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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2777 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2777 21. Wahlperiode 12.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen A. Problem Die Bundesregierung identifiziert in ihrem Gesetzentwurf insbesondere die folgenden Probleme: 1. Zwar leisteten Amtsgerichte als Eingangsinstanz einen wichtigen Beitrag zur Bürgernähe der Justiz. Denn durch ihre Verteilung in der Fläche werde den Bürgerinnen und Bürgern ein ortsnaher Rechtsschutz und ein leichter Zugang zur Justiz gewährleistet. Die Zahl der erstinstanzlich bei den Amtsgerichten eingegangenen Zivilverfahren sei in den letzten Jahrzehnten jedoch immer weiter zurückgegangen, was insbesondere für kleinere Amtsgerichtsstandorte problematisch sei. Ziel des vorliegenden Entwurfs sei es daher, die Amtsgerichte in Zivilsachen zu stärken. Außerdem solle durch den Entwurf in bestimmten Bereichen die Spezialisierung in der Justiz gefördert werden. 2. Bislang sei es Gerichten nicht möglich, eine infolge einer nachträglichen Streitwertänderung oder infolge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Dies führe zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten. 3. Des Weiteren bedürfe es im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSB InfoV), im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV) rechtsbereinigender Anpassungen aufgrund der Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung (ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024). 4. Durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) sei die Anmerkung zu Nummer 31015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) irrtümlich aufgehoben worden. Es bedürfe daher der Wiedereinführung der Anmerkung. Hierfür sehe der Entwurf insbesondere die folgenden Lösungen vor: 1. Der Zuständigkeitsstreitwert für die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen in § 23 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes solle von 5 000 Euro auf 10 000 Euro angehoben werden. 2. Daneben sollten zur Förderung der Spezialisierung weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. 3. Ferner solle eine Regelung in der Zivilprozessordnung (ZPO) geschaffen werden, die eine Änderung der vom Gericht im Urteil oder Beschluss getroffenen Kostenentscheidung nach einer nachträglichen Änderung der Festsetzung des Streit- oder des Verfahrenswerts ermögliche. Für das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in den Verfahrensordnungen der Sozial-, der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit seien jeweils entsprechende Regelungen zu schaffen. 4. Durch Änderung der §§ 33 und 40 VSBG sowie durch die Streichung des § 39 VSBG und die Anpassung des § 3 Nummer 8 VSBInfoV, des § 2 Absatz 2 Nummer 12 UKlaG sowie des § 1 Absatz 1 Nummer 3 und des § 8 Absatz 1 Nummer 3 LuftSchlichtV würden die aufgrund der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung notwendigen, rechtsbereinigenden Anpassungen im VSBG, in der VSBInfoV, im UKlaG und in der LuftSchlichtV vorgenommen. 5. Wiedereinführung der die Erhebung von Verfahrenspflegerkosten betreffenden Anmerkung zu Nummer 31015 KV GNotKG. Der Entwurf stehe im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und erhöhe die Leistungsfähigkeit der Justiz im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere Regelungen zur Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte vor. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1849, 21/2466 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Nach Artikel 3 Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt: ‚4. In § 495a Satz 1, § 511 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „600“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt. 5. In § 544 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „20 000“ durch die Angabe „25 000“ ersetzt. 6. In § 567 Absatz 2 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt.‘ 2. Nach Artikel 3 werden die folgenden Artikel 4 bis 6 eingefügt: ‚Artikel 4 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 46 wird der folgende § 47 eingefügt: „§ 47 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen Die §§ 511, 544 und 567 der Zivilprozessordnung sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn 1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist oder 2. die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember 2025 geschlossen worden ist; in schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.“ Artikel 5 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 304 Absatz 3 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 18 wird der folgende §19 eingefügt: „§ 19 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen § 304 Absatz 3 der Strafprozessordnung ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bekannt gemacht (§ 35 der Strafprozessordnung) worden ist.“ ‘ 3. Der bisherige Artikel 4 wird zu Artikel 7 und wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: ‚2. In § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „600“ durch die Angabe „1 000“ ersetzt.‘ b) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3. c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. ‚ Nach § 493 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: (6) „ Der § 61 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 2 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn 1. die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 erlassen worden ist, oder 2. bei Entscheidungen in Familienstreitsachen oder bei Entscheidungen im Verbund nach § 137 Absatz 1 die mündliche Verhandlung, auf die die anzufechtende Entscheidung ergeht, bis einschließlich 31. Dezember 2025 geschlossen worden ist. Ergeht eine Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 im schriftlichen Verfahren, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten.“ ‘ 4. Die bisherigen Artikel 5 bis 7 werden zu Artikeln 8 bis 10. 5. Nach Artikel 10 werden die folgenden Artikel 11 bis 13 eingefügt: ‚Artikel 11 Änderung des Gerichtskostengesetzes Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“. 2. In § 66 Absatz 2 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1 und § 69 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt. 3. § 72 wird durch den folgenden § 72 ersetzt: § 72„ Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen Die §§ 66, 68 und 69 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden 1. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist; 2. in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Januar 2026 rechtskräftig geworden ist; 3. in Insolvenzverfahren, in Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, in Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sowie in Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind. Satz 1 gilt entsprechend bei Verweisungen auf die dort genannten Vorschriften.“ Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109; 2025 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64 die folgende Angabe eingefügt: „§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“. 2. In § 57 Absatz 2 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 60 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt. 3. Nach § 64 wird der folgende § 65 eingefügt: § 65„ Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (1) Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden in Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist. (2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 57, 59 und 60 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“ Artikel 13 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“. 2. In § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt. 3. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: § 25„ Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen Die §§ 4 und 9 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Januar 2026 herangezogen worden ist.“ ‘ 6. Der bisherige Artikel 8 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt: ‚Artikel 14 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 61 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“. 2. § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: „6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands sowie die Änderung der Kostenentscheidung nach § 102 der Zivilprozessordnung, nach § 84a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung, auch in Verbindung mit § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der Finanzgerichtsordnung;“. 3. In § 33 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt. 4. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: § 61„ Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen § 33 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Januar 2026 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt Satz 1 nicht für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.“ ‘ 7. Nach Artikel 14 wird der folgende Artikel 15 eingefügt: ‚Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 108 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zweihundert“ durch die Angabe „300“ ersetzt. 2. Nach § 133 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 108 Absatz 1 Satz 2 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31. Dezember 2025 bei der Geschäftsstelle eingeht.“ ‘ 8. Die bisherigen Artikel 9 bis 12 werden zu Artikeln 16 bis 19. 9. Die bisherigen Artikel 13 und 14 werden durch die folgenden Artikel 20 und 21 ersetzt: ‚Artikel 20 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 136 die folgende Angabe eingefügt: „§ 137 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“. 2. In § 81 Absatz 2 Satz 1 und § 83 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200“ durch die Angabe „300“ ersetzt. 3. Nach § 136 wird der folgende § 137 eingefügt: § 137„ Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden 1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; 2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem 1. Januar 2026 eingelegt worden ist. (2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 81 und 83 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“ 4. Nummer 31015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird durch die folgende Nummer 31015 ersetzt: Nr. Auslagentatbestand Höhe „31015 An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge ..... Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. in voller Höhe“. Artikel 21 Inkrafttreten (1) Die Artikel 16 bis 19 und Artikel 20 Nummer 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 2 und 3 Nummer 3 bis 6, die Artikel 4 bis 6 und 7 Nummer 2 und 4, die Artikel 11 bis 13 und 14 Nummer 1, 3 und 4 sowie die Artikel 15 und 20 Nummer 1 bis 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2026 in Kraft.‘ Berlin, den 12. November 2025 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Ansgar Heveling Geschäftsführender Vorsitzender Tijen Ataoğlu Berichterstatterin Stephan Brandner Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Tijen Ataoğlu, Stephan Brandner, Daniel Rinkert, Helge Limburg und Aaron Valent A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1849 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Die Vorlage auf Drucksache 21/2466 wurde mit Drucksache 21/2669 Nr. 23 ebenfalls zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1849 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 13. Sitzung am 5. November 2025 durchgeführt. Hieran haben folgende Sachverständige teilgenommen: Franziska Benning HateAid, Leiterin der Rechtsabteilung Prof. Dr. jur. Beate Gsell Universitätsprofessorin Lehrstuhl für Bürgerliches Rechts, Zivilverfahrensrecht, Europäisches Privat- und Verfahrensrecht, Richterin am OLG München Marianne Krause Mitglied des Bundesvorstandes Neue Richter*innenvereinigung e. V., Richterin am Amtsgericht Heike Kremer Stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Richterbundes e. V., Vizepräsidentin des Amtsgerichts Köln Dr. Daniel Otte, LL.M. (Boston) Rechtsanwalt Dr. Thomas von Plehwe Vorstandsmitglied Deutscher Anwaltverein e. V., Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Bernd Scheiff Präsident des Oberlandesgerichts Köln Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 13. Sitzung vom 5. November 2025 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen. In seiner 16. Sitzung am 12. November 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1849, 21/2466 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen wurde. Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)35, den die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht hatte, mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD abgelehnt. Mit diesem Änderungsantrag wollte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN insbesondere die Wertgrenze in § 544 Absatz 2 Nr. 1 ZPO herabsetzen. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, dass die Anpassung der Streitwerte längst überfällig gewesen sei. Die Länder hätten sich eine Verabschiedung des Gesetzes noch in diesem Jahr gewünscht, um die Erhebungen des Personalbedarfsberechnungssystems (PEBB§Y) im kommenden Jahr durchführen zu können. Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen habe man noch einmal die einzelnen Werte der Inflation angepasst. Es sei hervorzuheben, dass dieses Gesetz die Gerichte in der Fläche stärke. Gerade in einem bevölkerungsreichen Bundesland wie Nordrhein-Westfalen gebe es sehr kleine Amtsgerichte, die bei niedrigen Eingangszahlen vor Schließungen stehen könnten. Im kommenden Jahr werde man sich noch einmal mit den streitwertunabhängigen Zuständigkeiten beschäftigen. Die Experten in der öffentlichen Anhörung hätten einstimmig festgestellt, dass diese noch nicht ausreichend seien. Es sei noch einmal zu prüfen, ob es ein Verfahren nach freiem Ermessen gemäß § 495a ZPO auch für die Landgerichte geben solle. Bei den Bundesländern habe man auch noch einmal dafür geworben, sich die PEBB§Y-Erhebungen anzuschauen, damit die Wertigkeit von ursprünglichen Landgerichtsverfahren bei den Amtsgerichten nicht mit weniger Minutenzahlen bewertet würden. Es handle sich um einen wichtigen Schritt für die Justiz. Die Fraktion Die Linke nahm Bezug auf die öffentliche Anhörung und führte aus, dass sich die Experten über die Notwendigkeit der Streitwerterhöhung einig gewesen seien. Ebenfalls seien sich aber auch fast alle Experten zum Thema des Anwaltszwangs einig gewesen, wonach dieser nicht nur bei den Landgerichten bleiben dürfe, sondern weiterhin bei 5.000 Euro liegen müsse. Man hätte sich gewünscht, hierauf noch einmal eingehen zu können. Es sei zu begrüßen, dass die Frage der streitwertunabhängigen Zuständigkeiten noch einmal geprüft werden solle, da auch hier ein großer Wunsch der Experten bestanden habe. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass der Gesetzentwurf zu einer Stärkung der Amtsgerichte in der Fläche führen werde. Auch unter Berücksichtigung der überwiegenden Unterstützung aus der Praxis, begrüße man dieses Gesetzesvorhaben. Zur Wahrheit gehöre allerdings auch, dass man Richterinnen und Richter aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit nicht beliebig von Land- zu Amtsgerichten versetzen könne. In der Praxis stelle es eine Herausforderung dar dafür zu sorgen, dass die Amtsgerichte in der Fläche nicht nur mit einem Gebäude und formalen Stellen präsent seien, sondern auch mit tatsächlich besetzten Richterstellen. Das sei schon heute in einigen Bundesländern ein Problem, dem sich die Landesjustizverwaltungen stellen müssten. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sei abzulehnen. Die Wertgrenze bei der Nichtzulassungsbeschwerde sei grundsätzlich ein Fremdkörper im geltenden System der zivilgerichtlichen Revision. Bei der Revision gehe es gerade nicht um bestimmte Werterhöhungen, sondern um grundsätzliche Rechtsfragen, welche sich völlig unabhängig von einem bestimmten Streitwert stellen könnten. Es sei wichtig, diese unabhängig von einem Streitwert zu klären. Diese Wertgrenze jetzt noch anzuheben, verschärfe die Diskrepanz. Die Wertgrenze müsse vielmehr gestrichen werden und stattdessen eine verfahrensrechtliche Kompensation an anderer Stelle erfolgen. Dem Gesetzentwurf werde zugestimmt, da man das Anliegen grundsätzlich unterstütze. Die Fraktion der SPD führte aus, dass der Gesetzentwurf als Geschenk an den ländlichen Raum betrachtet werden könne, da man die Amtsgerichte in der Fläche stärke. Es werde eine deutliche Verlagerung zugunsten der Amtsgerichte geben. Es sei sehr wichtig, dass Menschen ihre Anliegen vor Ort mit kurzen Wegen bei den Gerichten anbringen könnten. Die öffentliche Anhörung habe ergeben, dass Zuständigkeitsstreitwert und Anwaltszwang einheitlich sein sollten. Auch die Fraktion der SPD sehe die Nichtzulassungsbeschwerde als Fremdkörper in den zivilgerichtlichen Revisionsregelungen. Das werde man im Rahmen der ZPO-Reform im nächsten Jahr noch einmal besprechen mit anderen Themen wie zum Beispiel den streitwertunabhängigen Zuständigkeiten. Die Fraktion der AfD erläuterte, dass die Anhebung der Streitwertgrenzen bei den Amtsgerichten vor dem Hintergrund der Stärkung des ländlichen Raums durchaus positiv gesehen werde. Es sei jedoch zu kritisieren, dass der Anwaltszwang auch weiterhin erst bei den Landgerichten einsetze. Im Plenum wolle man eine getrennte Abstimmung über die Fragen der Spezialisierung der Justiz beantragen, da man diesen Punkt skeptisch sehe. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in der Drucksache 21/1849 verwiesen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Rechtsmittelstreitwerte erhöht werden in der Zivilprozessordnung (ZPO), im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und für Kostenbeschwerden in der Strafprozessordnung (StPO), im Gerichtskostengesetz (GKG), im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), im Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz (JVEG), im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Auch die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) soll im Gleichlauf mit der Berufungswertgrenze erhöht werden. Ausgangspunkt der vorgeschlagenen Erhöhungen der Rechtsmittelstreitwerte ist die Inflation seit der letzten Anpassung der Beträge. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass Rechtsmittel auch bei geringeren Streitwerten oftmals eine hohe Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung haben. Die Berufungswertgrenze von 600 Euro (§ 511 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ZPO) wurde durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 2. August 2001 (BGBl. I S. 1887) eingeführt, das insoweit zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Legt man die Verbraucherpreisentwicklung für Deutschland von Januar 2002 bis Juli 2025 zugrunde, ergibt sich seitdem eine Preissteigerung von 57,3 Prozent (122,2 / 77,7; siehe www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/13bfe5c1; abgerufen am 10. September 2025). Durch die Erhöhung von 600 Euro auf 1 000 Euro soll die Berufungswertgrenze an die Inflation angeglichen werden. Im Gleichlauf dazu sollen auch die Wertgrenzen für Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 61 Absatz 1 und 3 FamFG sowie für das Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a Satz 1 ZPO auf 1 000 Euro erhöht werden. Die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde soll lediglich moderat von derzeit 20 000 Euro (§ 544 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) auf 25 000 Euro erhöht werden. Denn auch bei Streitwerten in dieser Höhe hat der Zugang zur Revisionsinstanz oftmals eine große Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung und sollte deshalb nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder für bestimmte Sachgebiete faktisch ausgeschlossen werden. Die Wertgrenzen von 200 Euro für Kostenbeschwerden nach § 567 Absatz 2 ZPO, § 304 Absatz 3 StPO, § 66 Absatz 2 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1, § 69 Satz 1 GKG, § 4 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG, § 33 Absatz 3 Satz 1 RVG und § 108 Absatz 1 Satz 2 OWiG wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) mit Wirkung zum 1. Juli 2004 eingeführt. Seitdem wurden die Gebühren dreimal angehoben, zudem ist der Verbraucherpreisindex um 52 Prozent gestiegen (122,2 / 80,4; siehe www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/13bfe5c1; abgerufen am 10. September 2025). Die Wertgrenzen sind daher von 200 Euro auf 300 Euro anzuheben. Dies gilt auch für die später eingeführten Wertgrenzen nach § 57 Absatz 2 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1, § 60 Satz 1 FamGKG sowie § 81 Absatz 2 Satz 1, § 83 Absatz 1 Satz 1 GNotKG. Die Regelungen zur Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Für die Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte sind Übergangsvorschriften vorgesehen. Diese tragen den Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnungen Rechnung und orientieren sich jeweils an entsprechenden Übergangsvorschriften zu vergleichbaren früheren Änderungen. Die Übergangsvorschriften zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) sind inzwischen ohne praktische Relevanz und können entfallen. Hinsichtlich der Regelungen in Artikel 14 Nummer 2, Artikel 20 Nummer 4 und Artikel 21 wird auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen verwiesen. Es ist zu erwarten, dass sich durch die Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte die Anzahl der Rechtsmittelverfahren vor den Gerichten der Länder sowie vor dem Bundesgerichtshof geringfügig reduzieren wird. Dies führt voraussichtlich zu einer geringfügigen Entlastung des Personalbedarfs bei den Gerichten, die allerdings nicht beziffert werden kann. Der im Gegenzug bei den erstinstanzlichen Gerichten entstehende geringfügige Mehraufwand dadurch, dass sie in Verfahren unterhalb der Wertgrenze prüfen müssen, ob die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dennoch zuzulassen ist (§ 511 Absatz 4 Satz 1 ZPO), fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Berlin, den 12. November 2025 Tijen Ataoğlu Berichterstatterin Stephan Brandner Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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