Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung)
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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung)
[Bundesrat Drucksache 459/1/25
06.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AV - Fz - U - Wi
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die
Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte
Erzeugnisse (Neufassung)
COM(2025) 580 final; Ratsdok. 11725/25
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des
Richtlinienvorschlags, der neue Entwicklungen und Markttrends aufgreift, harmonisierte
Vorschriften für neuartige Erzeugnisse und Rohtabak einführt sowie die
bestehenden Vorschriften für Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Wasserpfeifentabak und
erhitzte Tabakerzeugnisse) ergänzt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung
jedoch, sich für die Änderung des Vorschlags der Richtlinie wie folgt
einzusetzen:
a) Die Begriffsbestimmung von Nikotinbeuteln in Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 wird abgelehnt und sollte gestrichen
werden. Als Folgeänderung sollte der Begriff des Nikotinbeutels aus allen
weiteren Vorschriften und Erwägungsgründen der Richtlinie gestrichen
werden.
b) Die Begriffsbestimmung von Nikotin in Artikel 2 Absatz 4 als jede Form
von Nikotin, auch synthetisches Nikotin und Nikotinanaloga, wird
abgelehnt und sollte gestrichen werden.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nikotinbeutel sind nach der derzeitigen Gesetzeslage in Europa nicht explizit
geregelt. Die Mitgliedstaaten vertreten unterschiedliche Auffassungen im
Hinblick auf deren rechtmäßige Verkehrsfähigkeit. Es ist nicht sinnvoll und wäre
präjudizierend, die steuerrechtliche Relevanz hinsichtlich dieses Produktes zu
regeln, bezüglich dessen Verkehrsfähigkeit der EU-Gesetzgeber noch keine
konkreten Regelungen formuliert hat. Dieser Entscheidung sollte nicht
vorgegriffen werden. Nikotinbeutel sind als überaus gesundheitsschädlich und
jugendgefährdend einzuordnen und daher sollte das Inverkehrbringen dieser
nicht über steuerrechtliche Vorschriften vorlegitimiert erlaubt werden.
Auch der Drogenbeauftragte der Bundesregierung warnt und plädiert, die
Bemühungen von Prävention und Aufklärung zu stärken als auch geltendes Recht
konsequent durchzusetzen. Demnach habe bereits jeder siebte Schüler
zwischen 16 und 17 Jahren Nikotinbeutel ausprobiert, die in Deutschland weder
eine tabakrechtliche noch eine lebensmittelrechtliche Zulassung haben. Sie
sind also verboten. Sie gelangen aus Nachbarländern oder dem Online-Handel
ins Land, auch steuerrechtliche Regelungen werden diese Schwarzmarktströme
nicht unterbinden.
Im Hinblick auf synthetisches Nikotin und Nikotinanaloga sollten zwingend
aus Gründen des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes zunächst
toxikologische und suchtpräventive Gesichtspunkte betrachtet werden. So wird
für das synthetische Nikotinderivat „6-Methylnikotin“ zum Beispiel eine
deutlich erhöhte Toxizität (Giftigkeit) und suchtauslösende Wirkung beschrieben,
was den Bestrebungen der Suchtprävention vollkommen zuwiderläuft. Zudem
ist unklar, welche Stoffe beziehungsweise Substanzgruppe konkret erfasst und
damit zukünftig besteuert werden soll.
B
2. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Finanzausschuss,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse ( (Empfehlungen der Ausschüsse)