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Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1863 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1863 21. Wahlperiode 29.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 A. Problem und Ziel Die Kosten des Übertragungsnetzes, das dem Transport von Elektrizität über Höchst- und Hochspannungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilernetzen dient, und die Übertragungsnetzentgelte, die sich daraus ableiten, sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Im Kalenderjahr 2026 sollen daher über einen staatlichen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten die aus den Netzentgelten resultierende Kostenbelastung der Stromkunden, d. h. der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen, gedämpft und dadurch ein Beitrag zur Entlastung der Strombezugskosten insgesamt geleistet werden. B. Lösung Um die Kostenbelastung der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2026 insgesamt zu dämpfen, sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung auf Grundlage ihrer Plankostenprognose einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro erhalten. In entsprechendem Umfang werden dadurch die Kostenbelastungen der Stromkunden aus den Netzentgelten und damit auch deren Strombezugskosten insgesamt gedämpft. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand a) Bund Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro für das Kalenderjahr 2026 soll durch Mittel des Klima- und Transformationsfonds finanziert werden. Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich. b) Länder und Kommunen Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 2 400 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung a) Bund Für die Bundesverwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und Festlegung der Erlösobergrenzen. Im Vergleich zum bereits bestehenden Erfüllungsaufwand entsteht dabei kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. b) Länder und Kommunen Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen. Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24b die folgende Angabe eingefügt: „§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz“. 2. Nach § 24b wird der folgende § 24c eingefügt: „§ 24c Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz (1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben im Kalenderjahr 2026 einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro. Der Zuschuss dient der anteiligen Deckung der Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung im Kalenderjahr 2026 und wird jeweils in zehn gleichen Raten gezahlt. Zu diesem Zweck erhalten die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4. Die Zahlung an einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt im Kalenderjahr 2026 auf dessen Anforderung jeweils zum 15. eines Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November des Kalenderjahres 2026, in Höhe seines Anteils nach Absatz 2 an dem Gesamtbetrag von 650 Millionen Euro. § 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. (2) Die Aufteilung der monatlichen Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im Kalenderjahr 2026 an der Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung. Bei der Aufteilung ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zugrunde liegen. Die Anforderungen durch einen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 und die Zahlung der Raten an den Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgen entsprechend diesem Verhältnis. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte, die auf Grundlage von § 24 und der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, erfolgt, für das Kalenderjahr 2026 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der Netzentgelte entsprechend einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen. (4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei dem Vertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere nähere Bestimmungen zu der Aufteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung enthalten. (5) Wenn eine Zahlung nach Absatz 1 Satz 4 nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtigte Anpassung ist sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.“ 3. In § 41 Absatz 6 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3 Nummer 3 oder Nummer 5“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 3 Nummer 1 bis 5“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Strompreisbremsegesetzes Das Strompreisbremsegesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „den §§ 24b und 24c“ durch die Angabe „§ 24b“ ersetzt. 2. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 24b und 24c“ durch die Angabe „des § 24b“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Dazu soll im Jahr 2026 ein Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) an die vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung gezahlt werden. Die Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber nach § 24c führen nicht zu umsatzsteuerbaren Leistungen. Eine ausdrückliche Regelung, die die Zahlungen von der Umsatzsteuerpflicht ausnimmt, ist deshalb nicht erforderlich. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten wird ein neuer § 24c in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen. III. Exekutiver Fußabdruck Es erfolgte kein wesentlicher Beitrag zum Gesetzentwurf durch Interessenvertreterinnen, Interessenvertreter oder beauftragte Dritte. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Das vorliegende Gesetz fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Der neue § 24c EnWG bildet die Grundlage für die Gewährung eines Zuschusses an die bundesweit tätigen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zur anteiligen Finanzierung deren Netzkosten. Die Übertragungsnetzkosten der vier Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung sind ihrerseits Grundlage der in die bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 24a EnWG einfließenden Erlösobergrenzen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass das Energiewirtschaftsgesetz den bundeseinheitlichen Rahmen der Energieversorgung regelt, ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, damit alle Stromkunden entlastet werden können. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Das Gesetz dient nicht der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Durch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten werden die energiewendebedingte Steigerung der Netzentgelte gedämpft und die damit verbundenen Kostenbelastungen der an das Übertragungsnetz sowie an nachgelagerte Verteilernetze angeschlossenen Stromkunden abgemildert. Die Maßnahme trägt zur Senkung der Strombezugskosten bei und unterstützt damit die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung. Insbesondere stärkt sie die öffentliche Akzeptanz der Energiewende und fördert den Übergang zu einer nachhaltigen Energieversorgung. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand a) Bund Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro im Kalenderjahr 2026 soll durch Mittel des Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert werden. Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich. b) Länder und Kommunen Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht im Kalenderjahr 2026 ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2 400 Euro. Der Erfüllungsaufwand für die Inanspruchnahme und Berücksichtigung des Zuschusses bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte wird im jeweiligen Kalenderjahr auf ca. zehn Stunden pro Übertragungsnetzbetreiber geschätzt. Hintergrund ist, dass das Verfahren zur Inanspruchnahme und Berücksichtigung des Zuschusses im Wesentlichen dem bereits für das Jahr 2023 in § 24b EnWG vorgesehenen Verfahren entlehnt ist. Ein entsprechendes Verfahren wurde zunächst für das Jahr 2024 ebenfalls in einem § 24c EnWG alt vorgesehen, der zunächst durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) eingefügt und durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) wieder aufgehoben wurde. Das Vorgehen ist daher bereits etabliert und wird lediglich wiederholt. Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 57,80 Euro ergibt sich ein einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand im jeweiligen Kalenderjahr von ca. 600 Euro pro Übertragungsnetzbetreiber bzw. ca. 2 400 Euro insgesamt. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung a) Bund Für die Bundesverwaltung entsteht kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und Festlegung der Erlösobergrenzen. Im Vergleich zum bereits bestehenden Erfüllungsaufwand entsteht dabei kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Da das Verfahren im Wesentlichen dem bereits für das Jahr 2023 in § 24b EnWG vorgesehenen und dem für das Jahr 2024 auf den Weg gebrachten Verfahren entspricht, entsteht auch kein nennenswerter einmaliger Erfüllungsaufwand. Für die übrige Bundesverwaltung entsteht durch die Regelung ebenfalls kein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand. b) Länder und Kommunen Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen. Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten einen entlastenden Effekt. Durch den Zuschuss werden die Übertragungsnetzentgelte gesenkt. Über den sog. Wälzungsmechanismus wird eine Absenkung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber zudem an die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber weitergegeben, die für die Stromentnahme aus den vorgelagerten Netzebenen wie bei einer Entnahme durch Letztverbraucher Netzentgelte an die vorgelagerte Netzebene entrichten. Die Reduktion der Übertragungsnetzkosten kommt damit grundsätzlich allen Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern zugute. 6. Weitere Gesetzesfolgen Es sind keine negativen Wirkungen des Gesetzes auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse feststellbar. VIII. Befristung; Evaluierung Der Zuschuss soll im Jahr 2026 erfolgen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 24c in das Energiewirtschaftsgesetz. Zu Nummer 2 (§ 24c) Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Übertragungsnetzentgelte werden nach der geltenden Netzentgeltsystematik von allen Nutzern des Übertragungsnetzes entrichtet. Dazu gehören Letztverbraucher, insbesondere aber die Betreiber der an das Übertragungsnetz angeschlossenen nachgelagerten Stromverteilernetze. Die Höhe der sich aus den Leistungs- und Arbeitspreisen, die für die Nutzung der Übertragungsnetzentgelte anfallen, jeweils ergebenden Kostenbelastungen der Stromkunden aus Netzentgelten hängt von dem individuellen Abnahmeprofil, insbesondere von dem Verhältnis des Leistungsbezugs zu der entnommenen Strommenge ab. Welche Bedeutung den jeweiligen energiewirtschaftlichen Faktoren im Rahmen der Bildung der Netzentgelte zukommt, ist von der Netzentgeltsystematik abhängig. Die Ausgestaltung der Netzentgeltsystematik liegt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18) in der Zuständigkeit der insoweit unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde. Um die Kostenbelastungen der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2026 insgesamt zu senken, sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung auf Grundlage ihrer Plankostenprognose, die der Veröffentlichung vorläufiger bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte im Oktober des Jahres 2025 für das Folgejahr 2026 zugrunde liegt, einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro für das Jahr 2026 erhalten. Entsprechend wird den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt, den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss zu erhalten. Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten wird insoweit für das Jahr 2026 die Höhe der über die Übertragungsnetzentgelte refinanzierten Übertragungsnetzkosten absenken. Dies erfolgt dadurch, dass ein Teil der für das Jahr 2026 prognostizierten Erlösobergrenze der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung, die die Grundlage der Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für das jeweilige Kalenderjahr bildet, durch den Zuschuss abgedeckt wird. Der Zuschuss senkt insoweit die Kalkulationsbasis der Übertragungsnetzbetreiber für deren Netzentgelte. In die Entgeltbildung der Übertragungsnetzbetreiber selbst wird durch den Zuschuss nicht eingegriffen. Die unionsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der regulierungsbehördlichen Aufsicht bleibt somit vom Zuschuss unberührt. Die Wirkungen des Zuschusses entsprechen denen einer Absenkung der Übertragungsnetzkosten aus anderen Gründen. Der Zuschuss wirkt über die geltende Netzentgeltsystematik auf die Kalkulation der Netzentgelte der nachgelagerten Netzebenen insgesamt ein und hat daher eine entlastende Wirkung auf Kostenbelastungen, die bei den Letztverbrauchern aufgrund ihres Strombezugs entstehen. Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Kalenderjahr 2026 wird § 24c in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen. Er entspricht im Kern der Regelungstechnik des Zuschusses im Kalenderjahr 2023, der in § 24b Absatz 1 bis 3 und 5 EnWG normiert ist, und des Zuschusses nach § 24c EnWG alt, der zunächst für das Jahr 2024 durch das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) eingefügt und durch das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) wieder aufgehoben wurde. Insofern wird insgesamt ergänzend auf die Gesetzesbegründung zu diesen Regelungen verwiesen. Absatz 1 Satz 1 regelt den Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung, im Kalenderjahr 2026 einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro zur anteiligen Finanzierung ihrer Übertragungsnetzkosten zu erhalten. Absatz 3 stellt ergänzend die netzentgeltsenkende Wirkung der Zahlungen klar. Der Zuschuss für das Kalenderjahr 2026 soll nach Absatz 1 Satz 2 in zehn Raten ausgezahlt werden. Absatz 1 Satz 3 regelt ergänzend, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zu diesem Zweck den nach Absatz 2 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss nach Maßgabe des Satzes 4 erhalten. Die entsprechenden Mittel müssen die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 1 Satz 4 jeweils anfordern. Dies hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zu den genannten Zeitpunkten jeweils eine Überweisung auf die Bankkonten der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ermöglicht wird. Im Übrigen wird auf die Begründung des § 24b Absatz 1 EnWG verwiesen (vgl. BT-Drs. 20/4685, S. 122 f.). Die Aufteilung des Zuschusses in zehn monatliche Raten erfolgt vor dem Hintergrund, dass auch die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung gegenüber ihren Netzkunden keine jährliche Abrechnung vornehmen. Die Zahlungen aus dem Klima- und Transformationsfonds sind zwingend vollständig zur Deckung der Erlösobergrenzen des jeweiligen Kalenderjahres einzusetzen. Die Spitzabrechnung erfolgt mit der Genehmigung der Regulierungskonten des jeweiligen Kalenderjahres. Insoweit bleibt es bei dem im Regulierungsrahmen vorgesehenen Verfahren. Ergeben sich Überdeckungen oder Unterdeckungen der Erlösobergrenzen im jeweiligen Kalenderjahr, ändert sich dadurch nicht die Höhe des Zuschusses für das jeweilige Kalenderjahr. Überdeckungen oder Unterdeckungen können nach der üblichen Praxis über das Regulierungskonto ausgeglichen werden. Absatz 1 Satz 5 stellt klar, dass die Einheitlichkeit der Netzentgeltbildung für ein Kalenderjahr unberührt bleibt. Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. den Sätzen 2 und 3 EnWG auch für das Kalenderjahr 2026 ihre bundeseinheitlichen Netzentgelte aufgrund der Netzkosten, die nicht durch den Zuschuss abgedeckt sind, zu ermitteln und zu veröffentlichen. Nach etablierter Regulierungspraxis erfolgt die Veröffentlichung der vorläufigen Übertragungsnetzentgelte eines Kalenderjahres zum 1. Oktober des Vorjahres. Auf dieser Grundlage werden sodann die bis zum 15. Oktober zu veröffentlichenden Verteilernetzentgelte ermittelt. Demgemäß sind vorliegend die unter Berücksichtigung des Zuschusses errechneten vorläufigen Übertragungsnetzentgelte der Kalkulation der bis zum 15. Oktober 2025 zu veröffentlichenden vorläufigen Verteilernetzentgelte des Jahres 2026 zugrunde zu legen. Die finalen Netzentgelte sämtlicher Netzbetreiber für das Jahr 2026 müssen zum 1. Januar desselben Jahres feststehen (§ 21 Absatz 3 Satz 1 StromNEV). Dies entspricht dem Grundsatz der Jährlichkeit der Ermittlung von Netzkosten und der aus ihnen abgeleiteten Netzentgelte. Eine jahresbezogene Betrachtung der Netzkosten trägt dem allgemeinen Interesse an einer entsprechenden Stetigkeit der Netzentgelte Rechnung. Stabile wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Preise der Netznutzung innerhalb eines Kalenderjahres, die insbesondere auch die Grundlage für die Kalkulation der Preise in Stromlieferverträgen sind, werden bewahrt. Absatz 2 regelt, dass die Aufteilung des Zuschusses zwischen den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2026 an der mit Blick auf dasselbe Jahr ermittelten Summe der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt. Auch die Zahlung der zehn zum 15. eines Kalendermonats vorgesehenen Raten erfolgt entsprechend diesem Verhältnis. Insofern wird im Grundsatz die Regelung des § 24b Absatz 2 übernommen. Nach Absatz 3 Satz 1 haben die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 im Kalenderjahr 2026 rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen. Dies entspricht im Grundsatz § 24b Absatz 3. Absatz 3 Satz 2 enthält eine ergänzende Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur. Absatz 4 enthält die Grundlage für den Abschluss eines die Norm ergänzenden öffentlich-rechtlichen Vertrags, der nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 2 enthält. Absatz 5 regelt den Fall, dass eine Zahlung des Zuschusses nicht erfolgt oder aus rechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr möglich sein sollte. In einem solchen Fall sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 5 Satz 1 berechtigt, ihre Übertragungsnetzentgelte für das Kalenderjahr 2026 einmalig unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ihre Kosten im dargestellten Fall über die Netzentgelte refinanzieren können. Höhere Übertragungsnetzentgelte bedeuten höhere Netzkosten für die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber, da diese höhere Netzentgelte für aus dem Übertragungsnetz bezogene Strommengen zu entrichten haben. Daher wird auch den Verteilernetzbetreibern nach Absatz 5 Satz 4 die Möglichkeit eingeräumt, ihre Netzentgelte einmalig unterjährig anzupassen, wenn die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung diese Möglichkeit für sich nutzen. Absatz 5 Satz 1 entspricht inhaltlich § 24b Absatz 5 Satz 1. Die Vorschriften in Absatz 5 Satz 2 bis 4 sind wortgleich mit § 24b Absatz 5 Satz 2 bis 4. Zu Nummer 3 (§ 41 Absatz 6) Die Regelung gewährleistet, dass auch Senkungen anderer Preisbestandteile, wie bspw. Netzentgelte oder Messstellenbetriebsentgelte, unbürokratisch und schnell an die Letztverbraucher weitergegeben werden können. Zu Artikel 2 (Änderung des Strompreisbremsegesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um Folgeänderungen, die zugleich redaktionelle Berichtigungen sind. Zu Nummer 2 Es handelt sich um Folgeänderungen, die zugleich redaktionelle Berichtigungen sind. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Um die rechtzeitige Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu ermöglichen, soll das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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