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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 382/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung [Bundesrat Drucksache 382/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 1 Satz 1 und 2 GeoBG) Artikel 1 § 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „Geothermie“ durch die Angabe „Erdwärme“ zu ersetzen. b) In Satz 2 ist die Angabe „und Kälte“ zu streichen. Begründung: Das Wort Geothermie umfasst neben der Erdwärme selbst auch die Anlagen und Methoden zu deren Gewinnung. Im Gesetzentwurf ist aber nur die „Erdwärme“ gemeint. Zudem ist in den relevanten Gesetzen wie dem Bundesberggesetz ebenfalls nur von „Erdwärme“ die Rede. Die Kältegewinnung aus Gewässern (Grund- oder Oberflächenwasser) führt neben der klimabedingten Erwärmung zu einer zusätzlichen erheblichen Erwärmung der Gewässer. Für entsprechende Projekte ist daher eine ausreichende Prüfung notwendig, um Schäden für Mensch und Umwelt zu vermeiden und den gesetzlichen Grundlagen (Wasserhaushaltsgesetz, Grundwasserverordnung) Rechnung zu tragen. 2. Zu Artikel 1 (§ 2 Nummer 3 GeoBG) In Artikel 1 § 2 Nummer 3 ist die Angabe „einer Wärmepumpe“ durch die Angabe „Anlagen zur thermischen Nutzung von Oberflächengewässern, Abwärme und der Außenluft“ zu ersetzen. Begründung: Eine Wärmepumpe ist ein der Wärmequellenanlage und dem Wärmeverteilersystem zwischengeschaltetes Bauteil einer Anlage zur Nutzung von Umweltenergie unabhängig davon, ob als Wärmequelle Wasser, Luft oder das Erdreich genutzt wird. Für erdgekoppelte Systeme ist die Wärmepumpe bereits in dem Anlagenbegriff der Nummern 1 und 2 enthalten und bedarf keiner eigenständigen Genehmigung. Da es Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist, neben erdgekoppelten Anlagen auch Anlagen zur Nutzung von See- und Flusswasser, Abwasser, Abwärme und Luft in den Anwendungsbereich einzubeziehen, sollten diese Anlagensysteme im Anwendungsbereich korrekt benannt werden. Die Änderung dient damit der Klarstellung des Gewollten. 3. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 2 – neu – GeoBG) Nach Artikel 1 § 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Regelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für diejenige geologische Landesaufnahme, die auf tiefe Erdwärmevorkommen gerichtet ist.“ Begründung: Die geologische Landesaufnahme ist begrifflich nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BBergG von dem Begriff der Aufsuchung ausgenommen. Objektiv handelt es sich dabei häufig um vergleichbare Tätigkeiten. Subjektiv liegt der Aufsuchung jedoch regelmäßig ein gewerbliches Interesse zugrunde, während die geologische Landesaufnahme in erster Linie Forschungszwecken dient. Gleichwohl kommt auch den bei der geologischen Landesaufnahme gewonnenen Daten und Erkenntnissen eine erhebliche Bedeutung beim Hochlauf der Geothermie zu. Denn die aktuelle Erkenntnislage zu Vorkommen der tiefen Erdwärme ist in den meisten Ländern verbesserungsbedürftig. Soweit sich die geologische Landesaufnahme also auf die Erforschung von tiefen Erdwärmevorkommen richtet, sollten die beschleunigenden Maßgaben des GeoBG ebenfalls anzuwenden sein. 4. Zu Artikel 1 (§§ 2 bis 5 und § 7 Absatz 2 GeoBG) a) Der Bundesrat hält es für notwendig, sicherzustellen, dass alle Schritte im Rahmen des Ausbaus einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung und die Nutzung von Geothermie vom Anwendungsbereich des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes erfasst werden. b) Daher bittet der Bundesrat, die Ersetzung des Begriffs „Anlage“ durch den Begriff „Vorhaben“ zu prüfen, um den Anwendungsbereich nicht zu verengen. Begründung: In den §§ 2 bis 5 GeoBG wird der Anlagenbegriff verwendet. In § 7 Absatz 2 GeoBG wird hingegen der Vorhabenbegriff genutzt. Die durchgängige Verwendung des Begriffs „Vorhaben“ ist sinnvoller, um den Anwendungsbereich nicht zu verengen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf § 4 GeoBG. So fällt eine seismische Untersuchung, die ausweislich § 7 GeoBG vom Gesetz erfasst werden soll, nicht unter den verwendeten Anlagenbegriff, da es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt. 5. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 1 und 2 GeoBG) In Artikel 1 § 3 Nummer 1 und 2 ist jeweils nach der Angabe „eine Anlage zur“ die Angabe „Aufsuchung und“ einzufügen. Begründung: § 3 Nummer 1 und Nummer 2 GeoBG enthalten die Begriffsbestimmungen für Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung von Tiefengeothermie beziehungsweise von oberflächennaher Geothermie. Die sich anschließenden Definitionen greifen jedoch nur die Gewinnung auf. Die Aufsuchung wird nicht genannt. Durch diese Unvollständigkeit ergibt sich ein Widerspruch in der jeweiligen Begriffsbestimmung. 6. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 3 GeoBG) Artikel 1 § 4 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Satz 1 und 2 sind in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie der öffentlichen Wasserversorgung nicht anzuwenden.“ Begründung: Die pauschale Festlegung eines „überragenden“ Interesses mit einer Geltung auch für Trinkwassergewinnungsgebiete würde eine weitere Vorschrift mit erheblichen Auswirkungen schaffen, die den Schutz der knappen Trinkwasserressourcen schwächt. Die Erfüllung der vom Bund in § 15 TrinkwEGV vorgesehene Aufgabe, Risiken für die Qualität der Trinkwasserressourcen zu verhindern, würde konterkariert. Die Wasserbehörden wären in eine schwer handhabbare Rechtfertigungssituation gestellt, wenn sie die gewichtigen Risiken für die Trinkwasserversorgung, die mit der vielfachen Durchbohrung von schützenden Bodenschichten oberhalb des Grundwassers entstehen, abwehren wollten. Aus hiesiger Sicht ist das Heizen mit Geothermie für die „öffentliche Gesundheit“ nicht wichtiger als die Verfügbarkeit von sauberem Trinkwasser. Der Wertungswiderspruch zu den Zielen der EU-Trinkwasserrichtlinie und der TrinkwEGV ist inakzeptabel. Daher sollte der Vorrang der Errichtung entsprechender Anlagen auf Gebiete begrenzt werden, die nicht gezielt als Schutzgebiete für die Gewinnung von Trinkwasser aus dem Grundwasser ausgewiesen sind. Ergänzend wird mit der Formulierung klargestellt, dass auch die Vorrangregelung nach § 4 Satz 2 durch Satz 3 relativiert werden soll. Wenn nur die Geltung von Satz 1 eingeschränkt wäre, diejenige von Satz 2 aber nicht, wäre die Vorschrift in sich widersprüchlich. 7. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 2 – neu – GeoBG) Nach Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zum Schutz einzelner populationsrelevanter Artvorkommen eine zeitliche Beschränkung der seismischen Exploration anordnen.“ Begründung: Die in der Gesetzesbegründung zu § 6 Absatz 2 GeoBG eingeräumte und dort auf atypische Fälle beschränkte behördliche Befugnis, im Einzelfall zum Schutz einzelner populationsrelevanter Artvorkommen eine zeitliche Beschränkung seismischer Explorationen anordnen zu können, ist zur einzelfallbezogenen Gewährleistung des Artenschutzes so wesentlich, dass sie ohne Beschränkung auf atypische Fälle in den Gesetzestext aufzunehmen ist. 8. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 1 GeoBG) In Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „messungsbedingte Immissionen“ durch die Angabe „mit dem Messbetrieb verbundene, auch über die in der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Grenzwerte hinausgehende Immissionen“ zu ersetzen. Begründung: Die Intention der Bundesregierung, den Nutzungsberechtigten von Grundstücken eine Duldungspflicht auch hinsichtlich der stets kurzfristigen Lärmimmissionen, die mit Vibroseismiken verbunden sind, aufzuerlegen, ist sehr zu begrüßen. Es sind jedoch zwei Konkretisierungen erforderlich. Zum einen müssen alle Immission, die von dem Aufsuchungsbetrieb mit Vibrationsseismik ausgehen können, von der Duldungspflicht umfasst sein. Als messungsbedingte Immissionen dürften jedoch lediglich diejenigen Immissionen zu bewerten sein, die durch die Messung selbst (also Absenken der Rüttelplatte und Einbringen der Vibrationen in den Untergrund) verursacht werden. Der wesentliche Teil der Immissionen wird aber lediglich mittelbar durch die Messung – etwa durch Motorengeräusche der Fahrzeuge – hervorgerufen. Deshalb ist die weitergehende Formulierung „mit dem Messbetrieb verbundene […] Immissionen“ vorzugswürdig. Zum anderen wird durch die Bezugnahme auf die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz klargestellt, dass in § 7 Absatz 1 Satz 1 GeoBG eine über § 906 BGB hinausgehende Pflicht zur Duldung von ortsüblichen Immissionen geregelt wird. Diese ist wegen des überragenden öffentlichen Interesses am Hochlauf der Geothermie und der überaus kurzfristigen Belästigung mit Lärm für die Nutzungsberechtigten sachgerecht. 9. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 2, 3 GeoBG) Artikel 1 § 8 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Besteht nach Satz 1 eine Verpflichtung zur Planfeststellung nicht, kann auf Antrag des Trägers des Vorhabens die für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Wärmeleitungen durch Planfeststellung zulassen.“ b) Satz 3 ist zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen sind erforderlich für eine klarere Normstruktur mit einer trennscharfen Abgrenzung zwischen Planfeststellung, Plangenehmigung und unwesentlichen Fällen. Hierdurch wird die Rechtsanwendung erleichtert und dem Vorhabenträger ein hohes Maß an Flexibilität bei der Wahl des Verfahrens gewährt. § 8 Absatz 1 GeoBG sieht in der Entwurfsfassung vor, dass die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 UVPG unterfallen, künftig der Planfeststellung (bei bestehender UVP-Pflicht) beziehungsweise der Plangenehmigung (bei nicht bestehender UVP-Pflicht, sofern kein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliegt) durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EnWG zuständige Behörde bedürfen. Diese Übertragung der aus § 65 Absatz 2 UVPG bekannten Abstufung zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung ist für die Zwecke des § 8 GeoBG nicht sachgerecht und daher abzulehnen. So ist nach dem bisherigen Wortlaut nicht eindeutig, in welchen Fällen eine Plangenehmigung verpflichtend ist. In Betracht kommt nach § 8 Absatz 1 Satz 2 GeoBG, dass eine Verpflichtung zur Plangenehmigung dann vorliegt, wenn es sich um eine Leitung im Sinne der Anlage 1 Nummer 19.7 oder Nummer 19.8 UVPG handelt und (kumulativ) keine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Andererseits könnte die Vorschrift aber auch so zu verstehen sein, dass sämtliche Wärmeleitungen plangenehmigungsfähig sind, solange nur eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Diese Verständnisschwierigkeiten erschweren die rechtssichere Anwendung der Norm. Hinzu kommt, dass die nach § 8 Absatz 1 Satz 2 GeoBG vorgesehene starre Festlegung auf eine Plangenehmigung, wenn keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, angesichts der zu erwartenden Eigentumsbeeinträchtigungen bei derartigen Leitungsvorhaben nicht angebracht ist. Da die Zulassungen von Wärmeleitungen auch regelmäßig Eigentumsbeeinträchtigungen auslösen werden und § 8 Absatz 4 GeoBG eine enteignungsrechtliche Vorwirkung vorsieht, ist es nicht angezeigt, bei der Entscheidung hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens die Beeinträchtigung der Rechte Dritter derart auszublenden. Die vorgeschlagenen Änderungen helfen dem ab. Der geänderte Satz 2 orientiert sich an der Regelung zur fakultativen Planfeststellung in § 43 Absatz 2 EnWG und ermöglicht dem Vorhabenträger ein hohes Maß an Flexibilität. Besteht nach Satz 1 keine Planfeststellungspflicht, könnte er damit nach Satz 2 die Planfeststellung beantragen. Durch die Streichung des Satzes 3 gelten in diesem Fall die §§ 72 ff. VwVfG, womit nicht nur die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses in Betracht käme, sondern auch die dortigen Regelungen über die Plangenehmigung und Fälle unwesentlicher Bedeutung zur Anwendung kommen könnten. Im Gegensatz zu § 8 GeoBG werden in den §§ 72 ff. VwVfG die Eigentumsbetroffenheiten bei der Frage, ob eine Plangenehmigung oder ein unwesentlicher Fall in Betracht kommt, aber berücksichtigt. Beantragt der Vorhabenträger hingegen kein Planfeststellungsverfahren, wären sonstige erforderliche Genehmigung einzuholen (beispielsweise Baugenehmigungen). In diesem Falle kommt der Vorhabenträger dann auch nicht in den Genuss der Vorteile der Planfeststellung (enteignungsrechtliche Vorwirkung, Konzentrationswirkung). Insgesamt wird damit anstelle einer obligatorischen Plangenehmigung eine wesentlich sachgerechtere Flexibilität für die Vorhabenträger über das Antragsprinzip bewirkt. 10. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3a – neu –, 3b – neu –, 3c – neu – GeoBG) Nach Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sind die folgenden Nummern 3a, 3b und 3c einzufügen: „3a. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens, 3b. § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3, Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren, 3c. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über die Überwachung eines Vorhabens,“ Folgeänderung: Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 3 ist zu streichen. Begründung: Zu Nummer 3a: § 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG enthält einen Katalog von Vorschriften, die auf das Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 GeoBG entsprechend anzuwenden sind. Der Katalog bedarf der Erweiterung um einen Verweis auf § 43d EnWG (Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens). In der Verwaltungspraxis trägt die Vorschrift maßgeblich zur beschleunigten Zulassung von Vorhaben bei. Sie sollte auch für Wärmeleitungen im Sinne des Geothermiebeschleunigungsgesetzes gelten. So wird zudem nicht nur eine Rechtsangleichung an das EnWG, sondern auch das KSpTG erreicht. Es ist nicht ersichtlich, warum bei Kohlendioxidleitungen § 43d EnWG zur Anwendung gelangen sollte, bei Wärmeleitungen nach § 8 GeoBG hingegen nicht. Zu Nummer 3b: § 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG enthält einen Katalog von Vorschriften, die auf das Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 entsprechend anzuwenden sind. Der enthaltene Katalog soll durch die vorgeschlagene Änderung um einen Verweis auf § 43f EnWG erweitert werden. In Fällen unwesentlicher Änderungen kann so das dort normierte Anzeigeverfahren durchlaufen werden. Die Vorschrift hat in der Verwaltungspraxis eine erhebliche Bedeutung und trägt wesentlich zur Genehmigungsbeschleunigung bei. Die nach § 8 Absatz 1 GeoBG für die Zulassung von Wärmeleitungen zuständigen Planfeststellungsbehörden haben mit der Anwendung dieser Vorschrift einen erheblichen Erfahrungsschatz. Zudem kann so ein Gleichlauf zu den Vorschriften des KSpTG erreicht werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung des Anzeigeverfahrens nach § 43f EnWG bei Kohlendioxidleitungen möglich, bei Wärmeleitungen nach § 8 GeoBG hingegen nicht möglich sein sollte. Bei der Streichung des § 8 Absatz 1 Satz 3 GeoBG handelt es sich um eine Folgeänderung. Sie ist notwendig, weil ansonsten sowohl in § 8 Absatz 1 Satz 3 GeoBG als auch in § 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG (durch den Verweis auf § 43f EnWG) Vorschriften für Fälle unwesentlicher Bedeutung vorgesehen wären. Die über die Vorschrift des § 8 Absatz 2 Satz 1 GeoBG ebenfalls anwendbare Regelung des § 74 Abs. 7 VwVfG wird als allgemeinere Bestimmung durch den spezielleren § 43f EnWG verdrängt. Zu Nummer 3c: § 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG enthält einen Katalog von Vorschriften, die auf das Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 GeoBG entsprechend anzuwenden sind. Der Katalog sollte um einen Verweis auf § 43i EnWG (Überwachung) erweitert werden. § 43i EnWG dient der Umsetzungskontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungsverfahren und damit letztlich dem Umweltschutz. Die Vorschrift setzt Vorgaben der UVP-Richtlinie um. Der Verweis ist damit europarechtlich geboten. Zudem wird ein Gleichlauf zu den Regelungen des EnWG und KSpTG erreicht. 11. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 GeoBG) Artikel 1 § 8 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind die §§ 44, 44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 sowie die §§ 44b und 44c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes anwendbar sind.“ Folgeänderung: Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 ist zu streichen. Begründung: Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrecht, vorzeitige Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind wichtige Instrumente zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung. Der bisherige Absatz 3 nimmt allerdings nur auf § 44c EnWG (Zulassung des vorzeitigen Baubeginns) Bezug. Ein Verweis auf § 44a EnWG (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht) sowie die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG fehlt, obwohl beide Vorschriften von erheblicher Bedeutung für die Vollzugspraxis sind. In der Begründung wird hingegen die vorzeitige Besitzeinweisung erwähnt. Zumindest insoweit dürfte es sich bei der Weglassung um ein nicht der Intention entsprechendes Versäumnis handeln. Die vorgeschlagene Neufassung entstammt dem Entwurf des KSpTG zu Kohlendioxidleitungen und nimmt sowohl auf § 44a als auch § 44b EnWG Bezug. Durch die Nennung des § 44 EnWG und die hiermit zusammenhängende Streichung in § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 GeoBG wird zudem die systematische Binnenkohärenz gestärkt, werden doch die in einem Zusammenhang stehenden Vorschriften des § 44 in einem Absatz behandelt. Ein Gleichlauf der Vorschriften des KSpTG und GeoBG erleichtert die Rechtsanwendung. 12. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 4 Satz 5 – neu – GeoBG) Nach Artikel 1 § 8 Absatz 4 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Für den Transport von Bestandteilen von Wärmenetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Wärmenetzen ist § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ Begründung: Mit § 48a EnWG werden bestimmte Duldungspflichten für Grundstückseigentümer bei Transporten von Anlagenbestandteilen zu ihren zukünftigen Einsatzorten normiert. Die in § 48a EnWG normierten Duldungspflichten sollten auch für Wärmenetze gelten. Gründe für eine Ungleichbehandlung von Strom- und Wärmenetzen sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sowohl für Hochspannungsleitungen als auch für Wärmenetze das überragende öffentliche Interesse angeordnet wird. 13. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 3 – neu – GeoBG) Nach Artikel 1 § 10 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 der Verwaltungsgerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder Änderungen von Wärmeleitungen nach § 8 entsprechend anwendbar.“ Begründung: Mit dem vorgeschlagenen § 10 Absatz 3 GeoBG soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wärmeleitungen im Sinne des § 8 GeoBG begründet und damit entsprechend der bisherigen Regelung für altes Zulassungsrecht erhalten werden. Die bisher einschlägige Vorschrift des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 VwGO und die dort angeordnete Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes für Streitigkeiten betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines ist nicht auf nach § 8 GeoBG zu genehmigende Wärmeleitungen anwendbar. Denn in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 VwGO wird ausdrücklich auf Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 UVPG Bezug genommen. Mit § 8 Absatz 1 GeoBG wird allerdings nunmehr separat von § 65 UVPG die Planfeststellungspflicht normiert. Ohne eine Neuregelung für das neue Zulassungsrecht würden die Rechtsstreitigkeiten über Wärmeleitungen an die bislang damit nicht befassten Verwaltungsgerichte verlagert und über eine zusätzliche Gerichtsinstanz Verfahrensverzögerungen von mindestens zwei Jahren bewirkt. Dies entspräche nicht der Beschleunigungsintention des Gesetzesvorhabens. Eine entsprechende Ergänzung des Katalogs ist daher erforderlich, um einen Gleichklang mit den übrigen nach Energierecht zuzulassenden Leitungsvorhaben herzustellen, die mit Ausnahme der erstinstanzlich dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesenen Übertragungsnetz- und LNG-Vorhaben sämtlich den Oberverwaltungsgerichten zugewiesen sind. Eine Mehrbelastung für die Oberverwaltungsgerichte ergibt sich hieraus nicht, da lediglich die bisher für § 65 UVPG bestehende Regelung auf die neue Konstellation nach § 8 GeoBG übertragen wird. 14. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 15 Absatz 2 BBergG) Artikel 4 Nummer 3 § 15 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme, wird die nach Absatz 1 zu beteiligende Behörde elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.“ Begründung: Der Gesetzentwurf sieht für die Verfahren zur Genehmigung bestimmter Vorhaben in Zusammenhang mit der Nutzung von Erdwärme nach § 57e Absatz 4 BBergG-E bereits zwingend ein elektronisches Beteiligungsverfahren vor. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Beteiligungsprozesse hinreichend digitalisiert sind und nutzt diesen Umstand zur Beschleunigung der Genehmigungsvorhaben. Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, die Beteiligungsprozesse auch im Rahmen der Bergrechtsamtsverfahren für Erdwärme durch eine verpflichtend digitale Beteiligung zu beschleunigen. 15. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 52 Absatz 1 Satz 3 bis 6 BBergG) In Artikel 4 Nummer 5 § 52 Absatz 1 sind die Sätze 3 bis 6 durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 eine längere Befristung von bis zu acht Jahren zulassen, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit möglich ist.“ Begründung: Nummer 5 ändert eine Kernbestimmung des bergrechtlichen Betriebsplanverfahrens in Form der Befristung von Hauptbetriebsplänen. Durch die mehrfache Änderung dieser Grundnorm entsteht eine unübersichtliche, in Teilen widersprüchliche Befristungsregelung. Die Sätze 3 bis 6 werden wesentlich einfacher in einer einheitlichen Regelung zusammengefasst. Es entsteht somit eine vollzugstaugliche und konsistente Befristungsregelung. 16. Zu Artikel 4 Nummer 6 (§ 56 Absatz 3, 4 BBergG) Artikel 4 Nummer 6 ist zu streichen. Begründung: Durch Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a soll ein neuer Absatz 3 in den bestehenden § 56 BBergG eingefügt werden. Nach geltendem Recht regelt § 56 BBergG beispielsweise das Erfordernis der Schriftform der Vorhabengenehmigung, die Zulässigkeit nachträglicher Nebenbestimmungen und die Sicherheitsleistung zur finanziellen Gewährleistung, dass Zulassungsvoraussetzungen eingehalten werden können. § 56 BBergG ist folglich eine Regelung über die Zulassung, ohne selbst Voraussetzungen der bergrechtlichen Zulassung zu regeln. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufnahme der Möglichkeit der Behörde, einen Nachweis über die Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche vom Vorhabenträger zu fordern, bricht mit diesem bewährten System. Denn ein Nachweis über diese Absicherung könnte nicht als Sicherheitsleistung im Sinne des § 56 BBergG eingeordnet werden. Ist der Nachweis einer Absicherung privater Ansprüche – wie nach geltender Rechtslage – keine Zulassungsvoraussetzung, kommt eine Sicherheitsleistung hierfür nicht in Betracht. Zudem wird durch die Vermengung von Zulassungsvoraussetzungen und Aspekten des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts mit der bewährten Trennung im Anlagengenehmigungsrecht gebrochen. Ferner birgt eine Sonderregel für Vorhaben im Zusammenhang mit Erdwärme die Gefahr, dass diese als besonders gefahrenträchtig wahrgenommen wird. Ein im Vergleich zu anderen Energie- oder Infrastruktur-, oder Rohstoffförderungsvorhaben erhöhtes Risiko ist jedoch nach aktuellem Kenntnisstand nicht anzunehmen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer Absicherung von Ersatzansprüchen, die mitunter gar nicht erst entstehen werden, für den Vorhabenträger einen erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand darstellen könnte, der in der Planung eines Vorhabens zusätzliche Hürden aufbaut. Das ist dem Hochlauf der Geothermie jedoch abträglich und wird deshalb abgelehnt. 17. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e Absatz 4 Satz 2 BBergG) In Artikel 4 § 57e Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe „will.“ durch die Angabe „will, soweit behördliche Zulassungsentscheidungen im Zuständigkeitsbereich der zu beteiligenden Behörde nicht durch die Zulassung nach diesem Gesetz ersetzt werden.“ zu ersetzen. Begründung: Der Gesetzentwurf regelt mit § 57e Absatz 4 Satz 2 BBergG-E eine Beteiligungsfiktion. In den Fällen der obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung kommt der bergrechtlichen Zulassung eine Ersetzungswirkung hinsichtlich behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse außerhalb des Bergrechts zu. Die oben dargestellte Ergänzung ist daher erforderlich, um das unerwünschte Entstehen von Genehmigungsfiktionen abzuwenden. 18. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e Absatz 6 Satz 2 BBergG) Artikel 4 Nummer 7 § 57e Absatz 6 Satz 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nach der Angabe „kann“ ist die Angabe „in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen“ einzufügen. b) Die Angabe „und 3 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen“ ist zu streichen. c) Nach der Angabe „Monate“ ist die Angabe „und die Frist nach Satz 1 Nummer 3 einmalig um ein Jahr“ einzufügen. Begründung: Zu untertägigen Wasserstoffspeichern in Deutschland liegen bisher keine nennenswerten Erfahrungen vor, und bei der Genehmigung solcher Vorhaben sind vielfältige Risiken von den zuständigen Behörden zu bewerten. Um diesen den dafür erforderlichen Zeitrahmen einzuräumen und damit auch der Gefahr der Ablehnung gewerblicher Anträge aus Zeitmangel vorzubeugen, sollte der europarechtlich mögliche Verlängerungsrahmen für untertägige Wasserstoffspeicher ausgeschöpft und auf bis zu ein Jahr festgelegt werden. Die Richtlinie (EU) 2024/1788 sieht in Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 vor, dass die zweijährige Entscheidungsfrist für Genehmigungen für den Bau von Wasserstoffsysteminfrastruktur, zu der gemäß Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b der Richtlinie auch untertägige Wasserstoffspeicher gehören, in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden kann. Daher sollte § 57e Absatz 6 Satz 2 nicht strenger als in der Richtlinie vorgesehen gefasst und eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen werden. Dies würde der derzeitigen Situation mit vielen noch unbekannten Faktoren für eine rechtssichere Genehmigung von untertägigen Wasserstoffspeichern Rechnung tragen. So sind bei den in Frage kommenden Speichern Themen wie die Beurteilung der Integrität und des Retentionsvermögens der Speicherstrukturen, der Interaktionen des Gases im Speichergestein, der Auswirkungen auf die langfristige Bohrungsintegrität sowie der möglichen Wechselwirkungen zu anderweiten Nutzungen im Untergrund noch weitestgehend ungeklärt. Die vorgeschlagene Ergänzung berücksichtigt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie der Richtlinie (EU) 2024/1788 und setzt diese eins zu eins in nationales Recht um. 19. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e Absatz 8 BBergG) In Artikel 4 Nummer 7 § 57e Absatz 8 ist die Angabe „im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz“ durch die Angabe „nach Absatz 1“ zu ersetzen. Begründung: Nach § 57e Absatz 8 BBergG kann von einem Erörterungstermin abgesehen werden. In der derzeitigen Fassung beschränkt sich der Tatbestand der Regelung jedoch auf Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme. Hierdurch sollen ausweislich der Entwurfsbegründung Aufwand und Kosten des Verfahrens reduziert werden. Durch die vorgeschlagene Änderung gilt diese beschleunigende Regelung für alle Vorhaben im Anwendungsbereich des § 57e BBergG-E, mithin auch für untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher. Auch diese Vorhaben können von der beschleunigenden Wirkung und den reduzierten Verfahrenskosten profitieren. 20. Zu Artikel 4 Nummer 7a – neu –, Nummer 7b – neu –, Nummer 7 c – neu – (Überschrift Zweiter Unterabschnitt zu §§ 122 und 123, § 122 Absatz 5 – neu –, Überschrift § 123 BBergG) Nach Artikel 4 Nummer 7 sind die folgenden Nummern 7a, 7b und 7c einzufügen: ‚7a. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts zu §§ 122 und 123 wird nach der Angabe „Bergschadensausfallkasse“ die Angabe „und Bergschadensschlichtungsstelle“ eingefügt. 7b. Nach § 122 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur außergerichtlichen Schlichtung von Bergschäden (Bergschadensschlichtungsstelle) zu errichten. Das Nähere über die Bergschadensschlichtungsstelle bestimmt die Satzung, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates aufgestellt wird.“ 7c. In der Überschrift von § 123 wird nach der Angabe „Durchführungsverordnung“ die Angabe „Bergschadensausfallkasse“ eingefügt.‘ Begründung: Auch bei größter Umsicht der Vorhabenträger bei der Tiefengeothermie besteht die Möglichkeit des Eintritts von Schadensfällen im Zusammenhang mit Bohrungen oder Erkundungen. Um die erforderliche Akzeptanz für diese Technologie nicht zu gefährden, empfiehlt es sich, ein bundesweites, außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren einzurichten und dieses auch zu institutionalisieren. Einhergehend mit den geplanten Erleichterungen vor allem auch bei Geothermievorhaben ist der Bund hier in einer besonderen Verantwortung. Mit der vorgeschlagen Ergänzung soll dem Bund die Möglichkeit der Schaffung einer Schlichtungsstelle erleichtert werden. 21. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG) Artikel 5 Nummer 4 ist zu streichen. Begründung: § 46 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Hiermit sind allein Benutzungen des Grundwassers nach dem Tatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG erfasst. Soweit sich die geplante Änderung des Artikel 5 Nummer 4 auf geschlossene Systeme (Erdwärmesonden) beziehen soll, die regelmäßig keinen Benutzungstatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG erfüllen, sondern den des „Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer“ gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG, ist die Änderung bereits aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen. Es müsste vielmehr ein neuer Tatbestand der Erlaubnisfreiheit in einem gesonderten Absatz geregelt werden. Soweit doch auch die Entnahme von Grundwasser nach der geplanten Änderung erfasst sein sollte, ist unklar, wohin das entnommene Grundwasser eingeleitet werden soll, wenn nicht in denselben Grundwasserkörper. Darüber hinaus wird auch aus fachlicher Sicht von der Erlaubnisfreiheit unabhängig von der Art der Wärmegewinnung abgeraten. Eine angepasste standortbezogene Planung, welche die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt und die fachliche Abnahme der jeweiligen Anlage vorsieht, ist erforderlich. Erlaubnisfreiheit suggeriert bei den Bürgerinnen und Bürgern dagegen, dass auf eine Planung sowie auf eine fachliche Abnahme verzichtet werden kann. Das Gefährdungspotenzial von Erdwärmesonden und Grundwasserwärmepumpenanlagen hängt vorrangig von den örtlichen Gegebenheiten ab und weniger von der Größe der Anlage. Erfahrungen, etwa im Zusammenhang mit der Erlaubnisfreiheit für Brunnen zur Gartenbewässerung, haben gezeigt, dass solche Bauwerke oftmals nicht den erforderlichen Schutz des Grundwassers gewährleisten, da aus Kostengründen auf eine ordnungsgemäße Abdichtung oder fachgerechte Errichtung verzichtet wird. Dies führt zu einer realistischen Gefahr für den Grundwasserkörper. Mit der Erlaubnisfreiheit könnten erdgekoppelte und Grundwasserwärmepumpen ohne behördliche Regelung mehrere Grundwasserhemmer (Trennschichten) durchteufen, was bei unzureichender Abdichtung der Bohrungen eine akute Gefahr darstellt. Auch Wechselwirkungen zwischen den Erdwärmeanlagen, die in einem Gebiet errichtet werden, wären nicht mehr geregelt. Dies würde zu einer Übernutzung des Untergrundes und einer negativen Beeinflussung von Anlagen untereinander führen, da Mindestabstände nicht mehr vorgeschrieben werden könnten. Die Planung ist aber nicht allein für den Gewässerschutz maßgeblich, sondern gewährt auch den Schutz der Bürgerinnen und Bürger, da hier Nutzungskonkurrenzen und Grundwasserstress in Bezug auf Quantität und Qualität des Grundwassers berücksichtigt werden können, was unter anderem zivilrechtlichen Streitigkeiten vorbeugt. Für funktionierende Heizungsanlagen sind ordnungsgemäß geplante und errichtete Brunnenanlagen unerlässlich, was durch das Erlaubniserfordernis untermauert wird. Auch eine mengenmäßige Beschränkung für die geothermische Versorgung eines Haushalts ist bei Erlaubnisfreiheit nicht vorgesehen, was bei großen Heizlasten erhebliche Eingriffe in den Untergrund erfordern würde. Durch die Vielzahl der Bohrungen in einem Bereich kann auch bei wenigen nicht fachgerecht ausgeführten Brunnen die Grundwasserbeschaffenheit durch stoffliche Einträge von der Erdoberfläche nachteilig beeinträchtigt werden. Zudem bleiben bei der erlaubnisfreien Errichtung und dem Betrieb von Wasser-Wasser-Anlagen (Grundwasserwärmepumpen) Schadstoffsituationen im Untergrund, wie etwa PFAS-Kontaminationen, unberücksichtigt, da Schadstofffahnen verzogen werden können. Überdies beabsichtigt die Bundesregierung, eine Privilegierung und Verfahrensvereinfachung zu schaffen. Jedoch muss für die Errichtung der Anlage (Bohrung) zur Wahrung des Grundwasserschutzes trotzdem eine Prüfung und eine Zulassung erfolgen. Mithin entsteht im Ergebnis gerade keine Verfahrensbeschleunigung. 22. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 46 Absatz 1 Satz 3 – neu – WHG) Artikel 5 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen: ‚4. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt“ <…weiter wie Vorlage Nummer 4…>. b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 1 Nummer 1 gilt hinsichtlich des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser zur Wärmeversorgung nicht in Wasserschutzgebieten.“ ‘ Begründung: Benutzungen des Grundwassers bedürfen in den Einzugsgebieten von Brunnen zur Trinkwassergewinnung grundsätzlich einer Überwachung. Daher dürfen Bohrungen, die ggf. grundwasserschützende Deckschichten durchörtern, zumindest in den ausgewiesenen Wasserschutzgebieten nicht generell von der Erlaubnispflicht freigestellt werden. 23. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 49 Absatz 1 Satz 3 und 4 WHG) Artikel 5 Nummer 5 § 49 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 3 ist nach der Angabe „Erdwärmekollektoren“ die Angabe „mit einer maximalen Leistung von 30 kW“ und nach der Angabe „Wasserschutzgebieten“ ist die Angabe „und Wasservorranggebieten“ einzufügen. b) In Satz 4 ist die Angabe „einen Grundwasserkörper oder einen Teil davon“ durch die Angabe „das Grundwasser“ zu ersetzen. Begründung: Zu Buchstabe a: Großgeothermieanlagen haben eine größere Einwirkung auf den Untergrund mit der ein größeres Gefährdungspotential für die Schutzgüter einhergehen kann. Daher kann auch für Erdwärmekollektoren ab einer gewissen Größe die Regelvermutung, dass keine negativen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit zu befürchten sind, nicht mehr angenommen werden. Durch behördliche Strukturen zieht sich die Bearbeitung von Wasserschutzgebieten teilweise über längere Zeit hin, daher befinden sich noch eine größere Anzahl von Wasserschutzgebietsanträgen in Bearbeitung. In der Regel sind diese Gebiete, die bereits der Trinkwasserversorgung dienen planerisch als Wasservorranggebiete gesichert. Die Aufnahme der planerisch gesicherten Wasservorranggebiete dient dem Schutz der Wasserversorgung, da in solchermaßen geplanten Wasserschutzgebieten bereits Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung gefördert wird. Daher kann gleichlaufend mit den festgesetzten Wasserschutzgebieten auch für Wasservorranggebiete nicht regelhaft davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung, den Betrieb oder die Modernisierung von Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit bestehen. Zu Buchstabe b: Die Formulierung „Grundwasserkörper oder ein Teil davon“ ist rechtlich nicht klar gefasst. Prinzipiell geht es darum, dass keine nachteilige thermische Wirkung auf das Grundwasser zu befürchten ist. Obwohl mit einem Teil des Grundwasserkörpers auch kleinräumige Veränderungen inbegriffen sind ist die primäre Betrachtungsebne des Grundwasserkörpers welche zuerst aufgezählt wurde falsch, da diese zu groß ist, um kleinräumige nachteilige Veränderungen festzustellen und großräumige nachteilige Veränderungen zuzulassen widerspricht einem effektiven Grundwasserschutz. Mit einer Änderung der Formulierung wird klargestellt, dass jegliche Veränderung des Grundwassers welche über die in der Begründung festgelegten Grenzen hinaus geht zur Erlaubnispflichtigkeit der Maßnahme führt. 24. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 49 Absatz 1 Satz 3 WHG) In Artikel 5 Nummer 5 § 49 Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „bis zu einer Tiefe von vier Metern“ durch die Angabe „oberhalb des zu erwartenden höchsten Grundwasserstandes“ zu ersetzen. Begründung: Die Ableitung der Tiefe von vier Metern wird nicht erläutert. Sie scheint beliebig zu sein. In einigen Regionen existieren große Bereiche mit Grundwasserflurabständen von weniger als vier Metern. Die geplante Einführung einer Vermutung der Erlaubnisfreiheit würde sich dann oft auf im Grundwasser befindliche Kollektoren oberhalb von vier Metern erstrecken, die möglichweise nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit haben. Auf der anderen Seite gibt es Regionen, wo das Grundwasser weit unterhalb von vier Metern ansteht. Ein Kollektor in fünf Metern Tiefe bei einem Flurabstand von 30 Metern könnte auch erlaubnisfrei sein. 25. Zu Artikel 5a – neu – (§ 21 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 – neu –, Absatz 2 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 4, Satz 2 – neu –, Satz 3 – neu –, Satz 4, Satz 5, Satz 7, Absatz 3 Satz 1 StandAG) Nach Artikel 5 ist der folgende Artikel 5a einzufügen: ‚Artikel 5a Änderung des Standortauswahlgesetzes Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 21 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Für Gebiete, für die im Verlauf der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 durch den Vorhabenträger ermittelt wurde, dass geowissenschaftliche Ausschlusskriterien nach § 22 erfüllt oder Mindestanforderungen nach § 23 nicht erfüllt sind oder dass auf Grund der qualitativen Bewertung des sicheren Einschlusses keine geologischen Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle vorliegen, gilt Satz 2 sechs Monate nach ihrer erstmaligen Veröffentlichung durch den Vorhabenträger nicht mehr. Die §§ 12 Absatz 1 Satz 4 und 15 Absatz 3 bleiben unberührt.“ 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „von mehr als 100 Metern“ wird durch die Angabe „von mehr als 200 Metern“ ersetzt. bbb) Die Angabe „ , Salzformationen in steiler Lagerung“ wird gestrichen. bb) Nummer 4 wird gestrichen. cc) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 4. b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „In Gebieten, in denen in einer Teufe von 300 bis 1 500 Metern unter Geländeoberkante Salzformationen in steiler Lagerung mit einer vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind oder erwartet werden können, gelten die Einschränkungen des Satzes 1 für Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern. Sofern Vorhaben in solchen Gebieten Bohrungen bis 200 Metern Endteufe umfassen, dürfen sie zugelassen werden, wenn am Ort des beabsichtigten Vorhabens der Salzspiegel unterhalb von 400 Metern unter Geländeoberkante liegt oder bei einem höheren Salzspiegel durch die Bohrung und die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen die Salzformation nicht geschädigt wird und keine wesentliche Beeinflussung des Grundwassers im Bereich von 50 Metern über der höchsten Stelle des Salzspiegels verursacht werden kann.“ c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden zu den Sätzen 4 bis 7. d) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „nach Satz 1“ durch die Angabe „nach den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt. e) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „des Satzes 1 der Nummer 1 bis 5“ durch die Angabe „der Sätze 1 bis 3“ ersetzt. f) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „1 Nummer 2 oder 4“ durch die Angabe „3“ ersetzt. 3. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in Teufen von mehr als 100 Metern“ gestrichen.‘ Begründung: I. Im Allgemeinen Das Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfallstoffe wurde im September des Jahres 2017 offiziell begonnen. Im September 2020 wurde der Zwischenbericht Teilgebiete veröffentlicht, mit dem der Schritt 1 der Phase 1 des Standortauswahlverfahrens abgeschlossen sein sollte. Allerdings sind noch etwa 50 Prozent der Fläche Deutschlands als „identifizierte Gebiete“ im Verfahren verblieben, da zunächst nur stratigraphische, aber keine lithologischen Betrachtungen angestellt worden waren und auch die Anwendung der Abwägungskriterien nur eingeschränkt erfolgt war. Seit etwa fünf Jahren besteht die vom Zwischenbericht Teilgebiete definierte Kulisse identifizierter Gebiete unverändert weiter. Nach der aktuell evaluierten benötigten Zeit bis zum Abschluss der Phase 1 ist eine Befassung des Deutschen Bundestages mit der Entscheidung über oberirdisch zu erkundende Standortregionen nicht vor dem Jahr 2034 absehbar. Demzufolge ist davon auszugehen, dass mit der gegenwärtigen Rechtslage die identifizierten Gebiete für insgesamt etwa 15 Jahre der Standortsicherung unterliegen, selbst wenn schon jetzt nachgewiesen wurde, dass sie Mindestanforderungen nicht erfüllen oder Ausschlusskriterien greifen oder mit qualitativen Bewertungen des sicheren Einschlusses festgestellt wurde, dass keine geologischen Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle vorliegen. Eine fortwährende Sicherung dieser Gebiete ist mit einem erheblichen, aber nicht zielführenden Verwaltungsaufwand für Kommunal-, Landes- und Bundesbehörden verbunden. Die Standortsicherung könnte zudem unnötigerweise Vorhaben zur Gewinnung wichtiger Rohstoffe beeinträchtigen, wirkt sich vor allem aber seit mehreren Jahren negativ auf die Entwicklung der Geothermienutzung in Deutschland aus. Um den erheblichen Aufwand der Standortsicherung zu vermeiden, sind Antragsteller teilweise dazu übergegangen, Bohrungen nur bis zu einer Endteufe von 100 Metern niederzubringen, für die kein Erfordernis eines Einvernehmens mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung besteht. Dadurch bleibt erhebliches geothermisches Potenzial ungenutzt, das im Zuge der Energiewende eigentlich benötigt wird. Auch die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) sowie die Entsorgungskommission des Bundes haben bereits festgestellt, dass aus fachlicher Sicht in den meisten Gebieten Bohrungen bis in Endteufen von 200 Metern unschädlich für einen potenziellen Standort sind. Daher ist es erforderlich, die Regelungen der Standortsicherung an den tatsächlich gegebenen Schutzbedarf anzupassen und die unnötigen Verfahren entfallen zu lassen. II. Im Besonderen Zu § 21 Absatz 1 StandAG Durch die vorgeschlagene Änderung des Absatzes 1 wird neu geregelt, dass Gebiete, für die im Zuge der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen klar wird, dass Mindestanforderungen nicht erfüllt sind oder Ausschlusskriterien greifen oder mit qualitativen Bewertungen des sicheren Einschlusses festgestellt wurde, dass keine geologischen Voraussetzungen für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle vorliegen, nicht mehr der Standortsicherung unterliegen. Dies ist angemessen, da solche Gebiete durch die BGE erklärtermaßen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr betrachtet werden. Wenn die BGE solche Erkenntnisse veröffentlicht, was zukünftig jährlich im Herbst durch einen Bericht zum Arbeitsstand erfolgen soll, wird noch eine halbjährliche Frist abgewartet, um die Ergebnisse der öffentlichen Diskussion gegebenenfalls durch Korrekturen berücksichtigen zu können. Der anschließende Entfall der Standortsicherung für solche Gebiete ist gerechtfertigt und notwendig, da nachweislich kein Schutzbedarf besteht. Die neue Regelung wirkt sich ausdrücklich nur auf den Umfang der zu sichernden Gebiete aus, sie ist keine Vorwegnahme der Entscheidung des Deutschen Bundestages über die oberirdisch zu erkundenden Standortregionen. Zu § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG In Satz 1 wird die Teufengrenze, ab der ein Einvernehmen grundsätzlich herzustellen ist, von 100 Metern auf 200 Metern erhöht. Damit würde ein wesentlicher Anteil der bislang durchgeführten Einvernehmensverfahren entfallen, da Geothermiebohrungen häufig nur bis zu einer Teufe von 200 Metern niedergebracht werden. Zudem werden Konflikte mit anderen Regelungen des Standortauswahlgesetzes, beispielsweise der minimalen Teufe des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs von 300 Metern, vermieden. Von der grundsätzlichen Erhöhung der ohne Einvernehmensverfahren zulässigen Teufe eines Vorhabens sollen Salzstrukturen in steiler Lagerung jedoch ausgenommen werden, da die Integrität des Deckgebirges hier von besonderer Bedeutung ist. Zu § 21 Absatz 2 Satz 2 StandAG Entsprechend ist im Absatz 2 Satz 2 eine detaillierte Regelung zum Umgang mit Salzstrukturen in steiler Lagerung einzufügen, mit der die bisherigen Regelungen hier erhalten bleiben. Zu § 21 Absatz 3 StandAG Hier handelt es sich um eine Folgeänderung. 26. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und betont die zentrale Bedeutung von Wärmepumpen, Geothermie, Wärmespeichern und Wärmeleitungen für das Gelingen der Wärmewende vor Ort. Der Bundesrat sieht in der Erschließung von Erdwärme einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung von Klimaneutralität in den Kommunen. b) Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wesentliche Hürden im Rahmen der Umsetzung eines Vorhabens zur Erschließung von mitteltiefer beziehungsweise tiefer Geothermie zu beseitigen. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit die Vorgaben des Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e BbergG-E) sowohl für das als Planfeststellungsverfahren zu führende obligatorische Rahmenbetriebsplanverfahren als auch für die anderen Betriebsplanarten gelten. Eine Klärung hält der Bundesrat insbesondere mit Blick auf die einzuhaltenden Fristen für erforderlich. c) Der Bundesrat stellt anerkennend fest, dass mit Artikel 4 Nummer 8 (§ 127 Absatz 2 BbergG-E) eine spezielle Regelung für Bohranzeigen mit Bezug zur Geothermie konzipiert wurde. Der Bundesrat sieht es allerdings mit Blick auf das Ziel der Beschleunigung kritisch, dass die bereits nach geltendem Recht bestehende Frist von zwei Wochen (§ 127 Absatz 1 Nummer 1 BBergG) für Vorhaben in Zusammenhang mit Erdwärme auf vier Wochen verlängert wird. d) Der Bundesrat bemängelt, dass die durch das bestehende Bergrecht vorgegebene Terminologie nicht dementsprechend verwendet wird. Die Begriffe Aufsuchung und Gewinnung werden in § 4 Absatz 1 beziehungsweise 2 BBergG definiert. Der sachliche Geltungsbereich des Bundesberggesetzes bezieht sich hierbei nur auf bergfreie und grundeigene Rohstoffe. Tiefe und mitteltiefe Erdwärme (aus Teufen ab 400 Metern) gehört zu den bergfreien Bodenschätzen. Die oberflächennahe Erdwärme ist hiervon jedoch ausgenommen. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, die Begriffe Aufsuchung und Gewinnung nicht in Zusammenhang mit oberflächennaher Erdwärme zu verwenden. Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Begriffe wie Erkundung, Förderung oder Nutzbarmachung zu verwenden, wenn Erdwärme aus Teufen bis 400 Meter in Bezug genommen wird.]

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