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VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V.

lobbyregister / register_entry 19.01.2022 · Original ↗

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VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Der VKU sieht sich als Interessenvertreter der kommunalen Wirtschaft in Deutschland. Die Mitgliedsunternehmen des VKU sind Infrastrukturdienstleister für die Kommunen und stehen für hochwertige Infrastrukturen und Ver- und Entsorgungsleistungen für Wirtschaft und Bürger vor Ort. Gesellschaftliche Verantwortung und regionale Lebensqualität sind die zentralen Motive für das Wirken kommunaler Unternehmen. Sie sind gleichermaßen der Wirtschaftlichkeit und dem Gemeinwohl verpflichtet, nicht der kurzfristigen Rendite. Kommunale Unternehmen stehen für moderne, zuverlässige Dienstleistungen. Nachhaltigkeit, Zuverlässigkeit und hohe Qualität ihrer Dienstleistungen sind Erkennungszeichen für kommunale Unternehmen. Sie stehen für Innovation, Wettbewerb und Effizienz auf den Energiemärkten und für zuverlässige, preiswürdige Dienstleistungen. Die Mitgliedsunternehmen des VKU erbringen damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Der VKU versteht sich als Impulsgeber und Vermittler für diese Themen und die innovativen Lösungsansätze der kommunalen Wirtschaft. Der VKU bringt die Interessen der kommunalen Unternehmen in die Politik ein. Dies geschieht durch Beteiligung an Gesetzgebungsvorhaben, durch Fachveranstaltungen, durch Stellungnahmen und Positionspapiere und regelmäßigen Kontakt mit Parteien, Fraktionen und Ministerien. Der VKU versteht sich als zuverlässiger Partner der Politik. Er unterstützt die regionale und nationale Politik mit dem gebündelten Sachverstand und der flächendeckenden regionalen Verankerung der Unternehmen tatkräftig und verlässlich bei der Gestaltung einer lebenswerten Zukunft für unsere Gesellschaft. Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Bauwesen und Bauwirtschaft; Energienetze; Sonstiges im Bereich "Recht"; Digitalisierung; Breitensport; Klimaschutz; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Sonstiges im Bereich "Energie"; EU-Gesetzgebung; Kommunikations- und Informationstechnik; Cybersicherheit; Sonstige Interessenbereiche; Erneuerbare Energien; EU-Binnenmarkt; Öffentliches Recht; Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit"; Stadtentwicklung; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Fossile Energien; Zivilrecht; Entwicklungspolitik; Datenschutz und Informationssicherheit; Kleine und mittlere Unternehmen; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Verbraucherschutz; Allgemeine Energiepolitik; Ländlicher Raum; Immissionsschutz; Wettbewerbsrecht; Rechtspolitik; Sonstiges im Bereich "Staat und Verwaltung"; Arbeitsmarkt; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft" Regelungsvorhaben: - Gestaltung eines neuen Ordnungsrahmens für die Transformation von Gas-/Wasserstoff-Verteilernetzen: Das BMWK hat unter Einbindung der Stakeholder einen Ordnungsrahmen für die Zukunft der Gasnetze entwickelt. Der VKU fordert einen neuen Ordnungsrahmen für Netzumstellungen (und Neubau). Dieser ist zwingend erforderlich, da mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) zwei zentrale Bundesgesetze auf einer regionalen Netztransformation aufbauen. Netzbetreiber und Kunden brauchen ein in der Praxis sicher anwendbares Anschlussverweigerungs- und Kündigungsrecht. Die Stilllegungspläne in Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung bieten hierzu bei sachgerechter Ausgestaltung einen Ansatz. Wichtig ist, dass Parallelinfrastrukturen vermieden werden können. - Berücksichtigung der Anliegen der Wasserwirtschaft bei Wasserstoffbeschleunigung: Im Wasserstoffbeschleunigungsgesetz werden die Rahmenbedingungen gesetzt, um die Wasserstofftransformation zu ermöglichen. Wasserstoff wird zukünftig in großen Mengen benötigt. Aus diesen Gründen ist ein schneller Wasserstoff-Hochlauf in Deutschland essentiell, sowohl für die Wettbewerbsfähigkeit als auch für die Erreichung der Klimaziele. Deswegen bedarf es zeitnah Regelungen für die Anlagen zur Nutzung von Wasserstoff. Nutzungskonkurrenzen um Wasserressourcen nehmen in vielen Regionen zu. Dazu kann regional auch die Produktion von Wasserstoff beitragen. Der VKU setzt sich deswegen für die Umsetzung des Vorrangs der öffentlichen Wasserversorgung bei Nutzungskonkurrenzen und eine Beschleunigung von Wasserrechtsverfahren ein - Angemessene Fristen bei der Beschleunigung von Netzanschlüssen: BMWK plant Neuregelung der Fristen zur Bearbeitung von Netzanschlussbegehren in den Verteilnetzen, die unverbindliche Netzanschlussauskunft und die Kapazitätsreservierung im Gesetz. EIne Vielzahl der beschriebenen Regelungen erfordert teilweise eine Umstellung und weitreichende Digitalisierung des Bearbeitungsprozesses von Netzanschlussbegehren. Hierfür muss den Unternehmen zwingend ausreichend Umsetzungszeit eingeräumt werden. Besonders für Netzanschlussbegehren in der Niederspannung erachtet der VKU bundesweit geltende Fristen und einheitliche Antragsformalitäten als zielführend. - Kraftwerkstrategie, die kurzfristige Neuinvestitionen ermöglicht und KWK berücksichtigt: Deutschland braucht neue steuerbare Erzeugungskapazitäten, Speicher und fle-xible Lasten, um Versorgungssicherheit auch bei Dunkelflauten zuverlässig zu gewährleis-ten. Entscheidend wird sein, ob das StromVKG im weiteren Verfahren so ausgestaltet wird, dass auch dezentrale und kommunale Kapazitäten realistisch teilnehmen können. - Verbesserung der Rahmenbedingungen für PV-Investitionen: Weitere Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Investitionen in PV. Kernforderungen des VKU sind - Erweiterung der gesetzlichen Duldungspflicht (§ 11a EEG) auf private Grundstücke - Entfall der Kopplung der Fernsteuerbarkeitvon EEG-Anlagen an steuerbare Verbrauchseinrichtungen für EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2023 - Angleichung der vertragsbezogenen Regelungen des§ 42a EnWG an die allgemeinen Regelungen des § 309 Nr. 9 BGB, um administrativen Aufwand zu vermeiden - Konkretisierung der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) - Entwicklung von Ressortübergreifenden Förderprogrammen für Bestandsgebäude - Erweiterung der Flächenkulisse für PV - Wirksame Verzahnung von Energie- und Steuerrecht - Denkmalschutz: Priorisierung des Windkraftausbaus - Faire Aufteilung der Systemkosten bei Energy-Sharing: Umsetzung des Rechts auf Energy Sharing gemäß Artikel 15a EMD (neu). Der rechtliche Rahmen zur Umsetzung des Rechts auf gemeinsame Energienutzung muss eine faire Beteiligung der Teilnehmenden der Energiegemeinschaften an Netz- und Systemkosten sicherstellen. Energy Sharing muss vollständig in die energiewirtschaftliche Marktkommunikation eingebunden sein, damit die Kosten minimiert und einheitliche Datenformate und Prozesse genutzt werden. - Verlängerung der Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: Verlängerung der Anwendung des KWK-Gesetzes über 2026 hinaus. Neben der BEW stellt das KWKG die zweite Fördersäule für die Fernwärme dar. Als umlagebasierter Finanzierungsmechanismus, ermöglicht das KWKG die Transformation der Fernwärme, ohne Haushaltsmittel zu beanspruchen. Allerdings sind die einzelnen Förderinstrumente für KWK-Anlagen, Wärmenetze und -speicher aufgrund eines beihilferechtlichen Vorbehalts der EUKommission bis zum 31.12.2026 begrenzt. Im ersten Schritt muss daher kurzfristig eine Verlängerung des Gesetzes bis zum 31.12.2029 auf den Weg gebracht werden; im zweiten Schritt ist das Gesetz inhaltlich weiterzuentwickeln. - Stärkung der Planungs- und Investitionssicherheit in der Fernwärmeversorgung: Die angekündigte Novellierung stellt eine gute Gelegenheit dar, um die für den Klimaschutz erforderliche Planungs- und Investitionssicherheit zu stärken. Weil durch die sukzessive Umstellung des Erzeugungsund Brennstoffmixes in der Fernwärme nun häufiger die Notwendigkeit bestehen wird, die Preisänderungsklauseln an die jeweils neue Situation anzupassen, sollte das Novellierungsverfahren genutzt werden, um die Änderung einer Preisanpassungsklausel für sämtliche Fälle, in denen die Änderung einer unwirksam gewordenen Klausel notwendig ist, durch öffentliche Bekanntgabe rechtssicher (wieder) zu ermöglichen. Darüber hinaus sollten kundenseitige Vertragsanpassungsrechte europarechtlich konform ausgestaltet werden - Gesetzliche Verankerung und Verstetigung der Bundesförderung effiziente Wärmenetze: Die BEW stellt das zentrale Förderinstrument für die Einbindung von klimaneutralen Energieträgern sowie für den Ausbau der Fernwärme dar. Allerdings ist sie bis 2028 befristet und mit lediglich knapp 3 Mrd. Euro bis 2026 massiv unterfinanziert. Die BEW sollte in ein Gesetz überführt und mit Mitteln in Höhe von mindestens 3 Mrd. Euro pro Jahr ausgestattet werden. - Berücksichtigung der klimaschutzorientierten Transformation in der Wärmelieferverordnung: In ihrer aktuellen Ausgestaltung stellen § 556c BGB und die Wärmelieferverordnung das wesentliche Hemmnis für den Ausbau der Fernwärme im Mietmarktsegment dar. Die Energie- und Fernwärmebranche weist seit vielen Jahren auf die Fehlstellung hin, Fernwärmekosten an den Kosten herkömmlicher fossiler Heizsysteme zu messen. Die klimaschutzorientierte Transformationder Wärmeversorgung muss im Mieterschutz berücksichtigt werden. Hierzu ist kurzfristig eine Angleichung an die im GEG-Verfahren beschlossenen mietrechtlichen Anpassungen erforderlich. Damit wird Chancengleichheit zwischen der Eigenversorgung und der gewerblichen Wärmelieferung geschaffen. Auch die Mieterinnen würden durch diesen Vorschlag nicht schlechter gestellt, als wenn der Vermieter selbst in eine neue Heizungsanlage investiert. - Beschleunigung der Genehmigung von Geothermie und Großwärmepumpen: Die Genehmigung von Geothermie und Großwärmepumpen trifft noch auf viele Schwierigkeiten. Hier sind neben Verfahrensvereinfachungen vor allem auch zusätzliche Ressourcen für die Genehmigungsbehörden und bundesweiter Know-how-Austausch notwendig. - Keine Hedgingpflicht zur Kapazitätssicherung im Strommarkt-Plus: Einführung einer Hedgingpflicht für Energieversorgungsunternehmen als Instrument zur Kapazitätssicherung. Aus VKU-Sicht sollte unbedingt auf eine Verquickung der Vorgaben aus der EU-Hedgingpflicht (Stoßrichtung Verbraucherschutz durch Absicherung von Preisniveaurisiken) mit vermeintlich kapazitätssichernden Elementen (Stoßrichtung Versorgungssicherheit durch Absicherung von Preisspitzen) verzichtet werden. - Vereinfachung des Konzessionsverfahrens: Das Konzessionsverfahren soll für kleinere Kommunen vereinfacht werden und eine einfachere Möglichkeit der Verlängerung eines Konzessionsvertrages geschaffen werden - Klare Zuständigkeiten bei der Kritis-Durchsetzung: Um den Schutz der kritischen Anlagen zu erhöhen, sind klare Zuständigkeiten bei Bund und Ländern notwendig. Daneben müssen die Wirtschaftszweige eng eingebunden werden. - Klare Abgrenzung spezialgesetzlicher und allgemeiner Anforderungen in NIS-2-Umsetzung: Die bestehenden Cybersicherheitsregeln werden vertieft und der persönliche Anwendungsbereich auch auf die Betreiber von (besonders) wichtigen Einrichtungen ausgeweitet. Aus Sicht des VKU müssen die Normen zur Abgrenzung des BSIG zu den spezialgesetzlichen Normen des EnWG überarbeitet werden. Im Moment kommt es zu unklaren Doppelregulierungen von Unternehmen der Energiewirtschaft. Es muss aus den Normen auch klar hervorgehen, dass die bisherige Logik des § 11 EnWG nicht geändert werden soll. Die IT-Sicherheitskataloge für die Energieversorgungsnetze und Energieanlagen dürfen sich zudem nur auf die (kritischen)Anlagen beziehen und nicht auf die Office-IT. Die Einzelfallprüfung der kritischen Komponenten in § 41 BSIG ist in Bezug auf die Energiewirtschaft nicht handhabbar. - Berücksichtigung der Nachhaltigkeit im Kartellrecht: Im Kartellrecht muss verankert werden, dass in Rahmen von Preismissbrauchsverfahren Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachhaltigkeit und der Vorsorge für Klimaanpassung gemacht werden, anerkannt werden. - Klarstellung, dass Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen erst bei Erreichen der allgemeinen Größengrenzen notwendig ist: Klarstellung, dass bei kleineren Gesellschaften mit Beteiligung einer Gebietskörperschaft (ohne Kapitalmarktorientierung) nur dann eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung eintritt, wenn diese ausdrücklich durch Gesellschaftsvertrag angeordnet wird. - Verringerung der Bürokratie und Sicherung der Beschaffung im Vergabetransformationspaket: Vereinfachung sowie stärkere Berücksichtigung von sozialen und ökologischen Aspekten im Vergabeverfahren muss so ausgestaltet werden, dass die Beschaffung von kommunalen Unternehmen nicht weiter bürokratisch erschwert wird. - Berücksichtigung der Energiewende bei Gestaltung der Energiesteuern: Forderung von Anpassungen des Stromsteuergesetz, die notwendig sind um Energiewende zu fördern, insbesondere Weiterführung der Steuerbefreiung für Klär-, Deponie- und Biogas, Beibehaltung des bisherigen Anlagenverklammerung und Anerkennung von Verlusten in Wärmenetzen - Vermeidung von Bürokratie im Jahressteuergesetz 2024: Forderung einer Klarstellung, dass kommunale Bäderbetriebe keine „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ i.S.d. § 4 Nr. 2 Buchst c UStG-E und sie somit nicht steuerbefreit sind. Streichung der geplanten Ergänzung des § 15 UStG, wonach der Vorsteuerabzug für Leistungen eines Ist-Versteuerers erst möglich ist, nachdem die Rechnung bezahlt wurde. Umsetzungsaufwand für Netzbetreiber enorm bzw. kaum umsetzbar. - Praxistaugliche Gestaltung der Abwendungsvereinbarungen in der Strom- und Gasgrundversorgung: Ablehnung einer bis zum Ablauf des 30.04.2025 befristeten Wei-tergeltung der Regelungen zu zur Aussetzung der monatlichen Ra-tenzahlungsvereinbarungen für max. 3 Monate während der Dau-er einer Abwendungsvereinbarung in § 19 Abs. 5 Satz 9 StromGVV und GasGVV - Beschleunigung des Ausbaus von Gigabitnetzen: Beschleunigung des Ausbaus von Gigabitnetzen u. a. bei Beachtung des Schutzes von Informationen kritischer Infrastrukturen - Sicherung der Akteursvielfalt bei digitalen Infrastrukturen: Festlegung der politischen Grundausrichtung der EU-Kommission im Bereich der digitalen Infrastrukturen, wobei u. a. eine Marktkonsolidierung zugunsten „europäischer Champions“ abgelehnt wird. Der VKU setzt sich für Akteursvielfalt im digitalen Bereich ein. - Praxisgerechte Anwendung der KI-Verordnung: Der Rat der 27 EU-Mitgliedstaaten hat am 21. Mai 2024 den AI Act und damit einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz von KI in der EU verabschiedet. KI-Systeme sollen transparent, nachvollziehbar, nicht diskriminierend und umweltfreundlich sein. Die KI-Verordnung tritt voraussichtlich im Juli 2024 in Kraft, die Übergangsfrist für die nationale Umsetzung beträgt 24 Monate. Der VKU setzt sich dafür ein, dass die KI-Verordnung keine unnötige Bürokratie verursacht und die Maßnahmen praxisgerecht bleiben. - Praxisgerechte Ausgestaltung des Data-Act: Der EU-Data Act zielt darauf ab, Zugang zu Daten einzuräumen. Er legt neue Regeln für die Nutzung von Daten fest. Dies umfasst Pflichten für Dateninhaber und Bedingungen, unter denen Dateninhaber den Datenempfängern Daten zur Verfügung stellen müssen. Als Dateninhaber und Datenempfänger sind kommunale Unternehmen den Verpflichtungen des Data Acts unterworfen. Der VKU setzt sich für eine praxisgerechte Umsetzung aus. Der Data Act trat Anfang Januar 2024 in Kraft. Er gilt ab September 2025. - Preisgünstige Energie durch Umstrukturierung der Energiebesteuerungsrichtlinie: Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und Strom soll an die Ziele der EU-Energie- und Klimapolitik, als Beitrag zur Klimaneutralität bis 2050, angepasst werden. Die Art der Besteuerung soll für Verbraucher und Unternehmen eine ökologische Lenkungswirkung entfalten. Dafür sollen implizierte Subventionen für fossile Kraftstoffe reduziert werden, indem z.B. Mindeststeuersätze für Kraftstoffe korrigiert werden. Der VKU setzt sich für eine Reduzierung der Energiesteuern ein. - Praktikable Anforderungen an Kläranlagen bei der Neufassung der Kommunalabwasserrichtlinie: Die Nährstoffeinträge in Gewässer sollen über verschärfte Grenzwerte für Stickstoff und Phosphor am Ablauf der Kläranlage weiter reduziert werden. Aus VKU-Sicht ist bei den erhöhten Anforderungen an Kläranlagen ein genauer Blick notwendig: Welche Anlagen konkret für eine wirksame Spurenstoffreduzierung im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit geeignet sind, muss sorgfältig geprüft werden. Dazu braucht es Kriterien, die auch die Situation vor Ort berücksichtigen und den Betreibern die notwendige Planungs- und Investitionssicherheit geben. Forderung nach verpflichtender Einführung der 24h-Mischprobe für Überwachung, da KARL unter anderem neue und anspruchsvollere Vorgaben für die Entfernung von Stickstoff und Phosphor im Abwasser vorsieht. - Praxisgerechte Anpassung der Schadstofflisten für Grund- und Oberflächenwasser: Die EU-Kommission schlägt die Aktualisierung der Listen der Schadstoffe, die in Oberflächengewässern und Grundwasser strenger kontrolliert werden müssen vor. 25 Stoffe werden in die Listen aufgenommen. Der VKU setzt sich für eine praxisgerechte Erweiterung der Listen ein. - Praxisgerechte Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie: Die Europäische Kommission schlägt vor, eine obligatorische und harmonisierte erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien einzuführen. Die einheitlichen Regeln sollen den Mitgliedstaaten die Umsetzung der getrennten Sammlung von Textilien ab 2025 erleichtern. Die vorgeschlagenen Regeln sollen sicherstellen, dass Textilien zur Wiederverwendung sortiert werden und was nicht wiederverwendet werden kann, soll recycelt werden. Der VKU setzt sich für eine praxisgerechte Umsetzung ein. - Erweiterte Herstellerverantwortung in der Abwasserbehandlung: Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung aus der EU-Kommunalabwasser-richtlinie in nationales Recht unter praktikabler und verlässlicher Ausgestaltung für kommunale Abwasserentsorger. - Bundesweite Vereinheitlichung von Wasserentnahmeentgelte: Forderung einer zweckmäßigen Ausgestaltung von (bundeslandspezifischen) Wasserentnahmeentgelten ohne einseitige Belastung der kommunalen Wasserwirtschaft und unter Verwendung der Einnahmen für Belange des Gewässerschutzes und des Infrastrukturerhalts. - Sicherung des Investitions- und Finanzierungsbedarf für wasserwirtschaftliche Infrastrukturen: Schaffung geeigneter Instrumente, um den Investitionsbedarf für Infrastrukturerhalt und Anpassung an den Klimawandel zu stemmen und zu finanzieren, unter Berücksichtigung der Anforderungen an angemessene (Ab-)Wasserentgelte. - Entwicklung von Leitlinien für den Umgang mit Wasserknappheit: Öffentliche Wasserversorger müssen bei der Verteilung von Wasserrechten bevorzugt behandelt werden. Im Falle von akuter Wasserknappheit bedarf es eines klaren Handlungsrahmens, wenn die Priorisierung von Wassernutzungen erforderlich wird. - Praxisgerechte Umsetzung der Abwasserwiederverwendung zur landwirtschaftlichen Nutzung: Forderung nach Klarstellung zu offenen Fragen der technischen- und bilanziellen Umsetzung und klare Abgrenzung zu Aufgaben der Abwasserbeseitigung als Bestandteil der Gebühren, Erweiterung des Anwendungsbereichs auf städtische Bewässerung und Industrie, keine Verlagerung behördlicher Aufgaben der Überwachung auf die Abwasserentsorger. - Klare Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), insbesondere Phosphor-Rückgewinnung: Klare Rahmenbedingungen schaffen, gebührenrechtliche Hindernisse lösen und Finanzierung sicherstellen, Anpassung der Düngemittelverordnung - Kohärente Entwicklung der Klimaanpassungsstrategie des Bundes: Kritisch ist insbesondere die mangelnde Kohärenz mit bestehenden Instrumenten, insbesondere mit denen der Deutschen Anpassungsstrategie (DAS) sowie die weiterhin unbeantwortete Finanzierungsfrage für Maßnahmen im Zuge der Klimaanpassung vor Ort. - Pragmatische Umsetzung des Risikomanagements gemäß Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) und Trinkwasserverordnung (TrinkwV): Aufgrund kurzer Frist Forderung nach pragmatischem Vorgehen auf Basis bestehender Daten und Erkenntnisse der Wasserversorger, keine Benachteiligung der First Mover durch später Veröffentlichung von Empfehlungen auf Bundesebene. - Berücksichtigung der Belange der Abfallwirtschaft bei der Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes: Unterstützung der Ermöglichung von Technologien der CO2-Abscheidung und –speicherung insb. im Bereich der thermischen Abfallbehandlung - Vermeidung überzogener Anforderungen an die Erfassung im Rahmen der Novelle Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Vermeidung überzogener Anforderungen an die Elektroaltgeräteerfassung auf kommunalen Wertstoffhöfen und Stärkung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Brandgefahren aus Lithiumbatterien - Stärkere Berücksichtigung der Trennpflichten bei der Novelle Gewerbeabfallverordnung: Die Restmüllentsorgung sollte in die stärkere Akzentuierung der Trennpflichten einbezogen, auf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die thermische Abfallbehandlung verzichtet werden - Praxisgerechte Ausgestaltung der Annahmepflicht im Rahmen der Novelle Batteriengesetz: Beschränkung der Annahmepflicht von kommunalen Wertstoffhöfen auf Batterien aus privaten Haushalten, Reduzierung der Mindestsammelmenge - Sicherstellung der Finanzierung der Transformation des Energiesystems: Die Transformation der Energiesysteme kann nur funktionieren, wenn die notwendigen Investitionen finanziert werden können. Um diese Finanzierung zu sichern, sind auch verschiedene staatliche Maßnahmen notwendig wie z.B. die Unterstützung eines Energiewendefonds. - Keine Überfrachtung der Schlichtung bei Umsetzung der Richtlinie zur außergerichtlichen Streitbeilegung: Die Grenzen zwischen internen Beschwerdemechanismen, Schlichtung, Verbraucherberatung und weiterer Rechtsdurchsetzung dürfen nicht verwischt werden. Schlichtung darf nicht überfrachtet werden. - Beibehaltung der Konzeption vermiedener Netzentgelte: Mit der „Wachstumsinitiati-ve“ vom 5. Juli 2024 kündigte die Bundesregierung an, „die Auszahlungen „vermiedener Netzentgelte“ an Stromerzeuger in Verteilernetzen [zu] überprüfen“. Damit droht sie erneut eine Debatte zu eröffnen, die bereits im Zuge der Strompreisbremsen geführt und vom Parlament beendet wurde. - Sicherung der Anbietervielfalt beim Kapazitätsmechanismus: Die Bundesregierung hat einen Kapazitätsmechanismus für Kraftwerke angekündigt, der bereits 2028 operativ sein soll. Eine Einigung auf Eckpunkte für die Ausgestaltung des Kapazitätsmechanismus sollte noch im Sommer 2024 erfolgen. - Kein Opt-In für Abfallsverbrennungsanlagen im TEHG: Der Entwurf zielt auf die Anpassung und Harmonisierung des CO2-Emissionshandels zwischen nationalen und EU-Recht ab. Kernforderungen des VKU sind: Fristverlängerung für den ersten Überwachungsplan im ETS II Ablehnung des Preismechanismus im BEHG 2026 Ablehnung des nationalen Opt-In von Abfallverbrennungsanlagen in den ETS I ab 2027 Frist zur Berichtspflicht über die CO2-Emissionen nicht praktikabel - Integrierte Planung der Wasserstoffnetze auf ÜNB und VNB-Ebene: Ziel ist eine Verzahnung der integrierten Gas- und Wasserstoffnetzplanung auf VNB- und auf FNB-Ebene. Dabei soll ein abgestimmtes Prozessverständnis der Netzbetreiber in Form einer „regionalen Transformationsplanung“ bestehen. - Praktikable Umsetzung der Anforderungen der EnWG-Novelle: Die Forderungen des VKU zu dem Gesetz sind ein Fokus auf prioritäre energiewirtschaftliche Vor-gaben, Gewährung von ausreichend Zeit zur Umsetzung von Digitalisierungserfordernissen, die Beschränkung der Pflicht zu Festpreisverträgen auf europäisches Mindestmaß. - Erweiterung der Flächenverfügbarkeit für Wind- und Solarparks: Der Zugang zu bebaubaren Flächen ist ein wesentlicher Schlüssel für die Realisier-barkeit von Windparks und PV-Freiflächenanlagen. Der VKU setzt sich dafür ein, dass im BauGB alle Möglichkeiten genutzt werden, um die Flächenverfügbarkeit für Wind- und Solarparks zu erweitern. - Praxisgerechte Rahmenbedingungen für Reallabore: Einrichtung eines Reallabore-Innovationsportal des Bundes als zentrale Beratungs- und Ansprechstelle für Reallabore. Der VKU fordert zu regeln, unter wessen Verantwortung das Reallabore-Innovationsportal betrieben wird, welche Akteure sich dort einbringen können, und welche Möglichkeiten bei Fehlen einer Experimentierklausel bestehen. Der VKU fordert außerdem eine Pflicht, die Öffentlichkeit über Erkenntnisse aus öffentlich geförderten Reallaboren zu informieren. - Flexibilisierung steuerbarer Biogas-Einspeisungen: Flexibilisierung von Biogasanlagen und Anpassung der Ausschreibungsbedingungen (u.a. Bevorzugung von Anlagen mit Wärmenetzanschluss). Im Hinblick auf den zunehmenden Anteil an volatiler Stromerzeugung bedarf es aus Sicht des VKU einer sinnvollen Flexibilisierung steuerbarer Energieleistung, wie der Bioenergie. Stadtwerke, als lokale Energieversorger, sind oftmals in der Bioenergie tätig. Dabei ist die gesetzgeberische Ausgestaltung entscheidend für die Investitionstiefe vor Ort. - 1:1 Umsetzung des neuen EU-Rechts zu Industrieemissionen ins deutsche Recht: Die am 4. August 2024 in Kraft getretenen neuen EU-Anforderungen an den Emissionsschutz bei Industrieanlagen sollen 1:1 in deutsches Recht umgesetzt werden, wobei nicht pauschal auf die strengstmöglichen Anforderungen zurückgegriffen werden darf. - Anhebung der Mindestbandbreiten in der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) nur im technisch gebotenen Umfang: Die von der BNetzA in Auftrag gegebenen Gutachten lassen keine technische Rechtfertigung der von der BNetzA intendierten Anhebung der Mindestbandbreiten von 10 Mbit/s auf 15 Mbit/s im Download und von 1,7 Mbit/s auf 5 Mbit/s im Upload zu. - Möglichkeit der Sicherheitsüberprüfung auch für Betreiber kritischer Anlagen schaffen: Auch außerhalb der in § 16 SÜFV genannten Bereiche kann der Bedarf bestehen, staatliche Sicherheitsüberprüfungen durchzuführen. Es wird gefordert, dass der Bund einen Anspruch für die Betreiber der Anlagen schafft, auf Antrag auch (potentielle) Mitarbeiter in sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen einer Sicher-heitsüberprüfung zu unterziehen. Zudem sollten auch auf Länderebene entspre-chende Ansprüche verankert werden. Es wird eine angemessene Personalausstattung in den zuständigen Stellen für die Sicherheitsüberprüfungen gefordert. Anderenfalls werden die bereits jetzt langen Prüfverfahren zu einer schwierigen bis unlösbaren Herausforderung im Einstellungsprozess. - Rahmenbedingungen für die Betätigung kommunaler Unternehmen in der Entwicklungszusammenarbeit klären und verbessern: VKU-Forderungen sind: Eindeutiger Rechtsrahmen für entwicklungspolitisches Engagement kommunaler Unternehmen; Sichere und langfristige Finanzierungsperspektive; Mehr Klarheit bei Fördermöglichkeiten; Unterschiedliche Unternehmensstrukturen berücksichtigen; Bürokratiehürden bei Finanzierung abbauen - Anpassung des Rechtsrahmens zu Hochwasser, Starkregen und Sturzfluten: Die Forderungen des VKU sind: Vorsorge durch bauliche Maßnahmen stärken Haftung für Kommunen bei Ausnahmen in Überschwemmungsgebieten minimieren Planungsbeschleunigung weiter ausbauen Handlungsspielraum der Kommunen erhalten Private Eigenvorsorge und Objektschutz verbessern Starkregenvorsorgekonzepte weiter präzisieren Finanzierung der Starkregenkarten klären Gewässerrandstreifen zur Gewässerentwicklung ausbauen - Neustart Energiewende: Die Energiewende befindet sich an einem kritischen Punkt: Ohne entschlossenes und strikt auf die System- und Kosteneffizienz orientiertes politisches Handeln werden die Transformationskosten volkswirtschaftlich nicht aufzubringen sein. Die Akzeptanz für die Energiewende und der Wirtschaftsstandort würden ernsthaft gefährdet. Reine Kostenumverteilung innerhalb des Systems ohne echte Systemoptimierungen stößt darüber hinaus schnell an Grenzen. - Gerechte Verteilung einer Absenkung der Netzentgelte durch staatliche Zuschüsse: In der Debatte über die Höhe der Strompreise in Deutschland wird von verschiedenen Seiten gefordert, dass die Stromnetzentgelte kurzfristig durch Bundeszuschüsse abgesenkt werden sollten. Einen solchen Zuschuss hat es erstmals 2023 gegeben, als die Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) infolge der Energiepreiskrise drastisch gestiegen sind. Weniger Augenmerk wird dabei jedoch auf die Frage gelegt, auf welchem Weg und mit welchen konkreten Verteilungswirkungen die Netzentgelte bezuschusst werden sollten. Mitunter wird unausgesprochen unterstellt, dass der 2023 gewählte Weg eines Zuschusses zu den Netzentgel-ten der ÜNB die sinnvollste oder sogar einzig mögliche Option sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. - Sicherung des steuerlichen Querverbundes: Der ertragsteuerliche Querverbund ist seit Jahrzehnten eine unverzichtbare Finanzierungssäule der Kommunen, insbesondere für den öffentlichen Personennahverkehr und die kommunalen Bäderbe-triebe.Um eine langfristige Rechtssicherheit beim steuerlichen Querverbund zu erreichen, halten wir eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen für zwingend erforderlich. - Insolvenzanfechtung - Ausnahmen für Daseinsvorsorge schaffen: Die Lieferungen und weiteren Leistungen der kommunalen Unternehmen in den Bereichen Energie, Wärme, Wasser und Abwasser sind unabdingbare Daseinsvoraussetzungen für eine jederzeit funktionierende Gesellschaft und Wirtschaft. Diese Leistungen müssen daher auch im Insolvenzfall den Bürgern und Unternehmen grundsätzlich zur Verfügung stehen. Das Insolvenzrecht, insbesondere das Insolvenzanfechtungsrecht, muss dem angemessen Rechnung tragen. Gerade für die Sicherung des Lebensbedarfs und die Unternehmensfortführung bedarf es bei Insolvenzanfechtungen einer Ausnahmeregelung für den Bereich der leitungsgebundenen Ver- und Entsorgung - Praktikable Ausgestaltung von Grüngas-Quoten: Der Einsatz grüner Gase und die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur ist dort wünschenswert, wo sie wirtschaftlich sinnvoll sind. Dies ist bereits aus Gründen der Technologieoffenheit geboten. Hinzu kommt, dass zum Erreichen der Klimaneutralität auch gasförmige Energieträger benötigt werden, da Strom allein nicht zur sicheren Energieversorgung ausreicht. Eine feste Quote für die Beimischung von grünen Gasen läuft jedoch Gefahr, grundlegende Mechanismen der derzeitigen Dekarbonisierungsstrategie auszuhebeln. Sie muss daher vor einer Einführung eingehend auf die Kompatibilität mit dem Emissionshandel als Leitinstrument der Dekarbonisierung sowie die Vermeidung von Bürokratieaufbau und Preissteigerungen untersucht werden. - Optimierung von Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz: Der VKU setzt sich daher für umfassende Technologieoffenheit für Wasserstoff, die Einbeziehung von KWK-Technologien in Hybridheizungen und die ersatzlose Streichung der Biomasse-Deckelung ein, um Flexibilität und Effizienz in der Wärmewende sicherzustellen. - Daseinsvorsorge durch das Sondervermögen stärken: Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität muss so errichtet werden, dass die notwendigen Investitionen in der Daseinsvorsorge, insbesondere in Energieversorgung, Wasser- und Abwasserwirtschaft und Abfallwirtschaft gefördert werden. - Praktikable Regelungen für die Produktion von Low Carbon Hydrogen durch Elektrolyseure: Der VKU setzt sich für praktikable Regelungen in dem Entwurf einer Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer Methodik zur Bewertung der Treibhausgaseinsparungen durch kohlenstoffarme Brennstoffe ein. VKU fordert Fokus auf Kosteneffizienz und Pragmatismus sowie eine enge europäische Koordination und gezielte Fördermechanismen. VKU empfiehlt, die Methode der durchschnittlichen stündlichen CO2-Intensität des Stromsystems auf den Erneuerbare-Energien-Anteil des Stromsystems zu übertragen und in der Delegierten Verordnung 2023/1184 zu Grünem Wasserstoff als zusätzliche Nachweisoption zu verankern, weil die bisher zur Verfügung stehenden Nachweisoptionen viel zu restriktiv sind. - Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicher: Der VKU begrüßt die Absenkung der Füllstandsvorgaben im Verordnungsentwurf. Das niedrigere Ziel sollte aber nicht mehr zu einem festen Stichtag (1. November) erreicht werden müssen, sondern in einem bestimmten Zeitraum. Der VKU fordert, dass die neuen Füllstandsvorgaben zu jedem Zeitpunkt zwischen Oktober und Dezember eines Jahres erreicht werden können, um mehr zeitliche Flexibilität bei der marktlichen Befüllung zu gewährleisten und so den Raum für Spekulation zulasten der Gasverbraucher einzuschränken. Der VKU fordert, alle vorgesehenen Zwischenziele zu streichen. Auch auf EU-Ebene wurden diese nur als indikativ vorgeschlagen. - Unterstützung Glasfaserausbau: Der VKU fordert die Etablierung einer möglichst zeitnahen und diskriminierungsfreien Kupfer-Glas-Migration, die Eindämmung des strategischen Überbaus des marktmächtigen Unternehmens, den besseren Schutz kritischer Infrastruktur im Gigabit-Grundbuch und das Recht auf Vollausbau durch eine angemessene Konditionierung. - Nutzung des 6 GHz-Band für WLAN: Der VKU strebt eine ausschließliche Zuweisung des oberen 6-GHz-Bands (6425–7125 MHz) für die lizenzfreie Nutzung durch WLAN-Technologien ein. Die Bundesregierung soll sich in der EU gegen eine exklusive Zuteilung für mobile Breitbanddienste auszusprechen. - Entbürokratisierung des Lieferkettensorgfaltsgesetzes: Das Lieferkettensorgfaltsgesetz soll für kleine Unternehmen leichter anwendbar werden; übermäßige Bürokratie und Berichtspflichten sollen vermieden werden. - Stärkung des Vertrauens in den THG-Quoten-Markt: Der THG-Markt muss wieder robuster gemacht werden. Eine Reduktion der Quotenübererfüllung und somit eine Preisstabilisierung ist wesentlich, um die Transformation im Mobilitätssektor, auch im Hinblick auf die Klimaziele, zu unterstützen. - Entbürokratisierung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung: Die vorliegende Novelle sollte genutzt werden, um den durch das EU-Recht verursachten Mehraufwand durch Entbürokratisierung an anderer Stelle abzufedern. Wegen der Angleichung und somit Ausweitung der Geltungsbereiche beider Verordnungen auf feste, flüssige und gasförmige Bio(masse)brenn- und -kraftstoffe sollten BioSt-NachV und Biokraft-NachV zusammengeführt werden. Die BioSt-NachV setzt die Regelungen der EE-RL III zur Zertifizierung fester Biomasse-Brennstoffe in Anlagen größer 7,5 MW 1:1 in nationales Recht um. Der VKU begrüßt, dass damit die bestehende Regelung fortgeführt und auch für die EEW Förderung Kontinuität geschaffen sowie bestehende Unsicherheiten ausgeräumt werden. - Praktikables Design für den Handel mit Brennstoffemissionszertifikaten.: Das vorgeschlagene Auktionsdesign für den Handel mit Brennstoffemissionszertifikaten ist gerade auch vor dem Hintergrund seiner begrenzten Anwendbarkeit von nur einem halben Jahr unverhältnismäßig kompliziert konzipiert. Es kommt einer Vorfestlegung des Gesetzgebers auf den Höchstpreis der möglichen Gebote in der Versteigerungsphase gleich. Die Bezeichnung Korridorphase ist insofern irreführend. Stadtwerke können durch variable Versteigerungsmengen und eine Streichung von Versteigerungsterminen, die darüber hinaus zu kurzfristig angekündigt werden, kaum noch verlässlich planen und werden einem erhöhten Preisrisiko ausgesetzt. Der VKU fordert für mehr Planbarkeit feste Versteigerungsmengen mit einer festen Anzahl an Terminen. - Finanzierung der Abschaffung der Gasspeicherumlage: Der VKU unterstützt die Abschaffung der Gasspeicherumlage als wichtigen Schritt zur Entlastung der Verbraucher, warnt jedoch vor einem Ungleichgewicht, da Stromkunden – insbesondere Haushalte sowie der Handels- und Dienstleistungs-sektor – weiterhin stark belastet werden. Einseitige Entlastungen zugunsten fossiler Energieträger wie Gas laufen den Dekarbonisierungsbemühungen zuwider. Der VKU fordert eine ausgewogene Förderung aller klimafreundlichen Technologien, um die Klimaziele nicht zu untergraben. - Verbesserung der Fachkräftesituation in der Kommunalwirtschaft: Der VKU setzt sich dafür ein, dass in der Kommunalwirtschaft auch in Zukunft ausreichend Fachkräfte zur Verfügung stehen, um die Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Dabei tritt der VKU insbesondere ein für Flexibilisierung der Arbeitszeiten und Arbeitsorte, Erleichterung von Fachkräfteeinwanderung, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, Weitere Verbesserung der Bedingungen für die Arbeit nach Renteneintritt. - Novelle des Düngerechts - Nitrateinträge wirksam senken: Der VKU fordert - Novelle des Düngegesetzes rasch verabschieden. - Einführung einer verbindlichen Nährstoffbilanz zum Schutz unserer Trinkwasserressourcen. - Nitrat-Aktionsprogramm verbindlich umsetzen. - Schaffung einer sicheren Rechtsgrundlage für die Ausweisung roter Gebiete. - Zusätzlich Maßnahmen in roten Gebieten konsequent umsetzen. - Rechtssichere Gestaltung des Verhältnisses zwischen Dualen Systemen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern: Die Schnittstellen zwischen Dualem System und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in § 22 VerpackDG müssen überarbeitet und vereinfacht werden. Dem örE muss eine Festsetzungsbefugnis, wie sie das allgemeine Gebührenrecht kennt, obliegen. Er muss Mitbenutzungs- und Nebenentgelte, die nach dem Bundesgebührenrecht kalkuliert sind, gegenüber den Dualen Systemen fest- und durchsetzen können. Die Sammlung von Verpackungsabfällen im öffentlichen Raum nach §§ 29 und 31 VerpackDG ist im Gesetz näher auszugestalten und relevante Parameter, wie die Stand-platzdichte und Entgelte, zu regeln. Diese Sammlung im öffentlichen Raum ist im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung mit dem örE zu berücksichtigen, womit sie auch von einer Rahmenvorgabe nach § 22 Abs. 2 VerpackDG umfasst werden muss. - Verbesserung des Netzanschlusses von Speichern: Der VKU begrüßt, dass die Bundesregierung tätig wird und Stromspeicher aus dem Anwendungsbereich der KraftNAV eindeutig ausnimmt. Hierdurch wird sichergestellt, dass weiterhin Anlagen aller Art bei der Verteilung von Netzanschlusskapazität berücksichtigt werden können. Neben Batteriespeichern drängen zahlreiche weitere Technologien in die Stromnetze. Betroffen sind alle Netzebenen. Weitere Regelungen zum Netzanschluss sind daher dringend erforderlich. Der Fokus sollte dabei auf Maßnahmen liegen, die zeitnah umgesetzt werden können und effektiv sind. Es gilt spekulative Anträge zu filtern, Mehrfachanfragen zu vermeiden und für mehr Rechtssicherheit bei der Vergabe von Netzanschlusskapazität zu sorgen. - Umsetzung der Herstellerverantwortung für Alttextilien unter Weiterentwicklung der bestehenden Strukturen: Die erweiterte Herstellerverantwortung für Alttextilien in der neuen Abfallrahmenrichtlinie ist offenkundig auf Länder ausgerichtet, in denen bislang kaum oder keine Textil-sammlungssysteme bestehen. Dies ist in Deutschland nicht der Fall; hier gibt es tradierte und bewährte Sammelstrukturen, insbesondere der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) und der gemeinnützigen Sammler. örE sammeln zuverlässig mit ortsangepasster und flächendeckender Infrastruktur auf geeigneten Flächen, zu denen sie häufig einen exklusiven, rechtlich gesicherten Zugang haben. In Deutschland muss die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie deshalb auf eine Weiterentwicklung und Integration der bestehenden Strukturen abzielen, nicht auf deren Ersetzung. - Rechtssicherheit für die Transformation der Gasnetze: Die Umsetzung der Europäischen Gasbinnenmarktrichtlinie (EU 2024/1788) stellt einen zentralen Baustein des Rechtsrahmens für die bevorstehende Transformation der Gasverteilernetze dar und schafft damit die Voraussetzung für einen geordneten Ausstieg aus der fossilen Gasversorgung. Ziel der Umsetzung des Gas- und Wasserstoffbinnenmarkt-Pakets muss es sein, einen in sich planungssicheren Rahmen für die Transformation der Gasnetze zu schaffen. Die Pflicht der Gasverteilernetzbetreiber zur Gewährung von Netzanschluss ist im Hinblick auf einen Ausstieg aus der Gasversorgung einzuschränken. Die Pflicht zur Duldung stillgelegter Leitungen ist richtig. Bei den Informationspflichten des Gasverteilernetzbetreibers über die geplante Trennung eines Gasnetzanschlusses besteht Nachbesserungsbedarf. - Praktikable Umsetzung der Senkung der ÜNB-Netzentgelte: Der VKU unterstützt das Ziel, Haushalte und Betriebe von steigenden Energiekosten zu entlasten. Allerdings enthält die in der Formulierungshilfe vorgeschlagene Regelung – insbesondere der neue § 118 Abs. 5 EnWG – erhebliche rechtliche, systemische und praktische Schwächen. Diese drohen, das beabsichtigte Entlastungsziel zu verfehlen und gleichzeitig die Marktprozesse der Stromversorgung erheblich zu stören. - Verbot der Abgabe von Lachgaskartuschen an Endverbraucher: Der VKU begrüßt ausdrücklich, dass der Gesetzgeber ein klares Verbot der Abgabe von Lachgas ab einer Füllmenge von 8g an alle Endverbraucher einführen will – bei weitergehenden Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen. Das Verbot des Verkaufs von Lachgaskartuschen an Endverbraucher ist nicht nur aus Sicht des Gesundheitsschutzes wichtig, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von durch Lachgaskartuschen ausgelösten Explosionen in Abfallbehandlungsanlagen und Abfallsammelfahrzeugen. - Erleichterungen für kommunale Unternehmen bei der Datenregulierung: Die Kommunalwirtschaft begrüßt das Vorhaben der Kommission, im Digitalomnibus den administrativen Aufwand für Unternehmen schnell und massiv zu reduzieren. Überlegungen von der Ex-ante-Regulierung im Glasfaserausbau abzurücken, sind aber in Anbetracht der bestehenden Marktverhältnisse in Deutschland deutlich verfrüht. Die Themenbereiche Daten, Smart Meters und Cybersicherheit werden auf EU-Ebene in mehreren Rechtsakten reguliert. Das Ergebnis ist ein erheblicher bürokratischer Aufwand für die Unternehmen. Der Omnibus muss dringend Überschneidungen der Rechtsakte klären Der Digitalomnibus muss auch für kommunale KMU und Midcaps spürbare Erleichterungen in der Datenregulierung schaffen. - Dauerhafte Lösung für Kundenanlagen: Der Erhalt der Kundenanlagenregelung, die derzeit in § 3 Nr. 65, 66 EnWG geregelt ist, ist die beste Lösung für alle bestehenden und neuen Kundenanlagenkonstellationen. Hierzu müsste die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie angepasst werden. - Erfolgreicher Klimaschutz: Die deutschen Klimaziele sind sehr ambitioniert. Für die weitere Dekarbonisie rung sind klare Rahmenbedingungen wichtig, die zu Planungs- und Investitions sicherheit führen. Darüber hinaus bedarf es einer sichergestellten Finanzierung, insbesondere von relevanter Energieinfrastruktur. Ein großer Teil der bisherigen Emissionsminderung stammt aus dem Bereich der Energieerzeugung. Neben deren weiterer Dekarbonisierung sind insbesondere der Gebäude-/Wärmebereich sowie der Verkehrsbereich zentral, weshalb nun richtige Rahmenbedingungen zu setzen sind. Sehr wesentlich für wirtschaftliche Akteure, insbesondere im Hinblick auf große und langfristig angelegte Transformationen, ist die Planungs- und Investitionssi cherheit. Deshalb bedarf es eines klaren Rahmens zur CO2-Bepreisung. - Praktikable Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung: Inhaltlich sollten die verschiedenen, bereits existierenden Berichts- und Sorgfaltspflichten auf einander abgestimmt werden und eine doppelte Berichtspflicht vermieden werden. Die Berichterstattungspflicht über Risiken und Chancen im Rahmen der CSRD ist beispielsweise redundant zum generellen Risiko- und Chancenbericht im Lagebericht großer Kapitalgesell schaften. Der Lagebericht im Rahmen des Jahresabschlusses umfasst alle finanziellen Risiken des Unternehmens, auch mit Bezug auf Nachhaltigkeitsthemen. Durch die in der CSRD definier ten vom Jahresabschluss abweichenden Methodiken und Anforderungen müssen parallele Ri sikomanagement-Systeme geschaffen werden, die zu Mehraufwand und Inkonsistenzen führen ohne zusätzlichen Nutzen für den Berichtsempfänger. - Hürden für bidirektionales Laden senken: Bidirektionales Laden ist ein weiterer Baustein für mehr Akzeptanz für die Elektromobilität und die Energiewende. Die wesentlichen regulatorischen Hürden sind abgebaut, einige ausstehende Klarstellungen und Erleichterungen können bidirektionales Laden für die Nutzer attraktiver machen. - Emissionshandel 2027: Korridorphase jetzt verlängern: Kernforderungen des VKU: Schnelle Entscheidung über das Preisregime 2027, um Klarheit und Planungssicherheit zu schaffen. Verlängerung der Korridorphase bis 2027, um Risiken zu minimieren und den Übergang vom BEHG in den EU-ETS 2 zu vereinfachen. Stärkung des europäischen Emissionshandels durch konsequente Ausrichtung auf ein einheitliches System. CO2-Bepreisung der thermischen Abfallbehandlung ausschließlich nach Maßgabe des EU-Rechts - Externer Zugriff auf Systeme zur Angriffserkennung: Nach dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der Cybersicherheit sollen die SzA der kritischen Anlagen über eine direkte Verbindung an das BSI angebunden werden. Dies hätte zur Folge, dass bislang geschlossene interne Systeme mit besonders sensiblen Betriebs- und Sicherheitsinformationen für einen externen Akteur geöffnet werden müssten. Aus Sicht des VKU wirft dies grundlegende Fragen zur Integrität bestehender Sicherheitsarchitekturen, zur Minimierung externer Schnittstellen sowie zur Abgrenzung operativer Verantwortung auf. - Einschränkung der Befugnisse des BKartA bei Sektoruntersuchungen: § 32f GWB sollte im Zuge der nächsten GWB-Novelle ersatzlos gestrichen werden. Keinesfalls darf die Norm aber im Schnellverfahren auch noch verschärft werden. - Keine Privilegierung von Mobilfunk bei Netzanschluss: Die Priorisierung von Netzanschlüssen ist eine energierechtliche Frage. Sie muss im Rahmen einheitlicher, diskriminierungsfreier und sachlich begrün deter Kriterien für alle Anschlussbegehren geregelt werden und darf nicht durch sektorale Spezialregelungen im TKG konterkariert werden. - Besserer Gewässerschutz bei der Abwasserverordnung: VKU verlangt Änderungen an der Abwasserverordnung. Die geplanten Änderungen verbessern den Gewässerschutz nicht ausreichend. Toxische Stoffe können weiterhin in Kläranlagen und Gewässer gelangen; die aktuellen Anforderungen berücksichtigen die komplexe Zusammensetzung von Abfällen nur unzureichend.Hemmende oder persistente Stoffe werden weiterhin nicht ausreichend adressiert. Zudem wird die bisher verpflichtende Überprüfung der Giftigkeit abgeschwächt.Die unklaren Regelungen führen zu Störungen biologischer Prozesse und erhöhen betriebliche sowie haftungsrechtliche Risiken. Der VKU fordert daher ein verpflichtendes Monitoring vor Einleitung sowie die Aufnahme von Toxizitätsparametern wie Bioassays und Nitrifikationshem - Zuordnung von zellulosebasierten Getränkezubereitungshilfen zur Bioabfallsammlung: Getränkezubereitungshilfen (auch zellulosebasierte wie insbesondere Tee- und Kaffeebeutel und - pads) sind ab dem 12.08.2026 als Verpackungen anzusehen. Das VerpackDG-E muss daher um Regelungen ergänzt werden, dass zellulosebasierte Getränkezubereitungshilfen weiterhin der gemeinsamen Sammlung mit anderen Bioabfällen zugeführt werden müssen. Schließlich ist im VerpackDG-E eine Regelung zu ergänzen, wonach die Systeme den öffentlichrechtlichenEntsorgungsträgern diejenigen Kosten zu erstatten haben, - Keine Absenkung des Schutzniveaus der Wasserrahmenrichtlinie: DER VKU fordert folgendes für die Revision der WRRR: Das Verschlechterungsverbotin ist ein zentraler, verbindlicher Schutzmechanismus. Seine jüngst präzisierten Kriterien schaffen notwendige Rechtssicherheit und dürfennicht erneut verändert werden, da dies zu höheren Belastungen, Risiken und Rechtsunsicherheiten führen würde. Niedrigere Schutzniveaus würden Umsetzungsdefizite verstärken, Fehlanreize für zusätzliche Belastungen setzen und die Erreichung eines guten Gewässerzustands gefährden, insbesondere angesichts wachsender Nutzungskonflikte und klimatischer Veränderungen. Ausnahmen etwa für den strategischen Bergbau bergen erhebliche Risiken, da die dort entstehenden Schadstoffe kaum aus dem Gewässerkreislauf entfernbar sind und das Schutzniveau der WRRL untergraben würden. - Vereinfachung der EU Taxonomie: Bei der Überarbeitung der delegierten Rechtsakten zum Klima- und Umweltschutz (delegierte Verordnung 2021/2139 bzw. delegierte Verordnung 2023/2486) ist folgendes zu beachten: Jegliche Anpassungen der Taxonomie müssen mit den Anpassungen der CSRD und der CSDDD kohärent sein müssen. Die thermische Abfallbehandlung von Siedlungsabfällen im Zusammenhang mit der Energierückgewinnung muss in der EU-Taxonomie als nachhaltige Wirtschaftsaktivität aufgenommen werden. - Berücksichtigung kommunaler Interessen in der Clean Corporate Vehicles Verordnung: Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über „Clean Corporate Vehicles“ schafft die Europäische Kommission einen neuen EU-weiten Regulierungsrahmen, der erstmals verbindliche Vorgaben für die Dekarbonisierung von Unternehmensflotten großer Unternehmen ab 2030 einführt. Die Verordnung definiert Vans als Fahrzeuge der Kategorie N1 für den Gütertransport mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t. Diese Einstufung bildet die tatsächlichen Einsatzprofile kommunaler und energiewirtschaftlicher Unternehmen jedoch nur teilweise ab, da viele dieser Fahrzeuge Tätigkeiten erfüllen, die über den reinen Gütertransport hinausgehen. Vor diesem Hintergrund sind klar definierteund praxistaugliche Ausnahmeregelungen erforderlich, analog zu § 4 des deutschen Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz. - Stärkung der Systemresilienz durch das Bundesbedarfsplangesetz: Der VKU begrüßt die im Entwurf vorgesehene Aufhebung des Vorrangs der Erdverkabelung bei neuen Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen (ff.: „HGÜ-Leitungen“). Die Rückkehr zur regelmäßigen Planung als Freileitung ist ein entscheidender Hebel, um die massiven Kostensteigerungen beim Netzausbau zu begrenzen und die Realisierungszeiträume signifikant zu verkürzen. Da die Netzentgelte bereits heute eine erhebliche Belastung für Haushalte und Industrie darstellen, ist dieser Schritt hin zu einer kosteneffizienteren Infrastruktur zwingend erforderlich, um die Akzeptanz der Energiewende langfristig zu sichern. Denn Erdverkabelungen sind um Faktoren teurer als Freileitungen. - Baurecht soll Energietransformation erleichtern: Das Baugesetzbuch ist für kommunale Infrastruktur-Netzbetreiber (Strom, Wärme, Gas, Wasser, Abwasser Telekommunikation) von zentraler Bedeutung, da es als Kern des öffentlichen Baurechts den Rahmen für die Planung, Genehmigung und Durchführung von Infrastrukturprojekten vorgibt. Der VKU begrüßt grundsätzlich die geplanten Verfahrensbeschleunigungen und - vereinfachungen im Baurecht. Die Rechte der Träger öffentlicher Belange im Verfahren müssen dabei weiter gewährleistet sein. Mögliche Zielkonflikte zwischen „Bauturbo“ und Klimaanpassung dürfen nicht zu Lasten von Entwässerungsmaßnahmen gehen. Die Träger öffentlicher wasserwirtschaftlicher Belange sind mit Blick auf eine wassersensiblere Stadtentwicklung frühzeitig und verbindlicher in die städtebaulichen Planungen einzubinden. - Keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts bei Versorgungsunterbrechungen: Der VKU befürwortet eine Anpassung des § 102 EnWG. Sie muss die nach Inkrafttreten der §§ 41f und g EnWG am 23.12.2025 aufgetretene und in der Rechtsprechung seitdem uneinheitlich beantwortete Frage der zivilgerichtlichen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in und außerhalb der Grundversorgung eindeutig im Sinne der bisherigen BGH-Rechtsprechung beantworten. Sie muss damit nicht nur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit schaffen, sondern zugleich auch neue Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden. - Notwendigkeit einer gesetzlichen Pachthöhenbegrenzung: Der Ausbau der Windenergie spielt eine zentrale und tragende Rolle für die deutsche Energiewende und den Klimaschutz. Daher sind Flächen, die sich für Windenergie eignen, unter Projektierern in hohem Maße nachgefragt. Das treibt die Flächenpachten in Höhen, die unter Projektierern einen Verdrängungswettbewerb ausgelöst haben. Inzwischen zeigt sich, dass die in den vergangenen Jahren entstandenen Pachtstrukturen teilweise nicht mehr zu den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingun-gen der Windenergie passen. Es bestehen daher gute Gründe, Maßnahmen zur zur Begrenzung marktverzerrender Pachtentwicklungen näher zu prüfen. Gleichzeitig ist sorgfältig sicherzustellen, dass mögliche Regelungen praktikabel ausgestaltet werden und keine zusätzlichen Hemmnisse für den Wind-energieausbau erzeugen. - Praxisgerechte Einordnung von PM10-Emissionen im Winterdienst: Kommunale Unternehmen sind in besonderer Weise von Regelungen der Luftreinhaltung betroffen, da sie Aufgaben der Daseinsvorsorge wie Straßenreinigung, Winterdienst und die Unterhaltung kommunaler Infrastruktur wahrnehmen. Diese Leistungen dienen unmittelbar der Verkehrssicherheit und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Raums. Zusätzliche Anforderungen, ergriffene Maßnahmen zur Verringerung von PM10-Emissionen nachzuweisen und deren Wirkung fachlich einzuordnen, sind kritisch zu sehen, insbesondere im Lichte der kommunalen Verkehrssicherungspflicht. - Keine Verlängerung der besonderen kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht über Energieversorger: Die Laufzeit des als Übergangsvorschrift gedachten § 29 GWB sollte nicht nochmals verlängert werden. §§ 19, 20 GWB sind ausreichend, um die kartellrechtlichen Probleme der Energiemärkte zu adressieren. Das zeigt auch die Praxis der Kartellbehörden. Des Weiteren ist nicht interessensgerecht, die Zustellung von Auskunftsverlangen der Kartellbehörden an allgemeine Unternehmens-E-Mail-Adressen zu ermöglichen. Auch die Überlegungen zu einer verschuldensabhängigen Erlösabschöpfung sollten nicht weiterverfolgt werden. - Kommunalfreundliche Regelungen der umsatzsteuerlichen Organschaft: Eine große Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft ist notwendig, um die erhebliche Komplexität der bestehenden Regelungen einzuschränken. - Erleichterung der Genehmigung von Anlagen der Wasserver- und Abwasserentsorgung: Die Wasserwirtschaft in Deutschland steht vor erheblichen Investitionen. An jedem Ort, jederzeit, in hoher Qualität und zu bezahlbaren Entgelten: Mit ihren Kernleistungen kommunaler Daseinsvorsorge sichern sie die Entwicklung der jeweiligen Kommunen als Wohnort und Standort für Gewerbe und Industrie. Sie stehen für ein funktionierendes Gemeinwesen. Mindestens erforderlich ist dabei eine rechtliche Gleichstellung der Wasser- und Abwasserinfrastruktur mit anderen für das Gemeinwesen unv erzichtbarenInfrastrukturen. Anlagen und Leitungsnetze der Wasserver- und Abwasserentsorgung sollten aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung für Gesundheit, Umwelt, Wirtschaft und öffentliche Daseinsvorsorge deshalb zumindest ausdrücklich in ein überragendes öffentliches Interesse gestellt wer - Zinsschranke sachgerecht und praktikabel ausgestalten: Stadtwerke stehenvor der Herausforderung, ihre jährlichen Investitionen signifikant zu erhöhen; mitunter ist eine Vervierfachung der bisherigen Investitionen per anno geplant. U.a. wird sich auch das für die Zinsschranke entscheidende Verhältnis zwischen EBITDA und Zinsaufwand erheblich verändern, so dass die geltende, typisierte 30-%-Grenze nach Berechnungen vieler kommunaler Unternehmen in absehbarer Zeit gerissen werden wird. Die Zinsschranke in ihrer derzeitigen europarechtlichen Ausgestaltung erweist sich damit als Bremse für das Erreichen der europäischen Klimaziele. Darüber hinaus ist auch eine Anpassung der Mindeststeuerrichtlinie erforderlich. Große Unternehmen, die nur in einem Mitgliedstaat tätig sind, sind aus dem Anwendungsbereich her - Energiewende muss von kommunalen Akteuren mitgestaltet werden: Wir begrüßen, dass die Ausbauziele für Windenergie an Land sowie Photovoltaik konstant bleiben. Dies sorgt für Planungs- und Investitionssicherheit und ist das Fundament für eine sichere, günstige und resiliente Energieversorgung in Zukunft. Die Einführung produktionsabhängiger CfD sollte jedochmit einem Marktwertkorridor ausgestaltet werden. Die Anwendung des Claw-Back-Mechanismus sollte nur für Anlagen ab einer installierten Leistung von 200 kW gelten. Bei der vorgesehenen Begrenzung der Korrekturfaktoren in anderen Ausbauregionen bestehen Zweifel, ob dies nicht zu weitgehend ist und der Ausbau in einzelnen Regionen unattraktiv wird. Der VKU begrüßt, dass die Höhe der Entgelte, die Anlagenbetreiber für die Nutzung von Grundstücken für Windenergieanlagen zahlen begrenzt wird. - Netzanschlusskapazitäten sinnvoll nutzen: Der Netzanschluss ist ein begrenzender Faktor für Energiewende, Elektrifizierung und kommunale Investitionen. Hohe Antragszahlen, fehlende rechtssichere Steuerungsinstrumente und langwierige Genehmigungsverfahren belasten insbesondere kommunale Netzbetreiber. Das Netzanschlusspaket ist zentral, um knappe Netzkapazitäten transparent, steuerbar und gesamtwirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. Der VKU erkennt den Bedarf einer besseren Synchronisierung von EE- und Netzausbau ausdrücklich an. - Wiederverwendung und Abfallvermeidung stärken: Der VKU begrüßt das Ansinnen Wiederverwendung und Abfallvermeidung zur stärken und die Rolle der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) klar zu definieren. Allerdings müssen verschiedene Aspekte der Wiederverwendung im Gesetzesentwurf präzisiert werden. Der VKU sieht den Vorschlag, einen Heraustrageservice für Sperrmüll als Pflichtaufgabe der ÖRE festzulegen, kritisch. Der VKU plädiert dafür, die Kennzeichnungspflichten der kommunalen Abfallbehälter mit den Vorgaben des EU-Verpackungsrechts zeitlich und inhaltlich zu synchronisieren und auch entsprechende Kennzeichnungspflichten für gewerbliche Abfallbehälter einzuführen. Der VKU begrüßt die Einführung von Definitionen der Begriffe werkstoffliches Recycling und chemisches Recycling. - Aufwand für UVP vermindern: Kommunale Unternehmen leisten durch Investitionen in eine klimaneutrale Energieversorgung, die Anpassung an den Klimawandel, Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustands sowie die emissionsarme Abfallbewirtschaftung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung nationaler und europäischer Umweltund Klimaschutzziele. UVP-Vorprüfungen und weitere umweltrechtliche Prüfpflichten führen auch bei Vorhaben mit überwiegend positiven Umwelt- und Klimawirkungen häufig zu zusätzlichem Zeit-, Personal- und Kostenaufwand. Dies kann die Umsetzung wichtiger Maßnahmen der Wasser- und Abwasserwirtschaft sowie Energie- und Abfallwirtschaft verzögern und damit die Erreichung von Klima-, Gewässer- und Umweltzielen erschweren. - Kommunale Rechenzentren fördern: Der Ausbau kommunaler Rechenzentren muss im Rahmen der europäischen Gesetzgebung gefördert werden. Vereinfachte Genehmigungsverfahren und eine frühzeitige, koordinierte Planung mit ausreichender Bereitstellung von Flächen- und Kapazitätskarten sind hierfür zentral. Kommunale Unternehmen bieten hier mit ihrer Vielzahl an Geschäftsfeldern – von Glasfaser über Netze bis hin zu Abwärme und Wasser – einen aktiven Mehrwert. Die Einschränkungen undAnforderungen dieser Ressourcen sollten auf europäischer Ebene in Bezug auf die Beschleunigungszonen für Rechenzentren und die strategischen Rechenzentrumsprojekte ausdrücklich anerkannt werden.

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