Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1856
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags-
und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im
Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der
Richtlinie 2002/65/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 2
Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum 19. Dezember 2025 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie
nachzukommen. Die mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden.
Ziel dieser Richtlinie ist in erster Linie die Gewährleistung eines durchgehend
hohen Verbraucherschutzniveaus im gesamten Binnenmarkt. Um allen
Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und
vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut
funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen, ist eine vollständige Harmonisierung
notwendig.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU
hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch
besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen
verpflichtet die Mitgliedstaaten in ihrem Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, bis zum
27. März 2026 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
erlassen und zu veröffentlichen, um der Richtlinie nachzukommen. Die
mitgliedstaatlichen Umsetzungsvorschriften sind nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Richtlinie ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Ziele dieser Richtlinie sind
insbesondere, den Verbraucher zur Förderung nachhaltigen Konsums in die Lage
zu versetzen, besser informierte geschäftliche Entscheidungen zu treffen,
Praktiken zu beseitigen, die die nachhaltige Wirtschaft schädigen und Verbraucher
daran hindern, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen, sowie eine bessere
und kohärentere Anwendung des Verbraucherrechtsrahmens der Europäischen
Union sicherzustellen.
Mit diesem Entwurf sollen diejenigen Teile der Richtlinien (EU) 2023/2673 und
2024/825 umgesetzt werden, durch die die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte
der Verbraucher (nachfolgend: Verbraucherrechte-Richtlinie) geändert und
ergänzt wurde.
Der Entwurf berücksichtigt zudem die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 2023, der zufolge Mitgliedstaaten im Hinblick auf
die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht
vorsehen dürfen (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22).
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung von
Nachhaltigkeitsziel 12 beitragen, nachhaltig zu produzieren und zu konsumieren.
B. Lösung
Um die Verbraucherrechte-Richtlinie wie durch die Richtlinien (EU) 2023/2673
und 2024/825 vorgegeben umzusetzen, müssen Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
die auf diese Richtlinie zurückzuführen sind, geändert und ergänzt werden. Dabei
soll insbesondere eine elektronische Widerrufsfunktion, auch in Bezug auf Waren
und Dienstleistungen, eingeführt werden und das sogenannte ewige
Widerrufsrecht eingeschränkt werden. Darüber hinaus sind Änderungen im
Versicherungsvertragsgesetz erforderlich, um die Richtlinie umzusetzen. Zur Umsetzung der
Entscheidung des EuGH vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22, soll § 630g BGB
entsprechend angepasst werden.
C. Alternativen
Eine Alternative zu der im Entwurf vorgesehenen Umsetzung der Richtlinien
durch Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche besteht aufgrund der unionsrechtlichen
Umsetzungspflicht nicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich der laufende Erfüllungsaufwand um
rund 344 000 Euro jährlich.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Steigerung der laufenden Bürokratiekosten in
Höhe von rund 344 000 Euro. Der Wirtschaft entsteht zudem ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 104 Millionen Euro. Davon sind rund 54
Millionen Euro auf einmalige Informationspflichten zurückzuführen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Neuregelungen bewirken keine Veränderung des Erfüllungsaufwands der
Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags-
und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags-
und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts*
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Notariell beurkundete Verträge mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen über
Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung,
Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung
(Finanzdienstleistungen); für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer
Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die
Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1
entfallen,“.
bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
„4. Verträge über soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von
dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich
Langzeitpflege,
5. Verträge über die Vermietung von Wohnraum,“.
cc) Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt:
„12. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei
Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu
zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet,
13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen und
* Die Artikel 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 13 und 17 sowie die Artikel 2 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz
geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023). Die Artikel 1
Nummer 4 und Artikel 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen
Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024).
Anlage 1
14. Verträge über die Beförderung von Personen; hier findet auch § 312a Absatz 5
Anwendung.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen (Absatz 2 Nummer 4) und auf Verträge über die
Vermietung von Wohnraum (Absatz 2 Nummer 5) sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses
Untertitels zudem folgende Vorschriften anzuwenden:
1. die §§ 312b und 312c hinsichtlich der dort geregelten Begriffsbestimmungen zu außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen,
2. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht,
3. § 312g über das Widerrufsrecht.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines
Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(4) Auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung ist von den
Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6 anzuwenden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit
einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder
Zahlung (Finanzdienstleistungen)“ durch die Angabe „Finanzdienstleistungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 312a Absatz 5 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden.“
d) Absatz 6 wird gestrichen.
e) Absatz 7 wird zu Absatz 6.
f) Absatz 8 wird gestrichen.
2. § 312a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den
Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität
und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs
offenzulegen. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher vom Unternehmer
in Kenntnis zu setzen, wenn der Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte.“
3. § 312g Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht
1. bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht
nach § 355 zusteht,
2. bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach
§ 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 2d Absatz 1 bis 5 des
Vermögensanlagengesetzes ein Widerrufsrecht zusteht.“
4. In § 312j Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15“ durch die Angabe „Nummer 1, 5 bis
8, 11a, 14 und 15“ ersetzt.
5. § 312l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
6. § 356 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den
Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen beginnt die
Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erhalten hat und der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den
Anforderungen des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
unterrichtet hat.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder
§ 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt Satz 1 nicht,
wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
7. § 356a wird durch den folgenden § 356a ersetzt:
„§ 356a
Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der
Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen
einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit
„Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie
muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar,
hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den
Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende
Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:
1. den Namen des Verbrauchers,
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen
möchte,
3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine
Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll.
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der
Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem
Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar
und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet
sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf
einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den
Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist
zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die
Widerrufsfunktion versandt hat.“
8. Die §§ 356c bis 356e werden durch die folgenden §§ 356c bis 356f ersetzt:
„§ 356c
Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei
Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines
Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach
Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.
(3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder
das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete
Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen
Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen
Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das
Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
(4) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht,
nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so
beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung
in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3
Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
(5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag
abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die
Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt.
Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 356d
Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß
Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht
unterrichtet hat.
(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14
Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
§ 356e
Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der
Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach
dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
§ 356f
Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen
Finanzierungshilfen
Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder
eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2
Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2
Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und
14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem
Vertragsschluss liegt.“
9. In § 358 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
10. § 491 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind nur § 491a Absatz 4
und § 495 Absatz 4 anwendbar.“
11. § 491a Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
12. Nach § 495 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5,
die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das
Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die
Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.“
13. In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1, 3 und 4“ durch die Angabe „Nummer 1, 2 und 4“
ersetzt.
14. § 630f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Patientenakte“ durch die Angabe
„Behandlungsakte“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Patientenakten“ durch die Angabe „Behandlungsakten“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Patientenakte“ durch die Angabe „Behandlungsakte“
ersetzt.
15. § 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt:
„§ 630g
Einsichtnahme in die Behandlungsakte
(1) Dem Patienten steht ergänzend zu seinen Rechten nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung
(EU) 2016/679 das Recht auf Einsicht in die gesamte ihn betreffende Behandlungsakte zu. Für die
Einsichtnahme in die Behandlungsakte gilt § 811 entsprechend. Der Patient kann auch Abschriften von der
Behandlungsakte verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Vorschriften des
Artikels 12 Absatz 3 und 5 und des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten entsprechend.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 und nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679
bestehen nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter
entgegenstehen. Die Ablehnung des Anspruchs nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und
die Ablehnung der Einsichtnahme sind zu begründen.
(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der
vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu
erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen
geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit ihrer Geltendmachung der ausdrückliche oder
mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.“
16. In § 630h Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Patientenakte“ durch die Angabe „Behandlungsakte“ ersetzt.
17. In § 651w Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
18. In § 1631e Absatz 6 wird die Angabe „Patientenakte“ durch die Angabe „Behandlungsakte“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
2. Artikel 246a § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts
nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in
der Anlage 2 sowie gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der
Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. darüber, dass der Verbraucher, wenn er das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom
Unternehmer ausdrücklich schon die Erbringung vertraglicher Leistungen vor Ablauf der
Widerrufsfrist verlangt hat, dem Unternehmer einen angemessenen Betrag nach § 357a Absatz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet
a) für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung
eines Preises vorsieht, oder
b) für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht
bestimmten Mengen oder in nicht begrenztem Umfang oder von Fernwärme.“
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 5 und 6“ ersetzt.
3. Artikel 246b wird durch den folgenden Artikel 246b ersetzt:
„Artikel 246b
Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen
§ 1
Informationspflichten
(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem
Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Willenserklärung folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
1. die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und die
Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,
2. die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und
E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer
beziehungsweise gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet,
3. einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer
sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten,
4. wenn der Unternehmer in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen
ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Registernummer oder eine gleichwertige in diesem
Register verwendete Kennung,
5. soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift,
die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde,
6. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung,
7. den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet,
einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den
Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für
seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8. gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall,
9. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten
Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,
10. gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die
wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken
behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer
keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein
Indikator für künftige Erträge sind,
11. einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt
oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
12. etwaige Beschränkungen des Zeitraums, währenddessen die gemäß diesem Absatz zur Verfügung
gestellten Informationen gültig sind,
13. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
14. etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des
Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden,
15. wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden
werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt
werden,
16. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und für den Fall, dass ein Widerrufsrecht
besteht, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts,
einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der
Nichtausübung dieses Rechts,
17. die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder
regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat,
18. Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der
Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt
werden,
19. praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu
anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Widerrufserklärung, und bei über
eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das
Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
20. etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder das zuständige
Gericht bestimmen,
21. in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel
genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren
Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während
der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet,
22. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang,
23. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie
2014/49/EU in der Fassung vom 16. April 2014 und die Richtlinie 97/9/EG in der Fassung vom 3. März
1997 fallen.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn in Bezug auf den abzuschließenden Vertrag über
Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften Bestimmungen zu vorvertraglichen
Informationspflichten enthalten sind. Informationspflichten nach dem Vermögensanlagengesetz und der
Finanzanlagenvermittlungsverordnung sind keine Informationspflichten nach Satz 1. Enthalten die anderen Vorschriften
keine Informationen zum Widerrufsrecht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe
von Absatz 1 Nummer 16 über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechts zu informieren.
(3) Bei einem Telefongespräch hat der Unternehmer nur die Informationen nach Absatz 1 Nummer 1,
6, 7, 11 und 16 zur Verfügung zu stellen, bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist. Er hat den
Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Absatz 1 genannten Informationen zu unterrichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2
Formale Anforderungen
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Informationen nach § 1 Absatz 1 in klarer und
verständlicher Sprache leicht lesbar auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Verbrauchern
mit Behinderungen, einschließlich Sehbehinderungen, sind bei Fernabsatzverträgen diese Informationen auf
Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Im Falle des § 1 Absatz 3
sind dem Verbraucher die übrigen Informationen nach § 1 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des
Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
(2) Werden bei einem Fernabsatzvertrag die Informationen nach § 1 Absatz 1 weniger als einen Tag
vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, bereitgestellt, hat der
Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Widerrufs nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie
an das Verfahren für den Widerruf zu erinnern. Diese Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem Tag
und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger zu
übermitteln.
(3) Werden die Informationen nach § 1 Absatz 1 auf elektronischem Wege bereitgestellt, kann der
Unternehmer diese schichten; dies gilt nicht für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 genannten
Informationen. Im Falle der Schichtung muss es möglich sein, die in § 1 Absatz 1 genannten Informationen
in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken. Der Unternehmer hat dem
Verbraucher alle in § 1 Absatz 1 genannten Informationen vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Angemessene Erläuterungen
(1) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss des
Vertrages kostenfrei auf einem dauerhaften Datenträger angemessene Erläuterungen zur Verfügung zu
stellen, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob der angebotene Vertrag und die
Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen. Hierzu hat der
Unternehmer
1. die erforderlichen vorvertraglichen Informationen zu übermitteln,
2. die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen, zu erläutern
sowie
3. auf die besonderen Folgen hinzuweisen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher
ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Folgen bei Zahlungsausfall und Zahlungsverzug.
Bei einem Telefongespräch findet § 1 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn für den abzuschließenden Vertrag über
Finanzdienstleistungen bereits in anderen Vorschriften Bestimmungen zu angemessenen Erläuterungen enthalten
sind.
(3) Verwendet der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen Online-Tools,
hat der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers vor Vertragsschluss sowie in begründeten Fällen auch
nach Vertragsschluss menschliches Eingreifen bereitzustellen.“
4. Artikel 246e wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Verletzung von Verbraucherinteressen im Zusammenhang mit
Verbraucherverträgen, bei der es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 oder um einen
weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU)
2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt, ist verboten.“
bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bbb) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in Kenntnis gesetzt wird,“.
ccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
ddd) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. dem Verbraucher entgegen Artikel 246b § 3 Absatz 3 kein menschliches Eingreifen
bereitgestellt wird,“.
eee) Nummer 12 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
„c) eine empfangene Leistung dem Verbraucher nicht nach § 355 Absatz 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 357 Absatz 1 bis 3 oder mit § 357b Absatz 1 und 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird oder“.
fff) In Nummer 14 wird die Angabe „wird oder“ durch die Angabe „wird,“ ersetzt.
ggg) Nach Nummer 14 wird die folgende Nummer 14a eingefügt:
„14a. eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes,
nicht oder nicht nach Maßgabe von § 356a Absatz 1 bis 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder wenn dem Verbraucher keine
Eingangsbestätigung nach Maßgabe von § 356a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
übermittelt wird, oder“.
b) § 2 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
(2) „ Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro
kann abweichend von Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des
Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der
Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz kann
geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das
Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro.
(4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße
gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme
nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 geahndet
werden.
(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt.“
5. Artikel 247 wird wie folgt geändert:
a) § 1 Absatz 2 Satz 6 wird gestrichen.
b) § 2 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
c) In § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 wird jeweils die Angabe
„Nummer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.
6. Artikel 248 § 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt bei Fernabsatzverträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 10 bis 14, 16 und 23
und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht für die in Artikel 246b § 1 Absatz 1
Nummer 16 genannten Informationspflichten.“
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Gestaltungshinweis 3 wird durch den folgenden Gestaltungshinweis 3 ersetzt:
„3 Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den
online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können Ihr
Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber
eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen,
übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich
eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem
Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“ Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die
Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu
übermitteln, fügen Sie Folgendes ein: „Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine
andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite … [Internet-Adresse einfügen] elektronisch
ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen
unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs
übermitteln.“ “
b) Gestaltungshinweis 6 wird durch den folgenden Gestaltungshinweis 6 ersetzt:
„6 Im Falle eines Vertrags, der die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Wasser,
Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge
zum Verkauf angeboten werden, oder von Fernwärme zum Gegenstand hat, fügen Sie Folgendes
ein: „Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser/Gas/Strom/
Fernwärme [Unzutreffendes streichen] während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns
einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns
von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits
erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen
Dienstleistungen entspricht.“ “
8. Die Anlagen 3 bis 3b werden gestrichen.
9. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt „1. Kreditgeber“ Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3 und 4“ durch die Angabe
„Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) Abschnitt „11. Sonstige Rechte des Kreditnehmers“ Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
(3) „ Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts angeboten und besteht kein
Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist der Verbraucher darüber zu unterrichten,
ob er über ein Widerrufsrecht nach § 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht.“
c) In Abschnitt „14. Weitere Angaben“ Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 17“ durch die Angabe
„Nummer 21“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 5d ersetzt:
„5. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten
Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter
Verwendung der harmonisierten Mitteilung, die die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a
Absatz 2 der Richtline 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 festgelegt hat,
5a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte
Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese
Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine
solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen
Gewährleistungsrechts in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung,
die die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 4 der Richtlinie 2011/83/EU in der
Fassung vom 28. Februar 2024 festgelegt hat,
5b. das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und digitale
Dienstleistungen,
5c. gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und
gewerblichen Garantien,
5d. für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die
Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller oder
der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter dem
Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt,“.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „und“ gestrichen.
c) In Nummer 8 wird die Angabe „müssen.“ Durch die Angabe „müssen,“ ersetzt.
d) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
„9. gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten
Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und
10. wenn Nummer 9 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese
Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und
das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der
Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie
über Reparatureinschränkungen.“
2. Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 10 bis 11c ersetzt:
„10. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, einschließlich, sofern verfügbar,
umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten, den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die
Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen, und gegebenenfalls das Verfahren des
Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
11. das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten
Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter
Verwendung der harmonisierten Mitteilung, die die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a
Absatz 2 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 festgelegt hat,
11a. wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche
Kosten für die gesamte Ware und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und diese
Informationen dem Unternehmer zur Verfügung stellt, die Information, dass für diese Ware eine
solche Garantie gilt, deren Dauer und einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen
Gewährleistungsrechts, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten
Kennzeichnung, die die Kommission auf Grundlage von Artikel 22a Absatz 4 der Richtlinie 2011/83/EU in
der Fassung vom 28. Februar 2024 festgelegt hat,
11b. einen Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für digitale Inhalte und
digitale Dienstleistungen,
11c. für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die
Mindestdauer, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, für die der Hersteller
oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter
dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt,“.
b) In Nummer 18 wird die Angabe „müssen, und“ durch die Angabe „müssen,“ ersetzt.
c) In Nummer 19 wird die Angabe „Zugangsvoraussetzungen.“ Durch die Angabe
„Zugangsvoraussetzungen,“ ersetzt.
d) Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20 und 21 eingefügt:
„20. Gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten
Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren und
21. wenn Nummer 20 nicht anwendbar ist und sofern der Hersteller dem Unternehmer diese
Informationen zur Verfügung stellt, Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und
das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der
Waren erforderlich sind, über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie
über Reparatureinschränkungen.“
Artikel 4
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu der Anlage wird gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 216 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage (zu § 8 Absatz 5 Satz 1) Muster für Widerrufsbelehrung“.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer“ durch die Angabe
„Vor Abschluss des Versicherungsvertrages hat der Versicherer den Versicherungsnehmer“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers festzulegen,
1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer, zur angebotenen Leistung und
zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem
Versicherungsnehmer mitzuteilen sind,
2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung,
insbesondere über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung und Berechnung, über eine
Modellrechnung sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten, soweit eine
Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen sind,
3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere über die
Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten,
mitzuteilen sind,
4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt
aufgenommen hat und
5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.
(3) Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Absatz 2 sind zu beachten:
1. die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2009/138/EG in der Fassung vom 27.
November 2024,
2. die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung vom 28. Februar
2024,
3. die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember
2023,
4. die technischen Durchführungsstandards, die die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung nach der Richtlinie (EU) 2016/97 in der
Fassung vom 5. Dezember 2023 erarbeitet und die von der Kommission der Europäischen Union nach
Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in der Fassung vom 27. November 2024 erlassen
worden sind, und
5. die delegierten Rechtsakte, die von der Kommission nach Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b und
Artikel 30 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023, jeweils
in Verbindung mit Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2016/97 in der Fassung vom 5. Dezember 2023,
erlassen worden sind.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die über eine Online-
Benutzeroberfläche geschlossen werden, ist § 356a des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.“
b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor folgende
Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-
Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und
2. eine Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts nach Absatz 1, Angaben zur Widerrufsfrist
und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Namens und der
ladungsfähigen Anschrift desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und des
Betrags, den der Versicherungsnehmer gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der
Nichtausübung dieses Rechts.
Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014 oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU)
2019/1238 zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder
das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist. Der Nachweis über den Zugang
der Unterlagen nach den Sätzen 2 und 3 obliegt dem Versicherer.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen
Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen,
es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko nach § 210 Absatz 2.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch
des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht
ausgeübt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem
Vertragsschluss. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nicht gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 über
sein Widerrufsrecht nach Absatz 1 belehrt wurde.
(5) Die nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten
Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der
Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt
sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße
oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers
anbringt, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Fernabsatzverträge nach § 312c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anzuwenden.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der Anlage und die dazu erteilten
Gestaltungshinweise zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um die Informationspflichten nach Abschnitt 2 der
Anlage und die dazu erteilten Gestaltungshinweise an eine Änderung der VVG-
Informationspflichtenverordnung anzupassen.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Absatz 1 aus, so sind die
empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe
der Widerrufserklärung.
(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der Versicherer dem
Versicherungsnehmer abweichend von Absatz 1 nur den auf die Zeit nach dem Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren, wenn der Versicherungsnehmer
1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung ordnungsgemäß auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden
ist und
2. bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich zugestimmt
hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Versicherungsleistungen, die er vor der Ausübung des
Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
genommen hat, nicht zurückzugewähren.
(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer abweichend von Absatz 1
1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren und
2. zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurückzugewähren,
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines
Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen in Anspruch
genommen.
Für den Versicherungsnehmer gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und sind die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllt, ist bei einem Fernabsatzvertrag nach § 312c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat vor
der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag
Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Der Versicherer hat in diesem Fall abweichend von
Absatz 1
1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren und
2. den auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien nur in Höhe
des Betrages zurückzugewähren, der die vom Versicherungsnehmer in Anspruch genommenen
Leistungen übersteigt.
Für den Versicherungsnehmer gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 5 und Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Versicherungsnehmer dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.“
6. § 152 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. Abweichend von § 8
Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem
Vertragsschluss. § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend
von § 9 Absatz 1
1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren und
2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer
abweichend von § 9 Absatz 1
1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren und
2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den
Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren.
(4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5.
7. In § 171 wird die Angabe „§ 152 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 152 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
8. § 211 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Absatz 2 bis 4 und § 152 Absatz 1 bis 4; für die §§ 7 bis 9 und 152 Absatz 1 bis
4 gilt dies nicht für Fernabsatzverträge nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;“.
9. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Anlage“ wird die Angabe „(zu § 8 Absatz 4 Satz 1)“ durch die Angabe „(zu § 8
Absatz 5 Satz 1)“ ersetzt.
b) Abschnitt 1 Widerrufsfolgen wird durch die folgenden Widerrufsfolgen ersetzt:
„Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach
dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil
der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der
Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um [einen Betrag in Höhe von …]7. [Sie
dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben,
einbehalten.]8
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist
beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe
der Widerrufserklärung.9“
c) Abschnitt 1 Besondere Hinweise wird durch die folgenden Besonderen Hinweise ersetzt:
„Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens [zwölf Monate und 14 Tage]9a nach dem Vertragsschluss.“
d) Gestaltungshinweis 1 wird durch den folgenden Gestaltungshinweis 1 ersetzt:
„1 Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach
§ 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz: „30“.“
e) Gestaltungshinweis 6 wird durch den folgenden Gestaltungshinweis 6 ersetzt:
„6 Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
Wenn Sie eine Funktion, mit der der Versicherungsnehmer den online geschlossenen Vertrag
widerrufen kann, bereitstellen oder zur Bereitstellung verpflichtet sind, fügen Sie danach
folgenden Satz an:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter … [Internetadresse oder anderen
geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn
Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen
zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“ “
f) Die Gestaltungshinweise 8 und 9 werden durch die folgenden Gestaltungshinweise 8, 9 und 9a ersetzt:
„8 Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach
§ 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz für den Fall des § 152
Absatz 2 Nummer 2 VVG:
„Der Versicherer hat Ihnen in diesem Fall den Rückkaufswert einschließlich der
Überschussanteile auszuzahlen.“
9 Wird der Versicherungsvertrag mit einem zusammenhängenden Vertrag abgeschlossen, sind am
Ende des Absatzes zu „Widerrufsfolgen“ folgende Sätze anzufügen:
„Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt,
so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag
nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu
dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines
Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.“
9a Für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherung, auf die § 152 VVG nach
§ 176 VVG entsprechend anzuwenden ist, lautet der Klammerzusatz: „24 Monate und 30 Tage“.“
Artikel 5
Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 2d Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) richtet sich nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch.“
Artikel 6
Änderung der Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 305 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) richtet sich nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch.“
Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 27b Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „Patientenakte gemäß § 630g Absatz 2“ durch die Angabe
„Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
2. In § 341 Absatz 2 Nummer 15, § 347 Absatz 5 Satz 1 und § 348 Absatz 5 wird jeweils die Angabe
„Patientenakte nach § 630g Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3“
ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Maritime-Medizin-Verordnung
Die Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften
der Untersuchungslagen herauszugeben.“
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 19. Juni 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 14 bis 16 und 18 sowie die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 treten am 27. September 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der
Anleger (Abl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22)
2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Abl. L 335 vom 17.12.2009; S. 1; L 219
vom 25.7.2014, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024 (Abl. L, 2025/2, 8.1.2025)
geändert worden ist
3. Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer
Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission
(Abl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1 vom 27. November 2024 (Abl. L, 2025/1,
8.1.2025) geändert worden ist
4. Richtline 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher,
zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (Abl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 (Abl.
L, 2024/825, 6.3.2024) geändert worden ist
5. Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Abl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)
6. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (Abl. L 352 vom
9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (Abl.
L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
7. Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Abl. L
26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 vom
5. Dezember 2023 (Abl. L, 2024/896, 20.3.2024) geändert worden ist
8. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74
vom 4.3.2021, S. 35)
9. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit
zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Abl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vom
19. Dezember 2024 (Abl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist
10. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates
Pensionsprodukt (PEPP) (Abl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13.
Dezember 2023 (Abl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Entwurf sollen in erster Linie Vorgaben folgender Richtlinien umgesetzt werden:
– Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur
Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und
zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (nachfolgend: RL 2023/2673) sowie
– Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung
der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen
Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (nachfolgend:
RL 2024/825), soweit die Vorgaben Änderungen der RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
(nachfolgend: Verbraucherrechte-RL) betreffen.
Die Umsetzung hat bis zum 19. Dezember 2025 (Umsetzung der Vorgaben der RL 2023/2673) beziehungsweise
bis zum 27. März 2026 (Umsetzung der Vorgaben der RL 2024/825) zu erfolgen.
Wesentliche Änderungen, die mit diesem Entwurf umgesetzt werden sollen, betreffen die Anpassungen der
Verbraucherrechte-RL im Hinblick auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Das betrifft vor
allem die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei sämtlichen Fernabsatzverträgen, die über eine
Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Diese Regelung ist auf Betreiben der Bundesregierung in die
Verbraucherrechte-RL hineinverhandelt worden. Darüber hinaus wird das Widerrufsrecht im
Versicherungsvertragsgesetz nach Maßgabe der umzusetzenden RL 2023/2673 angepasst.
Der Entwurf berücksichtigt zudem die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober
2023, der zufolge Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen
im nationalen Recht vorsehen dürfen (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22).
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda
2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 12
beitragen, nachhaltig zu produzieren und zu konsumieren.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Umsetzung der durch die RL 2023/2673 und die RL 2024/825 erfolgten Änderungen der Verbraucherrechte-
RL sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu ändern. Zudem soll § 630g BGB an die Rechtsprechung des
EuGH angepasst und dabei übersichtlicher gestaltet werden.
1. Änderungen im BGB
Mit dem Gesetz werden neben kleineren Änderungen und Anpassungen insbesondere folgende Regelungen im
BGB getroffen:
a) Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“
Für Finanzdienstleistungen wird das Problem der „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ weitgehend entschärft. Derzeit
kann der Vertrag über Finanzdienstleistungen grundsätzlich „endlos“ widerrufen werden, wenn die
Widerrufsbelehrung einen Fehler enthält, aber über die „Basics“ der Widerrufsmöglichkeit belehrt wurde. Künftig wird ein
Widerruf höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss möglich sein. Umgesetzt wird das mit den
in Artikel 1 Nummer 6 dieses Entwurfs vorgesehenen Änderungen in § 356 BGB.
b) Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion
Die mit Erlass der RL 2023/2673 erfolgte Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei
Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird in Artikel 1 Nummer 7 dieses
Entwurfs geregelt. Es soll künftig ein neuer § 356a BGB eingeführt werden. Die Verpflichtung zur Einführung der
elektronischen Widerrufsfunktion gilt dabei nicht nur für Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen, sondern
auch für Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen, für die in der Verbraucherrechte-RL ein
Widerrufsrecht vorgesehen ist.
c) Einsichtnahme in die Behandlungsakte
Um den Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte gemäß § 630g BGB und den daten-schutzrechtlichen
Anspruch auf Erhalt einer Kopie der Daten nach Artikel 15 Absatz 3 der Europäischen Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) miteinander in Einklang zu bringen, soll § 630g BGB entsprechend angepasst und dabei
übersichtlicher gestaltet werden. Dabei soll künftig zur Vermeidung von Verwechslungen mit der elektronischen
Patientenakte gemäß den §§ 341 ff. SGB V die Bezeichnung „Behandlungsakte“ verwendet werden.
2. Änderungen im EGBGB
Die Änderungen im EGBGB betreffen vor allem die in Umsetzung der RL 2023/2673 erforderlichen Anpassungen
der vorvertraglichen Informationspflichten in Artikel 246b EGBGB. Die Anpassungen werden im Wesentlichen
in Artikel 2 dieses Entwurfs vorgenommen. Dabei soll Artikel 246b EGBGB insgesamt neu strukturiert werden.
Hinsichtlich der Informationspflichten wird in Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 8 und 9 EGBGB neu geregelt,
dass über die Konsequenzen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen zu informieren ist, beziehungsweise ein
Hinweis gegeben werden muss, wenn der Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung
personalisiert worden ist. Zudem ist der Unternehmer künftig verpflichtet, über ökologische oder soziale Faktoren
zu informieren (Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 15 EGBGB). Darüber hinaus wird in Artikel 246b § 3 EG-
BGB nach dem Vorbild der RL 2008/48/EG (Verbraucherkredit-RL) und der RL 2014/17/EU
(Wohnimmobilienkredit-RL) eine Regelung zu „Angemessenen Erläuterungen“ geschaffen. Damit der Verbraucher die
angebotene Finanzdienstleistung und die vorvertraglichen Informationen versteht, ist der Unternehmer verpflichtet, den
Verbraucher mit angemessenen Erläuterungen zu dem angebotenen Vertrag zu unterstützen. Damit soll dem
Verbraucher eine informierte Vertragsabschlussentscheidung ermöglicht werden. Zudem soll ein Verbraucher gemäß
Artikel 246b § 3 Absatz 3 EGBGB künftig die Möglichkeit haben, zusätzlich „menschliches Eingreifen“ zu
verlangen.
In Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 des Entwurfs wird den Vorgaben der RL 2024/825 Rechnung getragen. Das
betrifft unter anderem Ergänzungen der Informationspflichten in Bezug auf das Bestehen eines gesetzlichen
Gewährleistungsrechts für Waren, gewerbliche Haltbarkeitsgarantien für Waren, Mindestdauern von
Softwareaktualisierungen oder gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert einer Ware.
Darüber hinaus wird in Umsetzung der RL 2023/2673 Artikel 246e EGBGB angepasst und um weitere
Sanktionsvorschriften ergänzt. Im nationalen Recht wird Artikel 3 Absatz 1b Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Artikel 24 der Verbraucherrechte-RL in Artikel 246e EGBGB umgesetzt. Der Katalog des Artikels 246e § 1 Absatz 2
EGBGB wird um die Fälle ergänzt, in denen gegen eine der dort genannten Vorschriften im Kontext eines
Finanzdienstleistungsfernabsatzvertrags verstoßen wird.
3. Änderungen im VVG
Die Änderungen im VVG betreffen vor allem die in Umsetzung der RL 2023/2673 erforderlichen Anpassungen
hinsichtlich des Widerrufsrechts, insbesondere zur Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei
Fernabsatzverträgen, zur Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ sowie zur Ausnahme von Fernabsatzverträgen
aus den Regelungen über die Musterwiderrufsbelehrung. Daneben werden spezifische Rechtsfolgen eines
Widerrufs nach § 9 VVG an die für diesen Fall im BGB geregelten Rechtsfolgen bei Fernabsatzverträgen über
Finanzdienstleistungen angeglichen. Zugunsten der Vereinheitlichung der Regelungen über den Widerruf wird das
Widerrufsrecht auch bei Abschluss von Lebensversicherungen bzw. bei nicht im Fernabsatz abgeschlossenen
Versicherungen beschränkt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Aufgrund einer Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zu einem Diskussionsentwurf des damaligen
Bundesministeriums der Justiz zur Vorbereitung dieses Entwurfs wurden Artikel 1 Nummer 11 und Artikel 2
Nummer 5 des Entwurfs sowie aufgrund einer weiteren Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft Artikel 1
Nummer 10 und 12 des Entwurfs angepasst. Die weiteren Stellungnahmen haben unwesentlich zur Änderung des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Eine Alternative zu den in dem Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinien durch
Änderung des BGB, des EGBGB und des VVG besteht aufgrund der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht nicht. Im
VVG wird zur Vereinheitlichung der Regelungen über den Widerruf das Widerrufsrecht auch bei Abschluss von
Lebensversicherungen bzw. bei nicht im Fernabsatz abgeschlossenen Versicherungen entsprechend beschränkt.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22)
ist eine Klarstellung der Unentgeltlichkeit der ersten Abschrift erforderlich. Die übrigen Änderungen dienen dem
Ziel, die zivilrechtlichen Ansprüche nach § 630g BGB und die datenschutzrechtlichen Ansprüche nach Artikel 15
Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und 5 DSGVO denselben Einschränkungen zu unterwerfen.
Beide Ansprüche jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen zu unterwerfen, erscheint nicht sachgerecht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich schwerpunktmäßig aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (bürgerliches Recht), für Artikel 2 Nummer 4 ergänzend aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (Strafrecht). Für Artikel 4 (Änderung des VVG) ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft, privatrechtliches
Versicherungswesen). Die Einheitlichkeit des Versicherungsvertragsrechts, das Teil des Schuldrechts ist, ist die Grundlage
der rechtlichen Gestaltung des Wirtschaftslebens im Bereich des Versicherungswesens und daher für den
Wirtschaftsstandort Deutschland unverzichtbar. Eine bundesgesetzliche Regelung dieser in sich geschlossenen
Rechtsmaterie aufgrund des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes ist deshalb zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf für die Gewährleistung eines durchgehend hohen Verbraucherschutzniveaus sorgt und
Verbraucherinnen und Verbraucher zur Förderung nachhaltigen Konsums in die Lage versetzt, besser informierte
geschäftliche und nachhaltige Entscheidungen zu treffen, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von
Nachhaltigkeitsziel 12 „Für nachhaltigen Konsum und Produktionsmuster zu sorgen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel
verlangt mit seinen Zielvorgaben 12.6 die Ermutigung von Unternehmen zur Einführung nachhaltiger Praktiken und
nachhaltiger Berichtserstattung. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er unter anderem
dazu beiträgt, dass Unternehmen dazu verpflichtet werden, Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend zu
informieren und sie somit bei nachhaltigen Entscheidungsprozessen zu unterstützen. Zudem wird durch die
Einführung elektronischer Widerrufsmöglichkeiten die Nutzung der Papierform reduziert.
Indem der Entwurf die wesentlichen vertrags- und datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Einsichtnahme
in Behandlungsakten harmonisiert, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16
„Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz
ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6, den gleichberechtigten Zugang aller
zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er durch Vermeidung einer
Rechtszersplitterung zur Rechtssicherheit beiträgt.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf damit gleichzeitig
einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 10, welches in seinen Zielvorgaben 10.2 und 10.3 verlangt, bis 2030 alle
Menschen unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Status zu Selbstbestimmung zu befähigen, Chancengleichheit
zu gewährleisten und Ungleichheit der Ergebnisse zu reduzieren. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgaben, indem er dazu beiträgt, dass Verbraucherinnen und Verbraucher neben einer Aufklärung durch
umfassende vorvertragliche Informationen nunmehr zusätzlich auch angemessene Erläuterungen verlangen, so dass sie
noch besser in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob der angebotene Fernabsatzvertrag ihren Bedürfnissen
und ihrer finanziellen Situation entspricht. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben zudem, indem
er die unentgeltliche Einsichtnahme in Patientenakten erleichtert, damit alle Patientinnen und Patienten
Informationen darüber erhalten können, wie es sich mit der eigenen Gesundheit verhält, welche Daten im Rahmen der
Behandlung erhoben wurden und wie die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands eingeschätzt wird. Damit
leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen
jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Er berücksichtigt die Querverbindungen zwischen den
Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck
der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie „(d) Nachhaltiges Wirtschaften
stärken“ und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Stunden bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“ (Begründung)
4.1.1
§ 630g BGB-E;
Einsichtnahme in die
Behandlungsakte (a*)
13.740
Zeitaufwand:
0 Minuten
Sachaufwand: -25
Euro
Sachkosten: -
344 Tsd. Euro 0
Zeitaufwand:
0 Minuten
Sachaufwand: 0 Euro
0
Summe Zeitaufwand (in Stunden) 0 0
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) -344 0
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Bürgerinnen und Bürger für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.1.1: Einsichtnahme in die Behandlungsakte; § 630g BGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in
Minuten)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Zeitaufwand (in Stunden) Sachkosten (in Tsd. Euro)
13 740 0 -25 0 -344
Nach § 630g BGB ist dem Patienten auf Verlangen Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu
gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte
Dritter entgegenstehen. Gegen eine angemessene Kostenerstattung kann der Patient auch eine Abschrift von der
Patientenakte verlangen.
Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.2023 (EuGH Urteil vom 26. Oktober 2023,
Az. C-307/22) ist § 630g BGB dahingehend zu ändern, dass die Herausgabe einer ersten Abschrift der
Behandlungsakte nun unentgeltlich zu erfolgen hat.
Durch die Rechtsänderung ergibt sich eine jährliche finanzielle Entlastung für Patienten, die eine Abschrift ihrer
Behandlungsakte verlangen. Wie oft eine Abschrift der Behandlungsakte verlangt wird, wird statistisch nicht
erfasst. Öffentlich verfügbare Informationen über die Häufigkeit eines solchen Verlangens liegen nicht vor.
Angesichts fehlender Datengrundlage ist die Anzahl der jährlich verlangten Abschriften aus der Behandlungsakte
anhand von Annahmen zu schätzen. Es wird angenommen, dass eine Abschrift der Behandlungsakte dann verlangt
wird, wenn der Patient bzw. deren Angehörige oder sonstige befugte Personen einen Behandlungsfehler vermuten.
Laut Statistiken des Medizinischen Dienstes des Bundes wurden zwischen 2018 und 2022 im Mittel rund 13 740
Behandlungsfehlergutachten jährlich erstellt.1
Als angemessener Kostenersatz für die Herausgabe einer Abschrift aus der Patientenakte können laut
Rechtsprechung die im § 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vorgesehenen Kostensätze als
Orientierung dienen.2 Demnach können für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN
A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite anfallen. Dabei haben
Behandlungsakten je nach Komplexität und Dauer der Behandlung einen unterschiedlichen Umfang und können im
einfachsten Fall 5 Seiten, in komplexen Fällen über 500 Seiten umfassen. Bei einer Verweildauer von Patienten in
deutschen Krankenhäusern von im Schnitt 7,2 Tage3 erscheint ein durchschnittlicher Umfang von 50 Seiten pro
Fall realistisch. Hieraus ergibt sich ein geschätzter Kostenersatz pro Fall von durchschnittlich ca. 25 Euro.
Die vorliegende Rechtsänderung hat eine geschätzte Reduzierung der jährlichen Sachkosten der Bürgerinnen und
Bürger in Höhe von rund 344 000 Euro (=13 740 * 25 Euro) zufolge.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1
§ 356a BGB-E;
Einführung der
elektronischen
Widerrufsfunktion
0
0 Euro
= (0 / 60 * 0,00
Euro/h 0 Euro)
0 210.000
240 Euro
= (0 / 60 * 0,00
Euro/h +240
Euro)
50.400
1 Siehe Statistik der Behandlungsfehlergutachten, unter: https://md-bund.de/statistik/behandlungsfehlergutachten.html (letzter Abruf 29. Juli
2025).
2 Vgl. u.a. AG Saarbrücken Az.: 36 C 802/94 vom 30.01.1995; AG Frankfurt am Main Az.: 30 C 1340/98-47 vom 16.10.1998.
3 Siehe Statistisches Bundesamt (2023), Eckdaten der Krankenhauspatientinnen und -patienten, unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Ge-
sellschaft-Umwelt/Gesundheit/Krankenhaeuser/Tabellen/entlassene-patienten-eckdaten.html (letzter Abruf 29. Juli 2025).
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.2
§ 630g BGB-E;
Einsichtnahme in
die
Behandlungsakte
Ja 13.740
25 Euro
= (0 / 60 * 0,00
Euro/h +25
Euro)
344 0
0 Euro
= (0 / 60 * 0,00
Euro/h 0 Euro)
0
4.2.3
Artikel 246
Absatz 1 EGBGB-E,
Artikel 246a § 1
EGBGB-E,
Artikel 246b EGBGB-
E, Artikel 246e § 1
EGBGB-E,
Artikel 247 § 5 EG-
BGB-E, § 6
Absatz 1 VVG-E, § 7
Absatz 2 VVG-E,
§ 8 VVG-E, § 9
VVG-E;
Anpassung
vorvertraglicher
Informationspflichten
Ja 0
0 Euro
= (0 / 60 * 0,00
Euro/h 0 Euro)
0 928.000
57,9 Euro
= (90 / 60 * 38,60
Euro/h (WZ: A-S
ohne O))
53.731
4.2.4
Artikel 246b § 2
EGBGB-E, § 7
Absatz 4 und 5
VVG-E; Wegfall
der Pflicht zur
Übersendung der
Vertragsbedingungen in Papierform
auf Verlangen
Ja
„geringfügige
Entlastung“
(geringe
Fallzahl)
0
0 Euro
= (0 / 60 * 0,00
Euro/h 0 Euro)
0
Summe (in Tsd. Euro) 344 104.131
…davon aus Informationspflichten (IP) 344 53.731
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.2.1 (Weitere Vorgabe): Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion; § 356a BGB-E
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
210 000 0 0 240 0 50 400
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 50 400
Durch die Rechtsänderung werden Unternehmen, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-
Benutzeroberfläche schließen, verpflichtet, eine elektronische Widerrufsfunktion vorzuhalten. Die vorgesehene
Widerrufsfunktion muss einfach zu finden, gut sichtbar und verfügbar sein.
Betroffen von der Regelung sind alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-
Benutzeroberfläche schließen und zwar unabhängig davon, ob die Fernabsatzverträge sich auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen oder auf andere Waren oder Dienstleistungen beziehen. Wie viele Unternehmen von der
Rechtsänderung betroffen sind, kann lediglich anhand verfügbarer Informationen geschätzt werden. Laut der
Erhebung zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in Unternehmen aus dem Jahr 2017
verkaufen 23 Prozent aller Unternehmen in Deutschland ihre Waren oder Dienstleistungen über eine Website,
App oder ein EDI-System4. Im Jahr 2023 waren in Deutschland 3 435 478 Unternehmen statistisch erfasst5. Somit
nutzen geschätzt 790 000 Unternehmen in Deutschland eine Online-Benutzeroberfläche zum Abschluss von
Fernabsatzverträgen. Ferner sind ausschließlich Unternehmen von der Neuregelung betroffen, die mit Verbrauchern
handeln. Unter den 3 435 478 erfassten Unternehmen in Deutschland schließen 927 837 Unternehmen Verträge
mit Verbrauchern (siehe Vorgabe 4.2.2.). Danach sind 27 Prozent der Unternehmen in Deutschland B2C-
Unternehmen. Es wird dementsprechend geschätzt, dass rund 210 000 Unternehmen von der neuen Regelung betroffen
sind.
Zur Erfüllung der neuen Vorgabe müssen betroffene Unternehmen einmalig eine Anpassung bestehender IT-
Systeme vornehmen. Es wird davon ausgegangen, dass die Mehrheit der Unternehmen hierzu einen externen
Dienstleister beauftragt. Die Kosten für eine solche Anpassung können stark variieren. Anhand interner standarisierter
Werte werden Kosten pro Fall für die Anpassung bestehender IT-Systeme auf 240 Euro pro Unternehmen
geschätzt.
Infolge der notwendigen Anpassungen zur Vorhaltung einer elektronischen Widerrufsfunktion entsteht der
Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 50,4 Millionen Euro. Dieser Aufwand ist der Kategorie
„Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe“ zuzuordnen.
Vorgabe 4.2.2 ( Informationspflicht): Einsichtnahme in die Behandlungsakte; § 630g BGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
13 740 0 - 25 0 344
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 344
Spiegelbildlich zur finanziellen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger (vgl. Vorgabe 4.1.1) ergibt sich eine
jährliche Belastung der Wirtschaft mit zusätzlichen Bürokratiekosten in Höhe von rund 344 000 Euro.
Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht): Anpassung vorvertraglicher Informationspflichten; Artikel 246
Absatz 1 EGBGB-E, Artikel 246a § 1 EGBGB-E, Artikel 246b EGBGB-E, Artikel 246e § 1 EGBGB-E,
Artikel 247 §§ 5, 10 und 11 EGBGB-E, § 6 Absatz 1 VVG-E, § 7 Absatz 2 VVG-E, § 8 VVG-E
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
928 000 90 38,60 0 53 731 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 53 731
Durch die Änderungen in Artikel 2, 3 und 4 dieses Gesetzes werden bestehende Informationspflichten geändert
bzw. neue Informationspflichten begründet. Zur Erfüllung der neuen Vorgaben müssen betroffene Unternehmen
einmalige Anpassungen an Vertragsunterlagen und betriebsinternen Prozessen vornehmen.
Betroffen von der Rechtsänderung sind grundsätzlich alle Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern
abschließen. Entsprechend öffentlich zugänglicher Quellen waren im Jahr 2021 in Deutschland rund 928 000 B2C-
Unternehmen erfasst6.
4 Siehe Statistisches Bundesamt, 2017, Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in Unternehmen, S. 7, unter:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/IKT-in-Unternehmen-IKT-Branche/Publikationen/Downloads-
IKT/informationstechnologie-unternehmen-5529102177004.pdf?__blob=publicationFile (letzter Abruf 1. August 2025).
5 Statistisches Bundesamt, 2023, Rechtliche Einheiten, Beschäftigte und Umsatz nach Wirtschaftsabschnitten, unter: https://www.desta-
tis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Unternehmensregister/Tabellen/unternehmen-beschaeftigte-umsatz-wz08.html
(letzter Abruf 1. August 2025).
6 Siehe Listflix, B2C-Unternehmen, unter: https://listflix.de/unternehmen/b2c/ (letzter Abruf 1. August 2025).
Zur Erfüllung der neuen Vorgabe ist die einmalige Anpassung von Vertragsunterlagen sowie betriebsinterner
Prozesse notwendig. Es wird zudem angenommen, dass die Anpassungen von betriebseigenen Mitarbeitern
vorgenommen werden können. Entsprechend der Einschätzung des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz wird der hierfür notwendige Zeitaufwand pro Fall auf 90 Minuten geschätzt.
Bei geschätzt rund 928 000 betroffenen Unternehmen, einem durchschnittlichen Lohnsatz der Gesamtwirtschaft
gem. Leitfaden in Höhe von 38,60 Euro pro Stunde und einem Zeitaufwand pro Fall von 90 Minuten entsteht der
Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 53,7 Millionen Euro. Dieser Aufwand ist der
Kategorie „Einmalige Informationspflicht“ zuzuordnen.
Vorgabe 4.2.4 (Informationspflicht): Wegfall der Pflicht zur Übersendung der Vertragsbedingungen in
Papierform auf Verlangen; Artikel 246b § 2 EGBGB-E, § 7 Ab-satz 4 VVG-E
Die neuen Fassungen des Artikels 246b § 2 EGBGB und des § 7 VVG sehen nun keine Verpflichtung der
Unternehmen vor, dem Verbraucher auf Verlangen eine Abschrift der Vertragsbedingungen in Papierform zu
übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass Verbraucher nur in Ausnahmefällen von dieser gestrichenen Möglichkeit
derzeit Gebrauch machen. Dementsprechend wird die hieraus resultierende Entlastung auf den laufenden
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft als marginal eingeschätzt und nicht weiter beziffert.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Die Neuregelungen ergeben keine Veränderung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen des Entwurfs auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Demografische Auswirkungen sind nicht zu
erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Der Entwurf dient ganz überwiegend der Umsetzung
vollharmonisierender Regelungen. Der Entwurf dient schließlich auch der Angleichung des deutschen Rechts an die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Eine Evaluierung ist nicht notwendig. Nach Artikel 2 Absatz 3 der RL 2023/2673 soll die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli 2030 und nach Artikel 3 der RL 2024/825 bis zum 27.
September 2031 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinien vorlegen. Darüber hinaus ist die Vorschrift des
§ 630g BGB bereits seit dem 20. Februar 2013 in Kraft. Der Entwurf sieht keine wesentlichen Änderungen an
dieser Regelung vor. Vielmehr soll eine Angleichung des deutschen Zivilrechts an die Rechtsprechung des EuGH
zur DSGVO und zugleich eine Angleichung der Bedingungen für die Akteneinsicht nach der DSGVO an die
bestehende deutsche Regelung erreicht werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 312 BGB)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung soll die Ausnahme für notariell beurkundete Verträge im bisherigen Absatz 2 Nummer 1
umformuliert und vereinfacht werden. Die bisher in Absatz 5 geregelte Definition von Finanzdienstleistungen soll
bei der ersten Verwendung des Begriffs ergänzt werden. Die geltende Gesetzesfassung ist teilweise kompliziert
formuliert und dient insoweit nicht der einfachen Anwendung. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle
Änderung. Inhaltliche Änderungen des Regelungsgehalts sind damit nicht verbunden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der Änderung erfolgt eine Umstrukturierung der Absätze. Absatz 3 der geltenden Gesetzesfassung wird
teilweise zu Nummer 4 des Absatzes 2. Absatz 4 der geltenden Fassung wird für Verträge über die Vermietung von
Wohnraum teilweise in eine neue Nummer 5 des Absatzes 2 überführt. Inhaltliche Änderungen des
Regelungsgehalts sind damit nicht verbunden.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Überführung des Absatzes 8 der geltenden Gesetzesfassung in eine neue Nummer 14 des
Absatzes 2. Inhaltliche Änderungen des Regelungsgehalts sind damit nicht verbunden. Die Umstrukturierung
dient der besseren Übersicht und der einfacheren Anwendbarkeit. Bei den Änderungen in den Nummern 12 und
13 handelt es sich um rein redaktionelle Änderungen, die aufgrund der Überführung notwendig sind.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Umformulierung der geltenden Absätze 3 und 4 als Folgeänderung zu Doppelbuchstabe
bb. Inhaltliche Änderungen des Regelungsgehalts sind damit nicht verbunden.
Der bisherige Absatz 6 wird fortan in Absatz 4 verortet und um die Anordnung der Anwendbarkeit von § 312a
Absatz 5 BGB ergänzt. Denn nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2023/2673 und dem neu in die
Verbraucherrechte-Richtlinie eingefügten Artikel 3 Absatz 1b Unterabsatz 2 ist der in § 312 Absatz 5 Satz 1 BGB
umgesetzte Artikel 21 der Verbraucherrechte-Richtlinie auch auf den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen,
somit auch auf Versicherungen, anzuwenden.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Bei der Streichung der Legaldefinition von Finanzdienstleistungen in Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle
Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der neue Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2023/2673 und dem
neu in die Verbraucherrechte-Richtlinie eingefügten Artikel 3 Absatz 1b Unterabsatz 2. In den Fällen des
Rahmenvertrags (§ 312 Absatz 5 Satz 1 BGB) muss auf Rechtsfolgenseite § 312a Absatz 5 BGB als nationale
Umsetzungsvorschrift zu Artikel 21 der Verbraucherrechte-Richtlinie auf jeden Einzelvorgang anwendbar bleiben
(vergleiche Aßfalg in GPR 2023, 247-279, S. 274).
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe d.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 312a BGB)
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie 2023/2673, der in die
Verbraucherrechte-Richtlinie einen neuen Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 einfügt. Durch den in § 312a Absatz 1 BGB neu
einzufügenden Satz wird der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher künftig darüber in Kenntnis zu setzen, wenn
ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte. Diese Verpflichtung gilt nur bei
Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen.
Die Verpflichtung in Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie ist schon geltende
Gesetzesfassung. Einer Änderung bedarf es hier nicht.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 312g BGB)
Die Änderung dient der Klarstellung des Konkurrenzverhältnisses in Bezug auf das Widerrufsrecht nach dem
Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Das in § 2d VermAnlG geregelte Widerrufsrecht hat insoweit Vorrang.
Das gilt nicht in Fällen, in denen Verträge über Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 VermAnlG
zwischen Verbrauchern und Unternehmern im Fernabsatz geschlossen werden. In diesen Fällen richtet sich das
Widerrufsrecht ausschließlich nach dem BGB und nicht nach dem VermAnlG. Die Subsidiaritätsregelung in
Artikel 16b Absatz 6 der Verbraucherrechte-Richtlinie kann hier nicht zur Anwendung gelangen, da das
Widerrufsrecht des Vermögensanlagengesetzes nicht auf Unionsrecht beruht. Es wird im Übrigen auf die Begründung zu
Artikel 7 dieses Entwurfs verwiesen.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 312j BGB)
Die Änderung in § 312j Absatz 2 BGB dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2024/825.
Damit wird Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie geändert. Der Unternehmer wird
gemäß § 312j Absatz 2 BGB bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den
Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, nunmehr auch verpflichtet, die Information nach Artikel 246a § 1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 11a EGBGB in der nach Artikel 3 dieses Gesetzes ab dem 27. September 2026 geltenden Fassung
klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, unmittelbar bevor der Verbraucher
seine Bestellung abgibt.
Dadurch werden die Informationspflichten des Unternehmers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen ergänzt. Der
Unternehmer muss dem Verbraucher unter anderem die Information einer etwaigen gewerblichen
Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der konkreten Änderungen der ergänzenden
Informationspflichten des Unternehmers in diesen Fällen wird auf die Begründung zu den Änderungen in Artikel 3 Nummer 2
Buchstabe b des Entwurfs (Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11a EGBGB) verwiesen (siehe dazu weiter
unten).
Zu Nummer 5 (Änderung des § 312l BGB)
Zu Buchstabe a
Der durch Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2023/2673 eingefügte neue Artikel 3 Absatz 1b der
Verbraucherrechte-Richtlinie erklärt dessen Artikel 6a nunmehr auch für Fernabsatzfinanzdienstleistungsverträge für
anwendbar. Damit gelten die zusätzlichen im nationalen Recht in Artikel 246d EGBGB umgesetzten besonderen
Informationspflichten bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen künftig auch bei Verträgen über
Finanzdienstleistungen. Es bedarf diesbezüglich aber keiner weitergehenden Änderungen etwa von Artikel 246d EG-
BGB.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 356 BGB)
Zu Buchstabe a
Die durch die Richtlinie 2023/2673 erforderlichen Änderungen des § 356 BGB sollen zum Anlass genommen
werden, die Struktur des bisherigen Absatzes 3 zu ändern und der besseren Übersicht halber in zwei Absätze zu
trennen. Wegen der vergleichbaren Schutzsituation sollen die Änderungen auch für Außergeschäftsraumverträge
über Finanzdienstleistungen übernommen werden. Damit wird an der einheitlichen Umsetzung wie bisher
festgehalten (vergleiche insoweit auch die Begründung zu Artikel 3 Nummer 3 dieses Entwurfs).
Zu Absatz 3
Die Änderungen in Absatz 3 dienen der Umsetzung des durch die Richtlinie 2023/2673 in die Verbraucherrechte-
Richtlinie eingeführten Artikels 16b Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz Buchstabe b. Danach beginnt die Widerrufsfrist
in dieser Konstellation an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen
nach Artikel 16a der Verbraucherrechte-Richtlinie in der geänderten Fassung erhält.
Die Verpflichtung aus dem bisherigen Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/65/EG ist in der aktuell geltenden
Fassung des Artikels 246b § 2 Absatz 1 EGBGB umgesetzt. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, dem
Verbraucher gegenüber rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die vorvertraglichen
Informationspflichten zu erfüllen und auch die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
mitzuteilen. Eine dem Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/65/EG entsprechende Verpflichtung besteht nach
der Richtlinie 2023/2673 nicht mehr. Hierbei könnte es sich an dieser Stelle um ein redaktionelles Versehen
handeln. Gleichwohl kann in Umsetzung der Richtlinie 2023/2673 nicht weiterhin davon ausgegangen werden, dass
der Unternehmer dem Verbraucher neben den vorvertraglichen Informationen auch die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übermitteln hat. Weil aber auch die Neufassung der
Verbraucherrechte-Richtlinie für den Beginn der Widerrufsfrist wie bislang an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem
der Verbraucher neben den vorvertraglichen Informationen auch die Vertragsbedingungen erhält (vergleiche
Artikel 16b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verbraucherrechte-Richtlinie), sollten Unternehmer – um den
Lauf der Widerrufsfrist auszulösen – der bisherigen Verpflichtung zur Mitteilung auch der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachkommen.
Zu Absatz 4
Mit dem durch die Richtlinie 2023/2673 in die Verbraucherrechte-Richtlinie eingeführten Artikel 16b Absatz 1
Unterabsatz 3 Satz 1 wird für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen das Problem der „ewigen
Widerrufsmöglichkeit“ gelöst. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, soll die Widerrufsfrist spätestens 12 Monate und
14 Tage nach Vertragsabschluss enden, auch wenn der Verbraucher die vorvertraglichen Informationen oder die
Vertragsbedingungen nicht erhalten hat. Die Widerrufsfrist läuft allerdings dann nicht ab, wenn der Verbraucher
nicht auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 EGBGB über das
Widerrufsrecht belehrt wurde.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 7 (Einfügung des neuen § 356a BGB)
Mit dieser Änderung wird die elektronische Widerrufsfunktion eingeführt. Die Einführung dient der Umsetzung
des durch die Richtlinie 2023/2673 in Artikel 1 Nummer 3 in die Verbraucherrechte-Richtlinie eingefügten
Artikels 11a. Ein neuer § 356a BGB soll die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei
Fernabsatzverträgen regeln, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Unter einer Online-
Benutzeroberfläche im Sinne des neuen § 356a BGB ist eine Software zu verstehen, darunter auch Websites oder Teile davon
sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps. Die Verpflichtung zur Einführung der elektronischen
Widerrufsfunktion gilt dabei nicht nur für Fernabsatzverträge für Finanzdienstleistungen, sondern auch für
Fernabsatzverträge über andere Waren und Dienstleistungen, für die in der Verbraucherrechte-Richtlinie ein Widerrufsrecht
vorgesehen ist. Werden Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, dann ist der
Unternehmer verpflichtet, für den Verbraucher auch die Möglichkeit vorzusehen, dass Verträge durch Nutzung einer
elektronischen Widerrufsfunktion widerrufen werden können (§ 356a Absatz 1 Satz 1 BGB). Dadurch soll
sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn abschließen können.
Das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sollte nicht aufwendiger sein als das Verfahren für den
Vertragsabschluss (vergleiche Erwägungsgründe 36 und 37 der Richtlinie 2023/2673).
Die vorgesehene Widerrufsfunktion muss ohne Weiteres zu finden und während der gesamten Widerrufsfrist gut
sichtbar und durchgehend verfügbar sein. Die Widerrufsfunktion sollte von jeder Unterseite der Online-
Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein. Hierzu kann der Unternehmer Hyperlinks nutzen, mit denen der
Verbraucher unmittelbar auf eine Seite gelangt, auf der er seine Widerrufserklärung nach § 356a Absatz 2 BGB
abgeben kann. Sofern die Widerrufsfunktion beispielsweise in der Fußzeile der Online-Benutzeroberfläche
angezeigt wird, sind jedenfalls für eine gute Leserlichkeit besondere Maßnahmen wie z.B. die Farbwahl oder Kontraste
sowie eine hervorgehobene Platzierung erforderlich, die die Widerrufsfunktion eindeutig von anderen
Informationen, wie den AGB, dem Impressum oder Ähnlichem abgrenzt. Der Verbraucher sollte zudem nicht erst ein
Verfahren wie zum Beispiel eine Registrierung oder eine Authentifizierung durchführen müssen, um die Funktion
zu finden oder darauf zuzugreifen. Das Herunterladen einer Anwendung sollte dafür nicht notwendig sein, wenn
der Vertrag nicht über diese Anwendung geschlossen wurde (§ 356a Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB). Gleiches gilt
für die Verfügbarkeit der Widerrufsfunktion im Login-Bereich eines Kundenkontos. Lediglich dann, wenn und
soweit auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann, ist die
Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Login-Bereich ausreichend. In der Regel wird den Vorgaben aber
dadurch entsprochen, dass die Widerrufsfunktion optisch hervorgehoben auf der (Haupt-)Internetseite des
Unternehmers verfügbar ist. So kann gewährleistet werden, dass auch Bestellungen, die man beispielsweise als – nicht
registrierter – Gast vorgenommen hat, ebenso leicht widerrufen werden können, wie die Bestellung selbst erfolgt
ist, also ohne zusätzliche Registrierung oder zusätzliches Einloggen. Die Widerrufsfunktion muss grundsätzlich
auch ohne Login erreichbar sein. Es gibt Fälle, in denen der Unternehmer (beispielsweise mangels Logins in ein
Kundenkonto oder aus datenschutzrechtlichen Gründen) nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand
bestimmen kann, ob und wie lange die konkrete Widerrufsfrist läuft. Die elektronische Widerrufsfunktion ist insoweit
pauschal bereitzuhalten. Das bedeutet, dass eine Bereitstellung unabhängig von im Einzelnen geltenden
Widerrufsfristen erfolgen sollte und dies im Hinblick auf den Lauf der konkreten Widerrufsfrist unschädlich ist. Daher
muss die Widerrufsfunktion mindestens während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche
bereitgestellt werden. Damit wird gewährleistet, dass die Widerrufsfunktion im Sinne von § 356a Absatz 1 BGB
ständig verfügbar ist, ohne dass gleichzeitig der Unternehmer technische und juristisch komplexe
Programmierungen und Prüfungen vorzunehmen hat, die eine Anzeige nur in der konkret für den Verbraucher geltenden
Widerrufsfrist ermöglichen. Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers liegt damit auch kein irreführendes
Verhalten vor, da die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss kommuniziert wird und bei verständiger Würdigung die
bloße Anzeige der Widerrufsfunktion nicht das gleichzeitige Bestehen eines Widerrufsrechts beinhaltet.
Für die Begründung der Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion macht es keinen Unterschied, ob der
Vertragsschluss über eine vom Unternehmer selbst betriebene Website ermöglicht wird – oder wie zum Beispiel
im Fall von Vermittlungsplattformen – über eine von einem Dritten betriebene Website. Der Unternehmer hat in
beiden Fällen sicherzustellen, dass der Verbraucher eine elektronische Widerrufsfunktion benutzen kann und den
Dritten als Betreiber einer fremden Website gegebenenfalls hierzu vertraglich zu verpflichten.
Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, eine Widerrufserklärung abzugeben und die zur Identifizierung
des Vertrags erforderlichen Angaben bereitzustellen oder diese zu bestätigen. Ein Verbraucher, der sich
beispielsweise bereits durch Einloggen identifiziert hat, muss den Vertrag widerrufen können, ohne sich oder
gegebenenfalls den Vertrag, den er widerrufen möchte, erneut identifizieren zu müssen (§ 356a Absatz 2 BGB). Aus den
Angaben nach Absatz 2 – sei es durch Bereitstellung oder durch Bestätigung der Informationen – muss erkennbar
hervorgehen, welchen Vertrag oder welchen Vertragsteil der Verbraucher widerrufen möchte. Sofern also
mehrere Verträge abgeschlossen worden sind oder von dem Vertrag mehrere Waren oder Dienstleistungen umfasst
sind, muss die Angabe des zu widerrufenden Vertrags oder des zu widerrufenden Vertragsteils konkret erfolgen.
Dies kann durch eine Auswahl in einer Bestellübersicht – beispielsweise über das Kundenkonto – erfolgen. So
kann auch ermöglicht werden, dass nur ein Teil des Vertrags, also einzelne Waren oder Dienstleistungen,
widerrufen wird.
Um zu verhindern, dass ein Widerrufsrecht durch Nutzung der elektronischen Widerrufsfunktion versehentlich
ausgeübt wird, muss der Unternehmer die Möglichkeit vorsehen, dass die Widerrufserklärung auf eine Weise
bestätigt wird, die die Widerrufsabsicht des Verbrauchers bestätigt (§ 356a Absatz 3 BGB). Sobald die nach
Absatz 2 erforderlichen Angaben vom Verbraucher eingegeben wurden, werden sie durch die Bestätigungsfunktion
„Widerruf bestätigen“ aktiviert. Ein weiteres Abruffenster nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion ist nicht
erforderlich. Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgt also in zwei Schritten: 1. Betätigung der
Widerrufsfunktion „Vertrag widerrufen“ und 2. Eingabe – beziehungsweise in den Fällen, in denen ein Kundenkonto existiert
und der Unternehmer die Informationen bereitstellt, die Bestätigung der Angaben – der erforderlichen
Informationen zur Identifizierung sowie anschließende Betätigung der Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“.
Benutzt der Verbraucher zur Ausübung des Widerrufsrechts die elektronische Widerrufsfunktion, muss der
Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung für diesen
Widerruf übermitteln. Diese Eingangsbestätigung enthält den Inhalt der Widerrufserklärung und dient damit der
Information des Verbrauchers, welcher Vertrag oder Vertragsbestandteil von seinem Widerruf umfasst ist. Bei
der Formulierung der Eingangsbestätigung sollte darauf geachtet werden, dass nicht ungewollt der Eindruck
entsteht, die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerspruchs sei bereits geprüft worden (z.B. durch
Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt.“ Oder ähnliches). Es kann sich anbieten in der Eingangsbestätigung
darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite der Widerrufserklärung noch aussteht.
Zu Nummer 8 (§§ 356c bis 356f BGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7. Durch die neue Nummerierung soll ein Gleichlauf der
§§ 356b bis 356d BGB einerseits und der §§ 357b bis 357d BGB andererseits erreicht werden. Die Streichung des
bisherigen § 356d BGB (neu eingefügt als § 356f BGB) soll durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2225 über Verbraucherkreditverträge erfolgen.
Zu Nummer 9 (Änderung § 358 BGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 491 BGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 12.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 491a BGB)
Die Streichung von § 491a Absatz 4 Satz 2 BGB ist durch Artikel 16a Absatz 10 der Verbraucherrechte-Richtlinie
in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung veranlasst.
Artikel 16a Absatz 10 wird in Artikel 246b § 1 Absatz 2 EGBGB umgesetzt (vergleiche insoweit die Begründung
zu Artikel 2 Nummer 3 dieses Entwurfs). In Fällen, in denen spezifische Rechtsakte Vorschriften über
vorvertragliche Informationen enthalten, gehen diese unabhängig vom Detaillierungsgrad den Informationspflichten
nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB vor, sofern in den anderen Rechtsakten nichts anderes bestimmt ist.
Die Richtlinie 2014/17/EU (Wohnimmobilienkredit-Richtlinie) erfasst Immobiliar-Förderdarlehensverträge in
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c. Sie stellt es den Mitgliedstaaten frei, diese von den Bestimmungen der
Wohnimmobilienkredit-Richtlinie auszunehmen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten allerdings nach den Vorgaben
des Artikels 3 Absatz 5 jener Richtlinie vorsehen, dass eine angemessene alternative Regelung angewandt wird,
mit der sichergestellt wird, dass die Verbraucher in der vorvertraglichen Phase rechtzeitig über die
Hauptmerkmale, Risiken und Kosten solcher Kreditverträge informiert werden und dass die Werbung für solche
Kreditverträge den Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit genügt und nicht irreführend ist.
§ 491a Absatz 4 Satz 1 BGB regelt die Erteilung der in Artikel 3 Absatz 5 der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie
vorgesehenen vorvertraglichen Informationen für Immobiliar-Förderdarlehensverträge im Sinne von § 491
Absatz 2 Satz 2 Nummer 5. Nach dem bisherigen § 491a Absatz 4 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 § 1
Absatz 2 Satz 6 EGBGB galten Informationspflichten bei Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen im
Sinne der §§ 312b und 312c BGB mit der Übermittlung des (vollständigen) Europäischen Standardisierten
Merkblatts (ESIS-Merkblatt) als erfüllt. Diese Regelung beruhte auf Artikel 14 Absatz 7 der Wohnimmobilienkredit-
Richtlinie. Sie ist zu streichen, da nach Artikel 16a Absatz 10 der Verbraucherrechte-Richtlinie in der geänderten
Fassung die Informationspflichten nach Artikel 3 Absatz 5 der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie nunmehr
Vorrang genießen, die vorvertraglichen Informationspflichten nach Artikel 246b EGBGB insoweit nicht mehr
anwendbar sind und daher auch nicht mehr „als erfüllt gelten“ müssen. Darauf wird auch in Erwägungsgrund 16 der
Richtlinie 2023/2673 explizit hingewiesen. Artikel 14 Absatz 7 der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie läuft
künftig demnach letztlich leer. Im Ergebnis genügt bei Immobiliar-Förderdarlehensverträgen also das sogenannte
verkürzte ESIS-Merkblatt in Kombination mit der Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufsrechts zur Erfüllung der Informationspflichten. Der Hinweis auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufsrechts gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 EGBGB ist nach Artikel 246b § 2 Absatz 2 Satz 2
EGBGB erforderlich, da die in § 491a Absatz 4 Satz 1 BGB genannten Abschnitte 3, 4 und 13 des ESIS-
Merkblattes einen solchen Hinweis nicht enthalten. Für die in § 491a Absatz 4 Satz 2 BGB und Artikel 247 § 1
Absatz 2 Satz 6 EGBGB geregelte Fiktion besteht kein Anlass mehr.
Zu Nummer 12 (Änderung des § 495 BGB)
Das verbraucherdarlehensrechtliche Widerrufsrecht des § 495 BGB gilt bei Immobiliar-Förderdarlehensverträgen
nicht (vergleiche § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB). Bei im Wege der §§ 312b und 312c vertriebenen Immobiliar-
Förderdarlehen richtet sich das Widerrufsrecht daher nach § 312g BGB. Das wird in dem neuen Absatz 4
klargestellt.
Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher nicht die
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat und der Unternehmer den
Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des EGBGB unterrichtet hat. Für
den Lauf der Widerrufsfrist genügt bei Immobiliar-Förderdarlehensverträgen, die Außergeschäftsraum- oder
Fernabsatzverträge sind, abweichend von § 356 Absatz 3 Satz 2 BGB in der durch diesen Entwurf geänderten
Fassung aber wegen des Vorrangs unionsrechtsspezifischer Vorschriften aus Artikel 16a Absatz 10 der
Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung die Verwendung des sogenannten
verkürzten Europäischen Standardisierten Merkblatts (ESIS-Merkblatt) sowie die Information nach Maßgabe von
Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 EGBGB über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
(vergleiche hierzu ausführlicher die Begründung zu Artikel 1 Nummer 11 dieses Entwurfs).
Zu Nummer 13 (Änderung des § 496 BGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des Artikels 246b § 1 Absatz 1 EGBGB.
Zu Nummer 14 (Änderung des § 630f BGB)
Zur Vermeidung einer Verwechslung mit der „elektronischen Patientenakte (ePA)“ gemäß den §§ 341 ff. SGB V,
die seit dem 15. Januar 2025 allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung steht, wird
die Akte zur Dokumentation der Behandlung künftig als Behandlungsakte bezeichnet. Die Bezeichnung
„Behandlungsakte“ ist darüber hinaus auch zutreffend, da es um die Dokumentation der Behandlung durch den
Behandelnden geht. Änderungen des Regelungsgehalts sind damit nicht verbunden.
Zu Nummer 15 (Änderung des § 630g BGB)
Zu Absatz 1
Die Neuregelung berücksichtigt die Entscheidung des EuGH vom 26. Oktober 2023, der zufolge Mitgliedstaaten
im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen
(EuGH Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22). Es wird klargestellt, dass die Unentgeltlichkeit der ersten
Kopie sich auch auf den Anspruch nach § 630g Absatz 1 BGB erstreckt und insofern den gleichen
Voraussetzungen unterliegt wie der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO). In Absatz 1 wird der behandlungsvertragliche Anspruch auf Einsichtnahme in die Behandlungsakte
geregelt. Dieser umfasst – wie bisher auch – das Recht auf den Erhalt einer Abschrift gemäß § 630f Absatz 1
Satz 1 BGB zu führenden Behandlungsakte. Bei der Abschrift handelt es sich um eine inhaltliche Vervielfältigung
der Behandlungsakte im Sinne einer Fotokopie oder eines Scans. Der Anspruch gilt ergänzend neben dem
datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Er bezieht sich auf den gesamten in Papierform oder elektronisch
aktenmäßig erfassten Inhalt der Behandlungsakte, nicht aber auf sonstige aufbewahrungspflichtige Gegenstände. Um
den behandlungsvertraglichen Anspruch auf Einsichtnahme mit der DSGVO in Einklang zu bringen, verweist
§ 630g BGB auf die Vorschriften der Artikel 12 Absatz 3 und 5 und des Artikels 15 Absatz 3 DSGVO, die weitere
Vorgaben zu den Modalitäten der Erfüllung dieser Ansprüche enthalten.
Nach Artikel 12 Absatz 3 DSGVO hat die Beantwortung eines Antrags auf Auskunft grundsätzlich unverzüglich,
in jedem Fall aber innerhalb eines Monats zu erfolgen. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn
es die Komplexität erforderlich macht.
Nach Artikel 15 DSGVO muss die oder der Verantwortliche die personenbezogenen Daten dem Anspruchsteller
übermitteln. Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 DSGVO wird in Rechtsprechung und Literatur so verstanden, dass der
Verpflichtete dem Berechtigten eine Kopie seiner personenbezogenen Daten zu übermitteln hat (vergleiche
beispielsweise Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 15 Rn. 44). Dagegen sieht § 630g Absatz 1
Satz 2 BGB in Verbindung mit § 811 BGB – wie bislang – vor, dass auf Wunsch der Patientin oder des Patienten
die Einsichtnahme in die vollständige – auch nicht elektronisch geführte – Behandlungsakte im Original am Ort
der oder des Behandelnden erfolgen kann. Diese Möglichkeit soll ausdrücklich weiterhin bestehen bleiben. Sie
steht deshalb nicht im Widerspruch zur DSGVO, weil sich das Recht auf Einsichtnahme auf die Originalakten
bezieht, während die DSGVO ein Auskunftsrecht vorsieht. Für die Inanspruchnahme des Einsichtsrechts kann in
bestimmten Fallkonstellationen auch eine Übersendung von Behandlungsunterlagen im Original erforderlich sein.
Für solche Ausnahmefälle wird in der Neuregelung des § 630g BGB weiterhin ein Verweis auf § 811 BGB in
Gänze vorgesehen. Soweit auf Verlangen eines Patienten die Übersendung von Behandlungsunterlagen im
Original erfolgt, sind die bisherigen Regelungen zur Gefahrtragung nach §§ 630g Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 811 Abs. 2 BGB weiterhin sachgerecht. Verlangt die Patientin oder der Patient die Übersendung der
Originalunterlagen, so hat sie oder er auch die Kosten der Versendung zu tragen. In diesen Fällen geht es also nicht um
die Kosten für die erste Abschrift.
In Artikel 12 Absatz 3 DSGVO wird zudem geregelt, dass bei elektronischer Antragstellung durch die betroffene
Person auch die Auskunft auf elektronischem Weg erfolgen soll, sofern die betroffene Person keine abweichenden
Wünsche äußert. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 DSGVO ist dafür ein gängiges elektronisches Format zu verwenden.
Bei Patientinnen und Patienten mit Behinderungen soll die Akte erforderlichenfalls zur Einsicht oder als Datei in
einem barrierefreien Format bereitgestellt werden.
Die Patientin oder der Patient hat zudem das Recht, eine erste Kopie der eigenen Behandlungsakte unentgeltlich
zu erhalten. Nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DSGVO kann die oder der Verantwortliche für weitere Kopien ein
angemessenes Entgelt entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand verlangen. Eine weitere Kopie liegt
nur dann vor, wenn die betroffene Person eine Kopie derselben Daten verlangt, von denen bereits eine erste Kopie
angefertigt worden ist. Sobald sich seit dem letzten Begehren eine wesentliche Veränderung der Daten ergeben
hat, kann die betroffene Person eine neue (und somit technisch erste und entgeltfreie) Kopie verlangen. Die
erhebliche Veränderung des Datensatzes kann also dazu führen, dass der betroffenen Person mehrmals pro
Kalenderjahr eine kostenlose Kopie zur Verfügung zu stellen ist (vergleiche Dix, in: Simitis et al., Datenschutzrecht,
Rn. 30; Taeger/Gabel/Mester DS-GVO Art. 15 Rn. 18-22; Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG/Bienemann DS GVO
Art. 15 Rn. 53, 54).
Aus Artikel 12 Absatz 5 DSGVO ergibt sich zusätzlich, dass bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven
Anträgen auf Auskunft sich die oder der Verantwortliche auch weigern kann, aufgrund des Antrags tätig zu
werden.
Die Anpassung des Einsichtsrechts in die Behandlungsakte an den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch
verbessert nicht nur die Situation für Patientinnen und Patienten dahingehend, dass die Patientinnen und Patienten
für die Herausgabe der ersten Kopie keine Kosten mehr tragen müssen. Behandelnde können zudem die
Herausgabe der Kopie der Unterlagen nicht mehr davon abhängig machen, ob die Patientin oder der Patient die Kosten
bereits erstattet hat. Damit wird sichergestellt, dass sich betroffene Patientinnen und Patienten ohne Ansehen ihrer
konkreten Einkommenssituation in der Lage sehen, den Anspruch tatsächlich geltend zu machen.
Die gesetzliche Änderung stellt zudem ganz grundsätzlich einen Beitrag zur Stärkung der Stellung von
Patientinnen und Patienten im Fall eines vermutenden Haftungsfalls dar. Die Einsichtnahme in die eigene Behandlungsakte
ist elementar, um dem Verdacht nachgehen zu können, ob ein Behandlungsfehler vorliegen könnte, und um
etwaige Ansprüche aus einem Behandlungsfehler geltend machen zu können. Patientinnen und Patienten erhalten
in der Regel erst mit Herausgabe der vollständigen Behandlungsunterlagen Kenntnis über die Umstände, die
Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers begründen. Dies hat auch Folgewirkungen für die wichtige Frage der
Verjährung, da die regelmäßige Verjährungsfrist des § 199 BGB unter anderem erst beginnt, wenn der Gläubiger
von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste.
Zu Absatz 2
Wie bereits bislang in § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB geregelt, soll auch weiterhin das behandlungsvertragliche
Einsichtsrecht nicht schrankenlos gelten. Der neue Absatz 2 orientiert sich hierzu am Regelungsgedanken der
bislang geltenden Fassung und schränkt das Einsichtsrecht nunmehr auch in Bezug auf den datenschutzrechtlichen
Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der DSGVO ein, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige
erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Auf diese Weise soll ein Gleichlauf beider Ansprüche erreicht werden.
Eine Einschränkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs durch nationales Recht ist nach Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe i DSGVO zulässig. Danach können die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte zum Schutz
der betroffenen Person selbst oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen eingeschränkt werden.
Solche Beschränkungen müssen den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer
demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen. Das ist hier der Fall.
Therapeutische Gründe können dem Recht auf Einsichtnahme etwa bei psychiatrischen Behandlungen
entgegenstehen. Ziel der Beschränkung ist hier der Schutz der Patientin oder des Patienten vor Informationen über ihre
beziehungsweise seine Person, die ihr beziehungsweise ihm erheblich schaden oder womöglich den Erfolg der
gerade erfolgreich abgeschlossenen Therapie in Frage stellen können. Rechte Dritter können in den Fällen
entgegenstehen, in denen die Behandlungsakte nicht nur Informationen über die Patientin beziehungsweise den
Patienten selbst, sondern auch über andere Personen enthält und der Schutz der berechtigten Interessen des oder der
Dritten im Einzelfall stärker zu gewichten wäre als das Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der
Patienten oder des Patienten. Die Gesetzesbegründung zu § 630g Absatz 1 Satz 1 BGB (Bundestagsdrucksache
17/10488, S. 26) führte insoweit den Fall an, dass die Sorgeberechtigten einer minderjährigen Patientin
beziehungsweise eines minderjährigen Patienten in deren beziehungsweise dessen (psychotherapeutische) Behandlung
einbezogen werden und dabei gegenüber der oder dem Behandelnden persönliche Informationen preisgaben. Die
dort angeführten Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs gelten fort.
Einschränkungen beim Auskunftsrecht kommen wie bisher nur dann in Betracht, wenn erhebliche therapeutische
Gründe beziehungsweise sonstige erhebliche Rechte Dritter dem entgegenstehen. Dadurch wird deutlich gemacht,
dass solche Einschränkungen seltene Ausnahmen darstellen. Damit wird sichergestellt, dass der Wesensgehalt der
Grundrechte geachtet wird und die Einschränkungen eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme
darstellen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt das Einsichtsrecht von Erben und nächsten Angehörigen der Patientin beziehungsweise des
Patienten. Es verbleibt bei der bisher geltenden Regelung. Kostengläubiger ist wie bisher der Vertragspartner der
verstorbenen Patientin oder des verstorbenen Patienten. Lediglich die Bezugnahme auf Absatz 1 wird aus
redaktionellen Gründen angepasst.
Zu Nummer 16 (Änderung des § 630h BGB)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die aufgrund der Änderung der Be-zeichnung
„Patientenakte“ in § 630f BGB in „Behandlungsakte“ notwendig ist.
Zu Nummer 17 (Änderung des § 651w BGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe e.
Zu Nummer 18 (Änderung des § 1631e BGB)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die aufgrund der Änderung der Be-zeichnung
„Patientenakte“ in § 630f BGB in „Behandlungsakte“ notwendig ist.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 46b EGBGB)
Zu Buchstabe a
Artikel 46b Absatz 3 Nummer 2 EGBGB ist zu streichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung
der Richtlinie 2002/65/EG, da die Vorschrift der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 2 der aufgehobenen Richtlinie
2002/65/EG diente. Die Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung
enthält keine dem Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2002/65/EG vergleichbare Vorschrift. Die Aufhebung der
Richtlinie 2002/65/EG führt allerdings nicht zu einer Verschlechterung des Verbraucherschutzniveaus.
Entsprechend dem Erwägungsgrund 58 der Verbraucherrechte-Richtlinie bestimmt sich das anwendbare Recht nur noch
nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) 593/2008 (Rom I-VO), die unabhängig von
Artikel 46b EGBGB gelten und vergleichbare Schutzvorschriften enthalten.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 246a EGBGB)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um die Umsetzung von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2023/2673 (Änderung von Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe h der Verbraucherrechte-Richtlinie). Mit Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion
in dem neuen § 356a BGB sind künftig auch Informationen über das Bestehen und die Platzierung der
Widerrufsfunktion erforderlich.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit dem am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und
Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur
Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) wurden diejenigen Teile der
Richtlinie (EU) 2019/2161 umgesetzt, mit denen die Verbraucherrechte-Richtlinie und die Richtlinie 98/6/EG
(Klauselrichtlinie) abgeändert wurden. Im Zuge dessen wurde im neuen § 357a Absatz 2 BGB der Wortlaut des
bisherigen § 357 Absatz 8 BGB dem Wortlaut von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a der Verbraucherrechte-Richtlinie
angepasst. Es wurde geregelt, dass im Hinblick auf die Frage, ob im Falle des Widerrufs eines
Verbrauchervertrags Wertersatz zu leisten ist, nicht mehr auf den Vertragstyp, sondern die Art der erbrachten Leistung abzustellen
ist. Dementsprechend sind mit diesem Entwurf auch die Pflichten des Unternehmers zur Information der
Verbraucherin oder des Verbrauchers über die Rechtsfolgen des Widerrufs anzupassen. Artikel 246a § 1 Absatz 2
Nummer 3 EGBGB ist entsprechend zu ändern. Es handelt sich hierbei um eine rein redaktionelle Korrektur.
Inhaltliche Änderungen des Regelungsgehalts sind damit nicht verbunden.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 6 dieses Entwurfs.
Zu Nummer 3 (Änderung des Artikels 246b EGBGB)
Artikel 246b EGBGB enthält die Informationspflichten für Verträge über Finanzdienstleistungen, die im
Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Die aktuelle Gesetzesfassung des Artikels 246b
EGBGB diente insbesondere der Umsetzung von Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/65/EG. Daraus ergeben sich
die Informationspflichten für die im Fernabsatz geschlossenen Verträge über Finanzdienstleistungen. Da
Verbraucher aber bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ebenso schutzbedürftig sind, wurden
diese Informationspflichten bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG durch den deutschen Gesetzgeber auch
insoweit übernommen, obwohl diese vom europäischen Recht nicht vorgeschrieben sind. Daran wird auch mit
diesem Entwurf festgehalten (vergleiche insoweit auch EG 11 der Richtlinie 2023/2673, der es den
Mitgliedstaaten ausdrücklich freistellt, die Pflichten dieser Richtlinie auch auf Finanzdienstleistungsverträge anzuwenden, die
nicht in ihren Anwendungsbereich fallen).
Mit der Richtlinie 2023/2673 wird die Richtlinie 2002/65/EG mit Wirkung vom 19. Juni 2026 aufgehoben und
teilweise in die Verbraucherrechte-Richtlinie inkorporiert. Danach erhält die Verbraucherrechte-Richtlinie ein
neues Kapitel über Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge (Artikel 16a bis
16e). Die Integration der Richtlinie 2002/65/EG in die Verbraucherrechte-Richtlinie erfolgt weitgehend ohne
wesentliche inhaltliche Veränderungen.
Mit Artikel 2 Nummer 3 dieses Entwurfs wird Artikel 246b EGBGB neu strukturiert und an die Neuerungen in
der Verbraucherrechte-Richtlinie angepasst. Die mit diesem Entwurf erfolgten Änderungen dienen der
Umsetzung der Artikel 16a und 16d der Verbraucherrechte-Richtlinie. Eine wesentliche Änderung stellt dabei die
Einführung von „Angemessenen Erläuterungen“ nach dem Vorbild der Verbraucherkredit-Richtlinie (Richtlinie
2008/48/EG) und der Wohnimmobilienkredit-Richtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) dar.
Zu Artikel 246b § 1 EGBGB (Informationspflichten)
Zu Absatz 1
Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB enthält die grundlegenden Informationspflichten, die nunmehr auf Artikel 16a
Absatz 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie beruhen. Artikel 16a Absatz 1 der Verbraucherrechte-Richtlinie
enthält einen an Artikel 3 Absatz 1 der bisherigen Richtlinie 2002/65/EG angelehnten Katalog der vom Unternehmer
bereitzustellenden Informationen. Dabei bilden die Nummern 1 bis 5 den Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis e
der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffend die Informationen zum Unternehmer ab. Die in der Nummer 2
genannten Kommunikationsmittel ermöglichen es dem Verbraucher, schnell Kontakt zum Unternehmer
aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren, und stellen sicher, dass der Verbraucher etwaige schriftliche
Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann. Die Nummern 6 bis 15
betreffen die Informationen zur Finanzdienstleistung selbst, die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben f bis o der
Verbraucherrechte-Richtlinie geregelt sind. Die Informationen zum Widerrufsrecht sowie zu den
Vertragsklauseln aus Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben p bis u der Verbraucherrechte-Richtlinie sind in den Nummern 16 bis
21 und die Angaben über Rechtsbehelfe und sonstige Abhilfemaßnahmen aus Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben v
und w der Verbraucherrechte-Richtlinie sind durch die Nummern 22 und 23 umgesetzt.
Gegenüber der aktuell geltenden Gesetzesfassung enthält Absatz 1 in den Nummern 8 und 9 neue
Informationspflichten über die Konsequenzen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen beziehungsweise die Hinweispflicht,
wenn der Preis auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist. Zudem ist
der Unternehmer künftig verpflichtet, über ökologische oder soziale Faktoren zu informieren (Artikel 246b § 1
Absatz 1 Nummer 15 EGBGB). Bei Finanzdienstleistungsverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche
geschlossen wurden, müssen als Folgeänderung künftig auch Informationen über das Bestehen und die Platzierung
der Widerrufsfunktion nach § 356a BGB gegeben werden. Ersatzlos entfallen ist hingegen die nach Artikel 3
Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2002/65/EG und in der aktuell geltenden Gesetzesfassung in Artikel 246b § 1
Absatz 1 Nummer 15 EGBGB umgesetzte Informationspflicht bezüglich des Mitgliedstaates der Europäischen
Union, dessen Recht der Unternehmer vor Vertragsabschluss zugrunde legt.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird Artikel 16a Absatz 10 der Verbraucherrechte-Richtlinie umgesetzt und die Subsidiarität der
Informationspflichten zu Finanzdienstleistungsverträgen nach der Verbraucherrechte-Richtlinie geregelt. Wie aus
dem Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2023/2673 ersichtlich, werden geltende sektorspezifische
Unionsrechtsakte durch die Richtlinie 2023/2673 nicht tangiert. Für bestimmte Finanzdienstleistungen an Verbraucher sind in
Unionsrechtsakten gesonderte Regelungen enthalten. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in Artikel 246b § 1
Absatz 2 EGBGB das Konkurrenzverhältnis zu den spezifischen Rechtsakten klargestellt. Dadurch wird eine
umfassende Subsidiarität der finanzdienstleistungsfernabsatzrechtlichen Regelungen normiert. In den Fällen, in
denen spezifische Rechtsakte Vorschriften über vorvertragliche Informationen enthalten, gehen diese unabhängig
vom Detaillierungsgrad den Informationspflichten nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB vor, sofern in den
anderen Rechtsakten nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt also auch dann, wenn in den anderen Vorschriften, die
Anforderungen an Finanzdienstleistungen regeln, im Vergleich zu den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften
andere Vorschriften oder Mindestanforderungen für vorvertragliche Informationen vorgesehen sind, einschließlich
der ausdrücklichen Option der Mitgliedstaaten, die Anwendung dieser spezifischen Vorschriften auszuschließen.
Die Richtlinie 2023/2673 verweist in Erwägungsgrund 17 ausdrücklich auf vorvertragliche Informationen, die
beispielsweise auf der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates, den Richtlinien
2014/92/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates beruhen. Darüber hinaus
finden sich vorvertragliche Informationspflichten auch in den Richtlinien 2014/17/EU und (EU) 2023/2225 sowie
auch in den Richtlinien (EU) 2015/2366 und 2009/138/EG.
Hierzu zählen im nationalen Recht insbesondere die Regelungen in § 491a BGB in Verbindung mit Artikel 247
EGBGB, in § 675d BGB in Verbindung mit Artikel 248 EGBGB, in den §§ 5 ff. des Zahlungskontengesetzes
(ZKG) und den §§ 63, 64 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Die Subsidiarität gilt dabei jedoch nur für
solche Vorschriften, die auf Unionsrecht beruhen und für die das Unionsrecht keine anderslautende Regelung zur
Anwendbarkeit enthält. Vorschriften zu Informationspflichten, die nicht auf Unionsrecht beruhen, bleiben
hingegen von der Subsidiaritätsklausel unberührt. Dies gilt für die Informationspflichten nach § 13 des
Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und § 13 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Für
Vermögensanlagen nach dem VermAnlG gelten die Informationspflichten des VermAnlG und der FinVermV zusätzlich zu den
vorvertraglichen Informationspflichten nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB. Artikel 16a Absatz 9 der
Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinie 2023/2673 geänderten Fassung ermöglicht den
Mitgliedstaaten strengere als die in der Richtlinie genannten Bestimmungen über vorvertragliche Informationspflichten – und
damit zusätzliche – einzuführen oder beizubehalten, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Sofern die speziellen unionsbasierten Vorschriften allerdings keine Informationen zum Widerrufsrecht vorsehen,
bleibt der Unternehmer nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 verpflichtet, über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines solchen Rechts zu informieren.
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird Artikel 16a Absatz 4 der Verbraucherrechte-Richtlinie umgesetzt. Geregelt werden die
Anforderungen, die der Unternehmer bei telefonischem Kontakt zu erfüllen hat. Danach müssen vor Vertragsschluss
nur die Informationen nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 EGBGB zur Verfügung gestellt
werden. Zu den weiteren Informationen muss eine Belehrung erfolgen. Das gilt nur dann, wenn der Verbraucher
ausdrücklich zugestimmt hat. Insoweit hat sich im Vergleich zur geltenden Rechtslage nichts verändert.
Zu Artikel 246b § 2 EGBGB (Formale Anforderungen)
Mit Artikel 246b § 2 EGBGB wird Artikel 16a Absatz 5 bis 7 der Verbraucherrechte-Richtlinie umgesetzt.
Gegenüber der aktuell geltenden Gesetzesfassung besteht hinsichtlich des Regelungsgehalts insoweit aber nur
geringfügiger Anpassungsbedarf.
Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass sich in der Verbraucherrechte-Richtlinie in der durch die Richtlinien
2023/2673 geänderten Fassung keine dem in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/65/EG entsprechende
Regelung zur Übermittlung der Vertragsbedingungen findet. Die Verpflichtung war bislang in der aktuell geltenden
Fassung des Artikels 246b § 2 Absatz 1 EGBGB umgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 dieses Entwurfs verwiesen (Änderung des § 356 BGB).
Wegen des ersatzlosen Wegfalls von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG entfällt auch die aktuell
geltende Regelung des Artikels 246b § 2 Absatz 2 EGBGB. Der Verbraucher kann künftig nicht mehr verlangen,
dass der Unternehmer ihm die Vertragsbedingungen in Papierform übermittelt. Der Wegfall trägt der
zunehmenden Digitalisierung Rechnung und führt gleichzeitig auch zu einer Entlastung bei Unternehmern.
Neu ist in § 2 Absatz 1 hingegen die Verpflichtung, Verbrauchern mit Behinderungen die Informationen auf
Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung zu stellen. Erforderlich ist hier etwa, dass
ein (seh-)behinderter Verbraucher die vorvertraglichen Informationen in einem für ihn persönlich geeigneten
dauerhaften Format erhält, das ihm eine erneute spätere Kenntnisnahme ermöglicht, zum Beispiel mittels eines
Dokuments in der Blindenschrift Braille (vergleiche Aßfalg in GPR 2023, 247-279, S. 255).
Neu sind auch die Regelungen in § 2 Absatz 2 zur Widerrufserinnerung sowie in § 2 Absatz 3 zur möglichen
Schichtung der vorvertraglichen Informationen, wenn sie auf elektronischem Wege (zum Beispiel über eine
Internetseite oder eine App) bereitgestellt werden. Die Regelung zur Widerrufserinnerung dient der Umsetzung von
Artikel 16a Absatz 5 der Verbraucherrechte-Richtlinie und soll den Verbraucher vor überhasteten
Entscheidungen schützen. Der Verbraucher soll in der Regel ausreichend Zeit haben, die vorvertraglichen Informationen zu
lesen und nachzuvollziehen. Werden die Informationen weniger als einen Tag vor Abschluss des Vertrags zur
Verfügung gestellt, so muss der Unternehmer den Verbraucher daher an die Möglichkeit des Widerrufs erinnern.
Die Erinnerung ist dem Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Vertragsschluss zu schicken
(vergleiche Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2023/2673).
Die Möglichkeit zur Schichtung der Informationen bei Bereitstellung auf elektronischem Wege nach Absatz 3
dient der Umsetzung von Artikel 16a Absatz 7 der Verbraucherrechte-Richtlinie. „Schichten von Informationen“
bedeutet, dass die wesentlichen Angaben klar und verständlich in der ersten Schicht und damit auf der ersten Seite
der Informationen auf der Online-Benutzeroberfläche bzw. dem Bildschirm hervorgehoben werden, während
detailliertere Teile der vorvertraglichen Informationen in weiteren Schichten enthalten sein können (zum Beispiel
Aufklapp-Menü, Links, Unterseite). Damit soll insbesondere den technischen Beschränkungen – beispielsweise
der beschränkten Zahl der Zeichen auf bestimmten Bildschirmen von Mobiltelefonen – Rechnung getragen
werden. Die Hauptinformationen sollten an vorderster Stelle und möglichst in hervorgehobener Weise bereitgestellt
werden. In Fällen des Schichtens der Informationen müssen jedoch alle in § 1 Absatz 1 genannten Informationen
vor Abschluss des Vertrags leicht zugänglich sein und auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt
werden (vergleiche insoweit auch die Erwägungsgründe 31 und 32 der Richtlinie 2023/2673).
Zu Artikel 246b § 3 EGBGB (Angemessene Erläuterungen)
Damit der Verbraucher die angebotene Finanzdienstleistung und die vorvertraglichen Informationen versteht, ist
der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher mit angemessenen Erläuterungen zu dem angebotenen Vertrag zu
unterstützen. Damit soll dem Verbraucher eine informierte Vertragsabschlussentscheidung ermöglicht werden.
Regelungen zu „Angemessenen Erläuterungen“ finden sich im nationalen Recht bereits in § 491a Absatz 3 Satz 1
BGB.
Die angemessenen Erläuterungen sollten rechtzeitig bereitgestellt werden, damit der Verbraucher ausreichend
Zeit hat, sie vor Vertragsabschluss zu prüfen. Die Erläuterungen müssen kostenfrei und auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Hinsichtlich der Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen gilt auch an dieser Stelle der Vorrang
unionsrechtsspezifischer Rechtsakte. Insoweit wird auf die Begründung zu Artikel 246b § 1 Absatz 2 EGBGB
verwiesen. Kommen die vorvertraglichen Informationspflichten gemäß Artikel 246b § 1 Absatz 1 EGBGB mangels
Vorrang anderer Vorschriften zur Geltung, dann sind diese erforderlich und demnach zu übermitteln. Etwas anderes
gilt wie zuvor bereits in der Begründung zu Artikel 1 Nummer 11 dieses Entwurfs erläutert beispielsweise bei
den sogenannten Immobiliar-Förderdarlehensverträgen.
Dazu gehören vor allem die wesentlichen Merkmale des Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen, und
die Erläuterung der spezifischen Auswirkungen, die der Vertrag auf den Verbraucher haben kann. In Bezug auf
die wesentlichen Merkmale des Vertrags sollte der Unternehmer die Hauptmerkmale des Angebots erläutern, etwa
den vom Verbraucher an den Unternehmer zu zahlenden Gesamtpreis und die Beschreibung der wichtigsten
Merkmale der Finanzdienstleistung, die Auswirkungen des Vertrags auf den Verbraucher, gegebenenfalls
einschließlich der Frage, ob die Nebenleistungen einzeln beendet werden können oder nicht und welche Folgen eine
solche Beendigung hätte. Was die spezifischen Auswirkungen des angebotenen Vertrags angeht, sollte der
Unternehmer ferner die wichtigsten Folgen einer Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erläutern
(vergleiche Erwägungsgrund 38 der Richtlinie 2023/2673). Die Erläuterung muss allgemeinverständlich formuliert
sein. Andererseits ist zu vermeiden, dass Verbraucher mit einer Informationsüberflut überfordert werden. Hierbei
wird es vor allem auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.
Bei einem Telefongespräch müssen entsprechend dem neugefassten Artikel 246b § 1 Absatz 3 EGBGB die
Erläuterungen nur die Informationen nach Artikel 246b Absatz 1 Nummer 1, 6, 7, 11 und 16 enthalten. Es wird im
Übrigen auf die Begründung zu Artikel 246b § 1 Absatz 3 EGBGB verwiesen.
Absatz 2 regelt die Subsidiarität. Insoweit wird auf die Begründung zu Artikel 246b § 1 Absatz 2 EGBGB
verwiesen. Der Vorrang unionsspezifischer Rechtsakte gilt also auch dann, wenn in den anderen Vorschriften, die
Anforderungen an Finanzdienstleistungen regeln, im Vergleich zu den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften
andere Vorschriften oder Mindestanforderungen für angemessene Erläuterungen vorgesehen sind, einschließlich der
ausdrücklichen Option der Mitgliedstaaten, die Anwendung dieser spezifischen Vorschriften auszuschließen
(vergleiche Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2023/2673). Nach derzeit geltender Rechtslage gilt Letzteres für die
Fälle der §§ 504 Absatz 2 Satz 1, 505 Absatz 1 und 4 BGB. In den §§ 504 Absatz 2 Satz 1 und 505 Absatz 4 BGB
wird die Anwendung des § 491a Absatz 3 BGB explizit ausgeschlossen. Das beruht nach derzeit geltender
Rechtslage noch auf Artikel 2 Absatz 3 und 4 der Verbraucherkr
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Relationen
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