Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
Text
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1863
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
A. Problem und Ziel
Die Kosten des Übertragungsnetzes, das dem Transport von Elektrizität über
Höchst- und Hochspannungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von
Letztverbrauchern oder Verteilernetzen dient, und die Übertragungsnetzentgelte, die sich
daraus ableiten, sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt
gesenkt werden. Im Kalenderjahr 2026 sollen daher über einen staatlichen
Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten die aus den Netzentgelten resultierende
Kostenbelastung der Stromkunden, d. h. der Verbraucherinnen und Verbraucher
sowie der Unternehmen, gedämpft und dadurch ein Beitrag zur Entlastung der
Strombezugskosten insgesamt geleistet werden.
B. Lösung
Um die Kostenbelastung der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte
im Jahr 2026 insgesamt zu dämpfen, sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung auf Grundlage ihrer Plankostenprognose einen
Zuschuss in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro erhalten. In entsprechendem
Umfang werden dadurch die Kostenbelastungen der Stromkunden aus den
Netzentgelten und damit auch deren Strombezugskosten insgesamt gedämpft.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe
von insgesamt 6,5 Milliarden Euro für das Kalenderjahr 2026 soll durch Mittel
des Klima- und Transformationsfonds finanziert werden.
Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich.
b) Länder und Kommunen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von etwa 2 400 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Für die Bundesverwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des
Zuschusses im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und Festlegung
der Erlösobergrenzen. Im Vergleich zum bereits bestehenden Erfüllungsaufwand
entsteht dabei kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b) Länder und Kommunen
Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht
betroffen. Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht
ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten;
Festlegungskompetenz“.
2. Nach § 24b wird der folgende § 24c eingefügt:
„§ 24c
Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten;
Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben im Kalenderjahr 2026 einen
Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 6,5
Milliarden Euro. Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber
mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. Zu
diesem Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2 für
sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4. Die Zahlung an einen
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026 auf dessen Anforderung jeweils
zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November des
Kalenderjahres 2026, in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro.
§ 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Aufteilung der monatlichen Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im Kalenderjahr 2026 an der
Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Bei der
Aufteilung ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der Veröffentlichung der
Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die
Anforderungen durch einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 und
die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgen
entsprechend diesem Verhältnis.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1
Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 und
der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026
rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte entsprechend einzusetzen.
Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur
Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1
und 2 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit
Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird
bei dem Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu
der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung
enthalten.
(5) Wenn eine Zahlung nach Absatz 1 Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich
ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1
berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats
anzupassen. Die Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen
Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs
Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite
der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung
ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20
Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.“
3. In § 41 Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5“ durch die Angabe „§ 40
Absatz 3 Nummer 1 bis 5“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Strompreisbremsegesetzes
Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „den §§ 24b und 24c“ durch die Angabe „§ 24b“ ersetzt.
2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 24b und 24c“ durch die Angabe „des § 24b“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte sollen vor dem
Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Dazu soll im Jahr 2026 ein Zuschuss zu den
Übertragungsnetzkosten in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF)
an die vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung gezahlt werden.
Die Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber nach § 24c führen nicht zu umsatzsteuerbaren Leistungen. Eine
ausdrückliche Regelung, die die Zahlungen von der Umsatzsteuerpflicht ausnimmt, ist deshalb nicht erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten wird ein
neuer § 24c in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es erfolgte kein wesentlicher Beitrag zum Gesetzentwurf durch Interessenvertreterinnen, Interessenvertreter oder
beauftragte Dritte.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der
Wirtschaft, das die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine
bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
erforderlich. Der neue § 24c EnWG bildet die Grundlage für die Gewährung eines Zuschusses an die bundesweit
tätigen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zur anteiligen Finanzierung deren Netzkosten.
Die Übertragungsnetzkosten der vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung sind ihrerseits
Grundlage der in die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 24a EnWG einfließenden
Erlösobergrenzen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass das Energiewirtschaftsgesetz den
bundeseinheitlichen Rahmen der Energieversorgung regelt, ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, damit alle
Stromkunden entlastet werden können.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz dient nicht der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Durch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten werden die energiewendebedingte Steigerung der Netzentgelte gedämpft und die damit verbundenen
Kostenbelastungen der an das Übertragungsnetz sowie an nachgelagerte Verteilernetze angeschlossenen
Stromkunden abgemildert. Die Maßnahme trägt zur Senkung der Strombezugskosten bei und unterstützt damit die
energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung. Insbesondere stärkt sie die öffentliche Akzeptanz der
Energiewende und fördert den Übergang zu einer nachhaltigen Energieversorgung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro
im Kalenderjahr 2026 soll durch Mittel des Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert werden.
Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich.
b) Länder und Kommunen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht im Kalenderjahr 2026 ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2 400 Euro.
Der Erfüllungsaufwand für die Inanspruchnahme und Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte wird im jeweiligen Kalenderjahr auf ca. zehn Stunden pro
Übertragungsnetzbetreiber geschätzt. Hintergrund ist, dass das Verfahren zur Inanspruchnahme und Berücksichtigung
des Zuschusses im Wesentlichen dem bereits für das Jahr 2023 in § 24b EnWG vorgesehenen Verfahren entlehnt
ist. Ein entsprechendes Verfahren wurde zunächst für das Jahr 2024 ebenfalls in einem § 24c EnWG alt
vorgesehen, der zunächst durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben
und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405)
eingefügt und durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) wieder
aufgehoben wurde. Das Vorgehen ist daher bereits etabliert und wird lediglich wiederholt.
Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 57,80 Euro ergibt sich ein einmaliger zusätzlicher
Erfüllungsaufwand im jeweiligen Kalenderjahr von ca. 600 Euro pro Übertragungsnetzbetreiber bzw. ca. 2 400 Euro insgesamt.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Für die Bundesverwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur
prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und
Festlegung der Erlösobergrenzen. Im Vergleich zum bereits bestehenden Erfüllungsaufwand entsteht dabei kein
nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Da das Verfahren im Wesentlichen dem bereits für das Jahr 2023
in § 24b EnWG vorgesehenen und dem für das Jahr 2024 auf den Weg gebrachten Verfahren entspricht, entsteht
auch kein nennenswerter einmaliger Erfüllungsaufwand. Für die übrige Bundesverwaltung entsteht durch die
Regelung ebenfalls kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
b) Länder und Kommunen
Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen. Für sie entsteht kein
Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht ersichtlich. Auf die
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen
Finanzierung der Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt. Durch den Zuschuss werden die
Übertragungsnetzentgelte gesenkt. Über den sog. Wälzungsmechanismus wird eine Absenkung der Netzentgelte der
Übertragungsnetzbetreiber zudem an die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber weitergegeben, die für die
Stromentnahme aus den vorgelagerten Netzebenen wie bei einer Entnahme durch Letztverbraucher Netzentgelte an die
vorgelagerte Netzebene entrichten. Die Reduktion der Übertragungsnetzkosten kommt damit grundsätzlich allen
Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern zugute.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es sind keine negativen Wirkungen des Gesetzes auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger
Lebensverhältnisse feststellbar.
VIII. Befristung; Evaluierung
Der Zuschuss soll im Jahr 2026 erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 24c in das Energiewirtschaftsgesetz.
Zu Nummer 2 (§ 24c)
Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte sollen vor dem
Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Übertragungsnetzentgelte werden nach der geltenden
Netzentgeltsystematik von allen Nutzern des Übertragungsnetzes entrichtet. Dazu gehören Letztverbraucher,
insbesondere aber die Betreiber der an das Übertragungsnetz angeschlossenen nachgelagerten Stromverteilernetze.
Die Höhe der sich aus den Leistungs- und Arbeitspreisen, die für die Nutzung der Übertragungsnetzentgelte
anfallen, jeweils ergebenden Kostenbelastungen der Stromkunden aus Netzentgelten hängt von dem individuellen
Abnahmeprofil, insbesondere von dem Verhältnis des Leistungsbezugs zu der entnommenen Strommenge ab.
Welche Bedeutung den jeweiligen energiewirtschaftlichen Faktoren im Rahmen der Bildung der Netzentgelte
zukommt, ist von der Netzentgeltsystematik abhängig. Die Ausgestaltung der Netzentgeltsystematik liegt nach
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18) in der Zuständigkeit der
insoweit unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde.
Um die Kostenbelastungen der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2026 insgesamt zu
senken, sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung auf Grundlage ihrer
Plankostenprognose, die der Veröffentlichung vorläufiger bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte im Oktober des Jahres
2025 für das Folgejahr 2026 zugrunde liegt, einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro für das
Jahr 2026 erhalten.
Entsprechend wird den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 ein gesetzlicher
Anspruch eingeräumt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss zu erhalten. Der Zuschuss
zu den Übertragungsnetzkosten wird insoweit für das Jahr 2026 die Höhe der über die Übertragungsnetzentgelte
refinanzierten Übertragungsnetzkosten absenken. Dies erfolgt dadurch, dass ein Teil der für das Jahr 2026
prognostizierten Erlösobergrenze der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung, die die Grundlage der
Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für das jeweilige Kalenderjahr bildet, durch den
Zuschuss abgedeckt wird. Der Zuschuss senkt insoweit die Kalkulationsbasis der Übertragungsnetzbetreiber für
deren Netzentgelte. In die Entgeltbildung der Übertragungsnetzbetreiber selbst wird durch den Zuschuss nicht
eingegriffen. Die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der regulierungsbehördlichen Aufsicht bleibt somit
vom Zuschuss unberührt. Die Wirkungen des Zuschusses entsprechen denen einer Absenkung der
Übertragungsnetzkosten aus anderen Gründen. Der Zuschuss wirkt über die geltende Netzentgeltsystematik auf die Kalkulation
der Netzentgelte der nachgelagerten Netzebenen insgesamt ein und hat daher eine entlastende Wirkung auf
Kostenbelastungen, die bei den Letztverbrauchern aufgrund ihres Strombezugs entstehen.
Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das
Kalenderjahr 2026 wird § 24c in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen. Er entspricht im Kern der
Regelungstechnik des Zuschusses im Kalenderjahr 2023, der in § 24b Absatz 1 bis 3 und 5 EnWG normiert ist, und
des Zuschusses nach § 24c EnWG alt, der zunächst für das Jahr 2024 durch das Gesetz zur Anpassung des
Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) eingefügt und durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) wieder aufgehoben wurde.
Insofern wird insgesamt ergänzend auf die Gesetzesbegründung zu diesen Regelungen verwiesen.
Absatz 1 Satz 1 regelt den Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung, im
Kalenderjahr 2026 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro zur anteiligen Finanzierung ihrer
Übertragungsnetzkosten zu erhalten. Absatz 3 stellt ergänzend die netzentgeltsenkende Wirkung der Zahlungen klar. Der
Zuschuss für das Kalenderjahr 2026 soll nach Absatz 1 Satz 2 in zehn Raten ausgezahlt werden. Absatz 1 Satz 3
regelt ergänzend, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu diesem Zweck den nach
Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4 erhalten. Die entsprechenden
Mittel müssen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 jeweils
anfordern. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zu den genannten Zeitpunkten jeweils eine Überweisung auf die
Bankkonten der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ermöglicht wird.
Im Übrigen wird auf die Begründung des § 24b Absatz 1 EnWG verwiesen (vgl. BT-Drs. 20/4685, S. 122 f.). Die
Aufteilung des Zuschusses in zehn monatliche Raten erfolgt vor dem Hintergrund, dass auch die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung gegenüber ihren Netzkunden keine jährliche Abrechnung
vornehmen. Die Zahlungen aus dem Klima- und Transformationsfonds sind zwingend vollständig zur Deckung der
Erlösobergrenzen des jeweiligen Kalenderjahres einzusetzen. Die Spitzabrechnung erfolgt mit der Genehmigung
der Regulierungskonten des jeweiligen Kalenderjahres. Insoweit bleibt es bei dem im Regulierungsrahmen
vorgesehenen Verfahren. Ergeben sich Überdeckungen oder Unterdeckungen der Erlösobergrenzen im jeweiligen
Kalenderjahr, ändert sich dadurch nicht die Höhe des Zuschusses für das jeweilige Kalenderjahr. Überdeckungen
oder Unterdeckungen können nach der üblichen Praxis über das Regulierungskonto ausgeglichen werden.
Absatz 1 Satz 5 stellt klar, dass die Einheitlichkeit der Netzentgeltbildung für ein Kalenderjahr unberührt bleibt.
Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. den Sätzen 2 und 3 EnWG auch für das
Kalenderjahr 2026 ihre bundeseinheitlichen Netzentgelte aufgrund der Netzkosten, die nicht durch den Zuschuss
abgedeckt sind, zu ermitteln und zu veröffentlichen. Nach etablierter Regulierungspraxis erfolgt die
Veröffentlichung der vorläufigen Übertragungsnetzentgelte eines Kalenderjahres zum 1. Oktober des Vorjahres. Auf dieser
Grundlage werden sodann die bis zum 15. Oktober zu veröffentlichenden Verteilernetzentgelte ermittelt.
Demgemäß sind vorliegend die unter Berücksichtigung des Zuschusses errechneten vorläufigen
Übertragungsnetzentgelte der Kalkulation der bis zum 15. Oktober 2025 zu veröffentlichenden vorläufigen Verteilernetzentgelte des
Jahres 2026 zugrunde zu legen. Die finalen Netzentgelte sämtlicher Netzbetreiber für das Jahr 2026 müssen zum
1. Januar desselben Jahres feststehen (§ 21 Absatz 3 Satz 1 StromNEV). Dies entspricht dem Grundsatz der
Jährlichkeit der Ermittlung von Netzkosten und der aus ihnen abgeleiteten Netzentgelte. Eine jahresbezogene
Betrachtung der Netzkosten trägt dem allgemeinen Interesse an einer entsprechenden Stetigkeit der Netzentgelte
Rechnung. Stabile wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Preise der Netznutzung innerhalb eines
Kalenderjahres, die insbesondere auch die Grundlage für die Kalkulation der Preise in Stromlieferverträgen sind, werden
bewahrt.
Absatz 2 regelt, dass die Aufteilung des Zuschusses zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit
Regelzonenverantwortung entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2026 an der mit
Blick auf dasselbe Jahr ermittelten Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung erfolgt. Auch die Zahlung der zehn zum 15. eines Kalendermonats vorgesehenen Raten erfolgt
entsprechend diesem Verhältnis. Insofern wird im Grundsatz die Regelung des § 24b Absatz 2 übernommen.
Nach Absatz 3 Satz 1 haben die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den Zuschuss nach
Absatz 1 Satz 1 im Kalenderjahr 2026 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen. Dies entspricht im Grundsatz
§ 24b Absatz 3. Absatz 3 Satz 2 enthält eine ergänzende Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur.
Absatz 4 enthält die Grundlage für den Abschluss eines die Norm ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vertrags,
der nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 enthält.
Absatz 5 regelt den Fall, dass eine Zahlung des Zuschusses nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht oder
nicht mehr möglich sein sollte. In einem solchen Fall sind die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung nach Absatz 5 Satz 1 berechtigt, ihre Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 einmalig
unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ihre Kosten im dargestellten Fall über die Netzentgelte refinanzieren
können. Höhere Übertragungsnetzentgelte bedeuten höhere Netzkosten für die nachgelagerten
Verteilernetzbetreiber, da diese höhere Netzentgelte für aus dem Übertragungsnetz bezogene Strommengen zu entrichten haben.
Daher wird auch den Verteilernetzbetreibern nach Absatz 5 Satz 4 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Netzentgelte
einmalig unterjährig anzupassen, wenn die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung diese
Möglichkeit für sich nutzen. Absatz 5 Satz 1 entspricht inhaltlich § 24b Absatz 5 Satz 1. Die Vorschriften in Absatz 5
Satz 2 bis 4 sind wortgleich mit § 24b Absatz 5 Satz 2 bis 4.
Zu Nummer 3 (§ 41 Absatz 6)
Die Regelung gewährleistet, dass auch Senkungen anderer Preisbestandteile, wie bspw. Netzentgelte oder
Messstellenbetriebsentgelte, unbürokratisch und schnell an die Letztverbraucher weitergegeben werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Strompreisbremsegesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Folgeänderungen, die zugleich redaktionelle Berichtigungen sind.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um Folgeänderungen, die zugleich redaktionelle Berichtigungen sind.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Um die rechtzeitige Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu ermöglichen, soll das Gesetz am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft treten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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