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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690, (EU) 2021/785, (EU) 2021/847 und (EU) 2021/1077

dip / drucksache 15.10.2025 · WP 21 · 583/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690, (EU) 2021/785, (EU) 2021/847 und (EU) 2021/1077 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 583/25 15.10.25 EU - Fz - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690, (EU) 2021/785, (EU) 2021/847 und (EU) 2021/1077 COM(2025) 590 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Rechnungshof und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 238/18 = AE-Nr. 180561; Drucksache 264/18 = AE-Nr. 180592; Drucksache 273/18 = AE-Nr. 180599; Drucksache 291/18 = AE-Nr. 180631; AE-Nr. 180608 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.9.2025 COM(2025) 590 final 2025/0590 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690, (EU) 2021/785, (EU) 2021/847 und (EU) 2021/1077 {SEC(2025) 592 final} - {SWD(2025) 592 final} - {SWD(2025) 593 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2028 vor und wird für eine Union der Mitgliedstaaten vorgelegt.  Gründe und Ziele Das Binnenmarkt- und Zollprogramm ist Teil des Pakets zum mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2027 und zielt darauf ab, vier einzelne Finanzierungsprogramme des derzeitigen MFR in einem neuen Programm zur Unterstützung von Tätigkeiten in verschiedenen Politikbereichen zu konsolidieren, die zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, der Zollunion, der Besteuerung und der Betrugsbekämpfung beitragen. Das Programm wird auch die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 abdecken. Es hat das Potenzial, Synergien mit bereichsübergreifenden Wirkungen für verschiedene Politikbereiche zu erzeugen. Außerdem soll der Zugang zu Finanzmitteln für Antragsteller vereinfacht und der Verwaltungsaufwand insgesamt verringert werden. Dank seiner Flexibilität verbessert das Programm die Anpassungsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit auf unvorhergesehene Erfordernisse und dürfte seine allgemeinen und spezifischen Ziele wirksamer erreichen als seine Vorgänger, wobei gleichzeitig die Kohärenz zwischen allen seinen Komponenten gewährleistet ist, sodass letztlich ein größerer EU-Mehrwert geschaffen wird. Der Binnenmarkt unterliegt den Grundprinzipien des freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs und hat maßgeblich zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung beigetragen. Ein gut funktionierender und geschützter Binnenmarkt ist eine Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige europäische Wirtschaft. Er ist von entscheidender Bedeutung dafür gewesen, Wohlstand, Wachstum und Solidarität zu schaffen und die Resilienz und Vorsorge Europas gegenüber unvorhergesehenen Herausforderungen und Krisen wie der COVID-19-Pandemie zu fördern. Mit einem BIP von 18 Bio. EUR ist der Binnenmarkt heute die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt1. Bei all den Unsicherheiten und unbeständigen geopolitischen Herausforderungen der heutigen Welt gewinnt der Binnenmarkt als unser europäischer Heimatmarkt mit seinen 450 Millionen Menschen und 26 Millionen Unternehmen zunehmend an Bedeutung. In den politischen Leitlinien der Europäischen Kommission für 2024-20292 und in den jüngsten Berichten von Enrico Letta und Mario Draghi wird betont, dass das Potenzial des Binnenmarkts, einschließlich der Triebkräfte für Forschung und Innovation, konsolidiert und genutzt werden muss3.. Darüber hinaus enthalten die Binnenmarktstrategie4, die EU-Start-up- und Scale-up-Strategie5 und die Strategie der Spar- und Investitionsunion6 auch einen neuen Ansatz zur Gestaltung 1 Binnenmarktstrategie, COM(2025) 500 final vom 21.5.2025, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. 2 Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029. 3 Draghi-Bericht, Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit – Europäische Kommission. „Letta- Bericht“, Enrico Letta: Much more than a market (April 2024). 4 Binnenmarktstrategie, COM(2025) 500 final vom 21.5.2025, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. 5 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52025DC0270. eines einfacheren, faireren, nahtloseren und stärkeren europäischen Heimatmarkts mit tiefen Kapitalpools, in dem Vorschriften vereinfacht, Reformen angeregt und Hindernisse beseitigt werden, auch Hindernisse aufgrund von Unterschieden zwischen den Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren der Mitgliedstaaten, und in dem grenzüberschreitender Handel und grenzübergreifende Investitionen gefördert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum anzukurbeln. Eine wichtige zusätzliche Voraussetzung für den Erfolg des Binnenmarkts sind eine wirksame Kohäsionspolitik und harmonisierte Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren. Die Steuerpolitik der EU ist von entscheidender Bedeutung, um das Funktionieren des Binnenmarkts, dessen Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen zu verbessern, unter anderem, indem Wettbewerbsverzerrungen durch die Besteuerung vermieden werden. Die Digitalisierung und Modernisierung der Besteuerung sind inzwischen Schlüsselfaktoren für die wirksame Umsetzung der Steuerpolitik der EU und die Generierung von Einnahmen für die Haushalte der EU und der Mitgliedstaaten. Die Koordinierung der Besteuerung zwischen den Mitgliedstaaten verbessert die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung. Der Binnenmarkt ist untrennbar mit der sich ständig weiterentwickelnden Zollunion der EU verbunden, die seit 1968 die Außengrenzen der EU schützt. Die Zollunion ist nach wie vor das Fundament der Union, da sie den Binnenmarkt und andere politische Prioritäten der EU ermöglicht und schützt, und sie trägt zur Strategie der wirtschaftlichen Sicherheit Europas bei. Sie ist sowohl für die Erhebung von Zöllen, die dem Unionshaushalt zugutekommen, als auch für die Gewährleistung der Sicherheit an den Außengrenzen und der Sicherheit der Lieferkette von entscheidender Bedeutung und trägt zur Sicherheit in der Europäischen Union bei. Damit die Zollunion in der Praxis funktioniert, müssen die Kommission und die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten für gemeinsame Probleme gemeinsame Lösungen entwickeln und umsetzen. In den letzten Jahrzehnten wurden die Zuständigkeiten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über ihre traditionelle Aufgabe der Überwachung und Erleichterung des EU-Handels und ihrer wirtschaftlichen Interessen hinaus ausgeweitet, sodass sie eine wachsende Zahl von Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherheit übernommen haben, um i) die Bevölkerung vor Gefahren für die Gesundheit, die Umwelt und die zivile Sicherheit zu schützen und um ii) europäische Unternehmen vor unlauterem globalen Wettbewerb durch nicht konforme Waren zu schützen. Angesichts dieses breiten Aufgabenspektrums sind die Zollverwaltungen in der Praxis die maßgebliche Behörde für die Kontrolle von Waren, die an den EU-Außengrenzen auf den Binnenmarkt gelangen, und bilden die Basis für eine hochleistungsfähige Zollunion, die in der Lage ist, sich an Herausforderungen wie geopolitische Unsicherheiten und zunehmend unbeständige internationale Handelsmuster anzupassen. Der Schengen-Raum ist ein strategischer Vorteil der Union und ein Schlüsselfaktor für den freien Personenverkehr und die Arbeitskräftemobilität sowie für den Aufbau von Resilienz durch koordinierte Reaktionen auf grenzübergreifende Herausforderungen für die Sicherheit. Durch die Beseitigung von Mobilitätshindernissen fördert der Schengen-Raum die grenzübergreifende Geschäftstätigkeit und spielt eine wichtige Rolle für die strategische Autonomie der Union, indem er ihre Fähigkeit stärkt, angesichts globaler Störungen widerstandsfähig und vernetzt zu bleiben. 6 Strategie für eine Spar- und Investitionsunion, COM(2025) 124 final vom 19.3.2025, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Von zentraler Bedeutung ist es, den Binnenmarkt und die Zollunion vor Betrug und rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu schützen. Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass die Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam dafür verantwortlich sind, Betrügereien, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen. Der Schutz der finanziellen Interessen der Union sollte alle Aspekte des Unionshaushalts umfassen, sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite. Das Binnenmarkt- und Zollprogramm ist die Grundlage für die Infrastruktur des Binnenmarkts. Es soll einen regulatorischen und operativen Rahmen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum umfassen, der Politikbereiche wie Marktüberwachung, Normung, Produktkonformität, Verbraucherschutz, Rechte des geistigen Eigentums, öffentliches Auftragswesen, Krisenmanagement, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbspolitik, Durchsetzung, Umsetzungsinstrumente für die Verwaltungszusammenarbeit und Zugang zu Informationen sowie Erstellung, Entwicklung und Verbreitung amtlicher europäischer Statistiken umfasst. In den genannten Bereichen sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um den in den Verträgen und im Sekundärrecht verankerten rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind gemeinsam für die ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts verantwortlich. Dazu gehört auch die Gewährleistung der Einhaltung der Binnenmarktvorschriften und die Achtung der Rechte von Menschen und Unternehmen. Die Arbeit der Kommission zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften in diesem Bereich umfasst drei Hauptaspekte: die Beseitigung von Hindernissen innerhalb des Binnenmarkts, die Erleichterung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, Durchsetzungsmaßnahmen und die Anregung von Reformen. Die Entwicklung der Instrumente zur Unterstützung von Maßnahmen in diesen drei Bereichen ist von grundlegender Bedeutung, um das Funktionieren des Binnenmarkts und der Zollunion zu gewährleisten und zu verbessern. Darüber hinaus ist es im Rahmen des Integrationsprozesses für alle Erweiterungsländer hin zu voll funktionsfähigen Marktwirtschaften erforderlich, die Angleichung der Rechtsvorschriften zu unterstützen, Kapazitäten aufzubauen und die operative Leistungsfähigkeit zu verbessern sowie gezielte Sensibilisierungsmaßnahmen durchzuführen. Die wirksame Umsetzung von EU-Standards und -Strategien und die Einhaltung der EU- Vorschriften für den Binnenmarkt und die Zollunion sowie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden stellen Herausforderungen dar, die angegangen werden müssen, um Reformen, Kooperationsmöglichkeiten, die Personalentwicklung und weitere Initiativen zu unterstützen. Um insbesondere den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Bürger zu verringern, sollten die Binnenmarktvorschriften gegebenenfalls gestrafft und vereinfacht werden und stärker durch innovative Instrumente für die Zusammenarbeit ergänzt werden, um einen papierlosen Binnenmarkt zu fördern. Angesichts der dargelegten Verflechtungen und Wechselwirkungen zwischen den jeweiligen Politikbereichen muss eine kontinuierliche Finanzierung im Bereich des Binnenmarkts und der Zollunion sichergestellt werden, um die Einhaltung der EU-Vorschriften und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Das Binnenmarkt- und Zollprogramm trägt diesen politischen Erfordernissen Rechnung, indem es die im Rahmen von vier Vorläuferprogrammen finanzierten Tätigkeiten in den Bereichen i) Binnenmarkt (einschließlich Marktüberwachung, Produktkonformität, Normung, Verbraucherschutz, Wettbewerbspolitik, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Rechte des geistigen Eigentums, Krisenmanagement, öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen und europäische Statistiken), ii) Zoll, iii) Besteuerung und iv) Betrugsbekämpfung zusammenführt. In dieses Programm sind die folgenden laufenden Programme integriert: – Teile7 des Binnenmarktprogramms, aufgestellt durch die Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates8, – das Programm „Zoll“, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates9, – Interventionen in Bezug auf das Instrument für Zollkontrollausrüstung, das durch die Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates10 im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung geschaffen wurde, – das Programm „Fiscalis“, aufgestellt durch die Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates11, – das Betrugsbekämpfungsprogramm der Union, aufgestellt durch die Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates12. Im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 bietet das Binnenmarktprogramm im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen der Union Finanzierungsmöglichkeiten, um eine wichtige politische Priorität der Union zu verwirklichen, nämlich die Vollendung des schrankenlosen Binnenmarkts. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher, Investoren und Unternehmen zu schützen und zu stärken, indem das Unionsrecht durchgesetzt, der Marktzugang erleichtert (und dabei ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet) und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission und den dezentralen Agenturen der Union verbessert wird. Ein weiteres Ziel ist die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher europäischer Statistiken, die eine zentrale Rolle als Informationsgrundlage für ein breites Spektrum von EU-Politikbereichen spielen, darunter die Ziele und das Funktionieren des Binnenmarkts und 7 Derzeitiger Aktionsbereich KMU und derzeitiger Aktionsbereich Lebens- und Futtermittel, die in anderen Vorschlägen für den neuen MFR erfasst sind. 8 Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1). 9 Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen. und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/444/oj). 10 Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1077/oj) 11 Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/847/oj). 12 Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/785/oj). die Wettbewerbsfähigkeit der Union. Das Europäische Statistische System profitiert zunehmend von neuen Datenquellen und Technologien, die zu aktuelleren und relevanteren Statistiken zur Unterstützung sämtlicher politischen Prioritäten der EU führen. Verlässliche und vergleichbare europäische Statistiken, die im Rahmen des Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelt, erstellt und verbreitet werden, sind von grundlegender Bedeutung für eine faktengestützte Entscheidungsfindung. Die EU-Programme „Zoll“ und „Fiscalis“ für 2021-2027 flankieren die Zoll- und Steuerpolitik in der EU. Beide Programme wurden als Kooperationsprogramme konzipiert, beide weisen eine starke digitale Komponente auf und stehen vor denselben Herausforderungen, einschließlich – auf der Seite des Zolls – der Sicherstellung angemessener Finanzmittel, um eine gut funktionierende Zollunion zu gewährleisten und die Herausforderungen des digitalen Zeitalters zu bewältigen. Der grenzüberschreitende Charakter von Infrastrukturen und Diensten und der Schwerpunkt auf der Interoperabilität der Systeme sind sowohl im Zoll- als auch im Steuerbereich evident. Das Programm „Zoll“ 2021-2027 unterstützt die Zusammenarbeit der Zollunion und der Zollbehörden, die an einem Strang ziehen, um – die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, – die Sicherheit in der Union zu gewährleisten und – die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen, bei gleichzeitiger Erleichterung der legalen Wirtschaftstätigkeit. Etwa 95 % der Mittelausstattung sind für die Beschaffung zentraler digitaler Systeme und Lösungen durch die Kommission vorgesehen. Das Programm „Zoll“ umfasst auch Komponenten für Kooperationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Personalentwicklung, die allen am Programm teilnehmenden Ländern (Mitgliedstaaten sowie Kandidatenländern bzw. potenziellen Kandidatenländern) zur Verfügung stehen. Mit diesen Tätigkeiten soll sichergestellt werden, dass die Zollbehörden der EU zusammenarbeiten und an einem Strang ziehen. Das Programm „Zoll“ beinhaltet das Ziel von Effizienzgewinnen für die EU-Zollpolitik und einer agileren Nutzung von Daten13. In dieser Hinsicht wird das künftige Programm der Übergangs- und Umsetzungsvektor sein, mit dem bei der Schaffung von Effizienzgewinnen und modernen digitalen Lösungen für die Zollunion14 in einem stärker zentralisierten digitalen Umfeld Fortschritte erzielt werden sollen. Ohne eine zentrale Überwachung und Kontrolle der Lieferkette durch den Zoll hat die EU keinen vollständigen Überblick darüber, welche Waren in ihr Hoheitsgebiet gelangen oder es verlassen. Dies schwächt nicht nur die Glaubwürdigkeit der sektoralen Politik der EU, sondern schränkt auch ihre Macht als geopolitischer Akteur ein. Derzeit gibt es nahezu 70 zentrale zollspezifische IT-Systeme (die von der Kommission entwickelt und betrieben werden), die das Rückgrat der Zollunion bilden. Diese müssen gepflegt werden, um bis zu ihrer Überarbeitung durch die EU-Zolldatenplattform das ununterbrochene Funktionieren der Zollunion im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen der EU zu gewährleisten. 13 Vorschlag für eine Verordnung – 52023PC0258 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt. 14 Siehe vorherige Fußnote und EU Customs Reform | Europäische Kommission (europa.eu). Das Instrument für Zollkontrollausrüstung, das Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung im Rahmen des MFR 2021-2027 ist, hat dasselbe allgemeine Ziel wie das Programm „Zoll“. Die Finanzhilfen im Rahmen dieses Instruments ermöglichen es den Mitgliedstaaten, modernste Zollausrüstung wie Scanner, Systeme zur automatischen Nummernschildererkennung, Spürhunde und mobile Laboratorien für Probenanalysen usw. anzuschaffen, zu warten und zu modernisieren. Ziel ist es, bei Zollkontrollen angemessene und gleichwertige Ergebnisse zu erzielen, was für die Erleichterung des legalen Handels von zentraler Bedeutung ist, und gleichzeitig einen ausreichenden Schutz an den Außengrenzen zu gewährleisten. Im Vorschlag für eine Zollreform15 wurde festgestellt, dass die künftige EU- Zollbehörde die künftigen Interventionen in Bezug auf das Instrument für Zollkontrollausrüstung für die Erweiterungsländer umsetzen und etwaige Krisensituationen für die Mitgliedstaaten angehen muss. Das Programm „Fiscalis“ 2021-2027 unterstützt die Ziele der EU, das Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den fairen Wettbewerb in der Union zu fördern, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, auch durch Schutz dieser Interessen vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, und die Steuererhebung zu verbessern. In diesem Kontext unterstützt das Programm die Entwicklung, den Betrieb und die Modernisierung wichtiger digitaler Infrastrukturen für die Besteuerung16 im Einklang mit den rechtlichen Verpflichtungen der Kommission gemäß den EU-Rechtsvorschriften. Dies entspricht rund 85 % der Mittelausstattung des Programms für 2021-2027 in Form von Auftragsvergaben durch die Kommission. Das Programm unterstützt auch projektbezogene Zusammenarbeit sowie Tätigkeiten zum Aufbau von Humankapazitäten für die Umsetzung der steuerpolitischen Ziele der EU, einschließlich der Stärkung des Funktionierens des Binnenmarkts. Außerdem werden gemeinsame Instrumente eingeführt und eingesetzt, um die Zusammenarbeit im Binnenmarkt zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Der massive Anstieg von künstlicher Intelligenz und Kryptowährungen mit noch unbekannten Folgen erfordert eine Anpassung der Digitalisierungsambitionen und -bedürfnisse und eine Aktualisierung bestehender digitaler Systeme und Infrastrukturen. Aufgrund der sich ändernden Steuerpolitik werden auch mehr und bessere digitale Lösungen benötigt, um das Portfolio der bestehenden 30 zentralen IT- Systeme im Steuerbereich, die durch das Programm finanziert werden, entsprechend den auf EU-Ebene festgelegten rechtlichen Verpflichtungen zu ergänzen. Dem Betrugsbekämpfungsprogramm der Union (Union Anti-Fraud Programme, UAFP)17 kommt eine doppelte und wesentliche Rolle zu: Es unterstützt die Kommission bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 325 AEUV, den Unionshaushalt vor Betrügereien, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zu schützen und unterstützt gleichzeitig die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen, sich an dieselbe Verpflichtung zu halten. Das Betrugsbekämpfungsprogramm der Union umfasst drei wesentliche Komponenten, von denen jede den Schutz der EU gegen finanzielles Fehlverhalten stärkt. 15 Vorschlag für eine Verordnung – 52023PC0258 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt. 16 Durch das EU-Programm „Fiscalis“ 2021-2027 wird ein Portfolio von nahezu 30 zentralen IT- Systemen im Steuerbereich unterstützt. 17 Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/785/oj). 1) Erstens werden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und assoziierten Drittländern finanziert. Dazu gehört, Ermittlungsausrüstung und Fachschulungen zur Betrugsbekämpfung zu finanzieren, um das an vorderster Front bei der Betrugsprävention tätige Personal zu stärken. 2) Zweitens wird damit das Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (Anti-Fraud Information System, AFIS) finanziert, eine sichere IT-Plattform, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, sensible Ermittlungsdaten sicher zu speichern und auszutauschen. Diese Plattform stützt sich auf den Rechtsrahmen der Verordnung (EU) Nr. 515/97 des Rates18, der die Amtshilfe sowohl innerhalb der EU als auch mit Drittländern gewährleistet. 3) Drittens wird das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (Irregularity Management System, IMS) eingerichtet, ein spezialisierter Teil des AFIS für die Meldung von Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfällen an die Kommission entsprechend den sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Sowohl das AFIS als auch das IMS sind wesentliche Säulen, die das Untersuchungsmandat des OLAF und die Zuständigkeiten der Kommission stützen. Ihre kontinuierliche Finanzierung und Entwicklung ist daher unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten weiterhin in der Lage sind, Betrug auf allen Ebenen aufzudecken, zu verhindern und zu bekämpfen.  Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich Die Bedeutung des Binnenmarkts angesichts der sich abzeichnenden politischen Herausforderungen wird in den politischen Leitlinien und in den Berichten von Enrico Letta und Mario Draghi hervorgehoben. In den politischen Leitlinien19 wird darauf hingewiesen, dass der Binnenmarkt grundsätzlich vertieft werden muss und neuer Schwung für seine Vollendung in Bereichen wie Dienstleistungen, Energie, Verteidigung, Finanzen, elektronische Kommunikation und Digitales, Forschung und Innovation vonnöten ist; auch müssten die Herausforderungen mit Plattformen für den elektronischen Geschäftsverkehr angegangen werden, um sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen auf der Grundlage wirksamer Zoll- und Steuerkontrollen von gleichen Wettbewerbsbedingungen profitieren. Das Binnenmarkt- und Zollprogramm steht im Einklang mit anderen bestehenden und vorgeschlagenen Aktionsprogrammen und Fonds der Union, die ähnliche Ziele in verwandten Zuständigkeitsbereichen verfolgen. Es trägt dazu bei, die politischen Prioritäten für den Binnenmarkt und für die Zollunion anzugehen, im Einklang mit der Binnenmarktstrategie, der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit20, dem Vorschlag der Kommission für eine Zollreform, der europäischen Datenstrategie und der Strategie für eine Spar- und Investitionsunion. Wie das Europäische Parlament in seiner Entschließung zum 30-jährigen Bestehen des 18 Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung. 19 Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029. 20 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine „Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ (JOIN(2023) 20 final). Binnenmarkts21hervorgehoben hat, soll dieses Programm von seiner Konzeption her agil sein und sich kontinuierlich an neue Herausforderungen und sich wandelnde Prioritäten anpassen lassen. Das Programm steht im Einklang mit der Binnenmarktstrategie22 und deren Zielen, den Binnenmarkt einfacher, fairer und stärker zu machen. Die Strategie zielt darauf ab, auf EU- und auf nationaler Ebene einen datengestützten Binnenmarkt zu vertiefen und zu stärken, indem die Verwaltung digitalisiert und Bürokratie abgebaut wird, die Koordinierung der Marktüberwachungsbehörden zu intensivieren und die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden zu verbessern, indem Synergien mit den Kapazitäten der EU und der nationalen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden genutzt werden und möglicherweise eine EU- Marktüberwachungsbehörde geschaffen wird. Mit den in der Strategie dargelegten Maßnahmen werden Reformen angeregt, Vorschriften erlassen und vereinfacht, um Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu beseitigen, und die Umsetzung und Durchsetzung des Binnenmarkts, auf den die Ziele dieses Programms vollständig abgestimmt sind, zu verbessern. Um den Binnenmarkt vor den disruptiven Auswirkungen von Krisen zu schützen, müssen Schwachstellen ermittelt und angemessene, koordinierte und rasche Reaktionen sichergestellt werden. Die Verordnung über Binnenmarkt- Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts (IMERA) zielt darauf ab, die Auswirkungen künftiger Krisen zu antizipieren, sich darauf vorzubereiten und darauf zu reagieren. Sie schafft Governance-Strukturen, einen Krisenrahmen und Instrumente zur Gewährleistung des freien Waren-, Personen- und Dienstleistungsverkehrs in Notfällen. Das Programm wird auch den freien Kapitalverkehr, den Zugang von Unternehmen zu Investitionen und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union fördern, indem es die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards23 und der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)24 unterstützt. Die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 schreibt vor, dass die vom Gremium für Internationale Rechnungslegungsstandards angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und die damit verbundenen Auslegungen des IFRS-Ausschusses für Auslegungen in das Unionsrecht übernommen werden, sofern die Unternehmensabschlüsse ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“25 vermitteln und die Normen dem europäischen öffentlichen Interesse entsprechen. Das Programm wird daher die Unionsunterstützung für die Entwicklung der IFRS- Rechnungslegungsstandards und für die Arbeit der EFRAG26 bei der Bewertung, ob die Voraussetzungen für die Übernahme dieser Standards in das Unionsrecht erfüllt sind, fortsetzen. Das Programm wird auch die weitere Unterstützung der EFRAG-Beteiligung an 21 Entschließung des Europäisches Parlaments vom 18. Januar 2023 zum 30-jährigen Bestehen des Binnenmarkts: Würdigung der Errungenschaften und Ausblick auf künftige Entwicklungen (P9(2023)0007). 22 Binnenmarktstrategie, COM(2025) 500 final vom 21.5.2025, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. 23 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32002R1606&qid=1754662650886). 24 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022L2464). 25 Gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. 26 Früher bekannt als Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung. der Entwicklung der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) im Einklang mit der CSRD ermöglichen. Das Programm steht im Einklang mit dem Zollkodex der Union27, dem Vorschlag der Kommission zur Reform der Zollunion28 und anderen Rechtsvorschriften, die von den Zollbehörden angewandt werden. Darüber hinaus steht das Programm im Einklang mit der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit29 und stützt diese. Es ist konsistent mit dem Ziel, das Funktionieren und die Modernisierung der Zollunion zu fördern, um den Binnenmarkt durch die Zusammenarbeit der teilnehmenden Ländern, ihrer Zollbehörden und ihrer Beamten zu stärken. Mit dem Programm wird der operative, organisatorische, methodische und haushaltspolitische Rahmen für die Umsetzung der zollpolitischen Ziele und Tätigkeiten der EU festgelegt. Es integriert das derzeitige eigenständige Programm „Zoll“, soll aber weiterhin die für die Zollunion relevanten Interventionen und Ziele abdecken. Es wird eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung des Übergangs zu der künftigen EU-Zollpolitik gemäß dem Vorschlag für die Reform der Zollunion spielen, der die Einrichtung einer EU-Zollbehörde und die Entwicklung und den Betrieb einer EU-Zolldatenplattform sowie das Fortbestehen der bisherigen zollspezifischen IT-Systeme bis zu ihrer Überarbeitung durch die EU- Zolldatenplattform umfasst. Die bisherigen IT-Systeme müssen beibehalten werden, bis sie durch die EU-Zolldatenplattform ersetzt werden. Das Programm integriert auch die gezielten Interventionen in Bezug auf das Instrument für Zollkontrollausrüstung30 im Zeitraum 2021- 2027, die von der neuen EU-Zollbehörde umzusetzen sind, vor allem zur Unterstützung der Erweiterungsländer und zur Bewältigung von Krisensituationen. Das Programm steht im Einklang mit der Agenda der Kommission, ein faires und effizientes Steuersystem in der Union zu gewährleisten, um u. a. das Funktionieren des Binnenmarkts zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit und den fairen Wettbewerb in der Union zu fördern, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, auch durch Schutz dieser Interessen vor Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, und die Steuererhebung zu verbessern. Viele der in diesem Rahmen angenommenen Initiativen zielen darauf ab, die Steuertransparenz zu erhöhen und die Verwaltungszusammenarbeit durch Maßnahmen wie den Austausch relevanter Steuerinformationen zu intensivieren. Das neue Programm integriert das derzeitige eigenständige Programm „Fiscalis“, wird jedoch voraussichtlich dieselben Interventionen und Ziele wie in „Fiscalis“ beibehalten. Daher werden in seinem Rahmen die finanziellen und sonstigen Mittel für die Unterstützung und Umsetzung dieser regulatorischen Eingriffe bereitgestellt. Wichtige Elemente dieser Verwaltungszusammenarbeit sind die einschlägigen europäischen elektronischen Systeme, die es den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Informationen über die Umsetzung 27 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). 28 Vorschlag für eine Verordnung – 52023PC0258 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt. 29 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine „Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ (JOIN(2023) 20 final). 30 Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung. des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“31, der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden32, der Richtlinie über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern33 und anderer Prioritäten auszutauschen. Durch die Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die das neue Programm fördert, zielt es unmittelbar auf mehrere Prioritäten der EU ab, da Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen die Ziele der EU in Bereichen wie Finanzstabilität, Wirtschaftswachstum, Rechtsstaatlichkeit und Vertrauen der Öffentlichkeit untergraben. Die finanzierten Betrugsbekämpfungsinitiativen werden auch andere politische Prioritäten der Kommission voranbringen, insbesondere in Bezug auf die verstärkte Digitalisierung der nationalen Strafverfolgungsbehörden. Das Programm dürfte durch die Kofinanzierung von Tätigkeiten zur Verbesserung der grenzübergreifenden Datenerhebung und des grenzüberschreitenden Datenaustauschs sowie zur Bereitstellung von Erkenntnissen auf EU-Ebene über neu entstehende Betrugsmuster einen erheblichen EU-Mehrwert erbringen. Die Unterstützung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen fördert die Zusammenarbeit und optimiert die Ressourcenverwendung der Mitgliedstaaten bei der Prävention und Aufdeckung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, wodurch die Steuergelder der EU- Bürgerinnen und -Bürger geschützt werden. Im Kontext der laufenden Überprüfung der EU- Betrugsbekämpfungsarchitektur34 wird das Programm somit zu einer gestärkten und effizienteren Betrugsbekämpfungsarchitektur beitragen, um die finanziellen Interessen der EU zu schützen.  Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Initiativen der Union Das Programm steht im Einklang mit anderen vorgeschlagenen politischen Strategien der Union, die ähnliche Ziele in verwandten Zuständigkeitsbereichen verfolgen. Es zielt auf einen starken integrierten Binnenmarkt ab, der für die europäische Wettbewerbsfähigkeit, Resilienz und wirtschaftliche Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist, wie im Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, im Jahresbericht 2025 über den Binnenmarkt und die Wettbewerbsfähigkeit35 und in der Binnenmarktstrategie von 2025 hervorgehoben wird. Die Herausforderungen, die von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit sind, sind Vereinfachung, Anregung von Reformen, Beseitigung von Hindernissen im Binnenmarkt, Ermöglichung einer effizienteren Finanzierung und Gewährleistung einer besseren Koordinierung bei der Umsetzung der gemeinsamen politischen Ziele Europas auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene. 31 Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter, Verordnung (EU) 2025/517 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und Durchführungsverordnung (EU) 2025/518 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in Bezug auf die Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen (siehe: https://eur- lex.europa.eu/oj/daily-view/L-series/default.html?ojDate=25032025). 32 Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, in der später geänderten Fassung. 33 Richtlinie (EU) 2025/50 des Rates vom 10. Dezember 2024 über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern. 34 COM(2025) 546 final, Weißbuch zur Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur. 35 COM(2025) 26, SWD(2025) 11, SWD(2025) 12. Die Tätigkeiten im Rahmen des Programms ergänzen einander und nutzen Synergien mit anderen Vorschlägen für EU-Aktionsprogramme im Rahmen des nächsten MFR, z. B. mit Plänen für nationale und regionale Partnerschaften, dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit, dem Programm „Horizont Europa“ und dem Fonds „Europa in der Welt“. Die durch das Programm unterstützten Maßnahmen zielen darauf ab, das Funktionieren und den Schutz der Außengrenzen des Binnenmarkts und der Zollunion als Heimatmarkt für EU-Industrie und -Unternehmen und als Vektor für die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Ebenso ergänzen die durch das Programm unterstützten Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltungskapazitäten und operativen Leistungsfähigkeit durch die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, u. a. durch digitale Lösungen auf EU-Ebene und Projekte zur Personalentwicklung, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Pläne für nationale und regionale Partnerschaften entwickelten Maßnahmen. Darüber hinaus steht das Programm im Einklang mit bestehenden kohäsionspolitischen Instrumenten zur Beseitigung administrativer und rechtlicher Hindernisse, die das Funktionieren des Binnenmarkts behindern, wie z. B. mit der BRIDGEforEU-Verordnung. Außerdem kommt dem EU-Wettbewerbsrecht eine wesentliche Rolle bei der Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts zu, wie sowohl im Vertrag über die EU (EUV) als auch im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausdrücklich anerkannt wird36. Die Wirksamkeit der Wettbewerbspolitik im Binnenmarkt wiederum ist eine wesentliche Triebkraft für die Wettbewerbsfähigkeit der EU, da der Wettbewerb Produktivität, Investitionen und Innovation fördert. In den kommenden Jahren wird das Wettbewerbsrecht im Bereich der Durchsetzung mit neuen oder wachsenden Herausforderungen, auch auf globaler Ebene, konfrontiert sein, die sowohl die Bedrohung des Wettbewerbs als auch die Komplexität der Durchsetzung erheblich erhöhen dürften. Das Programm steht auch im Einklang mit dem Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigungsbereitschaft und den politischen Leitlinien der Kommission, in denen betont wird, wie wichtig es ist, einen echten europäischen Binnenmarkt für Verteidigungsgüter und - dienstleistungen zu schaffen, um die Verteidigungsbereitschaft zu erreichen. Das Programm unterstützt auch die Ambitionen der Union in Bezug auf Nachhaltigkeit einschließlich der Klima-, Energie- und Umweltziele und der sozialen Verantwortung, die häufig durch produktspezifische Rechtsvorschriften oder Handelsvereinbarungen umgesetzt werden. Es steht im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und des Deals für eine saubere Industrie, indem sichergestellt wird, dass Produkte, die auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, im Hinblick auf die Einhaltung der Umweltnormen ordnungsgemäß kontrolliert werden. Im Rahmen des Programms können auch Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verursacherprinzip unterstützt werden, u. a. durch grüne Steuern. Das Programm kann auch die Zollbehörden bei der Ökologisierung ihrer eigenen Tätigkeiten unterstützen. Das Programm steht im Einklang mit den Bestimmungen des CO2- Grenzausgleichssystems37. 36 In Artikel 101 bis 109 AEUV und im Protokoll Nr. 27 zum EUV/AEUV über den Binnenmarkt und den Wettbewerb heißt es, dass „der Binnenmarkt, wie er in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union beschrieben wird, ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt“. Dies wird durch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b AEUV bestärkt. 37 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems. Das Programm zielt darauf ab, den Binnenmarkt und die Zollunion im Zeitalter der Digitalisierung wirksamer zu gestalten und Finanzmittel für die Digitalisierung von Dienstleistungen und Unternehmen bereitzustellen und den Zugang zum Binnenmarkt und die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern. Digitale Instrumente sind für eine wirksame Umsetzung politischer Maßnahmen und für die Unterstützung von Reformen von grundlegender Bedeutung. Ziel des Programms ist es, die Relevanz und Aktualität europäischer Statistiken zu erhöhen und gleichzeitig den Meldeaufwand durch die Nutzung neuer Datenquellen und die ethische Nutzung digitaler Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz (KI), zu begrenzen, den Grundsatz der einmaligen Erfassung umzusetzen und die Datenerhebungen weiter zu digitalisieren. Um die Kohärenz und Komplementarität der EU-Maßnahmen zu gewährleisten, sollte das Programm in Synergie mit anderen Unionsprogrammen, insbesondere der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), durchgeführt werden. Die Koordinierung mit der Fazilität „Connecting Europe“ – Verkehr sollte gefördert werden, insbesondere in Bereichen, in denen sich die Digitalisierung des Zolls mit Investitionen in physische Infrastrukturen wie intelligente Grenzübergänge, multimodale Logistik-Drehkreuze und grenzüberschreitende Verkehrskorridore, einschließlich militärischer Mobilität, überschneidet. Die Freizügigkeit von Personen, auch zum Zwecke der Beschäftigung, ist eine der Grundfreiheiten des Binnenmarkts. Unmittelbar unterstützt dieses Programm zwar weder die Arbeitskräftemobilität noch die Lernmobilität, ergänzt aber Instrumente der Union wie Erasmus+ und den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), die zur Erleichterung der Mobilität für lebenslanges Lernen, der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und der grenzübergreifenden Kompetenzentwicklung beitragen. Diese Instrumente unterstützen die praktische Verwirklichung der Freizügigkeit von Personen und tragen dazu bei, Ungleichgewichte auf dem Arbeitsmarkt in der gesamten Union zu beseitigen. Ein gut funktionierender Wohnungsmarkt ist ebenfalls von entscheidender Bedeutung, um die Arbeitskräftemobilität sicherzustellen. Das vorliegende Programm trägt zu dem rechtlichen, regulatorischen und administrativen Rahmen bei, der dieser Freiheit zugrunde liegt, u. a. durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und die Unterstützung der Durchsetzung der Vorschriften im Binnenmarkt. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT  Rechtsgrundlage Mit dem vorgeschlagenen neuen Programm sollen die Interventionen der Programme 2021- 2027 fortgesetzt werden, die mit einigen Anpassungen zu einem einzigen Programm zusammengefasst werden, sodass die jeweiligen Rechtsgrundlagen beibehalten werden. Die Rechtsgrundlagen des Programms sind: – Artikel 33 AEUV über die Zusammenarbeit im Zollwesen in der Zollunion; – Artikel 114 AEUV über die Verwirklichung der Ziele des Binnenmarkts; – Artikel 169 AEUV in Bezug auf Verbraucherschutz; – Artikel 197 AEUV über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden; – Artikel 207 AEUV über die gemeinsame Handelspolitik; – Artikel 325 AEUV über den Schutz der finanziellen Interessen der Union und – Artikel 338 AEUV über Statistiken.  Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die EU steht im globalen Wettbewerb mit anderen wichtigen Wirtschaftsblöcken und muss dafür sorgen, dass der Binnenmarkt wettbewerbsfähig, leistungsfähig, zugänglich und innovativ bleibt und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Interessenträger schafft. Ein flexibleres und gestrafftes Finanzierungssystem könnte förderlich für die globale Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts und gleiche Wettbewerbsbedingungen sein. Die Finanzierungslandschaft der EU muss widerstandsfähig und agil sein, um auf sich abzeichnende Krisen und sich verändernde Bedürfnisse zu reagieren und sich an den digitalen Wandel und den raschen technologischen Wandel anzupassen. Starre Vorschriften machen es schwierig, Mittel schnell umzuwidmen oder auf neue Prioritäten umzulenken, und behindern die Fähigkeit der EU, auf dringende Probleme zu reagieren. Eine flexiblere Finanzierung fördert die Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Projekte. Durch Zusammenarbeit und Harmonisierung entstehen für die nationalen Behörden bei der Umsetzung der EU-Politik sowie für Unternehmen, Verbraucherinnen und Verbraucher, Investoren sowie Bürgerinnen und Bürger transnationale und grenzüberschreitende Vorteile und Skaleneffekte. Gestraffte Vorschriften und schnellere Genehmigungsverfahren könnten dazu beitragen, Kentnisse auszutauschen und gemeinsam Lösungen für Herausforderungen wie sich ständig wandelnde Handelsmuster, den Klimawandel und den digitalen Wandel zu entwickeln. Die heutigen Herausforderungen erfordern eine gemeinsame und koordinierte Reaktion der EU aufgrund ihres globalen Charakters und des hohen Maßes an wechselseitiger Abhängigkeit zwischen den Mitgliedstaaten. Dies macht deutlich, wie wichtig die Koordinierung politischer Maßnahmen ist. Eine Finanzierung auf EU-Ebene ist auch von entscheidender Bedeutung, um die Kommission in die Lage zu versetzen, ihren rechtlichen Verpflichtungen (gemäß AEUV und den damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften) nachzukommen und Binnenmarkt- und Zollunionsfragen anzugehen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Darüber hinaus ist es unerlässlich, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen (gemäß AEUV und den damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften) in Bezug auf das Funktionieren des Binnenmarkts in mehreren Bereichen zu unterstützen, etwa in den Bereichen Zoll, Marktüberwachung, Produktkonformität, Normung, Verbraucherschutz, öffentliches Auftragswesen, Krisenmanagement, Besteuerung und Betrugsbekämpfung. Ferner können die Ziele der Bereitstellung zuverlässiger, relevanter und vergleichbarer europäischer Statistiken, die für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind, von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden. Es muss ein Programmplanungsrahmen auf EU-Ebene festgelegt werden. Der Programmplanungsrahmen für europäische Statistiken wird durch koordinierte statistische Maßnahmen und die Partnerschaft zwischen Eurostat und den nationalen statistischen Stellen umgesetzt, wie in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken vorgesehen. Daher sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um sicherzustellen, dass Begleitmaßnahmen zur Gewährleistung und Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts ergriffen werden, die die auf Ebene der Mitgliedstaaten entwickelten Maßnahmen ergänzen. Obwohl die Zollunion in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt und es einen einzigen Zollkodex der Union gibt3839, liegt die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften ausschließlich 38 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). 39 Vorschlag für eine Verordnung – 52023PC0258 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt. bei den Mitgliedstaaten. Die Zollunion kann daher nur so stark sein wie ihr schwächstes Glied. Eine enge operative Zusammenarbeit, einschließlich der digitalen Integration, ist von entscheidender Bedeutung, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, als Einheit zu agieren, die ordnungsgemäße Erhebung von Zöllen, Einfuhrmehrwertsteuern, Verbrauchsteuern sowie sonstigen Zöllen und Abgaben zu gewährleisten und die wachsenden nichtfinanziellen Aufgaben zu erfüllen. Im Steuerbereich, einer vielfältigen und komplexen rechtlichen und digitalen Landschaft, ergibt sich aufgrund der Bemühungen um Harmonisierung und Angleichung des Steuerrechts und der Verwaltungsvorschriften sowie der rasch entstehenden Bedürfnisse ein Bedarf an EU- Interventionen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen und ihrer Verantwortung für die Umsetzung des Unionsrechts. Ein großer Teil der EU- Steuervorschriften setzt die Einführung moderner digitaler Lösungen voraus, um den Austausch von Informationen in Bezug auf Steuerpflichtige (Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen) oder grenzüberschreitende Transaktionen, auch in Bezug auf Kryptowährungen, zu ermöglichen. Dieser Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten findet statt, weil die Finanzierung elektronischer Systeme auf EU-Ebene bzw. deren gemeinsamer Komponenten durch EU-Mittel ermöglicht wird. Ohne diese finanzielle Unterstützung würden keine gemeinsamen elektronischen Systeme entwickelt und viele EU- Rechtsakte nicht umgesetzt werden bzw. ihre Umsetzung würde wegen erheblicher Verzögerungen und technischer Hindernisse leiden. Es sind Maßnahmen der Union erforderlich, um die europäische Dimension der Arbeit der Binnenmarkt-, Zoll- und Betrugsbekämpfungsbehörden zu untermauern, Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden und den wirksamen Schutz der Außengrenzen der Union zu unterstützen. Eine Finanzierung auf EU-Ebene ist von entscheidender Bedeutung, damit die Kommission ihren verschiedenen rechtlichen Verpflichtungen (gemäß AEUV und den damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften) nachkommen und Probleme in den Bereichen Binnenmarkt und Zollunion, die in ihre Zuständigkeit fallen, angehen kann. Darüber hinaus ist angesichts der starken digitalen Dimension der vom Programm erfassten Politikbereiche eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Organisationen des öffentlichen Sektors auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der gesamten EU erforderlich, um zugunsten einer besseren Umsetzung der Politik und eines verringerten Verwaltungsaufwands einen nahtlosen Datenaustausch zu erleichtern. Folglich kann das Programm nur auf EU-Ebene eingerichtet werden, da die Maßnahmen eine aktive Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten erfordern.  Verhältnismäßigkeit Mit dem Programm wird die wirksame Durchsetzung und Modernisierung des Rechtsrahmens der Union sowie dessen rasche Anpassung an den ständigen Wandel der Gegebenheiten unterstützt. Dies erfolgt unter anderem durch Datenerhebung und -analysen, Studien, Evaluierungen und Empfehlungen für politische Maßnahmen, durch administrative und operative (auch digitale) Tätigkeiten sowie Tatigkeiten zum Kapazitätsaufbau, ein stärker zentralisiertes digitales Umfeld sowie gemeinsame Maßnahmen der Mitgliedstaaten und gemeinsame Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission. Das Programm wird auch den Austausch und die Verbreitung von Fachwissen und Kenntnissen intensivieren, die Festlegung harmonisierter Normen fördern und zur Festsetzung, Umsetzung, Überwachung und Auslegung des EU-Rechts beitragen. Es unterstützt darüber hinaus Mechanismen, die Einzelpersonen, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmensvertreter in die Lage versetzen, einen Beitrag zu den Entscheidungsfindungsprozessen zu leisten. Keine der Maßnahmen geht über das hinaus, was unbedingt erforderlich ist, um die Ziele des Programms in Bezug auf die Stärkung und Vertiefung des Funktionierens des Binnenmarkts und eine starke Zollunion sowie den Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu erreichen. Die Maßnahmen basieren auf der Analyse des tatsächlichen konkreten Bedarfs, berücksichtigen aber auch die rechtlichen Anforderungen in den durch das Programm erfassten Politikbereichen. Die Europäische Kommission übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Der Programmplanungsrahmen für europäische Statistiken wird im Einklang mit den Grundsätzen der Kosteneffizienz und der Begrenzung des Verwaltungsaufwands umgesetzt, wobei neue Technologien genutzt und bestehende administrative, öffentlich und privat verfügbare Datenquellen weiterverwendet werden. Folglich können die Ziele des Programms auf EU-Ebene unter viel stärkerer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit als auf der Ebene der Mitgliedstaaten verwirklicht werden. In Abschnitt 3.3 der Folgenabschätzung wird der Mehrwert des Programms für die Europäische Union beschrieben.  Wahl des Instruments Wie in der Folgenabschätzung festgestellt wird, ist ein Tätigwerden der EU im Wege eines Finanzierungsprogramms angemessen. Durch die Zusammenführung der vier bestehenden Programme in einem einzigen Programm wird sich die Kohärenz und Integration der Maßnahmen in den jeweiligen Politikbereichen verbessern lassen. Zugleich wird die Zahl der voneinander abweichenden und fragmentierten Finanzierungsvorschriften verringert und die Umsetzung gestrafft. Im Einklang mit der durch die Kommission im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens beschlossenen Legislativpolitik wird das vorliegende Finanzierungsprogramm in Form einer Verordnung vorgeschlagen. 3. ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG  Rückblickende Evaluierungen geltender Rechtsvorschriften Das Programm baut auf den Ergebnissen und Erkenntnissen auf, die aus den abgeschlossenen und laufenden Evaluierungen seiner Vorläuferprogramme gewonnen wurden. Die Zwischenevaluierung des Binnenmarktprogramms enthielt differenzierte Schlussfolgerungen für die ersten drei Jahre der Umsetzung (2021-2023). Die Evaluierung ergab, dass die wichtigsten Tätigkeiten des Programms weitgehend zur Erreichung seiner allgemeinen und spezifischen Ziele beigetragen haben. Das Binnenmarktprogramm hat die an die Konzeption eines integrierten Programms gestellten Erwartungen an Flexibilität und Synergien40 zum Teil erfüllt. Auch die vorläufigen Ergebnisse der Zwischenevaluierungen der Programme „Fiscalis“ und „Zoll“ für 2021-202741 bestätigen deren insgesamt positiven Beitrag zu den Zielen, weisen jedoch darauf hin, dass die Verfahren des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens noch weiter vereinfacht werden könnten. Die abschließenden Evaluierungen der Programme „Zoll“ und „Fiscalis“ für den Zeitraum 2014-2020 ergaben ein insgesamt positives Bild von den Programminterventionen auf EU-Ebene42. Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/78543 über das Betrugsbekämpfungsprogramm der Union (UAFP) führte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) auf der Grundlage einer externen Studie44 eine Zwischenevaluierung des UAFP für den Zeitraum von Januar 2021 bis Januar 202445 durch. Die Evaluierung ergab, dass das UAFP das finanzielle Risiko der EU gegenüber Betrug wirksam verringert und an die übergeordneten Ziele, neue Betrugstendenzen und die politischen Prioritäten der EU angepasst ist, insbesondere an die weitere Digitalisierung von Dienstleistungen zur Betrugsbekämpfung. Seine erste Komponente („Hercule“) stärkt die Ermittlungs- und technischen Kapazitäten durch Finanzhilfen für den Erwerb von Ausrüstung und Schulungsmaßnahmen, was zu einer hohen Zufriedenheit der Begünstigten geführt hat. Das im Programm enthaltene Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (AFIS) erleichtert den Austausch betrugsbezogener Informationen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU und der Mitgliedstaaten auf einem Niveau, das die Leistungsziele übersteigt. Das im Programm enthaltene Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) ist ein zentrales Instrument für die Meldung, Verfolgung und Überwachung von Unregelmäßigkeiten oder mutmaßlichen Betrugsfällen im Zusammenhang mit EU-(Struktur-)Fonds, und die Zufriedenheitsquote der Nutzer mit diesem System ist hoch. Das UAFP ist nach wie vor relevant, da es auf die übergeordneten Ziele, neue Betrugstendenzen und die politischen Prioritäten der EU abgestimmt ist, insbesondere auf die weitere Digitalisierung von Dienstleistungen zur Betrugsbekämpfung.  Konsultation der Interessenträger Vom 12. Februar bis zum 7. Mai 2025 fand eine öffentliche Konsultation zum Thema EU- Mittel für den Binnenmarkt und Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden statt. Sie richtete sich an ein breites Spektrum von Interessenträgern, darunter Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, KMU, Behörden, Empfänger von EU-Mitteln, Organisationen der 40 Zwischenevaluierung des Binnenmarktprogramms 2021-2027 (noch nicht veröffentlicht). 41 Parallel dazu wird eine Zwischenevaluierung des Instruments für Zollkontrollausrüstung durchgeführt. 42 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Abschlussbewertung des Zollprogramms 2020, COM(2022) 635 final, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die abschließende Bewertung des Programms „Fiscalis 2020“, COM(2022) 717 final. 43 Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/785/oj 44 https://op.europa.eu/s/zXCm. 45 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und den Rechnungshof Zwischenevaluierung gemäß der Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014, 17.12.2024, COM(2024) 572 final. Zivilgesellschaft, Verbraucherorganisationen, Hochschulen und internationale Interessenträger. Sie umfasste einen Online-Fragebogen und die Möglichkeit, Positionspapiere einzureichen. Insgesamt gingen 747 Rückmeldungen und 161 Positionspapiere von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, Behörden, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Interessenträgern (einschließlich Regierungsstellen, Bankinstituten, Handelskammern) ein, hauptsächlich aus europäischen Ländern. Diese Beiträge flossen in die Gestaltung des vorliegenden Legislativvorschlags mit ein. Die am häufigsten von den Befragten genannten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt und der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden bestanden darin, i) sicherzustellen, dass die Rechtsetzung, die Festlegung von Normen und die Durchsetzung auf EU-Ebene faktengestützt, wirksam und auf die sich wandelnden Bedürfnisse zugeschnitten bleiben, ii) die Zusammenarbeit und die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zu verbessern sowie iii) die Interessenträger durch Schließung von Wissens- und Datenlücken zu stärken. Die Befragten hielten es für wichtig, alle ermittelten Herausforderungen anzugehen, darunter die Fragmentierung der Rechtsvorschriften, die Unterschiede bei der Auslegung der EU- Rechtsvorschriften und das fragmentierte und komplexe digitale Umfeld. Zu den zusätzlichen Herausforderungen, die von den Befragten zu einer offenen Anschlussfrage genannt wurden, gehörten übermäßige Bürokratie und Fragmentierung der Rechtsvorschriften, eine uneinheitliche Durchsetzung der EU-Vorschriften in den Mitgliedstaaten und die Notwendigkeit einer stärkeren Harmonisierung in Bereichen wie Besteuerungs-, Rechnungslegungs- und Umweltstandards sowie digitale Regulierung. Die Teilnehmer der öffentlichen Konsultation erwarten, dass mit den in der öffentlichen Konsultation genannten politischen Maßnahmen die folgenden Herausforderungen mit größter Entschlossenheit angegangen werden: Verbesserung der Zusammenarbeit, der gemeinsamen Anstrengungen und der Integration, Stärkung der Interessenträger durch Schließung von Wissens- und Datenlücken sowie Abbau von Hindernissen und Sicherstellung einer faktengestützten und anpassungsfähigen Festsetzung und Durchsetzung von EU- Vorschriften. Was die strukturellen und verfahrenstechnischen Hindernisse betrifft, die die Wirksamkeit des EU-Haushalts bei der Erreichung seiner Ziele begrenzen, so waren die größten Herausforderungen der Verwaltungsaufwand sowie fragmentierte und komplexe Vorschriften für den Zugang zu Finanzmitteln und die Einhaltung der Vorschriften. Die Befragten sprachen sich mehrheitlich für eine Vereinfachung der Verfahren und eine bessere Gestaltung der Finanzierungsinstrumente aus. Am meisten Zustimmung gab es für eine Vereinfachung des Zugangs zu und der Informationen über Finanzhilfen für Begünstigte sowie für klarere, weniger zahlreiche und einfachere Vorschriften. Die am häufigsten genannten Bereiche für Maßnahmen auf EU-Ebene waren die Förderung eines fairen Wettbewerbs, die Unterstützung der Normung und die Implementierung gemeinsamer und/oder interoperabler digitaler Lösungen. Auf die Frage nach weiteren potenziellen strategischen Bereichen, die von einem gut funktionierenden Binnenmarkt, der Zollunion und den entsprechenden Maßnahmen abgedeckt werden sollten, hoben einige Befragte die Notwendigkeit harmonisierter Steuer- und Zollvorschriften, eines geringeren Verwaltungsaufwands – insbesondere für KMU – sowie einer stärkeren digitalen Infrastruktur und Cybersicherheit in der gesamten EU hervor. Die Behörden der Mitgliedstaaten maßen bestimmten Bereichen eine höhere Bedeutung bei als andere Gruppen, etwa der Einführung gemeinsamer und/oder interoperabler digitaler Lösungen und der Unterstützung der wirtschaftlichen Sicherheit in der EU. Aus den Antworten ging auch hervor, dass Maßnahmen auf EU-Ebene den größten Mehrwert erbringen würden, wenn grenzüberschreitende und länderübergreifende Projekte und Kooperationen unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von EU- Unternehmen gestärkt und transnationale Herausforderungen bewältigt würden. Die ausführlichen Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sind in der Folgenabschätzung (Anhang 2) zum Legislativvorschlag enthalten. Schließlich wurde gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken der im Anhang enthaltene Entwurf des Programmplanungsrahmens für europäische Statistiken dem Ausschuss für das Europäische Statistische System zur vorherigen Prüfung vorgelegt. Folgenabschätzung In der Folgenabschätzung wurden die beiden folgenden allgemeinen Szenarien einer Analyse unterzogen: 1) Integriertes Szenario In diesem Szenario würden die derzeitigen Programme für den Binnenmarkt, die Zollunion, die Besteuerung und die Betrugsbekämpfung in einem flexiblen Rahmen mit einem einzigen Legislativvorschlag zusammengefasst. Eine weitere Harmonisierung der Rechtsvorschriften würde zu einem einheitlichen, gestrafften und flexiblen Rahmen führen, wobei die klare Trennung zwischen den bestehenden Programmen und Politikbereichen weiterhin gewahrt bliebe. In diesem Szenario würden bestehende politische Ziele und Governance-Modelle beibehalten, wodurch Unterbrechungen vermieden würden und Kontinuität gewährleistet wäre. Eine horizontale Programmstruktur könnte Flexibilität, Vereinfachung und mehr Synergien begünstigen. Die Zusammenführung von Programmen mit themenübergreifendem Charakter und komplexen und vielfältigen Tätigkeiten erfordert eine verstärkte Koordination und Governance. 2) Vereinheitlichtes Szenario In diesem Szenario würden die politischen Prioritäten in den Bereichen Binnenmarkt, Zollunion, Steuern und Betrugsbekämpfung, darunter die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, in einem einzigen Rechtsakt mit einheitlichen rechtlichen und institutionellen Anforderungen für alle Tätigkeiten zusammengefasst. Durch die Zusammenführung aller betroffenen Politikbereiche, Ziele und erwarteten Ergebnisse und Auswirkungen würden die Programmarchitektur und die Durchführungsverfahren Haushaltssicherheit für rechtliche Verpflichtungen sowie mehr Flexibilität und Anpassungsfähigkeit an neue Bedürfnisse und sich ändernde Prioritäten gewährleisten. Das vereinheitlichte Szenario war die bevorzugte Option. Es wurde davon ausgegangen, dass damit alle festgestellten Probleme und Problemursachen (sowohl in Bezug auf die Programmgestaltung als auch die erfassten Politikbereiche) am besten angegangen werden könnten, da – neben Vereinfachungen und Synergien – mehr Flexibilität von entscheidender Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass der Haushalt auf eine sich verändernde Realität abgestimmt werden kann. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 13. Juni 2025 zu der Folgenabschätzung eine Stellungnahme ohne Vorbehalte ab. Die Empfehlungen des Ausschusses wurden in der geänderten Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt.  Vereinfachung Das Programm vereint vier Vorläuferprogramme, nämlich das Binnenmarktprogramm (ohne die Aktionsbereiche KMU und Lebens- und Futtermittel), das Zollprogramm einschließlich der Interventionen in Bezug auf das Instrument für Zollkontrollausrüstung, das Programm „Fiscalis“ und das Betrugsbekämpfungsprogramm der Union. Das Programm wird es ermöglichen, Maßnahmen in einem breiteren Spektrum von Politikbereichen zu straffen und so mehr Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen aufzubauen und zu nutzen und einen flexibleren und agileren Finanzierungsrahmen zu schaffen, der darauf abzielt, einen gut funktionierenden Binnenmarkt und eine starke Zollunion zu verbessern und zu vertiefen, wobei die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf höchst kosteneffiziente Weise geschützt werden. Die Behörden (einschließlich der zuständigen Behörden auf nationaler Ebene) werden durch Kapazitätsaufbau, eine verstärkte Zusammenarbeit und gestraffte Verwaltungsverfahren unmittelbar von einer besseren Politikgestaltung und Rechtsdurchsetzung profitieren. Die Interessenträger dürften von Vereinfachungen der Programmgestaltung profitieren, z. B. durch gemeinsame Beschaffung oder gemeinsame Rahmenverträge, und von horizontalen Tätigkeiten, die andernfalls nicht auf derselben Ebene stattfinden würden. Die vereinfachte und flexiblere Programmgestaltung und die Umsetzung neuer horizontaler Tätigkeiten werden die Wirksamkeit der Politikentwicklung und der Rechtsdurchsetzung erhöhen und die Bereitstellung neuer oder besserer Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen ermöglichen. Die Verwaltung des Programms ist möglicherweise auch weniger aufwendig für die Kommission und vorteilhaft für Antragsteller, da der Zugang zu Finanzmitteln erleichtert und der Verwaltungsaufwand minimiert wird, z. B. durch harmonisierte Rechtsvorschriften, gemeinsame Berichtsvorlagen, einheitliche Anforderungen oder ein gemeinsames Regelwerk.  Grundrechte Das Programm sichert die vollständige Einhaltung der Rechte und Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in anderen internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, denen die Mitgliedstaaten und die Union beigetreten sind, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, und leistet einen Beitrag zur Umsetzung mehrerer dieser Rechte. Es zielt konkret darauf ab, der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger im Einklang mit Artikel 35 der Charta und dem Verbraucherschutz gemäß Artikel 38 der Charta Rechnung zu tragen. Auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren im Einklang mit Artikel 47 der Charta wird gewahrt. Ferner zielt das Programm darauf ab, die unternehmerische Freiheit im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zu vergrößern (Artikel 16 der Charta). 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Am 16. Juli 2025 nahm die Kommission einen Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2028-2034 an. Im Einklang mit diesem Vorschlag enthält diese Verordnung einen Haushaltsrahmen von 6 238 112 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) für den Zeitraum 2028-2034. 5. SONSTIGE ASPEKTE  Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt, insbesondere durch Finanzhilfen und öffentliche Aufträge (von denen einige potenziell von einer Exekutivagentur verwaltet werden) und/oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und gemäß den Artikeln 157, 158 und 159. Im Vorschlag der Kommission für eine Zollreform, über den die gesetzgebenden Organe derzeit verhandeln, ist festgelegt, dass die Kommission die EU-Zollbehörde mit Aufgaben zur Durchführung der zollbezogenen Finanzierungsprogramme wie der Entwicklung, dem Betrieb und der Pflege der EU-Zolldatenplattform betrauen kann. Die Behörde kann auch mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuweisung, Finanzierung und Beschaffung von Zollkontrollausrüstung beauftragt werden, einschließlich der Bedarfsermittlung, der gemeinsamen Beschaffung und der gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung46. In der Binnenmarktstrategie 2025 werden mehrere Maßnahmen vorgestellt, um strukturelle Probleme anzugehen und die Governance des Binnenmarkts in den Politikbereichen Normung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung zu verbessern und wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Produktkonformität zu ergreifen, indem Synergien zwischen der EU und den nationalen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden genutzt werden und möglicherweise eine EU-Marktüberwachungsbehörde eingerichtet wird.  Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Der Anwendungsbereich des Programms deckt in umfassender Weise den Bereich des Binnenmarkts und der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden ab. Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts und eine starke Zollunion zu verbessern und zu vertiefen und die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen und dabei Flexibilität, Vereinfachung und Synergien zu fördern. An dem Programm können sich die Mitgliedstaaten und Länder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft (EFTA), also die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die beitretenden Länder, Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer beteiligen. Im Einklang mit der allgemeinen Politik der EU werden auch Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst sind, und andere Nicht-EU-Länder die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen an dem Programm teilzunehmen. Zusätzlich wird das Programm nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik der Schweiz offenstehen. Die Durchführung des Programms erfolgt durch die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Gewährung von Finanzhilfen. Allgemeine Maßnahmenarten werden auf alle spezifischen Ziele Anwendung finden. Zu diesen gehören: 46 Vorschlag für eine Verordnung – 52023PC0258 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt. – Aufbau digitaler Kapazitäten, Entwicklung und Betrieb zentraler und dezentraler europäischer elektronischer Systeme sowie digitaler Lösungen, Implementierungsinstrumente und Daten – Unterstützung der politischen und regulatorischen Arbeit (Studien, Kommunikation, Folgenabschätzung, Evaluierung, Vereinfachungsvorschläge usw.) – Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission, den EU-Agenturen und nationalen Behörden sowie Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern – Aufbau administrativer und operativer/technischer Kapazitäten (einschließlich Anschaffung, Wartung, Modernisierung von Ausrüstung – insbesondere Zollkontrollausrüstung – Infrastruktur usw. und damit verbundene Kosten) – Personalentwicklung, einschließlich Schulung – Entwicklung gemeinsamer Instrumente, Methoden, Daten und Statistiken zur Unterstützung der Politikgestaltung _ sonstige Maßnahmen zur Erreichung der allgemeinen und spezifischen Ziele (Innovation, Tests usw.) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung des Programmplanungsrahmens für europäische Statistiken werden über kollektive Netze Synergien innerhalb des Europäischen Statistischen Systems entwickelt, und zwar durch den Austausch von Fachwissen und Ergebnissen oder durch die Förderung der Spezialisierung auf spezifische Aufgaben. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen, etwa gemeinsame Instrumente, Methoden und Infrastrukturen, werden im gesamten Europäischen Statistischen System zur Verfügung gestellt. Grundlage für die Durchführung des Programms sollten Jahresarbeitsprogramme oder mehrjährige Arbeitsprogramme bilden. Der mittel- bis langfristige Charakter der angestrebten Ziele und die Notwendigkeit, auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, könnten dazu führen, dass sich Arbeitsprogramme auf mehrere Jahre erstrecken. Mehrjährige Arbeitsprogramme verringern den Verwaltungsaufwand, ohne die Durchführung des Programms zu behindern. 2025/0590 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Binnenmarkt- und Zollprogramms für den Zeitraum 2028-2034 und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690, (EU) 2021/785, (EU) 2021/847 und (EU) 2021/1077 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 33, Artikel 114 Absatz 1, Artikel 169 Absatz 3, Artikel 197 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 2, Artikel 325 Absatz 4 und Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Rechnungshofs47, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses48, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In dieser Verordnung wird eine indikative Finanzausstattung für das Binnenmarkt- und Zollprogramm für den Zeitraum 2028-2034 (im Folgenden „Programm“) festgelegt. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die jeweiligen Preise durch Anwendung eines festen Deflators von 2 % berechnet. (2) In einem sich rasch wandelnden wirtschaftlichen, sozialen und geopolitischen Umfeld haben die jüngsten Erfahrungen gezeigt, dass mehr Flexibilität bei dem mehrjährigen Finanzrahmen und den Ausgabenprogrammen der Union erforderlich ist. Zu diesem Zweck und im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung sollte die Finanzierung den sich wandelnden politischen Belangen und den Prioritäten der Union, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten einschlägigen Dokumenten, in den Schlussfolgerungen des Rates und in Entschließungen des Parlaments festgelegt sind, Rechnung tragen und gleichzeitig eine ausreichende Vorhersehbarkeit für den Haushaltsvollzug gewährleisten. (3) Die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates49 findet auf das Programm Anwendung. Sie regelt die Aufstellung und den Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union und enthält unter anderem 47 Verweis einfügen. 48 ABl. C […] vom […], S. […]. 49 Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj). Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisen, nichtfinanziellen Zuwendungen, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, finanziellem Beistand, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien. (4) Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates50, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates51, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates52 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates53 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug oder Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) Betrug und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates54 untersuchen und strafrechtlich verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren. (5) Das Programm soll gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2025/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates55 zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderer horizontaler Vorschriften für 50 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). 51 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2988/oj). 52 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S.2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj). 53 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj). 54 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1371/oj). 55 Vorschlag für eine Verordnung – EUR-Lex – 52025PC0545 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt. Verordnung (EU, Euratom) 2025/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (ABl. L, …, ELI: …) [Datum, vollständiger Titel und Fundstellen der vorliegenden Verordnung einfügen]. die Programme und Tätigkeiten der Union durchgeführt werden, einschließlich Regeln für die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ bzw. des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d bzw. f der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, des Grundsatzes der systematischen Verankerung von Krisenvorsorge und Klimaresilienz, Regeln für die Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf die Leistung von Unionsprogrammen und -maßnahmen, Regeln für die Einrichtung eines Förderportals der Union, Regeln für die Evaluierung von Programmen sowie anderer horizontale Bestimmungen, die für alle Unionsprogramme gelten, etwa bezüglich Informationen, Kommunikation und Sichtbarkeit. (6) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2021/1764 des Rates56 können in einem überseeischen Land oder Gebiet (ÜLG) niedergelassene Personen und Einrichtungen im Rahmen des Programms und vorbehaltlich möglicher Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. (7) Der Binnenmarkt unterliegt den Grundprinzipien des freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs und hat maßgeblich zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung beigetragen. Ein gut funktionierender und geschützter Binnenmarkt ist eine Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige, sichere und geschützte Wirtschaft der Union und für die Förderung der Spar- und Investitionsunion. Wie in dem in der Binnenmarktstrategie vorgeschlagenen neuen Ansatz hervorgehoben wird, sind mehr Maßnahmen erforderlich, um die Hindernisse zu beseitigen, Reformen anzuregen, die Fragmentierung zu verringern und den Binnenmarkt zu vollenden, insbesondere vor dem Hintergrund neuer globaler Herausforderungen. Dies wurde und wird durch eine wirksame Kohäsionspolitik als zusätzliche Schlüsselvoraussetzung für den Erfolg des Binnenmarkts noch verstärkt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind gemeinsam für die Durchsetzung des Unionsrechts zuständig, um die Einhaltung der Binnenmarktvorschriften sicherzustellen und die Rechte von Menschen und Unternehmen zu schützen. Die Zuständigkeit auf Unionsebene umfasst drei Hauptaspekte: die Beseitigung von Hindernissen, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Umsetzung von korrigierenden Durchführungs- und Durchsetzungsmaßnahmen und die Anregung von Reformen. Hindernisse wie Wissens- und Datenlücken sowie Überregulierung behindern Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher, Unternehmen, Investoren und Wirtschaftsakteure beim Zugang zum Binnenmarkt und bei der Tätigkeit im Binnenmarkt. Der Kapazitätsaufbau, die administrative und operative Zusammenarbeit, einschließlich der digitalen Zusammenarbeit, und die Integration zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sind nach wie vor suboptimal und könnten verstärkt werden, um die Effizienz zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Geringe Effizienz und mangelnde Flexibilität bei der Rechtsetzung, der Festlegung von Normen und der Durchsetzung können die Anpassungsfähigkeit beeinträchtigen. Es besteht die Notwendigkeit, die Infrastruktur, 56 Beschluss (EU) 2021/1764 des Rates vom 5. Oktober 2021 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union einschließlich der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (Übersee- Assoziationsbeschluss einschließlich Grönlands) (ABl. L 355 vom 7.10.2021, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1764/oj). die mit der Beseitigung interner Hindernisse einhergeht und sie ermöglicht, mit der Infrastruktur zum Schutz der Außengrenzen des Binnenmarkts zu verbinden. (8) Im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, der in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates57 festgelegt ist, unterstützt das mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates58 eingerichtete Binnenmarktprogramm die Gestaltung, Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zugrunde liegen, damit dieser sein volles Potenzial entfalten kann. Das mit der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates59 eingerichtete Programm „Zoll“ sowie das mit der Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates60 eingerichtete Programm „Fiscalis“ flankieren die Zoll- und Steuerpolitik in der Union, indem sie digitale Lösungen für Zoll und Steuern auf Unionsebene, projektbasierte Kooperationstätigkeiten sowie Maßnahmen zur Personalentwicklung unterstützen. Darüber hinaus trägt das Instrument für Zollkontrollausrüstung, das mit der Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates61 als Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung eingerichtet wurde, dazu bei, die effizienten und wirksamen Zollkontrollen auszubauen, die für die Erleichterung des rechtmäßigen Handels von wesentlicher Bedeutung sind, und gleichzeitig einen ausreichenden Schutz an den Außengrenzen zu gewährleisten. Aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates62 eingerichteten Betrugsbekämpfungsprogramm der EU („UAFP“) werden Maßnahmen finanziert, die darauf abzielen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen wie Geldwäsche zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu verhindern und zu bekämpfen sowie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich untereinander und mit der Kommission zu fördern. (9) Angesichts der durch geopolitische Herausforderungen und Handelsspannungen verursachten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Unsicherheit ist der 57 Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj). 58 Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/690/oj). 59 Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/444/oj). 60 Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/847/oj). 61 Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Grenzkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom 2.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1077/oj). 62 Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/785/oj). Binnenmarkt ein wichtiger Anker für Stabilität und Widerstandsfähigkeit. Diese Herausforderungen erfordern angesichts ihres Umfangs und der starken gegenseitigen Abhängigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen eine gemeinsame und koordinierte Reaktion der Union. Zudem lassen sich ein angemessenes Schutzniveau und die daraus resultierenden Vorteile für Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher, Investoren und Unternehmen nicht allein durch nationale Maßnahmen erreichen. Auch Skaleneffekte wären auf diese Weise nicht möglich – vor allem, weil diese Vorteile grenzübergreifend wirken. (10) Unionsmittel sind erforderlich, um die Kommission in die Lage zu versetzen, rechtliche Verpflichtungen der Union zu erfüllen, die nicht an die Mitgliedstaaten delegiert werden können, und um die Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Pflichten sicherzustellen – insbesondere in den Bereichen Zoll, Marktüberwachung, Produktkonformität, Verbraucherschutz, Finanzdienstleistungen, Normensetzung, Wettbewerbspolitik, Bereitstellung europäischer Statistiken, Steuern und Betrugsbekämpfung. (11) Es ist daher angezeigt, ein Programm zur Verbesserung und Vertiefung des Funktionierens des Binnenmarkts und einer starken Zollunion sowie zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten mit einem Konzept aufzulegen, das Flexibilität, Vereinfachung und Synergien fördert und die horizontalen Prioritäten für die durchgängige Berücksichtigung in allen Politikbereichen unterstützt, einschließlich der Prioritäten, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2025/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates63 zur Festlegung eines Ausgabenverfolgungs- und Leistungsrahmens für den Haushalt sowie anderen horizontalen Vorschriften für die Programme und Tätigkeiten der Union festgelegt sind. Die folgenden vier Programme sollten daher in einem einzigen Programm zusammengefasst werden: Teile des Binnenmarktprogramms, mit Ausnahme der Bereiche kleine und mittlere Unternehmen sowie Lebensmittel und Futtermittel, das Programm „Zoll“, einschließlich Interventionen im Rahmen des Instruments für Zollkontrollausrüstung, das Programm „Fiscalis“ und das Betrugsbekämpfungsprogramm der EU. In den Bereichen Binnenmarkt, Zoll, Steuern und Betrugsbekämpfung sollte eine kontinuierliche und flexible Finanzierung gewährleistet werden – einschließlich einer Finanzierung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen, die Tätigkeiten wie die Straffung von Verwaltungsverfahren, die Harmonisierung der Vorschriften zwischen den Mitgliedstaaten sowie die Unterstützung schnellerer Reaktionen auf neue Herausforderungen durch einen umfassenden Rahmen für die Krisenvorsorge und - reaktion umfasst. (12) In diesem Zusammenhang sollte das Programm die Durchführung der folgenden allgemeinen Maßnahmenarten ermöglichen: a) Aufbau digitaler Kapazitäten, Entwicklung und Betrieb zentraler und dezentraler europäischer elektronischer Systeme und digitaler Lösungen, Umsetzungsinstrumente und Daten; b) Unterstützung bei konzeptionellen, regulatorischen und Durchsetzungsmaßnahmen, z. B. durch Studien, Kommunikation, Folgenabschätzungen, Evaluierungen und Vereinfachungsvorschläge; c) Kooperation und Zusammenarbeit zwischen den 63 Vorschlag für eine Verordnung – EUR-Lex – 52025PC0545 – DE – EUR-Lex (europa.eu), wird derzeit verhandelt – Verordnung (EU, Euratom) 2025/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... (ABl. L, ..., ELI: ...) [Datum, vollständiger Titel und Fundstellen der vorliegenden Verordnung einfügen]. Mitgliedstaaten, der Kommission, den Agenturen der Union und den nationalen Behörden sowie mit Interessenträgern; d) Aufbau administrativer und operativer/technischer Kapazitäten, einschließlich der Anschaffung, Wartung und Modernisierung von Ausrüstung – insbesondere Zollkontrollausrüstung – sowie die damit verbundene Infrastruktur und Kosten; e) Personalentwicklung; f) gemeinsame Instrumente, Methoden, Daten und Statistiken zur Unterstützung der Politikgestaltung, g) weitere Maßnahmen zur Erreichung der allgemeinen und spezifischen Ziele wie Innovation und Durchführung von Tests. (13) Angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft besteht bei Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, Investoren, Wirtschaftsteilnehmern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen ein immer größerer Bedarf an zeitnahen, genauen und leicht zugänglichen Informationen sowie an Beratung über das Funktionieren des Binnenmarkts und ihre Rechte und Pflichten aus dem Unionsrecht. Darüber hinaus sollte eine verstärkte Zusammenarbeit und Integration ermöglicht werden, um eine digital gestützte, nahtlose Umsetzung sowie eine kohärente und wirksame Durchsetzung in der gesamten Union sicherzustellen und Hindernisse und Beschränkungen zu beseitigen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, der Besteuerung, der Betrugsbekämpfungspolitik und der Zollunion entgegenstehen. Angesichts sich verändernder Umstände sollten die Behörden und Einrichtungen der Union für eine wirksame Rechtsetzung und Normensetzung sowie für die Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts sorgen und die Durchsetzung restriktiver Maßnahmen bei der Verwaltung von Unionsmitteln sicherstellen. (14) Das Programm sollte daher das Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich seiner externen Dimension, weiter verbessern und Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen schützen und ihre Position stärken. Dies sollte durch die Entwicklung, Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts, die Bereitstellung digitaler Instrumente und Lösungen, die Erleichterung des Marktzugangs und der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Gewährleistung von Resilienz, das Management von Notfällen und Sicherheitsbedrohungen oder Krisen, die Normensetzung und die Unterstützung der Entwicklung des Rechtsrahmens der Union erreicht werden. Die Maßnahmen des Programms sollten die Bereiche Rechte des geistigen Eigentums, Gesellschaftsrecht, Bekämpfung von Geldwäsche und Vertragsrecht abdecken und ein hohes Maß an Verbraucherschutz, einschließlich des Schutzes der Fahrgastrechte, sowie Marktüberwachung, Finanzwissen, freien Kapitalverkehr und Finanzdienstleistungen, wirksame und effiziente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, Zoll, Betrugsbekämpfung, wirksame und effiziente Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union und Besteuerung sicherstellen. Das Programm sollte auch die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission verbessern, insbesondere die Zusammenarbeit und verstärkte Synergien zwischen verschiedenen nationalen Behörden, einschließlich nationaler Durchsetzungsstellen, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern, unter anderem durch die Bereitstellung digitaler Lösungen zur Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den nationalen Behörden und mit einschlägigen Interessenträgern. Zudem sollte es die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung hochwertiger, vergleichbarer, zeitnaher und zuverlässiger europäischer Statistiken ermöglichen. Es müssen kohärente digitale Lösungen eingeführt werden, die die Geschäftstätigkeit innerhalb der Union sowie mit Drittländern erleichtern und vereinfachen und bei denen die Chancen genutzt werden, die der Binnenmarkt und die Zollunion den Bürgerinnen und Bürgern, Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investoren und Unternehmen bieten, wobei die Klimaziele der Union zu berücksichtigen sind. Von der Union koordinierte Plattformen gewährleisten die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, wodurch Fragmentierung und Doppelarbeit reduziert werden. Digitale Umsetzungsinstrumente verringern den Verwaltungsaufwand und sorgen für mehr Transparenz. Verschiedene Instrumente sind so konzipiert, dass sie die Geschäftstätigkeit in der Union und internationale Handelsgeschäfte erleichtern und vereinfachen, wodurch die tägliche Effizienz für Unternehmen gesteigert, eine stärkere wirtschaftliche Integration gefördert und Innovationen in der gesamten Union vorangetrieben werden. (15) Europäische Statistiken sind von wesentlicher Bedeutung, da sie die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung aller Unionspolitiken unterstützen und es allen Mitgliedern der Gesellschaft ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen und sich aktiv am demokratischen Prozess zu beteiligen. Es sollten einschlägige und vergleichbare amtliche europäische Statistiken erstellt und verbreitet werden, um wertvolle Erkenntnisse zu liefern und Wissenslücken zu schließen, damit Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher, Investoren und Unternehmen in vollem Umfang vom Binnenmarkt profitieren können. Angesichts seines horizontalen Charakters unterliegt der Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates64 spezifischen Anforderungen, insbesondere denjenigen der genannten Verordnung, in Bezug auf die Einhaltung der statistischen Grundsätze sowie die Funktionsweise des Europäischen Statistischen Systems und seiner Verwaltung, einschließlich der Rolle und der Aufgaben des Ausschusses für das Europäische Statistische System und der Kommission (Eurostat) und der Einrichtung und Umsetzung der Programmplanung für die statistischen Tätigkeiten. (16) Das Programm sollte sicherstellen, dass die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, einschließlich der Endnutzer von Finanzdienstleistungen, auf Unionsebene vertreten sind, damit die Entwicklungen im Binnenmarkt auch ihren Bedürfnissen entsprechen und das Vertrauen der Anleger in den Binnenmarkt stärken. (17) Das Programm zielt darauf ab, das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher und Investoren in den Binnenmarkt und die Zollunion zu stärken, indem ein hohes Verbraucherschutzniveau, das den Schutz der Fluggäste, die Produktsicherheit und die Stärkung der Position der Verbraucher einschließt, sichergestellt wird, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt werden, in vollem Umfang vom Binnenmarkt zu profitieren und zu einem wettbewerbsfähigen, innovativen und dynamischen Binnenmarkt beizutragen. Das Programm sollte die Sicherheit und die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen durch konkrete und wirksame Maßnahmen schützen, mit denen die von den Mitgliedstaaten umgesetzte Politik unterstützt, ergänzt und überwacht wird. Darüber hinaus sollten die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Lage versetzt und aufgefordert werden, nachhaltige und sachkundige Entscheidungen 64 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/oj). zu treffen. Um zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, Investoren und Unternehmen beizutragen, muss sichergestellt werden, dass die Anforderungen an den Verbraucherschutz, die Rechte und die Produktsicherheit in der gesamten Union wirksam umgesetzt, einheitlich durchgesetzt und konsequent eingehalten werden. Verbraucherorganisationen auf nationaler und Unionsebene spielen eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Verbraucherinteressen, indem sie die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Politik vertreten, unabhängige Beratung anbieten, Aufklärungsarbeit leisten und Verbraucherinnen und Verbraucher unterstützen, insbesondere bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, und ihnen dabei helfen, ihre Rechte zu verstehen und wirksam auszuüben. Mit dem Programm sollten die Rolle und die Kapazitäten von Verbraucherorganisationen und Europäischen Verbraucherzentren gestärkt werden, damit sie einzelnen Verbraucherinnen und Verbrauchern maßgeschneiderte Orientierungshilfen und Beratung anbieten können. Das Programm sollte darüber hinaus die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden unterstützen, einschließlich derjenigen, die mit der Durchsetzung des Verbraucherrechts betraut und gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 tätig sind, und derjenigen, die Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf Fahrgastrechte gemäß der Verordnung (EU) 2021/782, der Verordnung (EU) Nr. 181/2011, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 wahrnehmen. Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau sind nötig, um Untersuchungstechniken und Durchsetzungsinstrumente an technologische Entwicklungen wie den Einsatz künstlicher Intelligenz anzupassen. Ferner sind Maßnahmen erforderlich, um die Kapazitäten der für die Überwachung der Produktsicherheit zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu verbessern, insbesondere durch das Schnellwarnsystem „Safety Gate“ der Union für gefährliche Produkte, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates65 betrieben wird, und das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates66. (18) Tätigkeiten im Bereich der Marktüberwachung sind von entscheidender Bedeutung, um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates67 und anderer Rechtsakte der Union zu verwirklichen, nach denen die Kommission Akkreditierungsstellen anerkennen und Netzwerke unterstützen muss. 65 Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj). 66 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011. 67 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj). Diese Tätigkeiten sollten die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stärken und eine Harmonisierung der Arbeitsmethoden sowie der Überwachung des elektronischen Handels fördern. Marktüberwachungstätigkeiten tragen zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union und zur Verbrauchersicherheit bei und erleichtern die grenzübergreifende Zusammenarbeit und den Austausch von Fachwissen. Durch Marktüberwachung wird sichergestellt, dass Non-Food- Erzeugnisse die Verbraucher und Arbeitnehmer der Union nicht gefährden. Sie gewährleistet auch den Schutz anderer öffentlicher Interessen, beispielsweise im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes, der Sicherheit und der Fairness im Handel. Der Marktüberwachung kommt eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Agenda für den Grünen Deal der EU zu, indem sie beispielsweise sicherstellt, dass Verbote und Beschränkungen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit für eingeführte Erzeugnisse ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die Governance für den Binnenmarkt könnte verbessert werden, um strukturelle Probleme in den Bereichen Normung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung anzugehen. Im Rahmen der Binnenmarktstrategie werden wirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Produktkonformität durch die Nutzung von Synergien mit den Kapazitäten der EU und der nationalen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden sowie durch die potenzielle Einrichtung einer EU-Marktüberwachungsbehörde vorgeschlagen. (19) Europäische Normen spielen eine zentrale Rolle bei der Förderung der Harmonisierung in der gesamten Union sowie bei der Unterstützung zentraler politischer Ziele. Es ist äußerst wichtig, dass die Interessen der Union im internationalen Normungswesen vertreten sind. Die Harmonisierung von Normen und die digitale Regulierung können dazu beitragen, die Fragmentierung der Rechtsetzung und Durchsetzung in der Union als Hindernis für einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu beseitigen. Das Programm sollte stärkere Koordinierungsmechanismen, harmonisierte Regulierungsnormen sowie eine verstärkte Aufsicht auf Unionsebene umfassen. (20) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält ein Regelwerk, mit dem sichergestellt wird, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, und es ist festgelegt, dass die Union die ausschließliche Zuständigkeit für die Festlegung von Wettbewerbsregeln hat. Das Programm sollte zur Wettbewerbspolitik der Union beitragen und insbesondere die erheblichen Auswirkungen des sauberen, fairen, wettbewerbsfähigen und digitalen Wandels der Wirtschaft und des Unternehmensumfelds auf den Wettbewerb und das Funktionieren des Binnenmarkts angehen. Um die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln zu beschleunigen und zu stärken, ist der Einsatz der richtigen Technologien und Fähigkeiten zur Marktüberwachung sowie zur effektiveren Erhebung, Verarbeitung und Analyse von Informationen von entscheidender Bedeutung. Mithilfe dieser Technologien sollte die Wettbewerbspolitik modernisiert und ein Beitrag zur Verbesserung der Analyse und Bewertung von Marktentwicklungen geleistet werden. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, dass das Programm Netzwerke unterstützt, die Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und Gerichten stärkt, die internationale Zusammenarbeit fördert und sicherstellt, dass eine größere Gruppe von Interessenträgern erreicht wird, wenn es darum geht, die Rechte, Vorteile und Pflichten der Wettbewerbspolitik der Union zu kommunizieren und zu erläutern. Das Programm sollte zu einem fairen Wettbewerb und gleichen Wettbewerbsbedingungen — auch auf globaler Ebene — beitragen und Unternehmen und Verbraucherinnen und Verbraucher befähigen, in den Genuss der Vorteile des Binnenmarkts zu kommen. Dies dürfte insgesamt auch dazu beitragen, die erheblichen makroökonomischen Effekte einer wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in der Union zu entfalten. (21) Das Programm sollte die Entwicklung und Umsetzung hochwertiger europäischer und internationaler Normen und Standards für die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung von Unternehmen und einen gut funktionierenden gemeinsamen Rahmen für die Berichterstattung unterstützen, die für den Binnenmarkt, das wirksame Funktionieren der Kapitalmärkte und die Verwirklichung des integrierten Marktes für Finanzdienstleistungen im Rahmen der Spar- und Investitionsunion von wesentlicher Bedeutung sind. (22) Die Entwicklung des Rechtsrahmens der Union in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Unternehmensführung sowie und Vertragsrecht ist von zentraler Bedeutung, um Unternehmen effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen und gleichzeitig den von der Unternehmenstätigkeit betroffenen Interessenträgern Schutz zu bieten und auf sich abzeichnende politische Herausforderungen zu reagieren. Die Unterstützung einer angemessenen Evaluierung, Umsetzung (einschließlich digitaler Entwicklung) und Durchsetzung des einschlägigen Besitzstands, der die Interessenträger informiert und unterstützt, erleichtert einen sicheren Informationsaustausch und gewährleistet Rechtssicherheit für die Unternehmen im Binnenmarkt. Das bevorstehende europäische Innovationsgesetz sowie die 28. Regelung 68für Unternehmen werden unmittelbar zur Wettbewerbsfähigkeit der Union beitragen. Es bedarf eines klaren und gut angepassten Rechtsrahmens für die Datenwirtschaft und Innovation, einschließlich der Digitalisierung und der gemeinsamen Nutzung zwischen Unternehmen und Verwaltungen, wozu die Europäische Brieftasche für Unternehmen, das einheitliche digitale Zugangstor sowie andere digitale Mittel für das Inverkehrbringen von Produkten im Binnenmarkt, wie etwa der digitale Produktpass, zählen. Dadurch würde die Rechtssicherheit in Bezug auf vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen erhöht, insbesondere in Bezug auf Haftung, Sicherheit, Ethik und Privatsphäre im Zusammenhang mit fortschrittlichen und neu entstehenden Technologien, einschließlich künstlicher Intelligenz und Quantentechnologien. . (23) Die Zollunion bildet nach wie vor das Fundament der Union. Sie ist eine grundlegende Voraussetzung und tragende Säule des wettbewerbsfähigen Binnenmarkts und anderer politischer Prioritäten der Union, einschließlich der europäischen wirtschaftlichen Sicherheit. Die Zollunion trägt maßgeblich zur Umsetzung der Handelspolitik der Union, zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie zur Gewährleistung der Sicherheit innerhalb der Union bei. Als Reaktion auf die bestehenden Herausforderungen – insbesondere die Notwendigkeit, den rechtmäßigen internationalen Handel zu erleichtern –, mit denen die Zollunion, die betroffenen Wirtschaftsakteure und die nationalen Zollbehörden angesichts der Weiterentwicklung ihrer Rolle und der Geschäftsmodelle konfrontiert sind, legte die Kommission am 17. Mai 2023 den Vorschlag69 für die bislang ehrgeizigste und umfassendste Reform der Zollunion seit ihrer Gründung im Jahr 1968 vor. Auf der Grundlage einer neuen Partnerschaft zwischen den Zollbehörden sowie 68 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final). 69 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (COM(2023) 258 final). zwischen den Zollbehörden und Unternehmen und durch die Einrichtung der EU- Zollbehörde, deren Aufgabe es sein wird, die EU-Zolldatenplattform zu entwickeln und zu verwalten, soll ein kosteneffizienterer und wirksamerer Rahmen für die Zusammenarbeit in der Zollunion geschaffen werden. (24) Die Steuerpolitik der Union spielt eine Schlüsselrolle für das reibungslose Funktionieren des wettbewerbsorientierten Binnenmarkts. Sie unterstützt kohärente Steuerpraktiken in allen Mitgliedstaaten, fördert gleiche Wettbewerbsbedingungen und reduziert Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel. Die Steuerpolitik der Union bekämpft nicht nur Fragmentierung und Diskriminierung, sondern schützt auch die finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und trägt dazu bei, das Wirtschaftswachstum und Investitionen in einem wettbewerbsorientierten Rahmen zu fördern. Die Steuerpolitik leistet auch einen Beitrag zu den Klima- und Umweltzielen der EU. Die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung durch eine verstärkte Zusammenarbeit und einen verbesserten Informationsaustausch ist von entscheidender Bedeutung für die Wahrung dieser Interessen, die Angleichung an die übergeordneten Ziele der Union und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in die Integrität des Binnenmarkts. Für ein effizientes Funktionieren des Binnenmarkts sind auch eine Vereinfachung der Steuersysteme sowie die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltungen erforderlich, wodurch mehr Transparenz und Kohärenz erreicht und ein wettbewerbsorientiertes wirtschaftliches Umfeld in allen Mitgliedstaaten geschaffen werden kann. In Anbetracht der Auswirkungen der Digitalisierung auf die öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der Steuerbehörden, sollte die Steuerpolitik der Union diese digitalen Möglichkeiten nutzen, um eine faire Besteuerung und eine effiziente Steuererhebung zu gewährleisten und gleichzeitig einen schlankeren und effizienteren Rahmen zu bieten, durch den sich der Verwaltungsaufwand verringert. (25) Im Einklang mit den bestehenden und künftigen rechtlichen Verpflichtungen auf Unionsebene ist es von entscheidender Bedeutung, die Entwicklung und den Betrieb von EU-Komponenten digitaler Lösungen im Zoll- und Steuerbereich fortzusetzen. Diese gemeinsamen Komponenten sind von zentraler Bedeutung für die Schaffung einer modernen und effizienten Zollunion sowie wirksamer Steuersysteme in der gesamten Union und stärken zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der Union auf globaler Ebene. (26) Das Programm sollte die Fortführung des Programms „Zoll“ ermöglichen, einschließlich der Interventionen für Zollkontrollausrüstung, die im Zeitraum 2021– 2027 durch das Instrument für Zollkontrollausrüstung sowie durch das Programm „Fiscalis“ und seine Vorgängerprogramme durchgeführt wurden. In dieser Hinsicht sollte das Programm die weitere Unterstützung der Arbeit der Zoll- und Steuerbehörden ermöglichen, indem es nicht nur für ein solides digitales Zoll- und Steuerumfeld sorgt, sondern auch die Sachverständigennetzwerke, den Austausch von Know-how und bewährten Verfahren stärkt und die nationalen Bemühungen zur Schulung von Zoll- und Steuerbeamten und -fachkräften durch Lösungen auf Unionsebene ergänzt. In diesem Sinne sollte das Programm die kontinuierliche Zusammenarbeit und Kooperation zwischen den nationalen Zollbehörden sowie zwischen den nationalen Steuerbehörden und deren Zusammenarbeit mit der Kommission und anderen nationalen Behörden sowie den Aufbau ihrer digitalen, administrativen, personellen und operativen Kapazitäten (Entwicklung und Betrieb elektronischer Systeme und digitaler Lösungen und Instrumente, Ausrüstung, Infrastruktur, Schulungen, Innovation, Studien, Evaluierungen usw.) unterstützen. Die Bedeutung angemessener und gleichwertiger Ergebnisse der Zollkontrollen erfordert unter anderem die Verfügbarkeit und optimale Nutzung einschlägiger und modernster Zollkontrollausrüstung, deren Bereitstellung durch das Programm erleichtert werden sollte – insbesondere in Krisensituationen und in den an die Außengrenzen der Union angrenzenden Ländern. Die gemeinsame Auftragsvergabe sollte so weit wie möglich gefördert werden, um weitere Effizienzsteigerungen und Skaleneffekte zu erzielen. Das Programm sollte auch den Übergang zu einer erneuerten Zollunion ermöglichen.70 (27) Angesichts der zunehmenden Bedeutung militärischer Mobilität sollte das Programm auch dazu beitragen, dass die Zollkontrollsysteme der EU ausgerüstet und interoperabel sind, um den reibungslosen Verkehr von Militärgütern und - ausrüstungen zu unterstützen. Zu diesem Zweck könnte die Digitalisierung und Koordinierung der Zollverfahren unterstützt werden, einschließlich der Verbesserung der zivil-militärischen Zusammenarbeit im Zollbereich. (28) Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 sollten eher technische Einzelheiten zum Haushaltsvollzug aller durch das Programm unterstützter Politikbereiche in den Arbeitsprogrammen und Aufforderungsunterlagen festgelegt werden, einschließlich spezifischer Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien je nach Instrument des Haushaltsvollzugs und abhängig davon, ob es sich um eine Finanzhilfe oder Auftragsvergabe handelt, sowie abhängig von den verfolgten spezifischen politischen Zielen. Gemäß Artikel 136 der Haushaltsordnung sollten Sicherheitsanforderungen gelten. Für Lieferanten mit hohem Risiko sollten gemäß den einschlägigen geltenden Bestimmungen Beschränkungen gelten. (29) Europa muss seine Sicherheitsinteressen gegenüber Lieferanten schützen, die aufgrund der potenziellen Einmischung von Drittländern sowie ihrer Sicherheit, insbesondere der Cybersicherheit, ein anhaltendes Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Daher muss das Risiko einer anhaltenden Abhängigkeit von Hochrisikolieferanten im Binnenmarkt, auch in der IKT-Lieferkette, verringert werden, da diese potenziell schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Nutzer und Unternehmen in der gesamten Union und der kritischen Infrastrukturen der Union in Bezug auf die Integrität von Daten und Diensten sowie die Verfügbarkeit von Diensten haben könnten. Diese Beschränkung sollte sich auf eine verhältnismäßige Risikobewertung und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen stützen, wie sie in den Strategien und Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind. (30) Gemäß den Unionsvorschriften zur Festlegung von Vorschriften für Unionsmittel in geteilter Mittelverwaltung sowie für die Heranführungshilfe im Programmplanungszeitraum 2014–2020 sind die Mitgliedstaaten, Kandidatenländer und potenziellen Kandidatenländer dazu verpflichtet, Unregelmäßigkeiten und Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu melden. Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften und der entsprechenden Durchführungsverordnungen ist die Kommission dazu verpflichtet, das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) als sicheres Instrument für die elektronische Kommunikation bereitzustellen, das auch die Verwaltung und Analyse von Unregelmäßigkeiten unterstützt. 70 Auf der Grundlage der vom Europäischen Parlament und vom Rat zu erzielenden Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union und zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (COM(2023) 258 final). (31) Artikel 325 AEUV sieht vor, dass die Union und die Mitgliedstaaten Betrügereien, Korruption und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen bekämpfen. Die Union sollte Tätigkeiten auf diesen Gebieten unterstützen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates71 und dem Beschluss 2009/917/JI des Rates72 unterstützt die Union die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen Letzteren und der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung. Diese Unterstützung erstreckt sich nicht nur auf die Betrugsbekämpfung im Zusammenhang mit Zollbetrug, sondern auch auf den illegalen Handel in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr, Gesundheit und Umweltschutz und wird für eine Reihe operativer Tätigkeiten bereitgestellt. Diese schließen unter anderem das Informationssystem für die Betrugsbekämpfung (Anti- Fraud Information System, AFIS) ein, bei dem es sich um eine IT-Plattform handelt, die aus einer Reihe von IT-Anwendungen besteht, welche unter dem Dach eines gemeinsamen, von der Kommission verwalteten Informationssystems betrieben werden. Um die Nachhaltigkeit dieses gemeinsamen Informationssystems, das das AFIS und das IMS umfasst, zu gewährleisten, ist eine stabile und vorhersehbare Finanzierung über die Jahre hinweg erforderlich. Diese sollte im Rahmen des Programms bereitgestellt werden, da die Kommission in diesem Zusammenhang rechtliche Verpflichtungen eingegangen ist und das System für den Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist. (32) Drittländer, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum73 eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; gemäß dem EWR- Abkommen erfolgt die Assoziierung mit den Programmen auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wird. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Drittländer müssen dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. (33) Entsprechend der – in der Mitteilung der Kommission vom 11. Februar 2025 über den „Weg zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen“74 eingegangenen – Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den geplanten Programmmaßnahmen Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemein sind, wobei eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses 71 Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/515/oj). 72 Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/917/oj). 73 OJ L 1, 3.1.1994, p. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1994/1/oj. 74 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Weg zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (COM(2025) 46 final). Programms ergriffenen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Steuerpolitik und der Steuerbehörden kohärent verwendet werden. (34) Da die Ziele dieser Verordnung – nämlich die Stärkung und Vertiefung des wirksamen Funktionierens eines wettbewerbsfähigen Binnenmarkts und einer starken Zollunion sowie der Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten – von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der rechtlichen Verpflichtung, des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (35) Der Entwurf des Programmteils betreffend den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken wurde gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 dem Ausschuss für das Europäische Statistische System zur vorherigen Prüfung vorgelegt. (36) Diese Verordnung ersetzt die mit den Verordnungen (EU) 2021/444, (EU) 2021/690, (EU) 2021/785, (EU) 2021/847 und (EU) 2021/1077 eingerichteten Programme. Die genannten Verordnungen sind daher aufzuheben. (37) Um die weitere Erfüllung von Maßnahmen im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen der Union sowie von anderen Maßnahmen oder Änderungen der im Rahmen dieser Verordnungen durchgeführten Maßnahmen bis zu deren Abschluss sicherzustellen, sollten Übergangsregelungen festgelegt werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit der vorliegenden Verordnung wird das Binnenmarkt- und Zollprogramm (das „Programm“) eingerichtet und es werden die Ziele des Programms, seine Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034, die Formen der Unionsfinanzierung sowie die Regeln für die Bereitstellung dieser Finanzierung festgelegt. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Rechtsträger“ eine natürliche Person oder eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikels 200 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung; 2. „Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates75 oder gleichwertige Stellen in den assoziierten Ländern; 3. „Auftrag der Zollbehörden“ den Auftrag der Zollbehörden gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; 4. „Steuern“ oder „Besteuerung“ Angelegenheiten, einschließlich der Gestaltung, Verwaltung, Durchsetzung und Befolgung von Vorschriften, im Zusammenhang mit den folgenden Steuern und Abgaben: a) der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates76; b) Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates77; c) Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates78; d) Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates79; e) andere Steuern und Abgaben jeder Art, die von oder für einen Mitgliedstaat, seine gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für die Union erhoben werden, soweit sie für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind; 5. „Steuerbehörden“ Behörden und andere Stellen, die für die Besteuerung oder steuerbezogene Tätigkeiten zuständig sind; 6. „digitale Lösung auf Unionsebene“ ein digitales Konzept, ein System, ein Werkzeug, eine Datenbank, eine Datenplattform, eine Anwendung, eine Plattform, eine interoperable IT-Infrastruktur oder eine ähnliche Lösung, die sowohl Hardware- als auch Softwareaspekte umfasst; 7. „Norm“ oder „Standard“ a) eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates80; 75 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj). 76 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/112/oj). 77 Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/83/oj). 78 Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/64/oj, ), aufzuheben und durch eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren und Tabakerzeugnisse zu ersetzen, falls der Vorschlag der Kommission (COM(2025) 580 final vom 16. Juli 2025) angenommen wird. 79 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj). b) einen „internationalen Rechnungslegungsstandard“ gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates81; c) einen „Standard für die nichtfinanzielle Berichterstattung“, mit welchem den Interessenträgern Informationen über die Leistung eines Unternehmens in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung zur Verfügung gestellt werden82; d) einen „internationalen Prüfungsstandard“ gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates83; 8. „Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Produkte den Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union genügen und das in jenen Rechtsvorschriften erfasste öffentliche Interesse geschützt wird; 9. „Marktüberwachungsbehörde“ eine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1020; 10. „europäische Statistiken“ Statistiken, die nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entwickelt, erstellt und verbreitet werden; 11. „Programmplanungsrahmen für europäische Statistiken“ das in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannte Europäische Statistische Programm. Artikel 3 Ziele des Programms (1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts und der Zollunion zu verbessern und zu vertiefen sowie die Sicherheit und die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, wobei Flexibilität, Vereinfachung und Synergien gefördert und die horizontalen politischen Prioritäten der Union unterstützt werden sollen. 80 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj). 81 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj/deu). 82 Beispielsweise Standards gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022L2464). 83 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/43/oj). (2) Die spezifischen Ziele des Programms sind: a) Stärkung der Position von Bürgerinnen und Bürgern, Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investoren, Wirtschaftsakteuren und Unternehmen, indem ihnen Informationen, Leitlinien und Beratung bereitgestellt werden, damit sie fundierte Entscheidungen treffen und die vom Binnenmarkt gebotenen Chancen für Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital in vollem Umfang nutzen können, Verbesserung der entsprechenden digitalen und finanziellen Kompetenz, Gewährleistung des Zugangs zu Rechtsbehelfsmechanismen durch Unterstützung repräsentativer Organisationen in ihrer partizipativen Rolle; Verbesserung des Verständnisses des Binnenmarkts und seiner Herausforderungen durch die Unterstützung von Tätigkeiten im Bereich Datenerhebung, -beschaffung, -analyse und -instrumente; b) Förderung der Zusammenarbeit unter den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und anderen Einrichtungen der Union in allen Programmbereichen, einschließlich der Vorsorge und der wirtschaftlichen Sicherheit des Binnenmarkts sowie der Krisenreaktion; Konzeption, Einführung, Umsetzung, Betrieb, Wartung und Unterstützung der gemeinsamen Komponenten digitaler Lösungen auf Unionsebene und Unterstützung ihrer Einbindung; Stärkung der operativen, technischen und administrativen Kapazitäten der nationalen Behörden, einschließlich der Zoll- und Steuerbehörden; c) Förderung einer harmonisierten Normensetzung und Stärkung der Entwicklung europäischer und internationaler Normen, um eine wirksame Gestaltung, einheitliche Auslegung und Durchführung sowie die Durchsetzung des Unionsrechts und die Überwachung der Risiken einer Marktfragmentierung sicherzustellen, auch in Bezug auf die Überprüfung, ob beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer den Besitzstand der EU erfüllen; d) Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden bei einer engeren Zusammenarbeit und einem einheitlichen Auftreten, um ihre Aufgaben zu erfüllen, zur wirtschaftlichen Sicherheit Europas beizutragen sowie eine wirksame Marktüberwachung und ein hohes Maß an Verbraucherschutz, Produktkonformität und Produktsicherheit zu gewährleisten; e) Schutz der wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, einschließlich der damit verbundenen Risiken im Zusammenhang mit Ausgaben, Einnahmen und Vermögenswerten sowie Reputationsrisiken, Unterstützung der operativen Zusammenarbeit und der Ermittlungstätigkeiten der Mitgliedstaaten; Unterstützung der Steuerpolitik und der Umsetzung des Unionsrechts im Steuerbereich sowie Verbesserung der Steuersysteme und der Steuererhebung in der Union mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionen in Europa zu steigern; f) Verbesserung der evidenzbasierten und digitalfähigen Politikgestaltung und der Nutzung digitaler Umsetzungsinstrumente sowie der gemeinsamen Nutzung öffentlicher Daten zur Unterstützung der spezifischen Ziele gemäß den Buchstaben a bis e; g) Bereitstellung relevanter und vergleichbarer amtlicher europäischer Statistiken gemäß dem Anhang. (3) Das Programm unterstützt die Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen auf Unionsebene in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit des Binnenmarkts und Umsetzungsinstrumente, Marktüberwachung, Produktkonformität, Normen, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Rechte des geistigen Eigentums, Wettbewerbspolitik, Finanzdienstleistungspolitik, die Bekämpfung von Geldwäsche, restriktive Maßnahmen der Union, Gesellschaftsrecht und den rechtlichen Rahmen der Unternehmensführung, Verbraucherpolitik, europäische Statistiken, Zollrecht, Steuern und Betrugsbekämpfung sowie andere Maßnahmen zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele. Artikel 4 Mittelausstattung (1) Die indikative Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2034 auf 6 238 112 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. (2) Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen. (3) Über 2034 hinaus können Mittel zur Deckung notwendiger Ausgaben sowie Mittel für die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, in den Unionshaushalt eingestellt werden. (4) Die in Absatz 1 genannte Finanzausstattung und die Beträge der zusätzlichen Mittel gemäß Artikel [5] können auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms verwendet werden, z. B. für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, betriebliche IT- Systeme und -Plattformen, Informations- und Kommunikations- und Sichtbarkeitstätigkeiten einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union sowie für jegliche sonstige technische und administrative Hilfe oder Personalausgaben, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen. Artikel 5 Zusätzliche Mittel (1) Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Drittländer, internationale Organisationen, internationale Finanzinstitutionen oder sonstige Dritte können zusätzliche Finanzbeiträge oder nichtfinanzielle Beiträge zu dem Programm leisten. Zusätzliche Finanzbeiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstaben a, d oder e oder im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. (2) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf deren Antrag – im Rahmen des Programms bereitgestellt werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt oder indirekt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 aus. Sie werden zusätzlich zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Betrag bereitgestellt. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Ist die Kommission für dem Programm auf diese Weise zur Verfügung gestellte Mittel keine rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auf eines oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme oder deren Nachfolgeprogramme rückübertragen werden. Artikel 6 Alternative, kombinierte und kumulative Finanzierung (1) Das Programm wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Auch Maßnahmen, für die aus einem anderen Programm ein Unionsbeitrag bereitgestellt wurde, können einen Beitrag aus dem Programm erhalten. Die Vorschriften des jeweiligen Unionsprogramms gelten für den entsprechenden Beitrag; alternativ können auf alle Beiträge einheitliche Regeln angewandt werden, wobei in dem Fall eine einzige rechtliche Verpflichtung eingegangen werden kann. Wird der Unionsbeitrag auf Grundlage der förderfähigen Kosten geleistet, so darf die kumulierte Unterstützung aus dem Unionshaushalt die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen; sie kann anteilig auf der Grundlage der Unterlagen, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, berechnet werden. (2) Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms können unter direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstituten oder sonstigen Dritten (im Folgenden „am gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligte Partner“) durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleistet ist. Derartige Verfahren unterliegen einheitlichen Regeln und ziehen eine einzige rechtliche Verpflichtung nach sich. Zu diesem Zweck können die an dem gemeinsamen Gewährungsverfahren beteiligten Partner dem Programm gemäß Artikel 5 dieser Verordnung Mittel zur Verfügung stellen bzw. gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 mit der Durchführung des Gewährungsverfahrens betraut werden. Bei gemeinsamen Gewährungsverfahren können Vertreter der Partner für das gemeinsame Gewährungsverfahren auch Mitglieder des in Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Evaluierungsausschusses sein. Artikel 7 Mit dem Programm assoziierte Drittländer (1) Die folgenden Drittländer können sich durch vollständige oder teilweise Assoziierung an dem Programm beteiligen, soweit das mit den in Artikel 3 dargelegten Zielen und mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen, die im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffen wurden und für sie gelten, im Einklang steht: a) Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, sowie Andorra, Monaco und San Marino; b) beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten; c) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik; d) andere Drittländer, einschließlich der Nachbarländer der Gebiete in äußerster Randlage der EU. (2) Die Assoziierungsabkommen für die Beteiligung an Programmen a) gewährleisten, dass die Beiträge des an dem Programm teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; b) legen die Bedingungen für die Beteiligung an dem Programm fest, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu den einzelnen Programmen, die sich aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr zusammensetzen, sowie zu den allgemeinen Verwaltungskosten des Programms; c) übertragen dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in dem Programm; d) gewährleisten die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen; e) sorgen gegebenenfalls für den Schutz der Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Interessen in den Bereichen Sicherheit, Verteidigung und öffentliche Ordnung. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d gewährt das Drittland die erforderlichen Rechte und den Zugang gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und garantiert, dass Vollstreckungsbeschlüsse zur Verhängung einer Geldstrafe auf der Grundlage von Artikel 299 AEUV sowie Urteile und Anordnungen des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar vollstreckbar sind; Artikel 8 Ausführung und Formen der Unionsfinanzierung (1) Das Programm wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in direkter Mittelverwaltung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen durchgeführt, die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführt sind. (2) Unionsmittel können im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 in jeder Form bereitgestellt werden, insbesondere im Rahmen von Finanzhilfen, einer Auftragsvergabe, nichtfinanziellen Zuwendungen sowie Vergütungen und Erstattungen für Sachverständige gemäß den Artikeln 242 und 243 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. (3) Werden Unionsmittel in Form von Finanzhilfen bereitgestellt, so werden die Mittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 als nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierung oder, sofern dies erforderlich ist, im Wege vereinfachter Kostenoptionen bereitgestellt. Die Finanzierung kann nur in Form einer Erstattung tatsächlich förderfähiger Kosten erfolgen, wenn die Ziele einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden können oder wenn dieses Formular erforderlich ist, um andere Finanzierungsquellen, einschließlich der Finanzierung durch die Mitgliedstaaten, zu erschließen. . Artikel 9 Förderfähigkeit (1) Die Förderfähigkeitskriterien werden mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt und gelten für alle Gewährungsverfahren im Rahmen des Programms. (2) Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung kommen einer oder mehrere der folgenden Rechtsträger als Empfänger einer Unionsfinanzierung in Betracht: a) in einem Mitgliedstaat niedergelassene Rechtsträger, b) in einem assoziierten Drittland niedergelassene Rechtsträger, c) internationale Organisationen, d) sonstige in nicht assoziierten Drittländern niedergelassene Rechtsträger, wie im Arbeitsprogramm aufgeführt, sofern die Finanzierung solcher Rechtsträger für die Durchführung der Maßnahme wesentlich ist und zur Verwirklichung der in dem betreffenden Artikel festgelegten Ziele beiträgt. (3) Ergänzend zu Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können sich in Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung genannte assoziierte Drittländer gegebenenfalls an etwaigen Auftragsvergabemechanismen nach Artikel 168 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 beteiligen und diese nutzen. Die Vorschriften für Mitgliedstaaten gelten sinngemäß für teilnehmende assoziierte Drittländer. (4) Gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 werden Gewährungsverfahren, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, in einem nicht offenen Verfahren durchgeführt und es gelten für Lieferanten mit hohem Risiko aus Sicherheitsgründen Beschränkungen für die Förderfähigkeit. (5) Bei Maßnahmen zur Durchführung der Normensetzung sind die in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Organisationen förderfähig. (6) Bei Maßnahmen zur Unterstützung des Verbraucherschutzes und/oder im Zusammenhang mit dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren sind folgende Einrichtungen förderfähig: a) eine von einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Artikel 7 benannte Stelle, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt wurde; b) eine öffentliche Einrichtung. (7) Im Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 können ferner die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien näher erläutert oder zusätzliche Förderfähigkeitskriterien für bestimmte Maßnahmen festgelegt werden. (8) Vertreter von Drittländern oder internationalen Organisationen dürfen bei den Beratungen über die Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien nicht anwesend sein. Artikel 10 Einrichtungen, die ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähig sind Den folgenden Rechtsträgern kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Finanzhilfe aus dem Programm gewährt werden: 1. bei Maßnahmen der Marktüberwachung die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020; 2. bei Maßnahmen im Bereich der Akkreditierung die Stelle, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates84 für die Durchführung der in Artikel 32 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Tätigkeiten anerkannt ist; 3. bei Maßnahmen zur Unterstützung der Entwicklung hochwertiger Normen für die finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung und Prüfung und zur Erleichterung ihrer Integration in das Unionsrecht die EFRAG (ehemals die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung), die Stiftung für Internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS-Stiftung) und das Public Interest Oversight Board (PIOB) und ihre Nachfolgeorganisationen; 4. bei Maßnahmen im Bereich der Durchsetzung des Verbraucherschutzes die in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung des Unionsrechts zu

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