Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
[Bundesrat Drucksache 433/1/25
07.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - G - Wi
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags-
und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts
A.
Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 356 Absatz 4 BGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in
§ 356 Absatz 4 BGB-E nicht präziser normiert werden kann und unter welchen
Voraussetzungen bei Einhaltung der „Basics“ nach Artikel 246b § 1 Absatz 1
Nummer16 EGBGB künftig das Widerrufsrecht bei Verträgen über
Finanzdienstleistungen erlischt.
Begründung:
Das „ewige Widerrufsrecht“ tritt nur bei Verträgen mit Finanzdienstleistungen
auf, denn bei allen anderen Verträgen erlischt schon heute das Widerrufsrecht
nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsabschluss, egal wie
ordnungsgemäß und vollständig die Widerrufsbelehrung war (§ 356 Absatz 3 Satz 2
BGB).
...
In der Richtlinie (EU) 2023/2763, die vorliegend umgesetzt werden soll, wird
nun der Wegfall des Widerrufsrechts nach 12 Monaten und 14 Tagen auch auf
Finanzdienstleistungen erweitert. Ziel ist die Erhöhung der Rechtssicherheit
(Erwägung 35). Aber: Anders als bei allen anderen Verträgen gilt die
Wegfallfrist bei Verträgen über Finanzdienstleistungen laut Richtlinie dann nicht, wenn
der Darlehensnehmer „nicht“ über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Durch den Wortlaut der hier erfolgten 1:1 Umsetzung besteht allerdings
möglicherweise ein Einfallstor, um die Diskussion um eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung neu aufleben zu lassen. So wird in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bislang eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung als
nicht erfolgte Widerrufsbelehrung verstanden.
Dies widerspricht aber dem Ziel des EU-Gesetzgebers, mit der Regelung mehr
Rechtssicherheit schaffen zu wollen. Insoweit könnte klargestellt werden, dass
auch mit einer (möglicherweise fehlerhaften) Einhaltung der „Basics“ künftig
das Widerrufsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen erlischt. Als
„Basics“ könnte auch eine Muster-Widerrufsbelehrung im Gesetz für diese
Verträge (z.B. in Anlehnung an Anlage 3, 3a und 3b zu Artikel 246b EGBGB)
dienen.
Um wirklich Rechtssicherheit zu schaffen, bedarf es daher klarer, nicht
streitanfälliger Regelungen. Die Bundesregierung sollte dementsprechend
präzisieren, welche Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts gelten.
2. Zu Artikel 2 Nummer 3 (Artikel 246b § 3 Absatz 3 EGBGB)
In Artikel 2 Nummer 3 ist Artikel 246b § 3 Absatz 3 durch den folgenden
Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Verwendet der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen Online-Tools, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass
Verbraucher vor Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch nach
Vertragsschluss auf Verlangen Erläuterungen durch eine natürliche Person erhalten.“
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe
ddd ist Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 6a durch die folgende Nummer 6a
zu ersetzen:
„6a. der Verbraucher entgegen Artikel 246b § 3 Absatz 3 keine
Erläuterungen durch eine natürliche Person erhält,“
Begründung:
Die Formulierung ist zu präzisieren und deutlich zu machen, zu welchem
Zweck „menschliches Eingreifen bereitzustellen“ ist. Anderenfalls könnte die
Regelung leerlaufen oder in der praktischen Umsetzung ihren Zweck verfehlen.
Zur Folgeänderung: Notwendige Anpassung der Regelung über verbotene
Verletzung von Verbraucherinteressen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 bis 9 (Anlagen 4 bis 5 und 7 bis 9 zum EGBGB)
Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
jedenfalls für den Fernabsatz über Online-Plattformen auf Grundlage von
Artikel 6a Absatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
vorgesehen werden kann, dass für die Rücksendung von Waren notwendige
Informationen auch bei der Benutzeroberfläche mit der elektronischen
Widerrufsfunktion angezeigt werden könnten. Gerade in Fällen, in denen bestellte Waren
nicht vom Händler, sondern von einem Dritten geliefert werden
(„Dropshipping“) besteht oftmals Unklarheit darüber, an welche Adresse im Fall eines
Widerrufs die Ware zurückgesendet werden soll. Die elektronische
Widerrufsfunktion böte die Möglichkeit, diese für die Rückabwicklung wichtige Information
noch einmal kompakt darzustellen.
B.
4. Der Gesundheitsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Empfehlungen der Ausschüsse)