Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Text
Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 664/25
14.11.25
Vk
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses
– Drucksache 21/2785 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
– Drucksachen 21/1861, 21/2454 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 05.12.25
Erster Durchgang: Drs. 443/25
1. Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „bis 31. Dezember 2025“ durch die Angabe
„bis 30. Juni 2031“ ersetzt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.‘
2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt:
,Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird die Angabe „(inklusive
emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026)“ gestrichen.
2. Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni
1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen
durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die
Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Februar 2022“ gestrichen.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die
Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle
sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum
Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.“
c) In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem
Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs“ durch die Angabe „am Tag nach
der Ermittlung der Einstufung“ ersetzt.‘
3. Nach Artikel 3 wird der folgende Artikel 4 eingefügt:
„Artikel 4
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 315) wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird gestrichen.“
4. Der bisherige Artikel 4 wird zu Artikel 5.
Drucksache 664/25- 3 -]
Relationen
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