Gaskostenfalle abwenden, Mietende schützen - Auswirkungen der Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/4709)
Text
Gaskostenfalle abwenden, Mietende schützen - Auswirkungen der Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/4709)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6229
21. Wahlperiode 29.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kassem Taher Saleh, Dr. Alaa Alhamwi,
Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4709 –
Gaskostenfalle abwenden, Mietende schützen – Auswirkungen der Eckpunkte
zum Gebäudemodernisierungsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 24. Februar 2026 stellten die Fraktionsvorsitzenden von CDU, CSU und
SPD Eckpunkte zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor,
welches zukünftig Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) heißen soll. In dem
vorgestellten Papier kündigt die Bundesregierung die komplette Streichung
der bestehenden Regelungen zur erneuerbaren Wärmeversorgung (§§ 71 bis
71p sowie § 72) im GEG an. Stattdessen soll ein neuer Katalog mit möglichen
Optionen beim Heizungstausch geschaffen werden, welcher auch fossile Öl-
und Gasheizungen umfasst. Gasheizungen und auch Ölheizungen sollen durch
eine sogenannte „Grüngasquote“ ab 1. Januar 2029 zu einem Anteil von
10 Prozent mit „klimaneutralen Brennstoffen“ betrieben werden – der weitere
prozentuale Anstieg dieser „Biotreppe“ sowie die Definition der
„klimaneutralen Brennstoffe“ bleiben unklar.
Zahlreiche Verbände und Pressestimmen sehen in diesen Änderungen eine
Gefahr für die Bezahlbarkeit der Wärmeversorgung privater Haushalte –
insbesondere für Mieterinnen und Mieter (https://mieterbund.de/aktuelles/meldunge
n/mieterbund-kritisiert-eckpunkte-zum-gebaeudemodernisierungsgesetz/;
www.wwf.de/themen-projekte/klimaschutz/klimaschutz-deutschland/ohne-wa
ermewende-keine-energiewende/gebaeudeenergiegesetz; statement-von-agor
a-energiewende-zum-eckpunktepapier-zum-gebaeudemodernisierungsgesetz/
pdf). Es bleibt vor allem offen, wie die Verfügbarkeit der sogenannten grünen
Gase sichergestellt werden soll und zu welchen Kosten für Verbrauchende
diese bereitgestellt werden sollen. Es stellt sich zudem die Frage, wie die
angekündigten Änderungen mit den Klimazielen, dem Europarecht und dem
Verfassungsrecht zu vereinbaren sind.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 28. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Plant die Bundesregierung ein neues Bekenntnis zum 2045-Klimaziel im
Gebäudemodernisierungsgesetz festzuschreiben, da dies nun durch die
Streichung des § 72 Absatz 4 „Heizkessel dürfen längstens bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden“
verschwindet, wenn ja, inwiefern, wenn nein, warum nicht, und wie plant
die Bundesregierung bei einem Wegfall des § 72 Absatz 4
sicherzustellen, dass ein fossilfreier Betrieb von Heizungen in Deutschland mit der
Einhaltung der Klimaneutralität im Jahr 2045 ermöglicht wird?
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt den
Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung beim
Mieterschutz von 30. April 2026 um. Das neue Gesetz wird den Wandel zu
klimafreundlichen Heizsystemen unterstützen. Gleichzeitig werden in der
Gebäudewärme zusätzliche Anreize für die Verwendung klimafreundlicher Brennstoffe
geschaffen, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren. Der Hochlauf
von Biomethan, Biopropan, Bioöl und Wasserstoff wird ab 2028 durch eine
moderate Grüngas-/Grünheizölquote unterstützt. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wird im Sommer 2026 Eckpunkte vorlegen.
2. Wie schätzt die Bundesregierung die Vereinbarkeit der Eckpunkte des
GMG mit den nationalen Klimaschutzzielen im Klimaschutzgesetz ein,
insbesondere in Anbetracht der nun veröffentlichen Berechnungen des
Öko-Instituts, nach denen diese Novelle des GMG die bereits bestehende
Ziellücke „signifikant weiter vergrößert“, nämlich im Jahr 2030 um 5 bis
8 Megatonnen (Mt) CO2‑Äquivalent (Äq.) und im Jahr 2040 auf 14 bis
22 Mt CO2-Äq. (www.oeko.de/publikation/auswirkungen-der-eckpunkt
e-zum-neuen-gebaeudemodg-auf-die-klimaziele/)?
3. Wie gedenkt die Bunderegierung, die ausbleibende Emissionsminderung
aufgrund der Abschaffung von § 71 Absatz 1 GEG (65-Prozent-
erneuerbare Energien-Vorgabe für neue Heizungen) im Klimaschutzprogramm
zu kompensieren?
5. Wie gedenkt die Bundesregierung, die ausbleibende
Emissionsminderung aufgrund der Einführung der Grüngasquote im Jahr 2029 von
10 Prozent, wie in den Eckpunkten angekündigt, zu kompensieren, und
wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit in Bezug auf das
Verschlechterungsverbot im Klimaschutz, das im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 mit Verweis auf Artikel 20a des
Grundgesetzes (GG) festgestellt wurde (Aktenzeichen 1 BvR 2656/18,
1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20)?
6. Wie hoch müsste die Quote nach Einschätzung der Bundesregierung ab
2029 sein, damit sowohl die Klimaziele im Gebäudesektor als auch die
Gesamtklimaziele bis einschließlich 2045 erreichbar wären?
7. Wie wird die Bundesregierung die im Rahmen der Effort Sharing
Regulation (ESR) der EU verpflichtenden Emissionsgrenzen einhalten, wenn
die 65-Prozent-Regelung zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung
wegfällt?
Die Fragen 2, 3 und 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt den
Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung beim
Mieterschutz von 30. April 2026 um. Eine robuste Abschätzung der Klimawirkung
des Gesetzes kann erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen.
4. Liegen der Bundesregierung konkrete Zahlen für den
emmissionsmindernden Effekt der aktuellen Biomethanvorschriften in § 71 Absatz 9
GEG vor (bitte tabellarisch in Jahresschritten bis 2045 aufschlüsseln)?
Eine Abschätzung der THG-Minderungswirkung von Artikel 1 des Gesetzes
vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280) ist im Projektionsbericht 2025 von
UBA und BMUKN dargelegt (www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/
11850/publikationen/projektionsbericht_2025.pdf).
8. Wie ordnet die Bundesregierung die aus den Eckpunkten hervorgehende
Formulierung ein, dass bei einer möglichen Zielverfehlung der
Evaluation des Gebäudesektors im Jahr 2030 eine Nachsteuerung erfolgt, im
Lichte dessen, dass eine jährliche THG-Prüfung (THG = Treibhausgas)
durch das Umweltbundesamt und Evaluierung durch den Expertenrat für
Klimafragen, sowie eine dem folgende Nachsteuerung durch die
Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche, wie es im
Klimaschutzgesetz vorgeschrieben ist, bereits jetzt erfolgen sollte?
Die Ziele des Klimaschutzgesetzes gelten. Die vereinbarte Evaluierung stellt
sicher, dass der Beitrag des Gebäudemodernisierungsgesetzes zur Erreichung
der Klimaziele für den Gebäudesektor im Jahr 2030 überprüft wird, um
entscheiden zu können, ob Anpassungen vorzunehmen sind.
9. Liegen der Bundesregierung Prognosen zur Gaspreisentwicklung bis
2045 vor, wenn ja, bitte nach Jahreszahl, Komponente (Beschaffung,
Netzentgelt, CO2-Preis, Steuern bzw. Vertrieb) und Gasart (Erdgas,
Biomethan, grüner Wasserstoff) auflisten, und wenn nein, wird die
Bundesregierung eine solche Studie zur Berechnung der Preise in Auftrag
geben?
Der Bundesregierung liegen solche langfristigen Prognosen nicht vor.
Langfristige Prognosen wären bei volatilen Marktgegebenheiten auch nicht belastbar zu
erstellen.
10. Wie bewertet die Bundesregierung Berechnungen zum Öl- und
Gaspreisanstieg in den kommenden Jahren, der insbesondere Mietende treffen
wird, wenn bei denen weiterhin Öl- und Gasheizungen eingebaut werden
(beispielsweise BBSR-Berechnungen [BBSR = Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumforschung] von 24,9 Cent pro Kilowattstunde [ct/kWh]
Erdgas-Privatkundenpreis im Vergleich zu ca. 12 ct 2025; www.bbsr.bun
d.de/BBSR/DE/forschung/programme/refo/wohnungswesen/2023/warm
e-nebenkosten/01-start.html?pos=2)?
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung der Öl- und Gaspreise
fortlaufend und greift für Prognosen ggf. auf externe Expertise zurück, wie im
erwähnten, noch nicht abgeschlossenen Gutachten im Auftrag des
Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR).
11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das Heizen mit (grünen)
Gasen, insbesondere für Miethaushalte, die nicht über ihre Heizart
mitentscheiden können, bezahlbar bleibt?
12. Welche Maßnahmen sind geplant, um Mieterinnen und Mieter vor
steigenden Nebenkosten zu schützen?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt den
Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung beim
Mieterschutz von 30. April 2026 um. Es ist gelungen, beim Mieterschutz eine
ausgewogene Lösung zu finden. Sie stärkt den Schutz von Mieterinnen und Mietern
beim Heizungstausch, ohne die notwendige Technologieoffenheit
einzuschränken. Gleichzeitig schafft es Planungssicherheit für Eigentümer und bringt den
klimafreundlichen Umbau unseres Gebäudebestands voran.
13. Welche Beratungsangebote plant die Bundesregierung für
Eigentümerinnen und Eigentümer, damit diese ausreichend über Kosten und
Preisentwicklungen von verschiedenen Heizarten informiert sind, gerade in
Anbetracht des laut des Fraktionsvorsitzenden Jens Spahn geplanten
Wegfalls der Beratungspflicht beim Heizungstausch (Pressekonferenz am
24. Februar 2026 zu den Eckpunkten des GMG, www.youtube.com/watc
h?v=-FZu4C3WP0Y)?
Private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden haben schon
jetzt die Möglichkeit, über die „Energieberatung für Wohngebäude“ (EBW)
eine geförderte Energieberatung durch einen qualifizierten Energieeffizienz-
Experten zu erhalten. Der Energieeffizienz-Experte untersucht die gesamte
Immobilie und erstellt einen umfassenden Energieberatungsbericht, in dem die
Energieeinsparpotenziale, die dafür notwendigen Investitionen abgeschätzt sowie
die Heizkosten- und CO2-Einsparungen ausgewiesen sind. Darüber hinaus
bieten die Verbraucherzentralen bundesweit eine kostengünstige und unabhängige
Energieberatung an. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich
telefonisch, durch verschiedene Online-Formate oder vor Ort zu den Themen
Energiesparen, Nutzung Erneuerbarer Energien und Energieeffizienz beraten lassen.
Im Rahmen der „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und
Systeme (EBN)“ werden unterschiedliche Akteure wie Kommunen, KMUs sowie
Unternehmen und gemeinnützige Organisationen bei ihrer
Entscheidungsfindung zur energetischen Sanierung unterstützt. Gefördert wird u. a. die
Erarbeitung einer Sanierungsstrategie, in der auch die Heizkosten abgeschätzt werden.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle und zukünftige
Importabhängigkeit Deutschlands von
a) Erdöl,
b) Erdgas,
c) Biomethan und
d) Wasserstoff für den Wärmesektor,
und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, zu ergreifen, um
Abhängigkeiten zu verringern?
Die Importabhängigkeit von Erdgas ist hoch und wird dies auch bleiben, wobei
der Gasverbrauch sinken wird. Gleiches gilt für Erdöl. Der Ausbau
klimafreundlicher Brennstoffe wird vorangetrieben, um die Wärmeversorgung
nachhaltiger zu machen. Das stärkt auch die Unabhängigkeit von Energieimporten
und nutzt heimische Energie-Potenziale.
15. Liegen der Bundesregierung Zahlen oder Prognosen dazu vor, welche
zusätzlichen Investitionen ein Biomethanhochlauf in Deutschland
auslösen würde und wie sich dies auf die Netzentgelte der Verbraucherinnen
und Verbraucher auswirkt, wenn ja, welche (bitte auflisten), und wenn
nein, wird die Bundesregierung diese Zahlen ermitteln und in die
Erarbeitung des GMG einfließen lassen?
Die Frage nach dem künftigen Investitionsbedarf für den Ausbau von
Biomethan und dessen Finanzierung wird die Bundesregierung bei der Erarbeitung
von Eckpunkten für eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote behandeln.
16. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, zu ergreifen, um
Verbrauchende bei geringerer Auslastung des Gasnetzes vor stark steigenden
Gasnetzentgelten zu schützen (3 000 bis 4 000 Euro jährliche
Mehrkosten für Dreipersonenhaushalte bis 2045 laut Fraunhofer-Studie; Quelle:
www.ifam.fraunhofer.de/de/Presse/fraunhofer-studie-fehlende-gasnetzpl
anung.html)?
Die geplante Einführung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas- und
Wasserstoffverteilernetze im Energiewirtschaftsgesetz ist ein zentraler
Bestandteil der Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-
Binnenmarktpakets. Diese sollen den Akteuren vor Ort das notwendige Instrumentarium in die
Hand geben, um bei sinkender Erdgasnachfrage die zukünftige Nutzung (z. B.
Biomethan), Umnutzung (z. B. für Wasserstoff) oder sonstige Verwendung der
Netze langfristig zu planen. Dies erfolgt basierend auf den jeweiligen
regionalen oder lokalen Gegebenheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der
kommunalen Wärmeplanung.
17. Auf welcher Datengrundlage erarbeitet die Bundesregierung das Konzept
der „Biotreppe“, und wie sollen die weiteren Stufen ausgestaltet werden?
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Austausch einer Gas- oder Ölheizung
durch eine neue Gas- oder Ölheizung wird künftig wieder möglich sein. In
diesem Fall ist ab 2029 Biogas bzw. Bioöl beizumischen. Im Jahr 2029 liegt der
Anteil bei 10 Prozent, ab 2030 bei 15 Prozent, ab 2035 bei 30 Prozent und ab
2040 bei 60 Prozent.
18. Wie prognostiziert die Bundesregierung den Bedarf von sogenannten
grünen Gasen aufgrund der allgemeinen Grüngasquote von 1 Prozent im
Jahr 2028 (bitte nach Biomethan, grünem, blauem, orangenem und
türkisem Wasserstoff, Wasserstoffderivaten, synthetischem Methan
aufschlüsseln)?
Die Frage nach dem künftigen Bedarf an Biomethan, Bioöl, biogenem
Flüssiggas sowie an grünem, blauen, orangenem und türkisem Wasserstoff
einschließlich daraus hergestellter Derivate wird die Bundesregierung bei der Erarbeitung
von Eckpunkten für eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote behandeln. Der Bedarf
und seine Zusammensetzung wird von der konkreten Ausgestaltung der Quote
und den dann anliegenden Marktgegebenheiten abhängen.
19. Von welchem Flächenbedarf insbesondere zur Erzeugung von Substrat
für die Biomethanerzeugung geht die Bundesregierung für die
Umsetzung einer Grüngasquote im Gebäudesektor aus?
Wenn hierzu keine Zahlen vorliegen, wird die Bundesregierung eine
solche Berechnung in Auftrag geben, und wenn nein, auf welchen
Annahmen basiert die Bundesregierung ihren Gesetzesvorschlag und die
Garantie der Umsetzbarkeit?
20. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Setzung neuer Anreize für die
Biomethanproduktion vor dem Hintergrund, dass die Nutzung von
Energiepflanzen zur Produktion von Substrat eine niedrige Flächeneffizienz
und einen wesentlich höheren Preis pro erzeugter Kilowattstunde im
Vergleich zu Windkraft, Photovoltaik und fester Biomasse aufweist (vgl.
Fraunhofer-Studie „Stromgestehungskosten Erneuerbare Energien“ Juli
2024 sowie www.topagrar.com/energie/news/thuenen-studie-photovoltai
k-und-wind-deutlich-flaecheneffizienter-als-biogas-13377051.html)?
21. Welche Folgen erwartet die Bundesregierung durch die über die
Grüngasquote und deren geplante Ausweitung gesetzten Anreize zur
Ausdehnung der Biomethanproduktion in Deutschland für die Entwicklung der
bereits erheblichen Flächenkonkurrenzen zwischen Anbauflächen für die
Substraterzeugung zur Biomethanproduktion, zur
Lebensmittelerzeugung, Grünlandnutzung durch Beweidung und den Ausbau der
Freiflächen-Photovoltaik; und welche Auswirkung ist auf die
Pachtpreisentwicklung landwirtschaftlicher Flächen zu erwarten?
Die Fragen 19 bis 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Frage des Flächenbedarfs biomassebasierter Erfüllungsoptionen wird in die
Arbeiten der Bundesregierung zur Umsetzung der Eckpunkte einfließen.
22. Welche Folgen der Grüngasquote und durch deren geplante Ausweitung
erwartet die Bundesregierung für die Biodiversität durch Ausdehnung
von Maismonokulturen mit Pestizideinsatz, Nährstoffeinträge in
Gewässer, anwachsenden Grünlandumbruch sowie durch indirekte Effekte wie
schleppende Umsetzung von Ersatzmaßnahmen als Folge der
wachsenden Flächenkonkurrenz in der Landnutzung?
Die Frage der Auswirkungen biomassebasierter Erfüllungsoptionen auf die
Biodiversität wird in die Arbeiten der Bundesregierung zur Umsetzung der
Eckpunkte einfließen.
23. Von welchem Importbedarf geht die Bundesregierung für die Umsetzung
einer Grüngasquote im Gebäudesektor aus (bitte nach Land und Bedarf
aufschlüsseln)?
Wenn hierzu keine Zahlen vorliegen, wird die Bundesregierung eine
solche Berechnung in Auftrag geben, und wenn nein, auf welchen
Annahmen basiert die Bundesregierung ihren Gesetzesvorschlag und die
Garantie der Umsetzbarkeit?
Der Importanteil bei der Erfüllung der Quote wird sich wettbewerblich
ergeben. Die Bewertung entsprechender Exportpotenziale wird in die Arbeiten der
Bundesregierung zur Umsetzung der Eckpunkte einfließen.
24. Wie schätzt die Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit ein, dass bei der
marktlichen Anreizung grüner Gase zunächst Biomethan (und nicht
Wasserstoff) hochläuft?
Welche Erfüllungsoptionen durch die Quotenverpflichteten in welchem
Verhältnis genutzt werden, wird von den dann jeweils anliegenden
Marktgegebenheiten und Anrechnungsmodalitäten abhängen. Aktuelle Marktpreise von
Biomethan liegen unter jenen von grünem Wasserstoff.
25. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sogenannte grüne Gase wie
Biomethan und erneuerbarer Wasserstoff, ausreichend für die Industrie
(insbesondere die Chemie- und Stahlindustrie) verfügbar sein werden,
um eine Produktion in Deutschland zu sichern?
Die Frage der künftigen Verfügbarkeit grüner Gase wie Biomethan oder
erneuerbarem Wasserstoff für die Industrie wird die Bundesregierung bei der
Erarbeitung von Eckpunkten für eine Grüngas-/Grünheizöl-Quote
berücksichtigen.
26. Wie viele Menschen arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung in der
Wärmepumpenindustrie (bitte nach Branchenzweig Hersteller,
Handwerk, Energieberatung und Sonstiges aufschlüsseln), und wie wird die
Bundesregierung sicherstellen, dass die Arbeitsplätze in der
Wärmepumpenindustrie gesichert sind?
Die Beschäftigung in Industrie/Handwerk im Bereich Wärmepumpe liegt
zwischen 29 000 und 55 000 Personen. Je nachdem, ob nur direkte oder auch
indirekte Beschäftigung wie vorgelagerte Produktionsschritte einbezogen wird. Die
Absatzzahlen im Heizungsmarkt erholen sich nach dem starken Rückgang im
Jahr 2024 seit 2025 wieder.
27. Welche Auswirkungen der angekündigten Änderungen prognostiziert die
Bundesregierung für den Absatz von
a) Wärmepumpen,
b) Gasheizungen,
c) Ölheizungen und
d) Stromdirektheizungen
in Deutschland in den Jahren 2026, 2027, 2028 und 2029 (bitte
tabellarisch auflisten)?
Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz wird den Wandel zu
klimafreundlichen Heizsystemen unterstützen und dazu beitragen, bestehende
Unsicherheiten im Zusammenhang mit den bisherigen Regelungen zu verringern sowie die
Rahmenbedingungen für Investitionsentscheidungen zu verbessern. Die
Bundesregierung erwartet, dass Sanierungsprojekte in einem erheblichen Umfang
auf den Weg gebracht werden und die Nachfrage nach neuen klimafreundlichen
Heizungen steigt.
28. Wie stellt die Bundesregierung die Rechtssicherheit der geplanten
Novelle sicher, insbesondere vor dem Hintergrund, das bereits erstellte
Rechtsgutachten die Streichung des § 71 GEG als europarechts- und
verfassungswidrig einstufen (Quelle: www.waermepumpe.de/fileadmin/user_u
pload/Gutachten_zum_GEG_Dr._Miriam_Vollmer.pdf; www.greenpeac
e.de/publikationen/2026-02-02_GEG-Gutachten.pdf?ref=surplusmagazi
n.de)?
Die Gutachten geben die Meinung ihrer Autoren wieder. Das Bundeskabinett
hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes auf
den Weg gebracht. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf sorgfältig
geprüft. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Gesetzentwurf
verfassungsrechtskonform.
29. Wie stellt die Bundesregierung die Vereinbarkeit mit Europarecht,
insbesondere der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD), die bis Ende April
2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss, sicher?
34. Wie schätzt die Bundesregierung die Vereinbarkeit der GMG-Eckpunkte
mit der Vorschrift der EPBD ein, dass ab dem 1. Januar 2028 alle
Neubauten, die Eigentum von öffentlichen Einrichtungen sind und ab dem
1. Januar 2030 alle Neubauten, Nullemissionsgebäude sein müssen,
wonach am Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen
verursacht werden dürfen?
Die Fragen 29 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Vorgaben der
EU-Gebäuderichtlinie 1:1 umgesetzt. Für den Wohngebäudebestand wird es
keine neuen gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen geben. Im Jahr
2028 wird die Kategorie des Nullemissionsgebäudes für neue öffentliche
Nichtwohngebäude und im Jahr 2030 für alle neuen Gebäude eingeführt.
30. Was versteht die Bundesregierung unter der Formulierung „Spielräume
bei der Umsetzung der EPBD schöpfen wir aus“ (S. 2 der Eckpunkte)?
Die Bundesregierung hat die Spielräume, die die EU-Gebäuderichtlinie bietet,
bestmöglich genutzt, um machbare und bezahlbare Lösungen zu erreichen.
31. Sind die Eckpunkte zum GMG nach Einschätzung der Bundesregierung
ausreichend ambitioniert, um RED-III-kompatibel (RED III =
Renewable Energy Directive III) zu sein (Artikel 15a Absatz 1 sowie
Erwägungsgrund [ErwG9 17)?
Ja. Nach Artikel 15a Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten für das Jahr 2030 einen
indikativen Wert für den nationalen Anteil der am Standort oder in der Nähe
erzeugten bzw. aus dem Netz bezogenen Energie aus erneuerbaren Quellen am
Endenergieverbrauch in ihrem Wirtschaftszweig Gebäude fest. Die Richtlinie
lässt verschiedene Wege zu, den Richtwert zu erreichen.
32. Was ist der Arbeitsstand des Entwurfs des nationalen Renovierungsplans
für Deutschland, welcher ursprünglich von allen Mitgliedstaaten im
Rahmen der EPBD nach Artikel 3 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2025
vorzulegen war (insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
Bundesregierung sich zu einer 1 : 1‑Umsetzung der EPBD bekennt)?
Der Entwurf zum Nationalen Gebäuderenovierungsplan wurde am 22. Mai
2026 der Europäischen Kommission übermittelt.
33. Wird die Bundesregierung den in der EPBD vorgeschriebenen
Renovierungsplan (Artikel 9 Absatz 2) mit einem nationalen Fahrplan und den
hier enthaltenen Zielen für 2030, 2040 und 2050 sowie mit dem Ziel der
schrittweisen Transformation des nationalen Gebäudebestandes in einen
Nullemissionsgebäudebestand bis 2050 in Anbetracht der nun
veröffentlichten Eckpunkte, die eine Streichung des § 71 und § 72 vorsehen,
fristgerecht bis zum 29. Mai 2026 vorlegen?
Die Bundesregierung hat den Entwurf des Nationalen
Gebäuderenovierungsplans am 22. Mai 2026 bei der Europäischen Kommission eingereicht. Bis zum
31. Dezember 2026 ist der finale Plan gegenüber der Europäischen
Kommission vorzulegen.
35. Wie wird die Bundesregierung, in Anbetracht der angekündigten
Verlängerung der Umsetzungsfristen für die EPBD, sicherstellen, dass zeitnah
und zielgerichtet weitere Sanierungsanreize für die Verbesserung der
Energieeffizienz von Bestandsgebäuden gesetzt werden, insbesondere in
Bezug auf die energetisch schlechtesten Gebäude, auf welche die EPBD
explizit abzielt?
In der systemischen Sanierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude
(BEG) wird bereits jetzt ein Fokus auf die Sanierung energetisch besonders
ineffizienter Gebäude gelegt. Für die Sanierung eines sogenannten Worst
Performing Buildings zu einem Effizienzhaus oder Effizienzgebäude erhalten
Berechtigte einen Bonus. In den Eckpunkten zum Gebäudemodernisierungsgesetz
haben wir deutlich gemacht, dass die BEG-Förderung weitergeführt wird und bis
2029 auskömmlich finanziert ist.
36. Welche Auswirkungen haben die Eckpunkte zum GMG auf die
Transformation der Gasnetze und die Umsetzung der EU-
Gasbinnenmarktrichtlinie?
Die geplante Einführung von Verteilernetzentwicklungsplänen für Gas- und
Wasserstoffverteilernetze im Energiewirtschaftsgesetz ist ein zentraler
Bestandteil der Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-
Binnenmarktpakets. Diese sollen den Akteuren vor Ort das notwendige Instrumentarium in die
Hand geben, um bei sinkender Erdgasnachfrage die zukünftige Nutzung (z. B.
Biomethan), Umnutzung (z. B. für Wasserstoff) oder sonstige Verwendung der
Netze zu planen. Dies erfolgt basierend auf den jeweiligen regionalen oder
lokalen Gegebenheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der
kommunalen Wärmeplanung. Aus dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ergeben
sich insoweit keine Änderungen.
37. Welche Auswirkungen haben die GMG-Eckpunkte nach Einschätzung
der Bundesregierung auf bereits abgeschlossene oder bis zum 31. Juni
2026 fertigzustellende Wärmeplanungen?
38. Inwiefern plant die Bundesregierung, die vom Fraktionsvorsitzenden
Jens Spahn bei der Pressekonferenz angekündigte Abkopplung der
Wärmeplanung vom Gebäudeenergiegesetz umzusetzen?
Die Fragen 37 und 38 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf setzt den
Koalitionsvertrag, die Eckpunkte vom 24. Februar 2026 und die Einigung beim
Mieterschutz von 30. April 2026 um. Die §§ 71 und 71b bis 71p des
Gebäudeenergiegesetzes werden gestrichen. Die kommunale Wärmeplanung und die
Regelungen des Gebäudeenergierechts werden entkoppelt.
Die kommunale Wärmeplanung bleibt ein zentrales strategisches Instrument,
das Kommunen, Bürgern und Unternehmen sowie Betreibern von
Energieinfrastruktur wichtige Orientierung über die künftige Wärmeversorgung gibt. Die
Erstellung von Wärmeplänen ändert sich durch das neue
Gebäudemodernisierungsgesetz nicht.
39. Wie schätzt die Bundesregierung die Attraktivität des Ausbaus von
Wärmenetzen ein, wenn weiterhin Öl- und Gasheizungen eingebaut werden?
Wärmenetze sind für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler
Bedeutung. Die Bundesregierung wird den klimafreundlichen Aus- und Umbau der
Wärmenetze vorantreiben.
40. Wird die Grüngasquote auch für Gaskraftwerke in der Fernwärme
gelten?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird im Sommer 2026
Eckpunkte für eine Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen.
41. Plant die Bundesregierung, das Kostenneutralitätsgebot der
Wärmelieferverordnung i. V. m. § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
anzupassen, und wenn ja, wie, bzw. welche Anpassungsmöglichkeiten sieht
die Bundesregierung, die den Verbraucherschutz wahren?
Das Kostenneutralitätsgebot der Wärmelieferverordnung (Wärme LV), das die
Umstellung vermieteter Bestandsgebäude auf Fernwärme aktuell in den
meisten Fällen verhindert und Mieterinnen und Mieter nicht effektiv und langfristig
vor unangemessenen Wärmepreisen schützt, werden wir moderat anpassen,
sodass es zusammen mit den Änderungen der AVBFernwärmeV den Anschluss
von Gebäuden an die Fernwärme, wo dies sinnvoll ist, ermöglicht und
gleichzeitig für ein angemessenes Wärmepreisniveau sorgt.
42. Bis wann plant die Bundesregierung, die Maßnahmen in Bezug auf die
Fernwärme zu konkretisieren und die Novelle der Verordnungen
(Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Fernwärme [AVBFernwärmeV] und Wärmelieferverordnung [Wärmeliefer-
VO]) vorzunehmen?
Der Rechtsrahmen für Wärmenetze soll grundlegend überarbeitet und
modernisiert werden. Ziel ist es, mehr Investitionen in Wärmeinfrastrukturen zu
ermöglichen. Hierzu hat sich die Koalition in den Eckpunkten vom 24. Februar
2026 auf entsprechende Leitplanken für ein Wärmepaket verständigt.
Vor allem werden die Regelungen der Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und der
Wärmelieferverordnung grundlegend novelliert. Die Bundesregierung bereitet die
schnellstmögliche Umsetzung der Aufträge aus den Eckpunkten vor.
43. Für wie realistisch hält die Bundesregierung den vorgelegten Zeitplan
zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs bis Ostern 2026 und einer
Verabschiedung des Gesetzes bis 1. Juli 2026, und wie sieht der konkrete
Zeitplan aus (bitte mit Datum und inklusive jeweils Kabinett, Deutscher
Bundestag, Anhörung, Bundesrat angeben)?
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf des
Gebäudemodernisierungsgesetzes auf den Weg gebracht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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