polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts - Drucksache 21/1856 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 29.10.2025 · WP 21 · 21/2463 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts - Drucksache 21/1856 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2463 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1856) 29.10.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts – Drucksache 21/1856 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a (§ 356 Absatz 4 BGB) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 356 Absatz 4 BGB-E nicht präziser normiert werden kann und unter welchen Voraussetzungen bei Einhaltung der „Basics“ nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer16 EGBGB künftig das Widerrufsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen erlischt. Begründung: Das „ewige Widerrufsrecht“ tritt nur bei Verträgen mit Finanzdienstleistungen auf, denn bei allen anderen Verträgen erlischt schon heute das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsabschluss, egal wie ordnungsgemäß und vollständig die Widerrufsbelehrung war (§ 356 Absatz 3 Satz 2 BGB). In der Richtlinie (EU) 2023/2763, die vorliegend umgesetzt werden soll, wird nun der Wegfall des Widerrufsrechts nach 12 Monaten und 14 Tagen auch auf Finanzdienstleistungen erweitert. Ziel ist die Erhöhung der Rechtssicherheit (Erwägung 35). Aber: Anders als bei allen anderen Verträgen gilt die Wegfallfrist bei Verträgen über Finanzdienstleistungen laut Richtlinie dann nicht, wenn der Darlehensnehmer „nicht“ über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Durch den Wortlaut der hier erfolgten 1:1 Umsetzung besteht allerdings möglicherweise ein Einfallstor, um die Diskussion um eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung neu aufleben zu lassen. So wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung als nicht erfolgte Widerrufsbelehrung verstanden. Dies widerspricht aber dem Ziel des EU-Gesetzgebers, mit der Regelung mehr Rechtssicherheit schaffen zu wollen. Insoweit könnte klargestellt werden, dass auch mit einer (möglicherweise fehlerhaften) Einhaltung der „Basics“ künftig das Widerrufsrecht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen erlischt. Als „Basics“ könnte auch eine Muster-Widerrufsbelehrung im Gesetz für diese Verträge (z. B. in Anlehnung an Anlage 3, 3a und 3b zu Artikel 246b EGBGB) dienen. Um wirklich Rechtssicherheit zu schaffen, bedarf es daher klarer, nicht streitanfälliger Regelungen. Die Bundesregierung sollte dementsprechend präzisieren, welche Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts gelten. 2. Zu Artikel 2 Nummer 3 (Artikel 246b § 3 Absatz 3 EGBGB) In Artikel 2 Nummer 3 ist Artikel 246b § 3 Absatz 3 durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Verwendet der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Online-Tools, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass Verbraucher vor Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch nach Vertragsschluss auf Verlangen Erläuterungen durch eine natürliche Person erhalten.“ Folgeänderung: In Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe ddd ist Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 6a durch die folgende Nummer 6a zu ersetzen: „6a. der Verbraucher entgegen Artikel 246b § 3 Absatz 3 keine Erläuterungen durch eine natürliche Person erhält,“ Begründung: Die Formulierung ist zu präzisieren und deutlich zu machen, zu welchem Zweck „menschliches Eingreifen bereitzustellen“ ist. Anderenfalls könnte die Regelung leerlaufen oder in der praktischen Umsetzung ihren Zweck verfehlen. Zur Folgeänderung: Notwendige Anpassung der Regelung über verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen. 3. Zu Artikel 2 Nummer 6 bis 9 (Anlagen 4 bis 5 und 7 bis 9 zum EGBGB) Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob jedenfalls für den Fernabsatz über Online-Plattformen auf Grundlage von Artikel 6a Absatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vorgesehen werden kann, dass für die Rücksendung von Waren notwendige Informationen auch bei der Benutzeroberfläche mit der elektronischen Widerrufsfunktion angezeigt werden könnten. Gerade in Fällen, in denen bestellte Waren nicht vom Händler, sondern von einem Dritten geliefert werden („Dropshipping“) besteht oftmals Unklarheit darüber, an welche Adresse im Fall eines Widerrufs die Ware zurückgesendet werden soll. Die elektronische Widerrufsfunktion böte die Möglichkeit, diese für die Rückabwicklung wichtige Information noch einmal kompakt darzustellen. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 (Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a – § 356 Absatz 4 BGB) Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keine Möglichkeit für Anpassungen an ihrem Gesetzentwurf. Für entsprechende Präzisierungen lässt die Verbraucherrechte-Richtlinie keinen Spielraum, da sie insoweit vollharmonisierend ist. Auch aus dem Erwägungsgrund 35 ergeben sich keine Anhaltspunkte für weitergehende Vorgaben dazu, welche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfüllt sein müssen. Nach dem Wortlaut von Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/83/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 geänderten Fassung (Verbraucherrechte-Richtlinie) erlischt das Widerrufsrecht 12 Monate und 14 Tage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags. Das gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe p belehrt wurde. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung setzt diese Vorgabe wortlautgetreu 1:1 um. Für die vorgeschlagenen Muster-Widerrufsbelehrungen besteht insbesondere mit Blick auf die seit der Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 nunmehr eindeutige Vollharmonisierung kein gesetzlicher Spielraum mehr. Zu Nummer 2 (Artikel 2 Nummer 3 – Artikel 246b § 3 Absatz 3 EGBGB) Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem Gesetzentwurf. Die Formulierung in Artikel 246b § 3 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) orientiert sich an dem eindeutigen Wortlaut des Artikels 16d Absatz 3 der Verbraucherrechte-Richtlinie. Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Regelung und ihr Zweck präzise und deutlich genug und bedürfen keiner weiteren Konkretisierung. Im Übrigen ergibt sich der Zweck der Regelung zudem aus der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung. Entsprechend sieht die Bundesregierung daher auch keinen Anpassungsbedarf für die vorgeschlagene Folgeänderung. Zu Nummer 3 (Artikel 2 Nummer 6 bis 9 – Anlagen 4 bis 5 und 7 bis 9 zum EGBGB) Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keine Möglichkeit für Anpassungen an ihrem Gesetzentwurf. Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion und deren Ausgestaltung ergeben sich vollharmonisierend aus Artikel 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie. Adressat dieser Pflichten ist der Unternehmer, nicht der Betreiber der Online-Plattform. Zusätzliche Informationen im Rahmen der elektronischen Widerrufsfunktion kann der nationale Gesetzgeber auch für den Betreiber der Online-Plattform nicht vorsehen. Artikel 6a Absatz 2 der Verbraucherrechte-Richtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit der Einführung von zusätzlichen Informationspflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen für die Phase vor dem Vertragsschluss. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen