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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 443/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 443/26 14.08.26 BRFuss Fz - G - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes A. Problem und Ziel Mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 hat die Bundesregierung sich darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird. Die Anpassung der Tabaksteuer zählt zu den vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen. Der Gesetzentwurf sieht über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend ab 1. Januar 2027, jährliche Tabaksteuererhöhungen vor. Die zuletzt im Tabaksteuermodernisierungsgesetz beinhaltete letzte Stufe zur Anpassung der Steuertarife erfolgte zum 1. Januar 2026. Dynamische Preisentwicklungen während des Zeitraumes 2022 bis 2026, insbesondere in den Jahren 2022 bis 2024 haben sich negativ auf die Relation der Tabaksteueranteile an den Kleinverkaufspreisen ausgewirkt. Die Fortschreibung der Steuertarife soll nunmehr zu einem angemessenen relativen Besteuerungsniveau aller Besteuerungskategorien beitragen. Zur Gewährleistung sachgerechter Steuerlasten für die einzelnen Besteuerungskategorien sowie zur Verstetigung der Tabaksteuereinnahmen sind die Steuertarife für alle Besteuerungskategorien ab 1. Januar 2027 fortzuentwickeln. Eine Neubemessung soll neben der Gewährleistung zumindest konstanter Steuereinnahmen folgenden Zielen dienen: - Schaffung von Planungssicherheit und Vorhersehbarkeit künftiger Einnahmen aus der Tabaksteuer, - Beachtung der Steuergerechtigkeit durch sachgerechte und angemessene Differenzierung der Steuertarife unter den Besteuerungskategorien, - Realisierung zusätzlicher Steuereinnahmen durch angemessene Besteuerungsniveaus im Verhältnis zu den Kleinverkaufspreisen, - Erreichung eines Gleichgewichts zwischen dem Ziel konstanter Steuereinnahmen und den Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und - Stärkung des Konsums im Inland versteuerter Tabakwaren und Tabak verwandter Waren. Der Markt für Tabakwaren und Tabak verwandten Waren ist weiterhin von Dynamik geprägt. Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren (Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten) sind mittlerweile am Markt etablierte Produkte, welche weiterhin auch für Jugendliche und junge Erwachsene sehr attraktiv sind. Fristablauf: 25.09.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 einen Entwurf zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie vorgelegt. Die Überarbeitung der derzeitigen Tabaksteuerrichtlinie aus dem Jahr 2011 ist dringend erforderlich, da sie die Besteuerung von neuen Dampf- und Rauchprodukten nicht bzw. nicht sachgerecht abbildet. Die Verhandlungen zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie dauern an. Mit den Inhalten des Gesetzentwurfes erfolgt ein substanzieller Beitrag zur Erzielung einer Einigung bei den Verhandlungen zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie im Rat der Europäischen Union. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den im Gesetzentwurf fixierten Steuertarifen zu beachten ist, dass nach einer Verabschiedung der neuen EU-Tabaksteuerrichtlinie wahrscheinlich eine weitere Anpassung des Tabaksteuergesetzes und ggf. der nationalen Steuertarife erforderlich sein wird, insbesondere wenn die tatsächliche Preisentwicklung der jeweiligen Steuergegenstände deutlicher von der unterstellten Entwicklung abweicht. Soweit die überarbeitete Tabaksteuerrichtlinie bei Verabschiedung eine Besteuerung von Nikotinpouches vorsieht, ist eine nationale Besteuerung solcher Produkte ebenfalls geplant. B. Lösung; Nutzen Das Tabaksteuergesetz wird geändert. Die Gesetzesänderung dient der zeit- und sachgerechten sowie angemessenen Besteuerung von Tabakwaren und anderen Dampf- und Rauchprodukten. Durch die Gesetzesänderung werden Steuermehreinnahmen erzielt. Diese betragen schätzungsweise insgesamt - 756 Mio. Euro für 2027, - 1.595 Mio. Euro für 2028, - 2.548 Mio. Euro für 2029 und - 3.589 Mio. Euro für 2030. Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken. C. Alternativen Als Alternative zur vorgenommenen Änderung des Tabaksteuergesetzes könnte die Tabaksteuer für alle Besteuerungskategorien einmalig, aber signifikant erhöht werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Gesetz wirkt sich ausschließlich auf den Bundeshaushalt wie folgt aus: Steuermehreinnahmen in Mio. Euro (Wirkung im Veranlagungsjahr) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 2027 2028 2029 2030 Insgesamt 819 1.655 2.619 3.667 Bund 819 1.655 2.619 3.667 Länder - - - - Gemeinden - - - - Kassenjahr 2027 2028 2029 2030 Steuermehreinnahmen in Mio. Euro (Wirkung im Veranlagungsjahr) Insgesamt 756 1.595 2.548 3.589 Bund 756 1.595 2.548 3.589 Länder - - - - Gemeinden - - - - Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Ausgaben in Höhe von rund 550 Tsd. Euro. Dem ITZBund entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Sachausgaben für die Anpassung von IT-Verfahren in Höhe von rund 32 Tsd. Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht im Bereich der Zollverwaltung geringfügiger einmaliger Personalaufwand in Höhe von 268 Tsd. Euro, geringfügiger jährlicher Personalaufwand sowie geringfügige einmalige Sachkosten. Für den Bund entstehen im Bereich ITZBund geringfügige einmalige Sachkosten. F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft Durch die Änderung des Tabaksteuergesetzes entstehen Kosten in Höhe der Mehrbelastung der Tabaksteuer. Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen vollständig über die Preise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren an die Verbraucherinnen und Verbraucher vollständig weitergegeben werden, sodass der Wirtschaft keine weiteren Kosten entstehen. Für die Bürgerinnen und Bürger Durch die Erhöhung der Tabaksteuer sind durch die vollständige Weitergabe der Steuererhöhung an die Bürgerinnen und Bürger unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie das Preisniveau zu erwarten. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen somit weitere Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen. Bundesrat Drucksache 443/26 14.08.26 BRFuss Fz - G - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da aufgrund der für die Unternehmen erforderlichen Bestellzeit für die Steuerzeichen, einschließlich Steueranmeldung, sowie den Druck und die Auslieferung der Steuerzeichen die Umsetzung einer Steuererhöhung grundsätzlich eines Vorlaufs von vier Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, bei maximal verkürzter Frist drei Monate, bedarf. Dementsprechend erfordert eine Tarifanpassung zum 1. Januar 2027 ein schnellstmögliches Inkrafttreten des Gesetzes. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 25.09.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Steuer beträgt: 1. für Zigaretten: a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 17,41 Cent je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 13,44 Cent je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 27,64 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 14,65 Cent je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 30,13 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 15,97 Cent je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 32,84 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 17,41 Cent je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 35,80 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; 2. für Zigarren und Zigarillos a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 2,85 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 9,69 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 2,14 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,28 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 2,35 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 8,00 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 2,59 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 8,81 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; 3. für Feinschnitt a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 128,16 Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 74,17 Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 155,74 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 89 Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 186,89 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 106,80 Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 224,27 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 128,16 Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 269,12 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; 4. für Pfeifentabak a) vorbehaltlich der Buchstabe b bis d 41,23 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 165,46 Euro je Kilogramm; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 21,11 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 84,71 Euro je Kilogramm; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 26,39 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 105,90 Euro je Kilogramm; d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 32,99 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 132,37 Euro je Kilogramm; 5. für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Nummer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Nummer 4. Für die Berechnung nach Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette; 6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer in Höhe von 23 Euro je Kilogramm; 7. für Substitute für Tabakwaren a) für den Zeitraum 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 0,33 Euro je Milliliter; b) für den Zeitraum 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2028 0,34 Euro je Milliliter; c) für den Zeitraum 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2029 0,35 Euro je Milliliter; d) ab 1. Januar 2030 0,36 Euro je Milliliter.“ 2. § 38 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 3 gilt bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden können.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach den Absätzen 3 und 3a entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.“ Artikel 2 Änderung der Tabaksteuerverordnung Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: § 61„ Übergangsregelungen Abweichend von § 32 Absatz 3 Nummer 3 gilt bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen mindestens sechs Wochen vor Bedarf zu bestellen sind, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Anpassung der Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren zum 1. Januar 2026 stellte die letzte Stufe des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz) dar. Auch für die kommenden vier Jahre sind mit regelmäßigen und planbaren Anpassungsschritten der Steuertarife für Tabakwaren und Tabak verwandte Waren darzustellen. Vor diesem Hintergrund ist das Tabaksteuergesetz entsprechend zu ändern. Die Neubemessung der Steuertarife soll auch weiterhin zumindest konstante Tabaksteuereinnahmen realisieren. Darüber hinaus sollen weiterhin Planungssicherheit und Vorhersehbarkeit zukünftiger Tabaksteuereinnahmen und Tarifentwicklungen bestehen. Steuergerechtigkeit wird beachtet, indem die Steuertarife der mittlerweile zahlreichen Besteuerungskategorien sachgerecht und angemessen untereinander differenziert werden. Des Weiteren zielen die Anpassungsschritte auf die Erreichung einer angemessenen Relation der Tabaksteueranteile am Kleinverkaufspreis der jeweiligen Besteuerungskategorie ab. Zudem bezweckt die Neubemessung die Erreichung eines Gleichgewichtes zwischen dem Ziel konstanter Steuereinnahmen und den Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Dabei soll der Konsum im Inland versteuerter Tabakwaren sowie neuer Rauch- und Dampfprodukte gestärkt werden. Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 einen Entwurf zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie vorgelegt. Die Überarbeitung der derzeitigen Tabaksteuerrichtlinie aus dem Jahr 2011 ist dringend erforderlich, da sie die Besteuerung von neuen Dampf- und Rauchprodukten nicht bzw. nicht sachgerecht abbildet. Die Verhandlungen zur Tabaksteuerrichtlinie dauern an. Mit den Inhalten des Gesetzentwurfes erfolgt ein substanzieller Beitrag zur Erzielung einer Einigung bei den Verhandlungen im Rat der Europäischen Union. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den im Gesetzentwurf fixierten Steuertarifen zu beachten ist, dass nach einer Verabschiedung der neuen EU-Tabaksteuerrichtlinie wahrscheinlich eine weitere Anpassung des Tabaksteuergesetzes und ggf. der nationalen Steuertarife erforderlich sein wird, insbesondere wenn die tatsächliche Preisentwicklung der jeweiligen Steuergegenstände deutlicher von der unterstellten Entwicklung abweicht. Bewegten sich die Tabaksteuereinnahmen in den Jahren 2011 bis 2023 stets innerhalb einer stabilen Größenordnung zwischen 14,1 und 14,9 Milliarden Euro, war für das Jahr 2024 ein Anstieg auf 15,6 Milliarden Euro sowie für das Jahr 2025 auf 17,4 Milliarden Euro zu verzeichnen. Neben Einmaleffekten fällt hierbei der jeweils deutliche Anstieg bei insbesondere erhitztem Tabak, aber auch bei Substituten für Tabakwaren (Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten) auf. Die Entwicklung zeigt die eingetretene Etablierung neuartiger Tabakprodukte und neuer Dampf und Rauchprodukte, wie erhitzter Tabak und Substitute für Tabakwaren. Sie dienen als Substitutionsprodukte für Zigaretten und sprechen dabei auch junge Konsumenten an. Überdies führt die geografische Lage Deutschlands zu Wechselwirkungen mit benachbarten Ländern, von denen einzelne Länder (Belgien, Dänemark, Frankreich, Niederlande) in den letzten Jahren erhebliche Steuererhöhungen für Tabakprodukte implementiert haben. Dem gegenüber hat Deutschland die Steuertarife, insbesondere für Zigaretten und Feinschnitt in den Zeiträumen 2011 bis 2015 sowie 2022 bis 2026 jeweils lediglich moderat erhöht. Sieht man von gesetzestechnischen Erhöhungen des Niedrigpreissektors bei Zigaretten und Feinschnitt ab, kam es im Zeitraum 2016 bis 2021 zu keinen Erhöhungen der Tabaksteuertarife. Der Gesetzentwurf sieht über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend ab dem Jahr 2027 bis zum Jahr 2030, jährliche Tabaksteuererhöhungen für alle Besteuerungskategorien vor. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1. Ausgestaltung der Steuertarife für die Jahre 2026 bis 2030 Die vorgesehenen Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie die erwarteten Steuermehreinnahmen gestalten sich wie folgt: 2. Zigaretten Das entworfene Modell zielt beim Steuertarif für Zigaretten auf die Realisierung leicht steigender Steuermehreinnahmen bis zu einer Höhe von 1.095 Mio. Euro im Jahr 2030 ab. Um dies zu erreichen, ist der sich aus einem spezifischen und wertbezogenen Anteil ergebende Regelsteuersatz für Zigaretten in vier Schritten jeweils zum 1. Januar der Jahre 2027 bis 2030 anzupassen. Der für niedrigpreisige Zigaretten zur Anwendung gelangende Mindeststeuersatz erhöht sich in diesem Zeitraum ebenfalls. Mit der stufenweisen Erhöhung bis zum Jahr 2030 ist dem Interesse nach Planungssicherheit, sowohl seitens der Wirtschaft, als auch seitens der Finanzverwaltung gedient. Entwicklung des Regelsteuersatzes Jahr Spezifischer Steuersatz (Cent/Stück) Wertbezogener Steuersatz (Prozent des Kleinverkaufspreises) 2027 13,44 20 2028 14,65 20 15,97 20 2030 17,41 20 Die für die Berechnung des Mindeststeuersatzes zu ermittelnden gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise (§ 3 Absatz 7 Tabaksteuergesetz) werden wie folgt prognostiziert. Daraus ergibt sich der jeweilige feste Mindeststeuersatz: ck) Jahr Gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis (Cent/Stück) Fester Mindeststeuersatz* (Cent/Stü 2027 43,87 27,64 2028 47,82 30,13 2029 52,12 32,84 2030 56,81 35,80 * abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der jeweils zu versteuernder Zigarette Der feste Mindeststeuersatz bildet die tarifliche Untergrenze. Der für Zigaretten zusätzlich geregelte variable Mindeststeuersatz wird demgegenüber jährlich aus den tatsächlichen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreisen ermittelt. Bei der Berechnung der Tabaksteuer je individuelle Preislage wird der Regelsteuersatz grundsätzlich mit dem höheren Mindeststeuersatz verglichen. Zur Anwendung kommt der jeweils höhere Steuersatz. Während der Erhöhungen des Steuertarifs für die Jahre 2027 bis 2030 wird der Regelsteuersatz lediglich mit dem festen Mindeststeuersatz verglichen. Der variable Mindeststeuersatz gelangt ab dem 15. Februar 2031 wieder zur Anwendung. Hintergrund ist, dass infolge der Erhöhung des Steuertarifs ansonsten in den Jahren 2027 bis 2030 eine mehrfache Änderung des Steuertarifs für Zigaretten des Mindeststeuersektors eintreten würde, der mit einem entsprechenden Mehraufwand für Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligte einhergehen würde. Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Stück ergeben sich für die jeweils genannten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise folgende Tabaksteueranteile: Jahr Gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis (Euro) Tabaksteueranteil (Euro) 2027 8,77 4,44 2028 9,56 4,84 2029 10,42 5,28 2030 11,36 5,75 Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen: Jahr Tabaksteuermehreinnahmen Zigaretten in Mio. Euro 2027 209 2028 487 2029 791 2030 1.095 3. Feinschnitt Das entworfene Modell zielt auf die Realisierung moderat steigender Steuermehreinnahmen bis zu einer Höhe von 1.736 Mio. Euro im Jahr 2030 ab. Um dies zu erreichen, ist analog zu Zigaretten der spezifische und wertbezogene Regelsteuersatz in vier Schritten im vorgesehenen Zeitraum zum 1. Januar der Jahre 2027 bis 2030 anzupassen. Der für niedrigpreisigen Feinschnitt zur Anwendung gelangende Mindeststeuersatz erhöht sich in diesem Zeitraum ebenfalls. Mit der stufenweisen Erhöhung bis zum Jahr 2030 ist dem Interesse nach Planungssicherheit, sowohl seitens der Wirtschaft, als auch seitens der Finanzverwaltung gedient. Die Anpassungen fallen im Vergleich zu Zigaretten etwas höher aus, um die Spreizung der steuerlichen Entwicklung von Feinschnitt und Zigaretten zu reduzieren. Die Pufferfunktion von Feinschnitt bleibt indes weiterhin erhalten. Entwicklung des Regelsteuersatzes Jahr Spezifischer Steuersatz (Euro/Kilogramm) Wertbezogener Steuersatz (Prozent des Kleinverkaufspreises) 2027 74,17 17,58 2028 89,00 17,58 2029 106,80 17,58 2030 128,16 17,58 er Die für die Berechnung des Mindeststeuersatzes zu ermittelnden gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise (§ 3 Absatz 7 Tabaksteuergesetz) werden wie folgt prognostiziert. Daraus ergibt sich der jeweilige feste Mindeststeuersatz: Gewichteter durchschnittlich Fester Mindeststeuersatz* Jahr Kleinverkaufspreis (Euro/ Kilogramm) (Euro/Kilogramm) 2027 254,43 155,74 2028 287,50 186,89 2029 324,88 224,27 2030 367,11 269,12 * abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des jeweils zu versteuerndem Feinschnitt Der feste Mindeststeuersatz bildet die tarifliche Untergrenze. Der für Feinschnitt zusätzlich geregelte variable Mindeststeuersatz wird demgegenüber jährlich aus den tatsächlichen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreisen ermittelt. Bei der Berechnung der Tabaksteuer je individuelle Preislage wird der Regelsteuersatz grundsätzlich mit dem höheren Mindeststeuersatz verglichen. Zur Anwendung kommt der jeweils höhere Steuersatz. Während der Erhöhungen des Steuertarifs für die Jahre 2027 bis 2030 wird der Regelsteuersatz lediglich mit dem festen Mindeststeuersatz verglichen. Der variable Mindeststeuersatz gelangt ab dem 15. Februar 2031 wieder zur Anwendung. Hintergrund ist, dass infolge der Erhöhung des Steuertarifs ansonsten in den Jahren 2027 bis 2030 eine mehrfache Änderung des Steuertarifs für Feinschnitt des Mindeststeuersektors eintreten würde, der mit einem entsprechenden Mehraufwand für Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligte einhergehen würde. Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 30 Gramm ergeben sich für die jeweils genannten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise folgende Tabaksteueranteile: Jahr Gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis (Euro) Tabaksteueranteil (Euro) 2027 7,63 3,57 2028 8,63 4,23 2029 9,75 5,17 2030 11,01 6,32 Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen: Jahr Tabaksteuermehreinnahmen Feinschnitt in Mio. Euro 2027 299 2028 710 2029 1.188 2030 1.736 4. Zigarren/Zigarillos Der Regelsteuersatz für Zigarren/Zigarillos, der sich aus einem spezifischen und wertbezogenen Anteil ergibt, wird in vier Schritten jeweils zum 1. Januar der Jahre 2027 bis 2030 angepasst. Der für niedrigpreisige Zigarren/Zigarillos zur Anwendung gelangende Mindeststeuersatz erhöht sich in diesem Zeitraum ebenfalls. Folgende Tabaksteuermehreinnahmen lassen sich prognostizieren: Jahr Tabaksteuermehreinnahmen Zigarren/Zigarillos in Mio. Euro 2027 15 2028 26 2029 36 2030 47 5. Pfeifentabak Bezüglich Pfeifentabak praktiziert Deutschland seit sehr langer Zeit die Anwendung eines geringen Steuertarifes. Bis zurück in das Jahr 2004 bewegt sich der Regelsteuertarif auf ähnlichem Niveau gegenüber heute. Trotz auch hier geringer Fiskalrelevanz ist nunmehr ein angemessenes Besteuerungsniveau festzulegen, welches einer sachgerechten Erhöhung bedarf. Unter Berücksichtigung dieser Annahmen ergeben sich folgende Tabaksteuermehreinnahmen: Jahr Tabaksteuermehreinnahmen Pfeifentabak (ohne Wasserpfeifentabak) in Mio. Euro 2027 4 2028 5 6 2029 7 2030 6. Erhitzter Tabak Die Tabaksteuerbelastung für erhitzten Tabak wird weiterhin an der für Zigaretten ausgerichtet, sodass sich weiterhin eine Tabaksteuerbelastung in einer Relation von 80 Prozent derer für Zigaretten gleicher Kleinverkaufspreise ergibt. Dabei erfolgen die jährlichen Anpassungsschritte im Gleichlauf zu Zigaretten zum 1. Januar der Jahre 2027 bis 2030. Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen: Jahr Tabaksteuermehreinnahmen Erhitzter Tabak in Mio. Euro 2027 172 2028 296 2029 438 2030 595 7. Wasserpfeifentabak Für Wasserpfeifentabak gilt nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 neben dem Steuersatz für Pfeifentabak seit 1. Januar 2022 eine nationale Zusatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt diese 23 Euro je Kilogramm. Eine Anpassung der Zusatzsteuer erfolgt nicht. Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen: Jahr Tabaksteuermehreinnahmen Wasserpfeifentabak in Mio. Euro 2027 31 Jahr Tabaksteuermehreinnahmen Wasserpfeifentabak in Mio. Euro 2028 37 2029 49 2030 66 8. Substitute für Tabakwaren Der Steuertarif für Substitute für Tabakwaren ist sachgerecht-moderat fortzuschreiben, um auch weiterhin eine angemessene Tabaksteuerbelastung dieser Besteuerungskategorie zu gewährleisten. Mit Blick auf das Gesundheitsgefährdungspotenzial sowohl nikotinhaltiger, als auch -freier Produkte sowie den administrativen Aufwand ist weiterhin ein einheitlicher, spezifischer Steuertarif festzusetzen. Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen: Jahr Tabaksteuermehreinnahmen Substitute für Tabakwaren in Mio. Euro 2027 26 2028 34 2029 39 2030 44 9. Zusammenfassende Übersicht zu den prognostizierten Tabaksteuereinnahmen Die Gegenüberstellung der geschätzten Einnahmen mit und ohne Änderungen des Tabaksteuergesetzes ergibt folgendes Bild: Tabaksteuereinnahmen in Mio. Euro Jahr Steuerschätzung mit Gesetzesänderung Steuerschätzung ohne Gesetzesänderung* Steuermehreinnahmen 2027 17.786 17.030 756 2028 18.575 16.980 1.595 2029 19.438 16.890 2.548 2030 20.409 16.820 3.589 * Ergebnis der 170. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ vom 7. Mai 2026 in Stralsund III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen. IV. Alternativen Als Alternative zur vorgenommenen Änderung des Tabaksteuergesetzes stünde die einmalige, aber signifikante Erhöhung der Tabaksteuer jeder einzelnen Besteuerungskategorie. Diese Lösungsalternative wurde nicht gewählt, um eine Abwanderung der Konsumenten zu im Ausland gekauften Tabakwaren oder illegalen Tabakwaren des Schwarzmarktes zu verhindern. Ein vermindertes Steueraufkommen und negative Auswirkungen auf die Wirtschaft als Folge der Ausweichbewegung der Konsumenten wären bei dieser Lösungsalternative nicht ausgeschlossen gewesen. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 des Grundgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Dies gilt insbesondere auch für den Fortbestand zusätzlicher Steuern auf Rauchtabak, soweit dieser als erhitzter Tabak oder Wasserpfeifentabak einzustufen ist und die Besteuerung von Substituten für Tabakwaren. Die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2020/262/EU des Rates vom 19. Dezember 2019 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem liegen vor (siehe hinsichtlich erhitztem Tabak das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-336/22 vom 14. März 2024). VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Es ist nicht vorgesehen, Regelungen zu vereinfachen oder aufzuheben. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Das Vorhaben steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Die Maßnahmen betreffen das 4. Prinzip nachhaltiger Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 4d: Die öffentlichen Haushalte sind der Generationengerechtigkeit in allen Dimensionen der Nachhaltigkeit verpflichtet. Die Finanzmärkte sollen die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung berücksichtigen. Zudem steht das Vorhaben im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel, die Raucherquote zu senken. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Gesetz wirkt sich ausschließlich auf den Bundeshaushalt wie folgt aus: Gesamtbetrachtung Gebietskörperschaft Steuermehreinnahmen in Mio. Euro 2027 2028 2029 2030 Insgesamt 756 1.595 2.548 3.589 Bund 756 1.595 2.548 3.589 der - - - - Län - - Gemeinden - - Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Personalausgaben vor allem bei der zentralen Steuerzeichenstelle für die Bearbeitung von Erlass-/Erstattungsanmeldungen sowie für die Anpassung der Sortenverzeichnisse im IT-Verfahren TARA in Höhe von rund 525 Tsd. Euro. Außerdem entstehen einmalige Sachkosten für die Anpassung des IT-Verfahrens ATLAS in Höhe von 25 Tsd. Euro. Dem ITZBund entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Sachausgaben für die Anpassung von IT-Verfahren in Höhe von rund 32 Tsd. Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) - - - 1.1 - - - - Summe Zeitaufwand (in Stunden) Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirt- schaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschafts- zweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) s l 2.1 § 2 TabStG i. V. m. § 32 TabStV 2.960 Anzah 54.908 Zwei Einzelmaßnahmen jeweil lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vor- gabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „ge- ringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü- gig“ (Begründung) geringfügig Summe (in Tsd. Euro) davon aus Informati- onspflichten (IP) 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkos- ten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 2 Tab- StG i. V. m. § 32 TabStV Bun d 9 12 Einzelmaßnahmen geringfügig 3.2 § 2 Tab- StG i. V. m. § 32 TabStV Bun d 1.016 161,42 164 3.3 § 2 Tab- StG i. V. m. § 32 TabStV Bun d 1.000 104,00 104 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „ge- ringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü- gig“ (Begründung) Summe (in Tsd. Euro) 2 davon Bund davon Land (inklusive Kommunen) 5. Weitere Kosten Für die Wirtschaft Durch die Änderung des Tabaksteuergesetzes entstehen Kosten in Höhe der Mehrbelastung der Tabaksteuer. Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen vollständig über die Preise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben werden, somit entstehen der Wirtschaft keine weiteren Kosten. Für die Bürgerinnen und Bürger Durch die Erhöhung der Tabaksteuer sind durch die vollständige Weitergabe der Steuererhöhung an die Bürgerinnen und Bürger unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie das Preisniveau zu erwarten. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen somit weitere Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz ist nicht befristet, da die Tabaksteuer als Verbrauchsteuer einerseits der Einnahmeerzielung und Sicherung des Steueraufkommens dient und andererseits Ziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit verfolgt. Die Evaluierung erfolgt durch die vonseiten der Zollverwaltung regelmäßig vorgenommene Auswertung der Steuereinnahmenentwicklung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Tabaksteuergesetzes) Artikel 1 regelt die Änderung von § 2 Absatz 1 und § 38 des Tabaksteuergesetzes. Zu Nummer 1 Artikel 1 Nummer 1 regelt die Neufassung der § 2 Absatz 1, indem die Tabaksteuertarife über den Zeitraum 1. Januar 2027 bis zum Jahr 2030 fortgeschrieben werden. Die Systematik der bisherigen Besteuerung der Tabakwarengattungen wird aufrechterhalten. Für Zigaretten und Feinschnitt werden die Erhöhungen der Regelsteuersätze sowie der festen Mindeststeuersätze in vier Schritten normiert. Der anzuwendende Steuersatz ergibt sich mittels Vergleichs zwischen Regelsteuersatz, festem Mindeststeuersatz bzw. festem und variablem Mindeststeuersatz (ab 2030). Zur Anwendung gelangt jeweils der Steuersatz, aus dem der höchste Steuerbetrag resultiert. Dadurch ergeben sich im Einzelnen nachfolgende Steuersätze für Zigaretten: Zigaretten Zeitraum Regelsteuersatz Fester Mindeststeuersatz* Variabler Mindeststeuersatz (VMS)** Cent je Stück % Cent je Stück Cent je Stück 1. Januar 2027 - 31. Dezember 2027 13,44 20,00 27,64 1. Januar 2028 - 31. Dezember 2028 14,65 20,00 30,13 1. Januar 2029 - 31. Dezember 2029 15,97 20,00 32,84 1. Januar 2030 - 14. Februar 2031 17,41 20,00 35,80 Ab 15. Februar 17,41 20,00 35,80 VMS 2030 *abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der jeweils zu versteuernden Zigarette **abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der jeweils zu versteuernden Zigarette. Der variable Mindeststeuersatz des jeweiligen Jahres basiert auf dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten des Vorjahres (2030) und gilt erstmals ab dem 15. Februar 2031. Für Feinschnitt ergeben sich folgende Steuersätze: Feinschnitt Zeitraum Regelsteuersatz Fester Mindeststeuersatz* Variabler Mindeststeuersatz (VMS)** Euro je kg % Euro je kg Euro je kg 1. Januar 2027 - 31. Dezember 2027 74,17 17,58 155,74 1. Januar 2028 - 31. Dezember 2028 89,00 17,58 186,89 1. Januar 2029 - 31. Dezember 2029 106,80 17,58 224,27 1. Januar 2030 - 14. Februar 2031 128,16 17,58 269,12 Ab 15. Februar 128,16 17,58 269,12 VMS 2030 *abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des jeweils zu versteuernden Feinschnitts **abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des jeweils zu versteuernden Feinschnitts. Der variable Mindeststeuersatz des jeweiligen Jahres basiert auf dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt des Vorjahres (2030) und gilt erstmals ab dem 15. Februar 2031. Zudem wird der Regelsteuersatz sowie der feste Mindeststeuersatz für Zigarren/Zigarillos in vier Schritten erhöht. Die Besteuerungskategorie Zigarren/Zigarillos umfasst eine heterogene Gruppe an Produkten. Einerseits handelt es sich um hochpreisige Zigarren, deren Herstellung durch oftmals Kleinunternehmen lohnintensiv erfolgt. Die Preissensibilität der Konsumenten ist relativ unelastisch. Der Konsum erfolgt unregelmäßig und in geringer Stückzahl. Andererseits umfasst die Besteuerungskategorie Zigarillos des Niedrigpreissegmentes, die unter Umständen Substitutionseffekte zu anderen Besteuerungskategorien, insbesondere Zigaretten und Feinschnitt haben können. Die Erwägungen zu Zigarren und Zigarillos gelten auch für Pfeifentabak, welche ebenso Nischenprodukte kleiner bzw. mittelständischer Unternehmen sind. Gleichwohl sollten auch sie zur Vermeidung von Substitutions- und Ausweichbewegungen ein angemessenes, aufwachsendes Besteuerungsniveau aufweisen. Daher wird der Regelsteuersatz sowie der feste Mindeststeuersatz für Pfeifentabak ebenfalls in vier Schritten erhöht. Für erhitzten Tabak ergibt sich die Steuer aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 Tabaksteuergesetz, nach dem sich die Erhöhungen des Steuertarifs für Zigaretten auch auf erhitzten Tabak auswirken. So wird erhitzter Tabak seit 1. Januar 2022 in Höhe von 80 Prozent des Steuertarifs von Zigaretten besteuert. Für Wasserpfeifentabak gilt nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Tabaksteuergesetz neben dem Steuersatz für Pfeifentabak seit 1. Januar 2022 eine nationale Zusatzsteuer, die dem Jugend- und Gesundheitsschutz dient. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt diese 23 Euro je Kilogramm. Eine Anpassung der Zusatzsteuer erfolgt nicht. Zudem wird der Steuersatz für Substitute für Tabakwaren in vier Schritten erhöht. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Aufgrund der kurzfristigen Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren zum 1. Januar 2027 ist die in § 38 Absatz 3 Tabaksteuergesetz gesetzlich festgelegte Bestellfrist für Steuerzeichen von 2 Monaten vorübergehend auf sechs Wochen zu verkürzen. Dazu wird ein neuer Absatz 3a eingefügt, der bis zum 31. Dezember 2026 gilt. Zu Buchstabe b Die Änderung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung. Zu Artikel 2 (Änderung der Tabaksteuerverordnung) Der Zeitraum zur Anwendung der bisherigen Regelung aus § 61 Tabaksteuerverordnung ist ausgelaufen, sie ist daher zu löschen. Aufgrund der kurzfristigen Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren zum 1. Januar 2027 ist die in § 32 Absatz 3 Nummer 3 Tabaksteuerverordnung gesetzlich festgelegte Bestellfrist für Steuerzeichen bei Steuertarifänderung von acht Wochen vorübergehend auf sechs Wochen zu verkürzen. Dazu wird eine neue Übergangsregelung in § 61 Tabaksteuerverordnung aufgenommen, die bis zum 31. Dezember 2026 gilt. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. - 17 - Drucksache 443/26

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