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Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 14.11.2025 · WP 21 · 664/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften [Bundesrat Drucksache 664/25 14.11.25 Vk Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses – Drucksache 21/2785 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften – Drucksachen 21/1861, 21/2454 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 05.12.25 Erster Durchgang: Drs. 443/25 1. Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „bis 31. Dezember 2025“ durch die Angabe „bis 30. Juni 2031“ ersetzt. bb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.‘ 2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: ,Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Das Bundesfernstraßenmautgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anlage 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird die Angabe „(inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026)“ gestrichen. 2. Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022“ gestrichen. b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.“ c) In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs“ durch die Angabe „am Tag nach der Ermittlung der Einstufung“ ersetzt.‘ 3. Nach Artikel 3 wird der folgende Artikel 4 eingefügt: „Artikel 4 Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) wird wie folgt geändert: Artikel 3 wird gestrichen.“ 4. Der bisherige Artikel 4 wird zu Artikel 5. Drucksache 664/25- 3 -]

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