Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690, (EU) 2021/785, (EU) 2021/847 und (EU) 2021/1077
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690, (EU) 2021/785, (EU) 2021/847 und (EU) 2021/1077
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 583/25
15.10.25
EU - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung
des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der
Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690, (EU) 2021/785, (EU) 2021/847 und (EU)
2021/1077
COM(2025) 590 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Rechnungshof und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss
werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 238/18 = AE-Nr. 180561;
Drucksache 264/18 = AE-Nr. 180592;
Drucksache 273/18 = AE-Nr. 180599;
Drucksache 291/18 = AE-Nr. 180631;
AE-Nr. 180608
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 3.9.2025
COM(2025) 590 final
2025/0590 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034
und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690, (EU) 2021/785,
(EU) 2021/847 und (EU) 2021/1077
{SEC(2025) 592 final} - {SWD(2025) 592 final} - {SWD(2025) 593 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2028 vor und wird für eine
Union der Mitgliedstaaten vorgelegt.
Gründe und Ziele
Das Binnenmarkt- und Zollprogramm ist Teil des Pakets zum mehrjährigen Finanzrahmen
(MFR) für die Zeit nach 2027 und zielt darauf ab, vier einzelne Finanzierungsprogramme des
derzeitigen MFR in einem neuen Programm zur Unterstützung von Tätigkeiten in
verschiedenen Politikbereichen zu konsolidieren, die zum reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarkts, der Zollunion, der Besteuerung und der Betrugsbekämpfung beitragen. Das
Programm wird auch die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 abdecken.
Es hat das Potenzial, Synergien mit bereichsübergreifenden Wirkungen für verschiedene
Politikbereiche zu erzeugen. Außerdem soll der Zugang zu Finanzmitteln für Antragsteller
vereinfacht und der Verwaltungsaufwand insgesamt verringert werden. Dank seiner
Flexibilität verbessert das Programm die Anpassungsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit auf
unvorhergesehene Erfordernisse und dürfte seine allgemeinen und spezifischen Ziele
wirksamer erreichen als seine Vorgänger, wobei gleichzeitig die Kohärenz zwischen allen
seinen Komponenten gewährleistet ist, sodass letztlich ein größerer EU-Mehrwert geschaffen
wird.
Der Binnenmarkt unterliegt den Grundprinzipien des freien Waren-, Dienstleistungs-,
Personen- und Kapitalverkehrs und hat maßgeblich zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und
Beschäftigung beigetragen. Ein gut funktionierender und geschützter Binnenmarkt ist eine
Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige europäische Wirtschaft. Er ist von entscheidender
Bedeutung dafür gewesen, Wohlstand, Wachstum und Solidarität zu schaffen und die
Resilienz und Vorsorge Europas gegenüber unvorhergesehenen Herausforderungen und
Krisen wie der COVID-19-Pandemie zu fördern. Mit einem BIP von 18 Bio. EUR ist der
Binnenmarkt heute die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt1.
Bei all den Unsicherheiten und unbeständigen geopolitischen Herausforderungen der heutigen
Welt gewinnt der Binnenmarkt als unser europäischer Heimatmarkt mit seinen 450 Millionen
Menschen und 26 Millionen Unternehmen zunehmend an Bedeutung. In den politischen
Leitlinien der Europäischen Kommission für 2024-20292 und in den jüngsten Berichten von
Enrico Letta und Mario Draghi wird betont, dass das Potenzial des Binnenmarkts,
einschließlich der Triebkräfte für Forschung und Innovation, konsolidiert und genutzt werden
muss3..
Darüber hinaus enthalten die Binnenmarktstrategie4, die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie5
und die Strategie der Spar- und Investitionsunion6 auch einen neuen Ansatz zur Gestaltung
1 Binnenmarktstrategie, COM(2025) 500 final vom 21.5.2025, Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen.
2 Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029.
3 Draghi-Bericht, Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit – Europäische Kommission. „Letta-
Bericht“, Enrico Letta: Much more than a market (April 2024).
4 Binnenmarktstrategie, COM(2025) 500 final vom 21.5.2025, Mitteilung der Kommission an das Europäische
Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen.
5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0270.
eines einfacheren, faireren, nahtloseren und stärkeren europäischen Heimatmarkts mit tiefen
Kapitalpools, in dem Vorschriften vereinfacht, Reformen angeregt und Hindernisse beseitigt
werden, auch Hindernisse aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsvorschriften und
Verwaltungsverfahren der Mitgliedstaaten, und in dem grenzüberschreitender Handel und
grenzübergreifende Investitionen gefördert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum
anzukurbeln. Eine wichtige zusätzliche Voraussetzung für den Erfolg des Binnenmarkts sind
eine wirksame Kohäsionspolitik und harmonisierte Rechtsvorschriften und
Verwaltungsverfahren.
Die Steuerpolitik der EU ist von entscheidender Bedeutung, um das Funktionieren des
Binnenmarkts, dessen Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen zu verbessern, unter anderem,
indem Wettbewerbsverzerrungen durch die Besteuerung vermieden werden. Die
Digitalisierung und Modernisierung der Besteuerung sind inzwischen Schlüsselfaktoren für
die wirksame Umsetzung der Steuerpolitik der EU und die Generierung von Einnahmen für
die Haushalte der EU und der Mitgliedstaaten. Die Koordinierung der Besteuerung zwischen
den Mitgliedstaaten verbessert die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und
Steuervermeidung.
Der Binnenmarkt ist untrennbar mit der sich ständig weiterentwickelnden Zollunion der EU
verbunden, die seit 1968 die Außengrenzen der EU schützt. Die Zollunion ist nach wie vor
das Fundament der Union, da sie den Binnenmarkt und andere politische Prioritäten der EU
ermöglicht und schützt, und sie trägt zur Strategie der wirtschaftlichen Sicherheit Europas bei.
Sie ist sowohl für die Erhebung von Zöllen, die dem Unionshaushalt zugutekommen, als auch
für die Gewährleistung der Sicherheit an den Außengrenzen und der Sicherheit der Lieferkette
von entscheidender Bedeutung und trägt zur Sicherheit in der Europäischen Union bei.
Damit die Zollunion in der Praxis funktioniert, müssen die Kommission und die
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten für gemeinsame Probleme gemeinsame Lösungen
entwickeln und umsetzen. In den letzten Jahrzehnten wurden die Zuständigkeiten der
Zollbehörden der Mitgliedstaaten über ihre traditionelle Aufgabe der Überwachung und
Erleichterung des EU-Handels und ihrer wirtschaftlichen Interessen hinaus ausgeweitet,
sodass sie eine wachsende Zahl von Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherheit
übernommen haben, um i) die Bevölkerung vor Gefahren für die Gesundheit, die Umwelt und
die zivile Sicherheit zu schützen und um ii) europäische Unternehmen vor unlauterem
globalen Wettbewerb durch nicht konforme Waren zu schützen. Angesichts dieses breiten
Aufgabenspektrums sind die Zollverwaltungen in der Praxis die maßgebliche Behörde für die
Kontrolle von Waren, die an den EU-Außengrenzen auf den Binnenmarkt gelangen, und
bilden die Basis für eine hochleistungsfähige Zollunion, die in der Lage ist, sich an
Herausforderungen wie geopolitische Unsicherheiten und zunehmend unbeständige
internationale Handelsmuster anzupassen.
Der Schengen-Raum ist ein strategischer Vorteil der Union und ein Schlüsselfaktor für den
freien Personenverkehr und die Arbeitskräftemobilität sowie für den Aufbau von Resilienz
durch koordinierte Reaktionen auf grenzübergreifende Herausforderungen für die Sicherheit.
Durch die Beseitigung von Mobilitätshindernissen fördert der Schengen-Raum die
grenzübergreifende Geschäftstätigkeit und spielt eine wichtige Rolle für die strategische
Autonomie der Union, indem er ihre Fähigkeit stärkt, angesichts globaler Störungen
widerstandsfähig und vernetzt zu bleiben.
6 Strategie für eine Spar- und Investitionsunion, COM(2025) 124 final vom 19.3.2025, Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen.
Von zentraler Bedeutung ist es, den Binnenmarkt und die Zollunion vor Betrug und
rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu schützen.
Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor,
dass die Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam dafür verantwortlich sind, Betrügereien,
Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete
rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen. Der Schutz der finanziellen Interessen der Union
sollte alle Aspekte des Unionshaushalts umfassen, sowohl auf der Einnahmen- als auch auf
der Ausgabenseite.
Das Binnenmarkt- und Zollprogramm ist die Grundlage für die Infrastruktur des
Binnenmarkts. Es soll einen regulatorischen und operativen Rahmen zur Förderung von
Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum umfassen, der Politikbereiche wie Marktüberwachung,
Normung, Produktkonformität, Verbraucherschutz, Rechte des geistigen Eigentums,
öffentliches Auftragswesen, Krisenmanagement, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbspolitik,
Durchsetzung, Umsetzungsinstrumente für die Verwaltungszusammenarbeit und Zugang zu
Informationen sowie Erstellung, Entwicklung und Verbreitung amtlicher europäischer
Statistiken umfasst.
In den genannten Bereichen sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um den in den
Verträgen und im Sekundärrecht verankerten rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind gemeinsam für die ordnungsgemäße
Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts verantwortlich. Dazu gehört auch
die Gewährleistung der Einhaltung der Binnenmarktvorschriften und die Achtung der Rechte
von Menschen und Unternehmen. Die Arbeit der Kommission zur Gewährleistung der
Einhaltung der Vorschriften in diesem Bereich umfasst drei Hauptaspekte: die Beseitigung
von Hindernissen innerhalb des Binnenmarkts, die Erleichterung der Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Umsetzung von
Korrekturmaßnahmen, Durchsetzungsmaßnahmen und die Anregung von Reformen.
Die Entwicklung der Instrumente zur Unterstützung von Maßnahmen in diesen drei Bereichen
ist von grundlegender Bedeutung, um das Funktionieren des Binnenmarkts und der Zollunion
zu gewährleisten und zu verbessern.
Darüber hinaus ist es im Rahmen des Integrationsprozesses für alle Erweiterungsländer hin zu
voll funktionsfähigen Marktwirtschaften erforderlich, die Angleichung der Rechtsvorschriften
zu unterstützen, Kapazitäten aufzubauen und die operative Leistungsfähigkeit zu verbessern
sowie gezielte Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen.
Die wirksame Umsetzung von EU-Standards und -Strategien und die Einhaltung der EU-
Vorschriften für den Binnenmarkt und die Zollunion sowie die Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Behörden stellen Herausforderungen dar, die angegangen werden müssen, um
Reformen, Kooperationsmöglichkeiten, die Personalentwicklung und weitere Initiativen zu
unterstützen. Um insbesondere den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Bürger zu
verringern, sollten die Binnenmarktvorschriften gegebenenfalls gestrafft und vereinfacht
werden und stärker durch innovative Instrumente für die Zusammenarbeit ergänzt werden, um
einen papierlosen Binnenmarkt zu fördern.
Angesichts der dargelegten Verflechtungen und Wechselwirkungen zwischen den jeweiligen
Politikbereichen muss eine kontinuierliche Finanzierung im Bereich des Binnenmarkts und
der Zollunion sichergestellt werden, um die Einhaltung der EU-Vorschriften und die
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen.
Das Binnenmarkt- und Zollprogramm trägt diesen politischen Erfordernissen Rechnung,
indem es die im Rahmen von vier Vorläuferprogrammen finanzierten Tätigkeiten in den
Bereichen i) Binnenmarkt (einschließlich Marktüberwachung, Produktkonformität, Normung,
Verbraucherschutz, Wettbewerbspolitik, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Rechte des
geistigen Eigentums, Krisenmanagement, öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen
und europäische Statistiken), ii) Zoll, iii) Besteuerung und iv) Betrugsbekämpfung
zusammenführt.
In dieses Programm sind die folgenden laufenden Programme integriert:
– Teile7 des Binnenmarktprogramms, aufgestellt durch die Verordnung
(EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates8,
– das Programm „Zoll“, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/444 des
Europäischen Parlaments und des Rates9,
– Interventionen in Bezug auf das Instrument für Zollkontrollausrüstung, das durch die
Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates10 im
Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffen wurde,
– das Programm „Fiscalis“, aufgestellt durch die Verordnung (EU) 2021/847 des
Europäischen Parlaments und des Rates11,
– das Betrugsbekämpfungsprogramm der Union, aufgestellt durch die Verordnung
(EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates12.
Im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 bietet das
Binnenmarktprogramm im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen der Union
Finanzierungsmöglichkeiten, um eine wichtige politische Priorität der Union zu
verwirklichen, nämlich die Vollendung des schrankenlosen Binnenmarkts. Ziel ist es,
Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher, Investoren und Unternehmen
zu schützen und zu stärken, indem das Unionsrecht durchgesetzt, der Marktzugang erleichtert
(und dabei ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet) und die Zusammenarbeit der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie die Zusammenarbeit zwischen
den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und den dezentralen
Agenturen der Union verbessert wird.
Ein weiteres Ziel ist die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher europäischer
Statistiken, die eine zentrale Rolle als Informationsgrundlage für ein breites Spektrum von
EU-Politikbereichen spielen, darunter die Ziele und das Funktionieren des Binnenmarkts und
7 Derzeitiger Aktionsbereich KMU und derzeitiger Aktionsbereich Lebens- und Futtermittel, die in
anderen Vorschlägen für den neuen MFR erfasst sind.
8 Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung
eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und
mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische
Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU)
Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).
9 Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung
des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen. und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/444/oj).
10 Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des
Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte
Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1077/oj)
11 Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des
Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2013 (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/847/oj).
12 Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung
des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (ABl.
L 172 vom 17.5.2021, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/785/oj).
die Wettbewerbsfähigkeit der Union. Das Europäische Statistische System profitiert
zunehmend von neuen Datenquellen und Technologien, die zu aktuelleren und relevanteren
Statistiken zur Unterstützung sämtlicher politischen Prioritäten der EU führen. Verlässliche
und vergleichbare europäische Statistiken, die im Rahmen des Programms gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelt, erstellt und verbreitet werden, sind von
grundlegender Bedeutung für eine faktengestützte Entscheidungsfindung.
Die EU-Programme „Zoll“ und „Fiscalis“ für 2021-2027 flankieren die Zoll- und
Steuerpolitik in der EU. Beide Programme wurden als Kooperationsprogramme konzipiert,
beide weisen eine starke digitale Komponente auf und stehen vor denselben
Herausforderungen, einschließlich – auf der Seite des Zolls – der Sicherstellung
angemessener Finanzmittel, um eine gut funktionierende Zollunion zu gewährleisten und die
Herausforderungen des digitalen Zeitalters zu bewältigen. Der grenzüberschreitende
Charakter von Infrastrukturen und Diensten und der Schwerpunkt auf der Interoperabilität der
Systeme sind sowohl im Zoll- als auch im Steuerbereich evident.
Das Programm „Zoll“ 2021-2027 unterstützt die Zusammenarbeit der Zollunion und der
Zollbehörden, die an einem Strang ziehen, um
– die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten
zu schützen,
– die Sicherheit in der Union zu gewährleisten und
– die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen, bei gleichzeitiger
Erleichterung der legalen Wirtschaftstätigkeit.
Etwa 95 % der Mittelausstattung sind für die Beschaffung zentraler digitaler Systeme und
Lösungen durch die Kommission vorgesehen. Das Programm „Zoll“ umfasst auch
Komponenten für Kooperationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Personalentwicklung, die
allen am Programm teilnehmenden Ländern (Mitgliedstaaten sowie Kandidatenländern bzw.
potenziellen Kandidatenländern) zur Verfügung stehen. Mit diesen Tätigkeiten soll
sichergestellt werden, dass die Zollbehörden der EU zusammenarbeiten und an einem Strang
ziehen.
Das Programm „Zoll“ beinhaltet das Ziel von Effizienzgewinnen für die EU-Zollpolitik und
einer agileren Nutzung von Daten13. In dieser Hinsicht wird das künftige Programm der
Übergangs- und Umsetzungsvektor sein, mit dem bei der Schaffung von Effizienzgewinnen
und modernen digitalen Lösungen für die Zollunion14 in einem stärker zentralisierten
digitalen Umfeld Fortschritte erzielt werden sollen. Ohne eine zentrale Überwachung und
Kontrolle der Lieferkette durch den Zoll hat die EU keinen vollständigen Überblick darüber,
welche Waren in ihr Hoheitsgebiet gelangen oder es verlassen. Dies schwächt nicht nur die
Glaubwürdigkeit der sektoralen Politik der EU, sondern schränkt auch ihre Macht als
geopolitischer Akteur ein.
Derzeit gibt es nahezu 70 zentrale zollspezifische IT-Systeme (die von der Kommission
entwickelt und betrieben werden), die das Rückgrat der Zollunion bilden. Diese müssen
gepflegt werden, um bis zu ihrer Überarbeitung durch die EU-Zolldatenplattform das
ununterbrochene Funktionieren der Zollunion im Einklang mit den rechtlichen
Verpflichtungen der EU zu gewährleisten.
13 Vorschlag für eine Verordnung – 52023PC0258 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt.
14 Siehe vorherige Fußnote und EU Customs Reform | Europäische Kommission (europa.eu).
Das Instrument für Zollkontrollausrüstung, das Teil des Fonds für integrierte
Grenzverwaltung im Rahmen des MFR 2021-2027 ist, hat dasselbe allgemeine Ziel wie das
Programm „Zoll“. Die Finanzhilfen im Rahmen dieses Instruments ermöglichen es den
Mitgliedstaaten, modernste Zollausrüstung wie Scanner, Systeme zur automatischen
Nummernschildererkennung, Spürhunde und mobile Laboratorien für Probenanalysen usw.
anzuschaffen, zu warten und zu modernisieren. Ziel ist es, bei Zollkontrollen angemessene
und gleichwertige Ergebnisse zu erzielen, was für die Erleichterung des legalen Handels von
zentraler Bedeutung ist, und gleichzeitig einen ausreichenden Schutz an den Außengrenzen zu
gewährleisten. Im Vorschlag für eine Zollreform15 wurde festgestellt, dass die künftige EU-
Zollbehörde die künftigen Interventionen in Bezug auf das Instrument für
Zollkontrollausrüstung für die Erweiterungsländer umsetzen und etwaige Krisensituationen
für die Mitgliedstaaten angehen muss.
Das Programm „Fiscalis“ 2021-2027 unterstützt die Ziele der EU, das Funktionieren des
Binnenmarkts zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den fairen Wettbewerb in
der Union zu fördern, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer
Mitgliedstaaten zu schützen, auch durch Schutz dieser Interessen vor Steuerbetrug,
Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, und die Steuererhebung zu verbessern. In diesem
Kontext unterstützt das Programm die Entwicklung, den Betrieb und die Modernisierung
wichtiger digitaler Infrastrukturen für die Besteuerung16 im Einklang mit den rechtlichen
Verpflichtungen der Kommission gemäß den EU-Rechtsvorschriften. Dies entspricht rund
85 % der Mittelausstattung des Programms für 2021-2027 in Form von Auftragsvergaben
durch die Kommission. Das Programm unterstützt auch projektbezogene Zusammenarbeit
sowie Tätigkeiten zum Aufbau von Humankapazitäten für die Umsetzung der
steuerpolitischen Ziele der EU, einschließlich der Stärkung des Funktionierens des
Binnenmarkts. Außerdem werden gemeinsame Instrumente eingeführt und eingesetzt, um die
Zusammenarbeit im Binnenmarkt zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die
Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Der massive Anstieg von künstlicher
Intelligenz und Kryptowährungen mit noch unbekannten Folgen erfordert eine Anpassung der
Digitalisierungsambitionen und -bedürfnisse und eine Aktualisierung bestehender digitaler
Systeme und Infrastrukturen. Aufgrund der sich ändernden Steuerpolitik werden auch mehr
und bessere digitale Lösungen benötigt, um das Portfolio der bestehenden 30 zentralen IT-
Systeme im Steuerbereich, die durch das Programm finanziert werden, entsprechend den auf
EU-Ebene festgelegten rechtlichen Verpflichtungen zu ergänzen.
Dem Betrugsbekämpfungsprogramm der Union (Union Anti-Fraud Programme,
UAFP)17 kommt eine doppelte und wesentliche Rolle zu: Es unterstützt die Kommission bei
der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 325 AEUV, den Unionshaushalt vor
Betrügereien, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zu schützen und
unterstützt gleichzeitig die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen, sich an dieselbe
Verpflichtung zu halten.
Das Betrugsbekämpfungsprogramm der Union umfasst drei wesentliche Komponenten, von
denen jede den Schutz der EU gegen finanzielles Fehlverhalten stärkt.
15 Vorschlag für eine Verordnung – 52023PC0258 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt.
16 Durch das EU-Programm „Fiscalis“ 2021-2027 wird ein Portfolio von nahezu 30 zentralen IT-
Systemen im Steuerbereich unterstützt.
17 Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 250/2014 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/785/oj).
1) Erstens werden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und
assoziierten Drittländern finanziert. Dazu gehört, Ermittlungsausrüstung und
Fachschulungen zur Betrugsbekämpfung zu finanzieren, um das an vorderster
Front bei der Betrugsprävention tätige Personal zu stärken.
2) Zweitens wird damit das Informationssystem für die Betrugsbekämpfung
(Anti-Fraud Information System, AFIS) finanziert, eine sichere IT-Plattform,
die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, sensible
Ermittlungsdaten sicher zu speichern und auszutauschen. Diese Plattform stützt
sich auf den Rechtsrahmen der Verordnung (EU) Nr. 515/97 des Rates18, der
die Amtshilfe sowohl innerhalb der EU als auch mit Drittländern gewährleistet.
3) Drittens wird das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten
(Irregularity Management System, IMS) eingerichtet, ein spezialisierter Teil
des AFIS für die Meldung von Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen
Betrugsfällen an die Kommission entsprechend den sektorspezifischen
Rechtsvorschriften.
Sowohl das AFIS als auch das IMS sind wesentliche Säulen, die das Untersuchungsmandat
des OLAF und die Zuständigkeiten der Kommission stützen. Ihre kontinuierliche
Finanzierung und Entwicklung ist daher unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Union und
die Mitgliedstaaten weiterhin in der Lage sind, Betrug auf allen Ebenen aufzudecken, zu
verhindern und zu bekämpfen.
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Die Bedeutung des Binnenmarkts angesichts der sich abzeichnenden politischen
Herausforderungen wird in den politischen Leitlinien und in den Berichten von Enrico Letta
und Mario Draghi hervorgehoben. In den politischen Leitlinien19 wird darauf hingewiesen,
dass der Binnenmarkt grundsätzlich vertieft werden muss und neuer Schwung für seine
Vollendung in Bereichen wie Dienstleistungen, Energie, Verteidigung, Finanzen,
elektronische Kommunikation und Digitales, Forschung und Innovation vonnöten ist; auch
müssten die Herausforderungen mit Plattformen für den elektronischen Geschäftsverkehr
angegangen werden, um sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher und
Unternehmen auf der Grundlage wirksamer Zoll- und Steuerkontrollen von gleichen
Wettbewerbsbedingungen profitieren.
Das Binnenmarkt- und Zollprogramm steht im Einklang mit anderen bestehenden und
vorgeschlagenen Aktionsprogrammen und Fonds der Union, die ähnliche Ziele in verwandten
Zuständigkeitsbereichen verfolgen.
Es trägt dazu bei, die politischen Prioritäten für den Binnenmarkt und für die Zollunion
anzugehen, im Einklang mit der Binnenmarktstrategie, der Europäischen Strategie für
wirtschaftliche Sicherheit20, dem Vorschlag der Kommission für eine Zollreform, der
europäischen Datenstrategie und der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion. Wie
das Europäische Parlament in seiner Entschließung zum 30-jährigen Bestehen des
18 Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im
Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung.
19 Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029.
20 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine
„Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ (JOIN(2023) 20 final).
Binnenmarkts21hervorgehoben hat, soll dieses Programm von seiner Konzeption her agil sein
und sich kontinuierlich an neue Herausforderungen und sich wandelnde Prioritäten anpassen
lassen.
Das Programm steht im Einklang mit der Binnenmarktstrategie22 und deren Zielen, den
Binnenmarkt einfacher, fairer und stärker zu machen. Die Strategie zielt darauf ab, auf EU-
und auf nationaler Ebene einen datengestützten Binnenmarkt zu vertiefen und zu stärken,
indem die Verwaltung digitalisiert und Bürokratie abgebaut wird, die Koordinierung der
Marktüberwachungsbehörden zu intensivieren und die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden
zu verbessern, indem Synergien mit den Kapazitäten der EU und der nationalen Zoll- und
Marktüberwachungsbehörden genutzt werden und möglicherweise eine EU-
Marktüberwachungsbehörde geschaffen wird. Mit den in der Strategie dargelegten
Maßnahmen werden Reformen angeregt, Vorschriften erlassen und vereinfacht, um
Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu beseitigen, und die
Umsetzung und Durchsetzung des Binnenmarkts, auf den die Ziele dieses Programms
vollständig abgestimmt sind, zu verbessern. Um den Binnenmarkt vor den disruptiven
Auswirkungen von Krisen zu schützen, müssen Schwachstellen ermittelt und angemessene,
koordinierte und rasche Reaktionen sichergestellt werden. Die Verordnung über Binnenmarkt-
Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts (IMERA) zielt darauf ab, die Auswirkungen
künftiger Krisen zu antizipieren, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren. Sie schafft
Governance-Strukturen, einen Krisenrahmen und Instrumente zur Gewährleistung des freien
Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs in Notfällen.
Das Programm wird auch den freien Kapitalverkehr, den Zugang von Unternehmen zu
Investitionen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union fördern, indem es die
Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards23 und der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen (CSRD)24 unterstützt. Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 schreibt vor,
dass die vom Gremium für Internationale Rechnungslegungsstandards angenommenen
internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und die damit verbundenen Auslegungen
des IFRS-Ausschusses für Auslegungen in das Unionsrecht übernommen werden, sofern die
Unternehmensabschlüsse ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“25
vermitteln und die Normen dem europäischen öffentlichen Interesse entsprechen. Das
Programm wird daher die Unionsunterstützung für die Entwicklung der IFRS-
Rechnungslegungsstandards und für die Arbeit der EFRAG26 bei der Bewertung, ob die
Voraussetzungen für die Übernahme dieser Standards in das Unionsrecht erfüllt sind,
fortsetzen. Das Programm wird auch die weitere Unterstützung der EFRAG-Beteiligung an
21 Entschließung des Europäisches Parlaments vom 18. Januar 2023 zum 30-jährigen Bestehen des
Binnenmarkts: Würdigung der Errungenschaften und Ausblick auf künftige Entwicklungen
(P9(2023)0007).
22 Binnenmarktstrategie, COM(2025) 500 final vom 21.5.2025, Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Ausschuss der Regionen.
23 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002
betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002,
S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002R1606&qid=1754662650886).
24 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom
16.12.2022, S. 15, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022L2464).
25 Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
26 Früher bekannt als Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung.
der Entwicklung der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)
im Einklang mit der CSRD ermöglichen.
Das Programm steht im Einklang mit dem Zollkodex der Union27, dem Vorschlag der
Kommission zur Reform der Zollunion28 und anderen Rechtsvorschriften, die von den
Zollbehörden angewandt werden. Darüber hinaus steht das Programm im Einklang mit der
Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit29 und stützt diese. Es ist konsistent mit
dem Ziel, das Funktionieren und die Modernisierung der Zollunion zu fördern, um den
Binnenmarkt durch die Zusammenarbeit der teilnehmenden Ländern, ihrer Zollbehörden und
ihrer Beamten zu stärken.
Mit dem Programm wird der operative, organisatorische, methodische und haushaltspolitische
Rahmen für die Umsetzung der zollpolitischen Ziele und Tätigkeiten der EU festgelegt. Es
integriert das derzeitige eigenständige Programm „Zoll“, soll aber weiterhin die für die
Zollunion relevanten Interventionen und Ziele abdecken. Es wird eine entscheidende Rolle bei
der Sicherstellung des Übergangs zu der künftigen EU-Zollpolitik gemäß dem Vorschlag für
die Reform der Zollunion spielen, der die Einrichtung einer EU-Zollbehörde und die
Entwicklung und den Betrieb einer EU-Zolldatenplattform sowie das Fortbestehen der
bisherigen zollspezifischen IT-Systeme bis zu ihrer Überarbeitung durch die EU-
Zolldatenplattform umfasst. Die bisherigen IT-Systeme müssen beibehalten werden, bis sie
durch die EU-Zolldatenplattform ersetzt werden. Das Programm integriert auch die gezielten
Interventionen in Bezug auf das Instrument für Zollkontrollausrüstung30 im Zeitraum 2021-
2027, die von der neuen EU-Zollbehörde umzusetzen sind, vor allem zur Unterstützung der
Erweiterungsländer und zur Bewältigung von Krisensituationen.
Das Programm steht im Einklang mit der Agenda der Kommission, ein faires und effizientes
Steuersystem in der Union zu gewährleisten, um u. a. das Funktionieren des Binnenmarkts
zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit und den fairen Wettbewerb in der Union zu fördern, die
finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen,
auch durch Schutz dieser Interessen vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und
Steuervermeidung, und die Steuererhebung zu verbessern. Viele der in diesem Rahmen
angenommenen Initiativen zielen darauf ab, die Steuertransparenz zu erhöhen und die
Verwaltungszusammenarbeit durch Maßnahmen wie den Austausch relevanter
Steuerinformationen zu intensivieren.
Das neue Programm integriert das derzeitige eigenständige Programm „Fiscalis“, wird jedoch
voraussichtlich dieselben Interventionen und Ziele wie in „Fiscalis“ beibehalten. Daher
werden in seinem Rahmen die finanziellen und sonstigen Mittel für die Unterstützung und
Umsetzung dieser regulatorischen Eingriffe bereitgestellt. Wichtige Elemente dieser
Verwaltungszusammenarbeit sind die einschlägigen europäischen elektronischen Systeme, die
es den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Informationen über die Umsetzung
27 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
28 Vorschlag für eine Verordnung – 52023PC0258 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt.
29 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine
„Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ (JOIN(2023) 20 final).
30 Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur
Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für
integrierte Grenzverwaltung.
des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“31, der Richtlinie über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden32, der Richtlinie über eine schnellere und sicherere Entlastung von
überschüssigen Quellensteuern33 und anderer Prioritäten auszutauschen. Durch die
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die das neue Programm fördert, zielt es unmittelbar auf
mehrere Prioritäten der EU ab, da Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen
die Ziele der EU in Bereichen wie Finanzstabilität, Wirtschaftswachstum, Rechtsstaatlichkeit
und Vertrauen der Öffentlichkeit untergraben. Die finanzierten
Betrugsbekämpfungsinitiativen werden auch andere politische Prioritäten der Kommission
voranbringen, insbesondere in Bezug auf die verstärkte Digitalisierung der nationalen
Strafverfolgungsbehörden.
Das Programm dürfte durch die Kofinanzierung von Tätigkeiten zur Verbesserung der
grenzübergreifenden Datenerhebung und des grenzüberschreitenden Datenaustauschs sowie
zur Bereitstellung von Erkenntnissen auf EU-Ebene über neu entstehende Betrugsmuster
einen erheblichen EU-Mehrwert erbringen. Die Unterstützung von
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen fördert die Zusammenarbeit und optimiert die
Ressourcenverwendung der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Aufdeckung von Betrug,
Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, wodurch die Steuergelder der EU-
Bürgerinnen und -Bürger geschützt werden. Im Kontext der laufenden Überprüfung der EU-
Betrugsbekämpfungsarchitektur34 wird das Programm somit zu einer gestärkten und
effizienteren Betrugsbekämpfungsarchitektur beitragen, um die finanziellen Interessen der EU
zu schützen.
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Initiativen der Union
Das Programm steht im Einklang mit anderen vorgeschlagenen politischen Strategien der
Union, die ähnliche Ziele in verwandten Zuständigkeitsbereichen verfolgen.
Es zielt auf einen starken integrierten Binnenmarkt ab, der für die europäische
Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und wirtschaftliche Sicherheit von entscheidender
Bedeutung ist, wie im Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, im Jahresbericht 2025 über
den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit35 und in der Binnenmarktstrategie von 2025
hervorgehoben wird. Die Herausforderungen, die von grundlegender Bedeutung für die
Wettbewerbsfähigkeit sind, sind Vereinfachung, Anregung von Reformen, Beseitigung von
Hindernissen im Binnenmarkt, Ermöglichung einer effizienteren Finanzierung und
Gewährleistung einer besseren Koordinierung bei der Umsetzung der gemeinsamen
politischen Ziele Europas auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene.
31 Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in
Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter, Verordnung (EU) 2025/517 des
Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das
digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuer und Durchführungsverordnung (EU) 2025/518 des Rates vom 11. März
2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die
Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen (siehe: https://eur-
lex.europa.eu/oj/daily-view/L-series/default.html?ojDate=25032025).
32 Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung, in der später geänderten Fassung.
33 Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere
Entlastung von überschüssigen Quellensteuern.
34 COM(2025) 546 final, Weißbuch zur Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur.
35 COM(2025) 26, SWD(2025) 11, SWD(2025) 12.
Die Tätigkeiten im Rahmen des Programms ergänzen einander und nutzen Synergien mit
anderen Vorschlägen für EU-Aktionsprogramme im Rahmen des nächsten MFR, z. B. mit
Plänen für nationale und regionale Partnerschaften, dem Europäischen Fonds für
Wettbewerbsfähigkeit, dem Programm „Horizont Europa“ und dem Fonds „Europa in
der Welt“. Die durch das Programm unterstützten Maßnahmen zielen darauf ab, das
Funktionieren und den Schutz der Außengrenzen des Binnenmarkts und der Zollunion als
Heimatmarkt für EU-Industrie und -Unternehmen und als Vektor für die
Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Ebenso ergänzen die durch das Programm unterstützten
Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltungskapazitäten und operativen Leistungsfähigkeit
durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, u. a. durch
digitale Lösungen auf EU-Ebene und Projekte zur Personalentwicklung, die von den
Mitgliedstaaten im Rahmen der Pläne für nationale und regionale Partnerschaften
entwickelten Maßnahmen. Darüber hinaus steht das Programm im Einklang mit bestehenden
kohäsionspolitischen Instrumenten zur Beseitigung administrativer und rechtlicher
Hindernisse, die das Funktionieren des Binnenmarkts behindern, wie z. B. mit der
BRIDGEforEU-Verordnung.
Außerdem kommt dem EU-Wettbewerbsrecht eine wesentliche Rolle bei der Gewährleistung
des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu, wie sowohl im Vertrag über die EU
(EUV) als auch im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
ausdrücklich anerkannt wird36. Die Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik im Binnenmarkt
wiederum ist eine wesentliche Triebkraft für die Wettbewerbsfähigkeit der EU, da der
Wettbewerb Produktivität, Investitionen und Innovation fördert. In den kommenden Jahren
wird das Wettbewerbsrecht im Bereich der Durchsetzung mit neuen oder wachsenden
Herausforderungen, auch auf globaler Ebene, konfrontiert sein, die sowohl die Bedrohung des
Wettbewerbs als auch die Komplexität der Durchsetzung erheblich erhöhen dürften.
Das Programm steht auch im Einklang mit dem Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen
Verteidigungsbereitschaft und den politischen Leitlinien der Kommission, in denen betont
wird, wie wichtig es ist, einen echten europäischen Binnenmarkt für Verteidigungsgüter und -
dienstleistungen zu schaffen, um die Verteidigungsbereitschaft zu erreichen.
Das Programm unterstützt auch die Ambitionen der Union in Bezug auf Nachhaltigkeit
einschließlich der Klima-, Energie- und Umweltziele und der sozialen Verantwortung,
die häufig durch produktspezifische Rechtsvorschriften oder Handelsvereinbarungen
umgesetzt werden. Es steht im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und
des Deals für eine saubere Industrie, indem sichergestellt wird, dass Produkte, die auf dem
Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, im Hinblick auf die Einhaltung der Umweltnormen
ordnungsgemäß kontrolliert werden. Im Rahmen des Programms können auch Maßnahmen
im Zusammenhang mit dem Verursacherprinzip unterstützt werden, u. a. durch grüne Steuern.
Das Programm kann auch die Zollbehörden bei der Ökologisierung ihrer eigenen Tätigkeiten
unterstützen. Das Programm steht im Einklang mit den Bestimmungen des CO2-
Grenzausgleichssystems37.
36 In Artikel 101 bis 109 AEUV und im Protokoll Nr. 27 zum EUV/AEUV über den Binnenmarkt und den
Wettbewerb heißt es, dass „der Binnenmarkt, wie er in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union
beschrieben wird, ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt“. Dies wird durch
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b AEUV bestärkt.
37 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur
Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems.
Das Programm zielt darauf ab, den Binnenmarkt und die Zollunion im Zeitalter der
Digitalisierung wirksamer zu gestalten und Finanzmittel für die Digitalisierung von
Dienstleistungen und Unternehmen bereitzustellen und den Zugang zum Binnenmarkt und
die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern. Digitale Instrumente sind für eine wirksame
Umsetzung politischer Maßnahmen und für die Unterstützung von Reformen von
grundlegender Bedeutung. Ziel des Programms ist es, die Relevanz und Aktualität
europäischer Statistiken zu erhöhen und gleichzeitig den Meldeaufwand durch die Nutzung
neuer Datenquellen und die ethische Nutzung digitaler Technologien, einschließlich
künstlicher Intelligenz (KI), zu begrenzen, den Grundsatz der einmaligen Erfassung
umzusetzen und die Datenerhebungen weiter zu digitalisieren.
Um die Kohärenz und Komplementarität der EU-Maßnahmen zu gewährleisten, sollte das
Programm in Synergie mit anderen Unionsprogrammen, insbesondere der Fazilität
„Connecting Europe“ (CEF), durchgeführt werden. Die Koordinierung mit der Fazilität
„Connecting Europe“ – Verkehr sollte gefördert werden, insbesondere in Bereichen, in denen
sich die Digitalisierung des Zolls mit Investitionen in physische Infrastrukturen wie
intelligente Grenzübergänge, multimodale Logistik-Drehkreuze und grenzüberschreitende
Verkehrskorridore, einschließlich militärischer Mobilität, überschneidet.
Die Freizügigkeit von Personen, auch zum Zwecke der Beschäftigung, ist eine der
Grundfreiheiten des Binnenmarkts. Unmittelbar unterstützt dieses Programm zwar weder die
Arbeitskräftemobilität noch die Lernmobilität, ergänzt aber Instrumente der Union wie
Erasmus+ und den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), die zur Erleichterung der
Mobilität für lebenslanges Lernen, der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und
der grenzübergreifenden Kompetenzentwicklung beitragen. Diese Instrumente unterstützen
die praktische Verwirklichung der Freizügigkeit von Personen und tragen dazu bei,
Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt in der gesamten Union zu beseitigen. Ein gut
funktionierender Wohnungsmarkt ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um die
Arbeitskräftemobilität sicherzustellen. Das vorliegende Programm trägt zu dem rechtlichen,
regulatorischen und administrativen Rahmen bei, der dieser Freiheit zugrunde liegt, u. a.
durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und die
Unterstützung der Durchsetzung der Vorschriften im Binnenmarkt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
Rechtsgrundlage
Mit dem vorgeschlagenen neuen Programm sollen die Interventionen der Programme 2021-
2027 fortgesetzt werden, die mit einigen Anpassungen zu einem einzigen Programm
zusammengefasst werden, sodass die jeweiligen Rechtsgrundlagen beibehalten werden. Die
Rechtsgrundlagen des Programms sind:
– Artikel 33 AEUV über die Zusammenarbeit im Zollwesen in der Zollunion;
– Artikel 114 AEUV über die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts;
– Artikel 169 AEUV in Bezug auf Verbraucherschutz;
– Artikel 197 AEUV über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden;
– Artikel 207 AEUV über die gemeinsame Handelspolitik;
– Artikel 325 AEUV über den Schutz der finanziellen Interessen der Union und
– Artikel 338 AEUV über Statistiken.
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die EU steht im globalen Wettbewerb mit anderen wichtigen Wirtschaftsblöcken und muss
dafür sorgen, dass der Binnenmarkt wettbewerbsfähig, leistungsfähig, zugänglich und
innovativ bleibt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Interessenträger schafft. Ein
flexibleres und gestrafftes Finanzierungssystem könnte förderlich für die globale
Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts und gleiche Wettbewerbsbedingungen sein.
Die Finanzierungslandschaft der EU muss widerstandsfähig und agil sein, um auf sich
abzeichnende Krisen und sich verändernde Bedürfnisse zu reagieren und sich an den
digitalen Wandel und den raschen technologischen Wandel anzupassen. Starre Vorschriften
machen es schwierig, Mittel schnell umzuwidmen oder auf neue Prioritäten umzulenken, und
behindern die Fähigkeit der EU, auf dringende Probleme zu reagieren.
Eine flexiblere Finanzierung fördert die Zusammenarbeit und grenzüberschreitende
Projekte. Durch Zusammenarbeit und Harmonisierung entstehen für die nationalen Behörden
bei der Umsetzung der EU-Politik sowie für Unternehmen, Verbraucherinnen und
Verbraucher, Investoren sowie Bürgerinnen und Bürger transnationale und
grenzüberschreitende Vorteile und Skaleneffekte. Gestraffte Vorschriften und schnellere
Genehmigungsverfahren könnten dazu beitragen, Kentnisse auszutauschen und gemeinsam
Lösungen für Herausforderungen wie sich ständig wandelnde Handelsmuster, den
Klimawandel und den digitalen Wandel zu entwickeln.
Die heutigen Herausforderungen erfordern eine gemeinsame und koordinierte Reaktion der
EU aufgrund ihres globalen Charakters und des hohen Maßes an wechselseitiger
Abhängigkeit zwischen den Mitgliedstaaten. Dies macht deutlich, wie wichtig die
Koordinierung politischer Maßnahmen ist. Eine Finanzierung auf EU-Ebene ist auch von
entscheidender Bedeutung, um die Kommission in die Lage zu versetzen, ihren
rechtlichen Verpflichtungen (gemäß AEUV und den damit zusammenhängenden
Rechtsvorschriften) nachzukommen und Binnenmarkt- und Zollunionsfragen anzugehen, die
in ihre Zuständigkeit fallen. Darüber hinaus ist es unerlässlich, die Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen (gemäß AEUV und
den damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften) in Bezug auf das Funktionieren des
Binnenmarkts in mehreren Bereichen zu unterstützen, etwa in den Bereichen Zoll,
Marktüberwachung, Produktkonformität, Normung, Verbraucherschutz, öffentliches
Auftragswesen, Krisenmanagement, Besteuerung und Betrugsbekämpfung. Ferner können die
Ziele der Bereitstellung zuverlässiger, relevanter und vergleichbarer europäischer Statistiken,
die für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind, von den Mitgliedstaaten
allein nicht erreicht werden. Es muss ein Programmplanungsrahmen auf EU-Ebene festgelegt
werden. Der Programmplanungsrahmen für europäische Statistiken wird durch koordinierte
statistische Maßnahmen und die Partnerschaft zwischen Eurostat und den nationalen
statistischen Stellen umgesetzt, wie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische
Statistiken vorgesehen. Daher sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um
sicherzustellen, dass Begleitmaßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung des
Funktionierens des Binnenmarkts ergriffen werden, die die auf Ebene der Mitgliedstaaten
entwickelten Maßnahmen ergänzen.
Obwohl die Zollunion in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt und es einen einzigen
Zollkodex der Union gibt3839, liegt die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften ausschließlich
38 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
39 Vorschlag für eine Verordnung – 52023PC0258 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt.
bei den Mitgliedstaaten. Die Zollunion kann daher nur so stark sein wie ihr schwächstes
Glied. Eine enge operative Zusammenarbeit, einschließlich der digitalen Integration, ist
von entscheidender Bedeutung, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, als Einheit zu
agieren, die ordnungsgemäße Erhebung von Zöllen, Einfuhrmehrwertsteuern,
Verbrauchsteuern sowie sonstigen Zöllen und Abgaben zu gewährleisten und die wachsenden
nichtfinanziellen Aufgaben zu erfüllen.
Im Steuerbereich, einer vielfältigen und komplexen rechtlichen und digitalen Landschaft,
ergibt sich aufgrund der Bemühungen um Harmonisierung und Angleichung des Steuerrechts
und der Verwaltungsvorschriften sowie der rasch entstehenden Bedürfnisse ein Bedarf an EU-
Interventionen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen und ihrer
Verantwortung für die Umsetzung des Unionsrechts. Ein großer Teil der EU-
Steuervorschriften setzt die Einführung moderner digitaler Lösungen voraus, um den
Austausch von Informationen in Bezug auf Steuerpflichtige (Bürgerinnen und Bürger oder
Unternehmen) oder grenzüberschreitende Transaktionen, auch in Bezug auf
Kryptowährungen, zu ermöglichen. Dieser Informationsaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten findet statt, weil die Finanzierung elektronischer Systeme auf EU-Ebene bzw.
deren gemeinsamer Komponenten durch EU-Mittel ermöglicht wird. Ohne diese finanzielle
Unterstützung würden keine gemeinsamen elektronischen Systeme entwickelt und viele EU-
Rechtsakte nicht umgesetzt werden bzw. ihre Umsetzung würde wegen erheblicher
Verzögerungen und technischer Hindernisse leiden.
Es sind Maßnahmen der Union erforderlich, um die europäische Dimension der Arbeit der
Binnenmarkt-, Zoll- und Betrugsbekämpfungsbehörden zu untermauern, Verzerrungen im
Binnenmarkt zu vermeiden und den wirksamen Schutz der Außengrenzen der Union zu
unterstützen. Eine Finanzierung auf EU-Ebene ist von entscheidender Bedeutung, damit die
Kommission ihren verschiedenen rechtlichen Verpflichtungen (gemäß AEUV und den
damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften) nachkommen und Probleme in den
Bereichen Binnenmarkt und Zollunion, die in ihre Zuständigkeit fallen, angehen kann.
Darüber hinaus ist angesichts der starken digitalen Dimension der vom Programm erfassten
Politikbereiche eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Organisationen des öffentlichen
Sektors auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der gesamten EU erforderlich,
um zugunsten einer besseren Umsetzung der Politik und eines verringerten
Verwaltungsaufwands einen nahtlosen Datenaustausch zu erleichtern.
Folglich kann das Programm nur auf EU-Ebene eingerichtet werden, da die Maßnahmen eine
aktive Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erfordern.
Verhältnismäßigkeit
Mit dem Programm wird die wirksame Durchsetzung und Modernisierung des Rechtsrahmens
der Union sowie dessen rasche Anpassung an den ständigen Wandel der Gegebenheiten
unterstützt. Dies erfolgt unter anderem durch Datenerhebung und -analysen, Studien,
Evaluierungen und Empfehlungen für politische Maßnahmen, durch administrative und
operative (auch digitale) Tätigkeiten sowie Tatigkeiten zum Kapazitätsaufbau, ein stärker
zentralisiertes digitales Umfeld sowie gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten und
gemeinsame Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der
Kommission. Das Programm wird auch den Austausch und die Verbreitung von Fachwissen
und Kenntnissen intensivieren, die Festlegung harmonisierter Normen fördern und zur
Festsetzung, Umsetzung, Überwachung und Auslegung des EU-Rechts beitragen. Es
unterstützt darüber hinaus Mechanismen, die Einzelpersonen, Verbraucherinnen und
Verbraucher sowie Unternehmensvertreter in die Lage versetzen, einen Beitrag zu den
Entscheidungsfindungsprozessen zu leisten.
Keine der Maßnahmen geht über das hinaus, was unbedingt erforderlich ist, um die Ziele des
Programms in Bezug auf die Stärkung und Vertiefung des Funktionierens des Binnenmarkts
und eine starke Zollunion sowie den Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen
der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu erreichen.
Die Maßnahmen basieren auf der Analyse des tatsächlichen konkreten Bedarfs,
berücksichtigen aber auch die rechtlichen Anforderungen in den durch das Programm
erfassten Politikbereichen. Die Europäische Kommission übt nach Maßgabe der Verträge
Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus.
Der Programmplanungsrahmen für europäische Statistiken wird im Einklang mit den
Grundsätzen der Kosteneffizienz und der Begrenzung des Verwaltungsaufwands umgesetzt,
wobei neue Technologien genutzt und bestehende administrative, öffentlich und privat
verfügbare Datenquellen weiterverwendet werden.
Folglich können die Ziele des Programms auf EU-Ebene unter viel stärkerer Berücksichtigung
der Verhältnismäßigkeit als auf der Ebene der Mitgliedstaaten verwirklicht werden.
In Abschnitt 3.3 der Folgenabschätzung wird der Mehrwert des Programms für die
Europäische Union beschrieben.
Wahl des Instruments
Wie in der Folgenabschätzung festgestellt wird, ist ein Tätigwerden der EU im Wege eines
Finanzierungsprogramms angemessen.
Durch die Zusammenführung der vier bestehenden Programme in einem einzigen Programm
wird sich die Kohärenz und Integration der Maßnahmen in den jeweiligen Politikbereichen
verbessern lassen. Zugleich wird die Zahl der voneinander abweichenden und fragmentierten
Finanzierungsvorschriften verringert und die Umsetzung gestrafft. Im Einklang mit der durch
die Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens beschlossenen
Legislativpolitik wird das vorliegende Finanzierungsprogramm in Form einer Verordnung
vorgeschlagen.
3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER
KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNG
Rückblickende Evaluierungen geltender Rechtsvorschriften
Das Programm baut auf den Ergebnissen und Erkenntnissen auf, die aus den abgeschlossenen
und laufenden Evaluierungen seiner Vorläuferprogramme gewonnen wurden.
Die Zwischenevaluierung des Binnenmarktprogramms enthielt differenzierte
Schlussfolgerungen für die ersten drei Jahre der Umsetzung (2021-2023). Die Evaluierung
ergab, dass die wichtigsten Tätigkeiten des Programms weitgehend zur Erreichung seiner
allgemeinen und spezifischen Ziele beigetragen haben. Das Binnenmarktprogramm hat die an
die Konzeption eines integrierten Programms gestellten Erwartungen an Flexibilität und
Synergien40 zum Teil erfüllt.
Auch die vorläufigen Ergebnisse der Zwischenevaluierungen der Programme „Fiscalis“ und
„Zoll“ für 2021-202741 bestätigen deren insgesamt positiven Beitrag zu den Zielen, weisen
jedoch darauf hin, dass die Verfahren des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens noch
weiter vereinfacht werden könnten. Die abschließenden Evaluierungen der Programme „Zoll“
und „Fiscalis“ für den Zeitraum 2014-2020 ergaben ein insgesamt positives Bild von den
Programminterventionen auf EU-Ebene42.
Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/78543 über das
Betrugsbekämpfungsprogramm der Union (UAFP) führte das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) auf der Grundlage einer externen Studie44 eine
Zwischenevaluierung des UAFP für den Zeitraum von Januar 2021 bis Januar 202445 durch.
Die Evaluierung ergab, dass das UAFP das finanzielle Risiko der EU gegenüber Betrug
wirksam verringert und an die übergeordneten Ziele, neue Betrugstendenzen und die
politischen Prioritäten der EU angepasst ist, insbesondere an die weitere Digitalisierung von
Dienstleistungen zur Betrugsbekämpfung. Seine erste Komponente („Hercule“) stärkt die
Ermittlungs- und technischen Kapazitäten durch Finanzhilfen für den Erwerb von Ausrüstung
und Schulungsmaßnahmen, was zu einer hohen Zufriedenheit der Begünstigten geführt hat.
Das im Programm enthaltene Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS)
erleichtert den Austausch betrugsbezogener Informationen zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der EU und der Mitgliedstaaten auf einem Niveau, das die
Leistungsziele übersteigt. Das im Programm enthaltene Berichterstattungssystem für
Unregelmäßigkeiten (IMS) ist ein zentrales Instrument für die Meldung, Verfolgung und
Überwachung von Unregelmäßigkeiten oder mutmaßlichen Betrugsfällen im Zusammenhang
mit EU-(Struktur-)Fonds, und die Zufriedenheitsquote der Nutzer mit diesem System ist hoch.
Das UAFP ist nach wie vor relevant, da es auf die übergeordneten Ziele, neue
Betrugstendenzen und die politischen Prioritäten der EU abgestimmt ist, insbesondere auf die
weitere Digitalisierung von Dienstleistungen zur Betrugsbekämpfung.
Konsultation der Interessenträger
Vom 12. Februar bis zum 7. Mai 2025 fand eine öffentliche Konsultation zum Thema EU-
Mittel für den Binnenmarkt und Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden statt. Sie
richtete sich an ein breites Spektrum von Interessenträgern, darunter Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen, KMU, Behörden, Empfänger von EU-Mitteln, Organisationen der
40 Zwischenevaluierung des Binnenmarktprogramms 2021-2027 (noch nicht veröffentlicht).
41 Parallel dazu wird eine Zwischenevaluierung des Instruments für Zollkontrollausrüstung durchgeführt.
42 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Abschlussbewertung des
Zollprogramms 2020, COM(2022) 635 final, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den
Rat über die abschließende Bewertung des Programms „Fiscalis 2020“, COM(2022) 717 final.
43 Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 250/2014 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/785/oj
44 https://op.europa.eu/s/zXCm.
45 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und den Rechnungshof Zwischenevaluierung gemäß der
Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des
Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014, 17.12.2024,
COM(2024) 572 final.
Zivilgesellschaft, Verbraucherorganisationen, Hochschulen und internationale
Interessenträger. Sie umfasste einen Online-Fragebogen und die Möglichkeit,
Positionspapiere einzureichen. Insgesamt gingen 747 Rückmeldungen und
161 Positionspapiere von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, Behörden, nichtstaatlichen
Organisationen und anderen Interessenträgern (einschließlich Regierungsstellen,
Bankinstituten, Handelskammern) ein, hauptsächlich aus europäischen Ländern. Diese
Beiträge flossen in die Gestaltung des vorliegenden Legislativvorschlags mit ein.
Die am häufigsten von den Befragten genannten Herausforderungen im Zusammenhang mit
dem Binnenmarkt und der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden bestanden darin,
i) sicherzustellen, dass die Rechtsetzung, die Festlegung von Normen und die Durchsetzung
auf EU-Ebene faktengestützt, wirksam und auf die sich wandelnden Bedürfnisse
zugeschnitten bleiben, ii) die Zusammenarbeit und die gemeinsamen Anstrengungen der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu verbessern sowie iii) die Interessenträger durch
Schließung von Wissens- und Datenlücken zu stärken.
Die Befragten hielten es für wichtig, alle ermittelten Herausforderungen anzugehen, darunter
die Fragmentierung der Rechtsvorschriften, die Unterschiede bei der Auslegung der EU-
Rechtsvorschriften und das fragmentierte und komplexe digitale Umfeld. Zu den zusätzlichen
Herausforderungen, die von den Befragten zu einer offenen Anschlussfrage genannt wurden,
gehörten übermäßige Bürokratie und Fragmentierung der Rechtsvorschriften, eine
uneinheitliche Durchsetzung der EU-Vorschriften in den Mitgliedstaaten und die
Notwendigkeit einer stärkeren Harmonisierung in Bereichen wie Besteuerungs-,
Rechnungslegungs- und Umweltstandards sowie digitale Regulierung.
Die Teilnehmer der öffentlichen Konsultation erwarten, dass mit den in der öffentlichen
Konsultation genannten politischen Maßnahmen die folgenden Herausforderungen mit
größter Entschlossenheit angegangen werden: Verbesserung der Zusammenarbeit, der
gemeinsamen Anstrengungen und der Integration, Stärkung der Interessenträger durch
Schließung von Wissens- und Datenlücken sowie Abbau von Hindernissen und Sicherstellung
einer faktengestützten und anpassungsfähigen Festsetzung und Durchsetzung von EU-
Vorschriften.
Was die strukturellen und verfahrenstechnischen Hindernisse betrifft, die die Wirksamkeit des
EU-Haushalts bei der Erreichung seiner Ziele begrenzen, so waren die größten
Herausforderungen der Verwaltungsaufwand sowie fragmentierte und komplexe Vorschriften
für den Zugang zu Finanzmitteln und die Einhaltung der Vorschriften.
Die Befragten sprachen sich mehrheitlich für eine Vereinfachung der Verfahren und eine
bessere Gestaltung der Finanzierungsinstrumente aus. Am meisten Zustimmung gab es für
eine Vereinfachung des Zugangs zu und der Informationen über Finanzhilfen für Begünstigte
sowie für klarere, weniger zahlreiche und einfachere Vorschriften.
Die am häufigsten genannten Bereiche für Maßnahmen auf EU-Ebene waren die Förderung
eines fairen Wettbewerbs, die Unterstützung der Normung und die Implementierung
gemeinsamer und/oder interoperabler digitaler Lösungen. Auf die Frage nach weiteren
potenziellen strategischen Bereichen, die von einem gut funktionierenden Binnenmarkt, der
Zollunion und den entsprechenden Maßnahmen abgedeckt werden sollten, hoben einige
Befragte die Notwendigkeit harmonisierter Steuer- und Zollvorschriften, eines geringeren
Verwaltungsaufwands – insbesondere für KMU – sowie einer stärkeren digitalen Infrastruktur
und Cybersicherheit in der gesamten EU hervor. Die Behörden der Mitgliedstaaten maßen
bestimmten Bereichen eine höhere Bedeutung bei als andere Gruppen, etwa der Einführung
gemeinsamer und/oder interoperabler digitaler Lösungen und der Unterstützung der
wirtschaftlichen Sicherheit in der EU.
Aus den Antworten ging auch hervor, dass Maßnahmen auf EU-Ebene den größten Mehrwert
erbringen würden, wenn grenzüberschreitende und länderübergreifende Projekte und
Kooperationen unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von EU-
Unternehmen gestärkt und transnationale Herausforderungen bewältigt würden.
Die ausführlichen Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sind in der Folgenabschätzung
(Anhang 2) zum Legislativvorschlag enthalten.
Schließlich wurde gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über
europäische Statistiken der im Anhang enthaltene Entwurf des Programmplanungsrahmens
für europäische Statistiken dem Ausschuss für das Europäische Statistische System zur
vorherigen Prüfung vorgelegt.
Folgenabschätzung
In der Folgenabschätzung wurden die beiden folgenden allgemeinen Szenarien einer Analyse
unterzogen:
1) Integriertes Szenario
In diesem Szenario würden die derzeitigen Programme für den Binnenmarkt, die Zollunion,
die Besteuerung und die Betrugsbekämpfung in einem flexiblen Rahmen mit einem einzigen
Legislativvorschlag zusammengefasst. Eine weitere Harmonisierung der Rechtsvorschriften
würde zu einem einheitlichen, gestrafften und flexiblen Rahmen führen, wobei die klare
Trennung zwischen den bestehenden Programmen und Politikbereichen weiterhin gewahrt
bliebe. In diesem Szenario würden bestehende politische Ziele und Governance-Modelle
beibehalten, wodurch Unterbrechungen vermieden würden und Kontinuität gewährleistet
wäre. Eine horizontale Programmstruktur könnte Flexibilität, Vereinfachung und mehr
Synergien begünstigen. Die Zusammenführung von Programmen mit themenübergreifendem
Charakter und komplexen und vielfältigen Tätigkeiten erfordert eine verstärkte Koordination
und Governance.
2) Vereinheitlichtes Szenario
In diesem Szenario würden die politischen Prioritäten in den Bereichen Binnenmarkt,
Zollunion, Steuern und Betrugsbekämpfung, darunter die Zusammenarbeit zwischen den
nationalen Behörden, in einem einzigen Rechtsakt mit einheitlichen rechtlichen und
institutionellen Anforderungen für alle Tätigkeiten zusammengefasst.
Durch die Zusammenführung aller betroffenen Politikbereiche, Ziele und erwarteten
Ergebnisse und Auswirkungen würden die Programmarchitektur und die
Durchführungsverfahren Haushaltssicherheit für rechtliche Verpflichtungen sowie mehr
Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an neue Bedürfnisse und sich ändernde Prioritäten
gewährleisten.
Das vereinheitlichte Szenario war die bevorzugte Option. Es wurde davon ausgegangen, dass
damit alle festgestellten Probleme und Problemursachen (sowohl in Bezug auf die
Programmgestaltung als auch die erfassten Politikbereiche) am besten angegangen werden
könnten, da – neben Vereinfachungen und Synergien – mehr Flexibilität von entscheidender
Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass der Haushalt auf eine sich verändernde Realität
abgestimmt werden kann.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 13. Juni 2025 zu der Folgenabschätzung
eine Stellungnahme ohne Vorbehalte ab. Die Empfehlungen des Ausschusses wurden in der
geänderten Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt.
Vereinfachung
Das Programm vereint vier Vorläuferprogramme, nämlich das Binnenmarktprogramm (ohne
die Aktionsbereiche KMU und Lebens- und Futtermittel), das Zollprogramm einschließlich
der Interventionen in Bezug auf das Instrument für Zollkontrollausrüstung, das Programm
„Fiscalis“ und das Betrugsbekämpfungsprogramm der Union.
Das Programm wird es ermöglichen, Maßnahmen in einem breiteren Spektrum von
Politikbereichen zu straffen und so mehr Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen
aufzubauen und zu nutzen und einen flexibleren und agileren Finanzierungsrahmen zu
schaffen, der darauf abzielt, einen gut funktionierenden Binnenmarkt und eine starke
Zollunion zu verbessern und zu vertiefen, wobei die finanziellen und wirtschaftlichen
Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf höchst kosteneffiziente Weise geschützt
werden. Die Behörden (einschließlich der zuständigen Behörden auf nationaler Ebene)
werden durch Kapazitätsaufbau, eine verstärkte Zusammenarbeit und gestraffte
Verwaltungsverfahren unmittelbar von einer besseren Politikgestaltung und
Rechtsdurchsetzung profitieren.
Die Interessenträger dürften von Vereinfachungen der Programmgestaltung profitieren, z. B.
durch gemeinsame Beschaffung oder gemeinsame Rahmenverträge, und von horizontalen
Tätigkeiten, die andernfalls nicht auf derselben Ebene stattfinden würden. Die vereinfachte
und flexiblere Programmgestaltung und die Umsetzung neuer horizontaler Tätigkeiten werden
die Wirksamkeit der Politikentwicklung und der Rechtsdurchsetzung erhöhen und die
Bereitstellung neuer oder besserer Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger,
Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen ermöglichen. Die Verwaltung des
Programms ist möglicherweise auch weniger aufwendig für die Kommission und vorteilhaft
für Antragsteller, da der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert und der Verwaltungsaufwand
minimiert wird, z. B. durch harmonisierte Rechtsvorschriften, gemeinsame Berichtsvorlagen,
einheitliche Anforderungen oder ein gemeinsames Regelwerk.
Grundrechte
Das Programm sichert die vollständige Einhaltung der Rechte und Grundsätze, die in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in anderen internationalen
Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, denen die Mitgliedstaaten und die Union
beigetreten sind, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen, und leistet einen Beitrag zur Umsetzung mehrerer dieser
Rechte. Es zielt konkret darauf ab, der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger im Einklang
mit Artikel 35 der Charta und dem Verbraucherschutz gemäß Artikel 38 der Charta Rechnung
zu tragen. Auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren im
Einklang mit Artikel 47 der Charta wird gewahrt. Ferner zielt das Programm darauf ab, die
unternehmerische Freiheit im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zu vergrößern (Artikel 16 der Charta).
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Am 16. Juli 2025 nahm die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen
Finanzrahmen für den Zeitraum 2028-2034 an. Im Einklang mit diesem Vorschlag enthält
diese Verordnung einen Haushaltsrahmen von 6 238 112 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für
den Zeitraum 2028-2034.
5. SONSTIGE ASPEKTE
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt,
insbesondere durch Finanzhilfen und öffentliche Aufträge (von denen einige potenziell von
einer Exekutivagentur verwaltet werden) und/oder in indirekter Mittelverwaltung mit
Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und gemäß den
Artikeln 157, 158 und 159.
Im Vorschlag der Kommission für eine Zollreform, über den die gesetzgebenden Organe
derzeit verhandeln, ist festgelegt, dass die Kommission die EU-Zollbehörde mit Aufgaben zur
Durchführung der zollbezogenen Finanzierungsprogramme wie der Entwicklung, dem Betrieb
und der Pflege der EU-Zolldatenplattform betrauen kann. Die Behörde kann auch mit
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuweisung, Finanzierung und Beschaffung von
Zollkontrollausrüstung beauftragt werden, einschließlich der Bedarfsermittlung, der
gemeinsamen Beschaffung und der gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung46.
In der Binnenmarktstrategie 2025 werden mehrere Maßnahmen vorgestellt, um strukturelle
Probleme anzugehen und die Governance des Binnenmarkts in den Politikbereichen
Normung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung zu verbessern und wirksame
Maßnahmen zur Verbesserung der Produktkonformität zu ergreifen, indem Synergien
zwischen der EU und den nationalen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden genutzt werden
und möglicherweise eine EU-Marktüberwachungsbehörde eingerichtet wird.
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Anwendungsbereich des Programms deckt in umfassender Weise den Bereich des
Binnenmarkts und der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden ab. Das allgemeine
Ziel des Programms besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts und eine starke
Zollunion zu verbessern und zu vertiefen und die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen
der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und dabei Flexibilität, Vereinfachung und
Synergien zu fördern.
An dem Programm können sich die Mitgliedstaaten und Länder der Europäischen
Freihandelsgemeinschaft (EFTA), also die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums
(EWR), die beitretenden Länder, Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer
beteiligen. Im Einklang mit der allgemeinen Politik der EU werden auch Länder, die von der
Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst sind, und andere Nicht-EU-Länder die
Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen an dem Programm teilzunehmen.
Zusätzlich wird das Programm nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im
Bereich der Statistik der Schweiz offenstehen.
Die Durchführung des Programms erfolgt durch die Vergabe öffentlicher Aufträge und die
Gewährung von Finanzhilfen.
Allgemeine Maßnahmenarten werden auf alle spezifischen Ziele Anwendung finden. Zu
diesen gehören:
46 Vorschlag für eine Verordnung – 52023PC0258 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt.
– Aufbau digitaler Kapazitäten, Entwicklung und Betrieb zentraler und dezentraler
europäischer elektronischer Systeme sowie digitaler Lösungen,
Implementierungsinstrumente und Daten
– Unterstützung der politischen und regulatorischen Arbeit (Studien, Kommunikation,
Folgenabschätzung, Evaluierung, Vereinfachungsvorschläge usw.)
– Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, den EU-Agenturen
und nationalen Behörden sowie Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der
Kommission und Drittländern
– Aufbau administrativer und operativer/technischer Kapazitäten (einschließlich
Anschaffung, Wartung, Modernisierung von Ausrüstung – insbesondere
Zollkontrollausrüstung – Infrastruktur usw. und damit verbundene Kosten)
– Personalentwicklung, einschließlich Schulung
– Entwicklung gemeinsamer Instrumente, Methoden, Daten und Statistiken zur
Unterstützung der Politikgestaltung
_ sonstige Maßnahmen zur Erreichung der allgemeinen und spezifischen Ziele
(Innovation, Tests usw.)
Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung des Programmplanungsrahmens für
europäische Statistiken werden über kollektive Netze Synergien innerhalb des Europäischen
Statistischen Systems entwickelt, und zwar durch den Austausch von Fachwissen und
Ergebnissen oder durch die Förderung der Spezialisierung auf spezifische Aufgaben. Die
Ergebnisse dieser Maßnahmen, etwa gemeinsame Instrumente, Methoden und Infrastrukturen,
werden im gesamten Europäischen Statistischen System zur Verfügung gestellt.
Grundlage für die Durchführung des Programms sollten Jahresarbeitsprogramme oder
mehrjährige Arbeitsprogramme bilden. Der mittel- bis langfristige Charakter der angestrebten
Ziele und die Notwendigkeit, auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen
aufzubauen, könnten dazu führen, dass sich Arbeitsprogramme auf mehrere Jahre erstrecken.
Mehrjährige Arbeitsprogramme verringern den Verwaltungsaufwand, ohne die Durchführung
des Programms zu behindern.
2025/0590 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034
und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690, (EU) 2021/785,
(EU) 2021/847 und (EU) 2021/1077
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 33, Artikel 114 Absatz 1, Artikel 169 Absatz 3, Artikel 197 Absatz 2, Artikel 207
Absatz 2, Artikel 325 Absatz 4 und Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs47,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses48,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für das Binnenmarkt- und
Zollprogramm für den Zeitraum 2028-2034 (im Folgenden „Programm“) festgelegt.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise durch Anwendung
eines festen Deflators von 2 % berechnet.
(2) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld
haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass mehr Flexibilität bei dem mehrjährigen
Finanzrahmen und den Ausgabenprogrammen der Union erforderlich ist. Zu diesem
Zweck und im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung sollte die Finanzierung den
sich wandelnden politischen Belangen und den Prioritäten der Union, wie sie in den
von der Kommission veröffentlichten einschlägigen Dokumenten, in den
Schlussfolgerungen des Rates und in Entschließungen des Parlaments festgelegt sind,
Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für den
Haushaltsvollzug gewährleisten.
(3) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des
Rates49 findet auf das Programm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den
Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem
47 Verweis einfügen.
48 ABl. C […] vom […], S. […].
49 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September
2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509,
26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen,
Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, finanziellem Beistand,
Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.
(4) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates50, der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 des Rates51, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des
Rates52 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates53 sollen die finanziellen
Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter
anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Korrektur von
Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos
gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls
verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013
sowie Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder
Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen
Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die
Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) Betrug und sonstige gegen
die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne
der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates54
untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom)
2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet,
uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der
Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die
erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der
Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.
(5) Das Programm soll gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2025/XXXX des
Europäischen Parlaments und des Rates55 zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs-
und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für
50 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
51 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj).
52 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom
15.11.1996, S.2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
53 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
54 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl.
L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj).
55 Vorschlag für eine Verordnung – EUR-Lex – 52025PC0545 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit
verhandelt. Verordnung (EU, Euratom) 2025/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom …
(ABl. L, …, ELI: …) [Datum, vollständiger Titel und Fundstellen der vorliegenden Verordnung
einfügen].
die Programme und Tätigkeiten der Union durchgeführt werden, einschließlich Regeln
für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß
Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d bzw. f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509,
des Grundsatzes der systematischen Verankerung von Krisenvorsorge und
Klimaresilienz, Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die
Leistung von Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines
Förderportals der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie anderer
horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten, etwa bezüglich
Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit.
(6) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates56 können in
einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene Personen und
Einrichtungen im Rahmen des Programms und vorbehaltlich möglicher Regelungen,
die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell
unterstützt werden.
(7) Der Binnenmarkt unterliegt den Grundprinzipien des freien Waren-, Dienstleistungs-,
Personen- und Kapitalverkehrs und hat maßgeblich zu Wachstum,
Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung beigetragen. Ein gut funktionierender und
geschützter Binnenmarkt ist eine Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige, sichere
und geschützte Wirtschaft der Union und für die Förderung der Spar- und
Investitionsunion. Wie in dem in der Binnenmarktstrategie vorgeschlagenen neuen
Ansatz hervorgehoben wird, sind mehr Maßnahmen erforderlich, um die Hindernisse
zu beseitigen, Reformen anzuregen, die Fragmentierung zu verringern und den
Binnenmarkt zu vollenden, insbesondere vor dem Hintergrund neuer globaler
Herausforderungen. Dies wurde und wird durch eine wirksame Kohäsionspolitik als
zusätzliche Schlüsselvoraussetzung für den Erfolg des Binnenmarkts noch verstärkt.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind gemeinsam für die Durchsetzung des
Unionsrechts zuständig, um die Einhaltung der Binnenmarktvorschriften
sicherzustellen und die Rechte von Menschen und Unternehmen zu schützen. Die
Zuständigkeit auf Unionsebene umfasst drei Hauptaspekte: die Beseitigung von
Hindernissen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie die
Umsetzung von korrigierenden Durchführungs- und Durchsetzungsmaßnahmen und
die Anregung von Reformen. Hindernisse wie Wissens- und Datenlücken sowie
Überregulierung behindern Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und
Verbraucher, Unternehmen, Investoren und Wirtschaftsakteure beim Zugang zum
Binnenmarkt und bei der Tätigkeit im Binnenmarkt. Der Kapazitätsaufbau, die
administrative und operative Zusammenarbeit, einschließlich der digitalen
Zusammenarbeit, und die Integration zwischen den Mitgliedstaaten untereinander
sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sind nach wie vor
suboptimal und könnten verstärkt werden, um die Effizienz zu verbessern und gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Geringe Effizienz und mangelnde Flexibilität
bei der Rechtsetzung, der Festlegung von Normen und der Durchsetzung können die
Anpassungsfähigkeit beeinträchtigen. Es besteht die Notwendigkeit, die Infrastruktur,
56 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen
Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der
Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee-
Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj).
die mit der Beseitigung interner Hindernisse einhergeht und sie ermöglicht, mit der
Infrastruktur zum Schutz der Außengrenzen des Binnenmarkts zu verbinden.
(8) Im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, der in der
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates57 festgelegt ist, unterstützt das mit
der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates58
eingerichtete Binnenmarktprogramm die Gestaltung, Durchführung und Durchsetzung
der Rechtsvorschriften der Union, die dem reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarkts zugrunde liegen, damit dieser sein volles Potenzial entfalten kann. Das
mit der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates59
eingerichtete Programm „Zoll“ sowie das mit der Verordnung (EU) 2021/847 des
Europäischen Parlaments und des Rates60 eingerichtete Programm „Fiscalis“
flankieren die Zoll- und Steuerpolitik in der Union, indem sie digitale Lösungen für
Zoll und Steuern auf Unionsebene, projektbasierte Kooperationstätigkeiten sowie
Maßnahmen zur Personalentwicklung unterstützen. Darüber hinaus trägt das
Instrument für Zollkontrollausrüstung, das mit der Verordnung (EU) 2021/1077 des
Europäischen Parlaments und des Rates61 als Teil des Fonds für integrierte
Grenzverwaltung eingerichtet wurde, dazu bei, die effizienten und wirksamen
Zollkontrollen auszubauen, die für die Erleichterung des rechtmäßigen Handels von
wesentlicher Bedeutung sind, und gleichzeitig einen ausreichenden Schutz an den
Außengrenzen zu gewährleisten. Aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/785 des
Europäischen Parlaments und des Rates62 eingerichteten
Betrugsbekämpfungsprogramm der EU („UAFP“) werden Maßnahmen finanziert, die
darauf abzielen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen wie
Geldwäsche zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern und zu
bekämpfen sowie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich
untereinander und mit der Kommission zu fördern.
(9) Angesichts der durch geopolitische Herausforderungen und Handelsspannungen
verursachten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Unsicherheit ist der
57 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des
mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj).
58 Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen,
einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und
Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der
Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014
(ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/690/oj).
59 Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur
Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (ABl. L 87 vom 15.3.2021,
S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/444/oj).
60 Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur
Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/847/oj).
61 Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur
Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Grenzkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für
integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1077/oj).
62 Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur
Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 250/2014 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/785/oj).
Binnenmarkt ein wichtiger Anker für Stabilität und Widerstandsfähigkeit. Diese
Herausforderungen erfordern angesichts ihres Umfangs und der starken gegenseitigen
Abhängigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen eine gemeinsame und
koordinierte Reaktion der Union. Zudem lassen sich ein angemessenes Schutzniveau
und die daraus resultierenden Vorteile für Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen
und Verbraucher, Investoren und Unternehmen nicht allein durch nationale
Maßnahmen erreichen. Auch Skaleneffekte wären auf diese Weise nicht möglich – vor
allem, weil diese Vorteile grenzübergreifend wirken.
(10) Unionsmittel sind erforderlich, um die Kommission in die Lage zu versetzen,
rechtliche Verpflichtungen der Union zu erfüllen, die nicht an die Mitgliedstaaten
delegiert werden können, und um die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht
ergebenden Pflichten sicherzustellen – insbesondere in den Bereichen Zoll,
Marktüberwachung, Produktkonformität, Verbraucherschutz, Finanzdienstleistungen,
Normensetzung, Wettbewerbspolitik, Bereitstellung europäischer Statistiken, Steuern
und Betrugsbekämpfung.
(11) Es ist daher angezeigt, ein Programm zur Verbesserung und Vertiefung des
Funktionierens des Binnenmarkts und einer starken Zollunion sowie zum Schutz der
finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten mit
einem Konzept aufzulegen, das Flexibilität, Vereinfachung und Synergien fördert und
die horizontalen Prioritäten für die durchgängige Berücksichtigung in allen
Politikbereichen unterstützt, einschließlich der Prioritäten, die in der Verordnung (EU,
Euratom) 2025/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates63 zur Festlegung
eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderen
horizontalen Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union festgelegt
sind. Die folgenden vier Programme sollten daher in einem einzigen Programm
zusammengefasst werden: Teile des Binnenmarktprogramms, mit Ausnahme der
Bereiche kleine und mittlere Unternehmen sowie Lebensmittel und Futtermittel, das
Programm „Zoll“, einschließlich Interventionen im Rahmen des Instruments für
Zollkontrollausrüstung, das Programm „Fiscalis“ und das
Betrugsbekämpfungsprogramm der EU. In den Bereichen Binnenmarkt, Zoll, Steuern
und Betrugsbekämpfung sollte eine kontinuierliche und flexible Finanzierung
gewährleistet werden – einschließlich einer Finanzierung der Zusammenarbeit
zwischen den nationalen Verwaltungen, die Tätigkeiten wie die Straffung von
Verwaltungsverfahren, die Harmonisierung der Vorschriften zwischen den
Mitgliedstaaten sowie die Unterstützung schnellerer Reaktionen auf neue
Herausforderungen durch einen umfassenden Rahmen für die Krisenvorsorge und -
reaktion umfasst.
(12) In diesem Zusammenhang sollte das Programm die Durchführung der folgenden
allgemeinen Maßnahmenarten ermöglichen: a) Aufbau digitaler Kapazitäten,
Entwicklung und Betrieb zentraler und dezentraler europäischer elektronischer
Systeme und digitaler Lösungen, Umsetzungsinstrumente und Daten; b) Unterstützung
bei konzeptionellen, regulatorischen und Durchsetzungsmaßnahmen, z. B. durch
Studien, Kommunikation, Folgenabschätzungen, Evaluierungen und
Vereinfachungsvorschläge; c) Kooperation und Zusammenarbeit zwischen den
63 Vorschlag für eine Verordnung – EUR-Lex – 52025PC0545 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit
verhandelt – Verordnung (EU, Euratom) 2025/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
(ABl. L, ..., ELI: ...) [Datum, vollständiger Titel und Fundstellen der vorliegenden Verordnung
einfügen].
Mitgliedstaaten, der Kommission, den Agenturen der Union und den nationalen
Behörden sowie mit Interessenträgern; d) Aufbau administrativer und
operativer/technischer Kapazitäten, einschließlich der Anschaffung, Wartung und
Modernisierung von Ausrüstung – insbesondere Zollkontrollausrüstung – sowie die
damit verbundene Infrastruktur und Kosten; e) Personalentwicklung; f) gemeinsame
Instrumente, Methoden, Daten und Statistiken zur Unterstützung der Politikgestaltung,
g) weitere Maßnahmen zur Erreichung der allgemeinen und spezifischen Ziele wie
Innovation und Durchführung von Tests.
(13) Angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft besteht
bei Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, Investoren, Wirtschaftsteilnehmern,
Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen ein immer größerer Bedarf an zeitnahen,
genauen und leicht zugänglichen Informationen sowie an Beratung über das
Funktionieren des Binnenmarkts und ihre Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht.
Darüber hinaus sollte eine verstärkte Zusammenarbeit und Integration ermöglicht
werden, um eine digital gestützte, nahtlose Umsetzung sowie eine kohärente und
wirksame Durchsetzung in der gesamten Union sicherzustellen und Hindernisse und
Beschränkungen zu beseitigen, die dem reibungslosen Funktionieren des
Binnenmarkts, der Besteuerung, der Betrugsbekämpfungspolitik und der Zollunion
entgegenstehen. Angesichts sich verändernder Umstände sollten die Behörden und
Einrichtungen der Union für eine wirksame Rechtsetzung und Normensetzung sowie
für die Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts sorgen und die Durchsetzung
restriktiver Maßnahmen bei der Verwaltung von Unionsmitteln sicherstellen.
(14) Das Programm sollte daher das Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich seiner
externen Dimension, weiter verbessern und Bürgerinnen und Bürger,
Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen schützen und ihre Position
stärken. Dies sollte durch die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung des
Unionsrechts, die Bereitstellung digitaler Instrumente und Lösungen, die Erleichterung
des Marktzugangs und der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Gewährleistung von
Resilienz, das Management von Notfällen und Sicherheitsbedrohungen oder Krisen,
die Normensetzung und die Unterstützung der Entwicklung des Rechtsrahmens der
Union erreicht werden. Die Maßnahmen des Programms sollten die Bereiche Rechte
des geistigen Eigentums, Gesellschaftsrecht, Bekämpfung von Geldwäsche und
Vertragsrecht abdecken und ein hohes Maß an Verbraucherschutz, einschließlich des
Schutzes der Fahrgastrechte, sowie Marktüberwachung, Finanzwissen, freien
Kapitalverkehr und Finanzdienstleistungen, wirksame und effiziente Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts, Zoll, Betrugsbekämpfung, wirksame und effiziente Durchsetzung
der restriktiven Maßnahmen der Union und Besteuerung sicherstellen. Das Programm
sollte auch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten und der Kommission verbessern, insbesondere die Zusammenarbeit
und verstärkte Synergien zwischen verschiedenen nationalen Behörden, einschließlich
nationaler Durchsetzungsstellen, sowie die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern, unter anderem durch die
Bereitstellung digitaler Lösungen zur Verbesserung des Informationsaustauschs
zwischen den nationalen Behörden und mit einschlägigen Interessenträgern. Zudem
sollte es die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung hochwertiger, vergleichbarer,
zeitnaher und zuverlässiger europäischer Statistiken ermöglichen. Es müssen
kohärente digitale Lösungen eingeführt werden, die die Geschäftstätigkeit innerhalb
der Union sowie mit Drittländern erleichtern und vereinfachen und bei denen die
Chancen genutzt werden, die der Binnenmarkt und die Zollunion den Bürgerinnen und
Bürgern, Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investoren und Unternehmen bieten,
wobei die Klimaziele der Union zu berücksichtigen sind. Von der Union koordinierte
Plattformen gewährleisten die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der
Mitgliedstaaten, wodurch Fragmentierung und Doppelarbeit reduziert werden. Digitale
Umsetzungsinstrumente verringern den Verwaltungsaufwand und sorgen für mehr
Transparenz. Verschiedene Instrumente sind so konzipiert, dass sie die
Geschäftstätigkeit in der Union und internationale Handelsgeschäfte erleichtern und
vereinfachen, wodurch die tägliche Effizienz für Unternehmen gesteigert, eine stärkere
wirtschaftliche Integration gefördert und Innovationen in der gesamten Union
vorangetrieben werden.
(15) Europäische Statistiken sind von wesentlicher Bedeutung, da sie die Gestaltung,
Überwachung und Evaluierung aller Unionspolitiken unterstützen und es allen
Mitgliedern der Gesellschaft ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen und
sich aktiv am demokratischen Prozess zu beteiligen. Es sollten einschlägige und
vergleichbare amtliche europäische Statistiken erstellt und verbreitet werden, um
wertvolle Erkenntnisse zu liefern und Wissenslücken zu schließen, damit Bürgerinnen
und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher, Investoren und Unternehmen in
vollem Umfang vom Binnenmarkt profitieren können. Angesichts seines horizontalen
Charakters unterliegt der Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und
Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates64 spezifischen Anforderungen, insbesondere
denjenigen der genannten Verordnung, in Bezug auf die Einhaltung der statistischen
Grundsätze sowie die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems und
seiner Verwaltung, einschließlich der Rolle und der Aufgaben des Ausschusses für das
Europäische Statistische System und der Kommission (Eurostat) und der Einrichtung
und Umsetzung der Programmplanung für die statistischen Tätigkeiten.
(16) Das Programm sollte sicherstellen, dass die Interessen der Verbraucherinnen und
Verbraucher, einschließlich der Endnutzer von Finanzdienstleistungen, auf
Unionsebene vertreten sind, damit die Entwicklungen im Binnenmarkt auch ihren
Bedürfnissen entsprechen und das Vertrauen der Anleger in den Binnenmarkt stärken.
(17) Das Programm zielt darauf ab, das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher
und Investoren in den Binnenmarkt und die Zollunion zu stärken, indem ein hohes
Verbraucherschutzniveau, das den Schutz der Fluggäste, die Produktsicherheit und die
Stärkung der Position der Verbraucher einschließt, sichergestellt wird, damit die
Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang
vom Binnenmarkt zu profitieren und zu einem wettbewerbsfähigen, innovativen und
dynamischen Binnenmarkt beizutragen. Das Programm sollte die Sicherheit und die
Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie ihre rechtlichen und
wirtschaftlichen Interessen durch konkrete und wirksame Maßnahmen schützen, mit
denen die von den Mitgliedstaaten umgesetzte Politik unterstützt, ergänzt und
überwacht wird. Darüber hinaus sollten die Verbraucherinnen und Verbraucher in die
Lage versetzt und aufgefordert werden, nachhaltige und sachkundige Entscheidungen
64 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über
europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht
fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung
(EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG,
Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen
Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/oj).
zu treffen. Um zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Verbraucherinnen
und Verbraucher, Investoren und Unternehmen beizutragen, muss sichergestellt
werden, dass die Anforderungen an den Verbraucherschutz, die Rechte und die
Produktsicherheit in der gesamten Union wirksam umgesetzt, einheitlich durchgesetzt
und konsequent eingehalten werden. Verbraucherorganisationen auf nationaler und
Unionsebene spielen eine entscheidende Rolle bei der Förderung der
Verbraucherinteressen, indem sie die Interessen der Verbraucherinnen und
Verbraucher in der Politik vertreten, unabhängige Beratung anbieten,
Aufklärungsarbeit leisten und Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützen,
insbesondere bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten, und ihnen dabei helfen, ihre Rechte zu verstehen und wirksam
auszuüben. Mit dem Programm sollten die Rolle und die Kapazitäten von
Verbraucherorganisationen und Europäischen Verbraucherzentren gestärkt werden,
damit sie einzelnen Verbraucherinnen und Verbrauchern maßgeschneiderte
Orientierungshilfen und Beratung anbieten können. Das Programm sollte darüber
hinaus die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden
unterstützen, einschließlich derjenigen, die mit der Durchsetzung des
Verbraucherrechts betraut und gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 tätig sind, und
derjenigen, die Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf Fahrgastrechte gemäß der
Verordnung (EU) 2021/782, der Verordnung (EU) Nr. 181/2011, der Verordnung
(EU) Nr. 1177/2010, der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung (EG)
Nr. 1107/2006 wahrnehmen. Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sind nötig, um
Untersuchungstechniken und Durchsetzungsinstrumente an technologische
Entwicklungen wie den Einsatz künstlicher Intelligenz anzupassen. Ferner sind
Maßnahmen erforderlich, um die Kapazitäten der für die Überwachung der
Produktsicherheit zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu stärken und die
Zusammenarbeit zwischen ihnen zu verbessern, insbesondere durch das
Schnellwarnsystem „Safety Gate“ der Union für gefährliche Produkte, das gemäß der
Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates65 betrieben
wird, und das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung
(ICSMS) gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und
des Rates66.
(18) Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung sind von entscheidender Bedeutung,
um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des
Rates67 und anderer Rechtsakte der Union zu verwirklichen, nach denen die
Kommission Akkreditierungsstellen anerkennen und Netzwerke unterstützen muss.
65 Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die
allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und
der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj).
66 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011.
67 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj).
Diese Tätigkeiten sollten die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stärken
und eine Harmonisierung der Arbeitsmethoden sowie der Überwachung des
elektronischen Handels fördern. Marktüberwachungstätigkeiten tragen zum Schutz der
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union und zur Verbrauchersicherheit
bei und erleichtern die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Austausch von
Fachwissen. Durch Marktüberwachung wird sichergestellt, dass Non-Food-
Erzeugnisse die Verbraucher und Arbeitnehmer der Union nicht gefährden. Sie
gewährleistet auch den Schutz anderer öffentlicher Interessen, beispielsweise im
Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes, der Sicherheit und der Fairness im Handel.
Der Marktüberwachung kommt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Agenda für
den Grünen Deal der EU zu, indem sie beispielsweise sicherstellt, dass Verbote und
Beschränkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit für eingeführte Erzeugnisse
ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die Governance für den Binnenmarkt könnte
verbessert werden, um strukturelle Probleme in den Bereichen Normung,
Konformitätsbewertung und Marktüberwachung anzugehen. Im Rahmen der
Binnenmarktstrategie werden wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der
Produktkonformität durch die Nutzung von Synergien mit den Kapazitäten der EU und
der nationalen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden sowie durch die potenzielle
Einrichtung einer EU-Marktüberwachungsbehörde vorgeschlagen.
(19) Europäische Normen spielen eine zentrale Rolle bei der Förderung der
Harmonisierung in der gesamten Union sowie bei der Unterstützung zentraler
politischer Ziele. Es ist äußerst wichtig, dass die Interessen der Union im
internationalen Normungswesen vertreten sind. Die Harmonisierung von Normen und
die digitale Regulierung können dazu beitragen, die Fragmentierung der Rechtsetzung
und Durchsetzung in der Union als Hindernis für einen gut funktionierenden
Binnenmarkt zu beseitigen. Das Programm sollte stärkere
Koordinierungsmechanismen, harmonisierte Regulierungsnormen sowie eine
verstärkte Aufsicht auf Unionsebene umfassen.
(20) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält ein
Regelwerk, mit dem sichergestellt wird, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht
verfälscht wird, und es ist festgelegt, dass die Union die ausschließliche Zuständigkeit
für die Festlegung von Wettbewerbsregeln hat. Das Programm sollte zur
Wettbewerbspolitik der Union beitragen und insbesondere die erheblichen
Auswirkungen des sauberen, fairen, wettbewerbsfähigen und digitalen Wandels der
Wirtschaft und des Unternehmensumfelds auf den Wettbewerb und das Funktionieren
des Binnenmarkts angehen. Um die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln zu
beschleunigen und zu stärken, ist der Einsatz der richtigen Technologien und
Fähigkeiten zur Marktüberwachung sowie zur effektiveren Erhebung, Verarbeitung
und Analyse von Informationen von entscheidender Bedeutung. Mithilfe dieser
Technologien sollte die Wettbewerbspolitik modernisiert und ein Beitrag zur
Verbesserung der Analyse und Bewertung von Marktentwicklungen geleistet werden.
Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Programm Netzwerke
unterstützt, die Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und Gerichten stärkt, die
internationale Zusammenarbeit fördert und sicherstellt, dass eine größere Gruppe von
Interessenträgern erreicht wird, wenn es darum geht, die Rechte, Vorteile und
Pflichten der Wettbewerbspolitik der Union zu kommunizieren und zu erläutern. Das
Programm sollte zu einem fairen Wettbewerb und gleichen
Wettbewerbsbedingungen — auch auf globaler Ebene — beitragen und Unternehmen
und Verbraucherinnen und Verbraucher befähigen, in den Genuss der Vorteile des
Binnenmarkts zu kommen. Dies dürfte insgesamt auch dazu beitragen, die erheblichen
makroökonomischen Effekte einer wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in
der Union zu entfalten.
(21) Das Programm sollte die Entwicklung und Umsetzung hochwertiger europäischer und
internationaler Normen und Standards für die finanzielle und nichtfinanzielle
Berichterstattung von Unternehmen und einen gut funktionierenden gemeinsamen
Rahmen für die Berichterstattung unterstützen, die für den Binnenmarkt, das wirksame
Funktionieren der Kapitalmärkte und die Verwirklichung des integrierten Marktes für
Finanzdienstleistungen im Rahmen der Spar- und Investitionsunion von wesentlicher
Bedeutung sind.
(22) Die Entwicklung des Rechtsrahmens der Union in den Bereichen Gesellschaftsrecht
und Unternehmensführung sowie und Vertragsrecht ist von zentraler Bedeutung, um
Unternehmen effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen und gleichzeitig den von
der Unternehmenstätigkeit betroffenen Interessenträgern Schutz zu bieten und auf sich
abzeichnende politische Herausforderungen zu reagieren. Die Unterstützung einer
angemessenen Evaluierung, Umsetzung (einschließlich digitaler Entwicklung) und
Durchsetzung des einschlägigen Besitzstands, der die Interessenträger informiert und
unterstützt, erleichtert einen sicheren Informationsaustausch und gewährleistet
Rechtssicherheit für die Unternehmen im Binnenmarkt. Das bevorstehende
europäische Innovationsgesetz sowie die 28. Regelung 68für Unternehmen werden
unmittelbar zur Wettbewerbsfähigkeit der Union beitragen. Es bedarf eines klaren und
gut angepassten Rechtsrahmens für die Datenwirtschaft und Innovation, einschließlich
der Digitalisierung und der gemeinsamen Nutzung zwischen Unternehmen und
Verwaltungen, wozu die Europäische Brieftasche für Unternehmen, das einheitliche
digitale Zugangstor sowie andere digitale Mittel für das Inverkehrbringen von
Produkten im Binnenmarkt, wie etwa der digitale Produktpass, zählen. Dadurch würde
die Rechtssicherheit in Bezug auf vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen
erhöht, insbesondere in Bezug auf Haftung, Sicherheit, Ethik und Privatsphäre im
Zusammenhang mit fortschrittlichen und neu entstehenden Technologien,
einschließlich künstlicher Intelligenz und Quantentechnologien. .
(23) Die Zollunion bildet nach wie vor das Fundament der Union. Sie ist eine grundlegende
Voraussetzung und tragende Säule des wettbewerbsfähigen Binnenmarkts und anderer
politischer Prioritäten der Union, einschließlich der europäischen wirtschaftlichen
Sicherheit. Die Zollunion trägt maßgeblich zur Umsetzung der Handelspolitik der
Union, zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und
ihrer Mitgliedstaaten sowie zur Gewährleistung der Sicherheit innerhalb der Union
bei. Als Reaktion auf die bestehenden Herausforderungen – insbesondere die
Notwendigkeit, den rechtmäßigen internationalen Handel zu erleichtern –, mit denen
die Zollunion, die betroffenen Wirtschaftsakteure und die nationalen Zollbehörden
angesichts der Weiterentwicklung ihrer Rolle und der Geschäftsmodelle konfrontiert
sind, legte die Kommission am 17. Mai 2023 den Vorschlag69 für die bislang
ehrgeizigste und umfassendste Reform der Zollunion seit ihrer Gründung im Jahr 1968
vor. Auf der Grundlage einer neuen Partnerschaft zwischen den Zollbehörden sowie
68 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für
eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).
69 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (COM(2023) 258 final).
zwischen den Zollbehörden und Unternehmen und durch die Einrichtung der EU-
Zollbehörde, deren Aufgabe es sein wird, die EU-Zolldatenplattform zu entwickeln
und zu verwalten, soll ein kosteneffizienterer und wirksamerer Rahmen für die
Zusammenarbeit in der Zollunion geschaffen werden.
(24) Die Steuerpolitik der Union spielt eine Schlüsselrolle für das reibungslose
Funktionieren des wettbewerbsorientierten Binnenmarkts. Sie unterstützt kohärente
Steuerpraktiken in allen Mitgliedstaaten, fördert gleiche Wettbewerbsbedingungen und
reduziert Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel. Die Steuerpolitik der
Union bekämpft nicht nur Fragmentierung und Diskriminierung, sondern schützt auch
die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und trägt dazu bei, das
Wirtschaftswachstum und Investitionen in einem wettbewerbsorientierten Rahmen zu
fördern. Die Steuerpolitik leistet auch einen Beitrag zu den Klima- und Umweltzielen
der EU. Die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und
Steuervermeidung durch eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verbesserten
Informationsaustausch ist von entscheidender Bedeutung für die Wahrung dieser
Interessen, die Angleichung an die übergeordneten Ziele der Union und die
Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in
die Integrität des Binnenmarkts. Für ein effizientes Funktionieren des Binnenmarkts
sind auch eine Vereinfachung der Steuersysteme sowie die Digitalisierung der
öffentlichen Verwaltungen erforderlich, wodurch mehr Transparenz und Kohärenz
erreicht und ein wettbewerbsorientiertes wirtschaftliches Umfeld in allen
Mitgliedstaaten geschaffen werden kann. In Anbetracht der Auswirkungen der
Digitalisierung auf die öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der Steuerbehörden,
sollte die Steuerpolitik der Union diese digitalen Möglichkeiten nutzen, um eine faire
Besteuerung und eine effiziente Steuererhebung zu gewährleisten und gleichzeitig
einen schlankeren und effizienteren Rahmen zu bieten, durch den sich der
Verwaltungsaufwand verringert.
(25) Im Einklang mit den bestehenden und künftigen rechtlichen Verpflichtungen auf
Unionsebene ist es von entscheidender Bedeutung, die Entwicklung und den Betrieb
von EU-Komponenten digitaler Lösungen im Zoll- und Steuerbereich fortzusetzen.
Diese gemeinsamen Komponenten sind von zentraler Bedeutung für die Schaffung
einer modernen und effizienten Zollunion sowie wirksamer Steuersysteme in der
gesamten Union und stärken zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Union auf
globaler Ebene.
(26) Das Programm sollte die Fortführung des Programms „Zoll“ ermöglichen,
einschließlich der Interventionen für Zollkontrollausrüstung, die im Zeitraum 2021–
2027 durch das Instrument für Zollkontrollausrüstung sowie durch das Programm
„Fiscalis“ und seine Vorgängerprogramme durchgeführt wurden. In dieser Hinsicht
sollte das Programm die weitere Unterstützung der Arbeit der Zoll- und
Steuerbehörden ermöglichen, indem es nicht nur für ein solides digitales Zoll- und
Steuerumfeld sorgt, sondern auch die Sachverständigennetzwerke, den Austausch von
Know-how und bewährten Verfahren stärkt und die nationalen Bemühungen zur
Schulung von Zoll- und Steuerbeamten und -fachkräften durch Lösungen auf
Unionsebene ergänzt. In diesem Sinne sollte das Programm die kontinuierliche
Zusammenarbeit und Kooperation zwischen den nationalen Zollbehörden sowie
zwischen den nationalen Steuerbehörden und deren Zusammenarbeit mit der
Kommission und anderen nationalen Behörden sowie den Aufbau ihrer digitalen,
administrativen, personellen und operativen Kapazitäten (Entwicklung und Betrieb
elektronischer Systeme und digitaler Lösungen und Instrumente, Ausrüstung,
Infrastruktur, Schulungen, Innovation, Studien, Evaluierungen usw.) unterstützen. Die
Bedeutung angemessener und gleichwertiger Ergebnisse der Zollkontrollen erfordert
unter anderem die Verfügbarkeit und optimale Nutzung einschlägiger und modernster
Zollkontrollausrüstung, deren Bereitstellung durch das Programm erleichtert werden
sollte – insbesondere in Krisensituationen und in den an die Außengrenzen der Union
angrenzenden Ländern. Die gemeinsame Auftragsvergabe sollte so weit wie möglich
gefördert werden, um weitere Effizienzsteigerungen und Skaleneffekte zu erzielen.
Das Programm sollte auch den Übergang zu einer erneuerten Zollunion ermöglichen.70
(27) Angesichts der zunehmenden Bedeutung militärischer Mobilität sollte das Programm
auch dazu beitragen, dass die Zollkontrollsysteme der EU ausgerüstet und
interoperabel sind, um den reibungslosen Verkehr von Militärgütern und -
ausrüstungen zu unterstützen. Zu diesem Zweck könnte die Digitalisierung und
Koordinierung der Zollverfahren unterstützt werden, einschließlich der Verbesserung
der zivil-militärischen Zusammenarbeit im Zollbereich.
(28) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollten eher technische
Einzelheiten zum Haushaltsvollzug aller durch das Programm unterstützter
Politikbereiche in den Arbeitsprogrammen und Aufforderungsunterlagen festgelegt
werden, einschließlich spezifischer Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien je nach
Instrument des Haushaltsvollzugs und abhängig davon, ob es sich um eine Finanzhilfe
oder Auftragsvergabe handelt, sowie abhängig von den verfolgten spezifischen
politischen Zielen. Gemäß Artikel 136 der Haushaltsordnung sollten
Sicherheitsanforderungen gelten. Für Lieferanten mit hohem Risiko sollten gemäß den
einschlägigen geltenden Bestimmungen Beschränkungen gelten.
(29) Europa muss seine Sicherheitsinteressen gegenüber Lieferanten schützen, die aufgrund
der potenziellen Einmischung von Drittländern sowie ihrer Sicherheit, insbesondere
der Cybersicherheit, ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Daher muss
das Risiko einer anhaltenden Abhängigkeit von Hochrisikolieferanten im
Binnenmarkt, auch in der IKT-Lieferkette, verringert werden, da diese potenziell
schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Nutzer und
Unternehmen in der gesamten Union und der kritischen Infrastrukturen der Union in
Bezug auf die Integrität von Daten und Diensten sowie die Verfügbarkeit von
Diensten haben könnten. Diese Beschränkung sollte sich auf eine verhältnismäßige
Risikobewertung und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen stützen, wie sie in
den Strategien und Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
(30) Gemäß den Unionsvorschriften zur Festlegung von Vorschriften für Unionsmittel in
geteilter Mittelverwaltung sowie für die Heranführungshilfe im
Programmplanungszeitraum 2014–2020 sind die Mitgliedstaaten, Kandidatenländer
und potenziellen Kandidatenländer dazu verpflichtet, Unregelmäßigkeiten und Betrug
zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu melden. Auf der Grundlage
dieser Rechtsvorschriften und der entsprechenden Durchführungsverordnungen ist die
Kommission dazu verpflichtet, das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten
(IMS) als sicheres Instrument für die elektronische Kommunikation bereitzustellen,
das auch die Verwaltung und Analyse von Unregelmäßigkeiten unterstützt.
70 Auf der Grundlage der vom Europäischen Parlament und vom Rat zu erzielenden Einigung über den
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (COM(2023) 258 final).
(31) Artikel 325 AEUV sieht vor, dass die Union und die Mitgliedstaaten Betrügereien,
Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete
rechtswidrige Handlungen bekämpfen. Die Union sollte Tätigkeiten auf diesen
Gebieten unterstützen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates71 und dem
Beschluss 2009/917/JI des Rates72 unterstützt die Union die gegenseitige Amtshilfe
zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit
zwischen Letzteren und der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung. Diese Unterstützung erstreckt sich nicht
nur auf die Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit Zollbetrug, sondern auch auf
den illegalen Handel in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr, Gesundheit
und Umweltschutz und wird für eine Reihe operativer Tätigkeiten bereitgestellt. Diese
schließen unter anderem das Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (Anti-
Fraud Information System, AFIS) ein, bei dem es sich um eine IT-Plattform handelt,
die aus einer Reihe von IT-Anwendungen besteht, welche unter dem Dach eines
gemeinsamen, von der Kommission verwalteten Informationssystems betrieben
werden. Um die Nachhaltigkeit dieses gemeinsamen Informationssystems, das das
AFIS und das IMS umfasst, zu gewährleisten, ist eine stabile und vorhersehbare
Finanzierung über die Jahre hinweg erforderlich. Diese sollte im Rahmen des
Programms bereitgestellt werden, da die Kommission in diesem Zusammenhang
rechtliche Verpflichtungen eingegangen ist und das System für den Schutz der
wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von
großer Bedeutung ist.
(32) Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können
im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum73
eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; gemäß dem EWR-
Abkommen erfolgt die Assoziierung mit den Programmen auf der Grundlage eines
Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wird. Drittländer dürfen auch auf
der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Drittländer müssen dem
zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und
den Zugang gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse
benötigen.
(33) Entsprechend der – in der Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 2025 über den
„Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“74 eingegangenen – Verpflichtung
der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu
gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union
gemeinsam genutzt werden, sofern mit den geplanten Programmmaßnahmen Ziele
verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemein sind,
wobei eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses
71 Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen
Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der
Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl.
L 82 vom 22.3.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/515/oj).
72 Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der
Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 23,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/917/oj).
73 OJ L 1, 3.1.1994, p. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj.
74 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Weg zum
nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (COM(2025) 46 final).
Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die
Unionsmittel zur Unterstützung der Steuerpolitik und der Steuerbehörden kohärent
verwendet werden.
(34) Da die Ziele dieser Verordnung – nämlich die Stärkung und Vertiefung des wirksamen
Funktionierens eines wettbewerbsfähigen Binnenmarkts und einer starken Zollunion
sowie der Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Sicherheit
der Union und ihrer Mitgliedstaaten – von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der rechtlichen Verpflichtung,
des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen
sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus.
(35) Der Entwurf des Programmteils betreffend den Rahmen für die Entwicklung,
Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken wurde gemäß Artikel 13 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 dem Ausschuss für das Europäische Statistische
System zur vorherigen Prüfung vorgelegt.
(36) Diese Verordnung ersetzt die mit den Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690,
(EU) 2021/785, (EU) 2021/847 und (EU) 2021/1077 eingerichteten Programme. Die
genannten Verordnungen sind daher aufzuheben.
(37) Um die weitere Erfüllung von Maßnahmen im Zusammenhang mit rechtlichen
Verpflichtungen der Union sowie von anderen Maßnahmen oder Änderungen der im
Rahmen dieser Verordnungen durchgeführten Maßnahmen bis zu deren Abschluss
sicherzustellen, sollten Übergangsregelungen festgelegt werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung wird das Binnenmarkt- und Zollprogramm (das
„Programm“) eingerichtet und es werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung
für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034, die Formen der
Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die Bereitstellung dieser Finanzierung festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht
oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die
Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten
unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des
Artikels 200 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung;
2. „Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates75 oder gleichwertige
Stellen in den assoziierten Ländern;
3. „Auftrag der Zollbehörden“ den Auftrag der Zollbehörden gemäß Artikel 3 der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
4. „Steuern“ oder „Besteuerung“ Angelegenheiten, einschließlich der Gestaltung,
Verwaltung, Durchsetzung und Befolgung von Vorschriften, im Zusammenhang mit
den folgenden Steuern und Abgaben:
a) der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates76;
b) Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates77;
c) Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des
Rates78;
d) Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der
Richtlinie 2003/96/EG des Rates79;
e) andere Steuern und Abgaben jeder Art, die von oder für einen Mitgliedstaat,
seine gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich
der lokalen Behörden, oder für die Union erhoben werden, soweit sie für den
Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten von Bedeutung sind;
5. „Steuerbehörden“ Behörden und andere Stellen, die für die Besteuerung oder
steuerbezogene Tätigkeiten zuständig sind;
6. „digitale Lösung auf Unionsebene“ ein digitales Konzept, ein System, ein Werkzeug,
eine Datenbank, eine Datenplattform, eine Anwendung, eine Plattform, eine
interoperable IT-Infrastruktur oder eine ähnliche Lösung, die sowohl Hardware- als
auch Softwareaspekte umfasst;
7. „Norm“ oder „Standard“
a) eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates80;
75 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
76 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj).
77 Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der
Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/1992/83/oj).
78 Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2011/64/oj, ), aufzuheben und durch eine Richtlinie des Rates über die
Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren und Tabakerzeugnisse zu ersetzen, falls
der Vorschlag der Kommission (COM(2025) 580 final vom 16. Juli 2025) angenommen wird.
79 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen
Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283
vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj).
b) einen „internationalen Rechnungslegungsstandard“ gemäß der
Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates81;
c) einen „Standard für die nichtfinanzielle Berichterstattung“, mit welchem den
Interessenträgern Informationen über die Leistung eines Unternehmens in den
Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zur Verfügung gestellt
werden82;
d) einen „internationalen Prüfungsstandard“ gemäß der Begriffsbestimmung in
der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates83;
8. „Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten
Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden
soll, dass Produkte den Anforderungen der geltenden
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union genügen und das in jenen
Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interesse geschützt wird;
9. „Marktüberwachungsbehörde“ eine Marktüberwachungsbehörde gemäß der
Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1020;
10. „europäische Statistiken“ Statistiken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009
entwickelt, erstellt und verbreitet werden;
11. „Programmplanungsrahmen für europäische Statistiken“ das in Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannte Europäische Statistische Programm.
Artikel 3
Ziele des Programms
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, das Funktionieren des
Binnenmarkts und der Zollunion zu verbessern und zu vertiefen sowie die Sicherheit
und die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer
Mitgliedstaaten zu schützen, wobei Flexibilität, Vereinfachung und Synergien
gefördert und die horizontalen politischen Prioritäten der Union unterstützt werden
sollen.
80 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj).
81 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002
betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002,
S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj/deu).
82 Beispielsweise Standards gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der
Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022L2464).
83 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG
des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/43/oj).
(2) Die spezifischen Ziele des Programms sind:
a) Stärkung der Position von Bürgerinnen und Bürgern, Verbraucherinnen und
Verbrauchern, Investoren, Wirtschaftsakteuren und Unternehmen, indem ihnen
Informationen, Leitlinien und Beratung bereitgestellt werden, damit sie
fundierte Entscheidungen treffen und die vom Binnenmarkt gebotenen
Chancen für Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital in vollem Umfang
nutzen können, Verbesserung der entsprechenden digitalen und finanziellen
Kompetenz, Gewährleistung des Zugangs zu Rechtsbehelfsmechanismen durch
Unterstützung repräsentativer Organisationen in ihrer partizipativen Rolle;
Verbesserung des Verständnisses des Binnenmarkts und seiner
Herausforderungen durch die Unterstützung von Tätigkeiten im Bereich
Datenerhebung, -beschaffung, -analyse und -instrumente;
b) Förderung der Zusammenarbeit unter den nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten sowie zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten,
der Kommission und anderen Einrichtungen der Union in allen
Programmbereichen, einschließlich der Vorsorge und der wirtschaftlichen
Sicherheit des Binnenmarkts sowie der Krisenreaktion; Konzeption,
Einführung, Umsetzung, Betrieb, Wartung und Unterstützung der
gemeinsamen Komponenten digitaler Lösungen auf Unionsebene und
Unterstützung ihrer Einbindung; Stärkung der operativen, technischen und
administrativen Kapazitäten der nationalen Behörden, einschließlich der Zoll-
und Steuerbehörden;
c) Förderung einer harmonisierten Normensetzung und Stärkung der Entwicklung
europäischer und internationaler Normen, um eine wirksame Gestaltung,
einheitliche Auslegung und Durchführung sowie die Durchsetzung des
Unionsrechts und die Überwachung der Risiken einer Marktfragmentierung
sicherzustellen, auch in Bezug auf die Überprüfung, ob beitretende Länder,
Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer den Besitzstand der EU
erfüllen;
d) Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden bei einer engeren
Zusammenarbeit und einem einheitlichen Auftreten, um ihre Aufgaben zu
erfüllen, zur wirtschaftlichen Sicherheit Europas beizutragen sowie eine
wirksame Marktüberwachung und ein hohes Maß an Verbraucherschutz,
Produktkonformität und Produktsicherheit zu gewährleisten;
e) Schutz der wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Interessen der Union
und ihrer Mitgliedstaaten vor Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen
Handlungen, einschließlich der damit verbundenen Risiken im Zusammenhang
mit Ausgaben, Einnahmen und Vermögenswerten sowie Reputationsrisiken,
Unterstützung der operativen Zusammenarbeit und der Ermittlungstätigkeiten
der Mitgliedstaaten; Unterstützung der Steuerpolitik und der Umsetzung des
Unionsrechts im Steuerbereich sowie Verbesserung der Steuersysteme und der
Steuererhebung in der Union mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und die
Investitionen in Europa zu steigern;
f) Verbesserung der evidenzbasierten und digitalfähigen Politikgestaltung und der
Nutzung digitaler Umsetzungsinstrumente sowie der gemeinsamen Nutzung
öffentlicher Daten zur Unterstützung der spezifischen Ziele gemäß den
Buchstaben a bis e;
g) Bereitstellung relevanter und vergleichbarer amtlicher europäischer Statistiken
gemäß dem Anhang.
(3) Das Programm unterstützt die Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen auf
Unionsebene in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts und
Umsetzungsinstrumente, Marktüberwachung, Produktkonformität, Normen, die
Vergabe öffentlicher Aufträge, Rechte des geistigen Eigentums, Wettbewerbspolitik,
Finanzdienstleistungspolitik, die Bekämpfung von Geldwäsche, restriktive
Maßnahmen der Union, Gesellschaftsrecht und den rechtlichen Rahmen der
Unternehmensführung, Verbraucherpolitik, europäische Statistiken, Zollrecht,
Steuern und Betrugsbekämpfung sowie andere Maßnahmen zur Erreichung der in
den Absätzen 1 und 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele.
Artikel 4
Mittelausstattung
(1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den
Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf 6 238 112 000 EUR zu
jeweiligen Preisen festgesetzt.
(2) Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein
Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
(3) Über 2034 hinaus können Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel
für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum Ende des Programms noch nicht
abgeschlossen sind, in den Unionshaushalt eingestellt werden.
(4) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel
gemäß Artikel [5] können auch für technische und administrative Hilfe bei der
Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-,
Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, betriebliche IT-
Systeme und -Plattformen, Informations- und Kommunikations- und
Sichtbarkeitstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den
politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige technische und
administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung
des Programms entstehen.
Artikel 5
Zusätzliche Mittel
(1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer,
internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte
können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm
leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen
im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d oder e oder im Sinne des
Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509.
(2) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt
wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen des Programms bereitgestellt
werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62
Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie
werden zusätzlich zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden
Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Programm auf diese Weise
zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der
direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die
entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats
auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren
Nachfolgeprogramme rückübertragen werden.
Artikel 6
Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung
(1) Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt.
Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag
bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die
Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden
Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden,
wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann.
Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die
kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten
der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen,
in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden.
(2) Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können unter direkter oder
indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen
Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten (im
Folgenden „am gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligte Partner“)
durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der
Union gewährleistet ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und
ziehen eine einzige rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die
an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm
gemäß Artikel 5 dieser Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw.
gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut
werden. Bei gemeinsamen Gewährungsverfahren können Vertreter der Partner für
das gemeinsame Gewährungsverfahren auch Mitglieder des in Artikel 153 Absatz 3
der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses sein.
Artikel 7
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
(1) Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise
Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3
dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder
Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie
gelten, im Einklang steht:
a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie Andorra, Monaco und
San Marino;
b) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten;
c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik;
d) andere Drittländer, einschließlich der Nachbarländer der Gebiete in äußerster
Randlage der EU.
(2) Die Assoziierungsabkommen für die Beteiligung an Programmen
a) gewährleisten, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden
Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
b) legen die Bedingungen für die Beteiligung an dem Programm fest,
einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu den einzelnen
Programmen, die sich aus einem operativen Beitrag und einer
Teilnahmegebühr zusammensetzen, sowie zu den allgemeinen
Verwaltungskosten des Programms;
c) übertragen dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm;
d) gewährleisten die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der
Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen;
e) sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Interessen der Union und ihrer
Mitgliedstaaten und ihrer Interessen in den Bereichen Sicherheit, Verteidigung
und öffentliche Ordnung.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen Rechte
und den Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 883/2013 und garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer
Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 299 AEUV sowie Urteile und Anordnungen des
Europäischen Gerichtshofs unmittelbar vollstreckbar sind;
Artikel 8
Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung
(1) Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter
Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in
Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind.
(2) Unionsmittel können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in
jeder Form bereitgestellt werden, insbesondere im Rahmen von Finanzhilfen, einer
Auftragsvergabe, nichtfinanziellen Zuwendungen sowie Vergütungen und
Erstattungen für Sachverständige gemäß den Artikeln 242 und 243 der Verordnung
(EU, Euratom) 2024/2509.
(3) Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel
gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte
Finanzierung oder, sofern dies erforderlich ist, im Wege vereinfachter
Kostenoptionen bereitgestellt. Die Finanzierung kann nur in Form einer Erstattung
tatsächlich förderfähiger Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer Maßnahme auf
andere Weise nicht erreicht werden können oder wenn dieses Formular erforderlich
ist, um andere Finanzierungsquellen, einschließlich der Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten, zu erschließen. .
Artikel 9
Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in
Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele im Einklang mit der
Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt und gelten für alle
Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms.
(2) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung
kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger als Empfänger einer
Unionsfinanzierung in Betracht:
a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger,
b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger,
c) internationale Organisationen,
d) sonstige in nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, wie im
Arbeitsprogramm aufgeführt, sofern die Finanzierung solcher Rechtsträger für
die Durchführung der Maßnahme wesentlich ist und zur Verwirklichung der in
dem betreffenden Artikel festgelegten Ziele beiträgt.
(3) Ergänzend zu Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
können sich in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannte assoziierte Drittländer
gegebenenfalls an etwaigen Auftragsvergabemechanismen nach Artikel 168 Absatz 2
und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beteiligen und diese nutzen. Die
Vorschriften für Mitgliedstaaten gelten sinngemäß für teilnehmende assoziierte
Drittländer.
(4) Gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 werden
Gewährungsverfahren, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung
beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und
Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, in einem nicht offenen Verfahren
durchgeführt und es gelten für Lieferanten mit hohem Risiko aus Sicherheitsgründen
Beschränkungen für die Förderfähigkeit.
(5) Bei Maßnahmen zur Durchführung der Normensetzung sind die in den Artikeln 15
und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Organisationen förderfähig.
(6) Bei Maßnahmen zur Unterstützung des Verbraucherschutzes und/oder im
Zusammenhang mit dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren sind
folgende Einrichtungen förderfähig:
a) eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Artikel 7 benannte
Stelle, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt wurde;
b) eine öffentliche Einrichtung.
(7) Im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509
können ferner die in der vorliegenden Verordnung festgelegten
Förderfähigkeitskriterien näher erläutert oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien
für bestimmte Maßnahmen festgelegt werden.
(8) Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen dürfen bei den
Beratungen über die Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien nicht anwesend
sein.
Artikel 10
Einrichtungen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähig sind
Den folgenden Rechtsträgern kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine
Finanzhilfe aus dem Programm gewährt werden:
1. bei Maßnahmen der Marktüberwachung die Marktüberwachungsbehörden der
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020;
2. bei Maßnahmen im Bereich der Akkreditierung die Stelle, die gemäß Artikel 14
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates84 für die Durchführung der in Artikel 32 Absatz 1 der genannten Verordnung
genannten Tätigkeiten anerkannt ist;
3. bei Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung hochwertiger Normen für die
finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung und Prüfung und zur Erleichterung
ihrer Integration in das Unionsrecht die EFRAG (ehemals die Europäische
Beratergruppe für Rechnungslegung), die Stiftung für Internationale
Rechnungslegungsstandards (IFRS-Stiftung) und das Public Interest Oversight Board
(PIOB) und ihre Nachfolgeorganisationen;
4. bei Maßnahmen im Bereich der Durchsetzung des Verbraucherschutzes die in
Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Behörden der Mitgliedstaaten,
die für die Durchsetzung des Unionsrechts zu
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum (Unterrichtung)