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Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen"

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 214/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen" [Bundesrat Drucksache 214/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - AV - Wi zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entschließung des Bundesrates „Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen“ - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - A 1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung in der folgenden Fassung anzunehmen: „- 1. Der Bundesrat betont, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien von grundlegender Bedeutung für die Sicherstellung des Energiebedarfs in Deutschland ist. Schwimmende Photovoltaikanlagen (FPV-Anlagen) auf künstlichen und erheblich veränderten Stillgewässern bieten innovative Ansätze, um weitere, bisher ungenutzte Flächen zur Energiegewinnung nutzbar zu machen. - 2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Erschließung bislang ungenutzter Potenziale auch auf Kies- und Sandgruben, in denen noch Abbau stattfindet und die daher noch nicht zu naturnahen Gewässern weiterentwickelt werden können, einschränkt. In § 36 Absatz 3 Nummer 2 WHG ist vorgeschrieben, dass die FPV-Anlage nicht mehr als 15 Prozent der Gewässeroberfläche bedecken darf und der Mindestabstand zum Ufer mindestens 40 m betragen muss, was bei diesen Gewässern während der Abbauphase nicht begründet werden kann. U bei Annahme entfällt Ziffer 3 ... Zudem entgeht so den Abbauunternehmen die Möglichkeit, mit nachhaltig erzeugtem Eigenstrom die eigene Transformation voranzubringen. - 3. Der Bundesrat begrüßt es vor diesem Hintergrund, dass die Bundesregierung beabsichtigt, die Möglichkeiten der Doppelnutzung von Flächen, wie zum Beispiel Floating-PV, auf noch mehrjährig in der Abbauphase befindlichen Sand- und Kiesgruben zu erleichtern. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im Rahmen der Umsetzung ihres Vorhabens den erleichterten und erweiterten Zubau von FPV-Anlagen auf noch mehrjährig in der Abbauphase befindlichen Sand- und Kiesgruben zu ermöglichen, damit diese sich mit selbst erzeugtem Strom versorgen und transformieren können. Die Bundesregierung wird gebeten, zur Erreichung dieses Ziels eine flexible Abweichungsmöglichkeit für derartige Konstellationen zu schaffen, sofern keine naturschutzfachlichen oder gewässerökologischen Belange dagegensprechen und keine anderweitigen Vereinbarungen oder Auflagen bestehen.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Während für Gewässer aktuell noch keine wissenschaftlich abgesicherte und allgemein anerkannte Datengrundlage für eine natur- und gewässerverträgliche Größen- und Abstandsfestlegung von FPV-Anlagen vorliegt, ist die Beeinträchtigung bei künstlichen Seen mit tiefem, nicht durchlichtetem Seeboden, die durch Sand- und Kiesabbau während des Abbaus entstehen, geringer einzuschätzen. Mit dem Ermöglichen größerer FPV-Anlagen wird zudem die Transformation der Abbaubetriebe flankiert. B Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen anzunehmen: ... 2. Zu Nummer 4 – neu – Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen: „- 4. Die Bundesregierung wird ferner gebeten, auch zu untersuchen, ob Belange insbesondere der Wirtschaft, der freizeitlichen Nutzung, des Landschaftsschutzes, der Naherholung, des Tourismus als eigenständiger wirtschaftlicher Nutzungsform sowie kulturhistorische Aspekte einem höheren Bedeckungsgrad beziehungsweise einem verringerten Uferabstand entgegenstehen.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Im Rahmen der Zielvorgaben und der Notwendigkeit des Ausbaus erneuerbarer Energie sind Flächenverfügbarkeiten essentiell. Eine Erleichterung beim Ausbau von schwimmenden Photovoltaikanlagen (Floating-PV, FPV) auf künstlichen und erheblich veränderten Stillgewässern ist daher folgerichtig, da so Potentiale zum Ausbau von erneuerbaren Energien gehoben werden können. Nicht allen Ländern stehen jedoch solche Gewässer in substantiellem Ausmaß zur Verfügung, sodass es bei der ohnehin schon geringen Anzahl an Gewässerflächen zu Nutzungs- und Anspruchskonkurrenz beziehungsweise -konflikten kommen kann. Weitere Ansprüche abseits der bereits in der Entschließung formulierten gewässerökologischen, naturschutzfachlichen und fischereilichen Belange, sind unter anderem diejenigen aus der wirtschaftlichen Nutzung. Nicht selten dienen künstliche und erheblich veränderte Stillgewässer der Wertschöpfung. Während zum Beispiel Kieswerke FPV-Anlagen selbst gewinnbringend nutzen könnten, wären andere Wirtschaftsbetriebe in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt (Camping-Plätze, Segelschulen, Tauchschulen, und viele mehr). Ergänzende Ansprüche an die Gewässer sind die freizeitliche Nutzung, der Landschaftsschutz, die Naherholung, der Tourismus als eigenständige wirtschaftliche Nutzungsform sowie kulturhistorische Aspekte. Höhere Bedeckungsgrade und auch verringerte Uferabstände sollten in einer solchen gesamtheitlichen Betrachtung abgewogen werden. Dieser Aspekt ist in dem Entschließungsantrag bisher unberücksichtigt, sollte jedoch bei den Überlegungen zur Vereinfachung Gehör finden. Wi 3. Zur Begründung Absatz 1 Satz 3 – neu –, Absatz 2 Satz 9 – neu – Die Begründung ist wie folgt zu ändern: a) Am Ende von Absatz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Insbesondere auf kleinflächigen Fischteichen der Erwerbsteichwirtschaft besteht ein erhebliches Potenzial für FPV-Anlagen, hier wird die Umsetzung aber durch den großen Mindestabstand zum Ufer erschwert oder gar verhindert. FPV-Anlagen würden neben einer Diversifizierungsmöglichkeit für die Betriebe auch Schutz vor Prädatoren bieten und zur Klimaanpassung beitragen.“ b) Am Ende von Absatz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Selbiges gilt grundsätzlich auch für bewirtschaftete Fischteiche, die bei entsprechendem Fischbesatz in der Regel keine oder kaum Wasserpflanzen aufweisen.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die gegenständliche angestrebte Änderung des § 36 WHG wird aus Sicht der Aquakultur begrüßt. Die hierdurch entstehenden Möglichkeiten einer Diversifizierung der Einkommensmöglichkeiten deutscher Aquakulturbetriebe kann zum Erhalt der einheimischen Aquakulturproduktion beitragen und den seit vielen Jahren existierenden negativen externen Einflüsse im Aquakultursektor entgegenwirken. Denn allein im Zeitraum 2019 bis 2023 haben nur im Freistaat Bayern rund 900 Betriebe ihre Tätigkeit eingestellt (2019: 10 100 Betriebe, 2023: 9 200 Betriebe). Ein Hauptgrund für Betriebsaufgaben sind neben dem immens gestiegenen Prädatorendruck, etwa durch Kormoran, Reiher oder Fischotter, die zunehmend spürbaren Auswirkungen des Klimawandels. Insbesondere Hitze- und Dürreperioden stellen die Teichwirtschaft vor sehr große Herausforderungen. Denn durch zu warmes oder fehlendes Wasser wird die Fischproduktion eingeschränkt. Hier können FPV-Anlagen mit ihrer Beschattung helfen, die Verdunstungsraten zu reduzieren und dadurch Notabfischungen zu verhindern. FPV-Anlagen können ein Baustein sein, die heimische Aquakultur zu unterstützen, um die Versorgung der Bevölkerung mit dem gesunden Lebensmittel Fisch aus regionaler nachhaltiger Produktion, mit kurzen Transportwegen zu sichern und gleichzeitig einen Beitrag zur Energiewende leisten. AV entfällt bei Annahme von Ziffer 1]

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