Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/693
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms "Justiz" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2021/693
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 577/25
13.10.25
EU - Fz - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des
Programms "Justiz" für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
2021/693
COM(2025) 463 final
Fristablauf für die Subsidiaritätsstellungnahme: 08.12.25
Die Vorlage wird ebenfalls von der Bundesregierung gemäß § 2 EUZBLG übermittelt.
Vom erneuten Umdruck wird abgesehen.
EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALSEKRETARIAT
Brüssel, den 13.10.2025
SG-Greffe(2025) D/ 14684
Bundesrat
Leipziger Str. 3-4
D - 10117 Berlin
Übermittlung gemäß dem im Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union
und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Betreff: COM(2025) 463 final, 3.9.2025
Die Kommission teilt hiermit mit, dass alle Sprachfassungen des genannten Entwurfs eines
Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Kammern der nationalen
Parlamente zugeleitet wurden.
Mit dem vorliegenden Schreiben wird das im Protokoll (Nr. 2) vorgesehene Verfahren über die
Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eröffnet.
Sie können innerhalb von acht Wochen1 ab dem Datum dieses Schreibens in einer begründeten
Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission
darlegen, weshalb der Entwurf Ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Für die Generalsekretärin
Martine DEPREZ
Direktorin
Entscheidungsprozess & Kollegialität
1 Die Zeiträume vom 1. bis zum 31. August und vom 20. Dezember bis zum 10. Januar des Folgejahres werden bei der Berechnung
der Achtwochenfrist nicht berücksichtigt.
Europäische Kommission, B-1049 Brüssel
Telefon: (32-2) 299 11 11.
zu Drucksache 577/25]
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