Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen"
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Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen"
[Bundesrat Drucksache 214/25
21.05.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates „Änderung des § 36 Absatz 3
Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen“
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 21. Mai 2025
des Landes Nordrhein-Westfalen
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den
als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates „Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2
Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen“
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates
den zuständigen Ausschüssen zur Beratung noch in der laufenden Ausschussrunde
mit dem Ziel der abschließenden Beschlussfassung in der Sitzung des Bundesrates
am 13. Juni 2025 zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entschließung des Bundesrates „Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2
Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat betont, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien von
grundlegender Bedeutung für die Sicherstellung des Energiebedarfs in Deutschland
ist. Schwimmende Photovoltaikanlagen (FPV-Anlagen) auf künstlichen und
erheblich veränderten Stillgewässern bieten innovative Ansätze, um weitere,
bisher ungenutzte Flächen zur Energiegewinnung nutzbar zu machen.
2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die
Erschließung bislang ungenutzter Potenziale aufgrund vergleichsweise
restriktiver und pauschaler materieller Vorgaben erheblich erschwert. So ist in § 36
Absatz 3 Nr. 2 WHG vorgeschrieben, dass die FPV-Anlage nicht mehr als 15 %
der Gewässeroberfläche bedecken darf und der Mindestabstand zum Ufer
mindestens 40 m betragen muss. Aus Sicht des Bundesrates wird die zur
Verfügung stehende Fläche für FPV-Anlagen mit den bisherigen Vorgaben stark
eingeschränkt, die zudem der Gewässerökologie nicht pauschal dienlich sind.
3. Der Bundesrat begrüßt es vor diesem Hintergrund, dass die Bundesregierung
beabsichtigt, die Möglichkeiten der Doppelnutzung, wie zum Floating-PV, zu
erleichtern. Auch größere Anlagen können gewässerverträglich installiert werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im Rahmen der Umsetzung
ihres Vorhabens den erleichterten und erweiterten Zubau von FPV-Anlagen zu
ermöglichen. Die Bundesregierung wird gebeten, zur Erreichung dieses Ziels
insbesondere eine Erweiterung der Grenzwerte von § 36 Absatz 3 Nr. 2 WHG
sowie eine flexible Abweichungsmöglichkeit für Konstellationen, in denen die
Gegebenheiten an und im Gewässer, unter Berücksichtigung
gewässerökologischer, naturschutzfachlicher und fischereilicher Belange, einen höheren
Bedeckungsgrad bzw. einen verringerten Uferabstand zulassen, zu prüfen. Das
Ziel einer erhöhten Bedeckung von Gewässern mit FPV-Anlagen sollte dabei in
einer bürokratiearmen Weise umgesetzt werden und die jeweiligen Planungs-
und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden. Dabei sollte ausgeschlossen
werden, dass Planungs- und Genehmigungsverfahren von FPV-Anlagen, die
die aktuellen Grenzwerte zum Bedeckungsgrad und Uferabstand einhalten,
künftig nur unter weitergehenden oder erschwerten Voraussetzungen
durchgeführt werden können.
Begründung:
Eine deutlich weitergehende Fassung der in § 36 Absatz 3 Nr. 2 WHG
geregelten Grenzwerte bzw. eine flexible Abweichungsmöglichkeit steht den Zielen des
Gewässerschutzes und des Erhalts sowie der Hege eines der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen
Fischbestands nicht grundsätzlich entgegen. Unter Berücksichtig
gewässerökologischer, insbesondere morphologischer Eigenschaften ist es möglich, den
Gewässerschutz und die Nutzung durch eine FPV-Anlage auch bei einer höheren
Bedeckung als bislang erlaubt gewässerverträglich zu vereinbaren und somit
weitere, bisher ungenutzte Flächen zur Energiegewinnung nutzbar zu machen.
Hinsichtlich der Vorkommen von Wasserpflanzen ist anzumerken, dass die
Installation von FPV-Anlagen nach § 36 Absatz 3 Nr. 1 WHG auf künstliche und
erheblich veränderte Gewässer begrenzt ist. Auch diese Gewässer unterliegen
in der Regel dem Fischereirecht der Länder und der Hegeverpflichtung einen
natürlichen und artenreichen Fischbestand zu erhalten. Zahlreiche
Stillgewässer in Deutschland sind durch den Abbau von Bodenschätzen (häufig Kies und
Sand) entstanden; es handelt sich also um künstliche Gewässer mit zumeist
verhältnismäßig großen Wassertiefen. Häufig sind nur wenige
Gewässerbereiche mit geringeren Wassertiefen vorhanden, in denen überhaupt
Wasserpflanzen wachsen können. Der Schutz dieser Bereiche ist aus
gewässerökologischer, fischereilicher und naturschutzfachlicher Sicht zwingend geboten. Im
Gegenzug bedeutet dies aber auch, dass große Teile der Stillgewässer ohnehin
nicht als Lebensraum für bodenwurzelnde Wasserpflanzen in Betracht
kommen. Hinzu kommt, dass auch unterhalb von FPV-Anlagen Strukturen
geschaffen werden können, die als Ersatzlebensraum für Fische und andere
Gewässerorganismen dienen können. Deshalb würde eine Bedeckung dieser
Wasseroberflächen auch nicht zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung bzw.
Beschattung von Besiedlungsbereichen für Wasserpflanzen führen, sofern die
gewässermorphologischen und gewässerökologischen Eigenschaften der
Stillgewässer berücksichtigt werden.
In aktiv genutzten Abgrabungsgewässern ist aufgrund der zumeist starken
mineralischen Trübung darüber hinaus der Besiedlungsraum für Wasserpflanzen
v.a. aufgrund der Lichtlimitierung stark eingeschränkt. Für diese Gewässer ist
denkbar, ebenfalls größere Anlagen zu erlauben.
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