Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 443/26
14.08.26 BRFuss
Fz - G - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 hat die Bundesregierung sich darauf
verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird. Die Anpassung der
Tabaksteuer zählt zu den vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen. Der Gesetzentwurf
sieht über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend ab 1. Januar 2027, jährliche
Tabaksteuererhöhungen vor.
Die zuletzt im Tabaksteuermodernisierungsgesetz beinhaltete letzte Stufe zur Anpassung
der Steuertarife erfolgte zum 1. Januar 2026. Dynamische Preisentwicklungen während
des Zeitraumes 2022 bis 2026, insbesondere in den Jahren 2022 bis 2024 haben sich
negativ auf die Relation der Tabaksteueranteile an den Kleinverkaufspreisen ausgewirkt.
Die Fortschreibung der Steuertarife soll nunmehr zu einem angemessenen relativen
Besteuerungsniveau aller Besteuerungskategorien beitragen.
Zur Gewährleistung sachgerechter Steuerlasten für die einzelnen
Besteuerungskategorien sowie zur Verstetigung der Tabaksteuereinnahmen sind die Steuertarife für alle
Besteuerungskategorien ab 1. Januar 2027 fortzuentwickeln. Eine Neubemessung soll
neben der Gewährleistung zumindest konstanter Steuereinnahmen folgenden Zielen dienen:
- Schaffung von Planungssicherheit und Vorhersehbarkeit künftiger Einnahmen aus
der Tabaksteuer,
- Beachtung der Steuergerechtigkeit durch sachgerechte und angemessene
Differenzierung der Steuertarife unter den Besteuerungskategorien,
- Realisierung zusätzlicher Steuereinnahmen durch angemessene
Besteuerungsniveaus im Verhältnis zu den Kleinverkaufspreisen,
- Erreichung eines Gleichgewichts zwischen dem Ziel konstanter Steuereinnahmen
und den Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und
- Stärkung des Konsums im Inland versteuerter Tabakwaren und Tabak verwandter
Waren.
Der Markt für Tabakwaren und Tabak verwandten Waren ist weiterhin von Dynamik
geprägt. Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren (Substanzen
zur Verwendung in E-Zigaretten) sind mittlerweile am Markt etablierte Produkte, welche
weiterhin auch für Jugendliche und junge Erwachsene sehr attraktiv sind.
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 einen Entwurf zur Überarbeitung der
Tabaksteuerrichtlinie vorgelegt. Die Überarbeitung der derzeitigen Tabaksteuerrichtlinie
aus dem Jahr 2011 ist dringend erforderlich, da sie die Besteuerung von neuen Dampf-
und Rauchprodukten nicht bzw. nicht sachgerecht abbildet. Die Verhandlungen zur
Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie dauern an. Mit den Inhalten des Gesetzentwurfes
erfolgt ein substanzieller Beitrag zur Erzielung einer Einigung bei den Verhandlungen zur
Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie im Rat der Europäischen Union. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass bei den im Gesetzentwurf fixierten Steuertarifen zu beachten ist, dass
nach einer Verabschiedung der neuen EU-Tabaksteuerrichtlinie wahrscheinlich eine
weitere Anpassung des Tabaksteuergesetzes und ggf. der nationalen Steuertarife
erforderlich sein wird, insbesondere wenn die tatsächliche Preisentwicklung der jeweiligen
Steuergegenstände deutlicher von der unterstellten Entwicklung abweicht. Soweit die
überarbeitete Tabaksteuerrichtlinie bei Verabschiedung eine Besteuerung von Nikotinpouches
vorsieht, ist eine nationale Besteuerung solcher Produkte ebenfalls geplant.
B. Lösung; Nutzen
Das Tabaksteuergesetz wird geändert. Die Gesetzesänderung dient der zeit- und
sachgerechten sowie angemessenen Besteuerung von Tabakwaren und anderen Dampf- und
Rauchprodukten.
Durch die Gesetzesänderung werden Steuermehreinnahmen erzielt. Diese betragen
schätzungsweise insgesamt
- 756 Mio. Euro für 2027,
- 1.595 Mio. Euro für 2028,
- 2.548 Mio. Euro für 2029 und
- 3.589 Mio. Euro für 2030.
Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und steht im
Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von Jugendlichen und
Erwachsenen zu senken.
C. Alternativen
Als Alternative zur vorgenommenen Änderung des Tabaksteuergesetzes könnte die
Tabaksteuer für alle Besteuerungskategorien einmalig, aber signifikant erhöht werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz wirkt sich ausschließlich auf den Bundeshaushalt wie folgt aus:
Steuermehreinnahmen in Mio. Euro (Wirkung im Veranlagungsjahr)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung
2027 2028 2029 2030
Insgesamt 819 1.655 2.619 3.667
Bund 819 1.655 2.619 3.667
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
Kassenjahr
2027 2028 2029 2030
Steuermehreinnahmen in Mio. Euro (Wirkung im Veranlagungsjahr)
Insgesamt 756 1.595 2.548 3.589
Bund 756 1.595 2.548 3.589
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026
einmalige Ausgaben in Höhe von rund 550 Tsd. Euro.
Dem ITZBund entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige
Sachausgaben für die Anpassung von IT-Verfahren in Höhe von rund 32 Tsd. Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht im Bereich der Zollverwaltung geringfügiger einmaliger
Personalaufwand in Höhe von 268 Tsd. Euro, geringfügiger jährlicher Personalaufwand sowie
geringfügige einmalige Sachkosten.
Für den Bund entstehen im Bereich ITZBund geringfügige einmalige Sachkosten.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft
Durch die Änderung des Tabaksteuergesetzes entstehen Kosten in Höhe der
Mehrbelastung der Tabaksteuer. Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten in Höhe der in
Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen vollständig über die Preise für Zigaretten,
Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und
Substitute für Tabakwaren an die Verbraucherinnen und Verbraucher vollständig
weitergegeben werden, sodass der Wirtschaft keine weiteren Kosten entstehen.
Für die Bürgerinnen und Bürger
Durch die Erhöhung der Tabaksteuer sind durch die vollständige Weitergabe der
Steuererhöhung an die Bürgerinnen und Bürger unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise
für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak,
Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie das Preisniveau zu erwarten. Den
Bürgerinnen und Bürgern entstehen somit weitere Kosten in Höhe der in Abschnitt D
dargestellten Steuermehreinnahmen.
Bundesrat Drucksache 443/26
14.08.26 BRFuss
Fz - G - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da aufgrund der für die Unternehmen
erforderlichen Bestellzeit für die Steuerzeichen, einschließlich Steueranmeldung,
sowie den Druck und die Auslieferung der Steuerzeichen die Umsetzung einer
Steuererhöhung grundsätzlich eines Vorlaufs von vier Monaten nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes, bei maximal verkürzter Frist drei Monate, bedarf.
Dementsprechend erfordert eine Tarifanpassung zum 1. Januar 2027 ein schnellstmögliches
Inkrafttreten des Gesetzes.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Steuer beträgt:
1. für Zigaretten:
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 17,41 Cent je Stück und 20 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2
ergibt;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 13,44 Cent
je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 27,64
Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 14,65 Cent
je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 30,13
Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 15,97 Cent
je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 32,84
Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 17,41 Cent je
Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 35,80
Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;
2. für Zigarren und Zigarillos
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 2,85 Cent je Stück und 3,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 9,69 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder
des zu versteuernden Zigarillos;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 2,14 Cent
je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,28
Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 2,35 Cent
je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 8,00
Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 2,59 Cent
je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 8,81
Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
3. für Feinschnitt
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 128,16 Euro je Kilogramm und 17,58
Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich
aus Absatz 3 ergibt;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 74,17 Euro
je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch
155,74 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 89 Euro je
Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch
186,89 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 106,80 Euro
je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch
224,27 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 128,16 Euro
je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch
269,12 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
4. für Pfeifentabak
a) vorbehaltlich der Buchstabe b bis d 41,23 Euro je Kilogramm und 14,83
Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 165,46 Euro je Kilogramm;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 21,11 Euro
je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch
84,71 Euro je Kilogramm;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 26,39 Euro
je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch
105,90 Euro je Kilogramm;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 32,99 Euro
je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch
132,37 Euro je Kilogramm;
5. für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die
sich bemisst aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Nummer 1 abzüglich des
Steuerbetrags nach Nummer 4. Für die Berechnung nach Nummer 1 entspricht
hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette;
6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer
in Höhe von 23 Euro je Kilogramm;
7. für Substitute für Tabakwaren
a) für den Zeitraum 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 0,33 Euro je Milliliter;
b) für den Zeitraum 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2028 0,34 Euro je Milliliter;
c) für den Zeitraum 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2029 0,35 Euro je Milliliter;
d) ab 1. Januar 2030 0,36 Euro je Milliliter.“
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 gilt bis zum 31. Dezember 2026, dass
Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des
Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) sechs Wochen vor
Inkrafttreten der Änderung bezogen werden können.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach
den Absätzen 3 und 3a entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der
Änderung des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.“
Artikel 2
Änderung der Tabaksteuerverordnung
Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 204) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
§ 61„
Übergangsregelungen
Abweichend von § 32 Absatz 3 Nummer 3 gilt bis zum 31. Dezember 2026, dass
Steuerzeichen mindestens sechs Wochen vor Bedarf zu bestellen sind, wenn der Steuertarif
geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren
umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Anpassung der Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und
Substitute für Tabakwaren zum 1. Januar 2026 stellte die letzte Stufe des Gesetzes zur
Modernisierung des Tabaksteuerrechts (Tabaksteuermodernisierungsgesetz) dar. Auch für die
kommenden vier Jahre sind mit regelmäßigen und planbaren Anpassungsschritten der
Steuertarife für Tabakwaren und Tabak verwandte Waren darzustellen. Vor diesem
Hintergrund ist das Tabaksteuergesetz entsprechend zu ändern.
Die Neubemessung der Steuertarife soll auch weiterhin zumindest konstante
Tabaksteuereinnahmen realisieren. Darüber hinaus sollen weiterhin Planungssicherheit und
Vorhersehbarkeit zukünftiger Tabaksteuereinnahmen und Tarifentwicklungen bestehen.
Steuergerechtigkeit wird beachtet, indem die Steuertarife der mittlerweile zahlreichen
Besteuerungskategorien sachgerecht und angemessen untereinander differenziert werden. Des Weiteren
zielen die Anpassungsschritte auf die Erreichung einer angemessenen Relation der
Tabaksteueranteile am Kleinverkaufspreis der jeweiligen Besteuerungskategorie ab. Zudem
bezweckt die Neubemessung die Erreichung eines Gleichgewichtes zwischen dem Ziel
konstanter Steuereinnahmen und den Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit. Dabei soll
der Konsum im Inland versteuerter Tabakwaren sowie neuer Rauch- und Dampfprodukte
gestärkt werden.
Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 einen Entwurf zur Überarbeitung der
Tabaksteuerrichtlinie vorgelegt. Die Überarbeitung der derzeitigen Tabaksteuerrichtlinie
aus dem Jahr 2011 ist dringend erforderlich, da sie die Besteuerung von neuen Dampf- und
Rauchprodukten nicht bzw. nicht sachgerecht abbildet. Die Verhandlungen zur
Tabaksteuerrichtlinie dauern an. Mit den Inhalten des Gesetzentwurfes erfolgt ein substanzieller
Beitrag zur Erzielung einer Einigung bei den Verhandlungen im Rat der Europäischen Union.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den im Gesetzentwurf fixierten Steuertarifen zu
beachten ist, dass nach einer Verabschiedung der neuen EU-Tabaksteuerrichtlinie
wahrscheinlich eine weitere Anpassung des Tabaksteuergesetzes und ggf. der nationalen
Steuertarife erforderlich sein wird, insbesondere wenn die tatsächliche Preisentwicklung der
jeweiligen Steuergegenstände deutlicher von der unterstellten Entwicklung abweicht.
Bewegten sich die Tabaksteuereinnahmen in den Jahren 2011 bis 2023 stets innerhalb
einer stabilen Größenordnung zwischen 14,1 und 14,9 Milliarden Euro, war für das Jahr
2024 ein Anstieg auf 15,6 Milliarden Euro sowie für das Jahr 2025 auf 17,4 Milliarden Euro
zu verzeichnen. Neben Einmaleffekten fällt hierbei der jeweils deutliche Anstieg bei
insbesondere erhitztem Tabak, aber auch bei Substituten für Tabakwaren (Substanzen zur
Verwendung in E-Zigaretten) auf. Die Entwicklung zeigt die eingetretene Etablierung neuartiger
Tabakprodukte und neuer Dampf und Rauchprodukte, wie erhitzter Tabak und Substitute
für Tabakwaren. Sie dienen als Substitutionsprodukte für Zigaretten und sprechen dabei
auch junge Konsumenten an. Überdies führt die geografische Lage Deutschlands zu
Wechselwirkungen mit benachbarten Ländern, von denen einzelne Länder (Belgien, Dänemark,
Frankreich, Niederlande) in den letzten Jahren erhebliche Steuererhöhungen für
Tabakprodukte implementiert haben. Dem gegenüber hat Deutschland die Steuertarife,
insbesondere für Zigaretten und Feinschnitt in den Zeiträumen 2011 bis 2015 sowie 2022 bis 2026
jeweils lediglich moderat erhöht. Sieht man von gesetzestechnischen Erhöhungen des
Niedrigpreissektors bei Zigaretten und Feinschnitt ab, kam es im Zeitraum 2016 bis 2021
zu keinen Erhöhungen der Tabaksteuertarife.
Der Gesetzentwurf sieht über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend ab dem Jahr 2027
bis zum Jahr 2030, jährliche Tabaksteuererhöhungen für alle Besteuerungskategorien vor.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Ausgestaltung der Steuertarife für die Jahre 2026 bis 2030
Die vorgesehenen Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak,
erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie die erwarteten
Steuermehreinnahmen gestalten sich wie folgt:
2. Zigaretten
Das entworfene Modell zielt beim Steuertarif für Zigaretten auf die Realisierung leicht
steigender Steuermehreinnahmen bis zu einer Höhe von 1.095 Mio. Euro im Jahr 2030 ab. Um
dies zu erreichen, ist der sich aus einem spezifischen und wertbezogenen Anteil ergebende
Regelsteuersatz für Zigaretten in vier Schritten jeweils zum 1. Januar der Jahre 2027 bis
2030 anzupassen. Der für niedrigpreisige Zigaretten zur Anwendung gelangende
Mindeststeuersatz erhöht sich in diesem Zeitraum ebenfalls. Mit der stufenweisen Erhöhung bis
zum Jahr 2030 ist dem Interesse nach Planungssicherheit, sowohl seitens der Wirtschaft,
als auch seitens der Finanzverwaltung gedient.
Entwicklung des Regelsteuersatzes
Jahr
Spezifischer Steuersatz
(Cent/Stück)
Wertbezogener Steuersatz
(Prozent des
Kleinverkaufspreises)
2027 13,44 20
2028 14,65 20
15,97 20
2030 17,41 20
Die für die Berechnung des Mindeststeuersatzes zu ermittelnden gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreise (§ 3 Absatz 7 Tabaksteuergesetz) werden wie folgt
prognostiziert. Daraus ergibt sich der jeweilige feste Mindeststeuersatz:
ck)
Jahr
Gewichteter durchschnittlicher
Kleinverkaufspreis (Cent/Stück)
Fester Mindeststeuersatz*
(Cent/Stü
2027 43,87 27,64
2028 47,82 30,13
2029 52,12 32,84
2030 56,81 35,80
* abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der jeweils zu versteuernder
Zigarette
Der feste Mindeststeuersatz bildet die tarifliche Untergrenze. Der für Zigaretten zusätzlich
geregelte variable Mindeststeuersatz wird demgegenüber jährlich aus den tatsächlichen
gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreisen ermittelt. Bei der Berechnung der
Tabaksteuer je individuelle Preislage wird der Regelsteuersatz grundsätzlich mit dem höheren
Mindeststeuersatz verglichen. Zur Anwendung kommt der jeweils höhere Steuersatz.
Während der Erhöhungen des Steuertarifs für die Jahre 2027 bis 2030 wird der
Regelsteuersatz lediglich mit dem festen Mindeststeuersatz verglichen. Der variable
Mindeststeuersatz gelangt ab dem 15. Februar 2031 wieder zur Anwendung. Hintergrund ist, dass infolge
der Erhöhung des Steuertarifs ansonsten in den Jahren 2027 bis 2030 eine mehrfache
Änderung des Steuertarifs für Zigaretten des Mindeststeuersektors eintreten würde, der mit
einem entsprechenden Mehraufwand für Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligte einhergehen
würde.
Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Stück ergeben sich für die jeweils
genannten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise folgende
Tabaksteueranteile:
Jahr
Gewichteter durchschnittlicher
Kleinverkaufspreis (Euro)
Tabaksteueranteil (Euro)
2027 8,77 4,44
2028 9,56 4,84
2029 10,42 5,28
2030 11,36 5,75
Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Zigaretten
in Mio. Euro
2027 209
2028 487
2029 791
2030 1.095
3. Feinschnitt
Das entworfene Modell zielt auf die Realisierung moderat steigender
Steuermehreinnahmen bis zu einer Höhe von 1.736 Mio. Euro im Jahr 2030 ab. Um dies zu erreichen, ist
analog zu Zigaretten der spezifische und wertbezogene Regelsteuersatz in vier Schritten
im vorgesehenen Zeitraum zum 1. Januar der Jahre 2027 bis 2030 anzupassen. Der für
niedrigpreisigen Feinschnitt zur Anwendung gelangende Mindeststeuersatz erhöht sich in
diesem Zeitraum ebenfalls. Mit der stufenweisen Erhöhung bis zum Jahr 2030 ist dem
Interesse nach Planungssicherheit, sowohl seitens der Wirtschaft, als auch seitens der
Finanzverwaltung gedient. Die Anpassungen fallen im Vergleich zu Zigaretten etwas höher
aus, um die Spreizung der steuerlichen Entwicklung von Feinschnitt und Zigaretten zu
reduzieren. Die Pufferfunktion von Feinschnitt bleibt indes weiterhin erhalten.
Entwicklung des Regelsteuersatzes
Jahr
Spezifischer Steuersatz
(Euro/Kilogramm)
Wertbezogener Steuersatz
(Prozent des
Kleinverkaufspreises)
2027 74,17 17,58
2028 89,00 17,58
2029 106,80 17,58
2030 128,16 17,58
er
Die für die Berechnung des Mindeststeuersatzes zu ermittelnden gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreise (§ 3 Absatz 7 Tabaksteuergesetz) werden wie folgt
prognostiziert. Daraus ergibt sich der jeweilige feste Mindeststeuersatz:
Gewichteter durchschnittlich
Fester Mindeststeuersatz*
Jahr Kleinverkaufspreis (Euro/
Kilogramm)
(Euro/Kilogramm)
2027 254,43 155,74
2028 287,50 186,89
2029 324,88 224,27
2030 367,11 269,12
* abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des jeweils zu versteuerndem
Feinschnitt
Der feste Mindeststeuersatz bildet die tarifliche Untergrenze. Der für Feinschnitt zusätzlich
geregelte variable Mindeststeuersatz wird demgegenüber jährlich aus den tatsächlichen
gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreisen ermittelt. Bei der Berechnung der
Tabaksteuer je individuelle Preislage wird der Regelsteuersatz grundsätzlich mit dem höheren
Mindeststeuersatz verglichen. Zur Anwendung kommt der jeweils höhere Steuersatz.
Während der Erhöhungen des Steuertarifs für die Jahre 2027 bis 2030 wird der
Regelsteuersatz lediglich mit dem festen Mindeststeuersatz verglichen. Der variable
Mindeststeuersatz gelangt ab dem 15. Februar 2031 wieder zur Anwendung. Hintergrund ist, dass infolge
der Erhöhung des Steuertarifs ansonsten in den Jahren 2027 bis 2030 eine mehrfache
Änderung des Steuertarifs für Feinschnitt des Mindeststeuersektors eintreten würde, der mit
einem entsprechenden Mehraufwand für Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligte einhergehen
würde.
Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 30 Gramm ergeben sich für die jeweils
genannten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise folgende
Tabaksteueranteile:
Jahr
Gewichteter durchschnittlicher
Kleinverkaufspreis (Euro)
Tabaksteueranteil (Euro)
2027 7,63 3,57
2028 8,63 4,23
2029 9,75 5,17
2030 11,01 6,32
Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Feinschnitt
in Mio. Euro
2027 299
2028 710
2029 1.188
2030 1.736
4. Zigarren/Zigarillos
Der Regelsteuersatz für Zigarren/Zigarillos, der sich aus einem spezifischen und
wertbezogenen Anteil ergibt, wird in vier Schritten jeweils zum 1. Januar der Jahre 2027 bis 2030
angepasst. Der für niedrigpreisige Zigarren/Zigarillos zur Anwendung gelangende
Mindeststeuersatz erhöht sich in diesem Zeitraum ebenfalls.
Folgende Tabaksteuermehreinnahmen lassen sich prognostizieren:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Zigarren/Zigarillos
in Mio. Euro
2027 15
2028 26
2029 36
2030 47
5. Pfeifentabak
Bezüglich Pfeifentabak praktiziert Deutschland seit sehr langer Zeit die Anwendung eines
geringen Steuertarifes. Bis zurück in das Jahr 2004 bewegt sich der Regelsteuertarif auf
ähnlichem Niveau gegenüber heute. Trotz auch hier geringer Fiskalrelevanz ist nunmehr
ein angemessenes Besteuerungsniveau festzulegen, welches einer sachgerechten
Erhöhung bedarf.
Unter Berücksichtigung dieser Annahmen ergeben sich folgende
Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Pfeifentabak (ohne
Wasserpfeifentabak)
in Mio. Euro
2027 4
2028 5
6 2029
7 2030
6. Erhitzter Tabak
Die Tabaksteuerbelastung für erhitzten Tabak wird weiterhin an der für Zigaretten
ausgerichtet, sodass sich weiterhin eine Tabaksteuerbelastung in einer Relation von 80 Prozent
derer für Zigaretten gleicher Kleinverkaufspreise ergibt. Dabei erfolgen die jährlichen
Anpassungsschritte im Gleichlauf zu Zigaretten zum 1. Januar der Jahre 2027 bis 2030.
Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Erhitzter Tabak
in Mio. Euro
2027 172
2028 296
2029 438
2030 595
7. Wasserpfeifentabak
Für Wasserpfeifentabak gilt nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 neben dem Steuersatz für
Pfeifentabak seit 1. Januar 2022 eine nationale Zusatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt
diese 23 Euro je Kilogramm. Eine Anpassung der Zusatzsteuer erfolgt nicht.
Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Wasserpfeifentabak
in Mio. Euro
2027 31
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Wasserpfeifentabak
in Mio. Euro
2028 37
2029 49
2030 66
8. Substitute für Tabakwaren
Der Steuertarif für Substitute für Tabakwaren ist sachgerecht-moderat fortzuschreiben, um
auch weiterhin eine angemessene Tabaksteuerbelastung dieser Besteuerungskategorie zu
gewährleisten. Mit Blick auf das Gesundheitsgefährdungspotenzial sowohl nikotinhaltiger,
als auch -freier Produkte sowie den administrativen Aufwand ist weiterhin ein einheitlicher,
spezifischer Steuertarif festzusetzen.
Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Substitute für
Tabakwaren
in Mio. Euro
2027 26
2028 34
2029 39
2030 44
9. Zusammenfassende Übersicht zu den prognostizierten Tabaksteuereinnahmen
Die Gegenüberstellung der geschätzten Einnahmen mit und ohne Änderungen des
Tabaksteuergesetzes ergibt folgendes Bild:
Tabaksteuereinnahmen in Mio. Euro
Jahr
Steuerschätzung
mit Gesetzesänderung
Steuerschätzung
ohne Gesetzesänderung*
Steuermehreinnahmen
2027 17.786 17.030 756
2028 18.575 16.980 1.595
2029 19.438 16.890 2.548
2030 20.409 16.820 3.589
* Ergebnis der 170. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ vom 7. Mai 2026 in
Stralsund
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen
wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen.
IV. Alternativen
Als Alternative zur vorgenommenen Änderung des Tabaksteuergesetzes stünde die
einmalige, aber signifikante Erhöhung der Tabaksteuer jeder einzelnen Besteuerungskategorie.
Diese Lösungsalternative wurde nicht gewählt, um eine Abwanderung der Konsumenten zu
im Ausland gekauften Tabakwaren oder illegalen Tabakwaren des Schwarzmarktes zu
verhindern. Ein vermindertes Steueraufkommen und negative Auswirkungen auf die Wirtschaft
als Folge der Ausweichbewegung der Konsumenten wären bei dieser Lösungsalternative
nicht ausgeschlossen gewesen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes folgt
aus Artikel 105 Absatz 2 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar. Dies gilt insbesondere auch für den Fortbestand zusätzlicher Steuern auf
Rauchtabak, soweit dieser als erhitzter Tabak oder Wasserpfeifentabak einzustufen ist und
die Besteuerung von Substituten für Tabakwaren. Die Voraussetzungen von Artikel 1
Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2020/262/EU des Rates vom 19. Dezember 2019 über das
allgemeine Verbrauchsteuersystem liegen vor (siehe hinsichtlich erhitztem Tabak das Urteil
des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-336/22 vom 14. März 2024).
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es ist nicht vorgesehen, Regelungen zu vereinfachen oder aufzuheben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
Die Maßnahmen betreffen das 4. Prinzip nachhaltiger Entwicklung der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie 4d: Die öffentlichen Haushalte sind der Generationengerechtigkeit in allen
Dimensionen der Nachhaltigkeit verpflichtet. Die Finanzmärkte sollen die Erfordernisse
einer nachhaltigen Entwicklung berücksichtigen.
Zudem steht das Vorhaben im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel, die Raucherquote zu
senken.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz wirkt sich ausschließlich auf den Bundeshaushalt wie folgt aus:
Gesamtbetrachtung
Gebietskörperschaft
Steuermehreinnahmen in Mio. Euro
2027 2028 2029 2030
Insgesamt 756
1.595 2.548 3.589
Bund 756 1.595 2.548 3.589
der - - - - Län
- - Gemeinden - -
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026
einmalige Personalausgaben vor allem bei der zentralen Steuerzeichenstelle für die
Bearbeitung von Erlass-/Erstattungsanmeldungen sowie für die Anpassung der
Sortenverzeichnisse im IT-Verfahren TARA in Höhe von rund 525 Tsd. Euro. Außerdem entstehen
einmalige Sachkosten für die Anpassung des IT-Verfahrens ATLAS in Höhe von 25 Tsd. Euro.
Dem ITZBund entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige
Sachausgaben für die Anpassung von IT-Verfahren in Höhe von rund 32 Tsd. Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan
08 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
- - - 1.1 - - - -
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirt-
schaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschafts-
zweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
s
l
2.1 § 2 TabStG
i. V. m. § 32
TabStV
2.960
Anzah
54.908 Zwei
Einzelmaßnahmen
jeweil
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vor-
gabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü-
gig“
(Begründung)
geringfügig
Summe (in
Tsd. Euro)
davon aus
Informati-
onspflichten
(IP)
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkos-
ten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 2 Tab-
StG i. V.
m. § 32
TabStV
Bun
d
9 12
Einzelmaßnahmen
geringfügig
3.2
§ 2 Tab-
StG i. V.
m. § 32
TabStV
Bun
d
1.016 161,42 164
3.3
§ 2 Tab-
StG i. V.
m. § 32
TabStV
Bun
d
1.000 104,00 104
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder „ge-
ringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfü-
gig“
(Begründung)
Summe
(in Tsd.
Euro)
2
davon
Bund
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft
Durch die Änderung des Tabaksteuergesetzes entstehen Kosten in Höhe der
Mehrbelastung der Tabaksteuer. Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten in Höhe der in
Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen vollständig über die Preise für Zigaretten,
Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und
Substitute für Tabakwaren an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben
werden, somit entstehen der Wirtschaft keine weiteren Kosten.
Für die Bürgerinnen und Bürger
Durch die Erhöhung der Tabaksteuer sind durch die vollständige Weitergabe der
Steuererhöhung an die Bürgerinnen und Bürger unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise für
Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak,
Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie das Preisniveau zu erwarten. Den Bürgerinnen
und Bürgern entstehen somit weitere Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten
Steuermehreinnahmen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Auswirkungen
auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz ist nicht befristet, da die Tabaksteuer als Verbrauchsteuer einerseits der
Einnahmeerzielung und Sicherung des Steueraufkommens dient und andererseits Ziele im
Bereich der öffentlichen Gesundheit verfolgt.
Die Evaluierung erfolgt durch die vonseiten der Zollverwaltung regelmäßig vorgenommene
Auswertung der Steuereinnahmenentwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Tabaksteuergesetzes)
Artikel 1 regelt die Änderung von § 2 Absatz 1 und § 38 des Tabaksteuergesetzes.
Zu Nummer 1
Artikel 1 Nummer 1 regelt die Neufassung der § 2 Absatz 1, indem die Tabaksteuertarife
über den Zeitraum 1. Januar 2027 bis zum Jahr 2030 fortgeschrieben werden. Die
Systematik der bisherigen Besteuerung der Tabakwarengattungen wird aufrechterhalten.
Für Zigaretten und Feinschnitt werden die Erhöhungen der Regelsteuersätze sowie der
festen Mindeststeuersätze in vier Schritten normiert. Der anzuwendende Steuersatz ergibt
sich mittels Vergleichs zwischen Regelsteuersatz, festem Mindeststeuersatz bzw. festem
und variablem Mindeststeuersatz (ab 2030). Zur Anwendung gelangt jeweils der
Steuersatz, aus dem der höchste Steuerbetrag resultiert. Dadurch ergeben sich im Einzelnen
nachfolgende Steuersätze für Zigaretten:
Zigaretten
Zeitraum
Regelsteuersatz
Fester
Mindeststeuersatz*
Variabler
Mindeststeuersatz (VMS)**
Cent je Stück % Cent je Stück Cent je Stück
1. Januar 2027 -
31. Dezember 2027
13,44 20,00 27,64
1. Januar 2028 -
31. Dezember 2028
14,65 20,00 30,13
1. Januar 2029 -
31. Dezember 2029
15,97 20,00 32,84
1. Januar 2030 -
14. Februar 2031
17,41 20,00 35,80
Ab 15. Februar
17,41 20,00 35,80 VMS 2030
*abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der jeweils zu versteuernden
Zigarette
**abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der jeweils zu versteuernden
Zigarette. Der variable Mindeststeuersatz des jeweiligen Jahres basiert auf dem gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten des Vorjahres (2030) und gilt erstmals
ab dem 15. Februar 2031.
Für Feinschnitt ergeben sich folgende Steuersätze:
Feinschnitt
Zeitraum
Regelsteuersatz
Fester
Mindeststeuersatz*
Variabler
Mindeststeuersatz (VMS)**
Euro je kg % Euro je kg Euro je kg
1. Januar 2027 -
31. Dezember 2027
74,17 17,58 155,74
1. Januar 2028 -
31. Dezember 2028
89,00
17,58 186,89
1. Januar 2029 -
31. Dezember 2029
106,80 17,58 224,27
1. Januar 2030 -
14. Februar 2031
128,16 17,58 269,12
Ab 15. Februar
128,16 17,58 269,12 VMS 2030
*abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des jeweils zu versteuernden
Feinschnitts
**abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des jeweils zu versteuernden
Feinschnitts. Der variable Mindeststeuersatz des jeweiligen Jahres basiert auf dem gewichteten
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt des Vorjahres (2030) und gilt erstmals
ab dem 15. Februar 2031.
Zudem wird der Regelsteuersatz sowie der feste Mindeststeuersatz für Zigarren/Zigarillos
in vier Schritten erhöht.
Die Besteuerungskategorie Zigarren/Zigarillos umfasst eine heterogene Gruppe an
Produkten. Einerseits handelt es sich um hochpreisige Zigarren, deren Herstellung durch oftmals
Kleinunternehmen lohnintensiv erfolgt. Die Preissensibilität der Konsumenten ist relativ
unelastisch. Der Konsum erfolgt unregelmäßig und in geringer Stückzahl. Andererseits
umfasst die Besteuerungskategorie Zigarillos des Niedrigpreissegmentes, die unter
Umständen Substitutionseffekte zu anderen Besteuerungskategorien, insbesondere Zigaretten und
Feinschnitt haben können.
Die Erwägungen zu Zigarren und Zigarillos gelten auch für Pfeifentabak, welche ebenso
Nischenprodukte kleiner bzw. mittelständischer Unternehmen sind. Gleichwohl sollten auch
sie zur Vermeidung von Substitutions- und Ausweichbewegungen ein angemessenes,
aufwachsendes Besteuerungsniveau aufweisen. Daher wird der Regelsteuersatz sowie der
feste Mindeststeuersatz für Pfeifentabak ebenfalls in vier Schritten erhöht.
Für erhitzten Tabak ergibt sich die Steuer aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 Tabaksteuergesetz,
nach dem sich die Erhöhungen des Steuertarifs für Zigaretten auch auf erhitzten Tabak
auswirken. So wird erhitzter Tabak seit 1. Januar 2022 in Höhe von 80 Prozent des
Steuertarifs von Zigaretten besteuert.
Für Wasserpfeifentabak gilt nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Tabaksteuergesetz neben dem
Steuersatz für Pfeifentabak seit 1. Januar 2022 eine nationale Zusatzsteuer, die dem
Jugend- und Gesundheitsschutz dient. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt diese 23 Euro je
Kilogramm. Eine Anpassung der Zusatzsteuer erfolgt nicht.
Zudem wird der Steuersatz für Substitute für Tabakwaren in vier Schritten erhöht.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Aufgrund der kurzfristigen Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten, Feinschnitt,
Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für
Tabakwaren zum 1. Januar 2027 ist die in § 38 Absatz 3 Tabaksteuergesetz gesetzlich festgelegte
Bestellfrist für Steuerzeichen von 2 Monaten vorübergehend auf sechs Wochen zu
verkürzen. Dazu wird ein neuer Absatz 3a eingefügt, der bis zum 31. Dezember 2026 gilt.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung.
Zu Artikel 2 (Änderung der Tabaksteuerverordnung)
Der Zeitraum zur Anwendung der bisherigen Regelung aus § 61 Tabaksteuerverordnung
ist ausgelaufen, sie ist daher zu löschen.
Aufgrund der kurzfristigen Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten, Feinschnitt,
Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für
Tabakwaren zum 1. Januar 2027 ist die in § 32 Absatz 3 Nummer 3 Tabaksteuerverordnung
gesetzlich festgelegte Bestellfrist für Steuerzeichen bei Steuertarifänderung von acht Wochen
vorübergehend auf sechs Wochen zu verkürzen. Dazu wird eine neue Übergangsregelung
in § 61 Tabaksteuerverordnung aufgenommen, die bis zum 31. Dezember 2026 gilt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes. Das
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 17 - Drucksache 443/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Gesetzentwurf)