Y)? Private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden haben schon jetzt die Möglichkeit, über die „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW) eine geförderte Energieberatung durch einen qualifizierten Energieeffizienz- Experten zu erhalten. Der Energieeffizienz-Experte untersucht die gesamte Immobilie und erstellt einen umfassenden Energieberatungsbericht, in dem die Energieeinsparpotenziale, die dafür notwendigen Investitionen abgeschätzt sowie die Heizkosten- und CO2-Einsparungen ausgewiesen sind. Darüber hinaus bieten die Verbraucherzentralen bundesweit eine kostengünstige und unabhängige Energieberatung an. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich telefonisch, durch verschiedene Online-Formate oder vor Ort zu den Themen Energiesparen, Nutzung Erneuerbarer Energien und Energieeffizienz beraten lassen. Im Rahmen der „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)“ werden unterschiedliche Akteure wie Kommunen, KMUs sowie Unternehmen und gemeinnützige Organisationen bei ihrer Entscheidungsfindung zur energetischen Sanierung unterstützt. Gefördert wird u. a. die Erarbeitung einer Sanierungsstrategie, in der auch die Heizkosten abgeschätzt werden. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle und zukünftige Importabhängigkeit Deutschlands von a) Erdöl, b) Erdgas, c) Biomethan und d) Wasserstoff für den Wärmesektor, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, zu ergreifen, um Abhängigkeiten zu verringern? Die Importabhängigkeit von Erdgas ist hoch und wird dies auch bleiben, wobei der Gasverbrauch sinken wird. Gleiches gilt für Erdöl. Der Ausbau klimafreundlicher Brennstoffe wird vorangetrieben, um die Wärmeversorgung nachhaltiger zu machen. Das stärkt auch die Unabhängigkeit von Energieimporten und nutzt heimische Energie-Potenziale. 15. Liegen der Bundesregierung Zahlen oder Prognosen dazu vor, welche zusätzlichen Investitionen ein Biomethanhochlauf in Deutschland auslösen würde und wie sich dies auf die Netzentgelte der Verbraucherinnen und Verbraucher auswirkt, wenn ja, welche (bitte auflisten), und wenn nein, wird die Bundesregierung diese Zahlen ermitteln und in die Erarbeitung des GMG einfließen lassen? Die Frage nach dem künftigen Investitionsbedarf für den Ausbau von Biomethan und dessen Finanzierung wird die Bundesregierung bei der Erarbeitung von Eckpunkten für eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote behandeln. 16. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, zu ergreifen, um Verbrauchende bei geringerer Auslastung des Gasnetzes vor stark steigenden Gasnetzentgelten zu schützen (3 000 bis 4 000 Euro jährliche Mehrkosten für Dreipersonenhaushalte bis 2045 laut Fraunhofer-Studie; Quelle: www.ifam.fraunhofer.de/de/Presse/fraunhofer-studie-fehlende-gasnetzpl anung.html)? Die geplante Einführung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas- und Wasserstoffverteilernetze im Energiewirtschaftsgesetz ist ein zentraler Bestandteil der Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff- Binnenmarktpakets. Diese sollen den Akteuren vor Ort das notwendige Instrumentarium in die Hand geben, um bei sinkender Erdgasnachfrage die zukünftige Nutzung (z. B. Biomethan), Umnutzung (z. B. für Wasserstoff) oder sonstige Verwendung der Netze langfristig zu planen. Dies erfolgt basierend auf den jeweiligen regionalen oder lokalen Gegebenheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kommunalen Wärmeplanung. 17. Auf welcher Datengrundlage erarbeitet die Bundesregierung das Konzept der „Biotreppe“, und wie sollen die weiteren Stufen ausgestaltet werden? Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Austausch einer Gas- oder Ölheizung durch eine neue Gas- oder Ölheizung wird künftig wieder möglich sein. In diesem Fall ist ab 2029 Biogas bzw. Bioöl beizumischen. Im Jahr 2029 liegt der Anteil bei 10 Prozent, ab 2030 bei 15 Prozent, ab 2035 bei 30 Prozent und ab 2040 bei 60 Prozent. 18. Wie prognostiziert die Bundesregierung den Bedarf von sogenannten grünen Gasen aufgrund der allgemeinen Grüngasquote von 1 Prozent im Jahr 2028 (bitte nach Biomethan, grünem, blauem, orangenem und türkisem Wasserstoff, Wasserstoffderivaten, synthetischem Methan aufschlüsseln)? Die Frage nach dem künftigen Bedarf an Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas sowie an grünem, blauen, orangenem und türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate wird die Bundesregierung bei der Erarbeitung von Eckpunkten für eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote behandeln. Der Bedarf und seine Zusammensetzung wird von der konkreten Ausgestaltung der Quote und den dann anliegenden Marktgegebenheiten abhängen. 19. Von welchem Flächenbedarf insbesondere zur Erzeugung von Substrat für die Biomethanerzeugung geht die Bundesregierung für die Umsetzung einer Grüngasquote im Gebäudesektor aus? Wenn hierzu keine Zahlen vorliegen, wird die Bundesregierung eine solche Berechnung in Auftrag geben, und wenn nein, auf welchen Annahmen basiert die Bundesregierung ihren Gesetzesvorschlag und die Garantie der Umsetzbarkeit? 20. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Setzung neuer Anreize für die Biomethanproduktion vor dem Hintergrund, dass die Nutzung von Energiepflanzen zur Produktion von Substrat eine niedrige Flächeneffizienz und einen wesentlich höheren Preis pro erzeugter Kilowattstunde im Vergleich zu Windkraft, Photovoltaik und fester Biomasse aufweist (vgl. Fraunhofer-Studie „Stromgestehungskosten Erneuerbare Energien“ Juli 2024 sowie www.topagrar.com/energie/news/thuenen-studie-photovoltai k-und-wind-deutlich-flaecheneffizienter-als-biogas-13377051.html)? 21. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung durch die über die Grüngasquote und deren geplante Ausweitung gesetzten Anreize zur Ausdehnung der Biomethanproduktion in Deutschland für die Entwicklung der bereits erheblichen Flächenkonkurrenzen zwischen Anbauflächen für die Substraterzeugung zur Biomethanproduktion, zur Lebensmittelerzeugung, Grünlandnutzung durch Beweidung und den Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik; und welche Auswirkung ist auf die Pachtpreisentwicklung landwirtschaftlicher Flächen zu erwarten? Die Fragen 19 bis 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Frage des Flächenbedarfs biomassebasierter Erfüllungsoptionen wird in die Arbeiten der Bundesregierung zur Umsetzung der Eckpunkte einfließen. 22. Welche Folgen der Grüngasquote und durch deren geplante Ausweitung erwartet die Bundesregierung für die Biodiversität durch Ausdehnung von Maismonokulturen mit Pestizideinsatz, Nährstoffeinträge in Gewässer, anwachsenden Grünlandumbruch sowie durch indirekte Effekte wie schleppende Umsetzung von Ersatzmaßnahmen als Folge der wachsenden Flächenkonkurrenz in der Landnutzung? Die Frage der Auswirkungen biomassebasierter Erfüllungsoptionen auf die Biodiversität wird in die Arbeiten der Bundesregierung zur Umsetzung der Eckpunkte einfließen. 23. Von welchem Importbedarf geht die Bundesregierung für die Umsetzung einer Grüngasquote im Gebäudesektor aus (bitte nach Land und Bedarf aufschlüsseln)? Wenn hierzu keine Zahlen vorliegen, wird die Bundesregierung eine solche Berechnung in Auftrag geben, und wenn nein, auf welchen Annahmen basiert die Bundesregierung ihren Gesetzesvorschlag und die Garantie der Umsetzbarkeit? Der Importanteil bei der Erfüllung der Quote wird sich wettbewerblich ergeben. Die Bewertung entsprechender Exportpotenziale wird in die Arbeiten der Bundesregierung zur Umsetzung der Eckpunkte einfließen. 24. Wie schätzt die Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit ein, dass bei der marktlichen Anreizung grüner Gase zunächst Biomethan (und nicht Wasserstoff) hochläuft? Welche Erfüllungsoptionen durch die Quotenverpflichteten in welchem Verhältnis genutzt werden, wird von den dann jeweils anliegenden Marktgegebenheiten und Anrechnungsmodalitäten abhängen. Aktuelle Marktpreise von Biomethan liegen unter jenen von grünem Wasserstoff. 25. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sogenannte grüne Gase wie Biomethan und erneuerbarer Wasserstoff, ausreichend für die Industrie (insbesondere die Chemie- und Stahlindustrie) verfügbar sein werden, um eine Produktion in Deutschland zu sichern? Die Frage der künftigen Verfügbarkeit grüner Gase wie Biomethan oder erneuerbarem Wasserstoff für die Industrie wird die Bundesregierung bei der Erarbeitung von Eckpunkten für eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote berücksichtigen. 26. Wie viele Menschen arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung in der Wärmepumpenindustrie (bitte nach Branchenzweig Hersteller, Handwerk, Energieberatung und Sonstiges aufschlüsseln), und wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Arbeitsplätze in der Wärmepumpenindustrie gesichert sind? Die Beschäftigung in Industrie/Handwerk im Bereich Wärmepumpe liegt zwischen 29 000 und 55 000 Personen. Je nachdem, ob nur direkte oder auch indirekte Beschäftigung wie vorgelagerte Produktionsschritte einbezogen wird. Die Absatzzahlen im Heizungsmarkt erholen sich nach dem starken Rückgang im Jahr 2024 seit 2025 wieder. 27. Welche Auswirkungen der angekündigten Änderungen prognostiziert die Bundesregierung für den Absatz von a) Wärmepumpen, b) Gasheizungen, c) Ölheizungen und d) Stromdirektheizungen in Deutschland in den Jahren 2026, 2027, 2028 und 2029 (bitte tabellarisch auflisten)? Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wird den Wandel zu klimafreundlichen Heizsystemen unterstützen und dazu beitragen, bestehende Unsicherheiten im Zusammenhang mit den bisherigen Regelungen zu verringern sowie die Rahmenbedingungen für Investitionsentscheidungen zu verbessern. Die Bundesregierung erwartet, dass Sanierungsprojekte in einem erheblichen Umfang auf den Weg gebracht werden und die Nachfrage nach neuen klimafreundlichen Heizungen steigt. 28. Wie stellt die Bundesregierung die Rechtssicherheit der geplanten Novelle sicher, insbesondere vor dem Hintergrund, das bereits erstellte Rechtsgutachten die Streichung des § 71 GEG als europarechts- und verfassungswidrig einstufen (Quelle: www.waermepumpe.de/fileadmin/user_u pload/Gutachten_zum_GEG_Dr._Miriam_Vollmer.pdf; www.greenpeac e.de/publikationen/2026-02-02_GEG-Gutachten.pdf?ref=surplusmagazi n.de)? Die Gutachten geben die Meinung ihrer Autoren wieder. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf sorgfältig geprüft. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Gesetzentwurf verfassungsrechtskonform. 29. Wie stellt die Bundesregierung die Vereinbarkeit mit Europarecht, insbesondere der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD), die bis Ende April 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss, sicher? 34. Wie schätzt die Bundesregierung die Vereinbarkeit der GMG-Eckpunkte mit der Vorschrift der EPBD ein, dass ab dem 1. Januar 2028 alle Neubauten, die Eigentum von öffentlichen Einrichtungen sind und ab dem 1. Januar 2030 alle Neubauten, Nullemissionsgebäude sein müssen, wonach am Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht werden dürfen? Die Fragen 29 und 34 werden gemeinsam beantwortet. Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 1:1 umgesetzt. Für den Wohngebäudebestand wird es keine neuen gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen geben. Im Jahr 2028 wird die Kategorie des Nullemissionsgebäudes für neue öffentliche Nichtwohngebäude und im Jahr 2030 für alle neuen Gebäude eingeführt. 30. Was versteht die Bundesregierung unter der Formulierung „Spielräume bei der Umsetzung der EPBD schöpfen wir aus“ (S. 2 der Eckpunkte)? Die Bundesregierung hat die Spielräume, die die EU-Gebäuderichtlinie bietet, bestmöglich genutzt, um machbare und bezahlbare Lösungen zu erreichen. 31. Sind die Eckpunkte zum GMG nach Einschätzung der Bundesregierung ausreichend ambitioniert, um RED-III-kompatibel (RED III = Renewable Energy Directive III) zu sein (Artikel 15a Absatz 1 sowie Erwägungsgrund [ErwG9 17)? Ja. Nach Artikel 15a Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 einen indikativen Wert für den nationalen Anteil der am Standort oder in der Nähe erzeugten bzw. aus dem Netz bezogenen Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch in ihrem Wirtschaftszweig Gebäude fest. Die Richtlinie lässt verschiedene Wege zu, den Richtwert zu erreichen. 32. Was ist der Arbeitsstand des Entwurfs des nationalen Renovierungsplans für Deutschland, welcher ursprünglich von allen Mitgliedstaaten im Rahmen der EPBD nach Artikel 3 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2025 vorzulegen war (insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung sich zu einer 1 : 1‑Umsetzung der EPBD bekennt)? Der Entwurf zum Nationalen Gebäuderenovierungsplan wurde am 22. Mai 2026 der Europäischen Kommission übermittelt. 33. Wird die Bundesregierung den in der EPBD vorgeschriebenen Renovierungsplan (Artikel 9 Absatz 2) mit einem nationalen Fahrplan und den hier enthaltenen Zielen für 2030, 2040 und 2050 sowie mit dem Ziel der schrittweisen Transformation des nationalen Gebäudebestandes in einen Nullemissionsgebäudebestand bis 2050 in Anbetracht der nun veröffentlichten Eckpunkte, die eine Streichung des § 71 und § 72 vorsehen, fristgerecht bis zum 29. Mai 2026 vorlegen? Die Bundesregierung hat den Entwurf des Nationalen Gebäuderenovierungsplans am 22. Mai 2026 bei der Europäischen Kommission eingereicht. Bis zum 31. Dezember 2026 ist der finale Plan gegenüber der Europäischen Kommission vorzulegen. 35. Wie wird die Bundesregierung, in Anbetracht der angekündigten Verlängerung der Umsetzungsfristen für die EPBD, sicherstellen, dass zeitnah und zielgerichtet weitere Sanierungsanreize für die Verbesserung der Energieeffizienz von Bestandsgebäuden gesetzt werden, insbesondere in Bezug auf die energetisch schlechtesten Gebäude, auf welche die EPBD explizit abzielt? In der systemischen Sanierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird bereits jetzt ein Fokus auf die Sanierung energetisch besonders ineffizienter Gebäude gelegt. Für die Sanierung eines sogenannten Worst Performing Buildings zu einem Effizienzhaus oder Effizienzgebäude erhalten Berechtigte einen Bonus. In den Eckpunkten zum Gebäudemodernisierungsgesetz haben wir deutlich gemacht, dass die BEG-Förderung weitergeführt wird und bis 2029 auskömmlich finanziert ist. 36. Welche Auswirkungen haben die Eckpunkte zum GMG auf die Transformation der Gasnetze und die Umsetzung der EU- Gasbinnenmarktrichtlinie? Die geplante Einführung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas- und Wasserstoffverteilernetze im Energiewirtschaftsgesetz ist ein zentraler Bestandteil der Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff- Binnenmarktpakets. Diese sollen den Akteuren vor Ort das notwendige Instrumentarium in die Hand geben, um bei sinkender Erdgasnachfrage die zukünftige Nutzung (z. B. Biomethan), Umnutzung (z. B. für Wasserstoff) oder sonstige Verwendung der Netze zu planen. Dies erfolgt basierend auf den jeweiligen regionalen oder lokalen Gegebenheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kommunalen Wärmeplanung. Aus dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ergeben sich insoweit keine Änderungen. 37. Welche Auswirkungen haben die GMG-Eckpunkte nach Einschätzung der Bundesregierung auf bereits abgeschlossene oder bis zum 31. Juni 2026 fertigzustellende Wärmeplanungen? 38. Inwiefern plant die Bundesregierung, die vom Fraktionsvorsitzenden Jens Spahn bei der Pressekonferenz angekündigte Abkopplung der Wärmeplanung vom Gebäudeenergiegesetz umzusetzen? Die Fragen 37 und 38 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt den Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung beim Mieterschutz von 30. April 2026 um. Die §§ 71 und 71b bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes werden gestrichen. Die kommunale Wärmeplanung und die Regelungen des Gebäudeenergierechts werden entkoppelt. Die kommunale Wärmeplanung bleibt ein zentrales strategisches Instrument, das Kommunen, Bürgern und Unternehmen sowie Betreibern von Energieinfrastruktur wichtige Orientierung über die künftige Wärmeversorgung gibt. Die Erstellung von Wärmeplänen ändert sich durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz nicht. 39. Wie schätzt die Bundesregierung die Attraktivität des Ausbaus von Wärmenetzen ein, wenn weiterhin Öl- und Gasheizungen eingebaut werden? Wärmenetze sind für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler Bedeutung. Die Bundesregierung wird den klimafreundlichen Aus- und Umbau der Wärmenetze vorantreiben. 40. Wird die Grüngasquote auch für Gaskraftwerke in der Fernwärme gelten? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird im Sommer 2026 Eckpunkte für eine Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen. 41. Plant die Bundesregierung, das Kostenneutralitätsgebot der Wärmelieferverordnung i. V. m. § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzupassen, und wenn ja, wie, bzw. welche Anpassungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung, die den Verbraucherschutz wahren? Das Kostenneutralitätsgebot der Wärmelieferverordnung (Wärme LV), das die Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf Fernwärme aktuell in den meisten Fällen verhindert und Mieterinnen und Mieter nicht effektiv und langfristig vor unangemessenen Wärmepreisen schützt, werden wir moderat anpassen, sodass es zusammen mit den Änderungen der AVBFernwärmeV den Anschluss von Gebäuden an die Fernwärme, wo dies sinnvoll ist, ermöglicht und gleichzeitig für ein angemessenes Wärmepreisniveau sorgt. 42. Bis wann plant die Bundesregierung, die Maßnahmen in Bezug auf die Fernwärme zu konkretisieren und die Novelle der Verordnungen (Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme [AVBFernwärmeV] und Wärmelieferverordnung [Wärmeliefer- VO]) vorzunehmen? Der Rechtsrahmen für Wärmenetze soll grundlegend überarbeitet und modernisiert werden. Ziel ist es, mehr Investitionen in Wärmeinfrastrukturen zu ermöglichen. Hierzu hat sich die Koalition in den Eckpunkten vom 24. Februar 2026 auf entsprechende Leitplanken für ein Wärmepaket verständigt. Vor allem werden die Regelungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und der Wärmelieferverordnung grundlegend novelliert. Die Bundesregierung bereitet die schnellstmögliche Umsetzung der Aufträge aus den Eckpunkten vor. 43. Für wie realistisch hält die Bundesregierung den vorgelegten Zeitplan zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs bis Ostern 2026 und einer Verabschiedung des Gesetzes bis 1. Juli 2026, und wie sieht der konkrete Zeitplan aus (bitte mit Datum und inklusive jeweils Kabinett, Deutscher Bundestag, Anhörung, Bundesrat angeben)? Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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