Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Nationales Entsorgungsprogramm)
Text
Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Nationales Entsorgungsprogramm)
[Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter
Brennelemente und radioaktiver Abfälle
(Nationales Entsorgungsprogramm)
Inhal tsverzeichnis
Seite
Vorwort ......................................................................................................... 3
1 Grundlagen der Entsorgungspolitik .............................................. 5
2 Bestand und Prognose radioaktiver Abfälle .................................. 8
2.1 Bestrahlte Brennelemente und Abfälle aus der
Wiederaufarbeitung ........................................................................... 8
2.1.1 Bestand ............................................................................................. 8
2.1.2 Prognose ........................................................................................... 8
2.2 Sonstige radioaktive Abfälle ............................................................. 9
2.2.1 Bestand ............................................................................................. 9
2.2.2 Prognose ........................................................................................... 10
3 Entsorgung radioaktiver Abfälle ................................................... 12
3.1 Entsorgung der bestrahlten Brennelemente und der Abfälle
aus der Wiederaufarbeitung .............................................................. 12
3.1.1 Zwischenlagerung ............................................................................. 12
3.1.2 Endlagerung ...................................................................................... 13
3.1.3 Forschung ......................................................................................... 13
3.2 Entsorgung der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle ................. 15
3.2.1 Rückbau der kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen ............... 15
3.2.2 Konditionierung und Zwischenlagerung der Abfälle ........................ 15
3.2.3 Endlager Konrad ............................................................................... 16
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
vom 3. Dezember 2025 gemäß Beschluss vom 14. Dezember 2001 auf Bundestagsdrucksache 14/7840.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3363
21. Wahlperiode 05.12.2025
Seite
3.2.4 Schachtanlage Asse II ....................................................................... 16
3.2.5 Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben ..................................... 16
3.2.6 Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle
nach StandAG ................................................................................... 16
4 Rechtsrahmen der nuklearen Entsorgung in Deutschland .......... 17
5 Öffentlichkeitsbeteiligung .............................................................. 18
5.1 Nationales Entsorgungsprogramm .................................................... 18
5.2 Standortauswahlgesetz ...................................................................... 18
5.3 Genehmigungsverfahren für Anlagen und Einrichtungen zur
Entsorgung ........................................................................................ 19
6 Kosten und Finanzierung ............................................................... 20
6.1 Kosten und Finanzierung der Öffentlichen Hand .............................. 20
6.2 Sonderfall THTR .............................................................................. 21
6.3 Kosten und Finanzierung der Stilllegung von
Leistungsreaktoren............................................................................ 21
6.4 Einrichtung des kerntechnischen Entsorgungsfonds (KENFO) ....... 21
6.5 Kosten und Finanzierung der Endlagerung ........................................ 22
6.5.1 Endlager Konrad (radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung) ......................................................................... 22
6.5.2 Standortauswahl................................................................................ 22
6.5.3 Endlager Morsleben .......................................................................... 22
6.5.4 Schachtanlage Asse II ....................................................................... 22
Vorwort
Die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die
verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle verpflichtet die
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ein Nationales Entsorgungsprogramm zu erstellen und bis spätestens
zum 23. August 2015 gegenüber der Europäischen Kommission zu notifizieren; spätere wesentliche Änderungen
sind ebenfalls zu notifizieren. Die Bundesregierung überprüft das Nationale Entsorgungsprogramm regelmäßig,
mindestens aber alle zehn Jahre, gemäß § 2c Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG).
Das Nationale Entsorgungsprogramm (NaPro) der Bundesregierung wird unter Federführung des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) erstellt. Es legt die Strategie
für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle fest.
Die Bundesregierung kommt der ihr durch die Richtlinie 2011/70/Euratom auferlegten Berichtspflicht in
mehreren Berichten nach (Abbildung 0.1). Das Nationale Entsorgungsprogramm enthält eine programmatische
Gesamtschau der Entsorgungsplanung. Über den aktuellen Stand der Entsorgung wird alle drei Jahre im Rahmen des
Berichts für die Überprüfungskonferenz des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung
abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle berichtet. Fortschritte
bei der Durchführung des Nationalen Entsorgungsprogramms werden auch alle drei Jahre (erstmals zum 23.
August 2015) im Rahmen des Berichts zur Durchführung der Richtlinie 2011/70/Euratom gegenüber der
Europäischen Kommission dargestellt. In diesem Zusammenhang wird auch das Verzeichnis radioaktiver Abfälle
(Bestand und Prognose) fortgeschrieben und der Europäischen Kommission vorgelegt. Dies gilt auch für den Bericht
über Kosten und Finanzierung der Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle.
Die Europäische Kommission hatte in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass bei der Berichterstattung durch
die Mitgliedsstaaten unterschiedliche Stichtage in der Berichterstattung zu den Inventaren an radioaktiven
Abfällen verwendet wurden. Sie weist mit Bezug auf die Richtlinie 2011/70/Euratom darauf hin, dass die
Berichterstattung im Rahmen des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter
Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle (Joint Convention) genutzt werden
soll. Daher hatte sich das BMUKN dazu entschieden, den Stichtag des Verzeichnisses radioaktiver Abfälle an den
Stichtag der Joint Convention anzupassen. Diese Anpassung erfolgte mit dem Bericht des Jahres 2021. Aufgrund
der COVID-19 Pandemie wurde nunmehr jedoch die Joint Convention um ein Jahr verschoben, sodass eine
erneute Anpassung der Stichtage notwendig war.
Seit der erstmaligen Erstellung des Nationalen Entsorgungsprogramms im Jahr 2015 wurde der rechtliche und
organisatorische Rahmen der Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle kontinuierlich
weiterentwickelt. Die 14. und 15. Änderung des Atomgesetzes (2015, 2017), das Inkrafttreten des
Strahlenschutzgesetzes (2017) sowie dieses konkretisierende Verordnungen führten zu einer Anpassung des nationalen Regelwerks
an europäische Vorgaben und zu einer grundlegenden Modernisierung des Strahlenschutzrechts. Mit der
Novellierung des Standortauswahlgesetzes (2017) wurde ein partizipatives, wissenschaftsbasiertes Auswahlverfahren
eingeführt, das durch die Endlagersicherheitsanforderungsverordnung und die
Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (2020) weiter konkretisiert wurde. Der Atomausstieg wurde 2023 mit der Abschaltung der letzten
Leistungsreaktoren vollzogen.
Im Zuge der Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung (2016) wurden Zuständigkeiten
neu geregelt: Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) übernahm die operative Verantwortung für
die Endlagerprojekte und das Standortauswahlverfahren, während das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen
Entsorgung (BASE) für die Auf-sicht und Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig wurde. Mit der Neuordnung der
Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (2017) liegt die Verantwortung für die Zwischen- und
Endlagerung der radioaktiven Abfälle, die aus der gewerblichen Erzeugung von Elektrizität stammen, vollständig beim
Bund. Die Finanzierung für diesen Bereich erfolgt über den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen
Entsorgung (KENFO), in den die Betreiber entsprechende Gelder eingezahlt haben. Die 2017 gegründete Gesellschaft
für Zwischenlagerung mbH (BGZ) übernahm bis 2020 schrittweise den Betrieb der Zwischenlager. Stilllegung
der Atomkraftwerke und fachgerechte Verpackung der daraus resultierenden radioaktiven Abfälle verbleiben bei
den Betreibern.
Abbildung 0.1: Konzept der Bundesregierung zur Erfüllung der Berichtspflicht im Rahmen der
Richtlinie 2011/70/Euratom
Bei den Endlagerprojekten und der Schachtanlage Asse II schreitet die Umsetzung weiter voran. Das Endlager
Konrad befindet sich aktuell im Bau, die Stilllegung des Endlagers Morsleben wird fortgeführt und die
Rückholung der radioaktiven Abfälle aus der Schachtanlage Asse II wird vorbereitet. Das Standortauswahlverfahren für
ein Endlager für hochradioaktive Abfälle läuft seit 2017 und befindet sich derzeit in Schritt 2 der Phase I, in der
Standortregionen für die übertägige Erkundung ermittelt werden.
Parallel wurden Zwischenlagerkapazitäten erweitert. Neben der Übernahme bestehender Anlagen wurden u. a.
neue Lager in Grafenrheinfeld, Neckarwestheim und Brunsbüttel errichtet bzw. in Betrieb genommen. Die
Rückführung radioaktiver Abfälle aus dem Ausland wurde fortgesetzt – insbesondere wurde die Rückführung
verglaster Abfälle aus Frankreich Ende 2024 abgeschlossen.
1 Grundlagen der Entsorgungspolitik
Die Nutzung der Kernspaltung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in der Bundesrepublik Deutschland
endete am 15. April 2023. Die Abgabe von bestrahlten Brennelementen aus Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (im Folgenden Leistungsreaktoren genannt) an
Wiederaufarbeitungsanlagen ist seit dem 1. Juli 2005 nicht mehr zulässig.
Die Ausfuhr von bestrahlten Brennelementen aus Anlagen, die der Spaltung von Kernbrennstoffen, aber nicht der
gewerblichen Erzeugung von Elektrizität dienen (im Folgenden Nicht-Leistungsreaktoren genannt), ist
grundsätzlich nur noch aus schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung oder ausreichenden Versorgung deutscher
Forschungsreaktoren zulässig, vgl. § 3 Absatz 6 Satz 1 AtG.
Laut AtG hat der Bund Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Die
Bundesregierung plant, alle Arten radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen endzulagern. Dazu
wird die Schachtanlage Konrad, ein ehemaliges Eisenerzbergwerk in Salzgitter, zu einem Endlager für radioaktive
Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung umgerüstet. Der Standort eines Endlagers für hochradioaktive
Abfälle wird durch ein Auswahlverfahren festgelegt, welches im Jahr 2017 gestartet wurde. Im Rahmen dieses
Verfahrens wird auch geprüft, ob am Standort des Endlagers für hochradioaktive Abfälle ein weiteres Endlager
für schwach- und mittelradioaktive Abfälle errichtet werden kann (vgl. § 1 Absatz 6 StandAG). In dieses sollen
dann unter anderem die aus der Schachtanlage Asse II rückzuholenden Abfälle endgelagert werden.
Der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich der Endlagerung an die privatwirtschaftlich
organisierte Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) unter der Beteiligungsverwaltung des BMUKN
übertragen, deren alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Die Betreiber- und Betriebsführungsaufgaben werden in der
BGE gebündelt. Sie übernimmt damit die operativen Aufgaben der Standortauswahl, der Errichtung, des Betriebs
und der Stilllegung von Endlagern und der Schachtanlage Asse II sowie die Produktkontrolle der endzulagernden
Abfälle. Zudem ist die BGE für die Entwicklung entsprechender Endlagerbehälter für hochradioaktive Abfälle
und für die Planung und den Betrieb des Eingangslagers und einer erforderlichen Konditionierungsanlage
zuständig.
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) als Bundesoberbehörde ist grundsätzlich die
zuständige Zulassungs- und Aufsichtsbehörde der vom Bund einzurichtenden Anlagen zur Endlagerung. Auch
für Genehmigungen zur Aufbewahrung und Beförderung von Kernbrennstoffen sowie für den Vollzug der
staatlichen Verwahrung ist das BASE zuständig. Darüber hinaus führt es die atom- und strahlenschutzrechtliche
Aufsicht über die Schachtanlage Asse II und das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) sowie die
Aufsicht über den Vollzug des Standortauswahlverfahrens. Außerdem ist das BASE Träger der
Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren.
Das BMUKN lässt sich zu sicherheitstechnischen und generischen Fragestellungen sowie zur Betriebserfahrung
in allen Arten von kerntechnischen Anlagen oder Einrichtungen durch seine Beratungsgremien, die Reaktor-
Sicherheitskommission (RSK), die Strahlenschutzkommission (SSK) und die Entsorgungskommission (ESK),
beraten.
Vor diesem Hintergrund sind die tragenden Elemente des Nationalen Entsorgungsprogramms durch folgende
Eckpunkte gekennzeichnet:
– Die Entsorgung von radioaktiven Abfällen erfolgt grundsätzlich in nationaler Verantwortung. Die
Endlagerung soll im Inland erfolgen.
– Es sollen drei Endlager errichtet werden: Das Endlager Konrad für radioaktive Abfälle mit
vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, ein Endlager für hochradioaktive Abfälle und ein weiteres Endlager für die schwach-
und mittelradioaktiven Abfälle, die nicht im Endlager Konrad endgelagert werden können.
− Die aus der Schachtanlage Asse II rückzuholenden radioaktiven Abfälle besitzen eine vernachlässigbare
Wärmeentwicklung. Im Rahmen des Standortauswahlverfahrens für ein Endlager für hochradioaktive
Abfälle wird auch bewertet, ob am Standort des Endlagers für hochradioaktive Abfälle ein Endlager für
die aus der Schachtanlage Asse II rückgeholten Abfälle und weitere Abfälle, die nicht im Endlager
Konrad endgelagert werden können, errichtet werden kann. Dazu gehören auch das angefallene und
anfallende abgereicherte Uran aus der Urananreicherung (Urantails1), sollte eine weitere Verwertung nicht
erfolgen.
1 „Urantails“ umfasst hier das als Folge der Urananreicherung bei der URENCO in Gronau entstandene abgereicherte Uran.
– Der Standort für das Endlager für hochradioaktive Abfälle soll bis Mitte des Jahrhunderts festgelegt werden.
Nach der Festlegung des Standorts soll das Endlager für hochradioaktive Abfälle inkl. eines Eingangslagers
für die Transport- und Lagerbehälter und einer Konditionierungsanlage errichtet werden.
– Soweit eine Abbauverpflichtung besteht, soll der Rückbau aller Leistungsreaktoren sowie anderer
kerntechnischer Anlagen und Einrichtungen, die im Betrachtungszeitraum außer Betrieb gehen, so rechtzeitig
erfolgen, dass die dabei entstehenden radioaktiven Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung in das
Endlager Konrad eingelagert werden können.
– Zu Beginn der 2030er Jahre soll die Einlagerung von bis zu 303.000 Kubikmetern radioaktiver Abfälle mit
vernachlässigbarer Wärmeentwicklung2 in das Endlager Konrad beginnen. Die Dauer des
Einlagerungsbetriebs für das planfestgestellte Abfallvolumen von 303.000 m3 soll einen Zeitraum von 40 Jahren nicht
überschreiten.
– Mit der ersten Teilgenehmigung für das Endlager für hochradioaktive Abfälle soll am Standort auch ein
Eingangslager sowie gegebenenfalls eine Konditionierungseinrichtung für bestrahlte Brennelemente und
Abfälle aus der Wiederaufarbeitung (beide in Verantwortung der BGE) genehmigt werden. Dadurch wird die
Voraussetzung für den Beginn der Räumung der bestehenden Brennelemente-Zwischenlager geschaffen
werden.
– Die bestrahlten Brennelemente und die Abfälle aus der Wiederaufarbeitung sollen bis dahin an vorhandenen
Zwischenlagerstandorten aufbewahrt werden. Varianten wie die Regionalisierung oder Zentralisierung der
Zwischenlagerung führen für die Zeit bis zur Feststellung des Standorts im Rahmen des StandAG zu keinen
sicherheitstechnischen oder wirtschaftlichen Vorteilen.
– Die Einlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen in das Endlager für radioaktive Abfälle
Morsleben ist beendet. Das Endlager soll stillgelegt und langfristig sicher verschlossen werden.
– Natürlich vorkommende radioaktive Stoffe (Naturally Occuring Radioactive Material – NORM) werden in
Deutschland grundsätzlich nicht als radioaktiver Abfall betrachtet.
Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle gilt bis zur Abgabe an ein Endlager oder eine Landessammelstelle
grundsätzlich das Verursacherprinzip. So haben diejenigen, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, dafür Sorge zu
tragen, dass anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile schadlos
verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden.
Ausgenommen sind Betreiber von Leistungsreaktoren3, die gemäß Entsorgungsübergangsgesetz ihre fachgerecht
verpackten radioaktiven Abfälle – nach Vorliegen der Voraussetzungen – an einen vom Bund mit der
Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten, die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ),
abgeben. Mit der Abgabe der fachgerecht verpackten Abfälle an die BGZ geht die Finanzierungsverantwortung auf
den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) und die Handlungspflicht der Betreiber
zur Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle auf den Bund über. Die finanziellen Mittel für die Zwischen- und
Endlagerung wurden dem Bund von den Betreibern 2017 in einem öffentlich-rechtlichen Fonds, dem KENFO, zur
Verfügung gestellt.
Radioaktive Abfälle aus Industrie, Medizin und Forschung müssen zunächst an die Sammelstellen der Länder
(Landessammelstellen) abgeliefert und dort zwischengelagert werden. Die Landessammelstellen führen die bei
ihnen zwischengelagerten radioaktiven Abfälle an ein Endlager ab.
2 Diese radioaktiven Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung entsprechen einer Teilmenge der schwach- und mittelradioaktiven
Abfälle.
3 Gilt nur für die in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlagen.
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2 Bestand und Prognose radioaktiver Abfälle
Eine detailliertere Aufschlüsselung des Bestandes radioaktiver Abfälle ist dem Bericht Verzeichnis radioaktiver
Abfälle zu entnehmen. Dieses Verzeichnis wird im dreijährigen Turnus fortgeschrieben.
2.1 Bestrahlte Brennelemente und Abfälle aus der Wiederaufarbeitung4
2.1.1 Bestand
Zum Stichtag 31. Dezember 2023 sind aus dem Betrieb der Leistungsreaktoren in der Bundesrepublik
Deutschland etwa 16.711 Mg SM5 in Form bestrahlter Brennelemente (BE) angefallen. 6.673 Mg SM an bestrahlten
Brennelementen sind zur Wiederaufarbeitung oder zum dauerhaften Verbleib im Ausland aus den
Kernkraftwerken abtransportiert und entsorgt worden. Die verbleibenden 10.038 Mg SM4 müssen in der Bundesrepublik
Deutschland direkt endgelagert werden. Ihr derzeitiger Verbleib ist in Tabelle 2.1 dargestellt.
Tabel le 2.1: Bestand bestrahlter Brennelemente aus deutschen Leistungsreaktoren, die zum
Stichtag 31. Dezember 2023 in Deutschland lagerten
Lagerort Behälter Brennelemente Masse
Kernkraftwerk-Lagerbecken 5.204 BE 1.896 Mg SM
Trockene Behälterlagerung in
Standortzwischenlagern
822 23.904 BE 7.463 Mg SM
Trockene Behälterlagerung in den Zwischenlagern
Ahaus, Gorleben und dem Zwischenlager Nord
76 5.343 BE 675 Mg SM
Summe 34.451 BE 10.038 Mg SM4
Aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente im europäischen Ausland und im Inland angefallene
verglaste hochradioaktive Abfälle lagern zum Stichtag 31. Dezember 2023 in 119 Behältern im
Transportbehälterlager Gorleben, im Zwischenlager Nord in Rubenow und im Transportbehälterlager Biblis.
Die aus Nicht-Leistungsreaktoren stammende Menge bestrahlten Kernbrennstoffs ist deutlich geringer als die zu
entsorgende Menge aus Leistungsreaktoren. Die aus den Nicht-Leistungsreaktoren stammende Menge an
bestrahltem Kernbrennstoff lagert in den Nasslagern der Forschungsreaktoren in Berlin (102 kg SM), Garching
(334 kg SM) und Mainz (764 g Uran) und in 479 Behältern (11 Mg SM, trockene Zwischenlagerung) im
Brennelemente-Zwischenlager in Ahaus, im AVR-Behälterlager in Jülich und im ZLN in Rubenow.
2.1.2 Prognose
Es sind etwa 10.000 Mg SM in Form bestrahlter Brennelemente aus den Leistungsreaktoren angefallen, die
endgelagert werden müssen. Aus den Nicht-Leistungsreaktoren wird eine Abfallmenge im Bereich von 10 bis
12 Mg SM erwartet.
Die Menge an verglasten hochradioaktiven Abfällen ist in Tabelle 2.2 dargestellt.
4 Hochradioaktive Abfälle.
5 Megagramm Schwermetall (Mg SM) ist die Einheit der Schwermetallmasse und damit ein Maß für den Brennstoffgehalt (Uran,
Plutonium und Thorium) eines Brennelements. Die Mengenangaben wurden auf ganze Zahlen gerundet. Durch die Rundungsprozedur können
sich bei der Summenbildung geringe Abweichungen zu anderweitig veröffentlichten Zahlen ergeben.
Tabelle 2.2: Prognose (einschließlich Bestand) der Mengen radioaktiver Abfälle aus der
Wiederaufarbeitung, die in der Bundesrepublik Deutschland endgelagert werden
müssen (Stand: 31. Dezember 2023)
Kokillen Behälter
Hochradioaktive verglaste Abfälle aus Frankreich 3.136 112
Hochradioaktive verglaste Abfälle aus dem Vereinigten Königreich 560 20
Hochradioaktive verglaste Abfälle aus der Wiederaufarbeitung in Karlsruhe 140 5
Summe 3. 836 137
Für den Forschungsreaktor in Berlin wurden auf Basis entsprechender Verträge alle bis zum Jahr 2016
angefallenen bestrahlten Brennelemente in das Herkunftsland des Brennstoffes zurücktransportiert. Die verbleibenden
bestrahlten Brennelemente der Forschungsreaktoren Berlin, Garching und Mainz sollen in Ahaus zentral
zwischengelagert werden.
2.2 Sonstige radioaktive Abfälle6
2.2.1 Bestand
Der Bestand an sonstigen radioaktiven Abfällen wird jährlich gemäß Atomrechtlicher Entsorgungsverordnung
(AtEV) an die BGE gemeldet, vgl. Tabelle 2.3. Die Verteilung nach Verursachergruppen der insgesamt zum
Stichtag 31. Dezember 2023 vorliegenden rund 134.300 m³ konditionierten radioaktiven Abfälle kann
Abbildung 2.1 entnommen werden.
Abbildung 2.1: Aufteilung des Bestandes sonstiger konditionierter radioaktiver Abfälle zum Stichtag
31. Dezember 2023 nach Verursachergruppen
6 Schwach- und mittelradioaktive Abfälle bzw. Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung zur Einlagerung im Endlager Konrad.
Tabelle 2.3: Bestand an sonstigen radioaktiven Abfällen (Stichtag 31. Dezember 2023)
Verarbeitungszustand Menge
Rohabfall und vorbehandelter Abfall 25.460 Mg
Konditionierte Abfallprodukte 23.186 m3
Endlagergebinde 111.094 m3
2.2.2 Prognose
Der zeitliche Verlauf des von den Abfallverursachern erwarteten kumulierten Anfalls radioaktiver Abfälle mit
vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, die nach gültigem Planfeststellungsbeschluss für die Einlagerung im
Endlager Konrad zur Verfügung stehen, ist in Abbildung 2.2 wiedergegeben.
Die Prognosewerte weichen vom Bestand in Kapitel 2.1.1 ab, weil der jährlich zu meldende Bestand an
konditionierten Abfällen nicht nur die final verpackten und zur Produktkontrolle angemeldete Abfälle umfasst, sondern
auch das Volumen von unverpackten Abfallprodukten, die vor der Einlagerung in das Endlager Konrad noch in
Konradverpackungen verpackt werden müssen, und von konditionierten Altabfällen, die vor der Einlagerung in
das Endlager Konrad noch nachdeklariert und gegebenenfalls sogar nachkonditioniert werden müssen. In der
Prognose in Abbildung 2.2 sind hingegen nur die Abfallmengen enthalten, die aus Sicht der
Ablieferungspflichtigen zu dem Zeitpunkt final konditioniert und fertig dokumentiert sind und nach positiver Prüfung durch die
Produktkontrolle für die Einlagerung abgerufen werden können.
Abbildung 2.2: Zeitlicher Verlauf des erwarteten kumulierten Anfalls radioaktiver Abfälle, die
gemäß Endlagerungsbedingungen Konrad konditioniert und verpackt und zur
Prüfung bei der Produktkontrolle angemeldet sind [m³]
Nach letzten Erhebungen werden nach 2045 keine größeren Abfallmengen aus der Stilllegung der
Leistungsreaktoren mehr erwartet. Ohne die aus der Schachtanlage Asse II rückzuholenden Abfälle und die Urantails ist von
einem Abfallgebindevolumen von rund 360.000 m³ auszugehen.
In der Schachtanlage Asse II wurden rund 47.000 m³ schwach- und mittelradioaktive Abfälle eingelagert. Diese
sollen geborgen, konditioniert und bis zur Endlagerung zwischengelagert werden. Derzeitige Schätzungen gehen
von einem Volumen der konditionierten Abfälle von circa 175.000 bis 220.000 m³ für die spätere Endlagerung
aus.
Für den Fall, dass eine weitere Verwertung nicht erfolgt, wird aus der Urananreicherung mit bis zu 100.000 m3
Abfallgebindevolumen mit abgereichertem Uran gerechnet.
3 Entsorgung radioaktiver Abfälle
3.1 Entsorgung der bestrahlten Brennelemente und der Abfälle aus der Wiederaufarbeitung
3.1.1 Zwischenlagerung
Die bestrahlten Brennelemente und die verglasten radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung werden
trocken in Transport- und Lagerbehältern aufbewahrt. Neben den dezentralen Brennelemente-Zwischenlagern an
den Kernkraftwerksstandorten gibt es die zentralen Brennelemente-Zwischenlager in Gorleben und Ahaus sowie
das Zwischenlager Nord. Am Standort des Zwischenlagers Nord wird ein Ersatztransportbehälterlager, kurz
ESTRAL, errichtet werden, in das die bisher in Halle 8 des Zwischenlagers Nord gelagerten 74 Castor-Behälter
umgelagert werden. Die BGZ übernahm ab 2017 im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Übertragung die
beiden zentralen Zwischenlager Gorleben und Ahaus und ab 1. Januar 2019 auf Grundlage des
Entsorgungsübergangsgesetzes die genehmigten dezentralen Brennelemente-Zwischenlager.
Voraussichtlich bis zum Jahr 2027 werden alle in den Leistungsreaktoren eingesetzten Brennelemente in etwa
1.050 Transport- und Lagerbehältern in Brennelemente-Zwischenlager verbracht worden sein. Die aus der
Wiederaufarbeitung zurückzuführenden verglasten radioaktiven Abfälle befinden sich ebenfalls in Transport- und
Lagerbehältern und werden in zentralen und dezentralen Brennelemente-Zwischenlagern gelagert. Für diese
Abfälle werden nach heutiger Prognose insgesamt 137 Transport- und Lagerbehälter benötigt. Weitere 24 leere,
innen-kontaminierte Brennelemente-Behälter (End Used Casks – EUC) wurden einer weiteren Verwertung
zugeführt.
Im Zuge der Evaluierung des Nationalen Entsorgungsprogramms wurde auch das Konzept der trockenen
Zwischenlagerung der bestrahlten Brennelemente und der verglasten radioaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung
in dickwandigen Transport- und Lagerbehältern mit dem Ergebnis geprüft, dass es sich weiterhin bewährt hat und
auch langfristig die Sicherheit von Menschen und Umwelt gewährleistet. Varianten wie die Regionalisierung oder
Zentralisierung der Zwischenlagerung führen für die Zeit bis zur Feststellung des Standorts im Rahmen des
StandAG zu keinen sicherheitstechnischen oder wirtschaftlichen Vorteilen. Ausreichende Zwischenlagerkapazitäten
für die Aufnahme aller bestrahlten Brennelemente und verglasten radioaktiven Abfälle aus der
Wiederaufarbeitung sind in Deutschland vorhanden.
Die atomrechtliche Genehmigung für die Aufbewahrung von Transport- und Lagerbehältern ist auf 40 Jahre
begrenzt. Nach heutigen Erkenntnissen kann in diesem Zeitraum eine Räumung der Lager nicht mehr umgesetzt
werden. Daher werden derzeit die Neugenehmigungsverfahren für die Zwischenlager bereits vorbereitet. Die
technischen und genehmigungsrechtlichen Vorkehrungen für eine verlängerte Aufbewahrung werden insbesondere
durch Untersuchungen in Forschungsprogrammen (siehe auch Kapitel 3.1.3) und durch die Erstellung eines
Regelwerkes für die verlängerte Zwischenlagerung, das die Anforderungen nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik berücksichtigt, getroffen. BMUKN und BASE haben mit der Erstellung eines Regelwerks für die erforderlichen
Sicherheitsnachweise für die verlängerte Zwischenlagerung begonnen, welches bis Ende 2025 erarbeitet werden
soll. Dieser Prozess zur Erstellung eines Regelwerks soll dann bis Mitte des Jahres 2026 abgeschlossen werden.
Der Schutz der Zwischenlager gegen kriminelle und terroristische Einwirkungen (Schutz vor Störmaßnahmen und
sonstigen Einwirkungen Dritter, SEWD) ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gewährleistet. Darüber
hinaus werden die zugrundeliegenden Einwirkungen („Lastannahmen“) im Rahmen eines definierten Verfahrens
regelmäßig und anlassbezogen evaluiert und ggf. angepasst. Sofern sich hieraus Anpassungen an die
Sicherungsanforderungen ergeben, werden diese im unterlagerten SEWD-Regelwerk abgebildet und vor Ort umgesetzt. Dieses
Verfahren ist unabhängig von der Dauer der Zwischenlagerung.
Da der Standort für das Endlager für hochradioaktive Abfälle voraussichtlich erst Mitte des Jahrhunderts
festgelegt werden soll und dort die Errichtung eines Eingangslagers für die Transport- und Lagerbehälter und einer
Konditionierungsanlage errichtet werden sollen, ist mit dem Beginn der Räumung der Lager erst in der zweiten
Hälfte des Jahrhunderts zu rechnen. Es ist Aufgabe der Betreiber dieser Lager, die sichere Zwischenlagerung bis
zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt der Endlagerung zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass zum
Zeitpunkt der Beendigung Zwischenlagerung die Transport- und Lagerbehälter nachweislich die Anforderungen
für sichere Transporte zur Endlagerung erfüllen.
3.1.2 Endlagerung
Das Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle und zur
Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz – StandAG) von 2013 wurde im Jahr 2017 novelliert. Wesentlicher
Ideengeber für diese Weiterentwicklung war der Abschlussbericht der Kommission Lagerung hoch radioaktiver
Abfallstoffe („Endlagerkommission“), die von 2014 bis 2016 tagte. Mit der im Jahr 2016 erfolgten Gründung der
BGE, die die Vorhabenträgerin des Standortauswahlverfahrens für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle ist,
und des im Geschäftsbereich des BMUKN angesiedelten BASE, dem Aufsicht und Begleitung des Vollzugs des
Standortauswahlverfahren obliegen, wurde auch in Deutschland die international übliche Trennung von
Vorhabenträgerin und Aufsichtsbehörde eingeführt. Diese Änderungen schafften die organisatorischen
Voraussetzungen für den Beginn des Standortauswahlverfahrens im Jahr 2017. Weitere wichtige organisatorische
Voraussetzungen für ein erfolgreiches Standortauswahlverfahren wurden durch die im Jahr 2020 erlassenen
Endlagersicherheitsanforderungs- und Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung geschaffen.
Zweck des weiterentwickelten StandAG ist es, in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten,
selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren denjenigen Standort für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
zu bestimmen, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahre gewährleistet. Das
Auswahlverfahren geht von gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen, Ausschlusskriterien und
Abwägungskriterien aus, die in mehreren Verfahrensphasen zur Eingrenzung der Standortoptionen anzuwenden und
durch sukzessiv zu verfeinernde vorläufige Sicherheitsuntersuchungen zu untersetzen sind.
Der Öffentlichkeit soll im Verfahren der Standortauswahl eine intensive Beteiligung auf nationaler und regionaler
Ebene ermöglicht werden. Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung ist ebenfalls das BASE.
Die Realisierung eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle d. h. bestrahlte Brennelemente und verglaste
radioaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung, hat im Standortauswahlverfahren Priorität. Die zusätzliche
Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle in einem zweiten Endlager am gleichen Standort darf nicht zu einer
Verringerung des Sicherheitsniveaus für die hochradioaktiven Abfälle oder zu einem Ausschluss von Standorten
auf Grund fehlender Flächengröße für schwach- und mittelradioaktive Abfälle führen.
Im Standortauswahlgesetz werden als mögliche Wirtsgesteine Steinsalz, Ton- und Kristallingestein genannt. Zu
allen drei Wirtsgesteinen wurden und werden national wie international langjährige Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten durchgeführt. Die vorliegenden Forschungsergebnisse fließen in die Untersuchung, Bewertung
sowie Ausweisung von Regionen in Deutschland mit potenziell geeigneten Wirtsgesteinen durch die BGE ein.
Nach Festlegung des Endlagerstandortes nach dem StandAG soll dort auch ein Eingangslager mit entsprechender
Konditionierungsanlage errichtet werden. Der benötigte Zeitraum für die Einlagerung ist vom Endlagerkonzept
abhängig.
Der bisherige Verlauf des Standortauswahlverfahrens zeigt, dass das seit 2013 im StandAG genannte Jahresziel
2031 für die Festlegung des Endlagerstandorts nicht realisierbar ist. Daher soll das StandAG unter Wahrung der
wesentlichen Verfahrensprinzipien, insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus, das das am auszuwählenden
Standort zu realisierende Endlagersystem gewährleisten muss, und der Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit, im
Jahr 2026 so novelliert werden, dass das gesamte Standortauswahlverfahren optimiert wird. Ziel der Optimierung
ist die Minimierung der Verfahrensdauer, so dass die Standortfestlegung zur Mitte dieses Jahrhunderts ermöglicht
wird.
3.1.3 Forschung
Der Bund ist gemäß § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG zuständig für die Bereitstellung von Endlagern für radioaktive
Abfälle. Der Bund hat, neben der Bereitstellung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen zur Realisierung
eines Endlagers, somit auch die Vorsorge zu tragen, mit entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
den Stand von Wissenschaft und Technik kontinuierlich fortzuschreiben und einen substanziellen Beitrag zu
Aufbau, Weiterentwicklung und Erhalt der wissenschaftlich-technischen Kompetenz sowie zur Nachwuchsförderung
zu leisten. Zumindest bis zur Stilllegung7 der Endlager ist die Sicherstellung der erforderlichen Kompetenz in
bergmännischer und nukleartechnischer Hinsicht zwingend erforderlich. Daher sind geeignete Maßnahmen zum
Kompetenzerhalt zu ergreifen.
7 Die Stilllegung umfasst alle nach Einstellung der Einlagerung getroffenen Maßnahmen einschließlich Verschluss des Endlagers zur
Herstellung eines wartungsfreien Zustandes, der die Langzeitsicherheit des Endlagers gewährleistet.
Der Bund fördert die nukleare Sicherheits- und Entsorgungsforschung. Entsprechende Förderkonzepte für
Forschung und Entwicklung der zuständigen Ressorts konkretisieren die Rahmenbedingungen und geben definierte,
für den Förderzeitraum relevante Forschungsschwerpunkte vor. Dabei kommt internationalen Kooperationen ein
hoher Stellenwert zu.
Das BMUKN verantwortet seit Dezember 2021 das Projektförderprogramm zur Sicherheitsforschung für
kerntechnische Anlagen 2021–2025 (zuvor in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz; BMWK). In seinem Rahmen wird u. a. gezielt nationale anwendungsorientierte Grundlagenforschung und
Kompetenz- und Nachwuchsentwicklung für die nukleare Sicherheit insbesondere in den Bereichen verlängerte
Zwischenlagerung und Behandlung hochradioaktiver Abfälle sowie Endlagerung gefördert. Darüber hinaus wird
auch die internationale Zusammenarbeit in gemeinsamen Forschungsprojekten (z. B. OECD/NEA, EURATOM)
zu diesen Bereichen unterstützt.
Eine ausführliche Darstellung des Projektförderprogramms findet sich in der Unterlage „Projektförderprogramm
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Sicherheitsforschung für kerntechnische Anlagen 2021–
2025“. Es ist durch eine amtliche Bekanntmachung in der jeweils geltenden Fassung unterlegt (derzeit BAnz AT
22.11.2023 B6).
Des Weiteren finanziert das BMUKN ressortakzessorische Forschung auf den Gebieten der Sicherheit
kerntechnischer Einrichtungen, der nuklearen Ver- und Entsorgung sowie des Strahlenschutzes.
Auch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) unterstützt die nationale
anwendungsorientierte Grundlagenforschung sowie Kompetenz- und Nachwuchsentwicklung für die nukleare
Sicherheit insbesondere in den Bereichen Reaktorsicherheitsforschung, Entsorgungsforschung und
Strahlenforschung. Zudem erfolgt auch hier die Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit in gemeinsamen
Forschungsprojekten (z. B. OECD/NEA, EURATOM). (Siehe Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen im
Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung in der nuklearen Sicherheitsforschung und der
Strahlenforschung, Bundesanzeiger vom 18.01.2024).
Das größte Forschungsprogramm stellt NUSAFE („Nukleare Entsorgung, Sicherheit und Strahlenforschung“) der
Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF) dar, die durch das BMFTR finanziert wird. Hier
liegt der Schwerpunkt des Programmes (Topic 1) auf der Entsorgungsforschung und damit auch auf dem
Kompetenzerhalt. Dies beinhaltet auch internationale Zusammenarbeiten. Im Topic 2 ist die Reaktorsicherheits-
forschung angesiedelt.
Zudem betreibt das BASE zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung zur Sicherstellung und
Endlagerung radioaktiver Abfälle, der Entsorgung radioaktiver Abfälle, des Transports und der Lagerung
radioaktiver Stoffe und Abfälle sowie der nuklearen Sicherheit und in sozio-technischen Bereichen der nuklearen
Entsorgung.
Zusätzlich tragen BGE und BGZ Verantwortung als Vorhabenträgerinnen für entsprechende aufgabenbezogene
Forschung und Entwicklung.
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) fördert unter anderem die
Forschung zum Rückbau kerntechnischer Anlagen (FORKA). Mit dieser Fördermaßnahme sollen der Schutz von
Mensch und Umwelt im kerntechnischen Rückbau und in der Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle
weiter verbessert sowie die Effizienz der eingesetzten Verfahren und Methoden erhöht werden. Gleichzeitig gilt
es, den Erhalt nuklearer Kompetenz und die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu unterstützen.
In Forschungsvorhaben, die unter Beteiligung der Gesellschaft für Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH und der
BGZ8 durchgeführt bzw. begleitet werden, wurden und werden Aspekte wie z. B. der Stand der trockenen
Zwischenlagerung in Deutschland und im internationalen Vergleich, technisches und nichttechnisches
Alterungsmanagement, das Langzeitverhalten der Behälter und eingelagerter Inventare sowie speziell auf die
Zwischenlagerung in Deutschland zutreffende Problemstellungen und das Thema Erfahrungsaustausch behandelt. Sie bilden
die Grundlage dafür, die Sicherheit der Zwischenlagerung auch über den bisher genehmigten Zeitraum
nachzuweisen.
8 https://bgz.de/forschungsprogramm/.
3.2 Entsorgung der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle
3.2.1 Rückbau der kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen
Soweit gesetzlich festgelegt, werden kerntechnische Anlagen und Einrichtungen (nachfolgend als Anlagen
bezeichnet) nach dem Ende der betrieblichen Nutzung abgebaut und aus der atomrechtlichen Überwachung
entlassen, wenn keine radioaktiven Stoffe im Sinne des Gesetzes mehr vorhanden sind.
Für die Anlagen, die nach § 7 Absatz 3 Satz 4 AtG unverzüglich stillzulegen und abzubauen sind, sollen nach
Planung der Betreiber die Stilllegung und der Abbau dieser Anlagen voraussichtlich bis zum Jahr 2045
abgeschlossen sein.
Im Rahmen seines Antrags auf Stilllegung und Abbau hat der Anlagenbetreiber das gewählte Rückbaukonzept
der zuständigen Behörde vorzulegen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird für den gesamten Rückbau eines
Leistungsreaktors im Durchschnitt mit einem Zeitraum von 15 bis 20 Jahren pro Reaktorblock gerechnet. Die
hierbei laut ESK9 zu erwartende Gesamtmasse für einen DWR beläuft sich auf etwa 600 000 Mg (circa 30 Prozent
aus dem Kontrollbereich, circa 65 Prozent aus dem Überwachungsbereich, circa 5 Prozent aus sonstigen
Bereichen) und für einen SWR auf etwa 400 000 Mg (circa 55 Prozent aus dem Kontrollbereich, circa 40 Prozent aus
dem Überwachungsbereich, circa 5 Prozent aus sonstigen Bereichen). Bei beiden Anlagentypen sind etwa 2
Prozent der aus dem Kontrollbereich stammenden Massen (ca. 4 000 Mg) als radioaktiver Abfall zu entsorgen.
Die Anlagen der Öffentlichen Hand sind bereits seit vielen Jahren abgeschaltet und befinden sich im
fortgeschrittenen Rückbau. Darunter fallen z. B. die ehemaligen Leistungsreaktoren der DDR (KGR, KKR), die heute der
bundeseigenen EWN gehören, sowie die Pilotanlagen der ehemaligen Kernforschung des Bundes in Karlsruhe
(WAK, KNK, MZFR) und Jülich (AVR, FRJ-2).
Die beim Rückbau anfallenden radioaktiven Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung können bis zum
Erreichen des im Planfeststellungsbeschluss Konrad begrenzten Einlagerungsvolumens von 303.000 m³ im
Betriebszeitraum des Endlagers Konrad an dieses abgegeben werden.
3.2.2 Konditionierung und Zwischenlagerung der Abfälle
Die radioaktiven Abfälle, die in das Endlager Konrad verbracht werden, müssen die für dieses Endlager laut
Planfeststellungsbeschluss geltenden Endlagerungsbedingungen einhalten. Dazu sind die radioaktiven Abfälle
entsprechend zu konditionieren und zum Nachweis der Einhaltung der Endlagerungsbedingungen einer
Produktkontrolle durch die BGE zu unterziehen.
Die Produktkontrolle umfasst u. a. Prüfungen der radiologischen und stofflichen Zusammensetzung,
Bauartprüfungen von Abfallbehältern, Stichprobenprüfungen von Abfallgebinden sowie die Qualifizierungen von
Konditionierungsmaßnahmen.
Bis zur Abgabe an das Endlager Konrad verbleiben die radioaktiven Abfälle mit vernachlässigbarer
Wärmeentwicklung in Abfall-Zwischenlagern, Landessammelstellen oder der Sammelstelle der Bundeswehr, die jeweils
eigene Annahmebedingungen für die Zwischenlagerung haben.
Die BGZ übernimmt seit dem 1. Januar 2020 auf Grundlage des Entsorgungsübergangsgesetzes sukzessive die in
diesem Gesetz genannten Abfall-Zwischenlager der Energieversorgungsunternehmen. Weitere Abfall-
Zwischenlager werden von Unternehmen der Öffentlichen Hand, beispielsweise an den Standorten Jülich, Karlsruhe,
Rossendorf und Rubenow, sowie von der Industrie an weiteren Standorten betrieben.
In Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Endlagers Konrad und der konkreten Ausgestaltung des
Abrufregimes ist zu erwarten, dass auch endlagergerecht konditionierte und produktkontrollierte Abfallgebinde
noch über längere Zeiträume zwischengelagert werden müssen. Hierzu wurden und werden die
Zwischenlagerkapazitäten für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung an verschiedenen Standorten
zweckmäßig angepasst.
9 https://www.entsorgungskommission.de/sites/default/files/reports/ESK_Vergleich_Massenstroeme_Stilllegung_ESK99_20220615.pdf
3.2.3 Endlager Konrad
Das in Errichtung befindliche Endlager Konrad ist für die Aufnahme von bis zu 303.000 m³ radioaktiver Abfälle
mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung planfestgestellt. Der Einlagerungsbetrieb für das planfestgestellte
Abfallvolumen soll einen Zeitraum von 40 Jahren nicht überschreiten.
Es ist vorgesehen, in das Endlager Konrad radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und dem Rückbau der
Leistungsreaktoren und der Nuklearanlagen der Öffentlichen Hand, sowie aus Industrie, Medizin und Forschung
einzulagern. Nach dem Planfeststellungsbeschluss ist vor Zulassung des Abschlussbetriebsplans, d. h. zum Ende des
Endlagerbetriebes, nachzuweisen, dass der Schutz Dritter auch nach Einstellung des Betriebs nach dem geltenden
Stand von Wissenschaft und Technik sichergestellt ist. Nach dem Verschluss ist kein gesondertes behördliches
Kontroll- und Überwachungsprogramm vorgesehen. Es sind laut Planfeststellungsbeschluss routinemäßig
Umweltmessungen an Luft, Wasser und Boden für den Bereich des Endlagers durchzuführen.
3.2.4 Schachtanlage Asse II
Bei der Schachtanlage Asse II handelt es sich um ein ehemaliges Kali- und Steinsalz- Bergwerk. In die
Schachtanlage Asse II wurden zwischen 1967 und 1978 etwa 47.000 m3 schwach- und mittelradioaktiver Abfälle
eingebracht.
Die in das Grubengebäude eintretenden Salzlösungen und die durch den hohen Durchbauungsgrad verursachten
Stabilitätsprobleme im Bergwerk führten zu der Entscheidung, die Schachtanlage Asse II unverzüglich
stillzulegen. Die unverzügliche Stilllegung wurde im Zuge der „Lex Asse“ in § 57b Absatz 2 Satz 1 AtG gesetzlich fixiert.
Vor der Stilllegung sollen die eingelagerten radioaktiven Abfälle rückgeholt werden (§ 57b Absatz 2 Satz 3 AtG).
Die Arbeiten zur Planung und Genehmigung für die Rückholung der Abfälle laufen. Die Abfälle sollen vor Ort
konditioniert und in einem am Standort neu zu errichtenden Zwischenlager bis zu ihrer Endlagerung aufbewahrt
werden. Die Verantwortung für die Konditionierung und Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle aus der
Schachtanlage Asse II liegt bei der BGE.
3.2.5 Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben
Die Einlagerung in das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben, in welches bis 1998 etwa 37.000 m³ schwach-
und mittelradioaktive Abfälle eingelagert wurden, ist beendet. Das Endlager soll stillgelegt und langfristig sicher
verschlossen werden. Dazu wird ein atomrechtliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt. Die
Stilllegungsmaßnahmen sollen bis ca. Mitte der 2040er Jahre abgeschlossen sein.
3.2.6 Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle nach StandAG
Im Rahmen des Standortauswahlverfahrens wird bereits jetzt mit geprüft, ob am gleichen Standort die
Möglichkeit einer zusätzlichen Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle möglich ist. Dabei handelt es sich
um radioaktive Abfälle, die nicht im Endlager Konrad endgelagert werden. Das sind radioaktive Abfälle, die
aufgrund ihres Nuklidinventars und/oder ihrer chemischen Zusammensetzung oder des Zeitpunkts ihres Anfalls
oder aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss Konrad vorgegebenen Volumenbegrenzung nicht für eine
Einlagerung in das Endlager Konrad in Frage kommen. Gleiches gilt für die radioaktiven Abfälle, die aus der
Schachtanlage Asse II rückgeholt werden sollen, sowie für das angefallene und anfallende abgereicherte Uran aus der
Urananreicherung, sollte eine weitere Verwertung nicht erfolgen.
Die Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen am auszuwählenden Standort für die
hochradioaktiven Abfälle ist nur in einem hinreichend entfernten, bergmännisch nicht verbundenen Wirtsgesteinsbereich
zulässig, wenn sich keine negativen Wechselwirkungen beider Endlager ergeben.
Sollte sich im Laufe des Standortauswahlverfahrens zeigen, dass die Errichtung eines zusätzlichen Endlagers für
größere Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle am Standort des Endlagers für hochradioaktive Abfälle
nicht möglich sein, so muss für dieses Endlager ein eigener Standort ausgewiesen werden. An demjenigen
Standort, welcher die günstigsten Voraussetzungen für die Entsorgung der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle
bietet, sollte das für diese Abfälle benötigte Endlager errichtet werden. Die Standorteignung wäre in einem
atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu klären. Die solide geowissenschaftliche Datenbasis, die für das
Verfahren zur Auswahl des Standorts für das Endlager für die hochradioaktiven Abfälle geschaffen wird, kann auch für
das Verfahren zur Auswahl dieses Endlagers für die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle genutzt werden.
4 Rechtsrahmen der nuklearen Entsorgung in Deutschland
Die rechtliche Basis der nuklearen Entsorgung in Deutschland bilden das Grundgesetz, das deutsche Atom- und
Strahlenschutzrecht einschließlich des Standortauswahlgesetzes, des Entsorgungsübergangsgesetzes und der
ergänzenden Rechtsverordnungen. Dieser rechtliche Rahmen regelt alle Bereiche der nuklearen Entsorgung unter
eindeutiger Zuweisung der jeweiligen Verantwortung.
Zum Schutz gegen die von radioaktiven Stoffen ausgehenden Gefahren und zur Kontrolle der Verwendung
radioaktiver Stoffe knüpfen das nationale Atom- und Strahlenschutzrecht die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
der nuklearen Entsorgung sowie weitere Tatbestände, wie zum Beispiel den Umgang mit radioaktiven Stoffen, an
eine behördliche Zulassung, in der Regel eine Genehmigung. Die Zulassungspflicht ist je nach Anlagentyp und
Tätigkeit in unterschiedlichen Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts festgelegt. Die wesentlichen
Genehmigungen im Bereich der nuklearen Entsorgung sind:
– § 4 AtG (Beförderung von Kernbrennstoffen)
– § 6 AtG (Aufbewahrung von Kernbrennstoffen),
– § 7 AtG (z. B. Konditionierungsanlage für bestrahlte Brennelemente),
– § 9 AtG (Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in
§ 7 AtG bezeichneten Anlagen),
– § 9b AtG (Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle)
und
– § 12 Strahlenschutzgesetz (Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die keine Kernbrennstoffe oder
nur geringe Mengen an Kernbrennstoffen enthalten).
Den im Bereich der nuklearen Entsorgung tätigen Behörden des Bundes und der Länder stehen in ausreichendem
Maße Vollzugs- und Sanktionsinstrumente zur Verfügung, um den Bereich der nuklearen Entsorgung zu
kontrollieren und Zuwiderhandeln gegen erteilte Zulassungen und atom- sowie strahlenschutzrechtliche Regelungen zu
sanktionieren. Der Betrieb kerntechnischer Anlagen ohne Genehmigung und der unerlaubte Umgang mit
radioaktiven Stoffen sind zudem ordnungs- und strafrechtlich bewehrt.
Im Detail ist der Rechtsrahmen für die nukleare Entsorgung in Deutschland im Rahmen der Berichte für die
Überprüfungskonferenzen des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung
abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle umfassend dargestellt.
5 Öffentlichkeitsbeteiligung
5.1 Nationales Entsorgungsprogramm
Im Rahmen der Erstellung des Nationalen Entsorgungsprogramms und bei künftigen wesentlichen Änderungen
dieses Programms wurde und wird eine Strategische Umweltprüfung gemäß dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Dabei wurde und werden die Auswirkungen des Nationalen
Entsorgungsprogramms einschließlich der betrachteten Alternativen auf die Umwelt unter Beteiligung der Öffentlichkeit
bewertet. Die Nachbarstaaten werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung beteiligt.
Sollten im Rahmen der Durchführung dieses Programms Maßnahmen an grenznahen Standorten realisiert werden,
werden die dort angrenzenden Nachbarstaaten entsprechend den international verbindlichen Regelungen beteiligt.
5.2 Standortauswahlgesetz
Entsprechend dem Grundziel der Transparenz im Bereich der nuklearen Entsorgung in Deutschland gibt das
StandAG Rahmenbedingungen zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit vor.
In § 5 StandAG ist festgelegt, dass das BASE die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des
Standortauswahlverfahrens umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner
Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet und über die vorgesehenen
Beteiligungsformen beteiligt. Im Einzelnen betraf und betrifft dies folgende Schritte:
− Ermittlung von Teilgebieten, die aus Sicht der BGE im nächsten Untersuchungsschritt weiter zu beachten
sind,
− Ermittlung und Vorschlag von in Betracht kommenden Standortregionen für übertägige Erkundungen,
− Vorschlag von übertägigen Erkundungsprogrammen,
− Ermittlung und Vorschlag von untertägig zu erkundenden Standorten und Vorschlag von untertägigen
Erkundungsprogrammen,
− Abschließender Standortvergleich und Standortvorschlag.
Ferner hat das BASE gemäß § 38 StandAG die Aufgabe, Daten und Dokumente, die für die End- und
Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle bedeutsam sind oder werden können (Speicherdaten), dauerhaft zu speichern. Auf
nationaler Ebene wurde im Dezember 2016 das Nationales Begleitgremium (NBG) konstituiert. Diesem Gremium
sollen 18 Mitglieder angehören, von denen zwölf Personen von Bundestag und Bundesrat auf Grundlage eines
gleichlautenden Wahlvorschlags gewählt werden. Die übrigen sechs Mitglieder sind Bürgerinnen und Bürger, die
nach einem qualifizierten Auswahlverfahren aus einer Zufallsstichprobe deutschlandweit ermittelt und von der
Bundesumweltministerin ernannt werden. Darunter sind zwei Vertreterinnen und Vertreter der jungen Generation,
d. h. Personen unter 30 Jahren. Zentrale Aufgabe des NBG ist die vermittelnde und unabhängige Begleitung des
Standortauswahlverfahrens bis zur Standortentscheidung, insbesondere der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dazu kann
es sich extern wissenschaftlichen Rat einholen oder wissenschaftliche Gutachten beauftragen. Zudem hat das
NBG ein umfassendes Akteneinsichtsrecht bei BGE und BASE.
Auf einer öffentlichen Fachkonferenz Teilgebiete nach § 9 StandAG, die nach einer Auftaktveranstaltung im
Oktober 2020 an drei Terminen von Februar bis August 2021 beriet, wurde der Zwischenbericht Teilgebiete
präsentiert und diskutiert. An der Fachkonferenz nahmen Bürgerinnen und Bürger sowie Vertreterinnen und Vertreter
aus der Wissenschaft, von kommunalen Gebietskörperschaften und von gesellschaftlichen Gruppen teil. Die
Ergebnisse der Fachkonferenz Teilgebiete wurden dokumentiert und an die BGE übergeben. Die BGE hat diese im
Zuge der Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung zu berücksichtigen.
Nach dem BGE-Vorschlag zur Eingrenzung auf Standortregionen zur übertägigen Erkundung wird in diesen vom
BASE jeweils eine Regionalkonferenz nach § 10 StandAG samt Geschäftsstelle eingerichtet werden. An dieser
Konferenz nehmen Personen teil, die ihren Wohnsitz in den kommunalen Gebietskörperschaften der
Standortregion sowie unmittelbar daran angrenzenden kommunalen Gebietskörperschaften haben. Weitere Teilnehmerinnen
und Teilnehmer werden aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Gebietskörperschaften
der Standortregion sowie gesellschaftlicher Gruppen gewählt. Bei grenznahen Regionen wird die
grenzüberschreitende Beteiligung gleichwertig erfolgen.
Die Regionalkonferenzen begleiten das weitere Standortauswahlverfahren und bei Ausscheiden einer Region aus
dem Auswahlverfahren löst sich die dazugehörige Regionalkonferenz auf. Die Prozesse der Regionalkonferenzen
werden aus überregionaler Sicht von der Fachkonferenz Rat der Regionen begleitet. In dieser kommen
Vertreterinnen und Vertreter der Regionalkonferenzen sowie von Gemeinden, in denen sich Zwischenlager befinden,
zusammen. Zudem findet eine überregionale, kontinuierliche Information mittels der Informationsplattform gemäß
§ 6 StandAG10 statt. Auf dieser werden auch die Regionalkonferenzen und der Rat der Regionen Unterlagen
veröffentlichen können.
Aufgrund des gesetzlichen Auftrags, das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung fortzuentwickeln, wurde als
zusätzliches Beteiligungsformat das Forum Endlagersuche entwickelt. Das Forum Endlagersuche schließt an die
Fachkonferenz Teilgebiete an und stellt bis zur Einberufung der Regionalkonferenzen das zentrale Element der
Öffentlichkeitsbeteiligung dar. Bisher trat es einmal jährlich zusammen; hinzu kommen weitere kleinere
Austauschformate, die vom Forum initiiert werden können. Das Forum Endlagersuche wird inhaltlich von einem
Planungsteam, bestehend aus Bürgerinnen und Bürgern sowie Vertreterinnen und Vertretern aus der
Wissenschaft, von kommunalen Gebietskörperschaften und von gesellschaftlichen Gruppen sowie von BASE, BGE und
NBG konzipiert, weiterentwickelt und vorbereitet. Die Verantwortung aller organisatorischen und finanziellen
Unterstützungen liegt beim BASE als Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Neben der Beteiligung der Öffentlichkeit sieht das Standortauswahlgesetz in allen drei Phasen des Verfahrens im
Rahmen des jeweiligen Stellungnahmeverfahrens und der Erörterungstermine je nach Betroffenheit auch die
Beteiligung von Landesbehörden, kommunalen Spitzenverbänden, Gebietskörperschaften und Trägern öffentlicher
Belan-ge vor. Dies umfasst auch die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der in den ersten
beiden Phasen vorgesehenen Strategischen Umweltprüfung sowie der in der dritten Phase vorgesehenen
Umweltverträglichkeitsprüfung.
Auch das der Standortentscheidung nachfolgende Genehmigungsverfahren nach § 9b AtG enthält partizipative
Elemente, allerdings beschränken sich diese auf Bürgerinnen und Bürger, deren Belange durch das Vorhaben
betroffen sind (i. d. R. die Anwohnerschaft) und Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt
wird.
5.3 Genehmigungsverfahren für Anlagen und Einrichtungen zur Entsorgung
Im Rahmen von Genehmigungsverfahren für kerntechnische Anlagen und Einrichtungen sowie im Rahmen von
Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahren für Endlager bzw. die Schachtanlage Asse II wird die
Öffentlichkeit durch die jeweils zuständige Landes- oder Bundesbehörde beteiligt, soweit eine solche Beteiligung,
insbesondere zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, vorgesehen ist. Die Art und Weise der
Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei atomrechtlichen Zulassungsverfahren, für die eine solche vorgesehen ist, in der
Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) geregelt.
Darüber hinaus sind die atomrechtlichen Behörden sowie BGE und BGZ nach den Rechtsvorschriften des Bundes
und der Länder über den freien Zugang zu Umweltinformationen zu einer umfassenden und aktiven
Informationspolitik verpflichtet.
Informationsangebote gibt es auch durch die Betreiber an vielen Standorten von kerntechnischen Anlagen und
Einrichtungen. Die BGE informiert und beteiligt die Öffentlichkeit im Rahmen von frühen
Öffentlichkeitsbeteiligungen nach § 25 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) frühzeitig über ihre Planungen zur
Stilllegung der Schachtanlage Asse II gemäß § 57b AtG.
Bei der Verlängerung von Zwischenlagergenehmigungen für hochradioaktive Abfälle um mehr als zehn Jahre ist
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Beteiligung der Öffentlichkeit
durchzuführen. Die BGZ führt seit ihrer Gründung einen regelmäßigen und intensiven Dialog mit der
Öffentlichkeit, unter anderem zur verlängerten Zwischenlagerung und hier speziell zu ihrem Forschungsprogramm auf
diesem Gebiet. Das BASE hat zudem im August 2025 ein Info- und Dialogkonzept zur verlängerten
Zwischenlagerung vorgelegt.
10 https://www.endlagersuche-infoplattform.de/.
6 Kosten und Finanzierung
Grundsätzlich gilt bei der Finanzierung der Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie
bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen das Verursacherprinzip.
Die notwendigen Kosten für die Planung, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Sicherstellung und
Endlagerung radioaktiver Abfälle werden grundsätzlich von den Abfallverursachern über Gebühren und Beiträge
samt Vorausleistungen nach §§ 21 ff. AtG in Verbindung mit der Endlagervorausleistungsverordnung bzw. einer
für die Betriebs- und Stilllegungsphase noch zu erlassenden Verordnung getragen. Nach dem
Entsorgungsübergangsgesetz in Verbindung mit dem Entsorgungsfondsgesetz sind die finanziellen Verpflichtungen der Betreiber
der im Gesetz11 genannten Leistungsreaktoren mit Übertragung der zugehörigen finanziellen Mittel auf den Fonds
zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung übergegangen. Somit ist nun der Fonds anstelle dieser
Genehmigungsinhaber vorausleistungspflichtig. Für das Standortauswahlverfahren, welches gemäß den §§ 28 ff.
StandAG über Umlagen refinanziert wird, gilt dies entsprechend. Die übrigen Ablieferungspflichtigen
(Nuklearanlagen der Öffentlichen Hand und kerntechnische Industrie mit Genehmigungen nach Atomgesetz,
Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung) sind weiterhin unmittelbar vorausleistungs- bzw. umlagepflichtig.
Nach § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG haben die Länder für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen
radioaktiven Abfälle Landessammelstellen einzurichten. Das betrifft insbesondere die radioaktiven Abfälle aus
den Umgangsgenehmigungen nach Strahlenschutzgesetz (z. B. Medizin, Industrie und Forschung). Diese lagern
die radioaktiven Abfälle bis zur Abgabe an ein Endlager und führen die Kosten für die Endlagerung der Abfälle
an den Bund ab. Landessammelstellen werden über Kosten (Gebühren und Auslagen) bzw. Entgelte, die die
Ablieferer radioaktiver Abfälle zahlen müssen, refinanziert.
Die Kosten für die einzelnen Schritte des Rückbaus sowie für die Konditionierung, Zwischenlagerung und
Endlagerung der bestrahlten Brennelemente, verglasten Abfälle aus der Wiederaufarbeitung und sonstigen
radioaktiven Abfälle werden im Bericht über Kosten und Finanzierung der Entsorgung bestrahlter Brennelemente und
radioaktiver Abfälle zusammengestellt.
6.1 Kosten und Finanzierung der Öffentlichen Hand
Im Bereich der Öffentlichen Hand sind die Betreiber für den Rückbau ihrer Anlagen sowie die Konditionierung
und Zwischenlagerung ihrer Abfälle bis zur Abgabe an ein Endlager des Bundes verantwortlich. Außerdem gibt
es elf Landessammelstellen, die für die Konditionierung und Zwischenlagerung der bei ihnen abgegebenen
Abfälle bis zur Abführung an ein Endlager des Bundes verantwortlich sind.
Die Finanzierung der Stilllegung und der Entsorgung der kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen im Bereich
der Öffentlichen Hand, überwiegend von Unternehmen, die von der öffentlichen Hand gefördert werden, wird
durch den Bund und die Bundesländer aus den öffentlichen Haushalten sichergestellt. Dies gilt auch für die Kosten
der Endlagerung. In der Regel liegen der Bundesanteil bei etwa 90 Prozent und der jeweilige Landesanteil bei
10 Prozent der Kosten. Ausnahmen gelten insofern für den MZFR in Karlsruhe, der zu 100 Prozent vom Bund
finanziert wird, die Lagerung und Entsorgung der AVR-Brennelemente in Jülich mit einem Bundesanteil von
70 Prozent, die Technische Universität München (TUM) und den VKTA-Strahlenschutz, Analytik & Entsorgung
Rossendorf e. V. (VKTA), die zu 100 Prozent aus dem jeweiligen Landeshaushalten finanziert werden, die
Standorte Lubmin und Rheinsberg der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH, die nach Einigungsvertrag
zu 100 Prozent aus dem Bundeshaushalt finanziert werden, sowie das Joint Research Center Karlsruhe (Institut
für Transurane, ITU), das zu 100 Prozent aus EU-Mitteln finanziert wird.
Die Landessammelstellen erheben Gebühren von den Abfallablieferern für die Annahme von radioaktiven
Abfällen. Mit der Übernahme der Abfälle findet ein Eigentumsübergang statt. Für die spätere Endlagerung führen die
Landessammelstellen die eingenommenen Gebühren an den Bund ab. Nach § 21a Absatz 2 Satz 2 AtG haben die
Landessammelstellen grundsätzlich kostendeckende Gebühren zu erheben (Kostendeckungsprinzip).
11 § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes.
6.2 Sonderfall THTR
Einen Sonderfall stellt der Thorium-Hochtemperaturreaktor (THTR-300) dar; historisch bedingt wurden zwischen
dem Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, der Betreibergesellschaft Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH
(HKG) sowie deren Gesellschaftern besondere Vereinbarungen in Bezug auf die Finanzierung einer geordneten
Projektabwicklung, zuletzt befristet bis zum 31. Dezember 2022, getroffen. Ab dem Jahr 2023 liegt keine
Finanzierungsvereinbarung mehr vor. Die HKG hat am 22. September 2025 beim Amtsgericht Dortmund den Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Die Atomaufsichtsbehörde NRW hat für den Fall der Insolvenz einen
Dienstleister für die Ersatzvornahme beauftragt.
6.3 Kosten und Finanzierung der Stilllegung von Leistungsreaktoren
Die wesentlichen kostenrelevanten Teilschritte der Stilllegung und der Entsorgung von Leistungsreaktoren
umfassen den Rückbau der kerntechnischen Anlagen sowie die Entsorgung von bestrahlten Brennelementen und
radioaktiven Abfällen einschließlich ihrer Endlagerung.
Entsprechend der Neuordnung der Verantwortung im Bereich der kerntechnischen Entsorgung sind die Betreiber
weiterhin für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Stilllegung ihrer Leistungsreaktoren und für die
fachgerechte Verpackung der radioaktiven Abfälle verantwortlich. Als Vorsorge für die daraus zukünftig
erwachsenden Kosten sind sie gemäß handelsrechtlicher (insbesondere § 249 Handelsgesetzbuch) und steuerrechtlicher
Vorschriften verpflichtet, in den Bilanzen Rückstellungen in angemessener Höhe, d. h. zur Sicherstellung der
künftigen Finanzierung der vorgenannten atomrechtlichen Verpflichtungen zur Stilllegung der
Leistungsreaktoren und fachgerechten Verpackung ihrer radioaktiven Abfälle, zu passivieren.
Als eine zusätzliche Absicherung der Finanzierungspflichten der Betreiber hat der Gesetzgeber das
Nachhaftungsgesetz erlassen. Die Betreiber der Leistungsreaktoren sind gesellschaftsrechtlich in Konzerne eingegliedert und
weitgehend durch Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge innerhalb des Konzerns finanziell so gestellt,
dass das Konzernvermögen für die Kosten von Stilllegung, Rückbau und Entsorgung haftet. Das
Nachhaftungsgesetz reagiert auf die gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmöglichkeiten der Konzerne, wodurch die
Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der Betreibergesellschaften bestand, indem es eine gesetzliche Nachhaftung von
herrschenden Unternehmen für von ihnen beherrschte Betreibergesellschaften für die Kosten der Stilllegung ihrer
Leistungsreaktoren einführt. Für die Betreiber- und die Konzerngesellschaften begründet das Nachhaftungsgesetz
eine Haftungserweiterung gegenüber der grundsätzlich beschränkten Haftung, die aus dem Gesellschaftsrecht
folgt.
6.4 Einrichtung des kerntechnischen Entsorgungsfonds (KENFO)
Die Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) wurde im Oktober 2015 von
der Bundesregierung eingesetzt, um einen Lösungsvorschlag zur sachgerechten Umsetzung des Atomausstiegs zu
erarbeiten. Die Kommission schlug eine Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vor
und einigte sich auf eine Fonds-Lösung zur Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung der radioaktiven
Abfälle aus dem Bereich der Leistungsreaktoren.
Das Entsorgungsübergangsgesetz regelt den Übergang der Handlungsverantwortung für die Zwischenlagerung
der bestrahlten Brennelemente und radioaktiven Abfälle im Bereich der Leistungsreaktoren auf die BGZ und in
Verbindung mit dem Entsorgungsfondsgesetz den Übergang der Finanzierungsverantwortung für die Zwischen-
und Endlagerung dieser Abfälle auf den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO). Die
Aufgabe des Bundes, Anlagen zur Endlagerung einzurichten, wird durch die BGE wahrgenommen. Die
Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung für die radioaktiven Abfälle aus den kommerziellen Leistungsreaktoren
erfolgt aus dem Bundeshaushalt. Die entsprechenden Kosten werden jährlich durch den KENFO erstattet.
Der Übergang der Finanzierungsverantwortung auf den KENFO wurde durch die Zahlung des auf Grundlage des
Entsorgungsfondsgesetzes ermittelten Gesamtbetrages in Höhe von rund 24,1 Milliarden Euro durch die Betreiber
von Leistungsreaktoren an den KENFO wirksam. Der eingezahlte Betrag beinhaltet einen sogenannten
Grundbetrag sowie einen Risikoaufschlag von 35,47 Prozent (rund 6,3 Milliarden Euro), der über die kalkulierten
Entsorgungskosten hinausgehende Kosten- und Zinsrisiken abdecken soll.
Gesetzlicher Zweck des KENFO ist es, die Finanzierung der Kosten zu sichern, die für die sichere Entsorgung
der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der
Kernenergie zur Stromerzeugung in Deutschland anfallen. Hierzu legt der KENFO die von den Betreibern von
Leistungsreaktoren übertragenen Geldmittel möglichst hoch verzinst und sicher im Rahmen der verfolgten
Nachhaltigkeitsstrategie an und erstattet dem Bund die aus Zwischen- und Endlagerung erwachsenden Kosten.
6.5 Kosten und Finanzierung der Endlagerung
6.5.1 Endlager Konrad (radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung)
Das Endlager Konrad wird von der BGE errichtet. Die Finanzierung erfolgt aus dem Bundeshaushalt. Der
notwendige Aufwand wird dem Bund jährlich über die Endlagervorausleistungen der Ablieferungspflichtigen
erstattet. Dabei tritt der KENFO in die Finanzierungspflicht der Energieversorgungsunternehmen für die Abfälle aus
kommerziellen Leistungsreaktoren ein. Spätestens ab Betriebsbeginn des Endlagers soll die
Endlagervorausleistungsordnung durch einen Finanzierungsvertrag oder eine Gebührenordnung abgelöst werden.
6.5.2 Standortauswahl
Für hochradioaktive Abfälle (Brennelemente und verglaste Abfälle aus der Wiederaufarbeitung) wird von der
BGE ein Standort gesucht. Der Suchprozess ist im StandAG beschrieben. Nach der Festlegung des Standorts soll
das Endlager für hochradioaktive Abfälle inkl. eines Eingangslagers für die Transport- und Lagerbehälter und
einer Konditionierungsanlage errichtet und betrieben werden. Die Finanzierung der BGE erfolgt aus dem
Bundeshaushalt und wird dem Bund jährlich über Umlagebescheide an die Ablieferungspflichtigen von diesen
erstattet. Dabei tritt der KENFO für die Abfälle aus Leistungsreaktoren ein.
Die Kosten für den Rückbau des Bergwerks Gorleben, das ehemals für die Lagerung von hochradioaktiven
Abfällen erkundet wurde, werden aus dem Bundeshaushalt finanziert und dem Bund über Umlagevorauszahlungen
der Ablieferungspflichtigen erstattet. Auch hier tritt der KENFO in die Finanzierungspflicht der
Energieversorgungsunternehmen für die Abfälle aus kommerziellen Leistungsreaktoren ein.
Mit der Suche nach einem Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle ist die Durchführung von vorläufigen
Sicherheitsuntersuchungen verknüpft. Hierzu gehört auch eine Beurteilung, inwiefern in dem jeweiligen Gebiet
eine zusätzliche Endlagerung größerer Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle möglich ist. Die Kosten,
die hierbei anfallen, sind integral in den Umlagevorauszahlungen enthalten.
6.5.3 Endlager Morsleben
Das Endlager Morsleben wird von der BGE stillgelegt. Die Kosten dafür trägt der Bund.
6.5.4 Schachtanlage Asse II
Die radioaktiven Abfälle in der Schachtanlage Asse II sollen rückgeholt werden, bevor das Bergwerk stillgelegt
wird (§ 57b Absatz 2 Satz 3 AtG). Vorhabenträger ist die BGE. Die Kosten trägt der Bund.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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