Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2777
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der
Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen
sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
A. Problem
Die Bundesregierung identifiziert in ihrem Gesetzentwurf insbesondere die
folgenden Probleme:
1. Zwar leisteten Amtsgerichte als Eingangsinstanz einen wichtigen Beitrag zur
Bürgernähe der Justiz. Denn durch ihre Verteilung in der Fläche werde den
Bürgerinnen und Bürgern ein ortsnaher Rechtsschutz und ein leichter
Zugang zur Justiz gewährleistet. Die Zahl der erstinstanzlich bei den
Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren sei in den letzten Jahrzehnten jedoch
immer weiter zurückgegangen, was insbesondere für kleinere
Amtsgerichtsstandorte problematisch sei. Ziel des vorliegenden Entwurfs sei es daher, die
Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken. Außerdem solle durch den Entwurf
in bestimmten Bereichen die Spezialisierung in der Justiz gefördert werden.
2. Bislang sei es Gerichten nicht möglich, eine infolge einer nachträglichen
Streitwertänderung oder infolge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die
Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Dies
führe zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten.
3. Des Weiteren bedürfe es im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in
der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSB
InfoV), im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und in der
Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV) rechtsbereinigender Anpassungen
aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und
(EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform
für Online-Streitbeilegung (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024).
4. Durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom
7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) sei die Anmerkung zu Nummer 31015
des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG)
irrtümlich aufgehoben worden. Es bedürfe daher der Wiedereinführung der
Anmerkung.
Hierfür sehe der Entwurf insbesondere die folgenden Lösungen vor:
1. Der Zuständigkeitsstreitwert für die Begründung der erstinstanzlichen
Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen in § 23 Nummer 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes solle von 5 000 Euro auf 10 000 Euro angehoben
werden.
2. Daneben sollten zur Förderung der Spezialisierung weitere
streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden.
3. Ferner solle eine Regelung in der Zivilprozessordnung (ZPO) geschaffen
werden, die eine Änderung der vom Gericht im Urteil oder Beschluss
getroffenen Kostenentscheidung nach einer nachträglichen Änderung der
Festsetzung des Streit- oder des Verfahrenswerts ermögliche. Für das Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in den Verfahrensordnungen der Sozial-, der
Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit seien jeweils entsprechende
Regelungen zu schaffen.
4. Durch Änderung der §§ 33 und 40 VSBG sowie durch die Streichung des
§ 39 VSBG und die Anpassung des § 3 Nummer 8 VSBInfoV, des § 2
Absatz 2 Nummer 12 UKlaG sowie des § 1 Absatz 1 Nummer 3 und des § 8
Absatz 1 Nummer 3 LuftSchlichtV würden die aufgrund der Einstellung der
Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung notwendigen,
rechtsbereinigenden Anpassungen im VSBG, in der VSBInfoV, im UKlaG und in
der LuftSchlichtV vorgenommen.
5. Wiedereinführung der die Erhebung von Verfahrenspflegerkosten
betreffenden Anmerkung zu Nummer 31015 KV GNotKG.
Der Entwurf stehe im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele
der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“ und erhöhe die Leistungsfähigkeit der Justiz im Sinne des
Nachhaltigkeitsziels 16.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere
Regelungen zur Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1849, 21/2466 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Nach Artikel 3 Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
‚4. In § 495a Satz 1, § 511 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 wird jeweils die Angabe „600“ durch die Angabe „1 000“
ersetzt.
5. In § 544 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „20 000“ durch die
Angabe „25 000“ ersetzt.
6. In § 567 Absatz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“
ersetzt.‘
2. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 4 bis 6 eingefügt:
‚Artikel 4
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 46 wird der folgende § 47 eingefügt:
„§ 47
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in
Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Die §§ 511, 544 und 567 der Zivilprozessordnung sind in ihrer bis
einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025
verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der
Geschäftsstelle übergeben worden ist oder
2. die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung
ergeht, bis einschließlich 31. Dezember 2025 geschlossen worden ist;
in schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der
mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht
werden konnten.“
Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.
April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 304 Absatz 3 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 18 wird der folgende §19 eingefügt:
„§ 19
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in
Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
§ 304 Absatz 3 der Strafprozessordnung ist in seiner bis einschließlich
31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die
anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bekannt
gemacht (§ 35 der Strafprozessordnung) worden ist.“ ‘
3. Der bisherige Artikel 4 wird zu Artikel 7 und wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
‚2. In § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe
„600“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.‘
b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. ‚ Nach § 493 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Der § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 ist in seiner
bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter
anzuwenden, wenn
1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.
Dezember 2025 erlassen worden ist, oder
2. bei Entscheidungen in Familienstreitsachen oder bei
Entscheidungen im Verbund nach § 137 Absatz 1 die mündliche
Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung
ergeht, bis einschließlich 31. Dezember 2025 geschlossen
worden ist.
Ergeht eine Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 im schriftlichen
Verfahren, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht
werden konnten.“ ‘
4. Die bisherigen Artikel 5 bis 7 werden zu Artikeln 8 bis 10.
5. Nach Artikel 10 werden die folgenden Artikel 11 bis 13 eingefügt:
‚Artikel 11
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der
Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung
weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 66 Absatz 2 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1 und § 69 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
3. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt:
§ 72„
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der
Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer
Regelungen
Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31.
Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden
1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig
geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel,
das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist;
2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn
die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Januar
2026 rechtskräftig geworden ist;
3. in Insolvenzverfahren, in Verteilungsverfahren nach der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, in Verfahren nach dem
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in
Umsetzungsverfahren nach dem
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sowie in Verfahren der Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden
sind.
Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten
Vorschriften.“
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109; 2025 I Nr. 139) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64 die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der
Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung
weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 57 Absatz 2 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 60 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
3. Nach § 64 wird der folgende § 65 eingefügt:
§ 65„
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der
Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer
Regelungen
(1) Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich 31.
Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden in Verfahren, die
vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden
sind. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem
31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.
(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und
in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet,
gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die
§§ 57, 59 und 60 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025
geltenden Fassung.“
Artikel 13
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der
Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung
weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“
durch die Angabe „300“ ersetzt.
3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der
Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer
Regelungen
Die §§ 4 und 9 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025
geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den
Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Januar 2026
erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden
ist. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache
auch nach dem 1. Januar 2026 herangezogen worden ist.“ ‘
6. Der bisherige Artikel 8 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt:
‚Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der
Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung
weiterer prozessualer Regelungen“.
2. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6
ersetzt:
„6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres
Tatbestands sowie die Änderung der Kostenentscheidung nach § 102
der Zivilprozessordnung, nach § 84a des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 163 der
Verwaltungsgerichtsordnung, auch in Verbindung mit § 197a des
Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der Finanzgerichtsordnung;“.
3. In § 33 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“
ersetzt.
4. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
§ 61„
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der
Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer
Regelungen
§ 33 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur
Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1.
Januar 2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt
gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1.
Januar 2026 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches
Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt Satz 1
nicht für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31.
Dezember 2025 eingelegt worden ist.“ ‘
7. Nach Artikel 14 wird der folgende Artikel 15 eingefügt:
‚Artikel 15
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 108 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zweihundert“ durch die
Angabe „300“ ersetzt.
2. Nach § 133 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) § 108 Absatz 1 Satz 2 ist in seiner bis einschließlich 31.
Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die
anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bei der
Geschäftsstelle eingeht.“ ‘
8. Die bisherigen Artikel 9 bis 12 werden zu Artikeln 16 bis 19.
9. Die bisherigen Artikel 13 und 14 werden durch die folgenden Artikel 20 und
21 ersetzt:
‚Artikel 20
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 136 die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 137 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der
Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung
weiterer prozessualer Regelungen“.
2. In § 81 Absatz 2 Satz 1 und § 83 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die
Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.
3. Nach § 136 wird der folgende § 137 eingefügt:
§ 137„
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der
Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer
Regelungen
(1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31.
Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden
1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig
geworden oder eingeleitet worden sind;
2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem
1. Januar 2026 eingelegt worden ist.
(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und
in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet,
gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die
§§ 81 und 83 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden
Fassung.“
4. Nummer 31015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird durch die
folgende Nummer 31015 ersetzt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„31015 An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge .....
Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach
Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben.
in voller Höhe“.
Artikel 21
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 16 bis 19 und Artikel 20 Nummer 4 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 2 und 3 Nummer 3 bis 6, die Artikel 4 bis 6 und 7
Nummer 2 und 4, die Artikel 11 bis 13 und 14 Nummer 1, 3 und 4 sowie die
Artikel 15 und 20 Nummer 1 bis 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2026 in Kraft.‘
Berlin, den 12. November 2025
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Ansgar Heveling
Geschäftsführender Vorsitzender
Tijen Ataoğlu
Berichterstatterin
Stephan Brandner
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Tijen Ataoğlu, Stephan Brandner, Daniel Rinkert, Helge
Limburg und Aaron Valent
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1849 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Die Vorlage auf Drucksache 21/2466
wurde mit Drucksache 21/2669 Nr. 23 ebenfalls zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
überwiesen.
II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1849 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 13. Sitzung am 5. November 2025 durchgeführt. Hieran
haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Franziska Benning
HateAid, Leiterin der Rechtsabteilung
Prof. Dr. jur. Beate Gsell
Universitätsprofessorin Lehrstuhl für Bürgerliches Rechts,
Zivilverfahrensrecht, Europäisches Privat- und
Verfahrensrecht, Richterin am OLG München
Marianne Krause
Mitglied des Bundesvorstandes Neue
Richter*innenvereinigung e. V., Richterin am Amtsgericht
Heike Kremer
Stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Richterbundes
e. V., Vizepräsidentin des Amtsgerichts Köln
Dr. Daniel Otte, LL.M. (Boston) Rechtsanwalt
Dr. Thomas von Plehwe Vorstandsmitglied Deutscher Anwaltverein e. V.,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
Dr. Bernd Scheiff
Präsident des Oberlandesgerichts Köln
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 13. Sitzung vom 5.
November 2025 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der
Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 16. Sitzung am 12. November 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1849, 21/2466 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung
ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen wurde.
Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
21(6)35, den die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD abgelehnt. Mit diesem
Änderungsantrag wollte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN insbesondere die Wertgrenze in § 544
Absatz 2 Nr. 1 ZPO herabsetzen.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, dass die Anpassung der Streitwerte längst überfällig gewesen sei. Die
Länder hätten sich eine Verabschiedung des Gesetzes noch in diesem Jahr gewünscht, um die Erhebungen des
Personalbedarfsberechnungssystems (PEBB§Y) im kommenden Jahr durchführen zu können. Mit dem
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen habe man noch einmal die einzelnen Werte der Inflation angepasst. Es sei
hervorzuheben, dass dieses Gesetz die Gerichte in der Fläche stärke. Gerade in einem bevölkerungsreichen
Bundesland wie Nordrhein-Westfalen gebe es sehr kleine Amtsgerichte, die bei niedrigen Eingangszahlen vor
Schließungen stehen könnten. Im kommenden Jahr werde man sich noch einmal mit den streitwertunabhängigen
Zuständigkeiten beschäftigen. Die Experten in der öffentlichen Anhörung hätten einstimmig festgestellt, dass diese
noch nicht ausreichend seien. Es sei noch einmal zu prüfen, ob es ein Verfahren nach freiem Ermessen gemäß
§ 495a ZPO auch für die Landgerichte geben solle. Bei den Bundesländern habe man auch noch einmal dafür
geworben, sich die PEBB§Y-Erhebungen anzuschauen, damit die Wertigkeit von ursprünglichen
Landgerichtsverfahren bei den Amtsgerichten nicht mit weniger Minutenzahlen bewertet würden. Es handle sich um einen
wichtigen Schritt für die Justiz.
Die Fraktion Die Linke nahm Bezug auf die öffentliche Anhörung und führte aus, dass sich die Experten über
die Notwendigkeit der Streitwerterhöhung einig gewesen seien. Ebenfalls seien sich aber auch fast alle Experten
zum Thema des Anwaltszwangs einig gewesen, wonach dieser nicht nur bei den Landgerichten bleiben dürfe,
sondern weiterhin bei 5.000 Euro liegen müsse. Man hätte sich gewünscht, hierauf noch einmal eingehen zu
können. Es sei zu begrüßen, dass die Frage der streitwertunabhängigen Zuständigkeiten noch einmal geprüft
werden solle, da auch hier ein großer Wunsch der Experten bestanden habe.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass der Gesetzentwurf zu einer Stärkung der Amtsgerichte
in der Fläche führen werde. Auch unter Berücksichtigung der überwiegenden Unterstützung aus der Praxis,
begrüße man dieses Gesetzesvorhaben. Zur Wahrheit gehöre allerdings auch, dass man Richterinnen und Richter
aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit nicht beliebig von Land- zu Amtsgerichten versetzen könne. In der
Praxis stelle es eine Herausforderung dar dafür zu sorgen, dass die Amtsgerichte in der Fläche nicht nur mit einem
Gebäude und formalen Stellen präsent seien, sondern auch mit tatsächlich besetzten Richterstellen. Das sei schon
heute in einigen Bundesländern ein Problem, dem sich die Landesjustizverwaltungen stellen müssten. Der
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sei abzulehnen. Die Wertgrenze bei der
Nichtzulassungsbeschwerde sei grundsätzlich ein Fremdkörper im geltenden System der zivilgerichtlichen Revision. Bei der
Revision gehe es gerade nicht um bestimmte Werterhöhungen, sondern um grundsätzliche Rechtsfragen, welche sich
völlig unabhängig von einem bestimmten Streitwert stellen könnten. Es sei wichtig, diese unabhängig von einem
Streitwert zu klären. Diese Wertgrenze jetzt noch anzuheben, verschärfe die Diskrepanz. Die Wertgrenze müsse
vielmehr gestrichen werden und stattdessen eine verfahrensrechtliche Kompensation an anderer Stelle erfolgen.
Dem Gesetzentwurf werde zugestimmt, da man das Anliegen grundsätzlich unterstütze.
Die Fraktion der SPD führte aus, dass der Gesetzentwurf als Geschenk an den ländlichen Raum betrachtet
werden könne, da man die Amtsgerichte in der Fläche stärke. Es werde eine deutliche Verlagerung zugunsten der
Amtsgerichte geben. Es sei sehr wichtig, dass Menschen ihre Anliegen vor Ort mit kurzen Wegen bei den
Gerichten anbringen könnten. Die öffentliche Anhörung habe ergeben, dass Zuständigkeitsstreitwert und
Anwaltszwang einheitlich sein sollten. Auch die Fraktion der SPD sehe die Nichtzulassungsbeschwerde als Fremdkörper
in den zivilgerichtlichen Revisionsregelungen. Das werde man im Rahmen der ZPO-Reform im nächsten Jahr
noch einmal besprechen mit anderen Themen wie zum Beispiel den streitwertunabhängigen Zuständigkeiten.
Die Fraktion der AfD erläuterte, dass die Anhebung der Streitwertgrenzen bei den Amtsgerichten vor dem
Hintergrund der Stärkung des ländlichen Raums durchaus positiv gesehen werde. Es sei jedoch zu kritisieren, dass
der Anwaltszwang auch weiterhin erst bei den Landgerichten einsetze. Im Plenum wolle man eine getrennte
Abstimmung über die Fragen der Spezialisierung der Justiz beantragen, da man diesen Punkt skeptisch sehe.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des
Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 21/1849 verwiesen.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Rechtsmittelstreitwerte erhöht werden in der
Zivilprozessordnung (ZPO), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) und für Kostenbeschwerden in der Strafprozessordnung (StPO), im Gerichtskostengesetz
(GKG), im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), im Justizvergütungs- und -
entschädigungsgesetz (JVEG), im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie
im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Auch die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen
(§ 495a ZPO) soll im Gleichlauf mit der Berufungswertgrenze erhöht werden.
Ausgangspunkt der vorgeschlagenen Erhöhungen der Rechtsmittelstreitwerte ist die Inflation seit der letzten
Anpassung der Beträge. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Rechtsmittel auch bei geringeren Streitwerten oftmals
eine hohe Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung haben.
Die Berufungswertgrenze von 600 Euro (§ 511 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ZPO) wurde
durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 2. August 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt, das insoweit
zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Legt man die Verbraucherpreisentwicklung für Deutschland von
Januar 2002 bis Juli 2025 zugrunde, ergibt sich seitdem eine Preissteigerung von 57,3 Prozent (122,2 / 77,7; siehe
www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/13bfe5c1; abgerufen am 10. September 2025). Durch die
Erhöhung von 600 Euro auf 1 000 Euro soll die Berufungswertgrenze an die Inflation angeglichen werden. Im
Gleichlauf dazu sollen auch die Wertgrenzen für Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 61
Absatz 1 und 3 FamFG sowie für das Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a Satz 1 ZPO auf 1 000 Euro
erhöht werden.
Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde soll lediglich moderat von derzeit 20 000 Euro (§ 544
Absatz 2 Nummer 1 ZPO) auf 25 000 Euro erhöht werden. Denn auch bei Streitwerten in dieser Höhe hat der Zugang
zur Revisionsinstanz oftmals eine große Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche
Rechtsprechung und sollte deshalb nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder für bestimmte Sachgebiete faktisch
ausgeschlossen werden.
Die Wertgrenzen von 200 Euro für Kostenbeschwerden nach § 567 Absatz 2 ZPO, § 304 Absatz 3 StPO, § 66
Absatz 2 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 69 Satz 1 GKG, § 4 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG, § 33 Absatz 3
Satz 1 RVG und § 108 Absatz 1 Satz 2 OWiG wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des
Kostenrechts vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) mit Wirkung zum 1. Juli 2004 eingeführt. Seitdem wurden die
Gebühren dreimal angehoben, zudem ist der Verbraucherpreisindex um 52 Prozent gestiegen (122,2 / 80,4; siehe
www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/13bfe5c1; abgerufen am 10. September 2025). Die Wertgrenzen
sind daher von 200 Euro auf 300 Euro anzuheben. Dies gilt auch für die später eingeführten Wertgrenzen nach
§ 57 Absatz 2 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1, § 60 Satz 1 FamGKG sowie § 81 Absatz 2 Satz 1, § 83 Absatz 1 Satz 1
GNotKG.
Die Regelungen zur Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Für die Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte sind Übergangsvorschriften vorgesehen. Diese tragen den
Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnungen Rechnung und orientieren sich jeweils an entsprechenden
Übergangsvorschriften zu vergleichbaren früheren Änderungen. Die Übergangsvorschriften zum
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) sind inzwischen ohne praktische Relevanz und können
entfallen.
Hinsichtlich der Regelungen in Artikel 14 Nummer 2, Artikel 20 Nummer 4 und Artikel 21 wird auf die
Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der
Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen verwiesen.
Es ist zu erwarten, dass sich durch die Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte die Anzahl der Rechtsmittelverfahren
vor den Gerichten der Länder sowie vor dem Bundesgerichtshof geringfügig reduzieren wird. Dies führt
voraussichtlich zu einer geringfügigen Entlastung des Personalbedarfs bei den Gerichten, die allerdings nicht beziffert
werden kann. Der im Gegenzug bei den erstinstanzlichen Gerichten entstehende geringfügige Mehraufwand
dadurch, dass sie in Verfahren unterhalb der Wertgrenze prüfen müssen, ob die Berufung wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache dennoch zuzulassen ist (§ 511 Absatz 4 Satz 1 ZPO), fällt demgegenüber nicht ins
Gewicht.
Berlin, den 12. November 2025
Tijen Ataoğlu
Berichterstatterin
Stephan Brandner
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
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