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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung)

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 459/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung) [Bundesrat Drucksache 459/1/25 06.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - Fz - U - Wi zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung) COM(2025) 580 final; Ratsdok. 11725/25 A Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Zielrichtung des Richtlinienvorschlags, der neue Entwicklungen und Markttrends aufgreift, harmonisierte Vorschriften für neuartige Erzeugnisse und Rohtabak einführt sowie die bestehenden Vorschriften für Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Wasserpfeifentabak und erhitzte Tabakerzeugnisse) ergänzt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung jedoch, sich für die Änderung des Vorschlags der Richtlinie wie folgt einzusetzen: a) Die Begriffsbestimmung von Nikotinbeuteln in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 wird abgelehnt und sollte gestrichen werden. Als Folgeänderung sollte der Begriff des Nikotinbeutels aus allen weiteren Vorschriften und Erwägungsgründen der Richtlinie gestrichen werden. b) Die Begriffsbestimmung von Nikotin in Artikel 2 Absatz 4 als jede Form von Nikotin, auch synthetisches Nikotin und Nikotinanaloga, wird abgelehnt und sollte gestrichen werden. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Nikotinbeutel sind nach der derzeitigen Gesetzeslage in Europa nicht explizit geregelt. Die Mitgliedstaaten vertreten unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf deren rechtmäßige Verkehrsfähigkeit. Es ist nicht sinnvoll und wäre präjudizierend, die steuerrechtliche Relevanz hinsichtlich dieses Produktes zu regeln, bezüglich dessen Verkehrsfähigkeit der EU-Gesetzgeber noch keine konkreten Regelungen formuliert hat. Dieser Entscheidung sollte nicht vorgegriffen werden. Nikotinbeutel sind als überaus gesundheitsschädlich und jugendgefährdend einzuordnen und daher sollte das Inverkehrbringen dieser nicht über steuerrechtliche Vorschriften vorlegitimiert erlaubt werden. Auch der Drogenbeauftragte der Bundesregierung warnt und plädiert, die Bemühungen von Prävention und Aufklärung zu stärken als auch geltendes Recht konsequent durchzusetzen. Demnach habe bereits jeder siebte Schüler zwischen 16 und 17 Jahren Nikotinbeutel ausprobiert, die in Deutschland weder eine tabakrechtliche noch eine lebensmittelrechtliche Zulassung haben. Sie sind also verboten. Sie gelangen aus Nachbarländern oder dem Online-Handel ins Land, auch steuerrechtliche Regelungen werden diese Schwarzmarktströme nicht unterbinden. Im Hinblick auf synthetisches Nikotin und Nikotinanaloga sollten zwingend aus Gründen des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes zunächst toxikologische und suchtpräventive Gesichtspunkte betrachtet werden. So wird für das synthetische Nikotinderivat „6-Methylnikotin“ zum Beispiel eine deutlich erhöhte Toxizität (Giftigkeit) und suchtauslösende Wirkung beschrieben, was den Bestrebungen der Suchtprävention vollkommen zuwiderläuft. Zudem ist unklar, welche Stoffe beziehungsweise Substanzgruppe konkret erfasst und damit zukünftig besteuert werden soll. B 2. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.]

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