Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Drucksache 21/1851 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Drucksache 21/1851 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2459
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1851)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge
– Drucksache 21/1851 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BGB)
In Artikel 1 Nummer 8 § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist die Angabe „und höchstens der marktübliche
Sollzinssatz“ zu streichen.
Begründung:
Der Wortlaut der Richtlinie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k der neuen Verbraucherkreditrichtlinie verlangt
keine Beschränkung auf höchstens den marktüblichen Sollzinssatz, solange insgesamt für den Verbraucher
günstigere als die marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Damit geht die Begrenzung der Ausnahme
über das in der Richtlinie gebotene Maß hinaus, wodurch eine 1:1 Umsetzung infrage gestellt ist. Im Interesse
einer wünschenswerten Erleichterung der Gewährung von Förderdarlehen sollte die zusätzliche
Beschränkung der Höhe des Sollzinssatzes entfallen.
Die aus der bisherigen Richtlinie 2008/48/EG fortgeführte Bedingung für die Freistellung von Verbraucher-
Förderdarlehen von den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie geht über das Erfordernis des
Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2023/2225 hinaus. In der Richtlinie (EU) 2023/2225 wird
nur noch eine alternative Form der Günstigerstellung von Verbrauchern verlangt, nicht mehr die bisherige
kumulative Variante (Gesamtbedingungen und Zinsen). Da Förderdarlehen öffentlich-rechtlich gestaltet sind
und insoweit der Verbraucherschutz bereits einbezogen ist, besteht auch aus Verbraucherschutzsicht kein
Bedarf, an der kumulativen Bedingung festzuhalten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 – neu – BGB)
Artikel 1 Nummer 8 § 491 Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 ist die Angabe „handelt.“ durch die Angabe „handelt,“ zu ersetzen.
b) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. bei denen der Darlehensbetrag mehr als 100 000 Euro beträgt.“
Begründung:
Darlehen über 100 000 Euro fallen, sofern sie keinen Immobilienbezug haben, nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/2225. Die Anwendungsausdehnung wird den Mitgliedstaaten durch
Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) 2023/2225 lediglich freigestellt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung
setzt insoweit die EU-Vorgaben nicht 1 : 1 um, sondern stellt eine nicht gebotene überschießende Umsetzung
dar. Diese Zusatzanforderungen an Unternehmen, die das EU-Recht nicht zwingend vorgibt, gilt es zu
vermeiden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 492 Absatz 1 BGB)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ansinnen, Bürokratie abzubauen und sieht im neuen
Textformerfordernis des § 492 Absatz 1 BGB-E für Allgemein-Verbraucherdarlehen eine Chance für
Entlastungen. Gleichwohl dürfen verbraucherschützende Mechanismen, die Verbraucherinnen und
Verbrauchern einen Übereilungsschutz bieten, nicht grundsätzlich abgesenkt werden.
b) Insbesondere bei kleinen Allgemein-Verbraucherdarlehen kann ein Schriftformerfordernis eine hohe
Bürokratiebelastung mit sich bringen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten jedoch weiterhin eine
hinreichend bewusste Entscheidung für einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag treffen können
und sich dessen Tragweite beim Abschluss bewusst sein. Um dies sowie den Übereilungsschutz beim
Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zu gewährleisten, sollten bestimmte
Anforderungen an die neue Textform in § 492 Absatz 1 BGB-E gestellt werden. So könnte der
Bürokratieabbau forciert und gleichzeitig der Verbraucherschutz im Blick behalten werden.
c) Deshalb bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ab einem bestimmten
Nettodarlehensbetrag die Anforderungen an die Textform in § 492 Absatz 1 BGB-E gegenüber der
jetzigen Fassung des Gesetzentwurfes noch etwas erhöht werden können.
d) Bei der reinen Textform nach § 126b BGB, wie sie im Gesetzentwurf generell für Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge vorgesehen ist, fehlt es anders als bei der Schriftform nach § 126 BGB an einer
physischen Verknüpfung der Willenserklärungen mit dem Vertragsdokument. Die damit mögliche
eingeschränkte Beweisfunktion kann bei Darlehensverträgen und langfristigen Finanzierungshilfen
oberhalb einem bestimmten Nettodarlehensbetrag als kritisch angesehen werden. Hier könnte eine physische
Verknüpfung der Willenserklärungen mit dem Vertragsdokument Abhilfe schaffen.
e) Hierzu bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Form
vorgeschrieben werden kann, die die Beweisfunktion durch eine physische Verknüpfung des Vertragstextes und
der Willenserklärung erhöht. Zum Beispiel, ob in Anlehnung an § 126a Absatz 2 BGB, eine
elektronisch übermittelte Kopie des unterschriebenen Vertragsdokuments als Mindestmaß vorgeschrieben
werden könnte. Gerade bei Allgemein-Verbraucherdarlehen ab einem bestimmten
Nettodarlehensvertrag würde dies den Übereilungsschutz wahren, eine physische Verknüpfung zwischen dem
Vertragsdokument und der Willenserklärung schaffen und so Rechtsunsicherheiten vermeiden. Dem Anliegen
des Bürokratieabbaus wäre weiterhin entsprochen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 492 Absatz 1 BGB)
Der Bundesrat fordert erneut dazu auf, anlässlich der Regelung der künftig für Verbraucherkreditverträge
geltenden Textform im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine präzisere Regelung der
Voraussetzungen von Vertragsschlüssen in Textform erforderlich ist, insbesondere um Rechtsunsicherheiten zu
vermeiden und die auch im Bereich des Verbraucherkredits relevante Warnfunktion zu erfüllen.
Begründung:
Die ursprünglich vor allem für die Erfüllung von Informations- und Belehrungspflichten sowie für eilige
einseitige Willenserklärungen, wie etwa Widerrufserklärungen, vorgesehene Textform wird im Zuge der
Digitalisierung in ihrem Anwendungsbereich immer weiter ausgedehnt. In der Regelung der Textform in
§ 126b BGB zeigt sich ihr ursprünglicher Zweck jedoch noch im Fehlen konkreterer Vorgaben für
Vertragsschlüsse in Textform. Dies führt potentiell zu Rechtsunsicherheiten bei der Ablaufgestaltung von
Vertragsschlüssen und beeinträchtigt die Erfüllung der Formzwecke, insbesondere auch die im Bereich des
Verbraucherkredits relevante Warnfunktion. Auch die von den Landesjustizverwaltungen zu dem Referentenentwurf
beteiligte gerichtliche Praxis hat verbreitet auf diese Problematik hingewiesen.
Auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BR-
Drs. 129/24 (Beschluss)) mit der bereits ausdrücklich angeregt wurde, erneut zu prüfen, ob an geeigneter
Stelle, etwa in § 126b BGB, eine allgemeine Regelung dazu getroffen werden sollte, welche Anforderungen
für einen Vertragsschluss in Textform gelten, wird Bezug genommen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 492 Absatz 8 Satz 4 – neu – BGB), Nummer 24 (§ 505 Absatz 4a
– neu – BGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 10 Buchstabe d § 492 Absatz 8 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Eine Anforderung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn der Verbraucher einen
Zahlungsvorgang veranlasst, etwa durch Barauszahlung, Überweisung oder Erteilung eines SEPA-
Lastschriftmandats.“
b) Nach Nummer 24 § 505 Absatz 4 ist der folgende Absatz 4a einzufügen:
„(4a) Bei geduldeten Überziehungen im Sinne des § 492 Absatz 8 ist eine
Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a nicht erforderlich, sofern die Überziehung durch einen vom Verbraucher veranlassten
Zahlungsvorgang ausgelöst wird und der Darlehensgeber diesen duldet.“
Begründung:
Mit § 492 Absatz 8 BGB-E soll Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2023/2225 umgesetzt werden. Dies ist aus
wirtschaftspolitischer Sicht zu kritisieren. Durch die vorgesehene Einschränkung der Kreditgewährung ohne
ausdrückliche Anforderung und Zustimmung der Verbraucher wird das bisher flexibel genutzte Instrument
einer geduldeten Kontoüberziehung erheblich eingeschränkt. Geduldete Überziehungen erleichtern den
Geschäftsverkehr, weil Überweisungen bei Unterdeckung nicht in jedem Fall abgelehnt oder SEPA-
Lastschriftmandate auch ohne ausreichende Kontodeckung eingelöst werden. Häufig wird die erforderliche
Kontodeckung kurz darauf wiederhergestellt, so dass allen Beteiligten erheblicher Aufwand erspart bleibt,
insbesondere bei Zahlungen für Miete oder Strom- und Telefonrechnungen. Zahlungsablehnungen wegen fehlender
Kontodeckung führen für Verbraucher dagegen zu Zusatzaufwand und -kosten, die nicht nur die nicht
erfolgte Zahlung erklären, sondern auch die Kosten für die Ablehnung der Zahlung durch ihre Bank tragen
müssen – obwohl eventuell lediglich ein geringer Fehlbetrag vorlag. Daher sollte es ermöglicht werden,
Barauszahlungen, Überweisungen und Lastschriften so zu gestalten, dass Verbraucher bei Erstellung jeweils
auch für den Fall einer Überziehung ihres Kontos zustimmen können und dies als Anforderung im Sinne der
Neuregelung gilt.
Darüber hinaus ist innerhalb der kurzen Zeit, die für die Entscheidung über eine geduldete Überziehung
durch den Darlehensgeber verbleibt, keine eingehende Kreditwürdigkeitsprüfung möglich. Um die bisherige
Vorgehensweise mit institutsinternen standardisierten Verfahren weiterhin zu ermöglichen, sollte daher von
der Ausnahmemöglichkeit des Artikels 2 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/2225 Gebrauch
gemacht werden. Dazu wird ein neuer § 505 Absatz 4a BGB vorgeschlagen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 497a BGB)
Der Bundesrat stellt fest, dass die Neuregelung zu Zahlungsrückständen und Nachsichtsmaßnahmen bei
Allgemein-Verbraucherdarlehen aufgrund einer unveränderten Übernahme des Richtlinienwortlauts dem
Darlehensgeber erhebliche Verpflichtungen auferlegt, gleichwohl aber in weiten Teilen unkonkret und unklar
gefasst ist.
So fehlt es insbesondere an Kriterien nach denen der Darlehensgeber erkennen kann, welche
Schuldnerberatungsdienste für den Darlehensnehmer „leicht zugänglich“ sind. Der Katalog möglicher
Vertragsanpassungen in § 497a Absatz 2 Nummer 1 bis 8 BGB-E lässt nicht hinreichend erkennen, wie und in welchem
Umfang sich die Konditionen zugunsten des Darlehensnehmers verändern müssen, damit sein in dieser
Vorschrift vorgesehener Anspruch auf „angemessene Nachsicht“ als erfüllt angesehen werden kann. Der
einschränkenden Formulierung „sofern angebracht“ in § 497a Absatz 2 BGB-E und den „begründeten Fällen“
in § 497a Absatz 4 BGB fehlt es ebenfalls an der gebotenen Bestimmtheit.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sorgfältig zu prüfen, wie die Bestimmtheit
und Vollziehbarkeit der Vorschrift für die Betroffenen und die Rechtsanwender verbessert werden kann.
Insbesondere bittet der Bundesrat, zu prüfen, ob eine zusätzliche zivilrechtliche Umsetzung der bereits
in § 18a Absatz 8b des Kreditwesengesetzes aufsichtsrechtlich umgesetzten Pflichten tatsächlich
erforderlich ist.
Begründung:
§ 497a BGB-E in der Fassung des Regierungsentwurfs zeichnet sich durch eine Mehrzahl unbestimmter
Rechtsbegriffe und weitere Unklarheiten aus, die an ihrer Eignung zweifeln lassen, gerade in den
konfliktbeladenen Fällen, in denen es zu einem Zahlungsrückstand gekommen ist, Rechtssicherheit zu schaffen.
Auch wenn dies vielfach die Folge einer unmittelbaren Übernahme des Richtlinienwortlauts ist, sollte der
Gesetzgeber seine Verantwortung, als Primärinterpret der Richtlinienvorgaben konkretere Anhaltspunkte für
die künftigen Rechtsanwender zu schaffen, besser nachkommen um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu
schaffen und gerichtliche Streitigkeiten möglichst zu vermeiden. Insbesondere spricht Artikel 35 Absatz 2
der Richtlinie ausdrücklich aus, dass die Auflistung in Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht zu ihrer
vollständigen Übernahme in das Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet.
7. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a1 – neu – (§ 505a Absatz 1a – neu – BGB)
Nach Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen:
‚a1) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Falls es sich bei dem Verbraucherdarlehensvertrag um einen Vertrag gemäß § 504
Absatz 1 Satz 1 handelt, hat der Darlehensgeber vor dessen Abschluss die Kreditwürdigkeit des
Darlehensnehmers zu prüfen. In diesem Fall darf der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag nur
abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass keine erheblichen Zweifel daran
bestehen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem
Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.“ ‘
Begründung:
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/2225 ist die gegenüber dem bisherigen
Verbraucherschutzrecht tiefergehende Kreditwürdigkeitsprüfung nach Artikel 18 der Richtlinie (EU)
2023/2225 für Kreditverträge in Form von Überschreitungen nicht zwingend umzusetzen. Die bisherige
Vorgehensweise von Kreditinstituten, nämlich in der Regel für ein Quartal die Führung eines neu eröffneten
Kontos zu beobachten und daraufhin mit einer vereinfachten Prüfung zu entscheiden, ob eine
Überziehungsmöglichkeit eingeräumt werden soll, würde durch die künftig vorgesehene Anforderung einer eingehenden
Prüfung sowie das Streichen des Merkmals „erhebliche Zweifel“ an der Kreditwürdigkeit, sodass es nur noch
auf die Wahrscheinlichkeit vertragsgemäßen Verhaltens des Verbrauchers ankommt, unmöglich gemacht.
Kontoeröffnungen mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit würden im Ergebnis aufwändiger und teurer,
ohne dass die EU-Vorgaben dies zwingend verlangen. Die vorgeschlagene Ergänzung bewirkt hingegen eine
bürokratiearme Umsetzung von EU-Recht und ermöglicht die Beibehaltung der bisherigen Vorgehensweise.
8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 – neu – BGB)
Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 506 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 ist die Angabe „können.“ durch die Angabe „können,“ zu ersetzen.
b) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. die dazu führen, dass Debitkarten mit Zahlungsaufschub von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut
bereitgestellt werden, nach denen der Kredit binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und die zinsfrei
sind und bei denen nur geringe Gebühren für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen.“
Begründung:
Soweit Debitkarten allenfalls Zahlungsaufschübe von bis zu 40 Tagen bieten, zinsfrei sind und im Übrigen
nur geringe Gebühren anfallen, können die Mitgliedstaaten entsprechende Kreditverträge von der
Anwendung der Richtlinie (EU) 2023/2225 ausnehmen. Diese Art der Kreditkarten ist aus Verbraucherschutzsicht
wenig gefährlich und könnte dazu beitragen, eine auch für den Verbraucher aufwandsarme und günstige
Produktkategorie zu erhalten, die bislang national von der Anwendung der Vorschriften über Allgemein-
Verbraucherdarlehen ausgenommen ist. Im Sinne einer bürokratiearmen Umsetzung von EU-Recht sollte
von der in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2023/2225 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch
gemacht werden.
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe g (Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in den Gesetzesentwurf
entsprechend der derzeit geltenden Rechtslage ein Muster für eine Widerrufsinformation aufgenommen und eine
diesbezügliche Gesetzlichkeitsfiktion vorgesehen werden kann.
Begründung:
Die beabsichtigte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 in das deutsche Recht sieht die Streichung der
bisher in Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB i. V. m. Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12
Absatz 1 EGBGB vorgesehenen Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der gesetzlich vorgesehenen
Muster-Widerrufsinformation für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag vor. Zukünftig sollen
Unternehmer auf keine Mustervorlage mehr zurückgreifen können, um den gesetzlichen Anforderungen an die
Widerrufsinformation zu genügen. Vielmehr soll es jedem Unternehmer obliegen, selbst dafür Sorge zu tragen,
dass die verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Die Erwägungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur beabsichtigten
Aufhebung der Gesetzlichkeitsfiktion können zwar aus unionsrechtlichen Gesichtspunkten nachvollzogen werden.
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 sieht kein Muster für eine vom Darlehensgeber zu erteilende vertragliche
Widerrufsinformation mit Gesetzlichkeitsfiktion vor. In der Sache überzeugt diese Erwägung aber nicht.
Bereits die derzeit geltende Regelung ist nicht durch die Verbraucherkredit-Richtlinie in der ursprünglichen
Fassung vorgegeben. Sie ist europarechtlich zulässig und widerspricht insbesondere nicht dem Grundsatz
der Vollharmonisierung, da die Verwendung des Musters als solche dem Darlehensgeber freigestellt ist und
damit keine von der Richtlinie abweichenden Vorgaben enthält (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm,
15.8.2020, EGBGB Artikel 247 § 6 Rn. 28).
Auch die Erwägungen der Bundesregierung, dass an der Streichung zur Vermeidung von
Staatshaftungsansprüchen festzuhalten ist, verfangen nicht. Es stellt sich hier die berechtigte Frage, warum einerseits der
Gesetzgeber nicht in der Lage sein soll, im rechtssicheren Rahmen eine richtlinienkonforme Belehrung zu
verfassen, andererseits aber solche Anforderungen an die einzelnen Unternehmer, die in vielen Fällen keine
Juristen sind, gestellt werden. Im Hinblick auf die vielseitig zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen ist
davon auszugehen, dass die Aufhebung der Gesetzlichkeitsfiktion für die unternehmerische Praxis zu
erheblichen Schwierigkeiten führt. Die Bundesregierung räumt insoweit selbst ein, dass die Aufhebung bei den
Verbänden auf Widerstand gestoßen ist. Rechtssichere Belehrungen sind damit nur noch bedingt möglich.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ergibt sich für die Unternehmen ein erhebliches wirtschaftliches
Risiko, dass in finanzieller Hinsicht auf alle Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt zu werden droht.
Soweit in Umsetzung von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/2225 für Widerrufe eine Höchstfrist
von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsschluss in § 356b Absatz 2 Satz 5 BGB-E etabliert werden
soll, werden hierdurch die in der Finanzwirtschaft entstehenden rechtlichen Unsicherheiten nur ansatzweise
kompensiert. Der Anwendungsbereich der Höchstfrist ist tatbestandlich eng gefasst. Voraussetzung dafür,
dass die Höchstfrist greift, ist eine ordnungsgemäße Information über das Widerrufsrecht nach § Artikel 247
§ 6 Absatz 2 EGBGB-E, das heißt über die Widerrufsfrist, die Form der Widerrufserklärung sowie die
Pflicht, das ausgezahlte Darlehen nebst Wertersatz zurückzahlen zu müssen.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Problematik bittet der Bundesrat um Prüfung im weiteren
Gesetzgebungsverfahren, ob in den Gesetzesentwurf entsprechend der derzeit geltenden Rechtslage ein Muster für
eine Widerrufsinformation aufgenommen und eine diesbezügliche Gesetzlichkeitsfiktion vorgesehen werden
kann. Die bisherige Regelung in § Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3 EGBGB hat sich bewährt und den
Unternehmen einen rechtssicheren Rahmen verschafft. Die Regelung wurde u. a. auch deshalb eingeführt, um dem
Unternehmer die Erfüllung der komplexen gesetzlichen Anforderungen zu erleichtern und die Rechtspflege
zu entlasten. Dieser Zweck ist durch die aufgezeigte Regelung in Umsetzung von Artikel 26 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2023/2225 nicht entfallen. Die mit Gesetzlichkeitsfiktion versehene Anlage 7 zu Artikel 247
§ 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB sollte daher nach Möglichkeit beibehalten und lediglich an die neue
Rechtslage angepasst werden.
10. Zu Artikel 2 Nummer 6 bis 9 (Anlagen 4, 5, 7, 8, 9 zum EGBGB)
a) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, ob und wie Darlehensgeber bei
der Erstellung von Widerrufsbelehrungen und der Erfüllung von Informationspflichten im Rahmen des
europarechtlich Zulässigen weiterhin, etwa durch eine Musterbelehrung oder sonstige Hinweise auf die
Belehrungspflicht und ihren Inhalt, unterstützt werden können.
b) Soweit sich Bundesregierung und Bundestag außerstande sehen, die bestehende Rechtsunsicherheit
durch eine Regelung im deutschen Recht abzumildern, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf,
sich auf EU-Ebene für die Einführung verbindlicher Belehrungsmuster mit Legalisierungswirkung im
Unionsrecht einzusetzen.
Begründung:
Seitens der Kreditwirtschaft sowie der Gerichte wird weiterhin verbreitet gefordert, die gesetzlichen Muster,
insbesondere für die Widerrufsbelehrung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen beizubehalten.
Es ist davon auszugehen, dass es durch den künftigen Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion von
Musterwiderrufsinformationen zu erhöhter Rechtsunsicherheit kommen wird. Die bislang mit Gesetzlichkeitsfiktion
versehene Anlage 7 zum EGBGB, die ein Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge enthält, sollte nach Möglichkeit beibehalten und lediglich an die unionsrechtliche
Rechtslage angepasst werden. Gleichzeitig ist anzuerkennen, dass die Abschaffung der Muster eine Reaktion auf
die durch die Rechtsprechung des EuGH geprägte Rechtslage ist, die einer Überformung der
Belehrungsvorgaben des Unionsrechts durch nationale Belehrungsmuster entgegensteht.
Dieser Problematik sollte möglichst durch eine Fortführung der Lösung gesetzlicher Belehrungsmuster
begegnet werden. Soweit dies aus zwingenden unionsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, könnten auch
unverbindliche Muster oder andere Möglichkeiten zur Unterstützung der Unternehmer bei der Erstellung von
Belehrungen, wie etwa Belehrungsgeneratoren, erwogen werden.
Der bislang im deutschen Recht verwirklichte Grundgedanke, die Unternehmer vor nicht vorhersehbaren
Belehrungsvorgaben aufgrund der zum Teil unklaren Fassung der Richtlinienvorschriften und der sich stetig
weiterentwickelnden Rechtsprechung durch verbindliche Muster mit Legalisierungswirkung zu schützen,
die gleichzeitig eine hinreichende Information der Verbraucher sicherstellen, hat sich grundsätzlich bewährt
und bislang einen sinnvollen Interessensausgleich bewirkt. Da das Unionsrecht eine Fortsetzung dieses
Erfolgsmodells nicht zulässt, sollte sich die Bundesregierung für eine entsprechende Lösung auf der Ebene des
Unionsrechts einsetzen.
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 30 BDSG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verwendung „abgeleiteter
Daten“ im Sinne des Erwägungsgrundes 46 der Richtlinie (EU) 2023/2225 (Verbraucherkreditrichtlinie) in der
Kreditwürdigkeitsprüfung konkreter gefasst werden sollte.
Begründung:
§ 30 Bundesdatenschutzgesetz-E (BDSG) dient der Umsetzung von Vorgaben in den Artikeln 18 und 19 der
neu gefassten Richtlinie (EU) 2023/2225 (Verbraucherkreditrichtlinie). Dazu gehören unter anderem die
Vorgaben,
– den Darlehensnehmer über die Tatsache zu unterrichten, dass sich die Kreditwürdigkeitsprüfung auf
eine automatisierte Verarbeitung von Daten stützt, und
– auf Verlangen des Darlehensnehmers klar und verständlich die Kreditwürdigkeitsprüfung,
einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, zu
erläutern.
Die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist bei der Kreditvergabe – beispielsweise
im heutigen E-Commerce – nach Branchenangaben verbreitete Praxis. Dabei ist der Rückgriff auf
Datenbanken, wie sie auch Artikel 19 der Verbraucherkreditrichtlinie reguliert, kaum wegzudenken.
§ 30 Absatz 4 BDSG-E enthält – in Umsetzung der Richtline – die Verpflichtung der Anbieter von
Datenbanken, über Verfahren zu verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken
enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind. Laut Begründung zum Gesetzentwurf handelt es sich dabei
nur um eine Klarstellung des geltenden Rechts, wonach die Daten „sachlich richtig und erforderlichenfalls
auf dem neusten Stand sein [müssen], damit ihre Verarbeitung rechtmäßig ist“ (vgl. Seite 180).
Aus dem Erwägungsgrund 46 der Verbraucherkreditrichtlinie lässt sich allerdings konkretisierend
entnehmen: Darlehensnehmer sind darüber zu informieren, „dass der ihnen vorgelegte Preis auf der Grundlage einer
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich abgeleiteter Daten personalisiert
worden ist, damit sie die potenziellen Risiken bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen können.“
Nachdem die Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich den Einsatz abgeleiteter Daten bei der
Kreditwürdigkeitsprüfung erlaubt, ist aus dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen, in welchem, auch zeitlichen, Rahmen
diese Daten von personenbezogenen Daten abgeleitet und verarbeitet werden dürfen. Soweit sich nicht aus
anderen Vorgaben entsprechend klare Regelungen ergeben, kommt eine Konkretisierung im Sinne der
Rechtssicherheit für alle Beteiligten in Betracht.
12. Zu Artikel 9 Nummer 3 (§ 18a Absatz 8d – neu – KWG)
In Artikel 9 Nummer 3 § 18a ist nach Absatz 8c der folgende Absatz 8d einzufügen:
„(8d) Unbeschadet der Informationspflichten des Verantwortlichen gemäß der Verordnung (EU)
2016/679 sind Kreditinstitute verpflichtet, den Darlehensnehmer klar und verständlich zu informieren, wenn
das Angebot des Darlehensgebers auf Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder ein
dem Verbraucher übermittelter Entwurf für bestimmte Bedingungen eines solchen Vertrags auf Grundlage
einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.“
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in § 18a KWG wird gewährleistet, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Einhaltung der Informationspflicht bei Verwendung automatisierter
Datenverarbeitungen für die Erstellung von Vertragsangeboten prüfen und erforderlichenfalls durchsetzen kann. Da
davon auszugehen ist, dass der Einsatz automatisierter Verfahren für eine Vielzahl von Kunden erfolgt und
Bestandteil einer Geschäftspraxis des Kreditinstituts oder gar mehrerer Unternehmen einer Institutsgruppe
ist, bietet eine Verankerung in den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes neben der
im BGB vorgesehenen Regelung die beste Gewähr für eine effektive Umsetzung.
13. Zu Artikel 9 Nummer 3 (§ 18a Absatz 8d – neu – KWG)
In Artikel 9 Nummer 3 § 18a ist nach Absatz 8c der folgende Absatz 8d einzufügen:
„(8d) Kreditinstitute müssen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur
Irreführung bei Werbung für Kreditprodukte beachten.“
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in § 18a KWG wird gewährleistet, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht bei irreführenden Werbepraktiken, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie
(EU) 2023/2225 bzw. Nummer 23d des Anhangs zum UWG verboten sind, unmittelbar tätig werden kann.
Die Einwirkungsmöglichkeiten der Bundesanstalt sind teils effektiver, teils auch flexibler als diejenigen des
Wettbewerbsrechts, was im Ergebnis auch den Kreditinstituten zugutekommen und sie vor
Rechtsstreitigkeiten bewahren kann.
14. Zu Artikel 13 Nummer 2 (§ 157 Absatz 2 VVG), Nummer 3 (§ 213a VVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Zeitraum von 15 Jahren für das
sogenannte „Right to be forgotten“ nach einer onkologischen Behandlung verkürzt werden kann, um
Verbraucherinnen und Verbrauchern nach erfolgreicher medizinischer Behandlung frühzeitiger einen
gleichberechtigten Zugang zu Versicherungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu ermöglichen.
Begründung:
Gemäß Erwägungsgrund 48 sowie Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/2225 darf der durch die
Mitgliedstaaten festzulegende Zeitraum, nach dem nach Ende einer onkologischen Behandlung die
entsprechenden Diagnosedaten beim Abschluss eines Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit
Kreditverträgen nicht mehr herangezogen werden dürfen, maximal 15 Jahre betragen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab,
diesen Spielraum voll auszuschöpfen. Eine Vielzahl der Behandlungsfälle gelten jedoch bereits heute nach
fünf Jahren nach Behandlungsende als geheilt. Zudem dürften sich die Heilungsaussichten bei onkologischen
Erkrankungen aufgrund des medizinischen Fortschritts und pharmakologischer Innovationen weiterhin
verbessern und die Behandlungszeiträume verkürzen.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, die neue Verbraucherkreditrichtlinie
ohne Gold-Plating und überflüssige Bürokratie in deutsches Recht umzusetzen.
b) Gleichzeitig betont der Bundesrat, dass die Regelungs- und Regulierungsdichte im
Verbraucherkreditrecht durch die neue Richtlinie in einem enormen Umfang zunehmen wird. Er fordert daher die
Bundesregierung auf, die Erfahrungen mit den neuen Regelungen sorgfältig auf Anzeichen für
Überregulierung zu prüfen und sich auf EU-Ebene frühzeitig – möglichst noch deutlich vor der turnusmäßigen
Evaluation der Richtlinie – für eine Rückführung eventueller durch die Richtlinie geschaffener
übermäßiger Bürokratie einzusetzen.
Begründung:
Der textliche Umfang des EU-Verbraucherkreditrechts hat sich mit der Richtlinie (EU) 2023/2225 mehr als
verdoppelt. Der Anwendungsbereich der Vorschriften wurde erheblich ausgeweitet. Die Möglichkeiten der
Mitgliedstaaten für Ausnahmen oder flexible Gestaltungen sind demgegenüber massiv beschnitten worden.
Auch wenn ein großer Teil der Neuregelungen durch neue technische und gesellschaftliche Entwicklungen,
erkannte Missstände sowie Verzerrungen des Binnenmarkts aufgrund unterschiedlicher Rechtsanwendung
gerechtfertigt sein mag, stammt der Richtlinientext unverkennbar aus einer Zeit, die sich durch eine geringe
Sensibilität der Kommission und des Unionsgesetzgebers gegenüber den Gefahren der Überregulierung und
durch ein einseitiges Vertrauen auf die Wirksamkeit immer detaillierterer und strengerer Rechtsetzung auf
Unionsebene ausgezeichnet hat. Dem Paradigmenwechsel hin zur Erkenntnis der Bedeutung übermäßiger
Bürokratiebelastung für einen schleichenden Verlust an Wettbewerbsfähigkeit und sich abzeichnende
Wachstumsschwäche muss auch im Verbraucherkreditrecht zeitnah Rechnung getragen werden, indem die
neuen Regelungen und ihre Anwendung in der Praxis sorgfältig auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft und
– wo erforderlich – angepasst werden.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung eine
„bürokratische Übererfüllung“ (Goldplating) droht.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat mit der Einführung einer Wartefrist von sieben Tagen für den
Abschluss einer Restschuldversicherung (§ 7a Versicherungsvertragsgesetz (VVG)) im
Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag zum 1. Januar2025 eine zusätzliche Schutzmaßnahme für
Verbraucher eingeführt, die in der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge nicht
ausdrücklich vorgesehen ist. In dieser Richtlinie wird lediglich verlangt, dass dem Verbraucher für den
Vergleich von Versicherungsangeboten mindestens drei Tage eingeräumt werden, ohne dass das
Angebot geändert wird. Darüber hinaus sieht die Richtlinie vor, dass dem Verbraucher vor Ablauf dieser
Frist von drei Tagen der Abschluss einer Versicherungspolice möglich sein sollte, wenn er das
ausdrücklich wünscht.
b) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren der Umsetzung der Richtlinie eine
rechtliche Grundlage zu schaffen, um den Verbrauchern – sofern sie dies ausdrücklich erklären – die
Möglichkeit einzuräumen, von der in § 7a VVG vorgesehenen Wartefrist von sieben Tagen
abzuweichen. Der Schutzstandard der Richtlinie würde gewahrt bleiben, ohne das Recht auf eine
eigenverantwortliche Vertragsentscheidung einzuschränken. Eindeutige Befreiungstatbestände sind im
Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vorgesehen.
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zeitnah einen
rechtsicheren und praxistauglichen Mechanismus zur Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen
vorzulegen und betont die Dringlichkeit dieses Anliegens im Sinne der Bürokratievermeidung. Der Bundesrat
verweist insofern auch auf frühere Beschlüsse (vgl. BR-Drucksachen 362/23 (Beschuss) und 129/24
(Beschluss)).
Begründung:
Die nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2021 notwendig gewordene Einholung der
Kundenzustimmung selbst bei unbedeutenden Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen bringt bei
Massenverträgen einen enorm hohen bürokratischen Aufwand für die Kreditinstitute mit sich. Eine gesetzliche
Regelung kann Abhilfe schaffen. Dies würde zu einer erheblichen bürokratischen Entlastung der
Kreditinstitute führen und auch für die Kundinnen und Kunden dürften die Vorteile eines sogenannten AGB-
Änderungsmechanismus weit überwiegen. In der Praxis sind Einbußen im Verbraucherschutz nicht zu erwarten.
Ein sehr hoher Bedarf an einer gesetzlichen Regelung zugunsten eines praxistauglichen AGB-
Änderungsmechanismus wurde auch vom Finanzausschuss des 20. Deutschen Bundestages gesehen (Protokollnotiz des
Finanzausschusses im Zuge der Beschlussempfehlung zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz, BT-
Drucksache 20/9363 vom 15. November 2023, Seite 106). Darüber hinaus unterstützten 30 Rechtsprofessorinnen
und -professoren einen Aufruf zur Implementierung einer rechtssicheren gesetzlichen Vorschrift (Zeitschrift
für Wirtschaftsrecht 2023, Heft 13, Seite 684).
Aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive wäre eine derartige Regelung ein Beitrag zur Erhöhung der
Leistungsfähigkeit der deutschen Kreditwirtschaft, was in Anbetracht der hohen mittel- und langfristen
Finanzierungserfordernisse im Zuge der wirtschaftlichen Transformation von großer Bedeutung ist.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 8 – § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BGB)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei der Ausnahme von Förderdarlehen aus dem
Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts die Beschränkung „und höchstens der marktübliche Sollzinssatz“ zu
streichen.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Gesetzeswortlauts ist insoweit sinnvoll, da so auch
Förderdarlehen vom Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts erfasst bleiben, die einen höheren als
den marktüblichen Zins vorsehen. Zudem wird durch diese eindeutigere Formulierung die Rechtssicherheit
erhöht, da der Anwendungsbereich anderenfalls – unter entsprechendem Mehraufwand der Gerichte – nur durch
aufwendige Konditionenanalysen im Einzelfall ermittelt werden könnte.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 Nummer 8 – § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 – neu – BGB)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Allgemein-Verbraucherdarlehen,
bei denen der Darlehensbetrag mehr als 100 000 Euro beträgt, aus dem Anwendungsbereich der §§ 491 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszunehmen.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Auch nach dem aktuell geltenden Recht umfassen die Schutzbestimmungen Allgemein-
Verbraucherdarlehen ohne Begrenzung auf einen Darlehenshöchstbetrag, obwohl die Verbraucherkreditrichtlinie
von 2008 lediglich für Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 75 000 Euro gilt. Nach Auffassung der
Bundesregierung besteht auch bei höheren Darlehenssummen ein Bedarf für entsprechende Schutzbestimmungen. Es gibt
keinen sachlichen Grund, Verbraucherinnen und Verbrauchern diesen Schutz bei hohen Darlehenssummen
künftig zu versagen. Da die betreffenden Standards bei den Darlehensgebern etabliert sind, ist mit der Einbeziehung
kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand verbunden.
Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b – § 492 Absatz 1 BGB)
Der Bundesrat begrüßt den Bürokratieabbau in Form des neuen Textformerfordernisses in § 492 Absatz 1 BGB-
neu für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, fordert die Bundesregierung aber auf, bestimmte
Anforderungen an die neue Textform in § 492 Absatz 1 BGB – neu – zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor
Übereilung zu stellen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ab einem
bestimmten Nettodarlehensbetrag die Anforderungen an die neue Textform in § 492 Absatz 1 BGB – neu – noch etwas
erhöht werden können, insbesondere ob eine Form vorgeschrieben werden kann, die die Beweisfunktion durch
eine physische Verknüpfung des Vertragstextes und der Willenserklärung erhöht.
Die Bundesregierung hat die Vorschläge des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Denn im Verbraucherkreditrecht ist schon bisher selbst bei der Schriftform kein einheitliches
Vertragsdokument vorgeschrieben, sondern in § 492 Absatz 1 Satz 2 BGB ausdrücklich geregelt, dass getrennte
Erklärungen ausreichend sind. Zudem bleibt die Pflicht zur Aushändigung einer Vertragsabschrift nach
Vertragsschluss (§ 492 Absatz 3 BGB) unberührt. Daneben wird ein hinreichendes Verbraucherschutzniveau bei
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen bereits durch die vorvertraglichen Informationspflichten, das Erfordernis
einer Kreditwürdigkeitsprüfung und die 14-tägige Widerrufsfrist sichergestellt.
Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b – § 492 Absatz 1 BGB)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine präzisere
Regelung der Voraussetzungen von Vertragsschlüssen in Textform erforderlich ist, insbesondere um
Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und die auch im Bereich des Verbraucherkredits relevante Warnfunktion zu erfüllen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass der Vertragsschluss schon im geltenden Recht ausreichend geregelt
ist. Sie wird aber gleichwohl prüfen, ob eine klarstellende Regelung zum Vertragsschluss in Textform getroffen
werden sollte, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Sie sieht dafür jedoch keinen dringenden Regelungsbedarf
in diesem Gesetzgebungsverfahren. Die Frage, inwieweit die Anforderungen an den Vertragsschluss in Textform
ausdrücklich geregelt werden sollten, stellt sich nicht speziell für Verbraucherkreditverträge, sondern für alle
Verträge, für die ein Textformerfordernis geregelt ist. Wegen drohender Verzögerung und Verletzung der
Umsetzungsfrist (20. November 2025) sollen im Rahmen dieses zeitkritischen Gesetzgebungsverfahrens lediglich die
nach der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Richtlinie) erforderlichen Regelungen
umgesetzt werden.
Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d – § 492 Absatz 8 Satz 4 – neu –, Nummer 24 – § 505
Absatz 4a – neu – BGB)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass von
Verbrauchern durch Barauszahlung, Überweisung oder durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats veranlasste
Zahlungsvorgänge als „angeforderte“ Bereitstellung von Geldmitteln im Sinne des § 492 Absatz 8 Satz 1 BGB – neu –
gelten. Zudem soll festgeschrieben werden, dass dann, wenn durch solche Zahlungsvorgänge eine vom
Darlehensgeber geduldete Kontoüberziehung eintritt, keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich ist.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Wenn eine Barauszahlung, eine Überweisung oder die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats
zu einer vom Darlehensgeber geduldeten Kontoüberziehung, die den Voraussetzungen des § 505 BGB entspricht,
führt, ist diese Überziehung als „vom Verbraucher angefordert“ zu klassifizieren. Für die erbetene Klarstellung
besteht kein praktischer Bedarf. Auch eine weitergehende Regelung zur Kreditwürdigkeitsprüfung ist nicht
veranlasst, weil diese nach dem Gesetzentwurf ja gerade nicht bei der jeweiligen konkreten Duldung, sondern vor
der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung der Überziehung zu erfolgen hat. Ein Zusammenhang zu den
konkreten Zahlungsvorgängen besteht danach gerade nicht.
Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nummer 17 – § 497a BGB)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Bestimmtheit
und Vollziehbarkeit der Vorschrift zu Zahlungsrückständen und Nachsichtsmaßnahmen für die Betroffenen
verbessert werden kann, insbesondere ob eine zusätzliche zivilrechtliche Umsetzung der bereits in § 18a Absatz 8b
des Kreditwesengesetzes (KWG) aufsichtsrechtlich umgesetzten Pflichten tatsächlich erforderlich ist.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Bei der Neuregelung von § 497a BGB wurde der insoweit vollharmonisierende Wortlaut von
Artikel 35 und 36 Absatz 3 der Richtlinie im Rahmen einer 1:1-Umsetzung übernommen. Vor diesem Hintergrund
sind einschränkende Konkretisierungen unionsrechtlich mit erheblichen Risiken verbunden. Zudem bieten die
unbestimmten Rechtsbegriffe Darlehensgebern mehr Spielraum.
In § 18a Absatz 8b KWG wird lediglich die auch bisher schon bestehende aufsichtsrechtliche Verpflichtung von
Darlehensgebern geregelt, über grundsätzliche Strategien zu verfügen, um, sofern angebracht, angemessene
Nachsicht walten zu lassen; diese aufsichtsrechtliche Vorgabe kann von Darlehensgebern und der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) näher ausgestaltet werden und ist eine sinnvolle Ergänzung zu der nach
der Richtlinie erforderlichen neuen Pflicht im Einzelfall, die in § 497a BGB – neu – umgesetzt werden soll. Ein
relevanter Mehraufwand aufgrund der aufsichtsrechtlichen Ergänzung, die zudem bereits nach bisheriger
Rechtslage besteht, ist nicht erkennbar.
Zu Nummer 7 (Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a1 – neu – § 505a Absatz 1a – neu – BGB)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren für die Fälle eingeräumter
Überziehungen nach § 504 Absatz 1 Satz 1 BGB die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung abzusenken.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Für eingeräumte Überziehungen nach § 504 Absatz 1 Satz 1 BGB sieht die insoweit
vollharmonisierende Richtlinie keine Möglichkeit vor, die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung abzusenken.
Nach Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie dürfen auch Überziehungsmöglichkeiten nur eingeräumt werden, wenn
die Kreditwürdigkeitsprüfung ergibt, dass die vertragsgemäße Rückführung wahrscheinlich ist.
Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a – § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 – neu – BGB)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Debitkarten mit
Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich des § 506 Absatz 1 Satz 1 BGB auszunehmen.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Auch durch die Nutzung zinsfreier oder nur mit geringen Gebühren verbundener Debitkarten,
deren Inanspruchnahme binnen 40 Tagen auszugleichen ist, kann bei der Abbuchung auf dem Referenzkonto ein
Sollsaldo in Gestalt einer nur geduldeten, teuren Überziehung entstehen. Die Nutzung der Ausnahmeoption würde
daher eine erhebliche Schutzlücke insbesondere für sozial schwächere Verbraucherinnen und Verbraucher
schaffen und das Überschuldungsrisiko erhöhen. Die Nutzung der Ausnahmeoption würde überdies den Wettbewerb
zwischen Kartenanbietern und großen Online-Händlern, die die verbraucherfreundliche Bezahloption „Kauf auf
Rechnung“ anbieten, verzerren. Denn letztere müssen künftig in bestimmten Konstellationen wie Darlehensgeber
Kreditwürdigkeitsprüfungen durchführen und Informationspflichten erfüllen.
Zu den Nummern 9 und 10 (Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe g – Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB;
Artikel 2 Nummer 6 bis 9 – Anlagen 4, 5, 7, 8, 9 zum EGBGB)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob entsprechend der
derzeit geltenden Rechtslage ein Muster für eine Widerrufsinformation aufgenommen und eine diesbezügliche
Gesetzlichkeitsfiktion vorgesehen werden kann.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und
wie Darlehensgeber bei der Erstellung von Widerrufsbelehrungen und der Erfüllung von Informationspflichten
im Rahmen des europarechtlich Zulässigen weiterhin, etwa durch eine Musterbelehrung oder sonstige Hinweise
auf die Belehrungspflicht und ihren Inhalt, unterstützt werden können; gegebenenfalls fordert der Bundesrat die
Bundesregierung auf, sich auf Unionsebene für die Einführung verbindlicher Belehrungsmuster mit
Legalisierungswirkung im Unionsrecht einzusetzen.
Die Bundesregierung hat die Vorschläge des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keine Möglichkeit, dem Anliegen
nachzukommen. Die Richtlinie sieht kein Muster mit Gesetzlichkeitsfiktionswirkung für die vorgeschriebene
vertragliche Widerrufsinformation vor; ein solches war während der Verhandlungen auf Unionsebene nicht
durchsetzbar. Die Beibehaltung beziehungsweise Regelung eines rein nationalen Musters ist nach der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht rechtssicher unionsrechtskonform möglich. Die Bundesregierung
unterstützt jedoch die Einführung eines Belehrungsmusters auf Unionsebene und wird sich weiterhin dafür
einsetzen. Zudem wird die Rechtssicherheit für Darlehensgeber gegenüber der bisherigen Rechtslage durch die
Einführung einer Maximalwiderrufsfrist bei fehlerhaften Informationen von 12 Monaten und 14 Tagen erhöht.
Zu Nummer 11 (Artikel 3 Nummer 1 – § 30 BDSG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verwendung
„abgeleiteter Daten“ im Sinne des Erwägungsgrundes 46 der Richtlinie in der Kreditwürdigkeitsprüfung
konkreter gefasst werden sollte.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keine Möglichkeit, dem Anliegen
nachzukommen. Bei den Änderungen beziehungsweise Ergänzungen in § 30 des Bundesdatenschutzgesetzes
handelt es sich um eine 1:1-Umsetzung der Vorgaben aus den Artikeln 18 und 19 der Richtlinie. Insoweit lässt der
Vollharmonisierungsansatz grundsätzlich keinen Spielraum zu, auch nicht für Konkretisierungen. Der
Erwägungsgrund 46 der Richtlinie enthält zudem schon keine verbindliche Regelungsvorgabe. Darüber hinaus bezieht
sich der Erwägungsgrund nicht auf die Kreditwürdigkeitsprüfung beziehungsweise die insoweit vorgegebenen
Regelungen in den Artikeln 18 und 19 der Richtlinie, sondern vielmehr auf die in Artikel 13 der Richtlinie
vorgesehene Informationspflicht. Diese Vorgaben in Bezug auf die Informationspflicht nach Artikel 13
(Erwägungsgrund 46) der Richtlinie wurden in § 491a Absatz 5 BGB – neu – umgesetzt (siehe hierzu auch die klarstellenden
Ausführungen in der Gesetzesbegründung, Regierungsentwurf Seite 122 f.). Die Richtlinie enthält vereinzelt
spezielle datenschutzrechtliche Regelungen. Sofern die Richtlinie insoweit keine Sonderregelungen enthält, gelten
im Übrigen die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung, die dann
gegebenenfalls anzuwenden und auszulegen sind.
Zu Nummer 12 (Artikel 9 Nummer 3 – § 18a Absatz 8d – neu – KWG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen neuen § 18a Absatz 8d KWG einzufügen, um zu
gewährleisten, dass die BaFin die Einhaltung der Informationspflicht bei Verwendung automatisierter
Datenverarbeitungen für die Erstellung von Vertragsangeboten prüfen und erforderlichenfalls durchsetzen kann.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. § 491a Absatz 5 BGB-neu sieht bereits eine Pflicht des Darlehensgebers vor, den
Darlehensnehmer zu informieren, wenn das Angebot des Darlehensgebers auf Abschluss eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags oder ein dem Verbraucher übermittelter Entwurf für bestimmte Bedingungen eines solchen Vertrags
auf Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde. Bei
systematischen Verstößen gegen zivilrechtliche Pflichten kann die BaFin im Rahmen der bestehenden Missstandsaufsicht
vorgehen.
Zu Nummer 13 (Artikel 9 Nummer 3 – § 18a Absatz 8d – neu – KWG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen neuen § 18a Absatz 8d KWG einzufügen, um zu
gewährleisten, dass die BaFin bei irreführenden Werbepraktiken unmittelbar tätig werden kann.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Die Einfügung einer aufsichtlichen Regelung, welche die Kreditinstitute verpflichtet,
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Vermeidung von Irreführung bei der Werbung
für Kreditprodukte einzuhalten, ist nicht erforderlich, damit die BaFin gegen irreführende Werbepraktiken
vorgehen kann. § 23 KWG regelt als Ermächtigungsgrundlage bereits ausreichend die Befugnisse der BaFin, bestimmte
Arten von Werbung für Verbraucherdarlehen zu untersagen. Darüber hinaus wird die Einhaltung der
werberechtlichen Vorgaben im Rahmen des UWG auch wettbewerbsrechtlich – im Rahmen der vorgesehenen
zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung – sichergestellt.
Zu Nummer 14 (Artikel 13 Nummer 2 – § 157 Absatz 2 VVG, Nummer 3 – § 213a VVG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Zeitraum von
15 Jahren für das sogenannte „Right to be forgotten“ nach einer onkologischen Behandlung verkürzt werden kann.
Die Bundesregierung hat die erbetene Prüfung vorgenommen, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Die neuen Vorschriften enthalten eine sehr partielle Regelung nur für Restschuldversicherungen
und beruhen auf der unionsrechtlich gebotenen (1:1-)Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 14 Absatz 4 der
Richtline. Eine entsprechende Verkürzung dürfte aufgrund eines dann – im Vergleich zu anderen Erkrankungen –
bevorzugten Zugangs zu Restschuldversicherungen zudem eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
darstellen.
Zu Nummer 15 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Erfahrungen mit den neuen Regelungen sorgfältig auf
Anzeichen für Überregulierung zu prüfen und sich auf Unionsebene frühzeitig – möglichst noch deutlich vor der
turnusmäßigen Evaluation der Richtlinie – für eine Rückführung eventueller durch die Richtlinie geschaffener
übermäßiger Bürokratie einzusetzen.
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, da die Regelungen zum Verbraucherkreditrecht
nach Artikel 46 der Richtlinie ohnehin bereits drei Jahre nach Anwendbarkeit der mitgliedstaatlichen Regelungen
auf Unionsebene überprüft werden sollen. Eine frühere Überprüfung ist nicht sinnvoll. Darüber hinaus setzt sich
die Bundesregierung bei sämtlichen Gesetzesvorhaben auch auf Unionsebene für einen möglichst umfassenden
Bürokratieabbau ein.
Zu Nummer 16 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine rechtliche Grundlage dafür
zu schaffen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auf ausdrücklichen Wunsch von der siebentägigen
Wartefrist des § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) abweichen können.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die im geltenden § 7a Absatz 5 VVG vorgesehene Wartefrist im
Jahr 2023 auf Initiative des Deutschen Bundestages eingeführt wurde, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor
Übereilung und dem Abschluss nicht bedarfsgerechter Versicherungsverträge zu schützen.
Zu Nummer 17 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren einen rechtsicheren und
praxistauglichen Mechanismus zur Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen vorzulegen.
Die Bundesregierung wird prüfen, ob eine Regelung getroffen werden kann, um mehr Rechtssicherheit bei der
Verwendung von Fiktionsklauseln für die Änderung von bestimmten Bankverträgen zu schaffen. Einen
Zusammenhang zwischen dieser Prüfung und der Umsetzung der Richtlinie sieht die Bundesregierung nicht. Wegen
drohender Verzögerung und Verletzung der Umsetzungsfrist (20. November 2025) sollen im Rahmen dieses
zeitkritischen Gesetzgebungsverfahrens lediglich die nach der Richtlinie erforderlichen Regelungen umgesetzt
werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)