Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
[Bundesrat Drucksache 434/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BGB)
In Artikel 1 Nummer 8 § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ist die Angabe „und
höchstens der marktübliche Sollzinssatz“ zu streichen.
Begründung:
Der Wortlaut der Richtlinie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k der neuen
Verbraucherkreditrichtlinie verlangt keine Beschränkung auf höchstens den
marktüblichen Sollzinssatz, solange insgesamt für den Verbraucher günstigere als die
marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Damit geht die Begrenzung der
Ausnahme über das in der Richtlinie gebotene Maß hinaus, wodurch eine 1:1
Umsetzung infrage gestellt ist. Im Interesse einer wünschenswerten
Erleichterung der Gewährung von Förderdarlehen sollte die zusätzliche Beschränkung
der Höhe des Sollzinssatzes entfallen.
Die aus der bisherigen Richtlinie 2008/48/EG fortgeführte Bedingung für die
Freistellung von Verbraucher-Förderdarlehen von den Anforderungen der
Verbraucherkreditrichtlinie geht über das Erfordernis des Artikels 2 Absatz 2
Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2023/2225 hinaus. In der Richtlinie (EU)
2023/2225 wird nur noch eine alternative Form der Günstigerstellung von
Verbrauchern verlangt, nicht mehr die bisherige kumulative Variante
(Gesamtbedingungen und Zinsen). Da Förderdarlehen öffentlich-rechtlich gestaltet sind
und insoweit der Verbraucherschutz bereits einbezogen ist, besteht auch aus
Verbraucherschutzsicht kein Bedarf, an der kumulativen Bedingung
festzuhalten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 – neu – BGB)
Artikel 1 Nummer 8 § 491 Absatz 2 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 4 ist die Angabe „handelt.“ durch die Angabe „handelt,“ zu
ersetzen.
b) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. bei denen der Darlehensbetrag mehr als 100 000 Euro beträgt.“
Begründung:
Darlehen über 100 000 Euro fallen, sofern sie keinen Immobilienbezug haben,
nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/2225. Die
Anwendungsausdehnung wird den Mitgliedstaaten durch Erwägungsgrund 14 der
Richtlinie (EU) 2023/2225 lediglich freigestellt. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung setzt insoweit die EU-Vorgaben nicht 1 : 1 um, sondern stellt eine
nicht gebotene überschießende Umsetzung dar. Diese Zusatzanforderungen an
Unternehmen, die das EU-Recht nicht zwingend vorgibt, gilt es zu vermeiden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 492 Absatz 1 BGB)
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ansinnen, Bürokratie abzubauen
und sieht im neuen Textformerfordernis des § 492 Absatz 1 BGB-E für
Allgemein-Verbraucherdarlehen eine Chance für Entlastungen. Gleichwohl
dürfen verbraucherschützende Mechanismen, die Verbraucherinnen und
Verbrauchern einen Übereilungsschutz bieten, nicht grundsätzlich
abgesenkt werden.
b) Insbesondere bei kleinen Allgemein-Verbraucherdarlehen kann ein
Schriftformerfordernis eine hohe Bürokratiebelastung mit sich bringen.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten jedoch weiterhin eine hinreichend
bewusste Entscheidung für einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag
treffen können und sich dessen Tragweite beim Abschluss bewusst sein.
Um dies sowie den Übereilungsschutz beim Abschluss von Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen zu gewährleisten, sollten bestimmte
Anforderungen an die neue Textform in § 492 Absatz 1 BGB-E gestellt werden.
So könnte der Bürokratieabbau forciert und gleichzeitig der
Verbraucherschutz im Blick behalten werden.
c) Deshalb bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob ab einem bestimmten Nettodarlehensbetrag die Anforderungen an
die Textform in § 492 Absatz 1 BGB-E gegenüber der jetzigen Fassung des
Gesetzentwurfes noch etwas erhöht werden können.
d) Bei der reinen Textform nach § 126b BGB, wie sie im Gesetzentwurf
generell für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge vorgesehen ist, fehlt es
anders als bei der Schriftform nach § 126 BGB an einer physischen
Verknüpfung der Willenserklärungen mit dem Vertragsdokument. Die damit
mögliche eingeschränkte Beweisfunktion kann bei Darlehensverträgen und
langfristigen Finanzierungshilfen oberhalb einem bestimmten
Nettodarlehensbetrag als kritisch angesehen werden. Hier könnte eine physische
Verknüpfung der Willenserklärungen mit dem Vertragsdokument Abhilfe
schaffen.
e) Hierzu bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
prüfen, ob eine Form vorgeschrieben werden kann, die die Beweisfunktion
durch eine physische Verknüpfung des Vertragstextes und der
Willenserklärung erhöht. Zum Beispiel, ob in Anlehnung an § 126a Absatz 2 BGB,
eine elektronisch übermittelte Kopie des unterschriebenen
Vertragsdokuments als Mindestmaß vorgeschrieben werden könnte. Gerade bei
Allgemein-Verbraucherdarlehen ab einem bestimmten Nettodarlehensvertrag
würde dies den Übereilungsschutz wahren, eine physische Verknüpfung
zwischen dem Vertragsdokument und der Willenserklärung schaffen und so
Rechtsunsicherheiten vermeiden. Dem Anliegen des Bürokratieabbaus wäre
weiterhin entsprochen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 492 Absatz 1 BGB)
Der Bundesrat fordert erneut dazu auf, anlässlich der Regelung der künftig für
Verbraucherkreditverträge geltenden Textform im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine präzisere Regelung der Voraussetzungen von
Vertragsschlüssen in Textform erforderlich ist, insbesondere um
Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und die auch im Bereich des Verbraucherkredits relevante
Warnfunktion zu erfüllen.
Begründung:
Die ursprünglich vor allem für die Erfüllung von Informations- und
Belehrungspflichten sowie für eilige einseitige Willenserklärungen, wie etwa
Widerrufserklärungen, vorgesehene Textform wird im Zuge der Digitalisierung in
ihrem Anwendungsbereich immer weiter ausgedehnt. In der Regelung der
Textform in § 126b BGB zeigt sich ihr ursprünglicher Zweck jedoch noch im
Fehlen konkreterer Vorgaben für Vertragsschlüsse in Textform. Dies führt
potentiell zu Rechtsunsicherheiten bei der Ablaufgestaltung von Vertragsschlüssen
und beeinträchtigt die Erfüllung der Formzwecke, insbesondere auch die im
Bereich des Verbraucherkredits relevante Warnfunktion. Auch die von den
Landesjustizverwaltungen zu dem Referentenentwurf beteiligte gerichtliche
Praxis hat verbreitet auf diese Problematik hingewiesen.
Auf die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Vierten
Bürokratieentlastungsgesetzes (BR-Drs. 129/24 (Beschluss)) mit der bereits
ausdrücklich angeregt wurde, erneut zu prüfen, ob an geeigneter Stelle, etwa in § 126b
BGB, eine allgemeine Regelung dazu getroffen werden sollte, welche
Anforderungen für einen Vertragsschluss in Textform gelten, wird Bezug genommen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 492 Absatz 8 Satz 4 – neu – BGB),
Nummer 24 (§ 505 Absatz 4a – neu – BGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 10 Buchstabe d § 492 Absatz 8 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Eine Anforderung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn der
Verbraucher einen Zahlungsvorgang veranlasst, etwa durch Barauszahlung,
Überweisung oder Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats.“
b) Nach Nummer 24 § 505 Absatz 4 ist der folgende Absatz 4a einzufügen:
„(4a) Bei geduldeten Überziehungen im Sinne des § 492 Absatz 8 ist eine
Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a nicht erforderlich, sofern die
Überziehung durch einen vom Verbraucher veranlassten Zahlungsvorgang
ausgelöst wird und der Darlehensgeber diesen duldet.“
Begründung:
Mit § 492 Absatz 8 BGB-E soll Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2023/2225
umgesetzt werden. Dies ist aus wirtschaftspolitischer Sicht zu kritisieren. Durch
die vorgesehene Einschränkung der Kreditgewährung ohne ausdrückliche
Anforderung und Zustimmung der Verbraucher wird das bisher flexibel genutzte
Instrument einer geduldeten Kontoüberziehung erheblich eingeschränkt.
Geduldete Überziehungen erleichtern den Geschäftsverkehr, weil Überweisungen
bei Unterdeckung nicht in jedem Fall abgelehnt oder SEPA-Lastschriftmandate
auch ohne ausreichende Kontodeckung eingelöst werden. Häufig wird die
erforderliche Kontodeckung kurz darauf wiederhergestellt, so dass allen
Beteiligten erheblicher Aufwand erspart bleibt, insbesondere bei Zahlungen für Miete
oder Strom- und Telefonrechnungen. Zahlungsablehnungen wegen fehlender
Kontodeckung führen für Verbraucher dagegen zu Zusatzaufwand und -kosten,
die nicht nur die nicht erfolgte Zahlung erklären, sondern auch die Kosten für
die Ablehnung der Zahlung durch ihre Bank tragen müssen – obwohl eventuell
lediglich ein geringer Fehlbetrag vorlag. Daher sollte es ermöglicht werden,
Barauszahlungen, Überweisungen und Lastschriften so zu gestalten, dass
Verbraucher bei Erstellung jeweils auch für den Fall einer Überziehung ihres
Kontos zustimmen können und dies als Anforderung im Sinne der Neuregelung
gilt.
Darüber hinaus ist innerhalb der kurzen Zeit, die für die Entscheidung über
eine geduldete Überziehung durch den Darlehensgeber verbleibt, keine
eingehende Kreditwürdigkeitsprüfung möglich. Um die bisherige Vorgehensweise
mit institutsinternen standardisierten Verfahren weiterhin zu ermöglichen,
sollte daher von der Ausnahmemöglichkeit des Artikels 2 Absatz 4 Buchstabe b
der Richtlinie (EU) 2023/2225 Gebrauch gemacht werden. Dazu wird ein neuer
§ 505 Absatz 4a BGB vorgeschlagen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 497a BGB)
Der Bundesrat stellt fest, dass die Neuregelung zu Zahlungsrückständen und
Nachsichtsmaßnahmen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen aufgrund einer
unveränderten Übernahme des Richtlinienwortlauts dem Darlehensgeber
erhebliche Verpflichtungen auferlegt, gleichwohl aber in weiten Teilen unkonkret und
unklar gefasst ist.
So fehlt es insbesondere an Kriterien nach denen der Darlehensgeber erkennen
kann, welche Schuldnerberatungsdienste für den Darlehensnehmer „leicht
zugänglich“ sind. Der Katalog möglicher Vertragsanpassungen in § 497a Absatz 2
Nummer 1 bis 8 BGB-E lässt nicht hinreichend erkennen, wie und in welchem
Umfang sich die Konditionen zugunsten des Darlehensnehmers verändern
müssen, damit sein in dieser Vorschrift vorgesehener Anspruch auf „angemessene
Nachsicht“ als erfüllt angesehen werden kann. Der einschränkenden
Formulierung „sofern angebracht“ in § 497a Absatz 2 BGB-E und den „begründeten
Fällen“ in § 497a Absatz 4 BGB fehlt es ebenfalls an der gebotenen Bestimmtheit.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sorgfältig zu
prüfen, wie die Bestimmtheit und Vollziehbarkeit der Vorschrift für die
Betroffenen und die Rechtsanwender verbessert werden kann.
Insbesondere bittet der Bundesrat, zu prüfen, ob eine zusätzliche zivilrechtliche
Umsetzung der bereits in § 18a Absatz 8b des Kreditwesengesetzes
aufsichtsrechtlich umgesetzten Pflichten tatsächlich erforderlich ist.
Begründung:
§ 497a BGB-E in der Fassung des Regierungsentwurfs zeichnet sich durch eine
Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und weitere Unklarheiten aus, die an
ihrer Eignung zweifeln lassen, gerade in den konfliktbeladenen Fällen, in
denen es zu einem Zahlungsrückstand gekommen ist, Rechtssicherheit zu
schaffen. Auch wenn dies vielfach die Folge einer unmittelbaren Übernahme des
Richtlinienwortlauts ist, sollte der Gesetzgeber seine Verantwortung, als
Primärinterpret der Richtlinienvorgaben konkretere Anhaltspunkte für die
künftigen Rechtsanwender zu schaffen, besser nachkommen um Rechtssicherheit für
alle Beteiligten zu schaffen und gerichtliche Streitigkeiten möglichst zu
vermeiden. Insbesondere spricht Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie ausdrücklich
aus, dass die Auflistung in Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht zu ihrer
vollständigen Übernahme in das Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet.
7. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a1 – neu – (§ 505a Absatz 1a – neu – BGB)
Nach Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Falls es sich bei dem Verbraucherdarlehensvertrag um einen
Vertrag gemäß § 504 Absatz 1 Satz 1 handelt, hat der Darlehensgeber vor
dessen Abschluss die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu
prüfen. In diesem Fall darf der Darlehensgeber den
Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung
hervorgeht, dass keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass der
Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit
dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.“ ‘
Begründung:
Gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2023/2225 ist die
gegenüber dem bisherigen Verbraucherschutzrecht tiefergehende
Kreditwürdigkeitsprüfung nach Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2023/2225 für
Kreditverträge in Form von Überschreitungen nicht zwingend umzusetzen. Die
bisherige Vorgehensweise von Kreditinstituten, nämlich in der Regel für ein
Quartal die Führung eines neu eröffneten Kontos zu beobachten und daraufhin
mit einer vereinfachten Prüfung zu entscheiden, ob eine
Überziehungsmöglichkeit eingeräumt werden soll, würde durch die künftig vorgesehene
Anforderung einer eingehenden Prüfung sowie das Streichen des Merkmals
„erhebliche Zweifel“ an der Kreditwürdigkeit, sodass es nur noch auf die
Wahrscheinlichkeit vertragsgemäßen Verhaltens des Verbrauchers ankommt,
unmöglich gemacht. Kontoeröffnungen mit eingeräumter
Überziehungsmöglichkeit würden im Ergebnis aufwändiger und teurer, ohne dass die EU-Vorgaben
dies zwingend verlangen. Die vorgeschlagene Ergänzung bewirkt hingegen
eine bürokratiearme Umsetzung von EU-Recht und ermöglicht die Beibehaltung
der bisherigen Vorgehensweise.
8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 – neu –
BGB)
Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a § 506 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu
ändern:
a) In Nummer 4 ist die Angabe „können.“ durch die Angabe „können,“ zu
ersetzen.
b) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. die dazu führen, dass Debitkarten mit Zahlungsaufschub von einem
Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt werden, nach denen der
Kredit binnen 40 Tagen zurückzuzahlen ist und die zinsfrei sind und bei
denen nur geringe Gebühren für die Erbringung der
Zahlungsdienstleistung anfallen.“
Begründung:
Soweit Debitkarten allenfalls Zahlungsaufschübe von bis zu 40 Tagen bieten,
zinsfrei sind und im Übrigen nur geringe Gebühren anfallen, können die
Mitgliedstaaten entsprechende Kreditverträge von der Anwendung der Richtlinie
(EU) 2023/2225 ausnehmen. Diese Art der Kreditkarten ist aus
Verbraucherschutzsicht wenig gefährlich und könnte dazu beitragen, eine auch für den
Verbraucher aufwandsarme und günstige Produktkategorie zu erhalten, die
bislang national von der Anwendung der Vorschriften über Allgemein-
Verbraucherdarlehen ausgenommen ist. Im Sinne einer bürokratiearmen
Umsetzung von EU-Recht sollte von der in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie (EU)
2023/2225 vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht werden.
9. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe g (Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in den
Gesetzesentwurf entsprechend der derzeit geltenden Rechtslage ein Muster für
eine Widerrufsinformation aufgenommen und eine diesbezügliche
Gesetzlichkeitsfiktion vorgesehen werden kann.
Begründung:
Die beabsichtigte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 in das deutsche
Recht sieht die Streichung der bisher in Artikel 247 § 6 Absatz 2 Satz 3
EGBGB i.V.m. Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1
EGBGB vorgesehenen Gesetzlichkeitsfiktion bei Verwendung der gesetzlich
vorgesehenen Muster-Widerrufsinformation für den Allgemein-
Verbraucherdarlehensvertrag vor. Zukünftig sollen Unternehmer auf keine
Mustervorlage mehr zurückgreifen können, um den gesetzlichen
Anforderungen an die Widerrufsinformation zu genügen. Vielmehr soll es jedem
Unternehmer obliegen, selbst dafür Sorge zu tragen, dass die verwendete
Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Die Erwägungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
zur beabsichtigten Aufhebung der Gesetzlichkeitsfiktion können zwar aus
unionsrechtlichen Gesichtspunkten nachvollzogen werden. Die Richtlinie (EU)
2023/2225 sieht kein Muster für eine vom Darlehensgeber zu erteilende
vertragliche Widerrufsinformation mit Gesetzlichkeitsfiktion vor. In der Sache
überzeugt diese Erwägung aber nicht. Bereits die derzeit geltende Regelung ist
nicht durch die Verbraucherkredit-Richtlinie in der ursprünglichen Fassung
vorgegeben. Sie ist europarechtlich zulässig und widerspricht insbesondere
nicht dem Grundsatz der Vollharmonisierung, da die Verwendung des Musters
als solche dem Darlehensgeber freigestellt ist und damit keine von der
Richtlinie abweichenden Vorgaben enthält (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm,
15.8.2020, EGBGB Artikel 247 § 6 Rn. 28).
Auch die Erwägungen der Bundesregierung, dass an der Streichung zur
Vermeidung von Staatshaftungsansprüchen festzuhalten ist, verfangen nicht. Es
stellt sich hier die berechtigte Frage, warum einerseits der Gesetzgeber nicht in
der Lage sein soll, im rechtssicheren Rahmen eine richtlinienkonforme
Belehrung zu verfassen, andererseits aber solche Anforderungen an die einzelnen
Unternehmer, die in vielen Fällen keine Juristen sind, gestellt werden. Im
Hinblick auf die vielseitig zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen ist davon
auszugehen, dass die Aufhebung der Gesetzlichkeitsfiktion für die
unternehmerische Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führt. Die Bundesregierung räumt
insoweit selbst ein, dass die Aufhebung bei den Verbänden auf Widerstand
gestoßen ist. Rechtssichere Belehrungen sind damit nur noch bedingt möglich.
Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ergibt sich für die Unternehmen ein
erhebliches wirtschaftliches Risiko, dass in finanzieller Hinsicht auf alle
Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt zu werden droht.
Soweit in Umsetzung von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/2225
für Widerrufe eine Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab
Vertragsschluss in § 356b Absatz 2 Satz 5 BGB-E etabliert werden soll, werden
hierdurch die in der Finanzwirtschaft entstehenden rechtlichen Unsicherheiten nur
ansatzweise kompensiert. Der Anwendungsbereich der Höchstfrist ist
tatbestandlich eng gefasst. Voraussetzung dafür, dass die Höchstfrist greift, ist eine
ordnungsgemäße Information über das Widerrufsrecht nach § Artikel 247 § 6
Absatz 2 EGBGB-E, das heißt über die Widerrufsfrist, die Form der
Widerrufserklärung sowie die Pflicht, das ausgezahlte Darlehen nebst Wertersatz
zurückzahlen zu müssen.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Problematik bittet der Bundesrat um
Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren, ob in den Gesetzesentwurf
entsprechend der derzeit geltenden Rechtslage ein Muster für eine
Widerrufsinformation aufgenommen und eine diesbezügliche Gesetzlichkeitsfiktion
vorgesehen werden kann. Die bisherige Regelung in § Artikel 247 § 6 Absatz 2
Satz 3 EGBGB hat sich bewährt und den Unternehmen einen rechtssicheren
Rahmen verschafft. Die Regelung wurde u.a. auch deshalb eingeführt, um dem
Unternehmer die Erfüllung der komplexen gesetzlichen Anforderungen zu
erleichtern und die Rechtspflege zu entlasten. Dieser Zweck ist durch die
aufgezeigte Regelung in Umsetzung von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2023/2225 nicht entfallen. Die mit Gesetzlichkeitsfiktion versehene Anlage 7
zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB sollte daher nach
Möglichkeit beibehalten und lediglich an die neue Rechtslage angepasst werden.
10. Zu Artikel 2 Nummer 6 bis 9 (Anlagen 4, 5, 7, 8, 9 zum EGBGB)
a) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, ob
und wie Darlehensgeber bei der Erstellung von Widerrufsbelehrungen und
der Erfüllung von Informationspflichten im Rahmen des europarechtlich
Zulässigen weiterhin, etwa durch eine Musterbelehrung oder sonstige
Hinweise auf die Belehrungspflicht und ihren Inhalt, unterstützt werden
können.
b) Soweit sich Bundesregierung und Bundestag außerstande sehen, die
bestehende Rechtsunsicherheit durch eine Regelung im deutschen Recht
abzumildern, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene
für die Einführung verbindlicher Belehrungsmuster mit
Legalisierungswirkung im Unionsrecht einzusetzen.
Begründung:
Seitens der Kreditwirtschaft sowie der Gerichte wird weiterhin verbreitet
gefordert, die gesetzlichen Muster, insbesondere für die Widerrufsbelehrung bei
Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen beizubehalten.
Es ist davon auszugehen, dass es durch den künftigen Wegfall der
Gesetzlichkeitsfiktion von Musterwiderrufsinformationen zu erhöhter Rechtsunsicherheit
kommen wird. Die bislang mit Gesetzlichkeitsfiktion versehene Anlage 7 zum
EGBGB, die ein Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträge enthält, sollte nach Möglichkeit beibehalten und
lediglich an die unionsrechtliche Rechtslage angepasst werden. Gleichzeitig ist
anzuerkennen, dass die Abschaffung der Muster eine Reaktion auf die durch
die Rechtsprechung des EuGH geprägte Rechtslage ist, die einer Überformung
der Belehrungsvorgaben des Unionsrechts durch nationale Belehrungsmuster
entgegensteht.
Dieser Problematik sollte möglichst durch eine Fortführung der Lösung
gesetzlicher Belehrungsmuster begegnet werden. Soweit dies aus zwingenden
unionsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, könnten auch unverbindliche Muster
oder andere Möglichkeiten zur Unterstützung der Unternehmer bei der
Erstellung von Belehrungen, wie etwa Belehrungsgeneratoren, erwogen werden.
Der bislang im deutschen Recht verwirklichte Grundgedanke, die Unternehmer
vor nicht vorhersehbaren Belehrungsvorgaben aufgrund der zum Teil unklaren
Fassung der Richtlinienvorschriften und der sich stetig weiterentwickelnden
Rechtsprechung durch verbindliche Muster mit Legalisierungswirkung zu
schützen, die gleichzeitig eine hinreichende Information der Verbraucher
sicherstellen, hat sich grundsätzlich bewährt und bislang einen sinnvollen
Interessensausgleich bewirkt. Da das Unionsrecht eine Fortsetzung dieses
Erfolgsmodells nicht zulässt, sollte sich die Bundesregierung für eine
entsprechende Lösung auf der Ebene des Unionsrechts einsetzen.
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 30a BDSG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Verwendung „abgeleiteter Daten“ im Sinne des Erwägungsgrundes 46 der
Richtlinie (EU) 2023/2225 (Verbraucherkreditrichtlinie) in der
Kreditwürdigkeitsprüfung konkreter gefasst werden sollte.
Begründung:
§ 30a Bundesdatenschutzgesetz-E (BDSG) dient der Umsetzung von Vorgaben
in den Artikeln 18 und 19 der neu gefassten Richtlinie (EU) 2023/2225
(Verbraucherkreditrichtlinie). Dazu gehören unter anderem die Vorgaben,
- den Darlehensnehmer über die Tatsache zu unterrichten, dass sich die
Kreditwürdigkeitsprüfung auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten stützt,
und
- auf Verlangen des Darlehensnehmers klar und verständlich die
Kreditwürdigkeitsprüfung, einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten, zu erläutern.
Die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist bei der
Kreditvergabe – beispielsweise im heutigen E-Commerce – nach Branchenangaben
verbreitete Praxis. Dabei ist der Rückgriff auf Datenbanken, wie sie auch
Artikel 19 der Verbraucherkreditrichtlinie reguliert, kaum wegzudenken.
§ 30 Absatz 4 BDSG-E enthält – in Umsetzung der Richtline – die
Verpflichtung der Anbieter von Datenbanken, über Verfahren zu verfügen, mit denen
sichergestellt wird, dass die in ihren Datenbanken enthaltenen Informationen
aktuell und zutreffend sind. Laut Begründung zum Gesetzentwurf handelt es sich
dabei nur um eine Klarstellung des geltenden Rechts, wonach die Daten
„sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neusten Stand sein [müssen], damit
ihre Verarbeitung rechtmäßig ist“ (vgl. Seite 180).
Aus dem Erwägungsgrund 46 der Verbraucherkreditrichtlinie lässt sich
allerdings konkretisierend entnehmen: Darlehensnehmer sind darüber zu
informieren, „dass der ihnen vorgelegte Preis auf der Grundlage einer automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich abgeleiteter Daten
personalisiert worden ist, damit sie die potenziellen Risiken bei ihrer
Kaufentscheidung berücksichtigen können.“
Nachdem die Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich den Einsatz abgeleiteter
Daten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung erlaubt, ist aus dem Gesetzentwurf
nicht zu entnehmen, in welchem, auch zeitlichen, Rahmen diese Daten von
personenbezogenen Daten abgeleitet und verarbeitet werden dürfen. Soweit
sich nicht aus anderen Vorgaben entsprechend klare Regelungen ergeben,
kommt eine Konkretisierung im Sinne der Rechtssicherheit für alle Beteiligten
in Betracht.
12. Zu Artikel 9 Nummer 3 (§ 18a Absatz 8d – neu – KWG)
In Artikel 9 Nummer 3 § 18a ist nach Absatz 8c der folgende Absatz 8d
einzufügen:
„(8d) Unbeschadet der Informationspflichten des Verantwortlichen gemäß
der Verordnung (EU) 2016/679 sind Kreditinstitute verpflichtet, den
Darlehensnehmer klar und verständlich zu informieren, wenn das Angebot des
Darlehensgebers auf Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags
oder ein dem Verbraucher übermittelter Entwurf für bestimmte Bedingungen
eines solchen Vertrags auf Grundlage einer automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten personalisiert wurde.“
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in § 18a KWG wird gewährleistet, dass
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Einhaltung der
Informationspflicht bei Verwendung automatisierter Datenverarbeitungen für die
Erstellung von Vertragsangeboten prüfen und erforderlichenfalls durchsetzen
kann. Da davon auszugehen ist, dass der Einsatz automatisierter Verfahren für
eine Vielzahl von Kunden erfolgt und Bestandteil einer Geschäftspraxis des
Kreditinstituts oder gar mehrerer Unternehmen einer Institutsgruppe ist, bietet
eine Verankerung in den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des
Kreditwesengesetzes neben der im BGB vorgesehenen Regelung die beste Gewähr für eine
effektive Umsetzung.
13. Zu Artikel 9 Nummer 3 (§ 18a Absatz 8d – neu – KWG)
In Artikel 9 Nummer 3 § 18a ist nach Absatz 8c der folgende Absatz 8d
einzufügen:
„(8d) Kreditinstitute müssen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb zur Irreführung bei Werbung für Kreditprodukte
beachten.“
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in § 18a KWG wird gewährleistet, dass
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei irreführenden
Werbepraktiken, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2023/2225 bzw.
Nummer 23d des Anhangs zum UWG verboten sind, unmittelbar tätig werden
kann. Die Einwirkungsmöglichkeiten der Bundesanstalt sind teils effektiver,
teils auch flexibler als diejenigen des Wettbewerbsrechts, was im Ergebnis
auch den Kreditinstituten zugutekommen und sie vor Rechtsstreitigkeiten
bewahren kann.
14. Zu Artikel 13 Nummer 2 (§ 157 Absatz 2 VVG), Nummer 3 (§ 213a VVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der
Zeitraum von 15 Jahren für das sogenannte „Right to be forgotten“ nach einer
onkologischen Behandlung verkürzt werden kann, um Verbraucherinnen und
Verbrauchern nach erfolgreicher medizinischer Behandlung frühzeitiger einen
gleichberechtigten Zugang zu Versicherungen im Zusammenhang mit
Kreditverträgen zu ermöglichen.
Begründung:
Gemäß Erwägungsgrund 48 sowie Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
2023/2225 darf der durch die Mitgliedstaaten festzulegende Zeitraum, nach
dem nach Ende einer onkologischen Behandlung die entsprechenden
Diagnosedaten beim Abschluss eines Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit
Kreditverträgen nicht mehr herangezogen werden dürfen, maximal 15 Jahre
betragen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, diesen Spielraum voll
auszuschöpfen. Eine Vielzahl der Behandlungsfälle gelten jedoch bereits heute nach fünf
Jahren nach Behandlungsende als geheilt. Zudem dürften sich die
Heilungsaussichten bei onkologischen Erkrankungen aufgrund des medizinischen
Fortschritts und pharmakologischer Innovationen weiterhin verbessern und die
Behandlungszeiträume verkürzen.
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, die neue
Verbraucherkreditrichtlinie ohne Gold-Plating und überflüssige Bürokratie
in deutsches Recht umzusetzen.
b) Gleichzeitig betont der Bundesrat, dass die Regelungs- und
Regulierungsdichte im Verbraucherkreditrecht durch die neue Richtlinie in einem
enormen Umfang zunehmen wird. Er fordert daher die Bundesregierung auf, die
Erfahrungen mit den neuen Regelungen sorgfältig auf Anzeichen für
Überregulierung zu prüfen und sich auf EU-Ebene frühzeitig – möglichst noch
deutlich vor der turnusmäßigen Evaluation der Richtlinie – für eine
Rückführung eventueller durch die Richtlinie geschaffener übermäßiger
Bürokratie einzusetzen.
Begründung:
Der textliche Umfang des EU-Verbraucherkreditrechts hat sich mit der
Richtlinie (EU) 2023/2225 mehr als verdoppelt. Der Anwendungsbereich der
Vorschriften wurde erheblich ausgeweitet. Die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten
für Ausnahmen oder flexible Gestaltungen sind demgegenüber massiv
beschnitten worden.
Auch wenn ein großer Teil der Neuregelungen durch neue technische und
gesellschaftliche Entwicklungen, erkannte Missstände sowie Verzerrungen des
Binnenmarkts aufgrund unterschiedlicher Rechtsanwendung gerechtfertigt sein
mag, stammt der Richtlinientext unverkennbar aus einer Zeit, die sich durch
eine geringe Sensibilität der Kommission und des Unionsgesetzgebers
gegenüber den Gefahren der Überregulierung und durch ein einseitiges Vertrauen auf
die Wirksamkeit immer detaillierterer und strengerer Rechtsetzung auf
Unionsebene ausgezeichnet hat. Dem Paradigmenwechsel hin zur Erkenntnis der
Bedeutung übermäßiger Bürokratiebelastung für einen schleichenden Verlust an
Wettbewerbsfähigkeit und sich abzeichnende Wachstumsschwäche muss auch
im Verbraucherkreditrecht zeitnah Rechnung getragen werden, indem die
neuen Regelungen und ihre Anwendung in der Praxis sorgfältig auf ihre
Verhältnismäßigkeit überprüft und – wo erforderlich – angepasst werden.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass nach dem vorliegenden Gesetzentwurf der
Bundesregierung eine „bürokratische Übererfüllung“ (Goldplating) droht.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat mit der Einführung einer Wartefrist
von sieben Tagen für den Abschluss einer Restschuldversicherung (§ 7a
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)) im Zusammenhang mit einem
Verbraucherkreditvertrag zum 1. Januar2025 eine zusätzliche Schutzmaßnahme
für Verbraucher eingeführt, die in der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In dieser
Richtlinie wird lediglich verlangt, dass dem Verbraucher für den Vergleich von
Versicherungsangeboten mindestens drei Tage eingeräumt werden, ohne
dass das Angebot geändert wird. Darüber hinaus sieht die Richtlinie vor,
dass dem Verbraucher vor Ablauf dieser Frist von drei Tagen der Abschluss
einer Versicherungspolice möglich sein sollte, wenn er das ausdrücklich
wünscht.
b) Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren der
Umsetzung der Richtlinie eine rechtliche Grundlage zu schaffen, um den
Verbrauchern – sofern sie dies ausdrücklich erklären – die Möglichkeit
einzuräumen, von der in § 7a VVG vorgesehenen Wartefrist von sieben Tagen
abzuweichen. Der Schutzstandard der Richtlinie würde gewahrt bleiben,
ohne das Recht auf eine eigenverantwortliche Vertragsentscheidung
einzuschränken. Eindeutige Befreiungstatbestände sind im Gesetzentwurf der
Bundesregierung nicht vorgesehen.
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in einem weiteren
Gesetzgebungsverfahren zeitnah einen rechtsicheren und praxistauglichen Mechanismus zur
Anpassung von auf Dauer angelegten Bankverträgen vorzulegen und betont die
Dringlichkeit dieses Anliegens im Sinne der Bürokratievermeidung. Der
Bundesrat verweist insofern auch auf frühere Beschlüsse (vgl. BR-Drucksachen
362/23 (Beschuss) und 129/24 (Beschluss)).
Begründung:
Die nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2021 notwendig
gewordene Einholung der Kundenzustimmung selbst bei unbedeutenden Änderungen
der allgemeinen Geschäftsbedingungen bringt bei Massenverträgen einen
enorm hohen bürokratischen Aufwand für die Kreditinstitute mit sich. Eine
gesetzliche Regelung kann Abhilfe schaffen. Dies würde zu einer erheblichen
bürokratischen Entlastung der Kreditinstitute führen und auch für die Kundinnen
und Kunden dürften die Vorteile eines sogenannten AGB-
Änderungsmechanismus weit überwiegen. In der Praxis sind Einbußen im
Verbraucherschutz nicht zu erwarten.
Ein sehr hoher Bedarf an einer gesetzlichen Regelung zugunsten eines
praxistauglichen AGB-Änderungsmechanismus wurde auch vom Finanzausschuss
des 20. Deutschen Bundestages gesehen (Protokollnotiz des Finanzausschusses
im Zuge der Beschlussempfehlung zum ersten Zukunftsfinanzierungsgesetz,
BT-Drucksache 20/9363 vom 15. November 2023, Seite 106). Darüber hinaus
unterstützten 30 Rechtsprofessorinnen und -professoren einen Aufruf zur
Implementierung einer rechtssicheren gesetzlichen Vorschrift (Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht 2023, Heft 13, Seite 684).
Aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive wäre eine derartige Regelung ein
Beitrag zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der deutschen Kreditwirtschaft, was
in Anbetracht der hohen mittel- und langfristen Finanzierungserfordernisse im
Zuge der wirtschaftlichen Transformation von großer Bedeutung ist.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (Beschlussdrucksache)