Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen"
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Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen"
[Bundesrat Drucksache 214/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates „Änderung des § 36 Absatz 3
Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen“
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 214/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates „Änderung des § 36 Absatz 3
Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen“
1. Der Bundesrat betont, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien von
grundlegender Bedeutung für die Sicherstellung des Energiebedarfs in Deutschland
ist. Schwimmende Photovoltaikanlagen (FPV-Anlagen) auf künstlichen und
erheblich veränderten Stillgewässern bieten innovative Ansätze, um weitere,
bisher ungenutzte Flächen zur Energiegewinnung nutzbar zu machen.
2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die
Erschließung bislang ungenutzter Potenziale aufgrund vergleichsweise
restriktiver und pauschaler materieller Vorgaben erheblich erschwert. So ist in § 36
Absatz 3 Nummer 2 WHG vorgeschrieben, dass die FPV-Anlage nicht mehr als
15 Prozent der Gewässeroberfläche bedecken darf und der Mindestabstand zum
Ufer mindestens 40 m betragen muss. Aus Sicht des Bundesrates wird die zur
Verfügung stehende Fläche für FPV-Anlagen mit den bisherigen Vorgaben
stark eingeschränkt, die zudem der Gewässerökologie nicht pauschal dienlich
sind.
3. Der Bundesrat begrüßt es vor diesem Hintergrund, dass die Bundesregierung
beabsichtigt, die Möglichkeiten der Doppelnutzung, wie zum Beispiel Floating-
PV, zu erleichtern. Auch größere Anlagen können gewässerverträglich
installiert werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im Rahmen der
Umsetzung ihres Vorhabens den erleichterten und erweiterten Zubau von FPV-
Anlagen zu ermöglichen. Die Bundesregierung wird gebeten, zur Erreichung
dieses Ziels insbesondere eine Erweiterung der Grenzwerte von § 36 Absatz 3
Nummer 2 WHG sowie eine flexible Abweichungsmöglichkeit für
Konstellationen, in denen die Gegebenheiten an und im Gewässer, unter Berücksichtigung
gewässerökologischer, naturschutzfachlicher und fischereilicher Belange, einen
höheren Bedeckungsgrad bzw. einen verringerten Uferabstand zulassen, zu
prüfen. Das Ziel einer erhöhten Bedeckung von Gewässern mit FPV-Anlagen
sollte dabei in einer bürokratiearmen Weise umgesetzt werden und die jeweiligen
Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Dabei sollte
ausgeschlossen werden, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren von FPV-
Anlagen, die die aktuellen Grenzwerte zum Bedeckungsgrad und Uferabstand
einhalten, künftig nur unter weitergehenden oder erschwerten Voraussetzungen
durchgeführt werden können.
4. Die Bundesregierung wird ferner gebeten, auch zu untersuchen, ob Belange
insbesondere der Wirtschaft, der freizeitlichen Nutzung, des
Landschaftsschutzes, der Naherholung, des Tourismus als eigenständiger wirtschaftlicher
Nutzungsform sowie kulturhistorische Aspekte einem höheren Bedeckungsgrad
beziehungsweise einem verringerten Uferabstand entgegenstehen.
Begründung:
Eine deutlich weitergehende Fassung der in § 36 Absatz 3 Nummer 2 WHG
geregelten Grenzwerte bzw. eine flexible Abweichungsmöglichkeit steht den
Zielen des Gewässerschutzes und des Erhalts sowie der Hege eines der Größe
und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen
Fischbestands nicht grundsätzlich entgegen. Unter Berücksichtigung
gewässerökologischer, insbesondere morphologischer Eigenschaften ist es möglich, den
Gewässerschutz und die Nutzung durch eine FPV-Anlage auch bei einer
höheren Bedeckung als bislang erlaubt gewässerverträglich zu vereinbaren und
somit weitere, bisher ungenutzte Flächen zur Energiegewinnung nutzbar zu
machen. Insbesondere auf kleinflächigen Fischteichen der Erwerbsteichwirtschaft
besteht ein erhebliches Potenzial für FPV-Anlagen, hier wird die Umsetzung
aber durch den großen Mindestabstand zum Ufer erschwert oder gar
verhindert. FPV-Anlagen würden neben einer Diversifizierungsmöglichkeit für die
Betriebe auch Schutz vor Prädatoren bieten und zur Klimaanpassung beitragen.
Hinsichtlich der Vorkommen von Wasserpflanzen ist anzumerken, dass die
Installation von FPV-Anlagen nach § 36 Absatz 3 Nummer 1 WHG auf
künstliche und erheblich veränderte Gewässer begrenzt ist. Auch diese Gewässer
unterliegen in der Regel dem Fischereirecht der Länder und der
Hegeverpflichtung einen natürlichen und artenreichen Fischbestand zu erhalten. Zahlreiche
Stillgewässer in Deutschland sind durch den Abbau von Bodenschätzen (häufig
Kies und Sand) entstanden; es handelt sich also um künstliche Gewässer mit
zumeist verhältnismäßig großen Wassertiefen. Häufig sind nur wenige
Gewässerbereiche mit geringeren Wassertiefen vorhanden, in denen überhaupt
Wasserpflanzen wachsen können. Der Schutz dieser Bereiche ist aus
gewässerökologischer, fischereilicher und naturschutzfachlicher Sicht zwingend geboten.
Im Gegenzug bedeutet dies aber auch, dass große Teile der Stillgewässer
ohnehin nicht als Lebensraum für bodenwurzelnde Wasserpflanzen in Betracht
kommen. Hinzu kommt, dass auch unterhalb von FPV-Anlagen Strukturen
geschaffen werden können, die als Ersatzlebensraum für Fische und andere
Gewässerorganismen dienen können. Deshalb würde eine Bedeckung dieser
Wasseroberflächen auch nicht zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung bzw.
Beschattung von Besiedlungsbereichen für Wasserpflanzen führen, sofern die
gewässermorphologischen und gewässerökologischen Eigenschaften der
Stillgewässer berücksichtigt werden. Selbiges gilt grundsätzlich auch für
bewirtschaftete Fischteiche, die bei entsprechendem Fischbesatz in der Regel keine
oder kaum Wasserpflanzen aufweisen.
In aktiv genutzten Abgrabungsgewässern ist aufgrund der zumeist starken
mineralischen Trübung darüber hinaus der Besiedlungsraum für Wasserpflanzen
v. a. aufgrund der Lichtlimitierung stark eingeschränkt. Für diese Gewässer ist
denkbar, ebenfalls größere Anlagen zu erlauben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen" (Beschlussdrucksache)