Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
[Bundesrat Drucksache 385/1/25
15.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - AV - U - Wo
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-
Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen den Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 und 5, Absatz 7 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 ist § 12j wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 Satz 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist nach der Angabe „Nationalparke“ die Angabe „und
Nationale Naturmonumente“ einzufügen.
bb) Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
„5. Gebiete mit landesweit bedeutendem Vorkommen mindestens einer
durch den Ausbau der Netzinfrastruktur betroffenen europäischen
Vogelart nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des
Bundesnaturschutzgesetzes, einer in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Art oder einer Art, die in einer Rechtsverordnung nach § 54
Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt ist, die
U
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von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Grundlage von geeigneten vorhandenen
Daten zu bekannten Artvorkommen oder zu besonders geeigneten
Lebensräumen ermittelt werden sowie“
b) In Absatz 7 ist die Angabe „nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des
Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Angabe „ , europäische Vogelarten nach § 7
Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten oder Arten, die in einer
Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
aufgeführt sind“ zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Nationalen Naturmonumenten kommt wie den Nationalparken eine
„gesamtstaatliche Bedeutung und ein herausgehobener Flächenschutz“ zu. Sie
entsprechen insoweit den Nationalparken und sollten im Rahmen des
Vermeidungsgebotes wie diese behandelt werden.
Zu den „besonders geschützten“ Arten zählen nach Maßgabe des BNatSchG
mehrere tausend, zum Teil häufige und weit verbreitete Tier-, Pflanzen- und
Pilzarten (u. a. alle Libellenarten, alle Bienenarten, alle Torfmoose). Eine
Einbeziehung in die Prüfung der zu meidenden Gebiete würde daher über den in
der Richtlinie (EU) 2023/2413 angelegten Prüfrahmen weit hinausgehen.
In § 12j Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 sollten daher – in Anlehnung an
korrespondierende Regelungen zur Ausweisung bzw. Darstellung von
Windenergiegebieten in § 28 Absatz 2 ROG bzw. § 249c Absatz 2 BauGB – bei der
Ausweisung von Infrastrukturgebieten solche Gebiete vermieden werden, die
landesweit bedeutende Vorkommen von Arten aufweisen, die im Zusammenhang
mit einer Artenschutzprüfung nach § 44 Absatz 5 BNatSchG zu betrachten
wären. Dazu zählen namentlich die europäischen Vogelarten, die FFH-Anhang-
IV-Arten sowie die – bislang noch nicht untergesetzlich konkretisierten –
nationalen Verantwortungsarten im Sinne des § 54 Absatz 1 Nummer 2
BNatSchG.
Zu Buchstabe b:
Wie im Fall des § 12j Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 sollte auch bei Festlegung
von „Minderungsmaßnahmen“ nach Maßgabe des § 12j Absatz 7 EnWG nicht
auf „besonders geschützte Arten“ abgestellt werden. In Anlehnung an die
korrespondierenden Vorgaben zur Aufstellung von Regeln für
Minderungsmaßnahmen bei Windenergiegebieten in § 28 Absatz 4 ROG bzw. § 249c Absatz 3
BauGB ist auch insoweit auf die europäischen Vogelarten, die FFH-Anhang-
IV-Arten sowie die nationalen Verantwortungsarten im Sinne des § 54
Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG zu verweisen.
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2. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 1 Satz 7 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 ist in § 12j Absatz 1 Satz 7 nach der Angabe „einen
Vorschlag“ die Angabe „sowie einen Entwurf von Planungsunterlagen
einschließlich einer Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des
Vorhabens auf die Umwelt“ einzufügen.
Begründung:
Die vorgesehene Regelung in § 12j Absatz 1 Satz 7 sieht vor, dass die
zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern kann, „einen Vorschlag für das
auszuweisende Infrastrukturgebiet zu übermitteln“. Dem vom Vorhabenträger
ermittelten Infrastrukturgebiet liegt eine Planungsmethode und
Berücksichtigung von Raumwiderständen zu Grunde, die ebenfalls zu übermitteln ist.
Sofern der Vorhabenträger auch die Prüfung der Umweltbelange vornimmt,
würde das zu einer erheblichen Beschleunigung führen, da die
Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständige Behörde bislang nicht über die
Kompetenz zur Erstellung dieser Unterlagen verfügen. Die Beibehaltung dieser
seit langem etablierten Arbeitsteilung würde einen deutlichen Zeitgewinn
bringen, da die vollständige Umstellung der Arbeitsweise inklusive eines hierfür
ggf. erforderlichen zusätzlichen Personalaufbaus voraussichtlich Jahre in
Anspruch nehmen würde. Daher sollte zumindest die Möglichkeit bestehen, dass
die zuständige Behörde den Vorhabenträger auffordern darf, die Unterlagen zu
erstellen.
3. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 3 EnWG)
Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Bei Beibehaltung der Regelung drohen erhebliche Mehraufwände und
Verzögerungen.
Die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes hätte in den Fällen der Änderung,
Erweiterung einer Bestandsleitung, eines Ersatz- oder Parallelneubaus keinen
Mehrwert gegenüber der bisherigen Praxis, in der regelmäßig auf eine
Überplanung bereits vorhandener Trassen verzichtet wird. Eine Beschleunigung
durch die zusätzliche Ausweisung eines Infrastrukturgebietes spätestens
20 Monate nach Antragsstellung liegt nicht vor. Auf die Regelung in § 12j
Absatz 3 EnWG-E sollte daher verzichtet werden, um Verzögerungen in den
Verfahren zu vermeiden.
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Die Regelung bewirkt zudem einen Wertungswiderspruch zu den bestehenden
Beschleunigungsregelungen für Planfeststellungsverfahren in oder an
Bestandstrassen. Ist für ein Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung einer
Leitung beziehungsweise ein Ersatz- oder Parallelneubau vorgesehen, ist eine
Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der
Trasse in der Planfeststellung gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 EnWG auf den
Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung
außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Dies
ist nach der bestehenden gesetzlichen Regelung insbesondere dann der Fall,
wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit der
Hochspannungsleitung der Bestandstrasse nach § 34 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in
Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde. Nach
der geplanten Neuregelung wird bei Vorhaben, die in Infrastrukturgebieten
liegen, keine umfassende Prüfung dieser Belange mehr durchgeführt (vgl. § 43n
EnWG-E). Zudem wird die Alternativenprüfung für die nach Landesrecht
zuständige Behörde in § 43 Absatz 3b EnWG eingeschränkt.
4. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 5 Satz 5 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 5 Satz 5 ist die Angabe „Für Maßnahmen,“
durch die Angabe „Für den Infrastrukturgebieteplan sowie für Maßnahmen,“ zu
ersetzen.
Begründung:
Laut Entwurfsbegründung ist sowohl für den Infrastrukturgebieteplan als auch
für Maßnahmen, die in einem ausgewiesenen Infrastrukturgebiet verwirklicht
werden sollen, keine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des
Raumordnungsgesetzes erforderlich – weder während der Ermittlung des
Infrastrukturgebietes noch zu einem späteren Zeitpunkt. Im Entwurfstext selbst ist jedoch
lediglich der Entfall der Raumverträglichkeitsprüfung für Maßnahmen in
Infrastrukturgebieten explizit erwähnt. Die vorgeschlagene Formulierung führt
Begründung und Entwurfstext zusammen.
5. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 8 Satz 6 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 ist in § 12j Absatz 8 Satz 6 die Angabe „sowie in einer
überregionalen oder regionalen Tageszeitung“ zu streichen.
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Begründung:
Die zu ändernde Regelung in § 12j (Infrastrukturgebieteplan im
Übertragungsnetz) betrifft die Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der
Auslegung der Unterlagen. Mit der Vorgabe, diese Bekanntmachung auch in einer
beliebigen Zeitung von mindestens regionaler Bedeutung zu veröffentlichen,
wird eine zusätzliche Anforderung an das Planungsverfahren formuliert, ohne
dass sichergestellt ist, dass dadurch eine bessere Beteiligung der Betroffenen
gelingt. Höherrangiges Recht erfordert keine solche Vorgabe. Diese zusätzliche
Regelung geht auch über die Anforderungen hinaus, die der Bund im ROG an
die Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen in
Raumverträglichkeitsprüfungen stellt (§ 15 Absatz 3 Satz 5 ROG). § 12j EnWG sollte sich auf die
Mindesterfordernisse beschränken und im Sinne einer effektiven
Verfahrensführung die weitere Ausgestaltung den jeweils zuständigen Behörden
überlassen.
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 2 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 9 Satz 2 ist die Angabe „wenn nach
überschlägiger Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen
Maßnahme nicht gefährdet wird,“ zu streichen.
Begründung:
Die 20-Monate-Frist für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete beginnt mit
der Antragstellung durch den Vorhabenträger. Die Ausweisung soll nach dem
Entwurf zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können, wenn nach
überschlägiger Prüfung der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt der jeweiligen Maßnahme
nicht gefährdet wird.
Die Inbetriebnahme der jeweiligen Maßnahme ist unter anderem abhängig von
der Verfügbarkeit von Dienstleistern, die für die Erstellung des Antrages auf
Planfeststellung benötigt werden. Zudem sind der Bauablauf und etwaige dort
auftretende Verzögerungen für die Inbetriebnahme maßgeblich. Die Prüfung
der Auswirkungen auf den geplanten Inbetriebnahmezeitpunkt ist der Behörde
nicht seriös möglich ohne Kenntnis der vorhabenträgerseitigen Verträge mit
derartigen Dienstleistern und Baufirmen. Diese zum Prüfungsmaßstab erklärten
Tatbestandsvoraussetzungen liegen außerhalb des Horizonts der Behörden und
sollten deshalb entfallen. Auf den zusätzlichen bürokratischen Aufwand sollte
verzichtet werden.
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 3 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 ist in § 12j Absatz 9 Satz 3 die Angabe „innerhalb von
einem Monat“ durch die Angabe „innerhalb von zwei Monaten“ zu ersetzen.
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Begründung:
Die gegenständliche Regelung besagt, dass die zuständige Landesbehörde
innerhalb eines Monats, nachdem aufgrund der Änderung des
Bundesbedarfsplans feststeht, welche Behörde für das Verfahren zuständig ist, das Verfahren
an die Bundesnetzagentur abgeben kann. Allerdings gilt die gleiche Frist für
den Vorhabenträger, um zu entscheiden, ob er überhaupt einen Antrag auf
Ausweisung eines Infrastrukturgebietes stellt (§ 12j Absatz 10 Satz 1). Da
beide Fristen gleich lang sind, muss die zuständige Landesbehörde die
Entscheidung über eine Abgabe womöglich fällen, ohne zu wissen, wie viele Anträge
auf Ausweisung von Infrastrukturgebieten bei ihr eingehen und ob sie diese
Anträge mit ihren Kapazitäten bewältigen kann. Um die Bundesnetzagentur
von einer Vielzahl von Anträgen auf Fristverlängerung nach § 12j Absatz 9
Satz 4 zu entlasten, sollte die Frist von vornherein auf zwei Monate verlängert
werden.
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 12j Absatz 9 Satz 3 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 2 § 12j Absatz 9 Satz 3 ist die Angabe „aufgrund
Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes nach § 12e feststeht, welche Behörde für
die Planfeststellung zuständig ist,“ durch die Angabe „der Vorhabenträger einen
Antrag auf Ausweisung eines Infrastrukturgebietes gestellt hat“ zu ersetzen.
Begründung:
Die neue Frist für das Verlangen der Länder in Absatz 9 Satz 3 an die
Bundesnetzagentur auf Durchführung der Infrastrukturgebietsausweisung durch die
Bundesnetzagentur kollidiert mit der neuen Antragsfrist der Vorhabenträger für
die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes. Sinnvollerweise entscheidet die
Behörde erst nach Eingang des Antrags, ob sie die Ausweisung eines
Infrastrukturgebietes an die Bundesnetzagentur abgibt. Ein Antragseingang bei
einer nach Abgabe unzuständigen Behörde wird vermieden, indem die parallelen
Fristen erst nacheinander greifen.
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 1 Satz 1 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 3 § 14f Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „Optimierungs-,
Verstärkungs-,“ zu streichen.
Begründung:
Bei Beibehaltung der Regelung drohen erhebliche Mehraufwände und
Verzögerungen.
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Die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes hätte in den Fällen der
Optimierungs- oder Verstärkungsmaßnahme in gleicher Trasse keinen Mehrwert
gegenüber der bisherigen Praxis, in der regelmäßig auf eine Überplanung bereits
vorhandener Trassen verzichtet wird. Eine Beschleunigung durch die
zusätzliche Ausweisung eines Infrastrukturgebietes spätestens 20 Monate nach
Antragsstellung liegt nicht vor. Auf die Regelung in § 14f Absatz 1 Satz 1
EnWG-E sollte daher verzichtet werden, um Verzögerungen in den Verfahren
zu vermeiden.
Die Regelung bewirkt zudem einen Wertungswiderspruch zu den bestehenden
Beschleunigungsregelungen für Planfeststellungsverfahren in oder an
Bestandstrassen. Ist für ein Vorhaben eine Optimierungs- oder
Verstärkungsmaßnahme einer Leitung vorgesehen, ist eine Prüfung in Frage kommender
Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse in der Planfeststellung gemäß
§ 43 Absatz 3 Satz 2 EnWG auf den Raum in und unmittelbar neben der
Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Raumes ist nur aus
zwingenden Gründen durchzuführen. Dies ist nach der bestehenden
gesetzlichen Regelung insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben einzeln oder
im Zusammenwirken mit der Hochspannungsleitung der Bestandstrasse nach
§ 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder gegen die
Verbote des § 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 des
Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde. Nach der Neuregelung wird bei Vorhaben, die
in Infrastrukturgebieten liegen, keine umfassende Prüfung dieser Belange mehr
durchgeführt (vgl. § 43n EnWG-E). Zudem wird die Alternativenprüfung für
die nach Landesrecht zuständige Behörde in § 43 Absatz 3b EnWG
eingeschränkt.
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 3 EnWG)
Artikel 2 Nummer 3 § 14f Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Bei Beibehaltung der Regelung drohen erhebliche Mehraufwände und
Verzögerungen.
Die Ausweisung eines Infrastrukturgebietes hätte in den Fällen der Änderung,
Erweiterung einer Bestandsleitung, eines Ersatz- oder Parallelneubaus keinen
Mehrwert gegenüber der bisherigen Praxis, in der regelmäßig auf eine
Überplanung bereits vorhandener Trassen verzichtet wird. Eine Beschleunigung
durch die zusätzliche Ausweisung eines Infrastrukturgebietes spätestens
20 Monate nach Antragsstellung liegt nicht vor. Auf die Regelung in § 14f
Absatz 3 EnWG-E sollte daher verzichtet werden, um Verzögerungen in den
Verfahren zu vermeiden.
Die Regelung bewirkt zudem einen Wertungswiderspruch zu den bestehenden
Beschleunigungsregelungen für Planfeststellungs-verfahren in oder an
Bestandstrassen. Ist für ein Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung einer Lei-
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tung beziehungsweise ein Er-satz- oder Parallelneubau vorgesehen, ist eine
Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der
Trasse in der Planfeststellung gemäß § 43 Absatz 3 Satz 2 EnWG auf den
Raum in und unmittelbar neben der Bestandstrasse beschränkt. Eine Prüfung
außerhalb dieses Raumes ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Dies
ist nach der bestehenden gesetzlichen Regelung insbesondere dann der Fall,
wenn das Vorhaben einzeln oder im Zusammenwirken mit der
Hochspannungsleitung der Bestandstrasse nach § 34 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre oder gegen die Verbote des § 44 Absatz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würde. Nach
der geplanten Neuregelung wird bei Vorhaben, die in Infrastrukturgebieten
liegen, keine umfassende Prüfung dieser Belange mehr durchgeführt (vgl. § 43n
EnWG-E). Zudem wird die Alternativenprüfung für die nach Landesrecht
zuständige Behörde in § 43 Absatz 3b EnWG eingeschränkt.
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 14f Absatz 5 Satz 6 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 3 ist in § 14f Absatz 5 Satz 6 die Angabe „sowie in einer
überregionalen oder regionalen Tageszeitung“ zu streichen.
Begründung:
Die zu ändernde Regelung in § 14f (Infrastrukturgebieteplan im Verteilnetz)
betrifft die Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung
der Unterlagen. Mit der Vorgabe, diese Bekanntmachung auch in einer
beliebigen Zeitung von mindestens regionaler Bedeutung zu veröffentlichen, wird
eine zusätzliche Anforderung an das Planungsverfahren formuliert, ohne dass
sichergestellt ist, dass dadurch eine bessere Beteiligung der Betroffenen gelingt.
Höherrangiges Recht erfordert keine solche Vorgabe. Diese zusätzliche
Regelung geht auch über die Anforderungen hinaus, die der Bund im ROG an die
Bekanntmachung der Auslegung der Unterlagen in
Raumverträglichkeitsprüfungen stellt (§ 15 Absatz 3 Satz 5 ROG). Die Regelung sollte sich auf die
Mindesterfordernisse beschränken und im Sinne einer effektiven
Verfahrensführung die weitere Ausgestaltung den jeweils zuständigen Behörden
überlassen.
12. Zu Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
b, c – neu – EnWG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 4 die folgende Nummer 4a einzufügen:
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‚4a. § 43 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „Bahnstromleitungen und“ durch
die Angabe „Bahnstromleitungen,“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „liegen,“ durch die Angabe „liegen
und“ ersetzt.
c) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
„c) die unwesentliche Änderung oder Erweiterung bestehender
Hochspannungsfreileitungen (einschließlich der Erhöhung
sowie der Tausch einzelner Masten und ihrer Fundamente), die
nicht in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Abs. 1 Nummer 8
des Bundesnaturschutzgesetzes liegen,“ ‘
Begründung:
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen einer Bestandsleitung
(einschließlich der Erhöhung sowie der Tausch einzelner Masten und ihrer
Fundamente) erzeugen erfahrungsgemäß kaum neue Betroffenheiten bezüglich
Dienstbarkeiten und Trägern öffentlicher Belange. Zudem sind die
anlagebedingten Umweltauswirkungen in der Regel unerheblich. Die Bestandsleitung
ist ein fester Bestandteil des örtlichen Landschaftsbildes. Bezüglich des
Einflusses auf die vorzufindenden Tierarten hat sich ein sogenannter
Gewöhnungseffekt eingestellt. Die baubedingten Umweltauswirkungen sind unter
Anwendung der einschlägigen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
ebenfalls in der Regel unerheblich. Die Abstimmung der Bauausführung und
die Einholung von erforderlichen Einzelgenehmigungen erfolgt in enger
Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden der Landkreise. Durch den
Verzicht auf die Einbindung der nach geltendem Recht zuständigen
Planfeststellungsbehörde in diesen Prozess werden bei unwesentlichen Änderungen
oder Erweiterungen Ressourcen bei der Planfeststellungsbehörde, den
Planungsfirmen und auch den Netzbetreibern freigesetzt.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Errichtung/Betrieb und Änderung
einer Freileitung samt erforderlicher Masten mit einer Gesamtlänge von bis zu
200 Metern, die nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegt, vom
Planfeststellungsvorbehalt in § 43 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b EnWG ausgenommen
ist, während dies für die Änderung eines einzelnen Masten in der Leitung nicht
unbedingt gelten soll. Lege artis ist aktuell in solchen Fällen noch zu fragen,
wie lang die Leitung zwischen dem zu ändernden Mast und den benachbarten
Masten ist, da sich beispielsweise eine beabsichtigte Masterhöhung auf diese
Gesamtlänge auswirkt. Soweit diese Entfernung nämlich über 200 Meter
beträgt, steht das Vorhaben gemäß § 43 Absatz 1 Nummer 1 EnWG unter
Planfeststellungsvorbehalt. Ein dergestalt erweiterter § 43 EnWG würde
unmittelbar die Arbeit der Genehmigungsbehörden vereinfachen und auch zu
Rechtssicherheit im Umgang mit dem Gesetz führen.
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13. Zu Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnWG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 4 die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe
„Kraftwerken“ die Angabe „ , Wasserstoffelektrolyseuren“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit fortschreitendem Ausbau der Wasserstofferzeugung entsteht ein Bedarf für
den Anschluss von Wasserstoffelektrolyseuren an das Stromnetz auch in
Spannungsebenen oberhalb einer Nennspannung von 110 Kilovolt. Dabei sollten die
Genehmigungsverfahren durch die Möglichkeit für die Durchführung von
Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung beschleunigt und
rechtssicher ausgestaltet werden. Bei Freileitungen ist § 43 Absatz 1 Nummer 1
EnWG unmittelbar anwendbar. In Fällen, in denen eine Freileitung etwa im
Hinblick auf die Entfernung zu Wohnbebauung nicht umsetzbar ist, kann aber
auch eine Verlegung als Erdkabel geboten sein. Allerdings ist für die
Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln oberhalb einer Nennspannung von
110 Kilovolt nach derzeitiger Rechtslage ein Planfeststellungsverfahren nur für
Kraftwerke und Pumpspeicherkraftwerke über § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
eröffnet. Hier besteht eine angesichts der Bedeutung der Wasserstoffwirtschaft
für die Energiewende inakzeptable Regelungslücke, die derzeit konkrete
Investitionsprojekte ausbremst. Mit dem Vorschlag soll diese Lücke durch
Aufnahme von Wasserstoffelektrolyseuren in § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
geschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung wurde durch den Bundesrat
auch bereits zu BR-Drucksache 399/24 angeregt, ist aber vor der Neuwahl
durch den Deutschen Bundestag nicht aufgegriffen worden.
14. Zu Artikel 2 Nummer 4a – neu – (§ 43 Absatz 6 – neu – EnWG)
In Artikel 2 ist nach Nummer 4 die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. In § 43 wird nach Absatz 5 der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Keine Änderung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Maßnahme,
die ausschließlich der Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer
bestehenden Anlage dient, einschließlich der Anpassung an geltendes Recht
oder die anerkannten Regeln der Technik, nebst den hierfür
erforderlichen baulichen Maßnahmen an und Erhöhungen von Masten sowie den
erforderlichen Änderungen des Fundaments oder ein entsprechender
Ersatzneubau.“ ‘
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Begründung:
Im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung stehen Netzausbaumaßnahmen zur
Kapazitätssteigerung (neue Leitungen, Ersatzneubauten, Optimierungs- und
Verstärkungsmaßnahmen). Es ist aber auch eine Vielzahl an Maßnahmen
erforderlich, um die bestehenden Leitungen instandzuhalten. Beispielsweise sind
Leiterseile am Ende ihrer Lebensdauer auszutauschen. Aber auch überarbeitete
technische Regelwerke machen eine Vielzahl an Maßnahmen ohne
Leistungssteigerung erforderlich. Beispiele sind Eislastsanierungen oder sogenannte
Temperatursanierungen zur Beseitigung von Minderabständen der Leiterseile
zum Boden. Reine Instandhaltungsmaßnahmen sind nach allgemeinen Regeln
ohne Genehmigungsverfahren nach EnWG zulässig (vgl. etwa BT-Drucksache
20/3497, Seite 45). Als standortgleiche Maständerung im Sinne von § 43f
EnWG und § 3 Nummer 1 NABEG sind auch gewisse Änderungen der
Dimensionierung der Masten genehmigungsfrei möglich (konkret: geringfügige
bauliche Änderungen an Masten, insbesondere Masterhöhungen um bis zu
5 Prozent). Allerdings wird der Schwellenwert einer Masterhöhung von
5 Prozent in der Praxis häufig überschritten. Da sich durch neue technische
Normen die Abstände zwischen den Traversen vergrößert haben und die
Erdseilspitzen erhöht wurden, ist bei einem Mastaustausch 1 : 1 allein aus diesem
Grund der Schwellenwert häufig überschritten. Daher sollten reine
Instandhaltungsmaßnahmen auf den Stand der Technik unabhängig vom 5-Prozent-
Schwellenwert verfahrensfrei nach EnWG sein. Entsprechende Regelungen
finden sich im Allgemeinen Eisenbahngesetz.
15. Zu Artikel 2 Nummer 05 – neu – (§ 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, 2 EnWG),
Nummer 5 (§ 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Nummer 5 ist die folgende Nummer 05 einzufügen:
‚05. In § 43b Absatz 1 Nummer 3 werden die Sätze 1 und 2 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird
dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich
bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite
der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung
zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil
und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die
Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in
dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken
wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird.“ ‘
Wi
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b) Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
‚5. § 43e Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beziehungsweise nach
öffentlicher Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung gestellt und begründet werden. “ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung von § 43e EnWG ist eine Folgeänderung der
vorangehenden Änderung des § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG. Die Regelung
des § 43b wurde mit dem Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts
an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher
Vorschriften Ende 2023 angepasst. Nach der Neuregelung des § 43b Absatz 1
Nummer 3 EnWG erfolgt eine Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses nur
an den Vorhabenträger. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss
öffentlich bekanntgegeben.
§ 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG ist für Plangenehmigungen nicht anwendbar,
sodass eine Zustellung erfolgen muss und eine öffentliche Bekanntgabe nicht
ausreicht. Im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss ist die
Plangenehmigung kein förmliches Verfahren. Das Schriftformerfordernis für die
abschließende Entscheidung in förmlichen Verwaltungsverfahren gilt nur für
Planfeststellungsbeschlüsse, § 74 Absatz 1 Satz 2 VwVfG unter Verweis auf § 69
VwVfG. Für die Erteilung von Plangenehmigungen regelt 74 Absatz 6 Satz 2
VwVfG, dass auf ihre Erteilung die Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden sind, ausgenommen § 74 Absatz 4 Satz 1 und § 74
Absatz 5 VwVfG.
Mit der Anpassung des § 43e Absatz 1 Satz 2 EnWG sollte eine Folgeänderung
vorgenommen werden, die sich aus der Anpassung des § 43b Absatz 1
Nummer 3 EnWG Ende 2023 ergibt. Bislang knüpft §43e Absatz 1 Satz 2 EnWG
nach seinem Wortlaut für den Fristbeginn für den Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung bisher nur an die Zustellung an. Ein Anknüpfen an
die öffentliche Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1 Nummer 3 EnWG ist mit
Rechtsunsicherheiten verbunden, die mit dem Vorschlag aufgelöst werden.
Die vorgeschlagene Änderung dient der rechtlichen Klarstellung, dass
maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Fristlaufs sowohl die Zustellung als
besondere Form der Bekanntgabe als auch die Bekanntgabe nach § 43b Absatz 1
Nummer 3 Satz 2 und 3 sein kann.
...
16. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 43h Satz 1, 2 EnWG)
In Artikel 2 ist Nummer 7 durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
‚7. § 43h wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung
von 110 Kilovolt oder weniger sind vorrangig als Freileitung
auszuführen; die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf
Antrag des Vorhabenträgers die Errichtung als Erdkabel zulassen, wenn
dies unter Berücksichtigung umweltschutzfachlicher Belange geboten
ist und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.“
b) Satz 2 wird gestrichen.‘
Begründung:
Derzeit ist gemäß § 43h EnWG zwingend eine doppelte Planung notwendig,
um einen Kostenvergleich zwischen einem Vorhaben als Erdkabel und als
Freileitung zu ermöglichen. Nach Erfahrungswerten der Netzbetreiber hat sich in
der Vergangenheit im Kostenvergleich gezeigt, dass Erdkabelvorhaben in der
Regel deutlich über den 2,75-fachen Kosten einer Freileitung liegen.
Freileitungen sind beim Standard (2er-Bündel Finch, hohe Leistung) immer um ein
Vielfaches günstiger als Erdkabel (5- bis 7,5-fach). Der gesetzlich intendierte
Vorrang von Erdverkabelung wurde daher in der Praxis kaum umgesetzt.
Dennoch bindet der Erdkabelvorrang, verankert in § 43h EnWG, Ressourcen,
Kosten und Zeit – sowohl auf Seite des Vorhabensträgers, bei den Dienstleistern
oder auf Seiten der Behörde. Eine Änderung des Erdkabelvorrangs zum
Freileitungsvorrang (mit möglicher Erdkabeloption) trägt hier zur Beschleunigung
im Netzausbau bei, indem die doppelte Planung entfällt, die personellen
Ressourcen geschont und Kosten eingespart werden.
Freileitungen minimieren den Eingriff ins Bodengefüge und ermöglichen
weiterhin eine uneingeschränkte Bewirtschaftung der überspannten Flächen im
Interesse der Landwirtschaft. Während demnach Freileitungen nur einen
geringen Bodeneingriff verursachen, liegt beim Erdkabel ein Eingriff entlang der
gesamten Trasse vor. Querungen von Gewässersystemen mit Freileitungen sind
kostengünstige und schnelle Alternativen im Vergleich zu Erdkabeln. Eine
gestiegene Akzeptanz durch den jetzigen, ohnehin praktisch kaum relevanten
Erdkabelvorrang ist nicht festzustellen.
Der Erdkabelvorrang hat sich in der Vergangenheit auch nicht
verfahrensbeschleunigend ausgewirkt. Die Planungszeiträume von Freileitungsvorhaben
und Erdkabelvorhaben sind in etwa gleich, allerdings kommt beim Erdkabel
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erschwerend hinzu, dass hier der Umfang an Baugrund- und
Kampfmitteluntersuchungen im Vergleich zur Freileitung weit größer ist. Dies trifft ebenso auf
die archäologischen Untersuchungen zu. Während die Baugrund- und
Kampfmitteluntersuchungen sowie die archäologischen Untersuchungen bei
Freileitungsvorhaben nur punktuell pro Maststandort durchgeführt werden, ist bei
Erdkabelvorhaben der gesamte spätere Trassenverlauf bautechnisch zu
untersuchen. Dies wirkt sich direkt auf die Ressourcen der geotechnischen
Ingenieurbüros aus. Diese können in der Regel mehrere Freileitungsvorhaben
gleichzeitig begleiten, während die Bearbeitung eines Kabelvorhabens weit
aufwändiger ist und mehr Ressourcen und Zeit beansprucht.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist der Bau von Freileitungen schneller, günstiger
und flexibler für den Anschluss von neuen EE-Anlagen. Erneuerbare Energien
können demnach flexibel an die Freileitungsmasten angeschlossen werden, bei
Kabeln ist dies nur an den Endpunkten möglich. Während Erdkabel nur bis zur
Temperaturgrenze des Kabels belastet werden können, ist bei Freileitungen
witterungsbedingt eine bis zu 160-prozentige Auslastung (mit entsprechendem
Monitoring) möglich. Derzeit wird die Lebensdauer von Erdkabeln (in
Abhängigkeit von der Isolierung) auf 40 Jahre prognostiziert, wohingegen
Freileitungen eine prognostizierte Nutzungsdauer von 80 Jahren aufweisen. Sollte im
Laufe der Nutzungsdauer ein Schaden auftreten, so liegt die Reparaturdauer bei
Freileitungen bei wenigen Stunden bis Tagen und bei Erdkabeln nimmt eine
Reparatur meist Wochen in Anspruch. Dies begründet sich darin, dass
Freileitungen visuell einfacher zu überprüfen sind und im Fehlerfall deutlich schneller
reparierbar sind und Erdkabel im Fehlerfall meist im größeren Umfang
offengelegt werden müssen, um den konkreten Ort der Fehlerquelle zu
identifizieren. Daraus lässt sich eine höhere Versorgungssicherheit durch Freileitungen
ableiten.
Mit der vorgeschlagenen Änderung von § 43h Satz 1 sind der jetzige Satz 2
sowie der in der bisherigen Nummer 7 vorgesehene Satz 3 obsolet, da diese auf
dem Erdkabelvorrang aufsetzen.
17. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 – neu –
EnWG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe
„Umweltberichts.“ durch die Angabe „Umweltberichts; die Entscheidung über die
Anwendung im Einzelfall steht im Ermessen der Planfeststellungsbehörde.“ zu
ersetzen.
Begründung:
§ 43n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 soll dem Entwurf zufolge eine Fiktion
einführen, dass in Netzentwicklungsplänen, die vor dem 19. November 2023
bestätigt wurden, enthaltene Untersuchungsraumkarten mit zwei Netzverknüp-
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fungspunkten als ausgewiesene Infrastrukturgebiete gelten sollen. Zudem soll
der Umweltbericht zum Netzentwicklungsplan eine strategische
Umweltprüfung dieser nachträglich fingierten Gebietsausweisung darstellen. Dies
harmoniert nicht mit dem im selben Entwurf vorgenommenen Wechsel von der
Ausweiseverpflichtung zum Ausweisungsermessen bei Infrastrukturgebieten.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob der Umweltbericht ohne Prüfung
des Artenschutzes überhaupt die Anforderung an eine strategische
Umweltprüfung über den energiewirtschaftlichen Bedarf hinaus zu erfüllen im Stande ist.
Jedenfalls ist eine Nichtprüfung von Belangen keine geeignete Grundlage, um
nachgelagert auf Zulassungsebene auf deren Prüfung gänzlich zu verzichten.
Eine erfolgreiche Abschichtung von Prüfungen setzt zumindest eine Schicht
voraus. Die europarechtlichen Anforderungen lassen sich nicht allein durch
eine rückwirkende Fiktion lösen, dass man in der Vergangenheit geprüft habe,
wenn die Prüfung dann faktisch gar nicht enthalten war. Das Vorliegen der
Voraussetzung ist im Einzelfall von der Planfeststellungsbehörde zu prüfen,
um Verzögerungen der laufenden Planfeststellungsverfahren zu vermeiden.
Verzögerungen können für laufende Projekte entstehen, wenn § 43n Absatz 2
Anwendung finden müsste und damit zwingend Unterlagen in laufenden
Verfahren zu überarbeiten wären.
Die vorgeschlagene Änderung belässt die Rückwirkungsfiktion für die
Bundesfachplanung der Bundesnetzagentur (BNetzA), die unzweifelhaft die
Anforderungen der RED III erfüllt. Die Anwendung bei Landesvorhaben, die auf einer
anderen planerischen Grundlage aufsetzen als die Vorhaben der BNetzA, sollte
hingegen in das Ermessen der Planfeststellungsbehörden der Länder gestellt
werden. Dies können die jeweils im Land vorliegenden planerischen
Grundlagen im Einzelfall beurteilen und müssen die Planfeststellungsbeschlüsse auch
am Ende vor Gericht rechtfertigen können. So können Verzögerungen in den
Verfahren der Länder sicher vermieden werden.
18. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 7 Satz 4 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 7 Satz 4 ist nach der Angabe
„Übertragungsnetz“ die Angabe „oder in entsprechender Anwendung des § 44a des
Energiewirtschaftsgesetzes für die Planfeststellungsbehörden der Länder“
einzufügen.
Begründung:
Die Regelungen des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
sind nur für die Bundesnetzagentur anwendbar. Veränderungssperren in nach
Landesrecht zu genehmigenden Vorhaben werden nach § 44a des
Energiewirtschaftsgesetzes erlassen. Entsprechend ist ein zusätzlicher Verweis einzufügen.
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19. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 10 Satz 1 ist die Angabe „sowie
Anzeigeverfahren“ und die Angabe „oder bei denen die Anzeige nach diesem Zeitpunkt
erfolgt“ zu streichen.
Begründung:
Durch die geplante Regelung des § 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG wird die
Geltung für Planfeststellungsverfahren in Infrastrukturgebieten auf alle
Anzeigeverfahren für Vorhaben in Infrastrukturgebieten ausgedehnt.
Ein Anzeigeverfahren ist gemäß § 43f Absatz 1 Satz 1 EnWG bei
unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen anstelle eines
Planfeststellungsverfahrens durchzuführen. Unwesentlich ist eine Änderung oder Erweiterung dann,
wenn unter anderem nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach § 43f Absatz 2 EnWG keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb
eines Monats, § 43f Absatz 4 Satz 3 EnWG.
Wird ein Anzeigeverfahren durchgeführt, ist mit der Anwendung der
Regelungen in § 43n EnWG keinerlei Beschleunigung verbunden, die Regelung würde
verzögernd wirken. Alleine für das Überprüfungsverfahren nach § 43n
Absatz 2 EnWG sind 30 Tage vorgesehen.
Auch die Änderungen in Nummer 6 zu § 43f EnWG sind entsprechend zu
streichen.
20. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 43n Absatz 10 Satz 1 ist die Angabe „sind“ durch die
Angabe „können“ und die Angabe „anzuwenden“ durch die Angabe
„angewendet werden“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch die geplante Regelung des § 43n Absatz 10 Satz 1 EnWG wird die
Geltung auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sowie
Anzeigeverfahren von im Netzentwicklungsplan bestätigten Maßnahmen sowie von
Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt
erstreckt, für die ein Antrag nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung
erfolgt.
Dies hätte zur Folge, dass auch laufende Verfahren Anpassungen unterliegen
würden und Unterlagen angepasst oder Planfeststellungsbeschlüsse neu gefasst
werden müssten. Verzögerungen wären das Ergebnis. Die geplante Regelung
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in § 43n Absatz 10 Satz 2, die ein Opt-Out der Vorhabenträger beinhaltet, ist
nicht ausreichend, weil die verfahrensführenden Behörden ein überlegenes
Wissen über den behördeninternen Aufwand und Bearbeitungsfortschritt
haben. Für laufende Verfahren sollte es daher im Interesse der Beschleunigung
im Ermessen der verfahrensführenden Behörde liegen, über die Anwendung
der Neuregelungen zu entscheiden, um Verzögerungen in den Verfahren zu
vermeiden.
21. Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 3 Nummer 1 NABEG)
In Artikel 3 ist vor Nummer 1 die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. § 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungsteil wird nach der Angabe „der Ausbau einer
Leitung“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt.
b) Der Fortsetzungsteil wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „20 Prozent“ wird jeweils durch die Angabe
„30 Prozent“, die Angabe „mehr als 5“ jeweils durch die
Angabe „mehr als 10“ und die Angabe „bis zu 5“ jeweils durch die
Angabe „bis zu 10“ ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „(standortnahe
Maständerung),“ die Angabe „wobei zu den standortnahen
Maständerungen auch Ersatzneubauten im Sinne der Nummer 4 mit
der Maßgabe zählen, dass die neue Leitung grundsätzlich in der
Bestandstrasse errichtet wird, aber technisch bedingte,
kleinräumige Verschiebungen einzelner Masten aus der
Bestandstrasse möglich sind,“ eingefügt.‘
Begründung:
Ein zügiger Ausbau der Stromnetze ist Grundvoraussetzung dafür, dass die
energiepolitischen Ziele erreicht werden können. Der vorliegende
Gesetzentwurf enthält wichtige Impulse in diese Richtung. Eine weitere Beschleunigung
des Stromnetzausbaus durch gesetzgeberische Maßnahmen ist jedoch
erforderlich. Konkret sollten bei bestandsnahen Ersatzneubauten sowie Optimierungs-
und Verstärkungsmaßnahmen verstärkt schlankere Verfahren und weniger
Planfeststellungsverfahren zur Anwendung kommen.
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Bei einem Ersatzneubau wird eine Bestandsleitung durch einen
leistungsstärkeren Neubau ersetzt. Wegen der Vorbelastung durch die Bestandsleitung ist bei
bestandsnahen Ersatzneubauten eine Privilegierung im Vergleich zu Neubauten
angemessen. Gerade im Hochspannungsverteilnetz ist mit einer Vielzahl
bestandsnaher Ersatzneubauten zu rechnen, weswegen mit
Verfahrenserleichterungen eine erhebliche Beschleunigung des Netzausbaus erreicht werden kann.
Von der standortnahen Maständerung im Sinne des § 43f EnWG und des § 3
Nummer 1 NABEG sind – in Abgrenzung zur standortgleichen Maständerung
und ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 20/3497, Seite 45) –
Ersatzneubauten inklusive der Verschiebung von Masten umfasst. Mit
Erfüllung der Begriffsbestimmung entfällt eine UVP-Pflicht und der Weg in das
schlanke Anzeigeverfahren ist vorgezeichnet. Ausweislich der
Gesetzesbegründung darf es hierbei zu keiner wesentlichen Ortsveränderung des Mastes
kommen. Der neue Mast muss sich ausweislich der Begründung mit dem
Mastfundament vollständig in der Bestandstrasse befinden. Die Regelung zur
standortnahen Maständerung sollte erweitert werden, um den Handlungsspielraum
der Netzbetreiber zu vergrößern. Insbesondere kleinere Verschiebungen
einzelner Masten aus der Bestandstrasse – sogenannte Verschwenkungen – sollten
ermöglicht werden. Zudem sollte deutlicher als beim bisherigen
Gesetzeswortlaut („standortnahe Maständerung“) werden, dass Ersatzneubauten umfasst
sind. Bedenken im Hinblick auf die europäische UVP-Richtlinie bestehen
nicht, da wegen der Begrenzung auf Hochspannungsfreileitungen und
begrenzte Konstellationen im Höchstspannungsnetz (§ 43f Absatz 2 Satz 5 EnWG)
Spielräume bestehen (vgl. insbesondere Artikel 4 Absatz 2 der UVP-
Richtlinie). Bei komplizierten Einzelfällen, etwa wenn es Probleme bei der
Erlangung der notwendigen Grundstücksrechte gibt, greift weiterhin das
Planfeststellungsverfahren (vgl. die weiteren Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens
in § 43f Absatz 1 Satz 2 EnWG). Dies ist sachgerecht.
Neben den Neubauten und Ersatzneubauten ist zur Kapazitätssteigerung eine
Vielzahl an Optimierungs- und Verstärkungsmaßnahmen erforderlich. Die
einschlägige Regelung in § 43f EnWG und § 3 Nummer 1 NABEG wurde in den
letzten Jahren häufig nachjustiert. Bei einem Seilaustausch sowie bei der
standortgleichen Maständerung ist kein Genehmigungsverfahren nach EnWG
erforderlich (einzuholen ist aber etwa eine Feststellung der
Immissionsschutzbehörde). Bei der Zubeseilung, der Umbeseilung und der standortnahen
Maständerung ist der Weg in das Anzeigeverfahren vorgezeichnet.
Problematisch sind aber die Schwellenwerte: Beim Seiltausch und bei der
ebenfalls genehmigungsfreien standortgleichen Maständerung sind
Masterhöhungen um bis zu 5 Prozent möglich. Bei Zubeseilung, Umbeseilung und
standortnaher Maständerung sind Masterhöhungen um bis zu 20 Prozent
möglich. In der Praxis werden die Schwellenwerte häufig überschritten. Dann ist
etwa die Durchführung eines Anzeigeverfahrens bei einer solchen Zubeseilung,
Umbeseilung und standortnahen Maständerung schwierig zu begründen.
Da es eine nachvollziehbare Begründung für die Definition der Schwellenwerte
in den einschlägigen Gesetzesbegründungen nicht gibt, sollten die
Schwellenwerte maßvoll erhöht werden. Wegen der gesetzlichen Begrenzung auf
Hochspannungsfreileitungen und begrenzte Konstellationen bei Höchstspannungs-
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leitungen (§ 43f Absatz 2 Satz 5 EnWG) bestehen erhebliche Spielräume nach
der UVP-Richtlinie. Die Abstufung von genehmigungsfreien Maßnahmen,
Anzeigeverfahren und Planfeststellungsverfahren würde sich in Richtung der
jeweils schlankeren Verfahrensart ändern. Korrespondierend wird der
Anwendungsbereich des Planfeststellungsverfahrens geringer.
22. Zu Artikel 3a – neu – (Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes)
Nach Artikel 3 ist der folgende Artikel 3a einzufügen:
‚Artikel 3a
Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 13 Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„Die Anforderungen dieses Absatzes gelten nicht für Energiewendevorhaben,
die kraft einer gesetzlichen Vorgabe im überragenden öffentlichen Interesse
liegen.“ ‘
Begründung:
Gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) haben
„Träger öffentlicher Aufgaben […] bei ihren Planungen und Entscheidungen
den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu
berücksichtigen.“ Dieses Berücksichtigungsgebot hat ausweislich der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folge, „dass […] die
Auswirkungen der Planungsentscheidung auf den Klimaschutz […] zu ermitteln und
die Ermittlungsergebnisse in die Entscheidungsfindung einzustellen sind.“
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll eine Bereichsausnahme in § 13
Absatz 1 KSG für Energiewendevorhaben geschaffen werden, die kraft einer
gesetzlichen Vorgabe im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Es ist ein
unnötiger bürokratischer Aufwand, wenn in Planungs- und
Genehmigungsentscheidungen für Energiewendevorhaben Ausführungen zum
Berücksichtigungsgebot des § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG und entsprechende Ermittlungen
erfolgen müssen.
Das betrifft zum Beispiel den Stromnetzausbau. Dieser liegt gemäß § 14d
Absatz 10 und § 43 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und § 1
Absatz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) im überragenden öffent-
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lichen Interesse. Zum einen ist der Stromnetzausbau faktische Bedingung für
die Dekarbonisierung der Stromerzeugung. Dieser Zusammenhang findet in
Wertungen wie § 1 Absatz 1 Satz 1 BBPlG („Ausbau der Übertragungsnetze
zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen“) und § 43
Absatz 3a Satz 2 EnWG einen gesetzlichen Niederschlag. Der
Stromnetzausbau dient per se dem Klimaschutz als dem Zweck des Gesetzes im Sinne von
§ 13 Absatz 1 Satz 1 KSG. Zum anderen liegt der Stromnetzausbau im
überragenden öffentlichen Interesse, wohingegen dem Klimabelang nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 KSG kein Vorrang
zukommt. Letztlich besteht aber gerade kein Widerspruch, da die Normierung des
überragenden öffentlichen Interesses auf den Klimanutzen zurückzuführen ist.
Entsprechendes gilt für andere Energiewendevorhaben, die ebenfalls im
überragenden öffentlichen Interesse liegen – wie etwa Erneuerbare-Energien-
Anlagen (vgl. § 2 EEG), Energiespeicher (§ 11c EnWG) und
Wasserstoffleitungen (vgl. § 43l Absatz 1 Satz 2 EnWG).
23. Zum Gesetzesentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel, die EU-Richtlinie nun
umzusetzen. Dies gilt ebenso für die grundlegenden Ziele der Richtlinie, den
Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch der
EU zu steigern, wie auch die Genehmigungsverfahren für Projekte im
Bereich der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Der Bundesrat weist
gleichzeitig darauf hin, dass die Ziele des Gesetzesentwurfes nur erreicht
werden können, wenn sowohl Projekte im Vollzug faktisch beschleunigt
werden als auch andere Schutzgüter signifikant berücksichtigt bleiben.
b) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Möglichkeit der Bündelung von
Offshore Anbindungs- und HGÜ-Leitungen, die damit zügiger,
kosteneffizienter und im Regelfall auch eingriffsärmer realisiert werden können.
c) Meeres- und Klimaschutz können gemeinsam erreicht werden. Dafür
notwendige Daten über die Ökosysteme im Meer sind aber bislang nicht in
ausreichendem Ausmaß vorhanden. Eine durch diesen Gesetzesentwurf zu
befürchtende Beschränkung der Datengrundlage und der
Wissensgenerierung bei gleichzeitigem Ausbau mit geringeren Umweltstandards läuft dem
gemeinsamen Schutz allerdings zuwider.
d) Die vorgesehenen Änderungen in Artikel 2 würden zu erheblichen
Standardabsenkungen hinsichtlich Umwelt- und Artenschutz und durch
§ 43n - neu - zukünftig auch hinsichtlich der Bewahrung der besonders
schützenswerten und für den Schutz von Habitaten und Arten als besonders
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geeignet ausgewiesenen FFH-Gebiete führen. Der Bundesrat bittet, das
geplante Gesetz dahingehend anzupassen, dass das bisher geltende
Schutzniveau so weit wie möglich erhalten bleibt. Insbesondere das Schutzniveau
in Meeresnaturschutzgebieten muss vollständig erhalten werden.
e) Die Anwendung der vorgeschlagenen Neu-Regelungen, insbesondere in
Artikel 2, wird voraussichtlich zu mehreren verschiedenen Rechtsregimen
für den Natur- und Artenschutz bei der Genehmigung von Windanlagen auf
See führen. Die Bundesregierung wird gebeten, zu prüfen, ob das hiermit
vorgeschlagene Regelwerk in der praktischen Anwendung sowohl auf
Seiten der Vorhabenträger, der Übertragungsnetzbetreiber, als auch der
Genehmigungs- und Naturschutzbehörden eine echte Beschleunigung
erwirken wird und nicht zu erhöhtem Aufwand führt.
f) Der Bundesrat begrüßt in diesem Zusammenhang ausdrücklich die
vorgesehene Digitalisierung des Planfeststellungsverfahrens sowie der
Kommunikation zwischen den Behörden.
g) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass der Flächenentwicklungsplan
künftig einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) einschließlich einer
Natura 2000-Prüfung unterzogen werden soll. Er gibt jedoch zu bedenken,
dass zu diesem Zeitpunkt relevante Projektinformationen wie Bauweise und
Trassenverlauf noch nicht bekannt sind und damit Artenschutzbelange auf
dieser Ebene und zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend beurteilt werden
können. Er sieht vor diesem Hintergrund kritisch, dass
Untersuchungsräume der SUP grundsätzlich als sogenannte Infrastrukturgebiete gelten sollen.
h) Der Bundesrat begrüßt, dass Gebiete mit bedeutenden und regelmäßigen
Artenvorkommen als Beschleunigungsfläche zu meiden sind, sofern
verhältnismäßige Alternativen vorhanden sind. Er bittet die Bundesregierung
um eine Klarstellung, wie in diesem Zusammenhang die genannte
Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. Darüber hinaus bedarf es aus Sicht des
Bundesrates der Klarstellung, dass die Windenergieanlagen auch nicht direkt an
die dort genannten Gebiete angrenzen dürfen, da die Scheuchwirkungen
von Offshore-Windparks gegenüber verschiedenen Seevögeln ansonsten in
die geschützten beziehungsweise sensiblen Gebiete hineinreicht. Aus
diesem Grund wären Abstandspuffer um diese Gebiete notwendig.
...
i) Durch das Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des
Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (BR-Drucksache 193/24) wurde
bereits ein neuer § 8a im WindSeeG eingefügt. Damit werden auch
naturschutzfachlich teils kritische, doch bereits bebaute Flächen für Offshore-
Windenergie zu Beschleunigungsflächen gemacht. Der Bundesrat bittet,
dies im weiteren Verlauf des vorliegenden Gesetzgebungsverfahrens auf
noch nicht bebaute Flächen zu beschränken. Auch beim Repowering bereits
bestehender Anlagen sollte eine UVP durchgeführt werden.
j) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen
(UVP) sowieso arten- und gebietsschutzrechtliche Prüfungen auf Antrag
des Vorhabenträgers auch weiterhin möglich sein und im Rahmen der
Genehmigungsentscheidung Berücksichtigung finden sollten. Er bittet die
Bundesregierung um eine entsprechende Prüfung. Diese Möglichkeit würde
aus Sicht des Bundesrates dazu beitragen, die gesellschaftliche Akzeptanz
von Projekten zu steigern und Klagerisiken zu verringern. Ferner bittet der
Bundesrat um eine Klarstellung, ob mit den vorgesehenen Anpassungen der
UVP-Vorschriften gleichzeitig die nicht mit der Prüfung im engeren Sinne
verwobenen Verfahrensvorschriften des UVPG weiterhin gelten sollen.
k) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass durch die in Artikel 2 Nummer 8
(§ 43n - neu -) vorgesehene Überprüfungsverfahren der materiell zu
berücksichtigende Sachverhalt für die Planfeststellungsentscheidung davon
abhängen würde, ob die Planfeststellungsbehörde in ihrer Personalkapazität
so ausgestattet ist, dass sie eine Prüfung innerhalb des dreißigtägigen
Zeitraums sicherstellen kann. Er sieht dies unter rechtsstaatlichen Grundsätzen
kritisch und befürchtet, dass es mutmaßlich zu weiteren Konflikten und
damit Verzögerungen kommen könnte.
l) Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine gute Beteiligung an Planungen
spätere Konflikte und Verzögerungen vermeidet. Das Konfliktpotenzial mit
dem Artenschutz kann durch eine enge Zusammenarbeit mit Fachleuten aus
dem Naturschutz im Vorfeld der Projektplanungen effizient gemindert
werden. In diesem Sinne plädiert der Bundesrat für eine Beteiligung des
Bundesamtes für Naturschutzes an der Ausweisung von
Beschleunigungsgebieten im Einvernehmen.
...
m) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Festlegung und Anordnung von
Ausgleichs-, Minderungs-, Pilot-Minderungsmaßnahmen und deren
Überwachung insbesondere naturschutzrechtliche Fragestellungen betreffen. Sie
sollten daher im Einvernehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden
erfolgen.
n) Darüber hinaus sieht der Bundesrat den Bedarf der Klarstellung bei dem
Begriff „Ausgleichsmaßnahmen“ hinsichtlich der sachlichen und
räumlichen Definition und einer Abgrenzung zu den naturschutzrechtlichen
Kompensationsmaßnahmen laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die vom
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zu erstellende Liste
von „verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen“, sonstige diesbezügliche
Maßnahmen und deren Überwachung sollten aus Sicht des Bundesrates
unter Einbeziehung der zuständigen Naturschutzbehörden im Sinne des
Einvernehmens festgelegt werden.
o) Der Bundesrat betont, dass bei der Anbindung von Windparks in der
Ausschließlichen Wirtschaftszone prioritär sein sollte, die
Übertragungskapazitäten vorhandener Leitungen zu erhöhen, um das grenzüberschreitende
UNESCO-Welterbe Wattenmeer bestmöglich zu schützen. Aspekte der
Verfahrensbeschleunigung oder geringerer Baukosten können keine
ausschließlichen Gründe für eine weitere Trassenführung durch das
Schutzgebiet sein. Diese sensiblen Ökosysteme dürfen nicht durch übermäßige
Eingriffe weiter beschädigt werden. Der Bundesrat fordert dazu auf,
mittelfristig Alternativen zu finden, die das in Niedersachsen, Hamburg und
Schleswig-Holstein als Nationalpark geschützte Welterbe ausreichend schützen.
Der Bundesrat weist darüber hinaus darauf hin, dass Gebiete, für die keine
ausreichende natur- und artenschutzrechtliche Datengrundlage besteht,
nicht pauschal für den weiteren Trassenbau in Betracht gezogen werden
dürfen, sondern zunächst eine Prüfung der Betroffenheit stattfinden und die
Daten in ausreichender Detailschärfe erhoben werden müssen, um eine
abschließende Abwägung vorzunehmen.
B
24. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (Empfehlungen der Ausschüsse)