Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung)
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung)
[Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 459/25
05.09.25
EU - AV - Fz - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern
auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung)
COM(2025) 580 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an
den Beratungen beteiligt.
Hinweis: AE-Nrn. 070807; 180682; 250843
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 580 final
2025/0580 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak
verwandte Erzeugnisse (Neufassung)
{SEC(2025) 560 final} - {SWD(2025) 560 final} - {SWD(2025) 561 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
In der Richtlinie 2011/64/EU des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern
auf Tabakwaren1 (im Folgenden „Richtlinie“) werden Tabakerzeugnisse (Zigaretten, Zigarren
und Zigarillos, Rauchtabak) definiert und klassifiziert und die anwendbaren
Mindestverbrauchsteuersätze festgelegt. Ziel der Richtlinie ist es, das reibungslose
Funktionieren des EU-Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu
gewährleisten.
Wie die am 10. Februar 2020 veröffentlichte Bewertung2 der Richtlinie zeigt, werden diese
Ziele jedoch nicht mehr vollständig erreicht. In der Bewertung wurden die größten
Unzulänglichkeiten des derzeitigen Rechtsrahmens hervorgehoben. Allen voran hat der
Gesamtnutzen für das Funktionieren des Marktes im Laufe der Zeit abgenommen, da sich die
Bestimmungen über die Mindestverbrauchsteuersätze bei der Erhöhung der Steuersätze und
Preise in den Mitgliedstaaten als mäßig wirksam erwiesen haben. In der Bewertung wurde
festgestellt, dass die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf die Eindämmung
des Konsums an Wirkung verloren haben. Die in der Richtlinie festgelegten Mindestsätze
wurden in den letzten Jahren nicht oder nur geringfügig geändert und haben dadurch für die
Steuerpolitik der meisten Mitgliedstaaten an Zugkraft verloren.
Die hohe Zahl der Raucher in der EU gibt nach wie vor Anlass zu großer Sorge. 21 % der
jungen Menschen rauchen3. Mit Europas Plan gegen den Krebs wird die zentrale Rolle der
Besteuerung hervorgehoben, wenn es darum geht, den Tabakkonsum zu verringern und junge
Menschen vom Rauchen abzuhalten. Bestehende Unterschiede bei der Besteuerung in der EU
schaffen in einigen Fällen Anreize für ein hohes Maß an unbeabsichtigten
grenzüberschreitenden Strömen, was für einige Mitgliedstaaten zu erheblichen
Steuerausfällen und für andere zu beträchtlichen Mehreinnahmen führt. Auch das Ausmaß, in
dem grenzüberschreitende Ströme die öffentliche Gesundheitspolitik untergraben, stellt für
einige Mitgliedstaaten ein Problem dar. In der Bewertung wurde ferner hervorgehoben, dass
durch das Aufkommen neuartiger Erzeugnisse wie elektronischer Zigaretten (E-Zigaretten),
erhitzter Tabakerzeugnisse und einer neuen Generation moderner nikotinhaltiger Erzeugnisse
die Grenzen des derzeitigen Rechtsrahmens aufgezeigt werden, da die Richtlinie keine
harmonisierte Steuerregelung für neuartige Erzeugnisse bietet. Dies stellt eine
Herausforderung für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes dar. Zahlreiche
Mitgliedstaaten haben daraufhin Verbrauchsteuern auf Liquids für E-Zigaretten und erhitzten
Tabak eingeführt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch sind. Die
fehlende Harmonisierung für diese Erzeugnisse schränkt die Fähigkeit der Mitgliedstaaten
ein, Marktentwicklungen zu überwachen und die Beförderung zu kontrollieren.
Nicht zuletzt ist der illegale Handel mit Tabakerzeugnissen nach wie vor beträchtlich und gibt
in der gesamten EU weiterhin Anlass zur Sorge. Zunehmend besorgniserregend für die
1 Richtlinie 2011/64/EU des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
(ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).
2 Bewertung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (auf Englisch) (SWD(2020) 33 final).
3 Demografische und statistische Angaben zum Rauchen in der EU: Statistiken über den Tabakkonsum –
Statistics Explained – Eurostat.
meisten Mitgliedstaaten ist die Abzweigung von Rohtabak zur illegalen Herstellung innerhalb
der EU. Die Bewertung ergab, dass ein umfassenderer Ansatz erforderlich ist, der alle
Aspekte der Eindämmung des Tabakkonsums, einschließlich der öffentlichen Gesundheit, der
Besteuerung, der Bekämpfung des illegalen Handels und der Umweltbelange, berücksichtigt.
In Anbetracht dieser Feststellungen und der mangelnden Wirksamkeit, Relevanz und
Kohärenz der Richtlinie ist eine Reform der derzeitigen Vorschriften erforderlich, die
folgende Ziele verfolgt:
– Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes,
– Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus und Beitrag zur Verwirklichung
der Ziele von Europas Plan gegen den Krebs,
– Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Steuerhinterziehung und
Sicherung der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten.
Diese Ziele werden hauptsächlich erreicht, indem die Struktur der Mindestsätze und
bestimmte Begriffsbestimmungen herkömmlicher Erzeugnisse überarbeitet werden und der
Anwendungsbereich der Richtlinie auf neuartige Erzeugnisse und Rohtabak ausgeweitet wird.
Die Richtlinie ist Teil eines umfassenderen politischen Rahmens der EU, der die
gemeinsamen Bestimmungen für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren festlegt und die
Zollvorschriften sowie die Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums und zur
Bekämpfung des illegalen Handels, des Steuerbetrugs und der Steuerumgehung umfasst.
Diese Überarbeitung ist Teil von Europas Plan gegen den Krebs4, da die Besteuerung von
Tabak eines der wirksamsten Instrumente darstellt, um die Verbreitung des Rauchens zu
senken und junge Menschen davon abzuhalten, mit dem Rauchen anzufangen. Das Ziel des
Plans wird mit der vorliegenden Initiative unterstützt, indem die Besteuerung von Tabak und
mit Tabak verwandten Erzeugnissen besser auf die gesundheitspolitischen Ziele abgestimmt
und an neue Entwicklungen und Markttrends angepasst wird, indem harmonisierte
Vorschriften für neuartige Erzeugnisse und Rohtabak eingeführt und die bestehenden
Vorschriften für Tabakwaren (Zigarren, Zigarillos, Wasserpfeifentabak und erhitzte
Tabakerzeugnisse) überarbeitet werden.
Diese Initiative wird zusammen mit einer Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates5
zur Festlegung des allgemeinen Systems für verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgelegt. Mit
dieser technischen Änderung wird Rechtssicherheit gewährleistet und sichergestellt, dass das
allgemeine Verbrauchsteuersystem auf die neu definierten Tabakerzeugnisse und mit Tabak
verwandten Erzeugnisse sowie auf Rohtabak anwendbar sein wird6.
Am 2. Juni 2020 nahm der Rat auf der Grundlage der Erkenntnisse der Bewertung
Schlussfolgerungen7 zur Überprüfung der Richtlinie an und betonte, dass für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau in der EU
Änderungen der Richtlinie erforderlich sind. Der Rat ersuchte die Europäische Kommission,
auf der Grundlage einer Folgenabschätzung einen Gesetzgebungsvorschlag für die
Überarbeitung der Richtlinie vorzulegen. Das Europäische Parlament hat sich ebenfalls für
4 Europas Plan gegen den Krebs (SWD (2021) 44 final).
5 Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen
Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
6 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/262 in Bezug auf das
allgemeine Verbrauchsteuersystem für Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse (COM(2025) 581).
7 Schlussfolgerungen des Rates zu der Struktur und den Sätzen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren.
eine ehrgeizige Überarbeitung der Richtlinie und der EU-Mindestsätze ausgesprochen, um
einen stärkeren Beitrag zur Erreichung der gesundheitspolitischen Ziele zu leisten8.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem Vorschlag werden die Ziele der Richtlinie zur Gewährleistung des reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarktes und eines hohen Gesundheitsschutzniveaus sowie das
übergeordnete Ziel der Gewährleistung einer effizienten Verbrauchsteuerverwaltung, die den
Zielen der Richtlinie 2020/262/EU des Rates zur Festlegung des allgemeinen
Verbrauchsteuersystems entspricht, weiterverfolgt9. In der Richtlinie 2020/262/EU des Rates
werden die Bedingungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs sowie die
Auflagen für die Kontrolle und Beförderung aller verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Alkohol,
Tabakwaren und Energieerzeugnisse) harmonisiert, und es wird gleichzeitig sichergestellt,
dass die Steuern korrekt von den Mitgliedstaaten eingezogen werden.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Überarbeitung der Richtlinie ist ein wesentlicher Bestandteil von Europas Plan gegen den
Krebs. Höhere Tabaksteuern und -preise sind nachweislich eine der wirksamsten
Maßnahmen, um den Tabakkonsum insgesamt zu verringern, Anreize für Raucher zu
schaffen, mit dem Rauchen aufzuhören, mehr junge Menschen vom Rauchen abzuhalten, den
Konsum derer, die weiter rauchen, zu senken, die Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern
und die Tabaksteuereinnahmen zu erhöhen. Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit
der Empfehlung des Rates vom 3. Dezember 2024 über rauch- und aerosolfreie
Umgebungen10 und anderen künftigen Initiativen im Rahmen von Europas Plan gegen den
Krebs zur Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich der Eindämmung des
Tabakkonsums, einschließlich der Richtlinie über Tabakerzeugnisse11. Die Politik zur
Eindämmung des Tabakkonsums und die Besteuerung von Tabak gehen Hand in Hand, da die
Politik wesentlich glaubwürdiger und wirksamer ist, wenn sie mit einer entsprechenden
Besteuerung einhergeht. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf das Verhalten liefert die
Besteuerung ein allgemeines „Preissignal“ an die Gesellschaft, dass Rauchen tatsächlich
schädlich für die Verbraucher ist und mit allen möglichen Mitteln verhindert werden sollte.
Die Überarbeitung der Richtlinie wird den Mitgliedstaaten helfen, die Ziele des WHO-
Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums12 zu erreichen, u. a. durch die
Verabschiedung von steuerlichen Maßnahmen zur Verringerung der Nachfrage nach Tabak.
8 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 mit Empfehlungen an die Kommission
zu einer fairen und einfachen Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie (Folgemaßnahmen
des Europäischen Parlaments zu dem im Juli vorgelegten Aktionsplan der Kommission und zu den
25 Initiativen der Kommission in den Bereichen Mehrwertsteuer, Unternehmensbesteuerung und
Individualbesteuerung).
9 Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen
Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
10 Empfehlung des Rates über rauch- und aerosolfreie Umgebungen, die die Empfehlung 2009/C 296/02
des Rates ersetzt.
11 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung
und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).
12 Das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums (FCTC) ist ein
rechtsverbindlicher internationaler Vertrag mit dem Ziel, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen
Auswirkungen des Tabakkonsums zu verringern.
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für eine faire und einfache
Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie13, in dem Maßnahmen festgelegt sind, die
den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Steuervorschriften helfen, die Steuerehrlichkeit
verbessern und zuverlässige Steuereinnahmen sichern sollen. Er steht auch im Einklang mit
der Entschließung des Europäischen Parlaments14 zum EU-Aktionsplan für eine faire und
einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie, in der eine ehrgeizige
Überarbeitung der Richtlinie und der EU-Mindeststeuersätze gefordert wird, um besser zu den
gesundheitspolitischen Zielen beizutragen.
Die vorgeschlagene Anwendung des Systems zur Kontrolle der Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Movement and Control System – EMCS) auf
Rohtabak steht im Einklang mit dem 2. Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen
Tabakhandels15, in dem die Entwicklung operativer Tools für eine bessere Überwachung und
Kontrolle der grenzüberschreitenden Beförderung von Roh- und Schnitttabak in die bzw. der
EU vorgeschlagen wird.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV)16. Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen
Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten
Steuern.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach den in Artikel 5 AEUV festgelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit können die Ziele des Vorschlags von den Mitgliedstaaten allein nicht
ausreichend verwirklicht werden und sind daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen. Da
der Schwerpunkt des Vorschlags auf Bereichen liegt, die grenzübergreifende
Problemstellungen umfassen, geht er nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus.
Die Unzulänglichkeiten der derzeitigen Richtlinie können nur durch eine Überarbeitung
behoben werden. Fast alle Mitgliedstaaten haben sich gegen die Minderung des realen Wertes
der EU-Mindestbesteuerung eingesetzt, indem sie ihre nationalen Verbrauchsteuersätze erhöht
haben. Dank grenzüberschreitender Einkäufe, Substitution und des illegalen Marktes haben
die Verbraucher jedoch potenziell Zugang zu billigeren Tabakerzeugnissen, was die
13 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT –
„Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie“
(COM(2020) 312 final).
14 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2022 mit Empfehlungen an die Kommission
zu einer fairen und einfachen Besteuerung zur Unterstützung der Aufbaustrategie (Folgemaßnahmen
des Europäischen Parlaments zu dem im Juli vorgelegten Aktionsplan der Kommission und zu den
25 Initiativen der Kommission in den Bereichen Mehrwertsteuer, Unternehmensbesteuerung und
Individualbesteuerung).
15 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS – „2. Aktionsplan zur
Bekämpfung des illegalen Tabakhandels 2018-2022“ (COM(2018) 846 final).
16 Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom
26.10.2012, S. 47).
öffentliche Gesundheitspolitik untergräbt. Darüber hinaus haben unklare
Begriffsbestimmungen für bestimmte Tabakerzeugnisse auf EU-Ebene (insbesondere
Wasserpfeifentabak und Zigarillos) unterschiedliche nationale Ansätze bei den Steuersätzen
und -regelungen bewirkt und zu Steuerumgehung geführt.
Aufgrund fehlender Regelungen auf EU-Ebene und fehlender ausdrücklicher Bestimmungen
für neuartige Erzeugnisse (wie E-Zigaretten und erhitzten Tabak), die als Substitute für
herkömmlichen Tabak dienen, wurden in den Mitgliedstaaten unterschiedliche
Steuerregelungen eingeführt, was wiederum verwaltungstechnische Schwierigkeiten zur
Folge hat. Unterschiedliche nationale Ansätze verzerren den Wettbewerb, verhindern das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und untergraben die Maßnahmen zur
Eindämmung des Tabakkonsums. Die Interessenträger sind sich weitgehend darin einig, dass
die EU-Verbrauchsteuervorschriften für neuartige Erzeugnisse harmonisiert werden müssen.
In den Schlussfolgerungen des Rates zur Bewertung der Richtlinie17 wurde die dringende
Notwendigkeit hervorgehoben, den Rechtsrahmen der EU auszubauen, damit
Rechtsunsicherheit und regulatorische Unterschiede in der EU vermieden werden. Darüber
hinaus sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, konkrete
Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass illegale und gefälschte Erzeugnisse in den
Verkehr gebracht und in die Zollunion der EU eingeführt werden.
In den meisten Mitgliedstaaten muss die Beförderung von Rohtabak den zuständigen
Behörden gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten erkennen jedoch auch an, dass der streng
nationale Anwendungsbereich dieser Regelungen ihre Wirksamkeit erheblich beeinträchtigt.
Wie in den Schlussfolgerungen des Rates hervorgehoben wird, kann die grenzüberschreitende
Beförderung von Rohtabak nicht wirksam kontrolliert werden, da es keine geeigneten EU-
Kontrollvorschriften gibt.
Die Interessen der Mitgliedstaaten werden durch ähnliche Probleme beeinträchtigt, die nicht
von einzelnen Mitgliedstaaten allein gelöst werden können. Daher ist ein Vorschlag zur
Änderung der Bestimmungen der Richtlinie erforderlich. Keine alternative nationale,
bilaterale oder sonstige internationale Initiative würde dasselbe Maß an Wirksamkeit bei der
Behandlung dieses Themas für alle Interessenträger auf EU-Ebene bieten.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gemäß Artikel 5
Absatz 4 AEUV. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen nicht über das hinaus, was zur
Behebung der oben genannten Mängel und zur Verwirklichung der Ziele des Vertrags – d. h.
Gewährleistung eines reibungslos und wirksam funktionierenden Binnenmarktes –
erforderlich ist. Mit der vorgeschlagenen Ausweitung der Beförderungs- und
Kontrollauflagen auf neuartige Erzeugnisse (Liquids für E-Zigaretten, sonstige
Nikotinerzeugnisse) würden die durch die Fragmentierung der Vorschriften und Regelungen
der Mitgliedstaaten verursachten Markthindernisse beseitigt und gleichzeitig der zusätzliche
Verwaltungsaufwand minimiert. Die Einführung von Kontroll- und Beförderungsauflagen für
Rohtabak würde auch dabei helfen, diesen Markt zu überwachen, eine effizientere
Steuerverwaltung zu gewährleisten und damit den Steuerbetrug einzudämmen.
Die Anhebung der EU-Mindestverbrauchsteuersätze für Tabakerzeugnisse wird dazu
beitragen, die in Artikel 168 AEUV festgelegten gesundheitspolitischen Ziele der EU und die
Ziele von Europas Plan gegen den Krebs zu erreichen, indem die Verbreitung des Rauchens
gesenkt wird.
17 Schlussfolgerungen des Rates zu der Struktur und den Sätzen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren.
• Wahl des Instruments
Zur Änderung der Richtlinie 2011/64/EU wird eine Richtlinie vorgeschlagen. Keine
alternative nationale, bilaterale oder sonstige internationale Initiative würde im Hinblick auf
das Funktionieren des Binnenmarktes das gleiche Maß an Wirksamkeit bieten, weshalb die
Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und die Einführung von Kontroll- und
Beförderungsauflagen für neuartige Erzeugnisse – Substitute für herkömmliche Tabakwaren –
und Rohtabak zu Verbrauchsteuerzwecken auf EU-Ebene einen erheblichen Mehrwert
darstellt.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Richtlinie wurde bereits einem Bewertungsprozess unterzogen, der 2012 im Rahmen des
Programms für Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung
(REFIT) begann. Eine unabhängige Bewertungsstudie wurde 2014 von einem Konsortium
unter der Leitung von Ramboll Management Consulting erstellt. Auf der Grundlage dieser
Bewertung legte die Kommission dem Rat Ende 2015 einen Bericht vor18 und erhielt im März
2016 den Auftrag, mögliche Überarbeitungen der Vorschriften auszuloten19. Daraufhin führte
Economisti Associati 2016–2017 eine Folgenabschätzung durch20, auf deren Grundlage die
Kommission dem Rat 2018 einen Abschlussbericht vorlegte21, in dem sie erläuterte, warum
eine Überarbeitung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates in bestimmten Punkten zum
derzeitigen Zeitpunkt nicht erforderlich oder verfrüht war.
Eine zweite Bewertung der Richtlinie wurde von Economisti Associati 2018-2019
durchgeführt22. Im Mittelpunkt der neuen Bewertung standen die Verbrauchsteuerstruktur und
die Mindestsätze für Rauchtabak sowie die Überprüfung neuartiger Erzeugnisse (insbesondere
erhitzter Tabak und E-Zigaretten) im Hinblick auf ihre fortschreitende Marktdurchdringung.
Die Empfehlungen und Ergebnisse der externen Studie wurden in dem Bewertungsbericht der
Kommission berücksichtigt, der dem Rat im Februar 2020 vorgelegt wurde23.
• Konsultation der Interessenträger
Ziel der Konsultation war es, Meinungen von Interessenträgern über die Anwendung der
derzeitigen Verbrauchsteuerstrukturen auf Tabakwaren einzuholen und ihre Ansichten über
mögliche Änderungen zu erfahren.
Die Konsultationsstrategie bestand aus i) eingehenden Befragungen von Behörden der
Mitgliedstaaten, Kommissionsbediensteten, Industrievertretern, Gesundheitsexperten,
18 BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die REFIT-Evaluierung der Richtlinie
2011/64/EU und über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
(COM(2015) 621).
19 Schlussfolgerungen des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
vom 8.3.2016.
20 Economisti Associati, Studie zur Richtlinie 2011/64/EU des Rates über die Struktur und die Sätze der
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (auf Englisch), 2017.
21 BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT über die Richtlinie 2011/64/EU über die Struktur und
die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (COM(2018) 17 final).
22 Economisti Associati, Studie zur Richtlinie 2011/64/EU des Rates über die Struktur und die Sätze der
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (auf Englisch), 2019.
23 Bewertung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (auf Englisch) (SWD(2020) 33 final).
Nichtregierungsorganisationen (NRO), Fachleuten, Forschungseinrichtungen und anderen
Interessenträgern (insgesamt 105 Befragungen), ii) der Veröffentlichung der
Folgenabschätzung in der Anfangsphase für Rückmeldungen und einer öffentliche Online-
Konsultation vom 30. März 2021 bis zum 26. Juni 2021, in deren Rahmen 7262 Beiträge und
235 Positionspapiere eingingen, iii) gezielten Umfragen von Behörden der Mitgliedstaaten
und einem Fiscalis-Workshop zur Besteuerung neuer Erzeugnisse am 3. Oktober 2024, an
dem Sachverständige aus den EU-Ländern teilnahmen, iv) einer virtuellen Veranstaltung zur
Besteuerung von Tabak am 18. Mai 2022, die allen Interessenträgern offenstand.
Anhang 2 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag enthält den Bericht über die
Konsultation der Interessenträger. Die Interessenträger haben die Besteuerung mit
überwältigender Mehrheit als das wirksamste Instrument zur Eindämmung des Tabakkonsums
anerkannt und die Berücksichtigung der Erschwinglichkeit bei der Besteuerung befürwortet.
Die öffentliche Konsultation bestätigte, wie wichtig es ist, gegen die zunehmende Substitution
von industriell hergestellten Zigaretten durch existierende harmonisierte Erzeugnisse und
mehr noch durch nicht harmonisierte Erzeugnisse vorzugehen. Obwohl sich die Bürger und
die Vertreter der Industrie gegen die Idee einer höheren Besteuerung bei einer Reihe von
Erzeugnissen aussprachen, räumte die Mehrheit ein, dass weitere Maßnahmen zur Schließung
der Verbrauchsteuerunterschiede zwischen Zigaretten, Feinschnitttabak und Zigarillos
gerechtfertigt sein könnten. Wissenschaftler, Nichtregierungsorganisationen,
Gesundheitsexperten und andere Befragte stimmten fast einhellig darin überein, dass die
Steuer erhöht und die bestehenden Steuerlücken zwischen den Erzeugnissen geschlossen
werden sollten. Außerdem hielten die Gesundheitsbehörden Steuererhöhungen für das
zweitwirksamste Mittel zur Senkung der Prävalenz des Rauchens nach nationalen
Beschränkungen (Verkaufsverbote usw.).
Die meisten Teilnehmer der öffentlichen Konsultation halten die Bekämpfung des illegalen
Tabakhandels und der illegalen Tabakherstellung für eine Priorität. Zwar besteht in allen
Kategorien von Interessenträgern ein breiter Konsens über die Notwendigkeit weiterer
kollektiver EU-Maßnahmen in diesem Bereich, doch gehen die Meinungen darüber
auseinander, wie dies geschehen soll. Viele Vertreter der Industrie und einige Wissenschaftler
schlagen vor, einen Ad-hoc-Verwaltungsmechanismus zur Bekämpfung illegaler Tätigkeiten
einzusetzen, statt Rohtabak in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen, was die
Anwendung von Beförderungs- und Kontrollauflagen, einschließlich des EMCS, im Rahmen
der horizontalen Richtlinie mit sich bringen würde24. Im Gegensatz dazu befürworten
Strafverfolgungsbehörden, Steuer- und Zollbehörden, Bürger und
Nichtregierungsorganisationen, die sich mit der Eindämmung des Tabakkonsums befassen,
mit überwältigender Mehrheit das EMCS, da es praktisch und durchsetzbar wäre. Trotz der
unterschiedlichen Auffassungen ist die Kommission der Ansicht, dass das EMCS, das seit
mehr als 20 Jahren für verbrauchsteuerliche Zwecke eingesetzt wird, für die Zwecke der EU-
Harmonisierung das effizienteste und wirksamste Instrument ist. Zudem haben die
Mitgliedstaaten durch die Einführung des EMCS für verbrauchsteuerpflichtige Waren im
Verfahren der Steueraussetzung beträchtliche Verwaltungskosten gespart, da sie dadurch in
die Lage versetzt wurden, Steuerrisiken besser zu erkennen. Auch die Wirtschaftsbeteiligten
zeigten sich allgemein zufrieden mit diesen Regelungen25.
24 Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen
Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
25 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems
(Neufassung) (SWD (2018) 261 final).
Im Rahmen der Konsultation der Interessenträger wurde auch bestätigt, dass neuartige
Erzeugnisse, insbesondere erhitzter Tabak und Liquids für E-Zigaretten, den herkömmlichen
Tabakerzeugnissen – wenn auch nur schrittweise – einen zunehmenden Marktanteil
abnehmen. Die Mehrheit der Teilnehmer der öffentlichen Konsultation sprach sich für
harmonisierte Steuervorschriften und eine eigene Verbrauchsteuerkategorie für erhitzten
Tabak aus. Ob die Steuervorschriften für Liquids für E-Zigaretten auf EU-Ebene harmonisiert
werden sollten, ist unter den Verbrauchern nach wie vor sehr umstritten. Im Rahmen der
öffentlichen Konsultation gab es eine Reihe sehr ähnlicher Antworten auf diese Frage, wobei
sich die Mehrheit der Befragten, insbesondere die Bürger, gegen ein harmonisiertes
Steuersystem für E-Zigaretten im Allgemeinen und für nikotinfreie Liquids im Besonderen
ausgesprochen haben. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass es notwendig ist,
nikotinfreie Liquids in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen, um die
Steuerumgehung durch Do-it-yourself-Methoden einzudämmen (wie in der
Folgenabschätzung erläutert, bezieht sich dies auf Verbraucher, die nikotinfreie Liquids mit
hochkonzentrierter neutraler Nikotinlösung versetzen).
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Dieser Vorschlag stützt sich auf i) die Analyse der 2018-2019 durchgeführten
Bewertungsstudie, ii) den dem Rat im Jahr 2020 vorgelegten Bericht der Kommission und iii)
die 2021 durchgeführte Studie mit dem Titel „Impact analysis of the review of tobacco excise
rules“26 (Folgenabschätzung der Überarbeitung der Verbrauchsteuervorschriften für
Tabakwaren), die im Jahr 2025 anhand der jüngsten Entwicklungen auf dem Markt und im
Bereich der Regulierung aktualisiert wurde27. Die Studie, in der Kosten und Nutzen erfasst
und analysiert wurden, um das Ausmaß der im Bewertungsbericht der Kommission
festgestellten Probleme zu ermitteln, sowie die Ergebnisse der Konsultationen flossen in die
Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ein.
• Folgenabschätzung
Die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag wurde am 19. Juli 2022 vom Ausschuss für
Regulierungskontrolle geprüft. Der Ausschuss gab eine positive Stellungnahme mit
Empfehlungen ab, die berücksichtigt wurden. Die Stellungnahme des Ausschusses, die
Empfehlungen und eine Erläuterung dazu, inwiefern diese Berücksichtigung gefunden haben,
sind in Anhang 1 der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu diesem Vorschlag
enthalten. Zu den einschlägigen Ergänzungen/Erläuterungen gehören:
Einführung von Belegen für die wesentliche Rolle der Besteuerung bei der
Verringerung des Tabakkonsums aus verschiedenen Quellen, darunter die WHO, die
Weltbank und akademische Bewertungen. Hinzufügung einer schematischen
Darstellung der Interventionslogik zur Untermauerung der Überarbeitung der
Richtlinie.
Ausweitung der Analyse der relevanten Auswirkungen auf die Wirtschaftsbeteiligten
und die Beschäftigung unter Berücksichtigung der Konzentration des Tabaksektors.
Erläuterung der Auswirkungen auf KMU auf der Grundlage des KMU-Tests, wobei
zu bedenken ist, dass dies vor allem für den Sektor der Liquids für E-Zigaretten von
Bedeutung ist, der von KMU dominiert wird.
26 Economisti Associati „Impact analysis of the review of tobacco excise duty rules“, 2021. Nicht
veröffentlicht.
27 Economisti Associati „Specific Assignment: Study on the impact analysis of a review of tobacco
taxation rules: update with recent market and regulatory developments“, 2025. Nicht veröffentlicht.
Erläuterung der ökonometrischen Modellierung (Methoden, grundlegende
Annahmen und Ausgangssituation). Eine besser strukturierte Darstellung aller
relevanten Auswirkungen. Die Darstellung der Umweltauswirkungen, wobei zu
berücksichtigen ist, dass die Richtlinie nicht durch umweltpolitische Erwägungen
motiviert ist.
Eine besser strukturierte Darstellung von Kosten und Nutzen für jeden
Politikbereich. Dennoch wird im Interesse der Klarheit auf eine kombinierte
Folgenabschätzung verzichtet, da die drei Interventionsbereiche unterschiedliche
Ziele verfolgen (wie in der Übersicht über die Interventionslogik dargelegt) und
daher unterschiedliche Kosten und Nutzen haben, die sich auf unterschiedliche
Wirtschaftsbeteiligte und Märkte auswirken.
Erläuterung der größten Schwachstelle der derzeitigen festen nominalen
Mindeststeuersätze (d. h. ihre Unfähigkeit, bei Änderungen des allgemeinen
Preisniveaus sowohl innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten als auch zwischen den
Mitgliedstaaten relevant zu bleiben). Erläuterung, dass mit dem neuen Ansatz
sichergestellt wird, dass die Erschwinglichkeit von Tabak und verwandten
Erzeugnissen auf nationaler Ebene in den Steuersätzen besser widergespiegelt wird,
um eine gezieltere Wirkung auf den Konsum zu entfalten.
Eine transparentere Einbeziehung der Ansichten verschiedener Interessenträger zu
den Problemen, politischen Optionen und erwarteten Auswirkungen in den Hauptteil
des Berichts.
Da seinerzeit auf die Folgenabschätzung kein Legislativvorschlag folgte, wurde 2024 eine
Studie in Auftrag gegeben, mit der eine Aktualisierung der Entwicklungen auf dem Markt und
im Bereich der Regulierung sowie eine entsprechende Analyse vorgenommen werden sollten.
Die Studie ergab, dass die in Betracht gezogenen Optionen nach wie vor die
zweckdienlichsten sind und ihre geschätzten Auswirkungen nach wie vor zutreffen. Die
Folgenabschätzung wurde dahin gehend aktualisiert, dass dieser jüngsten Analyse Rechnung
getragen und die Inflation seit 2022 in den vorgeschlagenen harmonisierten EU-
Mindestsätzen berücksichtigt wurde. Auch wurde sie – entsprechend neuen Vorgaben für eine
bessere Rechtsetzung – um den KMU- und Wettbewerbsfähigkeits-Check ergänzt, die in den
jeweiligen Anhängen der Folgenabschätzung zu finden sind.
In der Folgenabschätzung werden drei wichtige Interventionsbereiche (Überarbeitung der EU-
Mindestverbrauchsteuersätze, Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf
neuartige Erzeugnisse und Rohtabak) untersucht, die weiter in spezifische politische Optionen
unterteilt werden.
Jede dieser Optionen wurde bewertet, indem die EU-Mindeststeuersätze in nominalen Werten
oder in teilweisen Kaufkraftparitäten (KKP) ausgedrückt wurden.
Optionen für die Berechnung der EU-Mindestsätze
Der Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 2. Juni 2020, dass bei einer künftigen
Überarbeitung die „besondere wirtschaftliche Lage“ der Mitgliedstaaten berücksichtigt
werden sollte. Daher werden in der Folgenabschätzung neben den nominalen EU-
Mindestsätzen auch Optionen für überarbeitete und neue EU-Mindestsätze geprüft, die für
jeden Mitgliedstaat in Abhängigkeit von der Kaufkraft seiner Einwohner angepasst werden. In
der Praxis würde bei einem starken Wirtschaftswachstum, das die Kaufkraft in einem
bestimmten Mitgliedstaat erhöht, der Mindestverbrauchsteuersatz für diesen Mitgliedstaat
erhöht (bzw. gesenkt, wenn die Kaufkraft sinkt). Mit dem KKP-basierten Ansatz werden auch
divergierende Inflationstrends korrigiert, da Preissteigerungen bei der Anpassung vollständig
berücksichtigt werden.
Eine Umstellung auf eine reine KKP-Anpassung wurde in der Folgenabschätzung nicht
empfohlen, da sie bei ihrer Einführung zu großen Preisschwankungen führen und somit den
Markt destabilisieren würde, zumal sich die Kaufkraft zwischen den Mitgliedstaaten erheblich
unterscheidet. Stattdessen wird vorgeschlagen, dass zwei Drittel des Mindestsatzes für jeden
Mitgliedstaat nominal ausgedrückt werden und ein Drittel auf der Grundlage des
Preisniveauindexes des jeweiligen Mitgliedstaats an die Kaufkraft angepasst wird. Diese
Anteile von nominalen und Kaufkraftkomponenten sind konventionell. Sie schaffen ein
Gleichgewicht zwischen einer stärkeren Konvergenz der Preisniveaus (und verhindern, dass
die geänderten EU-Mindeststeuersätze in einigen Mitgliedstaaten unter das derzeitige Niveau
sinken) und einer Verteilung der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten, indem sie die
Belastung für Länder, deren Verbrauchsteuern real bereits über dem EU-Durchschnitt liegen,
abmildern.
Überarbeitung der EU-Mindestverbrauchsteuersätze und bestimmter Kategorien von
herkömmlichen Tabakerzeugnissen
Es wurden drei Optionen in Betracht gezogen, die von begrenzten bis hin zu starken
Anhebungen der Verbrauchsteuersätze reichen. Die Optionen zur Anhebung der
Mindeststeuersätze für Feinschnitttabak, Zigarren, Zigarillos und anderen Rauchtabak zielen
darauf ab, den Abstand zu den für Zigaretten festgesetzten Steuersätzen schrittweise zu
verringern, die Konvergenz zwischen den Erzeugnissen mittelfristig zu erhöhen und das
Risiko einer erzeugnisübergreifenden Substitution zu minimieren. Außerdem umfassen alle
drei Optionen die Einführung getrennter Kategorien für Zigarillos und Wasserpfeifentabak,
um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, je nach Verbrauchsmustern und
Risikoanalyse für diese spezifischen Erzeugnisse ein maßgeschneidertes Steuersystem
einzuführen. Eine gesonderte Kategorie für Wasserpfeifentabak mit einer geringfügigen
Anhebung des Mindeststeuersatzes würde die Rechtssicherheit erhöhen und den
Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des illegalen Handels helfen (schätzungsweise 60 % des
in der EU konsumierten Wasserpfeifentabaks stammen aus illegalen Quellen), sodass die
Steuerbehörden den Markt für Wasserpfeifentabak besser überwachen könnten. Alle drei in
Betracht gezogenen Optionen würden zur Erreichung der Ziele der Richtlinie beitragen.
Dadurch würden Tabakerzeugnisse – abhängig von der gewählten Option in hohem oder sehr
hohem Maße – weniger erschwinglich und damit ein Beitrag zur Erreichung des langfristigen
Ziels von Europas Plan gegen den Krebs (eine „Generation Rauchfrei“, in der weniger als 5 %
der Bevölkerung bis 2040 Tabak konsumieren) geleistet. Die stärkste Anhebung wäre die
wirksamste Maßnahme zur Eindämmung des Tabakkonsums. Sie würde die EU entschlossen
auf Kurs bringen, um das langfristige Ziel von Europas Plan gegen den Krebs zu erreichen.
Diese Option könnte in fast der Hälfte der Mitgliedstaaten zu einer erheblichen und in einigen
Fällen zu einer noch nie da gewesenen Anhebung der Verbrauchsteuer führen, insbesondere
bei Erzeugnissen mit historisch niedrigen Steuersätzen wie Zigarren und Zigarillos; daher ist
es schwierig, alle Auswirkungen auf den Markt abzuschätzen (Umsatzrückgang, hohe
Befolgungskosten für die Wirtschaftsbeteiligten). Der teilweise auf KKP basierende Ansatz
mildert jedoch die stärksten Auswirkungen ab und lässt höhere Ziele zu. Mit dieser Option
werden Steuereinnahmen in Höhe von 13,9 Mrd. EUR für die EU-27 generiert.
Durch die Anhebung der EU-Mindeststeuersätze würden die betreffenden Erzeugnisse für die
Verbraucher weniger erschwinglich, was für die Wirtschaftsbeteiligten Umsatzeinbußen zur
Folge hätte. Sie würde jedoch nicht zwangsläufig einen Anstieg der Verwaltungskosten für
Unternehmen und Mitgliedstaaten mit sich bringen.
Die Auswirkungen auf die Beschäftigung hängen vom jeweiligen Marktsegment ab.
Tabakanbau, -herstellung und -einzelhandel unterscheiden sich erheblich in Bezug auf
Produktionsfunktion, Arbeitsintensität und Marktstruktur. Dies gilt auch für die
Auswirkungen. Die Gesamtauswirkungen auf die Beschäftigung in der gesamten Wirtschaft
wären geringfügig und würden sich auf einige wenige Mitgliedstaaten beschränken28.
Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf neuartige Erzeugnisse
Neuartige Erzeugnisse (Liquids für E-Zigaretten, andere Tabakwaren, Nikotinbeutel und
sonstige Nikotinerzeugnisse) gewinnen vor allem bei jungen Menschen an Beliebtheit; doch
neben dem inhärenten Risiko für die öffentliche Gesundheit, das diese Produkte tragen, haben
sie auch das Potenzial, den Weg zum konventionellen Rauchen zu ebnen. Die
Harmonisierung neuartiger Erzeugnisse, die seit der letzten Überarbeitung der Richtlinie auf
den EU-Märkten erschienen sind, wird vorgeschlagen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen
für herkömmliche Tabakerzeugnisse und neue Substitute zu schaffen. Es wurden verschiedene
Szenarien für die Anhebung der EU-Mindeststeuersätze für herkömmliche Tabakerzeugnisse
in Betracht gezogen, die von moderat bis hoch reichten und sich an den nationalen Verfahren
sowohl in Bezug auf die Steuersätze als auch auf die Struktur ausrichteten, wobei das Risiko
der Substitution zwischen verschiedenen Erzeugnissen berücksichtigt wurde.
Das bevorzugte Szenario nähert die Steuersätze für neuartige Erzeugnisse an die EU-
Mindeststeuersätze für anderen Rauchtabak an. Die vorgeschlagene Harmonisierung der
Verbrauchsteuern auf neuartige Erzeugnisse würde die durch die Fragmentierung der
Vorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten verursachten Markthindernisse beseitigen,
die Gesamtkohärenz des Rechtsrahmens verbessern und so den Handel innerhalb der EU
erleichtern und gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt für die
Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere für KMU, gewährleisten. Der bevorzugte Ansatz besteht
darin, neben eindeutig identifizierten Erzeugnissen eine Auffangkategorie für alle anderen
nikotinhaltigen Erzeugnisse zu schaffen, um den EU-Rechtsrahmen an die Marktentwicklung
anzupassen und mögliche Gesetzeslücken zu schließen. Da Preis- und Steuermaßnahmen ein
wirksames Mittel sind, um den Konsum von Tabak und mit Tabak verwandten Erzeugnissen
in verschiedenen Bevölkerungsgruppen, insbesondere bei jungen Menschen, einzudämmen,
ist die bevorzugte Option – die Einführung hoher EU-Mindeststeuersätze – verhältnismäßig
und am ehesten mit den langfristigen Zielen von Europas Plan gegen den Krebs vereinbar.
Schließlich wird die Anwendung der Beförderungs- und Kontrollauflagen der horizontalen
Richtlinie (die derzeit nur für Tabakwaren im Rahmen der aktuellen Richtlinie gilt) eine
effiziente und wirksame Verwaltung der Verbrauchsteuern gewährleisten und die Erhebung
von derzeit nicht erhobenen Einnahmen unterstützen (insbesondere im Fall von Liquids für E-
Zigaretten). Die Einführung von Verbrauchsteuersätzen für neuartige Erzeugnisse wird bei
der bevorzugten Option zu Mehreinnahmen in Höhe von schätzungsweise 900 bis
1 700 Mio. EUR führen.
Die bevorzugte Option basiert auf der Erweiterung bewährter IT-Systeme (EMCS und das
System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten) für die Bearbeitung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Die damit verbundenen verwaltungstechnischen Pflichten
folgen dem Grundsatz „standardmäßig digital“.
28 In relativen Zahlen ist Bulgarien der am stärksten betroffene Mitgliedstaat mit einer relativ hohen
Konzentration von Tabakanbauern und einer überdurchschnittlichen Konzentration im Bereich der
Herstellung. Auch in Griechenland und Polen gibt es viele Tabakanbauer. In absoluten Zahlen ist die
Herstellung vorwiegend in Deutschland angesiedelt.
Was die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten und die Einsparungen betrifft, so würden
die zusätzlichen Verwaltungskosten größtenteils von den KMU getragen, die im Segment der
Liquids für E-Zigaretten tätig sind, insbesondere von denjenigen, die in Ländern ansässig
sind, in denen es derzeit keine nationalen Steuerregelungen für dieses Segment gibt. Die
vorgeschlagene Harmonisierung der Verbrauchsteuern für neuartige Erzeugnisse würde
jedoch Markthindernisse beseitigen, die sich aus der Fragmentierung der Vorschriften und
Regelungen der Mitgliedstaaten ergeben, und so den Handel innerhalb der EU erleichtern und
gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere für KMU, im
gesamten Binnenmarkt gewährleisten.
Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Rohtabak
Es wird vorgeschlagen, Rohtabak als neue Kategorie aufzunehmen, auf die die Beförderungs-
und Kontrollbestimmungen der horizontalen Richtlinie anwendbar wären. Dadurch wären die
Mitgliedstaaten in der Lage, die Lieferketten besser zu kontrollieren und die Abzweigung von
Rohtabak zur illegalen Herstellung zu bekämpfen. Zwei Optionen werden in Erwägung
gezogen: EU-Mindeststeuersatz von null (Option 1) oder derselbe EU-Mindeststeuersatz wie
für anderen Rauchtabak (Option 2). Den Ergebnissen der Analyse zufolge würden sich die
entgangenen Steuereinnahmen bei Option 1 um etwa 1,3 Mrd. EUR und bei Option 2 um
2,6 Mrd. EUR verringern. Da der Gesamtverlust an Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit
dem illegalen Handel mit Tabak und mit Tabak verwandten Erzeugnissen auf etwa
13 Mrd. EUR geschätzt wird, würden mit den vorgeschlagenen Maßnahmen relativ gesehen
10 % bis 20 % des derzeitigen Steuerbetrugs wiedereingezogen. Nachdem mit den
vorgeschlagenen Optionen keine direkten Steuereinnahmen erzielt werden sollen, mit
Ausnahme der Einnahmen aus der Verringerung der Betrugsfälle, ist Option 1 die bevorzugte
Option, da sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt.
Alle Optionen und das Basisszenario stehen mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen der Umwelt im Einklang. Tabak ist eine Kulturpflanze, die sehr viel
Wasser benötigt und deren Verarbeitung relativ energieintensiv ist. Weggeworfene
Zigarettenstummel schaden auch der Umwelt, da Filter nicht biologisch abbaubar sind und in
Form von Mikroplastik sehr lange in der Umwelt verbleiben können. Theoretisch würde daher
jeder durch die Besteuerung ausgelöste Rückgang des Tabakkonsums diese Auswirkungen
verringern. Dies steht im Einklang mit den Zielen des Europäischen Klimagesetzes29. Über
die Umweltauswirkungen von E-Zigaretten und rauchlosem Tabak (einschließlich rauchlosen
erhitzten Tabakerzeugnissen) liegen nur wenige Informationen vor. Die Umweltkosten pro
Einheit bei der Herstellung von E-Zigaretten können jedoch höher sein als bei der Herstellung
von herkömmlichen Zigaretten pro Einheit.
Die Überarbeitung der Richtlinie trägt auch zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige
Entwicklung bei, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Geschlechtergleichstellung,
Mobilisierung von Ressourcen, nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, Umweltschutz,
Ernährungssicherheit und nachhaltige Gemeinden.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Verwaltungs- und Anpassungskosten sowie die entsprechenden Einsparungen im
Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie sind für jedes Handlungsfeld
29 Festlegung des langfristigen Kurses, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auf sozial gerechte
und kosteneffiziente Weise in allen Politikbereichen erreicht werden soll. Das Europäische Klimagesetz
gibt als verbindliches Klimaziel der Union vor, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um
mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken.
unterschiedlich. Die Erhöhung der Verbrauchsteuer auf herkömmlichem Tabak wird sich auf
die Nachfrage auswirken und somit zu einem Rückgang der Verkäufe führen, die
Verwaltungskosten für die Wirtschaftsbeteiligten und die Behörden werden jedoch nicht
steigen.
Die bei der Bewertung der Richtlinie gewonnenen Erkenntnisse führten zu der
Schlussfolgerung, dass die fehlende Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf neuartige
Erzeugnisse (Liquids für E-Zigaretten, andere Tabakwaren und mit Tabak verwandte
Erzeugnisse) und die fehlenden klaren Steuervorschriften für erhitzten Tabak Rechts- und
Verwaltungsunsicherheiten zur Folge haben, die den Marktteilnehmern bei
grenzüberschreitenden Beförderungen Verwaltungs- und Transaktionskosten verursachen. Da
eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedstaaten bereits erhitzte Tabakerzeugnisse und Liquids
für E-Zigaretten besteuert, wären die zusätzlichen Regulierungskosten vernachlässigbar.
26 europäische Länder erheben eine Steuer auf erhitzten Tabak und 23 auf Liquids für E-
Zigaretten. Der Großteil der zusätzlichen Kosten (für den gesamten Sektor der neuartigen
Erzeugnisse schätzungsweise 9,6 Mio. EUR an einmaligen Kosten und 6,3 Mio. EUR an
wiederkehrenden Kosten in jedem Folgejahr) würde bei KMU entstehen, die im Segment der
Liquids für E-Zigaretten tätig sind, insbesondere solchen mit Sitz in Ländern, in denen es
derzeit keine nationalen Steuerregelungen gibt. Bei Wirtschaftsbeteiligten aus dem Sektor der
erhitzten Tabakerzeugnisse und anderen Tabakwaren (insbesondere aus dem Segment der
Nikotinbeutel) geht man davon aus, dass sie bereits den Großteil der Verpflichtungen erfüllen,
da beide Segmente weitgehend von transnationalen Tabakunternehmen kontrolliert werden.
Die den Mitgliedstaaten entstehenden Regulierungskosten würden sich auf 10 Mio. EUR
(einmalig) und rund 0,5 Mio. EUR für jedes Folgejahr belaufen.
Wenn Rohtabak in den Anwendungsbereich des EMCS aufgenommen und anderen, in der
horizontalen Richtlinie festgelegten Kontrollmaßnahmen unterzogen würde, würden
zusätzliche Regulierungskosten entstehen. Die Befolgungskosten für die
Wirtschaftsbeteiligten würden sich auf 0,1 Mio. EUR an einmaligen Kosten und 2 Mio. EUR
an jährlichen laufenden Kosten belaufen, während sie sich für die Behörden auf 9,7 Mio. EUR
an einmaligen Kosten und rund 0,7 Mio. EUR für jedes Folgejahr belaufen würden.
Allerdings geht man davon aus, dass dadurch grenzüberschreitende Ermittlungen und die
Verfolgung von Betrugsfällen erleichtert werden. Darüber hinaus könnten durch
harmonisierte Kontroll- und Beförderungsauflagen zumindest einige nationale
Kontrollmaßnahmen (Registrierung, Zulassung und zusätzliche Kontrollmaßnahmen)
entfallen. Dies wiederum könnte den Verwaltungsaufwand sowohl für die
Wirtschaftsbeteiligten (wie in der Folgenabschätzung zum One-in-one-out-Grundsatz
dargelegt) als auch für die Behörden verringern.
Die Behörden der Mitgliedstaaten sind der Ansicht, dass die Vorteile, die durch die
Harmonisierung neuartiger Erzeugnisse und des Rohtabaks und die Anwendung der
Beförderungs- und Kontrollauflagen für solche Erzeugnisse entstehen, die Kosten überwiegen
dürften.
• Grundrechte
Die Maßnahme wirkt sich nicht auf die Grundrechte aus.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Verbrauchsteuern stellen Einnahmen im nationalen Haushalt der Mitgliedstaaten dar. Der
parallel zu diesem Vorschlag vorgelegte Eigenmittelbeschluss sieht eine neue Art von
Eigenmitteln vor, und zwar die Abgabe eines Anteils des Mindestsatzes für Tabak und mit
Tabak verwandte Erzeugnisse. Obwohl dieser Beschluss rechtlich nicht mit der
vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie zusammenhängt, baut er auf den politischen
Entscheidungen auf, die in der Richtlinie (und ihren Überarbeitungen) getroffen wurden. Er
stellt ein klareres Bekenntnis zum Schutz und zur Verbesserung der allgemeinen Gesundheit
der Bürgerinnen und Bürger dar und soll zudem sicherstellen, dass Verzerrungen, die durch
den grenzüberschreitenden Handel mit Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie fallen, verursacht werden, abgeschwächt werden.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Tabakbesteuerung wird regelmäßig überwacht, indem auf der Grundlage des
Durchführungsbeschlusses der Kommission30 Informationen von den Mitgliedstaaten
eingeholt werden. Zudem aktualisieren die Generaldirektion Steuern und Zollunion
(GD TAXUD) der Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenbank über die geltenden
Steuersätze (Datenbank „Steuern in Europa“). Das System der Kommission für
Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale, das gemäß der Richtlinie über
Tabakerzeugnisse eingerichtet wurde, ermöglicht die Überwachung der Tabaklieferkette in
Echtzeit31.
Der Verbrauchsteuerausschuss, ein beratender Ausschuss für Verbrauchsteuerfragen unter
dem Vorsitz der Kommission, dem Vertreter aller Mitgliedstaaten angehören, wird die
Umsetzung und Funktionsweise der überarbeiteten Vorschriften überwachen. Der Ausschuss
wird einen Bericht über Fragen der Umsetzung und über den Umgang mit den in der
Folgenabschätzung festgestellten Problemen vorlegen. Er wird mögliche Unterschiede in der
Auslegung zwischen den Mitgliedstaaten erörtern und klären. Wenn neue Rechtsvorschriften
erforderlich sind, kann auch die Expertengruppe „Indirekte Steuern“ konsultiert werden.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden die Wirksamkeit der neuen
Rechtsvorschriften bewerten und frühestens fünf Jahre nach ihrer Anwendung einen
Bewertungsbericht vorlegen, damit sich die Märkte anpassen und die Ergebnisse und
Auswirkungen zum Tragen kommen können.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Übergang von nominalen Sätzen zu einem Ansatz, der teilweise auf der Kaufkraftparität
(KKP) basiert: Artikel 12
Gemäß der derzeitigen Richtlinie sind die EU-Mindestverbrauchsteuersätze für jede
Erzeugniskategorie nominal ausgedrückt, d. h. als fester Geldbetrag, der in allen
Mitgliedstaaten gilt. Dies entspricht dem Ansatz, der traditionell für die Harmonisierung der
indirekten Steuern verwendet wird. Im Hinblick auf die Eindämmung des Tabakkonsums
kann dieser Ansatz jedoch keine dauerhafte Lösung darstellen, da die Mischung aus Inflation
und Einkommenswachstum im Laufe der Zeit zu einer raschen Aushöhlung der Mindestsätze
30 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Juli 2011 zur Liste der statistischen Daten über die
Struktur der Verbrauchsteuern und die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren, die von den
Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG des Rates bereitgestellt werden
müssen (ABl. L 197 vom 29.7.2011, S. 17).
31 Für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen seit dem 20. Mai 2019 und für alle anderen
Tabakerzeugnisse seit dem 20. Mai 2024.
führt. Aufgrund der erheblichen und anhaltenden Unterschiede zwischen den wirtschaftlichen
Bedingungen in den Mitgliedstaaten (nicht nur beim Einkommen, sondern auch beim
allgemeinen Preisniveau) ist außerdem jeder auf EU-Ebene festgelegte nominale Mindestsatz
im Allgemeinen zu niedrig, um in Ländern mit höherem Einkommen Wirkung zu zeigen. Um
eine gerechte Verteilung der Auswirkungen zu gewährleisten, wird der folgende, teilweise auf
KKP basierende Ansatz vorgeschlagen:
Der derzeitige Ansatz, bei dem der Mindestverbrauchsteuersatz vollständig in
nominalen Werten ausgedrückt wird, soll durch einen Ansatz ersetzt werden, bei dem
zwei Drittel der Steuer in nominalen Werten und ein Drittel in KKP-Werten
ausgedrückt werden, d. h. die Niveaus werden anhand des Preisniveauindexes (PNI)
des Mitgliedstaats angepasst. Der PNI ermöglicht einen Vergleich zwischen den
Ländern, indem die Kaufkraftparitäten durch die jeweiligen nominalen Wechselkurse
dividiert werden. Er ist in Artikel 12 Absatz 3 definiert als der Index, der das
Preisniveau eines bestimmten Mitgliedstaats für den Individualkonsum im Verhältnis
zum gewichteten Unionsdurchschnitt ausdrückt. Dieser Indikator wird jährlich von
Eurostat veröffentlicht und aktualisiert (Datensatz PRC_PPP_IND). Die
Mitgliedstaaten sollten den letzten verfügbaren PNI verwenden32 (Artikel 12
Absatz 3).
Den Veränderungen des PNI im Laufe der Zeit soll Rechnung getragen werden,
indem der in jedem Mitgliedstaat geltende Mindestverbrauchsteuersatz alle drei Jahre
aktualisiert wird. Durch die Festlegung eines Dreijahreszeitraums werden
regelmäßige Aktualisierungen in ausreichendem Maße berücksichtigt, um die
Relevanz zu gewährleisten, und gleichzeitig der unverhältnismäßige
Verwaltungsaufwand und die Unsicherheit vermieden, die mit einer jährlichen
Aktualisierung verbunden wären. Es ist auch gängige Praxis, dass einige
Mitgliedstaaten ihre Steuerpolitik für einen Zeitraum von drei Jahren festlegen.
Gleichzeitig wird vorgeschlagen, den Mindestverbrauchsteuersatz unter
Berücksichtigung der durchschnittlichen Inflationsentwicklung in der EU anhand des
harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI) zu aktualisieren, um die
Beständigkeit des politischen Kurses im Laufe der Zeit zu gewährleisten (Artikel 12
Absatz 2). Mit dem HVPI werden die Preisänderungen bei den von den Haushalten
erworbenen Verbrauchsgütern und Dienstleistungen im Laufe der Zeit gemessen, um
ein vergleichbares Maß für die Inflation zu erhalten. Die Daten sind monatlich und
jährlich verfügbar und nach detaillierten Verbrauchskategorien aufgeschlüsselt. Zur
Bestimmung der prozentualen Veränderung des HVPI in den vorangegangenen drei
Kalenderjahren sollten die Mitgliedstaaten den letzten verfügbaren jährlichen EU-
Durchschnittswert der von Eurostat bereitgestellten Indizes für alle Positionen
verwenden33. Um mit der Anpassung des PNI kohärent zu sein, wird vorgeschlagen,
diese Aktualisierung alle drei Jahre vorzunehmen und sie bei der Berechnung des in
jedem Mitgliedstaat geltenden Mindestverbrauchsteuersatzes zu berücksichtigen.
32 Zum Beispiel im Jahr 2025 den Indikator der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
„Preisniveauindizes (EU27_2020=100)“.
33 Für die ab dem Jahr 2031 geltenden Sätze zum Beispiel die prozentuale Veränderung zwischen dem
EU-Durchschnitt des HVPI 2027 und 2029.
Überarbeitung der EU-Mindeststeuersätze für bestimmte Kategorien von
herkömmlichen Tabakerzeugnissen: Artikel 4, 6, 16, 20
Nach demselben Ansatz wie in der derzeitigen Richtlinie wird vorgeschlagen, die aktuelle
Struktur der Verbrauchsteuer (ad valorem oder spezifisch oder eine Kombination aus beiden)
und unterschiedliche Mindestverbrauchsteuersätze für bestimmte Tabakerzeugnisse
beizubehalten. Eine spezifische Steuer (Mengensteuer) gewährleistet ein
Mindestbesteuerungsniveau für alle Erzeugnisse und verringert den Anreiz für eine steuerlich
bedingte Substitution, während eine proportionale Steuer (Wertsteuer) eine automatische
Anpassung an Preissteigerungen bewirkt. Eine gemischte Struktur kombiniert Aspekte von
beiden.
Die Ad-Valorem-Komponente trägt dazu bei, dass die EU-Niveaus nicht zu schnell veralten,
und hilft, sie in mäßig wohlhabenden EU-Volkswirtschaften relevant zu halten. Die
spezifische Komponente trägt dazu bei, die Entwicklung des Niedrigpreissegments zu
verhindern. Die derzeitigen EU-Mindestverbrauchsteuersätze sind zunehmend unwirksam bei
der Eindämmung des Tabakkonsums. Die Mindeststeuersätze müssen derart überarbeitet
werden, dass ein Gleichgewicht zwischen größerer Konvergenz, dem ordnungsgemäßen
Funktionieren des Binnenmarktes und der Vermeidung unbeabsichtigter Folgen (wie
Substitution, illegaler Konsum, Steuerhinterziehung) entsteht.
Nicht zuletzt ist die Prävalenz des Rauchens in der EU in den letzten zehn Jahren zwar
zurückgegangen (von 28 % auf 24 % zwischen 2012 und 2023), doch bestehen weiterhin
erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern und Bevölkerungsgruppen. Ohne
ein Eingreifen werden die langfristigen Ziele von Europas Plan gegen den Krebs selbst bei
den derzeitigen rückläufigen Verbrauchswerten nicht erreicht werden.
Es werden gesonderte Begriffsbestimmungen für Zigarillos (Artikel 4) und
Wasserpfeifentabak (Artikel 6) eingeführt, um die Rechtssicherheit zu verbessern und den
Mitgliedstaaten die Einführung einer stärker maßgeschneiderten Steuerregelung zu
ermöglichen, die den Verbrauchsmustern und der Risikoanalyse für diese spezifischen
Erzeugnisse Rechnung trägt, sowie – im Falle von Wasserpfeifentabak – um die
Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des illegalen Handels zu unterstützen, indem den
Steuerbehörden eine wirksamere Überwachung des Marktes für Wasserpfeifentabak
ermöglicht wird.
Die Unterscheidung zwischen Zigarren und Zigarillos in Artikel 4 Absatz 2 beruht auf den
physikalischen Eigenschaften der Erzeugnisse, entsprechend den bestehenden
Begriffsbestimmungen im EU-Recht34. In Artikel 6 wird zwischen Wasserpfeifentabak und
anderem Rauchtabak aufgrund der physikalischen Eigenschaften und der beabsichtigten
Verwendung durch die Verbraucher unterschieden, entsprechend den bestehenden
Begriffsbestimmungen im EU-Recht35.
34 Artikel 8 der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus
Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und den
Verbrauchsteuern (ABl. L 346 vom 29.12.2007, S. 6) und Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2020/262 des
Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
(ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
35 Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung
und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der
Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).
Es werden höhere EU-Mindeststeuersätze für Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren, Zigarillos,
Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, Wasserpfeifentabak, erhitzter Tabak und
sonstiger Rauchtabak) eingeführt (Artikel 16 und 20).
Für Zigarren, Zigarillos, anderen Rauchtabak, Wasserpfeifentabak, erhitzten Tabak und
andere Tabakwaren wird vorgeschlagen, die EU-Mindestsätze schrittweise anzuheben, um die
Kluft zwischen diesen und dem für Zigaretten festgelegten Satz zu verringern und so eine
schrittweise Konvergenz zwischen den Erzeugnissen zu erreichen und das Risiko einer
erzeugnisübergreifenden Substitution zu minimieren (Artikel 20 Absatz 2). Vorgesehen ist
eine vierjährige Übergangszeit, wobei die Verbrauchsteuer nach zwei Jahren erhöht wird
(Artikel 20 Absätze 4 und 5).
Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf neuartige Erzeugnisse:
Artikel 1, 2, 7, 8, 9, 10, 20, 21, 22 und 28
Um die steuerlich bedingte Substitution zu verringern und Rechtssicherheit zu gewährleisten,
wird vorgeschlagen, neuartige Erzeugnisse – Liquids für elektronische Zigaretten, andere
Tabakwaren (Kautabak und über die Nase konsumierter Tabak), Nikotinbeutel und sonstige
Nikotinerzeugnisse – entsprechend der derzeitigen Praxis und den Erwartungen der
Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufzunehmen (Artikel 2). Aktuell
erhebt ein Großteil der Mitgliedstaaten Verbrauchsteuern auf erhitzte Tabakerzeugnisse und
Liquids für E-Zigaretten.
In den Artikeln 7, 8, 9 und 10 werden neue Begriffsbestimmungen eingeführt, und in den
Artikeln 20 und 22 werden neue EU-Mindeststeuersätze festgelegt. Artikel 28 sieht vor, dass
die Kommission die Mindestverbrauchsteuersätze für erhitzten Tabak, Liquids für
elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse unter
Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Markt und im Bereich der Regulierung
überprüft. Schließlich ist für Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse nach dem
gleichen Ansatz wie für anderen Rauchtabak eine vierjährige Übergangszeit vorgesehen,
wobei die Verbrauchsteuer nach zwei Jahren um 50 % der Mindestverbrauchsteuersätze
erhöht wird (Artikel 22 Absätze 3 und 4).
Gemäß Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens gilt für
Schweden eine Ausnahmeregelung unter der Bedingung, dass Schweden alle erforderlichen
Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass solche Erzeugnisse nicht in den Mitgliedstaaten
in Verkehr gebracht werden, für die das Verbot uneingeschränkt gilt. Da Tabak zum oralen
Gebrauch in keinem anderen Mitgliedstaat als Schweden36 rechtmäßig in den Verkehr
gebracht werden darf, ist Schweden daher nicht verpflichtet, die indirekten Steuern auf solche
Erzeugnisse im Sinne von Artikel 113 AEUV zu harmonisieren.
Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Rohtabak: Artikel 1 und 23
Wie die Kommission in ihrem Bewertungsbericht feststellt, ist die fehlende Kontrolle von
Rohtabak besonders besorgniserregend, da es Belege für eine zunehmende Abzweigung zur
illegalen Herstellung von Zigaretten innerhalb der EU gibt. Insbesondere das Fehlen einer
harmonisierten Begriffsbestimmung für Rohtabak wurde von den Interessenträgern als großes
Hindernis für eine ordnungsgemäße grenzüberschreitende Überwachung angesehen.
36 Artikel 17 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014
zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die
Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur
Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).
Es wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Rohtabak auszuweiten
(Artikel 1) und einen EU-Mindestverbrauchsteuersatz von null einzuführen (Artikel 23). Dies
würde es ermöglichen, die für verbrauchsteuerpflichtige Waren geltenden Beförderungs- und
Kontrollauflagen der horizontalen Richtlinie anzuwenden. Gleichzeitig erhalten die
Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festsetzung positiver Steuersätze je nach Ausmaß
der Steuerhinterziehung, der sie ausgesetzt sind. Es wird vorgeschlagen, die Beförderungs-
und Kontrollauflagen im Stadium der Erstverarbeitung anzuwenden, nachdem der Tabak dem
Curing und der Trocknung unterzogen wurde. Die Beförderung vom Feld zum Betrieb oder
zu den Sammelstellen für geernteten Tabak würde nicht unter das EMCS fallen. Dies
bedeutet, dass Tabakanbauer und ihre kollektiven Organisationen von der Anwendung des
EMCS ausgenommen sind, sofern keine andere Verarbeitung als das Trocknen oder Curing
erfolgt.
Angleichung an die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates zur Festlegung des allgemeinen
Systems für verbrauchsteuerpflichtige Waren: Artikel 26
In Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist eine fakultative Ausnahme für
Tabakwaren vorgesehen, die unter behördlicher Aufsicht vernichtet werden. Gemäß den
Artikeln 6 und 45 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates gilt jedoch die vollständige
Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust verbrauchsteuerpflichtiger Waren infolge
einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erteilten Genehmigung
zu ihrer Zerstörung nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (d. h. es
entsteht keine Verbrauchsteuerpflicht).
Streichung veralteter Bestimmungen: Artikel 14, 16, 18 und 20
Die Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten und die Festlegung von
Übergangsfristen werden aus den Artikeln 14, 16, 18 und 20 der Richtlinie gestrichen, da sie
ausgelaufen und daher nicht mehr erforderlich sind.
2011/64/EU
neu
2025/0580 (CNS)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES RATES
über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren und mit
Tabak verwandte Erzeugnisse (Neufassung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
neu
(1) An der Richtlinie 2011/64/EU des Rates1 sind mehrere Änderungen vorzunehmen.
Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.
(2) Seit der Annahme der Richtlinie 2011/64/EU hat sich der Tabakmarkt erheblich
verändert. Neue Erzeugnisse, die als Substitute für Tabakwaren dienen und Tabak oder
Nikotin enthalten, wurden in Verkehr gebracht. Als Reaktion darauf haben die
Mitgliedstaaten unterschiedliche einzelstaatliche Maßnahmen im Hinblick auf diese
Substitute eingeführt, die jedoch den Wettbewerb verzerren und das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Im Interesse einer einheitlichen und
gerechten Besteuerung sollten die Verbrauchsteuerstruktur und die
Mindestverbrauchsteuersätze in der Union für diese Substitute für Tabakwaren
harmonisiert werden. Diese Richtlinie sollte nicht die Vereinheitlichung der
Besteuerungsvorschriften für Tabak zum oralen Gebrauch, dessen Inverkehrbringen
gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des
1 Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/64/oj).
Rates verboten ist, zum Gegenstand haben. Der Klarheit halber sei darauf
hingewiesen, dass diese Richtlinie nicht die Vereinheitlichung der
Besteuerungsvorschriften für Tabak zum oralen Gebrauch, der im Einklang mit
Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in einem
Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird, zum Gegenstand haben sollte.
2011/64/EU Erwägungsgrund 1
(angepasst)
Die Richtlinien 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der
Verbrauchsteuern auf Zigaretten, 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur
Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und
95/59/EG vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf
Tabakwaren als die Umsatzsteuer sind mehrfach und in wesentlichen Punkten
geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich,
die genannten Richtlinien zu kodifizieren und in einem einzigen Rechtsakt zusammen
zu fassen.
2011/64/EU Erwägungsgrund 2
(angepasst)
neu
(3) Es muss sichergestellt werden, dass Ddie Steuervorschriften der Union für
Tabakwaren und mit Tabak verwandte Erzeugnisse sollten weiterhin das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und gleichzeitig ein hohes
Gesundheitsschutzniveau gemäß Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union gewährleisten, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass Tabakwaren und mit Tabak verwandte Erzeugnisse schwere gesundheitliche
Schäden verursachen können , dass eines der Ziele von Europas Plan gegen den
Krebs2 ein rauchfreies Europa ist und dass die Union dem Rahmenübereinkommen
der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist.
Rechnung getragen werden sollte der jeweiligen Situation bei den einzelnen
Tabakwaren. Um dieses zweifache Ziel zu erreichen, sollten die EU und die
Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen im Kampf gegen den illegalen Tabakhandel,
insbesondere gegen illegale Einfuhren von Tabak und mit Tabak verwandten
Erzeugnissen aus Drittstaaten, erhöhen3. Neuartige Erzeugnisse (Liquids für E-
Zigaretten, andere Tabakwaren, Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse)
gewinnen vor allem bei jungen Menschen an Beliebtheit, doch neben dem inhärenten
Risiko für die öffentliche Gesundheit, das diese Erzeugnisse darstellen, bergen sie
auch das Potenzial, den Weg zum konventionellen Rauchen zu ebnen.
2 Europas Plan gegen den Krebs (COM (2021) 44 final).
3 Im Falle Zyperns die „Trennungslinie“ entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom
29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte
(ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/866/2015-08-31).
2011/64/EU Erwägungsgrund 3
(angepasst)
neu
(4) Eines der Ziele des Vertrags über die Europäische Union ist es, eine Wirtschaftsunion,
die einem innerstaatlichen Markt ähnlich ist und in der gesunder Wettbewerb herrscht,
aufrecht zu erhalten. Im Bereich der Tabakwaren und der mit Tabak verwandten
Erzeugnisse setzt dies voraus, dass die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse
dieses des einschlägigen Sektors erhobenen Verbrauchsteuern die
Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse
in der Union nicht behindern.
neu
(5) Es ist erforderlich sicherzustellen, dass Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse
für die Zwecke dieser Richtlinie definiert werden, unbeschadet der
Begriffsbestimmung solcher Erzeugnisse für die Zwecke ihrer Herstellung, ihrer
Aufmachung und ihres Verkaufs innerhalb der EU.
2011/64/EU Erwägungsgrund 4
(angepasst)
neu
(6) Die verschiedenen Sorten von Tabakwarensorten und mit Tabak verwandten
Erzeugnissen , die sich voneinander durch ihre Merkmale und durch ihren
Verwendungszweck unterscheiden, sollten definiert werden.
2011/64/EU Erwägungsgrund 6
(angepasst)
(7) Tabakstränge, die sich als solche nach einem einfachen Vorgang nicht industrieller Art
zum Rauchen eignen, sind im Hinblick auf eine einheitliche Besteuerung dieser
solcher Erzeugnisse ebenfalls als Zigaretten anzusehen.
2011/64/EU Erwägungsgrund 5
(angepasst)
neu
(8) Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Betrugsbekämpfung zu
verbessern, Esist eine Unterscheidung zwischen Feinschnitttabak für selbstgedrehte
Zigaretten und , anderem Rauchtabak , Wasserpfeifentabak und erhitztem Tabak
zu treffen. Auch muss eine Unterscheidung zwischen Zigarren und Zigarillos
erfolgen, um rechtliche Kohärenz zu gewährleisten und den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit zu geben, ihre Steuersysteme im Bedarfsfall derart anzupassen, dass eine
steuerlich bedingte Substitution vermieden wird.
2011/64/EU Erwägungsgrund 8
(angepasst)
neu
(9) Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist eine Definition von
Zigaretten, Zigarren, Zigarillos , Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,
und anderem Rauchtabak , Wasserpfeifentabak, erhitztem Tabak und anderen
Tabakwaren jeweils dahin gehend festzulegen, dass Tabakstränge, die aufgrund
ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als
zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden, dass eine bestimmte Art von Zigarren,
die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette
behandelt wird, dass eine Zigarre, deren Gewicht nicht mehr als 3 g beträgt, als
Zigarillo behandelt wird, dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht
Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als
Feinschnitttabak behandelt wird, dass Tabak, der in einer Wasserpfeife verwendet
werden kann, als Wasserpfeifentabak behandelt wird, dass Tabak, der erhitzt oder
anderweitig durch chemische Reaktion aktiviert wird, als erhitzter Tabak behandelt
wird, dass Tabak, der für den menschlichen Gebrauch zubereitet und bestimmt ist, als
andere Tabakwaren behandelt wird, und dass Tabakabfälle eindeutig definiert sind.
Der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn sollte es gestattet werden,
die Anwendung der Definition von Zigarren und Zigarillos bis zum 1. Januar 2015
aufzuschieben, da eine unmittelbare Anwendung für die deutschen bzw. ungarischen
Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftliche Probleme aufwerfen könnte.
neu
(10) Mit Tabak verwandte Erzeugnisse dienen häufig als Substitute für Tabakwaren, indem
sie die Nikotinaufnahme im menschlichen Körper erleichtern. Im Interesse einer
einheitlichen und gerechten Besteuerung sollten Definitionen für Liquids für
elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse festgelegt
werden.
2011/64/EU Erwägungsgrund 7
neu
(11) Der Begriff des Herstellers ist dahin gehend zu präzisieren, dass darunter jede
natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die tatsächlich Tabakwaren und
mit Tabak verwandte Erzeugnisse herstellt oder ein solches Erzeugnis
entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer
eigenen Marke vermarktet und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in
Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis festsetzt.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 13
neu
(12) Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes ist es notwendig, dass die
Mindestverbrauchsteuern für alle Kategorien von Tabakwaren und mit Tabak
verwandten Erzeugnissen festgelegt werden. Für jede Kategorie von Tabak und
mit Tabak verwandten Erzeugnissen sollten verschiedene Mindestverbrauchsteuern
festgelegt werden, um den unterschiedlichen Erzeugnissen und ihrer unterschiedlichen
Verwendung Rechnung zu tragen.
neu
(13) Um zu vermeiden, dass der Mindestverbrauchsteuersatz der Union mit der Zeit an
Aktualität einbüßt, sollte dieser Satz für jede Erzeugniskategorie alle drei Jahre auf der
Grundlage der Änderungen des von Eurostat veröffentlichten harmonisierten
Verbraucherpreisindex der Union aktualisiert werden.
(14) Damit die Auswirkungen gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, muss
der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, indem die
Mindestverbrauchsteuersätze der Union anhand des von Eurostat veröffentlichten
Preisniveauindex für jeden Mitgliedstaat angepasst werden. Diese Anpassung sollte
alle drei Jahre überprüft werden.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 11 (angepasst)
(15) Die Struktur der Verbrauchsteuer auf Zigaretten muss sollte neben einem je
Erzeugniseinheit festgelegten spezifischen Teilbetrag einen proportionalen, an Hhand
des Kleinverkaufspreises — alle Steuern einbegriffen — berechneten Teilbetrag
umfassen. Da die auf Zigaretten erhobene Umsatzsteuer die gleiche Wirkung hat wie
eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, ist es angebracht, die Umsatzsteuer bei der
Festlegung des Verhältnisses zwischen dem spezifischen Teilbetrag der
Verbrauchsteuer und der Gesamtsteuerbelastung zu berücksichtigen.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 12
(16) Unbeschadet der gemischten Steuerstruktur und des maximalen Anteils des
spezifischen Teilbetrags an der Gesamtsteuerlast sollten den Mitgliedstaaten effiziente
Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden, um spezifische Verbrauchsteuern oder
Mindestverbrauchsteuern auf Zigaretten zu erheben, so dass zumindest eine bestimmte
Mindestbesteuerung in der gesamten Union gewährleistet ist.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 14
(17) Für Zigaretten sollte für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld gewährleistet, die
Aufteilung der Tabakmärkte abgebaut und die gesundheitspolitischen Ziele
hervorgehoben werden. Daher sollte eine preisbezogene Mindestbesteuerung an den
gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis anknüpfen, wohingegen ein
Mindeststeuerbetrag für alle Zigaretten gelten sollte. Aus denselben Gründen sollte der
gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis auch als Bezugsgröße für die
Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten
Steuerbelastung dienen.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 16 (angepasst)
neu
(18) Eine solche gewisser Grad an Annäherung würde außerdem dazu beitragen, ein
hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Höhe der Steuern ist ein wichtiger
Faktor für den Preis von Tabakwaren und mit Tabak verwandten Erzeugnissen ,
und dieser hat wiederum Auswirkungen auf die Rauch Konsum gewohnheiten
der Verbraucher. Betrug und Schmuggel unterlaufen steuerlich bedingte Preisniveaus
insbesondere von Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und
gefährden somit das Ziel der Eindämmung des Tabakkonsums bzw. des
Gesundheitsschutzes.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 20 (angepasst)
neu
(19) Portugal sollte aufgrund der besonderen strukturbedingten sozialen und
wirtschaftlichen Lage der weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira die
Möglichkeit eingeräumt werden, auf die von kleinen Erzeugern hergestellten
Zigaretten, die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira diesen
Regionen verbraucht werden, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 22 (angepasst)
Um das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht auf Korsika nicht zu gefährden, ist
es notwendig und gerechtfertigt, eine Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2015
vorzusehen, auf deren Grundlage Frankreich auf Zigaretten und andere Tabakwaren,
die auf Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, einen
niedrigeren Verbrauchsteuersatz als den nationalen Satz anwenden kann. Nach Ablauf
dieser Frist sollte die Besteuerung von Tabakwaren, die dort in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt werden, vollständig an die Besteuerung in
Kontinentalfrankreich angeglichen werden. Es ist jedoch angebracht, die auf Korsika
geltende Verbrauchsteuer auf Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte
Zigaretten schrittweise anzuheben, um einen zu abrupten Übergang zu vermeiden.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 17
neu
(20) Bezüglich anderer Tabakwaren als Zigaretten sollte eine harmonisierte steuerliche
Belastung für alle Waren, die derselben Gruppe von Tabakwaren und mit Tabak
verwandten Erzeugnissen angehören, festgelegt werden. Die Festlegung einer als
Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl oder je
ml ausgedrückten globalen Mindestverbrauchsteuer ist am ehesten geeignet für das
Funktionieren des Binnenmarktes.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 15 (angepasst)
neu
(21) Insbesondere für Zigaretten, der bei wWeitem wichtigsten größten Kategorie von
Tabakwaren, sowie für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten bestehen
hinsichtlich Preisen und Höhe der Verbrauchsteuer. nach wie vor erhebliche
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die das Funktionieren des Binnenmarkts
beeinträchtigen können. Ein gewisser Grad an Annäherung der in den Mitgliedsstaaten
angewandten Steuersätze wäre ein Beitrag zur Verringerung der Steuerhinterziehung
und des Schmuggels innerhalb der Union.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 18
(22) Was Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anbelangt, so sollte eine
preisbezogene Unions-Mindestbesteuerung so ausgedrückt werden, dass eine
vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei Zigaretten, und der gewichtete
durchschnittliche Kleinverkaufspreis sollte als Bezugsgröße dafür dienen.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 19
neu
(23) Die Mindestbesteuerung für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten muss
stärker an die für Zigaretten geltende Mindestbesteuerung angenähert werden, um dem
bestehenden Wettbewerb zwischen den beiden Erzeugnissen, der sich in den
beobachteten Konsumgewohnheiten widerspiegelt, sowie der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass beide Erzeugnisse gleichermaßen schädlich sind. In vergleichbarer
Weise stellt die Erhöhung der EU-Mindestsätze für Zigarren, Zigarillos und anderen
Rauchtabak darauf ab, die Kluft zum Satz für Zigaretten zu verringern und so eine
schrittweise Annäherung zwischen den Erzeugnissen zu erreichen und das Risiko einer
erzeugnisübergreifenden Substitution zu minimieren.
neu
(24) In Bezug auf Wasserpfeifentabak sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, eine
niedrigere Mindeststeuer als für anderen Rauchtabak festzulegen, um den
Besonderheiten des Marktes für Wasserpfeifentabak Rechnung zu tragen.
(25) Um der Vielfalt der aktuellen Formen von erhitztem Tabak Rechnung zu tragen und
künftige Formen zu antizipieren, ist die Festlegung einer als Prozentsatz oder in Form
eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückten globalen
Mindestverbrauchsteuer am ehesten geeignet für das Funktionieren des
Binnenmarktes. Daher sollte die globale Mindestverbrauchsteuer je nach Art des
betreffenden erhitzten Tabakerzeugnisses in Form eines bestimmten Betrags je kg oder
je Stückzahl ausgedrückt werden.
(26) Um neutrale Wettbewerbsbedingungen im Tabaksektor zu schaffen, müssen auch
Mindeststeuersätze für Wasserpfeifentabak, erhitzten Tabak, andere Tabakwaren und
mit Tabak verwandte Erzeugnisse, die aus steuerlicher Sicht als Substitute für
Tabakerzeugnisse angesehen werden können, festgelegt werden.
(27) Bei Liquids für elektronische Zigaretten sollte für sämtliche Liquids ein
Mindeststeuersatz gelten, wobei ein höherer Steuersatz für Liquids mit einer
Nikotinkonzentration von mehr als 15 mg/ml gelten sollte, um der Vielfalt der
Erzeugnisse Rechnung zu tragen und Steuervermeidung durch selbstgemischte
Mischungen zu verhindern.
2011/64/EU Erwägungsgrund 9
neu
(28) Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern muss insbesondere dazu
führen, dass der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden
Kategorien von Tabakwaren und mit Tabak verwandten Erzeugnissen durch die
Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird und dass es zur Öffnung der nationalen
Märkte der Mitgliedstaaten kommt.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 21 (angepasst)
neu
(29) Für Zigarren, Zigarillos, Wasserpfeifentabak, erhitzten Tabak, anderen Rauchtabak,
andere Tabakwaren, Nikotinbeutel und sonstige Nikotinerzeugnisse Es sollten
Übergangszeiten von vier Jahren mit einer Verbrauchsteuererhöhung nach zwei
Jahren vorgesehen festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten sich
reibungslos an das Niveau der globalen Verbrauchsteuer anpassen können und
mögliche Nebeneffekte somit begrenzt werden.
neu
(30) Um zu verhindern, dass Rohtabak für eine illegale Herstellung und die daraus
folgende Steuerhinterziehung verwendet wird, sollte dieser der Verbrauchsteuer
unterliegen. Es ist daher notwendig, Rohtabak zu definieren. Die Festsetzung eines
Mindestverbrauchsteuersatzes von null für Rohtabak ist für die Zwecke der
Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug verhältnismäßig und
verhindert Doppelbesteuerung.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 10
neu
(31) Die Erfordernisse des freien Wettbewerbs bedingen eine freie Preisbildung für alle
Gruppen von Tabakwaren und mit Tabak verwandten Erzeugnissen. Die Hersteller
bzw. ihre Vertreter oder Beauftragten in der Union sollten frei für jeden Mitgliedstaat,
in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, den
Kleinverkaufshöchstpreis bestimmen können.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 23
neu
(32) Da die meisten Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, bestimmte
Tabakwaren und mit Tabak verwandte Erzeugnisse je nach Verwendungszweck
von der Verbrauchsteuer zu befreien bzw. die Verbrauchsteuern dafür zu erstatten, ist
in dieser Richtlinie die Freistellung bzw. Erstattung für bestimmte
Verwendungszwecke zu regeln.
neu
(33) Um bewerten zu können, inwieweit diese Richtlinie funktioniert, sollte die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die
Anwendung dieser Richtlinie vorlegen, in denen insbesondere die Höhe der Steuern
unter Berücksichtigung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, der
öffentlichen Gesundheit, des realen Werts der Verbrauchsteuersätze und der
Diskrepanz zwischen den zu erhebenden und den erhobenen
Verbrauchsteuereinnahmen untersucht werden.
(34) Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Transparenz sollte der Kommission gemäß
Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis
übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie festgelegten
Mindestsunionssätze derart zu ändern, dass diese etwaige Änderungen des
harmonisierten Verbraucherpreisindex widerspiegeln. Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den
Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
13. April 2016 über bessere Rechtsetzung4 niedergelegt wurden. Um insbesondere für
eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu
sorgen, erhält der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den
Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung
der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(35) Zwecks Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der
Informationspflichten der Mitgliedstaaten sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie eine Liste mit statistischen
Angaben aufsetzen kann, die von den Mitgliedstaaten für den Bericht der Kommission
über die Anwendung dieser Richtlinie vorzulegen sind. Diese Befugnisse sollten im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates5 ausgeübt werden.
(36) Um das bestehende Steuergefälle zu verringern, sollten unter Berücksichtigung der
aktuellen und künftiger Marktentwicklungen Mindestsätze für neuartige Tabak- und
Nikotinerzeugnisse festgelegt werden. Die Kommission sollte diese Richtlinie unter
Berücksichtigung der künftigen Überarbeitung der Richtlinie 2014/40/EU (Richtlinie
für Tabakerzeugnisse) überprüfen und eine mögliche Nivellierung der Steuersätze für
einzelne Erzeugniskategorien durch eine Erhöhung der Mindeststeuersätze für
erhitzten Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2
Buchstabe f bzw. Artikel 22 in Betracht ziehen.
(37) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene
Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich
geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten
Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 24
Es ist ein Verfahren vorzusehen, das anhand eines Berichts der Kommission, der alle
relevanten Faktoren berücksichtigt, eine regelmäßige Prüfung der in dieser Richtlinie
vorgesehenen Sätze bzw. Beträge ermöglicht.
2011/64/EU
Erwägungsgrund 25 (angepasst)
(38) Diese vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2011/64/EU genannten
Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches
nationales Recht und für die Anwendung der in Anhang I Teil B aufgeführten
Richtlinien des Zeitpunkts ihrer Anwendung unberührt lassen —
4 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
5 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
2011/64/EU (angepasst)
neu
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1
GEGENSTAND
Artikel 1
(1) Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze für die Harmonisierung
der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern, denen Rohtabak, die Tabakwaren
und mit Tabak verwandte Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten unterliegen.
neu
(2) Diese Richtlinie findet nicht auf Tabak zum oralen Gebrauch Anwendung, der im
Einklang mit Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in
einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wird.
2011/64/EU (angepasst)
KAPITEL 2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Tabakwaren“:
a) Zigaretten;
b) Zigarren:;
c) und Zigarillos;
cd) Rauchtabak:
i) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten,
ii) anderen Rauchtabak.;
neu
e) Wasserpfeifentabak;
f) erhitzten Tabak;
g) andere Tabakwaren.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „mit Tabak verwandte
Erzeugnisse“:
a) Liquids für elektronische Zigaretten;
b) Nikotinbeutel;
c) sonstige Nikotinerzeugnisse.
(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Rohtabak“ jede Form von geerntetem
Tabak, der dem Curing oder der Trocknung unterzogen wurde und keine Tabakware
im Sinne der Artikel 3 bis 8 ist.
(4) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst „Nikotin“ jede Form von Nikotin, auch
synthetisches Nikotin und Nikotinanaloga.
2011/64/EU (angepasst)
neu
(2) Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder
teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien des Artikels 3
oder des Artikels 5 Absatz 1 entsprechen.
(4) Abweichend von Unterabsatz 1 gelten Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten,
gelten nicht als Tabakwaren oder als mit Tabak verwandte Erzeugnisse , falls sie
ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.
(3)(5) Unbeschadet der bereits erlassenen Vorschriften der Union greifen die in Absatz 2 des
vorliegenden Artikels und in den Artikeln 3, 4 und 5 bis 11 vorgenommenen
Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der
Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.
Artikel 3
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Zigaretten“:
a) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren
oder Zigarillos nach Artikel 4 Absatz 1 sind;
b) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine
Zigarettenpapierhülse geschoben werden;
c) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem
Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
(2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der
Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine
Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter
und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm
hat, usw.
(3) Zigaretten gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus
anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber sonst der Begriffsbestimmung des Absatzes 1
entsprechen.
Artikel 4
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Begriffe „Zigarren“ und „Zigarillos“ —
falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der
normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind:
a) Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben , das
das Erzeugnis und gegebenenfalls den Filter vollständig umhüllt, jedoch keine
weitere Lage, die das äußere Deckblatt teilweise umhüllt; bei Zigarren mit
Mundstück umhüllt das äußere Deckblatt das Mundstück nicht ;
b) Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres
Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das
Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das
Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und
ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf
mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.
neu
(2) Zigarillos sind Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm.
2011/64/EU (angepasst)
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es Deutschland und Ungarn gestattet, bis zum 31. Dezember
2014 den folgenden Unterabsatz weiterhin anzuwenden.
Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen, gelten als Zigarren oder Zigarillos:
a) Tabakrollen, die ganz aus natürlichem Tabak bestehen;
b) Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
c) Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres
Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe sowie ein Umblatt, beide aus rekonstituiertem
Tabak, aufweisen, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt —
gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit
Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder
mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur
Längsachse der Zigarre von mindestens 30o aufgelegt ist;
d) Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres
Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das
Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das
Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und
ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer
Länge 34 mm oder mehr beträgt.
(3) Zigarren und bzw. Zigarillos gleichgestellt sind Erzeugnisse, die teilweise aus
anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien sonst der
Begriffsbestimmung des Absatzes 1 entsprechen.
Artikel 5
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Rauchtabak“:
a) geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten
gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen
eignet;
b) zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die
nicht unter Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels
gelten als Tabakabfälle Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von
Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.
(2) Rauchtabak gilt als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten, wenn bei diesem
mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als
1,5 Millimeter mm aufweisen.
Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der
Tabakteile eine Schnittbreite von 1,5 Millimeter mm oder mehr aufweisen und der als
Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie
Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.
(3) Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus
anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber sonst der Begriffsbestimmung des Absatzes 1
entsprechen.
neu
Artikel 6
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Wasserpfeifentabak“ Tabak, der
in einer Wasserpfeife verwendet werden kann, um Emissionen zu erzeugen, die durch eine
Flüssigkeit geleitet und dann von den Nutzern inhaliert werden.
(2) Wasserpfeifentabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise
aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber sonst der Begriffsbestimmung des Absatzes 1
entsprechen.
(3) Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen sowohl der Absätze 1 und 2 dieses
Artikels als auch des Artikels 5 entsprechen und sowohl als Wasserpfeifentabak in einer
Wasserpfeife als auch als Rauchtabak verwendet werden können, sind Rauchtabak
gleichgestellt.
(4) Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen sowohl der Absätze 1 und 2 dieses
Artikels als auch des Artikels 7 entsprechen und sowohl als Wasserpfeifentabak in einer
Wasserpfeife als auch als erhitzter Tabak verwendet werden können, sind erhitztem Tabak
gleichgestellt.
Artikel 7
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „erhitzter Tabak“ Tabak, der
erhitzt oder anderweitig durch chemische Reaktion oder andere Mittel aktiviert wird, um
nikotinhaltige oder andere chemische Stoffe enthaltende Emissionen zu erzeugen, die zur
Inhalation durch Nutzer — ausgenommen mittels einer Wasserpfeife entsprechend Artikel 6
Absatz 1 — bestimmt sind.
(2) Erhitztem Tabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus
anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber sonst der Begriffsbestimmung des Absatzes 1
entsprechen, ausgenommen Liquids für elektronische Zigaretten im Sinne von Artikel 9
Absatz 1.
(3) Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen sowohl des Absatzes 1 dieses Artikels als
auch des Artikels 3 entsprechen, sind Zigaretten gleichgestellt.
(4) Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen sowohl des Absatzes 1 dieses Artikels als
auch des Artikels 4 entsprechen, sind Zigarren bzw. Zigarillos gleichgestellt.
(5) Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen sowohl des Absatzes 1 dieses Artikels als
auch des Artikels 5 entsprechen, sind Rauchtabak gleichgestellt.
Artikel 8
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen „andere Tabakwaren“ Tabak enthaltende
Erzeugnisse, die für den menschlichen Gebrauch zubereitet und bestimmt sind, ausgenommen
Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak.
(2) Ein Tabak enthaltendes Erzeugnis gilt als für den menschlichen Gebrauch zubereitet
und bestimmt, wenn es durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang Nikotin zur
Aufnahme in den menschlichen Körper abgeben kann oder eine solche Aufnahme erleichtert.
Artikel 9
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Liquids für elektronische
Zigaretten“:
a) nikotinhaltige Flüssigkeiten, die in elektronischen Zigaretten oder ähnlichen
Verdampfungsgeräten oder zum Nachfüllen elektronischer Zigaretten verwendet
werden können;
b) nikotinfreie Flüssigkeiten, die zur Verwendung in elektronischen Zigaretten
oder ähnlichen Verdampfungsgeräten oder zum Nachfüllen elektronischer Zigaretten
bestimmt sind.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „elektronische Zigarette“ ein
Erzeugnis, das zum Konsum von Dampf mittels eines Mundstücks verwendet werden kann,
oder jeden Bestandteil dieses Erzeugnisses, einschließlich einer Kartusche oder eines Tanks
und eines Erzeugnisses ohne Kartusche oder Tank, das ein Einwegerzeugnis sein kann oder
mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachgefüllt oder mit Einwegkartuschen
nachgeladen werden kann.
Artikel 10
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Nikotinbeutel“ nikotinhaltige
Erzeugnisse, die für den oralen Gebrauch bestimmt sind, mit Pflanzenfasern oder einem
gleichwertigen Substrat vermischt sind und in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln oder
einer gleichwertigen Form aufgemacht sind und keinen Tabak enthalten.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie umfasst der Begriff „sonstige Nikotinerzeugnisse“
nikotinhaltige Erzeugnisse für den menschlichen Gebrauch, die keinen Tabak enthalten und
für die Aufnahme von Nikotin in den menschlichen Körper verwendet werden können,
ausgenommen Nikotinbeutel im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels und Liquids für
elektronische Zigaretten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1.
2011/64/EU
neu
Artikel 116
Als Hersteller gilt jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die
Tabak zu für den Kleinverkauf bestimmten Tabakwaren verarbeitet ein Erzeugnis herstellt
bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Erzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder
ihrer eigenen Marke vermarktet .
neu
KAPITEL 3
BERECHNUNG DER VERBRAUCHSTEUER FÜR TABAKWAREN UND
MIT TABAK VERWANDTE ERZEUGNISSE
Artikel 12
(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass der Gesamtwert der spezifischen
Verbrauchsteuer oder der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer oder von beiden ohne
Mehrwertsteuer („globale Verbrauchsteuer“) auf Tabakwaren und mit Tabak verwandten
Erzeugnissen den in Artikel 16, Artikel 20 Absatz 2 sowie Artikel 22 Absatz 2 festgelegten
Mindeststeuersätzen entspricht. Die in den Mitgliedstaaten für Tabakwaren und mit Tabak
verwandte Erzeugnisse geltenden Mindeststeuersätze gemäß Artikel 16, Artikel 20 Absatz 2
sowie Artikel 22 Absätze 2, 3 und 4 werden alle drei Jahre im Einklang mit den Absätzen 2
und 3 dieses Artikels angepasst.
(2) Der Unionssatz, der zur Festlegung des Mindeststeuersatzes für ein Erzeugnis gemäß
Artikel 16, Artikel 20 Absatz 2 sowie Artikel 22 Absatz 2 herangezogen wird, wird angepasst,
indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Veränderung des von Eurostat
veröffentlichten unionsweiten Jahresdurchschnittswerts des harmonisierten
Verbraucherpreisindex (Gesamtindex) innerhalb der vorangegangenen drei Kalenderjahre
erhöht bzw. verringert wird.
(3) Der als Betrag je Kilogramm, je Milliliter oder je Stückzahl ausgedrückte Anteil des
Mindestsatzes, der in einem Mitgliedstaat gilt, entspricht der Summe von einem Drittel des
Unionssatzes für die entsprechende Kategorie, multipliziert mit dem Preisniveauindex, geteilt
durch einhundert, plus zwei Drittel des Unionssatzes für die entsprechende Kategorie. Als
Preisniveauindex wird der von Eurostat veröffentlichte Index bezeichnet, der Aufschluss über
das Preisniveau eines bestimmten Mitgliedstaats für den Individualkonsum im Verhältnis zum
gewichteten Unionsdurchschnitt gibt. Die Mitgliedstaaten verwenden dazu den
Preisniveauindex des Jahres vor dem Jahr der Anpassung.
(4) Ab dem 1. Januar 2031 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die globale
Verbrauchsteuer auf Tabakwaren und mit Tabak verwandte Erzeugnisse den in Artikel 16,
Artikel 20 Absatz 2 sowie Artikel 22 Absatz 2 festgelegten Mindeststeuersätzen entspricht
und im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels ab dem ersten Tag des Jahres, das
auf das Jahr der Anpassung folgt, angepasst wird.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 31 zu erlassen, um die in Artikel 16, Artikel 20 Absatz 2 sowie Artikel 22 Absatz 2
festgelegten Mindestunionssätze derart zu ändern, dass sie die im Einklang mit Absatz 2
dieses Artikels vorgenommene Anpassung widerspiegeln.
(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels finden keine Anwendung auf die in Artikel 20
Absätze 4 und 5 sowie Artikel 22 Absätze 3 und 4 festgelegten Übergangszeiten.
2011/64/EU (angepasst)
neu
KAPITEL 34
VORSCHRIFTEN FÜR ZIGARETTEN
Artikel 713
(1) In der Union hergestellte Zigaretten und aus Drittländern eingeführte Zigaretten
unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis einschließlich
Zölle berechneten Ad-Valorem-Verbrauchsteuer sowie einer nach Erzeugniseinheit
berechneten spezifischen Verbrauchsteuer.
Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten können die Zölle von der
Bemessungsgrundlage für die Ad-Valorem-Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen.
(2) Der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen
Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein.
(3) In der Endstufe der Harmonisierung der Strukturen wird für Zigaretten in allen
Mitgliedstaaten das gleiche Verhältnis zwischen der spezifischen Verbrauchsteuer und dem
Gesamtbetrag aus Ad-Valorem- Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer festgelegt, so dass der
Fächer der Kleinverkaufspreise das Gefälle der Herstellerabgabepreise angemessen
widerspiegelt.
(4) Soweit erforderlich, kann die Verbrauchsteuer auf Zigaretten eine Mindestbesteuerung
enthalten, vorausgesetzt die gemischte Struktur der Besteuerung und die Bandbreite für den
in Artikel 14 genannten spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer gemäß Artikel 8
werden strikt eingehalten.
Artikel 814
(1) Der Prozentsatz des spezifischen Teilbetrags der Verbrauchsteuer an der
Gesamtsteuerlast auf Zigaretten wird unter Bezugnahme auf den gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis festgelegt.
(2) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den
Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der
Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die
Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet. Er
wird spätestens am 1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen
Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak
für selbstgedrehte Zigaretten ermittelt.
(3) Bis zum 31. Dezember 2013 darf der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer
weder niedriger als 5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich
zusammensetzt aus:
a) der spezifischen Verbrauchsteuer,
b) der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf den
gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.
(4)(3) Ab dem 1. Januar 2014 darf dDer spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer auf
Zigaretten darf weder niedriger als 7,5 % noch höher als 76,5 % der Gesamtsteuerlast sein,
die sich zusammensetzt aus:
a) der spezifischen Verbrauchsteuer,
b) der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der MwSt. auf den gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.
(5)(4) Sinkt der als Prozentsatz der gesamten Steuerbelastung ausgedrückte spezifische
Teilbetrag der Verbrauchsteuer infolge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreises für Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter 5 % bzw. 7,5 % — je
nachdem, welcher Prozentsatz Anwendung findet— der Gesamtsteuerlast oder steigt er über
76,5 % der Gesamtsteuerlast, so kann der betreffende Mitgliedstaat in Abweichung von den
Absätzen 3 und 4 die Anpassung des Betrags der spezifischen Verbrauchsteuer längstens bis
zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.
(6)(5) Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 54 des vorliegenden Artikels sowie Artikel 713
Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf Zigaretten eine
Mindestverbrauchsteuer erheben.
Artikel 915
(1) Die Mitgliedstaaten wenden auf Zigaretten Mindestverbrauchsteuern nach Maßgabe
dieses Kapitels der Artikel 13 bis 18 an.
(2) Absatz 1 findet Anwendung auf Steuern, die gemäß diesem Kapitel den Artikeln 13
bis 18 auf Zigaretten erhoben werden und fFolgendes umfassen:
a) eine spezifische Verbrauchsteuer je Einheit;
b) eine nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechnete Ad-Valorem-
Verbrauchsteuer;
c) eine zum Kleinverkaufspreis proportionale MwSt.
Artikel 1016
(1) Die globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-
Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) auf Zigaretten entspricht mindestens 57 63 %
des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens dem Unionssatz von 64
215 EUR je 1000 Zigaretten , angepasst entsprechend Artikel 12 .
Jedoch müssen Mitgliedstaaten, die eine Verbrauchsteuern von mindestens dem
Unionssatz in Höhe von 101 274 EUR je 1000 Zigaretten , angepasst
entsprechend Artikel 12 , auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreises erheben, der in Unterabsatz 1 festgelegten Mindestbesteuerung von
57 % Vorgabe einer Gesamtverbrauchsteuer von 63 % des gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten nicht
nachkommen.
(2) Ab 1. Januar 2014 entspricht die globale Verbrauchsteuer auf Zigaretten mindestens
60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführten Zigaretten. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom
gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten.
Jedoch müssen Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 115 EUR je 1000
Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises
erheben, der in Unterabsatz 1 festgelegte Mindestbesteuerung von 60 % nicht nachkommen.
Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien wird ein
Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um den in den Unterabsätzen 1
und 2 festgelegten Anforderungen nachzukommen.
(3) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um den in
Absatz 2 genannten Anforderungen zu den darin festgelegten Zeitpunkten nachzukommen.
Artikel 1117
(1) Sinkt die globale Verbrauchsteuer in Ffolge einer Änderung des gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter das in
Artikel 1016 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau, so kann der
betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten
auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.
(2) Erhöht ein Mitgliedstaat den Satz der MwSt., der auf Zigaretten Anwendung findet, so
kann er die globale Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als
Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als
Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag
der Erhöhung der MwSt. entspricht, auch wenn dadurch die globale Verbrauchsteuer unter
das in Artikel 1016 Absatz 1 Satz 1 bzw. Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 festgesetzte Niveau,
ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, sinkt.
Jedoch muss der Mitgliedstaat diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf
das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf dieses Niveau anheben.
Artikel 1218
(1) Portugal kann auf die in den weit abgelegenen Regionen Azoren und Madeira
verbrauchten Zigaretten, die von kleinen Erzeugern hergestellt werden, deren jeweilige
Jahresproduktion 500 Tonnen nicht übersteigt, einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der bis
zu 50 % unter dem in Artikel 1016 festgesetzten Satz liegt.
(2) Frankreich kann abweichend von Artikel 10 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2015 im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 1200 Tonnen weiterhin
einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für Zigaretten anwenden, die in den Departements der
Insel Korsika in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte
Steuersatz wird wie folgt festgelegt:
a) bis 31. Dezember 2012: mindestens 44 % des Preises für Zigaretten in der in
diesen Departements gängigsten Preisklasse;
b) ab 1. Januar 2013: mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 88 EUR je 1000 Zigaretten;
c) ab 1. Januar 2015: mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten
Zigaretten. Die Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1000 Zigaretten.
KAPITEL 45
VORSCHRIFTEN FÜR ANDERE TABAKWAREN ALS ZIGARETTEN
Artikel 1319
Die nachstehenden Gruppen von in der Union hergestellten oder aus Drittländern eingeführten
Tabakwaren unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 1420 festgesetzten
Mindestverbrauchsteuer:
a) Zigarren;
b) und Zigarillos;
bc) Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten;
cd) anderer Rauchtabak.;
neu
e) Wasserpfeifentabak;
f) erhitzter Tabak;
g) andere Tabakwaren.
2011/64/EU (angepasst)
neu
Artikel 1420
(1) Die Mitgliedstaaten wenden eine Verbrauchsteuer auf andere Tabakwaren als
Zigaretten an, bei der es sich handeln kann
a) entweder um eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den
Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den
in der Union niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern
einführenden Importeuren gemäß Artikel 1525 frei festgesetzt werden, oder
b) um eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je
kg, oder — bei Zigarren, und Zigarillos und erhitztem Tabak — alternativ je
Stückzahl ausgedrückt wird, oder
c) um eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem
spezifischen Anteil.
Im Falle der Ad-Valorem-Steuer oder der gemischten Verbrauchsteuer können die
Mitgliedstaaten auch einen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer festlegen.
(2) Die als Prozentsatz, in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl
ausgedrückte globale Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und/oder Ad-Valorem-
Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) beträgt mindestens so viel wie die Sätze oder
Mindestbeträge für:
a) Zigarren und
Zigarillos
: 5 40 % des Kleinverkaufspreises einschließlich
sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe
von 12 143 EUR je 1 000 Stück oder je kg
, angepasst entsprechend Artikel 12 ;
b) Zigarillos : 40 % des Kleinverkaufspreises
einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz
in Höhe von 143 EUR je 1 000 Stück
oder je kg , angepasst entsprechend
Artikel 12;
bc) Feinschnitttabak für
selbstgedrehte
Zigaretten
: 40 62 % des gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreises für in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführten Feinschnitttabak für
selbstgedrehte in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführten Zigaretten oder der Unionssatz in
Höhe von 40 215 EUR je kg , angepasst
entsprechend Artikel 12 ;
cd) anderen Rauchtabak : 20 50 % des Kleinverkaufspreises einschließlich
sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe
von 22 143 EUR je kg , angepasst
entsprechend Artikel 12 .;
e)
Wasserpfeifentab
ak
:
50 % des Kleinverkaufspreises einschließlich
sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von
107 EUR je kg, angepasst entsprechend Artikel 12;
f)
erhitzten Tabak :
55 % des Kleinverkaufspreises einschließlich
sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von
108 EUR je 1 000 Stück, angepasst entsprechend
Artikel 12; 55 % des Kleinverkaufspreises
einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz
in Höhe von 155 EUR je kg, angepasst entsprechend
Artikel 12;
g)
andere
Tabakwaren
:
50 % des Kleinverkaufspreises einschließlich
sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe von
143 EUR je kg, angepasst entsprechend Artikel 12.
Ab 1. Januar 2013 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte
Zigaretten mindestens 43 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten
oder mindestens 47 EUR je kg.
Ab 1. Januar 2015 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte
Zigaretten mindestens 46 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten
oder mindestens 54 EUR je kg.
Ab 1. Januar 2018 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte
Zigaretten mindestens 48 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten
oder mindestens 60 EUR je kg.
Ab 1. Januar 2020 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte
Zigaretten mindestens 50 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises von in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten
oder mindestens 60 EUR je kg.
Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird unter Bezugnahme auf den
Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks für
selbstgedrehte Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich
sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführten Feinschnitttabaks für selbstgedrehte Zigaretten, berechnet. Er wird spätestens am
1. März jedes Jahres anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbstgedrehte
Zigaretten ermittelt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze bzw. Beträge gelten für sämtliche
Erzeugnisse der betreffenden Gruppe von Tabakwaren ohne Unterscheidung innerhalb dieser
Gruppe nach Qualität, Aufmachung, Herkunft der Erzeugnisse, verwendetem Material,
Charakteristiken der beteiligten Unternehmen oder anderen Kriterien.
neu
(4) Abweichend von Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die
Verbrauchsteuersätze vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2029 für Zigarren bzw.
Zigarillos mindestens 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg oder 5 % des Kleinverkaufspreises
einschließlich sämtlicher Steuern, für anderen Rauchtabak und Wasserpfeifentabak
mindestens 22 EUR je kg oder 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher
Steuern, für erhitzten Tabak mindestens 88 EUR je 1 000 Stück oder 125 EUR je kg oder
45 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und für andere Tabakwaren
mindestens 0 EUR je kg oder 0 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern
betragen.
(5) Abweichend von Absatz 2 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die
Verbrauchsteuersätze vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2031 für Zigarren bzw.
Zigarillos mindestens 71,5 EUR je 1 000 Stück oder je kg oder 20 % des Kleinverkaufspreises
einschließlich sämtlicher Steuern, für anderen Rauchtabak mindestens 71,5 EUR je kg oder
25 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, für Wasserpfeifentabak
mindestens 54 EUR je kg oder 25 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher
Steuern, für erhitzten Tabak mindestens 98 EUR je 1 000 Stück oder 140 EUR je kg oder
50 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und für andere Tabakwaren
mindestens 71,5 EUR je kg oder 25 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher
Steuern betragen.
2011/64/EU (angepasst)
(4) Frankreich kann abweichend von Absatz 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2015 weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für andere Tabakwaren
als Zigaretten anwenden, die in den Departements der Insel Korsika in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt werden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:
a) für Zigarren und
Zigarillos:
: mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises einschließlich
sämtlicher Steuern;
b) für
Feinschnitttabak
für selbstgedrehte
Zigaretten:
: i) bis zum 31. Dezember 2012 mindestens 27 %
des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher
Steuern;
ii) ab dem 1. Januar 2013 mindestens 30 % des
Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher
Steuern;
iii) ab dem 1. Januar 2015 mindestens 35 % des
Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher
Steuern;
c) für anderen
Rauchtabak
: mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises einschließlich
sämtlicher Steuern.
neu
KAPITEL 6
VORSCHRIFTEN FÜR MIT TABAK VERWANDTE ERZEUGNISSE
Artikel 21
Die nachstehenden Gruppen von in der Union hergestellten oder aus Drittländern eingeführten
mit Tabak verwandten Erzeugnissen unterliegen in jedem Mitgliedstaat einer in Artikel 22
festgesetzten Mindestverbrauchsteuer:
a) Liquids für elektronische Zigaretten;
b) Nikotinbeutel;
c) sonstige Nikotinerzeugnisse.
Artikel 22
(1) Die Mitgliedstaaten wenden eine Verbrauchsteuer auf mit Tabak verwandte
Erzeugnisse an, bei der es sich um eine der folgenden handeln kann:
a) eine Ad-Valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen
des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird, die von den in der Union
niedergelassenen Herstellern und von den aus Drittländern einführenden Importeuren
gemäß Artikel 25 frei festgesetzt werden;
b) eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg
ausgedrückt wird;
c) eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-Valorem-Anteil und einem
spezifischen Anteil.
Im Falle der Ad-Valorem-Steuer oder der gemischten Verbrauchsteuer können die
Mitgliedstaaten auch einen Mindestbetrag der Verbrauchsteuer festlegen.
(2) Die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je ml ausgedrückte globale
Verbrauchsteuer für Liquids für elektronische Zigaretten beträgt mindestens so viel wie die
Sätze oder Mindestbeträge für:
a) Liquids mit einem Nikotingehalt zwischen 0 mg und höchstens 15 mg je ml:
20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz
in Höhe von 0,12 EUR je ml, angepasst entsprechend Artikel 12;
b) Liquids mit einem Nikotingehalt von mehr als 15 mg je ml: 40 % des
Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder der Unionssatz in Höhe
von 0,36 EUR je ml, angepasst entsprechend Artikel 12.
(3) Den Mitgliedstaaten wird ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2031
zugestanden, um den in Absatz 4 festgelegten Sätzen oder Mindestbeträgen nachzukommen.
Ab dem 1. Januar 2030 beträgt die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je
kg ausgedrückte globale Verbrauchsteuer mindestens so viel wie die Sätze oder
Mindestbeträge für:
a) Nikotinbeutel: 25 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher
Steuern oder der Unionssatz in Höhe von 71,5 EUR je kg;
b) sonstige Nikotinerzeugnisse: 25 % des Kleinverkaufspreises einschließlich
sämtlicher Steuern.
(4) Ab dem 1. Januar 2032 stellen die in Absatz 3 Satz 1 genannten Mitgliedstaaten
sicher, dass die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg ausgedrückte
globale Verbrauchsteuer mindestens so viel beträgt wie die Sätze oder Mindestbeträge für:
a) Nikotinbeutel: 50 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher
Steuern oder der Unionssatz in Höhe von 143 EUR je kg, angepasst entsprechend
Artikel 12;
b) sonstige Nikotinerzeugnisse: 50 % des Kleinverkaufspreises einschließlich
sämtlicher Steuern.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Sätze bzw. Beträge gelten für sämtliche
Erzeugnisse der betreffenden Gruppe von mit Tabak verwandten Erzeugnissen, ohne
Unterscheidung innerhalb dieser Gruppe nach Qualität, Aufmachung, Herkunft der
Erzeugnisse, verwendetem Material, Charakteristiken der beteiligten Unternehmen oder
anderen Kriterien.
KAPITEL 7
VORSCHRIFTEN FÜR ROHTABAK
Artikel 23
In der Union angebauter oder aus Drittländern eingeführter Rohtabak unterliegt in jedem
Mitgliedstaat einer Mindestverbrauchsteuer von 0 EUR je kg.
2011/64/EU (angepasst)
neu
KAPITEL 58
FESTSETZUNG DES KLEINVERKAUFHÖCHSTPREISES VON
TABAKWAREN UND MIT TABAK VERWANDTEN
ERZEUGNISSEN , ERHEBUNG DER VERBRAUCHSTEUER,
AUSNAHMEN UND ERSTATTUNGEN
Artikel 1524
(1) Die Hersteller bzw. gegebenenfalls ihre Vertreter oder Beauftragten in der Union
sowie die Importeure von Tabakwaren und mit Tabak verwandten Erzeugnissen aus
Drittländern bestimmen frei für jedes ihrer Erzeugnisse und für jeden Mitgliedstaat, in dem
diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis.
Unterabsatz 1 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die
Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegen, sofern
diese Vorschriften mit der Vorschriften der Union vereinbar sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung eine
Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren und mit Tabak verwandten
Erzeugnissen unter der Voraussetzung festlegen, dass jede Tabelle so umfassend und so
stark aufgefächert ist, dass sie der Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse aus der Union voll
gerecht wird.
Jede Tabelle gilt für alle Erzeugnisse der von ihr erfassten Gruppe von Tabakwaren und
mit Tabak verwandten Erzeugnissen , ohne Rücksicht auf Qualität, Aufmachung, Ursprung
der Erzeugnisse oder der verwendeten Rohstoffe, auf die Eigenschaft Charakteristiken
der Unternehmen oder auf anderen Kriterien.
KAPITEL 59
ERHEBUNG DER VERBRAUCHSTEUER, AUSNAHMEN
BEFREIUNGEN UND ERSTATTUNGEN
Artikel 1625
(1) Spätestens in der Endstufe der Harmonierung der Verbrauchsteuer werden die
Modalitäten der Erhebung der Verbrauchsteuer harmonisiert. In den vorhergehenden Stufen
wird die Verbrauchsteuer grundsätzlich mittels Steuerzeichen entrichtet. Die Mitgliedstaaten
haben, falls wenn sie die Verbrauchsteuer mittels Steuerzeichen erheben, diese Zeichen
den Herstellern und Händlern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
Falls Erheben die Mitgliedstaaten die Verbrauchsteuer auf anderem Wege erheben,
haben sie darauf zu achten, dass hieraus weder verwaltungsmäßige noch technische
Hemmnisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten entstehen.
(2) Für die Importeure und Unionshersteller von Tabakwaren und mit Tabak
verwandten Erzeugnissen gelten die in Absatz 1 genannten Modalitäten für die Erhebung
und Zahlung der Verbrauchsteuer.
Artikel 1726
neu
(1) Erheben die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Rohtabak, so erstatten sie die
Verbrauchsteuer in Höhe des Betrags, der für den zur Herstellung von Tabakwaren
verwendeten Rohtabak entrichtet wurde.
Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung
dieser Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.
2011/64/EU (angepasst)
neu
(2) Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter
Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden:
a) für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte
Tabakwaren;
b) unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren;
cb) Tabakwaren und mit Tabak verwandte Erzeugnisse , die ausschließlich
für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der
Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind;
dc) Tabakwaren und mit Tabak verwandte Erzeugnisse , die vom Hersteller
erneut verarbeitet werden.
Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung
dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.
KAPITEL 610
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 1827
(1) Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen
Verbrauchsteuer in den Landeswährungen wird von der Kommission einmal jährlich
veröffentlicht.
Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlichten Kurse.; Ssie finden ab dem 1. Januar des folgenden
Kalenderjahres Anwendung.
(2) Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die
Umrechnung der in Euro ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um
weniger als 5 EUR, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die
Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1
vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.
Artikel 1928
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis
zum 31. Dezember 2032 und danach alle vier fünf Jahre einen Bericht über
die Anwendung und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie
festgelegten Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuer.
In dem Bericht der Kommission wird werden die Mindeststeuersätze geprüft ,
wobei dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, der öffentlichen
Gesundheit , dem realen Wert der Verbrauchsteuersätze und allgemein den Zielen des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung getragen
werden . In dem Bericht sind die Anwendung der Bestimmungen über Rohtabak
und deren Auswirkungen auf die Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug zu bewerten.
neu
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf Anfrage die verfügbaren Angaben vor, die für
die Ausarbeitung des Berichts erforderlich sind, einschließlich der Angaben, die erforderlich
sind, um für jedes Jahr in ihrem Hoheitsgebiet den Betrag der erhobenen Verbrauchsteuern
mit dem Betrag der zu erhebenden Verbrauchsteuern vergleichen zu können.
2011/64/EU (angepasst)
neu
(2) Der Bericht nach Absatz 1 stützt sich insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten
übermittelten Angaben.
(3) Die Kommission legt erlässt Durchführungsrechtsakte nach dem
Prüf Vverfahren gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates6 30
Absatz 2 , in denen sie eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen
Daten fest legt , die von den Mitgliedstaaten bereitzustellen sind ; hiervon
ausgenommen sind Daten über natürliche oder juristische Personen. Abgesehen von Daten,
die den Mitgliedstaaten leicht zugänglich sind, umfasst die Liste ausschließlich solche Daten,
deren Erhebung und Erfassung keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die
Mitgliedstaaten mit sich bringt.
(4) Daten werden von der Kommission weder veröffentlicht noch anderwärtig freigegeben,
wenn dies zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses führen würde.
6 ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.
neu
(4) Um das bestehende Steuergefälle zu verringern, sollten unter Berücksichtigung der
aktuellen und künftiger Marktentwicklungen Mindestsätze für neuartige Tabak- und
Nikotinerzeugnisse festgelegt werden. Die Kommission überprüft ohne ungebührliche
Verzögerung diese Richtlinie unter Berücksichtigung der künftigen Überarbeitung der
Richtlinie 2014/40/EU (Richtlinie für Tabakerzeugnisse) und zieht eine mögliche
Nivellierung der Steuersätze für einzelne Erzeugniskategorien durch eine Erhöhung der
Mindeststeuersätze für erhitzten Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse gemäß
Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f bzw. Artikel 22 in Betracht.
neu
Artikel 29
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262
eingesetzten Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
Artikel 30
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 12 Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakte
wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 5 kann vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem
Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen
späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft
sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen
Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem
Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in
Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses
Rechtsakts an den Rat keine Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat
der Kommission mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird. Auf Initiative des Rates
wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(7) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über den Erlass von
delegierten Rechtsakten durch die Kommission, über etwaige gegen diese Rechtsakte
erhobene Einwände oder über den Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat.
2011/64/EU
Artikel 2031
neu
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2027 die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1
Buchstaben e, f und g, Artikel 2 Absätze 2 bis 5, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4
Absatz 2, Artikel 6 bis 12, Artikel 16 und 17, Artikel 19 Buchstaben e, f und g, Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 20 Absätze 2, 4 und 5, Artikel 21 bis 24, Artikel 25 Absatz 2,
Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich
den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem [1. Januar 2028] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder
durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie
Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene
Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln
die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.
2011/64/EU (angepasst)
neu
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 2132
Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG in der Fassung der in Anhang I Teil
A aufgeführten Richtlinien, werden Richtlinie 2011/64/EU wird unbeschadet der
Verpflichtung en der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B der
Richtlinie 2011/64/EU genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten
Richtlinien in innerstaatliches nationales Recht und für die der Zeitpunkte
ihrer Anwendung mit Wirkung vom 1. Januar 2028 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende
Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle inim Anhang II zu lesen.
Artikel 2233
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
neu
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 4
Absatz 3, Artikel 5, Artikel 13, 14, 15 und 18, Artikel 19 Buchstaben a bis d, Artikel 20
Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 27 und
Artikel 28 Absatz 2 gelten ab dem 1. Januar 2028.
2011/64/EU
Artikel 2334
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 16.7.2025
COM(2025) 580 final
ANNEX
ANHANG
des
Vorschlags für eine Richtlinie des Rates
über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak
verwandte Erzeugnisse
{SEC(2025) 560 final} - {SWD(2025) 560 final} - {SWD(2025) 561 final}
2011/64/EU (angepasst)
ANHANG I
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 21)
Richtlinie 92/79/EWG des Rates
(ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8).
Richtlinie 1999/81/EG des Rates
(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47).
Nur Artikel 1
Richtlinie 2002/10/EG des Rates
(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).
Nur Artikel 1
Richtlinie 2003/117/EG des Rates
(ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49).
Nur Artikel 1
Richtlinie 2010/12/EU des Rates
(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).
Nur Artikel 1
Richtlinie 92/80/EWG des Rates
(ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10).
Richtlinie 1999/81/EG des Rates
(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47).
Nur Artikel 2
Richtlinie 2002/10/EG des Rates
(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).
Nur Artikel 2
Richtlinie 2003/117/EG des Rates
(ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49).
Nur Artikel 2
Richtlinie 2010/12/EU des Rates
(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).
Nur Artikel 2
Richtlinie 95/59/EG des Rates
(ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40).
Richtlinie 1999/81/EG des Rates Nur Artikel 3
(ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47).
Richtlinie 2002/10/EG des Rates
(ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).
Nur Artikel 3
Richtlinie 2010/12/EU des Rates
(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).
Nur Artikel 3
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung
(gemäß Artikel 21)
Richtlinie Umsetzungsfrist Datum der
Anwendung
92/79/EWG 31. Dezember 1992 —
92/80/EWG 31. Dezember 1992 —
95/59/EG — —
1999/81/EG 1. Januar 1999 1. Januar 1999
2002/10/EG 1. Juli 20021 —
2003/117/EG 1. Januar 2004 —
2010/12/EU 31. Dezember 2010 1. Januar 2011
1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/10/EG wird es
a) der Bundesrepublik Deutschland gestattet, die Vorschriften, die erforderlich
sind, um Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2002/10/EG nachzukommen, spätestens
am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen;
b) dem Königreich Spanien und der Hellenischen Republik gestattet, die
Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie
2002/10/EG (betreffend Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/79/EWG)
nachzukommen, spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.
ANHANG II
Entsprechungstabelle
Richtlinie
92/79/EWG
Richtlinie
92/80/EWG
Richtlinie 95/59/EG Vorliegende Richtlinie
— — Artikel 1Absatz 1 und 2 Artikel 1
— — Artikel 1 Absatz 3 —
— — Artikel 2 Absatz 1
Einleitungssatz
Artikel 2 Absatz 1
Einleitungssatz
— — Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe a und b
Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe a und b
— — Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe c erster
Gedankenstrich
Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe c Ziffer i
— — Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe c zweiter
Gedankenstrich
Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe c Ziffer ii
— — Artikel 2 Absatz 1
abschließende Worte
—
— — Artikel 2 Absatz 2 —
— — Artikel 7 Absatz 2 Artikel 2 Absatz 2
— — Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 3
— — Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 1
Artikel 3 Absatz 1
— — Artikel 4 Absatz 1
Unterabsatz 2
—
— — Artikel 4 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2
— — Artikel 3 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
— — Artikel 3 Absatz 2 Artikel 4 Absatz 2
— — Artikel 7 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 3
— — Artikel 5 Einleitungssatz Artikel 5 Absatz 1
Einleitungssatz
— — Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe a
— — Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe b
— — Artikel 6 erster Absatz Artikel 5 Absatz 2
Unterabsatz 1
— — Artikel 6 zweiter Absatz Artikel 5 Absatz 2
Unterabsatz 2
— — Artikel 9 Absatz 1
Unterabsatz 1
Artikel 6
— — Artikel 8 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1
Unterabsatz 1
— — Artikel 16 Absatz 6 Artikel 7 Absatz 1
Unterabsatz 2
— — Artikel 8 Absätze 2, 3
und 4
Artikel 7 Absätze 2, 3
und 4
— — Artikel 16 Absätze 1 bis
Artikel 8 Absätze 1 bis 5
— — Artikel 16 Absatz 7 Artikel 8 Absatz 6
Artikel 1 — — Artikel 9
Artikel 2
Absätze 1 und 2
— — Artikel 10 Absätze 1 und
Artikel 2
Absatz 3
— — —
Artikel 2
Absatz 4
— — Artikel 10 Absatz 3
Artikel 2a — — Artikel 11
Artikel 3
Absatz 1
— — —
Artikel 3
Absatz 2
— — Artikel 12 Absatz 1
Artikel 3
Absatz 3
— — —
Artikel 3
Absatz 4
— — Artikel 12 Absatz 2
— Artikel 1 — Artikel 13
— Artikel 2 — —
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsätze 1
und 2
— Artikel 14 Absatz 1
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 3
Einleitungssatz
— Artikel 14 Absatz 2
Unterabsatz 1
Einleitungssatz
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 3
erster, zweiter
und dritter
Gedankenstrich
— —
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsätze 4
und 5
— —
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 6
Einleitungssatz
— —
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 6
Buchstaben a, b
und c
— Artikel 14 Absatz 2
Unterabsatz 1
Buchstaben a, b und c
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 7
— —
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 8
— —
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 9
— Artikel 14 Absatz 2
Unterabsatz 2
— Artikel 3
Absatz 1
— Artikel 14 Absatz 2
Unterabsatz 3
Unterabsatz 10
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 11
— Artikel 14 Absatz 2
Unterabsatz 4
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 12
— Artikel 14 Absatz 2
Unterabsatz 5
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 13
— Artikel 14 Absatz 2
Unterabsatz 6
— Artikel 3
Absatz 1
Unterabsatz 14
— —
— Artikel 3
Absatz 2
— Artikel 14 Absatz 3
— Artikel 3
Absatz 3
— —
— Artikel 3
Absatz 4
— Artikel 14 Absatz 4
— — Artikel 9 Absatz 1
Unterabsatz 2
Artikel 15 Absatz 1
Unterabsatz 1
— — Artikel 9 Absatz 1
Unterabsatz 3
Artikel 15 Absatz 1
Unterabsatz 2
— — Artikel 9 Absatz 2 erster
Satz
Artikel 15 Absatz 2
Unterabsatz 1
— — Artikel 9 Absatz 2
zweiter Satz
Artikel 15 Absatz 2
Unterabsatz 2
— — Artikel 10 Artikel 16
— — Artikel 11 Artikel 17
— — Artikel 12 —
— — Artikel 13 —
— — Artikel 14 —
— — Artikel 15 —
Artikel 2 Artikel 5 — Artikel 18 Absatz 1
Absatz 5 Absatz 1
Artikel 2
Absatz 6
Artikel 5
Absatz 2
— Artikel 18 Absatz 2
Artikel 4 Artikel 4 — Artikel 19
Artikel 5
Absatz 1
Artikel 6
Absatz 1
— —
Artikel 5
Absatz 2
Artikel 6
Absatz 2
Artikel 18 Artikel 20
— — Artikel 19 Absatz 1 Artikel 21 Absatz 1
— — Artikel 19 Absatz 2 Artikel 21 Absatz 2
— — Artikel 20 Artikel 22
Artikel 6 Artikel 7 Artikel 21 Artikel 23
— — ANHANG I —
— — ANHANG II —
— — — ANHANG I
— — — ANHANG II
ANHANG
Entsprechungstabelle
Richtlinie 2011/64/EU Vorliegende Richtlinie
Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1
— Artikel 1 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 1 einleitender Teil Artikel 2 Absatz 1 einleitender Teil
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
— Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, f und g
— Artikel 2 Absätze 2 und 3
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 2 Absatz 4
Artikel 2 Absatz 3 Artikel 2 Absatz 5
Artikel 3 Absätze 1 und 2 Artikel 3 Absätze 1 und 2
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 2 —
— Artikel 4 Absatz 2
Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 3
Artikel 5 Absätze 1 und 2 Artikel 5 Absätze 1 und 2
— Artikel 6 bis 10
Artikel 6 Artikel 11
— Artikel 12
Artikel 7 Artikel 13
Artikel 8 Absätze 1 und 2 Artikel 14 Absätze 1 und 2
Artikel 8 Absatz 3 —
Artikel 8 Absatz 4 Artikel 14 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 5 Artikel 14 Absatz 4
Artikel 8 Absatz 6 Artikel 14 Absatz 5
Artikel 9 Artikel 15
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 16
Artikel 10 Absätze 2 und 3 —
Artikel 11 Artikel 17
Artikel 12 Absatz 1 Artikel 18
Artikel 12 Absatz 2
Artikel 13 einleitender Teil Artikel 19 einleitender Teil
Artikel 13 Buchstabe a Artikel 19 Buchstaben a und b
Artikel 13 Buchstabe b Artikel 19 Buchstabe c
Artikel 13 Buchstabe c Artikel 19 Buchstabe d
— Artikel 19 Buchstaben e, f und g
Artikel 14 Absatz 1 Artikel 20 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender
Teil
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1
einleitender Teil
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstaben a und b
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe c
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe d
— Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstaben e, f und g
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 5 —
Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 14 Absatz 3 Artikel 20 Absatz 3
— Artikel 20 Absätze 4 und 5
Artikel 14 Absatz 4 —
— Artikel 21 bis 23
Artikel 15 Artikel 24
Artikel 16 Artikel 25
— Artikel 26 Absatz 1
Artikel 17 Unterabsatz 1 einleitender Teil Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1
einleitender Teil
Artikel 17 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe a
Artikel 17 Unterabsatz 1 Buchstabe b —
Artikel 17 Unterabsatz 1 Buchstabe c Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe b
Artikel 17 Unterabsatz 1 Buchstabe d Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstabe c
Artikel 17 Unterabsatz 2 Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 18 Artikel 27
Artikel 19 Absatz 1 Artikel 28 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2
— Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 3
Artikel 19 Absätze 2 und 3 Artikel 28 Absätze 2 und 3
Artikel 19 Absatz 4 —
— Artikel 28 Absatz 4
— Artikel 29 und 30
— Artikel 31 Absatz 1
Artikel 20 Artikel 31 Absatz 2
Artikel 21 Artikel 32
Artikel 22 Artikel 33 Absatz 1
— Artikel 33 Absatz 2
Artikel 23 Artikel 34
ANHANG I —
ANHANG II Anhang
Drucksache 459/25- 61 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabak und mit Tabak verwandte Erzeugnisse ( (Unterrichtung)