Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen"
Text
Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen"
[Bundesrat Drucksache 214/1/25
12.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - AV - Wi
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entschließung des Bundesrates „Änderung des § 36 Absatz 3
Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen“
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
A
1. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung in der folgenden
Fassung anzunehmen:
„- 1. Der Bundesrat betont, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien von
grundlegender Bedeutung für die Sicherstellung des Energiebedarfs in
Deutschland ist. Schwimmende Photovoltaikanlagen (FPV-Anlagen) auf
künstlichen und erheblich veränderten Stillgewässern bieten innovative
Ansätze, um weitere, bisher ungenutzte Flächen zur Energiegewinnung
nutzbar zu machen.
- 2. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
die Erschließung bislang ungenutzter Potenziale auch auf Kies- und
Sandgruben, in denen noch Abbau stattfindet und die daher noch nicht zu
naturnahen Gewässern weiterentwickelt werden können, einschränkt. In
§ 36 Absatz 3 Nummer 2 WHG ist vorgeschrieben, dass die FPV-Anlage
nicht mehr als 15 Prozent der Gewässeroberfläche bedecken darf und der
Mindestabstand zum Ufer mindestens 40 m betragen muss, was bei
diesen Gewässern während der Abbauphase nicht begründet werden kann.
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3
...
Zudem entgeht so den Abbauunternehmen die Möglichkeit, mit
nachhaltig erzeugtem Eigenstrom die eigene Transformation voranzubringen.
- 3. Der Bundesrat begrüßt es vor diesem Hintergrund, dass die
Bundesregierung beabsichtigt, die Möglichkeiten der Doppelnutzung von Flächen,
wie zum Beispiel Floating-PV, auf noch mehrjährig in der Abbauphase
befindlichen Sand- und Kiesgruben zu erleichtern. Der Bundesrat bittet
die Bundesregierung daher, im Rahmen der Umsetzung ihres Vorhabens
den erleichterten und erweiterten Zubau von FPV-Anlagen auf noch
mehrjährig in der Abbauphase befindlichen Sand- und Kiesgruben zu
ermöglichen, damit diese sich mit selbst erzeugtem Strom versorgen und
transformieren können. Die Bundesregierung wird gebeten, zur
Erreichung dieses Ziels eine flexible Abweichungsmöglichkeit für derartige
Konstellationen zu schaffen, sofern keine naturschutzfachlichen oder
gewässerökologischen Belange dagegensprechen und keine
anderweitigen Vereinbarungen oder Auflagen bestehen.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Während für Gewässer aktuell noch keine wissenschaftlich abgesicherte und
allgemein anerkannte Datengrundlage für eine natur- und gewässerverträgliche
Größen- und Abstandsfestlegung von FPV-Anlagen vorliegt, ist die
Beeinträchtigung bei künstlichen Seen mit tiefem, nicht durchlichtetem Seeboden,
die durch Sand- und Kiesabbau während des Abbaus entstehen, geringer
einzuschätzen. Mit dem Ermöglichen größerer FPV-Anlagen wird zudem die
Transformation der Abbaubetriebe flankiert.
B
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen
anzunehmen:
...
2. Zu Nummer 4 – neu –
Nach Nummer 3 ist die folgende Nummer 4 einzufügen:
„- 4. Die Bundesregierung wird ferner gebeten, auch zu untersuchen, ob
Belange insbesondere der Wirtschaft, der freizeitlichen Nutzung, des
Landschaftsschutzes, der Naherholung, des Tourismus als eigenständiger
wirtschaftlicher Nutzungsform sowie kulturhistorische Aspekte einem
höheren Bedeckungsgrad beziehungsweise einem verringerten
Uferabstand entgegenstehen.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Im Rahmen der Zielvorgaben und der Notwendigkeit des Ausbaus erneuerbarer
Energie sind Flächenverfügbarkeiten essentiell. Eine Erleichterung beim
Ausbau von schwimmenden Photovoltaikanlagen (Floating-PV, FPV) auf
künstlichen und erheblich veränderten Stillgewässern ist daher folgerichtig, da so
Potentiale zum Ausbau von erneuerbaren Energien gehoben werden können.
Nicht allen Ländern stehen jedoch solche Gewässer in substantiellem Ausmaß
zur Verfügung, sodass es bei der ohnehin schon geringen Anzahl an
Gewässerflächen zu Nutzungs- und Anspruchskonkurrenz beziehungsweise -konflikten
kommen kann. Weitere Ansprüche abseits der bereits in der Entschließung
formulierten gewässerökologischen, naturschutzfachlichen und fischereilichen
Belange, sind unter anderem diejenigen aus der wirtschaftlichen Nutzung.
Nicht selten dienen künstliche und erheblich veränderte Stillgewässer der
Wertschöpfung. Während zum Beispiel Kieswerke FPV-Anlagen selbst
gewinnbringend nutzen könnten, wären andere Wirtschaftsbetriebe in ihrer
Handlungsfähigkeit eingeschränkt (Camping-Plätze, Segelschulen, Tauchschulen,
und viele mehr). Ergänzende Ansprüche an die Gewässer sind die freizeitliche
Nutzung, der Landschaftsschutz, die Naherholung, der Tourismus als
eigenständige wirtschaftliche Nutzungsform sowie kulturhistorische Aspekte.
Höhere Bedeckungsgrade und auch verringerte Uferabstände sollten in einer solchen
gesamtheitlichen Betrachtung abgewogen werden. Dieser Aspekt ist in dem
Entschließungsantrag bisher unberücksichtigt, sollte jedoch bei den
Überlegungen zur Vereinfachung Gehör finden.
Wi
3. Zur Begründung Absatz 1 Satz 3 – neu –, Absatz 2 Satz 9 – neu –
Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
a) Am Ende von Absatz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Insbesondere auf kleinflächigen Fischteichen der Erwerbsteichwirtschaft
besteht ein erhebliches Potenzial für FPV-Anlagen, hier wird die
Umsetzung aber durch den großen Mindestabstand zum Ufer erschwert oder gar
verhindert. FPV-Anlagen würden neben einer Diversifizierungsmöglichkeit
für die Betriebe auch Schutz vor Prädatoren bieten und zur Klimaanpassung
beitragen.“
b) Am Ende von Absatz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Selbiges gilt grundsätzlich auch für bewirtschaftete Fischteiche, die bei
entsprechendem Fischbesatz in der Regel keine oder kaum Wasserpflanzen
aufweisen.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die gegenständliche angestrebte Änderung des § 36 WHG wird aus Sicht der
Aquakultur begrüßt. Die hierdurch entstehenden Möglichkeiten einer
Diversifizierung der Einkommensmöglichkeiten deutscher Aquakulturbetriebe kann
zum Erhalt der einheimischen Aquakulturproduktion beitragen und den seit
vielen Jahren existierenden negativen externen Einflüsse im Aquakultursektor
entgegenwirken. Denn allein im Zeitraum 2019 bis 2023 haben nur im Freistaat
Bayern rund 900 Betriebe ihre Tätigkeit eingestellt (2019: 10 100 Betriebe,
2023: 9 200 Betriebe).
Ein Hauptgrund für Betriebsaufgaben sind neben dem immens gestiegenen
Prädatorendruck, etwa durch Kormoran, Reiher oder Fischotter, die
zunehmend spürbaren Auswirkungen des Klimawandels. Insbesondere Hitze- und
Dürreperioden stellen die Teichwirtschaft vor sehr große Herausforderungen.
Denn durch zu warmes oder fehlendes Wasser wird die Fischproduktion
eingeschränkt. Hier können FPV-Anlagen mit ihrer Beschattung helfen, die
Verdunstungsraten zu reduzieren und dadurch Notabfischungen zu verhindern.
FPV-Anlagen können ein Baustein sein, die heimische Aquakultur zu
unterstützen, um die Versorgung der Bevölkerung mit dem gesunden Lebensmittel
Fisch aus regionaler nachhaltiger Produktion, mit kurzen Transportwegen zu
sichern und gleichzeitig einen Beitrag zur Energiewende leisten.
AV
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen" (Empfehlungen der Ausschüsse)