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Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen"

dip / drucksache 21.05.2025 · WP 21 · 214/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen" [Bundesrat Drucksache 214/25 21.05.25 U - AV - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates „Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen“ Der Ministerpräsident Düsseldorf, 21. Mai 2025 des Landes Nordrhein-Westfalen An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates „Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen“ zuzuleiten. Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung noch in der laufenden Ausschussrunde mit dem Ziel der abschließenden Beschlussfassung in der Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025 zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Hendrik Wüst Entschließung des Bundesrates „Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat betont, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien von grundlegender Bedeutung für die Sicherstellung des Energiebedarfs in Deutschland ist. Schwimmende Photovoltaikanlagen (FPV-Anlagen) auf künstlichen und erheblich veränderten Stillgewässern bieten innovative Ansätze, um weitere, bisher ungenutzte Flächen zur Energiegewinnung nutzbar zu machen. 2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Erschließung bislang ungenutzter Potenziale aufgrund vergleichsweise restriktiver und pauschaler materieller Vorgaben erheblich erschwert. So ist in § 36 Absatz 3 Nr. 2 WHG vorgeschrieben, dass die FPV-Anlage nicht mehr als 15 % der Gewässeroberfläche bedecken darf und der Mindestabstand zum Ufer mindestens 40 m betragen muss. Aus Sicht des Bundesrates wird die zur Verfügung stehende Fläche für FPV-Anlagen mit den bisherigen Vorgaben stark eingeschränkt, die zudem der Gewässerökologie nicht pauschal dienlich sind. 3. Der Bundesrat begrüßt es vor diesem Hintergrund, dass die Bundesregierung beabsichtigt, die Möglichkeiten der Doppelnutzung, wie zum Floating-PV, zu erleichtern. Auch größere Anlagen können gewässerverträglich installiert werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im Rahmen der Umsetzung ihres Vorhabens den erleichterten und erweiterten Zubau von FPV-Anlagen zu ermöglichen. Die Bundesregierung wird gebeten, zur Erreichung dieses Ziels insbesondere eine Erweiterung der Grenzwerte von § 36 Absatz 3 Nr. 2 WHG sowie eine flexible Abweichungsmöglichkeit für Konstellationen, in denen die Gegebenheiten an und im Gewässer, unter Berücksichtigung gewässerökologischer, naturschutzfachlicher und fischereilicher Belange, einen höheren Bedeckungsgrad bzw. einen verringerten Uferabstand zulassen, zu prüfen. Das Ziel einer erhöhten Bedeckung von Gewässern mit FPV-Anlagen sollte dabei in einer bürokratiearmen Weise umgesetzt werden und die jeweiligen Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Dabei sollte ausgeschlossen werden, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren von FPV-Anlagen, die die aktuellen Grenzwerte zum Bedeckungsgrad und Uferabstand einhalten, künftig nur unter weitergehenden oder erschwerten Voraussetzungen durchgeführt werden können. Begründung: Eine deutlich weitergehende Fassung der in § 36 Absatz 3 Nr. 2 WHG geregelten Grenzwerte bzw. eine flexible Abweichungsmöglichkeit steht den Zielen des Gewässerschutzes und des Erhalts sowie der Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestands nicht grundsätzlich entgegen. Unter Berücksichtig gewässerökologischer, insbesondere morphologischer Eigenschaften ist es möglich, den Gewässerschutz und die Nutzung durch eine FPV-Anlage auch bei einer höheren Bedeckung als bislang erlaubt gewässerverträglich zu vereinbaren und somit weitere, bisher ungenutzte Flächen zur Energiegewinnung nutzbar zu machen. Hinsichtlich der Vorkommen von Wasserpflanzen ist anzumerken, dass die Installation von FPV-Anlagen nach § 36 Absatz 3 Nr. 1 WHG auf künstliche und erheblich veränderte Gewässer begrenzt ist. Auch diese Gewässer unterliegen in der Regel dem Fischereirecht der Länder und der Hegeverpflichtung einen natürlichen und artenreichen Fischbestand zu erhalten. Zahlreiche Stillgewässer in Deutschland sind durch den Abbau von Bodenschätzen (häufig Kies und Sand) entstanden; es handelt sich also um künstliche Gewässer mit zumeist verhältnismäßig großen Wassertiefen. Häufig sind nur wenige Gewässerbereiche mit geringeren Wassertiefen vorhanden, in denen überhaupt Wasserpflanzen wachsen können. Der Schutz dieser Bereiche ist aus gewässerökologischer, fischereilicher und naturschutzfachlicher Sicht zwingend geboten. Im Gegenzug bedeutet dies aber auch, dass große Teile der Stillgewässer ohnehin nicht als Lebensraum für bodenwurzelnde Wasserpflanzen in Betracht kommen. Hinzu kommt, dass auch unterhalb von FPV-Anlagen Strukturen geschaffen werden können, die als Ersatzlebensraum für Fische und andere Gewässerorganismen dienen können. Deshalb würde eine Bedeckung dieser Wasseroberflächen auch nicht zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung bzw. Beschattung von Besiedlungsbereichen für Wasserpflanzen führen, sofern die gewässermorphologischen und gewässerökologischen Eigenschaften der Stillgewässer berücksichtigt werden. In aktiv genutzten Abgrabungsgewässern ist aufgrund der zumeist starken mineralischen Trübung darüber hinaus der Besiedlungsraum für Wasserpflanzen v.a. aufgrund der Lichtlimitierung stark eingeschränkt. Für diese Gewässer ist denkbar, ebenfalls größere Anlagen zu erlauben. Drucksache 214/25 - 2 -]

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