Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6133
21. Wahlperiode 26.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung
der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
und in den Justizkostengesetzen
A. Problem und Ziel
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am
11. April 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz
der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG
beschlossen (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024, Richtlinie). Mit der Richtlinie sollen in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mindestvorschriften für die
Definition von Umweltstraftaten und für die Verhängung von Strafen zum Schutz der
Umwelt festgelegt werden. So soll eine bessere Durchsetzung des Umweltrechts
der Europäischen Union gewährleistet und Umweltkriminalität wirksamer
verhindert und verfolgt werden. Dieser Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie.
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele
der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 13 der VN-Agenda 2030 beitragen, umgehend Maßnahmen zur
Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen zu ergreifen. Im Sinne des
systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf
gleichzeitig zur rechtzeitigen Umsetzung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6
beitragen, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler Ebene zu fördern und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen.
Aus Gründen der Kostendeckung soll die zum 1. Juli 2025 von der Deutschen
Post AG vorgenommene Erhöhung des Entgelts für Postzustellungsaufträge im
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und den Justizkostengesetzen
nachvollzogen werden.
B. Lösung
Das deutsche Umweltstrafrecht enthält bereits viele Elemente, die den Vorgaben
der Richtlinie entsprechen, dennoch besteht Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht
sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen. So muss für die meisten der
vorhandenen Tatbestände eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, auch ist in
vielen Fällen die Anhebung des Strafmaßes erforderlich. Einige Elemente der
Richtlinie sind zudem neu für das deutsche Strafrecht, so zum Beispiel die
Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium. Zur Umsetzung
der Richtlinie in nationales Recht sind Änderungen und Ergänzungen im
Strafgesetzbuch (StGB), in der Strafprozessordnung (StPO), im OWiG, im
Bundesnaturschutzgesetz, im Bundesjagdgesetz, im Chemikaliengesetz (ChemG), im
Pflanzenschutzgesetz sowie in einer Reihe von Verordnungen sowie diverse
Folgeänderungen erforderlich.
Die – teilweise neu zu schaffenden – besonders schweren Fälle und
Qualifikationstatbestände aus dem StGB und dem ChemG sollen in den Anlasstatenkatalog
für Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) aufgenommen werden.
Die Pauschalen für Zustellungen im OWiG und in den Justizkostengesetzen
werden geringfügig erhöht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Erhöhung der Zustellungspauschalen um jeweils 2 Euro führt bei den Ländern
und Gemeinden zu Mehreinnahmen von ca. 17,15 Millionen Euro pro Jahr. Die
Erhöhung der Mindest- und Höchstbeträge nach § 107 Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 OWiG (für die in Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde zu erhebende
Gebühr) führt zu Mehreinnahmen bei den Ländern und Gemeinden von jährlich
ca. 33,55 Millionen Euro.
Beim Bund kommt es zu geschätzten jährlichen Mehreinnahmen von ca. 184 000
Euro (Erhöhung der Zustellungspauschalen) und von weiteren ca. 261 000 Euro
(Erhöhung der Mindest- und Höchstbeträge nach § 107 Absatz 1 Satz 3 OWiG).
Den durch die Anpassung der Zustellungspauschalen bedingten Mehreinnahmen
stehen Mehrbelastungen der Justiz- und Verwaltungsbehörden durch die
Erhöhung der Entgelte der Deutschen Post AG etwa in gleicher Höhe gegenüber. Die
Mehreinnahmen der Länder, Gemeinden und des Bundes infolge der
Gebührenanhebung in § 107 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 OWiG sollen die in den
vergangenen Jahren entsprechend gestiegenen Verfahrenskosten abdecken.
Die Änderungen der Gebührentatbestände des § 107 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2
OWiG führen zu keinen Mehrausgaben für die Verwaltungsbehörden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen,
entstehen durch dieses Gesetz voraussichtlich keine Kosten. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine
Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die vorgeschlagene Erhöhung der Gebühren und Zustellungspauschalen in
§ 107 OWiG und den Justizkostengesetzen und die dadurch notwendige
Anpassung der verwendeten Fachanwendungen bei den Gerichten und
Bußgeldbehörden entsteht kein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand, da in der Regel
solche Anpassungen durch bestehende Wartungs- und Supportverträge abgedeckt
werden.
F. Weitere Kosten
Die Änderung des deutschen Strafrechts kann in geringem Ausmaß zu einer
stärkeren Arbeitsbelastung der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte führen.
Soweit sie Gerichte in Anspruch nehmen und ihnen Zustellungen in Rechnung
gestellt werden, entstehen Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft
Mehrausgaben in Höhe von jährlich ca. 3 Millionen Euro.
Durch die Anhebung der Zustellungspauschale in § 107 Absatz 3 Nummer 2
OWiG, der Mindest- und Höchstbeträge nach § 107 Absatz 1 Satz 3 OWiG und
der Gebühr nach § 107 Absatz 2 OWiG entstehen Mehrausgaben in Höhe von
jährlich ca. 48,15 Millionen Euro. Davon entfallen auf Bürgerinnen und Bürger
ca. 36,11 Millionen Euro (ca. 75 Prozent) und auf die Wirtschaft ca. 12,04
Millionen Euro (ca. 25 Prozent).
Sonstige Kosten für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso
wenig Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 26. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung
der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
und in den Justizkostengesetzen
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 1. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung
der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
und in den Justizkostengesetzen*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 325a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 325a Verursachen von Geräuschen, Erschütterungen, thermischer Energie und nichtionisierenden
Strahlen“.
b) Nach der Angabe zu § 327 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 327a Unerlaubte Ausführung von Vorhaben“.
c) Die Angabe zu § 330 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat; Qualifikation“.
2. § 309 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Wer in der Absicht,
1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen,
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden nachteilig zu verändern,
3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
4. ein Ökosystem (§ 330d Absatz 1 Nummer 2) erheblich zu schädigen,
die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere, die Pflanzen oder das Ökosystem einer
ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden
hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG (ABl. L, 2024/1203, 30.4.2024;
2025/90336, 15.4.2025).
3. § 311 wird durch den folgenden § 311 ersetzt:
§ 311„
Freisetzen ionisierender Strahlen
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1 Nummer 6, 7 und
Absatz 2)
1. ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt,
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu
schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem
Ökosystem (§ 330d Absatz 1 Nummer 2) herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer durch eine Tat nach Absatz 1
1. ein Ökosystem (§ 330d Absatz 1 Nummer 2) von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem
ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets (§ 330d Absatz 1 Nummer 3)
zerstört oder derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem
mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung
nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen.
(5) Wer fahrlässig
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1
in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs
herbeizuführen, oder
2. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
4. In § 312 Absatz 1 wird die Angabe „kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2)“ durch die Angabe
„kerntechnische Anlage (§ 330d Absatz 1 Nummer 4)“ ersetzt.
5. § 314a Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ § 311 Absatz 5,“.
6. § 324 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften erheblich nachteilig
verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer
unbefugt Wasser aus einem Gewässer entnimmt und dadurch dessen Eigenschaften erheblich nachteilig
verändert.“
7. § 324a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe, Geräusche, Erschütterungen,
thermische Energie oder nichtionisierende Strahlen in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und
diesen dadurch
1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert zu
schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft oder einem
Ökosystem herbeizuführen, oder
2. in bedeutendem Umfang
verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.“
8. Die §§ 325 und 325a werden durch die folgenden §§ 325 und 325a ersetzt:
§ 325„
Luftverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten durch Freisetzen oder Einbringen von
Stoffen, thermischer Energie oder nichtionisierenden Strahlen Veränderungen der Luft in bedeutendem Umfang
verursacht, die geeignet sind,
1. die Gesundheit eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen,
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern
oder
3. erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen oder einem Ökosystem herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1, auch in Verbindung mit den
Absätzen 3 und 4, gilt für Veränderungen der Luft durch das Freisetzen oder Einbringen von Stoffen beim
Betrieb eines Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs nur, wenn beim Betrieb dieses Fahrzeugs eine
erhebliche Menge von Stoffen freigesetzt oder eingebracht wird, die eine Luftveränderung im Sinne von
Satz 1 verursacht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine Luftveränderung
in bedeutendem Umfang, die geeignet ist, eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder eine
Schädigung nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 herbeizuführen, dadurch verursacht, dass er Erzeugnisse auf
den Markt bringt und diese in größerem Umfang genutzt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 325a
Verursachen von Geräuschen, Erschütterungen, thermischer Energie und nichtionisierenden Strahlen
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten Geräusche verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage
gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Anlage, insbesondere eine Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Geräuschen, Erschütterungen, thermischer Energie oder
nichtionisierenden Strahlen dienen, in einer Weise betreibt, die geeignet ist,
1. die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
2. erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen oder einem Ökosystem herbeizuführen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe und
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für das Verursachen von Geräuschen beim Betrieb eines Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, es sei denn, der Betrieb verletzt verwaltungsrechtliche Pflichten, die
dem Schutz vor Geräuschen dienen, und die durch das Fahrzeug verursachten Geräusche sind geeignet, eine
schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder eine Schädigung nach Absatz 2 Nummer 2
herbeizuführen.“
9. § 326 wird durch den folgenden § 326 ersetzt:
§ 326„
Unerlaubter Umgang mit Abfällen
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine erhebliche Menge von Abfällen, die
eine oder mehrere der im Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten Eigenschaften aufweisen,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen
oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt,
handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Abfälle, die nach Art,
Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
1. eine schwere Gesundheitsschädigung oder den Tod eines anderen herbeizuführen,
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern
oder
3. erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen oder einem Ökosystem herbeizuführen,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem
vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt,
handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet.
(3) Ebenso wird bestraft, wer eine erhebliche Menge von radioaktiven Abfällen unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert.
(4) Ebenso wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 der
Verordnung (EU) 2024/1157 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 einer erheblichen Menge von Abfällen
durchführt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 bis 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(7) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 4 eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2024/1157 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 fahrlässig durchführt. Ebenso wird
bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 4 eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 3 Nummer 26
Buchstabe d, e oder Buchstabe g der Verordnung (EU) 2024/1157 in der Fassung vom 18. Oktober 2024
leichtfertig durchführt.“
10. § 327 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(2) „ Ebenso wird bestraft, wer
1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,
2. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
3. eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer
auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. Ebenso wird bestraft, wer ohne
die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine
Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten
ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet
ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden
an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem herbeizuführen.
(3) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder einen Verwaltungsakt, der
den vorzeitigen Beginn des Vorhabens erlaubt, oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage
für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2013/30/EU in
der Fassung vom 11. Dezember 2018 in einer Weise errichtet, betreibt oder abbaut, die geeignet ist, die
Gesundheit eines anderen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der
Luft, dem Boden oder einem Ökosystem herbeizuführen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
11. Nach § 327 wird der folgende § 327a eingefügt:
„§ 327a
Unerlaubte Ausführung von Vorhaben
Wer ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben, für das nach
1. dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
2. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
3. den landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder zu einer Vorprüfung zur
Feststellung der Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ohne die erforderliche Genehmigung oder
Planfeststellung oder einen Verwaltungsakt, der den vorzeitigen Beginn des Vorhabens erlaubt, oder
entgegen einer vollziehbaren Untersagung in einer Weise ausführt, die geeignet ist, erhebliche Schäden an Tieren,
Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem herbeizuführen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
12. § 328 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch
ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche
Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem
herbeizuführen,“.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter Verletzung
verwaltungsrechtlicher Pflichten
1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung,
radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 in der Fassung vom 2. April 2025 in einer Weise herstellt, lagert, bearbeitet,
verarbeitet oder sonst verwendet oder
2. gefährliche Güter in einer Weise befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt,
entgegennimmt oder anderen überlässt,
welche geeignet ist, die Gesundheit eines anderen oder Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen
oder Tiere, Pflanzen, ein Gewässer, die Luft, den Boden oder ein Ökosystem erheblich zu gefährden.“
13. § 329 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
1. in einem Natura 2000-Gebiet einen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieses Gebiets
maßgeblichen
a) Lebensraum einer Art, die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom
5. Juni 2019 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie
92/43/EWG aufgeführt ist, erheblich schädigt,
b) natürlichen Lebensraumtyp, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, erheblich
schädigt oder
2. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung eine für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
dieses Gebiets maßgebliche Tierart, die in Anhang II Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt
ist, erheblich stört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
14. § 330 wird durch den folgenden § 330 ersetzt:
§ 330„
Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat; Qualifikation
(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter
1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Absatz 3 derart beeinträchtigt, dass
die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlich hohem Aufwand oder erst nach längerer Zeit
beseitigt werden kann,
2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt,
4. aus Gewinnsucht handelt oder
5. eine Straftat nach § 326 oder § 328 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Straftaten verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
1. ein Ökosystem von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischen Wert oder einen
Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets zerstört oder derart weitreichend und erheblich schädigt, dass
die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann,
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung
nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann, oder
3. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 den Tod eines anderen Menschen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren und in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.“
15. § 330b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Gericht kann in den Fällen des § 326 Absatz 1 bis 4, des § 328 Absatz 1 bis 3 und des § 330a
Absatz 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von Strafe nach diesen
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand
beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht
nach § 326 Absatz 5, § 328 Absatz 5 und § 330a Absatz 5 bestraft.“
16. § 330c wird durch den folgenden § 330c ersetzt:
„§ 330c
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Absatz 1 oder 2, den §§ 327a, 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3,
dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen
worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“
17. § 330d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
2. „ ein Ökosystem:
ein komplexes, dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und
Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit wenigstens
mittlerer Größe bilden, und das Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und
Artenpopulationen umfasst;
3. ein Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets:
a) jeder Lebensraum einer Art, für den
aa) ein Gebiet zu einem Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie
2009/147/EG in der Fassung vom 5. Juni 2019 erklärt wurde,
bb) ein Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung
vom 17. Juni 2025 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird
oder
cc) ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 erklärt wurde, und
b) jeder natürliche Lebensraumtyp, für den
aa) ein Gebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung
vom 17. Juni 2025 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung geführt wird
oder
bb) ein Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 erklärt wurde;“.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis 7.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für die Anwendung der §§ 311, 324a, 325, 325a, 326, 327, 327a, 328 und 329 stehen in
Fällen, in denen die Tat in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen worden ist,
1. einer verwaltungsrechtlichen Pflicht,
2. einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren,
3. einer Untersagung,
4. einem Verbot,
5. einer zugelassenen Anlage,
6. einer Genehmigung und
7. einer Planfeststellung
entsprechende Pflichten, Verfahren, Untersagungen, Verbote, zugelassene Anlagen, Genehmigungen
und Planfeststellungen auf Grund einer Rechtsvorschrift des anderen Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder auf Grund eines Hoheitsakts des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gleich.
Dies gilt nur, sofern damit ein Rechtsakt der Europäischen Union oder ein Rechtsakt der Europäischen
Atomgemeinschaft umgesetzt oder angewendet wird, der dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen
Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere, Pflanzen, ein Gewässer, die Luft,
den Boden oder ein Ökosystem, dient.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe u wird der folgende Buchstabe v eingefügt:
v) „ besonders schwere Fälle einer Umweltstraftat unter den in § 330 Absatz 1 Satz 2 genannten
Voraussetzungen und Umweltstraftaten nach § 330 Absatz 2,“.
bb) Der bisherige Buchstabe v wird zu Buchstabe w.
b) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 9.“ durch die Angabe „§ 9,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
13. „ aus dem Chemikaliengesetz:
Straftaten nach § 27f Absatz 1.“
2. § 443 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ einer in § 330 Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der
Voraussetzung, dass der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 bis 3 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330
Absatz 2, 3, § 330a Absatz 1, 2 des Strafgesetzbuches,“.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Höchstmaß der Geldbuße beträgt
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat vierzig Millionen Euro und
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat zwanzig Millionen Euro.“
b) Absatz 2a wird durch den folgenden Absatz 2a ersetzt:
„(2a) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße sind
1. die Bedeutung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
2. der Vorwurf, der die juristische Person oder Personenvereinigung trifft, und
3. die wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person oder Personenvereinigung.
Bei der Bemessung der Geldbuße nach den grundlegenden Vorgaben des Satzes 1 sind die Umstände,
die für und gegen die juristische Person oder Personenvereinigung sprechen, gegeneinander abzuwägen.
Dabei kommen insbesondere in Betracht:
1. das Gewicht, das Ausmaß, die Dauer, die Art der Ausführung sowie die verschuldeten
Auswirkungen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
2. die Beweggründe und Ziele des Täters der Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
3. vorausgegangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, für die die juristische Person oder
Personenvereinigung nach Absatz 1 verantwortlich ist,
4. das Bemühen der juristischen Person oder Personenvereinigung, die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen,
5. vor oder nach der Straftat oder Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen der juristischen
Person oder Personenvereinigung zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, für die sie nach Absatz 1 verantwortlich wäre,
6. die Folgen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die die juristische Person oder
Personenvereinigung getroffen haben, sowie
7. die Größe und die Ertragslage der juristischen Person oder Personenvereinigung.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch
Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße gegen den oder die
Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen
Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht
übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die
Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Rechtsnachfolge befunden hat.“
2. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße 5 Prozent des Betrages der festgesetzten
Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 30 Euro und höchstens 9 000 Euro.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „20 Euro“ durch die Angabe „24 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „3,50 Euro“ durch die Angabe „5,50 Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 146 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1
Nummer 6, 8, 9, 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 145 Absatz 2, oder in § 145 Absatz 3
Nummer 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wenn die Tat nicht in § 327 Absatz 3 des
Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist.“
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht.“
Artikel 5
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zur Überschrift des Kapitels 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Kapitel 10
Straf- und Bußgeldvorschriften“.
b) Die Angabe zu den §§ 69 bis 71a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 69 Strafvorschriften
§ 69a Strafvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 3254/91
§ 69b Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97
§ 69c Strafvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
§ 70 Bußgeldvorschriften
§ 71 Verwaltungsbehörde“.
2. In § 51 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 70“ durch die Angabe „§ 71“ ersetzt.
3. Die Überschrift des Kapitels 10 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Kapitel 10
Straf- und Bußgeldvorschriften“.
4. Nach der Überschrift des Kapitels 10 werden die folgenden §§ 69 bis 69c eingefügt:
„§ 69
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a) einem wildlebenden Tier einer streng geschützten Art nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine
Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b) ein wildlebendes Tier einer streng geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsform zerstört,
2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz ein wildlebendes Tier einer streng geschützten Art
erheblich stört,
3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines wildlebenden Tiers einer
streng geschützten Art aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a) eine wildlebende Pflanze einer streng geschützten Art oder ihre Entwicklungsform aus der Natur
entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b) eine wildlebende Pflanze einer streng geschützten Art oder ihre Entwicklungsform zerstört,
5. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art im
Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe b oder c
a) verkauft, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum
Gebrauch oder zur Nutzung überlässt oder
b) kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere
Weise verwendet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a) ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart fängt oder seine Entwicklungsform aus der
Natur entnimmt oder
b) ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart tötet oder seine Entwicklungsform zerstört,
2. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art im
Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 14 Buchstabe b oder c oder ein Tier einer europäischen Vogelart in
Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet oder
3. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein Tier einer europäischen Vogelart
a) verkauft, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum
Gebrauch oder zur Nutzung überlässt oder
b) kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere
Weise verwendet.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wildlebenden Tier
a) einer europäischen Vogelart,
b) einer besonders geschützten Art nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe c oder
c) einer Art, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt ist,
nachstellt, es verletzt oder seine Entwicklungsform beschädigt,
2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 ein wildlebendes Tier
a) einer besonders geschützten Art nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe c oder
b) einer Art, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt ist,
tötet, es fängt oder seine Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder zerstört,
3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart
erheblich stört,
4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines wildlebenden Tiers
a) einer europäischen Vogelart,
b) einer besonders geschützten Art nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe c oder
c) einer Art, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt ist,
aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
5. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wildlebende Pflanze
a) einer besonders geschützten Art nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe c oder
b) einer Art, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt ist,
oder ihre Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
zerstört oder
6. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier oder eine
Pflanze einer besonders geschützten Art im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe c oder eine
Ware
a) verkauft, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum
Gebrauch oder zur Nutzung überlässt oder
b) kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere
Weise verwendet.
(4) In den Fällen
1. des Absatzes 1 Nummer 5 und
2. des Absatzes 2 Nummer 3
ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(6) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder
beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach
§ 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend oder erheblich
schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann,
oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung
nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(7) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein
Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe.
(8) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf ein
Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe.
(9) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(10) Die Tat ist nicht nach Absatz 2, 4 Nummer 2, Absatz 8 oder 9 strafbar, wenn die Handlung eine
unerhebliche Menge der Tiere oder Pflanzen betrifft. Bei der Beurteilung, ob die Menge der Tiere oder
Pflanzen unerheblich ist, sind insbesondere die Anzahl der betroffenen Tiere oder Pflanzen und die
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art zu berücksichtigen.
§ 69a
Strafvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 3254/91
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EWG) Nr. 3254/91 in der Fassung vom 4. November 1991 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen zum Festhalten oder Fangen eines Tiers einer streng geschützten Art
verwendet oder
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer streng geschützten Tierart oder eine Ware, die einen
solchen Pelz enthält, in die Europäische Union verbringt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EWG) Nr. 3254/91 in der Fassung vom 4. November 1991 verstößt, indem er gewerbs- oder
gewohnheitsmäßig
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen zum Festhalten oder Fangen eines anderen als in Absatz 1 Nummer 1
genannten Tiers verwendet oder
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer anderen als in Absatz 1 Nummer 2 genannten
Tierart oder eine Ware, die einen solchen Pelz enthält, in die Europäische Union verbringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelt.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein
Tier einer streng geschützten Art, auf einen Pelz einer streng geschützten Tierart oder auf eine dort genannte
Ware bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 69b
Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 338/97
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 338/97 in der Fassung vom 15. Mai 2023 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine
Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung für ein Exemplar einer Art des Anhangs A nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. entgegen Artikel 8 Absatz 1
a) ein Exemplar einer Art des Anhangs A verkauft, vermietet, tauscht, austauscht oder zu Verkaufs-,
Vermietungs-, Tausch- oder Austauschzwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert,
b) für den Verkauf eines Exemplars einer Art des Anhangs A wirbt, eine solche Werbung veranlasst
oder zu Kaufverhandlungen über ein solches Exemplar auffordert oder
c) ein Exemplar einer Art des Anhangs A kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken
erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EG) Nr. 338/97 in der Fassung vom 15. Mai 2023 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine
Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung für ein Exemplar einer Art des Anhangs B
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 erster Halbsatz eine Einfuhrmeldung für ein Exemplar einer Art des
Anhangs C nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig eine Ausfuhrgenehmigung oder
eine Wiederausfuhrbescheinigung für ein Exemplar einer Art des Anhangs C nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
4. entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1
a) ein Exemplar einer Art des Anhangs B verkauft, vermietet, tauscht, austauscht oder zu Verkaufs-,
Vermietungs-, Tausch- oder Austauschzwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert,
b) für den Verkauf eines Exemplars einer Art des Anhangs B wirbt, eine solche Werbung veranlasst
oder zu Kaufverhandlungen über ein solches Exemplar auffordert oder
c) ein Exemplar einer Art des Anhangs B kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken
erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(3) In den Fällen
1. des Absatzes 1 und
2. des Absatzes 2 Nummer 1, 2 und 4
ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 oder 4 Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder
beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach
§ 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend oder erheblich
schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann,
oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung
nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(6) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein
Exemplar einer Art des Anhangs A bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(7) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2 oder 4 leichtfertig nicht, dass sich die
Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(8) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1, 2 oder 3 gilt § 330d
Absatz 1 Nummer 7 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(9) Die Tat ist nicht nach Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 2 oder Absatz 7 strafbar,
wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft. Bei der Beurteilung, ob die Menge der
Exemplare unerheblich ist, sind insbesondere die Anzahl der betroffenen Exemplare und die Auswirkungen
auf den Erhaltungszustand der Art zu berücksichtigen.
§ 69c
Strafvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EU) Nr. 1143/2014 in der Fassung vom 26. Oktober 2016 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung verbringt,
hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder
Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt oder
2. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
Artikel 9 Absatz 1, zuwiderhandelt
und die Handlung in einer Weise begeht, die geeignet ist, den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung
eines anderen Menschen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden
oder einem Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches zu verursachen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder
beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach
§ 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend oder erheblich
schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann,
oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung
nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen
verursacht.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“
5. Der bisherige § 69 wird zu § 70 und wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer eine
1. in § 69b Absatz 1 Nummer 1 oder
2. in § 69b Absatz 1 Nummer 2
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wildlebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt
oder tötet oder seine Entwicklungsform aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2 ein wild lebendes Tier“ durch die Angabe „Nummer 2
erster Halbsatz ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wildlebende Pflanze oder ihre Entwicklungsform
aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört,“.
dd) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „§ 71a Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 69
Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.
d) Absatz 3 Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt:
21. „ entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine
Pflanze oder eine Ware
a) verkauft, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum
Gebrauch oder zur Nutzung überlasst oder
b) kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf
andere Weise verwendet,“.
e) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
(4) „ Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 in der Fassung vom
4. November 1991 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz oder eine Ware in die Europäische Union verbringt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Fassung vom
15. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine
Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung für ein Exemplar einer Art des
Anhangs B oder C nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 erster Halbsatz oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung für ein Exemplar
einer Art des Anhangs C oder D nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen Artikel 8 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1
a) ein Exemplar einer Art des Anhangs B verkauft, vermietet, tauscht, austauscht oder zu
Verkaufs-, Vermietungs-, Tausch- oder Austauschzwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert,
b) für den Verkauf eines Exemplars einer Art des Anhangs B wirbt, eine solche Werbung
veranlasst oder zu Kaufverhandlungen über ein solches Exemplar auffordert oder
c) ein Exemplar einer Art des Anhangs B kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken
erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder
4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein eingeführtes Exemplar einer Art
des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu einem anderen als dem Zweck verwendet, für den
eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erteilt oder der
nachträglich zugelassen wurde.
(7) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in der Fassung vom
26. Oktober 2016 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung
verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht
oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit
Artikel 9 Absatz 1, zuwiderhandelt oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.
(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 bis 3 Nummer 1
bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 und 3 und der Absätze 6
und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 3 und 5 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
f) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9.
6. Die bisherigen §§ 70 bis 71a werden durch den folgenden § 71 ersetzt:
§ 71„
Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist
1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen
a) des § 70 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6,
b) des § 70 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 5 und 6, Absatz 3 Nummer 21, Absatz 5
Nummer 3 und Absatz 7 bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr
aus der Union oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland,
c) des § 70 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,
d) des § 70 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 5 Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes und
e) sonstiger Ordnungswidrigkeiten nach § 70 Absatz 1 bis 7, die im Bereich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels begangen worden sind,
2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 70 Absatz 3 Nummer 22 und 23 und Absatz 5
Nummer 2,
3. in den übrigen Fällen des § 70 die nach Landesrecht zuständige Behörde.“
7. In § 72 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69
Absatz 1 bis 6 oder eine Straftat nach § 71 oder § 71a begangen worden, so können“ durch die Angabe „Ist eine
Straftat nach den §§ 69 bis 69b oder 69c oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 70 Absatz 1 bis 7 begangen
worden, so können“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bundesjagdgesetzes
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Zum Wild einer unionsrechtlich geschützten Art gehört Wild einer Art, die
1. in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,
2. in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, wenn die Art in diesem Anhang denselben
Maßnahmen unterliegt wie die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, oder
3. in Artikel 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannt ist.“
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 2a werden durch die folgenden Nummern 2 bis 2c ersetzt:
2. „ den Besitz von
a) Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
b) sonstigem Wild,
2a. den Verkauf von
a) Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
b) sonstigem Wild,
2b. das Anbieten zum Verkauf von
a) Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
b) sonstigem Wild,
2c. den gewerbsmäßigen Ankauf oder Tausch von
a) Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
b) sonstigem Wild,“.
bb) Die bisherige Nummer 2b wird zu Nummer 2d und die Angabe „das Anbieten zum Verkauf oder“
wird gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 2, 2a, 2b und 3“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 2d und 3“
ersetzt.
3. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:
§ 38„
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 über den Abschuss
a) von Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
b) von sonstigem Wild
zuwiderhandelt,
2. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 Wild einer unionsrechtlich geschützten Art nicht mit der Jagd verschont,
3. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1
a) Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
b) sonstiges Wild
nicht mit der Jagd verschont,
4. entgegen § 22 Absatz 4 Satz 1 ein Elterntier
a) von Wild einer unionsrechtlich geschützten Art oder
b) von sonstigem Wild
bejagt oder
5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2c Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 36
Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer
Rechtsverordnung nach
1. § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
2. § 36 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a oder
3. § 36 Absatz 1 Nummer 2b Buchstabe a,
jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 2 gewerbsmäßig handelt.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe a, Nummer 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a oder Nummer 5 oder des Absatzes 2
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder
beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach
§ 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend oder erheblich
schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann,
oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung
nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(5) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 leichtfertig nicht, dass sich die Handlung auf Wild
einer unionsrechtlich geschützten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
(6) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nummer 1, 3 oder 4 oder
2. des Absatzes 1 Nummer 2
fahrlässig handelt.
(7) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 2 oder 5, Absatz 2, 3, 5 oder 6 Nummer 2 strafbar, wenn
die Handlung eine unerhebliche Menge des dort genannten Wilds, seiner Teile oder aus ihm gewonnener
Erzeugnisse betrifft. Bei der Beurteilung, ob die Menge des dort genannten Wilds, seiner Teile oder aus ihm
gewonnener Erzeugnisse unerheblich ist, sind insbesondere die Anzahl der betroffenen Gegenstände und die
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art zu berücksichtigen.“
4. § 38a wird gestrichen.
5. In § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung
mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung
mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3,“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 1 Nummer 1, 2
Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b Buchstabe b, Nummer 2c Buchstabe b, Nummer 2d
oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3, nach § 36 Absatz 1“ ersetzt.
6. In § 41 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 38“ die Angabe „Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 4 oder
Absatz 7“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der Bundeswildschutzverordnung
Die Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 1159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Tiere der in Anlage 1 Teil B genannten Arten oder Teile oder Erzeugnisse solcher Tiere
a) zu verkaufen,
b) zum Verkauf anzubieten oder
c) gewerbsmäßig anzukaufen oder gewerbsmäßig zu tauschen,“.
b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „abzugeben, zum Verkauf anbieten, zu veräußern“ durch
die Angabe „abzugeben“ ersetzt.
2. § 5a wird durch den folgenden § 5a ersetzt:
„§ 5a
Straftaten
(1) Nach § 38 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres
gewerbsmäßig ankauft oder gewerbsmäßig tauscht.
(2) Nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.
(3) Nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres
verkauft.
(4) Nach § 38 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres
zum Verkauf anbietet.“
Artikel 8
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine illegale Verbringung im Sinne
des Artikels 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2024/1157 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 von
Abfällen durchführt.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18
Buchstabe a und b und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
2. Die §§ 18a bis 18c werden gestrichen.
3. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 1 oder 2 begangen worden, so können
1. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
und
2. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“
4. Der Anhang wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Das Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 68 und 69 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 Strafvorschriften
§ 68a Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
§ 69 Bußgeldvorschriften
§ 69a Einziehung“.
2. In § 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung“ durch die Angabe „sowie des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 12 bis 14 des Bundesnaturschutzgesetzes“
ersetzt.
3. Nach § 13 Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 44 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.“
4. In § 58 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 11, 40, 46 und 68“ durch die Angabe
„§§ 40 und 46“ ersetzt.
5. Nach der Überschrift des Abschnitts 13 werden die folgenden §§ 68 und 68a eingefügt:
§ 68„
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 6 Absatz 5 einen Schadorganismus verbreitet,
2. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
a) einem wildlebenden Tier einer streng geschützten Art nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine
Entwicklungsform aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b) ein wildlebendes Tier einer streng geschützten Art tötet oder seine Entwicklungsform zerstört,
3. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein wildlebendes Tier einer streng geschützten Art erheblich
stört,
4. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte eines wildlebenden
Tiers einer streng geschützten Art aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
5. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
a) eine wildlebende Pflanze einer streng geschützten Art oder ihre Entwicklungsform aus der Natur
entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b) eine wildlebende Pflanze einer streng geschützten Art oder ihre Entwicklungsform zerstört,
6. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder
7. entgegen § 14 Absatz 5 ein Pflanzenschutzmittel innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr
bringt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
a) ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart fängt oder seine Entwicklungsform aus der
Natur entnimmt oder
b) ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart tötet oder seine Entwicklungsform zerstört oder
2. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich
verbringt oder in Verkehr bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 31 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6 und 7 ist der Versuch strafbar.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4
oder 5 oder des Absatzes 2 Nummer 1
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder
beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach
§ 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend oder erheblich
schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann,
oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung
nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(6) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 oder 5 leichtfertig nicht, dass sich
die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(7) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig nicht, dass sich die
Handlung auf ein Tier einer europäischen Vogelart bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
(8) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 5 Buchstabe b Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(9) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 6, 7 oder 8 strafbar,
wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Tiere oder Pflanzen betrifft. Dies gilt nicht in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5, wenn der Täter absichtlich oder wissentlich gehandelt hat. Bei der
Beurteilung, ob die Menge der Tiere oder Pflanzen unerheblich ist, sind insbesondere die Anzahl der betroffenen
Tiere oder Pflanzen und die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art zu berücksichtigen.
§ 68a
Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 28
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Fassung vom 31. August 2022 ein Pflanzenschutzmittel
in Verkehr bringt oder verwendet und die Handlung in einer Weise begeht, die geeignet ist, den Tod oder
eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen,
einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des
Strafgesetzbuches zu verursachen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder
beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach
§ 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend und erheblich
schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann,
oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung
nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen
verursacht.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe.“
6. Der bisherige § 68 wird zu § 69 und wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
(1) „ Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einem wildlebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt
oder tötet oder seine Entwicklungsform aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
2. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein wildlebendes Tier einer europäischen Vogelart
erheblich stört,
3. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur
entnimmt, beschädigt oder zerstört oder
4. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 eine wildlebende Pflanze oder ihre Entwicklungsform
aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 9 bis 12 werden gestrichen.
bb) Die Nummern 13 bis 39 werden zu den Nummern 9 bis 35.
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3 und wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.
L 309 vom 24.11.2009, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Fassung
vom 31. August 2022“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „in den Verkehr bringt“ die Angabe „oder verwendet“
eingefügt.
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 4, 6, 7, 13, 19
bis 21 und 25 und des Absatzes 3 Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
in den übrigen Fällen der Absätze 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.“
e) In Absatz 5 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nummer 31 bis 35 und 39 und des Absatzes 2 Nummer 2“
durch die Angabe „des Absatzes 2 Nummer 27 bis 31 und 35 und des Absatzes 3 Nummer 2“ ersetzt.
7. Der bisherige § 69 wird durch den folgenden § 69a ersetzt:
„§ 69a
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 68 oder 68a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1, 2 oder 3
begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2. Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung
oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung des Chemikaliengesetzes
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 86) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 27b bis 27d durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27b Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
§ 27c Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 27d Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/573
§ 27e Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/590
§ 27f Schwere Chemikalienstraftaten
§ 27g Einziehung“.
2. § 12f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
3. § 12g Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bestehen auf der Grundlage neuer Tatsachen berechtigte Gründe zu der Annahme, dass ein Biozid-Produkt,
obwohl es nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen wurde, dennoch ein unmittelbares oder
langfristiges gravierendes Risiko für die Gesundheit von Menschen oder Tieren, insbesondere für gefährdete
Gruppen, oder für die Umwelt darstellt, so kann die Bundesstelle für Chemikalien im Einvernehmen mit den
Bewertungsstellen geeignete vorläufige Maßnahmen treffen. Insbesondere kann sie die Bereitstellung des
Biozid-Produkts auf dem Markt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 in der Fassung vom 14. März 2024 vorläufig untersagen oder von der Einhaltung bestimmter
Voraussetzungen abhängig machen.“
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ einer Rechtsverordnung nach
a) § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 1,
b) § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 3 Satz 1,
c) § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils auch in Verbindung mit § 17
Absatz 3 Satz 1, oder
d) § 17 Absatz 5
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,“.
b) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e und f wird durch die folgenden Buchstaben e bis g ersetzt:
e) „ Nummer 7 Buchstabe c,
f) Nummer 7 Buchstabe d, Nummer 8 Buchstabe a oder Nummer 10a oder
g) Nummer 8 Buchstabe b“.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4a, 4b, 4e, 4g und 7
Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend
Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 4c, 4f, 5, 6, 7 Buchstabe a und c, Nummer 8
Buchstabe b und Nummer 10 und des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a bis c, e
und g und Nummer 3 Buchstabe c bis i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
5. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe b,
jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, oder nach § 17 Absatz 1
Nummer 3, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 oder 3 Satz 1, oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt,
die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Strafvorschrift verweist.“
b) In Absatz 1a wird die Angabe „Satzteil vor Satz 2“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1
oder 1a oder eine in § 26 Absatz 1 Nummer 4, 7 Buchstabe a oder b, Nummer 8 Buchstabe b oder
Nummer 10 Buchstabe b oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder g oder Nummer 3 Buchstabe h
bezeichnete vorsätzliche Handlung in einer Weise begeht, die geeignet ist, den Tod oder eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem
Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des
Strafgesetzbuches zu verursachen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „des Absatzes 1 oder Absatzes 1a“ durch die Angabe „der
Absätze 1 oder 1a“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „zwei Jahren“ durch die Angabe „drei Jahren“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 absehen, wenn der Täter freiwillig den von ihm
verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird ohne Zutun des Täters der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.“
f) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 Nummer 3 zu ahnden sind.“
6. Nach § 27a wird der folgende § 27b eingefügt:
„§ 27b
Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 26 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b oder Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht,
obwohl er weiß, dass der gefährliche Stoff, das gefährliche Gemisch, das Erzeugnis oder die Einrichtung für
eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
(2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass der gefährliche Stoff, das
gefährliche Gemisch, das Erzeugnis oder die Einrichtung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines
Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.“
7. Der bisherige § 27b wird zu § 27c und wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 27c
Strafvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung
einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der
Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und
2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3)“ durch die Angabe „in der
Fassung vom 2. Oktober 2025“ ersetzt.
c) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
(2) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1
Nummer 4 bezeichnete Handlung in einer Weise begeht, die geeignet ist, den Tod oder eine schwere
Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem
Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des
Strafgesetzbuches zu verursachen.
(3) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung
das Leben oder die Gesundheit eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und
2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
8. Der bisherige § 27c wird gestrichen.
9. Nach § 27c werden die folgenden §§ 27d bis 27f eingefügt:
„§ 27d
Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/573
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in die Atmosphäre freisetzt,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 ein fluoriertes Treibhausgas in Verkehr bringt,
3. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 3 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis, eine dort
genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Teil nach dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der
Verkündung dieses Gesetzes] in Verkehr bringt, verwendet, liefert, zur Verfügung stellt oder ausführt,
4. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten nicht wieder auffüllbaren
Behälter nach dem … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes] einführt, liefert,
für Dritte bereitstellt, verwendet oder ausführt,
5. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 2 oder 7 Unterabsatz 1 Schwefelhexafluorid (SF6) verwendet,
6. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1, Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 1 ein
dort genanntes fluoriertes Treibhausgas verwendet,
7. entgegen Artikel 13 Absatz 8 Satz 1 Desfluran verwendet,
8. entgegen Artikel 13 Absatz 9 eine dort genannte Schaltanlage in Betrieb nimmt,
9. entgegen Artikel 13 Absatz 19 eine dort genannte Einrichtung in Betrieb nimmt oder ein dort genanntes
Erzeugnis verwendet,
10. entgegen Artikel 14 Absatz 2 einen teilfluorierten Kohlenwasserstoff produziert,
11. entgegen Artikel 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, einen teilfluorierten
Kohlenwasserstoff in Verkehr bringt,
12. entgegen Artikel 19 Absatz 1 eine dort genannte Anlage, eine Wärmepumpe oder ein dort genanntes
Dosier-Aerosol in Verkehr bringt,
13. entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 3, jeweils auch in
Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen dort genannten Schaum, ein dort genanntes Aerosol, eine
dort genannte Anlage, eine dort genannte Wärmepumpe, ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas
oder einen dort genannten teilfluorierten Kohlenwasserstoff ausführt oder
14. entgegen Artikel 25 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, einen teilfluorierten
Kohlenwasserstoff, ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder ausführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 14 fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 27e
Strafvorschriften zur Verordnung (EU) 2024/590
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen dort genannten Stoff produziert, in Verkehr bringt, liefert, überlässt
oder verwendet,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen dort genannten Stoff einführt oder ausführt,
3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung in
Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung
einführt oder ausführt,
5. entgegen Artikel 8 Absatz 6 einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt, liefert oder überlässt,
6. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine dort genannte Brandschutzeinrichtung oder einen dort genannten
Feuerlöscher einsetzt,
7. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Einwegbehälter einführt, in
Verkehr bringt, weiterliefert, überlässt, verwendet oder ausführt oder
8. entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen ozonabbauenden Stoff in die Atmosphäre freisetzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 27f
Schwere Chemikalienstraftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 27d
Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 10 bis 13 oder 14 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 27 Absatz 2, § 27c
Absatz 2, § 27d Absatz 1 oder § 27e Absatz 1
1. ein Ökosystem nach § 330d Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches von beträchtlicher Größe oder
beträchtlichem ökologischen Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets nach
§ 330d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches zerstört oder derart weitreichend und erheblich
schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann,
oder
2. ein Gewässer, den Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung
nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 27 Absatz 2 oder des § 27c Absatz 2 den Tod
eines anderen Menschen verursacht.“
10. Der bisherige § 27d wird durch den folgenden § 27g ersetzt:
„§ 27g
Einziehung
Gegenstände, auf die sich
1. eine Straftat nach § 27 Absatz 1 bis 4, § 27b, § 27c Absatz 1 bis 5 oder den §§ 27d bis 27f bezieht oder
2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 bis 4b, 5, 7 Buchstabe a, b oder c oder
Nummer 10 oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a, c, d oder e oder § 27c
Absatz 6 Satz 1 bezieht,
können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind anzuwenden.“
Artikel 11
Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
Die Chemikalien-Sanktionsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 11) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 12 und 13 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/573“.
b) Die Angabe zu den §§ 14 und 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2024/590“.
2. In § 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,
Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3,
L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010, S. 22, L 49 vom 24.2.2011,
S. 52, L 136 vom 24.5.2011, S.105, L 185 vom 4.7.2013, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2024/2462 (ABl. L, 2024/2462, 20.9.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig“ durch die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen
Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der
Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt, indem er“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die
Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c der zugehörigen
Spalte 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 nicht gewährleistet,
dass behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in Verkehr gebrachtes Holz mit einer dort
genannten Aufschrift versehen ist.“
c) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die
Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
d) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des
Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in der Fassung vom 2. Oktober 2025 verstößt“ ersetzt.
e) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die
Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
f) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die Angabe „in der Fassung vom
2. Oktober 2025“ eingefügt.
g) In Absatz 7 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die
Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
h) In Absatz 8 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die Angabe „in der Fassung vom
2. Oktober 2025“ eingefügt.
i) In Absatz 9 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“ die
Angabe „in der Fassung vom 2. Oktober 2025“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird zu Absatz 1 und in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008“ die Angabe „in der Fassung vom 2. April 2025“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008“ die Angabe „in der Fassung vom 2. April 2025“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 10 oder 11, jeweils in
Verbindung mit
1. Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 Unterabsatz 1 oder 3 oder Absatz 8 oder Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2,
2. Artikel 4 Absatz 4 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 48a,
3. Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2, jeweils auch in
Verbindung mit Abschnitt 4.4, oder
4. Anhang VIII Teil A Abschnitt 3.5 in Verbindung mit Teil B Abschnitt 4.2,
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung vom 2. April 2025 einen Stoff, ein Gemisch oder
ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.“
e) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008“ die Angabe „in der Fassung vom 2. April 2025“ eingefügt.
5. In § 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,
Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die
Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S 109; L 280
vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 (ABl. L, 2024/1398,
22.5.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig“ durch die Angabe „Nach § 27
Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
in der Fassung vom 14. März 2024 verstößt, indem er“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung
(EU) Nr. 528/2012“ die Angabe „in der Fassung vom 14. März 2024“ eingefügt.
b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des
Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verstößt“ durch die
Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 14. März 2024 verstößt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 528/2012“ die
Angabe „in der Fassung vom 14. März 2024“ eingefügt.
d) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 528/2012“ die Angabe
„in der Fassung vom 14. März 2024“ eingefügt.
7. In § 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,
Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher
Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1656 (ABl.
L 210 vom 25.8.2023, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig“ durch die
Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung
(EU) Nr. 649/2012 in der Fassung vom 15. Oktober 2024 verstößt, indem er“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 649/2012“ die Angabe „in der Fassung vom
15. Oktober 2024“ eingefügt.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des
Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verstößt“ durch die
Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 649/2012 in der Fassung vom 15. Oktober 2024 verstößt“ ersetzt.
9. In § 8 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2,
Absatz 1a bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/852 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2024/1849 (ABl. L, 2024/1849, 10.7.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig“ durch die Angabe „Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU)
2017/852 in der Fassung vom 17. Dezember 2025 verstößt, indem er“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 bis 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU)
2017/852“ die Angabe „in der Fassung vom 17. Dezember 2025“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/852“ die Angabe „in der Fassung vom
17. Dezember 2025“ eingefügt.
11. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:
§ 10„
Straftaten nach der Verordnung (EU) 2019/1021
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer entgegen Artikel 3 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2019/1021 in der Fassung vom 26. November 2025 einen dort genannten Stoff als
solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.“
12. In § 11 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2019/1021“ die Angabe „in der
Fassung vom 26. November 2025“ eingefügt.
13. § 12 wird gestrichen.
14. § 13 wird zu § 12 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2024/573“ die Angabe „in der Fassung vom
7. Februar 2024“ eingefügt.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des
Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt“ durch die Angabe
„§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung
(EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt“ ersetzt.
c) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2024/573“ die
Angabe „in der Fassung vom 7. Februar 2024“ eingefügt.
d) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 2024/573“ die Angabe „in der Fassung vom
7. Februar 2024“ eingefügt.
e) In den Absätzen 5 und 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU)
2024/573“ die Angabe „in der Fassung vom 7. Februar 2024“ eingefügt.
15. § 14 wird gestrichen.
16. § 15 wird zu § 13 und wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2024/590“ die Angabe „in
der Fassung vom 7. Februar 2024“ eingefügt.
b) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des
Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt“ durch die Angabe
„§ 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung
(EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 verstößt“ ersetzt.
c) In den Absätzen 4 bis 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU)
2024/590“ die Angabe „in der Fassung vom 7. Februar 2024“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012
(BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 108) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) Nummer 2 wird zu Nummer 1 und die Angabe „verhindert“ wird durch die Angabe „verhindert oder“
ersetzt.
c) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und die Angabe „reduziert oder“ wird durch die Angabe „reduziert.“
ersetzt.
d) Nummer 4 wird gestrichen.
2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.“
3. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
Artikel 13
Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 14. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 100) wird wie folgt
geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert
nicht überschreitet, oder
2. entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt.“
2. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a“ durch die
Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c“ ersetzt.
b) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.
c) Die Nummern 3 bis 7 werden zu den Nummern 1 bis 5.
3. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
Artikel 14
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird zu Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
(2) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe c des
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.“
d) In Absatz 3 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 7 Buchstabe c“ durch die Angabe
„Nummer 7 Buchstabe d“ ersetzt.
2. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13
Straftaten
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Absatz 2 einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
2. ohne Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stoff oder ein Gemisch abgibt oder bereitstellt.“
Artikel 15
Änderung der Biozidrechts-Durchführungsverordnung
Die Biozidrechts-Durchführungsverordnung vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3706) wird wie folgt
geändert:
§ 17 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 17
Ordnungswidrigkeiten“.
2. Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 16
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Spalte Höhe wird die Angabe „3,50 €“ durch die Angabe „5,50 €“
ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002 Spalte Höhe wird die Angabe „3,50 €“ durch die Angabe „5,50 €“
ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002 Spalte Höhe wird die Angabe „3,50 €“ durch die Angabe
„5,50 €“ ersetzt.
Artikel 19
Folgeänderungen
(1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 98 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 wird gestrichen.
2. Absatz 8 wird zu Absatz 7.
(2) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25 wird durch die folgende Nummer 25 ersetzt:
25. „ einer vorsätzlichen Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Absatz 3 des Strafgesetzbuches),“.
(3) Die FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ § 69 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,“.
(4) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 81a Absatz 2 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 30 Absatz 2a“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 3a“
ersetzt.
(5) Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 7 wird gestrichen.
2. Absatz 8 wird zu Absatz 7.
(6) Die Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 13. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 21 Absatz 2 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69
Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(7) Die Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBl. I
S. 502), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(8) Die Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(9) Die Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(10) Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 216) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die
Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 6 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 des
Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(11) Die Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni
2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 14 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(12) Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln
behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. 2009 Nr. 23 S. 519), die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe
„§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(13) Die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6.
Oktober 2010 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 16 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(14) Die Pflanzenbeschauverordnung vom 13. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 277, S. 3) wird wie folgt
geändert:
In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 69
Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(15) Die Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 7 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe
„§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(16) Die Pflanzenschutz-Saatgutanwendungsverordnung vom 22. Juli 2016 (BGBl. I S. 1782) wird wie folgt
geändert:
In § 4 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die Angabe
„§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(17) Die Pflanzenbeständeschutzverordnung vom 13. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 277) wird wie folgt
geändert:
In § 7 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“
durch die Angabe „§ 69 Absatz 2 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
(18) Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch
die Angabe „§ 70 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c des
Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Angabe „§ 70 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe c des
Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
(19) Das Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994 vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), das
durch Artikel 550 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In Artikel 12 Satz 1 wird die Angabe „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5 des
Strafgesetzbuches)“ durch die Angabe „unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Absatz 1
Nummer 6, 7 des Strafgesetzbuches)“ ersetzt.
(20) Das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird gestrichen.
2. In Artikel 4 Absatz 3 wird die Angabe „und 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd“ gestrichen.
Artikel 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der
Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen
Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1)
2. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L,
2025/1237, 24.6.2025) geändert worden ist
3. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1; L 100 vom 17.4.1997, S. 72; L 298 vom
1.11.1997, S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/966 vom 15. Mai 2023 (ABl. L 133 vom 17.5.2023, S. 1; L 188
vom 27.7.2023, S. 62) geändert worden ist
4. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG,
93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; L 136 vom 29.5.2007, S. 3;
L 141 vom 31.5.2008, S. 22; L 36 vom 5.2.2009, S. 84; L 279 vom 27.8.2020, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2025/1988 vom 2. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/1988, 3.10.2025) geändert worden ist
5. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung
bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3; L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2025/1892 vom 10. September 2025 (ABl. L, 2025/1892, 26.9.2025) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011,
S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117
vom 3.5.2019, S. 8; L, 2024/90811, 13.12.2024), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 vom 2. April
2025 (ABl. L, 2025/1222, 20.6.2025) geändert worden ist
7. Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom
24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1438 vom 31. August 2022 (ABl.
L 227 vom 1.9.2022, S. 2) geändert worden ist
8. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl.
L 170 vom 25.6.2019, S. 115; L 119 vom 17.4.2020, S. 20) geändert worden ist
9. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf
dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280
vom 28.10.2017, S. 57; L, 2025/90102, 4.2.2025), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 vom 14. März
2024 (ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024) geändert worden ist
10. Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3199 vom
15. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/3199, 31.12.2024) geändert worden ist
11. Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl-
und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66), die durch die
Verordnung (EU) 2018/1999 vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist
12. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und
das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/968 vom 30. April 2018 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 5) geändert
worden ist
13. Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2026/55 vom 17. Dezember 2025 (ABl. L, 2026/55, 17.3.2026) geändert worden ist
14. Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische
Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45; L 179I vom 9.6.2020, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2457
vom 26. November 2025 (ABl. L, 2025/2457, 12.12.2025) geändert worden ist
15. Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase,
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (ABl. L, 2024/573,
20.2.2024; 2024/90731, 19.11.2024; 2025/90271, 24.3.2025; 2025/90393, 7.5.2025; 2025/90514, 18.6.2025)
16. Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der
Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024)
17. Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von
Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 (ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024; 2024/90786, 9.12.2024), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2024/3230 vom 18. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/3230, 20.12.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte der umzusetzenden Richtlinie
Am 20. Mai 2024 ist die neue Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über den strafrechtlichen
Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG 2024/1203 (ABl. L,
2024/1203, 30.4.2024, Richtlinie) vom 11. April 2024 in Kraft getreten. Sie ist bis zum 21. Mai 2026 in nationales
Recht umzusetzen.
Die Richtlinie hebt hervor, dass sich die Union nach Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union
(EUV) und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet habe,
ein hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu gewährleisten, wobei der Begriff
der Umwelt alle natürlichen Ressourcen wie Luft, Wasser, Boden, Ökosysteme einschließlich
Ökosystemleistungen und -funktionen, wildlebende Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume sowie von natürlichen Ressourcen
erbrachte Leistungen umfassen soll. Gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV ziele die Umweltpolitik der Union unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes
Schutzniveau ab. Sie beruhe auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Da
Umweltkriminalität auch die Grundrechte beeinträchtige, sei ihre Verfolgung auf Unionsebene von Bedeutung, um
den Schutz dieser Rechte zu gewährleisten.
Der von der Europäischen Kommission in einer Folgenabschätzung (Bericht vom 9. November 2020, https://com-
mission.europa.eu/system/files/2021-12/environmental_crime_evaluation_report.pdf) angenommene Anstieg der
Umweltkriminalität (kritisch insoweit Heghmanns, ZflStW 4/2024, 256 (257)) war ebenso Anlass für die
Neufassung der Richtlinie wie der grenzüberschreitende Charakter der zu ahndenden Straftaten. Speziell das
Umweltrecht stand zudem im Mittelpunkt des „New Green Deals“ der EU-Kommission (Mitteilung der Kommission vom
11. Dezember 2019), https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:b828d165-1c22-11ea-8c1f-01aa75ed71
a1.0021.02/DOC_1&format=PDF), als dessen Bestandteil die Richtlinie gelten kann. Die bestehenden
Vorschriften in der ersetzten Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28, Richtlinie (2008)) und dem
sektoralen Umweltrecht der Union reichten aus Sicht der EU-Gesetzgeber nicht mehr aus, um die Einhaltung des
Umweltschutzrechts der EU sicherzustellen. Die zukünftige Einhaltung solle durch die Verfügbarkeit wirksamer,
verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, die der Schwere der Straftaten
entsprächen und in denen im Vergleich zu administrativen Sanktionen größere gesellschaftliche Missbilligung
zum Ausdruck kommen könne. Es sei von zentraler Bedeutung, dass das Straf- und das Verwaltungsrecht einander
ergänzten, um rechtswidrige, umweltschädigende Handlungen zu verhindern und – soweit das dem Strafrecht
möglich ist – in Bezug auf derartige Handlungen abschreckend zu wirken. Deshalb wurde die Liste von
Umweltstraftaten in der Richtlinie (2008) überarbeitet und wurden zusätzliche Straftatbestände für die schwerwiegendsten
Verstöße gegen das Umweltverwaltungsrecht der Union aufgenommen. Die Sanktionen sollen verschärft werden,
um ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen. Die Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung der
Umweltkriminalität bis hin zur gerichtlichen Entscheidung sollen verbessert werden.
Die neue Richtlinie sieht dementsprechend detaillierte Vorschriften nicht nur zu den zu ahndenden
Umweltrechtsverstößen vor, sondern – wie die meisten in jüngerer Zeit verabschiedeten Richtlinien (vergleiche zum Beispiel
die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition
von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der
Richtlinie (EU) 2018/1673 – ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024) – auch zur Sanktionshöhe und zur Strafzumessung
und enthält Regeln zur Verfahrensausgestaltung, zur Prävention und zur internationalen Zusammenarbeit. Auch
eine einheitliche und detaillierte Datenerhebung und -übermittlung an die Europäische Kommission wird
vorgeschrieben. Bis zum 21. Mai 2027 ist zudem eine Nationale Strategie zur Bekämpfung der Umweltkriminalität
festzulegen und zu veröffentlichen.
Die Richtlinie ersetzt neben der Vorgängerrichtlinie auch die Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die
Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52), indem
sie die dort enthaltenen Straftatbestände vollständig aufnimmt.
Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 13 der VN-
Agenda 2030 beitragen, umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen
zu ergreifen. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele soll der Entwurf gleichzeitig
zur rechtzeitigen Umsetzung der Zielvorgaben 16.3 und 16.6 beitragen, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler
Ebene zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen.
II. Umsetzungsbedarf im deutschen Strafrecht
Das deutsche Strafrecht entspricht bereits in Teilen den Vorgaben der Richtlinie. Die gravierendsten Änderungen
allgemeiner Art ergeben sich aus der von der Richtlinie geforderten Ausgestaltung der meisten Straftatbestände
als potenzielle Gefährdungsdelikte (Eignungsdelikte) sowie aus der Einführung der „Einleitung, Abgabe oder
Einbringung von Energie“ als Tathandlung (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a), die sich auf sämtliche
Umweltmedien auswirken kann, die Einführung des „Ökosystems“ als eigenständiges Umweltmedium (definiert in
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c), der Einführung einer qualifizierten Straftat im Falle katastrophaler Auswirkungen
auf die Umwelt (Artikel 3 Absatz 3), der so gut wie durchgehend erforderlichen Versuchsstrafbarkeit (Artikel 4
Absatz 2) und den vorgegebenen Mindesthöchststrafen (Artikel 5), die in vielen Fällen eine Anhebung der
deutschen Strafrahmen erforderlich machen. An neuen Straftatbeständen sind vor allem das Inverkehrbringen
umweltgefährdender Produkte (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b), die Durchführung von
umweltverträglichkeitspflichtigen Projekten ohne Genehmigung (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e) sowie Handlungen in Bezug auf
invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe r) zu nennen.
1. Verwaltungsakzessorietät der Regelungen
Sämtliche Strafbestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie setzen nach Artikel 3 Absatz 1 die
Rechtswidrigkeit der jeweiligen zumindest umweltgefährdenden Handlung voraus. Rechtswidrigkeit bedeutet nach
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie den Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Union, mit denen
ein Beitrag zur Verfolgung der Ziele der Umweltpolitik der Union gemäß Artikel 191 Absatz 1 AEUV
geleistet wird (Buchstabe a), oder gegen nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats
oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die der Umsetzung des unter
Buchstabe a genannten Unionsrechts dienen (Buchstabe b). Die Richtlinie ist damit – wie das deutsche
Umweltstrafrecht – verwaltungsakzessorisch ausgestaltet. Das bedeutet, dass die nach der Richtlinie einzuführenden
Straftatbestände einen Verstoß gegen Umweltverwaltungsrecht voraussetzen, das seine Grundlage in
umweltschützenden europäischen Rechtsakten hat. Ist eine Handlung daher genehmigt oder erfolgt im Rahmen
einer verwaltungsrechtlichen Genehmigung, scheidet eine Strafbarkeit aus. Durchbrochen wird der
Grundsatz der Verwaltungsakzessorietät nur durch § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB (künftig § 330d Absatz 1
Nummer 7 StGB-E). Gleiches gilt für Handlungen, die genehmigungsfrei sind und auch nicht gegen sonstige
Vorschriften verstoßen. Auch wenn eine Handlung daher einen tatbestandsmäßigen Nachteil oder Schaden
im Sinne einer umweltstrafrechtlichen Norm verursacht hat, scheidet eine Umweltstraftat regelmäßig aus,
wenn keine Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten vorliegt. Strafbar ist damit nur, wer ohne die nach
den jeweiligen Fachgesetzen erforderliche Genehmigung handelt; verwaltungsrechtskonformes Verhalten
bleibt aufgrund des Grundsatzes der Verwaltungsakzessorietät straflos. Die Richtlinie beschreibt als
„rechtswidrig“ auch den Verstoß gegen die Entscheidung einer Behörde, beschränkt die Vorgabe allerdings auf
solche der „zuständigen“ Behörde. Im deutschen Verwaltungsrecht führt allerdings die Entscheidung einer
lediglich örtlich unzuständigen Behörde in der Regel nicht zur Nichtigkeit des von ihr erlassenen
Verwaltungsaktes (§ 44 Absatz 3 Nummer 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG). Der Verstoß gegen
Verwaltungsakte einer örtlich unzuständigen Behörde kann damit nach deutschem Recht ebenfalls strafbewehrt sein.
Damit enthält das deutsche Recht eine Regelung, die über die Vorgabe in der Richtlinie hinausgeht. Da die
Richtlinie jedoch nur Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Maßnahmen
für den wirksamen Schutz der Umwelt zu erlassen oder aufrechtzuerhalten (Erwägungsgründe 9, 12). Die
engere Fassung der Definition in der Richtlinie führt daher nicht dazu, dass das deutsche Recht eingeschränkt
werden muss.
Die Richtlinie gebietet allerdings auch eine partielle Durchbrechung des Grundsatzes der
Verwaltungsakzessorietät. In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 und in Erwägungsgrund 10 wird festgelegt, als
verwaltungsrechtswidrig müssten auch solche Handlungen angesehen werden, bei denen Genehmigungen durch
Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt worden sind. Entsprechende Regelungen finden sich im deutschen
Strafrecht bereits in § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB (künftig § 330d Absatz 1 Nummer 7 StGB-E). Die
Fiktion fehlender Genehmigung bei Rechtsmissbrauch durchbricht die verwaltungsakzessorische
Ausgestaltung des Umweltstrafrechts insoweit, als dass das Verwaltungsrecht auch bei einem rechtsmissbräuchlich
erlangten Verwaltungsakt grundsätzlich von dessen Wirksamkeit ausgeht (§ 43 Absätze 2 und 3 VwVfG)
und nur eine dem verwaltungsrechtlichen Opportunitätsprinzip unterliegende Rücknahmemöglichkeit in der
Regel mit Wirkung für die Vergangenheit vorsieht (§ 48 Absätze 3 und 4 VwVfG). § 330d Absatz 1
Nummer 5 StGB kodifiziert die vor 1994 herrschende Rechtsmissbrauchslehre und kann auf den auch § 48
Absatz 3 VwVfG zugrundeliegenden Gedanken zurückgeführt werden, wonach den Vertrauensschutz verwirkt,
wer einen materiell rechtswidrigen vorteilhaften Verwaltungsakt rechtswidrig erwirkt (Saliger,
Umweltstrafrecht, 2. Auflage 2020, S. 46). Ähnliche Regelungen finden sich auch in § 18 Absatz 9 des
Außenwirtschaftsgesetzes sowie in § 95 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes.
Nicht ausdrücklich Gegenstand von § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB (künftig § 330d Absatz 1 Nummer 7
StGB-E) ist die ebenfalls von der Richtlinie geforderte Unwirksamkeit einer Genehmigung bei einem
offensichtlichen Verstoß gegen einschlägige materiellrechtliche Voraussetzungen. Dieser Grundsatz ist aber
bereits in § 44 Absatz 1 VwVfG enthalten. Gemäß § 44 Absatz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig,
soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in
Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Einer gesonderten Umsetzung im Strafrecht bedarf es
daher nicht.
§ 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB (künftig § 330d Absatz 1 Nummer 7 StGB-E) gilt aber nur für den 29.
Abschnitt des Strafgesetzbuchs. In § 311 StGB-E und in die nebenstrafrechtlichen Regelungen, die der
Umsetzung der Richtlinie dienen, müssen daher entsprechende Regelungen oder Verweisungen aufgenommen
werden.
2. Nach der Richtlinie erforderliche Strafbewehrungen
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie enthält die Liste der Verstöße gegen Umweltverwaltungsrecht, die zu
pönalisieren sind.
Die Richtlinie trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter anderem dadurch Rechnung, dass sie die
Strafbarkeit auf „erhebliche“ Schäden beschränkt, allerdings in der Form des Eignungsdelikts. Die Schäden
müssen also nicht eingetreten sein, sondern die Tathandlung muss lediglich dazu geeignet sein, erhebliche
Schäden hervorzurufen (vergleiche dazu Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht, 3. Auflage 2014, Rn. 54). Zum
Teil werden weitere Erheblichkeitsschwellen eingezogen, so in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a die
„schwere“ Körperverletzung, in Buchstabe b der „größere Umfang“, in Buchstabe f Ziffer i und Buchstabe g
die „nicht unerhebliche Menge“ und in Buchstabe n und o die Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung
eine „unerhebliche Menge“ betrifft. Artikel 3 Absatz 6, 7 und 8 sowie die Erwägungsgründe 20 und 22
erläutern, wie diese Ausformungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verstanden werden sollen, indem
beispielsweise in Absatz 6 Kriterien für die Feststellung der „Erheblichkeit“ eines Schadens benannt werden,
nämlich den Ausgangszustand der betroffenen Umwelt, die Dauer und das Ausmaß des Schadens sowie die
Frage, ob und wie er ausgeglichen werden kann. In Absatz 7 werden für die Frage der Schädigungseignung
Anhaltspunkte benannt, bei denen allerdings zu berücksichtigen ist, dass sie bereits für die
Verwaltungsrechtmäßigkeit einer Handlung relevant sind, wie zum Beispiel die Frage, ob eine erforderliche Zulassung
nicht erteilt wurde oder ob eine Auflage nicht eingehalten wurde. Im deutschen Strafrecht bedürfen diese
Erläuterungen grundsätzlich keiner expliziten Umsetzung, sie sind jedoch bei der richtlinienkonformen
Auslegung des Rechts bei der Beurteilung des Sachverhalts zu berücksichtigen (vergleiche dazu Satzger in:
Sieber/Satzger/von Heintschel-Heinegg, Europäisches Strafrecht, 2. Auflage 2014, Rn. 50 bis 65).
Im Folgenden wird für jeden Buchstaben des Absatzes 2 erörtert, wo das deutsche Strafrecht den Vorgaben
bereits entspricht und wo Änderungen im Kern- sowie im Nebenstrafrecht erforderlich sind.
a) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie enthält den zentralen Grundtatbestand, der die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die vorsätzliche Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Materialien
oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser mit Strafe
zu bedrohen, wenn dadurch der Tod, eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche
Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem
Ökosystem, Tieren oder Pflanzen verursacht wird oder die Handlung dazu geeignet ist, dies zu verursachen.
Tathandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie müssen – wie bereits in der
Richtlinie (2008) – auch in der leichtfertigen Begehungsform unter Strafe gestellt werden (Artikel 3 Absatz 4).
Das deutsche Strafrecht entspricht weitgehend den Anforderungen dieses Artikels. Neu im Vergleich
zur Richtlinie (2008) sind die Erwähnung von „Materialien“ (zusätzlich zu „Stoffen“) und von
„Energie“, deren Abgabe oder Einbringung unter den entsprechenden weiteren Voraussetzungen unter Strafe
gestellt werden muss, sowie die Ergänzung des „Ökosystems“ als möglichem Umweltmedium, das
erheblich geschädigt werden kann.
aa) Hinsichtlich des Einleitens, Abgebens oder Einbringens einer Menge von Stoffen in die Luft sind
die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie bereits durch den
Straftatbestand des § 325 Absatz 2 StGB (Luftverunreinigung) erfüllt. Luftverunreinigungen können
zudem auch nach § 326 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a StGB (neu Absatz 2 Nummer 2 StGB-E)
strafbar sein. Die Hinzufügung des Begriffs „Materialien“ zum Begriff „Stoffe“ hat für das
deutsche Recht keine Auswirkungen. Der in § 324a Absatz 1 und § 325 StGB verwendete Begriff
„Stoffe“ bzw. „Schadstoffe“ umfasst bereits Substanzen und Materialien aller Art (Fischer/Lutz
in: Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 324a, Rn. 4; Heghmanns in: Leipziger Kommentar zum
StGB, 13. Auflage 2022, § 324a, Rn. 35; siehe unten bei dd).
bb) Im Hinblick auf das Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen in den Boden
genügt die Vorschrift des § 324a StGB (Bodenverunreinigung) den Anforderungen von Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie. Dass der Tatbestand anders als Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe a der Richtlinie als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist, ist insofern unschädlich, als neben der
Verunreinigung auch jede sonstige nachteilige Veränderung der Bodeneigenschaften erfasst wird und
eine nachhaltige Verschlechterung der ökologischen Qualität nicht erforderlich ist (zur Umsetzung
der insoweit identischen Richtline (2008) siehe Bundestagsdrucksache 17/5391, S. 12; Alt in:
Münchner Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2022, § 324a, Rn. 20; Schittenhelm in: Tübinger
Kommentar zum Strafgesetzbuch, StGB, 31. Auflage 2025, § 324a, Rn. 9).
Bodenverunreinigungen können zudem von § 326 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a StGB (neu Absatz 2 Nummer 2
StGB-E) erfasst sein; zur Hinzufügung des Begriffs „Materialien“ siehe oben bei aa).
cc) Einleiten, Abgeben und Einbringen einer Menge von Stoffen oder Materialien in das Wasser sind
in § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) unter Strafe gestellt. Dass der Tatbestand anders
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist, ist auch hier
unschädlich, weil neben der Verunreinigung auch jede sonstige nachteilige Veränderung der
Wassereigenschaften erfasst wird und konkrete Nachteile dabei nicht eingetreten sein müssen
(Bundestagsdrucksache 8/2382, S. 14; zur Umsetzung der insoweit identischen Richtline (2008) siehe
Bundestagsdrucksache 17/5391, S. 12); es genügt vielmehr ein „Minus an Wassergüte“ (Fischer/Lutz in:
Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 324, Rn. 6). Wasserverunreinigungen können darüber hinaus
nach § 326 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a StGB (neu Absatz 2 Nummer 2 StGB-E) strafbar
sein.
dd) Neu im Vergleich zur Richtlinie (2008) ist, dass die Tat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a
auch durch die Einleitung, Abgabe oder Einbringung von Energie begangen werden kann.
Erwägungsgrund 15 der Richtlinie listet verschiedene Energieformen auf: Wärme, thermische
Energiequellen, Lärm, einschließlich Unterwasserlärm und anderer akustischer Energiequellen,
Vibrationen, elektromagnetische Felder, Elektrizität und Licht. Dies wird vom bisherigen deutschen
Strafrecht nur teilweise erfasst:
Hinsichtlich des Umweltmediums „Wasser“ besteht nur geringfügiger Umsetzungsbedarf. In
§ 324 StGB (Gewässerverunreinigung) wird als nachteilige Veränderung jede Verschlechterung
der natürlichen Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen oder biologischen Sinn
verstanden, die über unbedeutende, zu vernachlässigende kleine Beeinträchtigungen hinausgeht
(BGH NStZ 1987, 323 (324)). Gewässereigenschaften können gemäß § 324 Absatz 1 StGB auch
durch energetische Beeinflussung in Form von Lärm, Erschütterungen, Wärme und
nichtionisierenden Strahlen nachteilig verändert werden. Ausdrücklich erfasst werden soll zukünftig allerdings
die unbefugte Entnahme.
Die verwaltungsrechtswidrige Veränderung der Umweltmedien „Boden“ und „Luft“ durch
Energie ist im deutschen Strafrecht hingegen noch nicht enthalten. Die Bodenverunreinigung (§ 324a
StGB) und die Luftverunreinigung (§ 325 Absatz 3 StGB) setzen eine Veränderung durch das
Einbringen von Stoffen bzw. Schadstoffen voraus. Unter Stoffe sind alle körperlichen Gegenstände,
die weder Grundstück noch Grundstücksbestandteil sind, unabhängig vom Aggregatzustand und
davon, ob sie chemisch, mechanisch, thermisch oder in sonstiger Weise wirken, zu verstehen (Alt
in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, StGB § 324a, Rn. 15). Nicht erfasst werden davon die in der
Richtlinie genannten Energieformen.
Auch § 325a StGB (Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen)
erfüllt die Vorgaben der Richtlinie nicht vollständig. Die Vorschrift des § 325a Absatz 2 StGB, die
der Richtlinienumsetzung dient, erfasst bisher nicht Pflanzen und das Ökosystem als
Schutzobjekte.
Zur Umsetzung der Richtlinie sollen die §§ 324a, 325 und 325a StGB geändert werden
(Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 1 Nummer 8). In § 325 StGB-E sollen die geltenden Absätze 2 und 3
in einem neuen Absatz 1 zusammengefasst werden und die Beschränkung auf anlagenbezogene
Luftverunreinigungen entfallen. Der bisherige Absatz 1 wird hingegen ersatzlos gestrichen. Mit
der Formulierung „durch Freisetzen oder Einbringen von Stoffen, thermischer Energie oder
nichtionisierenden Strahlen Veränderungen der Luft in bedeutendem Umfang verursacht“ soll die in
der Richtlinie genannte Energiezufuhr erfasst werden.
In § 324a Absatz 1 und § 325a StGB-E sollen die Energieformen „Geräusche“,
„Erschütterungen“, „thermische Energie“ und „nichtionisierende Strahlen“ aufgenommen werden. Diese decken
alle in Erwägungsgrund 15 der Richtlinie genannten Energieformen ab. „Geräusche“ umfassen
Lärm, Unterwasserlärm und andere akustische Energiequellen; „Erschütterungen“ umfassen auch
Vibrationen (vergleiche die Verwendung der Begriffe im Gesetz zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche
Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) sowie in der Sechsten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm – TA Lärm). „Thermische Energie“ umfasst auch Wärme. Zu den „Nichtionisierende
Strahlen“ gehören nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der
Anwendung am Menschen v. 29.7.2009, BGBl. 2009 I 2433 elektrische, magnetische und
elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz, optische Strahlung
im Wellenlängenbereich von 100 Nanometern bis 1 Millimeter sowie Ultraschall im
Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis 1 Gigahertz. Erfasst sind damit unter anderem Radarstrahlen,
Laseroder ähnliche Lichtstrahlen, UV-Strahlen, Mikrowellen und elektromagnetische Strahlen (Witteck
in: BeckOK StGB, 63. Edition vom 1.11.2024, StGB § 325a, Rn. 14).
ee) Die Vorgaben in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie zu Handlungen in Bezug auf
ionisierende Strahlung werden im deutschen Recht insbesondere durch den Straftatbestand des § 311
Absatz 1 Nummer 1 StGB (Freisetzen ionisierender Strahlen) erfüllt. Daneben kommt auch eine
Strafbarkeit gemäß § 309 StGB (Missbrauch ionisierender Strahlen) in Betracht. Ebenso kommt
eine Strafbarkeit nach § 328 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 StGB (Unerlaubter
Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern) in Betracht.
ff) Die Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung von Personen wird im
Qualifikationstatbestand in § 330 Absatz 2 (künftig Absatz 3) StGB erfasst, aber gleichzeitig durch die
Straftaten gegen das Leben (§§ 211 ff. StGB) und gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 ff.
StGB) umfassend unter Strafe gestellt. Im Fall der Freisetzung von Giften kann auch § 330a StGB
einschlägig sein.
gg) Neu im Vergleich zur Richtlinie (2008) ist, dass auch die erhebliche Gefährdung bzw. Schädigung
eines „Ökosystems“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie genannt ist. Eine
Begriffsbestimmung dieses zusätzlichen Umweltmediums findet sich in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der
Richtlinie, welche in Erwägungsgrund 13 der Richtlinie weiter spezifiziert wird. Der für das
deutsche Strafrecht neue Begriff des „Ökosystems“ soll in § 330d Absatz 1 Nummer 2 StGB-E legal
definiert werden (Artikel 1 Nummer 17). Die erhebliche Gefährdung bzw. Schädigung eines
Ökosystems soll in § 309 Absatz 6 Nummer 4, § 311 Absatz 1, § 324a Absatz 1 Nummer 1, § 325
Absatz 1 Nummer 3, § 325a Absatz 2, § 326 Nummer 4 Buchstabe b (neu Absatz 2 Nummer 2 StGB-
E), § 327 Absatz 2, dem neu hinzukommenden § 327a und in § 328 Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 3 StGB-E aufgenommen werden.
hh) Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie genannte erhebliche Schädigung von Tieren
oder Pflanzen als Folge der Umweltstraftat wird im deutschen Recht bereits ausdrücklich genannt,
unter anderem bei der Bodenverunreinigung nach § 324a Absatz 1 Nummer 1 StGB, der
Luftverunreinigung nach § 325 Absätze 1 und 6 (künftig Absatz 1 Nummer 3) StGB, dem unerlaubten
Umgang mit Abfällen nach § 326 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b StGB (neu Absatz 2
Nummer 3 StGB-E) und beim besonders schweren Fall einer Umweltstraftat nach § 330 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 StGB.
b) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie schreibt einen Straftatbestand des
verwaltungsrechtswidrigen Inverkehrbringens von bestimmten umweltschädigenden Erzeugnissen vor, der in dieser Form für
das europäische und das deutsche Strafrecht neu ist. Sanktioniert wird danach, „wer ein Erzeugnis unter
Verstoß gegen ein Verbot oder eine andere Anforderung zum Schutz der Umwelt in Verkehr bringt,
dessen Verwendung in größerem Umfang zur Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von
Materialien oder Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser
führt und den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden
hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität oder erhebliche Schäden an einem Ökosystem, Tieren oder
Pflanzen verursacht oder dazu geeignet ist, dies zu verursachen.“ Wie sich aus Erwägungsgrund 17 der
Richtlinie ergibt, setzt der Tatbestand das Vorliegen eines Verbots oder eine andere Anforderung zum
Schutz der Umwelt im Unionsrecht voraus. Verbote oder Anforderungen aus anderen Bereichen des
Unionsrechts sollen hingegen nicht berücksichtigt werden – der Erwägungsgrund nennt als Beispiel für
einen solchen nicht erfassten Zweck den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer.
Die „Verwendung in größerem Umfang“ soll sich auf die kombinierte Wirkung der Verwendung des
Produkts durch mehrere Verwender beziehen, sofern die Handlung einen Schaden für die Umwelt oder
die menschliche Gesundheit verursacht oder dazu geeignet ist, einen solchen zu verursachen.
Die Strafbarkeit des Inverkehrbringens soll unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der
einzelnen Anwender des Produkts bestehen, sodass es sich nicht um eine Zurechnung handelt, wie sie
schon bislang über die Figur der mittelbaren Täterschaft möglich gewesen wäre (Heghmanns, ZflStW
4/2024, 256, 261).
Nach dem objektiven Tatbestand muss das Erzeugnis in den Verkehr gebracht werden und seine
Verwendung zu schädlichen Einwirkungen auf Luft, Boden oder Wasser führen. Wegen des
Immissionserfordernisses bietet es sich an, das Inverkehrbringen so weit wie möglich über die §§ 324, 324a
und 325 StGB-E zu erfassen. Der Straftatbestand des § 324 StGB (Gewässerverunreinigung) erfasst
bereits die Möglichkeiten, Gewässer zu verunreinigen oder sonst deren Eigenschaften nachteilig zu
verändern, also auch durch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen. Die Bodenverunreinigung nach
§ 324a StGB erfasst das Einbringen, Eindringen lassen und das Freisetzen von Stoffen in den Boden,
also auch durch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, beispielsweise durch unerlaubtes Saatgut. Bei
der Luftverunreinigung nach § 325 StGB-E (Luftverunreinigung) ist es allerdings sinnvoll, das
Inverkehrbringen gesondert zu erfassen, da beim Inverkehrbringen gerade die Effekte aus der kombinierten
Nutzung von Erzeugnissen erfasst werden sollen. Bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für
Immissionen, die beim Betrieb von Fahrzeugen freigesetzt werden, soll hingegen ebenso wie beim
geltenden § 325 Absatz 2 StGB weiterhin auf das einzelne Fahrzeug abgestellt werden, um eine zu
weitgehende Pönalisierung zu vermeiden. § 325 Absatz 7 StGB kann hingegen nicht fortgeführt werden, da
dieser sich allein auf den § 325 Absatz 1 StGB bezieht und dieser ersatzlos entfällt. § 311 StGB
(Freisetzen ionisierender
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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