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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung)

dip / drucksache 05.09.2025 · WP 21 · 459/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung) [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 459/25 05.09.25 EU - AV - Fz - U - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung) COM(2025) 580 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: AE-Nrn. 070807; 180682; 250843 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 580 final 2025/0580 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung) {SEC(2025) 560 final} - {SWD(2025) 560 final} - {SWD(2025) 561 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags In der Richtlinie 2011/64/EU des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren1 (im Folgenden „Richtlinie“) werden Tabakerzeugnisse (Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Rauchtabak) definiert und klassifiziert und die anwendbaren Mindestverbrauchsteuersätze festgelegt. Ziel der Richtlinie ist es, das reibungslose Funktionieren des EU-Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Wie die am 10. Februar 2020 veröffentlichte Bewertung2 der Richtlinie zeigt, werden diese Ziele jedoch nicht mehr vollständig erreicht. In der Bewertung wurden die größten Unzulänglichkeiten des derzeitigen Rechtsrahmens hervorgehoben. Allen voran hat der Gesamtnutzen für das Funktionieren des Marktes im Laufe der Zeit abgenommen, da sich die Bestimmungen über die Mindestverbrauchsteuersätze bei der Erhöhung der Steuersätze und Preise in den Mitgliedstaaten als mäßig wirksam erwiesen haben. In der Bewertung wurde festgestellt, dass die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf die Eindämmung des Konsums an Wirkung verloren haben. Die in der Richtlinie festgelegten Mindestsätze wurden in den letzten Jahren nicht oder nur geringfügig geändert und haben dadurch für die Steuerpolitik der meisten Mitgliedstaaten an Zugkraft verloren. Die hohe Zahl der Raucher in der EU gibt nach wie vor Anlass zu großer Sorge. 21 % der jungen Menschen rauchen3. Mit Europas Plan gegen den Krebs wird die zentrale Rolle der Besteuerung hervorgehoben, wenn es darum geht, den Tabakkonsum zu verringern und junge Menschen vom Rauchen abzuhalten. Bestehende Unterschiede bei der Besteuerung in der EU schaffen in einigen Fällen Anreize für ein hohes Maß an unbeabsichtigten grenzüberschreitenden Strömen, was für einige Mitgliedstaaten zu erheblichen Steuerausfällen und für andere zu beträchtlichen Mehreinnahmen führt. Auch das Ausmaß, in dem grenzüberschreitende Ströme die öffentliche Gesundheitspolitik untergraben, stellt für einige Mitgliedstaaten ein Problem dar. In der Bewertung wurde ferner hervorgehoben, dass durch das Aufkommen neuartiger Erzeugnisse wie elektronischer Zigaretten (E-Zigaretten), erhitzter Tabakerzeugnisse und einer neuen Generation moderner nikotinhaltiger Erzeugnisse die Grenzen des derzeitigen Rechtsrahmens aufgezeigt werden, da die Richtlinie keine harmonisierte Steuerregelung für neuartige Erzeugnisse bietet. Dies stellt eine Herausforderung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes dar. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben daraufhin Verbrauchsteuern auf Liquids für E-Zigaretten und erhitzten Tabak eingeführt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch sind. Die fehlende Harmonisierung für diese Erzeugnisse schränkt die Fähigkeit der Mitgliedstaaten ein, Marktentwicklungen zu überwachen und die Beförderung zu kontrollieren. Nicht zuletzt ist der illegale Handel mit Tabakerzeugnissen nach wie vor beträchtlich und gibt in der gesamten EU weiterhin Anlass zur Sorge. Zunehmend besorgniserregend für die 1 Richtlinie 2011/64/EU des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24). 2 Bewertung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (auf Englisch) (SWD(2020) 33 final). 3 Demografische und statistische Angaben zum Rauchen in der EU: Statistiken über den Tabakkonsum – Statistics Explained – Eurostat. meisten Mitgliedstaaten ist die Abzweigung von Rohtabak zur illegalen Herstellung innerhalb der EU. Die Bewertung ergab, dass ein umfassenderer Ansatz erforderlich ist, der alle Aspekte der Eindämmung des Tabakkonsums, einschließlich der öffentlichen Gesundheit, der Besteuerung, der Bekämpfung des illegalen Handels und der Umweltbelange, berücksichtigt. In Anbetracht dieser Feststellungen und der mangelnden Wirksamkeit, Relevanz und Kohärenz der Richtlinie ist eine Reform der derzeitigen Vorschriften erforderlich, die folgende Ziele verfolgt: – Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes, – Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus und Beitrag zur Verwirklichung der Ziele von Europas Plan gegen den Krebs, – Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Steuerhinterziehung und Sicherung der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten. Diese Ziele werden hauptsächlich erreicht, indem die Struktur der Mindestsätze und bestimmte Begriffsbestimmungen herkömmlicher Erzeugnisse überarbeitet werden und der Anwendungsbereich der Richtlinie auf neuartige Erzeugnisse und Rohtabak ausgeweitet wird. Die Richtlinie ist Teil eines umfassenderen politischen Rahmens der EU, der die gemeinsamen Bestimmungen für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren festlegt und die Zollvorschriften sowie die Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums und zur Bekämpfung des illegalen Handels, des Steuerbetrugs und der Steuerumgehung umfasst. Diese Überarbeitung ist Teil von Europas Plan gegen den Krebs4, da die Besteuerung von Tabak eines der wirksamsten Instrumente darstellt, um die Verbreitung des Rauchens zu senken und junge Menschen davon abzuhalten, mit dem Rauchen anzufangen. Das Ziel des Plans wird mit der vorliegenden Initiative unterstützt, indem die Besteuerung von Tabak und mit Tabak verwandten Erzeugnissen besser auf die gesundheitspolitischen Ziele abgestimmt und an neue Entwicklungen und Markttrends angepasst wird, indem harmonisierte Vorschriften für neuartige Erzeugnisse und Rohtabak eingeführt und die bestehenden Vorschriften für Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Wasserpfeifentabak und erhitzte Tabakerzeugnisse) überarbeitet werden. Diese Initiative wird zusammen mit einer Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates5 zur Festlegung des allgemeinen Systems für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgelegt. Mit dieser technischen Änderung wird Rechtssicherheit gewährleistet und sichergestellt, dass das allgemeine Verbrauchsteuersystem auf die neu definierten Tabakerzeugnisse und mit Tabak verwandten Erzeugnisse sowie auf Rohtabak anwendbar sein wird6. Am 2. Juni 2020 nahm der Rat auf der Grundlage der Erkenntnisse der Bewertung Schlussfolgerungen7 zur Überprüfung der Richtlinie an und betonte, dass für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau in der EU Änderungen der Richtlinie erforderlich sind. Der Rat ersuchte die Europäische Kommission, auf der Grundlage einer Folgenabschätzung einen Gesetzgebungsvorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie vorzulegen. Das Europäische Parlament hat sich ebenfalls für 4 Europas Plan gegen den Krebs (SWD (2021) 44 final). 5 Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4). 6 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262 in Bezug auf das allgemeine Verbrauchsteuersystem für Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (COM(2025) 581). 7 Schlussfolgerungen des Rates zu der Struktur und den Sätzen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren. eine ehrgeizige Überarbeitung der Richtlinie und der EU-Mindestsätze ausgesprochen, um einen stärkeren Beitrag zur Erreichung der gesundheitspolitischen Ziele zu leisten8. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Mit dem Vorschlag werden die Ziele der Richtlinie zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und eines hohen Gesundheitsschutzniveaus sowie das übergeordnete Ziel der Gewährleistung einer effizienten Verbrauchsteuerverwaltung, die den Zielen der Richtlinie 2020/262/EU des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems entspricht, weiterverfolgt9. In der Richtlinie 2020/262/EU des Rates werden die Bedingungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs sowie die Auflagen für die Kontrolle und Beförderung aller verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Alkohol, Tabakwaren und Energieerzeugnisse) harmonisiert, und es wird gleichzeitig sichergestellt, dass die Steuern korrekt von den Mitgliedstaaten eingezogen werden. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Überarbeitung der Richtlinie ist ein wesentlicher Bestandteil von Europas Plan gegen den Krebs. Höhere Tabaksteuern und -preise sind nachweislich eine der wirksamsten Maßnahmen, um den Tabakkonsum insgesamt zu verringern, Anreize für Raucher zu schaffen, mit dem Rauchen aufzuhören, mehr junge Menschen vom Rauchen abzuhalten, den Konsum derer, die weiter rauchen, zu senken, die Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern und die Tabaksteuereinnahmen zu erhöhen. Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 3. Dezember 2024 über rauch- und aerosolfreie Umgebungen10 und anderen künftigen Initiativen im Rahmen von Europas Plan gegen den Krebs zur Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich der Eindämmung des Tabakkonsums, einschließlich der Richtlinie über Tabakerzeugnisse11. Die Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums und die Besteuerung von Tabak gehen Hand in Hand, da die Politik wesentlich glaubwürdiger und wirksamer ist, wenn sie mit einer entsprechenden Besteuerung einhergeht. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf das Verhalten liefert die Besteuerung ein allgemeines „Preissignal“ an die Gesellschaft, dass Rauchen tatsächlich schädlich für die Verbraucher ist und mit allen möglichen Mitteln verhindert werden sollte. Die Überarbeitung der Richtlinie wird den Mitgliedstaaten helfen, die Ziele des WHO- Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums12 zu erreichen, u. a. durch die Verabschiedung von steuerlichen Maßnahmen zur Verringerung der Nachfrage nach Tabak. 8 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer fairen und einfachen Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie (Folgemaßnahmen des Europäischen Parlaments zu dem im Juli vorgelegten Aktionsplan der Kommission und zu den 25 Initiativen der Kommission in den Bereichen Mehrwertsteuer, Unternehmensbesteuerung und Individualbesteuerung). 9 Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4). 10 Empfehlung des Rates über rauch- und aerosolfreie Umgebungen, die die Empfehlung 2009/C 296/02 des Rates ersetzt. 11 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1). 12 Das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums (FCTC) ist ein rechtsverbindlicher internationaler Vertrag mit dem Ziel, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Tabakkonsums zu verringern. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie13, in dem Maßnahmen festgelegt sind, die den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Steuervorschriften helfen, die Steuerehrlichkeit verbessern und zuverlässige Steuereinnahmen sichern sollen. Er steht auch im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments14 zum EU-Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie, in der eine ehrgeizige Überarbeitung der Richtlinie und der EU-Mindeststeuersätze gefordert wird, um besser zu den gesundheitspolitischen Zielen beizutragen. Die vorgeschlagene Anwendung des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Movement and Control System – EMCS) auf Rohtabak steht im Einklang mit dem 2. Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Tabakhandels15, in dem die Entwicklung operativer Tools für eine bessere Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Beförderung von Roh- und Schnitttabak in die bzw. der EU vorgeschlagen wird. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)16. Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Nach den in Artikel 5 AEUV festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen. Da der Schwerpunkt des Vorschlags auf Bereichen liegt, die grenzübergreifende Problemstellungen umfassen, geht er nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Unzulänglichkeiten der derzeitigen Richtlinie können nur durch eine Überarbeitung behoben werden. Fast alle Mitgliedstaaten haben sich gegen die Minderung des realen Wertes der EU-Mindestbesteuerung eingesetzt, indem sie ihre nationalen Verbrauchsteuersätze erhöht haben. Dank grenzüberschreitender Einkäufe, Substitution und des illegalen Marktes haben die Verbraucher jedoch potenziell Zugang zu billigeren Tabakerzeugnissen, was die 13 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT – „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“ (COM(2020) 312 final). 14 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer fairen und einfachen Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie (Folgemaßnahmen des Europäischen Parlaments zu dem im Juli vorgelegten Aktionsplan der Kommission und zu den 25 Initiativen der Kommission in den Bereichen Mehrwertsteuer, Unternehmensbesteuerung und Individualbesteuerung). 15 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS – „2. Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Tabakhandels 2018-2022“ (COM(2018) 846 final). 16 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47). öffentliche Gesundheitspolitik untergräbt. Darüber hinaus haben unklare Begriffsbestimmungen für bestimmte Tabakerzeugnisse auf EU-Ebene (insbesondere Wasserpfeifentabak und Zigarillos) unterschiedliche nationale Ansätze bei den Steuersätzen und -regelungen bewirkt und zu Steuerumgehung geführt. Aufgrund fehlender Regelungen auf EU-Ebene und fehlender ausdrücklicher Bestimmungen für neuartige Erzeugnisse (wie E-Zigaretten und erhitzten Tabak), die als Substitute für herkömmlichen Tabak dienen, wurden in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Steuerregelungen eingeführt, was wiederum verwaltungstechnische Schwierigkeiten zur Folge hat. Unterschiedliche nationale Ansätze verzerren den Wettbewerb, verhindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und untergraben die Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums. Die Interessenträger sind sich weitgehend darin einig, dass die EU-Verbrauchsteuervorschriften für neuartige Erzeugnisse harmonisiert werden müssen. In den Schlussfolgerungen des Rates zur Bewertung der Richtlinie17 wurde die dringende Notwendigkeit hervorgehoben, den Rechtsrahmen der EU auszubauen, damit Rechtsunsicherheit und regulatorische Unterschiede in der EU vermieden werden. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass illegale und gefälschte Erzeugnisse in den Verkehr gebracht und in die Zollunion der EU eingeführt werden. In den meisten Mitgliedstaaten muss die Beförderung von Rohtabak den zuständigen Behörden gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten erkennen jedoch auch an, dass der streng nationale Anwendungsbereich dieser Regelungen ihre Wirksamkeit erheblich beeinträchtigt. Wie in den Schlussfolgerungen des Rates hervorgehoben wird, kann die grenzüberschreitende Beförderung von Rohtabak nicht wirksam kontrolliert werden, da es keine geeigneten EU- Kontrollvorschriften gibt. Die Interessen der Mitgliedstaaten werden durch ähnliche Probleme beeinträchtigt, die nicht von einzelnen Mitgliedstaaten allein gelöst werden können. Daher ist ein Vorschlag zur Änderung der Bestimmungen der Richtlinie erforderlich. Keine alternative nationale, bilaterale oder sonstige internationale Initiative würde dasselbe Maß an Wirksamkeit bei der Behandlung dieses Themas für alle Interessenträger auf EU-Ebene bieten. • Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß Artikel 5 Absatz 4 AEUV. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das hinaus, was zur Behebung der oben genannten Mängel und zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags – d. h. Gewährleistung eines reibungslos und wirksam funktionierenden Binnenmarktes – erforderlich ist. Mit der vorgeschlagenen Ausweitung der Beförderungs- und Kontrollauflagen auf neuartige Erzeugnisse (Liquids für E-Zigaretten, sonstige Nikotinerzeugnisse) würden die durch die Fragmentierung der Vorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten verursachten Markthindernisse beseitigt und gleichzeitig der zusätzliche Verwaltungsaufwand minimiert. Die Einführung von Kontroll- und Beförderungsauflagen für Rohtabak würde auch dabei helfen, diesen Markt zu überwachen, eine effizientere Steuerverwaltung zu gewährleisten und damit den Steuerbetrug einzudämmen. Die Anhebung der EU-Mindestverbrauchsteuersätze für Tabakerzeugnisse wird dazu beitragen, die in Artikel 168 AEUV festgelegten gesundheitspolitischen Ziele der EU und die Ziele von Europas Plan gegen den Krebs zu erreichen, indem die Verbreitung des Rauchens gesenkt wird. 17 Schlussfolgerungen des Rates zu der Struktur und den Sätzen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren. • Wahl des Instruments Zur Änderung der Richtlinie 2011/64/EU wird eine Richtlinie vorgeschlagen. Keine alternative nationale, bilaterale oder sonstige internationale Initiative würde im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes das gleiche Maß an Wirksamkeit bieten, weshalb die Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und die Einführung von Kontroll- und Beförderungsauflagen für neuartige Erzeugnisse – Substitute für herkömmliche Tabakwaren – und Rohtabak zu Verbrauchsteuerzwecken auf EU-Ebene einen erheblichen Mehrwert darstellt. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Die Richtlinie wurde bereits einem Bewertungsprozess unterzogen, der 2012 im Rahmen des Programms für Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) begann. Eine unabhängige Bewertungsstudie wurde 2014 von einem Konsortium unter der Leitung von Ramboll Management Consulting erstellt. Auf der Grundlage dieser Bewertung legte die Kommission dem Rat Ende 2015 einen Bericht vor18 und erhielt im März 2016 den Auftrag, mögliche Überarbeitungen der Vorschriften auszuloten19. Daraufhin führte Economisti Associati 2016–2017 eine Folgenabschätzung durch20, auf deren Grundlage die Kommission dem Rat 2018 einen Abschlussbericht vorlegte21, in dem sie erläuterte, warum eine Überarbeitung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates in bestimmten Punkten zum derzeitigen Zeitpunkt nicht erforderlich oder verfrüht war. Eine zweite Bewertung der Richtlinie wurde von Economisti Associati 2018-2019 durchgeführt22. Im Mittelpunkt der neuen Bewertung standen die Verbrauchsteuerstruktur und die Mindestsätze für Rauchtabak sowie die Überprüfung neuartiger Erzeugnisse (insbesondere erhitzter Tabak und E-Zigaretten) im Hinblick auf ihre fortschreitende Marktdurchdringung. Die Empfehlungen und Ergebnisse der externen Studie wurden in dem Bewertungsbericht der Kommission berücksichtigt, der dem Rat im Februar 2020 vorgelegt wurde23. • Konsultation der Interessenträger Ziel der Konsultation war es, Meinungen von Interessenträgern über die Anwendung der derzeitigen Verbrauchsteuerstrukturen auf Tabakwaren einzuholen und ihre Ansichten über mögliche Änderungen zu erfahren. Die Konsultationsstrategie bestand aus i) eingehenden Befragungen von Behörden der Mitgliedstaaten, Kommissionsbediensteten, Industrievertretern, Gesundheitsexperten, 18 BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die REFIT-Evaluierung der Richtlinie 2011/64/EU und über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (COM(2015) 621). 19 Schlussfolgerungen des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren vom 8.3.2016. 20 Economisti Associati, Studie zur Richtlinie 2011/64/EU des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (auf Englisch), 2017. 21 BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Richtlinie 2011/64/EU über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (COM(2018) 17 final). 22 Economisti Associati, Studie zur Richtlinie 2011/64/EU des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (auf Englisch), 2019. 23 Bewertung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (auf Englisch) (SWD(2020) 33 final). Nichtregierungsorganisationen (NRO), Fachleuten, Forschungseinrichtungen und anderen Interessenträgern (insgesamt 105 Befragungen), ii) der Veröffentlichung der Folgenabschätzung in der Anfangsphase für Rückmeldungen und einer öffentliche Online- Konsultation vom 30. März 2021 bis zum 26. Juni 2021, in deren Rahmen 7262 Beiträge und 235 Positionspapiere eingingen, iii) gezielten Umfragen von Behörden der Mitgliedstaaten und einem Fiscalis-Workshop zur Besteuerung neuer Erzeugnisse am 3. Oktober 2024, an dem Sachverständige aus den EU-Ländern teilnahmen, iv) einer virtuellen Veranstaltung zur Besteuerung von Tabak am 18. Mai 2022, die allen Interessenträgern offenstand. Anhang 2 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag enthält den Bericht über die Konsultation der Interessenträger. Die Interessenträger haben die Besteuerung mit überwältigender Mehrheit als das wirksamste Instrument zur Eindämmung des Tabakkonsums anerkannt und die Berücksichtigung der Erschwinglichkeit bei der Besteuerung befürwortet. Die öffentliche Konsultation bestätigte, wie wichtig es ist, gegen die zunehmende Substitution von industriell hergestellten Zigaretten durch existierende harmonisierte Erzeugnisse und mehr noch durch nicht harmonisierte Erzeugnisse vorzugehen. Obwohl sich die Bürger und die Vertreter der Industrie gegen die Idee einer höheren Besteuerung bei einer Reihe von Erzeugnissen aussprachen, räumte die Mehrheit ein, dass weitere Maßnahmen zur Schließung der Verbrauchsteuerunterschiede zwischen Zigaretten, Feinschnitttabak und Zigarillos gerechtfertigt sein könnten. Wissenschaftler, Nichtregierungsorganisationen, Gesundheitsexperten und andere Befragte stimmten fast einhellig darin überein, dass die Steuer erhöht und die bestehenden Steuerlücken zwischen den Erzeugnissen geschlossen werden sollten. Außerdem hielten die Gesundheitsbehörden Steuererhöhungen für das zweitwirksamste Mittel zur Senkung der Prävalenz des Rauchens nach nationalen Beschränkungen (Verkaufsverbote usw.). Die meisten Teilnehmer der öffentlichen Konsultation halten die Bekämpfung des illegalen Tabakhandels und der illegalen Tabakherstellung für eine Priorität. Zwar besteht in allen Kategorien von Interessenträgern ein breiter Konsens über die Notwendigkeit weiterer kollektiver EU-Maßnahmen in diesem Bereich, doch gehen die Meinungen darüber auseinander, wie dies geschehen soll. Viele Vertreter der Industrie und einige Wissenschaftler schlagen vor, einen Ad-hoc-Verwaltungsmechanismus zur Bekämpfung illegaler Tätigkeiten einzusetzen, statt Rohtabak in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen, was die Anwendung von Beförderungs- und Kontrollauflagen, einschließlich des EMCS, im Rahmen der horizontalen Richtlinie mit sich bringen würde24. Im Gegensatz dazu befürworten Strafverfolgungsbehörden, Steuer- und Zollbehörden, Bürger und Nichtregierungsorganisationen, die sich mit der Eindämmung des Tabakkonsums befassen, mit überwältigender Mehrheit das EMCS, da es praktisch und durchsetzbar wäre. Trotz der unterschiedlichen Auffassungen ist die Kommission der Ansicht, dass das EMCS, das seit mehr als 20 Jahren für verbrauchsteuerliche Zwecke eingesetzt wird, für die Zwecke der EU- Harmonisierung das effizienteste und wirksamste Instrument ist. Zudem haben die Mitgliedstaaten durch die Einführung des EMCS für verbrauchsteuerpflichtige Waren im Verfahren der Steueraussetzung beträchtliche Verwaltungskosten gespart, da sie dadurch in die Lage versetzt wurden, Steuerrisiken besser zu erkennen. Auch die Wirtschaftsbeteiligten zeigten sich allgemein zufrieden mit diesen Regelungen25. 24 Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4). 25 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (SWD (2018) 261 final). Im Rahmen der Konsultation der Interessenträger wurde auch bestätigt, dass neuartige Erzeugnisse, insbesondere erhitzter Tabak und Liquids für E-Zigaretten, den herkömmlichen Tabakerzeugnissen – wenn auch nur schrittweise – einen zunehmenden Marktanteil abnehmen. Die Mehrheit der Teilnehmer der öffentlichen Konsultation sprach sich für harmonisierte Steuervorschriften und eine eigene Verbrauchsteuerkategorie für erhitzten Tabak aus. Ob die Steuervorschriften für Liquids für E-Zigaretten auf EU-Ebene harmonisiert werden sollten, ist unter den Verbrauchern nach wie vor sehr umstritten. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation gab es eine Reihe sehr ähnlicher Antworten auf diese Frage, wobei sich die Mehrheit der Befragten, insbesondere die Bürger, gegen ein harmonisiertes Steuersystem für E-Zigaretten im Allgemeinen und für nikotinfreie Liquids im Besonderen ausgesprochen haben. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass es notwendig ist, nikotinfreie Liquids in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen, um die Steuerumgehung durch Do-it-yourself-Methoden einzudämmen (wie in der Folgenabschätzung erläutert, bezieht sich dies auf Verbraucher, die nikotinfreie Liquids mit hochkonzentrierter neutraler Nikotinlösung versetzen). • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Dieser Vorschlag stützt sich auf i) die Analyse der 2018-2019 durchgeführten Bewertungsstudie, ii) den dem Rat im Jahr 2020 vorgelegten Bericht der Kommission und iii) die 2021 durchgeführte Studie mit dem Titel „Impact analysis of the review of tobacco excise rules“26 (Folgenabschätzung der Überarbeitung der Verbrauchsteuervorschriften für Tabakwaren), die im Jahr 2025 anhand der jüngsten Entwicklungen auf dem Markt und im Bereich der Regulierung aktualisiert wurde27. Die Studie, in der Kosten und Nutzen erfasst und analysiert wurden, um das Ausmaß der im Bewertungsbericht der Kommission festgestellten Probleme zu ermitteln, sowie die Ergebnisse der Konsultationen flossen in die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ein. • Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag wurde am 19. Juli 2022 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. Der Ausschuss gab eine positive Stellungnahme mit Empfehlungen ab, die berücksichtigt wurden. Die Stellungnahme des Ausschusses, die Empfehlungen und eine Erläuterung dazu, inwiefern diese Berücksichtigung gefunden haben, sind in Anhang 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Vorschlag enthalten. Zu den einschlägigen Ergänzungen/Erläuterungen gehören:  Einführung von Belegen für die wesentliche Rolle der Besteuerung bei der Verringerung des Tabakkonsums aus verschiedenen Quellen, darunter die WHO, die Weltbank und akademische Bewertungen. Hinzufügung einer schematischen Darstellung der Interventionslogik zur Untermauerung der Überarbeitung der Richtlinie.  Ausweitung der Analyse der relevanten Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten und die Beschäftigung unter Berücksichtigung der Konzentration des Tabaksektors. Erläuterung der Auswirkungen auf KMU auf der Grundlage des KMU-Tests, wobei zu bedenken ist, dass dies vor allem für den Sektor der Liquids für E-Zigaretten von Bedeutung ist, der von KMU dominiert wird. 26 Economisti Associati „Impact analysis of the review of tobacco excise duty rules“, 2021. Nicht veröffentlicht. 27 Economisti Associati „Specific Assignment: Study on the impact analysis of a review of tobacco taxation rules: update with recent market and regulatory developments“, 2025. Nicht veröffentlicht.  Erläuterung der ökonometrischen Modellierung (Methoden, grundlegende Annahmen und Ausgangssituation). Eine besser strukturierte Darstellung aller relevanten Auswirkungen. Die Darstellung der Umweltauswirkungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Richtlinie nicht durch umweltpolitische Erwägungen motiviert ist.  Eine besser strukturierte Darstellung von Kosten und Nutzen für jeden Politikbereich. Dennoch wird im Interesse der Klarheit auf eine kombinierte Folgenabschätzung verzichtet, da die drei Interventionsbereiche unterschiedliche Ziele verfolgen (wie in der Übersicht über die Interventionslogik dargelegt) und daher unterschiedliche Kosten und Nutzen haben, die sich auf unterschiedliche Wirtschaftsbeteiligte und Märkte auswirken.  Erläuterung der größten Schwachstelle der derzeitigen festen nominalen Mindeststeuersätze (d. h. ihre Unfähigkeit, bei Änderungen des allgemeinen Preisniveaus sowohl innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten relevant zu bleiben). Erläuterung, dass mit dem neuen Ansatz sichergestellt wird, dass die Erschwinglichkeit von Tabak und verwandten Erzeugnissen auf nationaler Ebene in den Steuersätzen besser widergespiegelt wird, um eine gezieltere Wirkung auf den Konsum zu entfalten.  Eine transparentere Einbeziehung der Ansichten verschiedener Interessenträger zu den Problemen, politischen Optionen und erwarteten Auswirkungen in den Hauptteil des Berichts. Da seinerzeit auf die Folgenabschätzung kein Legislativvorschlag folgte, wurde 2024 eine Studie in Auftrag gegeben, mit der eine Aktualisierung der Entwicklungen auf dem Markt und im Bereich der Regulierung sowie eine entsprechende Analyse vorgenommen werden sollten. Die Studie ergab, dass die in Betracht gezogenen Optionen nach wie vor die zweckdienlichsten sind und ihre geschätzten Auswirkungen nach wie vor zutreffen. Die Folgenabschätzung wurde dahin gehend aktualisiert, dass dieser jüngsten Analyse Rechnung getragen und die Inflation seit 2022 in den vorgeschlagenen harmonisierten EU- Mindestsätzen berücksichtigt wurde. Auch wurde sie – entsprechend neuen Vorgaben für eine bessere Rechtsetzung – um den KMU- und Wettbewerbsfähigkeits-Check ergänzt, die in den jeweiligen Anhängen der Folgenabschätzung zu finden sind. In der Folgenabschätzung werden drei wichtige Interventionsbereiche (Überarbeitung der EU- Mindestverbrauchsteuersätze, Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf neuartige Erzeugnisse und Rohtabak) untersucht, die weiter in spezifische politische Optionen unterteilt werden. Jede dieser Optionen wurde bewertet, indem die EU-Mindeststeuersätze in nominalen Werten oder in teilweisen Kaufkraftparitäten (KKP) ausgedrückt wurden. Optionen für die Berechnung der EU-Mindestsätze Der Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Juni 2020, dass bei einer künftigen Überarbeitung die „besondere wirtschaftliche Lage“ der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollte. Daher werden in der Folgenabschätzung neben den nominalen EU- Mindestsätzen auch Optionen für überarbeitete und neue EU-Mindestsätze geprüft, die für jeden Mitgliedstaat in Abhängigkeit von der Kaufkraft seiner Einwohner angepasst werden. In der Praxis würde bei einem starken Wirtschaftswachstum, das die Kaufkraft in einem bestimmten Mitgliedstaat erhöht, der Mindestverbrauchsteuersatz für diesen Mitgliedstaat erhöht (bzw. gesenkt, wenn die Kaufkraft sinkt). Mit dem KKP-basierten Ansatz werden auch divergierende Inflationstrends korrigiert, da Preissteigerungen bei der Anpassung vollständig berücksichtigt werden. Eine Umstellung auf eine reine KKP-Anpassung wurde in der Folgenabschätzung nicht empfohlen, da sie bei ihrer Einführung zu großen Preisschwankungen führen und somit den Markt destabilisieren würde, zumal sich die Kaufkraft zwischen den Mitgliedstaaten erheblich unterscheidet. Stattdessen wird vorgeschlagen, dass zwei Drittel des Mindestsatzes für jeden Mitgliedstaat nominal ausgedrückt werden und ein Drittel auf der Grundlage des Preisniveauindexes des jeweiligen Mitgliedstaats an die Kaufkraft angepasst wird. Diese Anteile von nominalen und Kaufkraftkomponenten sind konventionell. Sie schaffen ein Gleichgewicht zwischen einer stärkeren Konvergenz der Preisniveaus (und verhindern, dass die geänderten EU-Mindeststeuersätze in einigen Mitgliedstaaten unter das derzeitige Niveau sinken) und einer Verteilung der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten, indem sie die Belastung für Länder, deren Verbrauchsteuern real bereits über dem EU-Durchschnitt liegen, abmildern. Überarbeitung der EU-Mindestverbrauchsteuersätze und bestimmter Kategorien von herkömmlichen Tabakerzeugnissen Es wurden drei Optionen in Betracht gezogen, die von begrenzten bis hin zu starken Anhebungen der Verbrauchsteuersätze reichen. Die Optionen zur Anhebung der Mindeststeuersätze für Feinschnitttabak, Zigarren, Zigarillos und anderen Rauchtabak zielen darauf ab, den Abstand zu den für Zigaretten festgesetzten Steuersätzen schrittweise zu verringern, die Konvergenz zwischen den Erzeugnissen mittelfristig zu erhöhen und das Risiko einer erzeugnisübergreifenden Substitution zu minimieren. Außerdem umfassen alle drei Optionen die Einführung getrennter Kategorien für Zigarillos und Wasserpfeifentabak, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, je nach Verbrauchsmustern und Risikoanalyse für diese spezifischen Erzeugnisse ein maßgeschneidertes Steuersystem einzuführen. Eine gesonderte Kategorie für Wasserpfeifentabak mit einer geringfügigen Anhebung des Mindeststeuersatzes würde die Rechtssicherheit erhöhen und den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des illegalen Handels helfen (schätzungsweise 60 % des in der EU konsumierten Wasserpfeifentabaks stammen aus illegalen Quellen), sodass die Steuerbehörden den Markt für Wasserpfeifentabak besser überwachen könnten. Alle drei in Betracht gezogenen Optionen würden zur Erreichung der Ziele der Richtlinie beitragen. Dadurch würden Tabakerzeugnisse – abhängig von der gewählten Option in hohem oder sehr hohem Maße – weniger erschwinglich und damit ein Beitrag zur Erreichung des langfristigen Ziels von Europas Plan gegen den Krebs (eine „Generation Rauchfrei“, in der weniger als 5 % der Bevölkerung bis 2040 Tabak konsumieren) geleistet. Die stärkste Anhebung wäre die wirksamste Maßnahme zur Eindämmung des Tabakkonsums. Sie würde die EU entschlossen auf Kurs bringen, um das langfristige Ziel von Europas Plan gegen den Krebs zu erreichen. Diese Option könnte in fast der Hälfte der Mitgliedstaaten zu einer erheblichen und in einigen Fällen zu einer noch nie da gewesenen Anhebung der Verbrauchsteuer führen, insbesondere bei Erzeugnissen mit historisch niedrigen Steuersätzen wie Zigarren und Zigarillos; daher ist es schwierig, alle Auswirkungen auf den Markt abzuschätzen (Umsatzrückgang, hohe Befolgungskosten für die Wirtschaftsbeteiligten). Der teilweise auf KKP basierende Ansatz mildert jedoch die stärksten Auswirkungen ab und lässt höhere Ziele zu. Mit dieser Option werden Steuereinnahmen in Höhe von 13,9 Mrd. EUR für die EU-27 generiert. Durch die Anhebung der EU-Mindeststeuersätze würden die betreffenden Erzeugnisse für die Verbraucher weniger erschwinglich, was für die Wirtschaftsbeteiligten Umsatzeinbußen zur Folge hätte. Sie würde jedoch nicht zwangsläufig einen Anstieg der Verwaltungskosten für Unternehmen und Mitgliedstaaten mit sich bringen. Die Auswirkungen auf die Beschäftigung hängen vom jeweiligen Marktsegment ab. Tabakanbau, -herstellung und -einzelhandel unterscheiden sich erheblich in Bezug auf Produktionsfunktion, Arbeitsintensität und Marktstruktur. Dies gilt auch für die Auswirkungen. Die Gesamtauswirkungen auf die Beschäftigung in der gesamten Wirtschaft wären geringfügig und würden sich auf einige wenige Mitgliedstaaten beschränken28. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf neuartige Erzeugnisse Neuartige Erzeugnisse (Liquids für E-Zigaretten, andere Tabakwaren, Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse) gewinnen vor allem bei jungen Menschen an Beliebtheit; doch neben dem inhärenten Risiko für die öffentliche Gesundheit, das diese Produkte tragen, haben sie auch das Potenzial, den Weg zum konventionellen Rauchen zu ebnen. Die Harmonisierung neuartiger Erzeugnisse, die seit der letzten Überarbeitung der Richtlinie auf den EU-Märkten erschienen sind, wird vorgeschlagen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für herkömmliche Tabakerzeugnisse und neue Substitute zu schaffen. Es wurden verschiedene Szenarien für die Anhebung der EU-Mindeststeuersätze für herkömmliche Tabakerzeugnisse in Betracht gezogen, die von moderat bis hoch reichten und sich an den nationalen Verfahren sowohl in Bezug auf die Steuersätze als auch auf die Struktur ausrichteten, wobei das Risiko der Substitution zwischen verschiedenen Erzeugnissen berücksichtigt wurde. Das bevorzugte Szenario nähert die Steuersätze für neuartige Erzeugnisse an die EU- Mindeststeuersätze für anderen Rauchtabak an. Die vorgeschlagene Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf neuartige Erzeugnisse würde die durch die Fragmentierung der Vorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten verursachten Markthindernisse beseitigen, die Gesamtkohärenz des Rechtsrahmens verbessern und so den Handel innerhalb der EU erleichtern und gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere für KMU, gewährleisten. Der bevorzugte Ansatz besteht darin, neben eindeutig identifizierten Erzeugnissen eine Auffangkategorie für alle anderen nikotinhaltigen Erzeugnisse zu schaffen, um den EU-Rechtsrahmen an die Marktentwicklung anzupassen und mögliche Gesetzeslücken zu schließen. Da Preis- und Steuermaßnahmen ein wirksames Mittel sind, um den Konsum von Tabak und mit Tabak verwandten Erzeugnissen in verschiedenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere bei jungen Menschen, einzudämmen, ist die bevorzugte Option – die Einführung hoher EU-Mindeststeuersätze – verhältnismäßig und am ehesten mit den langfristigen Zielen von Europas Plan gegen den Krebs vereinbar. Schließlich wird die Anwendung der Beförderungs- und Kontrollauflagen der horizontalen Richtlinie (die derzeit nur für Tabakwaren im Rahmen der aktuellen Richtlinie gilt) eine effiziente und wirksame Verwaltung der Verbrauchsteuern gewährleisten und die Erhebung von derzeit nicht erhobenen Einnahmen unterstützen (insbesondere im Fall von Liquids für E- Zigaretten). Die Einführung von Verbrauchsteuersätzen für neuartige Erzeugnisse wird bei der bevorzugten Option zu Mehreinnahmen in Höhe von schätzungsweise 900 bis 1 700 Mio. EUR führen. Die bevorzugte Option basiert auf der Erweiterung bewährter IT-Systeme (EMCS und das System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten) für die Bearbeitung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Die damit verbundenen verwaltungstechnischen Pflichten folgen dem Grundsatz „standardmäßig digital“. 28 In relativen Zahlen ist Bulgarien der am stärksten betroffene Mitgliedstaat mit einer relativ hohen Konzentration von Tabakanbauern und einer überdurchschnittlichen Konzentration im Bereich der Herstellung. Auch in Griechenland und Polen gibt es viele Tabakanbauer. In absoluten Zahlen ist die Herstellung vorwiegend in Deutschland angesiedelt. Was die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten und die Einsparungen betrifft, so würden die zusätzlichen Verwaltungskosten größtenteils von den KMU getragen, die im Segment der Liquids für E-Zigaretten tätig sind, insbesondere von denjenigen, die in Ländern ansässig sind, in denen es derzeit keine nationalen Steuerregelungen für dieses Segment gibt. Die vorgeschlagene Harmonisierung der Verbrauchsteuern für neuartige Erzeugnisse würde jedoch Markthindernisse beseitigen, die sich aus der Fragmentierung der Vorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten ergeben, und so den Handel innerhalb der EU erleichtern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere für KMU, im gesamten Binnenmarkt gewährleisten. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Rohtabak Es wird vorgeschlagen, Rohtabak als neue Kategorie aufzunehmen, auf die die Beförderungs- und Kontrollbestimmungen der horizontalen Richtlinie anwendbar wären. Dadurch wären die Mitgliedstaaten in der Lage, die Lieferketten besser zu kontrollieren und die Abzweigung von Rohtabak zur illegalen Herstellung zu bekämpfen. Zwei Optionen werden in Erwägung gezogen: EU-Mindeststeuersatz von null (Option 1) oder derselbe EU-Mindeststeuersatz wie für anderen Rauchtabak (Option 2). Den Ergebnissen der Analyse zufolge würden sich die entgangenen Steuereinnahmen bei Option 1 um etwa 1,3 Mrd. EUR und bei Option 2 um 2,6 Mrd. EUR verringern. Da der Gesamtverlust an Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Tabak und mit Tabak verwandten Erzeugnissen auf etwa 13 Mrd. EUR geschätzt wird, würden mit den vorgeschlagenen Maßnahmen relativ gesehen 10 % bis 20 % des derzeitigen Steuerbetrugs wiedereingezogen. Nachdem mit den vorgeschlagenen Optionen keine direkten Steuereinnahmen erzielt werden sollen, mit Ausnahme der Einnahmen aus der Verringerung der Betrugsfälle, ist Option 1 die bevorzugte Option, da sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Alle Optionen und das Basisszenario stehen mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Umwelt im Einklang. Tabak ist eine Kulturpflanze, die sehr viel Wasser benötigt und deren Verarbeitung relativ energieintensiv ist. Weggeworfene Zigarettenstummel schaden auch der Umwelt, da Filter nicht biologisch abbaubar sind und in Form von Mikroplastik sehr lange in der Umwelt verbleiben können. Theoretisch würde daher jeder durch die Besteuerung ausgelöste Rückgang des Tabakkonsums diese Auswirkungen verringern. Dies steht im Einklang mit den Zielen des Europäischen Klimagesetzes29. Über die Umweltauswirkungen von E-Zigaretten und rauchlosem Tabak (einschließlich rauchlosen erhitzten Tabakerzeugnissen) liegen nur wenige Informationen vor. Die Umweltkosten pro Einheit bei der Herstellung von E-Zigaretten können jedoch höher sein als bei der Herstellung von herkömmlichen Zigaretten pro Einheit. Die Überarbeitung der Richtlinie trägt auch zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung bei, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Geschlechtergleichstellung, Mobilisierung von Ressourcen, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Umweltschutz, Ernährungssicherheit und nachhaltige Gemeinden. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die Verwaltungs- und Anpassungskosten sowie die entsprechenden Einsparungen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie sind für jedes Handlungsfeld 29 Festlegung des langfristigen Kurses, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auf sozial gerechte und kosteneffiziente Weise in allen Politikbereichen erreicht werden soll. Das Europäische Klimagesetz gibt als verbindliches Klimaziel der Union vor, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken. unterschiedlich. Die Erhöhung der Verbrauchsteuer auf herkömmlichem Tabak wird sich auf die Nachfrage auswirken und somit zu einem Rückgang der Verkäufe führen, die Verwaltungskosten für die Wirtschaftsbeteiligten und die Behörden werden jedoch nicht steigen. Die bei der Bewertung der Richtlinie gewonnenen Erkenntnisse führten zu der Schlussfolgerung, dass die fehlende Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf neuartige Erzeugnisse (Liquids für E-Zigaretten, andere Tabakwaren und mit Tabak verwandte Erzeugnisse) und die fehlenden klaren Steuervorschriften für erhitzten Tabak Rechts- und Verwaltungsunsicherheiten zur Folge haben, die den Marktteilnehmern bei grenzüberschreitenden Beförderungen Verwaltungs- und Transaktionskosten verursachen. Da eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten bereits erhitzte Tabakerzeugnisse und Liquids für E-Zigaretten besteuert, wären die zusätzlichen Regulierungskosten vernachlässigbar. 26 europäische Länder erheben eine Steuer auf erhitzten Tabak und 23 auf Liquids für E- Zigaretten. Der Großteil der zusätzlichen Kosten (für den gesamten Sektor der neuartigen Erzeugnisse schätzungsweise 9,6 Mio. EUR an einmaligen Kosten und 6,3 Mio. EUR an wiederkehrenden Kosten in jedem Folgejahr) würde bei KMU entstehen, die im Segment der Liquids für E-Zigaretten tätig sind, insbesondere solchen mit Sitz in Ländern, in denen es derzeit keine nationalen Steuerregelungen gibt. Bei Wirtschaftsbeteiligten aus dem Sektor der erhitzten Tabakerzeugnisse und anderen Tabakwaren (insbesondere aus dem Segment der Nikotinbeutel) geht man davon aus, dass sie bereits den Großteil der Verpflichtungen erfüllen, da beide Segmente weitgehend von transnationalen Tabakunternehmen kontrolliert werden. Die den Mitgliedstaaten entstehenden Regulierungskosten würden sich auf 10 Mio. EUR (einmalig) und rund 0,5 Mio. EUR für jedes Folgejahr belaufen. Wenn Rohtabak in den Anwendungsbereich des EMCS aufgenommen und anderen, in der horizontalen Richtlinie festgelegten Kontrollmaßnahmen unterzogen würde, würden zusätzliche Regulierungskosten entstehen. Die Befolgungskosten für die Wirtschaftsbeteiligten würden sich auf 0,1 Mio. EUR an einmaligen Kosten und 2 Mio. EUR an jährlichen laufenden Kosten belaufen, während sie sich für die Behörden auf 9,7 Mio. EUR an einmaligen Kosten und rund 0,7 Mio. EUR für jedes Folgejahr belaufen würden. Allerdings geht man davon aus, dass dadurch grenzüberschreitende Ermittlungen und die Verfolgung von Betrugsfällen erleichtert werden. Darüber hinaus könnten durch harmonisierte Kontroll- und Beförderungsauflagen zumindest einige nationale Kontrollmaßnahmen (Registrierung, Zulassung und zusätzliche Kontrollmaßnahmen) entfallen. Dies wiederum könnte den Verwaltungsaufwand sowohl für die Wirtschaftsbeteiligten (wie in der Folgenabschätzung zum One-in-one-out-Grundsatz dargelegt) als auch für die Behörden verringern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass die Vorteile, die durch die Harmonisierung neuartiger Erzeugnisse und des Rohtabaks und die Anwendung der Beförderungs- und Kontrollauflagen für solche Erzeugnisse entstehen, die Kosten überwiegen dürften. • Grundrechte Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Verbrauchsteuern stellen Einnahmen im nationalen Haushalt der Mitgliedstaaten dar. Der parallel zu diesem Vorschlag vorgelegte Eigenmittelbeschluss sieht eine neue Art von Eigenmitteln vor, und zwar die Abgabe eines Anteils des Mindestsatzes für Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse. Obwohl dieser Beschluss rechtlich nicht mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie zusammenhängt, baut er auf den politischen Entscheidungen auf, die in der Richtlinie (und ihren Überarbeitungen) getroffen wurden. Er stellt ein klareres Bekenntnis zum Schutz und zur Verbesserung der allgemeinen Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger dar und soll zudem sicherstellen, dass Verzerrungen, die durch den grenzüberschreitenden Handel mit Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, verursacht werden, abgeschwächt werden. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Tabakbesteuerung wird regelmäßig überwacht, indem auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses der Kommission30 Informationen von den Mitgliedstaaten eingeholt werden. Zudem aktualisieren die Generaldirektion Steuern und Zollunion (GD TAXUD) der Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenbank über die geltenden Steuersätze (Datenbank „Steuern in Europa“). Das System der Kommission für Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale, das gemäß der Richtlinie über Tabakerzeugnisse eingerichtet wurde, ermöglicht die Überwachung der Tabaklieferkette in Echtzeit31. Der Verbrauchsteuerausschuss, ein beratender Ausschuss für Verbrauchsteuerfragen unter dem Vorsitz der Kommission, dem Vertreter aller Mitgliedstaaten angehören, wird die Umsetzung und Funktionsweise der überarbeiteten Vorschriften überwachen. Der Ausschuss wird einen Bericht über Fragen der Umsetzung und über den Umgang mit den in der Folgenabschätzung festgestellten Problemen vorlegen. Er wird mögliche Unterschiede in der Auslegung zwischen den Mitgliedstaaten erörtern und klären. Wenn neue Rechtsvorschriften erforderlich sind, kann auch die Expertengruppe „Indirekte Steuern“ konsultiert werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden die Wirksamkeit der neuen Rechtsvorschriften bewerten und frühestens fünf Jahre nach ihrer Anwendung einen Bewertungsbericht vorlegen, damit sich die Märkte anpassen und die Ergebnisse und Auswirkungen zum Tragen kommen können. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Übergang von nominalen Sätzen zu einem Ansatz, der teilweise auf der Kaufkraftparität (KKP) basiert: Artikel 12 Gemäß der derzeitigen Richtlinie sind die EU-Mindestverbrauchsteuersätze für jede Erzeugniskategorie nominal ausgedrückt, d. h. als fester Geldbetrag, der in allen Mitgliedstaaten gilt. Dies entspricht dem Ansatz, der traditionell für die Harmonisierung der indirekten Steuern verwendet wird. Im Hinblick auf die Eindämmung des Tabakkonsums kann dieser Ansatz jedoch keine dauerhafte Lösung darstellen, da die Mischung aus Inflation und Einkommenswachstum im Laufe der Zeit zu einer raschen Aushöhlung der Mindestsätze 30 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Liste der statistischen Daten über die Struktur der Verbrauchsteuern und die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG des Rates bereitgestellt werden müssen (ABl. L 197 vom 29.7.2011, S. 17). 31 Für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen seit dem 20. Mai 2019 und für alle anderen Tabakerzeugnisse seit dem 20. Mai 2024. führt. Aufgrund der erheblichen und anhaltenden Unterschiede zwischen den wirtschaftlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten (nicht nur beim Einkommen, sondern auch beim allgemeinen Preisniveau) ist außerdem jeder auf EU-Ebene festgelegte nominale Mindestsatz im Allgemeinen zu niedrig, um in Ländern mit höherem Einkommen Wirkung zu zeigen. Um eine gerechte Verteilung der Auswirkungen zu gewährleisten, wird der folgende, teilweise auf KKP basierende Ansatz vorgeschlagen:  Der derzeitige Ansatz, bei dem der Mindestverbrauchsteuersatz vollständig in nominalen Werten ausgedrückt wird, soll durch einen Ansatz ersetzt werden, bei dem zwei Drittel der Steuer in nominalen Werten und ein Drittel in KKP-Werten ausgedrückt werden, d. h. die Niveaus werden anhand des Preisniveauindexes (PNI) des Mitgliedstaats angepasst. Der PNI ermöglicht einen Vergleich zwischen den Ländern, indem die Kaufkraftparitäten durch die jeweiligen nominalen Wechselkurse dividiert werden. Er ist in Artikel 12 Absatz 3 definiert als der Index, der das Preisniveau eines bestimmten Mitgliedstaats für den Individualkonsum im Verhältnis zum gewichteten Unionsdurchschnitt ausdrückt. Dieser Indikator wird jährlich von Eurostat veröffentlicht und aktualisiert (Datensatz PRC_PPP_IND). Die Mitgliedstaaten sollten den letzten verfügbaren PNI verwenden32 (Artikel 12 Absatz 3).  Den Veränderungen des PNI im Laufe der Zeit soll Rechnung getragen werden, indem der in jedem Mitgliedstaat geltende Mindestverbrauchsteuersatz alle drei Jahre aktualisiert wird. Durch die Festlegung eines Dreijahreszeitraums werden regelmäßige Aktualisierungen in ausreichendem Maße berücksichtigt, um die Relevanz zu gewährleisten, und gleichzeitig der unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand und die Unsicherheit vermieden, die mit einer jährlichen Aktualisierung verbunden wären. Es ist auch gängige Praxis, dass einige Mitgliedstaaten ihre Steuerpolitik für einen Zeitraum von drei Jahren festlegen.  Gleichzeitig wird vorgeschlagen, den Mindestverbrauchsteuersatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsentwicklung in der EU anhand des harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI) zu aktualisieren, um die Beständigkeit des politischen Kurses im Laufe der Zeit zu gewährleisten (Artikel 12 Absatz 2). Mit dem HVPI werden die Preisänderungen bei den von den Haushalten erworbenen Verbrauchsgütern und Dienstleistungen im Laufe der Zeit gemessen, um ein vergleichbares Maß für die Inflation zu erhalten. Die Daten sind monatlich und jährlich verfügbar und nach detaillierten Verbrauchskategorien aufgeschlüsselt. Zur Bestimmung der prozentualen Veränderung des HVPI in den vorangegangenen drei Kalenderjahren sollten die Mitgliedstaaten den letzten verfügbaren jährlichen EU- Durchschnittswert der von Eurostat bereitgestellten Indizes für alle Positionen verwenden33. Um mit der Anpassung des PNI kohärent zu sein, wird vorgeschlagen, diese Aktualisierung alle drei Jahre vorzunehmen und sie bei der Berechnung des in jedem Mitgliedstaat geltenden Mindestverbrauchsteuersatzes zu berücksichtigen. 32 Zum Beispiel im Jahr 2025 den Indikator der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen „Preisniveauindizes (EU27_2020=100)“. 33 Für die ab dem Jahr 2031 geltenden Sätze zum Beispiel die prozentuale Veränderung zwischen dem EU-Durchschnitt des HVPI 2027 und 2029. Überarbeitung der EU-Mindeststeuersätze für bestimmte Kategorien von herkömmlichen Tabakerzeugnissen: Artikel 4, 6, 16, 20 Nach demselben Ansatz wie in der derzeitigen Richtlinie wird vorgeschlagen, die aktuelle Struktur der Verbrauchsteuer (ad valorem oder spezifisch oder eine Kombination aus beiden) und unterschiedliche Mindestverbrauchsteuersätze für bestimmte Tabakerzeugnisse beizubehalten. Eine spezifische Steuer (Mengensteuer) gewährleistet ein Mindestbesteuerungsniveau für alle Erzeugnisse und verringert den Anreiz für eine steuerlich bedingte Substitution, während eine proportionale Steuer (Wertsteuer) eine automatische Anpassung an Preissteigerungen bewirkt. Eine gemischte Struktur kombiniert Aspekte von beiden. Die Ad-Valorem-Komponente trägt dazu bei, dass die EU-Niveaus nicht zu schnell veralten, und hilft, sie in mäßig wohlhabenden EU-Volkswirtschaften relevant zu halten. Die spezifische Komponente trägt dazu bei, die Entwicklung des Niedrigpreissegments zu verhindern. Die derzeitigen EU-Mindestverbrauchsteuersätze sind zunehmend unwirksam bei der Eindämmung des Tabakkonsums. Die Mindeststeuersätze müssen derart überarbeitet werden, dass ein Gleichgewicht zwischen größerer Konvergenz, dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes und der Vermeidung unbeabsichtigter Folgen (wie Substitution, illegaler Konsum, Steuerhinterziehung) entsteht. Nicht zuletzt ist die Prävalenz des Rauchens in der EU in den letzten zehn Jahren zwar zurückgegangen (von 28 % auf 24 % zwischen 2012 und 2023), doch bestehen weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern und Bevölkerungsgruppen. Ohne ein Eingreifen werden die langfristigen Ziele von Europas Plan gegen den Krebs selbst bei den derzeitigen rückläufigen Verbrauchswerten nicht erreicht werden. Es werden gesonderte Begriffsbestimmungen für Zigarillos (Artikel 4) und Wasserpfeifentabak (Artikel 6) eingeführt, um die Rechtssicherheit zu verbessern und den Mitgliedstaaten die Einführung einer stärker maßgeschneiderten Steuerregelung zu ermöglichen, die den Verbrauchsmustern und der Risikoanalyse für diese spezifischen Erzeugnisse Rechnung trägt, sowie – im Falle von Wasserpfeifentabak – um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des illegalen Handels zu unterstützen, indem den Steuerbehörden eine wirksamere Überwachung des Marktes für Wasserpfeifentabak ermöglicht wird. Die Unterscheidung zwischen Zigarren und Zigarillos in Artikel 4 Absatz 2 beruht auf den physikalischen Eigenschaften der Erzeugnisse, entsprechend den bestehenden Begriffsbestimmungen im EU-Recht34. In Artikel 6 wird zwischen Wasserpfeifentabak und anderem Rauchtabak aufgrund der physikalischen Eigenschaften und der beabsichtigten Verwendung durch die Verbraucher unterschieden, entsprechend den bestehenden Begriffsbestimmungen im EU-Recht35. 34 Artikel 8 der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6) und Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4). 35 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1). Es werden höhere EU-Mindeststeuersätze für Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und sonstiger Rauchtabak) eingeführt (Artikel 16 und 20). Für Zigarren, Zigarillos, anderen Rauchtabak, Wasserpfeifentabak, erhitzten Tabak und andere Tabakwaren wird vorgeschlagen, die EU-Mindestsätze schrittweise anzuheben, um die Kluft zwischen diesen und dem für Zigaretten festgelegten Satz zu verringern und so eine schrittweise Konvergenz zwischen den Erzeugnissen zu erreichen und das Risiko einer erzeugnisübergreifenden Substitution zu minimieren (Artikel 20 Absatz 2). Vorgesehen ist eine vierjährige Übergangszeit, wobei die Verbrauchsteuer nach zwei Jahren erhöht wird (Artikel 20 Absätze 4 und 5). Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf neuartige Erzeugnisse: Artikel 1, 2, 7, 8, 9, 10, 20, 21, 22 und 28 Um die steuerlich bedingte Substitution zu verringern und Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird vorgeschlagen, neuartige Erzeugnisse – Liquids für elektronische Zigaretten, andere Tabakwaren (Kautabak und über die Nase konsumierter Tabak), Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse – entsprechend der derzeitigen Praxis und den Erwartungen der Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen (Artikel 2). Aktuell erhebt ein Großteil der Mitgliedstaaten Verbrauchsteuern auf erhitzte Tabakerzeugnisse und Liquids für E-Zigaretten. In den Artikeln 7, 8, 9 und 10 werden neue Begriffsbestimmungen eingeführt, und in den Artikeln 20 und 22 werden neue EU-Mindeststeuersätze festgelegt. Artikel 28 sieht vor, dass die Kommission die Mindestverbrauchsteuersätze für erhitzten Tabak, Liquids für elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Markt und im Bereich der Regulierung überprüft. Schließlich ist für Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse nach dem gleichen Ansatz wie für anderen Rauchtabak eine vierjährige Übergangszeit vorgesehen, wobei die Verbrauchsteuer nach zwei Jahren um 50 % der Mindestverbrauchsteuersätze erhöht wird (Artikel 22 Absätze 3 und 4). Gemäß Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens gilt für Schweden eine Ausnahmeregelung unter der Bedingung, dass Schweden alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass solche Erzeugnisse nicht in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, für die das Verbot uneingeschränkt gilt. Da Tabak zum oralen Gebrauch in keinem anderen Mitgliedstaat als Schweden36 rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden darf, ist Schweden daher nicht verpflichtet, die indirekten Steuern auf solche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 113 AEUV zu harmonisieren. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Rohtabak: Artikel 1 und 23 Wie die Kommission in ihrem Bewertungsbericht feststellt, ist die fehlende Kontrolle von Rohtabak besonders besorgniserregend, da es Belege für eine zunehmende Abzweigung zur illegalen Herstellung von Zigaretten innerhalb der EU gibt. Insbesondere das Fehlen einer harmonisierten Begriffsbestimmung für Rohtabak wurde von den Interessenträgern als großes Hindernis für eine ordnungsgemäße grenzüberschreitende Überwachung angesehen. 36 Artikel 17 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1). Es wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Rohtabak auszuweiten (Artikel 1) und einen EU-Mindestverbrauchsteuersatz von null einzuführen (Artikel 23). Dies würde es ermöglichen, die für verbrauchsteuerpflichtige Waren geltenden Beförderungs- und Kontrollauflagen der horizontalen Richtlinie anzuwenden. Gleichzeitig erhalten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung positiver Steuersätze je nach Ausmaß der Steuerhinterziehung, der sie ausgesetzt sind. Es wird vorgeschlagen, die Beförderungs- und Kontrollauflagen im Stadium der Erstverarbeitung anzuwenden, nachdem der Tabak dem Curing und der Trocknung unterzogen wurde. Die Beförderung vom Feld zum Betrieb oder zu den Sammelstellen für geernteten Tabak würde nicht unter das EMCS fallen. Dies bedeutet, dass Tabakanbauer und ihre kollektiven Organisationen von der Anwendung des EMCS ausgenommen sind, sofern keine andere Verarbeitung als das Trocknen oder Curing erfolgt. Angleichung an die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates zur Festlegung des allgemeinen Systems für verbrauchsteuerpflichtige Waren: Artikel 26 In Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist eine fakultative Ausnahme für Tabakwaren vorgesehen, die unter behördlicher Aufsicht vernichtet werden. Gemäß den Artikeln 6 und 45 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates gilt jedoch die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust verbrauchsteuerpflichtiger Waren infolge einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erteilten Genehmigung zu ihrer Zerstörung nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (d. h. es entsteht keine Verbrauchsteuerpflicht). Streichung veralteter Bestimmungen: Artikel 14, 16, 18 und 20 Die Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten und die Festlegung von Übergangsfristen werden aus den Artikeln 14, 16, 18 und 20 der Richtlinie gestrichen, da sie ausgelaufen und daher nicht mehr erforderlich sind.  2011/64/EU  neu 2025/0580 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren  und mit Tabak verwandte Erzeugnisse  (Neufassung) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:  neu (1) An der Richtlinie 2011/64/EU des Rates1 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen. (2) Seit der Annahme der Richtlinie 2011/64/EU hat sich der Tabakmarkt erheblich verändert. Neue Erzeugnisse, die als Substitute für Tabakwaren dienen und Tabak oder Nikotin enthalten, wurden in Verkehr gebracht. Als Reaktion darauf haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche einzelstaatliche Maßnahmen im Hinblick auf diese Substitute eingeführt, die jedoch den Wettbewerb verzerren und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung sollten die Verbrauchsteuerstruktur und die Mindestverbrauchsteuersätze in der Union für diese Substitute für Tabakwaren harmonisiert werden. Diese Richtlinie sollte nicht die Vereinheitlichung der Besteuerungsvorschriften für Tabak zum oralen Gebrauch, dessen Inverkehrbringen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des 1 Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/64/oj). Rates verboten ist, zum Gegenstand haben. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie nicht die Vereinheitlichung der Besteuerungsvorschriften für Tabak zum oralen Gebrauch, der im Einklang mit Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, zum Gegenstand haben sollte.  2011/64/EU Erwägungsgrund 1 (angepasst) Die Richtlinien 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und 95/59/EG vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer sind mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannten Richtlinien zu kodifizieren und in einem einzigen Rechtsakt zusammen zu fassen.  2011/64/EU Erwägungsgrund 2 (angepasst)  neu (3)  Es muss sichergestellt werden, dass  Ddie Steuervorschriften der Union für Tabakwaren  und mit Tabak verwandte Erzeugnisse  sollten  weiterhin  das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Tabakwaren  und mit Tabak verwandte Erzeugnisse  schwere gesundheitliche Schäden verursachen können  , dass eines der Ziele von Europas Plan gegen den Krebs2 ein rauchfreies Europa ist  und dass die Union dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist. Rechnung getragen werden sollte der jeweiligen Situation bei den einzelnen Tabakwaren.  Um dieses zweifache Ziel zu erreichen, sollten die EU und die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen im Kampf gegen den illegalen Tabakhandel, insbesondere gegen illegale Einfuhren von Tabak und mit Tabak verwandten Erzeugnissen aus Drittstaaten, erhöhen3. Neuartige Erzeugnisse (Liquids für E- Zigaretten, andere Tabakwaren, Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse) gewinnen vor allem bei jungen Menschen an Beliebtheit, doch neben dem inhärenten Risiko für die öffentliche Gesundheit, das diese Erzeugnisse darstellen, bergen sie auch das Potenzial, den Weg zum konventionellen Rauchen zu ebnen.  2 Europas Plan gegen den Krebs (COM (2021) 44 final). 3 Im Falle Zyperns die „Trennungslinie“ entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/866/2015-08-31).  2011/64/EU Erwägungsgrund 3 (angepasst)  neu (4) Eines der Ziele des Vertrags über die Europäische Union ist es, eine Wirtschaftsunion, die einem innerstaatlichen Markt ähnlich ist und in der gesunder Wettbewerb herrscht, aufrecht zu erhalten. Im Bereich der Tabakwaren  und der mit Tabak verwandten Erzeugnisse  setzt dies voraus, dass die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse dieses  des einschlägigen  Sektors erhobenen Verbrauchsteuern die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Union nicht behindern.  neu (5) Es ist erforderlich sicherzustellen, dass Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse für die Zwecke dieser Richtlinie definiert werden, unbeschadet der Begriffsbestimmung solcher Erzeugnisse für die Zwecke ihrer Herstellung, ihrer Aufmachung und ihres Verkaufs innerhalb der EU.  2011/64/EU Erwägungsgrund 4 (angepasst)  neu (6) Die verschiedenen Sorten von Tabakwarensorten  und mit Tabak verwandten Erzeugnissen , die sich voneinander durch ihre Merkmale und durch ihren Verwendungszweck unterscheiden, sollten definiert werden.  2011/64/EU Erwägungsgrund 6 (angepasst) (7) Tabakstränge, die sich als solche nach einem einfachen Vorgang nicht industrieller Art zum Rauchen eignen, sind im Hinblick auf eine einheitliche Besteuerung dieser  solcher  Erzeugnisse ebenfalls als Zigaretten anzusehen.  2011/64/EU Erwägungsgrund 5 (angepasst)  neu (8)  Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Betrugsbekämpfung zu verbessern,  Esist eine Unterscheidung zwischen Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und , anderem Rauchtabak  , Wasserpfeifentabak und erhitztem Tabak  zu treffen.  Auch muss eine Unterscheidung zwischen Zigarren und Zigarillos erfolgen, um rechtliche Kohärenz zu gewährleisten und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, ihre Steuersysteme im Bedarfsfall derart anzupassen, dass eine steuerlich bedingte Substitution vermieden wird.   2011/64/EU Erwägungsgrund 8 (angepasst)  neu (9) Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist eine Definition von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos  , Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,  und anderem Rauchtabak  , Wasserpfeifentabak, erhitztem Tabak und anderen Tabakwaren  jeweils dahin gehend festzulegen, dass Tabakstränge, die aufgrund ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden, dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird,  dass eine Zigarre, deren Gewicht nicht mehr als 3 g beträgt, als Zigarillo behandelt wird,  dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird,  dass Tabak, der in einer Wasserpfeife verwendet werden kann, als Wasserpfeifentabak behandelt wird, dass Tabak, der erhitzt oder anderweitig durch chemische Reaktion aktiviert wird, als erhitzter Tabak behandelt wird, dass Tabak, der für den menschlichen Gebrauch zubereitet und bestimmt ist, als andere Tabakwaren behandelt wird,  und dass Tabakabfälle eindeutig definiert sind. Der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn sollte es gestattet werden, die Anwendung der Definition von Zigarren und Zigarillos bis zum 1. Januar 2015 aufzuschieben, da eine unmittelbare Anwendung für die deutschen bzw. ungarischen Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftliche Probleme aufwerfen könnte.  neu (10) Mit Tabak verwandte Erzeugnisse dienen häufig als Substitute für Tabakwaren, indem sie die Nikotinaufnahme im menschlichen Körper erleichtern. Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung sollten Definitionen für Liquids für elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse festgelegt werden.  2011/64/EU Erwägungsgrund 7  neu (11) Der Begriff des Herstellers ist dahin gehend zu präzisieren, dass darunter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die tatsächlich Tabakwaren  und mit Tabak verwandte Erzeugnisse  herstellt  oder ein solches Erzeugnis entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet  und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis festsetzt.  2011/64/EU Erwägungsgrund 13  neu (12) Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es notwendig, dass die Mindestverbrauchsteuern für alle Kategorien von Tabakwaren  und mit Tabak verwandten Erzeugnissen  festgelegt werden.  Für jede Kategorie von Tabak und mit Tabak verwandten Erzeugnissen sollten verschiedene Mindestverbrauchsteuern festgelegt werden, um den unterschiedlichen Erzeugnissen und ihrer unterschiedlichen Verwendung Rechnung zu tragen.   neu (13) Um zu vermeiden, dass der Mindestverbrauchsteuersatz der Union mit der Zeit an Aktualität einbüßt, sollte dieser Satz für jede Erzeugniskategorie alle drei Jahre auf der Grundlage der Änderungen des von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex der Union aktualisiert werden. (14) Damit die Auswirkungen gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, muss der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, indem die Mindestverbrauchsteuersätze der Union anhand des von Eurostat veröffentlichten Preisniveauindex für jeden Mitgliedstaat angepasst werden. Diese Anpassung sollte alle drei Jahre überprüft werden.  2011/64/EU Erwägungsgrund 11 (angepasst) (15) Die Struktur der Verbrauchsteuer auf Zigaretten muss  sollte  neben einem je Erzeugniseinheit festgelegten spezifischen Teilbetrag einen proportionalen, an Hhand des Kleinverkaufspreises — alle Steuern einbegriffen — berechneten Teilbetrag umfassen. Da die auf Zigaretten erhobene Umsatzsteuer die gleiche Wirkung hat wie eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, ist es angebracht, die Umsatzsteuer bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen dem spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer und der Gesamtsteuerbelastung zu berücksichtigen.  2011/64/EU Erwägungsgrund 12 (16) Unbeschadet der gemischten Steuerstruktur und des maximalen Anteils des spezifischen Teilbetrags an der Gesamtsteuerlast sollten den Mitgliedstaaten effiziente Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden, um spezifische Verbrauchsteuern oder Mindestverbrauchsteuern auf Zigaretten zu erheben, so dass zumindest eine bestimmte Mindestbesteuerung in der gesamten Union gewährleistet ist.  2011/64/EU Erwägungsgrund 14 (17) Für Zigaretten sollte für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld gewährleistet, die Aufteilung der Tabakmärkte abgebaut und die gesundheitspolitischen Ziele hervorgehoben werden. Daher sollte eine preisbezogene Mindestbesteuerung an den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis anknüpfen, wohingegen ein Mindeststeuerbetrag für alle Zigaretten gelten sollte. Aus denselben Gründen sollte der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis auch als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung dienen.  2011/64/EU Erwägungsgrund 16 (angepasst)  neu (18) Eine solche  gewisser Grad an  Annäherung würde außerdem dazu beitragen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Höhe der Steuern ist ein wichtiger Faktor für den Preis von Tabakwaren  und mit Tabak verwandten Erzeugnissen , und dieser hat wiederum Auswirkungen auf die Rauch Konsum gewohnheiten der Verbraucher. Betrug und Schmuggel unterlaufen steuerlich bedingte Preisniveaus insbesondere von Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und gefährden somit das Ziel der Eindämmung des Tabakkonsums bzw. des Gesundheitsschutzes.  2011/64/EU Erwägungsgrund 20 (angepasst)  neu (19) Portugal sollte  aufgrund der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira  die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die von kleinen Erzeugern hergestellten Zigaretten, die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira  diesen Regionen  verbraucht werden, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.  2011/64/EU Erwägungsgrund 22 (angepasst) Um das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht auf Korsika nicht zu gefährden, ist es notwendig und gerechtfertigt, eine Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2015 vorzusehen, auf deren Grundlage Frankreich auf Zigaretten und andere Tabakwaren, die auf Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, einen niedrigeren Verbrauchsteuersatz als den nationalen Satz anwenden kann. Nach Ablauf dieser Frist sollte die Besteuerung von Tabakwaren, die dort in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, vollständig an die Besteuerung in Kontinentalfrankreich angeglichen werden. Es ist jedoch angebracht, die auf Korsika geltende Verbrauchsteuer auf Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten schrittweise anzuheben, um einen zu abrupten Übergang zu vermeiden.  2011/64/EU Erwägungsgrund 17  neu (20) Bezüglich anderer Tabakwaren als Zigaretten sollte eine harmonisierte steuerliche Belastung für alle Waren, die derselben Gruppe von Tabakwaren  und mit Tabak verwandten Erzeugnissen  angehören, festgelegt werden. Die Festlegung einer als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl  oder je ml  ausgedrückten globalen Mindestverbrauchsteuer ist am ehesten geeignet für das Funktionieren des Binnenmarktes.  2011/64/EU Erwägungsgrund 15 (angepasst)  neu (21) Insbesondere für Zigaretten, der bei wWeitem wichtigsten  größten  Kategorie von Tabakwaren, sowie für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten bestehen hinsichtlich Preisen und Höhe der Verbrauchsteuer. nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können. Ein gewisser Grad an Annäherung der in den Mitgliedsstaaten angewandten Steuersätze wäre ein Beitrag zur Verringerung der Steuerhinterziehung und des Schmuggels innerhalb der Union.  2011/64/EU Erwägungsgrund 18 (22) Was Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anbelangt, so sollte eine preisbezogene Unions-Mindestbesteuerung so ausgedrückt werden, dass eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei Zigaretten, und der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis sollte als Bezugsgröße dafür dienen.  2011/64/EU Erwägungsgrund 19  neu (23) Die Mindestbesteuerung für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten muss stärker an die für Zigaretten geltende Mindestbesteuerung angenähert werden, um dem bestehenden Wettbewerb zwischen den beiden Erzeugnissen, der sich in den beobachteten Konsumgewohnheiten widerspiegelt, sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, dass beide Erzeugnisse gleichermaßen schädlich sind.  In vergleichbarer Weise stellt die Erhöhung der EU-Mindestsätze für Zigarren, Zigarillos und anderen Rauchtabak darauf ab, die Kluft zum Satz für Zigaretten zu verringern und so eine schrittweise Annäherung zwischen den Erzeugnissen zu erreichen und das Risiko einer erzeugnisübergreifenden Substitution zu minimieren.   neu (24) In Bezug auf Wasserpfeifentabak sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, eine niedrigere Mindeststeuer als für anderen Rauchtabak festzulegen, um den Besonderheiten des Marktes für Wasserpfeifentabak Rechnung zu tragen. (25) Um der Vielfalt der aktuellen Formen von erhitztem Tabak Rechnung zu tragen und künftige Formen zu antizipieren, ist die Festlegung einer als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückten globalen Mindestverbrauchsteuer am ehesten geeignet für das Funktionieren des Binnenmarktes. Daher sollte die globale Mindestverbrauchsteuer je nach Art des betreffenden erhitzten Tabakerzeugnisses in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückt werden. (26) Um neutrale Wettbewerbsbedingungen im Tabaksektor zu schaffen, müssen auch Mindeststeuersätze für Wasserpfeifentabak, erhitzten Tabak, andere Tabakwaren und mit Tabak verwandte Erzeugnisse, die aus steuerlicher Sicht als Substitute für Tabakerzeugnisse angesehen werden können, festgelegt werden. (27) Bei Liquids für elektronische Zigaretten sollte für sämtliche Liquids ein Mindeststeuersatz gelten, wobei ein höherer Steuersatz für Liquids mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 15 mg/ml gelten sollte, um der Vielfalt der Erzeugnisse Rechnung zu tragen und Steuervermeidung durch selbstgemischte Mischungen zu verhindern.  2011/64/EU Erwägungsgrund 9  neu (28) Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern muss insbesondere dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren  und mit Tabak verwandten Erzeugnissen  durch die Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird und dass es zur Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten kommt.  2011/64/EU Erwägungsgrund 21 (angepasst)  neu (29)  Für Zigarren, Zigarillos, Wasserpfeifentabak, erhitzten Tabak, anderen Rauchtabak, andere Tabakwaren, Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse  Es sollten Übergangszeiten  von vier Jahren mit einer Verbrauchsteuererhöhung nach zwei Jahren  vorgesehen  festgelegt  werden, damit die Mitgliedstaaten sich reibungslos an das Niveau der globalen Verbrauchsteuer anpassen können und mögliche Nebeneffekte somit begrenzt werden.  neu (30) Um zu verhindern, dass Rohtabak für eine illegale Herstellung und die daraus folgende Steuerhinterziehung verwendet wird, sollte dieser der Verbrauchsteuer unterliegen. Es ist daher notwendig, Rohtabak zu definieren. Die Festsetzung eines Mindestverbrauchsteuersatzes von null für Rohtabak ist für die Zwecke der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug verhältnismäßig und verhindert Doppelbesteuerung.  2011/64/EU Erwägungsgrund 10  neu (31) Die Erfordernisse des freien Wettbewerbs bedingen eine freie Preisbildung für alle Gruppen von Tabakwaren  und mit Tabak verwandten Erzeugnissen. Die Hersteller bzw. ihre Vertreter oder Beauftragten in der Union sollten frei für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis bestimmen können.   2011/64/EU Erwägungsgrund 23  neu (32) Da die meisten  Den  Mitgliedstaaten  sollte gestattet werden,  bestimmte Tabakwaren  und mit Tabak verwandte Erzeugnisse  je nach Verwendungszweck von der Verbrauchsteuer zu befreien bzw. die Verbrauchsteuern dafür zu erstatten, ist in dieser Richtlinie die Freistellung bzw. Erstattung für bestimmte Verwendungszwecke zu regeln.  neu (33) Um bewerten zu können, inwieweit diese Richtlinie funktioniert, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung dieser Richtlinie vorlegen, in denen insbesondere die Höhe der Steuern unter Berücksichtigung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, der öffentlichen Gesundheit, des realen Werts der Verbrauchsteuersätze und der Diskrepanz zwischen den zu erhebenden und den erhobenen Verbrauchsteuereinnahmen untersucht werden. (34) Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Transparenz sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestsunionssätze derart zu ändern, dass diese etwaige Änderungen des harmonisierten Verbraucherpreisindex widerspiegeln. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung4 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhält der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (35) Zwecks Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Informationspflichten der Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie eine Liste mit statistischen Angaben aufsetzen kann, die von den Mitgliedstaaten für den Bericht der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates5 ausgeübt werden. (36) Um das bestehende Steuergefälle zu verringern, sollten unter Berücksichtigung der aktuellen und künftiger Marktentwicklungen Mindestsätze für neuartige Tabak- und Nikotinerzeugnisse festgelegt werden. Die Kommission sollte diese Richtlinie unter Berücksichtigung der künftigen Überarbeitung der Richtlinie 2014/40/EU (Richtlinie für Tabakerzeugnisse) überprüfen und eine mögliche Nivellierung der Steuersätze für einzelne Erzeugniskategorien durch eine Erhöhung der Mindeststeuersätze für erhitzten Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f bzw. Artikel 22 in Betracht ziehen. (37) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.  2011/64/EU Erwägungsgrund 24 Es ist ein Verfahren vorzusehen, das anhand eines Berichts der Kommission, der alle relevanten Faktoren berücksichtigt, eine regelmäßige Prüfung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Sätze bzw. Beträge ermöglicht.  2011/64/EU Erwägungsgrund 25 (angepasst) (38) Diese vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der  in Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/64/EU genannten  Fristen für die Umsetzung  der dort genannten Richtlinien  in innerstaatliches  nationales  Recht und für die Anwendung der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien  des Zeitpunkts ihrer Anwendung  unberührt lassen — 4 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj. 5 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).  2011/64/EU (angepasst)  neu HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL 1 GEGENSTAND Artikel 1 (1) Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen  Rohtabak,  die Tabakwaren  und mit Tabak verwandte Erzeugnisse  in den Mitgliedstaaten unterliegen.  neu (2) Diese Richtlinie findet nicht auf Tabak zum oralen Gebrauch Anwendung, der im Einklang mit Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.  2011/64/EU (angepasst) KAPITEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 2 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“: a) Zigaretten; b) Zigarren:; c) und Zigarillos; cd) Rauchtabak: i) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, ii) anderen Rauchtabak.;  neu e) Wasserpfeifentabak; f) erhitzten Tabak; g) andere Tabakwaren. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „mit Tabak verwandte Erzeugnisse“: a) Liquids für elektronische Zigaretten; b) Nikotinbeutel; c) sonstige Nikotinerzeugnisse. (3) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Rohtabak“ jede Form von geerntetem Tabak, der dem Curing oder der Trocknung unterzogen wurde und keine Tabakware im Sinne der Artikel 3 bis 8 ist. (4) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Nikotin“ jede Form von Nikotin, auch synthetisches Nikotin und Nikotinanaloga.  2011/64/EU (angepasst)  neu (2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3 oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen. (4) Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten,  gelten  nicht als Tabakwaren  oder als mit Tabak verwandte Erzeugnisse , falls sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen. (3)(5) Unbeschadet der bereits erlassenen Vorschriften der Union greifen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5  bis 11  vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind. Artikel 3 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Zigaretten“: a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel 4 Absatz 1 sind; b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden; c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden. (2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm hat, usw.  (3) Zigaretten gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber sonst der Begriffsbestimmung des Absatzes 1 entsprechen.  Artikel 4 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe „Zigarren“ und „Zigarillos“ — falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind: a) Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben  , das das Erzeugnis und gegebenenfalls den Filter vollständig umhüllt, jedoch keine weitere Lage, die das äußere Deckblatt teilweise umhüllt; bei Zigarren mit Mundstück umhüllt das äußere Deckblatt das Mundstück nicht ; b) Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.  neu (2) Zigarillos sind Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm.  2011/64/EU (angepasst) (2) Abweichend von Absatz 1 ist es Deutschland und Ungarn gestattet, bis zum 31. Dezember 2014 den folgenden Unterabsatz weiterhin anzuwenden. Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen, gelten als Zigarren oder Zigarillos: a) Tabakrollen, die ganz aus natürlichem Tabak bestehen; b) Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben; c) Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe sowie ein Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, aufweisen, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse der Zigarre von mindestens 30o aufgelegt ist; d) Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt. (3) Zigarren und  bzw.  Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien  sonst der Begriffsbestimmung  des Absatzes 1 entsprechen. Artikel 5 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rauchtabak“: a) geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet; b) zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Tabakabfälle Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse. (2) Rauchtabak gilt als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, wenn bei diesem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 Millimeter mm  aufweisen. Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von 1,5 Millimeter  mm  oder mehr aufweisen und der als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.  (3) Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber sonst der Begriffsbestimmung des Absatzes 1 entsprechen.   neu Artikel 6 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Wasserpfeifentabak“ Tabak, der in einer Wasserpfeife verwendet werden kann, um Emissionen zu erzeugen, die durch eine Flüssigkeit geleitet und dann von den Nutzern inhaliert werden. (2) Wasserpfeifentabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber sonst der Begriffsbestimmung des Absatzes 1 entsprechen. (3) Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen sowohl der Absätze 1 und 2 dieses Artikels als auch des Artikels 5 entsprechen und sowohl als Wasserpfeifentabak in einer Wasserpfeife als auch als Rauchtabak verwendet werden können, sind Rauchtabak gleichgestellt. (4) Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen sowohl der Absätze 1 und 2 dieses Artikels als auch des Artikels 7 entsprechen und sowohl als Wasserpfeifentabak in einer Wasserpfeife als auch als erhitzter Tabak verwendet werden können, sind erhitztem Tabak gleichgestellt. Artikel 7 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „erhitzter Tabak“ Tabak, der erhitzt oder anderweitig durch chemische Reaktion oder andere Mittel aktiviert wird, um nikotinhaltige oder andere chemische Stoffe enthaltende Emissionen zu erzeugen, die zur Inhalation durch Nutzer — ausgenommen mittels einer Wasserpfeife entsprechend Artikel 6 Absatz 1 — bestimmt sind. (2) Erhitztem Tabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber sonst der Begriffsbestimmung des Absatzes 1 entsprechen, ausgenommen Liquids für elektronische Zigaretten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1. (3) Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen sowohl des Absatzes 1 dieses Artikels als auch des Artikels 3 entsprechen, sind Zigaretten gleichgestellt. (4) Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen sowohl des Absatzes 1 dieses Artikels als auch des Artikels 4 entsprechen, sind Zigarren bzw. Zigarillos gleichgestellt. (5) Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen sowohl des Absatzes 1 dieses Artikels als auch des Artikels 5 entsprechen, sind Rauchtabak gleichgestellt. Artikel 8 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen „andere Tabakwaren“ Tabak enthaltende Erzeugnisse, die für den menschlichen Gebrauch zubereitet und bestimmt sind, ausgenommen Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak. (2) Ein Tabak enthaltendes Erzeugnis gilt als für den menschlichen Gebrauch zubereitet und bestimmt, wenn es durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang Nikotin zur Aufnahme in den menschlichen Körper abgeben kann oder eine solche Aufnahme erleichtert. Artikel 9 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Liquids für elektronische Zigaretten“: a) nikotinhaltige Flüssigkeiten, die in elektronischen Zigaretten oder ähnlichen Verdampfungsgeräten oder zum Nachfüllen elektronischer Zigaretten verwendet werden können; b) nikotinfreie Flüssigkeiten, die zur Verwendung in elektronischen Zigaretten oder ähnlichen Verdampfungsgeräten oder zum Nachfüllen elektronischer Zigaretten bestimmt sind. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum von Dampf mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Erzeugnisses, einschließlich einer Kartusche oder eines Tanks und eines Erzeugnisses ohne Kartusche oder Tank, das ein Einwegerzeugnis sein kann oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachgefüllt oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden kann. Artikel 10 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Nikotinbeutel“ nikotinhaltige Erzeugnisse, die für den oralen Gebrauch bestimmt sind, mit Pflanzenfasern oder einem gleichwertigen Substrat vermischt sind und in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln oder einer gleichwertigen Form aufgemacht sind und keinen Tabak enthalten. (2) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „sonstige Nikotinerzeugnisse“ nikotinhaltige Erzeugnisse für den menschlichen Gebrauch, die keinen Tabak enthalten und für die Aufnahme von Nikotin in den menschlichen Körper verwendet werden können, ausgenommen Nikotinbeutel im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels und Liquids für elektronische Zigaretten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1.  2011/64/EU  neu Artikel 116 Als Hersteller gilt jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die Tabak zu für den Kleinverkauf bestimmten Tabakwaren verarbeitet  ein Erzeugnis herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet .  neu KAPITEL 3 BERECHNUNG DER VERBRAUCHSTEUER FÜR TABAKWAREN UND MIT TABAK VERWANDTE ERZEUGNISSE Artikel 12 (1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass der Gesamtwert der spezifischen Verbrauchsteuer oder der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer oder von beiden ohne Mehrwertsteuer („globale Verbrauchsteuer“) auf Tabakwaren und mit Tabak verwandten Erzeugnissen den in Artikel 16, Artikel 20 Absatz 2 sowie Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Mindeststeuersätzen entspricht. Die in den Mitgliedstaaten für Tabakwaren und mit Tabak verwandte Erzeugnisse geltenden Mindeststeuersätze gemäß Artikel 16, Artikel 20 Absatz 2 sowie Artikel 22 Absätze 2, 3 und 4 werden alle drei Jahre im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels angepasst. (2) Der Unionssatz, der zur Festlegung des Mindeststeuersatzes für ein Erzeugnis gemäß Artikel 16, Artikel 20 Absatz 2 sowie Artikel 22 Absatz 2 herangezogen wird, wird angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Veränderung des von Eurostat veröffentlichten unionsweiten Jahresdurchschnittswerts des harmonisierten Verbraucherpreisindex (Gesamtindex) innerhalb der vorangegangenen drei Kalenderjahre erhöht bzw. verringert wird. (3) Der als Betrag je Kilogramm, je Milliliter oder je Stückzahl ausgedrückte Anteil des Mindestsatzes, der in einem Mitgliedstaat gilt, entspricht der Summe von einem Drittel des Unionssatzes für die entsprechende Kategorie, multipliziert mit dem Preisniveauindex, geteilt durch einhundert, plus zwei Drittel des Unionssatzes für die entsprechende Kategorie. Als Preisniveauindex wird der von Eurostat veröffentlichte Index bezeichnet, der Aufschluss über das Preisniveau eines bestimmten Mitgliedstaats für den Individualkonsum im Verhältnis zum gewichteten Unionsdurchschnitt gibt. Die Mitgliedstaaten verwenden dazu den Preisniveauindex des Jahres vor dem Jahr der Anpassung. (4) Ab dem 1. Januar 2031 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die globale Verbrauchsteuer auf Tabakwaren und mit Tabak verwandte Erzeugnisse den in Artikel 16, Artikel 20 Absatz 2 sowie Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Mindeststeuersätzen entspricht und im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels ab dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der Anpassung folgt, angepasst wird. (5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 31 zu erlassen, um die in Artikel 16, Artikel 20 Absatz 2 sowie Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Mindestunionssätze derart zu ändern, dass sie die im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels vorgenommene Anpassung widerspiegeln. (6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels finden keine Anwendung auf die in Artikel 20 Absätze 4 und 5 sowie Artikel 22 Absätze 3 und 4 festgelegten Übergangszeiten.  2011/64/EU (angepasst)  neu KAPITEL 34 VORSCHRIFTEN FÜR ZIGARETTEN Artikel 713 (1) In der Union hergestellte Zigaretten und aus Drittländern eingeführte Zigaretten unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich Zölle berechneten Ad-Valorem-Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer. Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten  können  die Zölle von der Bemessungsgrundlage für die Ad-Valorem-Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen. (2) Der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein. (3) In der Endstufe der Harmonisierung der Strukturen wird für Zigaretten in allen Mitgliedstaaten das gleiche Verhältnis zwischen der spezifischen Verbrauchsteuer und dem Gesamtbetrag aus Ad-Valorem- Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer festgelegt, so dass der Fächer der Kleinverkaufspreise das Gefälle der Herstellerabgabepreise angemessen widerspiegelt. (4) Soweit erforderlich, kann die Verbrauchsteuer auf Zigaretten eine Mindestbesteuerung enthalten, vorausgesetzt die gemischte Struktur der Besteuerung und die Bandbreite für den  in Artikel 14 genannten  spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 8 werden strikt eingehalten. Artikel 814 (1) Der Prozentsatz des spezifischen Teilbetrags der Verbrauchsteuer an der Gesamtsteuerlast auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis festgelegt. (2) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ermittelt. (3) Bis zum 31. Dezember 2013 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer weder niedriger als 5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus: a) der spezifischen Verbrauchsteuer, b) der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis. (4)(3) Ab dem 1. Januar 2014 darf dDer spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer auf Zigaretten darf weder niedriger als 7,5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus: a) der spezifischen Verbrauchsteuer, b) der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der MwSt. auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis. (5)(4) Sinkt der als Prozentsatz der gesamten Steuerbelastung ausgedrückte spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer infolge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises für Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter 5 % bzw. 7,5 % — je nachdem, welcher Prozentsatz Anwendung findet— der Gesamtsteuerlast oder steigt er über 76,5 % der Gesamtsteuerlast, so kann der betreffende Mitgliedstaat in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 die Anpassung des Betrags der spezifischen Verbrauchsteuer längstens bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben. (6)(5) Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 54 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 713 Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erheben. Artikel 915 (1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe dieses Kapitels der Artikel 13 bis 18 an. (2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel den Artikeln 13 bis 18 auf Zigaretten erhoben werden und fFolgendes umfassen: a) eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit; b) eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem- Verbrauchsteuer; c) eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt. Artikel 1016 (1) Die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem- Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Zigaretten entspricht mindestens 57  63  % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens  dem Unionssatz von  64  215  EUR je 1000 Zigaretten  , angepasst entsprechend Artikel 12 . Jedoch müssen Mitgliedstaaten, die  eine  Verbrauchsteuern von mindestens  dem Unionssatz in Höhe von  101  274  EUR je 1000 Zigaretten  , angepasst entsprechend Artikel 12 ,  auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, der in Unterabsatz 1 festgelegten Mindestbesteuerung von 57 %  Vorgabe einer Gesamtverbrauchsteuer von 63 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten  nicht nachkommen. (2) Ab 1. Januar 2014 entspricht die globale Verbrauchsteuer auf Zigaretten mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten. Jedoch müssen Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 115 EUR je 1000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, der in Unterabsatz 1 festgelegte Mindestbesteuerung von 60 % nicht nachkommen. Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen nachzukommen. (3) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um den in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den darin festgelegten Zeitpunkten nachzukommen. Artikel 1117 (1) Sinkt die globale Verbrauchsteuer in Ffolge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 1016 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben. (2) Erhöht ein Mitgliedstaat den Satz der MwSt., der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die globale Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Erhöhung der MwSt. entspricht, auch wenn dadurch die globale Verbrauchsteuer unter das in Artikel 1016 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, sinkt. Jedoch muss der Mitgliedstaat diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf dieses Niveau anheben. Artikel 1218 (1) Portugal kann auf die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira verbrauchten Zigaretten, die von kleinen Erzeugern hergestellt werden, deren jeweilige Jahresproduktion 500 Tonnen nicht übersteigt, einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der bis zu 50 % unter dem in Artikel 1016 festgesetzten Satz liegt. (2) Frankreich kann abweichend von Artikel 10 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 1200 Tonnen weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt: a) bis 31. Dezember 2012: mindestens 44 % des Preises für Zigaretten in der in diesen Departements gängigsten Preisklasse; b) ab 1. Januar 2013: mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 88 EUR je 1000 Zigaretten; c) ab 1. Januar 2015: mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten. KAPITEL 45 VORSCHRIFTEN FÜR ANDERE TABAKWAREN ALS ZIGARETTEN Artikel 1319 Die nachstehenden Gruppen von in der Union hergestellten oder aus Drittländern eingeführten Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 1420 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer: a) Zigarren; b) und Zigarillos; bc) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten; cd) anderer Rauchtabak.;  neu e) Wasserpfeifentabak; f) erhitzter Tabak; g) andere Tabakwaren.  2011/64/EU (angepasst)  neu Artikel 1420 (1) Die Mitgliedstaaten wenden eine Verbrauchsteuer  auf andere Tabakwaren als Zigaretten  an, bei der es sich handeln kann a) entweder um eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den in der Union niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern einführenden Importeuren gemäß Artikel 1525 frei festgesetzt werden, oder b) um eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg, oder — bei Zigarren, und Zigarillos  und erhitztem Tabak  — alternativ je Stückzahl ausgedrückt wird, oder c) um eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil. Im Falle der Ad-Valorem-Steuer oder der gemischten Verbrauchsteuer können die Mitgliedstaaten auch einen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer festlegen. (2) Die als Prozentsatz, in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem- Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) beträgt mindestens so viel wie die Sätze oder Mindestbeträge für: a) Zigarren und Zigarillos : 5  40  % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder  der Unionssatz in Höhe von  12  143  EUR je 1 000 Stück oder je kg  , angepasst entsprechend Artikel 12 ; b)  Zigarillos  :  40  %  des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von   143 EUR   je 1 000 Stück oder je kg   , angepasst entsprechend Artikel 12;  bc) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten : 40  62  % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises  für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten  Feinschnitttabak für selbstgedrehte in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten oder  der Unionssatz in Höhe von  40  215  EUR je kg  , angepasst entsprechend Artikel 12 ; cd) anderen Rauchtabak : 20  50  % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder  der Unionssatz in Höhe von  22  143  EUR je kg  , angepasst entsprechend Artikel 12 .;  e)   Wasserpfeifentab ak   :   50 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von 107 EUR je kg, angepasst entsprechend Artikel 12;   f)   erhitzten Tabak   :   55 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von 108 EUR je 1 000 Stück, angepasst entsprechend Artikel 12; 55 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von 155 EUR je kg, angepasst entsprechend Artikel 12;   g)   andere Tabakwaren   :   50 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von 143 EUR je kg, angepasst entsprechend Artikel 12.  Ab 1. Januar 2013 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 43 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 47 EUR je kg. Ab 1. Januar 2015 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 46 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 54 EUR je kg. Ab 1. Januar 2018 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 48 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg. Ab 1. Januar 2020 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten oder mindestens 60 EUR je kg. Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbstgedrehte Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für selbstgedrehte Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ermittelt. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze bzw. Beträge gelten für sämtliche Erzeugnisse der betreffenden Gruppe von Tabakwaren ohne Unterscheidung innerhalb dieser Gruppe nach Qualität, Aufmachung, Herkunft der Erzeugnisse, verwendetem Material, Charakteristiken der beteiligten Unternehmen oder anderen Kriterien.  neu (4) Abweichend von Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Verbrauchsteuersätze vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2029 für Zigarren bzw. Zigarillos mindestens 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg oder 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, für anderen Rauchtabak und Wasserpfeifentabak mindestens 22 EUR je kg oder 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, für erhitzten Tabak mindestens 88 EUR je 1 000 Stück oder 125 EUR je kg oder 45 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und für andere Tabakwaren mindestens 0 EUR je kg oder 0 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern betragen. (5) Abweichend von Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Verbrauchsteuersätze vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2031 für Zigarren bzw. Zigarillos mindestens 71,5 EUR je 1 000 Stück oder je kg oder 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, für anderen Rauchtabak mindestens 71,5 EUR je kg oder 25 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, für Wasserpfeifentabak mindestens 54 EUR je kg oder 25 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, für erhitzten Tabak mindestens 98 EUR je 1 000 Stück oder 140 EUR je kg oder 50 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und für andere Tabakwaren mindestens 71,5 EUR je kg oder 25 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern betragen.  2011/64/EU (angepasst) (4) Frankreich kann abweichend von Absatz 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für andere Tabakwaren als Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt: a) für Zigarren und Zigarillos: : mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern; b) für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: : i) bis zum 31. Dezember 2012 mindestens 27 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern; ii) ab dem 1. Januar 2013 mindestens 30 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern; iii) ab dem 1. Januar 2015 mindestens 35 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern; c) für anderen Rauchtabak : mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern.  neu KAPITEL 6 VORSCHRIFTEN FÜR MIT TABAK VERWANDTE ERZEUGNISSE Artikel 21 Die nachstehenden Gruppen von in der Union hergestellten oder aus Drittländern eingeführten mit Tabak verwandten Erzeugnissen unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 22 festgesetzten Mindestverbrauchsteuer: a) Liquids für elektronische Zigaretten; b) Nikotinbeutel; c) sonstige Nikotinerzeugnisse. Artikel 22 (1) Die Mitgliedstaaten wenden eine Verbrauchsteuer auf mit Tabak verwandte Erzeugnisse an, bei der es sich um eine der folgenden handeln kann: a) eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den in der Union niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern einführenden Importeuren gemäß Artikel 25 frei festgesetzt werden; b) eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg ausgedrückt wird; c) eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil. Im Falle der Ad-Valorem-Steuer oder der gemischten Verbrauchsteuer können die Mitgliedstaaten auch einen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer festlegen. (2) Die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je ml ausgedrückte globale Verbrauchsteuer für Liquids für elektronische Zigaretten beträgt mindestens so viel wie die Sätze oder Mindestbeträge für: a) Liquids mit einem Nikotingehalt zwischen 0 mg und höchstens 15 mg je ml: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von 0,12 EUR je ml, angepasst entsprechend Artikel 12; b) Liquids mit einem Nikotingehalt von mehr als 15 mg je ml: 40 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von 0,36 EUR je ml, angepasst entsprechend Artikel 12. (3) Den Mitgliedstaaten wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2031 zugestanden, um den in Absatz 4 festgelegten Sätzen oder Mindestbeträgen nachzukommen. Ab dem 1. Januar 2030 beträgt die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg ausgedrückte globale Verbrauchsteuer mindestens so viel wie die Sätze oder Mindestbeträge für: a) Nikotinbeutel: 25 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von 71,5 EUR je kg; b) sonstige Nikotinerzeugnisse: 25 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern. (4) Ab dem 1. Januar 2032 stellen die in Absatz 3 Satz 1 genannten Mitgliedstaaten sicher, dass die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg ausgedrückte globale Verbrauchsteuer mindestens so viel beträgt wie die Sätze oder Mindestbeträge für: a) Nikotinbeutel: 50 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von 143 EUR je kg, angepasst entsprechend Artikel 12; b) sonstige Nikotinerzeugnisse: 50 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern. (5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Sätze bzw. Beträge gelten für sämtliche Erzeugnisse der betreffenden Gruppe von mit Tabak verwandten Erzeugnissen, ohne Unterscheidung innerhalb dieser Gruppe nach Qualität, Aufmachung, Herkunft der Erzeugnisse, verwendetem Material, Charakteristiken der beteiligten Unternehmen oder anderen Kriterien. KAPITEL 7 VORSCHRIFTEN FÜR ROHTABAK Artikel 23 In der Union angebauter oder aus Drittländern eingeführter Rohtabak unterliegt in jedem Mitgliedstaat einer Mindestverbrauchsteuer von 0 EUR je kg.  2011/64/EU (angepasst)  neu KAPITEL 58 FESTSETZUNG DES KLEINVERKAUFHÖCHSTPREISES VON TABAKWAREN  UND MIT TABAK VERWANDTEN ERZEUGNISSEN , ERHEBUNG DER VERBRAUCHSTEUER, AUSNAHMEN UND ERSTATTUNGEN Artikel 1524 (1) Die Hersteller bzw. gegebenenfalls ihre Vertreter oder Beauftragten in der Union sowie die Importeure  von Tabakwaren und mit Tabak verwandten Erzeugnissen  aus Drittländern bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis. Unterabsatz 1 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen, sofern diese Vorschriften mit der Vorschriften der Union vereinbar sind. (2) Die Mitgliedstaaten können zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren  und mit Tabak verwandten Erzeugnissen  unter der Voraussetzung festlegen, dass jede Tabelle so umfassend und so stark aufgefächert ist, dass sie der Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse aus der Union voll gerecht wird. Jede Tabelle gilt für alle Erzeugnisse der von ihr erfassten Gruppe von Tabakwaren  und mit Tabak verwandten Erzeugnissen , ohne Rücksicht auf Qualität, Aufmachung, Ursprung der Erzeugnisse oder der verwendeten Rohstoffe, auf die Eigenschaft  Charakteristiken  der Unternehmen oder auf anderen Kriterien. KAPITEL 59 ERHEBUNG DER VERBRAUCHSTEUER, AUSNAHMEN  BEFREIUNGEN  UND ERSTATTUNGEN Artikel 1625 (1) Spätestens in der Endstufe der Harmonierung der Verbrauchsteuer werden die Modalitäten der Erhebung der Verbrauchsteuer harmonisiert. In den vorhergehenden Stufen wird die Verbrauchsteuer grundsätzlich mittels Steuerzeichen entrichtet. Die Mitgliedstaaten haben, falls wenn  sie die Verbrauchsteuer mittels Steuerzeichen erheben, diese Zeichen den Herstellern und Händlern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Falls Erheben  die Mitgliedstaaten die Verbrauchsteuer auf anderem Wege erheben, haben sie darauf zu achten, dass hieraus weder verwaltungsmäßige noch technische Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten entstehen. (2) Für die Importeure und Unionshersteller von Tabakwaren  und mit Tabak verwandten Erzeugnissen  gelten die in Absatz 1 genannten Modalitäten für die Erhebung und Zahlung der Verbrauchsteuer. Artikel 1726  neu (1) Erheben die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Rohtabak, so erstatten sie die Verbrauchsteuer in Höhe des Betrags, der für den zur Herstellung von Tabakwaren verwendeten Rohtabak entrichtet wurde. Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.  2011/64/EU (angepasst)  neu (2) Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden: a) für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte Tabakwaren; b) unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren; cb) Tabakwaren  und mit Tabak verwandte Erzeugnisse , die ausschließlich für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind; dc) Tabakwaren  und mit Tabak verwandte Erzeugnisse , die vom Hersteller erneut verarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen. KAPITEL 610 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 1827 (1) Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Verbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich veröffentlicht. Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Kurse.; Ssie finden ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung. (2) Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 EUR, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt. Artikel 1928 (1) Die Kommission unterbreitet dem  Europäischen Parlament und dem  Rat  bis zum 31. Dezember 2032 und   danach  alle vier  fünf  Jahre einen Bericht  über die Anwendung  und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie festgelegten Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuer. In dem Bericht der Kommission wird werden die Mindeststeuersätze geprüft ,  wobei  dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts,  der öffentlichen Gesundheit , dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des Vertrags  über die Arbeitsweise der Europäischen Union  Rechnung getragen  werden .  In dem Bericht sind die Anwendung der Bestimmungen über Rohtabak und deren Auswirkungen auf die Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug zu bewerten.   neu Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf Anfrage die verfügbaren Angaben vor, die für die Ausarbeitung des Berichts erforderlich sind, einschließlich der Angaben, die erforderlich sind, um für jedes Jahr in ihrem Hoheitsgebiet den Betrag der erhobenen Verbrauchsteuern mit dem Betrag der zu erhebenden Verbrauchsteuern vergleichen zu können.  2011/64/EU (angepasst)  neu (2) Der Bericht nach Absatz 1 stützt sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben. (3) Die Kommission legt  erlässt Durchführungsrechtsakte  nach dem  Prüf Vverfahren gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates6  30 Absatz 2   , in denen sie  eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen Daten fest legt  , die von den Mitgliedstaaten bereitzustellen sind ; hiervon ausgenommen sind Daten über natürliche oder juristische Personen. Abgesehen von Daten, die den Mitgliedstaaten leicht zugänglich sind, umfasst die Liste ausschließlich solche Daten, deren Erhebung und Erfassung keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten mit sich bringt. (4) Daten werden von der Kommission weder veröffentlicht noch anderwärtig freigegeben, wenn dies zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses führen würde. 6 ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.  neu (4) Um das bestehende Steuergefälle zu verringern, sollten unter Berücksichtigung der aktuellen und künftiger Marktentwicklungen Mindestsätze für neuartige Tabak- und Nikotinerzeugnisse festgelegt werden. Die Kommission überprüft ohne ungebührliche Verzögerung diese Richtlinie unter Berücksichtigung der künftigen Überarbeitung der Richtlinie 2014/40/EU (Richtlinie für Tabakerzeugnisse) und zieht eine mögliche Nivellierung der Steuersätze für einzelne Erzeugniskategorien durch eine Erhöhung der Mindeststeuersätze für erhitzten Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f bzw. Artikel 22 in Betracht.  neu Artikel 29 (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 30 (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 5 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat. (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. (7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über den Erlass von delegierten Rechtsakten durch die Kommission, über etwaige gegen diese Rechtsakte erhobene Einwände oder über den Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat.  2011/64/EU Artikel 2031  neu (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2027 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, f und g, Artikel 2 Absätze 2 bis 5, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 bis 12, Artikel 16 und 17, Artikel 19 Buchstaben e, f und g, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 20 Absätze 2, 4 und 5, Artikel 21 bis 24, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem [1. Januar 2028] an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.  2011/64/EU (angepasst)  neu (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen  nationalen  Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 2132 Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, werden  Richtlinie 2011/64/EU wird  unbeschadet der Verpflichtung en  der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B  der Richtlinie 2011/64/EU  genannten Fristen für die Umsetzung  der dort genannten Richtlinien  in innerstaatliches  nationales  Recht und für die  der Zeitpunkte ihrer  Anwendung  mit Wirkung vom 1. Januar 2028  aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle inim Anhang II zu lesen. Artikel 2233 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011  zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union  in Kraft.  neu Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5, Artikel 13, 14, 15 und 18, Artikel 19 Buchstaben a bis d, Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 27 und Artikel 28 Absatz 2 gelten ab dem 1. Januar 2028.  2011/64/EU Artikel 2334 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.7.2025 COM(2025) 580 final ANNEX ANHANG des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse {SEC(2025) 560 final} - {SWD(2025) 560 final} - {SWD(2025) 561 final}  2011/64/EU (angepasst) ANHANG I TEIL A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 21) Richtlinie 92/79/EWG des Rates (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8). Richtlinie 1999/81/EG des Rates (ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47). Nur Artikel 1 Richtlinie 2002/10/EG des Rates (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26). Nur Artikel 1 Richtlinie 2003/117/EG des Rates (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49). Nur Artikel 1 Richtlinie 2010/12/EU des Rates (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1). Nur Artikel 1 Richtlinie 92/80/EWG des Rates (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10). Richtlinie 1999/81/EG des Rates (ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47). Nur Artikel 2 Richtlinie 2002/10/EG des Rates (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26). Nur Artikel 2 Richtlinie 2003/117/EG des Rates (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49). Nur Artikel 2 Richtlinie 2010/12/EU des Rates (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1). Nur Artikel 2 Richtlinie 95/59/EG des Rates (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40). Richtlinie 1999/81/EG des Rates Nur Artikel 3 (ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47). Richtlinie 2002/10/EG des Rates (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26). Nur Artikel 3 Richtlinie 2010/12/EU des Rates (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1). Nur Artikel 3 TEIL B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung (gemäß Artikel 21) Richtlinie Umsetzungsfrist Datum der Anwendung 92/79/EWG 31. Dezember 1992 — 92/80/EWG 31. Dezember 1992 — 95/59/EG — — 1999/81/EG 1. Januar 1999 1. Januar 1999 2002/10/EG 1. Juli 20021 — 2003/117/EG 1. Januar 2004 — 2010/12/EU 31. Dezember 2010 1. Januar 2011 1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/10/EG wird es a) der Bundesrepublik Deutschland gestattet, die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10/EG nachzukommen, spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen; b) dem Königreich Spanien und der Hellenischen Republik gestattet, die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10/EG (betreffend Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/79/EWG) nachzukommen, spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen. ANHANG II Entsprechungstabelle Richtlinie 92/79/EWG Richtlinie 92/80/EWG Richtlinie 95/59/EG Vorliegende Richtlinie — — Artikel 1Absatz 1 und 2 Artikel 1 — — Artikel 1 Absatz 3 — — — Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz Artikel 2 Absatz 1 Einleitungssatz — — Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und b — — Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i — — Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii — — Artikel 2 Absatz 1 abschließende Worte — — — Artikel 2 Absatz 2 — — — Artikel 7 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2 — — Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 3 — — Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 3 Absatz 1 — — Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 — — — Artikel 4 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2 — — Artikel 3 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 — — Artikel 3 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 2 — — Artikel 7 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 3 — — Artikel 5 Einleitungssatz Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz — — Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a — — Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b — — Artikel 6 erster Absatz Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 — — Artikel 6 zweiter Absatz Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 — — Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 6 — — Artikel 8 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 — — Artikel 16 Absatz 6 Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 — — Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 — — Artikel 16 Absätze 1 bis Artikel 8 Absätze 1 bis 5 — — Artikel 16 Absatz 7 Artikel 8 Absatz 6 Artikel 1 — — Artikel 9 Artikel 2 Absätze 1 und 2 — — Artikel 10 Absätze 1 und Artikel 2 Absatz 3 — — — Artikel 2 Absatz 4 — — Artikel 10 Absatz 3 Artikel 2a — — Artikel 11 Artikel 3 Absatz 1 — — — Artikel 3 Absatz 2 — — Artikel 12 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 3 — — — Artikel 3 Absatz 4 — — Artikel 12 Absatz 2 — Artikel 1 — Artikel 13 — Artikel 2 — — — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 — Artikel 14 Absatz 1 — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Einleitungssatz — Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Einleitungssatz — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich — — — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 — — — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 Einleitungssatz — — — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 6 Buchstaben a, b und c — Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 7 — — — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 8 — — — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 9 — Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 — Artikel 3 Absatz 1 — Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 3 Unterabsatz 10 — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 11 — Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 4 — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 12 — Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 5 — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 13 — Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 — Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 14 — — — Artikel 3 Absatz 2 — Artikel 14 Absatz 3 — Artikel 3 Absatz 3 — — — Artikel 3 Absatz 4 — Artikel 14 Absatz 4 — — Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 — — Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 — — Artikel 9 Absatz 2 erster Satz Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 — — Artikel 9 Absatz 2 zweiter Satz Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 — — Artikel 10 Artikel 16 — — Artikel 11 Artikel 17 — — Artikel 12 — — — Artikel 13 — — — Artikel 14 — — — Artikel 15 — Artikel 2 Artikel 5 — Artikel 18 Absatz 1 Absatz 5 Absatz 1 Artikel 2 Absatz 6 Artikel 5 Absatz 2 — Artikel 18 Absatz 2 Artikel 4 Artikel 4 — Artikel 19 Artikel 5 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1 — — Artikel 5 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 2 Artikel 18 Artikel 20 — — Artikel 19 Absatz 1 Artikel 21 Absatz 1 — — Artikel 19 Absatz 2 Artikel 21 Absatz 2 — — Artikel 20 Artikel 22 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 21 Artikel 23 — — ANHANG I — — — ANHANG II — — — — ANHANG I — — — ANHANG II  ANHANG Entsprechungstabelle Richtlinie 2011/64/EU Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 — Artikel 1 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 1 einleitender Teil Artikel 2 Absatz 1 einleitender Teil Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d — Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, f und g — Artikel 2 Absätze 2 und 3 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 2 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 5 Artikel 3 Absätze 1 und 2 Artikel 3 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 2 — — Artikel 4 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 5 Absätze 1 und 2 Artikel 5 Absätze 1 und 2 — Artikel 6 bis 10 Artikel 6 Artikel 11 — Artikel 12 Artikel 7 Artikel 13 Artikel 8 Absätze 1 und 2 Artikel 14 Absätze 1 und 2 Artikel 8 Absatz 3 — Artikel 8 Absatz 4 Artikel 14 Absatz 3 Artikel 8 Absatz 5 Artikel 14 Absatz 4 Artikel 8 Absatz 6 Artikel 14 Absatz 5 Artikel 9 Artikel 15 Artikel 10 Absatz 1 Artikel 16 Artikel 10 Absätze 2 und 3 — Artikel 11 Artikel 17 Artikel 12 Absatz 1 Artikel 18 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 13 einleitender Teil Artikel 19 einleitender Teil Artikel 13 Buchstabe a Artikel 19 Buchstaben a und b Artikel 13 Buchstabe b Artikel 19 Buchstabe c Artikel 13 Buchstabe c Artikel 19 Buchstabe d — Artikel 19 Buchstaben e, f und g Artikel 14 Absatz 1 Artikel 20 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Teil Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Teil Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d — Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben e, f und g Artikel 14 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 5 — Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 14 Absatz 3 Artikel 20 Absatz 3 — Artikel 20 Absätze 4 und 5 Artikel 14 Absatz 4 — — Artikel 21 bis 23 Artikel 15 Artikel 24 Artikel 16 Artikel 25 — Artikel 26 Absatz 1 Artikel 17 Unterabsatz 1 einleitender Teil Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Teil Artikel 17 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 17 Unterabsatz 1 Buchstabe b — Artikel 17 Unterabsatz 1 Buchstabe c Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Artikel 17 Unterabsatz 1 Buchstabe d Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Artikel 17 Unterabsatz 2 Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 18 Artikel 27 Artikel 19 Absatz 1 Artikel 28 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 — Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 3 Artikel 19 Absätze 2 und 3 Artikel 28 Absätze 2 und 3 Artikel 19 Absatz 4 — — Artikel 28 Absatz 4 — Artikel 29 und 30 — Artikel 31 Absatz 1 Artikel 20 Artikel 31 Absatz 2 Artikel 21 Artikel 32 Artikel 22 Artikel 33 Absatz 1 — Artikel 33 Absatz 2 Artikel 23 Artikel 34 ANHANG I — ANHANG II Anhang Drucksache 459/25- 61 -]

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