Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1851
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2225 (nachfolgend auch: Verbraucherkredit-RL-neu)
verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 48
Absatz 1, bis zum 20. November 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie
nachzukommen. Ziel der Verbraucherkredit-RL-neu ist es in erster Linie, zu einem hohen
Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite
zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern beizutragen.
Die Verbraucherkredit-RL-neu verfolgt wie bereits ihre Vorläuferrichtlinie einen
Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge
Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 1
und 12 bei, Armut in allen ihren Formen und überall zu beenden und nachhaltige
Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.
B. Lösung
Die Umsetzung der Verbraucherkredit-RL-neu erfolgt insbesondere über
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Verbraucherkredit-RL-neu
wird unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-
Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, werden die Vorgaben für die verpflichtend vor dem
Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und werden
weitere bereits für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bestehende
Vorgaben auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet. Außerdem müssen
Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, im
Bundesdatenschutzgesetz, im Unterlassungsklagegesetz, im Versicherungsvertragsgesetz, in
der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, im Kreditwesengesetz, im
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz, dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung und in der
Institutsvergütungsverordnung vorgenommen und muss ein neues Stammgesetz
zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung
geschaffen werden, um die Vorschriften der Verbraucherkredit-RL-neu
umzusetzen.
C. Alternativen
Eine Alternative zu der im Entwurf vorgesehenen Umsetzung der
Verbraucherkredit-RL-neu besteht aufgrund der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht nicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund höherer Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung vor dem
Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden
Finanzierungshilfen steigert sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der Zeitaufwand
um 173 000 Stunden jährlich.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um knapp 26
Millionen Euro. Dieser laufende Erfüllungsaufwand unterfällt nicht der „One in, one
out“-Regelung, da es sich um eine Eins-zu-eins-Umsetzung vollharmonisierender
Richtlinienvorgaben handelt.
Zudem entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 54 Millionen
Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es ergibt sich eine Erhöhung der jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von etwa
25 Millionen Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung erhöht sich um ungefähr 2
Millionen Euro für den Bund und 0,2 Millionen Euro für die Länder. Zudem entsteht
ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 14,5 Millionen Euro, der in
Höhe von knapp 14,4 Millionen Euro auf die Länder und im Übrigen auf den
Bund entfällt.
F. Weitere Kosten
Aufgrund des Wegfalls des Schriftformerfordernisses für den Abschluss von
Allgemein-Verbraucherdarlehens- und Darlehensvermittlungsverträgen ist
insgesamt mit einer Minderung von Kosten in Höhe von ungefähr 5 Millionen jährlich
für die Wirtschaft zu rechnen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch … [Artikel 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des
Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts,
Bundestagsdrucksache 21/1856] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Untertitel 4
Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen“.
b) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 6 wird gestrichen.
c) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen“.
2. In § 79a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
3. § 356b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Widerruf ist bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf Papier oder auf einem
anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zu
erklären. Der Widerruf ist nicht allein deshalb unwirksam, weil er auf einem anderen dauerhaften
Datenträger abgegeben wurde.“
b) Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Widerrufsrecht bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf
Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, wenn der Darlehensnehmer gemäß Artikel 247 § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht informiert wurde.“
Anlage 1
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten
hat. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt.“
4. § 356f wird gestrichen.
5. § 357b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „entgeltliche“ gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine Finanzierungshilfe gemäß § 506, die nicht von der
Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1
in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten.“
6. § 358 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
(2) „ Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete
Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige
Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über
die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(2a) Im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, der verbunden ist mit einem Vertrag
über den Erwerb einer Ware mit Rückgaberecht, der für einen bestimmten Zeitraum von mehr als 14
Tagen die vollständige Rückerstattung des Entgelts einräumt, verlängert sich die Frist für die Erklärung
des Widerrufs des Darlehensvertrags bis zum Ablauf der Frist für die Rückgabe der Ware.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „wenn sich der Darlehensgeber bei“ die Angabe „dem
Marketing,“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform
§ 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und
die §§ 357a bis 357c entsprechend anzuwenden.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener
Ratenlieferungsvertrag, so sind neben § 355 Absatz 3 auch § 357 Absatz 1 bis 3 sowie 5 bis 8 und
§ 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge
§ 355 Absatz 3, § 357 Absatz 1 bis 3 und 6 sowie § 357d Satz 2 und 3 entsprechend.“
7. In § 359 Absatz 2 wird die Angabe „, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt“
gestrichen.
8. § 491 wird durch den folgenden § 491 ersetzt.:
§ 491„
Verbraucherdarlehensvertrag
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer
als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
1. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene
Sache beschränkt,
2. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem
niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen
werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
3. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse
abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche
Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
4. die den in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beschriebenen Bezug zu einem Grundstück aufweisen oder
bei denen es sich um Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 Satz 4 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem
Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu
errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten
bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2. Auf
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist nur § 491a Absatz 4 und § 495
Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind
Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und
im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder
ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen
die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495, 497a, 505a bis 505e und 511 sind nicht auf
Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes
gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den
Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder
den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens
sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten
angepasst werden können.
(5) Die §§ 358, 359, 491a Absatz 3, 5, § 492 Absatz 1a, 3 Satz 2 und Absatz 8, die §§ 492a, 492b, 493
Absatz 7, die §§ 495, 496, 504, 505a bis 505e und 511 dieses Gesetzes sowie Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 11, 12, 14 bis 24 sowie § 8 Satz 1 und Artikel 247a § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche sind nicht auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anzuwenden, die einen
Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
berechtigt ist, durch eine oder mehrere Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn durch die
Rückzahlungsvereinbarung oder Rückzahlungsvereinbarungen voraussichtlich ein gerichtliches Verfahren
aufgrund des Zahlungsverzugs vermieden wird und wenn der Darlehensnehmer nicht schlechter gestellt wird
als durch den ursprünglichen Darlehensvertrag.“
9. § 491a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Hierzu sind bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag stets und bei einem Immobiliar-
Verbraucherdarlehensvertrag gegebenenfalls die vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die
Hauptmerkmale der vom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen
Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,
zu erläutern. Werden im Zusammenhang mit einem Verbraucherdarlehensvertrag weitere Leistungen
im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt
werden können und welche Folgen die Kündigung hat.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Unbeschadet der Informationspflichten des Verantwortlichen gemäß der Verordnung (EU)
2016/679 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den Darlehensnehmer klar und verständlich zu
informieren, wenn das Angebot des Darlehensgebers auf Abschluss eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags oder ein dem Verbraucher übermittelter Entwurf für bestimmte Bedingungen eines solchen
Vertrags auf Grundlage einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert
wurde.“
10. § 492 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 492„
Form, Vertragsinhalt und Vertragsschluss“.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Wenn nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, bedürfen Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge der Textform und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Schriftform. Der
Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich
erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe
einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(1a) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen reicht es für den Vertragsschluss nicht aus,
wenn die Erklärung des Darlehensnehmers über voreingestellte Optionen im Vertrag, wie insbesondere
bereits mit einem Kreuz versehene Kästchen, erfolgt. Werden zum Abschluss eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags zu markierende Kästchen verwendet, muss der Darlehensnehmer vor der
Abgabe seiner Vertragserklärung auf den Inhalt und Wesensgehalt der durch das Kästchen vermittelten
Vereinbarung hingewiesen werden und mit seiner Erklärung eindeutig und unmissverständlich zu
erkennen geben, dass er die Vereinbarung treffen will. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erklärung
des Darlehensnehmers zum Abschluss eines Vertrags über weitere Leistungen, die dem
Darlehensnehmer im Zusammenhang mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag angeboten werden.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach
Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Abweichend von Satz 1
müssen Erklärungen des Darlehensgebers eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags im Sinne von
§ 493 Absatz 3 und 7, § 499 Absatz 1 und 2, ebenso wie § 504 Absatz 1 Satz 1 und 3 auf Papier oder
auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger abgegeben werden.“
d) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
(8) „ Ein Unternehmer darf dem Verbraucher nicht, ohne dass der Verbraucher die Gewährung
vorher angefordert und ihrer Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat, Geldmittel zum Zwecke der
Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens zur Verfügung stellen. Erfolgt dennoch eine solche
Gewährung, wird kein Anspruch gegen den Verbraucher als Leistungsempfänger begründet.
Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war
oder in der irrigen Vorstellung einer Anforderung und ausdrücklichen Zustimmung erfolgte und der
Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen
können.
(9) Ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist nichtig, wenn zwischen dem vertraglichen
effektiven Jahreszinssatz und dem zum Zeitpunkt der Zinsvereinbarung für vergleichbare Darlehen
marktüblichen effektiven Jahreszinssatz ein auffälliges Missverhältnis besteht. Ein auffälliges
Missverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der vertragliche effektive Jahreszinssatz diesen marktüblichen
effektiven Jahreszinssatz um 100 Prozent oder um zwölf Prozentpunkte überschreitet. Die zur
Besicherung eines nach Satz 1 nichtigen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages abgeschlossenen
Sicherungsgeschäfte sind gleichfalls nichtig.“
11. § 492a wird durch den folgenden § 492a ersetzt:
„§ 492a
Kopplungsgeschäfte
(1) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags unbeschadet des
§ 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte
oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen
erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den
Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -
dienstleistungen angeboten wird.
(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft nach Absatz 1 unzulässig ist, sind die mit dem
Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon
unberührt.“
12. § 492b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a wird nach der Angabe „eröffnen“ die Angabe
„oder führen“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer ein
Zahlungsoder ein Sparkonto eröffnet oder führt, dessen einziger Zweck die Ansammlung von Kapital ist, um
1. das Allgemein-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu bedienen,
2. die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens bereitzustellen oder
3. als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls zu dienen.“
13. § 493 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Der Darlehensgeber übermittelt dem Darlehensnehmer vor der Änderung der Bestimmungen des
Verbraucherdarlehensvertrags die folgenden Informationen:
1. entweder eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen oder beabsichtigten Änderungen und
gegebenenfalls des Erfordernisses der Zustimmung, wenn die Änderungen der Zustimmung des
Darlehensnehmers bedürfen, oder eine Erläuterung der Änderungen, die sich aufgrund der Änderung der Gesetze
ergeben werden,
2. den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 vorgesehen ist, und
3. die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach
Nummer 1 Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die Bezeichnung
und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.“
14. § 494 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher
erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die vorgeschriebene Form insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn
eine der in Artikel 247 §§ 6 und 11 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den
Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.“
15. § 495 wird durch den folgenden § 495 ersetzt:
§ 495„
Widerrufsrecht; Bedenkzeit
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach
§ 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
1. die einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen
Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen
oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag
(Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die
Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus
§ 491a Absatz 1 und 2 sowie aus § 492 Absatz 1, 2 und 3 gewahrt sind, oder
3. die § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des
Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs
der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung
des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das
Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die
Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.“
16. In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „unverzüglich“ die Angabe „vom bisherigen
Darlehensgeber“ eingefügt.
17. Nach § 497 wird der folgende § 497a eingefügt:
„§ 497a
Zahlungsrückstände und Nachsichtsmaßnahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen
(1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat, an
Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher zu
verweisen, die für den Darlehensnehmer leicht zugänglich sind.
(2) Der Darlehensgeber muss, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten lassen, bevor er ein
Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit einem
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag einleitet. Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen der Nachsicht
müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Darlehensnehmers Rechnung tragen. Sie
können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung des Darlehens bestehen und
umfassen eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen
kann:
1. eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,
2. eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,
3. einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,
4. eine Herabsetzung des Sollzinssatzes,
5. ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,
6. Teilrückzahlungen,
7. Währungsumrechnungen,
8. einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
(3) Werden die Bedingungen eines fortbestehenden Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gemäß
Absatz 2 Satz 3 geändert, ist § 505a nicht anzuwenden, wenn keine deutliche Erhöhung des Gesamtbetrags
vorliegt.
(4) Der Darlehensgeber ist, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, wiederholt Maßnahmen
der Nachsicht nach Absatz 2 anzubieten.“
18. Nach § 498 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Ist der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach § 497a Absatz 2 bis 4 zur Nachsicht verpflichtet, hat er
die Nachsichtsmaßnahme spätestens mit der Fristsetzung anzubieten.“
19. Nach § 500 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Liegen die Voraussetzungen für die vorzeitige Rückzahlung vor, findet § 490 Absatz 2 keine Anwendung.“
20. § 501 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem
Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Darlehens
entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. Bei der Berechnung der Ermäßigung werden neben den
Zinsen nur Kosten berücksichtigt, die dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber auferlegt werden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Kredits“ durch die Angabe „Darlehens“ ersetzt.
21. In § 502 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im
Darlehensvertrag“ durch die Angabe „vereinbarungsgemäß“ ersetzt.
22. § 504 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Zeitabständen“ die Angabe „, jedoch mindestens einmal im
Monat,“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer nach einer Kündigung oder Teilkündigung der
Überziehungsmöglichkeit, mindestens 30 Tage bevor die Kündigung oder Teilkündigung wirksam
wird, in der vereinbarten Weise über die aufgrund der Kündigung eintretende Beendigung oder Kürzung
der Überziehungsmöglichkeit zu informieren. Hat der Darlehensnehmer die gekündigte
Überziehungsmöglichkeit vor deren Beendigung oder Kürzung in Anspruch genommen, so muss der Darlehensgeber
ihm vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens anbieten, den in Anspruch genommenen
Betrag im Umfang der erklärten Kündigung ohne zusätzliche Kosten zu dem für die
Überziehungsmöglichkeit geltenden Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen, es sei denn, der
Darlehensnehmer entscheidet sich für eine frühere Rückzahlung.“
23. In § 504a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen“ durch
die Angabe „auf die Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu
Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher“ ersetzt.
24. § 505 wird durch den folgenden § 505 ersetzt:
§ 505„
Geduldete Überziehung
(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto
ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos
duldet, müssen die Angaben nach Artikel 247 § 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in diesem Vertrag auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger enthalten sein und
dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag über die
Eröffnung des Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers mitgeteilt werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein
laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine
Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat,
unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf Papier oder auf einem anderen im
Vertrag über die Eröffnung des Kontos benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers
über die sich aus Artikel 247 § 17 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer regelmäßigen Überziehung gekommen ist,
gilt § 504a Absatz 1, 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die
Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.
(4) Die §§ 491a, 492 Absatz 1 bis 7, die §§ 492a bis 495, 499 bis 502 und 511 dieses Gesetzes sowie
Artikel 247a § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind auf Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht
anzuwenden. § 505a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vereinbarung
eines Entgelts zu erfolgen hat, das der Unternehmer für die Duldung der Überziehung eines laufenden Kontos
ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder für die Überziehung über die vertraglich bestimmte Höhe
hinaus erhebt.
(5) § 504 Absatz 2 gilt entsprechend.“
25. § 505a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Darlehensnehmers“ die Angabe „eingehend“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen
Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ durch die
Angabe „es“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wenn der Darlehensgeber entscheidet, den Darlehensvertrag nicht abzuschließen, muss er dies
dem Darlehensnehmer unverzüglich mitteilen und ihn im Falle eines Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrags gegebenenfalls an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang
zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verweisen, die für den Darlehensnehmer leicht
zugänglich sind.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „wurde“ die Angabe „bei einem Immobiliar-
Verbraucherdarlehensvertrag“ eingefügt.
26. § 505b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Soll der Darlehensvertrag von mehr als einem Darlehensnehmer geschlossen werden, führt
der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeitsprüfung auf der Grundlage der gemeinsamen
Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmer durch.
(2) Die Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage einschlägiger und genauer
Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des
Darlehensnehmers, die erforderlich sind und deren Einholung in einem angemessenen Verhältnis zu der
Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Darlehens für den Darlehensnehmer steht. Die
Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien personenbezogener
Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen. Der Darlehensgeber hat im
Übrigen die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der
Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen
kann. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf sich die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht
hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder
auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient
zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „gehören“ die Angabe „, erforderlichenfalls auch durch
Abfrage bei einer Datenbank, aber nicht aus sozialen Netzwerken“ eingefügt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber“
durch die Angabe „Der Darlehensgeber ist“ ersetzt.
27. In § 505d Absatz 3 wird die Angabe „§ 505b Absatz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 505b Absatz 2 und 3“
ersetzt.
28. § 506 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360,
491a bis 502, 505a bis 505e und 511 sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und vorbehaltlich der
Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher
einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Keine Finanzierungshilfen im
Sinne des Satzes 1 sind Verträge,
1. die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind,
2. die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken oder an bestehenden
oder zu errichtenden Gebäuden bestimmt sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung von
grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind,
3. durch die eine bereits bestehende Forderung unentgeltlich gestundet wird oder
4. bei denen der Unternehmer dem Verbraucher selbst, ohne dass ein Dritter ein Darlehen, einen
Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, unentgeltlich eine Frist für die
Bezahlung der von diesem Unternehmer gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen von
höchstens 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und dem
Verbraucher bei Zahlungsverzug lediglich begrenzte Kosten entstehen können.
Wenn ein Unternehmer, der kein Kleinstunternehmen oder kein kleines oder mittleres Unternehmen im
Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist, Dienstleistungen der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 anbietet, für deren Erbringung Fernabsatzverträge
nach § 312c geschlossen werden, ist Satz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Unternehmer dem Verbraucher für die vollständige Zahlung keine längere Frist als 14 Tage nach Lieferung
der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und zusätzlich zu den dort genannten
Voraussetzungen kein Dritter den Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher aus dem Vertrag erwirbt.
(1a) Bezieht sich ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche
Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken oder an
bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen
Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast
besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als
entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 1, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten
als entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch die Angabe „Nutzung eines Gegenstandes gelten als
Finanzierungshilfe nach Absatz 1 oder 1a“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes hat,“.
c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3,
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden.
(5) Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle
der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat,
der Anschaffungspreis.“
29. § 507 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Form“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
30. § 510 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und
Absatz 4 bestimmten Umfang.“
31. Die Überschrift des Buchs 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Untertitel 4
Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen“.
32. § 511 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 511„
Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer zu informieren, ob für ihn individuelle
Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften, die im Zusammenhang mit einem
Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), erbracht werden oder erbracht werden können. Bevor der
Darlehensgeber für den Darlehensnehmer solche Beratungsleistungen erbringt, hat er den
Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.“
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 in
dessen bestem Interesse ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf
hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem
Darlehensnehmer bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag auf einem dauerhaften Datenträger
und bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf Papier oder auf einem anderen im Vertrag
über die Erbringung der Beratungsleistung benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des
Darlehensnehmers zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer zu warnen, wenn ein
Verbraucherdarlehensvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Darlehensnehmers
möglicherweise ein spezifisches Risiko für ihn birgt.“
33. § 512 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511 darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil
des Verbrauchers abgewichen werden.“
34. Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 6 wird gestrichen.
35. Die Überschrift des Buchs 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Untertitel 2
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen“.
36. § 655a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch die Angabe
„Finanzierungshilfe nach § 506“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Finanzierungshilfen nach § 506, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
bis 3 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247
§ 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 und des Artikels 247a § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie
ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt hinsichtlich § 491a Absatz 1 und 2 nicht für
Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als
Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden Finanzierungshilfen tätig
werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen
Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.“
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines
Verbraucherdarlehensvertrags oder einer entsprechenden Finanzierungshilfe nach § 506 Beratungsleistungen gemäß § 511
Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt bei der Vermittlung eines
Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages oder einer entsprechenden Finanzierungshilfe entsprechend mit der
Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren
Darlehensverträgen zu prüfen hat.“
37. § 655b wird durch den folgenden § 655b ersetzt:
„§ 655b
Textform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der Textform. Der Vertrag darf
nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens oder der Finanzierungshilfe gemäß § 506 verbunden
werden. § 492 Absatz 1a gilt entsprechend. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in
Textform mitzuteilen.
(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1
Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Absatz 2, § 13b
Absatz 1 sowie § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist
nichtig.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch … [Artikel 2 und 3 des Entwurfs eines Gesetzes
zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts, Bundestagsdrucksache 21/1856] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 46b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verbraucherschutzrichtlinien“ durch die Angabe
„Verbraucherschutzrichtlinie“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Verbraucherschutzrichtlinie im Sinne dieser Vorschrift ist die Richtlinie 93/13/EWG.“
2. Nach Artikel 229 § … [einsetzen: letzte bei der Verkündung vorhandene Zählbezeichnung] wird der
folgende § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] eingefügt:
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge
(1) Auf Schuldverhältnisse, die ein Verbraucherdarlehen, eine Finanzierungshilfe, die damit
verbundene Lieferung einer Ware oder damit verbundene Erbringung einer anderen Leistung, die Vermittlung von
Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen oder Beratungsleistungen zu solchen Verträgen
zum Gegenstand haben und die vor dem 20. November 2026 bestanden, sind dieses Gesetz und das
Bürgerliche Gesetzbuch jeweils in der vor dem 20. November 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für
Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für das Bestehen des Vertrages
auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags abzustellen, mit dem der Darlehensgeber dem
Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen. Für
Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses
des Vertrags abzustellen, mit dem der Unternehmer mit dem Verbraucher ein Entgelt für den Fall vereinbart,
dass er eine Überziehung seines laufenden Kontos duldet.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
und entsprechende Finanzierungshilfen, die vor dem 20. November 2026 bestanden, Artikel 247 § 15 und
17 dieses Gesetzes sowie § 492 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit § 493 Absatz 3, § 499 Absatz 1 und 2 und
§ 504 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie die §§ 496, 504, 504a und 505 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in ihrer ab dem 20. November 2026 geltenden Fassung anzuwenden.“
3. Artikel 246e wird wie folgt geändert:
a) § 1 Absatz 2 Nummer 14a und 15 wird durch die folgenden Nummern 14a bis 39 ersetzt:
„14a. eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in
Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, nicht oder nicht nach
Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder
wenn dem Verbraucher keine Eingangsbestätigung nach Maßgabe von § 356a Absatz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs übermittelt wird,
15. eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb der nach § 433 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 475 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgeblichen Leistungszeit
übergeben wird,
16. der Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach § 491a Absatz 1 oder
Absatz 5, § 493 Absatz 7 oder § 505 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 247a § 2
informiert wird,
17. dem Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 491a Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Vertragsentwurf ausgehändigt oder übermittelt wird,
18. dem Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 491a Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs keine angemessenen Erläuterungen gegeben werden,
19. eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe
nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gemäß § 492 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zumindest in Textform abgeschlossen wird,
20. eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe
nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 1a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs mittels einer Voreinstellung für die Erklärung des Verbrauchers abgeschlossen wird,
21. eine Vereinbarung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe
nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 2 oder § 505 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,
22. nach Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe
nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verbraucher entgegen § 492 Absatz 3
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Abschrift des Vertrags oder entgegen § 492 Absatz 3
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Tilgungsplan zur Verfügung gestellt wird,
23. der Verbraucher im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach § 493 Absatz 3, § 496
Absatz 2, § 499 Absatz 2 Satz 2, § 504 Absatz 1, § 505 Absatz 2 und § 505a Absatz 1 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unterrichtet wird,
24. dem Verbraucher Geldmittel zum Zwecke der Vereinbarung eines Allgemein-
Verbraucherdarlehens oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen
§ 492 Absatz 8 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt werden, ohne dass
dieser die Gewährung vorher angefordert oder ihrer Erbringung ausdrücklich zugestimmt hat,
25. ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492 Absatz 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem
auffälligen Missverhältnis zwischen dem vertraglichen effektiven Jahreszinssatz und dem
marktüblichen effektiven Jahreszinssatz abgeschlossen wird,
26. der Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach
§ 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 492a Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs davon abhängig gemacht wird, dass der Verbraucher oder ein Dritter weitere
Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt,
27. im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach
§ 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Verbraucher entgegen § 496 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Einwendungsverzicht entgegengehalten wird, dem Verbraucher
entgegen der in § 499 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Weise gekündigt
wird oder dem Verbraucher entgegen § 500 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt
wird, einen unbefristeten Vertrag jederzeit oder bei Vereinbarung einer Kündigungsfrist mit einer
längeren Kündigungsfrist als einem Monat zu kündigen,
28. der Verbraucher entgegen § 497a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht an
Schuldnerberatungsdienste verwiesen wird,
29. gegenüber dem Verbraucher entgegen § 497a Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine
angemessene Nachsicht walten gelassen wird oder entgegen § 504 Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Rückzahlung in Raten angeboten wird,
30. im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach
§ 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 499 Absatz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch den Unternehmer ein Vertrag beendet oder seine Änderung verlangt wird,
31. im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder
einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Verbraucher eine
nicht den Vorgaben des § 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Vorfälligkeitsentschädigung verlangt wird,
32. im Falle einer Kündigung oder Teilkündigung einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit oder
Überschreitungsmöglichkeit der Verbraucher entgegen § 504 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht, nicht in der vereinbarten Weise oder nicht rechtzeitig über diese informiert
wird,
33. im Falle einer regelmäßigen geduldeten Überziehung gemäß § 505 Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 504a Absatz 1, 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem Verbraucher keine Beratung angeboten wird,
34. vor Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach
§ 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen den §§ 505a und 505b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht oder nicht richtig durchgeführt wird,
35. bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder einer Finanzierungshilfe nach § 506
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Beratungsleistungen nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gemäß § 511 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird,
36. bei Erbringung einer Beratungsleistung bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder
einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Empfehlung
entgegen § 511 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wird,
37. bei Erbringung einer Beratungsleistung bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder
einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 511
Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gewarnt wird,
38. der Verbraucher bei der Vermittlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer
Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gemäß § 655a Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird oder
39. der Verbraucher entgegen Artikel 247a § 3 durch die Bedingungen für die Gewährung eines
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs benachteiligt wird.“
b) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1
Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach § 1 Absatz 2
1. Nummer 1 bis 14a oder Nummer 15 oder
2. Nummer 16 bis 38 oder Nummer 39,
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, verletzt.“
bb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1“ eingefügt.
4. Artikel 247 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
Artikel 247„
Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Finanzierungshilfen und
Darlehensvermittlungsverträgen“.
b) § 1 Absatz 4 wird gestrichen.
c) § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
(1) Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensgeber den
Darlehensnehmer über die Einzelheiten nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 unterrichten, und zwar rechtzeitig vor
Abgabe der Vertragserklärung des Darlehensnehmers. Die Unterrichtung erfolgt auf Papier oder auf
einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers.
(2) Für die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die
Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 4 zu verwenden.
Alle Informationen in dem Muster sind in gleicher Weise hervorzuheben, müssen kohärent und gut
lesbar sein und den technischen Einschränkungen des Datenträgers, auf dem sie dargestellt werden,
Rechnung tragen. Die Informationen sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen und in geeigneter
Weise darzustellen, wobei der Interoperabilität Rechnung zu tragen ist.
(3) Soll ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs abgeschlossen werden, sind für die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 die
Europäischen Informationen für Verbraucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 5 zu verwenden.
Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Erfolgt die vorvertragliche Unterrichtung nach Absatz 1 weniger als einen Tag vor Abgabe
der bindenden Vertragserklärung des Darlehensnehmers, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer
auf Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl
des Darlehensnehmers innerhalb von einem bis sieben Tagen nach Zugang der bindenden
Vertragserklärung des Darlehensnehmers an die Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 495 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie an das Verfahren für den Widerruf zu erinnern.“
d) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende klare und verständliche
Informationen enthalten:
1. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Darlehensgebers,
2. den Nettodarlehensbetrag,
3. die Vertragslaufzeit,
4. den Sollzinssatz oder gegebenenfalls die Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen
unterschiedliche Sollzinssätze gelten,
5. den effektiven Jahreszins,
6. den Gesamtbetrag,
7. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls
anfallende Verzugskosten,
8. den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sowie gegebenenfalls die
Information, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für
die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden,
9. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen,
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und gegebenenfalls die
Widerrufsfrist,
11. das Bestehen eines Rechts des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen
und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Darlehensgebers auf eine angemessene
Vorfälligkeitsentschädigung,
12. die Art des Darlehens,
13. die Auszahlungsbedingungen,
14. falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen
für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder
Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, sowie die Zeiträume,
die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes Sollzinssatzes,
15. sofern der Darlehensvertrag mehrere Auszahlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen
Kosten oder Sollzinssätzen vorsieht und die Berechnung des effektiven Jahreszinses auf der
Vermutung beruht, dass die für die Art des Darlehens übliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart
werde, einen Hinweis, dass die Nutzung anderer Auszahlungsmöglichkeiten den effektiven
Jahreszins erhöhen kann,
16. gegebenenfalls alle sonstigen Kosten, insbesondere für einen Kontoführungsvertrag, dessen
Abschluss der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer für die Buchung der Zahlungsvorgänge
verlangt, oder für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl
Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die
Kosten angepasst werden können,
17. ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des Gesamtbetrags und des effektiven
Jahreszinses unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven Jahreszinses
einfließender Annahmen und unter Berücksichtigung der vom Darlehensnehmer genannten
Wünsche zu einzelnen Vertragsbedingungen,
18. falls zutreffend, einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer infolge des Vertragsabschlusses
Notarkosten zu tragen hat,
19. gegebenenfalls die Verpflichtung, zusätzlich zum Abschluss des Darlehensvertrags einen
zusammenhängenden Vertrag über eine Leistung abzuschließen, wenn der Darlehensgeber den
Abschluss des Darlehensvertrags vom Abschluss dieses anderen Vertrags abhängig macht
oder wenn die Bedingungen für den Darlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er
zusammen mit diesem angeboten wird,
20. falls zutreffend, die Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt,
21. Informationen zur Art der Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung des
Darlehensgebers, soweit der Darlehensgeber diesen Anspruch geltend machen will, falls der
Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,
22. die sich aus § 30 Absatz 7 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte,
23. die sich aus § 491a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte,
24. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf Grundlage einer automatisierten
Datenverarbeitung, einschließlich Profiling im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Verordnung (EU)
2016/679 in der Fassung vom 27. April 2016, personalisiert worden ist,
25. gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der Darlehensgeber an die übermittelten
Informationen bindet,
26. die für den Darlehensnehmer bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem
außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang,
27. einen Warnhinweis und eine Erläuterung der rechtlichen und finanziellen Folgen der
Nichteinhaltung der sonstigen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verpflichtungen und
28. einen Tilgungsplan mit allen Zahlungen und Rückzahlungen während der Vertragslaufzeit,
falls zutreffend, auch für Leistungen, die gleichzeitig im Zusammenhang mit dem
Darlehensvertrag angeboten werden, wobei die Angaben, falls unter verschiedenen Umständen
unterschiedliche Sollzinssätze gelten, auf angemessenen Erhöhungen des Sollzinssatzes beruhen
müssen.
Die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 11 sind in auffallender Art und Weise unter dem
Titel „Wesentliche Angaben“ im ersten Teil des Musters der Anlage 4 auf einer Seite und vor den
weiteren Informationen darzustellen und von diesen erkennbar zu trennen. Falls die Informationen
nach Satz 1 Nummer 1 bis 11 nicht in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt
werden können, sind sie im ersten Teil des Musters der Anlage 4 auf höchstens zwei Seiten
darzustellen. In diesem Fall sind die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich des Namens und
Satz 1 Nummer 2 bis 7 auf der ersten Seite darzustellen. Die Unterrichtung beschränkt sich auf
Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 11 bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und
Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
1. die unentgeltlich mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Darlehensnehmer bei
Zahlungsverzug zu zahlen sind, gewährt werden,
2. bei denen der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt oder
3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb von drei Monaten zurückzuzahlen
hat und nur geringe Kosten anfallen.“
bb) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
e) § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
(1) Etwaige weitere Informationen des Darlehensgebers im Rahmen der vorvertraglichen
Unterrichtung über den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag müssen gut lesbar sein und in einem
Dokument erteilt werden, das von dem Formular, das die Angaben gemäß den §§ 3 und 8 bis 13a enthält,
getrennt ist, ihm jedoch beigefügt werden kann.
(2) Wird in einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des
Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 Bezug genommen, teilt der
Darlehensgeber dem Darlehensnehmer in einem gesonderten Dokument, das dem Formular „Europäische
Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann, die Bezeichnung des Referenzwerts
und den Namen des Administrators sowie die möglichen Auswirkungen auf den Darlehensnehmer mit.
Satz 1 gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne von
§ 3 Absatz 1 Satz 5.“
f) § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Bei Telefongesprächen zur Vertragsanbahnung bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 6
zumindest die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und gegebenenfalls § 12 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 und § 13a Absatz 1 Satz 1 enthalten. In diesem Fall ist die vollständige Unterrichtung
gemäß § 2 unverzüglich nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger nachzuholen.“
g) § 6 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und prägnant folgende Angaben enthalten:
1. die Art des Darlehens,
2. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Darlehensgebers,
3. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des Darlehensnehmers,
4. den Nettodarlehensbetrag,
5. die Auszahlungsbedingungen,
6. die Vertragslaufzeit,
7. den Sollzinssatz oder gegebenenfalls die Sollzinssätze, falls unter verschiedenen Umständen
unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und,
soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf jeden anfänglichen Sollzinssatz
Anwendung finden, sowie die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung jedes
Sollzinssatzes,
8. den effektiven Jahreszins,
9. den Gesamtbetrag,
10. den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen sowie gegebenenfalls die
Angabe, in welcher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die
unterschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden,
11. im Falle der Darlehenstilgung bei einem Darlehen mit fester Laufzeit einen Hinweis auf den
Anspruch des Darlehensnehmers, kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der
Vertragslaufzeit, einen Tilgungsplan nach § 492 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erhalten,
12. gegebenenfalls alle sonstigen Kosten, insbesondere für einen Kontoführungsvertrag, dessen
Abschluss der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer für die Buchung der Zahlungsvorgänge
verlangt, oder für die Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge
als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten
angepasst werden können,
13. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls
anfallende Verzugskosten,
14. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen,
15. soweit zutreffend, einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat,
16. soweit zutreffend, die Sicherheiten und Versicherungen, die der Darlehensgeber verlangt,
17. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
18. die Art des dauerhaften Datenträgers, die der Darlehensnehmer für die Übermittlung von
Informationen und Erklärungen gemäß § 492 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 493 Absatz 3 oder 7
oder gegebenenfalls mit § 499 Absatz 1 oder 2 oder mit § 504 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder gegebenenfalls gemäß § 2 Absatz 4 auswählt,
19. einen Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, das
Verfahren für die vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des
Darlehensgebers nach § 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf eine angemessene
Vorfälligkeitsentschädigung sowie eine transparente und verständliche Erläuterung, wie dieser Anspruch zu
berechnen ist,
20. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
21. die für den Darlehensnehmer bestehende Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die Voraussetzungen für diesen Zugang,
22. sämtliche weitere Vertragsbedingungen,
23. den Namen und die Anschrift der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde und
24. die einschlägigen Kontaktdaten von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten nach dem Gesetz
über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher und eine Empfehlung, sich im
Falle von Rückzahlungsschwierigkeiten an diese zu wenden.
Die Angaben nach Satz 1 müssen gut lesbar sein, den technischen Einschränkungen des Datenträgers,
auf dem sie dargestellt werden, Rechnung tragen und sind auf den verschiedenen Kanälen angemessen
und in geeigneter Weise darzustellen. Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind
abweichend von Satz 1 nur die in Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7, 8, 10, 12 und 17 genannten Angaben zwingend.
Abweichend von Satz 1 Nummer 10 ist die Anzahl der Teilzahlungen nicht anzugeben, wenn die
Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt.
(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag
Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs, bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen einschließlich des für die Erklärung zu verwendenden dauerhaften Datenträgers
gemäß § 356b Absatz 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, den der Darlehensnehmer im Vertrag wählt,
sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes
Darlehen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der
pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 8
entspricht, so genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber
darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.“
h) § 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 7„
Weitere Angaben bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen“.
bb) Absatz 1 wird gestrichen.
cc) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
i) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „(3)“ wird gestrichen
bbb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne von
§ 3 Absatz 1 Satz 5 muss der Vertrag die Angaben nach Satz 2 nicht enthalten.“
j) § 10 wird gestrichen.
k) § 11 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 11„
Abweichende Mitteilungspflichten bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur
Umschuldung gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“.
bb) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen zur Umschuldung gemäß § 491
Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von § 2 Absatz 4, § 3 Absatz 1 und den
§§ 4, 6 und 8 nur zu übermitteln:
1. in den vorvertraglichen Informationen klar und verständlich
a) die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 und 11,
b) die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12, 21, 22, 24 bis 28,
c) die Angabe zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts,
d) falls unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze gelten, die
Bedingungen für die Anwendung jedes Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, die Indizes
oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die
vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die
Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können,
e) ein repräsentatives Beispiel zur Veranschaulichung des Gesamtbetrags und des
effektiven Jahreszinses unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des effektiven
Jahreszinses einfließender Annahmen,
f) die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Darlehensvertrags und
g) falls ein entsprechendes Kündigungsrecht für den Darlehensgeber vereinbart werden
soll, der Hinweis, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Rückzahlung des gesamten
Darlehensbetrags aufgefordert werden kann,
2. im Vertrag klar und prägnant die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und 13
und nach § 8 Satz 2.
Die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sind in auffallender Art und Weise
unter dem Titel „Wesentliche Angaben“ im ersten Teil des Musters der Anlage 5 auf einer Seite
und vor den weiteren Informationen darzustellen und von diesen erkennbar zu trennen. Falls die
Informationen nach Satz 2 nicht in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden
können, sind sie im ersten Teil des Musters der Anlage 5 auf höchstens zwei Seiten darzustellen.
In diesem Fall sind die Informationen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich des Namens und nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in
Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 auf der ersten Seite darzustellen. Bei
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 5
beschränkt sich die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 auf die Informationen nach Satz 1
Nummer 1 Buchstabe a und c.“
cc) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, 10 sowie Abs. 3 und 4“ durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und gegebenenfalls § 12 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und § 13a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
dd) Absatz 3 wird gestrichen.
l) § 12 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 12„
Verbundene Verträge und Finanzierungshilfen“.
bb) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über Finanzierungshilfen. Bei diesen Verträgen oder
Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angegeben ist, muss
1. die vorvertragliche Information, auch in den Fällen des § 5, den Gegenstand und den
Barzahlungspreis enthalten,
2. der Vertrag folgende Angaben enthalten:
a) den Gegenstand und den Barzahlungspreis sowie
b) Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser
Rechte.
Die Information nach Satz 2 Nummer 1 ist zusätzlich zu den Informationen nach § 3 Absatz 1
Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 in auffallender Art und Weise unter dem Titel „Wesentliche
Angaben“ im ersten Teil des Musters der Anlage 4 oder Anlage 5 auf einer Seite, vor und erkennbar
getrennt von den weiteren Informationen darzustellen. Falls die Informationen nach Satz 3 nicht
in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, sind sie im ersten Teil
des Musters der Anlage 4 oder der Anlage 5 auf höchstens zwei Seiten darzustellen. In diesem Fall
ist zusätzlich zu den Informationen nach § 3 Absatz 1 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 4 auch die
Information nach Satz 2 Nummer 1 auf der ersten Seite darzustellen. Enthält der
Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese
Vertragsklausel bei verbundenen Verträgen sowie Geschäften gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gestellten Anforderungen. Bei
Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 Absatz 1a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn die Informationen dem im Einzelfall vorliegenden
Vertragstyp angepasst sind. Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 6 in Format und
Schriftgröße von dem Muster abweichen.“
cc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Nummer 3“ durch
die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und 21 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19“ ersetzt.
m) § 13 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch die Angabe
„Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
bb) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ den Umfang seiner Befugnisse und darüber, ob er ausschließlich für einen oder mehrere
bestimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig wird, und“.
cc) In Absatz 4 wird die Angabe „entgeltliche Finanzierungshilfe“ durch die Angabe
„Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
n) § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:
„§ 13a
Besondere Regelungen für Darlehensvermittler bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
(1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags
oder eines Vertrags über eine entsprechende Finanzierungshilfe gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein Darlehensvermittler beteiligt, so sind die vorvertraglichen Informationen nach § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 um den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse des
beteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen. § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4
sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zu den Angaben über den Darlehensgeber
entsprechend auch für den Darlehensvermittler gelten.
(2) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensvermittler dem
Darlehensgeber die erforderlichen Informationen, die er von dem Darlehensnehmer erhalten hat, zum Zweck der
Kreditwürdigkeitsprüfung richtig und vollständig zu übermitteln.“
o) § 13b Absatz 3 wird gestrichen.
p) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarlehensvertrag oder einem Vertrag über
eine Finanzierungshilfe gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird erst wirksam, nachdem
der Darlehensgeber den Darlehensnehmer rechtzeitig über Folgendes unterrichtet hat:
1. den angepassten Sollzinssatz,
2. die angepasste Höhe der Teilzahlungen und
3. die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen, sofern sich diese ändern.“
bb) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Außerdem muss der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens die Höhe des
Referenzzinssatzes in den Geschäftsräumen des Darlehensgebers sowie, sofern der Darlehensgeber über einen
Internetauftritt verfügt, in diesem Internetauftritt und, sofern der Darlehensgeber über eine mobile
Anwendung verfügt, über diese mobile Anwendung einsehen können.“
q) § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Sollzinssatz und“ durch die Angabe „Sollzinssatz,“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Verzugszinsen.“ durch die Angabe „Verzugszinsen und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ den Rückzahlungstermin.“
r) § 18 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 18„
Vorvertragliche Informationen bei Beratungsleistungen für Verbraucherdarlehensverträge“.
bb) In Absatz 1 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Immobiliar-“ gestrichen.
cc) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Informationen sind bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen auf einem
dauerhaften Datenträger und bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen auf Papier oder auf einem
anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zu übermitteln; sie können in
der gleichen Art und Weise wie weitere vorvertragliche Informationen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1
oder § 4 Absatz 1 erteilt werden.“
5. Artikel 247a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Artikel 247a
Allgemeine Pflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, Verträgen über Finanzierungshilfen
und deren Vermittlung“.
b) In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „§ 506 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 506 Absatz 1a
Satz 1 und 2“ ersetzt.
c) § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 3 ersetzt:
§ 2„
Allgemeine Informationspflichten bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden
Finanzierungshilfen
(1) Unternehmer, die Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anbieten oder vermitteln, stellen
auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger nach Wahl des Verbrauchers jederzeit
unentgeltlich allgemeine Informationen über die von ihnen angebotenen oder zu vermittelnden Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 zur Verfügung. In den Geschäftsräumen des
Unternehmers sind diese Informationen zumindest auf Papier zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen klar und verständlich sein und zumindest folgende
Angaben enthalten:
1. die Identität, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Urhebers der Informationen,
2. eine Beschreibung des Widerrufsrechts und
3. die Angaben gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 8, 10, 12 und 13.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Hinblick auf die Duldung von Überziehungen gemäß
§ 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Umschuldungen gemäß § 491 Absatz 5 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Angebot von Finanzierungshilfen gemäß
§ 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und deren Vermittlung.
§ 3
Bedingungen für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und entsprechende Finanzierungshilfen
(1) Ein Verbraucher, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union hat, darf
durch die für die Gewährung eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags zu erfüllenden
Bedingungen nicht aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzes oder aus einem der in
Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe benachteiligt werden,
wenn er einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag abschließen will, abschließt oder abgeschlossen
hat. Die Möglichkeit, den Zugang zu einem Darlehen unter unterschiedlichen Bedingungen zu
gewähren, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind, bleibt von Satz 1 unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Finanzierungshilfen gemäß § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.“
6. Die Anlagen 4 und 5 werden durch die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 4 und 5 ersetzt.
7. Anlage 7 wird gestrichen.
8. In der Anlage 8 wird Gestaltungshinweis 5g durch den folgenden Gestaltungshinweis 5g ersetzt:
„5g Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum
Gegenstand hat, sind hier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen
berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu
verweigern. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht,
die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des
Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner
Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“ “
9. Anlage 9 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 9 ersetzt:
(2) „ Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 darf nur Auskunftsverlangen solcher Darlehensgeber von
Allgemein-Verbraucherdarlehen entsprechen, die unter der Aufsicht der national jeweils finanzrechtlich
zuständigen Behörde stehen und die die Gewähr dafür bieten, dass sie die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem
Umfang einhalten.
(3) Datenbanken, die von Stellen im Sinne des Absatzes 1 betrieben werden und Informationen über
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über
Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung ihrer Darlehen, die jeweilige Art des Darlehens und die
Identität des Darlehensgebers enthalten. Die betreibende Stelle hat den Verbraucher über Folgendes zu
unterrichten:
1. innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der Darlehensrückzahlung
in einer Datenbank über diese Eintragung sowie
2. über seine Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 hat für die Zwecke von Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen über Verfahren zu verfügen, mit denen sie sicherstellt, dass die in der von ihr betriebenen Datenbank
enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind.
(5) Darlehensgeber und Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dürfen
weder besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/679 noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken verarbeiten, die
möglicherweise in den von Stellen im Sinne des Absatzes 1 betriebenen Datenbanken enthalten sind.
(6) Beinhaltet im Fall von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen die Kreditwürdigkeitsprüfung
eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber
das Eingreifen einer Person verlangen. Dies umfasst das Recht auf
1. klare und verständliche Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung, einschließlich der Logik und
der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ihrer Bedeutung für die
Entscheidung des Darlehensgebers über die Darlehensgewährung und ihrer Auswirkungen auf die
Entscheidung,
2. die Darlegung des eigenen Standpunkts des Darlehensnehmers und
3. die Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung über die Darlehensgewährung
durch den Darlehensgeber.
Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer nach Abschluss der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten über seine Rechte nach den Sätzen 1 und 2 unterrichten.
(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge der Auskunft einer Stelle im Sinne
des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft, die
Einzelheiten der konsultierten Datenbank und über die berücksichtigten Datenkategorien zu unterrichten.
Stützt sich die Kreditwürdigkeitsprüfung unabhängig von Satz 1 auf eine automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten, so hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer im Falle einer Ablehnung des
Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrags über diese Tatsache zu unterrichten sowie bei Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen über das Recht des Darlehensnehmers auf eine Prüfung durch eine Person und
über das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung des Darlehensgebers, die Darlehensgewährung
abzulehnen.
(8) Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 hat über Verfahren zu verfügen, um Verbrauchern für die
Zwecke von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Beschwerde über den Inhalt der betriebenen
Datenbanken, einschließlich der Daten, die Dritte aus diesen Datenbanken erhalten können, zu erleichtern.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für die Anbieter und Vermittler der jeweils entsprechenden
Finanzierungshilfen gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
2. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „behandelt oder“ durch die Angabe „behandelt,“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 einen Verbraucher oder
einen Darlehensnehmer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet
oder
3. entgegen § 30 Absatz 5 Daten verarbeitet.“
Artikel 4
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
14. „ die §§ 30 und 31 des Bundesdatenschutzgesetzes,“.
2. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ der §§ 491 bis 508, 511 und 655a bis 655d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Artikel 247a § 1 bis 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdiensteverträge in
a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b) der Verordnung (EU) 2021/1230,
c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012,
d) der Verordnung (EU) 2015/751,“.
Artikel 5
Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
c) „ eines Unternehmens handelt, das
aa) als Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig wird oder
bb) Institut im Sinne des § 1 Absatz 2 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes ist und nach § 2 Absatz 2
des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes tätig wird,“.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5c Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten,
wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU)
2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-
Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024
handelt.“
2. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach den Nummern
23d und 32 des Anhangs.“
3. Im Anhang wird nach Nummer 23c die folgende Nummer 23d eingefügt:
„23d. Irreführung bei Werbung für Kreditprodukte
die Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Absatz 2 oder § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, wenn
a) diese ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme
verbundenen Kosten erfolgt, wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ oder eine
gleichwertige Formulierung zu verwenden ist,
b) Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre
finanzielle Situation verbessern,
c) angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken eingetragene Kredite
geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrages hätten, oder
d) fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für
Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard des Verbrauchers anheben würde;“.
Artikel 7
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 34c Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter,
Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 34j wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 34k Darlehensvermittler
§ 34l Verordnungsermächtigung“.
c) Nach der Angabe zu § 161 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 162 Übergangsregelungen zu § 34k“.
2. § 11a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und § 34i Absatz 8“ durch die Angabe
„§ 34h Absatz 1 Satz 4, § 34i Absatz 8 und § 34k Absatz 8“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3b wird der folgende Absatz 3c eingefügt:
„(3c) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34k Absatz 1 zuständige Behörde teilt der
Registerbehörde unverzüglich die für die Eintragung nach § 34k Absatz 8 Nummer 1 erforderlichen Angaben
sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 mit. Bei Erhalt der Mitteilung über die
Aufhebung der Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 hat die Registerbehörde unverzüglich die gespeicherten Daten
der betroffenen Person zu löschen.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und nach § 34i Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 34i Absatz 1
Satz 1 und § 34k Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „und Immobiliardarlehensvermittlern“ durch die Angabe „,
Immobiliardarlehensvermittlern und Darlehensvermittlern“ ersetzt.
d) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „und Immobiliardarlehensvermittler“ durch die Angabe „,
Immobiliardarlehensvermittler und Darlehensvermittler“ ersetzt.
3. § 13b Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Absatz 2 gilt nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 31, 33c, 33d, 34, 34a, 34d, 34f, 34i, 34k
oder nach § 60a ausgeübt werden.“
4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „34h oder 34i“ durch die Angabe „34h, 34i oder 34k“ ersetzt.
5. § 34c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 34c
Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
bb) Nummer 4 wird zu Nummer 2.
6. Nach § 34j werden die folgenden §§ 34k und 34l eingefügt:
„§ 34k
Darlehensvermittler
(1) Wer gewerbsmäßig gegen eine Vergütung, die aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen
vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann, den Abschluss von Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen nach § 506 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln
oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen oder Dritte zu solchen Verträgen beraten
oder in anderer Weise beim Abschluss eines solchen Vertrages behilflich sein will (Darlehensvermittler),
bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden
werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist; unter
denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von
Nebenbestimmungen zulässig.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs
oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten
fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls,
Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer
Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, was in der Regel der Fall ist, wenn
über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das
Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist, oder
3. der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung
nachweist, dass er die für die Vermittlung von oder Beratung zu Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Sinne des Absatzes 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen
und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt.
In Bezug auf den Sachkundenachweis gemäß Satz 1 Nummer 3 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für
eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene
Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die
unmittelbar mit Tätigkeiten nach Absatz 1 befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller
vertreten dürfen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und
1. selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder
2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht:
1. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde,
Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde
oder für die eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt,
Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie
Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73
Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
3. Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der
Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen
Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausüben.
(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängige
Berater auftreten (Honorar-Darlehensberater),
1. müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine
Finanzierungshilfe im Sinne des Absatzes 1 eine ausreichende Zahl von auf dem Markt verfügbaren
Verträgen einbeziehen und
2. dürfen vom Darlehensgeber für ihre Beratungsleistung keine Zuwendungen annehmen und von ihm in
keiner Weise abhängig sein.
Honorar-Darlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Darlehensvermittler und Darlehensvermittler dürfen
keine Tätigkeit als Darlehensberater ausüben.
(6) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzen, dürfen unmittelbar bei der
Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen in
ihrem Geschäftsbereich über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gestaltung, das
Angebot und den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen, die
Vermittlungs- und Beratungstätigkeit und die Verbraucherrechte verfügen. Gewerbetreibende, die eine
Erlaubnis nach Absatz 1 besitzen, und die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden
Beschäftigten sind verpflichtet, sich nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 34l Absatz 1 Nummer 4
weiterzubilden. Hinsichtlich der Weiterbildungspflicht des Gewerbetreibenden nach Satz 2 ist es für den
Gewerbetreibenden ausreichend, wenn die Weiterbildung durch eine im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach Absatz 1 angemessene Zahl von bei dem
Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der
erlaubnispflichtigen Tätigkeit nach Absatz 1 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den
Gewerbetreibenden vertreten dürfen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist
und
1. selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder
2. in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Sofern der Nachweis der Sachkunde nach Absatz 3 Satz 2 delegiert wurde, gilt die Weiterbildungspflicht
nach Satz 3 als auf dieselben natürlichen Personen delegiert. Die Beschäftigung einer bei der Vermittlung
oder Beratung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht besitzt.
(7) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 darf die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb
beschäftigten Personen nicht deren Fähigkeit beeinträchtigen, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu
handeln; insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein.
(8) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzen, sind verpflichtet,
1. sich und die Personen, die für die Vermittlung und Beratung in der leitenden Position verantwortlich
sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 eintragen
zu lassen,
2. Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich
mitzuteilen.
§ 34l
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung
vom 4. März 2024 oder zum Schutz der Allgemeinheit und der Darlehensnehmer durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über
1. das Erlaubnisverfahren nach § 34k Absatz 1, einschließlich der vom Antragsteller mitzuteilenden
Angaben,
2. den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes nach § 34k
Absatz 1, insbesondere über
a) die Pflicht, die erhaltenen Vermögenswerte des Darlehensnehmers getrennt zu verwalten,
b) die Pflicht, nach der Ausführung des Auftrags dem Darlehensnehmer Rechnung zu legen,
c) die Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Darlehensnehmer, einschließlich der
Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen,
d) die Pflicht, Bücher zu führen und die notwendigen Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie
über die Darlehensnehmer aufzuzeichnen,
e) die Pflicht, Beschwerden zu behandeln,
3. die Inhalte und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, über
die Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung, über die Gleichstellung anderer
Berufsqualifikationen mit dem Sachkundenachweis, über die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und
Handelskammern sowie über die Berufung eines Aufgabenauswahlausschusses,
4. die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der bei ihm beschäftigten weiterbildungspflichtigen
Personen nach § 34k Absatz 6 Satz 2 zu einer Weiterbildung, einschließlich
a) des Umfangs, der Inhalte der Weiterbildung, der Überwachung der Weiterbildungsverpflichtung
und der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung und
b) der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ferner die Anforderungen und Verfahren geregelt
werden, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung vom 4. März 2024 Anwendung
finden sollen auf Inhaber von Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworben worden sind und deren Inhaber im Inland vorübergehend oder dauerhaft als Darlehensvermittler tätig
werden wollen.“
7. In § 47 wird nach der Angabe „34i“ die Angabe „, 34k“ eingefügt.
8. § 57 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Im Falle der Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler, Bauträger und
Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des
Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters, des Gewerbes des
Immobiliardarlehensvermittlers oder des Gewerbes des Darlehensvermittlers gelten die Versagungsgründe
der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i oder 34k entsprechend.“
9. § 61a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,
Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des
Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters,
des Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers sowie des Gewerbes des Darlehensvermittlers gelten
§ 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d
Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, auch in Verbindung
mit § 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3, die §§ 34g, 34i Absatz 5 bis 8, die §§ 34j und 34k Absatz 5
bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der
§§ 34g, 34j und 34l erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.“
10. § 70a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Im Falle der selbständigen Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Gewerbes der Makler,
Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Gewerbes des Versicherungsvermittlers und
Versicherungsberaters, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters, des
Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers oder des Gewerbes des Darlehensvermittlers auf einer
Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 gelten die Versagungsgründe der §§ 34a, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i oder 34k
entsprechend.“
11. § 71b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des Versteigerergewerbes, des Gewerbes der Makler,
Bauträger und Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, des Versicherungsvermittlergewerbes, des
Versicherungsberatergewerbes, des Gewerbes des Finanzanlagenvermittlers und Honorar-Finanzanlagenberaters, des
Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers oder des Gewerbes des Darlehensvermittlers gelten § 34a
Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10, § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1
Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10, § 34f Absatz 4 bis 6, § 34h Absatz 1 Satz 4 und
Absatz 2 und 3, § 34i Absatz 5 bis 8, § 34k Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b
Absatz 8, des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g, 34j und 34l erlassenen Rechtsvorschriften
entsprechend.“
12. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe h wird die Angabe „oder Nummer 2“ gestrichen.
bb) In Buchstabe n wird die Angabe „erbringt oder“ durch die Angabe „erbringt,“ ersetzt.
cc) In Buchstabe o wird die Angabe „berät,“ durch die Angabe „berät oder“ ersetzt.
dd) Nach Buchstabe o wird der folgende Buchstabe p eingefügt:
p) „ nach § 34k Absatz 1 den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages oder
einer Finanzierungshilfe vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages
nachweist oder Dritte zu solchen Verträgen berät,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 34h Absatz 1 Satz 2 oder § 34i Absatz 1 Satz 2“ durch die
Angabe „§ 34h Absatz 1 Satz 2, § 34i Absatz 1 Satz 2 oder § 34k Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 2 oder § 34j“ durch die Angabe „Satz 2, § 34j oder § 34l
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Buchstabe b oder Absatz 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 8 wird die Angabe „Satz 1 oder § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1“ durch die Angabe
„Satz 1, § 34f Absatz 5 oder 6 Satz 1, § 34i Absatz 8 Nummer 1 oder 2 oder § 34k Absatz 8
Nummer 1“ ersetzt.
dd) In Nummer 9 wird die Angabe „Satz 2 oder § 34i Absatz 8 Nummer 3“ durch die Angabe „Satz 2,
§ 34i Absatz 8 Nummer 3 oder § 34k Absatz 8 Nummer 2“ ersetzt.
ee) In Nummer 10 wird die Angabe „oder § 34i Absatz 5 eine Zuwendung annimmt oder“ durch die
Angabe „, § 34i Absatz 5 Nummer 2 oder § 34k Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Zuwendung
annimmt,“ ersetzt.
ff) In Nummer 11 wird die Angabe „auskehrt.“ durch die Angabe „auskehrt oder“ ersetzt.
gg) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ entgegen § 34k Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34l
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig weiterbildet.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Buchstabe a bis l und o, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2 Nummer 1,
1a und 5 bis 11“ durch die Angabe „Buchstabe a bis l, o und p, Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2
Nummer 1, 1a, 5 bis 11 und 12“ ersetzt.
13. In § 145 Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe „mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2“ durch
die Angabe „mit § 34j Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 oder mit § 34l Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
14. In § 146 Absatz 2 Nummer 11a wird die Angabe „Satz 2 oder § 34j“ durch die Angabe „Satz 2, § 34j oder
§ 34l Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 Buchstabe b oder Absatz 2“ ersetzt.
15. Nach § 161 wird der folgende § 162 wird eingefügt:
§ 162„
Übergangsregelungen zu § 34k
(1) Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 [in
der bis zum 19. November 2026 geltenden Fassung] haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von
Darlehensverträgen berechtigt, und die Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen im Sinne des
§ 34k Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis als
Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 beantragen und sich selbst sowie die nach § 34k Absatz 8
Nummer 1 einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in dem Register nach § 11a Absatz 1
Satz 1 registrieren lassen.
(2) Bei Gewerbetreibenden nach Absatz 1 erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und
der Vermögensverhältnisse nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c
Absatz 1 Satz 1 für die Vermittlung von Darlehensverträgen ist der Erlaubnisbehörde auf Anforderung
vorzulegen. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen
berechtigt, erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34k Absatz 1,
spätestens aber mit Ablauf des 19. November 2027. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c
Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, als Erlaubnis nach § 34k
Absatz 1 fort. Sofern Gewerbetreibende, die am 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1
Satz 1 als Darlehensvermittler verfügen, bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 keine Erlaubnis nach § 34k
Absatz 1 beantragt haben, erlischt die bestehende Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1, soweit sie zur
Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, mit Ablauf des 19. November 2027.
(3) Gewerbetreibende nach Absatz 1, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder
unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 tätig waren, bedürfen keiner
Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 bis zum
Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.
(4) Gewerbetreibende nach § 34k Absatz 1, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen
abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen und die nicht als Kleinstunternehmen
oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten, müssen bis zum
Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 beantragen und sich selbst
sowie die nach § 34k Absatz 8 Nummer 1 einzutragenden Personen unverzüglich nach Erlaubniserteilung in
dem Register nach § 11a Absatz 1 Satz 1 registrieren lassen. Bei Antragstellung bis zum Ablauf des 31. Mai
2027 dürfen Gewerbetreibende nach Satz 1 die Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 bis zum Abschluss des
Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 ausüben. Absatz 3 gilt entsprechend.“
Artikel 8
Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Finanzierungshilfen“.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „bis 6 und 8“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der effektive Jahreszins ist mit der in der Nummer 1 der Anlage angegebenen mathematischen Formel
und nach den dort zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen.“
c) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Kosten für die Eröffnung und Führung eines Kontos, dessen Eröffnung der Darlehensgeber vom
Darlehensnehmer verlangt und auf dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch in Anspruch
genommene Verbraucherdarlehensbeträge verbucht werden, Kosten für die Verwendung eines
Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge auf diesem Konto getätigt als auch
Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für
Zahlungsgeschäfte;“.
d) Absatz 4 Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ Notarkosten;
6. Kosten eines freiwillig eröffneten Kontos, wenn die mit dem Konto verbundenen Kosten im
Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar
und separat ausgewiesen werden.“
e) In Absatz 5 wird die Angabe „Zinssatzes“ durch die Angabe „Sollzinssatzes“ ersetzt.
f) In Absatz 6 wird die Angabe „in der Anlage“ durch die Angabe „in den Nummern 2 bis 4 der Anlage“
ersetzt.
g) Absatz 7 wird gestrichen.
h) Absatz 8 wird zu Absatz 7.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Verbraucherdarlehens“ die Angabe „, über den vom
Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen
oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art
und Weise sowie gut lesbar oder, falls zutreffend, akustisch gut verständlich und den technischen
Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums angepasst Folgendes anzugeben:
1. den Nettodarlehensbetrag,
2. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder
um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher
anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten,
3. den effektiven Jahreszins.“
c) Die Absätze 3 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 8 ersetzt:
(3) „ In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen:
1. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
2. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
3. die Höhe der Raten,
4. bei einem Verbraucherdarlehen in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder
Dienstleistungen der Barzahlungspreis und der Betrag etwaiger Anzahlungen,
5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen:
a) die Anzahl der Raten,
b) der Hinweis, dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein Grundpfandrecht oder eine
Reallast besichert ist,
6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, die in Fremdwährung abgeschlossen werden, zusätzlich zu
den Angaben nach Nummer 5 ein Warnhinweis, dass sich mögliche Wechselkursschwankungen
auf die Höhe des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswirken könnten.
Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht anzuwenden auf Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehen nach
§ 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Voraussetzungen des Artikels 247 § 3 Absatz 1
Satz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erfüllen.
(4) Für Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 in besonderen und begründeten Fällen nicht, in denen das für die
Werbung nach den Absätzen 2 und 3 gewählte Medium die visuelle Darstellung der Informationen nicht
zulässt.
(5) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
muss der Verbraucher in besonderen und begründeten Fällen, in denen das elektronische Medium, das
zur Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 2 und 3 verwendet wird, die visuelle
Darstellung der Informationen in klarer und auffallender Art und Weise nicht zulässt, durch Klicken, Scrollen
oder Wischen auf die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen zugreifen können.
(6) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben sind mit Ausnahme der Angabe nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 mit einem Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl
des Beispiels muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem der Werbende
erwarten darf, dass mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge
zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abgeschlossen werden.
(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über eine Nebenleistung, insbesondere eines
Versicherungsvertrags, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Darlehen überhaupt oder zu den vorgegebenen
Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt
werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss des Vertrags über die Nebenleistung klar und
verständlich in gestalterisch hervorgehobener Art und Weise zusammen mit den Angaben nach den
Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.
(8) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 7 nicht anwendbar.“
4. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
§ 19„
Finanzierungshilfen
Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem
Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gewährt.“
5. In § 20 Nummer 5 wird die Angabe „§ 16 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 7“ ersetzt.
6. Die Anlage wird durch die aus Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18a durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18a Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 8 Absatz 11 wird der folgende Absatz 12 eingefügt:
(12) „ Die Bundesanstalt und die für die Aufsicht über Kreditvermittler zuständigen Stellen haben
einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.“
3. § 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt:
„§ 18a
Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung
(1) Die Kreditinstitute prüfen vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags eingehend die
Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers. Das Kreditinstitut darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur
abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass der
Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß
nachkommen wird.
(1a) Soll der Darlehensvertrag von mehr als einem Darlehensnehmer geschlossen werden, führen
Kreditinstitute die Kreditwürdigkeitsprüfung auf Grundlage der gemeinsamen Rückzahlungsfähigkeit der
Darlehensnehmer durch.
(1b) Kreditinstitute sind verpflichtet, Darlehensnehmer zu warnen, wenn ein
Verbraucherdarlehensvertrag unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Darlehensnehmers möglicherweise ein
spezifisches Risiko für den Darlehensnehmer birgt.
(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags deutlich erhöht,
so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des
Nettodarlehens wurde bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag bereits in die ursprüngliche
Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
(2a) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die
1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues
Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen
Darlehensvertrag verfolgten Zwecks einräumen oder
2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen
wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,
bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach
keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-
Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen
Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen
kann.
(2b) Eine Kreditwürdigkeitsprüfung ist nicht erneut durchzuführen, wenn die Bedingungen des
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nach Absatz 8b Satz 2 Nummer 2 geändert werden, ohne dass der vom
Darlehensnehmer zu zahlende Gesamtbetrag durch diese Änderung deutlich erhöht wird.
(3) Das Kreditinstitut ermittelt die gemäß Absatz 4 erforderlichen Informationen aus einschlägigen
internen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören, erforderlichenfalls
auch durch Abfrage einer Datenbank, aber nicht aus sozialen Netzwerken. Das Kreditinstitut ist verpflichtet,
die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in
unabhängig nachprüfbare Unterlagen.
(4) Die Kreditwürdigkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage einschlägiger und genauer Informationen
zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des
Darlehensnehmers, die bei Verbraucherdarlehensverträgen erforderlich sind und deren Einholung in einem angemessenen
Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und den Risiken des Darlehens für den Darlehensnehmer steht.
Die Informationen dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen keine besonderen Kategorien
personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen. Das Kreditinstitut hat im
Übrigen die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der
Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Bei
Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen darf sich die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht hauptsächlich darauf
stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der
Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung
der Wohnimmobilie.
(5) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die
Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 zu dokumentieren und die
Dokumentation aufzubewahren.
(6) Die mit der Vergabe von Allgemein-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen
Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das Gestalten, das Anbieten, das
Vermitteln, das Abschließen von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und das Erbringen von
Beratungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfügen. Die mit der Vergabe von Immobiliar-
Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter müssen über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten
in Bezug auf das Gestalten, das Anbieten, das Vermitteln, das Abschließen von Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträgen und das Erbringen von Beratungsleistungen in Bezug auf diese Verträge verfügen. Sie
müssen jeweils ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf aktuellem Stand halten. Beinhaltet der Abschluss eines
Darlehensvertrags damit verbundene Nebenleistungen, so sind angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die
Erbringung dieser Nebenleistungen erforderlich.
(7) Kreditinstitute, die grundpfandrechtlich oder durch eine Reallast besicherte Immobiliar-
Verbraucherdarlehen vergeben, haben
1. bei der Bewertung der Immobilie zuverlässige Standards zu verwenden und
2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen,
fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive
Bewertung vornehmen können.
Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-
Verbraucherdarlehen dienen, nach Maßgabe von § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 auf einem dauerhaften
Datenträger zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.
(8) Soweit Kreditinstitute Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
Verbraucherdarlehen oder Nebenleistungen gewähren, vermitteln oder erbringen, sind Informationen über die
Umstände des Darlehensnehmers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen
bezüglich der Risiken für die Situation des Darlehensnehmers während der Laufzeit des Darlehensvertrags
zugrunde zu legen.
(8a) Eine Genehmigung für Koppelungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach
§ 492b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf nur erteilt werden, wenn der Darlehensgeber gegenüber
der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen kann, dass die zu ähnlichen Vertragsbedingungen
angebotenen gekoppelten Produkte oder Produktkategorien, die nicht separat erhältlich sind, unter gebührender
Berücksichtigung der Verfügbarkeit und der Preise der einschlägigen auf dem Markt angebotenen Produkte
einen klaren Nutzen für den Darlehensnehmer bieten und es sich um Produkte handelt, die nach dem
20. März 2014 vertrieben werden.
(8b) Kreditinstitute müssen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, damit sie sich bemühen,
sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren auf
Grund eines Verbraucherdarlehensvertrags eingeleitet werden. Die gegebenenfalls zu ergreifenden
Maßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Darlehensnehmers Rechnung tragen
und können unter anderem Folgendes umfassen:
1. eine vollständige oder anteilige Umschuldung des Darlehensvertrags oder
2. eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
a) eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,
b) eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,
c) einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten
Zeitraum,
d) eine Herabsetzung des Sollzinssatzes,
e) ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,
f) Teilrückzahlungen,
g) Währungsumrechnungen,
h) einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag umfassen die Umstände, die bei den Bemühungen,
Nachsicht walten zu lassen, zu berücksichtigen sind, insbesondere die Frage, ob der Immobiliar-
Verbraucherdarlehensvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des
Darlehensnehmers handelt.
(8c) Kreditinstitute müssen über geeignete Verfahren und Strategien verfügen, um Darlehensnehmer
von Allgemein-Verbraucherdarlehen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, frühzeitig zu erkennen.
Kreditinstitute sind verpflichtet, Darlehensnehmer von Allgemein-Verbraucherdarlehen, die
Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste nach dem
Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher zu verweisen, die für den Verbraucher
leicht zugänglich sind.
(9) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten auch für die jeweils entsprechenden Finanzierungshilfen.
(10a) Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-
Verbraucherdarlehensverträgen nach den Absätzen 1 bis 5 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere
Leitlinien festgelegt werden zu:
1. den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen
aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,
2. den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen.
(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten der mit der Darlehensvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.“
Artikel 10
Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 5a ersetzt:
4. „ sie nicht der Einhaltung der Verpflichtung zuwiderlaufen, bei der Erbringung von Beratungsleistungen
gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln;
insbesondere darf die Vergütung nicht an Absatzziele in Bezug auf Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekoppelt sein;
5. die Vergütung der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nicht
von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
gemäß § 491 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abhängt und die Vergütungspolitik an der
Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Instituts ausgerichtet ist und Maßnahmen zur
Vermeidung von Interessenskonflikten beinhaltet;
5a. die Vergütungspolitik der für die Prüfung der Kreditwürdigkeit zuständigen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist und“.
Artikel 11
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 19
des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1a Satz 2 wird nach der Angabe „dem Kapitalanlagegesetzbuch“ die Angabe „, dem
Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz“ eingefügt.
2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
14. „ durch
a) eine auf Grund des § 3 Absatz 3 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes vorgenommene
Prüfung,
b) eine Bekanntmachung nach § 9 des Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes,“.
b) In der Angabe nach Nummer 14 wird die Angabe „sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9
bis 11 sowie 13 von dem Betroffenen, im Fall der Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
in den Fällen der Nummer 3 von dem zur Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen, in den Fällen
der Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n
Absatz 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8
von den betroffenen Einrichtungen und in den Fällen der Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne
des § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt gesondert zu erstatten.“ durch die Angabe
„sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9 bis 11, 13 sowie 14 von dem Betroffenen, im Fall
der Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur
Zusammenfassung verpflichteten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 5 von dem
registerführenden Unternehmen, in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Absatz 5 Satz 2 und 3 des
Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, in den Fällen der Nummer 8 von den betroffenen Einrichtungen
und in den Fällen der Nummer 12 durch die Unternehmen im Sinne des § 106 des
Wertpapierhandelsgesetzes der Bundesanstalt gesondert zu erstatten.“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 41 wird die Angabe „S. 1).“ durch die Angabe „S. 1),“ ersetzt.
b) Nach Nummer 41 werden die folgenden Nummern 42 und 43 eingefügt:
42. „ Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz,
43. EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Nummer 33 die folgende Angabe eingefügt:
34. „ Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes (AbsFinAG)
35. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG)“.
b) Nach Nummer 33.2 werden die folgenden Nummern 34 bis 35.1 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„34 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
auf der Grundlage des
Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetzes (AbsFinAG)
34.1 Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
(§ 3 Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 5
AbsFinAG und § 18a KWG und § 5
Absatz 1 Nummer 4 bis 5a InstitutsVergV) von
Kreditgebern und Instituten
nach Zeitaufwand
34.2 Anordnung von Maßnahmen gegenüber
Kreditgebern und Instituten zur Beseitigung von Missständen
(inklusive Werbung) im Sinne des § 3 Absatz 1 in
Verbindung mit § 5 AbsFinAG
nach Zeitaufwand
34.3 Registrierung von Kreditgebern
(§ 4 Absatz 1, 3, 4, 5 und 8 Satz 1 AbsFinAG)
242
34.4 Entgegennahme der Mitteilungen von Kreditgebern
über Änderungen über tatsächliche oder rechtliche
Verhältnisse, die die Angaben des
Registrierungsantrags betreffen, und Berichtigung der
Registereintragung
(§ 4 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7
Alternative 1 und Absatz 8 Satz 2 AbsFinAG)
117
34.5 Aufhebung der Registrierung von Kreditgebern
und Berichtigung der Registereintragung
(§ 4 Absatz 7 Alternative 2 und Absatz 8 Satz 2
AbsFinAG)
nach Zeitaufwand
34.6 Erstmalige Meldungen von Instituten (im Sinne des
§ 2 Absatz 2 AbsFinAG) und Eintragung ins
Kreditgeberregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
AbsFinAG
242
34.7 Entgegennahme der Mitteilungen von Instituten
(im Sinne des § 2 Absatz 2 AbsFinAG) über
weitere Vertragsbeziehungen mit Warenlieferanten und
Dienstleistungserbringern sowie Änderungen der
Angaben nach § 6 Absatz 2 AbsFinAG
(§ 6 Absatz 2 AbsFinAG)
55,80
35 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf
der Grundlage des EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG)
35.1 Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und
Maßnahmen, welche sich aus der Zuständigkeit der
Bundesanstalt nach § 2 Nummer 2 Buchstabe c EU-VSchDG
in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/2394
ableiten
nach Zeitaufwand“.
Artikel 13
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 157 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 157 Unrichtige Altersangabe; onkologische Erkrankung“.
b) Nach der Angabe zu § 213 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 213a Verbot der Verwendung bestimmter personenbezogener Gesundheitsdaten bei auf Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge bezogenen Restschuldversicherungsverträgen“.
2. § 157 wird durch den folgenden § 157 ersetzt:
§ 157„
Unrichtige Altersangabe; onkologische Erkrankung
(1) Ist das Alter der versicherten Person unrichtig angegeben worden, verändert sich die Leistung des
Versicherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirklichen Alter entsprechende Prämie zu der
vereinbarten Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der Anzeigepflicht von dem Vertrag
zurückzutreten, steht dem Versicherer abweichend von § 19 Absatz 2 nur zu, wenn er den Vertrag bei richtiger
Altersangabe nicht geschlossen hätte.
(2) Eine onkologische Erkrankung der versicherten Person ist bei einem
Restschuldversicherungsvertrag, der sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende Finanzierungshilfe
bezieht, kein erheblicher Gefahrumstand im Sinne des § 19 Absatz 1, wenn die medizinische Behandlung
dieser Erkrankung bei Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers bereits seit mindestens 15
Jahren beendet ist.“
3. Nach § 213 wird der folgende § 213a eingefügt:
„§ 213a
Verbot der Verwendung bestimmter personenbezogener Gesundheitsdaten bei auf Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge bezogenen Restschuldversicherungsverträgen
Der Versicherer darf personenbezogene Gesundheitsdaten über eine onkologische Erkrankung der
versicherten Person nicht für die Zwecke eines Restschuldversicherungsvertrages, der sich auf einen Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende Finanzierungshilfe bezieht, verwenden, wenn die
medizinische Behandlung dieser Erkrankung bereits seit mindestens 15 Jahren beendet ist.“
Artikel 14
Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung
(Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz – AbsFinAG)
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Kreditgeber im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende Finanzierungshilfen im
Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewähren oder zu gewähren
versprechen.
(2) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 7 des Kreditwesengesetzes erfüllen;
2. Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen
eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die
Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen;
3. E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, denen
eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt wurde oder die die
Voraussetzungen nach § 39 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen;
4. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, denen eine Erlaubnis nach
§ 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder die die Voraussetzungen nach § 73 Absatz 1
Satz 1 oder § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für Kreditgeber im Sinne des § 1 Absatz 1, die keine
Institute sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2, sofern
1. die Institute mit einem Kreditgeber, der als Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer
Finanzierungshilfen für den Erwerb der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen seiner
Absatzfinanzierung gewährt oder zu gewähren verspricht, vorab vertraglich vereinbaren, dass der Kreditgeber seinen
Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher an sie abtritt, und
2. der vom Kreditgeber mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag nach den Vorgaben der Institute
ausgestaltet ist.
§ 3
Aufsicht; Zuständigkeit und Aufgaben
(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über die
Kreditgeber und Institute nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen aus. Sie
kann gegenüber den Kreditgebern und Instituten Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
Missstände bei einem Kreditgeber oder einem Institut zu beseitigen oder zu verhindern, die die ordnungsgemäße
Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des
§ 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beeinträchtigen können. Die Befugnis nach Satz 2 schließt die Behebung
von Missständen bei der Werbung der Kreditgeber oder Institute ein. Ein Missstand bei der Werbung liegt
insbesondere vor, wenn Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die
Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten, oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens oder den vom Verbraucher
zu zahlenden Gesamtbetrag weckt.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2
einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 8 haben keine
aufschiebende Wirkung.
(3) Die Bundesanstalt kann von den Kreditgebern und Instituten im Sinne dieses Gesetzes, den Mitgliedern
ihrer Organe, den ausgeschiedenen Mitgliedern ihrer Organe, deren Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten
Auskünfte über alle die Anbahnung, den Abschluss und die Durchführung von Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder von Finanzierungshilfen im Sinne des
§ 506 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffenden Geschäftsangelegenheiten
verlangen, sich Unterlagen vorlegen oder übersenden lassen und erforderlichenfalls Kopien anfertigen. Die
Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Kreditgebern und Instituten Prüfungen vornehmen; für
Mitglieder der Organe und für Beschäftigte einer solchen Gesellschaft oder eines solchen Unternehmens sowie für
ehemalige Mitglieder der Organe und für ehemalige Beschäftigte gilt dies entsprechend. Die Bediensteten der
Bundesanstalt sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen
bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Kreditgeber und Institute innerhalb der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 zu dulden.
Auskünfte sind auf Verlangen der Bundesanstalt auch mündlich zu erteilen. Soweit ein Kreditgeber wesentliche
Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat, gelten die Sätze 1 bis 5 auch für die Auslagerungsunternehmen, die
Mitglieder ihrer Organe und ihre Beschäftigten, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die der
Kreditgeber ausgelagert hat.
(4) Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 4
Registrierung
(1) Wer als Kreditgeber tätig werden will, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Registrierung durch
die Bundesanstalt.
(2) Ausgenommen von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 sind:
1. Kreditgeber, die als Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer ausschließlich Zahlungsaufschübe für
den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen in untergeordneter Funktion an
Verbraucher gewähren oder zu gewähren versprechen, wenn der entsprechende Zahlungsaufschub zinsfrei und
nur mit begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug im Einklang mit nationalem Recht zu
zahlen sind, gewährt wird oder zu gewähren versprochen wird,
2. Kreditgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum registriert
oder zugelassen worden sind und im Umfang ihrer Registrierung oder Zulassung handeln, und
3. Institute im Falle des § 2 Absatz 2.
Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 gilt nur für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen
im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.
(3) Für eine Registrierung nach Absatz 1 haben Kreditgeber bei der Bundeanstalt einen
Registrierungsantrag zu stellen. Der Registrierungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten
1. Name des Kreditgebers,
2. Anschrift des Sitzes des Kreditgebers und
3. Angaben zur Art der vom Kreditgeber angebotenen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und
Finanzierungshilfen.
(4) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags
mit, ob die Registrierung erteilt oder versagt wird. Bei Unvollständigkeit des Antrages hat die Bundesanstalt den
Kreditgeber binnen drei Monaten nach Eingang des Registrierungsantrags aufzufordern, den Antrag innerhalb
eines Monats zu vervollständigen.
(5) Liegen der Bundesanstalt binnen eines Monats nach Aufforderung nach Absatz 4 Satz 2 keine
vollständigen Angaben vor, ist der Registrierungsantrag abzulehnen.
(6) Ein Kreditgeber hat der Bundesanstalt etwaige Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse, die die Angaben betreffen, binnen 30 Tagen mitzuteilen.
(7) Die Registrierung erlischt, wenn der Kreditgeber von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung
Gebrauch gemacht hat oder wenn er ausdrücklich auf sie verzichtet. Die Bundesanstalt kann die Registrierung
außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Registrierung bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr
ausgeübt worden ist oder
2. der Kreditgeber nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zur Durchführung dieser Gesetze
erlassenen Verordnungen oder Maßnahmen verstoßen hat.
(8) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein Kreditgeberregister, in das sie jeden Kreditgeber
einträgt, dem sie eine Registrierung nach Absatz 1 erteilt hat. Die Bundesanstalt hat die Eintragung des Kreditgebers
aus dem Kreditgeberregister zu löschen, sobald die Registrierung erlischt oder aufgehoben wird.
§ 5
Anforderungen
Für Kreditgeber im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Regelungen des § 18a des
Kreditwesengesetzes und der hiernach erlassenen Rechtsverordnungen sowie des § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a der
Institutsvergütungsverordnung entsprechend.
§ 6
Absatzfinanzierung mit Forderungsabtretung nach § 2 Absatz 2
(1) Im Fall des § 2 Absatz 2 obliegt die Erfüllung aller mit der Gewährung der Finanzierungshilfe
verbundenen gesetzlichen Pflichten, die sich für Kreditgeber nach diesem Gesetz ergeben, dem Institut.
(2) Das Institut meldet im Fall des § 2 Absatz 2 der Bundesanstalt vor der ersten Forderungsabtretung
Namen und Anschrift der Warenlieferanten und Dienstleistungserbringer, mit denen es in einer Vertragsbeziehung
im Sinne des § 2 Absatz 2 steht. Das Institut ist zudem verpflichtet, Änderungen der Angaben der Bundesanstalt
unverzüglich zu melden. Dies gilt auch für die Beendigung der Vertragsbeziehung im Sinne des § 2 Absatz 2 zu
dem Kreditgeber.
(3) Die Bundesanstalt trägt im Fall des § 2 Absatz 2 die Institute in das Kreditgeberregister nach § 4
Absatz 8 ein.
§ 7
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Angaben der Kreditgeber nach § 4 Absatz 3, zum Inhalt
des Kreditgeberregisters nach § 4 Absatz 8 und zu den Meldungen der Institute nach § 6 Absatz 2 zu erlassen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt übertragen.
§ 8
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, zuwiderhandelt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 6, eine Maßnahme nicht duldet,
3. ohne Registrierung nach § 4 Absatz 1 als Kreditgeber tätig wird oder
4. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Bundesanstalt.
§ 9
Bekanntmachung von Maßnahmen
Die Bundesanstalt kann jede Maßnahme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die dazu
erlassenen Rech
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (Gesetzentwurf)