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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts

dip / drucksache 17.10.2025 · WP 21 · 433/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts [Bundesrat Drucksache 433/25 (Beschluss) 17.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 356 Absatz 4 BGB) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 356 Absatz 4 BGB-E nicht präziser normiert werden kann und unter welchen Voraussetzungen bei Einhaltung der „Basics“ nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer16 EGBGB künftig das Widerrufsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen erlischt. Begründung: Das „ewige Widerrufsrecht“ tritt nur bei Verträgen mit Finanzdienstleistungen auf, denn bei allen anderen Verträgen erlischt schon heute das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsabschluss, egal wie ordnungsgemäß und vollständig die Widerrufsbelehrung war (§ 356 Absatz 3 Satz 2 BGB). In der Richtlinie (EU) 2023/2763, die vorliegend umgesetzt werden soll, wird nun der Wegfall des Widerrufsrechts nach 12 Monaten und 14 Tagen auch auf Finanzdienstleistungen erweitert. Ziel ist die Erhöhung der Rechtssicherheit (Erwägung 35). Aber: Anders als bei allen anderen Verträgen gilt die Wegfallfrist bei Verträgen über Finanzdienstleistungen laut Richtlinie dann nicht, wenn der Darlehensnehmer „nicht“ über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Durch den Wortlaut der hier erfolgten 1:1 Umsetzung besteht allerdings möglicherweise ein Einfallstor, um die Diskussion um eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung neu aufleben zu lassen. So wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung als nicht erfolgte Widerrufsbelehrung verstanden. Dies widerspricht aber dem Ziel des EU-Gesetzgebers, mit der Regelung mehr Rechtssicherheit schaffen zu wollen. Insoweit könnte klargestellt werden, dass auch mit einer (möglicherweise fehlerhaften) Einhaltung der „Basics“ künftig das Widerrufsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen erlischt. Als „Basics“ könnte auch eine Muster-Widerrufsbelehrung im Gesetz für diese Verträge (z.B. in Anlehnung an Anlage 3, 3a und 3b zu Artikel 246b EGBGB) dienen. Um wirklich Rechtssicherheit zu schaffen, bedarf es daher klarer, nicht streitanfälliger Regelungen. Die Bundesregierung sollte dementsprechend präzisieren, welche Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts gelten. 2. Zu Artikel 2 Nummer 3 (Artikel 246b § 3 Absatz 3 EGBGB) In Artikel 2 Nummer 3 ist Artikel 246b § 3 Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Verwendet der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Online-Tools, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass Verbraucher vor Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss auf Verlangen Erläuterungen durch eine natürliche Person erhalten.“ Folgeänderung: In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd ist Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 6a durch die folgende Nummer 6a zu ersetzen: „6a. der Verbraucher entgegen Artikel 246b § 3 Absatz 3 keine Erläuterungen durch eine natürliche Person erhält,“ Begründung: Die Formulierung ist zu präzisieren und deutlich zu machen, zu welchem Zweck „menschliches Eingreifen bereitzustellen“ ist. Anderenfalls könnte die Regelung leerlaufen oder in der praktischen Umsetzung ihren Zweck verfehlen. Zur Folgeänderung: Notwendige Anpassung der Regelung über verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen. 3. Zu Artikel 2 Nummer 6 bis 9 (Anlagen 4 bis 5 und 7 bis 9 zum EGBGB) Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob jedenfalls für den Fernabsatz über Online-Plattformen auf Grundlage von Artikel 6a Absatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vorgesehen werden kann, dass für die Rücksendung von Waren notwendige Informationen auch bei der Benutzeroberfläche mit der elektronischen Widerrufsfunktion angezeigt werden könnten. Gerade in Fällen, in denen bestellte Waren nicht vom Händler, sondern von einem Dritten geliefert werden („Dropshipping“) besteht oftmals Unklarheit darüber, an welche Adresse im Fall eines Widerrufs die Ware zurückgesendet werden soll. Die elektronische Widerrufsfunktion böte die Möglichkeit, diese für die Rückabwicklung wichtige Information noch einmal kompakt darzustellen.]

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