Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
[Bundesrat Drucksache 646/25
07.11.25
Vk - Fz - In - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für
intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die
Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
A. Problem und Ziel
Mit der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli
2010 über den Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im
Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1)
wurde ein europaweiter Rechtsrahmen geschaffen. In Deutschland erfolgt die nationale
Umsetzung durch das Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz (IVSG).
Die Richtlinie 2010/40/EU (IVS-Richtlinie) wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/2661 vom
22. November 2023 grundlegend überarbeitet. Die wesentlichen Änderungen der
Überarbeitung der Richtlinie sind:
1. Erweiterter Geltungsbereich: Neu aufgenommen wurden u. a. die zeitnahe
Aktualisierung von Mobilitätsdaten für multimodale Informations-, Buchungs- und
Ticketing-Apps sowie Maßnahmen zur Entwicklung und Implementierung kooperativer
intelligenter Verkehrssysteme – insbesondere zur Unterstützung vernetzter und
automatisierter Mobilität. Zudem wird die EU-weite Einführung des ersten IVS-
Dienstes zur „Bereitstellung sicherheitsrelevanter Straßenverkehrsinformationen“
angestrebt.
2. Verbesserte Interoperabilität: Die Verfügbarkeit, Qualität und Interoperabilität von
Systemen Daten und Dienste sollen erhöht werden.
3. Digitalisierungsziele: Vorgesehen ist die Digitalisierung von Prozessen zur
Bereitstellung verkehrsrechtlicher Anordnungen sowie die Digitalisierung bestehender
Datenbestände.
4. Aktualität von Verkehrsdaten: Die Richtlinie fordert die Ausweitung auf ein
breiteres Spektrum relevanter Echtzeitdaten, um z. B. die Genauigkeit von
Routenplanern und Fahrerassistenzsystemen zu verbessern.
5. Arbeitsprogramm: Zur Weiterentwicklung der Spezifikationen wird ein
Arbeitsprogramm mit einer Laufzeit von fünf Jahren eingeführt.
Fristablauf: 19.12.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Diese Änderungen der Richtlinie zielen darauf ab, die Einführung intelligenter
Verkehrssysteme zu beschleunigen, die Effizienz sowie Sicherheit im Verkehr zu erhöhen und die
Bürokratieaufwendungen zur Umsetzung zu reduzieren. Hierzu werden neue
Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten eingeführt. Beispielsweise ist im Bereich des gemäß
Verordnung (EU) 2024/1679 vom 13. Juni 2024 definierten transeuropäischen Kern- und
Gesamtstraßennetzes der Dienst zur Bereitstellung sicherheitsrelevanter
Straßenverkehrsinformationen (z. B. zu Falschfahrern, glatter Fahrbahn, Hindernissen oder Personen auf
der Fahrbahn) bis spätestens 31. Dezember 2026 einzuführen. Darüber hinaus sind bis
zum 31. Dezember 2025 neue oder geänderte statische und dynamische Informationen –
etwa zu Geschwindigkeitsbegrenzungen, Brücken- und Tunnelnutzbarkeit, Baustellen
oder Straßensperrungen – als maschinenlesbare Daten über den nationalen
Zugangspunkt (Mobilithek) bereitzustellen. Bereits vorhandene Informationen zu diesen
Datenarten sind innerhalb von zwei Jahren zu digitalisieren und ebenfalls bereitzustellen. Ziel
dieser Verpflichtungen ist es, sicherzustellen, dass bestehende sowie neue Regelungen für
bestimmte geografische Anwendungsbereiche als wiederverwendbare Daten verfügbar
sind. Die Richtlinie verpflichtet jedoch weder zur Erhebung zusätzlicher
Informationen noch soll sie dazu führen, dass bisher über die Mobilithek bereitgestellte Daten
nicht mehr bereitgestellt und bei Änderung nicht mehr aktualisiert werden.
Mit dem hiesigen Gesetzesentwurf sollen die neuen Vorgaben aus der IVS-Richtlinie
umgesetzt werden. Neben der Umsetzung der revidierten IVS-Richtlinie gewährleistet das
Gesetz die Durchführung der der Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Regulation, kurz AFIR), die
Bereitstellungspflicht bereits erfasster Fahrzeugauslastungsdaten im Linienverkehr und
konkretisiert die Regelungen zur Einbeziehung der Daten über Verkehrspläne,
Verkehrsvorschriften und -beschränkungen sowie befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen in
die von Dienstanbietern angebotenen Diensten.
B. Lösung
Die Umsetzung der Änderungen der IVS-Richtlinie in nationales Recht erfordert eine
grundlegende Überarbeitung des IVSG und damit dessen Neufassung. Die Umsetzung
der Dienste- und Datenbereitstellungsverpflichtungen macht die Einrichtung einer
Koordinierungsstelle bei der Nationalen Stelle erforderlich, um die harmonisierte Umsetzung
durch die verschiedenen Verpflichteten (z. B. Straßenbetreiber, Verkehrsunternehmen, im
Bereich der Verkehrsinformationen tätige Rundfunkanbieter und Diensteanbieter)
sicherzustellen. Regelungen zur Organisation und zur Nutzung des Nationalen Zugangspunkts
sowie zur Qualitätssicherung und zur Unterstützung der Berichterstattung an die
Europäische Kommission sind ebenfalls erforderlich.
Mit dem neugefassten IVSG wird eine nationale gesetzliche Regelung geschaffen, die an
geeigneten Stellen direkt auf die grundlegenden Bestimmungen der IVS-Richtlinie sowie
der delegierten Rechtsakte verweist. Dadurch kann bei weiteren Änderungen im EU-
Recht – insbesondere bei Änderungen der Anlagen zur IVS-Richtlinie – auf eine
gesetzliche Anpassung weitgehend verzichtet werden. Solche Revisionen sind zeitnah zu
erwarten.
Auch wird bei der Umsetzung gewährleistet, dass die bereits existierenden Landes- und
Kommunalsysteme weiterhin als Datenmittler zur Nationalen Stelle genutzt werden
können, wodurch keine neuen Strukturen geschaffen oder bestehende Systeme ersetzt
werden müssen. Das bedeutet: Es entsteht kein zusätzlicher Aufwand für die
Entwicklung neuer technischer Lösungen, da bewährte Systeme weiterhin eingebunden
bleiben.
Zudem werden die Regelungen der Delegierten Verordnungen zur IVS-Richtlinie zur
Abgabe von Erklärungen konkretisiert und hierüber zugleich sichergestellt, dass größtenteils
erforderliche Angaben zu den bereitgestellten Daten für die Berichterstattung nach Art. 17
der IVS-Richtlinie erhoben werden, so dass die Informationen der Eigenerklärungen durch
die Nationale Stelle in Bezug auf die geographischen Abdeckungen durch Erweiterung
des Bundesinformationssystem Straße (BISStra) ausgewertet und für die
Berichterstattung zusammengeführt werden können. Dies bedeutet: Es entsteht bei vielen
Dateninhabern keine Notwendigkeit die in Anhang III der IVS-Richtlinie verwendeten
geographischen Abdeckungen in ihren technischen Lösungen zu implementieren, um
selbst die erforderlichen Auswertungen zu den bereitgestellten Daten bezogen auf
die geographische Abdeckung für die Erstellung der Fachbeiträge für die
Berichterstattung durchzuführen.
Neben der Umsetzung der revidierten IVS-Richtlinie wird mit dem hiesigen Gesetz auch
die Durchführung der Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für
alternative Kraftstoffe , eine weitere Regelung aus den Delegierten Verordnungen konkretisiert
und die Bereitstellungspflicht von bereits erfassten Daten zur Auslastung der Fahrzeuge
im Linienverkehr gewährleistet, wobei auch Folgeänderungen, wie im
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), notwendig sind.
C. Alternativen
Keine. Es besteht eine Pflicht zur nationalen Umsetzung der Revision der Richtlinie
2010/40/EU durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 bis zum 21. Dezember 2025 als auch zur
effektiven Durchführung der AFIR.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrausgaben für den Betrieb des Nationalen
Zugangspunkts, die Ausstattung der Nationalen Stelle, die Entwicklung eines Systems zur
Datenqualitätsverbesserung sowie für Qualitätssicherung und EU-Berichtspflichten und
die Daten- und Dienstebereitstellung durch die Bundesfernstraßenverwaltung. Einnahmen
sind nicht zu erwarten.
Dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) entstehen jährliche Personalkosten in der
Höhe von 322 889 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in der Höhe von 2 060 000 Euro
sowie jährliche Gemeinkosten von 884 052 Euro zusätzlich infolge der neuen Aufgaben für
den Betrieb der Mobilithek, die u.a. die Aufgaben des Nationalen Zugangspunktes
wahrnimmt. Zudem muss die Mobilithek für die neuen Anforderungen der Datenbereitstellung
angepasst werden. Hierfür entstehen zusätzlich einmalige Personalkosten in der Höhe
von 161 445 Euro, Sacheinzelausgaben in der Höhe von 3 250 000 Euro sowie
Gemeinkosten von 1 265 646 Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt auf Dauer
Planstellen erforderlich (eine im höheren Dienst (hD) und eine im gehobenen Dienst (gD))
sowie temporär eine Planstelle (0,5 hD). Soweit sich das BMV für den fachlichen und
technisch administrativen Betrieb einer nachgeordneten Behörde bedient (z.B. BASt) sind
die entsprechenden Bedarfe zu verschieben. Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026
stellt sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt dar:
Personalmittel:
2026: Einrichtung von 8 Planstellen, davon drei volle und temporär drei halbe hD-
Stellen und eine volle und temporär eine halbe gD-Stellen)
ab 2027: Weiternutzung 4 Planstellen (drei hD-Stellen und eine gD-Stelle)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026: 3 185 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software
1.125.000 Euro)
2027: 3 185 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software
1.125.000 Euro)
2028: 3 060 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software
1 000 000 Euro)
Ab 2029: 2 060 000 Euro
Der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), werden mit dem IVS-G für die Nationale
Stelle (bisher 0,5 DP) zusätzliche Aufgaben größeren Umfangs zugewiesen. Zudem wird
zur Aufgabenwahrnehmung der Nationalen Stelle ein neues IT-System zur
Datenqualitätsverbesserung benötigt sowie ein zweites, bereits vorhandenes IT-System für die
Auswertung von Eigenerklärungen zur Erstellung von Beiträgen für die Berichterstellung
angepasst. Für die Wahrnehmung der Fachaufgaben der Nationale Stelle entstehen
jährliche Personalkosten in Höhe von insgesamt 2 983 000 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in
Höhe von 830 000 Euro sowie jährliche Gemeinkosten in Höhe von 877 000 Euro. Zudem
entstehen zusätzlich einmalige Sacheinzelausgaben in der Höhe von 2 500 000 Euro
sowie Gemeinkosten von 735 000 Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und
Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt
26,12 Planstellen erforderlich (23,12 im höheren Dienst (hD) und drei im gehobenen
Dienst (gD)).Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt sich der Stellen- und
Sachmittelbedarf wie folgt dar:
Personalmittel:
2026: Einrichtung von 15 Planstellen (vier für den HH 2026 bereits angemeldet),
davon 12 hD-Stellen und 3 gD-Stelle)
ab 2027: Beantragung weiterer 11,12 Planstellen (hD-Stellen))
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026: 2 330 000 Euro (für Betrieb 830 000 Euro und neue bzw. Anpassung
vorhandener Software 1 500 000 Euro)
2027: 1 830 000 Euro (für Betrieb 830 000 Euro und neue bzw. Anpassung
vorhandener Software 1 000 000 Euro)
Ab 2028: 830 000 Euro
Ergänzende Hinweise:
Soweit die BASt von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, einen Dritten mit den
Aufgaben der Nationale Stelle zur Koordinierung der Datenbereitstellung gemäß Art. 20
AFIR-VO zu beauftragen, würden sich die jährlichen Personalmittel der BASt um 387 000
Euro (4 hD-Stellen) auf 2 596 000 Euro reduzieren. Die Sachkosten wären entsprechend
zu erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen.
Sollte es nicht möglich sein, die BASt mit den danach noch erforderlichen 22,12
Personalstellen zur Wahrnehmung der IVS-Aufgaben auszustatten, d.h. nach Auslagerung der
Koordinierungsaufgaben zur Datenbereitstellung gemäß AFIR – 4 hD-Stellen, so würden
im Minimum mindestens 9 hD Stellen und 1 gD-Stellen bei entsprechendem Anwuchs der
Sachkosten um ca. 2 500 000 Euro/Jahr für die Einbindung Dritter benötigt. Die Nationale
Stelle wäre hierzu mit folgenden zusätzlichen Personalressourcen auszustatten: eine hD-
Stelle E 15 für Leitung, eine hD-Stelle E 14 für IT-Architektur, eine hD-Stelle E 14 für
Produkt Management und Auftragnehmersteuerung IT-Systeme, drei hD-Stellen E 13 für
Community Management, drei hD-Stellen E 14 für Datenmodelle und Datenanalyse und
eine gD-Stelle E 11 für Assistenz und Vergabe externer Dienstleistungen. Hierdurch
würde sich der jährlichen Personalmittelbedarf der BASt auf 992 000 Euro reduzieren. Die
Sachkosten wären entsprechend zu erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen.
Für die Bundesfernstraßenverwaltung (die Autobahn GmbH des Bundes,
Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder) fallen Kosten für die Daten- und Dienstebereitstellung
an.
Für die Autobahn GmbH des Bundes entstehen zusätzliche Sach- und Personalkosten,
die zunächst nur für die Anpassung und den Betrieb von zwei Softwareanwendungen
abgeschätzt werden können.
Personalmittel:
ab 2026: Einrichtung von 3 Planstellen, davon 1 hD-Stelle und 2 gD-Stellen)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026/2027: insgesamt ca. 4 000 000 Euro für die Anpassung vorhandener Software
zur Datenbereitstellung
ab 2028: 1 000 000 Euro
Über die genannten Aufwände hinaus wird der Haushaltsbedarf wesentlich vom den
künftig zu definierenden zusätzlichen IVS-Diensten und Qualitätsanforderungen abhängig
sein, für deren Erfüllung Investitionen in eine Verbesserung und Verdichtung der noch
sehr heterogen ausgeprägten Verkehrsdatenerfassung sowie ein erhöhter betrieblicher
Aufwand (Personal und Investitionen) zu veranschlagen sind.
Für die Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder entstehen einmalige
Sachkosten in Höhe von 1 362 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 26 000 Euro.
Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 % auf Personal- und Sachkosten
anzusetzen.
Länder tragen Aufwände für die Integration ihrer Landessysteme, die sie auch den
Kommunen zur Nutzung bereitstellen, sowie die Aggregation von Daten, Eigenerklärungen
und Fachbeiträgen für die Berichterstattung. Es entstehen einmalige Sachkosten in Höhe
von 6 638 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 1 992 000 Euro. Zusätzlich
sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 % auf Personal- und Sachkosten anzusetzen. Die
Mitwirkung an Verwaltungsvereinbarungen verursacht ebenfalls Aufwand.
Kommunen sind betroffen, wenn sie als Dateninhaber auftreten. In diesem Fall entstehen
Aufwände für die Digitalisierung und für die maschinenlesbare Aufbereitung vorhandener
Informationen. Es entstehen jedoch keine zusätzlichen Sachkosten, da geeignete Tools
von den Ländern bereitgestellt werden. Gemeinkosten sind ggf. nicht quantifizierbar. Die
Regelungen fördern zugleich die digitale Modernisierung und sind so ausgestaltet, dass
bestehende Strukturen genutzt werden können.
Für den Bund entstehende Mehrausgaben an Sach- und Personalkosten sind im
Einzelplan 12 auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine Veränderung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 50 794 000 Euro. Es
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 33 702 000 Euro.
Davon entfallen einmalig 29 070 000 Euro und jährlich 7 264 000 Euro auf
Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Die Erhöhung des laufenden Erfüllungsaufwands der Wirtschaft ergibt sich aus der
Umsetzung der EU-Vorgaben von Artikel 6a und Artikel 17 der IVS-Richtlinie sowie gemäß
Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926.
Gemäß den vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkten zur weiteren Entlastung der
mittelständischen Wirtschaft vom 11.12.2014 stellt die 1:1 Umsetzung von EU-Vorgaben
eine Ausnahme der „One-in, one- out“-Regelung dar.
Die eigentlich anfallenden Bürokratiekosten aus Informationspflichten zur Abgabe einer
unbestimmten Anzahl von Erklärungen zur Erfüllung der Delegierten Verordnungen zur
IVS-Richtlinie und zur Lieferung von Fachbeträgen für die Berichterstattung nach Artikel
17 der IVS-Richtlinie werden soweit möglich durch die Mehrfachnutzung gemeldeter
Daten auf das unbedingt Notwendige reduziert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 12 909 000 Euro.
Davon entfallen 7 880 000 Euro an jährlichen Erfüllungsaufwand auf den Bund und
5 029 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen).
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 18 593 000 Euro. Davon entfallen
9 947 000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 8 646 000 Euro auf
die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 646/25
07.11.25
Vk - Fz - In - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für
intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren
Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und die
Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Richtlinie (EU) 2023/2661
zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU bis spätestens 21. Dezember 2025 in
nationales Recht umzusetzen ist. Eine verspätete Umsetzung würde ein
Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV nach sich ziehen und zu Sanktionen
sowie zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Datenbereitstellungspflichten und
der Anwendung europäischer Vorgaben führen.
Fristablauf: 19.12.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für
intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen
zu anderen Verkehrsträgern und die Datenbereitstellung über den
Nationalen Zugangspunkt1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und
deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und über die
Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
(Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz – IVSG)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf intelligente Verkehrssysteme im
Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und bei der Datenbereitstellung
über den Nationalen Zugangspunkt.
(2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU und der Durchführung
1. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 unter Beachtung des Beschlusses Nr.
585/2014/EU,
2. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013,
3. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013,
4. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926,
5. der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 sowie
6. des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 sowie der in Bezug auf die
dort geregelte Pflicht erlassenen delegierten Rechtsakte und
Durchführungsrechtsakte.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für intelligente Verkehrssysteme, die der öffentlichen
Sicherheit oder der Verteidigung dienen.
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme
im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010,
S. 1).
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff
1. intelligente Verkehrssysteme (IVS): Systeme, bei denen Informations- und
Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr für das Verkehrs- und Mobilitätsmanagement
und an Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden, wobei sich der
Einsatz im Straßenverkehr auf die Infrastrukturen, Fahrzeuge oder Teilnehmer
beziehen kann;
2. IVS-Anwendung: ein technisches System, ein Verfahren oder ein Gerät für den Einsatz
von IVS;
3. IVS-Dienst: die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines bestimmten
organisatorischen, operativen und technischen Rahmens;
4. zuständige Stellen: juristische Personen, Behörden oder sonstige öffentliche oder
private Stellen, die nach den Rechtsakten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 für die
Bereitstellung von Daten, die Einführung oder den Betrieb von IVS-Anwendungen oder
IVS-Diensten in einer bestimmten geografischen Abdeckung zuständig sind;
5. zugrunde liegende Informationen: alle von der Richtlinie 2010/40/EU erfassten
Informationen, die für die Generierung der zum Betrieb von IVS erforderlichen Daten
nützlich sind;
6. Daten: maschinenlesbare Daten im Bereich der IVS, etwa Straßen-, Verkehrs- und
Reisedaten, sowie die dazugehörigen Metadaten, jeweils in spezifizierten Formaten,
und maschinenlesbare Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU)
2023/1804;
7. Dateninhaber: eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige
öffentliche oder private Stelle, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht verpflichtet ist,
Zugang zu Daten zu gewähren oder sie weiterzugeben;
8. Datennutzer: eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige öffentliche
oder private Stelle, die Zugang zu Daten erlangt und diese verarbeitet;
9. Datenmittler: eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige öffentliche
oder private Stelle, der von einem Dateninhaber Daten bereitgestellt werden, um diese
an den Nationalen Zugangspunkt weiterzuleiten, wobei der Datenmittler sowohl
technische als auch organisatorische Aufgaben zur Sicherstellung der Datenübermittlung
und der Transparenz gegenüber dem Empfänger der Daten übernehmen kann;
10. Spezifikation: die verbindliche Festlegung von Anforderungen, Verfahren oder
sonstigen Bestimmungen für die Implementierung und den Betrieb intelligenter
Verkehrssysteme im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2010/40/EU;
11. Nationaler Zugangspunkt: eine zentrale digitale Schnittstelle für den Zugang zu Daten
im Sinne der Spezifikationen;
12. Nationale Stelle: eine unparteiische und unabhängige Stelle, die bei der bundesweiten
Zusammenführung von Daten im Nationalen Zugangspunkt kommunikative,
koordinierende und technische Aufgaben übernimmt und die Einhaltung der Spezifikationen
durch die Dateninhaber prüft;
13. Landessystem: ein System eines Landes oder mehrerer Länder, das allein oder auch
dem Zweck dient, Daten zusammenzuführen und über eine digitale Schnittstelle als
Datenmittler zur Verfügung zu stellen;
14. Schnittstelle: eine technische Einrichtung zwischen Systemen, die deren Verbindung
und der Kommunikation zwischen diesen Systemen dient;
15. Interoperabilität: die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden
Geschäftsabläufe, auf Grundlage gemeinsamer Spezifikationen Daten auszutauschen
und Informationen weiterzugeben, um die Kontinuität von IVS-Diensten zu
gewährleisten;
16. Kontinuität: die Fähigkeit der IVS-Dienste zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung
ihrer Dienste in Verkehrsnetzen.
§ 3
Einführung intelligenter Verkehrssysteme
(1) Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten haben die
zuständigen Stellen die nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU
erlassenen Grundsätze für die Spezifikationen zu beachten.
(2) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass die in Anhang IV der Richtlinie
2010/40/EU aufgeführten IVS-Dienste für die geografischen Abdeckungen, für die sie
jeweils zuständig sind, so früh wie möglich und spätestens bis zu den in Anhang IV der
Richtlinie 2010/40/EU festgelegten Zeitpunkten eingeführt werden.
§ 4
Vorrangige Bereiche
Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-
Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:
1. Informations- und Mobilitätsdienste,
2. Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,
3. Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und
4. Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
§ 5
Pflicht zur Datenbereitstellung
(1) Die zuständigen Stellen haben Daten nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6
bezeichneten Rechtsakten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen. Die
Bestimmungen des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2021/782 bleiben hiervon unberührt.
(2) Zum Zweck der Bereitstellung haben die zuständigen Stellen zu gewährleisten,
dass die zugrunde liegenden Informationen in Daten gemäß den spezifizierten Formaten
transformiert werden, wobei
1. neue und geänderte zugrunde liegende Informationen zu Datenarten nach Anhang III
der Richtlinie 2010/40/EU für die jeweilige geografische Abdeckung spätestens zu dem
in Spalte 3 des Anhangs III der Richtlinie 2010/40/EU bezeichneten Zeitpunkt als Daten
über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen sind und
2. bereits vorhandene zugrunde liegende Informationen zu Datenarten nach Anhang III
der Richtlinie 2010/40/EU für die jeweilige geografische Abdeckung spätestens bis zu
dem in Spalte 4 des Anhangs III der Richtlinie 2010/40/EU bezeichneten Zeitpunkt als
Daten über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen sind.
(3) Die zuständigen Stellen haben bis zum 31. Oktober 2026 mitzuteilen, ob sie
beabsichtigen, von der Möglichkeit gemäß Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU Gebrauch zu
machen, für die geographische Abdeckung der Städte im Zentrum von Städtischen Knoten
gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 die Verpflichtung zur Datenbereitstellung gemäß
Absatz 2 Nummer 1 auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen
im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken.
(4) Die Bereitstellungspflicht erfasst die Daten nach Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/1926. Zu den dynamischen Daten zum Auslastungsgrad der
Fahrzeuge von straßengebundenen und von schienengebundenen Linienverkehrsdiensten über
den Nationalen Zugangspunkt müssen die bereitzustellenden Daten auch umfassen:
1. Daten zur Auslastung von Vorrangplätzen für Menschen mit Behinderungen und
2. Daten zu Stellflächen für Hilfsmittel.
§ 6
Art der Datenbereitstellung
(1) Dateninhaber haben für die Bereitstellung von Daten nach § 5 über den Nationalen
Zugangspunkt die Vorgaben der Nationalen Stelle gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 zu
beachten.
(2) Dateninhaber sind berechtigt, die Daten über einen Datenmittler bereitzustellen.
Der Datenmittler hat die ihm bereitgestellten Daten unverzüglich an den Nationalen
Zugangspunkt weiterzuleiten und der Nationalen Stelle Folgendes mitzuteilen:
1. den Namen des Dateninhabers und des Datenmittlers,
2. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenbereitstellung durch den Datenmittler,
3. die betroffenen Datenarten nach den in § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 bezeichneten
Rechtsakten und
4. die geografische Abdeckung, auf die sich die Daten beziehen.
Der Datenmittler hat der Nationalen Stelle Änderungen der nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 zu
machenden Angaben unverzüglich mitzuteilen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Ist Datenmittler nach Absatz 2 der Betreiber eines Landessystems, so hat er auf
die Einhaltung der Qualität der bereitgestellten Daten hinzuwirken. Das Nähere regelt die
Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Absatz 3.
§ 7
Nationaler Zugangspunkt
(1) Das Bundesministerium für Verkehr betreibt den Nationalen Zugangspunkt.
(2) Der Nationale Zugangspunkt hat den Zugang zu den Daten zu ermöglichen. Er hat
zu diesem Zweck insbesondere die Möglichkeit zur Datenbereitstellung, Datenübermittlung
und Datenweiterverwendung zu gewährleisten.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr kann andere Stellen mit der Wahrnehmung
der Aufgabe nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr kann juristischen Personen des privaten
Rechts durch Beleihung die Befugnis übertragen, die Aufgabe nach Absatz 1 im eigenen
Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, sofern sie
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und die Beleihung im
öffentlichen Interesse liegt. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die
Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr. Im Falle
der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen
juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Rückgriff nehmen.
§ 8
Datennutzung, Lizenzen
(1) Die Bereitstellung und die Nutzung der Daten über den Nationalen Zugangspunkt
sind unentgeltlich.
(2) Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, dürfen für
jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Die Bedingungen für
die Datennutzung müssen nichtdiskriminierend sein.
(3) Dateninhaber können die Bedingungen für die Datennutzung über
Lizenzvereinbarungen regeln. Die Vorschriften zu Standardlizenzen in der nach
§ 14 Absatz 2 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung sind einzuhalten.
(4) Datennutzer haben Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt
werden, gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU)
2022/670 unverzüglich und vollständig in die von ihnen bereitgestellten IVS-Dienste
einzubeziehen.
§ 9
Nationale Stelle
(1) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen nimmt folgende Aufgaben als
Nationale Stelle wahr:
1. Identifizierung und Ansprache von Dateninhabern und Datennutzern;
2. Beratung der Dateninhaber zu den Vorgaben für die Datenbereitstellung, zu den
Prozessen der Dokumentation und der Verbesserung der Datenqualität sowie zur
Anbindung an den Nationalen Zugangspunkt;
3. Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitlinien zu Datenstandards, Mindestprofilen,
Qualitätsstandards und weiteren technischen Einzelheiten hinsichtlich der
Bereitstellung und der Nutzung von Daten;
4. regelmäßige stichprobenartige Überprüfung der Quantität und der Qualität der
bereitgestellten Daten sowie der Einhaltung der Vorgaben für die Datenbereitstellung;
5. Ansprache der Dateninhaber im Falle der Nichteinhaltung der Vorgaben für die
Datenbereitstellung und der sonstigen Nichterfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz;
6. Sicherstellung der Abgabe von Eigenerklärungen nach § 10;
7. regelmäßige Durchführung von Analysen der Datennutzung und der Einhaltung der
Vorgaben für die Datennutzung;
8. Ansprache der Datennutzer im Falle der Nichterfüllung von Pflichten nach diesem
Gesetz;
9. automatisierte Entgegennahme von Hinweisen der Datennutzer zur Qualität und
Rechtskonformität der bereitgestellten Daten und Weiterleitung dieser Hinweise an die
betreffenden Dateninhaber;
10. Beratung der Datennutzer zum Zugang zu und zur Nutzung von über den Nationalen
Zugangspunkt bereitgestellten Daten;
11. Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr bei der Berichterstattung nach
Artikel 17 der Richtlinie 2010/40/EU, insbesondere in Bezug auf Einholung der
erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen;
12. Sicherstellung der Interoperabilität und Kontinuität der IVS-Dienste in Zusammenarbeit
mit den Betreibern der Nationalen Zugangspunkte anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und mit weiteren Stellen, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Verkehr juristischen Personen des privaten Rechts durch
Beleihung die Befugnis übertragen, Aufgaben nach Absatz 1 im eigenen Namen und in den
Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Nationalen Stelle und den
Betreibern der Landessysteme regeln das Bundesministerium für Verkehr und die Länder in
einer Verwaltungsvereinbarung.
§ 10
Eigenerklärungen
(1) Die Dateninhaber sind verpflichtet, in folgenden Fällen gegenüber der Nationalen
Stelle auf elektronischem Wege eine Eigenerklärung abzugeben:
1. auf Verlangen der Nationalen Stelle und
2. bei jeder Änderung der in der Eigenerklärung mitzuteilenden Angaben nach Absatz 2.
(2) Die Eigenerklärungen enthalten insbesondere Angaben über
1. die Einhaltung der Datenlieferpflichten nach § 5,
2. die nach den Spezifikationen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 bereitgestellten
Datenarten,
3. die nach den Spezifikationen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 einzuhaltenden
Anforderungen und
4. die nach den Spezifikationen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 mitzuteilenden
Informationen.
(3) Die Nationale Stelle hat
1. nach dem Zufallsprinzip die übermittelten Eigenerklärungen der Dateninhaber auf die
Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu prüfen und
2. zu prüfen, ob die Erhebung, die Zugänglichkeit die Verfügbarkeit, der Austausch, die
Weiterverwendung, die Aktualisierung, das Format der Daten, das
Qualitätsmanagement und der Inhalt der Daten den Anforderungen der Spezifikationen entspricht.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen kann die Nationale Stelle den betreffenden
Dateninhaber zur Nachbesserung auffordern. Der Dateninhaber ist verpflichtet, dieser
Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
(4) Die Nationale Stelle kann die Form bestimmen, in der die Eigenerklärungen
elektronisch abgegeben werden. Sie kann eine Online-Plattform zur Abgabe der
Eigenerklärungen einrichten. Hat sie eine solche Plattform eingerichtet, so haben die Dateninhaber diese
für die Abgabe der Eigenerklärungen zu verwenden.
(5) Sofern sich der Dateninhaber eines Datenmittlers bedient, ist der Datenmittler für
die Entgegennahme der Eigenerklärungen zuständig. Der Datenmittler hat die
entgegengenommenen Eigenerklärungen auszuwerten und die Auswertung an die Nationale Stelle
weiterzuleiten. Der Datenmittler hat auf die Qualität der von ihm entgegen genommenen
Eigenerklärungen hinzuwirken. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Nationale Stelle wird ermächtigt, im Wege der Allgemeinverfügung
ergänzende Vorgaben zu den Absätzen 1 und 2 gegenüber Dateninhabern und Datenmittlern,
soweit diese an der Bereitstellung der Daten nach § 6 beteiligt sind, zum Inhalt, zur
Übermittlung und zur Struktur der Eigenerklärungen zu machen. Die Allgemeinverfügung ist im
Verkehrsblatt bekannt zu machen.
(7) Zur Erfüllung von Pflichten, die sich aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 6
genannten Rechtsakten und Vorschriften ergeben, sind keine Eigenerklärungen abzugeben.
§ 11
Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität
(1) Die Nationale Stelle hat für die Dateninhaber, Datenmittler und die Datennutzer ein
automatisiertes System zur Verbesserung der Datenqualität bereitzustellen.
(2) Das System nach Absatz 1 hat Folgendes zu ermöglichen:
1. die Eingabe der Feststellung von Fehlern und Ungenauigkeiten sowie von
Korrekturvorschlägen,
2. die automatisierte Weiterleitung der eingegebenen Informationen nach Nummer 1 an
die Dateninhaber und Datenmittler zur Prüfung sowie
3. die Aufnahme der Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1.
(3) Dateninhaber haben die über das System nach Absatz 1 eingegebenen
Informationen nach Absatz 2 Nummer 1, die sie betreffen, zu prüfen und das Ergebnis dieser
Prüfung über dasselbe System zu melden. Sind die Beanstandungen zutreffend, haben die
Dateninhaber die bereitgestellten Daten unverzüglich zu korrigieren. Die Meldung nach
Satz 1 und die Korrekturen nach Satz 2 können auch über einen Datenmittler erfolgen.
§ 12
Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission
(1) Zuständig für die Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der
Richtlinie 2010/40/EU ist das Bundesministerium für Verkehr. Das Bundesministerium für
Verkehr hat zur Wahrnehmung der Berichtspflicht nach Satz 1 die erforderlichen
Informationen, insbesondere Eigenerklärungen, Fachbeiträge und Zuarbeiten der Nationalen Stelle,
bei den zuständigen Stellen einzuholen.
(2) Das Bundesministeriums für Verkehr hat die Berichte auf seiner Internetseite zu
veröffentlichen.
§ 13
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU)
2016/679 dürfen für die in diesem Gesetz festgelegten Zwecke nur verarbeitet werden,
soweit ihre Verarbeitung erforderlich ist, damit die in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU
genannten IVS-Anwendungen, IVS-Dienste und IVS-Maßnahmen im Hinblick auf die
Gewährleistung der Verkehrssicherheit und eines erweiterten Verkehrs-, Mobilitäts- und
Störungsmanagements funktionieren.
(2) Betreffen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU erlassene Spezifikationen die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2016/679, so sind geeignete Vorkehrungen zum Schutz dieser Daten gemäß der
Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG zu treffen.
(3) Ist eine Anonymisierung der Daten nach Absatz 1 möglich und können die Zwecke
der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten erreicht werden, so werden anonymisierte
Daten verwendet.
(4) Ist eine Anonymisierung nicht möglich oder können die Zwecke der
Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden, so werden die Daten
pseudonymisiert, sofern die Pseudonymisierung möglich ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit
der Nutzung pseudonymisierter Daten erreicht werden können.
§ 14
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, zum Zweck der
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit intelligenter Verkehrssysteme und des Schutzes öffentlicher
Interessen, insbesondere der Verkehrssicherheit, der Datenintegrität und der
Interoperabilität, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur
Durchführung und Ergänzung der in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu erlassen.
(2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Regelungen enthalten
über:
1. die Anforderungen an die Struktur, den Inhalt, die Formate und die technischen
Standards für die Transformation und Bereitstellung von Daten über den Nationalen
Zugangspunkt,
2. die Pflichten von Stellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen,
insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Interoperabilität, Qualität, Aktualität,
Zugänglichkeit und Sicherheit von Daten und IVS-Diensten,
3. die Ausgestaltung und den Betrieb
a) des Nationalen Zugangspunkts und
b) von Landessystemen,
4. die Festlegung, welche Standardlizenzen nach § 8 Absatz 3 Dateninhaber zu
verwenden haben,
5. die Aufgaben und Befugnisse der Nationalen Stelle einschließlich der technischen und
organisatorischen Anforderungen an die Datenprüfung, Qualitätssicherung und
Fehlerkorrektur,
6. weitere Anforderungen an Inhalt, Form, Übermittlung und Prüfung von
Eigenerklärungen nach § 10 sowie die Verfahren zur Nachbesserung von Eigenerklärungen,
7. die Ausgestaltung und den Betrieb des automatisierten Systems zur Verbesserung der
Datenqualität nach § 11, einschließlich der Pflichten der Beteiligten zur Prüfung und
Korrektur,
8. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen zuständigen Stellen
auf nationaler und europäischer Ebene und
9. die Erweiterung der geografischen Abdeckungen über die Festlegungen der in
§ 1 Absatz 2 aufgeführten Rechtsakte hinaus.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b, Nummer 4
Nummer 6 und 9 bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates.
Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 sind im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zu erlassen.
§ 15
Evaluierung
(1) Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Der
Evaluationsbericht wird dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht.
(2) Der Evaluierungsbericht enthält insbesondere Aussagen zu
1. der Wirksamkeit des Zusammenspiels zwischen den in § 1 Absatz 2 genannten
Rechtsakten und diesem Gesetz,
2. der Nutzung und Funktionalität des Nationalen Zugangspunkts,
3. der Qualität der bereitgestellten Daten,
4. der Gewährleistung von Interoperabilität und Kontinuität,
5. der Wirksamkeit der Eigenerklärungen und des Systems zur Fehlerkorrektur nach § 10,
6. dem Aufwand für Dateninhaber, Datennutzer, Länder und Kommunen und
7. etwaigen unbeabsichtigten Nebenfolgen und Vollzugsproblemen, insbesondere in
Bezug auf die Erforderlichkeit von Sanktionsvorschriften bei Nichteinhaltung der
Vorgaben dieses Gesetzes.
Artikel 2
Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1039) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 1. Dezember 2028 außer Kraft.“
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 339) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In Anhang 7 Nummer 1.22 wird die Angabe „§ 2 Nummer 1 des Intelligente
Verkehrssysteme Gesetz“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 1 des Intelligente-Verkehrssysteme-
Gesetzes“ ersetzt.
(2) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.
August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11.
April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1b und die §§ 3a bis 3c werden gestrichen.
2. § 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird die Angabe „können;“ durch die Angabe „können.“ ersetzt.
b) Nummer 12 wird gestrichen.
(3) Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 11 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni
2017 (BGBl. I S. 2690) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Nummer 11 des
Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Außerkrafttreten
Das Intelligente Verkehrssysteme Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2640) geändert worden
ist, tritt mit Ablauf des ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes]
außer Kraft.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 3 Absatz 2 tritt am 1. Dezember 2028 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die
Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 vom
22.11.2023 (ABl. L, 2023/2661, 30.11.2023) geändert wurde
2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte
Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1084 vom 6.02.2024 (ABl. L, 2024/1084, 12.4.2024) geändert wurde
3. Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die
Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 6)
4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der IVS-
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von
Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl.
L 247 vom 18.9.2013, S. 1)
5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die
möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit
relevanter Verkehrsinformationen (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6)
6. Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hin-sichtlich der Bereitstellung EU-weiter
multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2024/490 vom 29. November 2023 (ABl. L, 2024/490, 13.2.2024) geändert wurde
7. Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission vom 2. Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter
Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 122 vom 25.4.2022, S. 1)
8. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über
den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl.
L 234 vom 22.9.2023, S. 1)
9. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/264 der Kommission vom 11. November 2024 zur Festlegung des
Musters einschließlich wesentlicher Leistungsindikatoren für die Berichterstattung durch die
Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/264,
10.2.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem vorliegenden Gesetz wird ein neuer nationaler Rechtsrahmen für die Einführung,
den Betrieb und die Qualitätssicherung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) im
Straßenverkehr sowie deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern geschaffen. Ziel ist es, die
Digitalisierung des Verkehrssektors zu fördern, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, die
Effizienz des Verkehrsmanagements zu verbessern und die Interoperabilität von
Mobilitätsdiensten zu gewährleisten und in der Folge auch die negativen Umweltauswirkungen durch
Verkehr zu verringern.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates über den Rahmen für die Einführung von IVS im Straßenverkehr sowie der
Durchführung mehrerer delegierter Verordnungen der Europäischen Kommission. Es
schafft die Voraussetzungen für die einheitliche Bereitstellung, Nutzung und
Qualitätssicherung von Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt. Neben der Umsetzung der
revidierten IVS-Richtlinie gewährleistet das Gesetz die Durchführung der der Verordnung
2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR-VO), die
Bereitstellungspflicht bereits erfasster Fahrzeugauslastungsdaten im Linienverkehr und
konkretisiert die Regelungen zur Einbeziehung der Daten über Verkehrspläne,
Verkehrsvorschriften und -beschränkungen sowie befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen in die
von Dienstanbietern angebotenen Dienste
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen
zu anderen Verkehrsträgern (IVSG) wurde am 11. Juni 2013 erstmals verabschiedet, vgl.
BGBl. I S. 1553. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1), die einen Rahmen
für die Einführung von IVS im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern vorsieht. Das Gesetz wurde zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 geändert (vgl. BGBl. I S. 2640). Das bisherige IVSG legt die Rahmenbedingungen für
den Einsatz von IVS im Straßenverkehr fest und fördert die Interoperabilität und die
Nutzung verschiedener Verkehrsträger. Ziel ist es, den Straßenverkehr sicherer, effizienter und
umweltfreundlicher zu gestalten.
1. Die Richtlinie 2010/40/EU (IVS-Richtlinie) wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/2661
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur
Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter
Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern grundlegend überarbeitet:
2. Erweiterter Geltungsbereich: Die Richtlinie umfasst nun auch die Anforderungen an
die Datenbereitstellung für multimodale Informations-, Buchungs- und Ticketing-
Apps. Diese Erweiterung soll die Integration verschiedener Verkehrsträger in solche
Dienste erleichtern und den Nutzern eine nahtlose Mobilität ermöglichen.
Beispielsweise sollen Apps standardisiert bereitgestellte digitale Informationen über
verschiedene Verkehrsmittel kombinieren und Buchungen sowie Ticketkäufe für eine
gesamte Reise erleichtern können. Die Richtlinie umfasst auch Dienste zur
Unterstützung des autonomen und vernetzten Fahrens.
3. Verbesserte Interoperabilität: Es wird angestrebt, die Verfügbarkeit und Qualität
digitaler Daten zu verbessern und sicherzustellen, dass eine effiziente Datennutzung
von Diensten und Systemen ermöglicht wird. Hiermit wird erreicht, dass
verschiedene Systeme und Dienste nahtlos zusammenarbeiten können, somit interoperabel
sind und eine bessere Koordination im Verkehrswesen ermöglicht wird. Dies ist
besonders wichtig für die Integration automatisierter Fahrzeuge und die
Echtzeitüberwachung des Verkehrsflusses sowie Echtzeitinformationen über
Reiseverbindungen unter Berücksichtigung von Verspätungen und Verzögerungen.
4. Digitalisierungsziele: Die Richtlinie setzt spezifische Ziele für die Digitalisierung von
Verkehrsinformationen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen und Straßenbaustellen
oder Zugangsknoten (Haltestellen) für die Nutzung von Linienverkehren (z.B.
Busse, Straßenbahn, U-Bahn, Zug, Fähren). Diese Informationen sollen in einer
standardisierten, maschinenlesbaren Form verfügbar gemacht werden. Dies
erleichtert die Verbreitung und Nutzung dieser Daten durch verschiedene
Anwendungen und Dienste, die zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Effizienz
beitragen.
5. Echtzeitinformationen: Die Richtlinie erweitert die Verfügbarkeit der
Echtzeitinformationen und soll Datengenauigkeit verbessern. Dies ermöglicht Fahrerinnen und
Fahrern präzisere und aktuellere Informationen über Verkehrsbedingungen,
Gefahren und andere relevante Faktoren zur Verfügung zu stellen, was zur Erhöhung der
Verkehrssicherheit beiträgt. Intelligente Geschwindigkeitsassistenten können
beispielsweise besser auf plötzliche Änderungen der Verkehrssituation reagieren.
Diese Änderungen der Richtlinie zielen darauf ab, die Effizienz, Sicherheit und
Nachhaltigkeit des Verkehrssystems in der EU zu verbessern und die Integration neuer Technologien
zu erleichtern.
Die Umsetzung der vorgenannten Änderungen der Richtlinie 2010/40/EU in nationales
Recht erfordert eine grundlegende Überarbeitung des bisherigen IVSG im Rahmen einer
Neufassung des Gesetzes. Für die Umsetzung der Datenbereitstellungsverpflichtung aus
der Richtlinie 2010/40/EU ist die Bereitstellung von Daten über den nationalen
Zugangspunkt sicherzustellen, einschließlich der Digitalisierung und Bereitstellung neuer und
geänderter Informationen. Hierfür wird die Nationale Stelle, die bei der BASt betrieben wird, mit
koordinierenden Aufgaben betraut. Diese Aufgaben betreffen die Unterstützung der
Dateninhaber durch Erstellung von Leitfäden, Beantwortung von Fragen sowie zur Durchführung
von Maßnahmen zur Qualitätssicherung. Es sind zudem Regelungen zur Organisation und
Nutzung des Nationalen Zugangspunktes, zur Qualitätssicherung sowie zur
Zusammenarbeit von Bund und Ländern/Kommunen sowie zur Zusammenarbeit mit den anderen
Mitgliedsstaaten zur einheitlichen Interpretation und Umsetzung der Vorgaben aus den
Delegierten Verordnungen erforderlich.
Neben der Umsetzung der revidierten IVS-Richtlinie wird mit dem hiesigen Gesetz auch die
Durchführung der Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative
Kraftstoffe (AFIR-VO) und die Bereitstellungspflicht von bereits erfassten Daten zur
Auslastung der Fahrzeuge im Linienverkehr gewährleistet, wobei auch Folgeänderungen, wie im
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), notwendig sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzesentwurf schafft einen neuen nationalen Rechtsrahmen für die Einführung, den
Betrieb und die Qualitätssicherung von IVS im Straßenverkehr sowie deren Schnittstellen
zu anderen Verkehrsträgern. Ziel ist es, die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie
2010/40/EU und der dazugehörigen delegierten Verordnungen in nationales Recht
umzusetzen und die digitale Transformation des Verkehrssektors zu fördern.
Das Gesetz enthält u.a.
• Begriffsbestimmungen für IVS, IVS-Anwendungen, IVS-Dienste, Dateninhaber,
Datennutzer, Nationale Stelle und weitere zentrale Akteure (§ 2),
• Pflichten zur Einführung von IVS-Diensten durch zuständige Stellen in bestimmten
Anwendungsbereichen (§§ 3–4),
• Verpflichtungen zur Datenbereitstellung durch Dateninhaber über den Nationalen
Zugangspunkt, einschließlich Fristen und technischer Anforderungen (§§ 5–6),
• Regelungen zum Betrieb des Nationalen Zugangspunkts durch das
Bundesministerium für Verkehr sowie zur Möglichkeit der Beleihung und Beauftragung Dritter
sowie zur Datennutzung und Lizenzen (§§ 7-8),
• Aufgaben der Nationalen Stelle, insbesondere zur Qualitätssicherung, Beratung,
Überwachung und Koordination der Datenbereitstellung (§ 9),
• Verpflichtung zur Abgabe von Eigenerklärungen durch Dateninhaber zur Einhaltung
der unionsrechtlichen Spezifikationen sowie deren Prüfung durch die Nationale
Stelle (§ 10),
• Einführung eines automatisierten Systems zur Verbesserung der Datenqualität, das
eine strukturierte Fehlerkorrektur durch Dateninhaber und Datennutzer ermöglicht
(§ 11),
• Berichtspflichten des Bundesministeriums für Verkehr ggü. der Europäischen
Kommission (§ 12),
• Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten (§ 13)
• eine umfassende Rechtsverordnungsermächtigung, die es dem Bundesministerium
für Verkehr ermöglicht, technische organisatorische Regelungen zur Durchführung
des Gesetzes zu erlassen (§ 14).
Das Gesetz fördert die Interoperabilität, Transparenz und Effizienz im Verkehrssektor,
stärkt die Datenqualität und schafft klare Zuständigkeiten für die Umsetzung europäischer
Vorgaben im Bereich IVS.
III. Exekutiver Fußabdruck
Im Rahmen der Revision der IVS-Richtlinie und der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs
wurden Vertreterinnen und Vertreter der Länder, kommunale Spitzenverbände, Betreiber von
Landessysteme für , Verkehrsverbände sowie technische Dienstleister über den ITS-Beirat
Digitalisierung der Mobilität eingebunden. Die BASt war als künftige Nationale Stelle
ebenfalls beteiligt. Die Berechnung des Erfüllungsaufwands erfolgte mit Unterstützung des
Statistischen Bundesamtes.
Die Rückmeldungen dieser Akteure hatten wesentlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der
Datenbereitstellung, die Einführung von Eigenerklärungen, die Aufgaben der Nationalen
Stelle sowie das System zur Fehlerkorrektur. Die Ergebnisse führten zu praxistauglichen,
technisch anschlussfähigen und föderal kompatiblen Regelungen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für das IVSG liegt beim Bund. Diese Kompetenz folgt aus
Artikel 73 Absatz 1 6a des Grundgesetzes, Artikel 74 Absatz 1 Nummern 11, 21, 22 und 23
in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Eine bundesgesetzliche
Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Die Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten erfolgt regelmäßig
über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus. Zur Wahrung gleicher
Rechtsvoraussetzungen ist daher eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzesentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Der Gesetzesentwurf hat Auswirkungen auf die digitale Organisation des Verkehrssektors.
Er schafft klare rechtliche Rahmenbedingungen für die Bereitstellung, Nutzung und
Qualitätssicherung von Daten und Diensten und fördert die Interoperabilität von IVS.
Unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind derzeit nicht ersichtlich, können jedoch im Zuge der
technischen Umsetzung insbesondere bei kleineren Dateninhabern in Form von
Umstellungsaufwänden auftreten.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Neufassung des IVSG schafft eine rechtlich und administrativ verein-fachte Grundlage
für die Bereitstellung und Nutzung von Daten im Bereich von IVS und AFIR – sowohl für
Dateninhaber und Datennutzer als auch für die zuständigen Behörden.
Durch die Einführung einheitlicher Begriffe, klarer Zuständigkeiten und standardisierter
Verfahren zur Datenbereitstellung und -prüfung wird die Verwaltungspraxis erheblich
erleichtert. Die zentrale Bereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) reduziert
redundante Prozesse und verbessert die Nachvollziehbarkeit. Die Möglichkeit zur elektronischen
Eigenerklärung und automatisierten Fehlerkorrektur entlastet zusätzlich die Verwaltung und
die Datenbereitsteller.
Für Dateninhaber wird die Erfüllung ihrer Pflichten durch die technisch koordinierende Rolle
der Nationalen Stelle unterstützt. Darüber hinaus trägt die Einbindung bereits bestehender
Datenmittler, etwa in Form von Landessystemen, dazu bei, sowohl die Dateninhaber als
auch die Nationale Stelle bei der Umsetzung der Vorgaben aus dem EU-Recht wirksam zu
entlasten.
Datennutzer profitieren von klaren und einheitlichen Nutzungsbedingungen. Die Vorgabe
von Standardlizenzen in einer Rechtsverordnung ersetzt individuelle Verhandlungen mit
einzelnen Dateninhabern und erleichtert den Zugang zu Daten.
Die im IVSG zusammengeführten Regelungen zu allen relevanten Datenarten ermöglichen
eine konsistente und effiziente Umsetzung durch die zuständigen Stellen. Alle Akteure, die
Daten an den Nationalen Zugangspunkt (NAP) liefern oder daraus nutzen, unterliegen den
Vorgaben des IVSG. Die klar definierten Nutzungsbedingungen und die einheitliche
Lizenzierung vereinfachen die Verwaltung und fördern eine reibungslose Nutzung der
bereitgestellten Datenangebote.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf trägt zur Umsetzung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, insbesondere
in den Bereichen „Nachhaltige Mobilität“, „Digitale Verwaltung“ und „Ressourceneffizienz“.
Durch die Förderung digitaler Verkehrssteuerung und datenbasierter Mobilitätsdienste
werden Verkehrsflüsse optimiert, umweltfreundliche Verkehrsträger gestärkt und in der Folge
Emissionen reduziert. Die Regelungen entsprechen den Zielen des eNAP (elektronische
Nachhaltigkeitsprüfung) und unterstützen die Indikatoren „Treibhausgasemissionen im
Verkehr“ und „Zugang zu nachhaltiger Mobilität“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen Mehrausgaben für den Betrieb des Nationalen
Zugangspunkts, die Ausstattung der Nationalen Stelle, die Entwicklung eines Systems zur
Datenqualitätsverbesserung sowie für Qualitätssicherung und EU-Berichtspflichten und die
Daten- und Dienstebereitstellung durch die Bundesfernstraßenverwaltung. Einnahmen sind
nicht zu erwarten.
Dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) entstehen jährliche Personalkosten in der Höhe
von 322 889 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in der Höhe von 2 060 000 Euro sowie
jährliche Gemeinkosten von 884 052 Euro zusätzlich infolge der neuen Aufgaben für den
Betrieb der Mobilithek, die u.a. die Aufgaben des Nationalen Zugangspunktes wahrnimmt.
Zudem muss die Mobilithek für die neuen Anforderungen der Datenbereitstellung angepasst
werden. Hierfür entstehen zusätzlich einmalige Personalkosten in der Höhe von 161 445
Euro, Sacheinzelausgaben in der Höhe von 3 250 000 Euro sowie Gemeinkosten von 1
265 646 Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt auf Dauer Planstellen
erforderlich (eine im höheren Dienst (hD) und eine im gehobenen Dienst (gD)) sowie temporär
eine Planstelle (0,5 hD). Soweit sich das BMV für den fachlichen und technisch
administrativen Betrieb einer nachgeordneten Behörde bedient (z.B. BASt) sind die entsprechenden
Bedarfe zu verschieben. Für die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt sich der Stellen-
und Sachmittelbedarf wie folgt dar:
Personalmittel:
2026: Einrichtung von 8 Planstellen, davon drei volle und temporär drei halbe hD-
Stellen und eine volle und temporär eine halbe gD-Stellen)
ab 2027: Weiternutzung 4 Planstellen (drei hD-Stellen und eine gD-Stelle)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026: 3 185 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software
1.125.000 Euro)
2027: 3 185 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software
1.125.000 Euro)
2028: 3 060 000 Euro (für Betrieb 2 060 000 Euro und Anpassung der Software 1
000 000 Euro)
Ab 2029: 2 060 000 Euro
Der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), werden mit dem IVS-G für die Nationale Stelle
(bisher 0,5 DP) zusätzliche Aufgaben größeren Umfangs zugewiesen. Zudem wird zur
Aufgabenwahrnehmung der Nationalen Stelle ein neues IT-System zur
Datenqualitätsverbesserung benötigt sowie ein zweites, bereits vorhandenes IT-System für die Auswertung von
Eigenerklärungen zur Erstellung von Beiträgen für die Berichterstellung angepasst. Für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben der Nationale Stelle entstehen jährliche Personalkosten
in Höhe von insgesamt 2 983 000 Euro, jährliche Sacheinzelkosten in Höhe von 830 000
Euro sowie jährliche Gemeinkosten in Höhe von 877 000 Euro. Zudem entstehen zusätzlich
einmalige Sacheinzelausgaben in der Höhe von 2 500 000 Euro sowie Gemeinkosten von
735 000 Euro. Gemäß den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 26,12 Planstellen
erforderlich (23,12 im höheren Dienst (hD) und drei im gehobenen Dienst (gD)).Für die
Haushaltsjahre ab dem Jahr 2026 stellt sich der Stellen- und Sachmittelbedarf wie folgt dar:
Personalmittel:
2026: Einrichtung von 15 Planstellen (vier für den HH 2026 bereits angemeldet),
davon 12 hD-Stellen und 3 gD-Stelle)
ab 2027: Beantragung weiterer 11,12 Planstellen (hD-Stellen))
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026: 2 330 000 Euro (für Betrieb 830 000 Euro und neue bzw. Anpassung
vorhandener Software 1 500 000 Euro)
2027: 1 830 000 Euro (für Betrieb 830 000 Euro und neue bzw. Anpassung
vorhandener Software 1 000 000 Euro)
Ab 2028: 830 000 Euro
Ergänzende Hinweise:
Soweit die BASt von der Möglichkeit Gebrauch machen würde, einen Dritten mit den
Aufgaben der Nationale Stelle zur Koordinierung der Datenbereitstellung gemäß Art. 20 AFIR-
VO zu beauftragen, würden sich die jährlichen Personalmittel der BASt um 387 000 Euro
(4 hD-Stellen) auf 2 596 000 Euro reduzieren. Die Sachkosten wären entsprechend zu
erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen.
Sollte es nicht möglich sein, die BASt mit den danach noch erforderlichen 22,12
Personalstellen zur Wahrnehmung der IVS-Aufgaben auszustatten, d.h. nach Auslagerung der
Koordinierungsaufgaben zur Datenbereitstellung gemäß AFIR – vier hD-Stellen, so würden
im Minimum mindestens neun hD Stellen und eine gD-Stelle bei entsprechendem Anwuchs
der Sachkosten um ca. 2 500 000 Euro/Jahr für die Einbindung Dritter benötigt. Die
Nationale Stelle wäre hierzu mit folgenden zusätzlichen Personalressourcen auszustatten: eine
hD-Stelle E 15 für Leitung, eine hD-Stelle E 14 für IT-Architektur, eine hD-Stelle E 14 für
Produkt Management und Auftragnehmersteuerung IT-Systeme, drei hD-Stellen E 13 für
Community Management, drei hD-Stellen E 14 für Datenmodelle und Datenanalyse und
eine gD-Stelle E 11 für Assistenz und Vergabe externer Dienstleistungen. Hierdurch würde
sich der jährlichen Personalmittelbedarf der BASt auf 992 000 Euro reduzieren. Die
Sachkosten wären entsprechend zu erhöhen und die Gemeinkosten anzupassen.
Für die Bundesfernstraßenverwaltung (die Autobahn GmbH des Bundes,
Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder) fallen Kosten für die Daten- und Dienstebereitstellung
an.
Für die Autobahn GmbH des Bundes entstehen zusätzliche Sach- und Personalkosten, die
zunächst nur für die Anpassung und den Betrieb von zwei Softwareanwendungen
abgeschätzt werden können.
Personalmittel:
ab 2026: Einrichtung von 3 Planstellen, davon 1 hD-Stelle und 2 gD-Stellen)
Sachmittel (ohne Gemeinkosten):
2026/2027: insgesamt ca. 4 000 000 Euro für die Anpassung vorhandener Software zur
Datenbereitstellung
ab 2028: 1 000 000 Euro
Über die genannten Aufwände hinaus wird der Haushaltsbedarf wesentlich vom den künftig
zu definierenden zusätzlichen IVS-Diensten und Qualitätsanforderungen abhängig sein, für
deren Erfüllung Investitionen in eine Verbesserung und Verdichtung der noch sehr
heterogen ausgeprägten Verkehrsdatenerfassung sowie ein erhöhter betrieblicher Aufwand
(Personal und Investitionen) zu veranschlagen sind.
Für die Auftragsverwaltung des Bundes durch die Länder entstehen einmalige Sachkosten
in Höhe von 1 362 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 26 000 Euro.
Zusätzlich sind Gemeinkosten in Höhe von 29,4 % auf Personal- und Sachkosten anzusetzen.
Länder tragen Aufwände für die Integration ihrer Landessysteme, die sie auch den
Kommunen zur Nutzung bereitstellen, sowie die Aggregation von Daten, Eigenerklärungen und
Fachbeiträgen für die Berichterstattung. Es entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 6
638 000 Euro sowie jährliche Sachkosten in Höhe von 1 992 000 Euro. Zusätzlich sind
Gemeinkosten in Höhe von 29,4 % auf Personal- und Sachkosten anzusetzen. Die
Mitwirkung an Verwaltungsvereinbarungen verursacht ebenfalls Aufwand.
Kommunen sind betroffen, wenn sie als Dateninhaber auftreten. In diesem Fall entstehen
Aufwände für die Digitalisierung und maschinenlesbare Aufbereitung vorhandener
Informationen. Es entstehen jedoch keine zusätzlichen Sachkosten, da geeignete Tools von den
Ländern bereitgestellt werden oder bereits vorhanden sind. Gemeinkosten sind ggf. nicht
quantifizierbar. Die Regelungen fördern zugleich die digitale Modernisierung und sind so
ausgestaltet, dass bestehende Strukturen genutzt werden können.
Für den Bund entstehende Mehrausgaben an Sach- und Personalkosten sind im Einzelplan
12 auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
Die Zeitwerte der Verwaltung resultieren aus Befragungen des Bundesministeriums für
Verkehr sowie der BASt.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine Veränderung.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1a
Art. 1 IVSG; §
5 i.V.m. § 6
IVSG;
Datenlieferung über
den Nationalen
Zugangspunkt
298,6
2.779,2
Euro
= (4.320 /
60 * 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
830 717
3.860 Euro
= (6.000 /
60 * 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
2.768
2.1b
Art. 1 IVSG; §
5 Abs. 4
(Auslastungsdaten),
545 Euro
= (240 / 60
*136,25
Euro/h
186 342
5.450 Euro
= (2.400 /
60 *136,25
Euro/h
1.864
2.2
Art. 1 IVSG; §
10 IVSG;
Erbringung von
Eigenerklärungen
Ja 47.047
154,4 Euro
= (240 / 60
* 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
7.264 47.047
617,6 Euro
= (960 / 60
* 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
29.070
2.3
Art. 1 IVSG; §
11 IVSG;
Meldungen zur
Verbesserung
der
Datenqualität
550.410
77,2 Euro
= (120 / 60
* 38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
42.514
Summe (in
Tsd. Euro)
50.794 33.702
davon aus
Informationspflichten (IP)
7.264 29.070
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung
der Vorgabe' einheitlich gekennzeichnet.
Ein möglicherweise höherer Aufwand für die Wirtschaft aus den unmittelbaren Vorgaben
der AFIR-VO (Verordnung (EU) 2023/1804 wird hier nicht beziffert, da sich die
Verpflichtungen nicht aus dem Bundesrecht, sondern unmittelbar aus europäischen Regelungen
ergeben.
Durch die Regelungen sind folgende Bereiche betroffen:
WZ2008/
4steller /
Klasse Bezeichnung Inhalt (Beispiele)
Anzahl
insgesamt
Anzahl
Unternehmen mit
<150
Beschäftigten
Anzahl
Unternehmen mit >=
150
Beschäftigte
47.30
Einzelhandel mit
Motorenkraftstoffen
(Tankstellen)
Agenturtankstellen und Freie
Tankstellen
6.321 6.315 6
49.10
Personenbeförderung
im
Eisenbahnfernverkehr
Personenbeförderung im
Schienenverkehr
44 37 7
49.31
Personenbeförderung
im Nahverkehr zu
Lande (ohne Taxis)
Personenbeförderungen im Orts-
und Nahverkehr zu Lande.
Verschiedene Verkehrsmittel können
zum Einsatz kommen, z.B.
Omnibusse, Straßenbahnen,
Oberleitungsbusse, U-Bahnen,
Hochbahnen, Nahverkehrszüge usw.
2.693 2.438 255
49.32 Betrieb von Taxis Personenbeförderung mit Taxis 22.086 22.075 11
49.39
Sonstige
Personenbeförderung im
Landverkehr a. n. g.
Linienmäßiger Omnibusfernverkehr 3.235 3.176 59
50.10
Personenbeförderung
in der See- und
Küstenschifffahrt
Personenbeförderungen in der See-
und Küstenschifffahrt, im
Linienoder Gelegenheitsverkehr = Betrieb
von Ausflugs- und
Kreuzfahrschiffen, Fähren, Wassertaxis usw.
201 195 6
50.30
Personenbeförderung
in der Binnenschifffahrt
Personenbeförderung auf Flüssen,
Kanälen, Seen und anderen
Binnengewässern sowie innerhalb von
Häfen
413 410 3
51.10
Personenbeförderung
in der Luftfahrt
- Personenbeförderung im
Linienflugverkehr
- Personenbeförderung im
Charterflugverkehr
- Durchführung von Rundflügen
- Betrieb von Lufttaxis
563 546 17
52.21
Erbringung von
sonstigen Dienstleistungen
für den Landverkehr
- Betrieb von Parkplätzen und
Parkhäusern, Fahrradstellplätzen
- Betrieb von Straßen , Brücken ,
Tunneln
- Betrieb von Bahnhöfen für den
Personenverkehr einschließlich
Omnibusbahnhöfe
- Betrieb von
Eisenbahninfrastrukturen und damit verbundene
Tätigkeiten wie Weichenstellen und
Rangieren
2.632 2.616 16
52.22
Erbringung von
sonstigen Dienstleistungen
für die Schifffahrt
- Betrieb von Kanälen, Schleusen,
Schiffshebewerken usw.
- Betrieb von
Abfertigungseinrichtungen wie Häfen und Anlagestellen
875 854 21
52.23
Erbringung von
sonstigen Dienstleistungen
für die Luftfahrt
Betrieb von Flughäfen und
Landeplätzen für Luftfahrzeuge
639 577 62
77.11
Vermietung von
Kraftwagen mit einem
Gesamtgewicht von 3,5 t
oder weniger
Vermietung und Operating-Leasing
von Personenkraftwagen und
anderen Kraftwagen mit einem
Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger ohne
Fahrer (beinhaltet auch Car-
Sharing-Unternehmen)
3.946 3.921 25
77.12
Vermietung von
Kraftwagen mit einem
Gesamtgewicht von mehr
als 3,5 t
Lastkraftwagen, Nutzanhänger und
andere Kraftwagen mit einem
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ohne
Fahren
- Campingbusse
1.395 1.391 4
- Bikesharing
Quelle: Technische Universität
München
(https://media-
tum.ub.tum.de/doc/1610026/docum
ent.pdf)
800 780 20
77.34
Vermietung von
Wasserfahrzeugen
703 703 0
77.35
Vermietung von
Luftfahrzeugen
371 371 0
77.39 E-Scooter-Sharing
eigene Schätzung (In Deutschland
sind aktuell sechs größere Anbieter
aktiv, Circ, Lime, Tier, Voi, Jump und
Bird, sowie einige kleinere
Anbieter.)
20 14 6
-
Rundfunksender, die
Verkehrsnachrichten
ausstrahlen
- Schätzung 110 100 10
- Ladesäulenbetreiber BNetzA 2004 7.994
Summe 55.041
Es wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten der Wirtschaft vom Arbeitsablauf her
weitestgehend denen der Verwaltung entsprechen und es nur wenige Unterschiede bei der
Bearbeitung gibt. Folglich wurden für die Wirtschaft in der Regel die Zeitwerte der
Verwaltung übernommen.
Lfd. Nr. 2.1a: Datenlieferung über den Nationalen Zugangspunkt; § 5 i.V.m. § 6 IVSG
Die hier veranschlagten Aufwände beziehen sich insbesondere auf die
Datenbereitstellungsverpflichtungen infolge IVS-Richtlinie (§ 5 Absatz 2 IVSG), da die Anzahl der
Unternehmen, die unter § 5 Absatz 1 IVSG fallen unbekannt und nicht abschätzbar ist.
Die Fallzahl ergibt sich aus der prozentualen Neugründungsquote im Bereich Verkehr und
Lagerei (Destatis 2022) sowie der Annahme, dass 5% des Bestands betroffen sind
Lfd. Nr. 2.1b: Auslastungsdaten von öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen im
Personenverkehr (§ 5 Absatz 4 IVSG)
Mit § 5 Absatz 4 wird für den Schienenverkehr die Pflicht eingeführt, dynamische
Auslastungsdaten bereitzustellen. Diese Daten werden von den Eisenbahnverkehrsunternehmen
im Personenverkehr (EVU) im normalen Betrieb bereits regulär erhoben und sind verfügbar.
Dynamische Auslastungsinformationen sind bereits nach dem
Personenbeförderungsgesetz (§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b PBefG) über den
Nationalen Zugangspunkt verpflichtend bereitzustellen. Dies betrifft jedoch ausschließlich
die Verkehre im Anwendungsbereich des PBefG (§ 1 Absatz 1 Satz 1 PBefG: Beförderung
von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit
Kraftfahrzeugen). Somit ist diese Regelung neu nur für den Schienenverkehr.
Im Sinne des § 5 Absatz 4 zählen zum Schienenverkehr Eisenbahnverkehrsunternehmen
im Personenverkehr (EVU), d. h. Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und
Schienenpersonenfernverkehr (SPFV), nicht der Schienengüterverkehr (SGV). Für die Erfüllung der
Verpflichtungen müssen die EVU ihre vorhandenen Schnittstellen anpassen. Andere Akteure,
insbesondere der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV), waren bereits von den
Regelungen im PBefG betroffen (siehe hierzu die Begründung zu § 5 Abs. 4), so dass diesen
kein zusätzlicher Auswand entsteht. Diese Regelungen werden lediglich in IVSG überführt.
Nach Angaben des Eisenbahn-Bundesamts (EBA) gibt es aktuell 342 öffentliche EVU mit
einer Betriebsgenehmigung (Stand 14.10.2025; EBA - Homepage - Öffentliche EVU). Für
die Programmierung der Schnittstelle durch IT-Experten wird ein Zeitaufwand von fünf
Programmiertagen zugrunde gelegt (= 1/3 des Standardwerts aus der entsprechenden Tabelle
„Anpassung bestehender Fachverfahren“), da der Aufwand als „minimalinvasiv“
eingeschätzt wird. Als „Durchschnittliche Kosten für einen Programmiertag“ werden,
entsprechend der Standardwerttabelle, mit 1 090 Euro d.h. 136,25 Euro/h angesetzt.
Zusätzlich entsteht durch die Übermittlung von dynamischen Auslastungsdaten und die
Pflege der Schnittstellen ein jährlicher Erfüllungsaufwand. Dieser Erfüllungsaufwand wird
auf vier Stunden pro Jahr, d.h. 0,5 PT/Jahr geschätzt. Der Berechnung wird ebenfalls
zugrunde gelegt, dass die Pflege der Schnittstellen für die Bereitstellung von
Auslastungsdaten von IT-Spezialisten durchgeführt wird.
Lfd. Nr. 2.2 ( Informationspflicht): Erbringung von Eigenerklärungen; § 10 IVSG
Die Fallzahl ergibt sich aus der Anzahl der verpflichteten Dateninhaber nach § 5 Absatz 2
(ohne Berücksichtigung von § 1 Abs 2 Nr. 6) sowie den bisher nach
Personenbeförderungsgesetz zur Datenbereitstellung verpflichteten Unternehmen.
Eigentlich wären bereits heute Erklärungen nach den Delegierten Verordnungen gem. § 1
Absatz 2 Nr. 2 bis 5 ohne bzw. mit Aufforderung durch die Nationale Stelle abzugeben,
sobald Daten über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden. Da jedoch bisher
nur sehr wenige Erklärungen bei der Nationalen Stelle vorgelegt wurden, wird davon
ausgegangen, dass mindestens ein einmaliger Aufwand bei allen verpflichteten Dateninhabern
anfallen kann sowie anschließend ein jährlicher Aufwand für notwendige Aktualisierungen
entsteht.
Lfd. Nr. 2.3: Meldungen zur Verbesserung der Datenqualität; § 11 IVSG
Bei der Fallzahl würde äquivalent zur Verwaltung derselbe Anteil an Betroffenen aus der
Grundgesamtheit aller Dateninhaber angenommen, da angenommen wird, dass sich der
Arbeitsablauf nicht von der Verwaltung unterscheidet. Es gilt die Annahme, dass diese
jeweils 10 Meldungen pro Jahr tätigen, die viele der Unternehmen nur für wenige Datenarten
zuständig sind und daher auch durchschnittlich die potentielle Fehlerquote geringer sein
wird. Für die Bearbeitung werden durchschnittlich 2 Stunden veranschlagt, da hierfür
weniger Überprüfungen vor Ort notwendig sein werden, als zur Überprüfung verkehrsrechtlicher
Anordnungen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Art. 1
IVSG; § 3
Abs. 2
IVSG;
Dienstebereitstel
lungsverpflichtung
Bund
12
Verwaltung
(bzw.
BASt)
7.748,3
Euro
= (960 / 60 *
67,60
Euro/h
(100% hD)
+6.666,67
Euro)
3.2a
Art. 1
IVSG; § 5
i.V.m. § 6
IVSG;
Datenlieferung über
den
Nationalen
Zugangspunkt
Bund
1
Verwaltung
2.239.810,7
Euro
= (4.320 /
60 * 40,40
Euro/h
(100% gD)
+ 283.800 /
60 * 49,47
Euro/h
(66,7% gD;
33,3 % hD)
+1.000.000
Euro)
2.240
1
Verwaltung
4.004.040
Euro
= (6.000 /
60 * 40,40
Euro/h
(100% gD)
+
4.000.000
Euro)
4.004
3.2b
Art. 1
IVSG; § 5
i.V.m. § 6
IVSG;
Datenlieferung über
den
Nationalen
Zugangspunkt
Land
94
Verwaltung
28.570,32
Euro
= (4.320 /
60 * 42,20
Euro/h
(100% gD)
+ 25.531.92
Euro)
2.686
94
Verwaltung
89.326,38
Euro
= (6.000 /
60 * 42,20
Euro/h
(100% gD)
+
85.106,38
Euro)
8.397
3.3a
Art. 1
IVSG; § 9
IVSG;
Aufgaben der
Nationalen
Stelle
Bund 1 BASt
2.408.141
Euro
=
(1.655.500 /
60 * 63,72
Euro/h
(14% gD;
86%hD) +
650.000
Euro)
2.408
750.000
Euro
= (0
+750.000
Euro)
- 24 -Drucksache 646/25
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.3b
Art. 1
IVSG; § 9
IVSG;
Aufgaben der
Nationalen
Stelle
infolge Art.
20 AFIR-
VO)
Bund
1
Verwaltung
340.560
Euro
= (378.400 /
60 * 54,00
Euro/h
(50% gD;
50% hD))
3.4a
Art. 1
IVSG; § 10
IVSG;
Erbringung
von
Eigenerklärungen
Bund
1
Verwaltung
161,6 Euro
= (240 / 60 *
40,40
Euro/h
(100% gD))
1
Verwaltung
646,4 Euro
= (960 / 60
* 40,40
Euro/h
(100%
gD))
3.4b
Art. 1
IVSG; § 10
IVSG;
Erbringung
von
Eigenerklärungen
Land
Verwaltung
168,8 Euro
= (240 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD))
369
Verwaltung
675,2 Euro
= (960 / 60
* 42,20
Euro/h
(100%
gD))
3.5a
Art. 1
IVSG; § 11
IVSG;
Meldungen zur
Verbesserung der
Datenqualität
Bund
25
Verwaltung
161,6 Euro
= (240 / 60 *
40,40
Euro/h
(100% gD))
3.5b
Art. 1
IVSG; § 11
IVSG;
Meldungen zur
Verbesserung der
Datenqualität
Land
10.975
Verwaltung
168,8 Euro
= (240 / 60 *
42,20
Euro/h
(100% gD))
3.6
Art. 1
IVSG; § 11
IVSG;
Unterhaltung
eines
Systems zur
Verbesserung der
Datenqualität
Bund 1 BASt
564.976
Euro
= (432.000 /
60 * 64,58
Euro/h
(11% gD;
89% hD)
+100.000
Euro)
565 1 BASt
1.750.000
Euro
= (0 +
1.750.000
Euro)
1.750
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.7a
Art. 1
IVSG; § 12
IVSG
Berichtspflichten
gegenüber der
Europäischen
Kommission;
Bund
1
Verwaltung
864 Euro
= (960 / 60 *
54,00 Euro/h
(50% gD;
50% hD)
3.7b
Art. 1
IVSG; § 12
IVSG
Berichtspflichten
gegenüber der
Europäischen
Kommission;
Land
Verwaltung
900,16 Euro
= (960 / 60 *
56,26 Euro/h
(50% gD;
50% hD)
3.8
Art. 1
IVSG; § 7
IVSG;
Unterhaltung
des
nationalen
Zugangspunktes
Bund 1 BMV
2.230.280
Euro
= (189.200 /
60 * 54,00
Euro/h (50%
gD; 50% hD)
+2.060.000
Euro)
2.230 1 BMV
3.441.722,
7 Euro
= (189.200
/ 60 *60,80
Euro/h
(25% gD;
75% hD)
+3.250.000
Euro)
3.442
Summe (in
Tsd. Euro)
12.909
18.593
davon auf
Bundesebene
7.880
9.947
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
5.029
8.646
*Spiegelvorgaben werden in der Spalte 'Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe'
einheitlich gekennzeichnet.
Die Fallzahlen ergeben sich aus Annahmen des Ressorts sowie der BASt und wurden
mittels vergleichbarer Vorgaben hiermit verwandter Regelungsvorhaben plausibilisiert.
Lfd. Nr. 3.1: Dienstebereitstellungsverpflichtung; § 1 Absatz 2 IVSG
Zur Integration von fahrzeuggenerierten sicherheitsrelevanten Daten (DFRS) in den bereits
seit Jahren etablierten Verkehrswarndienst (SRTI) ist das derzeit im Aufbau befindliche IT-
System zur Datenaufbereitung dauerhaft zu betreiben.
Lfd. Nr. 3.2a und 3.2b: Datenlieferung über den Nationalen Zugangspunkt; § 5 i.V.m.
§ 6 IVSG
Die hier veranschlagten Aufwände beziehen sich insbesondere auf die
Datenbereitstellungsverpflichtungen infolge IVS-Richtlinie (§ 5 Absatz 2 IVSG), da die Anzahl der
öffentlichen Verwaltungen, die unter § 5 Absatz 1 IVSG fallen unbekannt und nicht abschätzbar
ist.
Unter die Verpflichtungen nach IVS-RL Artikel 6a i.V.m. Anhang III fallen 95 öffentliche
Stellen als Datengeber (Die Autobahn des Bundes, 16 Länder (ca. 99 % Auftragsverwaltung
des Bundes) und 78 Städtische Knoten). Aufgrund der Erfahrungen aus einen
vergleichbaren Projekt und unter der Berücksichtigung, dass bereits ein Teil der Informationen
digitalisiert vorliegt, wird davon ausgegangen, dass der einmalige Erfassungs- bzw.
Digitalisierungsaufwand bei ca. 100 h liegt und der für die jährliche Aktualisierung bei ca. 72 Std/Jahr.
Hinzu kommen Sachkosten für Datenerfassungs- und Datenpflegesoftware. Es wird davon
ausgegangen, dass für die bereits in Betrieb befindlichen Datenmittler keine
Schnittstellenanpassung zur Entgegennahme von Daten bzw. zur Bereitstellung der aggregierten Daten
beim Nationalen Zugangspunkt erforderlich wird. Da die Bundesländer teilweise ihren
Kommunen geeignete Software-Tools bereitstellen, muss nicht jeder behördliche Datengeben
eine eigene Software beschaffen. Teilweise wird auch hier schon erforderliche Software
vorhanden sein. Es wird davon ausgegangen, dass je Bundesland einmalig 500.000 Euro
für die Softwarebeschaffung bzw. -anpassung sowie jährliche Betriebskosten in der Höhe
von 150.000 Euro anfallen.
Die Autobahn GmbH wird mindestens an zwei Softwareanwendungen Anpassungen bzw.
Ergänzungen vornehmen müssen. Hierfür wurden einmalig Sachkosten sowie für den
jährlichen Betrieb Sach- und Personalkosten abgeschätzt.
Lfd. Nr. 3.3a: Aufgaben der Nationalen Stelle; § 9 IVSG
Mit § 9 IVSG werden der Nationalen Stelle gegen über heute (0,5 Dienstposten – nur
stichprobenartige Prüfung von Erklärungen) zusätzliche dauerhafte Aufgaben größeren
Umfangs zugewiesen.
Auch wenn zu Beginn zunächst der Schwerpunkt in der Kontaktaufnahme, Beschreibung
von Profilen und in der Erstellung benötigter Leitfäden steht so werden danach mit der
zunehmenden Datenbereitstellung auch die Arbeiten zur Qualitätssicherung zunehmen, die
parallel zu hinzukommenden neuen Datenbereitstellern oder weiteren Daten dauerhaft
anfallen werden. Ebenfalls dauerhaft anfallen werden die Aufgaben zur Mitarbeit in
internationalen und nationalen Gremien zur Fortschreibung von Standards und Spezifikationen, die
Fortschreibung von Profilen und Leitfäden, die Unterstützung des BMV bei der
Fortschreibung und dem Betrieb des Nationalen Zugangspunktes und die Stichprobenartige Prüfung
der Eigenerklärungen. Alle drei Jahre ist unter geringer Aufgabenrückstellung der zuvor
genannten Aufgaben das BMV bei der Berichterstattung unter Anwendung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/264 zu unterstützen. Hierzu sind die Eigenerklärungen zur
Datenbereitstellung bezogen auf die geographischen Abdeckungen auszuwerten,
Fachbeiträge bei den zuständigen Stellen zu IVS-Gesetzen, IVS-Strategien, IVS-
Maßnahmenplänen und IVS-Projekten einzuholen und auszuwerten sowie die Berichtsteile zum Nationalen
Zugangspunkt sowie zu der Arbeit der Nationalen Stellen aufgrund der Delegierten
Verordnungen zur IVS-Richtlinie zu erstellen. Sämtliche Berichtsteile sind zu einem
Berichtsentwurf zusammenzufügen.
Für die Durchführung dieser Aufgaben werden zusätzlich 17,5 VZÄ benötigt, hiervon zwei
VZÄ als IT-Architekt, zwei VZÄ für Datenanalysen, drei VZÄ zur Datenmodellierung, sechs
VZÄ für Communitymanagement, ein VZÄ für das Produktmanagement, ein VZÄ für die
Projektleitung, 0,5 VZÄ für IT Administration und zwei VZÄ für Sachbearbeitung.
Für die Unterstützung des BMV für die Berichterstattung ist beabsichtigt, die notwendigen
Auswertungen zur Datenbereitstellung mit Bezug zu den geographischen Abdeckungen
zentral unter Nutzung der Informationen aus den Eigenerklärungen durchzuführen, um die
Dateninhaber und Datenmittler soweit möglich von der Erstellung und Lieferung
entsprechender Fachbeiträge einschl. ggf. notwendiger Softwareanpassungen zu entlasten. Zur
Ermöglichung der zentralen Auswertung mit Bezug auf die geographischen Abdeckungen
ist das Bundesinformationssystem Straße (BISStra) anzupassen, um das bereits darin
abgebildete Straßennetz der Bundesfern- und Landesstraßen (bisher noch keine
Kommunalstraßen) sowie weitere Informationen für die Erstellung der benötigten Fachbeiträge für die
Berichterstattung nutzen zu können. Für die Entwicklung und Einführung eines IT-
Werkzeugs zur Unterstützung der nach der IVS-Richtlinie geforderten Berichterstattung zur
Minimierung der für die Berichterstattung bei Bund, Ländern und ggf. Kommunen anfallenden
Personal- und Sachkosten werden mindestens Sachkosten in Höhe von 750.000 € anfallen.
Es werden jährliche Sachkosten in Höhe von 650.000 € für die Pflege dieses Softwaretools
sowie Dienstleistungen zur externen Unterstützung mit IT-Expertise in den Bereichen
Individualverkehr, Öffentlicher Verkehr und Geoinformationen benötigt.
Lfd. Nr. 3.3b: Aufgaben der Nationalen Stelle infolge AFIR-VO; § 9 IVSG
Es sollte angestrebt werden, die eigentlich von der BASt wahrzunehmenden Aufgaben zur
Koordinierung der Datenbereitstellung gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 6 (Artikel 20 AFIR-VO)
bei einem Dritten, z.B. der NOW, durch Beleihung gemäß § 9 Absatz 2 anzusiedeln. Es
wird davon ausgegangen, dass hierfür vier Personalstellen, d.h. ein VZÄ für die
Datenanalyse, ein VZÄ für Datenmodellierung und zwei VZÄ für Communitymanagement, benötigt
werden. Analog zu Lfd. Nr. Nr. 3.3a fallen die Arbeiten dauerhaft an. Mit dem zunehmenden
Ausbau der Ladeinfrastruktur nimmt auch der Umfang der Datenbereitstellung zu.
Mittelfristig werden die Maßnahmen zur Qualitätssicherung überwiegen. Es sind mittelfristig
Profilbeschreibungen und erstellte Leitfäden fortzuschreiben. Zudem ist die Mitarbeit in
internationalen und nationalen Gremien wie NAPCORE, etc. zur Fortschreibung von Standards
und Spezifikationen sowie der Anforderungen an die Datenqualität sicherzustellen.
Lfd. Nr. 3.4a und 3.4b: Erbringung von Eigenerklärungen; § 11 IVSG
Die Anzahl der verpflichteten Dateninhaber nach § 5 Absatz 2 wurden einschl. Die
Autobahn GmbH des Bundes (Bund) auf 440 geschätzt (294 Kreise + 107 Kreisfreie Städte +
16 Landesbetriebe + Die Autobahn des Bundes + 22 andere Behörden).
Eigentlich wären bereits heute Erklärungen nach den Delegierten Verordnungen gem. § 1
Absatz 2 Nr. 2 bis 5 ohne bzw. mit Aufforderung durch die Nationale Stelle abzugeben,
sobald Daten über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden. Da jedoch bisher
nur sehr wenige Erklärungen bei der Nationalen Stelle vorgelegt wurden, wird davon
ausgegangen, dass mindestens ein einmaliger Aufwand bei allen verpflichteten Dateninhabern
anfallen kann sowie anschließend ein jährlicher Aufwand für notwendige Aktualisierungen
entsteht.
Es wird davon ausgegangen, dass für die Aggregation der Erklärungen bei den derzeit drei
bekannten Datenmittlern ca. zehnmal so viel Zeit benötigt, wie durchschnittlich für die
Abgabe einer Erklärung durch den Dateninhaber.
Lfd. Nr. 3.5a und 3.5b: Meldungen zur Verbesserung der Datenqualität; § 11 IVSG
Die Anzahl der verpflichteten Dateninhaber entspricht der Vorgabe 3.4a und 3.4b. Es gilt
die Annahme, dass diese jeweils 25 Meldungen pro Jahr tätigen und für die Bearbeitung
durchschnittlich 4 Stunden benötigt werden. In dem Ansatz sind unter anderem enthalten,
ggf. Arbeiten eines ggf. an der Klärung beteiligten Datenmittlers, erforderliche
Abstimmungen des Dateninhabers mit anderen an einer verkehrsrechtlichen Anordnung Beteiligten
einschl. notwendiger Überprüfungen eines an der Straße stehenden Verkehrszeichens
Lfd. Nr. 3.6: Unterhaltung eines Systems zur Verbesserung der Datenqualität; §
7 IVSG
Personal- und Sachaufwände für die Beschaffung und fortlaufende Weiterentwicklung und
Pflege eines IT-Werkzeuges für das Management der Datenqualität
Hierfür werden dauerhaft € 4 VZÄ E 14 für die Datenanalyse sowie 0,5 VZÄ E12 für die IT-
Administration und Sachkosten von 100.000 Euro für die fortlaufende Weiterentwicklung
und Pflege des IT-Werkzeugs sowie der Datenpflege zu den geographischen Abdeckungen
benötigt.
Lfd. Nr. 3.7a und 3.7b: Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission;
§ 12 IVSG
Die Aufwände der Nationalen Stelle zur Unterstützung des BMV bei der Berichterstattung
sind in Lfd. Nr. 3.3a berücksichtigt. Für die Berichterstattung sind von den zuständigen
Behörden in Ergänzung zu den verwertbaren Daten aus den Eigenerklärungen alle drei Jahre
Fachbeiträge zu erstellen und ggf. für den Fachbeitrag an die Nationale Stelle
zusammenzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass für die Zusammenführung der 16 Fachbeiträge
(Länder) ca. dreimal so viel Zeit benötigt, wie durchschnittlich für die Erstellung (ca. 48
Std/Bericht – 16 Std/Jahr) eines der 440 Fachbeiträge.
Lfd. Nr. 3.8: Unterhaltung des nationalen Zugangspunktes; § 7 IVSG
Da der Nationale Zugangspunkt (Mobilithek) bereits besteht und betrieben wird, werden
lediglich die einmaligen Aufwände zur Anpassung der Mobilithek an die Anforderungen der
IVS-Richtlinie (drei 0,5 hD-Stellen und eine 0,5 gD-Stelle sowie 3.000.000 €) sowie für die
Datenbereitstellung von AFIR-Daten (§ 5 Absatz 1 i.V.m. §1 Absatz 2 Nummer 6; 250.000
€) sowie der geschätzte zusätzliche Mehraufwand für die Softwares Pflege und Wartung
sowie Weiterentwicklung des NAP, d.h. der Mobilithek, (1 hD-Stelle und 1 gD-Stelle sowie
2.000.000 € + 60.000 €) veranschlagt.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzesentwurf hat mittelbare positive Auswirkungen auf Verbraucherinnen und
Verbraucher, insbesondere durch:
• verbesserte Verkehrsinformationen in Echtzeit,
• erhöhte Verkehrssicherheit durch präzisere Datenlage,
• bessere Planbarkeit und Verlässlichkeit multimodaler Mobilitätsangebote,
• mehr Transparenz über Verkehrs- und Infrastrukturdaten,
• besserer Nutzen von kostenfreien, qualitativ hochwertigen, digitalen Daten bei
Planung, Bau und Betrieb von Verkehrsinfrastrukturen.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da das Gesetz technik- und
datenbezogen ausgestaltet ist. Es enthält keine Regelungen, die sich geschlechtsspezifisch
oder demografisch differenzierend auswirken.
Das Gesetz trägt zur Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei, indem
es die Verfügbarkeit von Mobilitätsdaten auch in strukturschwachen Regionen verbessert
und die Grundlage für bedarfsgerechte Verkehrsangebote schafft. Das IVSG fördert die
Bereitstellung und Nutzung digitaler Datenangebote und trägt damit zur Verbesserung der
Mobilität in städtischen wie ländlichen Regionen bei. Bürgerinnen und Bürger erhalten
Zugang zu besser vernetzten digitalen Informationen über Mobilitätsangebote, was die
Nutzung öffentlicher und multimodaler Verkehrsdienstleistungen erleichtert.
Gerade in ländlichen Räumen können digitale Datenangebote dazu beitragen, die
Erreichbarkeit von Infrastrukturen und Dienstleistungen zu verbessern und bestehende
Mobilitätslücken zu schließen. Die positiven Effekte betreffen kommunale, regionale und bundesweite
Ebenen gleichermaßen.
Die Einbindung bereits bestehender Datenmittler, etwa in Form von Landessystemen,
entlastet sowohl die Dateninhaber als auch die Nationale Stelle bei der Umsetzung der
Vorgaben aus dem EU-Recht. Die zentrale Bereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
(NAP) reduziert redundante Prozesse und verbessert die Nachvollziehbarkeit. Die
Möglichkeit zur elektronischen Eigenerklärung und automatisierten Fehlerkorrektur entlastet
zusätzlich die Verwaltung und die Datenbereitsteller – insbesondere kleinere Kommunen und
Verkehrsunternehmen, die in ländlichen Räumen häufig besonders stark von
bürokratischen Anforderungen betroffen sind.
Die Möglichkeit zur Weiterentwicklung besteht jedoch über die
Rechtsverordnungsermächtigung.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da das Gesetz der dauerhaften Umsetzung
unionsrechtlicher Vorgaben (Richtlinie 2010/40/EU und delegierte Verordnungen), die keinen
zeitlich begrenzten Anwendungsbereich vorsehen, dient. Die Regelungen betreffen den
erweiterten Aufbau und Betrieb einer langfristig angelegten digitalen Infrastruktur für IVS. Eine
Befristung würde der erforderlichen Planungssicherheit für Bund, Länder, Kommunen und
private Akteure widersprechen.
Es erfolgt jedoch eine Evaluierung innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten, da das
Gesetz als wesentlich einzustufen ist. Laut Beschluss des St-Ausschusses
Bürokratieabbau vom 23.01.2013 sowie vom 30.09.2024 sind alle wesentlichen Regelungsvorhaben zu
evaluieren. Als wesentlich gelten danach Regelungsentwürfe, bei denen ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von mindestens a) 5 Millionen Euro Sachkosten oder 500 000 Stunden
Aufwand für Bürgerinnen und Bürger oder b) 5 Millionen Euro für die Wirtschaft oder c) 5
Millionen Euro für die Verwaltung aufgrund der Ex ante-Abschätzung zu erwarten ist. Diese
Grenzen werden durch den hiesigen Gesetzesentwurf überschritten. Im Rahmen der
Evaluierung wird auch geprüft, inwieweit die Vorgaben, die durch dieses Gesetz entstehen,
tatsächlich umgesetzt werden und ob Sanktionsvorschriften erlassen werden müssen, um
die Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben, durchzusetzen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und
deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern und zur Durchführung weiterer
Pflichten zur Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt)
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Zu Absatz 1
§ 1 definiert den Geltungsbereich des Gesetzes. Das Gesetz enthält Regelungen über die
Einführung von IVS im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen
Verkehrsträgern.
Zu Absatz 2
Delegierte Verordnungen, die in Absatz 2 aufgelistet sind, sind bei der Umsetzung und
Anpassung der Richtlinie 2010/40/EU zu beachten. Sie ermöglichen es der Europäischen
Kommission, technische Spezifikationen und Standards für IVS zu entwickeln und zu
aktualisieren. Diese Verordnungen stellen sicher, dass die IVS-Richtlinie flexibel bleibt und sich
an technologische Fortschritte und neue Anforderungen anpassen kann. Gleichzeitig
schränken die Delegierten Verordnungen die nationale Umsetzung ein, da sie klare
Rahmenbedingungen der verschiedenen Informationsdienste vorgeben.
Mit dem Gesetz wird auch Artikel 20 der Verordnung 2023/1804 über den Aufbau der
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR-VO) durchgeführt, die Datenbereitstellung über den
Nationalen Zugangspunkt vorschreibt und Bezüge zur Delegierten Verordnung 2022/670
aufweist. Somit wird sichergestellt, dass die Aufgaben der Nationalen Stelle sich auch auf
die Datenarten nach AFIR-VO erstrecken.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 wird klargestellt, dass IVS der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung von
den Regelungen ausgenommen sind.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 enthält die maßgeblichen Begriffsbestimmungen. Dabei wurden weitgehend die in der
Richtlinie 2010/40/EU enthaltenden Definitionen übernommen und ergänzt.
Zu § 3 (Einführung intelligenter Verkehrssysteme)
§ 3 enthält die Grundsätze für die Einführung von IVS. Die Einführung erfolgt durch die
zuständigen Stellen auf Bundes- oder Landesebene. Zuständige Stellen können alle
national für die Bereitstellung von Daten, die Einführung oder den Betrieb von IVS-Anwendungen
und IVS-Diensten in einem festgelegten geographischen Anwendungsbereich zuständigen
juristische Personen, Behörden oder sonstige öffentliche und private Einrichtungen sein. In
den jeweils für den spezifischen Anwendungsbereich geltenden Delegierten Verordnungen
sind die jeweils zuständigen Stellen aufgeführt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass die zuständigen Stellen bei der Einführung von IVS-Anwendungen
und IVS-Diensten die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 der Richtline
2010/40/EU angenommenen Spezifikationen unter Berücksichtigung der in Anhang II
festgelegten Grundsätze beachten müssen.
Zu Absatz 2
Gemäß Absatz 2 sind die zuständigen Stellen dafür verantwortlich, die in Anhang IV der
Richtlinie 2010/40/EU aufgeführten IVS-Dienste innerhalb der festgelegten geografischen
Gebiete so schnell wie möglich einzuführen. Anhang IV der Richtlinie enthält spezifische
Dienste und Technologien, die umgesetzt und angewendet werden sollen, sowie die
entsprechenden Fristen für deren Einführung. Dies dient dazu, eine einheitliche und
rechtzeitige Umsetzung von IVS-Diensten in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten.
Die zuständigen Stellen müssen daher sicherstellen, dass diese Dienste spätestens bis zu
den in Anhang IV genannten Fristen implementiert und in Betrieb genommen werden.
Gemäß der revidierten Richtlinie 2010/40/EU ist bisher nur der Dienst zur Bereitstellung eines
Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter
Verkehrsmeldungen, gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich III Nummer 3.3 in der nach Spalte 2 des
Anhangs IV bezeichneten geografischen Abdeckung bis zum 31.12.2026 bereitzustellen. Die
Formulierung in Absatz 2 ist daher so gewählt, dass auch künftig in Anhang IV aufgeführte
Dienste von der Verpflichtung in § 3 einbezogen werden, ohne dass das IVS-Gesetz
nochmal geändert werden müsste.
Zu § 4 (Vorrangige Bereiche)
§ 4 benennt die vorrangigen Anwendungsbereiche für die Einführung von IVS in
Deutschland. Die Aufzählung orientiert sich an Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU und dient der
strategischen Ausrichtung der nationalen IVS-Politik. Sie soll insbesondere den
zuständigen Behörden, Planungsträgern und politischen Entscheidungsträgern als Orientierung für
die Priorisierung von Maßnahmen und Investitionen dienen:
1. IVS-Informations- und Mobilitätsdienste: Dazu gehören multimodale digitale
Mobilitäts-dienste, Straßenverkehrsinformations- und Navigationsdienste, die
Echtzeitinformationen über verschiedene Verkehrsmittel bereitstellen.
2. IVS-Dienste für Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement: Diese umfassen
Systeme zur Verkehrssteuerung und -überwachung, die zur Verbesserung des
Verkehrs-flusses und zur Reduzierung von Störungen z.B. Staus oder zur
Unterstützung der Güterverkehrslogistik beitragen.
3. IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit: Hierzu zählen Warnsysteme über
gefährliche Straßenverhältnisse, Unfälle und andere sicherheitsrelevante
Ereignisse, zur Ausstattung und Verfügbarkeit von sicheren und gesicherten Parkplätzen
für LKW und andere gewerbliche Fahrzeuge als auch eines Dienstes zur
Beschleunigung der Rettungskette.
4. IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität: Diese
beinhalten Technologien, die eine Kommunikation zwischen Fahrzeugen oder zwischen
Fahrzeugen und der Verkehrsinfrastruktur ermöglichen und damit automatisierte
Mobilitäts-dienste unterstützen, um die Effizienz und Verkehrssicherheit zu
erhöhen.
Die vier genannten Bereiche spiegeln die europäischen Zielsetzungen wider und sollen zur
Verbesserung von Effizienz, Sicherheit und Nachhaltigkeit im Straßenverkehr beitragen.
Die Regelung begründet keine unmittelbaren Rechtsansprüche für einzelne
Marktteilnehmer auf die Einführung bestimmter IVS-Dienste. Vielmehr handelt es sich um eine
steuernde Festlegung, die eine einheitliche Umsetzung der IVS-Richtlinie in der gesamten EU
fördern und die nationale IVS-Strategie strukturieren soll.
Zu § 5 (Pflicht zur Datenbereitstellung)
Die Revision der IVS-Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 enthält Bestimmungen
zur Verfügbarkeit von Daten, die in der vorherigen Version der Richtlinie nicht enthalten
waren. Diese Änderungen zielen darauf ab, die europaweite Verfügbarkeit von
Mobilitätsdaten in standardisierter Form sicherzustellen und deren Integration in IVS und IVS-Dienste
zu verbessern. Die Mitgliedstaaten müssen zum einen sicherstellen, dass bestimmte Daten,
wie Echtzeit-Verkehrsinformationen, öffentlich zugänglich sind. Zum anderen müssen die
Daten in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden, um
die Interoperabilität zwischen verschiedenen IVS-Diensten und Verkehrsträgern zu
gewährleisten. Weiterhin legt die Richtlinie fest, dass bestimmte Daten für bestimmte geografische
Gebiete verfügbar sein müssen, um eine umfassendere Abdeckung zu ermöglichen.
Maßnahmen zur Erhebung zusätzlicher Informationen sind hiermit nicht verbunden.
§ 5 setzt die Vorgaben der Richtlinie hinsichtlich der Verfügbarkeit der Daten, die in
Anhang III der der Richtlinie 2010/40/EU aufgelistet sind, so um, dass auch künftig in Anhang
III neu aufgeführte Daten von der Verpflichtung einbezogen werden, ohne dass das IVS-
Gesetz nochmal geändert werden müsste. Anwendbare Zeitpunkte für die Bereitstellung
der zugrundeliegenden Informationen können auch durch weitere delegierte Rechtsakte
der Europäischen Kommission festgelegt werden, die dann dementsprechend zu beachten
sind.
Absatz 1 regelt die allgemeine Bereitstellungspflicht. § 5 Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass
die Daten, die von der VO 2021/782 erfasst sind, nicht unter das IVSG fallen. Die
Verordnung 2021/782 regelt bereits die Datenbereitstellung von den in Anhang II der Verordnung
aufgezählten Daten. Diese werden auf vertraglicher Grundlage und sofern vereinbart gegen
eine verhältnismäßige Entschädigung zur Verfügung gestellt. Dies geschieht nicht über
einen zentralen Datenzugangspunkt, sondern Marktteilnehmer gewähren einander Zugang.
Ziel der Regelung ist Erleichterung von Bahnreisen. Datenzugang erhalten andere
Eisenbahnverkehrsunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter.
Die Regelung in Absatz 2 1. Halbsatz stellt sicher, dass die Bereitstellung von Daten über
den Nationalen Zugangspunkt erfolgt und den Vorgaben der Nationalen Stelle entspricht.
Dies gewährleistet, dass die verschiedenen zuständigen Stellen die Daten nach
einheitlichen Vorgaben und standardisiert bereitstellen, um die effiziente Nutzung und Integration
intelligenter Verkehrssysteme zu unterstützen. Auch Daten, die nicht in den Delegierten
Verordnungen gemäß § 1 Absatz 2 aufgeführt sind, müssen diesen Vorgaben entsprechen,
um eine umfassende, standardisierte und konsistente Datenbasis zu schaffen.
Die Pflichten zur Bereitstellung von Informationen nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer
2 betreffen gemäß den Vorgaben der Revision in der Richtlinie (EU) 2023/2261 in Artikel
6a in Verbindung mit Anhang III auch nicht digitalisierte Informationen. Demnach müssen
nämlich die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle relevanten Daten, unabhängig von
ihrem ursprünglichen Format, digitalisiert und über den Nationalen Zugangspunkt zugänglich
gemacht werden. Dies umfasst sowohl neue als auch bereits vorhandene Informationen,
die für die Umsetzung intelligenter Verkehrssysteme notwendig sind. Die Digitalisierung
dieser Informationen ist entscheidend, um eine einheitliche und effiziente Nutzung der IVS-
Dienste zu gewährleisten und die Interoperabilität zwischen verschiedenen
Verkehrsträgern und Systemen zu ermöglichen. Daher werden die zuständigen Stellen nach § 5
verpflichtet, die in ihrem Bereich betroffenen Informationen auch entsprechend zu
digitalisieren.
Die Regelung in Absatz 2 Nummer 1 stellt dabei sicher, dass neue und geänderte
Informationen zu den in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU aufgeführten Datenarten für den
jeweiligen geografischen Anwendungsbereich spätestens bis zu den in Spalte 3 des
Anhangs III festgelegten Fristen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden
müssen.
Bereits vorhandene Informationen zu den in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU
aufgeführten Datenarten sind für den jeweiligen geografischen Anwendungsbereich gemäß der
Regelung in Absatz 2 Nummer 2 spätestens bis zu den in Spalte 4 des Anhangs III
festgelegten Fristen über den Nationalen Zugangspunkt bereitzustellen.
Absatz 3 regelt die nationale Umsetzung einer Option aus Anhang III der Richtlinie
2010/40/EU, wonach Mitgliedstaaten die geografische Abdeckung der Datenbereitstellung
in Städten im Zentrum von städtischen Knoten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1679 auf
Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen von mehr als 7.000
Fahrzeugen pro Jahr beschränken können. Diese Möglichkeit dient der Verhältnismäßigkeit und
Effizienz bei der Umsetzung der EU-Vorgaben zur Datenbereitstellung, insbesondere in
urbanen Räumen mit heterogener Verkehrsstruktur. Die zur Spezifizierung der geografischen
Abdeckung herangezogene Richtlinie 2010/40/EU verweist erst in der konsolidierten
Fassung nach Änderung durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 auf das TEN-V und nennt als
Rechtsgrundlage die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013. Diese wurde mittlerweile durch die
Verordnung (EU) 2024/1679 abgelöst.
Die Regelung verpflichtet die zuständigen Stellen, bis zum 31. Oktober 2026 gegenüber
dem BMV zu erklären, ob sie von dieser Option Gebrauch machen wollen. Die Mitteilung
ist erforderlich, damit Deutschland fristgerecht gegenüber der Europäischen Kommission
berichten kann, wie es die Richtlinie vorsieht.
Die Möglichkeit zur Einschränkung der Datenbereitstellung trägt dazu bei, lokale
Verwaltungsressourcen zu schonen, ohne die Zielsetzungen der Richtlinie zu gefährden. Sie
erlaubt eine flexible Umsetzung, die der tatsächlichen verkehrlichen Bedeutung der Straßen
in den jeweiligen Städten im Zentrum des städtischen Knoten Rechnung trägt und stellt
sicher, dass die Datenbereitstellungsverpflichtungen nicht zwangsläufig für öffentliche
Straßen mit geringer verkehrlicher Bedeutung angewandt werden müssen, wobei die
Entscheidungshoheit zu Gunsten einer Ausnahme bei der zuständigen Stelle verbleibt. Gleichzeitig
wird durch die Fristsetzung sichergestellt, dass die nationale Berichterstattung gegenüber
der Kommission gemäß den Anforderungen des EU-Rechts vollständig und rechtzeitig
erfolgen kann
Absatz 4 setzt Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 um, nach
der den Mitgliedstaaten die Option eingeräumt wird, eine Verpflichtung zur Bereitstellung
von dynamischen Auslastungsinformationen über den Nationalen Zugangspunkt
einzuführen. Dabei sind die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926
einzuhalten. Für die Nutzung dieser Option spricht die Möglichkeit zahlreicher Anwendungsfälle für
diese Daten, sei es für die Fahrgastinformation oder als Datengrundlage für die Planung
und Steuerung von Verkehren. Zusätzlich zur Pflicht nach Absatz 1 und 2 werden somit
Dateninhaber im Bereich straßen- und schienengebundene Linienverkehre zur
Bereitstellung von dynamischen Daten zum Auslastungsgrad der Fahrzeuge verpflichtet. Damit sind
straßen- und schienengebundene Linienverkehrsdienste sowohl im Personennahverkehr
als auch im Personenfernverkehr erfasst. Technische Anforderungen an dynamische
Auslastungsdaten im Linienverkehr legt die Nationale Stelle in den Leitlinien nach § 9 Absatz 1
Nummer 3 fest. Dynamische Daten zum Auslastungsgrad der Fahrzeuge, die nach Absatz
3 bereitzustellen sind, müssen auch Daten zur Auslastung von Vorrangplätzen für
Menschen mit Behinderungen und Daten zu Stellflächen für Hilfsmittel umfassen. Es handelt
sich dabei um die Pflicht zur Bereitstellung von Daten, die bereits im digital
maschinenlesbaren Format vorhanden sind.
Dynamische Auslastungsinformationen sind bereits nach dem
Personenbeförderungsgesetz (§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b PBefG) über den
Nationalen Zugangspunkt verpflichtend bereitzustellen. Dies betrifft jedoch ausschließlich
die Verkehre im Anwendungsbereich des PBefG (§ 1 Absatz 1 Satz 1 PBefG: Beförderung
von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit
Kraftfahrzeugen). Der Schienenpersonenverkehr beispielsweise ist davon nicht betroffen. Mit §
6 Absatz 2 wird die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 eingeräumte Option
genutzt und die Pflicht zur Bereitstellung dynamischer Auslastungsinformationen nun auf
den Schienenpersonenverkehr ausgeweitet. Die Bereitstellung von dynamischen Daten
zum Auslastungsgrad der Fahrzeuge wird für alle straßen- und schienengebundenen
Linienverkehre verpflichtend vorgeschrieben. Die Vorschriften des PBefG werden damit
entbehrlich und daher aufgehoben.
Das PBefG hat bei der Bereitstellung von Auslastungsinformationen nicht zwischen
einzelnen Formen des Gelegenheitsverkehrs unterschieden und alle Gelegenheitsverkehre zur
Bereitstellung von Auslastungsinformationen in Echtzeit verpflichtet. Allerdings besitzen die
Echtzeit-Auslastungsdaten einen unterschiedlichen Wert für unterschiedliche
Anwendungsfälle je nach Verkehrsträger. So sind – anders als im Linienverkehr – die Auslastungsdaten
von dynamisch durch Algorithmen gesteuerten gebündelten Bedarfsverkehren (On-
Demand-Angebote von Pooling) und vom Linienbedarfsverkehr für Fahrplanauskünfte nicht
nutzbar. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet, diese Anbieter zur Bereitstellung von
dynamischen Auslastungsinformationen zu verpflichten.
Im Ergebnis wird damit im Bereich der Linienverkehre im Vergleich zur bisherigen Regelung
im PBefG zusätzlich die Bereitstellung von dynamischen Auslastungsinformationen für den
Schienenverkehr vorgeschrieben. Im Bereich des Gelegenheitsverkehrs fällt die
Bereitstellungspflicht von Echtzeit-Auslastungsinformationen weg.
Mit dem Absatz wird folglich die unionsrechtlich geregelte Option zur Bereitstellung
dynamischer Daten zum Auslastungsgrad verpflichtend. Das Gesetz verpflichtet nicht zur
Bereitstellung personenbezogener Daten und führt daher an dieser Stelle keine
Ermächtigungsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein, sondern verweist auf die
zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und
Artikel 5 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926.
Zu § 6 (Art der Datenbereitstellung)
Zu Absatz 1
Die Regelung in Absatz 1 stellt sicher, dass die Bereitstellung von Daten über den
Nationalen Zugangspunkt den Vorgaben der Nationalen Stelle entspricht. Dies gewährleistet, dass
die verschiedenen zuständigen Stellen die Daten nach einheitlichen Vorgaben und
standardisiert bereitstellen, um die effiziente Nutzung und Integration intelligenter
Verkehrssysteme zu unterstützen. Auch Daten, die nicht unter § 5 Nummern 1 und 2 fallen, jedoch in
den Delegierten Verordnungen gemäß § 1 Absatz 2 aufgeführt sind, müssen diesen
Vorgaben entsprechen, um eine umfassende, standardisierte und konsistente Datenbasis zu
schaffen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ermöglicht es Dateninhabern, ihre Daten über einen Datenmittler bereitzustellen.
Dies erleichtert die Datenbereitstellung und erhöht die Flexibilität für Dateninhaber. Der
Datenmittler ist verpflichtet, die ihm bereitgestellten Daten unverzüglich an den Nationalen
Zugangspunkt weiterzuleiten. Die Nationale Stelle wird über den Namen des Dateninhabers
und des beauftragten Datenmittlers, den Zeitpunkt der erstmaligen Datenbereitstellung, die
betroffenen Datenarten und den geografischen Anwendungsbereich informiert. Diese
Transparenz ist notwendig, um die Nachverfolgbarkeit der Datenbereitstellung durch die
jeweils zuständige Stelle und die Qualität der bereitgestellten Daten sicherzustellen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt, dass sofern Landessysteme, die als Datenmittler fungieren, existieren, die
Betreiber dieser Systeme auf die Qualität der ihnen bereitgestellten Daten hinwirken
müssen. Dies ist entscheidend, um die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Daten zu
gewährleisten. Eine Verwaltungsvereinbarung nach § 9 Absatz 3 legt die näheren Details zur
Qualitätssicherung fest, um klare und verbindliche Standards zu schaffen.
Zu § 7 (Nationaler Zugangspunkt)
Das Bundesministerium für Verkehr nimmt weiterhin die Aufgaben des Nationalen
Zugangspunktes wahr. Der Nationale Zugangspunkt für Mobilitätsdaten in Deutschland ist die
Mobilithek. Diese Plattform wird vom Bundesministerium für Verkehr betrieben und erfüllt
die Anforderungen der Richtlinie 2010/40/EU und ihrer delegierten Verordnungen. Sie stellt
die notwendigen Informationen, Schnittstellen und Werkzeuge zur Nachnutzung von Daten
bereit. Für die Weiterverwendung der Daten können diese über die von der Mobilithek
bereitgestellten Schnittstellen direkt beim Datenbereitsteller (Dateninhaber oder Datenmittler)
abgerufen werden. Die Mobilithek ermöglicht keine Datenauswertung.
Zu § 8 (Datennutzung, Lizenzen)
Zu Absatz 1
Damit die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, von
Dienstanbietern, Start-ups, Forschenden und Behörden für ihre Dienste, für Entwicklung neuer
Geschäftsmodelle, für Dateninnovationen und für die Aufgabenerfüllung genutzt werden
können, müssen sie leicht zugänglich und einfach nutzbar sein. Bessere Nutzbarkeit der
Daten wird auch durch die revidierte Richtlinie 2010/40/EU als notwendig angesehen, um
die Verkehrsketten nachhaltiger, sicherer, effizienter und resilienter zu machen.
Ein wichtiger Schritt im Bürokratieabbau ist, die bereitgestellten Daten auch rechtlich
einfach verfügbar zu machen. Durch einfache, klare Regelung zur Datenbereitstellung und -
nutzung werden Entlastungen in Bezug auf individuelle Verhandlungen, Rechtsprüfungen
und mögliche Gerichtsverfahren erzielt. Regeln zu standardisierten Lizenzen statt
individuell ausgehandelter Lizenzvereinbarungen und zur Entgeltfreiheit der bereitgestellten Daten
können den Aufwand sowohl für Dateninhaber als auch Datennutzer verringern. Bei
Behörden auf allen föderalen Ebenen würden diese Entlastungen sowohl in der Rolle als
Dateninhaber wie als Datennutzer spürbar werden. Auch die Arbeit der Nationalen Stelle und der
Landessysteme würden dadurch vereinfacht werden.
Aus diesen Gründen müssen die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten
nach Absatz 1 für Datennutzer kostenlos verfügbar sein. Gerade in der Phase der
Entscheidung, ob ein Projekt gestartet oder ein Produkt umgesetzt werden kann, ist der einfache
Zugriff auf Daten entscheidend über Fortsetzung oder Abbruch des Vorhabens.
Mehrere einschlägige EU-Rechtsakte schreiben vor oder suggerieren, dass u. a.
sicherheitskritische und umfassende Daten zur Verkehrssteuerung kostenlos bereitgestellt
werden (vgl. Artikel 3 Buchstabe c der IVS-Richtlinie, Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 886/2013, Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 sowie Artikel
20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804). Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926
erlaubt lediglich, Kosten für die Bereitstellung und Verbreitung anzusetzen, nicht aber für
die deutlich kostenintensivere Erhebung der Daten. Die Kosten für die Verbreitung – also
die erhöhten technischen Kosten für häufige Abrufe durch zahlreiche Datennutzer – können
für die Dateninhaber entfallen, indem sie ihre Daten über den Nationalen Zugangspunkt
bereitstellen und dieser die Verbreitung der Daten auf eigene Kosten übernimmt. Die
gesetzliche Einschränkung der Rechte der Dateninhaber nach der Delegierten Verordnung
(EU) 2017/1926 ist gerechtfertigt, weil es sich bei den alternativ nach dem EU-Recht
zulässigen Zahlungen an die Dateninhaber lediglich um geringe Beträge verbunden mit hohem
Verwaltungsaufwand handeln würde. Hinzu kommt, dass Dateninhaber, die Mobilitätsdaten
unentgeltlich bereitstellen müssen, Daten von anderen Dateninhabern auch unentgeltlich
aus dem NAP beziehen können und damit eigene Geschäftsmodelle, Plattformen usw.
einrichten und verbessern können.
Letztlich trägt die Entgeltfreiheit auch zum Bürokratieabbau bei. Durch eine einfache, klare
Regelung zur Datenbereitstellung und -nutzung werden Entlastungen in Bezug auf
Verhandlungen, Rechtsprüfungen und mögliche Verfahren erzielt (so auch die Argumentation
aus dem Telekommunikations-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetz, vgl. Sonderbericht
der Bundesregierung – Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau in der 20.
Legislaturperiode, S. 46, 54).
Den Vorgaben zur Unentgeltlichkeit unterliegen alle Daten im Sinne dieses Gesetzes, d. h.
alle Reise-, Verkehrs- und Straßendaten. Im Fahrzeug erzeugte Daten, die nach Artikel 6
Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 auf Verlangen
von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbetreibern zur Verfügung gestellt werden
müssen, sind keine Daten im Sinne dieses Gesetzes und unterliegen daher nicht dieser
Regelung zur Entgeltfreiheit.
Zu Absatz 2
Daten im Sinne dieses Gesetzes dürfen für jeden kommerziellen und nichtkommerziellen
Zweck genutzt werden. Diese Regelung ist angelehnt an § 4 Absatz 1 des
Datennutzungsgesetzes und soll einfache Datennutzung begünstigen. Die Nutzungsbedingungen sollen
für alle Datennutzer, die Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt beziehen,
gleich sein.
Zu Absatz 3
Dateninhaber haben die Möglichkeit, Lizenzvereinbarungen für die Datenbereitstellung
einzusetzen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 als auch die Delegierte Verordnung
(EU) 2022/670 sehen die Möglichkeit vor, Lizenzvereinbarungen für die Nutzung der
bereitzustellenden Daten abzuschließen. Bei einer Lizenzvereinbarung für die Nutzung der
Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt sind die Vorgaben der Rechtsverordnung
nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 zu beachten, mit denen Standardlizenzen festgelegt werden,
um einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand zu schaffen. Das Ziel ist dabei die bisher
uneinheitliche Praxis mit individuellen Nutzungsvereinbarungen zu vereinheitlichen und die
Hürden für die Datennutzung niedrig zu halten.
Zu Absatz 4
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet Diensteanbieter, Daten über
Vorschriften und Beschränkungen sowie Daten über den Zustand des Netzes, die in digital
maschinenlesbarem Format über den NAP bereitgestellt werden, in ihre Dienste
einzubeziehen (Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4). Nach Artikel 2 Nummer 12 der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 ist Diensteanbieter ein öffentlicher oder privater Anbieter
von Echtzeit-Verkehrsinformationsdiensten, der kein bloßer Übermittler von Daten an
Datennutzer ist. Mit dieser Vorschrift werden Diensteanbieter, die z. B. Navigationsdienste
anbieten, verpflichtet, Verkehrsmanagementrelevante Daten, die über den NAP
bereitgestellt werden, in ihre Dienste einzubeziehen.
Mit diesem Absatz werden die Pflichten der Diensteanbieter konkretisiert – die
Einbeziehung der Mobilitätsdaten in ihre Dienste hat unverzüglich und vollständig zu erfolgen.
Zu § 9 (Nationale Stelle)
Die Aufgaben der Nationalen Stelle werden weiterhin von der BASt wahrgenommen. Neben
der bisherigen Aufgabe der Überprüfung der abgegebenen Eigenerklärungen auf
Konformität mit den Anforderungen der jeweiligen delegierten Verordnung und der bedarfsweisen
Forderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der zur Verfügung gestellten
Daten und Informationen werden die Aufgaben der Nationalen Stelle erheblich erweitert.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden die Aufgaben der Nationalen Stelle aufgelistet. Diese Aufgaben
erweitern die Verantwortlichkeiten der Nationalen Stelle erheblich und zielen darauf ab, die
Effizienz und Qualität der Datenbereitstellung sowie deren Verwendung als auch die
europaweite Interoperabilität der IVS-Dienste, wie durch das europäischen Rahmenrecht
vorgegeben, zu verbessern.
Zu Nummer 1
Die Aufgabe der Identifizierung und Ansprache von Dateninhabern und Datennutzern ist
notwendig, um eine umfassende Bereitstellung und effiziente Nutzung der bereitgestellten
Daten zu gewährleisten. Durch die proaktive Kontaktaufnahme können potenzielle
Datenquellen erschlossen, Verpflichtete an die Datenbereitstellung erinnert und die Nutzung der
Daten durch verschiedene Akteure gefördert werden.
Zu Nummer 2
Die Beratung der Dateninhaber zur technischen Anbindung an den Nationalen
Zugangspunkt und zur Einhaltung der Vorgaben zur Datenbereitstellung ist notwendig, um
technische Hürden zu überwinden und die Datenbereitstellung zu erleichtern.
Zu Nummer 3
Die Erstellung und Veröffentlichung von Leitlinien zu Datenstandards, Mindestprofilen und
Qualitätsstandards sowie weiteren technischen Standards ist notwendig, um klare und
einheitliche Vorgaben für die Datenbereitstellung zu schaffen. Diese Leitlinien dienen als
Referenz für Dateninhaber und -nutzer und fördern die Interoperabilität der Daten.
Zu Nummer 4
Die regelmäßige stichprobenartige Überprüfung der Quantität und Qualität der
bereitgestellten Daten sowie der Einhaltung der Vorgaben ist notwendig, um die Zuverlässigkeit und
Genauigkeit der Daten sicherzustellen. Diese Überprüfungen helfen, Abweichungen
frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren. Die regelmäßige stichprobenartige Überprüfung der
Quantität und der Qualität der bereitgestellten Daten sowie der Einhaltung der Vorgaben
für die Datenbereitstellung kann auch automatisiert erfolgen.
Zu Nummer 5
Die Ansprache der Dateninhaber bei festgestellten Abweichungen und rechtswidrigem
Verhalten ist notwendig, um die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen und gegebenen-falls
Maßnahmen zur Korrektur zu ergreifen.
Zu Nummer 6
Die Abgabe von Eigenerklärungen über eine Online-Plattform ist notwendig, um die
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu dokumentieren und die Transparenz zu erhöhen. Im
Übrigen wird das Verfahren dadurch erheblich vereinfacht.
Zu Nummer 7
Die regelmäßige Durchführung von Analysen der Datennutzung und der Einhaltung der
Vorgaben durch Datennutzer ist notwendig, um die Effektivität der Datenbereitstellung zu
bewerten und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen.
Zu Nummer 8
Die Ansprache der Datennutzer bei Nichteinhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz ist
notwendig, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.
Zu Nummer 9
Die automatisierte Entgegennahme von Hinweisen der Datennutzer zur Qualität und
Rechtskonformität der bereitgestellten Daten und deren Weiterleitung an Dateninhaber ist
notwendig, um eine schnelle und effiziente Bearbeitung von Hinweisen zu gewährleisten.
Zu Nummer 10
Die Beratung der Datennutzer zum Zugang und zur Nutzung der bereitgestellten Daten ist
notwendig, um die Nutzung der Daten zu fördern und technische Hürden zu überwinden.
Zu Nummer 11
Die Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr bei der Berichterstattung gemäß
Artikel 17 der Richtlinie 2010/40/EU ist notwendig, um die Einhaltung der Berichtspflichten
sicherzustellen und die Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie zu dokumentieren.
Zu Nummer 12
Die Sicherstellung der einheitlichen europaweiten Interoperabilität und Kontinuität der IVS-
Dienste ist von zentraler Bedeutung für die effiziente, sichere und nachhaltige Mobilität
innerhalb der Europäischen Union. Nur durch eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Nationalen Zugangspunkten der Mitgliedstaaten sowie weiteren relevanten Stellen kann
gewährleistet werden, dass Verkehrsinformationen grenzüberschreitend konsistent, aktuell
und nutzbar bereitgestellt werden.
Zu Absatz 2
Die Möglichkeit, Aufgaben an externe juristische Personen des privaten Rechts zu
delegieren, erhöht die Flexibilität der Nationalen Stelle. Dies ermöglicht eine bessere Anpassung
an sich ändernde Anforderungen im EU-Recht und an technologische Entwicklungen. Die
Übertragung von Aufgaben an externe Stellen entlastet die öffentliche Verwaltung und
ermöglicht es ihr, sich auf Kernaufgaben zu konzentrieren.
Die Regelung stellt dabei analog zu § 7 Absatz 3 sicher, dass nur solche juristischen
Personen beauftragt werden, die die Gewähr für eine sachgerechte und unparteiische Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben bieten. Dies gewährleistet eine hohe Qualität der
Aufgabenerfüllung.
Die Bekanntgabe der Übertragung der Aufgabenwahrnehmung im Bundesanzeiger und die
Aufsicht durch die BASt sorgen für Transparenz und ermöglichen eine effektive Kontrolle
der beauftragten Stellen.
Zu Absatz 3
Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Nationalen Stelle und den
Landessystemen können durch eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für
Verkehr und den Ländern geregelt werden. Eine klare Regelung der Zusammenarbeit stellt
sicher, dass die Aktivitäten der Nationalen Stelle und der Landessysteme gut koordiniert
und aufeinander abgestimmt sind. Durch die Zusammenarbeit können Ressourcen effizient
genutzt und Doppelarbeit vermieden werden. Dies trägt zur Kosteneffizienz und zur
besseren Nutzung vorhandener Kapazitäten bei.
Die Verwaltungsvereinbarung ermöglicht zudem die Festlegung einheitlicher Standards
und Verfahren, die für die Bereitstellung und Nutzung von Daten gelten. Dies fördert die
Interoperabilität und die Qualität der Daten, schafft Rechtssicherheit für alle beteiligten
Akteure und stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Zu § 10 (Eigenerklärungen)
Im Vergleich zum bisher geltenden IVSG gibt es mehrere wesentliche Änderungen und
Erweiterungen in den Regelungen zur Abgabe und Prüfung von Eigenerklärungen.
Die neuen Regelungen konkretisieren die Regelungen aus in § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 5
genannten Delegierten Verordnungen zur Abgabe von Erklärungen dahingehend, dass die
Eigenerklärungen auf Verlangen der Nationalen Stelle elektronisch abgegeben werden
müssen. Auch bei jeder Änderung der in der Eigenerklärung abgegebenen Informationen,
müssen diese neu abgegeben werden. Dies stellt sicher, dass die Angaben in der
Eigenerklärung kontinuierlich dem aktuellen Stand entsprechen. Der Inhalt der Eigenerklärungen
wird nun klarer definiert und basiert auf den in § 1 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 benannten
Spezifikationen sowie dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/264, um die für die
Berichterstattung nach Art. 17 der IVS-Richtlinie benötigten Informationen zu den bereitgestellten Daten
zu erheben Die Nationale Stelle gewährleistet, dass die Eigenerklärungen elektronisch
abgegeben werden und stellt ein Muster für die Eigenerklärungen zur Verfügung, um
Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit zu fördern. Sie kann dazu auch eine Online-Plattform
einrichten.
Die stichprobenartige Prüfung durch die Nationale Stelle umfasst nun spezifische Aspekte
wie Erhebung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung,
Aktualisierung, Format der Daten, Qualitätsmanagement und Inhalt. Dies erhöht die Genauigkeit und
Zuverlässigkeit der Prüfungen.
Die Regelung, dass Landessysteme die Eigenerklärungen der angeschlossenen
Dateninhaber entgegennehmen, auswerten und die Auswertung an die Nationale Stelle
weiterleiten, fördert die Effizienz und Qualitätssicherung. Die regelmäßige Weiterleitung der
Auswertungen stellt sicher, dass die Nationale Stelle stets über die bereitgestellten Daten und
den aktuellen Stand der Datenqualität informiert ist. Die Betreiber der Landessysteme
haben dann zumindest auf die Qualität der Eigenerklärungen hinzuwirken, indem Sie sich bei
festgestellten Mängeln an die zuständigen Dateninhaber wenden sollen.
Die Ermächtigung der Nationalen Stelle, weitere Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der
Übermittlung und der Struktur der Eigenerklärungen zu machen, ist notwendig, um flexibel
auf neue Anforderungen und technologische Entwicklungen reagieren zu können. Diese
Regelung ermöglicht es der Nationalen Stelle, die Vorgaben kontinuierlich anzupassen und
zu verbessern. Von der Verpflichtung zu Abgabe von Eigenerklärungen sind Fälle des § 1
Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 6 ausgenommen weil die Delegierte Verordnung
2013/305 (eCALL-Dienst) keine Regelung zur Datenbereitstellung und folglich auch keine
zur Abgabe einer Erklärung zur Datenbereitstellung enthält. Vergleichbares gilt für Artikel
20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR-VO). Dieser enthält keine Vorgabe zur
Abgabe einer Erklärung, keine Vorgabe zur Erstellung eines Berichtes zur AFIR-
Datenbereitstellung. Informationen zur Datenbereitstellung infolge AFIR-VO sind auch nicht
Gegenstand der Berichterstattung nach Artikel 17 der IVS-Richtlinie.
Zu § 11 (Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität)
Ziel der Regelung ist es, ein automatisiertes System zu etablieren, das die Zusammenarbeit
zwischen Dateninhabern, Datenmittlern und Datennutzern unterstützt, um die Korrektur
fehlerhafter Daten zu erleichtern, damit diese aktualisiert vom Dateninhaber über den
Nationalen Zugangspunkt bereit gestellt werden. Um die Datenqualität zu verbessern, wird
daher die Nationale Stelle verpflichtet, ein automatisiertes System einzuführen, das folgende
Funktionen erfüllt:
1. Eingabe von festgestellten Fehlern, Ungenauigkeiten und Korrekturvorschlägen.
2. Automatisierte Weiterleitung der eingegebenen Informationen an die Dateninhaber:
Die gemeldeten Informationen werden automatisch an die zuständigen
Dateninhaber auch über etwaige Datenmittler weitergeleitet, die für die Prüfung und
Aktualisierung der über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten
verantwortlich sind.
3. Aufnahme der Ergebnisse der Prüfung: Die Dateninhaber melden die Ergebnisse
ihrer Prüfungen und die vorgenommenen Korrekturen zurück an das System,
wodurch eine transparente und nachvollziehbare Dokumentation von der
eingegebenen Meldung bis zur Beendigung der Bearbeitung der Meldung gewährleistet
wird.
Nach Absatz 3 sind Dateninhaber verpflichtet, die über das System gemeldeten Fehler und
Ungenauigkeiten zu überprüfen und gegebenenfalls die über den Nationalen Zugangspunkt
bereitgestellten Daten unverzüglich zu korrigieren. Dies fördert eine kontinuierliche
Verbesserung der Datenqualität und stärkt das Vertrauen in die bereitgestellten Informationen
sowie in die von den Dateninhabern bereitgestellte Datenqualität.
Zu § 12 (Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission)
Die Regelung dient der Umsetzung der in Artikel 17 der Richtlinie 2010/40/EU
vorgesehenen Berichtspflichten. Gemäß Artikel 17 war erster Bericht bis zum 21. März 2025
vorzulegen Danach ist das Bundesministerium für Verkehr verpflichtet, alle drei Jahre jeweils bis
zum 21. März einen Fortschrittsbericht zur Umsetzung der Richtlinie sowie der darauf
basierenden delegierten Rechtsakte an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Die inhaltlichen Anforderungen an diese Berichte ergeben sich aus dem
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/264 der Kommission vom 11. November 2024 zur Festlegung des
Musters einschließlich wesentlicher Leistungsindikatoren für die Berichterstattung durch die
Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2025/264 vom 10. Februar 2025). Dieser legt die Struktur sowie die wesentlichen
Leistungsindikatoren fest, die in den Berichten enthalten sein müssen, um eine einheitliche
und vergleichbare Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der IVS-Richtlinie zu
gewährleisten. Zur Erstellung der Berichte sind die erforderlichen Informationen bei den
zuständigen Stellen einzuholen. Die Datengrundlage bilden insbesondere Eigenerklärungen,
Fachbeiträge und Zuarbeiten der Nationalen Stelle (Absatz 2).
Zur Optimierung des Verwaltungsaufwandes werden die für die Berichterstattung
erforderlichen Angaben zu den bereitgestellten Daten, soweit möglich, durch Auswertung der
Eigenerklärungen nach § 10 in Bezug auf die geographischen Abdeckungen durch Nutzung
einer Erweiterung des Bundesinformationssystem Straße (BISStra) ermittelt.
Zur Förderung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit werden die Berichte auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr veröffentlicht (Absatz 3).
Zu § 13 (Verarbeitung personenbezogener Daten)
§ 13 dient der Umsetzung der spezifischen Vorgaben der Richtlinie 2010/40/EU zum
Datenschutz. Falls die Verarbeitung personenbezogener Daten (z.B. Metadaten,
Fahrzeugdaten) im Zusammenhang mit IVS-Anwendungen und -Diensten erfolgen sollte, muss diese
den Unionsvorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher
Personen entsprechen. Dies umfasst insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) und der Richtlinie 2002/58/EG über den Datenschutz bei der
elektronischen Kommunikation.
Es sollen nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die jeweilige
Anwendung oder den Dienst unbedingt erforderlich sind. Dies soll sicherstellen, dass die
Datenverarbeitung auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. Betroffene Personen
müssen über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Dies umfasst Informationen über
den Zweck der Datenverarbeitung, die Rechtsgrundlage, die Empfänger der Daten und die
Rechte der betroffenen Personen. Zudem müssen geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der verarbeiteten
personenbezogenen Daten zu gewährleisten und sie vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Zerstörung zu
schützen.
Zu § 14 (Verordnungsermächtigungen)
§ 14 enthält die erforderliche Rechtsverordnungsermächtigung gemäß Artikel 80 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes. Sie dient der Umsetzung und Ergänzung der in § 1 Absatz 2
genannten delegierten Rechtsakte der Europäischen Union sowie der Richtlinie
2010/40/EU. Die Vorschrift schafft die Grundlage für die nähere Ausgestaltung technischer,
organisatorischer und verfahrensbezogener Anforderungen an die Bereitstellung, Nutzung
und Qualität von Daten und Diensten im Rahmen intelligenter Verkehrssysteme.
Absatz 1 benennt das Bundesministerium für Verkehr als zuständige Stelle für den Erlass
von Rechtsverordnungen. Die Zustimmung des Bundesrates ist grundsätzlich, abgesehen
von den Bestimmungen in Absatz 3 Satz 1, nicht erforderlich, da es sich um technische und
organisatorische Regelungen handelt, die keine wesentlichen politischen Entscheidungen
oder Eingriffe in die Rechte der Länder enthalten.
Absatz 2 konkretisiert Inhalt und Umfang der Ermächtigung. Die Aufzählung ist nicht
abschließend, aber exemplarisch und orientiert sich an den zentralen Regelungsbereichen
des Gesetzes.
Nach Absatz 2 Nr. 4 wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit einer
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats Standardlizenzen festzulegen, die von
Dateninhabern genutzt werden müssen. Bei der Erstellung der Rechtsverordnung ist zu
beachten, dass mehrere Standardlizenzen für unterschiedliche Datenkategorien festgelegt
werden können. Eine Unterscheidung bei der Festlegung der Standardlizenzen wäre
beispielsweise für statische Mobilitätsdaten einerseits und für dynamische Mobilitätsdaten
andererseits denkbar. In jedem Fall muss die Rechtsverordnung bei der Festlegung der
Standardlizenzen die Anforderungen der einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakte einhalten,
insbesondere die öffentliche Zugänglichkeit der Daten sowie möglichst geringe
Einschränkungen für die Weiterverwendung. Es soll verhindert werden, dass Lizenzbestimmungen
genutzt werden, um die Bereitstellungspflicht zu umgehen. Eine solche Rechtsverordnung
muss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
erfolgen.
Zu § 15 (Evaluierung)
Laut Beschluss des St-Ausschusses Bürokratieabbau vom 23.01.2013 sowie vom
30.09.2024 sind alle wesentlichen Regelungsvorhaben zu evaluieren. Als wesentlich gelten
danach Regelungsentwürfe, bei denen ein jährlicher Erfüllungsaufwand von mindestens a)
5 Millionen Euro Sachkosten oder 500 000 Stunden Aufwand für Bürgerinnen und Bürger
oder b) 5 Millionen Euro für die Wirtschaft oder c) 5 Millionen Euro für die Verwaltung
aufgrund der Ex ante- Abschätzung zu erwarten ist2.
Die hiesige Evaluierungsvorschrift dient der systematischen Überprüfung der Wirksamkeit
und Zielerreichung des Gesetzes über intelligente Verkehrssysteme. Sie stellt sicher, dass
die Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben sowie die Funktionalität der nationalen
Dateninfrastruktur regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden kann.
Die Evaluierung erfolgt 5 Jahre nach Inkrafttreten. Sie berücksichtigt qualitative und
quantitative Indikatoren zur Nutzung, Datenqualität, Interoperabilität und zum Vollzugsaufwand.
Die Einbindung der Nationalen Stelle sowie weiterer betroffener Akteure gewährleistet eine
praxisnahe und fachlich fundierte Bewertung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes)
Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des hiesigen Gesetzes tritt das intelligente
Verkehrssysteme Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2640) geändert worden ist, außer Kraft.
Zu Artikel 3 und 4 (Folgeänderungen)
Es müssen Verweise auf das IVSG in anderen Gesetzen und Verordnungen, die sich
aufgrund der Neufassung des IVSG ergeben, angepasst werden.
Außerdem müssen die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und die
Mobilitätsdatenverordnung, die wegen des Inkrafttretens der Fortschreibung der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/1926 sowie der Vorgaben des IVSG entbehrlich sind, zum 1. Dezember
2028 aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt werden alle Vorgaben der Delegierten
Verordnung (EU) 2017/1926 in Kraft treten.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird auf den Tag nach der Verkündung bestimmt. Die
Revision der Richtlinie 2010/40/EU durch die Richtlinie (EU) 2023/2661 sieht vor, dass die
Mitgliedstaaten die neuen Bestimmungen bis spätestens zum 21. Dezember 2025 in das
nationale Recht umsetzen müssen.
2 https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/Evaluierung.pdf?__blob=publication-
File (Zuletzt aufgerufen am 22.01.2025).
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im
Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (NKR-Nr. 7759, BMV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 22. Oktober 2025 mit
folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 50,8 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 8,1 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 33,7 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 31,8 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 7,9 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 9,9 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 5 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 8,6 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben stellt im Sinne der „One
in, one out“-Regel der Bundesregierung
kein „In“ dar, da er allein aus der Umsetzung
von EU-Recht resultiert.
Evaluierung
Die Neuregelung wird fünf Jahre nach
Inkrafttreten evaluiert.
Ziele:
Verbesserung der Verfügbarkeit und
Qualität digitaler Verkehrsdaten
Ermöglichung einer effizienten
Datennutzung
Kriterien/Indikatoren:
Nicht näher präzisierte qualitative und
quantitative Indikatoren zur Nutzung,
Datenqualität und Interoperabilität.
Datengrundlage:
Befragung der Nationalen Stelle sowie
weiterer betroffener Akteure
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
Schaffung einer rechtlich und administrativ
vereinfachten Grundlage für die
Bereitstellung und Nutzung von Verkehrsdaten
Umsetzung von EU-Recht Mit dem Vorhaben werden mehrere EU-
Rechtsakte gebündelt umgesetzt. Dem NKR
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
dabei über eine 1:1-Umsetzung von EU-
Recht hinausgegangen wird.
Der NKR sieht jedoch in der Forderung von
Eigenerklärungen eine unnötig
bürokratische Regelung und empfiehlt der
Bundesregierung, auf EU-Ebene auf eine Abschaffung
hinzuwirken.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
wie folgt beschrieben:
Förderung von Innovationen
Verbesserung der Effizienz, Sicherheit
und Nachhaltigkeit des
Verkehrssystems
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Der NKR beanstandet, dass das Ressort eine vollständige Darstellung der Regelungsfolgen
erst wenige Tage vor Kabinettbefassung vorgelegt hat. Nach der in diesem kurzen
Zeitraum nur kursorisch möglichen Prüfung durch den NKR scheint die Darstellung der
Regelungsfolgen nachvollziehbar und methodengerecht.
Digitaltauglichkeit
Der NKR begrüßt die grafischen Darstellungen der wesentlichen Prozesse des
Regelungsvorhabens durch das Ressort. Dadurch lässt sich die künftige Zusammenarbeit der
verschiedenen Stakeholder sehr gut nachvollziehen.
II. Regelungsvorhaben
Mit der vorliegenden Neufassung des Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetzes (IVSG) soll ein
einheitlicher rechtlicher Rahmen zur Bereitstellung von Verkehrsdaten geschaffen werden. Hierzu
werden die grundlegend überarbeitete europäische IVS-Richtlinie1 sowie weitere EU-
Verordnungen gebündelt im IVSG umgesetzt bzw. durchgeführt. Zudem wird das ursprünglich als
separates Rechtsetzungsverfahren geplantes Mobilitätsdatengesetz ebenfalls in das IVSG integriert.
Konkret sieht die Neufassung des IVSG u. a. folgende Maßnahmen vor:
Erweiterung der Aufgaben der Nationalen Stelle (Qualitätssicherung, Beratung,
Überwachung und Koordination)
Einführung eines automatisierenden Systems zur Verbesserung der Datenqualität
Verpflichtungen zur Datenbereitstellung über den Nationalen Zugangspunkt
Verpflichtungen zur Abgabe von Eigenerklärungen durch Dateninhaber
Berichtspflichten des BMV gegenüber der Europäischen Kommission
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird mit jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 50,8 Mio. Euro (davon
8,1 Mio. Euro durch Bürokratiekosten) und einmaligem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
33,7 Mio. Euro belastet. Diese Aufwände resultieren aus den folgenden Vorgaben:
Vorgabe Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd. Euro)
Datenlieferungen über den
Nationalen Zugangspunkt
Informationspflicht 830 2 768
Schnittstellenanpassungen weitere Vorgabe 186 1 864
Erbringung von
Eigenerklärungen
Informationspflicht 7 264 29 070
Bearbeitung der Meldungen zur
Verbesserung der Datenqualität
weitere Vorgabe 42 514 0
Summe 50 794 33 702
davon aus Bürokratiekosten 8 094
1 Richtlinie (EU) 2023/2661 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der
Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für
deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern.
Für die Ermittlung der Aufwände geht das Ressort zunächst davon aus, dass künftig rund 55 000
Dateninhaber von den Regelungen betroffen sein werden. Das Ressort stellt weiter dar, dass ein
Großteil der 55 000 Dateninhaber bereits nach geltender Rechtslage zu der Bereitstellung von
Daten verpflichtet ist. Neue Verpflichtungen ergeben sich mitunter für Linienverkehre. So wird
z. B. für den Schienenverkehr die Pflicht eingeführt, dynamische Auslastungsdaten
bereitzustellen. Diese Daten werden nach Darstellung des Ressorts bereits von den
Eisenbahnverkehrsunternehmen erhoben, jedoch nicht über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt, sodass hier
insbesondere Schnittstellanpassungen erforderlich sind.
Mit der Neuregelung ist zudem vorgesehen, dass die Dateninhaber Eigenerklärungen bei der
Nationalen Stelle elektronisch abzugeben haben (u. a. Angaben zu den bereitgestellten Datenarten,
einzuhaltenden Anforderungen und mitzuteilenden Informationen). Die Vorgabe in der
nationalen Neuregelung beschränkt sich auf die 47 000 der insgesamt 55 000 Dateninhaber, für die auch
nach delegierten EU-Verordnungen die Abgabe von Eigenerklärungen vorgesehen ist.
Alle 55 000 Dateninhaber müssen künftig Meldungen zur Verbesserung der Datenqualität über
ein bereitgestelltes automatisiertes System prüfen und ggf. Daten korrigieren. Das Ressort nimmt
je Dateninhaber zehn zu bearbeitende Meldungen pro Jahr an.
Verwaltung
Die Verwaltung wird mit jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 12,9 Mio. Euro
belastet. Davon entfallen 7,9 Mio. Euro auf den Bund und rund 5 Mio. Euro auf die Länder. Darüber
hinaus entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 18,6 Mio. Euro, wovon rund
9,9 Mio. Euro auf den Bund und rund 8,6 Mio. Euro auf die Länder entfallen. Die Belastungen
ergeben sich im Wesentlichen aus den folgenden Vorgaben:
Vorgabe
Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Datenlieferung (Autobahn GmbH
des Bundes) über den Nationalen
Zugangspunkt
Bund 2 240 4 004
Datenlieferung (16 Länder und 78
städtische Knoten) über den
Nationalen Zugangspunkt
Land 2 686 8 397
Aufgaben der Nationalen Stelle (17,5
zusätzliche Personalstellen beim
BASt)
Bund 2 749 750
Erbringung von Eigenerklärungen
(294 Kreise + 107 Kreisfreie Städte +
16 Landesbetriebe)
Land 62 249
Bearbeitung der Meldungen zur
Verbesserung der Datenqualität
Land 1 853 0
Unterhaltung eines Systems zur
Verbesserung der Datenqualität (BASt)
Bund 565 1 750
Unterhaltung eines Systems zur
Verbesserung der Datenqualität – (BMV)
Bund 2 230 3 442
Berichtspflichten gegenüber der
Europäischen Kommission
(Fachbeiträge der Länder)
Land 428 0
Dienstebereitstellungsverpflichtung
(BASt)
Bund 93 0
Summe 12 906 18 592
davon auf Bundesebene 7 877 9 946
davon auf Landesebene 5 029 8 646
III.2. Digitaltauglichkeit
Der NKR begrüßt, dass das Ressort die wesentlichen Prozesse visuell dargestellt hat (siehe
Anlage). Dadurch wurde schon jetzt konkret die Prüfung durch den NKR erleichtert. Um solche
Prozess-Darstellungen zukünftig auch dem Parlament und der allgemeinen Öffentlichkeit
zugänglich zu machen, empfiehlt der NKR diese in das Vorhaben der E-Gesetzgebung zu integrieren
und im digitalen Gesetzgebungskreislauf gemäß der Modernisierungsagenda Bund zu
berücksichtigen.
27. Oktober 2025
Lutz Goebel Gudrun Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Verkehr
Anlage – Visualisierung zum Digitalcheck
Prozessdarstellungen der Bereitstellung von Daten ohne und über Datenmittler
Prozessdarstellungen der Abgabe von Eigenerklärungen ohne und über Datenmittler
Prozessdarstellungen der Verbesserung der Datenqualität ohne und über Datenmittler
Drucksache 646/25 - 8
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträg (Gesetzentwurf)