Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1861, 21/2454, 21/2669 Nr. 12)
Text
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1861, 21/2454, 21/2669 Nr. 12)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2785
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1861, 21/2454, 21/2669 Nr. 12 –
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
A. Problem
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD
ist vorgesehen, dass die Mautbefreiung für bestimmte emissionsfreie Fahrzeuge
verlängert werden soll.
Weiter sollen Änderungen erfolgen, die sich aus der Fortentwicklung des
bestehenden Lkw-Mautsystems ergeben. Die Möglichkeit für die Einführung eines
teilautomatisierten Verfahrens zur Mauterhebung soll geschaffen werden. Für die
Einführung dieses neuen Verfahrens zur Mauterhebung sind Änderungen der
rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig. Aus EU-Recht folgt die
Anforderung, dass die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-
Emissionsklassen 2 oder 3 nach seiner Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und
gegebenenfalls eine Reklassifizierung vorgenommen wird. Dies soll durch gesetzliche
Regelungen klargestellt werden. Zudem soll geregelt werden, dass der Betreiber
des Mautsystems dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf dessen
Verlangen eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte übermitteln muss.
B. Lösung
Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Verlängerung der
Mautbefreiung für bestimmte emissionsfreie Fahrzeuge.
In Bezug auf die neue Einbuchungsmöglichkeit mittels Applikation auf dem
nutzereigenen Mobilgerät wird die Rechtsgrundlage geschaffen für die Erhebung,
Speicherung, Verwendung und Übermittlung von Daten durch das BALM und
den Betreiber im Rahmen der Kontrolle. Ferner wird eine Rechtsgrundlage für die
Übermittlung der Liste der gesperrten Fahrzeuggeräte an das BALM durch den
nationalen Betreiber geschaffen. Zudem wird das Bundesfernstraßenmautgesetz
zum 1. Januar 2026 im Hinblick auf die europarechtliche Anforderung angepasst,
sicherzustellen, dass die Einstufung für Fahrzeuge in die Emissionsklassen 2
und 3 ab ihrer Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und gegebenenfalls
eine Reklassifizierung erfolgt.
Im Mautsystemgesetz wird die für Anbieter des Europäischen Elektronischen
Mautdienstes (EETS-Anbieter) bereits aktuell bestehende Pflicht zur
Übermittlung einer Liste gesperrter Fahrzeuggeräte ergänzt um die Information zum
Kennzeichen des Fahrzeugs, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Anbieters
vorliegt, sowie um die Information zum Grund der Sperrung.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1861, 21/2454 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „bis 31. Dezember
2025“ durch die Angabe „bis 30. Juni 2031“ ersetzt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.‘
2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt:
Artikel 2‚
Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Das Bundesfernstraßenmautgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird die Angabe „
(inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026)“ gestrichen.
2. Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L
187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie
(EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Februar 2022“ gestrichen.
b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie
1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs der
Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet
vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum
Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.“
c) In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und
einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen
Fahrzeugs“ durch die Angabe „am Tag nach der Ermittlung der
Einstufung“ ersetzt.‘
3. Nach Artikel 3 wird der folgende Artikel 4 eingefügt:
Artikel 4„
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher
Vorschriften
Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom
21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) wird wie folgt geändert:
Artikel 3 wird gestrichen.“
4. Der bisherige Artikel 4 wird zu Artikel 5.
Berlin, den 12. November 2025
Der Verkehrsausschuss
Tarek Al-Wazir
Vorsitzender
Stefan Henze
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Stefan Henze
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1861 in seiner 31. Sitzung am 9.
Oktober 2025 beraten und hat ihn an den Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den
Haushaltsausschuss zur Mitberatung und nach § 96 der Geschäftsordnung überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher
Vorschriften – Drucksache 21/1861 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung“
auf Drucksache 21/2454 wurde am 6. November 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an den
Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen
(Drucksache 21/2669 Nr. 12).
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Inhalt des Gesetzentwurfs sind Änderungen zum Bundesfernstraßenmautgesetz und zum Mautsystemgesetz. In
Bezug auf eine neue Einbuchungsmöglichkeit mittels Applikation auf dem nutzereigenen Mobilgerät soll die
Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung von Daten durch das BALM und
den Betreiber im Rahmen der Kontrolle geschaffen werden. Ferner soll eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung
der Liste der gesperrten Fahrzeuggeräte an das BALM durch den nationalen Betreiber geschaffen werden. Zudem
soll das Bundesfernstraßenmautgesetz zum 1. Januar 2026 im Hinblick auf die europarechtliche Anforderung
angepasst werden, sicherzustellen, dass die Einstufung für Fahrzeuge in die Emissionsklassen 2 und 3 ab ihrer
Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und gegebenenfalls eine Reklassifizierung erfolgt. Im
Mautsystemgesetz soll die für Anbieter des Europäischen Elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) bereits aktuell
bestehende Pflicht zur Übermittlung einer Liste gesperrter Fahrzeuggeräte um die Information zum Kennzeichen
des Fahrzeugs, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Anbieters vorliegt, sowie um die Information zum
Grund der Sperrung ergänzt werden.
III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1861, 21/2454 in seiner 23. Sitzung am
12. November 2025 beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(8)2676 (entsprechend
Ausschussdrucksache 21(15)39 des federführenden Ausschusses) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1861, 21/2454 in seiner 13. Sitzung am
12. November 2025 beraten. Er hat ihn zusammen mit dem „Bericht über die Evaluierung der Wirksamkeit der
aktuellen Mautanpassung und über eine mögliche Weiterentwicklung der LKW-Mautpflicht“, Drucksache
20/15150, beraten (dieser Bericht wurde vom Verkehrsausschuss lediglich zur Kenntnis genommen, weshalb er
nicht Gegenstand der vorliegenden Beschlussempfehlung ist).
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu dem Gesetzentwurf einen Änderungsantrag eingebracht
(Ausschussdrucksache 21(15)39), dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung sowie aus dem Teil B dieses
Berichts ergibt.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte, dass aufgrund des vorliegenden Gesetzentwurfs die Maut in Zukunft mit
einer App auf einem mobilen Endgerät erfasst werden könne. Eine solche App ermögliche einen wichtigen Schritt
in Richtung auf Digitalisierung und Nutzerfreundlichkeit und sie entlaste die Branche. Ebenfalls zu begrüßen sei
die vorgesehene Verlängerung der Mautbefreiung für E-Lkw bis zum Juni 2031, was Planungssicherheit für die
Transportunternehmen schaffe. Zum Thema „Finanzierungskreislauf“ führte sie aus, man wolle insgesamt
erreichen, dass die Finanzierungskreisläufe geschlossen und im Sinne der Transparenz verkehrsträgerscharf
ausgestaltet würden. Sie betonte, eine gute Nachricht sei es auch, dass die Mautsätze aktuell stabil blieben, was der
Wirtschaft insgesamt zugute käme.
Die Fraktion der AfD bemängelte, mit dem Gesetzentwurf werde die Gelegenheit verpasst, den
Finanzierungskreislauf Straße zu schließen. Der Straßengüterverkehr werde weiter der Hauptträger des Güterverkehrs bleiben,
so dass die Mauteinnahmen vollständig in die Ertüchtigung des Straßennetzes des Bundes zu reinvestieren seien.
Gegen eine Ausweitung der Lkw-Maut auf Fahrzeuge ab 2,5 t, die auch zur Umgehung der Maut eingesetzt
würden, seien in der Vergangenheit technische Hindernisse angeführt worden. Sie warf die Frage auf, ob im Hinblick
auf die vorgesehene Möglichkeit einer Mauterhebung über mobile Endgeräte eine Ausweitung der Lkw-Maut auf
solche Fahrzeuge geplant sei. Die im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgesehene Verlängerung einer
politischen Bevorzugung von Elektro-Lkw lehne man ab.
Die Fraktion der SPD brachte in Bezug auf die vorgesehene App-Lösung die Erwartung zum Ausdruck, dass es
nach Abschluss der Pilotphase eine Marktöffnung geben werde, so dass dann auch andere Anbieter als Toll
Collect entsprechende Apps anbieten könnten. Weiter führte sie aus, dass es in der Begründung eindeutig heiße, dass
man alle Finanzierungskreisläufe schließen wolle, was bedeute, dass alle Verkehrsträger – nicht nur die Straße –
gleichermaßen auskömmlich finanziert sein würden, so dass Investitionssicherheit gegeben sei. Man wolle alle
Verkehrsträger so ausfinanzieren, dass Zukunftsfestigkeit erreicht werde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie stimme dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen
grundsätzlich zu, weil damit weiterhin die Mautbefreiung von emissionsfreien Lkw ermöglicht werde. Das
unterstütze man gerne, weil es ein wichtiger Baustein sei, um klimapolitische Ziele zu erreichen. Gerade im
Straßengüterverkehr sei der Handlungsbedarf groß und dort lasse sich sehr viel CO2 einsparen. Sie stellte fest, die Lkw-
Mautbefreiung, die faktisch batterieelektrische Lkw betreffe, sei zu unterstützen, aber sie reiche allein nicht aus.
Die in der Begründung angesprochene Rückkehr zum alten Finanzierungskreislauf Straße lehne man hingegen
ab. Die letzte Koalition habe die zusätzlichen Mauteinnahmen auch der Schiene und anderen Verkehrsträgern
zukommen lassen und nicht mehr ausschließlich der Straße. Daran wolle sie festhalten.
Die Fraktion Die Linke hob hervor, der eigentliche Gesetzentwurf nehme einige wichtige und richtige
Anpassungen vor. Auch die Verlängerung der Mautbefreiung für E-Lkw sei ein richtiger Schritt. Für E-Lkw sei aber
auch eine gut ausgebaute öffentliche Schnellladeinfrastruktur erforderlich. Bislang sei diese an den
Bundesautobahnen unzulänglich. Vor der Einführung eines Finanzierungskreislaufs Straße warne sie. Umweltkomponenten
bei der Maut würden im Hinblick auf die Umweltschädlichkeit der Lkw gezahlt. Daher sei es nicht sinnvoll, mit
den Einnahmen daraus neue Straßen zu bauen, welche die Umwelt weiter schädigten. Ziel müsse es stattdessen
sein, mit den Mauteinnahmen Alternativen zum Straßenverkehr zu verbessern.
Der Verkehrsausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(15)39 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD angenommen. Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD empfiehlt der
Verkehrsausschuss die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1861, 21/2454 in der Fassung des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)39. Zu der Unterrichtung auf
Drucksache 21/2454 empfiehlt er Kenntnisnahme.
Begründung zu den Änderungen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Maßnahme berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der
Nachhaltigkeitsstrategie. Die Sicherung des Verkehrs und seiner Infrastruktur sind unerlässliche Voraussetzungen für
eine funktionierende Wirtschaft. Die Lkw-Maut dient der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur
(Nachhaltigkeitsziel Innovation, Infrastruktur).
Die Verlängerung der Mautbefreiung unterstützt den Markthochlauf emissionsfreier Fahrzeuge und die
Klimaschutzziele (Nachhaltigkeitsziel Klimaschutz – Treibhausgase reduzieren).
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Verlängerung der Mautbefreiung sind in den nächsten Jahren geringere Mauteinnahmen im Einzelplan
12 zu erwarten.
Die konkrete Angabe der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ist nicht verlässlich möglich, da die
Fahrleistung emissionsfreier Fahrzeuge nicht bekannt ist. In Abhängigkeit von der technisch zulässigen
Gesamtmasse der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombination ist von Mindereinnahmen auf dem mautpflichtigen Netz in Höhe
von 0,028 Euro/km bis 0,053 Euro/km im Vergleich zur ohne die Rechtsänderung am 01.01.2026 in Kraft
tretenden Rechtslage (Wegfall der Mautbefreiung und Zahlung eines um 75 % ermäßigten Infrastrukturmautteilsatzes
zzgl. der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung) auszugehen. Im Güterkraftverkehr werden
pro Fahrzeug durchschnittlich rund 100.000 km im Jahr zurückgelegt. Derzeit ist die Zahl der emissionsfreien
Fahrzeuge begrenzt. Da das Ziel der Mautbefreiung die Unterstützung des Markthochlaufs ist, würden sich die
Mindereinnahmen bei Erfolg der Maßnahme erhöhen. Im Jahr 2026 ist aufgrund der wahrscheinlich
vergleichbaren Flottenzusammensetzung keine wesentliche Änderung der Mauteinnahmen zu erwarten. Die
Mindereinnahmen könnten sich im Jahr 2027 auf rund 183 bis 266 Mio. Euro (bei Einnahmen von 13,492 Mrd. Euro), 2028 auf
rund 263 bis 469 Mio. Euro und 2029 auf rund 256 bis 726 Mio. Euro belaufen.
Die geringeren Mauteinnahmen haben eine entsprechende Absenkung der Ausgaben im Einzelplan 12 im gleichen
Umfang zur Folge. Durch die geplante Einführung von Finanzierungskreisläufen für die Verkehrsträger wird
diesen Mindereinnahmen begegnet.
Die angegebenen möglichen Mindereinnahmen sind allesamt Prognosen, die im Wesentlichen von der
tatsächlichen Entwicklung der Flottenzusammensetzung und dem Markthochlauf emissionsfreier Fahrzeuge abhängen.
Sollte der Markthochlauf bspw. weniger schnell vorangehen als derzeit prognostiziert, wären die
Mindereinnahmen geringer.
3. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand und es werden keine Informationspflichten
eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Durch die Verlängerung der Mautbefreiung entfällt Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Emissionsfreie
Fahrzeuge müssen im Fall der Mautbefreiung nicht im Lkw-Mautsystem registriert sein und benötigen kein
Fahrzeuggerät zur Mauterhebung. Würde die Mautbefreiung auslaufen, würde dagegen von dem jeweiligen Unternehmen
für die Fahrzeuge eine Registrierung im Mautsystem bei der Toll Collect GmbH oder einem Anbieter des
europäischen elektronischen Mautdienstes vorgenommen und das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät ausgestattet. Der
durchschnittliche Lohnsatz des Wirtschaftszweigs H 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen) wird
mit 24,50 Euro über alle Unternehmen angesetzt. Da die Registrierung des Fahrzeugs, der Einbau eines
Fahrzeuggeräts und der Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut sowohl vom Fahrpersonal selbst als auch
von Mitarbeitenden der Transportunternehmen, beispielsweise aus der Buchhaltung oder dem Sekretariat, erfolgt,
wird einheitlich der entsprechende Stundensatz angesetzt.
Es ergibt sich insgesamt eine einmalige Einsparung von etwa 131,85 Euro pro Fall (1 * -78 Min. * 24,50 Euro +
-100,00 Euro = -131,85 Euro). Dabei wird für die Registrierung im automatischen Mauterhebungssystem ein
Zeitaufwand von 13 Minuten angesetzt, für den Einbau eines Fahrzeuggeräts 60 Minuten (zzgl. 100,00 Euro
Sachkosten) und für die Einarbeitung in die Informationspflicht werden 5 Minuten angesetzt. Hinzu kommt der
Wegfall von jährlichem Erfüllungsaufwand für den Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und
der Angabe maßgeblicher Tatsachen für die Mauterhebung von mautbefreiten emissionsfreien Fahrzeugen von
etwa 1,78 Euro pro Fall (1 * -4,36 Min. * 24,50 Euro = -1,78 Euro). Dabei wird für den Nachweis der
ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut ein Zeitaufwand von 0,36 Minuten angesetzt und für die Angabe maßgeblicher
Tatsachen für die Mauterhebung werden 4 Minuten angesetzt.
Die Fallzahl der betroffenen Fahrzeuge kann nicht verlässlich geschätzt werden, da keine Verpflichtung zur
Registrierung im Lkw-Mautsystem für derzeit nicht mautpflichtige bzw. mautbefreite Fahrzeuge besteht. Es könnte
sich schätzungsweise um etwa 2.500 Fahrzeuge handeln, die ohne Verlängerung der Mautbefreiung zum
01.01.2026 mautpflichtig würden und für die der Erfüllungsaufwand durch die Regelung in der
Formulierungshilfe entfällt. Die Schätzung basiert auf rund 1.700 derzeit als mautbefreit registrierten emissionsfreien
Fahrzeugen zzgl. etwa 800 nicht registrierten und bis Jahresende hinzukommenden Fahrzeugen. Die einmalige
Einsparung läge damit bei 329.625,00 Euro und die jährliche Einsparung bei 4.450,00 Euro.
Es ist zudem in den nächsten Jahren von einem Markthochlauf emissionsfreier Fahrzeuge auszugehen, für die der
Erfüllungsaufwand ebenfalls entfallen würde. Dies lässt die Summe des eingesparten Erfüllungsaufwands
insgesamt in den nächsten Jahren ansteigen. Prognosen für den Markthochlauf emissionsfreier Fahrzeuge sind nicht
verlässlich möglich.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung:
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da in Bezug auf die Mautbefreiung emissionsfreier
Fahrzeuge die derzeit geltende Rechtslage verlängert wird und keine Umstellung des Mautsystems zum 01.01.2026
erforderlich wird.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Es bietet keine Grundlage für verdeckte
Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist vorgesehen, dass die Mautbefreiung für emissionsfreie
Fahrzeuge über das Jahr 2025 verlängert werden soll. Die Richtlinie 1999/62/EG des Rates und des Parlaments über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (sogenannte
Wegekosten- oder Eurovignetten-Richtlinie, ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die u. a. Vorgaben für die Erhebung
von Straßenbenutzungsgebühren enthält, sieht bislang in Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 vor, dass
Mitgliedstaaten emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2025 von den Infrastrukturgebühren
befreien können. Die Europäische Kommission hat am 27. Juni 2025 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie
vorgelegt, nach der die Befreiung bis zum 30. Juni 2031 erfolgen kann. Durch die Verlängerung soll der
Markthochlauf emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge unterstützt werden, der der Erreichung des Klimaschutzes dient.
Die konkrete Angabe der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ist nicht verlässlich möglich, da die
Fahrleistung emissionsfreier Fahrzeuge nicht bekannt ist. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 2 des
Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Drucksache 21/1861) verwiesen.
Zu Nummer 2
Die Änderung des Artikels 2 wird erforderlich, um den Wortlaut in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe gg an die Verlängerung der Befreiung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge anzupassen. Im Übrigen
wird auf die Begründung zu Artikel 2 des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher
Vorschiften verwiesen.
Zu Nummer 3
Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften enthält die Berechnung der Höhe des
Mautsatzes ab dem 01.01.2026 unter Einschluss emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge. Durch die
Verlängerung der Befreiung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge wird die Änderung durch Artikel 3 des Dritten
Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinfällig und die Mautsätze in der geltenden Anlage 1 des
Bundesfernstraßenmautgesetzes bleiben gültig.
Zu Nummer 4
Die Verschiebung des bisherigen Artikels wird aufgrund der Einfügung eines neuen Artikels 4 erforderlich.
Berlin, den 12. November 2025
Stefan Henze
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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