Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Text
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
[Bundesrat Drucksache 661/25
14.11.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in
Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer
Regelungen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 40. Sitzung am 13. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 21/2777 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen
sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
– Drucksachen 21/1849, 21/2466 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 05.12.25
Erster Durchgang: Drs. 432/25
1. Nach Artikel 3 Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
‚4. In § 495a Satz 1, § 511 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils
die Angabe „600“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.
5. In § 544 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „25 000“
ersetzt.
6. In § 567 Absatz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.‘
2. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 4 bis 6 eingefügt:
‚Artikel 4
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 46 wird der folgende § 47 eingefügt:
„§ 47
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte,
zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer
prozessualer Regelungen
Die §§ 511, 544 und 567 der Zivilprozessordnung sind in ihrer bis einschließlich
31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 verkündet oder,
wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist
oder
2. die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis
einschließlich 31. Dezember 2025 geschlossen worden ist; in schriftlichen Verfahren tritt
an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem
Schriftsätze eingereicht werden konnten.“
Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 304 Absatz 3 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 18 wird der folgende §19 eingefügt:
„§ 19
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte,
zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer
prozessualer Regelungen
§ 304 Absatz 3 der Strafprozessordnung ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025
geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis
einschließlich 31. Dezember 2025 bekannt gemacht (§ 35 der Strafprozessordnung) worden
ist.“ ‘
3. Der bisherige Artikel 4 wird zu Artikel 7 und wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
‚2. In § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „600“ durch die
Angabe „1 000“ ersetzt.‘
b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. ‚ Nach § 493 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Der § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 ist in seiner bis einschließlich
31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 erlassen
worden ist, oder
2. bei Entscheidungen in Familienstreitsachen oder bei Entscheidungen im
Verbund nach § 137 Absatz 1 die mündliche Verhandlung, auf die die
anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember 2025
geschlossen worden ist.
Ergeht eine Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 im schriftlichen Verfahren, tritt an
die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem
Schriftsätze eingereicht werden konnten.“ ‘
4. Die bisherigen Artikel 5 bis 7 werden zu Artikeln 8 bis 10.
5. Nach Artikel 10 werden die folgenden Artikel 11 bis 13 eingefügt:
‚Artikel 11
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014
(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur
Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 66 Absatz 2 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1 und § 69 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
3. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt:
„§ 72
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur
Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden
1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind; dies gilt
nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt
worden ist;
2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten
ergehende Entscheidung vor dem 1. Januar 2026 rechtskräftig geworden ist;
3. in Insolvenzverfahren, in Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung, in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -
restrukturierungsgesetz, in Umsetzungsverfahren nach dem
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sowie in Verfahren der Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind.
Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften.“
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 109; 2025 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur
Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 57 Absatz 2 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 60 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
3. Nach § 64 wird der folgende § 65 eingefügt:
„§ 65
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur
Änderung weiterer prozessualer Regelungen
(1) Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden
oder eingeleitet worden sind. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach
dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.
(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen
Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem
1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 57, 59 und 60 in ihrer bis einschließlich
31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“
Artikel 13
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur
Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe
„300“ ersetzt.
3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
„§ 25
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur
Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Die §§ 4 und 9 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung
weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder
Übersetzer vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt
herangezogen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte in derselben
Rechtssache auch nach dem 1. Januar 2026 herangezogen worden ist.“ ‘
6. Der bisherige Artikel 8 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt:
‚Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März
2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur
Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands sowie die
Änderung der Kostenentscheidung nach § 102 der Zivilprozessordnung, nach § 84a
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung, auch in
Verbindung mit § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der
Finanzgerichtsordnung;“.
3. In § 33 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
4. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
„§ 61
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur
Änderung weiterer prozessualer Regelungen
§ 33 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im
Sinne des § 15 vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt
gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Januar 2026 in
derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in
demselben Rechtszug bereits tätig, gilt Satz 1 nicht für das Verfahren über ein
Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.“ ‘
7. Nach Artikel 14 wird der folgende Artikel 15 eingefügt:
‚Artikel 15
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 108 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zweihundert“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
2. Nach § 133 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 108 Absatz 1 Satz 2 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.
Dezember 2025 bei der Geschäftsstelle eingeht.“ ‘
8. Die bisherigen Artikel 9 bis 12 werden zu Artikeln 16 bis 19.
9. Die bisherigen Artikel 13 und 14 werden durch die folgenden Artikel 20 und 21 ersetzt:
‚Artikel 20
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 136 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 137 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur
Änderung weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 81 Absatz 2 Satz 1 und § 83 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die
Angabe „300“ ersetzt.
3. Nach § 136 wird der folgende § 137 eingefügt:
„§ 137
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur
Änderung weiterer prozessualer Regelungen
(1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden
1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder
eingeleitet worden sind;
2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem 1. Januar 2026 eingelegt
worden ist.
(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen
Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem
1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 81 und 83 in ihrer bis einschließlich
31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“
4. Nummer 31015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird durch die folgende Nummer 31015
ersetzt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„31015 An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge ……………………………...
Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des
§ 1880 Abs. 2 BGB erhoben.
in voller Höhe“.
Artikel 21
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 16 bis 19 und Artikel 20 Nummer 4 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Die Artikel 1, 2 und 3 Nummer 3 bis 6, die Artikel 4 bis 6 und 7 Nummer 2 und 4, die
Artikel 11 bis 13 und 14 Nummer 1, 3 und 4 sowie die Artikel 15 und 20 Nummer 1 bis 3
treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2026 in Kraft.‘
Drucksache 661/25- 9 -]
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