Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 383/25
15.08.25
Wi - U
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich
sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Vor dem Hintergrund der steigenden Bedeutung erneuerbarer Energien (EE) bei der
Versorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher, bei der Versorgung von Unternehmen in
der Europäischen Union (EU) sowie vor dem Hintergrund der unionsweiten
Dekarbonisierungsziele bis zum Jahr 2050 hat die Europäische Kommission im Jahr 2023 einen
Legislativvorschlag vorgelegt, der u.a. die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019
S. 125) ändert, um insbesondere Verbraucherinnen und Verbrauchern eine stärkere und
aktivere sowie informierte Teilhabe am Elektrizitätsmarkt zu ermöglichen. Die Richtlinie
(EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung
des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L 2024/1771, 26.5.2024) ist am 16. Juli
2024 in Kraft getreten und in Teilen bis zum 17. Januar 2025 umzusetzen. Die bereits im
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) enthaltenen Vorschriften zu Verbraucherrechten und -
pflichten im Elektrizitätsbereich bilden die geänderten unionsrechtlichen
Rahmenbedingungen bisher nur unvollständig ab.
Der europäische Richtliniengeber hat zudem ein Legislativpaket über gemeinsame
Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff vorgelegt,
das auch Vorschriften mit Verbraucherbezug enthält. Teilweise sind diese deckungsgleich
mit den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/944 und damit bereits im EnWG umgesetzt
oder entsprechen inhaltlich den im Rahmen der Umsetzung der novellierten
Strommarktrichtlinie vorzunehmenden Anpassungen. In diesen Fällen müssen Änderungen an
Vorschriften zu Verbraucherrechten auch im EnWG vorgenommen werden, um die Richtlinie
(EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2014 über
gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und
Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L 2024/1788 15.7.2024) (Gasrichtlinie), in nationales
Recht umzusetzen.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung nach § 48 des Messstellenbetriebsgesetzes hat
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstmalig Analysen und Berichte zum
Stand der Digitalisierung der Energiewende („Digitalisierungsbericht“) veröffentlicht. Der
Bericht wurde in einem Branchenprozess mit gutachterlicher Unterstützung erarbeitet und
zeigt regulatorische Handlungsspielräume für eine robustere Digitalisierung und einen
stärkeren Fokus auf die systemseitigen Anforderungen auf. Handlungsbedarf besteht
zudem bei der Finanzierung des Smart-Meter-Rollouts und der gerechten Verteilung der
entstehenden Kosten. Der Bericht enthält auch konkrete Vorschläge zur Stärkung der
Verbraucherfreundlichkeit und der Nachhaltigkeit. Angesichts des bereits ab 2025
anlaufenden verpflichtenden Rollouts bedarf es einer kurzfristigen rechtlichen Umsetzung, um
den erfolgreichen Neustart des Smart-Meter-Rollouts fortzusetzen und zu verstetigen.
Seit Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) Anfang 2023 werden die den
Netzbetreibern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstehenden (Netto-)
Ausgaben durch Zahlungen des Bundes ausgeglichen. Bei der Anwendung des Gesetzes
hat sich systematischer Anpassungsbedarf im EnFG gezeigt.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Förderung der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu
bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ bei.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1711 (novellierte
Strombinnenmarktrichtlinie) zur Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere zum
Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, in nationales Recht umgesetzt. So
werden unter anderem Regelungen für Verträge mit Festpreistarifen aufgenommen und
Energielieferanten verpflichtet, angemessene Absicherungsstrategien zu entwickeln und
einzuhalten. Zur Umsetzung der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie werden darüber
hinaus auch Regelungen zum sogenannten „Energy Sharing“ sowie Regelungen im
Bereich des Netzanschlusses in das EnWG aufgenommen. Mit diesen Regelungen und
durch weitere Vorschriften im Verbraucherbereich und Veröffentlichungspflichten der
Übertragungsnetzbetreiber wird u.a. sichergestellt, dass Letztverbraucher aktiv am Markt
teilnehmen und informierte Entscheidungen treffen können. Darüber hinaus werden die
Vorschriften zu Verbraucherrechten aus der Gasrichtlinie in dem Umfang in nationales
Recht umgesetzt, wie dies dazu dient, den Gleichklang zur Umsetzung der novellierten
Strombinnenmarktrichtlinie beizubehalten. Darüber hinaus gehendem Änderungsbedarf
soll im Rahmen der generellen Umsetzung des Legislativpakets, dessen Teil die
Gasrichtlinie ist, abgeholfen werden.
Der Entwurf setzt überdies zentrale Empfehlungen des Digitalisierungsberichts nach § 48
des Messstellenbetriebsgesetzes um, welche eine Stärkung des Systemnutzens, der
Wirtschaftlichkeit, der Cybersicherheit sowie von Verbrauchernutzen und Nachhaltigkeit
bewirken.
Die systematischen Änderungen im Energiefinanzierungsgesetz zielen darauf ab, das
Finanzierungssystem für den Ausbau der erneuerbaren Energien nach dem EEG
nachvoll-ziehbarer und praxistauglicher zu gestalten. Insbesondere werden die Ermittlung des
Finanzierungsbedarfs und die Ermittlung des Jahresausgleichsanspruchs stärker
voneinander abgegrenzt und der Jahresausgleichsanspruch zukünftig auf den Ausgleich des
Saldos des EEG-Kontos der Übertragungsnetzbetreiber gerichtet.
C. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient teilweise der Umsetzung Europäischen Rechts, das eine
Anpassung des nationalen Rechtsrahmens innerhalb der vorgegebenen Umsetzungsfristen
erforderlich macht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund:
Aufgrund der Neuregelungen entsteht bei der Bundesnetzagentur ein zusätzlicher
jährlicher Personalmittelbedarf von ca. 0,73 Millionen Euro, darunter jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt ca. 0,43 Millionen
Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 0,13 Millionen Euro sowie Gemeinkosten in Höhe
von 0,16 Millionen Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt ca. 5 Planstellen
erforderlich (2,87 hD, 1,62 gD und 0,34 mD), für den Querschnittsbereich wird eine
weitere Planstelle erforderlich; die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich
sind im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal- und
Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des
BMF vom 23.06.2025 (Gz: BMF II A 3 – H 1012/00236/007/015-10/21/10003 :008)
ermittelt.
Zusätzlich entsteht ein einmaliger Personalmittelbedarf in Höhe von ca. 0,4 Millionen Euro
sowie ein einmaliger Sachmittelbedarf in Höhe von schätzungsweise ca. 0,75 Millionen
Euro bei der Bundesnetzagentur.
Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Einzelplan 09) verringert sich der
jährliche Personalmittelbedarf voraussichtlich um 0,04 Millionen Euro und 0,26 Stellen des
gehobenen Dienstes.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen im Einzelplan 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Aufwand für die Verwaltungen
der Länder und Kommunen entsprechend den Ausführungen unter VI. Gesetzesfolgen.
Sonstige Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht
ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu zusätzlichem
Erfüllungsaufwand noch zu einer Entlastung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine jährliche Entlastung in
Höhe von schätzungsweise ca. 10,67 Millionen Euro sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise ca. 52,7 Millionen Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem „Out“ in Höhe
von ca. 22,46 Millionen Euro beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
(Erfüllungsaufwände, die auf die Umsetzung von EU-Recht zurückgehen, sind in der Tabelle
grau hinterlegt).
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Vom einmaligen Erfüllungsaufwand entfallen ca. 1,56 Millionen Euro auf neue
Informationspflichten. Betrachtet man allerdings den jährlichen Erfüllungsaufwand, werden
insgesamt Informationspflichten in Höhe von ca. 22,2 Millionen Euro abgebaut.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bundesverwaltung:
Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein dauerhafter
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,58 Millionen Euro sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,97 Million Euro.
Verwaltungen der Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 0,029 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten. Auswirkungen auf
Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, lassen
sich derzeit nicht abschätzen.
Bundesrat Drucksache 383/25
15.08.25
Wi - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich
sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung
weiterer energierechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Umsetzungsfrist bereits im
Januar 2025 abgelaufen ist und die Europäische Kommission bereits ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts
zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung der BSI-Kritisverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasverminderung bei Kraftstoffen
Artikel 4 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 7 Änderung der Konzessionsabgabenverordnung
Artikel 8 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 9 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 10 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen
Artikel 13 Änderung der Systemstabilitätsverordnung
1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
– der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG
im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie
(EU) 2015/652 des Rates (ABl. L 2023/2413, 31.10. 2023);
– der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des
Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (Abl. L 2024/1711 vom 26.6.2024);
– der Richtlinie 2024/1788 (EU) des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über
gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (Neufassung)
(Abl. L 2024/1788, 15.7.2024) sowie
– der Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011 und (EU) 2019 /942 in Bezug auf einen besseren
Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt (ABl. L 2024/1106, 17.4
2024)
– Artikel 25 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zu Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU)
2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (Abl. L,
26.6.2024).
Artikel 14 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
Artikel 15 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Artikel 16 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
Artikel 18 Änderung des Strompreisbremsegesetzes
Artikel 19 Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Artikel 20 Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Gassicherungsverordnung
Artikel 22 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 23 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 27 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“.
b) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 11c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen“.
d) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen;
Festlegungskompetenz“.
e) Nach der Angabe zu § 17j wird die folgende Angabe zu § 17k eingefügt:
„§ 17k Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder
Verzögerungen der Errichtung internationaler Offshore-
Anbindungsleitungen“.
f) Die Angabe zu § 19a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
g) Nach der Angabe zu § 20a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs;
Festlegungskompetenz“.
h) Die Angabe zu den §§ 21c bis 21i wird gestrichen.
i) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang
mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen;
Verordnungsermächtigung“.
k) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung“.
l) Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 37 Ausnahme von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung“.
m) Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der
Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung“.
n) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen;
Verordnungsermächtigung“.
o) Die Angabe zu den §§ 40 bis 40c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 40 Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
§ 40a Verbrauchsermittlung für Energierechnungen
§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
p) Die Angabe zu § 41a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife
sowie Festpreisverträge“.
q) Die Angabe zu § 41c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 41c Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen“.
r) Nach der Angabe zu § 41e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 41f Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
§ 41g Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen
Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder
Gas“.
s) Nach der Angabe zu § 42b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 42c Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von
Elektrizität aus erneuerbaren Energien“.
t) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 50 Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der
Energieversorgung“.
u) Die Angabe zu den §§ 50e bis 50j wird gestrichen.
v) Die Angabe zu § 54a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 54a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938;
Verordnungsermächtigung“.
w) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen, Verordnungsermächtigung“.
x) Die Angabe zu § 112b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der
Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffregulierung“.
y) Die Angabe zu den §§ 114 bis 116 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 (weggefallen)
§ 115 (weggefallen)
§ 116 (weggefallen)“.
z) Die Angabe zu den §§ 118b und 118c wird gestrichen.
aa) Die Angabe zu § 121 wird gestrichen.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Abrechnungsinformationen
Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von
Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit
Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
2. Aggregatoren
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine
Tätigkeit ausüben, bei der der Verbrauch oder die Erzeugung von elektrischer
Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie
auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
3. Ausgleichsleistungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten
und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt
wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
4. Ausspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an
einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt entnommen und
gebucht werden kann,
5. Ausspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers
entnommen werden kann,
6. Betreiber technischer Infrastrukturen
natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer
Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle
Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines
Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten
können, dabei zählen hierzu insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des
§ 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 181) geändert worden ist, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material,
Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb
eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende
Anlage,
7. Betreiber eines digitalen Energiedienstes
Natürliche oder juristische Personen, die den Betrieb eines digitalen
Energiedienstes ausüben,
8. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber
von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
9. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb,
die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem
bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen,
10. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen,
11. Betreiber von Fernleitungsnetzen
Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen,
die insbesondere die Einbindung größerer europäischer Importleitungen in das
deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische
Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas
wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das
deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein
vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 112 handelt, oder
b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -
zonen aufweise, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
12. Betreiber von Gasspeicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer
Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
13. Betreiber von Gasversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die
Gasversorgungsnetze betreiben,
14. Betreiber von Gasverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die
Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem
bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen,
15. Betreiber von LNG-Anlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und
Wiederverdampfung, wahrnehmen,
16. Betreiber von Übertragungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den
Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
17. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO
GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
18. Betreiber von Wasserstoffnetzen
natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der
Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb,
die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
19. Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer
Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
20. Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
natürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport
betreiben,
21. Bilanzkreis
im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von
Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen
Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die
Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
22. Bilanzzone
im Gasbereich der Teil eines Netzes oder mehrere Netze, in dem Ein- und
Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
23. Biogas
Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie
Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch
erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur
Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid nachweislich weit
überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie
2009/28/EG in der Fassung vom 23. April 2009 stammen,
24. Datenformat
eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und
standardisierte Formatvorgabe für die Datenkommunikation, die die relevanten
Parameter enthält,
25. dezentrale Erzeugungsanlage
eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe
Erzeugungsanlage,
26. digitaler Energiedienst
eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff
auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder
von dezentralen Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas
ermöglicht,
27. Direktleitung
eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden
verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit
ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder
eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner
Kunden,
28. Eigenanlage
Anlage zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht
von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
29. Einspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an
einem Eispeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt
eingespeist werden kann,
30. Einspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz
übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern,
Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- oder Konversionsanlagen,
31. Energie
Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen
Energieversorgung verwendet werden,
32. Energieanlage
Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit
sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dient, dies schließt die
Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die
letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
33. Energiederivat
ein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 der Richtlinie 2014/65/EU
genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas
bezogen ist,
34. Energieeffizienzmaßnahme
Maßnahme zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und
dem damit erzielten Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung,
Energietransport und Energienutzung,
35. Energielieferant
Gaslieferant, Stromlieferant oder Wasserstofflieferant,
36. Energiespeicheranlage
Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer
Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird
oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare
Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende
Rückumwandlung in elektrische Energie oder ihre anschließende Nutzung als ein
anderer Energieträger erfolgt,
37. Energieversorgungsnetze
Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere
Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne
der Nummern 65 und 66 sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes
Wasserstoffnetze,
38. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von
ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter,
schon bei der Netzeinrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher
ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers
offenstehen,
39. Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein
Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als
Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, wobei der Betrieb einer Kundenanlage
oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung den Betreiber nicht
zum Energieversorgungsunternehmen macht,
40. Energieversorgungsvertrag
ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, mit
Ausnahme von Energiederivaten,
41. Erlösobergrenze
Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den
Netzentgelten,
42. Erneuerbare Energien
Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
43. Erzeugungsanlage
Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
44. Europäische Strommärkte
die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
45. Fernleitung
der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu
ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
46. Festpreisvertrag
ein Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher, bei dem die
Vertragsbedingungen einschließlich des Preises für eine vereinbarte
Vertragslaufzeit vom Energielieferanten mindestens für den von ihm
beeinflussbaren Versorgeranteil garantiert werden, wobei der vereinbarte Preis
auch unterschiedliche, beispielsweise zeitvariable Preiselemente enthalten kann,
47. Gas
Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein
Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch
Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das
durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende
Methanisierung hergestellt worden ist,
48. Gaslieferant
natürliche oder juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise
auf den Vertrieb von Gas zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern
ausgerichtet ist,
49. Gasspeicheranlage
eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene
Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken
genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine
Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die
ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben vorbehalten sind,
50. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem
Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder bis zum
Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
51. Gasversorgungsnetze
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder
Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu
LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren
Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben
werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlage, die zu Hilfsdiensten
genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind
solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche
Produktionstätigkeiten verwendet werden,
52. Gebäude
überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlage, die von
Menschen betreten werden können,
53. Gebäudestromanlage
eine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer
Nebenanlage dieses Gebäudes installiert ist, und aus solarer Strahlungsenergie
elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise durch teilnehmende
Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrags nach § 42b
Absatz 1 verbraucht wird,
54. grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen
Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen
einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die
eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und
einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder
überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze
dieser Staaten zu verbinden,
55. Großhändler
natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von
Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und
Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder
außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
56. H-Gasversorgungsnetz
ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
57. Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt
oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht
übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder
gewerbliche Zwecke kaufen,
58. Hilfsdienste
Sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes
erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von
Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder
Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und
Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich
Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
vorbehalten sind,
59. Internationale hybride Offshore-Anbindungsleitung
eine Offshore-Anbindungsleitung, die Windenergieanlagen auf See als
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung sowohl an das
Stromversorgungsnetz in Deutschland als auch an das Stromversorgungsnetz
mindestens eines weiteren Staates anschließt, einschließlich von Leitungen und
Anlange, die diese Windenergieanlagen auf See oder die Konverter miteinander
verbinden,
60. Internationale Offshore-Anbindungsleitung
eine internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung oder eine internationale
hybride Offshore-Anbindungsleitung,
61. Internationale Offshore-Verbindungsleitung
eine Elektrizitätsverbindungsleitung zwischen mindestens zwei Konvertern von
Windenergieanlagen auf See, die ihrerseits jeweils über eine Offshore-
Anbindungsleitung an die Stromversorgungsnetze unterschiedlicher Staaten
angeschlossen sind,
62. Internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung
eine Offshore-Anbindungsleitung zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf
See, die sich nicht in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem
deutschen Küstenmeer befinden und die diese Windenergieanlagen auf See allein
an das Stromversorgungsnetz in Deutschland anschließt,
63. Kleinstunternehmen
ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen
Jahresumsatzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,
64. Kunden
Großhändler, Letztverbraucher sowie Unternehmen, die Energie kaufen,
65. Kundenanlage
Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet oder bei der
durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge
von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich
40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage
verbunden ist,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei
der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend ist, und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen
Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des
Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung
gestellt wird,
66. Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet oder
bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen
Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 Kilovolt bis
einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage
verbunden ist,
c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb
des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast
ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport
in ein Energieversorgungsnetz dient und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen
Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des
Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung
gestellt wird,
67. L-Gasversorgungsnetz
ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
68. landseitige Stromversorgung
die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung
von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
69. Landstromanlage
die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur
Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der
zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a) sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen
befinden und
b) ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
70. Letztverbraucher
natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch
kaufen, wobei auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der
Strombezug für Landstromanlagen dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes
und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleichsteht,
71. LNG-Anlage
eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und
Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas, darin eingeschlossen sind
Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung
und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind,
jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
72. Marktgebietsverantwortlicher
von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des
Netzbetreibers beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in
einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten
Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
73. Messstellenbetreiber
ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs
wahrnimmt,
74. Messstellenbetrieb
der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
75. Messung
die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an
die Berechtigten,
76. Minutenreserve
im Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende
Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann,
77. Netzbetreiber
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 und 17,
78. Netznutzer
natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
79. Netzpufferung
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen,
ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgabe vorbehalten sind,
80. neue Infrastruktur
eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
81. oberste Unternehmensleitung
Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren
Aufgaben und Befugnissen,
82. Offshore-Anbindungsleitung
Anbindungsleitungen im Sinn von § 3 Nummer 6 des Windenergie- auf-See-
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
[Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-
Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze, BT-Drs. …]
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
83. Offshore-Kooperationsvereinbarung
eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung über die Errichtung und den Betrieb einer
internationalen Offshore-Anbindungsleitung mit anderen
Übertragungsnetzbetreibern, Betreibern von Windenergieanlagen oder
zuständigen Stellen eines Staates oder mehrerer Staaten,
84. örtliches Verteilernetz
ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche
Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen,
dient, wobei für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten
Netzebenen auf das Konzessionsgebiet abgestellt wird, in dem ein Netz der
allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 und des § 46 Absatz 2
betrieben wird, einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit
einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
85. Primärregelung
im Elektrizitätsbereich die automatische frequenzstabilisierend wirkende
Wirkleistungsregelung,
86. Provisorien
Hochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen
Anlagen, die nicht auf Dauer angelegt sind und die die Errichtung, den Betrieb oder
die Änderung einer dauerhaften Hochspannungsleitung oder eine Änderung des
Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine standortgleiche Maständerung
im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, oder die Überwindung von Netzengpässen
unterstützen, sofern das Provisorium eine Länge von 15 Kilometern nicht
überschreitet,
87. Regelenergie
im Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von
Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird,
88. Regelzone
im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung,
Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im
Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie
verantwortlich ist,
89. registrierende Lastgangmessung
die Erfassung der Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine
ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird,
90. Sekundärregelung
im Elektrizitätsbereich die automatische Wirkleistungsregelung, um die
Netzfrequenz auf ihren Nennwert zur regeln und um den Leistungsaustausch
zwischen Regelzonen vom Ist- Leistungsaustausch auf den Soll-
Leistungsaustausch zu regeln,
91. selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen
Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein
oder
b) mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbunden zu
sein,
92. standardisierte Lastprofile
vereinfachte Methoden für die Abwicklung der Energielieferung an
Letztverbraucher, die sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen
von Letztverbrauchern orientieren,
93. Stromgebotszone
das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe
elektrische Energie austauschen können,
94. Stromlieferanten
natürliche oder juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise
auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von
Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
95. Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen
ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen
auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead-Märkte sowie der Intraday-
Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den
Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
96. Teilnetz
im Gasbereich ein Teil des Transportgebietes eines oder mehrerer Netzbetreiber,
in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten
flexibel nutzen kann,
97. Transportkunde
im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung
eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
98. Transportnetz
jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
99. Transportnetzbetreiber
jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
100. Übertragung
der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und
Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender
Verbindungsleitungen zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern oder
Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
101. Umweltverträglichkeit
dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere
rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und
dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst
wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren
Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
102. Unternehmensleitung
die oberste Unternehmensleistung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für
den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes,
dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind,
den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
103. Verbindungsleitung
Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine
Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und
einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten
zu verbinden,
104. Verbundnetz
eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine
oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl
von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
105. Verlustenergie
im Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste
benötigte Energie,
106. Versorgeranteil
der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach
Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
107. Versorgung
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der
Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
108. Verteilung
der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über
Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale
Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die
Belieferung der Kunden selbst, dabei dienen auch solche Netze der Verteilung von
Gas, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein
anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
109. vertikal integriertes Unternehmen
ein im Elektrizitäts- oder im Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe
von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander
verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe
im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder
Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von
Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung,
Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der
Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
110. volatile Erzeugung
Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen oder aus solarer
Strahlungsenergie,
111. vollständig integrierte Netzkomponenten
Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder in das Verteilernetz integriert
sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der
Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der
Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
112. vorgelagertes Rohrleitungsnetz
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines
Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas
von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem
Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit
Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche
Produktionstätigkeiten verwendet werden,
113. Wasserstofflieferant
natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf
den Vertrieb von Wasserstoff zum Zweck der Belieferung von Letztverbrauchern
ausgerichtet ist,
114. Wasserstoffnetz
ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der
Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon
bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist,
sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst
es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport und zur
Verteilung von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden
Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie
Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der
Wasserstoffdarbietung,
115. Wasserstoffspeicheranlagen
eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betrieben
Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die
ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben vorbehalten sind,
116. Wasserstofftransport
der Transport von Wasserstoff durch ein überregionales Hochdruckleitungsnetz,
mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von
Kunden zu ermöglichen,
117. Winterhalbjahr
der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 31. März des
Folgejahres.“
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der
Stellungnahme der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des
Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni
2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der
Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine
Stellungnahme der Europäischen Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung
zu treffen.“
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni
2024 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni
2024 bleiben unberührt.“
4. § 4b Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Europäische
Kommission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem die Frist des Artikels 53
Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des
Artikel 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024
abgelaufen ist, ohne dass die Europäische Kommission eine Stellungnahme vorgelegt
hat, über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.“
5. § 4e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage
nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1789 beginnt auf schriftlichen
Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage bei der Bundesnetzagentur
oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach den Sätzen 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat
die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit diese für die Prüfung nach
Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 erforderlich sind.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens
die Aufgaben nach Artikel 15 Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EU)
2024/1789 wahr. Die Bundesnetzagentur kann hierbei zu Fragen der
Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das
Bundesministerium des Innern beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern
können die zur entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die
Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die für die
Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu Grunde
zulegende Bewertung und übermittelt diese an die Bundesnetzagentur.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
§ 5„
Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss
zur Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessene
Absicherungsstrategien entwickeln und befolgen, um das Risiko von Änderungen
des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die wirtschaftliche
Tragfähigkeit seiner Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die
Liquidität an Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden
Preissignale aufrechtzuerhalten. Er muss darüber hinaus angemessene
Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung seiner
Kunden zu begrenzen. Die Bundesnetzagentur kann von dem Stromlieferanten
jederzeit, auch im Rahmen des Monitorings nach § 35, die Vorlage der
Absicherungsstrategien nach Satz 1 und, sofern die Absicherungsstrategie und die
Maßnahmen nach Satz 2 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht geeignet
sind, die in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen, Anpassungen der
Absicherungsstrategien verlangen.“
7. § 5a Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder“.
8. § 5b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten
arrangieren oder beruflich Transaktionen nach Artikel 16 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten ausführen,
dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige nach
Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 oder einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem
daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Die
Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und
Verfahren nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur
Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtete Personen ist § 55 der Strafprozessordnung
entsprechend anzuwenden.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige
Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3
Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur
Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und
Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet.“ wird durch die Angabe „(1) Vertikal
integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts-
und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem vertikal
integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von
Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des
Netzbetriebs verpflichtet.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31h“ durch die Angabe
„§ 3 Nummer 98“ ersetzt.
10. In § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und
§ 7a Absatz 1 und 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 3 Nummer 38“ durch die Angabe
„§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
11. In § 7c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen,
die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024
oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben,
auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder
Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen
zu können.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943“
durch die Angabe „Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom
13. Juni 2024“ ersetzt.
13. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von
§ 3 Nummer 109 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der
Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts
nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen
haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I und
II der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen
Rechtsform zu organisieren.“
14. § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 und der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung
vom 13. Juni 2024, insbesondere soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten,
Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der Kapazitätsvergabe
und dem Engpassmanagement, Transparenz, Systemdienstleistungen, Ausgleich
von Energieverlusten und Sekundärmärkte betreffen,“.
15. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 11„
Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 20 Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2019/943 in der
Fassung vom 3. Juni 2022 und die Verordnung (EU) 2015/1222 bleiben unberührt.“
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen
Rechtsverhältnissen nach § 17 Absatz 3 oder nach § 18 Absatz 3 können auch
Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag
und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch
Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter
Handlung für Sach- oder Vermögensschäden, die ein Netznutzer durch Störungen
der Netznutzung erleidet, zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 oder 2
kann die Haftung insbesondere auf vorsätzliche oder grob fahrlässige
Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden.“
16. § 11c wird durch den folgenden § 11c ersetzt:
„§ 11c
Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und
Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist,
soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in
die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist
nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
17. In § 12 Absatz 2c Satz 1, Absatz 2f und 3a wird jeweils die Angabe „Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
18. In § 12d Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
19. In § 12 h Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2196 der
Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den
Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.
November 2017, S. 54)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2196“ ersetzt.
20. In § 12i Absatz 7 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
21. § 13j Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 mit dem Betreiber eines
Elektrizitätsverteilernetzes verbunden sein darf.“
22. In § 13k Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl.
L vom 29. Januar 2004, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 139/2004“
ersetzt.
23. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 14„
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz,
Evaluation“.
b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2031 nur im Falle einer nach Absatz 1a getroffenen Festlegung der
Regulierungsbehörde und nur nach deren Maßgabe anzuwenden.“
c) Die Absätze 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt:
„(1a) Die Regulierungsbehörde regelt durch eine bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2031 zu befristende Festlegung nach § 29 Absatz 1, unter welchen
Voraussetzungen § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend anzuwenden ist. Die
Regulierungsbehörde kann die Anwendung insbesondere auf bestimmte
Netzebenen, Anlagenarten und Anlagengrößen sowie auf bestimmte Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen beschränken oder von der Zustimmung der Betreiber
vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze oder anderer Beteiligter abhängig
machen. § 13j Absatz 5 Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1b) Sofern oder soweit nach Absatz 1 Satz 3 der § 13a Absatz 1a Satz 1 und
2 für den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes keine entsprechende
Anwendung findet, ist § 13a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der bilanzielle Ausgleich nach § 13a
Absatz 1a Satz 1 als erfüllt gilt und der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes
als Bestandteil des nach § 13a Absatz 2 von ihm an den Betreiber der Anlage zur
Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie zu zahlenden finanziellen
Ausgleichs einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Durchführung des
bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen zu zahlen hat. Die
Höhe des zu zahlenden angemessenen Aufwendungsersatzes entspricht den
Kosten, die bei einer Vornahme des bilanziellen Ausgleichs der Maßnahme durch
den Bilanzkreisverantwortlichen erforderlich sind. Wirtschaftliche Vorteile, die der
Bilanzkreisverantwortliche durch die Vornahme des bilanziellen Ausgleichs hätte
erlangen können, hat der Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder zur
Speicherung von elektrischer Energie dem Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Regulierungsbehörde trifft durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Höhe des
angemessenen Aufwendungsersatzes und zur Bestimmung der fiktiven
wirtschaftlichen Vorteile. Sie gibt insbesondere pauschale
Bestimmungsmethoden, Maßgaben für eine effiziente Bewirtschaftung sowie
negative Anreize bei einer ineffizienten Bewirtschaftung vor. Die Sätze 1 bis 3 sind
nicht anzuwenden, wenn und soweit die Anlage zur Erzeugung oder zur
Speicherung von elektrischer Energie der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugeordnet ist. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert zum 1. Juli 2028 die
Umsetzung und Wirkung der von der Bundesnetzagentur nach Satz 5 festgelegten
Maßgaben und Anreize.“
d) In Absatz 1c Satz 1 wird nach der Angabe „dabei sind“ die Angabe „der Absatz 1
Satz 3, die Absätze 1a und 1b sowie“ eingefügt.
e) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
24. In § 14a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe
„§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
25. § 14d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales
und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
(10) „ Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und
Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral
ist, soll der beschleunigte Ausbau des Elektrizitätsverteilernetzes, einschließlich
der für den Betrieb notwendigen Anlagen, als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht
gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
26. In § 15a Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 9 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
27. § 15c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan ein Zeitplan für die Durchführung
aller Netzausbaumaßnahmen aufzunehmen.“
b) Der neue Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff sind der gemeinschaftsweite
Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789
sowie der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach
Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu berücksichtigen.“
28. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen“
die Angabe „, Biogasaufbereitungsanlagen“ eingefügt.
29. § 17f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 6 und“ durch die Angabe „Nummer 6,“
ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „des Windenergie-auf-See-Gesetzes.“ Durch die
Angabe „des Windenergie-auf-See-Gesetzes und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ für Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der
Einrichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen nach Maßgabe
des § 17k.“
30. In § 17j Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und
wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
31. Nach § 17j wird der folgende § 17k eingefügt:
„§ 17k
Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der
Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen
(1) Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen
im Rahmen des Belastungsausgleichs nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet,
wenn er
1. auf der Grundlage einer Offshore-Kooperationsvereinbarung eine internationale
Offshore-Anbindungsleitung, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 12c
bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten ist oder hinsichtlich derer sich eine
hoheitlich begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht aus anderen Gründen
ergibt, errichtet oder betreibt oder an der Errichtung oder dem Betrieb einer
solchen internationalen Offshore-Anbindungsleitung beteiligt ist und
2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der Fertigstellung der Anbindung oder
einer betriebsbedingten Wartung dieser internationalen Offshore-
Anbindungsleitung, aufgrund derer eine Einspeisung aus einer betriebsbereiten
Windenergieanlage auf See nicht möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten
oder sich an ihnen zu beteiligen hat, die beruhen
a) auf den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates, in dessen Küstenmeer
oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf
See liegen, die durch die internationale Offshore-Anbindungsleitung
angebunden werden, oder
b) auf der Offshore-Kooperationsvereinbarung.
(2) Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber
mit Regelzonenverantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu
erstatten, wenn diese Kosten
1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die innerhalb der ausschließlichen
Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland oder des deutschen
Küstenmeers liegt, nach § 17e Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3, 4 oder
5, § 17f Absatz 2 oder 3 und § 17g entstanden wären, oder
2. auf Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der
Bundesnetzagentur auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers
genehmigt wurden.
(3) Der Anteil der Entschädigungszahlung, der über den Belastungsausgleich
nach § 17f erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem Anteil des
Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung an den Anschaffungs- und
Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen Offshore-Anbindungsleitung.
Sofern für einzelne Komponenten dieser Leitung einschließlich der Konverter auf der
Grundlage der Offshore-Kooperationsvereinbarung eine andere Kostenaufteilung
vereinbart ist, ist diese maßgeblich für den Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere
der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile ausschließlich in der Verantwortung eines
Partners stehen. Soweit eine Offshore-Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1
abweichende Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen zwischen den
Partnern der Offshore-Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten nur in
den Belastungsausgleich eingebracht werden, wenn diese Bestimmung des Offshore-
Kooperationsvereinbarung von der Bundesnetzagentur genehmigt wurde.
(4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen
Übertagungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung vor Abschluss einer
Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme der Kosten für
Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-
Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen,
wenn diese Bestimmungen gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für
den deutschen Letztverbraucher bei einer Gesamtbetrachtung der Offshore-
Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.
(5) § 17h ist für einen deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung für eine internationale Offshore-Anbindungsleitung für
Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“
32. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. wird als
beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen
Mindestanforderungen zu verabschieden
1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission,
2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission und
3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische
Kommission nach Artikel 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 in der Fassung
vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft.“
33. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 19a
Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
b) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „Gasnetzzugangsverordnung“ die
Angabe „in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung“
eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
34. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern
einheitliche, für Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare
Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich massengeschäftstauglicher
Abrechnungs- und Kommunikationssysteme, zu schaffen, um die
Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so
gering wie möglich zu halten, untereinander die zur effizienten Organisation des
Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten
unverzüglich auszutauschen.“
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
2. „ der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d,
insbesondere zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen
Abwicklung des Netzzugangs, dabei kann sie standardisierte Lastprofile für
einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,
2a. die Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d,
insbesondere zur massengeschäftstauglichen Bestellung, Abwicklung und
Änderung erforderlicher Zählpunktanordnungen und
Verrechnungskonzepte,“.
c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Abwicklung des Netzzugangs nach Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und
Umfang der erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der
Abwicklung netzübergreifender Transporte, über die Rechte und Pflichten
des Marktgebietsverantwortlichen und der Fernleitungsnetzbetreiber, die das
Marktgebiet bilden, über die Voraussetzungen und Grenzen für technische
Ausspeisemeldungen sowie zur bundesweit standardisierten
massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs, dabei kann sie
standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern
vorsehen,“.
35. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Stromlieferantenwechsels“ durch die Angabe
„Energielieferantenwechsels“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators dürfen für den
Letztverbraucher mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Satz 1 ist auch
anzuwenden, wenn die Energielieferung Bestandteil gebündelter Angebote im
Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist.“
36. Nach § 20a wird der folgende § 20b eingefügt:
„§ 20b
Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs;
Festlegungskompetenz
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in
den folgenden Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit
einheitliche Internetplattform zur errichten und zu betreiben. Jeder Betreiber eines
Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern
eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß
zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem
Anschlussnutzer oder einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die
Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in benutzerfreundlicher Weise mindestens der
Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:
1. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von
Zählpunktanordnungen hinter einem Netzanschluss,
2. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von
Verrechnungskonzepten hinter einem Netzanschluss sowie
3. die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen treffen
1. zu dem Zeitpunkt bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und
zu betreiben ist,
2. zu dem Zeitpunkt ab dem der Austausch der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3
genannten Daten und Informationen über die Internetplattform zu gewährleisten
ist,
3. zu der Konkretisierung der in Absatz 2 genannten Anwendungsfälle,
4. zu der Beschränkung, Erweiterung oder Konkretisierung des Kreises berechtigter
Nutzergruppen der Internetplattform in Abhängigkeit vom jeweiligen
Anwendungsfall sowie
5. zu Berechtigungskonzepten.“
37. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24“ die Angabe „in der bis zum Ablauf
des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
38. § 23b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „die“ die Angabe „gemäß § 21a Absatz 2“
gestrichen.
b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im
Laufe einer Regulierungsperiode aufgrund von nach dem hierfür relevanten
Bezugsjahr, insbesondere einem Basisjahr, getätigten Investitionen in den
Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert und
den jährlichen Abzug von der Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe
einer Regulierungsperiode nicht fortgeführt werden, als Summenwert,
3. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen
anpassbaren Kostenanteile, insbesondere nicht dem Effizienzvergleich
unterliegende oder volatile Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche
Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,“.
c) In Nummer 4 wird nach der Angabe „die“ die Angabe „nach § 21a Absatz 4“
gestrichen und die Angabe „Kostenbestandteile“ durch die Angabe „Kostenanteile“
ersetzt.
d) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummer 5 und 6 ersetzt:
5. „ die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen
Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen
der staatlichen Energieforschungsförderung, sowie deren jährliche
Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,
6. die Werte der zu berücksichtigenden Mengeneffekte,“.
e) In Nummer 7 wird die Angabe „gemäß § 21a Absatz 5“ gestrichen und wird die
Angabe „Effizienzwerte“ durch die Angabe „Effizienzvorgaben, insbesondere
Effizienzwerte“ ersetzt.
f) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ das ermittelte Ausgansniveau oder die Kostenbasis sowie deren Aufteilung in
operative und Kapitalkosten, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen
Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die bei der
Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete Messzahl sowie
den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau
oder die Kostenbasis eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die
aufgrund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte
anfallen,“.
g) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ die erhobenen, geprüften sowie verwendeten Daten zur Versorgungsqualität
sowie die darauf ermittelten Kennzahlen, die ermittelten
Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen der Netzbetreiber von diesen
Kennzahlenvorgaben wie auch die darauf resultierenden Zu- oder Abschläge
auf die Erlösobergrenzen,“.
h) In Nummer 11 wird nach der Angabe „Engpassmanagement“ die Angabe „nach §
21a Absatz 5a“ gestrichen.
i) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird nach
Nummer 16 die folgende Nummer 17 eingefügt:
17. „ Summe der Kosten, die dem Anschlussnetzbetreiber nach § 7 Absatz 2 des
Messtellenbetriebsgesetzes sowie nach § 36 Absatz 2 des
Messstellenbetriebsgesetzes aus Entgelten zur Ausstattung von Zählpunkten
einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen und des
Netzanschlusspunktes einer Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung
entstehen.“
39. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ Daten über
a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in
Kilowattstunden,
b) die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in
Prozent sowie
c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der
Verlustenergie in Cent pro Kilowattstunde und“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
sind des Weiteren verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen
Internetseite bereitzustellen und mindestens stündlich zu aktualisieren:
1. den Anteil erneuerbarer Energien an der in der Stromgebotszone erzeugten
sowie verbrauchten Elektrizität in Prozent;
2. den durchschnittlichen Gehalt an Treibhausgasemissionen an der in der
Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten Elektrizität in Kilogramm
Kohlendioxid pro Kilowattstunde.
Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung auf der Internetseite nach Satz 1 für den Folgetag
zusätzlich eine Prognose zur Entwicklung der Daten nach Satz 1
Nummern 1 und 2 zur Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in einem
zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
abgestimmten Datenformat und auf der Basis von zwischen ihnen abgestimmten
Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung haben zu gewährleisten, dass die bereitgestellten
Daten
1. Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern, Marktteilnehmern,
Aggregatoren sowie Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zugänglich sind,
2. durch elektronische Kommunikationssysteme über eine einheitliche
Programmierschnittstelle automatisiert ausgelesen werden können und
3. insbesondere durch die folgenden Betreiber zu gewährleisten, dass die Daten
durch elektronische Kommunikationssysteme automatisiert ausgelesen
werden können:
a) Betreiber von intelligenten Messsystemen, unter Beachtung
anzuwendender Vorgaben in Schutzprofilen und in Technischen
Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz,
b) Betreiber von Ladepunkten für Elektromobile,
c) Betreiber von Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie
d) Betreiber von Gebäudemanagementsystemen oder
Energiemanagementsystemen.
Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist
verpflichtet, mit den jeweils anderen Betreibern eines Übertragungsnetzes mit
Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um die Verpflichtungen nach
den Sätzen 1 bis 5 zu erfüllen.
(2b) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ist verpflichtet,
anonymisierte und aggregierte Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung
sowie über die von einem Betreiber einer Eigenanlage oder von einem Betreiber
einer Anlage in den Fällen des § 42c Absatz 1 Nummer 1 aus erneuerbaren
Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität auf seiner Internetseite
zu veröffentlichen, soweit ihm diese Daten technisch verfügbar sind.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ Daten über
a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in
Kilowattstunden,
b) die Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent
sowie
c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der
Verlustenergie in Cent pro Kilowattstunde.“
d) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I der
Verordnung (EU) 2024/1789 bleiben unberührt.“
40. In § 24a Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
41. In § 25 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 25„
Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit
unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung“.
42. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 27„
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der
in Artikel 32 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie (EU) 2024/1788 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Gründe vorliegt.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene
Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 32
Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024.“
43. In § 28q Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
44. In § 28r Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 5, Absatz 9 und 10 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
45. In § 28s Absatz 4 Satz 5 und 6 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
46. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 29„
Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch
Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem
Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen
Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung
gegenüber dem Antragsteller.“
47. In § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Nr. 38“ durch die Angabe
„§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
48. § 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gegen eine
auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur
anzuwenden.“
49. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen,
das Marktangebot von Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei
Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der
Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten Abwendungsvereinbarungen und
der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g
Absatz 1, die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen,
Beschwerden von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung
von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas,
Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die
Dienstleistungsqualität der Netze;“.
b) Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt:
14. „ den Bestand nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte;
15. die Fortschritte bei der Effizienzverbesserung beim Betrieb der Elektrizitäts-
und Gasversorgungsnetze.“
50. In § 35a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
51. § 35b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen
zu den relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2
festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen
berücksichtigt bleibt.
(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat gegenüber der
Bundesnetzagentur zum 1. April eines Kalenderjahres die technischen Kennlinien
vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem Zeitpunkt notwendig
ist, um die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 oder, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben,
erreichen zu können (Füllstandskennlinie). Wird diese Füllstandskennlinie erreicht
oder unterschritten, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, die
nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem Nutzer einer
Gasspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:
1. die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,
2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen
nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, sowie
3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben
relevante Informationen.
Satz 2 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden.
Die Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 2 dem
Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
Nutzer der Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind.“
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
ersetzt.
52. In § 35c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums
für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
53. § 35d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen
zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.Oktober 2017“ durch die
Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni
2024“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
54. In § 35e Satz 6, § 35f Satz 1 und § 35h Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
55. In § 37 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 37„
Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung“.
56. Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt:
„§ 38a
Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung
von Niederspannung zur Mittelspannung
(1) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und der in dessen
jeweiligem Netzgebiet tätige Grundversorger können miteinander vereinbaren, dass
der Grundversorger in diesem Netzgebiet zusätzlich die Aufgabe einer
Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern übernimmt, die in Mittelspannung
oder Mitteldruck Elektrizität oder Gas beziehen, ohne dass der Elektrizitäts- oder
Gasbezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden
kann. Die Vereinbarung nach Satz 1 kann auch Letztverbraucher umfassen, die in der
Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung angeschlossen sind, soweit
nicht die Ersatzversorgung nach § 38 anzuwenden ist. Übernimmt der Grundversorger
auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung die Übergangsversorgung, ist er als
Übergangsversorger verpflichtet, zur Vermeidung der Durchführung einer
Versorgungsunterbrechung einen Letztverbraucher übergangsweise zu beliefern. Wird
eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 geschlossen, hat der Betreiber eines
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, dass
in seinem Netzgebiet eine Übergangsversorgung besteht und durch welchen Versorger
die Übergangsversorgung erfolgt.
(2) Auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ist der
Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, Entnahmestellen oder
Ausspeisepunkte von Letztverbrauchern dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers
zuzuordnen, sofern der Letztverbraucher Elektrizität oder Gas aus dem
Elektrizitätsoder Gasverteilernetz bezieht, ohne dass der Bezug von Elektrizität oder Gas einer
sonstigen Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann.
Wird eine Entnahmestelle oder ein Ausspeisepunkt dem Bilanzkreis des
Übergangsversorgers zugeordnet, gilt der von dem Letztverbraucher erfolgte Bezug
von Elektrizität oder Gas als von dem Übergangsversorger geliefert. Die Sätze 1 und 2
sind nicht anzuwenden, soweit
1. die Belieferung eines Letztverbrauchers für den Übergangsversorger aus
wirtschaftlichen Gründen, die insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des
Letztverbrauchers liegen können, unzumutbar ist und
2. der Übergangsversorger dem Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzen
innerhalb von zwei Werktagen nach Meldung des Letztverbrauchers zur
Übergangsversorgung mitteilt, dass er von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch
macht.
(3) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes hat
1. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, sofern eine von der
Vereinbarung nach Absatz 1 erfasste Entnahmestelle keinem Lieferanten
zugeordnet werden kann,
2. dem Übergangsversorger 14 Werktage vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres
eine Abschätzung der Energiemengen mitzuteilen, deren Bezug durch
Letztverbraucher in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 umfassten Fällen,
zum ersten Kalendertag des folgenden Kalenderjahres noch keinem
Elektrizitätsoder Gasliefervertrag zugeordnet ist, und
3. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, falls unterjährig ein Bezug
außergewöhnlich hoher Elektrizitäts- oder Gasmengen ohne vertragliche
Zuordnung in den von der Vereinbarung nach Absatz 1 erfassten Fällen absehbar
sein sollte.
(4) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes ist verpflichtet, dem
betroffenen Letztverbraucher unverzüglich nach Kenntnis eines drohenden
vertragslosen Zustandes über die Möglichkeit des vertragslosen Zustands und dessen
Folge, insbesondere der Durchführung einer Versorgungsunterbrechung durch den
Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes sowie über die Möglichkeit einer
kurzfristigen Übergangsversorgung zu informieren und den Übergangsversorger
mitzuteilen. Erfolgt eine kurzfristige Abmeldung des Letztverbrauchers durch den
Vorlieferanten oder wird der Bilanzkreis des Vorlieferanten oder der
Lieferantenrahmenvertrag fristlos gekündigt, wird der Betreiber des Elektrizitäts- oder
Gasverteilernetzes von seiner Informationspflicht nach Satz 1 entbunden.
(5) Auf die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers sind ergänzend die
Bestimmung der §§ 40 bis 42 unter Berücksichtigung der Maßgaben der
Absätze 6 bis 10 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Übergangsversorgung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen und den
Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung des jeweiligen Übergangsversorgers.
Der Übergangsversorger hat die geltenden Allgemeinen Bedingungen und
Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen. Er ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise
jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer
Frist anzupassen. Die Änderung wird frühestens nach der Veröffentlichung der
geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise auf der Internetseite
des Übergangsversorgers wirksam. Der Übergangsversorger ist verpflichtet, auf seiner
Internetseite die Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung der letzten sechs
Monate vorzuhalten.
(7) Der Übergangsversorger ist berechtigt, als Allgemeinen Preis für die
Übergangsversorgung von dem betroffenen Letztverbraucher ein angemessenes
Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als die Summe
1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Übergangsversorgung
erforderlichen Energiemengen über Börsenprodukte sowie
Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent,
2. der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten für
Netz- und Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie
3. sonstiger Preis- und Kostenbestandteile, insbesondere eines Grundpreises.
(8) Im Falle des Wechsels des Übergangsversorgers auf Grund einer neuen
Vereinbarung nach Absatz 1 gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels maßgeblichen
Bedingungen einer bestehenden Übergangsversorgung im Verhältnis des
Letztverbrauchers mit dem bisherigeren Übergangsversorger fort, bis dieses
Rechtsverhältnis nach Absatz 9 endet.
(9) Die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers endet, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, zu dem die
Elektrizitäts- oder Gaslieferung auf Grundlage eines neuen Elektrizitäts- oder
Gasliefervertrages des Letztverbrauchers beginnt, spätestens jedoch drei Monate nach
Beginn der Übergangsversorgung. Der Übergangsversorger kann für die Abrechnung
der Elektrizitäts- oder Gaslieferung den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch für den
Zeitraum der Übergangsversorgung auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung
schätzen, soweit keine Verbrauchsermittlung nach § 40a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
vorliegt.
(10) Der Übergangsversorger ist berechtigt, den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch
des Letztverbrauchers in Zeitabschnitten nach Wahl des Übergangsversorgers
abzurechnen, wobei die Zeitabschnitte nicht kürzer als ein Tag sein dürfen. Er ist
berechtigt, von dem Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im Voraus
oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letztverbraucher eine fällige Forderung
nicht innerhalb von zwei Werktagen begleicht, ist der Übergangsversorger berechtigt,
die Übergangsversorgung fristlos zu beenden. Der Übergangsversorger hat den
Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und den betroffenen
Letztverbraucher über den Zeitpunkt der Beendigung der Übergangsversorgung des
betroffenen Letztverbrauchers nach Satz 3 unverzüglich zu informieren. Im Fall des
Satzes 3 und nach Zugang der Information nach Satz 4 ist der Betreiber des
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, die Versorgung des
Letztverbrauchers unverzüglich zu unterbrechen. Erfolgt die Unterbrechung nicht
innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Information nach Satz 4, entfällt ab
diesem Zeitpunkt das Recht des Betreibers des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes
nach Absatz 2 Satz 1. Der Übergangsversorger bleibt berechtigt, den bis zur
Unterbrechung, längstens bis zum Ablauf der Frist nach Satz 6, angefallenen
Elektrizitäts- oder Gasverbrauch gegenüber dem Letztverbraucher zu den Allgemeinen
Bedingungen und den Allgemeinen Preisen der Übergangsversorgung abzurechnen.“
57. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 39„
Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ ersetzt.
58. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 40„
Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Messstellenbetreiber“ die
Angabe „, dessen Codenummer,“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Energielieferanten“
durch die Angabe „Strom- oder Gaslieferanten“ ersetzt.
59. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 40a
Verbrauchsermittlung für Energierechnungen“.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch des Letztverbrauchers im
vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch eines
vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen.“
60. § 40c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 40c
Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Stromabrechnung“ durch die Angabe
„Abrechnung“ ersetzt.
61. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Energielieferanten, eine
Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse, die eine unverzügliche
telefonische Kontaktaufnahme oder elektronische Kontaktaufnahme
ermöglichen, insbesondere mit einer Kunden-Hotline, sowie das
zuständige Registergericht,“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ die Preise, Preisanpassungen, Kündigungstermine und
Kündigungsfristen sowie über das Rücktrittsrecht des Kunden sowie
darüber, ob es sich um feste Preise oder um variable Preise handelt und,
soweit zutreffend, über Sonderangebote und Preisnachlässe,“.
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Wird in einem Vertrag über die Belieferung von Energie zusätzlich die Lieferung
weiterer Produkte oder Leistungen vereinbart, ist der Letztverbraucher berechtigt,
die Vereinbarungen über die gebündelten Produkte oder Leistungen separat zu
kündigen. Informationen über den Energielieferanten und den Anbieter von
Dienstleistungen sowie der Preis der gebündelten Produkte und Leistungen sind
dem Letztverbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.“
62. § 41a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41a
Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife
sowie Festpreisverträge“.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt:
(4) „ Stromlieferanten, die zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr
als 200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, für
Letztverbraucher einen Stromliefervertrag auch als Festpreisvertrag anzubieten,
der eine bindende Laufzeit von mindestens zwölf Monaten hat und einen festen
Preis in Bezug auf den Versorgeranteil im Sinne des § 3 Nummer 106 für diese
Laufzeit garantiert. In diesem Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass der
Preis durch den Stromlieferanten geändert werden kann, um diesen an die
Änderung von Preisbestandteilen, die nicht Teil des Versorgeranteils im Sinne des
§ 3 Nummer 106 sind, anzupassen. Darüber hinaus können sich die
Stromlieferanten Rechte zur einseitigen Beendigung des Vertrages oder
einseitigen Änderung des Preises während der vereinbarten Laufzeit der
Preisgarantie nicht wirksam vorbehalten. Für Preiserhöhungen aufgrund einer
Vereinbarung nach Satz 2 ist § 41 Absatz 5 nicht anzuwenden.
(5) Abweichend von Absatz 4 sind Stromlieferanten, die ausschließlich
Stromlieferverträge mit dynamischen Tarifen anbieten, nicht verpflichtet, den
Abschluss eines Stromliefervertrages nach Absatz 4 anzubieten.
(6) Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie
über die Vorteile, Nachteile und Risiken eines Stromliefervertrags mit dynamischen
Tarifen nach Absatz 2 und eines Festpreisvertrags nach Absatz 4 umfassend zu
unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten
Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
(7) Vor dem Abschluss sowie, im Falle einer Änderung der in Nummern 1 bis
7 genannten Angaben, vor der Verlängerung eines Stromliefervertrags mit
dynamischen Tarifen nach Absatz 2 oder eines Festpreisvertrages nach Absatz 4
hat der Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils eine knappe, leicht
verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten
Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen, die mindestens die folgenden
Angaben enthalten muss:
1. die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Informationen,
2. die Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile,
3. soweit zutreffend, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten,
Zusatzleistungen oder Preisnachlässen,
4. bei Festpreisverträgen, den Gesamtpreis,
5. Informationen, ob es sich um einen Stromliefervertrag mit dynamischen
Tarifen nach Absatz 2 oder um einen Festpreisvertrags nach Absatz 4 handelt
und welche Vorteile, Nachteile und Risiken mit der jeweils gewählten
Vertragsart verbunden sind,
6. Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des
Messstellenbetriebsgesetzes, sofern dieses für den Abschluss des Vertrages
notwendig ist, sowie
7. die Rechte und Bedingungen, die in den folgenden Regelungen benannt sind:
a) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12,
b) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Bezug auf die Kündigungstermine und
Kündigungsfristen,
c) § 41 Absatz 5 und
d) § 41b Absatz 1.“
63. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die jeweils in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 10.
Juni 2024 und der Richtlinie (EU) 2024/1788 vom 13. Juni 2024 vorgesehenen
Maßnahmen sind zu beachten.“
64. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41c
Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen“.
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 6 und Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Energielieferanten“ durch die Angabe „Stromlieferanten“ ersetzt.
65. Nach § 41e werden die folgenden §§ 41f und 41g eingefügt:
„§ 41f
Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
(1) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden
trotz Mahnung ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen
nach vorheriger Androhung unterbrechen zu lassen und die Unterbrechung beim
zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Eine Unterbrechung ist nicht zulässig,
sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht
besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Energielieferant
kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Energieversorgung androhen.
Zeitgleich mit einer Androhung hat der Energielieferant
1. den Haushaltskunden einfach und verständlich darüber zu informieren, dass er
dem Energielieferanten das Vorliegen von Gründen, die zu einer
Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen, insbesondere das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 2, in Textform mitteilen kann, und
2. dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde
die Mitteilung nach Nummer 1 zu übermitteln hat.
(2) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des
Haushaltskunden oder eines Mitglieds seines Haushalts besteht. Eine besondere
Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer Unterbrechung der
Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder
altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch
Betroffenen zu besorgen ist. Diese Gefahr ist auf Verlangen des Energielieferanten
glaubhaft zu machen.
(3) Der Energielieferant darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen
Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug
etwaiger Anzahlungen
1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den
laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug
ist oder
2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit
mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung
in Verzug ist.
Dabei muss der Zahlungsverzug des Haushaltskunden zusätzlich zu den
Voraussetzungen nach Satz 1 mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der
Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diejenigen nicht titulierten
Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie
schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer
Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten und dem
Haushaltskunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht
rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren. Zudem
bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der Androhung der
Unterbrechung nach Absatz 1 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle
nach §111b Absatz 1 anhängigen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung
sind.
(4) Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der
Androhung einer Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges
nach Absatz 1 zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der
Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten
verursachen. Dazu können beispielsweise gehören
1. Hinweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer
Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
2. Hinweise auf Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten,
4. Hinweise auf alternative Zahlungspläne verbunden mit einer
Stundungsvereinbarung,
5. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen
Mindestsicherung sowie die Information, bei welcher Behörde diese beantragt
werden können, oder
6. Hinweise auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dabei in einfacher und verständlicher
Weise zu erläutern.
(5) Der Beginn der Unterbrechung der Energieversorgung ist dem
Haushaltskunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen.
Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in
Textform erfolgen.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 1 Satz 1 und in einer
Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 5 ist klar und verständlich
sowie in hervorgehobener Weise hinzuweisen
1. auf den Grund der Unterbrechung sowie
2. darauf, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der
Unterbrechung und infolge der nachfolgenden Wiederherstellung der
Energieversorgung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können.
(7) Der Energielieferant hat die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen
zu lassen, sobald die Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und der
Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung der
Energieversorgung erstattet hat. Die Kosten der Unterbrechung und der
Wiederherstellung der Energieversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle
pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar
sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die
Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Haushaltskunde kann im Einzelfall
geringere Kosten nachweisen. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle
einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
§ 41g
Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei
Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas
(1) Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung
nach § 36 Absatz 1 Satz 1 kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung
der Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 von dem Grundversorger die
Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der
Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines
Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der
Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach § 41f Absatz 5 in
Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für
die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten
1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach
§ 41f Absatz 3 ermittelten Zahlungsrückstände und
2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Grundversorger nach
Maßgabe der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen
vorsieht, solange der Haushaltskunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen
erfüllt.
Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot
der Abwendungsvereinbarung allgemein verständlich zu erläutern. Unabhängig vom
gesetzlichen Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden,
dass der Haushaltskunde innerhalb eines Monats nach Abschluss der
Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden
Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach
Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu
verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den
Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. In der
Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum
von sechs bis 18 Monaten. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300
Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die
Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe der jeweiligen
Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot
der Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an,
darf die Grundversorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden.
Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung
nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die
Grundversorgung unter Beachtung des § 41f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu
unterbrechen.
(2) Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat ein Grundversorger auf seine
Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen
innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätestens mit
der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten und
dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem
der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann.
Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den
Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Musters einer
Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der
Stromgrundversorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der
Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen. Die Informationen nach den Sätzen 1
und 2 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(3) Der Grundversorger kann mit Einwilligung des Haushaltskunden Kontakt mit
dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen, um ihn über die Androhung und
die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der
Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren und um die
Versorgungsunterbrechung zu vermeiden. Der Grundversorger hat mit der Androhung
einer Unterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 dem Haushaltskunden den Vordruck
einer Erklärung zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen
Sozialhilfeträger nach Satz 1 zu übersenden.
(4) Übermittelt der Haushaltskunde die unterschriebene Einwilligungserklärung
nach Absatz 3 an den Grundversorger, hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt
mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufzunehmen. Dazu übermittelt der
Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die erforderlichen Daten
des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden
Versorgungsunterbrechung zu dem Zweck, dass der örtlich zuständige
Sozialhilfeträger staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für den Haushaltskunden
prüfen kann. Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5
darf im Fall von Satz 1 frühestens acht Werktage nach Versenden der Information
durch den Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist im Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5
auch ohne eine Einwilligung des Haushaltskunden nach Absatz 3 berechtigt, zum
Zweck der Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung den örtlich zuständigen
Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der
Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren, sofern der
Haushaltskunde
1. bis zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 nicht dargelegt hat, dass
hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird,
sowie
2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht angenommen
hat oder seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1
nicht nachgekommen ist.
Der Grundversorger hat den Haushaltskunden mit der Androhung der
Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 1 Satz 1 in einfacher und verständlicher
Sprache auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Datenübermittlung im
Rahmen der Information an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1
hinzuweisen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende
Daten an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln:
1. den Vornamen, den Namen und die Anschrift des Haushaltskunden,
2. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach
§ 41f Absatz 5.“
66. In § 42 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und
die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz“ ersetzt.
67. Nach § 42b wird der folgende § 42c eingefügt:
„§ 42c
Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von
Elektrizität aus erneuerbaren Energien
(1) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren
Energien stammende Elektrizität zwischengespeichert wird, kann die erzeugte
Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6 gemeinsam
nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine
rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts,
deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische
Personen des öffentlichen Rechts sind,
2. die Belieferung erfolgt durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter
Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage
eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der Anlage nach
Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer)
abzuschließen ist,
3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem Abnehmer ist
zusätzlich zu einem Liefervertrag nach Nummer 2 ein Vertrag zur gemeinsamen
Nutzung abgeschlossen worden, der mindestens die in Absatz 3 genannten
Regelungen beinhaltet,
4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in
demselben Gebiet, in dem nach Absatz 4 eine gemeinsame Nutzung zu
ermöglichen ist,
5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch
überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach
Nummer 1, des Letztverbrauchers oder der Person des öffentlichen Rechts, die
als Gesellschafter hieran beteiligt ist,
6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer
Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des
Messstellenbetriebsgesetzes erfasst und
7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer
Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nummer 27 des
Messstellenbetriebsgesetzes erfasst.
Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann
Letztverbraucher im Sinne des Absatz 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein
kleines oder ein mittleres Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG handelt.
(3) Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat
mindestens Folgendes zu regeln:
1. den Umfang der Nutzung der Elektrizität, die durch die Anlage erzeugt oder in der
Anlage gespeichert wurde, durch den Abnehmer,
2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der
Elektrizität ergibt, und
3. ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber
zu leisten ist sowie gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.
(4) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die
gemeinsame Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist
1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eine
Elektrizitätsverteilernetzbetreibers, und
2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines
Elektrizitätsverteilernetzbetreibers sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt
angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in derselben Regelzone.
Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des
Satzes 1 Nummer 2 ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer
oder mehrerer der folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:
1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den
Elektrizitätsverteilernetzen nach § 20 und den auf der Grundlage des § 20
Absatz 3 erlassenen Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben,
insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von
Energieversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder
Lieferanten,
2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von steuerbaren
Verbrauchseinrichtungen oder von Flexibilitätsdienstleistungen, deren
zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt
und die Gegenstand des Vertrages nach Absatz 3 sind,
3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach
Absatz 3 einschließlich der Abrechnung gegenüber den Abnehmern oder
4. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb der
Anlage nach Absatz 1, einschließlich der Messung und Wartung.
Für den Dritten nach Satz 1 finden Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine
Anwendung.
(6) Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht verpflichtet, die umfassende
Versorgung der Abnehmer sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden
Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur gemeinsamen Nutzung nach
Absatz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren,
1. dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Abnehmer nicht
vollständig und nicht jederzeit decken kann,
2. dass ein ergänzender Strombezug durch den Abnehmer notwendig ist und
3. dass die Kosten für den ergänzenden Strombezug über den durchschnittlichen
Kosten eines Vertrages zur umfassenden Versorgung liegen können.
Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag
seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in der
Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht eingeschränkt werden. Der Betreiber ist
verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn die gemeinsam
genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen
über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den
Abnehmer in Kenntnis, wenn die Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
(7) § 5 und die §§ 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn
1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte
Leistung von 30 Kilowatt nicht übersteigt oder
2. im Falle eines Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere
Haushaltskunden, die in dem gleichen Gebäude wohnen, nach Absatz 1
betriebene Anlage eine installierte Leistung von 100 Kilowatt nicht übersteigt.“
68. § 43 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „, einer Hochspannungsfreileitung mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und einer Gesamtlänge von bis zu 200
Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegt,“ gestrichen.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „erfolgen und“ durch die Angabe „erfolgen,“ ersetzt.
c) In Nummer 10 wird die Angabe „gilt.“ durch die Angabe „gilt und“ ersetzt.
d) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ Hochspannungsfreileitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder
mehr und mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem
Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes liegen.“
69. § 43b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
(1) „ Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 und 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Bei Planfeststellungen für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die
Öffentlichkeit, einschließlich der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen,
dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und
Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen
Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist:
1. für ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die
Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von
Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im
Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen
Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder
Verteilungsengpässe dient,
2. für ein Vorhaben, das in der Anlage des Energieleitungsausbaugesetzes
aufgeführt ist.
(3) Ein Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei einem
Vorhaben, dessen Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist
zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
(4) Bei einem Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, § 43
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ,10 und 11 und § 43 Absatz 2 Satz 2 sowie bei
einem Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und nach § 1 des
Energieleitungsausbaugesetzes wird vermutet, dass die folgenden Daten zum
Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
1. Daten, die den Unterlagen des Vorhabensträgers zugrunde liegen,
insbesondere einem Sachverständigengutachten, einer Bestandserfassung
oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der
Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den
umweltrechtlichen Vor-gaben erstellt wurden, sowie
2. Daten über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind,
oder
2. der zuständigen Behörde aufgrund substantiierter Stellungnahmen oder
Einwendungen im Anhörungsverfahren oder aufgrund eigener Erkenntnisse
Hinweise vorliegen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt verändert hat und
davon auszugehen ist, dass sich dies auf die Entscheidung auswirken kann.
Die den Unterlagen nach Satz 1 zugrunde liegenden Daten, die zum Zeitpunkt der
Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind, soll die zuständige Behörde
ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit sie sich von deren fortbestehender
Aussagekraft überzeugt hat, insbesondere wenn für diese Art der Daten keine
Veränderung zu erwarten ist.
(5) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im
Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er
für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde
mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit
seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis
auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem
Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind,
bekanntgemacht wird. Nach dem Ablauf von zwei Wochen seit der
Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der
Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der
Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben. Hierauf ist in der
Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder demjenigen, der
Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit
zur Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung
ein entsprechendes Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies
ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen
Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf
die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 6.
70. In § 43m Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
ersetzt.
71. § 44a wird durch den folgenden § 44a ersetzt:
„§ 44a
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von
dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan
einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden
(Veränderungssperre). Die Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss
einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes oder
nachträglich für Flächen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, eine
Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die
Trassierung der darin zu verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird. Die
Veränderungssperre nach Satz 2 ergeht als Allgemeinverfügung, dabei soll von der
Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechender
landesrechtlicher Bestimmungen abgesehen werden. Veränderungen und ausgeübte
Nutzungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Beginn einer Veränderungssperre
begonnen worden sind und während der Dauer einer Veränderungssperre fortgeführt
werden, sowie Unterhaltungsarbeiten sind auch nach Beginn der Veränderungssperre
zulässig. Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Absatz 2
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechender landesrechtlicher
Bestimmungen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von
Hochspannungsleitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch
entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie können ferner die
Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen
Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre
wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer
anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2
zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums
an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 steht dem Träger des Vorhabens
an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen
Veränderungssperren nach Absatz 1 Satz 2 bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Vorverfahren. Für Anfechtungsklagen gegen eine Veränderungssperre nach
Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Für
Verpflichtungsklagen auf Erlass oder Aufhebung einer Veränderungssperre nach
Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anträge auf Erlass
von vorläufigen Anordnungen treten. Bei auf Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 4, des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des
Energieleitungsausbaugesetzes bezogenen Veränderungssperren ist § 50 Absatz 1
Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.“
72. In § 44b wird nach Absatz 7 der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.“
73. In § 44c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für
einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ durch die Angabe
„Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 in der Fassung vom 22. Dezember
2023“ ersetzt.
74. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 43b Nr. 1“ durch die Angabe „§ 43b
Absatz 2“ ersetzt.
75. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „angemessener“ durch die Angabe
„angemessenen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
76. § 49a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:
(3) „ Wird ein Übertragungsnetz ausgebaut oder ertüchtigt, werden in dem
Übertragungsnetz eine Umbeseilung, eine Zubeseilung oder ein Seiltausch
vorgenommen oder wird das Betriebskonzept eines Übertragungsnetzes geändert
und wird durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen am Übertragungsnetz eine
technische Infrastruktur erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so
haben der Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer
Infrastrukturen
1. betriebliche, organisatorische und technische Maßnahmen zur Reduzierung
und Sicherung der auftretenden Beeinflussung (Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen) zu prüfen,
2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen gemeinsam zu bestimmen und
3. die gemeinsam bestimmten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in ihrem
jeweiligen Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen.
(4) Wenn eine neue oder weitergehende Schutz- und Sicherungsmaßnahme
an der elektromagnetisch beeinflussten technischen Infrastruktur erforderlich ist
oder die Schutz- und Sicherungsmaßnahmen an den beeinflussten technischen
Infrastrukturen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen am Übertragungsnetz wegen
der kürzeren Dauer der Umsetzung oder aus wirtschaftlichen Gründen
vorzuziehen sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer
Infrastrukturen nach Maßgabe dieses Absatzes sowie der Absätze 5 und 6 die
nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der nachgewiesenen notwendigen
Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb, insbesondere für Wartung und
Instandhaltung und den funktionsgleichen oder baugleichen Austausch der
Schutzkomponenten, für eine Dauer, die der zu erwartenden tatsächlichen
Nutzungsdauer der Schutz- und Sicherungsmaßnahme entspricht, längstens aber
bis zum Ablauf des Jahres 2065 zu erstatten. Auf die zu erstattenden
Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und
Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches ist ein
Aufschlag in Höhe von 5 Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer
Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach Anfrage durch den
Übertragungsnetzbetreiber gegenüber diesem schriftlich oder elektronisch die
unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen
oder Maßnahmenkombination an der technischen Infrastruktur nach Absatz 3
erklärt. § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes bleibt unberührt.
(5) Die Erstattung der nachgewiesenen Kosten nach Absatz 4 erfolgt
vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 6 im Wege einer einmaligen
Ersatzzahlung des Übertragungsnetzbetreibers an den Betreiber technischer
Infrastrukturen. Abweichend von Satz 1 kann ein Betreiber einer technischen
Infrastruktur, die auf einer Gesamtlänge von mindestens 35 Kilometern von einer
elektromagnetischen Beeinflussung nach Absatz 1 betroffen ist, notwendige,
nachgewiesene Mehrkosten für Unterhaltung und Betrieb der Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Wartung und Instandhaltung, auch durch
jährlichen Nachweis gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen.
Abweichend von Satz 2 können der betroffene Betreiber technischer
Infrastrukturen und der Übertragungsnetzbetreiber auch angemessen Pauschalen
vereinbaren.
(6) Ein weitergehender Ersatzanspruch des Betreibers technischer
Infrastrukturen gegen den Übertragungsnetzbetreiber neben dem in Absatz 4
genannten ist ausgeschlossen. Wird erst nach der Durchführung einer Maßnahme
zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder Zubeseilungen, zum
Seiltausch oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes
bekannt, dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen
elektromagnetisch beeinflusst werden, bleiben die Rechte und Pflichten des
Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 7 und durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem
betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der
elektromagnetischen Beeinflussung oder über die technisch und wirtschaftlich
vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder über die für diese Maßnahmen notwendigen
Kosten nach Absatz 4, so hat der Übertragungsnetzbetreiber über die offenen
Streitfragen auf seine Kosten spätestens sechs Monate nach Beginn der
Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen
einzuholen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
Übertragungsnetzbetreiber oder der betroffene Betreiber technischer
Infrastrukturen gegenüber dem jeweils anderen angezeigt hat, dass Uneinigkeit
gemäß Satz 1 besteht. Für die Anzeige genügt die Textform. Der unabhängige
Sachverständige wird durch den Übertragungsnetzbetreiber im Einvernehmen mit
dem Betreiber technischer Infrastrukturen bestimmt. Kann kein Einvernehmen
erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber drei unabhängige
technische Sachverständige vor, und der Betreiber technischer Infrastrukturen
benennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform eine
dieser Sachverständigen für die Klärung. Soweit Gegenstand des Gutachtens die
technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen sind, haben der Übertragungsnetzbetreiber und der
Betreiber technischer Infrastrukturen die Umsetzung der in dem Gutachten
benannten erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen unverzüglich nach
Erstellung des Gutachtens sicherzustellen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 8.
77. § 49c Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 Nummer 1 ist anzuwenden bis zum Ende des Zeitraums, der sich aus § 49b
Absatz 1 Satz 1 ergibt.“
78. § 49d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 5, Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a wird durch folgende Nummer 3 Buchstabe a
ersetzt:
a) „ unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 in
der Fassung vom 4.März 2021 und“.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
d) In Absatz 10 Satz 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
79. In § 50 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 50„
Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung“.
80. § 50d Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die
Betreiber die Reserveanlagen befristet am Strommarkt einsetzen.“
81. § 53a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024
genannten Fällen versorgt werden die von ihnen direkt belieferten
1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei
denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im
Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung
beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird,
2. Grundlegenden sozialen Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der
Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 im
Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2
liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind
und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für
die Wärmelieferung benötigt wird.“
82. § 53b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“
und die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
83. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder
Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen sind, obliegt den Landesregulierungsbehörden:
1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für
den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang,
soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung
in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine
Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2
Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e oder f vorgesehen sind,
4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Absatz 1 in
Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,
5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,
6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit
Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen
und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für
die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit
derartige Vorschriften in einer nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum
Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung
oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 17 Absatz 4
vorgesehen sind,
7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung
nach § 33,
9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2
und 4,
10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und
Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b A
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energier (Gesetzentwurf)