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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung

dip / drucksache 24.09.2025 · WP 21 · 382/2/25 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung [Bundesrat Drucksache 382/2/25 24.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Rheinland-Pfalz Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung Punkt 46 der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Der Bundesrat nimmt zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung: Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 BBergG) Artikel 4 Nummer 7 § 57e Absatz 6 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 ist die Angabe „innerhalb eines Jahres“ durch die Angabe „innerhalb von zwei Jahren“ zu ersetzen. b) Satz 2 ist durch folgenden Satz zu ersetzen: „Die zuständige Behörde kann in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen die Frist nach Satz 1 Nummer 1 einmalig um bis zu sechs Monate und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 einmalig um bis zu ein Jahr verlängern.“ Begründung: Die im Gesetzesentwurf vorgegebenen Fristen sind angesichts der bundesweit weitgehend fehlenden Erfahrungswerte für die genannten Vorhaben nicht vollzugstauglich. Zudem besteht bereits für alle Verwaltungsverfahren die Vorgabe, Verfahren zügig abzuschließen (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG). Gleichwohl dient der Gesetzesentwurf der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Bergrecht, die ihrerseits Verfahrenshöchstdauern vorgeben. Die Umsetzung geht jedoch über die Vorgaben des Europarechts hinaus (überobligatorische Umsetzung). Der Vorschlag berücksichtigt die Vorgaben der Richtlinien (EU) 2018/2001, geändert durch (EU) 2023/2418, und (EU) 2024/1788 und setzt diese 1 : 1 in nationales Recht um.]

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