Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) .../2028 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2027-2034 (Programm "Pericles V") auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) .../2028 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2027-2034 (Programm "Pericles V") auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 539/25
06.10.25
EU - Fz
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der
Verordnung (EU) .../2028 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch,
Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum
2027-2034 (Programm "Pericles V") auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
COM(2025) 461 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 835/11 = AE-Nr. 111109;
Drucksache 836/11 = AE-Nr. 111110;
AE-Nr. 180553
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 3.9.2025
COM(2025) 461 final
2025/0256 (APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) …/2028 über ein
Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum
Schutz des Euro vor Geldfälschung für den Zeitraum 2027-2034 (Programm
„Pericles V“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2028 vor und wird für eine
Union mit 27 Mitgliedstaaten vorgelegt.
Das Programm „Pericles“ ist ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch,
Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro vor Geldfälschung. Das Programm
wurde durch den Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 errichtet; durch
den Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 wurde sein
Anwendungsbereich auf die EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als ihre
Währung eingeführt haben. Infolge späterer Änderungen an diesen Basisrechtsakten durch die
Ratsbeschlüsse 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG sowie die
Verordnung (EU) Nr. 331/2014, die Verordnung (EU) 2015/768 des Rates1 und die
Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates2 wurde die Laufzeit
des Programms bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
In ihrem auf Artikel 133 AEUV gestützten Vorschlag () schlägt die Kommission die
Fortführung des Programms „Pericles“ im Zuge des Mehrjährigen Finanzrahmens nach 2027
vor.
Artikel 139 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass
Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro nach Artikel 133 keine Anwendung auf die
Mitgliedstaaten finden, für die eine Ausnahmeregelung gilt.
Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms „Pericles“
sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen
sollten jedoch in der gesamten Union einheitlich sein; daher sollten die erforderlichen
Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass in den Mitgliedstaaten, in denen der
Euro nicht offizielles Zahlungsmittel ist, der Schutz des Euro gleichermaßen gewährleistet ist.
Eine aktive Rolle der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Programm „Pericles“ ist
relevant und wichtig; mehrere nicht teilnehmende Mitgliedstaaten wie Rumänien und
Bulgarien spielen eine wichtige Rolle dabei, Experten aus Südosteuropa zusammenzubringen,
um den Schutz des Euro vor Geldfälschung in dieser Region zu verbessern.
Dieser Vorschlag sollte das Programm „Pericles“ auf jene Mitgliedstaaten der Europäischen
Union ausdehnen, die den Euro noch nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Rechtsgrundlage
Rechtsvorschriften der Union zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung fallen in den
Anwendungsbereich von Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV). In dieser Bestimmung ist vorgesehen, dass das Europäische Parlament und
der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Konsultation der
Europäischen Zentralbank die Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung des Euro als
1 Verordnung (EU) 2015/768 des Rates vom 11. Mai 2015 zur Ausdehnung der Anwendung der
Verordnung (EU) Nr. 331/2014 auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 121 vom
14.5.2015, S. 1).
2 Verordnung (EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines
Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro
gegen Geldfälschung (Programm „Pericles IV“) (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1). Mit dieser
Verordnung wurde die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 aufgehoben.
einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Bestimmung gilt nur für Mitgliedstaaten, die
den Euro als einheitliche Währung eingeführt haben.
Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 352 AEUV, der die Rechtsgrundlage für die
Ausdehnung der Anwendung des Programms „Pericles“ auf die Mitgliedstaaten darstellt, die
den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Der Schutz der
europäischen Einheitswährung als öffentliches Gut weist eindeutig eine transnationale
Dimension auf; damit geht der Schutz des Euro über die Interessen und den
Verantwortungsbereich der einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der EU-Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsgebiets hinaus. Angesichts der grenzübergreifenden Verwendung des Euro
und der tiefen Verstrickung der internationalen organisierten Kriminalität in die Euro-
Fälschung (Herstellung und Verbreitung) muss eine EU-Initiative zur Gewährleistung einer
homogenen nationalen und internationalen Zusammenarbeit und zum Vorgehen gegen
möglicherweise aufkommende transnationale Risiken die nationalen Rahmenregelungen zum
Schutz des Euro ergänzen.
Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Verordnung ist notwendig, geeignet und angemessen, um das anvisierte
Ziel zu erreichen. In der Verordnung wird eine effiziente Verbesserung der Zusammenarbeit
der Mitgliedstaaten sowie der Kommission mit den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, ohne die
Fähigkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz des Euro vor Geldfälschung zu beschneiden. Ein
Vorgehen auf Unionsebene ist gerechtfertigt, da es die Mitgliedstaaten kollektiv beim Schutz
des Euro unterstützt und die Nutzung gemeinsamer Unionsstrukturen zur Ausweitung der
Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden
fördert.
Wahl des Instruments
Eine Verordnung wird als das geeignete Rechtsinstrument angesehen, um den Rahmen zum
Schutz des Euro vor Geldfälschung festzulegen. Sie führt die Verordnung (EU) 2021/1696
des Rates vom 21. September 2021 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung
(EU) 2021/840 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines
Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz
des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) auf die
nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten fort.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION
DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
Die Kommission führte eine Ex-ante-Evaluierung () in Zusammenhang mit der Vorbereitung
der Verordnung (EU) Nr. …/20xx zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen
Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro vor Geldfälschung für den
Zeitraum nach 2027 (Programm „Pericles V“) durch. Die als Teil dieser Bewertung
zusammengetragenen und vorgelegten Nachweise lassen sich direkt auf den vorliegenden
Vorschlag übertragen.
Die Interessenträger wurden im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu EU-Fonds im
Bereich Sicherheit zum Schutz des Euro vor Geldfälschung konsultiert.
• Grundrechte
Soweit die Ziele der vorgeschlagenen Initiative mit der Förderung der Grundrechte und der
Anwendung der Charta in Verbindung stehen, steht der Vorschlag im Einklang mit den in
Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Werten der Union und den in
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten
Grundrechten. Beispielsweise fördert der Vorschlag die unternehmerische Freiheit, indem er
die sichere Verwendung der einheitlichen Währung der Union als Zahlungsmethode
gewährleistet.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die finanziellen Auswirkungen und der Bedarf an personellen und administrativen
Ressourcen werden in dem diesem Vorschlag für eine Verordnung des Rates beigefügten
„Finanzbogen für Rechtsakte“ erläutert. Abgesehen von der Rechtsgrundlage ist dieser
Finanzbogen über die Auswirkungen auf den Haushalt identisch mit dem Finanzbogen für den
Vorschlag für eine Verordnung (EU) …/20 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und
Ausbildung zum Schutz des Euro vor Geldfälschung für den Zeitraum nach 2027 (Programm
„Pericles V“).
5. WEITERE ANGABEN
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt
Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt
2025/0256 (APP)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) …/2028 über ein
Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum
Schutz des Euro vor Geldfälschung für den Zeitraum 2027-2034 (Programm
„Pericles V“) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 352,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments3,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) …/2028 des Europäischen Parlaments und des Rates4 zur
Errichtung des Programms „Pericles V“ ist vorgesehen, dass diese gemäß den
Verträgen in den Mitgliedstaaten gilt. Nach Artikel 139 AEUV beteiligen sich die
Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung nicht an den nach Artikel 133 AEUV
erlassenen Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro.
(2) Der Austausch von Informationen und von Personal im Rahmen des Programms
„Pericles V“ sowie die in diesem Rahmen durchgeführten Unterstützungs- und
Ausbildungsmaßnahmen sollten jedoch in der gesamten Union einheitlich sein. Daher
sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass in
den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht offizielles Zahlungsmittel ist, der Schutz
des Euro gleichermaßen gewährleistet ist.
(3) Die Anwendung der Verordnung (EU) … sollte daher auf die Mitgliedstaaten
ausgedehnt werden, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates5 sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. …/2028 wird auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt,
die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 974/1998 sind.
3 ABl. C …, S.
4 COM(2025) 462 [Bitte den vollständigen Titel und die Fundstelle einfügen].
5 Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. L 139
vom 11.5.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/974/oj ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1).
Stellen in Mitgliedstaaten, die keine teilnehmende Mitgliedstaaten sind, gelten als förderfähig,
wenn es sich um zuständige nationale Behörden im Sinne des Artikels 8 Absatz 8 der
Verordnung (EU) …/… handelt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 539/25 - 6 -]
Relationen
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