Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 509/26
04.09.26 BRFuss
Wi - Fz - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu
den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029
A. Problem und Ziel
Die Kosten des Übertragungsnetzes, das dem Transport von Elektrizität über Höchst- und
Hochspannungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder
Verteilern dient, und die Übertragungsnetzentgelte, die sich daraus ableiten, sollen vor dem
Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Zu diesem Zweck
wurde bereits im Jahr 2026 ein Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von 6,5
Milliarden Euro gewährt. Auch in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 sollen
über einen staatlichen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten der Anstieg der
Netzentgelte und die daraus resultierende Kostenbelastung der Stromkunden, d.h. der
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen, gedämpft werden. Hierfür hat
sich die Bundesregierung im Rahmen der Haushaltsverhandlungen verständigt, einen
Zuschuss in Höhe 5,525 Milliarden Euro pro Jahr vorzusehen. Dadurch soll ein Beitrag
zur Entlastung der Strombezugskosten insgesamt geleistet werden. Gerade vor dem
Hintergrund der steigenden Energiepreise infolge des Iran-Krieges erscheint eine Entlastung
von stromverbrauchenden Haushalten und Unternehmen geboten. Die Fortschreibung
des Instruments für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 sendet damit auch ein
wichtiges politisches Signal, nämlich, dass die Wettbewerbsfähigkeit des
Wirtschaftsstandorts Deutschland für den Gesetzgeber von hoher Bedeutung ist.
B. Lösung
Steigende Kosten für den Ausbau und die Modernisierung der Übertragungsnetze zwecks
Integration der Erneuerbaren Energien führen zu einem Anstieg nicht nur der
Übertragungsnetzentgelte, sondern auch der Entgelte nachgelagerter Verteilernetzbetreiber.
Indem die Übertragungsnetzkosten anteilig durch staatliche Zuschüsse finanziert werden,
lassen sich sowohl die Übertragungsnetzentgelte als auch die Verteilernetzentgelte
reduzieren. Dadurch lassen sich die aus den Netzentgelten resultierenden Kostenbelastungen
von stromverbrauchenden Unternehmen, die an das Übertragungs- oder das Verteilernetz
angeschlossen sind ebenso wie die Kostenbelastungen der an das Verteilernetz
angeschlossenen Haushalte abmildern. Dies trägt dazu bei, den Anstieg der
Strombezugskosten insgesamt zu dämpfen. Zu diesem Zweck sollen die Übertragungsnetzbetreiber mit
Fristablauf: 16.10.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Regelzonenverantwortung auf der Grundlage ihrer jeweiligen Plankostenprognose auf
Grundlage der bisherigen Finanzplanung für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 einen
Zuschuss in Höhe von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr erhalten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von 5,525
Milliarden Euro pro Jahr für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 soll durch
Mittel des Klima- und Transformationsfonds finanziert werden.
Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich.
b) Länder und Kommunen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und
Kommunen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da eine Regelung aus
dem Jahr 2026 fortgeführt wird.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Für die Bundesverwaltung entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die
Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des Zuschusses zu den
Übertragungsnetzkosten im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und Festlegung der
Erlösobergrenzen.
b) Länder und Kommunen
Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen.
Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht
ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, hat der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten
einen entlastenden Effekt.
Repräsentative Stichproben mit Blick auf das Jahr 2026 zeigten etwa für
Haushaltskunden, dass die Netzentgelte um durchschnittlich rund zwei Cent pro Kilowattstunde
gesunken sind. Die Höhe der Entlastungen fällt regional unterschiedlich hoch aus und hängt
unter anderem vom Anteil an den Übertragungsnetzkosten ab, der in die Netzentgelte der
einzelnen Verteilernetzbetreiber fließt und über diese Netzentgelte finanziert wird. Die im
Jahr 2026 zu beobachtenden Netzentgeltsenkungen sind im Wesentlichen auf den mit §
24c EnWG für das Jahr 2026 gewährten Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro
zurückzuführen. Auch bei einer Gewährung der im neuen § 24d EnWG vorgesehenen
Zuschüsse in Höhe von jährlich 5,525 Milliarden Euro sind in den Jahren 2027 bis 2029 im
Durchschnitt spürbare Entlastungen zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 509/26
04.09.26 BRFuss
Wi - Fz - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu
den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 4. September 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für
die Jahre 2027 bis 2029
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil ein Abschluss mit einem zweiten
Durchgang im Bundesrat spätestens am 20. November 2026 erforderlich ist, damit
die Wirkungen des Zuschusses zu den Übertragungsnetzentgelten unmittelbar ab
dem Jahr 2027 eintreten können und ein nahtloses Anknüpfen an die bestehende
Regelung möglich ist.
Fristablauf: 16.10.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für
die Jahre 2027 bis 2029
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24c die folgende Angabe eingefügt:
„§ 24d Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten der Jahre 2027 bis 2029;
Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz“.
2. Nach § 24c wird der folgende § 24d eingefügt:
„§ 24d
Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten der Jahre 2027
bis 2029; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben in den
Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 einen Anspruch gegen die
Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines jährlichen Zuschusses in Höhe von 5,525 Milliarden
Euro pro Jahr zur anteiligen Deckung ihrer Netzkosten. Der Zuschuss wird in den
Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 in jeweils zehn gleichen Raten gezahlt.
(2) Die Zahlung an einen Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung erfolgt im jeweiligen Kalenderjahr auf dessen Anforderung zum 15. eines
Kalendermonats, beginnend mit dem 15. Februar und endend mit dem 15. November, in
Höhe seines Anteils nach Absatz 3 an dem Gesamtbetrag von 5,525 Milliarden Euro.
§ 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Aufteilung der Raten auf die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Erlösobergrenze im
jeweiligen Kalenderjahr an der Summe der Erlösobergrenzen aller
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung in diesem Kalenderjahr. Bei der Aufteilung ist in
zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Erlösobergrenzen abzustellen, die der
Veröffentlichung der Übertragungsnetzentgelte für das jeweilige Kalenderjahr nach § 20 Absatz
1 Satz 1 zugrunde liegen. Die Zahlungsanforderung durch einen
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 3 und die Zahlung der Raten an den
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung erfolgt entsprechend diesem
Verhältnis.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland
nach den Absätzen 1 bis 3 sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung und der Bundesrepublik
Deutschland zu regeln. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei dem Vertrag durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertreten. Der Vertrag bedarf des
Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen. Er kann insbesondere
nähere Bestimmungen zu der Aufteilung der Mittel zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung enthalten.
(5) Die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung haben den
Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung der bundeseinheitlichen
Übertragungsnetzentgelte, die auf der Grundlage des § 24 und der Stromnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, oder auf der Grundlage von
Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 21
und 21a erfolgt, für das jeweilige Kalenderjahr rechnerisch von dem Gesamtbetrag der
in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden
Erlösobergrenzen abzuziehen und zur Minderung der von Letztverbrauchern und
Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu entrichtenden Übertragungsnetzentgelte
entsprechend einzusetzen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung nach
§ 29 Absatz 1 nähere Vorgaben zur Berücksichtigung des Zuschusses bei der
Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte zu machen.
(6) Ist eine Zahlung der monatlichen Raten nach Absatz 2 nicht entsprechend
Absatz 3 erfolgt oder war eine solche Zahlung aus rechtlichen Gründen nicht möglich,
so sind die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung abweichend von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, ihre Netzentgelte im jeweiligen Kalenderjahr einmalig
unterjährig zum ersten Tag eines Monats anzupassen. Die Entscheidung zur
Anpassung der Übertragungsnetzentgelte ist von allen Übertragungsnetzbetreibern mit
Regelzonenverantwortung gemeinsam zu treffen. Die beabsichtige Anpassung ist sechs
Wochen vor ihrem Wirksamwerden der Bundesnetzagentur mitzuteilen und auf der
gemeinsamen Internetseite zu veröffentlichen. Sofern die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung das Recht nach Satz 1 zur einmaligen unterjährigen
Anpassung ihrer Netzentgelte nutzen, sind auch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 berechtigt, auf dieser Grundlage ihre
Netzentgelte zu demselben Datum anzupassen.“
3. Nach § 118 Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind für die
Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 jeweils verpflichtet, auf ihrer Internetseite
neben dem unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24d für das jeweilige
Kalenderjahr kalkulierten bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelt auch das ohne
Berücksichtigung dieses Zuschusses kalkulierte bundeseinheitliche
Übertragungsnetzentgelt zu veröffentlichen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind für die
Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 jeweils verpflichtet, auf ihrer Internetseite für
typisierte Abnahmefälle neben dem Netzentgelt, das sich für das jeweilige Kalenderjahr
unter Berücksichtigung des reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergibt,
auch ein fiktives Netzentgelt zu veröffentlichen, wie es sich ohne Berücksichtigung des
reduzierten Übertragungsnetzentgelts nach Satz 1 ergäbe. Stromlieferanten sind für
die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 jeweils verpflichtet, die von ihnen
belieferten Letztverbraucher mit der Rechnung für das jeweilige Kalenderjahr auf den
Zuschuss nach § 24d sowie auf die Veröffentlichung des Betreibers von
Elektrizitätsverteilernetzen nach Satz 2 hinzuweisen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte
sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden. Dazu soll
in den Jahren 2027 bis einschließlich 2029 auf Grundlage der bisherigen Finanzplanung
ein Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von 5,525 Milliarden Euro pro Jahr
aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) an die vier Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung gezahlt werden. Gerade vor dem Hintergrund der steigenden
Energiepreise infolge des Iran-Krieges erscheint eine Fortführung von Maßnahmen zur
Entlastung der Unternehmen und der Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Stromkosten
geboten. Mit der Fortschreibung der für 2026 getroffenen Regelungen und der Gewährung
weiterer Zuschüsse für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 werden zum einen der
Anstieg der Kosten für die Netznutzung gedämpft und zum anderen eine größere Planbarkeit
hinsichtlich der aus den Netzentgelten zu erwartenden Kostenbelastungen erzielt. Der neue
§ 24d bringt damit auch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber der Wettbewerbsfähigkeit
des Wirtschaftsstandorts Deutschland eine hohe Bedeutung beimisst.
Die Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber nach § 24d führen nicht zu
umsatzsteuerbaren Leistungen. Eine ausdrückliche Regelung, die die Zahlungen von der
Umsatzsteuerpflicht ausnimmt, ist deshalb nicht erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten wird ein neuer § 24d in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben zum Inhalt
des Gesetzentwurfs nicht beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Das vorliegende Gesetz fällt
in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das die Energiewirtschaft einschließlich der
Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung ist im
Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
erforderlich. Der neue § 24d EnWG bildet die Grundlage für die Gewährung eines Zuschusses
an die bundesweit tätigen Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung zur
anteiligen Finanzierung ihrer Netzkosten. Die Übertragungsnetzkosten der vier
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung sind ihrerseits Grundlage der in die
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte nach § 24a EnWG einfließenden
Erlösobergrenzen.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass das Energiewirtschaftsgesetz den
bundeseinheitlichen Rahmen der Energieversorgung regelt, ist eine bundeseinheitliche
Regelung erforderlich, damit alle Stromkunden entlastet werden können.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Vorschrift ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz dient nicht der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Durch den Zuschuss zur
anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten werden die energiewendebedingte
Steigerung der Netzentgelte gedämpft und die damit verbundenen Kostenbelastungen der an
das Übertragungsnetz sowie an nachgelagerte Verteilernetze angeschlossenen
Stromkunden abgemildert. Die Maßnahme trägt zur Senkung der Strombezugskosten bei und
unterstützt damit die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung. Insbesondere
stärkt sie die öffentliche Akzeptanz der Energiewende und fördert den Übergang zu einer
nachhaltigen Energieversorgung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a) Bund
Der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten in Höhe von jeweils
5,525 Milliarden Euro pro Jahr in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 soll
durch Mittel des Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert werden.
Sonstige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind nicht ersichtlich.
b) Länder und Kommunen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Regelung zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten in den
Jahren 2027 bis einschließlich 2029 setzt die entsprechende Regelung des Jahres 2026
fort. Es entsteht daher kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand gegenüber dem Status quo.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Für die Bundesverwaltung entsteht im Vergleich zum Status quo kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Die Bundesnetzagentur prüft die vorschriftsgemäße Verwendung des
Zuschusses im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung und Festlegung der
Erlösobergrenzen. Da die Regelung der bereits für das Jahr 2026 in § 24c EnWG vorgesehenen
Regelung entspricht, entsteht auch kein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Umsetzung.
Für die übrige Bundesverwaltung entsteht durch die Regelung ebenfalls kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
b) Länder und Kommunen
Die Verwaltungen der Länder und Kommunen sind von den Regelungen nicht betroffen.
Für sie entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme sind nicht
ersichtlich. Auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, haben der Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten einen
entlastenden Effekt.
Durch die anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten mittels Zuschüssen werden
die Übertragungsnetzentgelte unmittelbar gesenkt. Über den sog. Wälzungsmechanismus
wird eine Absenkung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber zudem an die
nachgelagerten Verteilernetzbetreiber weitergegeben, die für die Stromentnahme aus den
vorgelagerten Netzebenen ebenfalls Netzentgelte an die vorgelagerte Netzebene entrichten.
Die Reduktion der Übertragungsnetzkosten kommt damit grundsätzlich allen
Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern zugute. Die tatsächliche Entlastungswirkung im
Einzelfall hängt von energiewirtschaftlichen Parametern ab, die Bestandteile der
Netzentgeltsystematik sind und insoweit nicht in der Regelungssphäre des Gesetzgebers liegen. Letzteres
ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (C-
718/18).
Repräsentative Stichproben mit Blick auf das Jahr 2026 zeigten etwa für Haushaltskunden,
dass die Netzentgelte um durchschnittlich rund zwei Cent pro Kilowattstunde gesunken
sind. Die Netzentgeltsenkungen sind im Wesentlichen auf den mit § 24c EnWG für das Jahr
2026 gewährten Zuschuss in Höhe von 6,5 Milliarden Euro zurückzuführen. Auch bei einer
Gewährung der im neuen § 24d EnWG vorgesehenen Zuschüsse in Höhe von jährlich
5,525 Milliarden Euro sind in den Jahren 2027 bis einschließlich 2029 im Durchschnitt
spürbare Entlastungen zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es sind keine negativen Wirkungen des Gesetzes auf die Wahrung und Förderung
gleichwertiger Lebensverhältnisse feststellbar.
VIII. Befristung; Evaluierung
Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten soll jeweils für die Jahre 2027 bis
einschließlich 2029 erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen § 24d in das
Energiewirtschaftsgesetz.
Zu Nummer 2 (§ 24d)
Die Übertragungsnetzkosten und die sich daraus ableitenden Übertragungsnetzentgelte
sollen vor dem Hintergrund der Preisbelastungen im Strommarkt gesenkt werden.
Übertragungsnetzentgelte werden nach der geltenden Netzentgeltsystematik von allen Nutzern
des Übertragungsnetzes entrichtet. Dazu gehören Letztverbraucher, insbesondere aber
auch die Betreiber der an das Übertragungsnetze angeschlossenen nachgelagerten
Stromverteilernetze.
Die Höhe der aus der Nutzung des Übertragungsnetzes anfallenden
Übertragungsnetzentgelte und die daraus entstehenden Kostenbelastungen der Stromkunden hängen von
verschiedenen energiewirtschaftlichen Faktoren ab wie etwa dem Verhältnis des
Leistungsbezugs zu der entnommenen Strommenge. Welche Bedeutung den jeweiligen
energiewirtschaftlichen Faktoren im Rahmen der Bildung der Netzentgelte zukommt, ist von der
Netzentgeltsystematik abhängig. Die Ausgestaltung der Netzentgeltsystematik liegt nach
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18) in
der Zuständigkeit der insoweit unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde.
Um die Kostenbelastungen der Stromkunden durch die Übertragungsnetzentgelte in den
Jahren 2027 bis einschließlich 2029 insgesamt zu senken, sollen die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung auf Grundlage ihrer Plankostenprognose, die ihrer
Veröffentlichung vorläufiger bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte im Oktober
eines Kalenderjahres für das jeweilige Folgejahr zugrunde liegt, einen Zuschuss in Höhe von
insgesamt 5,525 Milliarden Euro pro Jahr erhalten. Im Regierungsentwurf 2027 für den
KTF-Wirtschaftsplan sind Mittel i. H. v. 5,525 Milliarden Euro bereits vorgesehen, im
Rahmen zukünftiger Haushaltsaufstellungsverfahren für die Jahre 2028 und 2029 sollen jeweils
Mittel i.H.v. 5,525 Milliarden Euro vorrangig berücksichtigt werden. Sollte trotz dieser
vorrangigen Berücksichtigung von Haushaltsmitteln i.H.v. 5,525 Mrd. Euro für die Jahre 2028
und 2029 in den jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren in Anbetracht der
haushälterischen Gesamtlage ein geringerer Betrag als 5,525 Mrd. Euro zur Verfügung stehen, hätte
dies eine entsprechende Minderung der Höhe des Anspruchs der
Übertragungsnetzbetreiber im EnWG für das jeweilige Jahr zur Folge und das EnWG würde für das jeweilige Jahr
entsprechend angepasst.
Entsprechend wird den Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung nach
Absatz 1 ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt, den nach Absatz 3 für sie berechneten
Anteil an dem Zuschuss zu erhalten. Der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten wird
insoweit für das jeweilige Kalenderjahr die Höhe der über die Übertragungsnetzentgelte
refinanzierten Übertragungsnetzkosten absenken. Dies erfolgt dadurch, dass ein Teil der
für das jeweilige Kalenderjahr prognostizierten Erlösobergrenze der
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung, die die Grundlage der Ermittlung der
bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte für das betrachtete Kalenderjahr bildet, durch den
Zuschuss abgedeckt wird. Der Zuschuss senkt insoweit die Kalkulationsbasis der
Übertragungsnetzbetreiber für deren Netzentgelte. In die Entgeltbildung der
Übertragungsnetzbetreiber selbst wird durch den Zuschuss nicht eingegriffen. Die unionsrechtlich garantierte
Unabhängigkeit der regulierungsbehördlichen Aufsicht bleibt somit vom Zuschuss
unberührt. Die Wirkungen des Zuschusses entsprechen denen einer Absenkung der
Übertragungsnetzkosten aus anderen Gründen. Der Zuschuss wirkt über die geltende
Netzentgeltsystematik auf die Kalkulation der Netzentgelte der nachgelagerten Netzebenen insgesamt
ein und hat daher eine entlastende Wirkung auf Kostenbelastungen, die bei den
Letztverbrauchern aufgrund ihres Strombezugs entstehen.
Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der
Übertragungsnetzkosten für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 wird § 24d in das
Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen. Er entspricht der Regelungstechnik des Zuschusses
in den Kalenderjahren 2023 und 2026, die in § 24b Absatz 1 bis 3 und 5 sowie in § 24c
EnWG normiert sind.
Insofern wird insgesamt ergänzend auf die Gesetzesbegründungen zu diesen Regelungen
verwiesen.
Absatz 1 Satz 1 regelt den Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung, in den Kalenderjahren 2027 bis einschließlich 2029 einen Zuschuss in Höhe
von insgesamt 5,525 Milliarden Euro pro Jahr zu erhalten. Der Zuschuss für die
betrachteten Kalenderjahre soll nach Absatz 1 Satz 2 in jeweils zehn Raten ausgezahlt werden.
Absatz 1 Satz 1 regelt zudem, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung den nach Absatz 3 für sie berechneten Anteil an dem Zuschuss zur anteiligen
Deckung ihrer Netzkosten erhalten. Absatz 5 stellt ergänzend die netzentgeltsenkende
Wirkung des Zuschusses klar. Die entsprechenden Mittel müssen die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung jeweils nach Maßgabe von Absatz 2 anfordern.
Im Übrigen wird auf die Begründung des § 24b Absatz 1 EnWG verwiesen (vgl. BT-Drs.
20/4685, S. 122 f.). Die Aufteilung des Zuschusses in zehn monatliche Raten erfolgt vor
dem Hintergrund, dass die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
gegenüber ihren Netzkunden keine jährliche Abrechnung vornehmen. Die Zahlungen aus dem
Klima- und Transformationsfonds sind zwingend vollständig zur Deckung der
Erlösobergrenzen des jeweiligen Kalenderjahres einzusetzen. Die Spitzabrechnung erfolgt mit der
Genehmigung der Regulierungskonten des jeweiligen Kalenderjahres. Insoweit bleibt es
bei dem im Regulierungsrahmen vorgesehenen Verfahren. Ergeben sich Überdeckungen
oder Unterdeckungen der Erlösobergrenzen im jeweiligen Kalenderjahr, ändert sich
dadurch nicht die Höhe des Zuschusses für das jeweilige Kalenderjahr, sondern können
diese nach der heute geltenden Praxis über das Regulierungskonto ausgeglichen werden.
Entsprechendes gilt auch bei einem künftigen Übergang in einen jährlichen Plan-Ist-
Kostenabgleich, wie dieser im Rahmen des laufenden Verfahrens der Bundesnetzagentur zur
Festlegung eines Regulierungsrahmens für Übertragungsnetzbetreiber (GBK-25-01-1#2)
erörtert wird.
Absatz 2 Satz 1 regelt die Modalitäten der Zahlungsanforderungen. Diese haben so
rechtzeitig zu erfolgen, dass zu den genannten Zeitpunkten jeweils eine Überweisung auf die
einzelnen Bankkonten der Übertragungsnetzbetreiber ermöglicht wird. Absatz 2 Satz 2
stellt klar, dass die Einheitlichkeit der Netzentgeltbildung für ein Kalenderjahr unberührt
bleibt. Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 und
3 EnWG auch für das jeweilige Kalenderjahr ihre bundeseinheitlichen Netzentgelte
aufgrund der Netzkosten, die nicht durch den Zuschuss abgedeckt sind, zu ermitteln und zu
veröffentlichen. Nach etablierter Regulierungspraxis veröffentlichen die
Übertragungsnetzbetreiber jeweils zum 1. Oktober eines Kalenderjahres die vorläufigen
Übertragungsnetzentgelte für das darauffolgende Jahr. Auf dieser Grundlage ermitteln sodann die
Verteilernetzbetreiber und veröffentlichen bis zum 15. Oktober die vorläufigen
Verteilernetzentgelte ebenfalls für das darauffolgende Jahr. Demgemäß sind vorliegend die unter
Berücksichtigung des Zuschusses errechneten vorläufigen Übertragungsnetzentgelte auch der
Kalkulation der bis zum 15. Oktober zu veröffentlichenden vorläufigen Verteilernetzentgelte
zugrunde zu legen. Die finalen Netzentgelte sämtlicher Netzbetreiber für das jeweilige
Kalenderjahr müssen zum 1. Januar desselben Jahres feststehen. Dies entspricht dem
Grundsatz der Jährlichkeit der Ermittlung von Netzkosten und der aus ihnen abgeleiteten
Netzentgelte. Eine jahresbezogene Betrachtung der Netzkosten trägt dem allgemeinen
Interesse an einer entsprechenden Stetigkeit der Netzentgelte Rechnung. Stabile
wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Preise der Netznutzung innerhalb eines Kalenderjahres,
die insbesondere auch die Grundlage für die Kalkulation der Preise in Stromlieferverträgen
sind, werden bewahrt.
Absatz 3 regelt, dass die Aufteilung des Zuschusses zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern mit Regelzonenverantwortung entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer
Erlösobergrenze des jeweiligen Kalenderjahres an der mit Blick auf dasselbe Jahr ermittelten Summe
der Erlösobergrenzen aller Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
erfolgt. Auch die Zahlung der zehn zum 15. eines Kalendermonats erfolgenden Raten erfolgt
entsprechend diesem Verhältnis. Insofern wird im Grundsatz die Regelung des § 24b
Absatz 2 übernommen.
Absatz 4 enthält die Grundlage für den Abschluss eines die Norm ergänzenden
öffentlichrechtlichen Vertrags, der nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik
Deutschland nach den Absätzen 1 bis 3 enthält.
Nach Absatz 5 Satz 1 haben die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung
den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 im jeweiligen Kalenderjahr rechnerisch von dem
Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte
einfließenden Erlösobergrenzen abzuziehen. Dies entspricht im Grundsatz § 24b Absatz 3.
Absatz 5 Satz 2 enthält eine ergänzende Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur.
Absatz 6 regelt den Fall, dass eine Zahlung des Zuschusses nicht erfolgt oder aus
rechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr möglich sein sollte. In den genannten Fällen sind die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach Absatz 6 Satz 1 berechtigt,
ihre Übertragungsnetzentgelte für das jeweilige Kalenderjahr einmalig unterjährig zum
ersten Tag eines Monats anzupassen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die
Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ihre Kosten im dargestellten Fall über
die Netzentgelte refinanzieren können. Höhere Übertragungsnetzentgelte bedeuten höhere
Netzkosten für die nachgelagerten Verteilernetzbetreiber, da diese höhere Netzentgelte für
die aus dem Übertragungsnetz bezogenen Strommengen zu entrichten haben. Daher wird
auch den Verteilernetzbetreibern nach Absatz 6 Satz 4 die Möglichkeit eingeräumt, ihre
Netzentgelte einmalig unterjährig anzupassen, wenn die Übertragungsnetzbetreiber mit
Regelzonenverantwortung diese Möglichkeit für sich nutzen. Absatz 6 Satz 1 entspricht
inhaltlich § 24b Absatz 5 Satz 1. Die Vorschriften in Absatz 6 Satz 2 bis 4 sind wortgleich
mit § 24b Absatz 5 Satz 2 bis 4.
Zu Nummer 3 (§ 118 Absatz 5b – neu)
Mit der Regelung in § 118 Absatz 5a des Energiewirtschaftsgesetzes wurde bereits für das
Jahr 2026 eine Verpflichtung für Betreiber von Übertragungs- und
Elektrizitätsverteilernetzen geschaffen, mit der Transparenz über die Wirkungen des Zuschusses nach § 24c sowie
dessen Auswirkungen auf die Höhe der Netzentgelte her- und sichergestellt wurde. Diese
Regelung hat sich bewährt. Sie soll daher für die Jahre 2027 bis einschließlich 2029 mit
§ 118 Absatz 5b fortgeschrieben werden. Damit wird eine möglichst umfassende
Information der Stromkunden für die gesamte Laufzeit des neuen § 24d gewährleistet.
Satz 1 verpflichtet Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung,
sowohl das unter Berücksichtigung des Zuschusses nach § 24d kalkulierte als auch das ohne
Berücksichtigung des Zuschusses zu berechnende fiktive bundeseinheitliche
Übertragungsnetzentgelt auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Satz 2 verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ergänzend, ein fiktives
Netzentgelt zu berechnen, das sich ohne Berücksichtigung des reduzierten
Übertragungsnetzentgelts ergeben hätte, und dies auf ihrer Internetseite dem veröffentlichten Netzentgelt
gegenüber zu stellen. Zur Berechnung des fiktiven Netzentgeltes können sie im Interesse
eines möglichst bürokratiearmen Vorgehens auf folgende typisierte Abnahmefälle
zurückgreifen: 1) Haushaltskunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von 3.500
Kilowattstunden, 2) Gewerbekunde in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von
50 Megawattstunden, 3) Industriekunde in der Mittelspannung mit einem Jahresverbrauch
von 24 Gigawattstunden und 6.000 Jahresbenutzungsstunden.
Satz 3 verpflichtet Stromlieferanten, die von ihnen belieferten Letztverbraucher mit der
Rechnung auf die Gewährung des Zuschusses durch die Bundesrepublik Deutschland nach
§ 24d hinzuweisen und die nach Satz 2 bereitgestellten Informationen des jeweils
zuständigen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen aufmerksam zu machen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Um die rechtzeitige Umsetzung der gesetzlichen Änderungen vor Beginn des Jahres 2027
zu ermöglichen, soll das Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.
- 10 -Drucksache 509/26
Relationen
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