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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1861, 21/2454, 21/2669 Nr. 12)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2785 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1861, 21/2454, 21/2669 Nr. 12) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2785 21. Wahlperiode 12.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses (15. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1861, 21/2454, 21/2669 Nr. 12 – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften A. Problem Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD ist vorgesehen, dass die Mautbefreiung für bestimmte emissionsfreie Fahrzeuge verlängert werden soll. Weiter sollen Änderungen erfolgen, die sich aus der Fortentwicklung des bestehenden Lkw-Mautsystems ergeben. Die Möglichkeit für die Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens zur Mauterhebung soll geschaffen werden. Für die Einführung dieses neuen Verfahrens zur Mauterhebung sind Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig. Aus EU-Recht folgt die Anforderung, dass die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid- Emissionsklassen 2 oder 3 nach seiner Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und gegebenenfalls eine Reklassifizierung vorgenommen wird. Dies soll durch gesetzliche Regelungen klargestellt werden. Zudem soll geregelt werden, dass der Betreiber des Mautsystems dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf dessen Verlangen eine Liste gesperrter Fahrzeuggeräte übermitteln muss. B. Lösung Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Verlängerung der Mautbefreiung für bestimmte emissionsfreie Fahrzeuge. In Bezug auf die neue Einbuchungsmöglichkeit mittels Applikation auf dem nutzereigenen Mobilgerät wird die Rechtsgrundlage geschaffen für die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung von Daten durch das BALM und den Betreiber im Rahmen der Kontrolle. Ferner wird eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Liste der gesperrten Fahrzeuggeräte an das BALM durch den nationalen Betreiber geschaffen. Zudem wird das Bundesfernstraßenmautgesetz zum 1. Januar 2026 im Hinblick auf die europarechtliche Anforderung angepasst, sicherzustellen, dass die Einstufung für Fahrzeuge in die Emissionsklassen 2 und 3 ab ihrer Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und gegebenenfalls eine Reklassifizierung erfolgt. Im Mautsystemgesetz wird die für Anbieter des Europäischen Elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) bereits aktuell bestehende Pflicht zur Übermittlung einer Liste gesperrter Fahrzeuggeräte ergänzt um die Information zum Kennzeichen des Fahrzeugs, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Anbieters vorliegt, sowie um die Information zum Grund der Sperrung. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. C. Alternativen Ablehnung des Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1861, 21/2454 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. ‚ § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „bis 31. Dezember 2025“ durch die Angabe „bis 30. Juni 2031“ ersetzt. bb) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.‘ 2. Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: Artikel 2‚ Weitere Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Das Bundesfernstraßenmautgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anlage 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird die Angabe „ (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026)“ gestrichen. 2. Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022“ gestrichen. b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 1999/62/EG wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 alle sechs Jahre, gerechnet vom Tag seiner Erstzulassung, auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt.“ c) In Satz 3 wird die Angabe „spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs“ durch die Angabe „am Tag nach der Ermittlung der Einstufung“ ersetzt.‘ 3. Nach Artikel 3 wird der folgende Artikel 4 eingefügt: Artikel 4„ Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften Das Dritte Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) wird wie folgt geändert: Artikel 3 wird gestrichen.“ 4. Der bisherige Artikel 4 wird zu Artikel 5. Berlin, den 12. November 2025 Der Verkehrsausschuss Tarek Al-Wazir Vorsitzender Stefan Henze Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Stefan Henze A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1861 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 beraten und hat ihn an den Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung und nach § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften – Drucksache 21/1861 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung“ auf Drucksache 21/2454 wurde am 6. November 2025 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung an den Verkehrsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen (Drucksache 21/2669 Nr. 12). II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Inhalt des Gesetzentwurfs sind Änderungen zum Bundesfernstraßenmautgesetz und zum Mautsystemgesetz. In Bezug auf eine neue Einbuchungsmöglichkeit mittels Applikation auf dem nutzereigenen Mobilgerät soll die Rechtsgrundlage für die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung von Daten durch das BALM und den Betreiber im Rahmen der Kontrolle geschaffen werden. Ferner soll eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Liste der gesperrten Fahrzeuggeräte an das BALM durch den nationalen Betreiber geschaffen werden. Zudem soll das Bundesfernstraßenmautgesetz zum 1. Januar 2026 im Hinblick auf die europarechtliche Anforderung angepasst werden, sicherzustellen, dass die Einstufung für Fahrzeuge in die Emissionsklassen 2 und 3 ab ihrer Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und gegebenenfalls eine Reklassifizierung erfolgt. Im Mautsystemgesetz soll die für Anbieter des Europäischen Elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) bereits aktuell bestehende Pflicht zur Übermittlung einer Liste gesperrter Fahrzeuggeräte um die Information zum Kennzeichen des Fahrzeugs, für das eine Sperr- oder Entsperrmeldung des Anbieters vorliegt, sowie um die Information zum Grund der Sperrung ergänzt werden. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1861, 21/2454 in seiner 23. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(8)2676 (entsprechend Ausschussdrucksache 21(15)39 des federführenden Ausschusses) mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Verkehrsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1861, 21/2454 in seiner 13. Sitzung am 12. November 2025 beraten. Er hat ihn zusammen mit dem „Bericht über die Evaluierung der Wirksamkeit der aktuellen Mautanpassung und über eine mögliche Weiterentwicklung der LKW-Mautpflicht“, Drucksache 20/15150, beraten (dieser Bericht wurde vom Verkehrsausschuss lediglich zur Kenntnis genommen, weshalb er nicht Gegenstand der vorliegenden Beschlussempfehlung ist). Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben zu dem Gesetzentwurf einen Änderungsantrag eingebracht (Ausschussdrucksache 21(15)39), dessen Inhalt sich aus der Beschlussempfehlung sowie aus dem Teil B dieses Berichts ergibt. Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte, dass aufgrund des vorliegenden Gesetzentwurfs die Maut in Zukunft mit einer App auf einem mobilen Endgerät erfasst werden könne. Eine solche App ermögliche einen wichtigen Schritt in Richtung auf Digitalisierung und Nutzerfreundlichkeit und sie entlaste die Branche. Ebenfalls zu begrüßen sei die vorgesehene Verlängerung der Mautbefreiung für E-Lkw bis zum Juni 2031, was Planungssicherheit für die Transportunternehmen schaffe. Zum Thema „Finanzierungskreislauf“ führte sie aus, man wolle insgesamt erreichen, dass die Finanzierungskreisläufe geschlossen und im Sinne der Transparenz verkehrsträgerscharf ausgestaltet würden. Sie betonte, eine gute Nachricht sei es auch, dass die Mautsätze aktuell stabil blieben, was der Wirtschaft insgesamt zugute käme. Die Fraktion der AfD bemängelte, mit dem Gesetzentwurf werde die Gelegenheit verpasst, den Finanzierungskreislauf Straße zu schließen. Der Straßengüterverkehr werde weiter der Hauptträger des Güterverkehrs bleiben, so dass die Mauteinnahmen vollständig in die Ertüchtigung des Straßennetzes des Bundes zu reinvestieren seien. Gegen eine Ausweitung der Lkw-Maut auf Fahrzeuge ab 2,5 t, die auch zur Umgehung der Maut eingesetzt würden, seien in der Vergangenheit technische Hindernisse angeführt worden. Sie warf die Frage auf, ob im Hinblick auf die vorgesehene Möglichkeit einer Mauterhebung über mobile Endgeräte eine Ausweitung der Lkw-Maut auf solche Fahrzeuge geplant sei. Die im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgesehene Verlängerung einer politischen Bevorzugung von Elektro-Lkw lehne man ab. Die Fraktion der SPD brachte in Bezug auf die vorgesehene App-Lösung die Erwartung zum Ausdruck, dass es nach Abschluss der Pilotphase eine Marktöffnung geben werde, so dass dann auch andere Anbieter als Toll Collect entsprechende Apps anbieten könnten. Weiter führte sie aus, dass es in der Begründung eindeutig heiße, dass man alle Finanzierungskreisläufe schließen wolle, was bedeute, dass alle Verkehrsträger – nicht nur die Straße – gleichermaßen auskömmlich finanziert sein würden, so dass Investitionssicherheit gegeben sei. Man wolle alle Verkehrsträger so ausfinanzieren, dass Zukunftsfestigkeit erreicht werde. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, sie stimme dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen grundsätzlich zu, weil damit weiterhin die Mautbefreiung von emissionsfreien Lkw ermöglicht werde. Das unterstütze man gerne, weil es ein wichtiger Baustein sei, um klimapolitische Ziele zu erreichen. Gerade im Straßengüterverkehr sei der Handlungsbedarf groß und dort lasse sich sehr viel CO2 einsparen. Sie stellte fest, die Lkw- Mautbefreiung, die faktisch batterieelektrische Lkw betreffe, sei zu unterstützen, aber sie reiche allein nicht aus. Die in der Begründung angesprochene Rückkehr zum alten Finanzierungskreislauf Straße lehne man hingegen ab. Die letzte Koalition habe die zusätzlichen Mauteinnahmen auch der Schiene und anderen Verkehrsträgern zukommen lassen und nicht mehr ausschließlich der Straße. Daran wolle sie festhalten. Die Fraktion Die Linke hob hervor, der eigentliche Gesetzentwurf nehme einige wichtige und richtige Anpassungen vor. Auch die Verlängerung der Mautbefreiung für E-Lkw sei ein richtiger Schritt. Für E-Lkw sei aber auch eine gut ausgebaute öffentliche Schnellladeinfrastruktur erforderlich. Bislang sei diese an den Bundesautobahnen unzulänglich. Vor der Einführung eines Finanzierungskreislaufs Straße warne sie. Umweltkomponenten bei der Maut würden im Hinblick auf die Umweltschädlichkeit der Lkw gezahlt. Daher sei es nicht sinnvoll, mit den Einnahmen daraus neue Straßen zu bauen, welche die Umwelt weiter schädigten. Ziel müsse es stattdessen sein, mit den Mauteinnahmen Alternativen zum Straßenverkehr zu verbessern. Der Verkehrsausschuss hat den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)39 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD angenommen. Mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD empfiehlt der Verkehrsausschuss die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1861, 21/2454 in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(15)39. Zu der Unterrichtung auf Drucksache 21/2454 empfiehlt er Kenntnisnahme. Begründung zu den Änderungen 1. Nachhaltigkeitsaspekte Die Maßnahme berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Sicherung des Verkehrs und seiner Infrastruktur sind unerlässliche Voraussetzungen für eine funktionierende Wirtschaft. Die Lkw-Maut dient der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur (Nachhaltigkeitsziel Innovation, Infrastruktur). Die Verlängerung der Mautbefreiung unterstützt den Markthochlauf emissionsfreier Fahrzeuge und die Klimaschutzziele (Nachhaltigkeitsziel Klimaschutz – Treibhausgase reduzieren). 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Verlängerung der Mautbefreiung sind in den nächsten Jahren geringere Mauteinnahmen im Einzelplan 12 zu erwarten. Die konkrete Angabe der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ist nicht verlässlich möglich, da die Fahrleistung emissionsfreier Fahrzeuge nicht bekannt ist. In Abhängigkeit von der technisch zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombination ist von Mindereinnahmen auf dem mautpflichtigen Netz in Höhe von 0,028 Euro/km bis 0,053 Euro/km im Vergleich zur ohne die Rechtsänderung am 01.01.2026 in Kraft tretenden Rechtslage (Wegfall der Mautbefreiung und Zahlung eines um 75 % ermäßigten Infrastrukturmautteilsatzes zzgl. der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung) auszugehen. Im Güterkraftverkehr werden pro Fahrzeug durchschnittlich rund 100.000 km im Jahr zurückgelegt. Derzeit ist die Zahl der emissionsfreien Fahrzeuge begrenzt. Da das Ziel der Mautbefreiung die Unterstützung des Markthochlaufs ist, würden sich die Mindereinnahmen bei Erfolg der Maßnahme erhöhen. Im Jahr 2026 ist aufgrund der wahrscheinlich vergleichbaren Flottenzusammensetzung keine wesentliche Änderung der Mauteinnahmen zu erwarten. Die Mindereinnahmen könnten sich im Jahr 2027 auf rund 183 bis 266 Mio. Euro (bei Einnahmen von 13,492 Mrd. Euro), 2028 auf rund 263 bis 469 Mio. Euro und 2029 auf rund 256 bis 726 Mio. Euro belaufen. Die geringeren Mauteinnahmen haben eine entsprechende Absenkung der Ausgaben im Einzelplan 12 im gleichen Umfang zur Folge. Durch die geplante Einführung von Finanzierungskreisläufen für die Verkehrsträger wird diesen Mindereinnahmen begegnet. Die angegebenen möglichen Mindereinnahmen sind allesamt Prognosen, die im Wesentlichen von der tatsächlichen Entwicklung der Flottenzusammensetzung und dem Markthochlauf emissionsfreier Fahrzeuge abhängen. Sollte der Markthochlauf bspw. weniger schnell vorangehen als derzeit prognostiziert, wären die Mindereinnahmen geringer. 3. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger: Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand und es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft: Durch die Verlängerung der Mautbefreiung entfällt Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Emissionsfreie Fahrzeuge müssen im Fall der Mautbefreiung nicht im Lkw-Mautsystem registriert sein und benötigen kein Fahrzeuggerät zur Mauterhebung. Würde die Mautbefreiung auslaufen, würde dagegen von dem jeweiligen Unternehmen für die Fahrzeuge eine Registrierung im Mautsystem bei der Toll Collect GmbH oder einem Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes vorgenommen und das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät ausgestattet. Der durchschnittliche Lohnsatz des Wirtschaftszweigs H 49 (Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen) wird mit 24,50 Euro über alle Unternehmen angesetzt. Da die Registrierung des Fahrzeugs, der Einbau eines Fahrzeuggeräts und der Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut sowohl vom Fahrpersonal selbst als auch von Mitarbeitenden der Transportunternehmen, beispielsweise aus der Buchhaltung oder dem Sekretariat, erfolgt, wird einheitlich der entsprechende Stundensatz angesetzt. Es ergibt sich insgesamt eine einmalige Einsparung von etwa 131,85 Euro pro Fall (1 * -78 Min. * 24,50 Euro + -100,00 Euro = -131,85 Euro). Dabei wird für die Registrierung im automatischen Mauterhebungssystem ein Zeitaufwand von 13 Minuten angesetzt, für den Einbau eines Fahrzeuggeräts 60 Minuten (zzgl. 100,00 Euro Sachkosten) und für die Einarbeitung in die Informationspflicht werden 5 Minuten angesetzt. Hinzu kommt der Wegfall von jährlichem Erfüllungsaufwand für den Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Angabe maßgeblicher Tatsachen für die Mauterhebung von mautbefreiten emissionsfreien Fahrzeugen von etwa 1,78 Euro pro Fall (1 * -4,36 Min. * 24,50 Euro = -1,78 Euro). Dabei wird für den Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut ein Zeitaufwand von 0,36 Minuten angesetzt und für die Angabe maßgeblicher Tatsachen für die Mauterhebung werden 4 Minuten angesetzt. Die Fallzahl der betroffenen Fahrzeuge kann nicht verlässlich geschätzt werden, da keine Verpflichtung zur Registrierung im Lkw-Mautsystem für derzeit nicht mautpflichtige bzw. mautbefreite Fahrzeuge besteht. Es könnte sich schätzungsweise um etwa 2.500 Fahrzeuge handeln, die ohne Verlängerung der Mautbefreiung zum 01.01.2026 mautpflichtig würden und für die der Erfüllungsaufwand durch die Regelung in der Formulierungshilfe entfällt. Die Schätzung basiert auf rund 1.700 derzeit als mautbefreit registrierten emissionsfreien Fahrzeugen zzgl. etwa 800 nicht registrierten und bis Jahresende hinzukommenden Fahrzeugen. Die einmalige Einsparung läge damit bei 329.625,00 Euro und die jährliche Einsparung bei 4.450,00 Euro. Es ist zudem in den nächsten Jahren von einem Markthochlauf emissionsfreier Fahrzeuge auszugehen, für die der Erfüllungsaufwand ebenfalls entfallen würde. Dies lässt die Summe des eingesparten Erfüllungsaufwands insgesamt in den nächsten Jahren ansteigen. Prognosen für den Markthochlauf emissionsfreier Fahrzeuge sind nicht verlässlich möglich. Erfüllungsaufwand der Verwaltung: Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand, da in Bezug auf die Mautbefreiung emissionsfreier Fahrzeuge die derzeit geltende Rechtslage verlängert wird und keine Umstellung des Mautsystems zum 01.01.2026 erforderlich wird. 4. Weitere Gesetzesfolgen Dieses Gesetz hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Es bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist vorgesehen, dass die Mautbefreiung für emissionsfreie Fahrzeuge über das Jahr 2025 verlängert werden soll. Die Richtlinie 1999/62/EG des Rates und des Parlaments über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (sogenannte Wegekosten- oder Eurovignetten-Richtlinie, ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die u. a. Vorgaben für die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren enthält, sieht bislang in Artikel 7ga Absatz 1 Unterabsatz 5 vor, dass Mitgliedstaaten emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2025 von den Infrastrukturgebühren befreien können. Die Europäische Kommission hat am 27. Juni 2025 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie vorgelegt, nach der die Befreiung bis zum 30. Juni 2031 erfolgen kann. Durch die Verlängerung soll der Markthochlauf emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge unterstützt werden, der der Erreichung des Klimaschutzes dient. Die konkrete Angabe der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ist nicht verlässlich möglich, da die Fahrleistung emissionsfreier Fahrzeuge nicht bekannt ist. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 2 des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften (Drucksache 21/1861) verwiesen. Zu Nummer 2 Die Änderung des Artikels 2 wird erforderlich, um den Wortlaut in Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg an die Verlängerung der Befreiung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge anzupassen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 2 des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschiften verwiesen. Zu Nummer 3 Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften enthält die Berechnung der Höhe des Mautsatzes ab dem 01.01.2026 unter Einschluss emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge. Durch die Verlängerung der Befreiung emissionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge wird die Änderung durch Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinfällig und die Mautsätze in der geltenden Anlage 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bleiben gültig. Zu Nummer 4 Die Verschiebung des bisherigen Artikels wird aufgrund der Einfügung eines neuen Artikels 4 erforderlich. Berlin, den 12. November 2025 Stefan Henze Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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