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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

dip / drucksache 23.02.2026 · WP 21 · 44/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 44/1/26 23.02.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - AV - Fz - G - Wi - Wo zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen A Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Der Bundesrat fordert, den Gesetzentwurf bis auf Weiteres nicht zu verabschieden, um die Regelungen des sogenannten Umwelt-Omnibus, die zahlreiche und wesentliche Änderungen und Erleichterungen zu Gunsten der Wirtschaft auch und gerade im Bereich der Industrieemissions-Richtlinie erwarten lassen und derzeit auf europäischer Ebene verhandelt werden, berücksichtigen zu können. Wi ... Begründung: Die Kommission hat am 10. Dezember 2025 ein Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der Umweltvorschriften unter anderem in den Bereichen Industrieemissionen, Kreislaufwirtschaft, Umweltprüfungen und Geodaten vorgelegt (Umwelt-Omnibus, vgl. konkret BR-Drucksache 62/26). Eine Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1785 vor Abschluss der Verhandlungen zum Umwelt-Omnibus birgt das hohe Risiko, dass neu geschaffene deutsche Regelungen kurz darauf wieder geändert oder zurückgenommen werden müssen. Dadurch entsteht erhebliche Rechtsunsicherheit für Unternehmen, die insbesondere bei kapitalintensiven Transformationsentscheidungen mit langen Planungshorizonten investitionshemmend wirkt. Darüber hinaus widerspricht das Vorgehen dem politischen Ziel des Bürokratieabbaus. Der Umwelt- Omnibus ist explizit als Antwort auf die Komplexität des europäischen Umweltrechts konzipiert. Die vorgesehene Umsetzung der Änderungsrichtlinie vor dessen Abschluss sendet das Signal, dass formale Fristwahrung über bessere Regulierung gestellt wird – mit dem Ergebnis höherer Bürokratiekosten sowohl für Unternehmen als auch die Verwaltung. Zudem besteht das Risiko eines nationalen Sonderwegs. Wenn Deutschland die Änderungsrichtlinie – wie durch den Gesetzentwurf vorgesehen – detailliert und sogar über die europäischen Vorgaben hinaus umsetzt, während der Umwelt-Omnibus Vereinfachungen bewirkt, entsteht ein Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen in Bezug auf andere Mitgliedstaaten, die ihre Umsetzungsverpflichtung an den finalen europäischen Vorgaben ausrichten. Ein Abwarten wäre daher nicht nur regulatorisch effizienter und ökonomisch rationaler, sondern auch ein Beitrag zu mehr Rechtsklarheit und Vollzugstauglichkeit. 2. Zum Gesetzentwurf insgesamt a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu verzichten, bei der Überführung europäischer Vorgaben in deutsches Recht über die Anforderungen des EU-Rechts hinausgehende bürokratische Belastungen einzuführen. Dieses sogenannte „Gold-Plating“ liegt nicht erst vor, wenn ganz neue Verwaltungspflichten eingeführt werden, sondern entsteht ebenso, wenn vorhandene Spielräume zum Bürokratieabbau ungenutzt bleiben. b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen in einer schlanken 1 : 1-Umsetzung in nationales Recht zu überführen und dabei sämtliche in der Richtlinie vorgesehenen Ermessens- und U Wi ... Gestaltungsspielräume konsequent zu nutzen. Der Gesetzentwurf geht bislang ohne jegliche sachliche oder rechtliche Notwendigkeit an mehreren Stellen (z. B. § 3 Absatz 6j, § 10 Absatz 8a, § 65 BImSchG) über eine 1 : 1- Umsetzung des EU-Rechts hinaus und bewirkt damit eine unnötige Mehrbelastung für Wirtschaft und Verwaltung. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat sieht die in § 12a Absatz 5 BImSchG sowie in § 43b des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vorgesehene unmittelbare Geltung der Schlussfolgerungen zu den „Besten Verfügbaren Techniken“ (BVT- Schlussfolgerungen) für Neuanlagen sowie in §§ 61c Absatz 2, 61g Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) für neue Abwassereinleitungen und in §§ 61c Absatz 5, 61g Absatz 5 WHG für vorhandene Abwassereinleitungen kritisch. Er stellt fest, dass diese Regelung den Vollzug zersplittert, weil jede Immissionsschutz-, Abfallüberwachungs- bzw. Wasserrechtsbehörde den maßgeblichen Stand der Technik für jede einzelne Anlage eigenständig festlegen muss. Dadurch fehlen bundeseinheitliche Maßstäbe, die Länderbehörden werden personell und fachlich überlastet und die Betreiber mit unverhältnismäßigen bürokratischen Pflichten belastet. Dies führt zu Rechts- sowie Planungsunsicherheit. Zudem unterläuft der Bund hierdurch seine unionsrechtliche Verpflichtung zur fristgerechten und einheitlichen Umsetzung europäischen Rechts, indem er die Verantwortung für die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen faktisch auf die Länder abwälzt und so unnötiges „Gold-Plating“ begünstigt. Der Bundesrat fordert daher, dieses Umsetzungsdefizit im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu beheben und bundeseinheitliche, administrativ praktikable Regelungen zu gewährleisten. b) Der Bundesrat stellt fest, dass viele direkt den Vollzug betreffende Regelungen (z. B. die Umsetzung von Artikel 14 Absatz 5 und 6 der IE-RL und diverser Ausnahmetatbestände im §12a BImSchG, der neue § 29c BImSchG und die neuen Bestimmungen zu den Umweltleistungswerten) nicht mehr wie bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der U ... Luft (TA Luft), sondern im BImSchG verankert werden. Diese Verlagerung stellt eine Änderung der bisherigen Rechtssystematik dar. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren kritisch zu prüfen, ob eine Umsetzung der betreffenden Bestimmungen in der TA Luft nicht zweckmäßiger erscheint, um rechtzeitig geeignete, bundeseinheitliche Vollzugshilfen bereitzustellen. c) Der Bundesrat stellt fest, dass der neue Entwurf zum BImSchG insgesamt viele, neue unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. tiefgreifende industrielle Transformation) enthält. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund von Ziffer 4. von Bedeutung, da die Vollzugsbehörden der Länder das BImSchG unmittelbar anwenden müssen. Die Vielzahl von Querverweisen schränkt ferner die Lesbarkeit ein, sodass es z. B. für den Rechtsanwender schwierig ist, auf einen Blick zu erkennen, in welchen Fällen eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorgaben der IE-RL-neu durchzuführen ist. Soweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine dahingehende vereinfachende Anpassung mehr erfolgen sollte, wird die Bundesregierung gebeten, geeignete einheitliche Vollzugshilfen zur Verfügung zu stellen. d) Der Bundesrat begrüßt die neu in das BImSchG eingeführte Systematik zur stärkeren Trennung der Anforderungen an Industrieemissions-Anlagen von denen anderer genehmigungsbedürftiger Anlagen. Gleichfalls wird die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob es weitere, bestehende nationale Regelungen im abzuändernden Gesetzespaket gibt, die über EU-Recht hinausgehen und diese entsprechend zurückführen, so auch Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 4. Dezember 2025 zu TOP 2.2. e) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten, dass fachfremde Vorschriften nicht systemfremd im BImSchG geregelt werden, sondern in den einschlägigen Fachgesetzen. Dies gilt exemplarisch für den neuen § 5 Absatz 4 BImSchG, der die effiziente Verwendung materieller Ressourcen und von Wasser systemfremd im BImSchG regelt anstatt in den einschlägigen Fachgesetzen. Die Aufnahme solcher fachfremden Vorschriften in das BImSchG ist nicht nur systemfremd, sondern auch vollzugshemmend. f) Der Bundesrat erkennt an, dass der Entwurf mit den neuen eingefügten Vorschriften § 65 BImSchG, § 99b WHG, § 43c KrWG und § 121 des Bundesberggesetzes (BbergG) lediglich eine 1 : 1-Umsetzung der entspre- ... chenden Richtlinienvorgaben zur Sicherstellung und Ausgestaltung zivilrechtlicher Haftung bezweckt. Dennoch weist der Bundesrat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass derartige Vorgaben zu einer Zersplitterung des zivilrechtlichen Haftungsgefüges führen und das zivilrechtliche Gesamtgefüge durch unsystematische Einzelvorgaben und Wertungswidersprüche beeinträchtigen können und diese daher aus ordnungspolitischen und zivilrechtssystematischen Gründen unerwünscht sind. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, in zukünftigen Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene dafür Sorge zu tragen, dass in sektoralen Unionsrechtsakten auf derartige Vorgaben verzichtet wird bzw. diese auf ein Minimum begrenzt werden. 4. Artikel 1 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 BImSchG) Artikel 1 Nummer 2 § 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 Nummer 1 sind die Angaben „und kontinuierlichen Verminderung“ sowie „die menschliche Gesundheit und“ zu streichen. b) In Absatz 3 ist die Angabe „Verbesserung der Ressourceneffizienz, der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Dekarbonisierung“ durch die Angabe „kontinuierlichen Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu erreichen“ zu ersetzen. Begründung: Die Aspekte der kontinuierlichen Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen sowie des hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit müssen rechtssystematisch in § 1 Absatz 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verschoben werden, der nur für Industrieemissions-Anlagen gilt. Anderenfalls würde die nationale Umsetzung über eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht hinausgehen. Die Themen Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und Dekarbonisierung sind rechtssystematisch dagegen nicht im BImSchG zu verorten, sondern im jeweiligen Fachrecht. Das BImSchG bezweckt den Schutz vor schädlichen U ... Umwelteinwirkungen, vgl. hierzu §§ 1, 3 BImSchG. Ressourceneffizienz umfasst u. a. das Verhältnis von Ressourceneinsatz und dem geforderten Ergebnis. Das Ziel der Ressourceneffizienz ist demnach im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), zu verorten, ebenso die Kreislaufwirtschaft selbst, vgl. hierzu § 1 Absatz 1 KrWG. Das Ziel der Dekarbonisierung ist im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) zu verorten, vgl. hierzu § 1 KSG i. V. m. § 2 Nummer 1 Variante 1 KSG. 5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f, h (§ 3 Absatz 6b Nummer 4, Absatz 6i Satz 1, Satz 1a – neu –, Absatz 6j BImSchG), Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a (§ 3 Absatz 27b KrWG)* Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern: aa) In Buchstabe f § 3 Absatz 6b Nummer 4 ist die Angabe „Umweltleistungsvergleichswerte“ durch die Angabe „Orientierungswerte für die Umweltleistung“ zu ersetzen. bb) Buchstabe h ist wie folgt zu ändern: aaa) Absatz 6i ist wie folgt zu ändern: aaaa) In Satz 1 ist nach der Angabe „Umweltleistungswerte, die“ die Angabe „durch Rechtsverordnung“ sowie nach der Angabe „werden“ die Angabe „und im Umweltmanagementsystem von Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen berücksichtigt werden sollen“ einzufügen. bbbb) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Orientierungswerte können, soweit dies europarechtlich erforderlich ist, auch als Spannen festgelegt werden.“ * Bei gleichzeitiger Weiterverfolgung von Ziffer 5 und Ziffer 99 wären diese wie folgt redaktionell anzupassen: - Die Änderung von Ziffer 5 zu § 3 Absatz 27b KrWG würde obsolet und entfiele daher. - In Ziffer 99 wäre § 3 Absatz 27e Nummer 4, Absatz 27j und Absatz 27k jeweils an die durch Ziffer 5 geänderte Begrifflichkeit redaktionell anzupassen. U ... bbb) Absatz 6j ist durch den folgenden Absatz 6j zu ersetzen: „(6j) Umweltleistungsgrenzwerte sind für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie verbindliche Umweltleistungswerte, die für bestimmte Bedingungen in Bezug auf bestimmte spezifische Parameter ausgedrückt werden. Umweltleistungsgrenzwerte werden durch Rechtsverordnung festgelegt durch nationale Umsetzung des jeweils weniger strengen Endes der entsprechenden Bandbreiten der mit besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte.“ b) In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 27b ist die Angabe „Umweltleistungsvergleichswert“ durch die Angabe „Umweltleistungsgrenzwert“ zu ersetzen. Begründung: Die neue Terminologie der Umweltleistungswerte (Einführung von indikativen Orientierungswerten und verbindlichen Umweltleistungsgrenzwerten) wird begrüßt. Allerdings wurde dieser Vorschlag nicht ausreichend umgesetzt und birgt so die Gefahr von Verständnisproblemen im Vollzug. Eine Definition des Umweltleistungsgrenzwertes fehlt im vorliegenden Gesetzentwurf gänzlich, obwohl in die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) eine Begriffsdefinition enthalten ist (vgl. Artikel 3 Nummer 5a). Diese Begriffsdefinition ist auch im Gesetzentwurf zwingend erforderlich. Bei der Begriffsdefinition des Umweltleistungsgrenzwertes ist bereits im Normtext darauf hinzuweisen, dass Umweltleistungsgrenzwerte (mit Ausnahme von Wasser) 1 : 1 am oberen Ende bzw. unteren Ende der verbindlichen Spannen umgesetzt werden, je nachdem welches Ende weniger streng in der Umsetzung ist. Eine Umsetzung innerhalb der Spannen wäre – mit Ausnahme der Festlegung des Umweltleistungsgrenzwertes für Wasser – überschießend, da gemäß Artikel 15 Absatz 4 IE-RL lediglich die Spannen für die Umweltleistung verbindlich sind. Um die Klarheit des neuen Begriffskonzeptes bestehend aus zwei Definitionen (Orientierungswert und Umweltleistungsgrenzwert) nicht zu unterminieren, ist die Begriffsdefinition zum Umweltleistungsvergleichswert zu streichen. ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (§ 3 Absatz 6m BImSchG) und Nummer 30 (§ 52a Absatz 3 Nummer 1 BImSchG), Artikel 2 Nummer 9 (§ 61e Absatz 2 Nummer 1 WHG) und Artikel 4 Nummer 5 (§ 57n Absatz 1 BBergG) Der Gesetzesentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 3 Buchstabe h § 3 Absatz 6m ist die Angabe „am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union“ zu streichen. bb) In Nummer 30 § 52a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union“ zu streichen. b) In Artikel 2 Nummer 9 § 61e Absatz 2 Nummer 1 ist die Angabe „am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union“ zu streichen. c) In Artikel 4 Nummer 5 § 57n Absatz 1 ist die Angabe „am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union“ zu steichen. Begründung: Es ist eine 1 : 1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU sicherzustellen. Die derzeitige Formulierung stellt eine Auslegung von Artikel 27e Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU dar. Eine entsprechende Ausdehnung auf andere Standorte innerhalb der Europäischen Union geht weder aus der Begriffsbestimmung (Artikel 3 Nummer 9a. ‚tiefgreifender industrieller Wandel‘), der Formulierung (Artikel 27e Absatz 2, 1. Halbsatz und Buchstabe b) noch aus den Erwägungsgründen (s. a. Erwägungsgrund (30)) der Richtlinie (EU) 2024/1785 hervor. Sollte diese Auslegung von der EU als Richtliniengeberin beabsichtigt gewesen sein, so wäre dies insbesondere zur Sicherstellung einer EU-weit identischen Auslegung auf Ebene der Richtliniengeberin zu konkretisieren bzw. klarzustellen gewesen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Daher ist die Formulierung zu streichen. U bei Annahme entfällt Ziffer 7 ... 7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (§ 3 Absatz 6m BImSchG)* Der Bundesrat weist die Bundesregierung daraufhin, dass das in Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (§ 3 Absatz 6m BImSchG) aufgeführte Tatbestandsmerkmal „Ersetzung einer bestehenden Anlage durch eine neue Anlage an einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union“ nicht durch die Vollzugsbehörden der Länder überprüft werden kann. Es entsteht somit die Gefahr, dass Ausnahmeregelungen zu Anforderungen von BVT-Schlussfolgerungen rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, ein Verfahren zu etablieren, in dem die Vollzugsbehörden der Länder sich an den Bund wenden können und dieser die Abstimmung mit den anderen europäischen Mitgliedstaaten und deren Zulassungsbehörden zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen übernimmt. Begründung: Die nach dem Gesetzesentwurf neuen §§ 52a BImSchG und 61e WHG sehen die Möglichkeit vor, dem Betreiber Ausnahmen von Anforderungen zum Stand der Technik, z. B. Emissionsgrenzwerte, Erfüllungsfristen oder Umweltleistungswerten, zu gewähren, wenn der Betreiber sich zur tiefgreifenden industriellen Transformation dieser Anlage verpflichtet. Über die Umsetzung dieser Transformation hat er dann jährlich Bericht zu erstatten. Gemäß der Legaldefinition des neuen § 3 Absatz m) BImSchG liegt eine solche tiefgreifende industrielle Transformation auch dann vor, wenn ein Ersatzbau für die betreffende Anlage an einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union vorgenommen wird, der bestimmte, in § 3 Absatz 6m) genannte, Ziele verfolgt. Um eine solche Ausnahme gewähren zu können, muss die Behörde also sicherstellen, dass der Ersatzneubau tatsächlich stattfindet, die genannten Ziele umsetzt und nicht mehrfach für weitere Bestandsanlagen innerhalb der Europäischen Union „angerechnet“ wird. Erschwerend wirkt hierbei, dass nach dem Wortlaut die zu ersetzende Anlage und der Ersatzneubau nicht durch ein und denselben Betreiber betrieben werden muss. Weiterhin müssen die Angaben der jährlichen Betreiberberichte zur Umsetzung des Ersatzneubaus überprüft werden können. Hierzu müsste die Behörde Abstimmungen mit der entsprechenden Zulassungsbehörde des Ersatzneubaus im EU-Ausland durchführen. Die damit verbundenen Hürden (Zuständige Behörde identifizieren, Kontakte * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 6 ... herstellen, Auskunftsinteresse durchsetzen, Dienstwege einhalten, Sprachbarrieren überwinden, Verbindlichkeiten sicherstellen) sind nach hiesiger Einschätzung so hoch und mit solch erheblichen Verfahrensaufwänden verbunden, dass sie durch Vollzugsbehörden der Länder oder Landkreise nicht bewältigt werden können. Es droht somit ein maßgebliches Vollzugsdefizit verbunden mit einem nicht tragbaren Bürokratieaufwuchs bei den Vollzugsbehörden. 8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h1 – neu – und h2 – neu – (§ 3 Absatz 8 und Absatz 8a – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h sind die folgende Buchstaben h1 und h2 einzufügen: ‚h1) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: „(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie (EU) 2010/75 vom 24. November 2010 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet sind.“ h2) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt: „(8a) Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Nummer 6.6 des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2010/75 in der Fassung vom 24. November 2010, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet sind.“ ‘ Folgeänderungen: a) Artikel 1 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: ‚4. § 4 Absatz 1 Satz 4 wird durch folgenden Satz 4 ersetzt: „Anlagen und Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.“ ‘ U ... b) Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e § 67 Absatz 11 ist durch den folgenden Absatz 11 zu ersetzen: „(11) Für Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist dieses Gesetz in der bis einschließlich [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“ Begründung: Die Besonderheiten des Bereichs Tierhaltungsanlagen werden im vorliegenden Entwurf nicht hinreichend berücksichtigt. Hintergrund ist, dass die Tierhaltungsanlagen in der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) von den anderen Anlagen getrennt definiert wurden. So wurde für Tierhaltungsanlagen ein eigenes Kapitel VIa und ein eigener Anhang Ia geschaffen. Die Umsetzungsfristen für Tierhaltungsanlagen unterscheiden sich zudem von denen der anderen Anlagen, so v dass für Tierhaltungsanlagen die bisherige IE-RL zunächst weiter gilt. Der Gesetzentwurf sieht hier lediglich vor, durch Einführung des neuen Absatzes 11 in § 67 BImSchG als Übergangsvorschrift für Tierhaltungsanlagen den bisherigen Gesetzesstand des BImSchG anzuwenden. Spätestens nach dem Inkrafttreten der Betriebsvorschriften (UCOL) und der darauf folgenden nationalen Umsetzung für Tierhaltungsanlagen wird eine erneute umfangreiche Anpassung und Klarstellung der nationalen Regelungen erfolgen müssen. Zudem wurde versäumt, § 4 Absatz 1 Satz 4 BImSchG entsprechend anzupassen. Demnach würden Tierhaltungsanlagen gar nicht mehr unter die IE-RL fallen, was sowohl nach alter als auch neuer IE-RL nicht korrekt ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es daher notwendig, die Begrifflichkeiten im nationalen Recht bereits jetzt auf Gesetzesebene zu differenzieren. Das untergeordnete Regelwerk (4. BImSchV, 45. BImSchV etc.) kann sich dann der Begriffsdefinition im BImSchG bedienen. Zudem werden dadurch die Weichen gestellt, um bei der späteren nationalen Umsetzung der IE-RL für Tierhaltungsanlagen die entsprechenden Anforderungen an diese zielgerichtet zu adressieren. Die Definition für Tierhaltungsanlagen nach der IE-RL muss dann lediglich an einer Stelle an den Geltungsbereich der neuen IE-RL (Anlagen nach Anhang Ia) angepasst werden. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h1 – neu –, h2 – neu – (§ 3 Absatz 8, Absatz 8a – neu – BImSchG): Durch Änderung des bisherigen Absatzes 8 und Einfügen eines neuen Absatzes 8a kann hier zwischen den beiden Begriffen „Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“ und „Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions- Richtlinie“ differenziert werden. Es wird nun nicht mehr auf die Kennzeichnung im Anhang 1 der 4. BImSchV verwiesen, sondern die Definition findet direkt im Gesetz statt, so dass die 4. BImSchV auf die Definitionen zugreifen kann. Der neue Begriff „Tierhaltungsanlagen nach der Industrieemissions- ... Richtlinie“ kann damit eindeutig mit den speziellen Anforderungen aus Kapitel VIa der IE-RL verknüpft werden. Da der Begriff „Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie“ bereits existiert und nun nur noch auf die Anlagen nach Artikel 10 i. V. m. Anhang I der IE-RL abzielt, müssen die betreffenden Passagen im BImSchG nicht angepasst werden. Begründung zu den Folgeänderungen: Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 1 Satz 4 BImSchG): Der Satz verweist auf die Definitionen aus § 3 Absatz 8 und 8a. Es handelt sich daher um eine notwendige Folgeänderung. Der geänderte Satz 4 kann nun auf die Begriffsdefinitionen zugreifen, so dass der Verweis auf die IE-RL an dieser Stelle entfällt. Nach der Formulierung der Drucksache hätte das BImSchG sonst gefordert, dass Tierhaltungsanlagen nach der 4. BImSchV nicht mehr in den Anwendungsbereich der IE-RL fallen würden, da lediglich Anlagen nach Anhang I der neuen IE-RL zu kennzeichnen wären. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e (§ 67 Absatz 11 BImSchG): Die Übergangsregelung wurde angepasst, sodass sie sich nun der Definition aus § 3 des neuen Absatzes 8a bedient. In der Drucksache findet sich zudem die Formulierung „[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 9 Absatz 1 dieses Gesetzes]“. Im Gesetzesentwurf gibt es aber keinen Artikel 9. Gemeint ist Artikel 8 Absatz 1 in der Drucksache. Dies wird entsprechend korrigiert. 9. Zu Artikel 1 Nummer 8 und 11 (§§ 7a und 12a BImSchG)* Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vorgesehene Ausnahmeregelung für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten national in § 7a und § 12a BImSchG umzusetzen. Begründung: Die Ergänzung ist für eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht geboten. Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) regelt, dass die zuständige Behörde in bestimmten Fällen Emissionsgrenzwerte festlegen kann, die höher sind als die BVT-assoziierten Emissionswerte. Solche Ausnahmerege- * Das Paket aus den Ziffern 9 und 10 steht in Konkurrenz zu dem Paket aus den Ziffern 13 und 37. U bei Annahme von den beiden Ziffern 9 und 10 entfallen die beiden Ziffern 13 und 37 ... lungen dürfen angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Emissionswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus Gründen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. 10. Zu Artikel 1 Nummer 8 und 11 (§§ 7a und 12a BImSchG)* Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vorgesehene Ausnahme von Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerte national in § 7a und § 12a BImSchG vollständig umzusetzen. Begründung: Die Ergänzung ist für eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht geboten. Bislang erfolgte die Umsetzung nur bezüglich Wasser. Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU- Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) regelt, dass die zuständige Behörde in bestimmten Fällen weniger strenge verbindliche Spannen für die Umweltleistung oder Umweltleistungsgrenzwerte festlegen. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Leistungswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus Gründen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, oder erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen führen wird. * Das Paket aus den Ziffern 9 und 10 steht in Konkurrenz zu dem Paket aus den Ziffern 13 und 37. U bei Annahme von den beiden Ziffern 9 und 10 entfallen die beiden Ziffern 13 und 37 ... 11. Zu Artikel 1 Nummer 8, 11 (§ 7a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 12a Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BImSchG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 8 § 7a ist wie folgt zu ändern: aa) Absatz 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. die Anlagen bestimmte Umweltleistungsgrenzwerte einhalten müssen,“ bb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „obere“ durch die Angabe „jeweils weniger strenge“ sowie die Angabe „nicht überschreitet“ durch die Angabe „einhält“ zu ersetzen. cc) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte“ durch die Angabe „weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben“ zu ersetzen. b) Nummer 11 § 12a ist wie folgt zu ändern: aa) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Umweltleistungsbegrenzungen oberhalb der Umweltleistungswerte“ durch die Angabe „weniger strenge Umweltleistungsbegrenzungen als in den BVT- Schlussfolgerungen genannt“ zu ersetzen. bb) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „nicht überschreitet“ durch die Angabe „einhält“ zu ersetzen. Begründung: Nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU- Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) sind lediglich die Spannen für die Umweltleistung verbindlich. Das neue nationale Umsetzungskonzept zu den Umweltleistungswerten sieht vor, statt der Spannen – und analog zu den Emissionsgrenzwerten – konkrete Umweltleistungsgrenzwerte festzulegen. Eine Festlegung des Umweltleistungsgrenzwertes als oberstes Ende der Spanne ist allerdings nicht in allen U ... Fällen korrekt. Je nach Art des Umweltleistungswertes kann auch das untere Ende der Spannen der BVT-assoziierten Bandbreiten einer 1 : 1-Umsetzung entsprechen. Ein Beispiel hierfür sind Wiederverwendungswerte, wie z. B. die in den BVT-SF TXT enthaltenen BVT-assoziierten Umweltleistungswerte für die Rückgewinnung von Wollfett, angegeben in Kilogramm zurückgewonnenes Fett pro Tonne gereinigtem Material. Hier ist der untere Wert der Spanne leichter zu erreichen und somit als Umweltleistungsgrenzwert festzulegen. 12. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 7a Absatz 2 Satz 1 einleitender Satzteil BImSchG) Vor Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „ist“ die Angabe „durch Rechtsverordnung“ einzufügen. Begründung: Mit der Einfügung wird klargestellt, dass es sich um eine Pflicht der Bundesregierung zum Erlass oder zur Änderung einer Rechtsverordnung handelt und nicht um eine Behörden- oder Betreiberpflicht. 13. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 7a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BImSchG)* In Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart“ die Angabe „oder wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen“ einzufügen. Begründung: Der geografische Standort und die lokalen Umweltbedingungen werden in der IE-Richtlinie als Ausnahmegründe genannt. Bei einer 1 : 1-Umsetzung sind sie auch in das BImSchG zu übernehmen. * Das Paket aus den Ziffern 9 und 10 steht in Konkurrenz zu dem Paket aus den Ziffern 13 und 37. U Wi U entfällt bei Annahme von den beiden Ziffern 9 und 10 ... 14. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 7a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: „1a. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,“ Begründung: Die Änderung dient der Umsetzung der Ausnahmemöglichkeit von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der IE-Richtlinie. Gegenüber der Richtlinie wird die Ausnahme – die bislang national gar nicht umgesetzt ist – auf die Emission von Gerüchen und Lärm beschränkt, diese Beeinträchtigungen haben anders als viele Luftschadstoffe keine Fernwirkung, so dass eine Berücksichtigung lokaler Umweltbedingungen gut möglich ist, ohne andere Nachteile zu bewirken. Wenngleich in diesem Bereich bisher in BVT-Schlussfolgerungen nur wenige Anforderungen gestellt werden, soll die Ausnahme auch mit Blick auf zukünftige BVT-Schlussfolgerungen vor unverhältnismäßigem Aufwand schützen und zugleich eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des hiesigen Standorts vermeiden. Die technischen Möglichkeiten der Minderung von Lärm oder Gerüchen auszuschöpfen, wenn es keine betroffene Nachbarschaft gibt, kann schnell zu unverhältnismäßigen Aufwendungen führen. Der Schutz der Nachbarschaft bleibt durch die Regelungen in § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG weiterhin uneingeschränkt erhalten. 15. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 6 und Absatz 8a i. V. m. § 4b Absatz 3 der 9. BImSchV) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu überprüfen, ob durch die geplanten Änderungen in § 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 6 und Absatz 8a BImSchG sowie dem bestehenden § 4b Absatz 3 der 9. BImSchV und den geplanten Änderungen in § 10 der 9. BImSchV ein U AV Wi U ... hinreichender Schutz der öffentlichen Sicherheit im Rahmen von Internetveröffentlichung und Auslegung gewährleistet ist. Begründung: Artikel 24 Absatz 4 der Industrieemissions-Richtlinie verweist auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG, der als Ausnahmegrund von dem Zugang zu Umweltinformationen neben Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch die öffentliche Sicherheit nennt. Die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG im selben Buchstaben ebenfalls aufgeführten Ausnahmegründe „internationale Beziehungen“ und „Landesverteidigung“ sind in den aktuellen Entwürfen berücksichtigt worden. „Wichtige Sicherheitsbelange“ werden dagegen nur in § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 8 Satz 6 BImSchG sowie § 10 Absatz 1 Satz 5 der 9. BImSchV genannt, die jeweils den Widerspruch des Antragstellers/Vorhabenträgers gegen die Veröffentlichung im Internet regeln. Keine Nennung erfolgt in § 10 Absatz 8a Satz 3 BImSchG und § 10 Absatz 3 der 9. BImSchV. Eine Anpassung von § 4 Absatz 3 Satz 2 der 9. BImSchV ist im Verordnungsentwurf nicht vorgesehen. Die Gesetzesbegründung verhält sich nicht dazu, warum neben dem durch die Änderung in § 10 Absatz 2 BImSchG bezweckten Schutz von Informationen, deren Veröffentlichung nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder die internationalen Beziehungen haben, kein Schutz vor nachteiligen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit notwendig ist. Der bestehende § 4b Absatz 3 der 9. BImSchV ist insoweit nicht ausreichend, da in diesem nicht alle Antragsunterlagen in Bezug genommen werden. 16. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c (§ 10 Absatz 3 Satz 1 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstade c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: ‚c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ist die Angabe „in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und“ zu streichen. bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt < … wie Vorlage … >.‘ U ... Folgeänderungen: Nach Artikel 1 Nummer 8 sind die folgenden Nummern 8a und 8b einzufügen: ‚8a. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und“ gestrichen. 8b. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „zeitlich letzten“ gestrichen.‘ Begründung: Im Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern wurde vereinbart, dass der Bund die Zahl der Verfahren erhöhen wird, in denen digitale Bekanntmachungen sowie digitale Beteiligungen zulässig sind. Zwar erfolgt seit der Novellierung des BImSchG im Jahr 2024 die Bekanntmachung des Vorhabens und der Entscheidung im Internet. Jedoch muss das Vorhaben und die Entscheidung weiterhin zusätzlich im amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt gemacht werden. Dies stellt zusätzlichen Verwaltungsaufwand dar, den es zu vermeiden gilt. Der Pakt stellt im Hinblick auf zeit- und organisationsintensive analoge Verfahren fest: „Beschleunigungs- bzw. Vereinfachungseffekte werden erst umfassend realisiert [werden können], wenn der gesamte Prozess von Anfang bis Ende über alle Verfahrensschritte digitalisiert und die Verfahrenssteuerung einbezogen ist.“ Angesichts der klaren Zielsetzung des Paktes erscheint es sachgerecht und folgerichtig, im Zuge der aktuellen Novellierung des BImSchG bestehende Medienbrüche zu beseitigen, um eine vollständige Ende-zu-Ende-Digitalisierung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit einen durchgängig medienbruchfreien Verfahrensablauf zu ermöglichen. 17. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c (§ 10 Absatz 3 Satz 5 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: „c) Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen.“ Begründung: Die Widerspruchsmöglichkeit zur Internetveröffentlichung bestimmter An- U Wi ... tragsunterlagen ist nicht erforderlich. Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 BImSchG sind die Antragsunterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Informationen enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Eine Veröffentlichung (Auslegung) dieser Unterlagen ist gemäß § 10 Absatz 3 Satz 2 BImSchG nicht zulässig. Insofern bedarf es auch keiner Widerspruchsmöglichkeit mit dem Ziel, eine andere Form der Auslegung zu erreichen. Für die andere Form der Auslegung wird in der Regel nur die in Papierform oder auf digitalen Lesegeräten bei den Behörden in Frage kommen. Dies bedeutet einen hohen bürokratischen Aufwand, der den Bestrebungen einer Verfahrensvereinfachung und der jetzt schon bei einigen Vorhaben vorgeschriebenen elektronischen Verfahrensführung zuwiderläuft. 18. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 10 Absatz 3 Satz 8 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: ‚c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Antragsteller … < … weiter wie Vorlage … >.“ bb) In Satz 8 wird nach der Angabe „nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die“ die Angabe „von dem Vorhaben betroffene“ eingefügt.‘ Begründung: Nach dem bisherigen Wortlaut kann derzeit jedermann unabhängig von der Betroffenheit Einwendungen gegen ein Vorhaben erheben. Eine derartige Öffnung ist europarechtlich nicht geboten. Die derzeitige Praxis führt immer häufiger dazu, dass gerade bei Projekten zum Ausbau der erneuerbaren Energien wie Windkraftanlagen und Biogasanlagen, die nur kleinräumige Auswirkungen haben, von weit entfernt lebenden Personen oder tätigen Organisationen Einwendungen erhoben werden, die das Verfahren oft nicht unerheblich verzögern. Gleichzeitig wird durch die Änderung der Regelung eine Harmonisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung in verschiedenen Verwaltungsverfahren erreicht, da in Planfeststellungsverfahren und Bauleitplanverfahren ebenfalls nur die betroffene Öffentlichkeit berechtigt ist, Einwendungen zu erheben oder Stellung U bei Annahme entfällt Ziffer 19 ... zu nehmen. Mit der Änderung wird die Möglichkeit, Einwendungen im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abzugeben, auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt. In Bezug auf den Ausbau von Windenergieanlagen gibt es zum Teil hohe Zahlen von Einwendungen. Eine entsprechende Rechtsänderung würde die Genehmigungsbehörde entlasten und die Verfahren beschleunigen. Bei einer Neuformulierung bietet sich im Sinne der einheitlichen Begriffsbestimmung eine Orientierung am Wortlaut des UVPG und der UVP-Richtlinie an. Dort wird der Begriff der betroffenen Öffentlichkeit gewählt (vgl. Artikel 6 Absatz 4, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU und §§ 18 Absatz 1 Satz 2, 2 Absatz 9 UVPG). Nach der Legaldefinition in § 2 Absatz 9 UVPG umfasst dies jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes. Dieser Änderungsvorschlag ist auch im Abschlussbericht der LAI-Ad-hoc-AG „Optimierung von Genehmigungsverfahren“ enthalten und war Bestandteil der Stellungnahme des Bundesrats zur „RED-III-Umsetzung“ (BR-Drucksache 396/24, Beschlussziffer 23) in der letzten Legislaturperiode des Bundes. Diese Forderung wird zudem als Lösungsansatz im Abschlussbericht des Normenkontrollrats hervorgehoben. 19. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 10 Absatz 3 Satz 8 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: ‚c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Antragsteller < … weiter wie Vorlage … >.“ bb) In Satz 8 wird vor der Angabe „Öffentlichkeit“ die Angabe „betroffene“ eingefügt.‘ Begründung: Die Umsetzung in § 10 Absatz 3 Satz 8 BImSchG geht über das europarecht- Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 18 ... lich Geforderte hinaus, indem „Jedermann“ die Möglichkeit eröffnet wird, Einwendungen gegen Genehmigungen zu erheben. Sowohl die IE-Richtlinie als auch die UVP-Richtlinie sehen nur die Beteiligung der „betroffenen“ Öffentlichkeit vor. Die Bearbeitung von Jedermann-Einwendungen erfordert einen hohen Verwaltungsaufwand und führt zu Verfahrensverzögerungen. Bei nachträglichen Anordnungen ist die Erhebung von Einwendungen nach § 17 Absatz 1a Satz 3 BImSchG bereits auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt. Dasselbe sollte auch für den Erlass von Genehmigungen für Anlagen nach der IE-Richtlinie gelten. In der Förderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder verpflichtet, die bestehende Übererfüllung bei der Umsetzung von EU-Recht wieder auf das absolut notwendige Maß zurückzuführen, sofern dies wie hier zu bürokratischer Belastung führt. Die Genehmigungsbehörden sind mit den geltenden Bestimmungen vertraut. Einwendungen von Personen, die vom Vorhaben nicht betroffen sind, führen in den allermeisten Fällen zu keinem Erkenntnisgewinn bei den Behörden. 20. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb – neu –, Buchstabe d1 – neu – und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa – neu – und Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 10 Absatz 4 Nummer 4, Absatz 7 und Absatz 8 Satz 1 und 8 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen: ‚d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. < … weiter wie Vorlage … >.“ bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.‘ b) Nach Buchstabe d ist folgender Buchstabe d1 einzufügen: ‚d1) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen, zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, bekannt zu geben.“ ‘ c) Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen: U Wi bei Annahme entfallen die Ziffern 23 und 33 ... ‚e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt. bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Vorhabenträger < … weiter wie Vorlage … >.“ cc) In Satz 8 wird die Angabe „zugestellt“ durch die Angabe „bekannt gegeben“ ersetzt.‘ Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 9 ist die folgende Nummer 9a einzufügen: ‚9a. In § 10a Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.‘ b) Nach Nummer 36 ist die folgende Nummer 36a einzufügen: ‚36a. In § 63 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.‘ 21. Begründung: Gemäß § 10a Absatz 5 Satz 1 BImSchG ist das Genehmigungsverfahren ab dem 21. November 2025 elektronisch durchzuführen. Die Zustellung an Antragstellerinnen und Antragsteller kann nach § 10 Absatz 8 Satz 1 BImSchG nicht durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Schriftform eines Bescheids kann nach § 3a Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 VwVfG jedoch nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur, ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder Versendung einer De-Mail-Nachricht ersetzt werden. Nach § 5 Absatz 5 und § 5a VwZG kann ein Bescheid nur elektronisch zugestellt werden, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger einen Zugang für Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eröffnet oder ein De-Mail-Postfach besitzt. Beide Optionen sind für Empfängerinnen und Empfänger freiwillig, da sie mit erheblichen Kosten und einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden sind. Unternehmen verfügen in der Regel nicht über ein De-Mail-Postfach oder einen Zugang für elektronisch signierte Dokumente. Eine unkomplizierte elektronische Zustellung ist nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung U setzt Annahme von Ziffer 20 voraus bei Annahme entfällt Ziffer 22 ... nicht möglich. Zudem wurde zuletzt angekündigt, dass De-Mail-Dienste zukünftig eingestellt werden sollen. Durch das Schriftform- und Zustellungserfordernis ist das Genehmigungsverfahren somit für Unternehmen erheblich komplizierter und teurer. Es erfordert einen hohen finanziellen, zeitlichen und bürokratischen Aufwand für Behörden, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie alle Personen, die Einwendungen erheben, diese elektronischen Zugänge zu eröffnen oder elektronischen Dokumente zu erstellen und zuzustellen. Da es sich bei dem Genehmigungsbescheid um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist für den Nachweis ein Schriftform- und Zustellungserfordernis nicht erforderlich. In der Föderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder zum Abbau von Schriftformerfordernissen verpflichtet. Das Schriftformerfordernis ist nicht mehr zeitgemäß. Gleiches gilt im vorgegebenen elektronischen Genehmigungsverfahren für das Zustellungserfordernis. Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine unkomplizierte elektronische Bekanntgabe ermöglicht. Das Schriftformerfordernis wird um die Möglichkeit einer einfachen elektronischen Form ergänzt. Das Zustellungserfordernis entfällt. 22. Begründung: In der Föderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder zum Abbau von Schriftformerfordernissen verpflichtet. Das Schriftformerfordernis ist nicht mehr zeitgemäß. Gleiches gilt im vorgegebenen elektronischen Genehmigungsverfahren für das Zustellungserfordernis. Durch das Schriftform- und Zustellungserfordernis wird das Genehmigungsverfahren für Anlagen nach § 10a Absatz 1 BImSchG für Behörden und Unternehmen erheblich komplizierter, weil es angesichts der verfügbaren Technologien mit praktischen Hürden verbunden ist, und teurer, da in § 10a Absatz 5 BImSchG eine elektronische Abwicklung des Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben ist. Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine unkomplizierte elektronische Bekanntgabe ermöglicht. Das Schriftformerfordernis wird um die Möglichkeit einer einfachen elektronischen Form ergänzt. Das Zustellungserfordernis entfällt. Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 21 setzt Annahme von Ziffer 20 voraus ... 23. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb – neu –, Buchstabe d1 – neu – und Buchstabe e Doppelbuchstabe aa – neu – und Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 10 Absatz 4 Nummer 4, Absatz 7 und Absatz 8 Satz 1 und 8 BImSchG)* Artikel 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern: a) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen: ‚d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. < … weiter wie Vorlage … >.“ bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.‘ b) Nach Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1 einzufügen: ‚d1) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, bekannt zu geben.“ ‘ c) Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen: ‚e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt. bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Vorhabenträger < … weiter wie Vorlage … >.“ cc) In Satz 8 wird die Angabe „zugestellt“ durch die Angabe „bekannt gegeben“ ersetzt.‘ * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 20 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 20 bei Annahme entfällt Ziffer 33 ... Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 9 ist die folgende Nummer 9a einzufügen: ‚9a. In § 10a Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.‘ b) Nach Nummer 36 ist die folgende Nummer 36a einzufügen: ‚36a. In § 63 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ ersetzt.‘ Begründung: Durch das Zustellungserfordernis wird das Genehmigungsverfahren für Anlagen nach § 10a Absatz 1 BImSchG für Behörden und Unternehmen erheblich komplizierter, weil es angesichts der verfügbaren Technologien mit praktischen Hürden verbunden ist, und teurer, da in § 10a Absatz 5 BImSchG eine elektronische Abwicklung des Genehmigungsverfahrens vorgeschrieben ist. Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine unkomplizierte elektronische Bekanntgabe ermöglicht. 24. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d1 – neu – (§ 10 Absatz 5 Satz 3 BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1 einzufügen: ‚d1) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „in schriftlicher Form“ gestrichen.‘ Begründung: Die Frist zur Fachbehördenbeteiligung beträgt einen Monat. Mit der BImSchG- Novelle 2024 wurde neu geregelt, dass die beteiligte Fachbehörde in schriftlicher Form einmalig um eine Verlängerung um bis zu einem Monat bitten kann. Es widerspricht dem Ziel einer vollständigen Digitalisierung des Genehmigungsverfahrens für diesen Verfahrensschritt, die Schriftform zu verlangen. Dieser Änderungsvorschlag ist auch im Abschlussbericht der LAI-Ad-hoc-AG „Optimierung von Genehmigungsverfahren“ enthalten. U ... 25. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d1 – neu – (§ 10 Absatz 5 Satz 8 BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstaben d ist der folgende Buchstabe d1 einzufügen: „d1) Absatz 5 Satz 8 wird gestrichen.“ Begründung: Nach § 10 Absatz 5 Satz 8 BImSchG hat die zuständige Behörde ihre Aufsichtsbehörde über jede Fristüberschreitung bei Stellungnahmen zu informieren. Die Vorschrift ist überflüssig, da die Fachaufsicht über die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden und beteiligten Behörden in den Landesorganisationsgesetzen der Länder geregelt ist. Die dortigen Regelungen enthalten ausreichende und effiziente Instrumente, um die ordnungsgemäße Recht- und Zweckmäßigkeit der Bearbeitung von Genehmigungsverfahren zu überwachen. Die Fachaufsicht wird auch in angemessener Weise ausgeübt. Vor dem Hintergrund der angespannten Personalsituation in Genehmigungsbehörden und beteiligten Behörden, die durch den andauernden Fachkräftemangel und angespannte Haushaltslage in Ländern und Kommunen mittelfristig noch zunehmen wird, ist eine zusätzliche Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht zielführend. Für das Erstellen und Übermitteln der Informationen werden Arbeitskapazitäten gebunden, die besser für die Bearbeitung von Genehmigungen selbst genutzt werden sollten. Eine Beschleunigung kann durch die Regelung nicht erreicht werden, so dass auf die Berichtspflicht im Sinne der Entbürokratisierung verzichtet werden sollte. 26. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d1 – neu – (§ 10 Absatz 5a – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1 einzufügen: ‚d1) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: U U Wi ... „(5a) Im vereinfachten Verfahren gilt das Einvernehmen der Gemeinde abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.“ ‘ Begründung: Nach der Förderalen Modernisierungsagenda ist jedes Änderungsgesetz ein Anlass, die bereits geregelten Verfahren kritisch auf Potentiale der Beschleunigung zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere Fristverkürzungen. Die Genehmigungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren beträgt gemäß § 10 Absatz 6a Satz 1 BImSchG nur drei Monate. Für das gemeindliche Einvernehmen gilt gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB eine Frist von zwei Monaten. Wird das Einvernehmen rechtswidrig verweigert, ist nach den Landesbauordnungen vor der Ersetzung des Einvernehmens die Gemeinde anzuhören und ihr dabei ausreichend Gelegenheit zu geben, die planungsrechtlichen Steuerungsinstrumente zu ergreifen. Die Genehmigungsfrist nach § 10 Absatz 6a Satz 1 BImSchG kann in diesen Fällen nicht eingehalten werden. Eine Verlängerung der Genehmigungsfrist ist nach § 10 Absatz 6a Satz 2 BImSchG jedoch auch nicht möglich. Durch die Änderung werden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einhaltung der Genehmigungsfrist geschaffen. 27. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa – neu – (§ 10 Absatz 8 Satz 3 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen: ‚e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „Bescheides“ die Angabe „mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen“ eingefügt. bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Vorhabenträger < … weiter wie Vorlage … >.‘ Begründung: Neben der Bekanntmachung des verfügenden Teils des Bescheides und der Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf einer Internetseite, verlangt § 10 Absatz 8 BImSchG die Auslegung des gesamten Be- U ... scheides zur Einsichtnahme. Die Auslegung wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf einer Internetseite zugänglich gemacht werden. In § 10 Absatz 8a Nummer 1 BImSchG werden die in Bezug genommenen Antragsunterlagen ausdrücklich von der Pflicht zur Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides ausgenommen. Eine solche Klarstellung fehlt bislang in § 10 Absatz 8 BImSchG. Dadurch entstehen Rechtsunsicherheiten darüber, welche Dokumente zugänglich gemacht werden müssen. Ebenso wie im Falle des § 10 Absatz 8a Nummer 1 BImSchG gilt auch bei § 10 Absatz 8 BImSchG, dass der Vollzug nicht überlastet werden sollte. Die in Bezug genommenen Antragsunterlagen haben zum Teil einen erheblichen Umfang. Eine Zugänglichmachung dieser Dokumente führt zu einem hohen Aufwand. Das gilt vor allem dann, wenn darin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten sind und das Verfahren gemäß § 16 Absatz 2 BImSchG durchgeführt wird. Danach soll die Behörde von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen. Es gibt daher nicht schon zu Beginn des Verfahrens einen Satz Antragsunterlagen, in denen die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereits unkenntlich gemacht worden sind. Dies müsste erst und ausschließlich für die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 BImSchG erfolgen. Die Änderung beseitigt Rechtsunsicherheiten, wirkt einer Überlastung des Vollzugs entgegen und trägt zur Verfahrensbeschleunigung bei. 28. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e (§ 10 Absatz 8 Satz 6 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e § 10 Absatz 8 Satz 6 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Soweit die zu veröffentlichenden Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Informationen enthalten, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.“ Begründung: Die Widerspruchsmöglichkeit zur Internetveröffentlichung und die Veröffentlichung in einer anderen Form führen nicht dazu, dass das berechtigte Schutzinteresse des Antragstellers gewährleistet wird. Vielmehr wäre die Verfahrensweise wie im neugefassten § 10 Absatz 8a Satz 3 BImSchG sachgerecht. Eine andere Form der Veröffentlichung, so beispielsweise bei der Behörde zur Einsicht würde nur einen höheren bürokratischen Aufwand erzeugen ohne den Zweck der Regelung zu erreichen. U Wi ... 29. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 8a Satz 1 Nummer 3 BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 8a Satz 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „soweit dies im Einzelfall zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist,“ ist zu streichen. b) Nach der Angabe „Fassung“ ist die Angabe „ , soweit eine solche bei der zuständigen Behörde bereits vorhanden ist,“ einzufügen: Begründung: Der über eine 1 : 1-Umsetzung von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU-Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) hinausgehende Anwendungsbereich der Vorschrift würde dazu führen, dass für jede Industrieanlage – mit jahrzehntelanger Bescheidshistorie – eine Konsolidierung der Nebenbestimmungen erfolgen müsste. Die Behörden wären nur noch mit der Zusammenstellung alter und ohnehin unanfechtbarer Nebenbestimmungen beschäftigt und müssten die zur ökologischen Transformation der Wirtschaft erforderlichen Genehmigungsverfahren zurückstellen. Dies würde einen Verwaltungsaufwand ohne Umweltnutzen bedeuten, der nicht leistbar wäre. Das EU-rechtlich vorgesehene Angabe „gegebenenfalls“ ist daher so zu verstehen und zu normieren, dass die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung der Nebenbestimmungen nur dann erforderlich ist, wenn eine solche Fassung bereits vorliegt. Diese Auslegung ist nicht nur aufgrund der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbarten 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht und dem notwendigen Bürokratieabbau geboten, sondern wird dem Schutzzweck der Regelung gerecht, nämlich die Information der Öffentlichkeit über Umweltinformationen zu gewährleisten. Denn nach dem europäischen und nationalen Umweltinformationsrecht (Artikel 3 Absatz 1 EU- Umweltinformationsrichtlinie, §§ 3 Absatz 1 i. V. m. 2 Absatz 4 Umweltinformationsgesetz sind nur solche Informationen zu veröffentlichen, über die die Behörde verfügt; eine Beschaffung oder Bearbeitung ist dagegen nicht geboten (siehe u. a. BeckOK InfoMedienR/Karg, § 2 UIG Rn. 120). Dass keine Konsolidierungspflicht besteht, zeigt auch die Normgenese des Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a IE-RL. U bei Annahme entfällt Ziffer 30 ... 30. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 8a Satz 1 Nummer 3 BImSchG)* In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f ist in § 10 Absatz 8a Satz 1 Nummer 3 nach der Angabe „erforderlich ist,“ die Angabe „gegebenenfalls“ einzufügen. Begründung: Durch die Aufnahme des Wortes „gegebenenfalls“ wird Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (EU- Industrieemissionsrichtlinie – IE-RL) wortgleich in nationales Recht überführt. Die derzeitige Fassung des Normtexts sowie der Begründung weitet den Anwendungsbereich hingegen unnötig aus und zwingt die Behörden, sämtliche Nebenbestimmungen auch jahrzehntealter Genehmigungen pauschal zu konsolidieren. Dies ist - unionsrechtlich nicht erforderlich, - verursacht erheblichen Mehraufwand bei der Verwaltung, - bindet Kapazitäten, die für aktuelle Transformationsprojekte gebraucht werden, und - bringt keinen zusätzlichen Umweltnutzen. Die Übernahme des Wortlauts aus der IE-RL „gegebenenfalls“ stellt eindeutig die angestrebte 1 : 1-Umsetzung dar, verhindert unnötiges „Gold-Plating“, wahrt das Verhältnismäßigkeitsprinzip und schafft Rechtsklarheit ohne neue Belastungen. 31. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 8a Satz 2 und Satz 2a – neu – BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 8a ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 2 ist die Angabe „leicht auffindbaren Internetseite bis zum Erlöschen der Genehmigung“ durch die Angabe „nationalen, souveränen Technologie-Plattform für die Digitalvorhaben in Deutschland“ zu ersetzen. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 29 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 29 Wo ... b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Digitalisierung richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den jeweils verbindlichen Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes.“ Begründung: Die Neuregelungen zur Veröffentlichung von Genehmigungsverfahren im Internet nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz folgen den Vorgaben aus Artikel 24 Absatz 2 und 3 der in der Industrieimmissions-Richtlinie (2010/75/EU) enthaltenen Grundpflichten zur Internetveröffentlichung. Dort heißt es, dass ein systematischer, kostenloser und uneingeschränkter Zugang über eine leicht auffindbare Website ermöglicht werden muss. Nach dem MPK-Beschluss zur Staatsmodernisierung vom 4. Dezember 2025 sollen alle Genehmigungsverfahren grundsätzlich durchgängig digital erfolgen. Um für eine größtmögliche Information, Transparenz und Beteiligung zu sorgen, sollen danach alle Verwaltungsdienstleistungen, auch die Genehmigungsverfahren, über eine einheitliche, digitale Bundesplattform zugänglich sein. Die vorgeschlagene Änderung erfolgt auf der Basis der bereits existierenden Regelungen zu den IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards nach dem IT-Staatsvertrag für den IT-Planungsrat sowie den Vorgaben des Deutschland-Stacks. Die beschlossenen Standards sind zu beachten. Am 6. November 2023 wurde von Bund und Ländern der Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung gebilligt und Bund und Länder haben gemeinsam die Beschlüsse des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie die Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes beschlossen. Darüberhinausgehend hat das Land Berlin im Jahr 2021 gemeinsam mit der Freien und Hansestadt Hamburg das Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit bei der Digitalisierung im Bereich Planen und Bauen (VDiPB) ins Leben gerufen, dem seitdem die Länder Bayern, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen beigetreten sind und das für den Beitritt weiterer, an der DiPlanung interessierter Länder, offensteht. Um für bestmögliche Information und Beteiligung aller zu sorgen, aber auch die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, sollten die Vorteile der leichten Auffindbarkeit über eine Bundesplattform genutzt werden. ... 32. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f (§ 10 Absatz 8a Satz 3 und Satz 4 – neu – BImSchG) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 8a Satz 3 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „§§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Entsprechende Stellen sind unkenntlich zu machen.“ Begründung: Gemäß § 10 Absatz 8a Satz 3 BImSchG-E ist die Unkenntlichmachung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie von Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen oder die Verteidigung hätte, vorgesehen. Dies steht im Widerspruch zu § 31 Absatz 5 Satz 4 BImSchG-E, der bei der Veröffentlichung von Emissionsüberwachungsergebnissen ausdrücklich auf die Ablehnungsgründe der §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes verweist. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht sachlich gerechtfertigt, da beide Veröffentlichungspflichten Artikel 24 der Industrieemissions-Richtlinie umsetzen. Gemäß den Bestimmungen der §§ 8 und 9 UIG werden weitere schutzwürdige Belange erfasst, wie beispielsweise der Schutz öffentlicher Belange (d. h. insbesondere öffentliche Sicherheit etc.), personenbezogene Daten und Rechte am geistigen Eigentum. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Ablehnungsgründe auch im Rahmen der Veröffentlichung von Genehmigungsbescheiden von Relevanz sein können. 33. Zu Artikel 1 Nummer 9a – neu – (§ 10a Absatz 5 Satz 3 – neu – und Satz 4 BImSchG)* Nach Artikel 1 Nummer 9 ist die folgende Nummer 9a einzufügen: ‚9a. § 10a Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Der Genehmigungsbescheid ist abweichend von § 10 Absatz 7 Satz 1 elektronisch zu erlassen und bekannt zu geben.“ * Im U als Hilfsempfehlung sowohl zu Ziffer 20 als auch zu Ziffer 23 beschlossen. U U entfällt bei Annahme von Ziffer 20 oder Ziffer 23 ... b) Satz 3 wird zu Satz 4. c) Im neuen Satz 4 ist die Angabe „Zustellung“ durch die Angabe „Bekanntgabe“ zu ersetzen.‘ Begründung: Für Anlagen, die der Richtlinie (EU) 2018/2001 unterfallen, ist das Genehmigungsverfahren nach § 10a Absatz 5 BImSchG elektronisch durchzuführen. Durch das elektronische Zustellungserfordernis in § 10a Absatz 5 Satz 3 BImSchG wird das Genehmigungsverfahren für diese Anlagen für Behörden und Unternehmen erheblich komplizierter, weil es angesichts der verfügbaren Technologien mit praktischen Hürden verbunden ist, und teurer. Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine unkomplizierte elektronische Bekanntgabe ermöglicht. 34. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a0 – neu – (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 10 ist vor Buchstabe a der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „werden“ die Angabe „ , die insolvenzfest ist, und auf die die Behörde direkten Zugriff hat“ eingefügt.‘ Begründung: Sicherheiten für Abfallentsorgungsanlagen dienen der Gewährleistung der Nachsorge nach § 5 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BImSchG). Um diese Aufgabe zu erfüllen, müssen die Sicherungsmittel hinsichtlich ihrer Art so beschaffen sein, dass die Behörde hierauf unmittelbaren Zugriff hat und die Sicherheit auch insolvenzfest ist. Dies ist regelmäßig bei selbstschuldnerischen Bankbürgschaften der Fall, nicht aber bei Grundstücken oder beispielsweise bei Konzernbürgschaften. Die Rechtsprechung hat teilweise jedoch die Konzernbürgschaften als Sicherungsmittel ausreichen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2021 – 10 S 709/19). Insofern sollte Klarheit hinsichtlich der Art des Sicherungsmittels geschaffen werden. Auch bei den Regelungen zur Sicherheit bei Deponien wurde die Konzernbürgschaft durch die Bankbürgschaft als Sicherungsmittel ersetzt (Deponieverordnung, Artikel 2 Nummer 7a der Änderungsverordnung vom 30. Juni 2020, BGBl. I S. 1533). U ... 35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2b Satz 1a – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 12 Absatz 2b Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Darüber hinausgehende Auskunftspflichten nach § 52 bleiben unberührt.“ Begründung: Der im Entwurf formulierte § 12 Absatz 2b eröffnet Auslegungsspielräume zur gleichzeitigen Anwendung des § 52 BImSchG. Als Spezialregelung würde er die allgemeinen Regelungen des § 52 BImSchG zu Auskunftspflichten des Betreibers einschränken. Darüber hinaus gehende Auskünfte, z. B. wiederkehrende Mitteilungen über Änderungen, wären dann ausgeschlossen. Die Einfügung dient daher der Klarstellung. 36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c – neu – (§ 12 Absatz 5 – neu –, Absatz 6 – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: ‚c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: „(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterfallen, Emissionsbegrenzungen festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in einer Rechtsverordnung nach § 7 festgelegten Emissionsgrenzwerten oder von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1 festgelegten Emissionswerten abweichen, sofern ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleistet ist. U U ... (6) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 7 festgelegten Emissionsgrenzwerten und von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1 festgelegten Emissionswerten kann die zuständige Behörde auf Antrag für Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterfallen, weniger strenge Emissionsbegrenzungen und weniger strenge Fristen festlegen, wenn in der Anlage Zukunftstechniken im Sinne des § 3 Absatz 6e für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.“ ‘ Begründung: Zu § 12 Absatz 5: Analog zu §12a Absatz 4 BImSchG-E soll auch für genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Industrieemissions- Richtlinie fallen, die Erteilung von Ausnahmen ermöglicht werden. In Deutschland werden die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen einheitlich für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen umgesetzt, nicht nur für IED- Anlagen. Hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmen sind für Anlagen, die unter die IE-Richtlinie fallen, ohne diese Ergänzung die Vorschriften der branchenspezifischen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften anwendbar. Diese Ausnahmevorschriften enthalten jedoch andere und teilweise strengere Voraussetzungen als die Ausnahmeregelungen in § 12a Absatz 4 BImSchG-E, so dass eine entsprechende Ergänzung des § 12 BImSchG erforderlich ist, um für die anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen die gleichen Ausnahmemöglichkeiten zu schaffen. Da es sich bei den Nicht-IED-Anlagen um Anlagen mit einer geringeren Umweltrelevanz handelt, ist dies geboten. Da sich die Immissionssituation bei der Festlegung anderer Werte, Zeiträume oder Referenzbedingungen nicht verschlechtert, wird für diese Ausnahmen keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. Zu § 12 Absatz 6: Laut Definition von Zukunftstechniken ist der Einsatz in IED-Anlagen ein Kriterium. Jedoch kommen die gleichen Techniken auch in genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Einsatz, die nicht dem Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie unterfallen, teils ist dieses nur von Leistungs- oder Mengenschwellen der Anlage abhängig. Auch in diesen nicht IED -Anlagen tragen diese Techniken ebenso zur Transformation hin zur Klimaneutralität bei. Daher muss auch hierzu ein entsprechender Ausnahmetatbestand für die Erprobung analog zu §12a Absatz 2 Nummer 3 BImSchG-E ergänzt werden. Die bestehenden Ausnahmeregelungen in Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften enthalten keinen solchen Tatbestand. ... 37. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 11 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „wegen technischer Merkmale der Anlage“ die Angabe „oder wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betreffenden Anlage“ einzufügen. Begründung: Der geografische Standort und die lokalen Umweltbedingungen werden in der IE-Richtlinie als Ausnahmegründe genannt. Bei einer 1 : 1-Umsetzung sind sie auch in das BImSchG zu übernehmen. 38. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a – neu – BImSchG)* Nach Artikel 1 Nummer 11 § 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: „1a. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokalen Umweltbedingungen der betreffenden Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,“ Begründung: Die Änderung dient der Umsetzung der Ausnahmemöglichkeit von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der IE-Richtlinie. Gegenüber der Richtlinie wird die * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 37 beschlossen. U entfällt bei Annahme von den beiden Ziffern 9 und 10 bei Annahme entfällt Ziffer 38 U AV Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 37 ... Ausnahme – die bislang national gar nicht umgesetzt ist – auf die Emission von Gerüchen und Lärm beschränkt, diese Beeinträchtigungen haben anders als viele Luftschadstoffe keine Fernwirkung, so dass eine Berücksichtigung lokaler Umweltbedingungen gut möglich ist, ohne andere Nachteile zu bewirken. Wenngleich in diesem Bereich bisher in BVT-Schlussfolgerungen nur wenige Anforderungen gestellt werden, soll die Ausnahme auch mit Blick auf zukünftige BVT-Schlussfolgerungen vor unverhältnismäßigem Aufwand schützen und zugleich eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten des hiesigen Standorts vermeiden. Die technischen Möglichkeiten der Minderung von Lärm oder Gerüchen auszuschöpfen, wenn es keine betroffene Nachbarschaft gibt, kann schnell zu unverhältnismäßigen Aufwendungen führen. Der Schutz der Nachbarschaft bleibt durch die Regelungen in § 5 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG weiterhin uneingeschränkt erhalten. 39. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 12a Absatz 5 Satz 4 und Satz 5 – neu – BImSchG) Artikel 1 Nummer 11 § 12a Absatz 5 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 4 ist nach der Angabe „Ergeben sich aus der Anpassung der Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 oder der Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 an die neu veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen nachträglich abweichende Anforderungen“ die Angabe „zu Lasten des Betreibers“ einzufügen. b) Nach Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Bei abweichenden Anforderungen zu Gunsten des Betreibers, können die betroffenen Nebenbestimmungen in der Genehmigung auf formlosen Antrag des Betreibers hin nachträglich angepasst werden.“ Begründung: Zu Buchstabe a: Abweichungen von BVT-Schlussfolgerungen können sich positiv oder negativ für den Betreiber auswirken. Um eine unverhältnismäßige Härte zu vermeiden (siehe Begründung zu b), ist es sinnvoll bei den Rechtsfolgen zwischen Abweichungen zu Lasten des Betreibers und Abweichungen zu Gunsten des Betreibers zu unterscheiden. Zu Buchstabe b: Abweichungen von BVT-Schlussfolgerungen können sich positiv oder negativ U ... für den Betreiber auswirken. Es stellt aus hiesiger Sicht eine unverhältnismäßige Härte dar (ggf. Wettbewerbsnachteil) einen Betreiber von für ihn positiven Abweichungen auszuschließen, nur weil seine Genehmigung zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, zu dem der Bund eine gültige BVT-Schlussfolgerung noch nicht in eine Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift umgesetzt hat. Eine unkomplizierte nachträgliche Änderung der Genehmigung – wie dies auch für andere Fälle im BImSchG (z. B. in § 12 Absatz 4) vorgesehen ist – ist wünschenswert für den Betreiber. 40. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a – neu – (§ 16 Absatz 1 Satz 1 BImSchG) Artikel 1 Nummer 13 ist durch die folgende Nummer 13 zu ersetzen: ‚13. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen“ durch die Angabe „eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder die Anlagengrößen einer Anlage im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, erreichen“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die öffentliche Bekanntmachung sowie <… weiter wie Vorlage …>“ ‘ Begründung: Die automatische Genehmigungspflicht bei Änderungen von Anlagen ist auf das europarechtliche Mindestmaß, auf IE-Anlagen, zu beschränken. Sofern die U ... Änderung entsprechende Auswirkungen hat, bleibt sie nach dem 1. Halbsatz weiterhin genehmigungsbedürftig. 41. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b – neu – (§ 16 Absatz 3 Satz 2 BImSchG) Artikel 1 Nummer 13 ist durch die folgende Nummer 13 zu ersetzen: ‚13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die öffentliche <…weiter wie Vorlage…>. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt.‘ Begründung: § 16 Absatz 3 Satz 2 verweist derzeit auf § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 und regelt damit, dass auch in Änderungsgenehmigungsverfahren die Genehmigungsfrist einmalig um bis zu drei Monate verlängern kann, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Allerdings fehlt der Verweis auf § 10 Absatz 6a Satz 4, wonach eine weitere Verlängerung nur auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragstellers möglich ist. Dies dient in einem solchen Fall auch der Beschleunigung, da bei einer Ablehnung ein neuer Antrag gestellt werden müsste. Dabei handelt es sich vermutlich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzebers, denn aus der Gesetzesbegründung geht nicht hervor, dass diese weitere Verlängerungsmöglichkeit nicht auch für Änderungsgenehmigungsverfahren gelten soll. Es gibt keinen Grund Änderungsgenehmigungsverfahren diesbezüglich anders zu behandeln. Es ist auch im Interesse des Antragsstellers die Möglichkeit zu haben einer weiteren Verlängerung der Genehmigungsfrist zustimmen zu können um eine Ablehnung des Antrags mangels Entscheidungsreife zu verhindern. Zu diesem Ergebnis führt bereits eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und nach Systematik. Wegen des entgegenstehenden Wortlauts wäre eine Klarstellung im Gesetz jedoch notwendig um Rechtsunsicherheiten zu verhindern. U ... 42. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a0 – neu – (§ 16b Absatz 5 BImSchG) Vor Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) In Absatz 5 wird die Angabe „ , wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt“ gestrichen.‘ Folgeänderung: In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d § 10 Absatz 4 Nummer 3 ist die Angabe „oder auf Antrag des Antragstellers nach § 16b Absatz 5“ zu streichen. Begründung: Es ist nicht sinnvoll, diese Entscheidung von einem Antrag der Antragstellerin bzw. des Antragstellers abhängig zu machen. Vielmehr sollte im Sinne der Beschleunigung und des Bürokratieabbaus in der Regel zur Vereinfachung auf einen Erörterungstermin verzichtet werden. Die Durchführung eines Erörterungstermins bliebe weiterhin ausnahmsweise möglich. Als Folgeänderung ist die vorgesehene Ergänzung um den Antrag in § 10 Absatz 4 Nummer 3 BImSchG entbehrlich. 43. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b (§ 17 Absatz 1b BImSchG) In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 17 Absatz 1b ist nach der Angabe „Emissionsbegrenzungen“ die Angabe „einer BVT-Schlussfolgerung“ einzufügen. Begründung: Durch den Verweis auf § 12a BImSchG sollen bei Erlass einer nachträglichen Anordnung gemäß Begründung durch die Behörde die strengsten möglichen Emissionsgrenzwerte festgesetzt werden. Adressiert sind laut Begründung einerseits nachträgliche Anordnungen, die zur Sicherstellung europäischer Um- U U ... weltqualitätsnormen dienen. Andererseits sind auch nachträgliche Anordnungen adressiert, die zur Umsetzung des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 BImSchG dienen. Dies dient laut Begründung der Umsetzung des Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a und b der IED- Richtlinie. Die Einfügung dient der Klarstellung, dass der Verweis auf § 12a BImSchG, also die direkte Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen durch die Behörde, nur in solchen Fällen gilt, in denen tatsächlich Emissionsgrenzwerte von BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt werden sollen. Andernfalls müsste eine solche behördliche Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen, die noch nicht national durch Verordnung oder Verwaltungsvorschrift umgesetzt sind, auch dann erfolgen, wenn die nachträgliche Anordnung nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG zur Festsetzung von anderen Parametern als in der BVT- Schlussfolgerung geregelt erfolgt. Hierzu können neben Regelungen zu emittierten Luftschadstoffen auch Emissionsbegrenzungen zu Schall oder Gerüchen zählen. 44. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c (§ 17 Absatz 2a BImSchG) In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c § 17 Absatz 2a ist nach der Angabe „gilt“ die Angabe „für den Erlass einer nachträglichen Anordnung“ einzufügen. Begründung: Klarstellung des Gewollten. Die zitierten Regelungen des § 12a gelten nur für IE-Anlagen und sind daher nicht nur entsprechend für IE-Anlagen anzuwenden. 45. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d (§ 17 Absatz 2b Satz 1 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d § 17 Absatz 2b Satz 1 ist nach der Angabe „Anordnung“ die Angabe „aus diesem Grund“ einzufügen. Begründung: Klarstellung des Gewollten. Nur wenn vom Erlass einer nachträglichen Anordnung abgesehen werden soll und damit die Emissionsbegrenzungen oberhalb U U ... der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bleiben oder Fristen der BVT-Schlussfolgerungen damit nicht eingehalten werden, sind die Gründe für den Nichterlass der nachträglichen Anordnung in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 1a BImSchG öffentlich bekannt zu machen. 46. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e (§ 17 Absatz 4a Satz 2 – neu – BImSchG) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen: ‚e) Absatz 4a wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Festsetzung zur Art der Sicherheit gilt § 18 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 der Deponieverordnung entsprechend.“ b) Satz 2 wird zu Satz 3. c) Nach dem neuen Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die in Satz 3 genannte Frist <… weiter wie Vorlage Buchstabe e …>.“ ‘ Begründung: Sicherheiten für Abfallentsorgungsanlagen dienen der Gewährleistung der Nachsorge nach § 5 Absatz 3 BImSchG (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BImSchG). Um diese Aufgabe zu erfüllen, müssen die Sicherungsmittel hinsichtlich ihrer Art so beschaffen sein, dass die Behörde hierauf unmittelbaren Zugriff hat, und die Sicherheit auch insolvenzfest ist. Dies ist regelmäßig bei selbstschuldnerischen Bankbürgschaften der Fall, nicht aber bei Grundstücken oder beispielsweise bei Konzernbürgschaften. Die Sicherheitsleistung nach dem BImSchG ist aber weit gefasst. Die Rechtsprechung hat daher teilweise die Konzernbürgschaften als Sicherungsmittel ausreichen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.05.2021 – 10 S 709/19). Insofern sollte Klarheit hinsichtlich der Art des Sicherungsmittels geschaffen werden. Für die Sicherung der Nachsorge von Deponien enthält die Deponieverordnung (DepV) in § 18 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 Bestimmungen zur Festsetzung und zur Art der Sicherheitsleistung. Die Konzernbürgschaft wurde durch die Bankbürgschaft als Sicherungsmittel ersetzt (Deponieverordnung, Artikel 2 Nummer 7a der Änderungsverordnung v. 30. Juni 2020, BGBl. I S. 1533). Durch die Änderung soll es den Vollzugsbehörden erleichtert werden, Konzernbürgschaften als Sicherungsmittel abzulehnen. U ... 47. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa – neu – (§ 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe e ist durch den folgenden Buchstaben e zu ersetzen: ‚e) Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „einem Jahr“ durch die Angabe „drei Jahren“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die in Satz 2 genannte Frist beginnt erst mit <… weiter wie Vorlage …>“ ‘ Begründung: Im Interesse eines effektiven Verwaltungshandelns und wirksamen Umweltschutzes soll die in § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG geregelte behördliche Anordnungsmöglichkeit zur Durchsetzung nachbetrieblicher Betreiberpflichten nach § 5 Absatz 3 BImSchG angemessen verlängert werden. In der Praxis ist es häufig zu beobachten, dass auf dem Gelände einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG, nachdem diese den Betrieb eingestellt hat, unter Verletzung der Betreiberpflichten nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 BImSchG Abfälle in regelwidriger Weise verbleiben. Nach § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Anordnungsmöglichkeit der Beräumung gegenüber dem Anlagenbetreiber bei Verletzung seiner Abfallentsorgungspflichten nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 BImSchG in der Nachbetriebsphase allerdings auf ein Jahr begrenzt. Diese Jahresfrist erscheint gerade bei komplexen und fachlich sowie rechtlich schwierigen Sachverhalten, bei denen sachverständige Dritte in das Verfahren einbezogen werden, zu kurz. Allein rechtliche Diskussionen mit einem vom Anlagenbetreiber bevollmächtigten Rechtsvertreter im Zuge der Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge oder im Rahmen der Anhörung vor Erlass einer Anordnung nehmen häufig sehr viel Zeit in Anspruch. Dieser Befund gilt auch unter Berücksichtigung der in § 17 Absatz 4a Satz 3 BImSchG aus Klarstellungsgründen geplanten Neuregelung zum Fristbeginn, welche die praktisch nutzbare Prüfungs- und Bearbeitungsdauer für die zuständige Behörde nicht verlängern wird. Ohne die immissionsschutzrechtliche Anordnungsmöglichkeit nach Ablauf der Jahresfrist ist die behördliche Durchsetzung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nach den sonstigen Rechtsvorschriften – insbesondere nach den Rege- U ... lungen des Abfallrechts wegen notwendigen Ermessenserwägungen zur Auswahl des Pflichtigen und fehlenden Zugriff auf eine Sicherheitsleistung – oftmals schwieriger und weniger erfolgsversprechend. Aufgrund von § 17 Absatz 4a Satz 1 BImSchG ist insbesondere auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer für Abfallentsorgungsanlagen geleisteten Sicherheit an die rechtzeitige Ausübung der Anordnungsbefugnis nach § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG gekoppelt. Damit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, nicht nur die immissionsschutzrechtliche Anordnungsmöglichkeit zur Umsetzung von § 5 Absatz 3 BImSchG, sondern auch die Möglichkeit zur Nutzung der geleisteten Sicherheit nicht vorschnell enden zu lassen. Insoweit erscheint eine angemessene Verlängerung der Jahresfrist nach § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG zielführend. Dabei erweist sich in Orientierung an den Rechtsgedanken der Regelverjährung nach § 195 BGB eine zeitliche Erweiterung der immissionsschutzrechtlichen Anordnungsbefugnis auf 3 Jahre als geboten und verhältnismäßig. Denn wenn schon im Zivilrechtsverkehr für jedermann eine Regelverjährung von drei Jahren gilt, ist es nicht sachgerecht, dass sich gerade im speziellen Gefahrenabwehrrecht Personen ihrer spezifischen Gefahrenabwehrpflichten vor Ablauf einer Dreijahresfrist auf Kosten der Allgemeinheit, öffentlicher Haushalte und des Umweltschutzes entledigen können. Auch eine Dreijahresfrist würde den betroffenen Anlagenbetreibern ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewähren. Die gilt erst recht, wenn sich vor Augen geführt wird, dass für die in Rede stehende Anordnungsbefugnis bis zum Jahr 1998 noch eine Frist von 10 Jahren ab Betriebseinstellung galt. Der Ausschuss Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat sich in seiner Sitzung vom 30.06./01.07.2022 sowie zuletzt in seiner Sitzung vom 29./30.01.2025 mit großer Ländermehrheit für eine Verlängerung der in § 17 Absatz 4a Satz 2 BImSchG niedergelegten Frist auf drei Jahre ausgesprochen. 48. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a (§ 20 Absatz 1 Satz 2 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 16 ist Buchstabe a durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 7“ die Angabe „oder § 7a“ eingefügt.‘ Begründung: Die Einfügung des Begriffs „unverzüglich“ bei Stilllegungen aufgrund von Wi ... Auflagenverstößen könnte dazu führen, dass Vollzugsbehörden Anlagen auch bei geringfügigen Problemen sofort stilllegen. Diese Formulierung sollte daher gestrichen werden, da die bisherige Regelung ausreicht. 49. Zu Artikel 1 Nummer 17a – neu – (§ 28 Satz 1a – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 17 ist die folgende Nummer 17a einzufügen: ‚17a. Nach § 28 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gelten abweichend von Satz 1 Nummer 2 die von der zuständigen Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 für die Anlage festgelegten Zeiträume.“ ‘ Begründung: Um dem Anwendungsvorrang der in BVT-Schlussfolgerungen geregelten Messintervalle Rechnung zu tragen, ist eine Ergänzung in § 28 BImSchG erforderlich. Die Messanforderungen der BVT-Schlussfolgerungen werden durch Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften in deutsches Recht umgesetzt, so dass in der Regelung auf das untergesetzliche Regelwerk Bezug genommen wird. Da die BVT-Schlussfolgerungen und die entsprechenden nationalen Umsetzungsvorschriften teilweise auch einzelfallabhängige, längere Messintervalle zulassen, wird zudem auf den von der Behörde im konkreten Einzelfall festgelegten Zeitraum hingewiesen. 50. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 29c Absatz 3 Satz 3 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 18 § 29c Absatz 3 Satz 3 ist die Angabe „§ 26 Satz 2“ durch die Angabe „§ 26“ zu ersetzen. Begründung: Durch einen Verweis auf den gesamten § 26 BImSchG kann die Behörde die Ermittlung der Immissionen auch durch einen anerkannte Messstelle einfor- U U ... dern. Damit können Fach- und Sachkunde sowie Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der messenden Organisationen und damit die Aussagefähigkeit der Messergebnisse sichergestellt werden. 51. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe d (§ 31 Absatz 5 Satz 5 – neu – BImSchG) Nach Artikel 1 Nummer 19 ist Buchstabe d durch den folgenden Buchstaben zu ersetzen: ‚d) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Ergebnisse < … wie Vorlage Sätze 3 und 4 … >. Das Ergebnis der Überwachung der Emissionen ist die Information, ob ein Grenzwert eingehalten ist oder nicht.“ ‘ Begründung: Der Behörde liegen Informationen zur Emissionsüberwachung wie z. B. Messberichte vor, von denen bei einem Teil zu prüfen ist, ob es sich um Betriebsoder Geschäftsgeheimnisse handelt. Diese Prüfung kann sehr aufwändig sein. Die Regelung dient dazu, diesen erheblichen Verwaltungsaufwand richtlinienkonform auf ein Minimum zu begrenzen. Dabei wird der unbestimmte Rechtsbegriff legal konkretisiert. Ansprüche nach dem Recht auf Umweltinformationen bleiben unberührt, ebenso die europarechtlich direkt geregelten Berichtspflichten nach dem Emissionsportal. 52. Zu Artikel 1 Nummer 23 (§ 31m Absatz 4 Satz 1 BImSchG) Artikel 1 Nummer 23 § 31m Absatz 4 Satz 1 ist zu streichen. Begründung: Ein generelles Zustellungserfordernis für den durch § 31m BImSchG betrachteten Krisenfall steht der in Ausnahmesituationen benötigten Flexibilität entgegen. Die Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage (§§ 31a ff. BImSchG) enthalten ebenfalls kein Zustellungserfordernis und auch keine An- U U bei Annahme entfällt Ziffer 53 ... ordnung der Schriftform. Die Anordnung der Zustellung sollte dementsprechend in Krisensituationen im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. 53. Zu Artikel 1 Nummer 23 (§ 31m Absatz 4 Satz 1 BImSchG)* Artikel 1 Nummer 23 § 31m Absatz 4 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die Zulassung der Abweichung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen und ist zu begründen.“ Begründung: In der Föderalen Modernisierungsagenda haben sich Bund und Länder zum Abbau von Schriftformerfordernissen verpflichtet. Das Schriftformerfordernis ist nicht mehr zeitgemäß. Ein Zustellungserfordernis für die Zulassung einer Ausnahme ist nicht erforderlich, da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, für dessen Bekanntgabe ein besonderer Nachweis nicht erforderlich ist. 54. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 48 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 BImSchG) Artikel 1 Nummer 26 § 48 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist nach der Angabe „ist“ die Angabe „in einer Verwaltungsvorschrift“ einzufügen. b) In Satz 2 ist nach der Angabe „so ist“ die Angabe „in einer Verwaltungsvorschrift“ einzufügen. Begründung: Mit der Einfügung wird klargestellt, dass es sich um eine Pflicht der Bundesre- * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 52 beschlossen. U Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 52 U Wi ... gierung zum Erlass oder zur Änderung einer Verwaltungsvorschrift handelt und nicht um eine Behörden- oder Betreiberpflicht. 55. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 48 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 26 § 48 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „der betroffenen Anlagenart“ durch die Angabe „der Anlagenart oder wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen“ zu ersetzen. Begründung: Der geografische Standort und die lokalen Umweltbedingungen werden in der IE-Richtlinie als Ausnahmegründe genannt. Bei einer 1 : 1-Umsetzung sind sie auch in das BImSchG zu übernehmen. 56. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 48 Absatz 4 – neu – BImSchG) Artikel 1 Nummer 26 ist wie folgt zu fassen: ‚26. § 48 Absatz 1a und 1b werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: „(2) < … wie Vorlage … >. (3) < … wie Vorlage …>. (4) Abweichend von Absatz 2 kann in einer Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionswerte oder Fristen festlegen kann, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der Emissionswerte, die mit den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken assoziiert sind, aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde: a) geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betreffenden Anlage oder U U AV Wi ... b) technische Merkmale der betreffenden Anlage. Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe für die Abweichung. Die festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.“ ‘ Begründung: Die Änderung dient der Umsetzung der Ausnahmemöglichkeit von Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der IE-Richtlinie. Schadstoffe, Anlagen und Randbedingungen können in der Verwaltungsvorschrift näher eingegrenzt werden. Dabei kommen insbesondere Schadstoffe in Betracht, die keine Fernwirkungen haben oder deren Immissionsgrenzwerte großräumig weit unterschritten werden. Mit der neuen Verpflichtung, grundsätzlich den strengsten Wert der BVT- Bandbreite anzusetzen, steigt die Wahrscheinlichkeit von unverhältnismäßigen Anforderungen. Durch die Ausnahmemöglichkeit sollen Wettbewerbsverzerrungen gegenüber dem europäischen Ausland vermieden werden. 57. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 50 Satz 1 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 28 § 50 Satz 1 ist die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009“ durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012“ zu ersetzen. Begründung: Korrektur eines redaktionellen Fehlers. Entsprechend der Gesetzesbegründung wird nur die Zitierweise des in Bezug genommenen EU-Rechtsaktes aktualisiert. Maßgeblicher EU-Rechtsakt für den Begriff des schweren Unfalls ist Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2012/18 in der Fassung vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates und nicht die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der Fassung vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG. U ... 58. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c (§ 52 Absatz 2 Satz 1 BImSchG) Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe c ist zu streichen. Begründung: Die geltende Regelung des § 52 Absatz 2 Satz 1 BImSchG stellt bereits sicher, dass das behördliche Betretungsrecht verfassungskonform ausgeübt wird. Die Behörden sind verpflichtet, das Betretungsrecht unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 13 des Grundgesetzes auszuüben. Die bisherige Praxis und die Auslegung durch die Gerichte gewährleisten bereits einen angemessenen Rechtsschutz, so dass unangemessene oder unverhältnismäßige Kontrollen außerhalb der üblichen Zeiten unterbleiben. Die beabsichtigte Einschränkung des Zutritts zu Grundstücken schränkt die Überwachungsmöglichkeiten erheblich ein. Sie eröffnet einem Anlagenbetreiber die Möglichkeit, unter Verweis auf seine Geschäftszeiten, der Überwachungsbehörde den Zutritt zu verweigern. Insbesondere in Ereignisfällen kann die Behörde ihren Aufgaben so nicht nachkommen. Auch bei stillgelegten oder illegalen Anlagen wäre eine Vor- Ort-Überwachung erschwert, da diese keine üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten haben. Auch bei Lager- und Umschlagsanlagen können sich die üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten auf wenige Stunden beschränken. Diese Einschränkung ist zudem nicht notwendig, da die Behörde bereits jetzt verpflichtet ist, im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, wann eine Überwachung durchgeführt wird, die mit der Betretung verbundenen Grundrechtseinschränkungen mit dem konkreten Überwachungsziel abzuwägen. Darüber hinaus ist der Rechtsbegriff zu unbestimmt und führt zu zusätzlichen Auslegungsfragen und den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten. Der in der Begründung vorgenommene Verweis auf eine über 50 Jahre alte Rechtsprechung erscheint mehr als fraglich. Zudem ist nach hiesigem Verständnis der dort zugrunde gelegte Fall zum Vollzug der Handwerkerverordnung nicht übertragbar auf die Überwachung von Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen. Eine Änderung des § 52 Absatz 2 Satz 1 BImSchG ist daher nicht erforderlich und würde die bewährte, flexible und verfassungskonforme und erforderliche Praxis der behördlichen Überwachung zur Gewährleistung eines ausreichenden Umweltschutzes unnötig einschränken. U ... 59. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 52a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist nach der Angabe „§ 7a Absatz 2“ die Angabe „oder § 48 Absatz 2“ einzufügen. Begründung: Nach § 52a Absatz 2 Nummer 1 kann eine Verlängerung der Frist zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen gewährt werden, wenn sich der Betreiber zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet und sichergestellt wird, dass nach Ablauf der verlängerten Frist die Anforderungen gemäß einer Verordnung nach § 7a Absatz 2 oder, wenn Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden. Dies würde bedeuten, dass solch eine Fristverlängerung nur gewährt werden kann, wenn Anforderungen in einer Verordnung nach § 7a Absatz 2, nicht aber in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 BImSchG festgelegt sind. Der Absatz 2 bezieht sich explizit auf Absatz 1, in welchem wiederum die Einhaltung von Anforderungen sowohl aus Verordnungen, als auch aus Verwaltungsvorschriften sicherzustellen ist. Eine mögliche Erklärung dafür, dass § 48 Absatz 2 nicht in diesem Absatz 2 aufgeführt ist, wäre, dass die Umsetzung einer solchen Ausnahmeregelung (basierend auf Artikel 27e IED - Tiefgreifender industrieller Wandel) nur in einer allgemein verbindlichen Rechtsverordnung, nicht aber einer Verwaltungsvorschrift erfolgen kann. Das muss jedoch juristisch abgeklärt werden. Die Begründung laut BR- Drucksache liefert keinen Aufschluss zu dieser Thematik. 60. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 BImSchG) Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 ist zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 7 Satz 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 5 ist die Angabe „Eigenkontrolle,“ durch die Angabe „Eigenkontrolle und“ zu ersetzen. U U ... b) In Nummer 6 ist die Angabe „und“ zu streichen. Begründung: Die in § 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 vorgesehene „Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Anlage“ steht im systematischen Widerspruch zur gesetzlich normierten Vermutungswirkung für konformitätsgeprüfte Umweltmanagementsysteme. § 52a Absatz 7 Satz 5 BImSchG-E führt mit der Vermutungsregelung eine gesetzliche Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs ein: Ein nach den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüftes Umweltmanagementsystem begründet die Vermutung, dass die Anforderungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 BImSchG erfüllt werden. Diese Vermutung basiert auf der Qualitätssicherung durch akkreditierte Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz sowie durch akkreditierte Zertifizierungsstellen nach ISO 14001 und soll den behördlichen Prüfaufwand gezielt reduzieren. Die behördliche Überwachung bleibt zwar weiterhin möglich, muss sich aber auf Anhaltspunkte für Rechtsverstöße oder konkrete Verdachtsmomente beschränken. Eine routinemäßige Eignungsprüfung als Regelbestandteil der Umweltinspektion nach § 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 7 würde die gesetzliche Vermutungswirkung unterlaufen und die intendierte Entlastung im Vollzug konterkarieren. Die Überwachungsbehörden verfügen zudem nicht über die fachliche Expertise, um die Eignung hochkomplexer Umweltmanagementsysteme routinemäßig zu prüfen. Die effektive Überwachung der Anlagen ist durch die übrigen Elemente des § 52a Absatz 7 Satz 2 gewährleistet. 61. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 52a Absatz 7 Satz 5 und 6 BImSchG) Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 7 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 5 ist die Angabe „im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben“ durch die Angabe „unter Anwendung eines Umweltmanagementsystems gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 oder auf andere geeignete Weise erhoben und dokumentiert, und genügen diese den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2“ zu ersetzen. U bei Annahme entfällt Ziffer 62 ... b) In Satz 6 ist die Angabe „Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet“ durch die Angabe „Bei einem Umweltmanagementsystem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 wird vermutet“ zu ersetzen. Begründung: Der im Gesetzentwurf vorgesehene Satz 5 beschränkt die Vermutungswirkung auf Daten, die „im Rahmen eines konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben“ wurden. Dies schließt Daten aus, die außerhalb des formalen Umweltmanagement (UMS)-Rahmens, aber nach gleichwertigen Qualitätsstandards erhoben und dokumentiert werden. In der Praxis können Betreiber relevante Daten zur Umweltleistung auch auf andere geeignete Weise erheben, etwa durch spezialisierte externe Dienstleister, akkreditierte Messlabore oder etablierte branchenspezifische Dokumentationssysteme. Ziel ist es, die Prüfung zur Einhaltung der Anforderung der Umweltleistungsgrenzwerte gemäß § 52a Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 durch die Behörde zu erleichtern. Gemäß § 52a Absatz 7 Satz 5 und 6 BImSchG-E werden Umweltmanagementsysteme „gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2“ umgesetzt. Der vorliegende Verweis umfasst sämtliche Anforderungen der Rechtsverordnung, einschließlich derjenigen, die für die Konformitätsbewertung und Nachweisführung gelten. Es erfolgt eine Konkretisierung der Rechtsverordnung durch die 45. BImSchV. Gemäß § 6 der Verordnung werden die zulässigen Nachweisformen abschließend geregelt (derzeit: EMAS- Registrierung und ISO 14001-Zertifizierung; geplante Erweiterung um Bescheinigungen durch zugelassene Umweltgutachter sowie branchenspezifische Umweltmanagementsysteme mit externer Verifikation im Rahmen der BR- Drucksache 36/26). Gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 umgesetzte Umweltmanagementsysteme müssen zwingend diese Nachweisanforderungen erfüllen. Die Verwendung des Begriffes „konformitätsgeprüft“ ist in diesem Zusammenhang redundant. Die Neufassung von Satz 5 stellt zudem sicher, dass die Vermutungswirkung für alle Daten gilt, die den Anforderungen der Verordnung nach § 58e Absatz 2 genügen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des formalen UMS-Rahmens erhoben wurden. Entscheidend ist die Qualität und Zuverlässigkeit der Datenerhebung und -dokumentation, nicht deren organisatorische Zuordnung. Die Formulierung „unter Anwendung eines [...] Umweltmanagementsystems“ erfasst sowohl die systematische Datenerhebung im Rahmen des UMS als auch die Nutzung von UMS-Strukturen für extern erhobene Daten. Die Ergänzung „oder auf andere geeignete Weise“ eröffnet die Möglichkeit, auch Daten aus alternativen, aber gleichwertigen Erhebungssystemen zu nutzen, sofern sie den Verordnungsanforderungen genügen. Die zusätzliche Voraussetzung „und genügen diese den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2“ stellt ... sicher, dass die Vermutungswirkung nur für solche Daten greift, die die in der Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen erfüllen. Des Weiteren wird durch die Streichung einer sprachlichen Verengung auf den Begriff der „Konformitätsprüfung“ vorgebeugt, der primär im EMAS-Kontext Verwendung findet. Die in § 6 der 45. BImSchV festgelegten Nachweisformen verwenden unterschiedliche Prüfterminologien (EMAS-Validierung, ISO 14001- Zertifizierung, externe Verifikation). Die Formulierung „gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2“ ist neutral und erfasst alle Nachweisformen ohne sprachliche Wertungen. Dies trägt zugleich zum Bürokratieabbau bei, indem vermieden wird, dass Betreiber bereits vorhandene, qualitativ gleichwertige Datenerhebungssysteme aufgeben und durch ein formal integriertes UMS ersetzen müssen, nur um die Vermutungswirkung nutzen zu können. Die Regelung vermeidet unnötige Doppelstrukturen und erkennt bestehende, bewährte Systeme an, sofern sie die materiellen Anforderungen erfüllen. 62. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 52a Absatz 7 Satz 6 BImSchG)* Artikel 1 Nummer 30 § 52a Absatz 7 Satz 6 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird grundsätzlich vermutet, dass das Umweltmanagementsystem den Anforderungen des § 58e Absatz 1 genügt.“ Begründung: Die Konformitätsprüfung ist nicht geeignet, die Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu prüfen oder zu gewährleisten. Sie beschränkt sich auf die grundsätzliche Konformität des Umweltmanagementsystems mit der dem System zu Grunde liegenden Regelung. Es kann mithin vermutet werden, dass die an das Managementsystem zu stellenden Anforderungen grundsätzlich erfüllt werden. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 61 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 61 ... 63. Zu Artikel 1 Nummer 33 (§ 58e Absatz 3 Satz 1 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 33 § 58e Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „ist“ die Angabe „durch Rechtsverordnung“ einzufügen. Begründung: Mit der Einfügung wird klargestellt, dass es sich um eine Pflicht der Bundesregierung zum Erlass oder zur Änderung einer Rechtsverordnung handelt und nicht um eine Behördenpflicht. 64. Zu Artikel 1 Nummer 36a – neu – (§ 63 Absatz 1 Satz 1a – neu – BImSchG) In Artikel 1 ist nach Nummer 36 die folgende Nummer 36a einzufügen: ‚36a. In Absatz 1 ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen: „Rechtsbehelfe gegen Festlegungen zu Art und Höhe der Sicherheitsleistung bei Abfallentsorgungsanlagen haben keine aufschiebende Wirkung.“ ‘ Begründung: Die Hinterlegung einer Sicherheit bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen wird häufig durch Rechtsbehelfe verzögert, wenn nicht gar verhindert. Denn solche Rechtsstreitigkeiten können sich über Jahre hinziehen, in denen einerseits Abfälle angesammelt werden, andererseits die Kosten für die weitere Entsorgung steigen. Daraus resultieren gerade im Fall von bestehenden Abfallentsorgungsanlagen, bei denen die Sicherheitsleistung nachträglich angeordnet werden muss, erhebliche Gefahren für das Gemeinwesen, das die Kosten für unbesicherte Abfälle bei nicht ordnungsgemäßer Stilllegung der Anlage tragen muss (§ 5 Absatz 3 i. V. m. § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz). Da Gerichtsverfahren für die Betreiber teilweise günstiger sind als die Kosten für eine Bürgschaft, wird der Zweck der Sicherheitsleistung durch die aufschiebende Wirkung konterkariert. Mit der Änderung wird bezweckt, dass die Sicherheitsleistung den gesamten Zeitraum während des Betriebes – auch wäh- U U ... rend eines laufenden Hauptsacheverfahrens – soweit abdeckt, wie diese Abfälle angehäuft werden dürfen und nach Betriebseinstellung ggf. nicht entsorgt werden können. 65. Zu Artikel 1 Nummer 37 (§ 64 BImSchG) Artikel 1 Nummer 37 ist durch folgende Nummer 37 zu ersetzen: ‚37. § 65 wird durch den folgenden § 65 ersetzt: „§ 65 Schadenersatz < … weiter wie Vorlage … >.“ ‘ Begründung: Auf den rein deklaratorischen § 64 BImSchG (Elektronische Kommunikation) ist im Sinne der Entbürokratisierung zu verzichten. Es gilt § 3a VwVfG. 66. Zu Artikel 1 Nummer 37 (§ 65 Absatz 2 BImSchG) In Artikel 1 Nummer 37 ist § 65 Absatz 2 zu streichen. Begründung: Der im Gesetzentwurf vorgesehene § 65 Absatz 2 BImSchG geht über eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht hinaus, da keine Beschränkung auf Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung des Artikel 19 Absatz 1 bis 5 und Artikel 20 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2024/2881 (Luftqualitätsrichtlinie) vorgesehen ist. Vielmehr wird auf sämtliche in § 47 BImSchG geregelten Anforderungen und sämtliche Regelungen zu Luftreinhalteplänen, Luftreinhaltefahrplänen oder Plänen für kurzfristige Maßnahmen in der 39. BImSchV verwiesen und dadurch eine Blankett-Schadensersatznorm in Bezug auf die Luftreinhalteplanung geschaffen. Da eine Beschränkung der Schadensersatzregelung auf eine 1 : 1 Umsetzung von Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2024/2881 U U bei Annahme entfällt Ziffer 67 ... (Luftqualitätsrichtlinie) nur im Zusammenhang mit der Umsetzung der Artikel 19 Absätze 1 bis 5 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2024/2881 (Luftqualitätsrichtlinie) in nationales Recht rechtssicher gelingen kann, sollte die Regelung des § 65 Absatz 2 BImSchG zurückgestellt und erst in dem noch anstehenden Rechtssetzungsverfahren zur Umsetzung der Luftqualitätsrichtlinie eingebracht werden. 67. Zu Artikel 1 Nummer 37 (§ 65 Absatz 2 BImSchG)* Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass § 65 Absatz 2 BImSchG-E nur Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 19 Absatz 1 bis 5 und Artikels 20 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2024/2881 (EU-Luftqualitäts-RL) erfasst. Begründung: Die aktuelle Umsetzung geht über eine 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht hinaus, da im Normtext keine Beschränkung auf Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 19 Absatz 1 bis 5 und Artikels 20 Absatz 1 und 2 der EU-Luftqualitäts-RL vorgesehen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird es für erforderlich erachtet, dieser Klarstellung in den Normtext aufzunehmen. 68. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e (§ 67 Absatz 9 Satz 1 BImSchG) Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e § 67 Absatz 9 Satz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach der Angabe „§ 12 Absatz 1a und 1b“ ist die Angabe „Nummer 1“ einzufügen. b) Nach der Angabe „§ 48 Absatz 1a und 1b,“ ist die Angabe „und § 52 Absatz 1 Satz 5 bis 8“ einzufügen. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 66 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 66 U ... Begründung: Die Übergangsreglung wird begrüßt, denn BVT-Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, enthalten ggf. gar nicht die notwendigen Parameter, um die neuen Reglungen einzuhalten. Die aufgelisteten Reglungen, die weiterhin angewendet bzw. nicht angewendet werden sollen, sind jedoch unvollständig und redaktionell teilweise unrichtig. Da sowohl die alten als auch die neuen Reglungen untereinander Verweise enthalten, die ansonsten ins Leere führen, macht es außer in Bezug auf die Ausnahmen für die Zukunftstechniken nur Sinn, konsequent die Reglungen aus der alten Fassung des BImSchG für BVT-Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, anzuwenden. Nachfolgend werden die Herausforderungen im Einzelfall erörtert: Es ist sinnvoll weiterhin § 12 Absatz 1b Nummer 1 BImSchG (alt) statt § 12a Absatz 2 Nummer 1 und 2 BImSchG-E auf BVT-Schlussfolgerungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurden, denn in der neuen Reglung wird Bezug genommen auf Parameter wie z. B. „Umweltleistungsgrenzwerte“, welche ggf. in diesen BVT-Schlussfolgerungen noch nicht berücksichtigt wurden. In Bezug auf die Zukunftstechniken sollten jedoch unabhängig von dem Datum der für sie gültigen BVT-Schlussfolgerung bei Ausnahmen der neue Zeitraum von 30 Monaten (§ 12a Absatz 2 Nummer 3 BImSchG-E) statt wie bisher 9 Monate (§ 12 Absatz 1b Nummer 2 BImSchG (alt)) angewendet werden. Betreiber, die Innovationen vorantreiben, lediglich aufgrund des Alters der anzuwendenden BVT-Schlussfolgerungen schlechter zu stellen, stellt aus hiesiger Sicht eine unverhältnismäßige Härte dar. In § 52a Absatz 1 BImSchG-E wird Bezug genommen auf Umweltleistungsgrenzwerte, welche ggf. in BVT-Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlich wurden, noch nicht berücksichtigt wurden. Außerdem verweist der § 52a Absatz 1 auf § 7a Absatz 2, § 12a und § 48 Absatz 2, die für diese BVT-Schlussfolgerungen in der gleichen Übergangsvorschrift ausgeschlossen werden. Die Anwendung ist daher auszuschließen und stattdessen die Anwendung von § 52 Absatz 1 Satz 5 und 8 BImSchG (alt) zu regeln. 69. Zu Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e (§ 67 Absatz 9 Satz 2 BImSchG) Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe e § 67 Absatz 9 Satz 2 ist wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „§ 12a Absatz 1 und 5,“ ist durch die Angabe „§ 12a Absatz 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 sowie Absatz 5“ zu ersetzen. b) Die Angabe „im Fall einer Aktualisierung gemäß“ ist zu streichen. c) Die Angabe „§ 12a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ist zu streichen. U ... Begründung: Es besteht ein Widerspruch, denn zunächst wird in der Übergangsvorschrift § 12 Absatz 1b BImSchG (alt) ohne Einschränkungen für BVT- Schlussfolgerungen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlich wurden, unter den anzuwendenden Reglungen aus der alten Fassung genannt und dann aber die Anwendung des § 12a Absatz 2 Nummer 1 BImSchG-E nur für den Fall der Aktualisierung einer Genehmigung ausgeschlossen. Es bleibt offen, was im Falle der Erteilung einer Genehmigung im Genehmigungsverfahren gelten soll. Auch ein formeller Grund erschließt sich nicht, denn weder die alten noch die neuen Reglungen beziehen sich ausschließlich auf den Fall der Aktualisierung einer Genehmigung. Darüber hinaus ist ein Ausschluss der neuen Reglung nur für den Fall einer Aktualisierung nicht sinnvoll, denn auch bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage, die unter eine BVT-Schlussfolgerung fällt, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht wurde, bestünden Umsetzungsschwierigkeiten bei § 12a Absatz 1 Nummern 1 und 2. 70. Zu Artikel 1 Nummer 44 (Anlage 2 BImSchG) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Einbindung der Finanzverwaltung - einheitliche Vorgaben für die Anwendung bzw. Verwendung von Diskontsätzen zu erarbeiten und zeitnah festzulegen, - sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene nachdrücklich dafür einzusetzen, dass der vorgesehene Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer standardisierten Methode zur Bewertung der Unverhältnismäßigkeit schlank, praxisnah und anwenderfreundlich ausgestaltet wird, und - unter Heranziehung von Umweltgutachtern einheitliche fachliche Vorgaben zu erarbeiten, auf Basis derer die Prüfung der Betreiberangaben gemäß Anlage 2 BImSchG durch die Vollzugsbehörden durchgeführt werden kann. Begründung: Die durch die Anlage 2 zu § 12a Absatz 2 Satz 5 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erfolgte 1 : 1-Umsetzung von EU-Recht ist zwar prinzipiell zu begrüßen, allerdings bedarf es für einen einfachen und praktikablen Vollzug einer bundeseinheitlichen Festlegung zur Verwendung eines Diskontsatzes. U ... Da die Vollzugsbehörden zur Beurteilung der in Anlage 2 aufgeführten Angaben regelmäßig externe Sachverständige heranziehen werden müssen, bedarf es ferner einheitlicher fachlicher Vorgaben für die Prüfung der Betreiberangaben gemäß Anlage 2 durch die Vollzugsbehörden. 71. Zu Artikel 2 (Bezeichnung der Abwasserverordnung) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine einheitliche Formulierung für die Bezeichnung der Abwasserverordnung verwendet wurde. Begründung: Wiederholt wird in Artikel 2 auf die Abwasserverordnung Bezug genommen. Diese wird jedoch mal als Abwasserverordnung (Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c) Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 (Artikel 2 Nummer 9, § 61c Absatz 1, § 61g Absatz 1), Rechtsverordnung nach Absatz 1 (Artikel 2 Nummer 9, § 61c mehrmals, § 61g mehrmals), Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 (Artikel 2 Nummer 9, § 61i mehrmals) oder anders bezeichnet. Diese inkonsistente Terminologie führt zu unnötiger Verwirrung bei den Vollzugsbehörden. Soweit eine andere Bezeichnung der Rechtsverordnung bewusst gewählt wurde oder eine andere Rechtsverordnung gemeint ist, lässt sich dies dem Normtext oder der Begründung nicht entnehmen. Es wird empfohlen, die Bezeichnungen zu prüfen, einheitlich zu fassen und im gesamten Gesetzestext konsistent zu verwenden, um Rechtsklarheit und eine reibungslose Vollziehung sicherzustellen. 72. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 9 (§ 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und § 61 g Absatz 9 WHG) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 5 Buchstabe a § 57 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 1 Nummer 3 ist die Angabe „sowie, soweit erforderlich, nach Satz 2“ zu streichen. bb) Satz 2 ist zu streichen. U U bei Annahme entfallen die Ziffern 73, 74 und 95 ... b) Nummer 9 § 61 g Absatz 9 ist zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient der 1 : 1-Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1785. Die bisherige Formulierung geht als Doppelregelung über eine 1 : 1-Umsetzung hinaus. Die in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1785 notwendige Regelung zur Berücksichtigung der Anforderungen der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung ist bereits im WHG vorhanden und wird mit dieser Änderung über die Richtlinie (EU) 2024/1785 doppelt geregelt. Zu diesem Zwecke kann, wie in der Begründung zu Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 auf Seite 152 und Seite 165 auch dargelegt, sowohl für die Einleitungen von industriellem Abwasser schon auf § 61 a Satz 1 als auch für Einleitungen von sonstigem Abwasser auf § 12 Absatz 1 Nummer 1 WHG zurückgegriffen werden. 73. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a (§ 57 Absatz 1 Satz 2 WHG)* In Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 57 Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „angemessene Maßnahmen“ durch die Angabe „Inhalts- und Nebenbestimmungen“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff „Maßnahme“/„Risikomanagementmaßnahme“ wird in der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung verwendet und definiert (siehe u. a. § 15 TrinkwEGV). Der dort verwendete Begriff ist nicht identisch mit dem in § 57 Absatz 1 Satz 2 WHG und in dem in Artikel 14 Absatz 1 der IE-Richtlinie verwendeten Sinne, wonach Zulassungen für Industrieanlagen mit Anforderungen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten verknüpft werden können. Er ist deshalb in „Inhalts- und Nebenbestimmungen“ zu ändern. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 72 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 72 ... 74. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a (§ 57 Absatz 1 Satz 2 WHG), Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 7 – neu − WHG)* Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 5 Buchstabe a § 57 Absatz 1 Satz 2 ist zu streichen. b) Nach Nummer 9 § 61c Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen: „(7) In der Erlaubnis sind, soweit … <… weiter wie Vorlage § 57 Absatz 1 Satz 2 …>.“ Begründung: Gemäß § 57 Absatz 1 Satz 2 (neue Fassung) sollen in allen Erlaubnissen für Abwassereinleitungen Maßnahmen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten festgelegt werden. Es handelt sich dabei formal nicht um eine 1 : 1, sondern um eine überschießende Umsetzung von Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Industrie-Emissions-Richtlinie. Danach sind bei Genehmigungen für die unter die Richtlinie fallenden Anlagen „angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens, des Grundwassers, des Oberflächenwassers und der Einzugsgebiete für Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2020/2184 sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle“ vorzusehen. § 57 Absatz 1 Satz 2 (neue Fassung) WHG bezieht sich jedoch auf alle Abwassereinleitungen. Deshalb ist die Regelung im Unterabschnitt 2 („Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen“) zu verorten. Die Regelung wird in einen neuen § 61c Absatz 7 WHG überführt. Im Übrigen gibt es auch für alle anderen Abwassereinleitungen keine Regelungslücke. Gemäß § 13, § 3 Nummer 10 WHG sind Gewässerbenutzungen zu versagen, wenn Beeinträchtigungen der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten sind. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 72 beschlossen. Betrifft nur die Frage der richtigen Verortung des Satzes und ist daher neben Ziffer 73 annehmbar. U entfällt bei Annahme von Ziffer 72 ... 75. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 59 WHG) Artikel 2 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen: „7. § 59 ist durch den folgenden § 59 zu ersetzen: § 59 Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach § 54 Absatz 3 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist. Im Falle von nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich auf die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 auswirken können, bedarf es einer erneuten Freistellung nach Satz 1. Für Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 13 Absatz 1 entsprechend.“ Folgeänderungen: Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 9 ist wie folgt zu ändern: aa) In § 61g Absatz 8 Satz 1 bis 3 ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ zu streichen. bb) In § 61h Satz 4 und 5 ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ zu streichen. b) In Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 103 Absatz 1 Nummer 9a ist die Angabe „ , auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, “ zu streichen. c) In Nummer 13 Buchstabe c § 107 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist jeweils die Angabe „Absatz 2“ zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient einer redaktionellen Anpassung. Durch die Änderung in Artikel 2 Nummer 4a wird § 59 Absatz 1 WHG (Gleichstellung U ... von Einleitungen in private Abwasseranlagen mit Einleitungen in öffentliche Abwassereinleitungen) überflüssig und ist zu streichen. 76. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 59 Absatz 2 Satz 1 WHG) In Artikel 2 Nummer 7 § 59 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Einleiter“ durch die Angabe „Indirekteinleiter“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff „Einleiter“ wird in § 59 Absatz 2 Satz 2 WHG neue Fassung nicht eindeutig verwendet. Es ist nicht klar, ob sich die Regelungen auf den unmittelbaren oder den mittelbaren Gewässerbenutzer beziehen. Damit sind Anwendungsbereich und Verpflichtete nicht deutlich. Für § 59 Absatz 2 Satz 2 WHG ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung, dass sich der Begriff dort auf den Indirekteinleiter bezieht. Für § 61d Absatz 1 Satz 1 WHG neue Fassung ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Erlaubnis in Satz 2, dass es sich dabei um Pflichten des unmittelbaren Gewässerbenutzers, also des Direkteinleiters handelt. Im Umkehrschluss handelt es sich bei § 59 Absatz 2 Satz 1 WHG um den Indirekteinleiter. Es sollten jeweils die in § 54 Absatz 3 neue Fassung bzw. die in § 57 Absatz 1 WHG definierten Begriffe verwendet werden. 77. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 WHG) Artikel 2 Nummer 9 § 61c ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 ist zu streichen. b) Absatz 5 Satz 2 und 3 ist zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 2 Nummer 9 § 61c ist wie folgt zu ändern: a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 2, 3 und 4. U U bei Annahme entfallen die Ziffern 79 und 94 ... b) Der neue Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 2 ist die Angabe „auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2“ zu streichen. bb) In Satz 6 ist nach der Angabe „des Absatzes 5 Satz 1“ die Angabe „und Satz 2“ zu streichen. c) Der neue Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In dem neuen Satz 2 ist die Angabe „oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2“ zu streichen. bb) In dem neuen Satz 4 ist die die Angabe „nach Satz 4“ durch die Angabe „nach Satz 2“ zu ersetzen. Begründung: Mit § 61c Absatz 2 und Absatz 5 WHG wird für Direkteinleitungen ein neues Regelungskonzept für den Fall eingeführt, dass die BVT-Schlussfolgerungen nicht fristgerecht durch den Bundesverordnungsgeber in die Abwasserverordnung überführt werden. Die Überführung der BVT-Schlussfolgerungen in das nationale Recht ist fachlich anspruchsvoll und setzt die Auswertung umfangreicher, regelmäßig mehrere hundert Seiten umfassender englischsprachiger Merkblätter voraus. Gleichwohl erfolgt die Umsetzung für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie systemgerecht durch Anpassung der Abwasserverordnung, in der bundesweit einheitliche Mindestanforderungen geregelt sind. In den vergangenen Jahren ist es dem Bundesverordnungsgeber allerdings nicht gelungen, diese Umsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Jahren vorzunehmen. Die in § 61c Absatz 2 und Absatz 5 WHG vorgesehenen Regelungen verlagern den Prüf-, Umsetzungs- und Begründungsaufwand sowie die Verantwortung für eine nicht fristgerechte Umsetzung auf die Wasserbehörden der Länder und Kommunen. Nach § 61c Absatz 2 Satz 3 WHG sollen diese bereits vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen mit Mitwirkung der Betreiber alle erforderlichen Anforderungen festgelegt haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch von einer Umsetzung in der Abwasserverordnung auszugehen ist. Eine bundeseinheitliche Anwendung der BVT-Anforderungen ist damit nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus bestimmen § 61c Absatz 2 Satz 5 sowie Absatz 5 Satz 3 WHG, dass behördlich festgelegte Anforderungen auch dann fortgelten sollen, wenn die Abwasserverordnung nachträglich abweichende Werte vorsieht. Dies führt zu einer Rechtszersplitterung in einem Bereich, für den dem Bund eine abweichungsfeste Gesetzgebungskompetenz für stoff- und anlagenbezogene Regelungen nach Artikel 72 Absatz 2 Nummer 5 Grundgesetz zusteht, und verursacht Rechtsunsicherheiten sowie erhöhte Prozess- und Begründungsrisiken. ... Die Abkehr vom bisherigen System führt zu zusätzlicher Bürokratie, zu Mehraufwänden für Unternehmen und zu einer fachlichen und personellen Überforderung der Wasserbehörden der Länder, Landkreise und Kommunen. Eine zusätzliche Finanzierung der hierdurch entstehenden Belastungen ist nicht erkennbar. Eine sachgerechte Alternative besteht darin, dass der Bundesverordnungsgeber – wie in § 61c Absatz 1 WHG in der Neufassung vorgesehen – die BVT-Schlussfolgerungen unverzüglich in die Abwasserverordnung umsetzt. Die erforderlichen Anpassungspflichten für Betreiber und Behörden ergeben sich bereits aus § 57 Absatz 5 WHG in der geltenden Fassung sowie aus § 57 Absatz 3 WHG in der Neufassung und aus § 58 Absatz 3 WHG. 78. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 3 Satz 1 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61c Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Anlagenart“ die Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen“ einzufügen. Begründung: Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den „geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ sind daher in das WHG aufzunehmen. Mit dem Vorschlag erfolgt die Ausnahmemöglichkeit für Direkteinleiter. Wi ... 79. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 5 Satz 2 bis 4 WHG)* Artikel 2 Nummer 9 § 61c Absatz 5 ist wie folgt zu ändern: a) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen. b) Die Sätze 4 bis 6 werden zu den Sätzen 2 bis 4. c) In dem neuen Satz 2 ist die Angabe „oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2“ zu streichen. d) In dem neuen Satz 4 ist die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 2“ zu ersetzen. Begründung: Für die Anpassung der Abwasserverordnung nach einer Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der EU ist regelmäßig auf Grundlage von § 23 Absatz 1 Nummer 3 WHG und gemäß § 57 Absatz 2 Satz 1 WHG der Bundesverordnungsgeber zuständig. In dieser Rechtsverordnung (hier: AbwV) sind unverzüglich nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen die Anforderungen an Direkteinleitungen von Abwasser festzulegen. Vorhandene Abwassereinleitungen müssen nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte entsprechend der anzupassenden Rechtsverordnung einhalten. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf müssen nun für die Fälle, in denen der Bundesverordnungsgeber nicht innerhalb der Vier-Jahres-Frist die Abwasserverordnung angepasst und neue Emissionsgrenzwerte festgelegt hat, die zuständigen Behörden durch Anpassung der Erlaubnis für die Abwassereinleitung unverzüglich die erforderlichen Festlegungen treffen. Damit würde eine verspätete Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen in nationales Recht von der Bundesebene auf die unteren Vollzugsbehörden verlagert werden. Somit müsste künftig die zuständige Vollzugsbehörde per Einzelfallentscheidung die jeweils strengsten Emissionsgrenzwerte innerhalb der gesamten Emissionsbandbreiten festlegen. Mit dieser Aufgabenverlagerung käme auf die Vollzugsbehörden zusätzlich erheblicher Aufwand zu. Gleichzeitig sind sie kaum in der Lage, hierfür eine fachlich fundierte Entscheidung zu treffen, weil dies eine intensive Beschäftigung mit den wesentlich umfangreicheren BVT-Schlussfolgerungen bedeuten würde und es oftmals an vergleichbaren Anlagen bzw. Emissionssituationen * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 77 beschlossen. U entfällt bei Annahme von Ziffer 77 bei Annahme entfällt Ziffer 94 ... mangelt. Sowohl ein Gesamtüberblick als auch ein Überblick über bundesweit vergleichbare Anlagen und Emissionssituationen liegt den Vollzugsbehörden regelmäßig nicht vor. Auch aus diesem Grund obliegt diese fachlich anspruchsvolle Aufgabe der Festlegung von Emissionsgrenzwerten dem Bund. Die neue Regelung würde neben einer Übertragung des Erfüllungsaufwands vom Bund auf die zuständigen Behörden auch bundesweit zu einer Vervielfachung des Erfüllungsaufwands führen. Wenn jede Behörde nach eigenem Ermessen Grenzwerte festlegte, würde dies deutschlandweit zu unterschiedlichen Standards führen. Ein bundeseinheitlicher Vollzug wäre damit nicht gewährleistet. Weiterhin können inhomogene Entscheidungen einzelner Behörden aufgrund mangelhafter Datenlage wesentliche Erkenntnisse unberücksichtigt lassen und damit anfechtbar sein. Des Weiteren kann eine bundesweit unsystematische und uneinheitliche Festlegung von Grenzwerten zu einer Ungleichbehandlung von Industrieeinleitern und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und juristische Unsicherheiten bergen. Diese erheblichen Nachteile und vervielfältigten Kosten können nur durch eine verpflichtende und fristgemäße Anpassung der Abwasserverordnung auf Bundesebene vermieden werden. 80. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 5 Satz 4 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61c Absatz 5 Satz 4 ist nach der Angabe „Anlage“ die Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen“ einzufügen. Begründung: Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den „geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ fehlen. Diese Ausnahmetatbestände müssen auch für Emissionsbegrenzungen unter Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes vorgesehen werden. Mit dem Vorschlag erfolgt die Ausnahmemöglichkeit für Direkteinleiter. Wi ... 81. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61c Absatz 7 – neu – WHG) Nach Artikel 2 Nummer 9 § 61c Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen: „(7) Legt die zuständige Behörde nach Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 oder nach § 61f Absatz 1 weniger strenge Emissionsgrenzwerte fest, tritt die behördliche Festlegung an die Stelle der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1.“ Begründung: Der neue Absatz 7 entspricht für die dort geregelten Fälle der Regelung in § 61c Absatz 2 Satz 6. Auch Absatz 7 betrifft § 9 Absatz 5 AbwAG und stellt sicher, dass die dort vorgesehene Ermäßigung des Abgabesatzes auch dann zum Tragen kommt, wenn der Einleiter die von der zuständigen Behörde festgelegten weniger strengen Emissionsgrenzwerte einhält. Es wird ergänzend auf die Ausführungen in der Begründung zu § 61c Absatz 2 Satz 6 verwiesen. 82. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 1 Satz 1 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „Einleiter“ durch die Angabe „Direkteinleiter“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff „Einleiter“ wird in § 61d Absatz 1 Satz 1 WHG neue Fassung nicht eindeutig verwendet. Es ist nicht klar, ob sich die Regelungen auf den unmittelbaren oder den mittelbaren Gewässerbenutzer beziehen. Damit sind Anwendungsbereich und Verpflichtete nicht deutlich. Für § 59 Absatz 2 Satz 2 WHG ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung, dass sich der Begriff dort auf den Indirekteinleiter bezieht. Für § 61d Absatz 1 Satz 1 WHG neue Fassung ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Erlaubnis in Satz 2, dass es sich um Pflichten des unmittelbaren Gewässerbenutzers, also des Direkteinleiters handelt. Es sollten jeweils die in § 54 Absatz 3 WHG neue Fassung bzw. die in § 57 Absatz 1 WHG definierten Begriffe verwendet werden. U U ... 83. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 1 Satz 2 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „ist in der Erlaubnis“ durch die Angabe „hat die zuständige Behörde“ zu ersetzen. Begründung: Mit der Änderung zu § 61d Absatz 3 WHG wird auch die Nutzung bereits vorhandener Daten möglich. Damit ist die Überwachung der Konzentration der Schadstoffe nicht zwingend in der Erlaubnis zu regeln, sondern die zuständige Behörde muss zunächst prüfen, welche Daten bereits vorhanden sind oder sein werden. 84. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 2 Satz 2 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „ist in der Erlaubnis“ durch die Angabe „hat die zuständige Behörde“ zu ersetzen. Begründung: Mit der Änderung zu § 61d Absatz 3 WHG wird auch die Nutzung bereits vorhandener Daten möglich. Damit ist die Überwachung der Konzentration der Schadstoffe nicht zwingend in der Erlaubnis zu regeln, sondern die zuständige Behörde muss zunächst prüfen, welche Daten bereits vorhanden sind oder sein werden. 85. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61d Absatz 3 WHG) Artikel 2 Nummer 9 § 61d Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 soll auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 100 oder auf sonstige vorliegende U U U ... Daten zurückgegriffen werden. Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union Überwachungs- und Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, werden Daten aus diesen Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 verwendet. Soweit dies für eine angemessene Überwachung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber Ermittlungen durchführen lässt. Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungs- oder Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden, falls Ermittlungen nach Satz 2 durchzuführen sind. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln.“ Begründung: In § 29c Absatz 3 BImSchG wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass vorrangig vorhandene Daten zu nutzen sind. Dies sollte auch im Wasserrecht ermöglicht werden. Sofern zur Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer auf die Messnetze der Länder oder andere bereits vorliegende Daten zurückgegriffen werden kann, sollen die zuständigen Behörden diese bereits vorliegenden Daten vorrangig für die Überwachung nutzen. Liegen solche Daten nicht vor oder reichen diese für eine angemessene Überwachung nicht aus, kann die zuständige Behörde den jeweiligen Betreiber zur Messung verpflichten. Die Sätze 1 und 3 der vorgeschlagenen Regelung sind analog zu der in § 29c Absatz 3 BImSchG vorgesehenen Regelung. Die Sätze 2, 4 und 5 entsprechen weitestgehend dem bisherigen Absatz 3 der Drucksache. Den Vorgaben von Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 18 Unterabsatz 4 der Richtlinie wird Rechnung getragen. 86. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61e Absatz 2 Satz 3 – neu – WHG) Nach Artikel 2 Nummer 9 § 61e Absatz 2 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Im Falle des Satzes 1 treten bisherige in der Abwasserverordnung geregelte Emissionsgrenzwerte an die Stelle der neuen Emissionsgrenzwerte der Rechts- U ... verordnung nach § 61c Absatz 1.“ Begründung: Der neue Satz 3 stellt mit Blick auf § 9 Absatz 5 AbwAG sicher, dass in den Fällen des Satzes 1 die Ermäßigung des Abgabesatzes zum Tragen kommt, wenn der Einleiter bisherige in der Abwasserverordnung geregelte Emissionsgrenzwerte einhält. Der neue Satz 3 trifft damit für die Fälle einer tiefgreifenden industriellen Transformation nach § 61e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine den Vorschriften des § 61c Absatz 2 Satz 6 und Absatz 7 vergleichbare Regelung. 87. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61f Absatz 1 Satz 2 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61f Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Schädliche Gewässerveränderungen“ durch die Angabe „Erhebliche Umweltverschmutzungen“ zu ersetzen. Begründung: Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim § 61f um Abweichungen von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise handelt, ist die Bezeichnung „schädliche Gewässerveränderung“ nicht einschlägig. Diese Bezeichnung wird bereits mehrfach im WHG verwendet (siehe §§ 12, 36 und 38a) und ist hierbei enger auszulegen („standardisierte“ Umweltanforderungen). Da es sich bei dem § 61f um den herausragenden Krisenfall handelt, sollte im Sinne einer 1 : 1- Umsetzung auf die Bezeichnung „erhebliche Umweltverschmutzung“ nach Artikel 15 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1785 zurückgegriffen werden. Die Auswirkungen auf die Umwelt sind im Krisenfall größer als im Regelfall und sollten daher auch für den Vollzug weitläufiger gefasst werden. 88. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61f Absatz 1 Satz 4 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61f Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis“ durch die Angabe „einem Bescheid“ zu ersetzen. U U ... Begründung: Die vorgeschlagene Änderung dient der Angleichung an § 31m des Bundesimmissionsschutzgesetzes, in dem der Begriff „Bescheid“ verwendet wird. Zudem könnte der bisherige Terminus „Erlaubnis“ missverständlich sein: Im Wasserrecht wird „Erlaubnis“ bereits für bei der Einzelentscheidung zur Erlaubnis von Gewässerbenutzungen nach § 8 WHG in Verbindung mit §§ 57, 58 WHG verwendet. Durch die Ersetzung durch „Bescheid“ wird die Verständlichkeit erhöht, Verwechslungen vermieden und zudem die Formulierung an Absatz 4 angeglichen. Sollte mit der bisherigen Formulierung tatsächlich beabsichtigt sein, dass Ausnahmen nur im Rahmen der Einleiterlaubnis erteilt werden, würde dies über eine 1 : 1-Umsetzung hinausgehen. Die Richtlinie 2010/75/EU (Artikel 15 Absatz 7) schreibt nicht vor, dass Ausnahmen nur im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis erteilt werden dürfen. 89. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61g Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 und 3 WHG) Artikel 2 Nummer 9 § 61g ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 ist zu streichen. b) Absatz 5 Satz 2 und 3 ist zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 2 Nummer 9 § 61g ist wie folgt zu ändern: a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 2, 3 und 4. b) Der neue Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 2 sind die Angaben „auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2“ zu streichen. bb) In Satz 6 ist nach der Angabe „des Absatzes 5 Satz 1“ die Angabe „und Satz 2“ zu streichen. c) Der neue Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: aa) In dem neuen Satz 2 ist die Angabe „oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2“ zu streichen. U bei Annahme entfallen die Ziffern 91, 93 und 94 ... bb) In dem neuen Satz 4 ist die Angabe „nach Satz 4“ durch die Angabe „nach Satz 2“ zu ersetzen. Begründung: Mit § 61g Absatz 2 und Absatz 5 WHG wird für Indirekteinleitungen ein neues Regelungskonzept zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für den Fall eingeführt, dass diese nicht fristgerecht durch den Bundesverordnungsgeber in die Abwasserverordnung überführt werden. Die Überführung der BVT-Schlussfolgerungen in das nationale Recht ist fachlich anspruchsvoll und erfordert die Auswertung umfangreicher, regelmäßig mehrere hundert Seiten umfassender englischsprachiger Merkblätter. Für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erfolgt die Umsetzung bislang durch Anpassung der Abwasserverordnung, in der bundesweit einheitliche Mindestanforderungen für Indirekteinleitungen bestimmter Herkunftsbereiche geregelt sind. In den vergangenen Jahren ist es dem Bundesverordnungsgeber jedoch nicht gelungen, die Anforderungen der BVT-Schlussfolgerungen innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Jahren umzusetzen. Die in § 61g Absatz 2 und Absatz 5 WHG vorgesehenen Regelungen verlagern den Prüf-, Umsetzungs- und Begründungsaufwand sowie die Verantwortung für eine nicht fristgerechte Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen auf die zuständigen Wasserbehörden der Länder und Kommunen. Nach § 61g Absatz 2 Satz 3 WHG sollen diese bereits vier Jahre nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen alle zur Umsetzung erforderlichen Anforderungen gegenüber den Indirekteinleitern festgelegt haben, obwohl zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch von einer Umsetzung in der Abwasserverordnung auszugehen ist. Eine bundeseinheitliche Anwendung der Anforderungen ist damit nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus bestimmen § 61g Absatz 2 Satz 5 sowie Absatz 5 Satz 3 WHG, dass behördlich festgelegte Anforderungen auch dann fortgelten sollen, wenn die Abwasserverordnung nachträglich abweichende Werte vorsieht. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten sowie zu erhöhten Prozess- und Begründungsrisiken für Behörden und Betreiber. Die Einführung eines eigenständigen behördlichen Regelungskonzepts führt zu zusätzlicher Bürokratie, zu Mehraufwänden für Unternehmen sowie zu einer erheblichen fachlichen und personellen Mehrbelastung der Wasserbehörden der Länder, Landkreise und Kommunen. Eine zusätzliche Finanzierung dieser Aufgaben ist nicht erkennbar. Eine sachgerechte Alternative besteht darin, dass der Bundesverordnungsgeber – wie in § 61g Absatz 1 WHG in der Neufassung vorgesehen – die BVT- Schlussfolgerungen unverzüglich in die Abwasserverordnung überführt. Die erforderlichen Anpassungspflichten für Betreiber und Behörden ergeben sich bereits aus § 57 Absatz 5 WHG in der geltenden Fassung sowie aus § 57 Absatz 3 WHG in der Neufassung und aus § 58 Absatz 3 WHG. ... 90. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61g Absatz 3 Satz 1 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61g Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Anlagenart“ die Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen“ einzufügen. Begründung: Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den „geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ sind daher in das WHG aufzunehmen. Mit dem Vorschlag erfolgt die Ausnahmemöglichkeit für Indirekteinleiter. 91. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61g Absatz 5 Satz 2 bis 4 WHG)* Artikel 2 Nummer 9 § 61g Absatz 5 ist wie folgt zu ändern: a) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen. b) Die Sätze 4 bis 6 werden zu den Sätzen 2 bis 4. c) In dem neuen Satz 2 ist die Angabe „oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2“ zu streichen. d) In dem neuen Satz 4 ist die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 2“ zu ersetzen. Begründung: Für die Anpassung der Abwasserverordnung nach einer Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der EU ist regelmäßig auf Grundlage von § 23 Absatz 1 Nummer 3 WHG und gemäß § 57 Absatz 2 Satz 1 WHG der Bundesverordnungsgeber zuständig. In dieser Rechtsverordnung (hier: AbwV) sind unverzüglich nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen die An- * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 89 beschlossen. Wi U entfällt bei Annahme von Ziffer 89 bei Annahme entfallen die Ziffern 93 und 94 ... forderungen an Indirekteinleitungen von Abwasser festzulegen. Vorhandene Abwassereinleitungen müssen nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte entsprechend der anzupassenden Rechtsverordnung einhalten. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf müssen nun für die Fälle, in denen der Bundesverordnungsgeber nicht innerhalb der Vier-Jahres-Frist die Abwasserverordnung angepasst und neue Emissionsgrenzwerte festgelegt hat, die zuständigen Behörden durch Anpassung der Erlaubnis für die Abwassereinleitung unverzüglich die erforderlichen Festlegungen treffen. Damit würde eine verspätete Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen in nationales Recht von der Bundesebene auf die unteren Vollzugsbehörden verlagert werden. Somit müsste künftig die zuständige Vollzugsbehörde per Einzelfallentscheidung die jeweils strengsten Emissionsgrenzwerte innerhalb der gesamten Emissionsbandbreiten festlegen. Mit dieser Aufgabenverlagerung käme auf die Vollzugsbehörden zusätzlich erheblicher Aufwand zu. Gleichzeitig sind sie kaum in der Lage, hierfür eine fachlich fundierte Entscheidung zu treffen, weil dies eine intensive Beschäftigung mit den wesentlich umfangreicheren BVT-Schlussfolgerungen bedeuten würde und es oftmals an vergleichbaren Anlagen bzw. Emissionssituationen mangelt. Sowohl ein Gesamtüberblick als auch ein Überblick über bundesweit vergleichbare Anlagen und Emissionssituationen liegt den Vollzugsbehörden regelmäßig nicht vor. Auch aus diesem Grund obliegt diese fachlich anspruchsvolle Aufgabe der Festlegung von Emissionsgrenzwerten dem Bund. Die neue Regelung würde neben einer Übertragung des Erfüllungsaufwands vom Bund auf die zuständigen Behörden auch bundesweit zu einer Vervielfachung des Erfüllungsaufwands führen. Wenn jede Behörde nach eigenem Ermessen Grenzwerte festlegte, würde dies deutschlandweit zu unterschiedlichen Standards führen. Ein bundeseinheitlicher Vollzug wäre damit nicht gewährleistet. Weiterhin können inhomogene Entscheidungen einzelner Behörden aufgrund mangelhafter Datenlage wesentliche Erkenntnisse unberücksichtigt lassen und damit anfechtbar sein. Des Weiteren kann eine bundesweit unsystematische und uneinheitliche Festlegung von Grenzwerten zu einer Ungleichbehandlung von Industrieeinleitern und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen und juristische Unsicherheiten bergen. Diese erheblichen Nachteile und vervielfältigten Kosten können nur durch eine verpflichtende und fristgemäße Anpassung der Abwasserverordnung auf Bundesebene vermieden werden. ... 92. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 61g Absatz 5 Satz 4 WHG) In Artikel 2 Nummer 9 § 61g Absatz 5 Satz 4 ist nach der Angabe „Anlage“ die Angabe „oder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen“ einzufügen. Begründung: Die Ausnahmemöglichkeiten der IED müssen sowohl im BImSchG als auch im Wasserrecht 1 : 1 umgesetzt werden. Die Ausnahmen der IED für den „geografischen Standort und lokale Umweltbedingungen“ fehlen. Diese Ausnahmetatbestände müssen auch für Emissionsbegrenzungen unter Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes vorgesehen werden. Mit dem Vorschlag erfolgt die Ausnahmemöglichkeit für Indirekteinleiter. 93. Zu Artikel 2 allgemein* Der Bundesrat stellt fest, dass in der Praxis insbesondere die unteren Wasserbehörden für die Genehmigung von Indirekteinleitern zuständig sind. Dies führt bei den in Artikel 2 im Entwurf vorliegenden Regelungen zu einem erheblichen personellen und organisatorischen Mehraufwand. Im Bereich des Immissionsschutzes übernimmt in vergleichbaren Fällen die obere Behörde die Aufgaben, so dass ein geringerer Vollzugsaufwand entsteht. Diesem systematischen Unterschied ist im Entwurf keine Rechnung getragen worden. * Im U als Hilfsempfehlung sowohl zu Ziffer 89 als auch zu Ziffer 91 beschlossen. Wi U entfällt bei Annahme von Ziffer 89 oder Ziffer 91 ... 94. Zu Artikel 2 allgemein* a) Der Bundesrat stellt fest, dass die bisherige Reg

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