Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1497
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Vor dem Hintergrund der steigenden Bedeutung erneuerbarer Energien bei der
Versorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher, bei der Versorgung von
Unternehmen in der Europäischen Union (EU) sowie vor dem Hintergrund der
unionsweiten Dekarbonisierungsziele bis zum Jahr 2050 hat die Europäische
Kommission im Jahr 2023 einen Legislativvorschlag vorgelegt, der u. a. die Richtlinie
(EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit
gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung
der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) ändert, um
insbesondere Verbraucherinnen und Verbrauchern eine stärkere und aktivere sowie
informierte Teilhabe am Elektrizitätsmarkt zu ermöglichen. Die Richtlinie (EU)
2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die
Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1771,
26.5.2024) ist am 16. Juli 2024 in Kraft getreten und war in Teilen bis zum 17.
Januar 2025 umzusetzen. Die bereits im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
enthaltenen Vorschriften zu Verbraucherrechten und -pflichten im Elektrizitätsbereich
bilden die geänderten unionsrechtlichen Rahmenbedingungen bisher nur
unvollständig ab.
Der europäische Richtliniengeber hat zudem ein Legislativpaket über
gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und
Wasserstoff vorgelegt, das auch Vorschriften mit Verbraucherbezug enthält. Teilweise
sind diese deckungsgleich mit den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2019/944 und
damit bereits im EnWG umgesetzt oder sie entsprechen inhaltlich den im Rahmen
der Umsetzung der novellierten Strommarktrichtlinie vorzunehmenden
Anpassungen. In diesen Fällen müssen Änderungen an Vorschriften zu
Verbraucherrechten auch im EnWG vorgenommen werden, um die Richtlinie (EU) 2024/1788
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2014 über gemeinsame
Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff,
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024) (Gasrichtlinie), in
nationales Recht umzusetzen.
Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung nach § 48 des Messstellenbetriebsgesetzes
(MsbG) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
erstmalig Analysen und Berichte zum Stand der Digitalisierung der Energiewende
(Digitalisierungsbericht) veröffentlicht. Der Bericht wurde in einem
Branchenprozess mit gutachterlicher Unterstützung erarbeitet und zeigt regulatorische
Handlungsspielräume für eine robustere Digitalisierung und einen stärkeren Fokus auf
die systemseitigen Anforderungen auf. Handlungsbedarf besteht zudem bei der
Finanzierung des Smart-Meter-Rollouts und der gerechten Verteilung der
entstehenden Kosten. Der Bericht enthält auch konkrete Vorschläge zur Stärkung der
Verbraucherfreundlichkeit und der Nachhaltigkeit. Angesichts des bereits ab
2025 anlaufenden verpflichtenden Rollouts bedarf es einer kurzfristigen
rechtlichen Umsetzung, um den erfolgreichen Neustart des Smart-Meter-Rollouts
fortzusetzen und zu verstetigen.
Seit Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) Anfang 2023 werden
die den Netzbetreibern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
entstehenden (Netto-)Ausgaben durch Zahlungen des Bundes ausgeglichen. Bei der
Anwendung des Gesetzes hat sich systematischer Anpassungsbedarf im EnFG
gezeigt.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Förderung der Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und
moderner Energie für alle sichern“ bei.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1711
(novellierte Strombinnenmarktrichtlinie) zur Stärkung des Verbraucherschutzes,
insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, in
nationales Recht umgesetzt. So werden unter anderem Regelungen für Verträge mit
Festpreistarifen aufgenommen und Energielieferanten verpflichtet, angemessene
Absicherungsstrategien zu entwickeln und einzuhalten. Zur Umsetzung der
novellierten Strombinnenmarktrichtlinie werden darüber hinaus auch Regelungen
zum sogenannten „Energy Sharing“ sowie Regelungen im Bereich des
Netzanschlusses in das EnWG aufgenommen. Mit diesen Regelungen und durch weitere
Vorschriften im Verbraucherbereich und Veröffentlichungspflichten der
Übertragungsnetzbetreiber wird u. a. sichergestellt, dass Letztverbraucher aktiv am Markt
teilnehmen und informierte Entscheidungen treffen können. Darüber hinaus
werden die Vorschriften zu Verbraucherrechten aus der Gasrichtlinie in dem Umfang
in nationales Recht umgesetzt, wie dies dazu dient, den Gleichklang zur
Umsetzung der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie beizubehalten. Darüber
hinausgehendem Änderungsbedarf soll im Rahmen der generellen Umsetzung des
Legislativpakets, dessen Teil die Gasrichtlinie ist, abgeholfen werden.
Der Entwurf setzt überdies zentrale Empfehlungen des Digitalisierungsberichts
nach § 48 des Messstellenbetriebsgesetzes um, welche eine Stärkung des
Systemnutzens, der Wirtschaftlichkeit, der Cybersicherheit sowie von
Verbrauchernutzen und Nachhaltigkeit bewirken.
Die systematischen Änderungen im Energiefinanzierungsgesetz zielen darauf ab,
das Finanzierungssystem für den Ausbau der erneuerbaren Energien nach dem
EEG nachvollziehbarer und praxistauglicher zu gestalten. Insbesondere werden
die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und die Ermittlung des
Jahresausgleichsanspruchs stärker voneinander abgegrenzt und der Jahresausgleichsanspruch
zukünftig auf den Ausgleich des Saldos des EEG-Kontos der
Übertragungsnetzbetreiber gerichtet.
C. Alternativen
Keine. Der Entwurf dient teilweise der Umsetzung europäischen Rechts, das eine
Anpassung des nationalen Rechtsrahmens innerhalb der vorgegebenen
Umsetzungsfristen erforderlich macht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund:
Aufgrund der Neuregelungen entsteht bei der Bundesnetzagentur ein zusätzlicher
jährlicher Personalmittelbedarf von ca. 0,73 Millionen Euro, darunter jährliche
Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von
insgesamt ca. 0,43 Millionen Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 0,13 Millionen
Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 0,16 Millionen Euro. Nach den
Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt ca. 5 Planstellen erforderlich (2,87 hD,
1,62 gD und 0,34 mD), für den Querschnittsbereich wird eine weitere Planstelle
erforderlich; die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind
im Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 29,4 Prozent auf die jährlichen Personal-
und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Kosten wurden auf
Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und
Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23.06.2025
(Gz: BMF II A 3 – H 1012/00236/007/015-10/21/10003 :008) ermittelt.
Zusätzlich entsteht ein einmaliger Personalmittelbedarf in Höhe von ca. 0,4
Millionen Euro sowie ein einmaliger Sachmittelbedarf in Höhe von schätzungsweise
ca. 0,75 Millionen Euro bei der Bundesnetzagentur.
Für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA; Einzelplan 09)
verringert sich der jährliche Personalmittelbedarf voraussichtlich um 0,04
Millionen Euro und 0,26 Stellen des gehobenen Dienstes.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen im Einzelplan 09 des
BMWE ausgeglichen werden.
Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Aufwand für die
Verwaltungen der Länder und Kommunen entsprechend den Ausführungen unter VII.
– Gesetzesfolgen – im Allgemeinen Teil der Begründung. Sonstige
Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen sind nicht ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Dieses Gesetz führt für Bürgerinnen und Bürger weder zu zusätzlichem
Erfüllungsaufwand noch zu einer Entlastung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine jährliche
Entlastung in Höhe von schätzungsweise ca. 10,67 Millionen Euro sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von schätzungsweise ca. 52,7 Millionen Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Gesetz im Saldo zu einem „Out“
in Höhe von ca. 22,46 Millionen Euro beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft (Erfüllungsaufwände, die auf die Umsetzung von EU-Recht
zurückgehen, sind in der Tabelle im Allgemeinen Teil der Begründung grau hinterlegt).
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Vom einmaligen Erfüllungsaufwand entfallen ca. 1,56 Millionen Euro auf neue
Informationspflichten. Betrachtet man allerdings den jährlichen
Erfüllungsaufwand, werden insgesamt Informationspflichten in Höhe von ca. 22,2 Millionen
Euro abgebaut.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bundesverwaltung:
Durch das vorliegende Gesetz entsteht der Bundesverwaltung im Saldo ein
dauerhafter jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,58 Millionen Euro sowie
ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 0,97 Million Euro.
Verwaltungen der Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Landesverwaltungen um schätzungsweise ca. 0,029 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu erwarten.
Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, lassen sich derzeit nicht abschätzen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften1, 2
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung der BSI-Kritisverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasverminderung
bei Kraftstoffen
Artikel 4 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 7 Änderung der Konzessionsabgabenverordnung
Artikel 8 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung
Artikel 9 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Artikel 10 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 11 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen
Artikel 13 Änderung der Systemstabilitätsverordnung
Artikel 14 Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
Artikel 15 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
Artikel 16 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
Artikel 18 Änderung des Strompreisbremsegesetzes
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung
– der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU)
2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10. 2023);
– der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001
und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024);
– der Richtlinie 2024/1788 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die
Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/73/EG (Neufassung) (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024) sowie
– der Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1227/2011 und (EU) 2019 /942 in Bezug auf einen besseren Schutz der Union vor Marktmanipulation auf dem Energiegroßhandelsmarkt
(ABl. L, 2024/1106, 17.4 2024);
2 Artikel 25 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024
zu Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union
(Abl. L, 26.6.2024).
Anlage 1
Artikel 19 Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Artikel 20 Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Artikel 21 Änderung der Gassicherungsverordnung
Artikel 22 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 23 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Artikel 26 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 27 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 5 Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“.
b) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 11c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11c Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen“.
d) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz,
Evaluation“.
e) Nach der Angabe zu § 17j wird die folgende Angabe zu § 17k eingefügt:
„§ 17k Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der
Errichtung internationaler Offshore-Anbindungsleitungen“.
f) Die Angabe zu § 19a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§19a Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
g) Nach der Angabe zu § 20a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 20b Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs;
Festlegungskompetenz“.
h) Die Angabe zu den §§ 21c bis 21i wird gestrichen.
i) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit
unbedingten Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
k) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung“.
l) Die Angabe zu § 37 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 37 Ausnahme von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung“.
m) Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 38a Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von
Niederspannung zu Mittelspannung“.
n) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung“.
o) Die Angabe zu den §§ 40 bis 40c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 40 Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz
§ 40a Verbrauchsermittlung für Energierechnungen
§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
p) Die Angabe zu § 41a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie
Festpreisverträge“.
q) Die Angabe zu § 41c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 41c Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen“.
r) Nach der Angabe zu § 41e wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 41f Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
§ 41g Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei
Haushaltskunden in der Grundversorgung mit Strom oder Gas“.
s) Nach der Angabe zu § 42b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 42c Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus
erneuerbaren Energien“.
t) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 50 Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung“.
u) Die Angabe zu den §§ 50e bis 50j wird gestrichen.
v) Die Angabe zu § 54a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 54a Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung“.
w) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung“.
x) Die Angabe zu § 112b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der
Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffregulierung“.
y) Die Angabe zu den §§ 114 bis 116 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 114 (weggefallen)
§ 115 (weggefallen)
§ 116 (weggefallen)“.
z) Die Angabe zu den §§ 118b und 118c wird gestrichen.
aa) Die Angabe zu § 121 wird gestrichen.
2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind oder ist
1. Abrechnungsinformationen
Informationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern
zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
2. Aggregatoren
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der der Verbrauch oder die Erzeugung
von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf
einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
3. Ausgleichsleistungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich
von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch
Regelenergie gehört,
4. Ausspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt
aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt entnommen und gebucht werden kann,
5. Ausspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
6. Betreiber technischer Infrastrukturen
natürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen
verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken
eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können, dabei
zählen hierzu insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des
Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.
Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material,
Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines
Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
7. Betreiber eines digitalen Energiedienstes
natürliche oder juristische Personen, die den Betrieb eines digitalen Energiedienstes ausüben,
8. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
9. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in
einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10. Betreiber von Energieversorgungsnetzen
Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen,
11. Betreiber von Fernleitungsnetzen
Betreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die
Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche
Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von
Nummer 112 handelt, oder
b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die
Transportkunden Kapazitäten buchen können,
12. Betreiber von Gasspeicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den
Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
13. Betreiber von Gasversorgungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
14. Betreiber von Gasverteilernetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem
bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
15. Betreiber von LNG-Anlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr,
Entladung und Wiederverdampfung wahrnehmen,
16. Betreiber von Übertragungsnetzen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die
verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen,
17. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und
TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
18. Betreiber von Wasserstoffnetzen
natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von
Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den
Ausbau des Wasserstoffnetzes,
19. Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen
natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für
den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
20. Betreiber von Wasserstofftransportnetzen
natürliche oder juristische Personen, die Leitungen zum Wasserstofftransport betreiben,
21. Bilanzkreis
im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und
Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre
Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
22. Bilanzzone
im Gasbereich der Teil eines Netzes oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem
bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
23. Biogas
Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch
Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse
eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid nachweislich
weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG in der Fassung
vom 23. April 2009 stammen,
24. Datenformat
eine für die elektronische Weiterverarbeitung oder Veröffentlichung geeignete und standardisierte
Formatvorgabe für die Datenkommunikation, die die relevanten Parameter enthält,
25. dezentrale Erzeugungsanlage
eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
26. digitaler Energiedienst
eine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder
die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder von dezentralen Anlagen zum Verbrauch
elektrischer Energie oder Gas ermöglicht,
27. Direktleitung
eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine
Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der
direkten Versorgung mit ihrer eigener Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder
eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
28. Eigenanlage
Anlage zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von
Energieversorgungsunternehmen betrieben wird,
29. Einspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Eispeisepunkt in
ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
30. Einspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann,
einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- oder
Konversionsanlagen,
31. Energie
Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet
werden,
32. Energieanlage
Anlage zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich
der Übertragung von Signalen dient; dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei
der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
33. Energiederivat
ein in Anhang I Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 zu der Richtlinie 2014/65/EU genanntes
Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
34. Energieeffizienzmaßnahme
Maßnahme zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und dem damit erzielten
Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
35. Energielieferant
Gaslieferant, Stromlieferant oder Wasserstofflieferant,
36. Energiespeicheranlage
Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen
späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer
Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende
Rückumwandlung in elektrische Energie oder ihre anschließende Nutzung als ein anderer Energieträger
erfolgt,
37. Energieversorgungsnetze
Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder
Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 65 und 66 sowie, im Rahmen
von Teil 5 dieses Gesetzes, Wasserstoffnetze,
38. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer
Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzeinrichtung
feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung
jedes Letztverbrauchers offenstehen,
39. Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz
betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, wobei der
Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung den Betreiber
nicht zum Energieversorgungsunternehmen macht,
40. Energieversorgungsvertrag
ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, mit Ausnahme von
Energiederivaten,
41. Erlösobergrenze
Obergrenze der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
42. erneuerbare Energien
Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
43. Erzeugungsanlage
Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
44. europäische Strommärkte
die Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
45. Fernleitung
der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der
Kunden selbst,
46. Festpreisvertrag
ein Energieliefervertrag mit einem Letztverbraucher, bei dem die Vertragsbedingungen einschließlich
des Preises für eine vereinbarte Vertragslaufzeit vom Energielieferanten mindestens für den von ihm
beeinflussbaren Versorgeranteil garantiert werden, wobei der vereinbarte Preis auch unterschiedliche,
beispielsweise zeitvariable Preiselemente enthalten kann,
47. Gas
Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz
eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch
erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende
Methanisierung hergestellt worden ist,
48. Gaslieferant
natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von
Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
49. Gasspeicheranlage
eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung
von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit
Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch
Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
vorbehalten sind,
50. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur
Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder bis zum Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
51. Gasversorgungsnetze
alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang
zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren
Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden,
einschließlich Netzpufferung und seiner Anlage, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen
verbundener Unternehmen; ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche
Produktionstätigkeiten verwendet werden,
52. Gebäude
überdeckte alleinstehende oder baulich verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten
werden können,
53. Gebäudestromanlage
eine Erzeugungsanlage, die in, an oder auf einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes
installiert ist und aus solarer Strahlungsenergie elektrische Energie erzeugt, die ganz oder teilweise
durch teilnehmende Letztverbraucher im Rahmen eines Gebäudestromnutzungsvertrages nach § 42b
Absatz 1 verbraucht wird,
54. grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen
Übertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller
Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder
zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder
überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu
verbinden,
55. Großhändler
natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-,
Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs
innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
56. H-Gasversorgungsnetz
ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
57. Haushaltskunden
Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen
Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche,
landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
58. Hilfsdienste
sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder
sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-
Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und
Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von
Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
59. internationale hybride Offshore-Anbindungsleitung
eine Offshore-Anbindungsleitung, die Windenergieanlagen auf See als grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitung sowohl an das Stromversorgungsnetz in Deutschland als auch an das
Stromversorgungsnetz mindestens eines weiteren Staates anschließt, einschließlich von Leitungen und Anlagen,
die diese Windenergieanlagen auf See oder die Konverter miteinander verbinden,
60. internationale Offshore-Anbindungsleitung
eine internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung oder eine internationale hybride Offshore-
Anbindungsleitung,
61. internationale Offshore-Verbindungsleitung
eine Elektrizitätsverbindungsleitung zwischen mindestens zwei Konvertern von Windenergieanlagen
auf See, die ihrerseits jeweils über eine Offshore-Anbindungsleitung an die Stromversorgungsnetze
unterschiedlicher Staaten angeschlossen sind,
62. internationale radiale Offshore-Anbindungsleitung
eine Offshore-Anbindungsleitung zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See, die sich nicht
in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem deutschen Küstenmeer befinden und die
diese Windenergieanlagen auf See allein an das Stromversorgungsnetz in Deutschland anschließt,
63. Kleinstunternehmen
ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatzsumme 2
Millionen Euro nicht überschreitet,
64. Kunden
Großhändler, Letztverbraucher sowie Unternehmen, die Energie kaufen,
65. Kundenanlage
Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet oder bei der durch eine
Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer
Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit
Elektrizität und Gas unbedeutend ist, und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der
Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
66. Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
Energieanlage zur Abgabe von Energie, die
a) sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet oder bei der durch eine
Direktleitung nach Nummer 27 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer
Nennspannung von 10 Kilovolt bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden ist,
c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen
Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des
Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dient und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege
der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird,
67. L-Gasversorgungsnetz
ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
68. landseitige Stromversorgung
die mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder
Binnenschiffen am Liegeplatz,
69. Landstromanlage
die Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und
Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a) sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b) ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
70. Letztverbraucher
natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen, wobei auch der
Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen dem
Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
gleichsteht,
71. LNG-Anlage
eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung
von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung,
die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich
sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
72. Marktgebietsverantwortlicher
von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetreibers
beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die
zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen
sind,
73. Messstellenbetreiber
ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
74. Messstellenbetrieb
der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
75. Messung
die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
76. Minutenreserve
im Elektrizitätsbereich die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve
innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann,
77. Netzbetreiber
Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 8 bis 11, 13, 14, 16 und 17,
78. Netznutzer
natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz
einspeisen oder daraus beziehen,
79. Netzpufferung
die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen; ausgenommen sind
Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
vorbehalten sind,
80. neue Infrastruktur
eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
81. oberste Unternehmensleitung
Vorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und
Befugnissen,
82. Offshore-Anbindungsleitung
Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 6 des Windenergie- auf-See-Gesetzes vom 13.
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur
Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze, BT-
Drs. …] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
83. Offshore-Kooperationsvereinbarung
eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung über die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Offshore-Anbindungsleitung mit
anderen Übertragungsnetzbetreibern, Betreibern von Windenergieanlagen oder zuständigen Stellen eines
Staates oder mehrerer Staaten,
84. örtliches Verteilernetz
ein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig
von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient, wobei für die Abgrenzung der
örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen auf das Konzessionsgebiet abgestellt wird, in
dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Absatz 1 und § 46 Absatz 2 betrieben
wird, einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen
Verteilernetz verbinden,
85. Primärregelung
im Elektrizitätsbereich die automatische frequenzstabilisierend wirkende Wirkleistungsregelung,
86. Provisorien
Hochspannungsleitungen, einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen, die nicht auf
Dauer angelegt sind und die die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer dauerhaften
Hochspannungsleitung oder eine Änderung des Betriebskonzepts oder einen Seiltausch oder eine
standortgleiche Maständerung im Sinne des § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder die
Überwindung von Netzengpässen unterstützen, sofern das Provisorium eine Länge von 15 Kilometern nicht
überschreitet,
87. Regelenergie
im Elektrizitätsbereich diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der
jeweiligen Regelzone eingesetzt wird,
88. Regelzone
im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung
und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung
des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
89. registrierende Lastgangmessung
die Erfassung der Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von
Messperioden gemessen wird,
90. Sekundärregelung
im Elektrizitätsbereich die automatische Wirkleistungsregelung, um die Netzfrequenz auf ihren
Nennwert zur regeln und um den Leistungsaustausch zwischen Regelzonen vom Ist- Leistungsaustausch auf
den Soll-Leistungsaustausch zu regeln,
91. selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein oder
b) mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels
3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbunden zu sein,
92. standardisierte Lastprofile
vereinfachte Methoden für die Abwicklung der Energielieferung an Letztverbraucher, die sich am
typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren,
93. Stromgebotszone
das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe elektrische Energie
austauschen können,
94. Stromlieferanten
natürliche oder juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von
Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
95. Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen
ein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den
Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead-Märkte sowie der Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt
werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
96. Teilnetz
im Gasbereich ein Teil des Transportgebietes eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein
Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
97. Transportkunden
im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal
integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
98. Transportnetz
jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
99. Transportnetzbetreiber
jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
100. Übertragung
der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz
einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern
oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
101. Umweltverträglichkeit
Energieversorgung, den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen
Umgangs mit Energie genügend, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen
gewährleistend und die Umwelt möglichst wenig belastend; der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und
erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
102. Unternehmensleitung
die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den
Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder
in einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen
ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
103. Verbindungsleitung
Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient, oder eine Fernleitung, die eine Grenze
zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen
Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
104. Verbundnetz
eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere
Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die
miteinander verbunden sind,
105. Verlustenergie
im Elektrizitätsbereich die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie,
106. Versorgeranteil
der auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der
Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
107. Versorgung
die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an
Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
108. Verteilung
der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über
Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von
Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; dabei dienen auch solche
Netze der Verteilung von Gas, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein
anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
109. vertikal integriertes Unternehmen
ein im Elektrizitäts- oder im Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder
Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 in der
Fassung vom 20. Januar 2004 miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die
betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder
Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im
Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder
Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
110. volatile Erzeugung
Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen oder aus solarer Strahlungsenergie,
111. vollständig integrierte Netzkomponenten
Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder in das Verteilernetz integriert sind, einschließlich
Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen
Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
112. vorgelagertes Rohrleitungsnetz
Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder
Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen
zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen
Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche
Produktionstätigkeiten verwendet werden,
113. Wasserstofflieferant
natürliche oder juristische Person, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von
Wasserstoff zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
114. Wasserstoffnetz
ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung
nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender
oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden
offensteht; dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport und zur
Verteilung von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere
Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des
Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
115. Wasserstoffspeicheranlage
eine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur
Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von
Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
116. Wasserstofftransport
der Transport von Wasserstoff durch ein überregionales Hochdruckleitungsnetz, mit Ausnahme von
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen,
117. Winterhalbjahr
der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.“
3. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme der Europäischen
Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1789 in der
Fassung vom 13. Juni 2024, ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen
Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen.“
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Artikel 51 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und Artikel 14
der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bleiben unberührt.“
4. § 4b Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Europäische Kommission ihre
Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem die Frist des Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944
in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder des Artikels 72 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 abgelaufen ist, ohne dass die Europäische Kommission eine Stellungnahme
vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden.“
5. § 4e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Verfahren zur Zertifizierung des Betreibers einer Gasspeicheranlage nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2024/1789 beginnt auf schriftlichen Antrag des Betreibers einer Gasspeicheranlage
bei der Bundesnetzagentur oder wird von der Bundesnetzagentur von Amts wegen eingeleitet.“
bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach den Sätzen 2 oder 3 zur Verfügung zu stellenden Unterlagen hat die Bundesnetzagentur
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie elektronisch zur Verfügung zu stellen, soweit
diese für die Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 erforderlich sind.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Bundesnetzagentur nimmt im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens die Aufgaben nach
Artikel 15 Absatz 2 bis 7 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1789 wahr. Die Bundesnetzagentur kann
hierbei zu Fragen der Beeinträchtigung der wesentlichen Sicherheitsinteressen insbesondere auch das
Bundesministerium des Innern beteiligen. Dem Bundesministerium des Innern können die zur
entsprechenden Prüfung erforderlichen Unterlagen durch die Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt
werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die für die Prüfung nach
Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu Grunde zulegende Bewertung und übermittelt diese
an die Bundesnetzagentur.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 5
Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden; Sicherstellung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit“.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Jeder Stromlieferant, der Haushaltskunden mit Elektrizität beliefert, muss zur
Gewährleistung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessene Absicherungsstrategien entwickeln und
befolgen, um das Risiko von Änderungen des Elektrizitätsangebots auf dem Großhandelsmarkt für die
wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Verträge mit Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität
an Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten. Er muss
darüber hinaus angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko eines Ausfalls der Belieferung
seiner Kunden zu begrenzen. Die Bundesnetzagentur kann von dem Stromlieferanten jederzeit, auch im
Rahmen des Monitorings nach § 35, die Vorlage der Absicherungsstrategien nach Satz 1 und, sofern
die Absicherungsstrategie und die Maßnahmen nach Satz 2 nach Auffassung der Bundesnetzagentur
nicht geeignet sind, die in Satz 1 genannten Ziele zu erreichen, Anpassungen der
Absicherungsstrategien verlangen.“
7. § 5a Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder“.
8. § 5b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren oder
beruflich Transaktionen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie auch Transaktionen mit
Energiegroßhandelsprodukten ausführen, dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige nach Artikel 15
Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder einer
daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis
setzen. Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren
nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichteten Personen ist § 55 der
Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts-
und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten
Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier
Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet.“ wird durch die Angabe „(1) Vertikal integrierte
Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die
im Sinne des § 3 Nummer 109 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur
Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des
Netzbetriebs verpflichtet.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31h“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 98“ ersetzt.
10. In § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 7a Absatz 1 und 7 Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 3 Nummer 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“ ersetzt.
11. In § 7c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der
Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder der Verordnung (EU) 2024/1789 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder
Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.“
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943“ durch die Angabe
„Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
13. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 109
verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt
und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal
integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der in den Anhängen I
und II zu der Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung vom 14. Juni 2017 zulässigen Rechtsform zu
organisieren.“
14. § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni
2024 und der Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024, insbesondere, soweit
die Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der
Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement, zu Transparenz, Systemdienstleistungen, Ausgleich
von Energieverlusten und Sekundärmärkten betreffen,“.
15. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 11
Betrieb von Energieversorgungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 20 Absatz 2 sowie die Artikel 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 3. Juni
2022 und die Verordnung (EU) 2015/1222 bleiben unberührt.“
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen nach § 17
Absatz 3 oder nach § 18 Absatz 3 können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde
durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung
erleidet, getroffen werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und
unerlaubter Handlung für Sach- oder Vermögensschäden, die ein Netznutzer durch Störungen der
Netznutzung erleidet, zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 oder 2 kann die Haftung insbesondere auf
vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden.“
16. § 11c wird durch den folgenden § 11c ersetzt:
„§ 11c
Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet
nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger
Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber
Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
17. In § 12 Absatz 2c Satz 1, Absatz 2f und 3a wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
18. In § 12d wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
19. In § 12 h Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24.
November 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des
Übertragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28. November 2017, S. 54)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/2196“
ersetzt.
20. In § 12i Absatz 7 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
21. § 13j Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 mit dem Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes verbunden sein darf.“
22. In § 13k Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004
über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)“ durch die
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 139/2004“ ersetzt.
23. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 14
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation“.
b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 nur
im Falle einer nach Absatz 1a getroffenen Festlegung der Regulierungsbehörde und nur nach deren
Maßgabe anzuwenden.“
c) Die Absätze 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt:
„(1a) Die Regulierungsbehörde regelt durch eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 zu
befristende Festlegung nach § 29 Absatz 1, unter welchen Voraussetzungen § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend anzuwenden ist. Die Regulierungsbehörde kann
die Anwendung insbesondere auf bestimmte Netzebenen, Anlagenarten und Anlagengrößen sowie auf
bestimmte Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen beschränken oder von der Zustimmung der
Betreiber vorgelagerter Elektrizitätsversorgungsnetze oder anderer Beteiligter abhängig machen. § 13j
Absatz 5 Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1b) Sofern oder soweit nach Absatz 1 Satz 3 der § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 für den Betreiber
eines Elektrizitätsverteilernetzes keine entsprechende Anwendung findet, ist § 13a Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der bilanzielle Ausgleich
nach § 13a Absatz 1a Satz 1 als erfüllt gilt und der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes als
Bestandteil des nach § 13a Absatz 2 von ihm an den Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung
von elektrischer Energie zu zahlenden finanziellen Ausgleichs einen angemessenen Aufwendungsersatz
für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen zu zahlen hat.
Die Höhe des zu zahlenden angemessenen Aufwendungsersatzes entspricht den Kosten, die bei einer
Vornahme des bilanziellen Ausgleichs der Maßnahme durch den Bilanzkreisverantwortlichen
erforderlich sind. Wirtschaftliche Vorteile, die der Bilanzkreisverantwortliche durch die Vornahme des
bilanziellen Ausgleichs hätte erlangen können, hat der Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder zur
Speicherung von elektrischer Energie dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die
Regulierungsbehörde trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Höhe des
angemessenen Aufwendungsersatzes und zur Bestimmung der fiktiven wirtschaftlichen Vorteile. Sie gibt
insbesondere pauschale Bestimmungsmethoden, Maßgaben für eine effiziente Bewirtschaftung sowie
negative Anreize bei einer ineffizienten Bewirtschaftung vor. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn und soweit die Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie der
Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugeordnet ist. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert zum 1. Juli 2028 die Umsetzung und Wirkung
der von der Bundesnetzagentur nach Satz 5 festgelegten Maßgaben und Anreize.“
d) In Absatz 1c Satz 1 wird nach der Angabe „dabei sind“ die Angabe „Absatz 1 Satz 3, die Absätze 1a
und 1b sowie“ eingefügt.
e) In Absatz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
24. In § 14a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
25. § 14d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
b) Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:
„(10) Die Errichtung und der Betrieb von Elektrizitätsverteilernetzen liegen im überragenden
öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung
im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau des
Elektrizitätsverteilernetzes, einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der
Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.“
26. In § 15a Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 9 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
27. § 15c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan ein Zeitplan für die Durchführung aller
Netzausbaumaßnahmen aufzunehmen.“
b) Der neue Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In dem Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff sind der gemeinschaftsweite
Netzentwicklungsplan für Erdgas nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2024/1789 sowie der gemeinschaftsweite
Netzentwicklungsplan für Wasserstoff nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/1789 zu
berücksichtigen.“
28. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen“ die Angabe „,
Biogasaufbereitungsanlagen“ eingefügt.
29. § 17f Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 6 und“ durch die Angabe „Nummer 6,“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „des Windenergie-auf-See-Gesetzes.“ Durch die Angabe „des
Windenergie-auf-See-Gesetzes und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ für Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Einrichtung internationaler
Offshore-Anbindungsleitungen nach Maßgabe des § 17k.“
30. In § 17j Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium der Justiz“
durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
31. Nach § 17j wird der folgende § 17k eingefügt:
„§ 17k
Erstattung von Entschädigungszahlungen bei Störungen oder Verzögerungen der Errichtung internationaler
Offshore-Anbindungsleitungen
(1) Einem Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung werden nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen im Rahmen des Belastungsausgleichs nach
§ 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstattet, wenn er
1. auf der Grundlage einer Offshore-Kooperationsvereinbarung eine internationale Offshore-
Anbindungsleitung, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 12c bestätigten Netzentwicklungsplan enthalten
ist oder hinsichtlich derer sich eine hoheitlich begründete Errichtungs- oder Betriebspflicht aus anderen
Gründen ergibt, errichtet oder betreibt oder an der Errichtung oder dem Betrieb einer solchen
internationalen Offshore-Anbindungsleitung beteiligt ist und
2. wegen einer Störung, einer Verzögerung der Fertigstellung der Anbindung oder einer betriebsbedingten
Wartung dieser internationalen Offshore-Anbindungsleitung, aufgrund derer eine Einspeisung aus einer
betriebsbereiten Windenergieanlage auf See nicht möglich ist, Entschädigungszahlungen zu leisten oder
sich an ihnen zu beteiligen hat, die beruhen
a) auf den gesetzlichen Bestimmungen eines Staates, in dessen Küstenmeer oder in dessen
ausschließlicher Wirtschaftszone die Windenergieanlagen auf See liegen, die durch die internationale
Offshore-Anbindungsleitung angebunden werden, oder
b) auf der Offshore-Kooperationsvereinbarung.
(2) Kosten für Entschädigungszahlungen sind einem Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung nach § 17f Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur dann zu erstatten, wenn diese Kosten
1. auch bei einer vergleichbaren Anlage, die innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone der
Bundesrepublik Deutschland oder des deutschen Küstenmeeres liegt, nach § 17e Absatz 1, 2 Satz 1 bis 5,
Absatz 3, 4 oder 5, § 17f Absatz 2 oder 3 und § 17g entstanden wären, oder
2. auf Bestimmungen der Offshore-Kooperationsvereinbarung beruhen, die von der Bundesnetzagentur
auf Antrag des betroffenen Übertragungsnetzbetreibers genehmigt wurden.
(3) Der Anteil der Entschädigungszahlung, der über den Belastungsausgleich nach § 17f
erstattungsfähig ist, richtet sich nach dem Anteil des Übertragungsnetzbetreibers mit Regelzonenverantwortung an den
Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Errichtung der internationalen Offshore-Anbindungsleitung.
Sofern für einzelne Komponenten dieser Leitung einschließlich der Konverter auf der Grundlage der
Offshore-Kooperationsvereinbarung eine andere Kostenaufteilung vereinbart ist, ist diese maßgeblich für den
Anteil nach Satz 1, wobei dies insbesondere der Fall sein kann, wenn bestimmte Teile ausschließlich in der
Verantwortung eines Partners stehen. Soweit eine Offshore-Kooperationsvereinbarung eine von Satz 1
abweichende Verteilung der anteiligen Entschädigungszahlungen zwischen den Partnern der Offshore-
Kooperationsvereinbarung vorsieht, können diese Kosten nur in den Belastungsausgleich eingebracht werden,
wenn diese Bestimmung der Offshore-Kooperationsvereinbarung von der Bundesnetzagentur genehmigt
wurde.
(4) Die Bundesnetzagentur soll auf Antrag des betroffenen Übertagungsnetzbetreibers mit
Regelzonenverantwortung vor Abschluss einer Offshore-Kooperationsvereinbarung die Regelungen zur Übernahme
der Kosten für Entschädigungszahlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der Offshore-
Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 genehmigen, wenn diese Bestimmungen
gegenüber den Regelungen nach Absatz 2 Nummer 1 für den deutschen Letztverbraucher bei einer
Gesamtbetrachtung der Offshore-Kooperationsvereinbarung nicht nachteilig sind.
(5) § 17h ist für einen deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung für eine
internationale Offshore-Anbindungsleitung für Entschädigungszahlungen nach Absatz 1 entsprechend
anzuwenden.“
32. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle
bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission,
2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission und
3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach
den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 in der Fassung vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft.“
33. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 19a
Umstellung der Gasqualität; Verordnungsermächtigung und Subdelegation“.
b) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Gasnetzzugangsverordnung“ die Angabe „in der bis zum
Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“
ersetzt.
34. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche, für
Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich
massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und Kommunikationssysteme, zu schaffen, um die
Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten,
untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen
und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.“
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:
2. „ der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur bundesweit
standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des Netzzugangs; dabei kann sie
standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern vorsehen,
2a. der Abwicklung des Netzzugangs nach den Absätzen 1, 1a und 1d, insbesondere zur
massengeschäftstauglichen Bestellung, Abwicklung und Änderung erforderlicher Zählpunktanordnungen
und Verrechnungskonzepte,“.
c) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Abwicklung des Netzzugangs nach Absatz 1b, insbesondere zu Inhalt und Umfang der
erforderlichen Zusammenarbeit der Netzbetreiber bei der Abwicklung netzübergreifender Transporte,
über die Rechte und Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen und der
Fernleitungsnetzbetreiber, die das Marktgebiet bilden, über die Voraussetzungen und Grenzen für technische
Ausspeisemeldungen sowie zur bundesweit standardisierten massengeschäftstauglichen Abwicklung des
Netzzugangs; dabei kann sie standardisierte Lastprofile für einzelne Gruppen von
Letztverbrauchern vorsehen,“.
35. § 20a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Stromlieferantenwechsels“ durch die Angabe
„Energielieferantenwechsels“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators darf für den Letztverbraucher mit
keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Energielieferung
Bestandteil gebündelter Angebote im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist.“
36. Nach § 20a wird der folgende § 20b eingefügt:
„§ 20b
Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, zu den in den folgenden
Absätzen genannten Zwecken eine gemeinsame und bundesweit einheitliche Internetplattform zur errichten und
zu betreiben. Jeder Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ist verpflichtet, mit den jeweils anderen
Betreibern eines Elektrizitätsversorgungsnetzes in dem erforderlichen Ausmaß zusammenzuarbeiten, um die
Verpflichtung nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Über die Internetplattform nach Absatz 1 ist einem Anschlussnehmer, einem Anschlussnutzer oder
einem nach § 20 Absatz 1 Anspruchsberechtigten für die Abwicklung des Netzzugangs nach § 20 in
benutzerfreundlicher Weise mindestens der Austausch folgender Daten und Informationen zu gewährleisten:
1. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Zählpunktanordnungen hinter
einem Netzanschluss,
2. die erstmalige Bestellung, die Änderung oder die Abbestellung von Verrechnungskonzepten hinter
einem Netzanschluss sowie
3. die Registrierung von Vereinbarungen nach § 42c.
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen
1. zu dem Zeitpunkt bis zu dem die Internetplattform nach Absatz 1 zu errichten und zu betreiben ist,
2. zu dem Zeitpunkt ab dem der Austausch der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 genannten Daten und
Informationen über die Internetplattform zu gewährleisten ist,
3. zu der Konkretisierung der in Absatz 2 genannten Anwendungsfälle,
4. zu der Beschränkung, Erweiterung oder Konkretisierung des Kreises berechtigter Nutzergruppen der
Internetplattform in Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsfall sowie
5. zu Berechtigungskonzepten.“
37. In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 24“ die Angabe „in der bis zum Ablauf des 28. Dezember
2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
38. § 23b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „gemäß § 21a Absatz 2“ gestrichen.
b) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe einer
Regulierungsperiode aufgrund von nach dem hierfür relevanten Bezugsjahr, insbesondere einem
Basisjahr, getätigten Investitionen in den Bestand betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als
Summenwert und den jährlichen Abzug von der Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die im Laufe
einer Regulierungsperiode nicht fortgeführt werden, als Summenwert,
3. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen anpassbaren
Kostenanteile, insbesondere nicht dem Effizienzvergleich unterliegende oder volatile Kostenanteile sowie
jeweils deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,“.
c) In Nummer 4 wird die Angabe „nach § 21a Absatz 4“ gestrichen und wird die Angabe
„Kostenbestandteile“ durch die Angabe „Kostenanteile“ ersetzt.
d) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummer 5 und 6 ersetzt:
5. „ die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund von
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung
sowie deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber als Summenwert,
6. die Werte der zu berücksichtigenden Mengeneffekte,“.
e) In Nummer 7 wird die Angabe „gemäß § 21a Absatz 5“ gestrichen und wird die Angabe
„Effizienzwerte“ durch die Angabe „Effizienzvorgaben, insbesondere Effizienzwerte“ ersetzt.
f) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ das ermittelte Ausgansniveau oder die Kostenbasis sowie deren Aufteilung in operative und
Kapitalkosten, die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen
Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer verwendete
Messzahl sowie den Hebesatz; dabei ist Gleiches anzuwenden für die in das Ausgangsniveau oder
die Kostenbasis eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die aufgrund einer Überlassung
betriebsnotwendiger Anlagegüter durch Dritte anfallen,“.
g) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ die erhobenen, geprüften sowie verwendeten Daten zur Versorgungsqualität sowie die darauf
ermittelten Kennzahlen, die ermittelten Kennzahlenvorgaben und die Abweichungen der
Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die darauf resultierenden Zu- oder Abschläge
auf die Erlösobergrenzen,“.
h) In Nummer 11 wird die Angabe „nach § 21a Absatz 5a“ gestrichen.
i) In Nummer 16 wird die Angabe „Summenwert.“ durch die Angabe „Summenwert,“ ersetzt.
j) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
17. „ Summe der Kosten, die dem Anschlussnetzbetreiber nach § 7 Absatz 2 sowie nach § 36 Absatz 2
des Messstellenbetriebsgesetzes aus Entgelten zur Ausstattung von Zählpunkten einer Messstelle
mit intelligenten Messsystemen und des Netzanschlusspunktes einer Messstelle mit einer
Steuerungseinrichtung entstehen.“
39. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ Daten über
a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
b) die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro
Kilowattstunde und“.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind des Weiteren
verpflichtet, folgende Daten auf einer gemeinsamen Internetseite bereitzustellen und mindestens stündlich
zu aktualisieren:
1. den Anteil erneuerbarer Energien an der in der Stromgebotszone erzeugten sowie verbrauchten
Elektrizität in Prozent;
2. den durchschnittlichen Gehalt an Treibhausgasemissionen an der in der Stromgebotszone
erzeugten sowie verbrauchten Elektrizität in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde.
Sofern verfügbar, stellen die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung auf der
Internetseite nach Satz 1 für den Folgetag zusätzlich eine Prognose zur Entwicklung der Daten nach
Satz 1 zur Verfügung. Die Bereitstellung der Daten hat in einem zwischen den Betreibern von
Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung abgestimmten Datenformat und auf der Basis von zwischen
ihnen abgestimmten Datensätzen zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung haben zu gewährleisten, dass die bereitgestellten Daten
1. Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern, Marktteilnehmern, Aggregatoren sowie
Letztverbrauchern diskriminierungsfrei zugänglich sind,
2. durch elektronische Kommunikationssysteme über eine einheitliche Programmierschnittstelle
automatisiert ausgelesen werden können und
3. dass die Daten durch elektronische Kommunikationssysteme automatisiert ausgelesen werden
können, insbesondere durch die folgenden Betreiber zu gewährleisten:
a) Betreiber von intelligenten Messsystemen unter Beachtung anzuwendender Vorgaben in
Schutzprofilen und in Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz,
b) Betreiber von Ladepunkten für Elektromobile,
c) Betreiber von Wärme- und Kälteversorgungssystemen sowie
d) Betreiber von Gebäudemanagementsystemen oder Energiemanagementsystemen.
Jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung ist verpflichtet, mit den jeweils
anderen Betreibern eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung zusammenzuarbeiten, um
die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 5 zu erfüllen.
(2b) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes ist verpflichtet, anonymisierte und
aggregierte Daten über die Möglichkeiten der Laststeuerung sowie über die von einem Betreiber einer
Eigenanlage oder von einem Betreiber einer Anlage in den Fällen des § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
aus erneuerbaren Energien erzeugte und in das Netz eingespeiste Elektrizität auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen, soweit ihm diese Daten technisch verfügbar sind.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ Daten über
a) die Verlustenergiemengen je Netz- und Umspannebene in Kilowattstunden,
b) die Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene in Prozent sowie
c) die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie in Cent pro
Kilowattstunde.“
d) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zu der Verordnung (EU)
2024/1789 bleiben unberührt.“
40. In § 24a Satz 4 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
41. In § 25 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 25
Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten
Zahlungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigung“.
42. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 27
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verweigerung des Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 32 Absatz 2
Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten
Gründe vorliegt.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den Zugang zu vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des
Verfahrens nach Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024.“
43. In § 28q Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
44. In § 28r Absatz 3 Satz 3, Absatz 7 Satz 5, Absatz 9 und 10 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
45. In § 28s Absatz 4 Satz 5 und 6 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
46. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 29
Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten
Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern,
gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung
gegenüber dem Antragsteller.“
47. In § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Nr. 38“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 109“
ersetzt.
48. § 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend auf Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften
ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur anzuwenden.“
49. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, das Marktangebot von
Verträgen nach § 41a sowie die Preisvolatilität bei Verträgen nach § 41a, Lieferanten- und
Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung sowie Anzahl der vereinbarten
Abwendungsvereinbarungen und der erfolgreich durchgeführten Abwendungsvereinbarungen nach § 41g Absatz 1,
die Beziehungen zwischen Haushalts- und Großhandelspreisen, Beschwerden von
Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im Bereich
Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an Messeinrichtungen sowie die
Dienstleistungsqualität der Netze;“.
b) Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt:
14. „ den Bestand nicht öffentlich zugänglicher Ladepunkte;
15. die Fortschritte bei der Effizienzverbesserung beim Betrieb der Elektrizitäts- und
Gasversorgungsnetze.“
50. In § 35a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
51. § 35b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen zu den relevanten Stichtagen und
Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen
berücksichtigt bleibt.
(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat gegenüber der Bundesnetzagentur zum 1. April
eines Kalenderjahres die technischen Kennlinien vorzulegen, die beschreiben, welcher Füllstand zu
welchem Zeitpunkt notwendig ist, um die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 oder, soweit eine
Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin enthaltenen Vorgaben, erreichen zu können
(Füllstandskennlinie). Wird diese Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber
einer Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend gesondert je betroffenem
Nutzer einer Gasspeicheranlage elektronisch an die Bundesnetzagentur zu übermitteln:
1. die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden,
2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen nach § 35a Absatz 2
Satz 1 erfüllt, sowie
3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante Informationen.
Satz 2 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. Die
Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 2 dem Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
Nutzer der Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren sind.“
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
52. In § 35c Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
53. § 35d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1“ durch die
Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
54. In § 35e Satz 6, § 35f Satz 1 und § 35h Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie“ ersetzt.
55. In § 37 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 37
Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht; Verordnungsermächtigung“.
56. Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt:
„§ 38a
Übergangsversorgung in Mittelspannung und Mitteldruck sowie in der Umspannung von Niederspannung
zu Mittelspannung
(1) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und der in dessen jeweiligem Netzgebiet
tätige Grundversorger können miteinander vereinbaren, dass der Grundversorger in diesem Netzgebiet
zusätzlich die Aufgabe einer Übergangsversorgung von den Letztverbrauchern übernimmt, die in
Mittelspannung oder Mitteldruck Elektrizität oder Gas beziehen, ohne dass der Elektrizitäts- oder Gasbezug einer
Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Vereinbarung nach Satz 1 kann
auch Letztverbraucher umfassen, die in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung
angeschlossen sind, soweit nicht die Ersatzversorgung nach § 38 anzuwenden ist. Übernimmt der Grundversorger
auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung die Übergangsversorgung, ist er als Übergangsversorger
verpflichtet, zur Vermeidung der Durchführung einer Versorgungsunterbrechung einen Letztverbraucher
übergangsweise zu beliefern. Wird eine Vereinbarung nach Satz 1 oder Satz 2 geschlossen, hat der Betreiber
eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, dass in seinem
Netzgebiet eine Übergangsversorgung besteht und durch welchen Versorger die Übergangsversorgung erfolgt.
(2) Auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ist der Betreiber eines
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, Entnahmestellen oder Ausspeisepunkte von
Letztverbrauchern dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zuzuordnen, sofern der Letztverbraucher Elektrizität oder
Gas aus dem Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz bezieht, ohne dass der Bezug von Elektrizität oder Gas einer
sonstigen Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Wird eine
Entnahmestelle oder ein Ausspeisepunkt dem Bilanzkreis des Übergangsversorgers zugeordnet, gilt der von dem
Letztverbraucher erfolgte Bezug von Elektrizität oder Gas als von dem Übergangsversorger geliefert. Die Sätze 1
und 2 sind nicht anzuwenden, soweit
1. die Belieferung eines Letztverbrauchers für den Übergangsversorger aus wirtschaftlichen Gründen, die
insbesondere in der Zahlungsfähigkeit des Letztverbrauchers liegen können, unzumutbar ist und
2. der Übergangsversorger dem Betreiber von Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzen innerhalb von zwei
Werktagen nach Meldung des Letztverbrauchers zur Übergangsversorgung mitteilt, dass er von seinem
Verweigerungsrecht Gebrauch macht.
(3) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes hat
1. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, sofern eine von der Vereinbarung nach Absatz 1
erfasste Entnahmestelle keinem Lieferanten zugeordnet werden kann,
2. dem Übergangsversorger 14 Werktage vor dem Ende eines jeden Kalenderjahres eine Abschätzung der
Energiemengen mitzuteilen, deren Bezug durch Letztverbraucher in den von der Vereinbarung nach
Absatz 1 umfassten Fällen zum ersten Kalendertag des folgenden Kalenderjahres noch keinem
Elektrizitäts- oder Gasliefervertrag zugeordnet ist, und
3. den Übergangsversorger unverzüglich zu informieren, falls unterjährig ein Bezug außergewöhnlich
hoher Elektrizitäts- oder Gasmengen ohne vertragliche Zuordnung in den von der Vereinbarung nach
Absatz 1 erfassten Fällen absehbar sein sollte.
(4) Der Betreiber eines Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes ist verpflichtet, dem betroffenen
Letztverbraucher unverzüglich nach Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustandes über die Möglichkeit des
vertragslosen Zustandes und dessen Folge, insbesondere die Durchführung einer Versorgungsunterbrechung
durch den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes sowie über die Möglichkeit einer kurzfristigen
Übergangsversorgung zu informieren und den Übergangsversorger mitzuteilen. Erfolgt eine kurzfristige
Abmeldung des Letztverbrauchers durch den Vorlieferanten oder wird der Bilanzkreis des Vorlieferanten oder
der Lieferantenrahmenvertrag fristlos gekündigt, wird der Betreiber des Elektrizitäts- oder
Gasverteilernetzes von seiner Informationspflicht nach Satz 1 entbunden.
(5) Auf die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers sind ergänzend die Bestimmung der §§ 40
bis 42 unter Berücksichtigung der Maßgaben der Absätze 6 bis 10 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Übergangsversorgung erfolgt zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen Preisen
der Übergangsversorgung des jeweiligen Übergangsversorgers. Der Übergangsversorger hat die geltenden
Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen. Er ist berechtigt, die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise jeweils zum ersten und
zum 15. Tag eines Kalendermonats und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird
frühestens nach der Veröffentlichung der geänderten Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise auf der
Internetseite des Übergangsversorgers wirksam. Der Übergangsversorger ist verpflichtet, auf seiner
Internetseite die Allgemeinen Preise der Übergangsversorgung der letzten sechs Monate vorzuhalten.
(7) Der Übergangsversorger ist berechtigt, als Allgemeinen Preis für die Übergangsversorgung von
dem betroffenen Letztverbraucher ein angemessenes Entgelt zu verlangen, das nicht höher sein darf als die
Summe
1. der Kosten einer kurzfristigen Beschaffung der für die Übergangsversorgung erforderlichen
Energiemengen über Börsenprodukte sowie Beschaffungsnebenkosten zuzüglich eines Aufschlags von 10
Prozent,
2. der für die Belieferung des betroffenen Letztverbrauchers anfallenden Kosten für Netz- und
Messentgelte sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile sowie
3. sonstiger Preis- und Kostenbestandteile, insbesondere eines Grundpreises.
(8) Im Falle des Wechsels des Übergangsversorgers auf Grund einer neuen Vereinbarung nach
Absatz 1 gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels maßgeblichen Bedingungen einer bestehenden
Übergangsversorgung im Verhältnis des Letztverbrauchers mit dem bisherigeren Übergangsversorger fort, bis dieses
Rechtsverhältnis nach Absatz 9 endet.
(9) Die Übergangsversorgung eines Letztverbrauchers endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, zu dem die Elektrizitäts- oder Gaslieferung auf
Grundlage eines neuen Elektrizitäts- oder Gasliefervertrages des Letztverbrauchers beginnt, spätestens jedoch drei
Monate nach Beginn der Übergangsversorgung. Der Übergangsversorger kann für die Abrechnung der
Elektrizitäts- oder Gaslieferung den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch für den Zeitraum der Übergangsversorgung
auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen, soweit keine Verbrauchsermittlung nach § 40a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt.
(10) Der Übergangsversorger ist berechtigt, den Elektrizitäts- oder Gasverbrauch des Letztverbrauchers
in Zeitabschnitten nach Wahl des Übergangsversorgers abzurechnen, wobei die Zeitabschnitte nicht kürzer
als ein Tag sein dürfen. Er ist berechtigt, von dem Letztverbraucher eine Zahlung bis zu fünf Werktage im
Voraus oder eine Sicherheit zu verlangen. Sofern der Letztverbraucher eine fällige Forderung nicht innerhalb
von zwei Werktagen begleicht, ist der Übergangsversorger berechtigt, die Übergangsversorgung fristlos zu
beenden. Der Übergangsversorger hat den Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes und den
betroffenen Letztverbraucher über den Zeitpunkt der Beendigung der Übergangsversorgung des betroffenen
Letztverbrauchers nach Satz 3 unverzüglich zu informieren. Im Falle des Satzes 3 und nach Zugang der
Information nach Satz 4 ist der Betreiber des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes berechtigt, die Versorgung
des Letztverbrauchers unverzüglich zu unterbrechen. Erfolgt die Unterbrechung nicht innerhalb von 14
Werktagen nach Zugang der Information nach Satz 4, entfällt ab diesem Zeitpunkt das Recht des Betreibers
des Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzes nach Absatz 2 Satz 1. Der Übergangsversorger bleibt berechtigt,
den bis zur Unterbrechung, längstens bis zum Ablauf der Frist nach Satz 6, angefallenen Elektrizitäts- oder
Gasverbrauch gegenüber dem Letztverbraucher zu den Allgemeinen Bedingungen und den Allgemeinen
Preisen der Übergangsversorgung abzurechnen.“
57. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 39
Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen; Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
58. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 40
Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Messstellenbetreiber“ die Angabe „, dessen
Codenummer,“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „Energielieferanten“ durch die Angabe
„Strom- oder Gaslieferanten“ ersetzt.
59. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 40a
Verbrauchsermittlung für Energierechnungen“.
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dabei ist insbesondere auf den Verbrauch des Letztverbrauchers im vorangegangenen
Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Letztverbrauchers abzustellen.“
60. § 40c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 40c
Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen; Festlegungskompetenz“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Stromabrechnung“ durch die Angabe „Abrechnung“ ersetzt.
61. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Energielieferanten, eine Telefonnummer
sowie eine E-Mail-Adresse, die eine unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme oder
elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere mit einer Kunden-Hotline,
sowie das zuständige Registergericht,“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ die Preise, Preisanpassungen, Kündigungstermine und Kündigungsfristen sowie über das
Rücktrittsrecht des Kunden sowie darüber, ob es sich um feste Preise oder um variable Preise
handelt, und, soweit zutreffend, über Sonderangebote und Preisnachlässe,“.
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Wird in einem Vertrag über die Belieferung von Energie zusätzlich die Lieferung weiterer Produkte
oder Leistungen vereinbart, ist der Letztverbraucher berechtigt, die Vereinbarungen über die
gebündelten Produkte oder Leistungen separat zu kündigen. Informationen über den Energielieferanten und den
Anbieter von Dienstleistungen sowie der Preis der gebündelten Produkte und Leistungen sind dem
Letztverbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.“
62. § 41a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41a
Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife sowie Festpreisverträge“.
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 7 eingefügt:
(4) „ Stromlieferanten, die zum Ablauf des 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000
Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, für Letztverbraucher einen Stromliefervertrag auch
als Festpreisvertrag anzubieten, der eine bindende Laufzeit von mindestens zwölf Monaten hat und
einen festen Preis in Bezug auf den Versorgeranteil im Sinne des § 3 Nummer 106 für diese Laufzeit
garantiert. In diesem Festpreisvertrag darf vereinbart werden, dass der Preis durch den Stromlieferanten
geändert werden kann, um diesen an die Änderung von Preisbestandteilen, die nicht Teil des
Versorgeranteils im Sinne des § 3 Nummer 106 sind, anzupassen. Darüber hinaus können sich die
Stromlieferanten Rechte zur einseitigen Beendigung des Vertrages oder einseitigen Änderung des Preises während
der vereinbarten Laufzeit der Preisgarantie nicht wirksam vorbehalten. Für Preiserhöhungen aufgrund
einer Vereinbarung nach Satz 2 ist § 41 Absatz 5 nicht anzuwenden.
(5) Abweichend von Absatz 4 sind Stromlieferanten, die ausschließlich Stromlieferverträge mit
dynamischen Tarifen anbieten, nicht verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages nach
Absatz 4 anzubieten.
(6) Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie über die Vorteile,
Nachteile und Risiken eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2 und eines
Festpreisvertrages nach Absatz 4 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines
intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
(7) Vor dem Abschluss sowie, im Falle einer Änderung der in den Nummern 1 bis 7 genannten
Angaben, vor der Verlängerung eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2
oder eines Festpreisvertrages nach Absatz 4 hat der Stromlieferant dem Letztverbraucher jeweils eine
knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten
Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:
1. die in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Informationen,
2. die Aufschlüsselung der einzelnen Preisbestandteile,
3. soweit zutreffend, Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder
Preisnachlässen,
4. bei Festpreisverträgen den Gesamtpreis,
5. Informationen, ob es sich um einen Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen nach Absatz 2
oder um einen Festpreisvertrag nach Absatz 4 handelt und welche Vorteile, Nachteile und Risiken
mit der jeweils gewählten Vertragsart verbunden sind,
6. Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des
Messstellenbetriebsgesetzes, sofern es für den Abschluss des Vertrages notwendig ist, sowie
7. die Rechte und Bedingungen, die in den folgenden Regelungen benannt sind:
a) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4, 8 und 10 bis 12,
b) § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Bezug auf die Kündigungstermine und Kündigungsfristen,
c) § 41 Absatz 5 und
d) § 41b Absatz 1.“
63. § 41b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“
ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die jeweils in Anhang I zu der Richtlinie (EU) 2019/944 in der Fassung vom 10. Juni 2024 und
der Richtlinie (EU) 2024/1788 in der Fassung vom 13. Juni 2024 vorgesehenen Maßnahmen sind
zu beachten.“
64. § 41c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 41c
Vergleichsinstrumente bei Stromlieferungen“.
b) In Absatz 2 Nummer 1 und 6 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Energielieferanten“ durch die
Angabe „Stromlieferanten“ ersetzt.
65. Nach § 41e werden die folgenden §§ 41f und 41g eingefügt:
„§ 41f
Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden
(1) Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung eines Haushaltskunden trotz Mahnung ist der
Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung vier Wochen nach vorheriger Androhung unterbrechen
zu lassen und die Unterbrechung beim zuständigen Netzbetreiber zu beauftragen. Eine Unterbrechung ist
nicht zulässig, sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung
stehen oder der Haushaltskunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Energielieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der
Energieversorgung androhen. Zeitgleich mit einer Androhung hat der Energielieferant
1. den Haushaltskunden einfach und verständlich darüber zu informieren, dass dieser dem
Energielieferanten das Vorliegen von Gründen, die zu einer Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen,
insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, in Textform mitteilen kann, und
2. dem Haushaltskunden die Kontaktadresse anzugeben, an die der Haushaltskunde die Mitteilung nach
Nummer 1 zu übermitteln hat.
(2) Die Verhältnismäßigkeit einer Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist insbesondere
dann nicht gewahrt, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder eines Mitglieds
seines Haushalts besteht. Eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht insbesondere dann, wenn infolge einer
Unterbrechung der Versorgung aufgrund besonderer persönlicher, insbesondere gesundheitlicher oder
altersbedingter, Gegebenheiten eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen
ist. Diese Gefahr ist auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen.
(3) Der Energielieferant darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs nur
durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
1. mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat
entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug ist oder
2. für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem
Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist.
Dabei muss der Zahlungsverzug des Haushaltskunden zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1
mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 1 und 2 bleiben
diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Haushaltskunde form- und fristgerecht sowie
schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer
Vereinbarung zwischen dem Energielieferanten und dem Haushaltskunden noch nicht fällig sind oder die
aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten
resultieren. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der Androhung der
Unterbrechung nach Absatz 1 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach §111b Absatz 1 anhängigen
Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung sind.
(4) Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer
Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges nach Absatz 1 zugleich in Textform über
Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine
Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören:
1. Hinweise auf örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen
Nichtzahlung,
2. Hinweise auf Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten,
4. Hinweise auf alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,
5. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung sowie die
Information, bei welcher Behörde diese beantragt werden können, oder
6. Hinweise auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.
Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dabei in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(5) Der Beginn der Unterbrechung der Energieversorgung ist dem Haushaltskunden acht Werktage im
Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch
auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.
(6) In einer Unterbrechungsandrohung nach Absatz 1 Satz 1 und in einer Ankündigung des
Unterbrechungsbeginns nach Absatz 5 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise hinzuweisen
1. auf den Grund der Unterbrechung sowie
2. darauf, welche voraussichtlichen Kosten dem Haushaltskunden infolge der Unterbrechung und infolge
der nachfolgenden Wiederherstellung der Energieversorgung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt
werden können.
(7) Der Energielieferant hat die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald
die Gründe für deren Unterbrechung entfallen sind und der Haushaltskunde die Kosten der Unterbrechung
und der Wiederherstellung der Energieversorgung erstattet hat. Die Kosten der Unterbrechung und der
Wiederherstellung der Energieversorgung können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden.
Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Haushaltskunden ist die
Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Haushaltskunde kann im Einzelfall geringere Kosten nachweisen.
Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalierung, die tatsächlich entstehenden
Kosten nicht überschreiten.
§ 41g
Ergänzende Regelungen zu Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden in der
Grundversorgung mit Strom oder Gas
(1) Bei der Belieferung mit Strom oder Gas im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Absatz 1
Satz 1 kann der Haushaltskunde nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach § 41f
Absatz 1 Satz 1 von dem Grundversorger die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung
verlangen. Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens
nach Satz 1 innerhalb einer Woche und anderenfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung
der Grundversorgung nach § 41f Absatz 5 in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung
anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten:
1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach § 41f Absatz 3
ermittelten Zahlungsrückstände und
2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Grundversorger nach Maßgabe der mit dem
Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Haushaltskunde seine
laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot der
Abwendungsvereinbarung allgemein verständlich zu erläutern. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des
Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass der Haushaltskunde innerhalb eines Monats nach Abschluss
der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in
Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass
der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie
für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. In der Regel als
zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten.
Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis
höchstens 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe der jeweiligen
Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot der
Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Grundversorgung durch den
Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der
Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die
Grundversorgung unter Beachtung des § 41f Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen.
(2) Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat ein Grundversorger auf seine Pflicht nach Absatz 1
hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von
einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
Abwendungsvereinbarung anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem
der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer Information
nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur
Kenntnisnahme des Musters einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der
Stromgrundversorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen. Die
Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.
(3) Der Grundversorger kann mit Einwilligung des Haushaltskunden Kontakt mit dem örtlich
zuständigen Sozialhilfeträger aufnehmen, um ihn über die Androhung und die Zahlungsrückstände des
Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren und um die
Versorgungsunterbrechung zu vermeiden. Der Grundversorger hat mit der Androhung einer Unterbrechung nach
§ 41f Absatz 1 Satz 1 dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die
Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1 zu übersenden.
(4) Übermittelt der Haushaltskunde die unterschriebene Einwilligungserklärung nach Absatz 3 an den
Grundversorger, hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger
aufzunehmen. Dazu übermittelt der Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die
erforderlichen Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden Versorgungsunterbrechung zu
dem Zweck, dass der örtlich zuständige Sozialhilfeträger staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für den
Haushaltskunden prüfen kann. Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5 darf
im Fall von Satz 1 frühestens acht Werktage nach Versenden der Information durch den Grundversorger an
den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger erfolgen.
(5) Der Grundversorger ist im Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 auch ohne eine
Einwilligung des Haushaltskunden nach Absatz 3 berechtigt, zum Zwecke der Vermeidung einer
Versorgungsunterbrechung den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden,
die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen, zu informieren, sofern der
Haushaltskunde
1. bis zum Zeitpunkt der Ankündigung nach § 41f Absatz 5 nicht dargelegt hat, dass hinreichende
Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird, sowie
2. das Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht angenommen hat oder seinen
Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
Der Grundversorger hat den Haushaltskunden mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung nach
§ 41f Absatz 1 Satz 1 in einfacher und verständlicher Sprache auf die Möglichkeit und die Voraussetzungen
der Datenübermittlung im Rahmen der Information an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger nach Satz 1
hinzuweisen.
(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an den örtlich
zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln:
1. den Vornamen, den Namen und die Anschrift des Haushaltskunden,
2. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5.“
66. In § 42 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
67. Nach § 42b wird der folgende § 42c eingefügt:
„§ 42c
Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren
Energien
(1) Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer
Energiespeicheranlage, in der ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammende Elektrizität
zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern nach den Absätzen 2 bis 6
gemeinsam nutzen (gemeinsame Nutzung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Betrieb der Anlage erfolgt durch eine natürliche Person oder durch eine rechtsfähige
Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder
Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
2. die Belieferung erfolgt durch den Betreiber der Anlage nach Nummer 1 unter Nutzung des öffentlichen
Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem
Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher
(Abnehmer) abzuschließen ist,
3. zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem Abnehmer ist zusätzlich zu einem
Liefervertrag nach Nummer 2 ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung abgeschlossen worden, der
mindestens die in Absatz 3 genannten Regelungen beinhaltet,
4. die Anlage und sämtliche zu beliefernden Verbrauchsstellen befinden sich in demselben Gebiet, in dem
nach Absatz 4 eine gemeinsame Nutzung zu ermöglichen ist,
5. der Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen
beruflichen Tätigkeit des Betreibers nach Nummer 1, des Letztverbrauchers oder der Person des
öffentlichen Rechts, die als Gesellschafter hieran beteiligt ist,
6. der Strombezug wird an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach
§ 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes erfasst und
7. die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität wird mit einer Zählerstandsgangmessung nach
§ 2 Satz 1 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes erfasst.
Energiespeicheranlagen nach Satz 1 müssen die in § 19 Absatz 3b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Abweichend von § 3 Nummer 70 ist ein Unternehmen nur dann Letztverbraucher im Sinne des
Absatzes 1, wenn es sich um ein Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen nach der
Empfehlung 2003/361/EG handelt.
(3) Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 hat mindestens Folgendes zu
regeln:
1. den Umfang der Nutzung der Elektrizität, die durch die Anlage erzeugt oder in der Anlage gespeichert
wurde, durch den Abnehmer,
2. einen Aufteilungsschlüssel, aus dem sich der Umfang des Rechts zur Nutzung der Elektrizität ergibt,
und
3. ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der Elektrizität an den Betreiber zu leisten ist sowie
gegebenenfalls deren Höhe in Cent pro Kilowattstunde.
(4) Jeder Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes hat sicherzustellen, dass die gemeinsame
Nutzung von Elektrizität nach Absatz 1 möglich ist
1. ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eine Elektrizitätsverteilernetzbetreibers und
2. ab dem 1. Juni 2028 innerhalb des Bilanzierungsgebietes eines Elektrizitätsverteilernetzbetreibers
sowie in dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzbetreibers in
derselben Regelzone.
Jeder Betreiber eines direkt angrenzenden Elektrizitätsverteilernetzes im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 ist
verpflichtet, im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(5) Ein Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist berechtigt, einen Dritten mit einer oder mehreren der
folgenden Dienstleistungen zu beauftragen:
1. Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer Pflichten, die sich aus dem Zugang zu den
Elektrizitätsverteilernetzen nach § 20 und den auf der Grundlage des § 20 Absatz 3 erlassenen Festlegungen der
Bundesnetzagentur ergeben, insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit mit Betreibern von
Energieversorgungsnetzen, Bilanzkreisverantwortlichen, Netznutzern oder Lieferanten,
2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder
von Flexibilitätsdienstleistungen, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren
Energien stammt und die Gegenstand des Vertrages nach Absatz 3 sind,
3. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen nach Absatz 3, einschließlich
der Abrechnung gegenüber den Abnehmern oder
4. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation und dem Betrieb der Anlage nach Absatz 1,
einschließlich der Messung und Wartung.
Für den Dritten nach Satz 1 findet Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 keine Anwendung.
(6) Der Betreiber nach Absatz 1 Nummer 1 ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der
Abnehmer sicherzustellen. Der Betreiber ist verpflichtet, jeden Abnehmer vor Abschluss des Vertrages zur
gemeinsamen Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Textform darüber zu informieren,
1. dass die gemeinsam genutzte Anlage den Strombedarf der Abnehmer nicht vollständig und nicht
jederzeit decken kann,
2. dass ein ergänzender Strombezug durch den Abnehmer notwendig ist und
3. dass die Kosten für den ergänzenden Strombezug über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrages
zur umfassenden Versorgung liegen können.
Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem
Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf in der Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung nicht
eingeschränkt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, den Abnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, wenn die
gemeinsam genutzte Anlage aus anderen als aus witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen
erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, und er setzt den Abnehmer in Kenntnis, wenn die
Anlage ihren Betrieb wieder aufnimmt.
(7) Die §§ 5 und 40 bis 42 sind nicht anzuwenden, wenn
1. die von einem Haushaltskunden nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 30
Kilowatt nicht übersteigt oder
2. im Falle eines Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, die in dem gleichen
Gebäude wohnen, nach Absatz 1 betriebene Anlage eine installierte Leistung von 100 Kilowatt nicht
übersteigt.“
68. § 43 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „, einer Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung von 110
Kilovolt oder mehr und einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-
Gebiet liegt,“ gestrichen.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „erfolgen und“ durch die Angabe „erfolgen,“ ersetzt.
c) In Nummer 10 wird die Angabe „gilt.“ durch die Angabe „gilt und“ ersetzt.
d) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
11. „ die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen, mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und mit einer Gesamtlänge von bis zu 200 Metern,
die nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des
Bundesnaturschutzgesetzes liegen.“
69. § 43b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 5 ersetzt:
(1) „ Für Planfeststellung und Plangenehmigung sind die §§ 73 und 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Bei Planfeststellungen für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 wird die Öffentlichkeit,
einschließlich der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
ausschließlich entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der
Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und
Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs
Wochen zu gewähren ist:
1. für ein bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den
Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das
der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder
Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,
2. für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz aufgeführt ist.
(3) Ein Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei einem Vorhaben, dessen
Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwischen den zuständigen Behörden der
beteiligten Länder abzustimmen.
(4) Bei einem Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
bis 6 ,10 und 11 und Satz 2 sowie bei einem Vorhaben nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und
nach § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt
der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
1. Daten, die den Unterlagen des Vorhabenträgers zugrunde liegen, insbesondere einem
Sachverständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der
Vereinbarkeit der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den
umweltrechtlichen Vorgaben erstellt wurden, sowie
2. Daten über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. die Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind oder
2. der zuständigen Behörde aufgrund substantiierter Stellungnahmen oder Einwendungen im
Anhörungsverfahren oder aufgrund eigener Erkenntnisse Hinweise vorliegen, dass sich der maßgebliche
Sachverhalt verändert hat und davon auszugehen ist, dass sich dies auf die Entscheidung auswirken
kann.
Die den Unterlagen nach Satz 1 zugrunde liegenden Daten, die zum Zeitpunkt der
Zulassungsentscheidung älter als fünf Jahre sind, soll die zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen, soweit
sie sich von deren fortbestehender Aussagekraft überzeugt hat, insbesondere, wenn für diese Art der
Daten keine Veränderung zu erwarten ist.
(5) Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der
Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekannt gegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf
der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird
und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf
die Zugänglichmachung im Internet und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich
das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekannt gemacht wird. Nach dem Ablauf
von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt
der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben
hat, als bekannt gegeben. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Einem Betroffenen oder
demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur
Verfügung gestellt, wenn er oder sie während der Dauer der Veröffentlichung ein entsprechendes
Verlangen an die Planfeststellungsbehörde gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines
gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Auf
die andere Zugangsmöglichkeit ist in der Bekanntgabe nach Satz 2 hinzuweisen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 6.
70. In § 43m Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
71. § 44a wird durch den folgenden § 44a ersetzt:
„§ 44a
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an,
zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan
betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Die
Planfeststellungsbehörde kann bereits mit dem Abschluss einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des
Raumordnungsgesetzes oder nachträglich für Flächen, die Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung waren, eine
Veränderungssperre erlassen, wenn anderenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der darin zu
verwirklichenden Leitung erheblich erschwert wird. Die Veränderungssperre nach Satz 2 ergeht als
Allgemeinverfügung; dabei soll von der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen abgesehen werden. Veränderungen und ausgeübte Nutzungen, die
in rechtlich zulässiger Weise vor Beginn einer Veränderungssperre begonnen worden sind und während der
Dauer einer Veränderungssperre fortgeführt werden, sowie Unterhaltungsarbeiten sind auch nach Beginn der
Veränderungssperre zulässig. Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Absatz 2
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen und im
Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsleitungen über fünf
Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan
betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht
zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine
Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des
Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen
Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
(4) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Veränderungssperren nach Absatz 1
Satz 2 bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Für Anfechtungsklagen gegen eine
Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Für
Verpflichtungsklagen auf Erlass oder Aufhebung einer Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist § 43e Absatz 1 bis 3 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
Anträge auf Erlass von vorläufigen Anordnungen treten. Bei auf Vorhaben im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 bis 4, des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes
bezogenen Veränderungssperren ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.“
72. In § 44b wird nach Absatz 7 der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.“
73. In § 44c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates
vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung
erneuerbarer Energien“ durch die Angabe „Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 in der Fassung
vom 22. Dezember 2023“ ersetzt.
74. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 43b Nr. 1“ durch die Angabe „§ 43b Absatz 2“ ersetzt.
75. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „angemessener“ durch die Angabe „angemessenen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 4a Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie“ ersetzt.
76. § 49a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:
(3) „ Wird ein Übertragungsnetz ausgebaut oder ertüchtigt, werden in dem Übertragungsnetz eine
Umbeseilung, eine Zubeseilung oder ein Seiltausch vorgenommen oder wird das Betriebskonzept eines
Übertragungsnetzes geändert und wird durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen am
Übertragungsnetz eine technische Infrastruktur erstmals oder stärker elektromagnetisch beeinflusst, so haben der
Übertragungsnetzbetreiber und der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen
1. betriebliche, organisatorische und technische Maßnahmen zur Reduzierung und Sicherung der
auftretenden Beeinflussung (Schutz- und Sicherungsmaßnahmen) zu prüfen,
2. die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gemeinsam
zu bestimmen und
3. die gemeinsam bestimmten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen
Verantwortungsbereich unverzüglich umzusetzen.
(4) Wenn eine neue oder weitergehende Schutz- und Sicherungsmaßnahme an der
elektromagnetisch beeinflussten technischen Infrastruktur erforderlich ist oder die Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen an den beeinflussten technischen Infrastrukturen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen am
Übertragungsnetz wegen der kürzeren Dauer der Umsetzung oder aus wirtschaftlichen Gründen vorzuziehen
sind, hat der Übertragungsnetzbetreiber dem Betreiber technischer Infrastrukturen nach Maßgabe dieses
Absatzes sowie der Absätze 5 und 6 die nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für die Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen, einschließlich der nachgewiesenen notwendigen Mehrkosten für Unterhaltung
und Betrieb, insbesondere für Wartung und Instandhaltung und den funktionsgleichen oder baugleichen
Austausch der Schutzkomponenten, für eine Dauer, die der zu erwartenden tatsächlichen
Nutzungsdauer der Schutz- und Sicherungsmaßnahme entspricht, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres 2065
zu erstatten. Auf die zu erstattenden Anschaffungskosten nach § 255 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches
und Herstellungskosten nach § 255 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches ist ein Aufschlag in Höhe von 5
Prozent zu gewähren, wenn der Betreiber technischer Infrastrukturen binnen sechs Monaten nach
Anfrage durch den Übertragungsnetzbetreiber gegenüber diesem schriftlich oder elektronisch die
unbedingte Freigabe zur Inbetriebnahme der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen oder
Maßnahmenkombination an der technischen Infrastruktur nach Absatz 3 erklärt. § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
bleibt unberührt.
(5) Die Erstattung der nachgewiesenen Kosten nach Absatz 4 erfolgt vorbehaltlich der
Sätze 2 und 3 und des Absatzes 6 im Wege einer einmaligen Ersatzzahlung des
Übertragungsnetzbetreibers an den Betreiber technischer Infrastrukturen. Abweichend von Satz 1 kann ein Betreiber einer
technischen Infrastruktur, die auf einer Gesamtlänge von mindestens 35 Kilometern von einer
elektromagnetischen Beeinflussung nach Absatz 1 betroffen ist, notwendige, nachgewiesene Mehrkosten für
Unterhaltung und Betrieb der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Wartung und
Instandhaltung, auch durch jährlichen Nachweis gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber geltend machen.
Abweichend von Satz 2 können der betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen und der
Übertragungsnetzbetreiber auch angemessene Pauschalen vereinbaren.
(6) Ein weitergehender Ersatzanspruch des Betreibers technischer Infrastrukturen gegen den
Übertragungsnetzbetreiber neben dem in Absatz 4 genannten ist ausgeschlossen. Wird erst nach der
Durchführung einer Maßnahme zum Ausbau oder zur Ertüchtigung, zu Umbeseilungen oder
Zubeseilungen, zum Seiltausch oder zur Änderung des Betriebskonzepts eines Übertragungsnetzes bekannt,
dass durch die Maßnahme die technischen Infrastrukturen elektromagnetisch beeinflusst werden,
bleiben die Rechte und Pflichten des Betreibers technischer Infrastrukturen unberührt.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Besteht Uneinigkeit zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem betroffenen Betreiber
technischer Infrastrukturen über das Ausmaß der elektromagnetischen Beeinflussung oder über die
technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder über die für diese Maßnahmen notwendigen Kosten nach Absatz 4, so hat
der Übertragungsnetzbetreiber über die offenen Streitfragen auf seine Kosten spätestens sechs Monate
nach Beginn der Uneinigkeit ein Gutachten eines unabhängigen technischen Sachverständigen
einzuholen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Übertragungsnetzbetreiber oder der
betroffene Betreiber technischer Infrastrukturen gegenüber dem jeweils anderen angezeigt hat, dass
Uneinigkeit gemäß Satz 1 besteht. Für die Anzeige genügt die Textform. Der unabhängige
Sachverständige wird durch den Übertragungsnetzbetreiber im Einvernehmen mit dem Betreiber technischer
Infrastrukturen bestimmt. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, schlägt der Übertragungsnetzbetreiber
drei unabhängige technische Sachverständige vor, und der Betreiber technischer Infrastrukturen
benennt binnen zwei Wochen ab Übermittlung des Vorschlags in Textform einen dieser Sachverständigen
für die Klärung. Soweit Gegenstand des Gutachtens die technisch und wirtschaftlich vorzugswürdigen
Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind, haben der Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber
technischer Infrastrukturen die Umsetzung der in dem Gutachten benannten erforderlichen Schutz- und
Sicherungsmaßnahmen unverzüglich nach Erstellung des Gutachtens sicherzustellen.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 8.
77. § 49c Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 Nummer 1 ist anzuwenden bis zum Ende des Zeitraums, der sich aus § 49b Absatz 1 Satz 1 ergibt.“
78. § 49d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und 5, Absatz 5 Satz 2 wird jeweils
die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom
4. März 2021 und“.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die
Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
d) In Absatz 10 Satz 2, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
79. In § 50 wird die Überschrift durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 50
Verordnungsermächtigung zur Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung“.
80. § 50d Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesregierung kann nach Ausrufung der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2
Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 in
Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019,
der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zulassen, dass die Betreiber die Reserveanlagen befristet am
Strommarkt einsetzen.“
81. § 53a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 genannten Fällen versorgt werden die von ihnen
direkt belieferten
1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei denen standardisierte
Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum
Zwecke der Wärmeversorgung beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt
wird,
2. grundlegenden sozialen Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, die an ein
Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel
vornehmen können, und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt wird.“
82. § 53b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ und die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
83. § 54 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz
jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, obliegt den
Landesregulierungsbehörden
1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im
Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang, soweit diese in einer
nach § 24 Satz 1 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023
geltenden Fassung oder durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 21 Absatz 2 Satz 4
Nummer 2 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e oder f vorgesehen sind,
4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 6a bis
7a,
5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14a, 14b und 15 bis 16a,
6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18 mit Ausnahme der
Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für
einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die
Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum
Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung oder durch eine
Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 17 Absatz 4 vorgesehen sind,
7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung nach § 33,
9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz 2 und 4,
10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen und Kosten im Rahmen der
Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme von § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10
bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur wahrnehmen kann, und
12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach § 11b Absatz 1 Nummer 2
zweiter Halbsatz.“
84. § 54a wird durch den folgenden § 54a ersetzt:
„§ 54a
Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung
der in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festgelegten Maßnahmen. Die
§§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167) geändert worden ist und die §§ 5, 8 und
21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968
(BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 bestimmte
A
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energier (Gesetzentwurf)