Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
[Bundesrat Drucksache 382/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie
zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Satz 1 und 2 GeoBG)
Artikel 1 § 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „Geothermie“ durch die Angabe „Erdwärme“ zu
ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „und Kälte“ zu streichen.
Begründung:
Das Wort Geothermie umfasst neben der Erdwärme selbst auch die Anlagen
und Methoden zu deren Gewinnung. Im Gesetzentwurf ist aber nur die
„Erdwärme“ gemeint. Zudem ist in den relevanten Gesetzen wie dem
Bundesberggesetz ebenfalls nur von „Erdwärme“ die Rede.
Die Kältegewinnung aus Gewässern (Grund- oder Oberflächenwasser) führt
neben der klimabedingten Erwärmung zu einer zusätzlichen erheblichen
Erwärmung der Gewässer. Für entsprechende Projekte ist daher eine
ausreichende Prüfung notwendig, um Schäden für Mensch und Umwelt zu vermeiden und
den gesetzlichen Grundlagen (Wasserhaushaltsgesetz,
Grundwasserverordnung) Rechnung zu tragen.
2. Zu Artikel 1 (§ 2 Nummer 3 GeoBG)
In Artikel 1 § 2 Nummer 3 ist die Angabe „einer Wärmepumpe“ durch die
Angabe „Anlagen zur thermischen Nutzung von Oberflächengewässern, Abwärme
und der Außenluft“ zu ersetzen.
Begründung:
Eine Wärmepumpe ist ein der Wärmequellenanlage und dem
Wärmeverteilersystem zwischengeschaltetes Bauteil einer Anlage zur Nutzung von
Umweltenergie unabhängig davon, ob als Wärmequelle Wasser, Luft oder das Erdreich
genutzt wird. Für erdgekoppelte Systeme ist die Wärmepumpe bereits in dem
Anlagenbegriff der Nummern 1 und 2 enthalten und bedarf keiner
eigenständigen Genehmigung. Da es Zielsetzung des Gesetzentwurfs ist, neben
erdgekoppelten Anlagen auch Anlagen zur Nutzung von See- und Flusswasser,
Abwasser, Abwärme und Luft in den Anwendungsbereich einzubeziehen, sollten
diese Anlagensysteme im Anwendungsbereich korrekt benannt werden. Die
Änderung dient damit der Klarstellung des Gewollten.
3. Zu Artikel 1 (§ 2 Satz 2 – neu – GeoBG)
Nach Artikel 1 § 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Regelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für diejenige geologische
Landesaufnahme, die auf tiefe Erdwärmevorkommen gerichtet ist.“
Begründung:
Die geologische Landesaufnahme ist begrifflich nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
BBergG von dem Begriff der Aufsuchung ausgenommen. Objektiv handelt es
sich dabei häufig um vergleichbare Tätigkeiten. Subjektiv liegt der Aufsuchung
jedoch regelmäßig ein gewerbliches Interesse zugrunde, während die
geologische Landesaufnahme in erster Linie Forschungszwecken dient. Gleichwohl
kommt auch den bei der geologischen Landesaufnahme gewonnenen Daten
und Erkenntnissen eine erhebliche Bedeutung beim Hochlauf der Geothermie
zu. Denn die aktuelle Erkenntnislage zu Vorkommen der tiefen Erdwärme ist
in den meisten Ländern verbesserungsbedürftig. Soweit sich die geologische
Landesaufnahme also auf die Erforschung von tiefen Erdwärmevorkommen
richtet, sollten die beschleunigenden Maßgaben des GeoBG ebenfalls
anzuwenden sein.
4. Zu Artikel 1 (§§ 2 bis 5 und § 7 Absatz 2 GeoBG)
a) Der Bundesrat hält es für notwendig, sicherzustellen, dass alle Schritte im
Rahmen des Ausbaus einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die
Gewinnung und die Nutzung von Geothermie vom Anwendungsbereich des
Geothermie-Beschleunigungsgesetzes erfasst werden.
b) Daher bittet der Bundesrat, die Ersetzung des Begriffs „Anlage“ durch den
Begriff „Vorhaben“ zu prüfen, um den Anwendungsbereich nicht zu
verengen.
Begründung:
In den §§ 2 bis 5 GeoBG wird der Anlagenbegriff verwendet. In § 7 Absatz 2
GeoBG wird hingegen der Vorhabenbegriff genutzt.
Die durchgängige Verwendung des Begriffs „Vorhaben“ ist sinnvoller, um den
Anwendungsbereich nicht zu verengen. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf
§ 4 GeoBG. So fällt eine seismische Untersuchung, die ausweislich § 7 GeoBG
vom Gesetz erfasst werden soll, nicht unter den verwendeten Anlagenbegriff,
da es sich hierbei um eine Tätigkeit handelt.
5. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 1 und 2 GeoBG)
In Artikel 1 § 3 Nummer 1 und 2 ist jeweils nach der Angabe „eine Anlage zur“
die Angabe „Aufsuchung und“ einzufügen.
Begründung:
§ 3 Nummer 1 und Nummer 2 GeoBG enthalten die Begriffsbestimmungen für
Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung von Tiefengeothermie
beziehungsweise von oberflächennaher Geothermie. Die sich anschließenden Definitionen
greifen jedoch nur die Gewinnung auf. Die Aufsuchung wird nicht genannt.
Durch diese Unvollständigkeit ergibt sich ein Widerspruch in der jeweiligen
Begriffsbestimmung.
6. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 3 GeoBG)
Artikel 1 § 4 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Satz 1 und 2 sind in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie der
öffentlichen Wasserversorgung nicht anzuwenden.“
Begründung:
Die pauschale Festlegung eines „überragenden“ Interesses mit einer Geltung
auch für Trinkwassergewinnungsgebiete würde eine weitere Vorschrift mit
erheblichen Auswirkungen schaffen, die den Schutz der knappen
Trinkwasserressourcen schwächt. Die Erfüllung der vom Bund in § 15 TrinkwEGV
vorgesehene Aufgabe, Risiken für die Qualität der Trinkwasserressourcen zu
verhindern, würde konterkariert. Die Wasserbehörden wären in eine schwer
handhabbare Rechtfertigungssituation gestellt, wenn sie die gewichtigen Risiken für
die Trinkwasserversorgung, die mit der vielfachen Durchbohrung von
schützenden Bodenschichten oberhalb des Grundwassers entstehen, abwehren
wollten.
Aus hiesiger Sicht ist das Heizen mit Geothermie für die „öffentliche
Gesundheit“ nicht wichtiger als die Verfügbarkeit von sauberem Trinkwasser. Der
Wertungswiderspruch zu den Zielen der EU-Trinkwasserrichtlinie und der
TrinkwEGV ist inakzeptabel.
Daher sollte der Vorrang der Errichtung entsprechender Anlagen auf Gebiete
begrenzt werden, die nicht gezielt als Schutzgebiete für die Gewinnung von
Trinkwasser aus dem Grundwasser ausgewiesen sind.
Ergänzend wird mit der Formulierung klargestellt, dass auch die
Vorrangregelung nach § 4 Satz 2 durch Satz 3 relativiert werden soll. Wenn nur die Geltung
von Satz 1 eingeschränkt wäre, diejenige von Satz 2 aber nicht, wäre die
Vorschrift in sich widersprüchlich.
7. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Satz 2 – neu – GeoBG)
Nach Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zum Schutz einzelner
populationsrelevanter Artvorkommen eine zeitliche Beschränkung der seismischen
Exploration anordnen.“
Begründung:
Die in der Gesetzesbegründung zu § 6 Absatz 2 GeoBG eingeräumte und dort
auf atypische Fälle beschränkte behördliche Befugnis, im Einzelfall zum
Schutz einzelner populationsrelevanter Artvorkommen eine zeitliche
Beschränkung seismischer Explorationen anordnen zu können, ist zur
einzelfallbezogenen Gewährleistung des Artenschutzes so wesentlich, dass sie ohne
Beschränkung auf atypische Fälle in den Gesetzestext aufzunehmen ist.
8. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 1 GeoBG)
In Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „messungsbedingte
Immissionen“ durch die Angabe „mit dem Messbetrieb verbundene, auch über die in der
Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Grenzwerte hinausgehende
Immissionen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Intention der Bundesregierung, den Nutzungsberechtigten von
Grundstücken eine Duldungspflicht auch hinsichtlich der stets kurzfristigen
Lärmimmissionen, die mit Vibroseismiken verbunden sind, aufzuerlegen, ist sehr zu
begrüßen. Es sind jedoch zwei Konkretisierungen erforderlich.
Zum einen müssen alle Immission, die von dem Aufsuchungsbetrieb mit
Vibrationsseismik ausgehen können, von der Duldungspflicht umfasst sein. Als
messungsbedingte Immissionen dürften jedoch lediglich diejenigen
Immissionen zu bewerten sein, die durch die Messung selbst (also Absenken der
Rüttelplatte und Einbringen der Vibrationen in den Untergrund) verursacht werden.
Der wesentliche Teil der Immissionen wird aber lediglich mittelbar durch die
Messung – etwa durch Motorengeräusche der Fahrzeuge – hervorgerufen.
Deshalb ist die weitergehende Formulierung „mit dem Messbetrieb verbundene
[…] Immissionen“ vorzugswürdig.
Zum anderen wird durch die Bezugnahme auf die Sechste Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz klargestellt, dass in § 7
Absatz 1 Satz 1 GeoBG eine über § 906 BGB hinausgehende Pflicht zur
Duldung von ortsüblichen Immissionen geregelt wird. Diese ist wegen des
überragenden öffentlichen Interesses am Hochlauf der Geothermie und der überaus
kurzfristigen Belästigung mit Lärm für die Nutzungsberechtigten sachgerecht.
9. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 1 Satz 2, 3 GeoBG)
Artikel 1 § 8 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Besteht nach Satz 1 eine Verpflichtung zur Planfeststellung nicht, kann auf
Antrag des Trägers des Vorhabens die für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1
zuständige Behörde die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von
Wärmeleitungen durch Planfeststellung zulassen.“
b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen sind erforderlich für eine klarere
Normstruktur mit einer trennscharfen Abgrenzung zwischen Planfeststellung,
Plangenehmigung und unwesentlichen Fällen. Hierdurch wird die Rechtsanwendung
erleichtert und dem Vorhabenträger ein hohes Maß an Flexibilität bei der Wahl
des Verfahrens gewährt.
§ 8 Absatz 1 GeoBG sieht in der Entwurfsfassung vor, dass die Errichtung, der
Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1
Nummer 19.7 oder 19.8 UVPG unterfallen, künftig der Planfeststellung (bei
bestehender UVP-Pflicht) beziehungsweise der Plangenehmigung (bei nicht
bestehender UVP-Pflicht, sofern kein Fall von unwesentlicher Bedeutung vorliegt)
durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 EnWG zuständige Behörde bedürfen. Diese Übertragung der aus § 65
Absatz 2 UVPG bekannten Abstufung zwischen Planfeststellung und
Plangenehmigung ist für die Zwecke des § 8 GeoBG nicht sachgerecht und daher
abzulehnen.
So ist nach dem bisherigen Wortlaut nicht eindeutig, in welchen Fällen eine
Plangenehmigung verpflichtend ist. In Betracht kommt nach § 8 Absatz 1
Satz 2 GeoBG, dass eine Verpflichtung zur Plangenehmigung dann vorliegt,
wenn es sich um eine Leitung im Sinne der Anlage 1 Nummer 19.7 oder
Nummer 19.8 UVPG handelt und (kumulativ) keine Verpflichtung zur
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Andererseits könnte die Vorschrift aber
auch so zu verstehen sein, dass sämtliche Wärmeleitungen
plangenehmigungsfähig sind, solange nur eine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Diese Verständnisschwierigkeiten erschweren
die rechtssichere Anwendung der Norm. Hinzu kommt, dass die nach § 8
Absatz 1 Satz 2 GeoBG vorgesehene starre Festlegung auf eine Plangenehmigung,
wenn keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, angesichts der
zu erwartenden Eigentumsbeeinträchtigungen bei derartigen Leitungsvorhaben
nicht angebracht ist. Da die Zulassungen von Wärmeleitungen auch regelmäßig
Eigentumsbeeinträchtigungen auslösen werden und § 8 Absatz 4 GeoBG eine
enteignungsrechtliche Vorwirkung vorsieht, ist es nicht angezeigt, bei der
Entscheidung hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens die Beeinträchtigung der
Rechte Dritter derart auszublenden.
Die vorgeschlagenen Änderungen helfen dem ab. Der geänderte Satz 2
orientiert sich an der Regelung zur fakultativen Planfeststellung in § 43 Absatz 2
EnWG und ermöglicht dem Vorhabenträger ein hohes Maß an Flexibilität.
Besteht nach Satz 1 keine Planfeststellungspflicht, könnte er damit nach Satz 2
die Planfeststellung beantragen. Durch die Streichung des Satzes 3 gelten in
diesem Fall die §§ 72 ff. VwVfG, womit nicht nur die Erteilung eines
Planfeststellungsbeschlusses in Betracht käme, sondern auch die dortigen Regelungen
über die Plangenehmigung und Fälle unwesentlicher Bedeutung zur
Anwendung kommen könnten. Im Gegensatz zu § 8 GeoBG werden in den §§ 72 ff.
VwVfG die Eigentumsbetroffenheiten bei der Frage, ob eine Plangenehmigung
oder ein unwesentlicher Fall in Betracht kommt, aber berücksichtigt. Beantragt
der Vorhabenträger hingegen kein Planfeststellungsverfahren, wären sonstige
erforderliche Genehmigung einzuholen (beispielsweise Baugenehmigungen).
In diesem Falle kommt der Vorhabenträger dann auch nicht in den Genuss der
Vorteile der Planfeststellung (enteignungsrechtliche Vorwirkung,
Konzentrationswirkung). Insgesamt wird damit anstelle einer obligatorischen
Plangenehmigung eine wesentlich sachgerechtere Flexibilität für die Vorhabenträger
über das Antragsprinzip bewirkt.
10. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3a – neu –, 3b – neu –, 3c – neu –
GeoBG)
Nach Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sind die folgenden Nummern 3a,
3b und 3c einzufügen:
„3a. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die
Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung
vor Fertigstellung des Vorhabens,
3b. § 43f Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3,
Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder
Erweiterungen im Anzeigeverfahren,
3c. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über die Überwachung eines
Vorhabens,“
Folgeänderung:
Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Zu Nummer 3a:
§ 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG enthält einen Katalog von Vorschriften, die auf das
Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 GeoBG entsprechend
anzuwenden sind.
Der Katalog bedarf der Erweiterung um einen Verweis auf § 43d EnWG
(Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens). In der Verwaltungspraxis
trägt die Vorschrift maßgeblich zur beschleunigten Zulassung von Vorhaben
bei. Sie sollte auch für Wärmeleitungen im Sinne des
Geothermiebeschleunigungsgesetzes gelten. So wird zudem nicht nur eine Rechtsangleichung an das
EnWG, sondern auch das KSpTG erreicht. Es ist nicht ersichtlich, warum bei
Kohlendioxidleitungen § 43d EnWG zur Anwendung gelangen sollte, bei
Wärmeleitungen nach § 8 GeoBG hingegen nicht.
Zu Nummer 3b:
§ 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG enthält einen Katalog von Vorschriften, die auf das
Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 entsprechend
anzuwenden sind. Der enthaltene Katalog soll durch die vorgeschlagene Änderung um
einen Verweis auf § 43f EnWG erweitert werden. In Fällen unwesentlicher
Änderungen kann so das dort normierte Anzeigeverfahren durchlaufen werden.
Die Vorschrift hat in der Verwaltungspraxis eine erhebliche Bedeutung und
trägt wesentlich zur Genehmigungsbeschleunigung bei. Die nach § 8 Absatz 1
GeoBG für die Zulassung von Wärmeleitungen zuständigen
Planfeststellungsbehörden haben mit der Anwendung dieser Vorschrift einen erheblichen
Erfahrungsschatz.
Zudem kann so ein Gleichlauf zu den Vorschriften des KSpTG erreicht
werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung des Anzeigeverfahrens
nach § 43f EnWG bei Kohlendioxidleitungen möglich, bei Wärmeleitungen
nach § 8 GeoBG hingegen nicht möglich sein sollte.
Bei der Streichung des § 8 Absatz 1 Satz 3 GeoBG handelt es sich um eine
Folgeänderung. Sie ist notwendig, weil ansonsten sowohl in § 8 Absatz 1
Satz 3 GeoBG als auch in § 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG (durch den Verweis auf
§ 43f EnWG) Vorschriften für Fälle unwesentlicher Bedeutung vorgesehen
wären. Die über die Vorschrift des § 8 Absatz 2 Satz 1 GeoBG ebenfalls
anwendbare Regelung des § 74 Abs. 7 VwVfG wird als allgemeinere Bestimmung
durch den spezielleren § 43f EnWG verdrängt.
Zu Nummer 3c:
§ 8 Absatz 2 Satz 2 GeoBG enthält einen Katalog von Vorschriften, die auf das
Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 GeoBG entsprechend
anzuwenden sind.
Der Katalog sollte um einen Verweis auf § 43i EnWG (Überwachung)
erweitert werden. § 43i EnWG dient der Umsetzungskontrolle von
Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungsverfahren und damit letztlich dem
Umweltschutz. Die Vorschrift setzt Vorgaben der UVP-Richtlinie um. Der
Verweis ist damit europarechtlich geboten. Zudem wird ein Gleichlauf zu den
Regelungen des EnWG und KSpTG erreicht.
11. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 GeoBG)
Artikel 1 § 8 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige
Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind die §§ 44,
44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 sowie die §§ 44b und 44c
Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechend anzuwenden, soweit sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43
Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes anwendbar sind.“
Folgeänderung:
Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 ist zu streichen.
Begründung:
Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrecht, vorzeitige
Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind wichtige Instrumente
zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung. Der bisherige Absatz 3
nimmt allerdings nur auf § 44c EnWG (Zulassung des vorzeitigen Baubeginns)
Bezug. Ein Verweis auf § 44a EnWG (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht)
sowie die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG fehlt, obwohl beide
Vorschriften von erheblicher Bedeutung für die Vollzugspraxis sind. In der
Begründung wird hingegen die vorzeitige Besitzeinweisung erwähnt.
Zumindest insoweit dürfte es sich bei der Weglassung um ein nicht der Intention
entsprechendes Versäumnis handeln.
Die vorgeschlagene Neufassung entstammt dem Entwurf des KSpTG zu
Kohlendioxidleitungen und nimmt sowohl auf § 44a als auch § 44b EnWG Bezug.
Durch die Nennung des § 44 EnWG und die hiermit zusammenhängende
Streichung in § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 GeoBG wird zudem die systematische
Binnenkohärenz gestärkt, werden doch die in einem Zusammenhang stehenden
Vorschriften des § 44 in einem Absatz behandelt. Ein Gleichlauf der
Vorschriften des KSpTG und GeoBG erleichtert die Rechtsanwendung.
12. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 4 Satz 5 – neu – GeoBG)
Nach Artikel 1 § 8 Absatz 4 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen:
„Für den Transport von Bestandteilen von Wärmenetzen oder Hilfsmitteln zur
Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Wärmenetzen ist § 48a des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
Begründung:
Mit § 48a EnWG werden bestimmte Duldungspflichten für
Grundstückseigentümer bei Transporten von Anlagenbestandteilen zu ihren zukünftigen
Einsatzorten normiert.
Die in § 48a EnWG normierten Duldungspflichten sollten auch für
Wärmenetze gelten. Gründe für eine Ungleichbehandlung von Strom- und Wärmenetzen
sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sowohl für
Hochspannungsleitungen als auch für Wärmenetze das überragende öffentliche
Interesse angeordnet wird.
13. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 3 – neu – GeoBG)
Nach Artikel 1 § 10 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 der Verwaltungsgerichtsordnung ist
für sämtliche Streitigkeiten über Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder
Änderungen von Wärmeleitungen nach § 8 entsprechend anwendbar.“
Begründung:
Mit dem vorgeschlagenen § 10 Absatz 3 GeoBG soll eine erstinstanzliche
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für sämtliche Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Wärmeleitungen im Sinne des § 8 GeoBG begründet und
damit entsprechend der bisherigen Regelung für altes Zulassungsrecht erhalten
werden.
Die bisher einschlägige Vorschrift des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
VwGO und die dort angeordnete Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes
für Streitigkeiten betreffend die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung
von Dampf- oder Warmwasserpipelines ist nicht auf nach § 8 GeoBG zu
genehmigende Wärmeleitungen anwendbar. Denn in § 48 Absatz 1 Satz 1
Nummer 15 VwGO wird ausdrücklich auf Planfeststellungsverfahren nach § 65
Absatz 1 UVPG Bezug genommen. Mit § 8 Absatz 1 GeoBG wird allerdings
nunmehr separat von § 65 UVPG die Planfeststellungspflicht normiert. Ohne
eine Neuregelung für das neue Zulassungsrecht würden die Rechtsstreitigkeiten
über Wärmeleitungen an die bislang damit nicht befassten Verwaltungsgerichte
verlagert und über eine zusätzliche Gerichtsinstanz Verfahrensverzögerungen
von mindestens zwei Jahren bewirkt. Dies entspräche nicht der
Beschleunigungsintention des Gesetzesvorhabens.
Eine entsprechende Ergänzung des Katalogs ist daher erforderlich, um einen
Gleichklang mit den übrigen nach Energierecht zuzulassenden
Leitungsvorhaben herzustellen, die mit Ausnahme der erstinstanzlich dem
Bundesverwaltungsgericht zugewiesenen Übertragungsnetz- und LNG-Vorhaben sämtlich
den Oberverwaltungsgerichten zugewiesen sind.
Eine Mehrbelastung für die Oberverwaltungsgerichte ergibt sich hieraus nicht,
da lediglich die bisher für § 65 UVPG bestehende Regelung auf die neue
Konstellation nach § 8 GeoBG übertragen wird.
14. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 15 Absatz 2 BBergG)
Artikel 4 Nummer 3 § 15 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu
ersetzen:
„(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdwärme, wird die nach Absatz 1 zu beteiligende Behörde elektronisch durch
die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre
Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Ist innerhalb
einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist
davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht für die Verfahren zur Genehmigung bestimmter
Vorhaben in Zusammenhang mit der Nutzung von Erdwärme nach § 57e Absatz 4
BBergG-E bereits zwingend ein elektronisches Beteiligungsverfahren vor. Der
Gesetzgeber geht also davon aus, dass Beteiligungsprozesse hinreichend
digitalisiert sind und nutzt diesen Umstand zur Beschleunigung der
Genehmigungsvorhaben. Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig, die
Beteiligungsprozesse auch im Rahmen der Bergrechtsamtsverfahren für Erdwärme durch eine
verpflichtend digitale Beteiligung zu beschleunigen.
15. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 52 Absatz 1 Satz 3 bis 6 BBergG)
In Artikel 4 Nummer 5 § 52 Absatz 1 sind die Sätze 3 bis 6 durch den
folgenden Satz zu ersetzen:
„Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 eine längere Befristung
von bis zu acht Jahren zulassen, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei
einer längeren Laufzeit möglich ist.“
Begründung:
Nummer 5 ändert eine Kernbestimmung des bergrechtlichen
Betriebsplanverfahrens in Form der Befristung von Hauptbetriebsplänen. Durch die mehrfache
Änderung dieser Grundnorm entsteht eine unübersichtliche, in Teilen
widersprüchliche Befristungsregelung.
Die Sätze 3 bis 6 werden wesentlich einfacher in einer einheitlichen Regelung
zusammengefasst. Es entsteht somit eine vollzugstaugliche und konsistente
Befristungsregelung.
16. Zu Artikel 4 Nummer 6 (§ 56 Absatz 3, 4 BBergG)
Artikel 4 Nummer 6 ist zu streichen.
Begründung:
Durch Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe a soll ein neuer Absatz 3 in den
bestehenden § 56 BBergG eingefügt werden. Nach geltendem Recht regelt § 56
BBergG beispielsweise das Erfordernis der Schriftform der
Vorhabengenehmigung, die Zulässigkeit nachträglicher Nebenbestimmungen und die
Sicherheitsleistung zur finanziellen Gewährleistung, dass Zulassungsvoraussetzungen
eingehalten werden können. § 56 BBergG ist folglich eine Regelung über die
Zulassung, ohne selbst Voraussetzungen der bergrechtlichen Zulassung zu regeln.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufnahme der Möglichkeit der Behörde,
einen Nachweis über die Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche vom
Vorhabenträger zu fordern, bricht mit diesem bewährten System. Denn ein
Nachweis über diese Absicherung könnte nicht als Sicherheitsleistung im Sinne des
§ 56 BBergG eingeordnet werden. Ist der Nachweis einer Absicherung privater
Ansprüche – wie nach geltender Rechtslage – keine Zulassungsvoraussetzung,
kommt eine Sicherheitsleistung hierfür nicht in Betracht.
Zudem wird durch die Vermengung von Zulassungsvoraussetzungen und
Aspekten des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts mit der bewährten Trennung
im Anlagengenehmigungsrecht gebrochen.
Ferner birgt eine Sonderregel für Vorhaben im Zusammenhang mit Erdwärme
die Gefahr, dass diese als besonders gefahrenträchtig wahrgenommen wird. Ein
im Vergleich zu anderen Energie- oder Infrastruktur-, oder
Rohstoffförderungsvorhaben erhöhtes Risiko ist jedoch nach aktuellem Kenntnisstand nicht
anzunehmen.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer Absicherung
von Ersatzansprüchen, die mitunter gar nicht erst entstehen werden, für den
Vorhabenträger einen erheblichen zusätzlichen finanziellen Aufwand darstellen
könnte, der in der Planung eines Vorhabens zusätzliche Hürden aufbaut. Das
ist dem Hochlauf der Geothermie jedoch abträglich und wird deshalb
abgelehnt.
17. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e Absatz 4 Satz 2 BBergG)
In Artikel 4 § 57e Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe „will.“ durch die Angabe
„will, soweit behördliche Zulassungsentscheidungen im Zuständigkeitsbereich
der zu beteiligenden Behörde nicht durch die Zulassung nach diesem Gesetz
ersetzt werden.“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf regelt mit § 57e Absatz 4 Satz 2 BBergG-E eine
Beteiligungsfiktion. In den Fällen der obligatorischen Rahmenbetriebsplanzulassung
kommt der bergrechtlichen Zulassung eine Ersetzungswirkung hinsichtlich
behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse außerhalb des Bergrechts zu. Die
oben dargestellte Ergänzung ist daher erforderlich, um das unerwünschte
Entstehen von Genehmigungsfiktionen abzuwenden.
18. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e Absatz 6 Satz 2 BBergG)
Artikel 4 Nummer 7 § 57e Absatz 6 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach der Angabe „kann“ ist die Angabe „in durch außergewöhnliche
Umstände hinreichend begründeten Fällen“ einzufügen.
b) Die Angabe „und 3 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend
begründeten Fällen“ ist zu streichen.
c) Nach der Angabe „Monate“ ist die Angabe „und die Frist nach Satz 1
Nummer 3 einmalig um ein Jahr“ einzufügen.
Begründung:
Zu untertägigen Wasserstoffspeichern in Deutschland liegen bisher keine
nennenswerten Erfahrungen vor, und bei der Genehmigung solcher Vorhaben sind
vielfältige Risiken von den zuständigen Behörden zu bewerten. Um diesen den
dafür erforderlichen Zeitrahmen einzuräumen und damit auch der Gefahr der
Ablehnung gewerblicher Anträge aus Zeitmangel vorzubeugen, sollte der
europarechtlich mögliche Verlängerungsrahmen für untertägige
Wasserstoffspeicher ausgeschöpft und auf bis zu ein Jahr festgelegt werden. Die Richtlinie
(EU) 2024/1788 sieht in Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 vor, dass die zweijährige
Entscheidungsfrist für Genehmigungen für den Bau von
Wasserstoffsysteminfrastruktur, zu der gemäß Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b der Richtlinie auch
untertägige Wasserstoffspeicher gehören, in durch außergewöhnliche
Umstände hinreichend begründeten Fällen um bis zu einem Jahr verlängert werden
kann. Daher sollte § 57e Absatz 6 Satz 2 nicht strenger als in der Richtlinie
vorgesehen gefasst und eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit
vorgesehen werden. Dies würde der derzeitigen Situation mit vielen noch
unbekannten Faktoren für eine rechtssichere Genehmigung von untertägigen
Wasserstoffspeichern Rechnung tragen. So sind bei den in Frage kommenden
Speichern Themen wie die Beurteilung der Integrität und des Retentionsvermögens
der Speicherstrukturen, der Interaktionen des Gases im Speichergestein, der
Auswirkungen auf die langfristige Bohrungsintegrität sowie der möglichen
Wechselwirkungen zu anderweiten Nutzungen im Untergrund noch
weitestgehend ungeklärt. Die vorgeschlagene Ergänzung berücksichtigt die Vorgaben
der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie der Richtlinie (EU) 2024/1788 und setzt
diese eins zu eins in nationales Recht um.
19. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 57e Absatz 8 BBergG)
In Artikel 4 Nummer 7 § 57e Absatz 8 ist die Angabe „im Zusammenhang mit
der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz“ durch die
Angabe „nach Absatz 1“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 57e Absatz 8 BBergG kann von einem Erörterungstermin abgesehen
werden. In der derzeitigen Fassung beschränkt sich der Tatbestand der
Regelung jedoch auf Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme.
Hierdurch sollen ausweislich der Entwurfsbegründung Aufwand und Kosten
des Verfahrens reduziert werden.
Durch die vorgeschlagene Änderung gilt diese beschleunigende Regelung für
alle Vorhaben im Anwendungsbereich des § 57e BBergG-E, mithin auch für
untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher. Auch diese Vorhaben können
von der beschleunigenden Wirkung und den reduzierten Verfahrenskosten
profitieren.
20. Zu Artikel 4 Nummer 7a – neu –, Nummer 7b – neu –, Nummer 7 c – neu –
(Überschrift Zweiter Unterabschnitt zu §§ 122 und 123, § 122 Absatz 5 – neu –,
Überschrift § 123 BBergG)
Nach Artikel 4 Nummer 7 sind die folgenden Nummern 7a, 7b und 7c
einzufügen:
‚7a. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts zu §§ 122 und 123 wird
nach der Angabe „Bergschadensausfallkasse“ die Angabe „und
Bergschadensschlichtungsstelle“ eingefügt.
7b. Nach § 122 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in seinem Geschäftsbereich eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts zur außergerichtlichen Schlichtung von Bergschäden
(Bergschadensschlichtungsstelle) zu errichten. Das Nähere über die
Bergschadensschlichtungsstelle bestimmt die Satzung, die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates aufgestellt wird.“
7c. In der Überschrift von § 123 wird nach der Angabe
„Durchführungsverordnung“ die Angabe „Bergschadensausfallkasse“ eingefügt.‘
Begründung:
Auch bei größter Umsicht der Vorhabenträger bei der Tiefengeothermie
besteht die Möglichkeit des Eintritts von Schadensfällen im Zusammenhang mit
Bohrungen oder Erkundungen. Um die erforderliche Akzeptanz für diese
Technologie nicht zu gefährden, empfiehlt es sich, ein bundesweites,
außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren einzurichten und dieses auch zu
institutionalisieren. Einhergehend mit den geplanten Erleichterungen vor allem auch
bei Geothermievorhaben ist der Bund hier in einer besonderen Verantwortung.
Mit der vorgeschlagen Ergänzung soll dem Bund die Möglichkeit der
Schaffung einer Schlichtungsstelle erleichtert werden.
21. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG)
Artikel 5 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
§ 46 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt, dass das Entnehmen,
Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser keiner Erlaubnis oder
Bewilligung bedarf. Hiermit sind allein Benutzungen des Grundwassers nach
dem Tatbestand des § 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG erfasst. Soweit sich die
geplante Änderung des Artikel 5 Nummer 4 auf geschlossene Systeme
(Erdwärmesonden) beziehen soll, die regelmäßig keinen Benutzungstatbestand des
§ 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG erfüllen, sondern den des „Einbringen und
Einleiten von Stoffen in ein Gewässer“ gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG, ist
die Änderung bereits aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen. Es müsste
vielmehr ein neuer Tatbestand der Erlaubnisfreiheit in einem gesonderten
Absatz geregelt werden. Soweit doch auch die Entnahme von Grundwasser nach
der geplanten Änderung erfasst sein sollte, ist unklar, wohin das entnommene
Grundwasser eingeleitet werden soll, wenn nicht in denselben
Grundwasserkörper.
Darüber hinaus wird auch aus fachlicher Sicht von der Erlaubnisfreiheit
unabhängig von der Art der Wärmegewinnung abgeraten. Eine angepasste
standortbezogene Planung, welche die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt und die
fachliche Abnahme der jeweiligen Anlage vorsieht, ist erforderlich.
Erlaubnisfreiheit suggeriert bei den Bürgerinnen und Bürgern dagegen, dass auf eine
Planung sowie auf eine fachliche Abnahme verzichtet werden kann. Das
Gefährdungspotenzial von Erdwärmesonden und
Grundwasserwärmepumpenanlagen hängt vorrangig von den örtlichen Gegebenheiten ab und weniger von
der Größe der Anlage. Erfahrungen, etwa im Zusammenhang mit der
Erlaubnisfreiheit für Brunnen zur Gartenbewässerung, haben gezeigt, dass solche
Bauwerke oftmals nicht den erforderlichen Schutz des Grundwassers
gewährleisten, da aus Kostengründen auf eine ordnungsgemäße Abdichtung oder
fachgerechte Errichtung verzichtet wird. Dies führt zu einer realistischen
Gefahr für den Grundwasserkörper. Mit der Erlaubnisfreiheit könnten
erdgekoppelte und Grundwasserwärmepumpen ohne behördliche Regelung mehrere
Grundwasserhemmer (Trennschichten) durchteufen, was bei unzureichender
Abdichtung der Bohrungen eine akute Gefahr darstellt. Auch
Wechselwirkungen zwischen den Erdwärmeanlagen, die in einem Gebiet errichtet werden,
wären nicht mehr geregelt. Dies würde zu einer Übernutzung des Untergrundes
und einer negativen Beeinflussung von Anlagen untereinander führen, da
Mindestabstände nicht mehr vorgeschrieben werden könnten. Die Planung ist aber
nicht allein für den Gewässerschutz maßgeblich, sondern gewährt auch den
Schutz der Bürgerinnen und Bürger, da hier Nutzungskonkurrenzen und
Grundwasserstress in Bezug auf Quantität und Qualität des Grundwassers
berücksichtigt werden können, was unter anderem zivilrechtlichen Streitigkeiten
vorbeugt. Für funktionierende Heizungsanlagen sind ordnungsgemäß geplante
und errichtete Brunnenanlagen unerlässlich, was durch das
Erlaubniserfordernis untermauert wird. Auch eine mengenmäßige Beschränkung für die
geothermische Versorgung eines Haushalts ist bei Erlaubnisfreiheit nicht
vorgesehen, was bei großen Heizlasten erhebliche Eingriffe in den Untergrund
erfordern würde. Durch die Vielzahl der Bohrungen in einem Bereich kann auch bei
wenigen nicht fachgerecht ausgeführten Brunnen die
Grundwasserbeschaffenheit durch stoffliche Einträge von der Erdoberfläche nachteilig beeinträchtigt
werden. Zudem bleiben bei der erlaubnisfreien Errichtung und dem Betrieb
von Wasser-Wasser-Anlagen (Grundwasserwärmepumpen)
Schadstoffsituationen im Untergrund, wie etwa PFAS-Kontaminationen, unberücksichtigt, da
Schadstofffahnen verzogen werden können.
Überdies beabsichtigt die Bundesregierung, eine Privilegierung und
Verfahrensvereinfachung zu schaffen. Jedoch muss für die Errichtung der Anlage
(Bohrung) zur Wahrung des Grundwasserschutzes trotzdem eine Prüfung und
eine Zulassung erfolgen. Mithin entsteht im Ergebnis gerade keine
Verfahrensbeschleunigung.
22. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 46 Absatz 1 Satz 3 – neu – WHG)
Artikel 5 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
‚4. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt“ <…weiter wie
Vorlage Nummer 4…>.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt hinsichtlich des Entnehmens, Zutageförderns,
Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser zur Wärmeversorgung
nicht in Wasserschutzgebieten.“ ‘
Begründung:
Benutzungen des Grundwassers bedürfen in den Einzugsgebieten von Brunnen
zur Trinkwassergewinnung grundsätzlich einer Überwachung. Daher dürfen
Bohrungen, die ggf. grundwasserschützende Deckschichten durchörtern,
zumindest in den ausgewiesenen Wasserschutzgebieten nicht generell von der
Erlaubnispflicht freigestellt werden.
23. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 49 Absatz 1 Satz 3 und 4 WHG)
Artikel 5 Nummer 5 § 49 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 3 ist nach der Angabe „Erdwärmekollektoren“ die Angabe „mit
einer maximalen Leistung von 30 kW“ und nach der Angabe
„Wasserschutzgebieten“ ist die Angabe „und Wasservorranggebieten“ einzufügen.
b) In Satz 4 ist die Angabe „einen Grundwasserkörper oder einen Teil davon“
durch die Angabe „das Grundwasser“ zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Großgeothermieanlagen haben eine größere Einwirkung auf den Untergrund
mit der ein größeres Gefährdungspotential für die Schutzgüter einhergehen
kann. Daher kann auch für Erdwärmekollektoren ab einer gewissen Größe die
Regelvermutung, dass keine negativen Auswirkungen auf die
Grundwasserbeschaffenheit zu befürchten sind, nicht mehr angenommen werden.
Durch behördliche Strukturen zieht sich die Bearbeitung von
Wasserschutzgebieten teilweise über längere Zeit hin, daher befinden sich noch eine größere
Anzahl von Wasserschutzgebietsanträgen in Bearbeitung. In der Regel sind
diese Gebiete, die bereits der Trinkwasserversorgung dienen planerisch als
Wasservorranggebiete gesichert. Die Aufnahme der planerisch gesicherten
Wasservorranggebiete dient dem Schutz der Wasserversorgung, da in
solchermaßen geplanten Wasserschutzgebieten bereits Trinkwasser für die öffentliche
Wasserversorgung gefördert wird. Daher kann gleichlaufend mit den
festgesetzten Wasserschutzgebieten auch für Wasservorranggebiete nicht regelhaft
davon ausgegangen werden, dass durch die Errichtung, den Betrieb oder die
Modernisierung von Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen
auf die Grundwasserbeschaffenheit bestehen.
Zu Buchstabe b:
Die Formulierung „Grundwasserkörper oder ein Teil davon“ ist rechtlich nicht
klar gefasst. Prinzipiell geht es darum, dass keine nachteilige thermische
Wirkung auf das Grundwasser zu befürchten ist. Obwohl mit einem Teil des
Grundwasserkörpers auch kleinräumige Veränderungen inbegriffen sind ist die
primäre Betrachtungsebne des Grundwasserkörpers welche zuerst aufgezählt
wurde falsch, da diese zu groß ist, um kleinräumige nachteilige Veränderungen
festzustellen und großräumige nachteilige Veränderungen zuzulassen
widerspricht einem effektiven Grundwasserschutz. Mit einer Änderung der
Formulierung wird klargestellt, dass jegliche Veränderung des Grundwassers welche
über die in der Begründung festgelegten Grenzen hinaus geht zur
Erlaubnispflichtigkeit der Maßnahme führt.
24. Zu Artikel 5 Nummer 5 (§ 49 Absatz 1 Satz 3 WHG)
In Artikel 5 Nummer 5 § 49 Absatz 1 Satz 3 ist die Angabe „bis zu einer Tiefe
von vier Metern“ durch die Angabe „oberhalb des zu erwartenden höchsten
Grundwasserstandes“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Ableitung der Tiefe von vier Metern wird nicht erläutert. Sie scheint
beliebig zu sein. In einigen Regionen existieren große Bereiche mit
Grundwasserflurabständen von weniger als vier Metern. Die geplante Einführung einer
Vermutung der Erlaubnisfreiheit würde sich dann oft auf im Grundwasser
befindliche Kollektoren oberhalb von vier Metern erstrecken, die möglichweise
nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit haben. Auf der
anderen Seite gibt es Regionen, wo das Grundwasser weit unterhalb von vier
Metern ansteht. Ein Kollektor in fünf Metern Tiefe bei einem Flurabstand von
30 Metern könnte auch erlaubnisfrei sein.
25. Zu Artikel 5a – neu – (§ 21 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 – neu –, Absatz 2 Satz 1
einleitender Satzteil, Nummer 4, Satz 2 – neu –, Satz 3 – neu –, Satz 4, Satz 5,
Satz 7, Absatz 3 Satz 1 StandAG)
Nach Artikel 5 ist der folgende Artikel 5a einzufügen:
‚Artikel 5a
Änderung des Standortauswahlgesetzes
Das Standortauswahlgesetz vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird Satz 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für Gebiete, für die im Verlauf der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen
nach § 14 Absatz 1 durch den Vorhabenträger ermittelt wurde, dass
geowissenschaftliche Ausschlusskriterien nach § 22 erfüllt oder
Mindestanforderungen nach § 23 nicht erfüllt sind oder dass auf Grund der qualitativen
Bewertung des sicheren Einschlusses keine geologischen Voraussetzungen
für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle vorliegen, gilt Satz 2 sechs
Monate nach ihrer erstmaligen Veröffentlichung durch den Vorhabenträger
nicht mehr. Die §§ 12 Absatz 1 Satz 4 und 15 Absatz 3 bleiben unberührt.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „von mehr als 100 Metern“ wird durch die
Angabe „von mehr als 200 Metern“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „ , Salzformationen in steiler Lagerung“ wird
gestrichen.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 4.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„In Gebieten, in denen in einer Teufe von 300 bis 1 500 Metern unter
Geländeoberkante Salzformationen in steiler Lagerung mit einer
vertikalen Ausdehnung von mindestens 100 Metern vorhanden sind oder
erwartet werden können, gelten die Einschränkungen des Satzes 1 für
Vorhaben in Teufen von mehr als 100 Metern. Sofern Vorhaben in
solchen Gebieten Bohrungen bis 200 Metern Endteufe umfassen, dürfen
sie zugelassen werden, wenn am Ort des beabsichtigten Vorhabens der
Salzspiegel unterhalb von 400 Metern unter Geländeoberkante liegt
oder bei einem höheren Salzspiegel durch die Bohrung und die mit
dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen die Salzformation
nicht geschädigt wird und keine wesentliche Beeinflussung des
Grundwassers im Bereich von 50 Metern über der höchsten Stelle des
Salzspiegels verursacht werden kann.“
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden zu den Sätzen 4 bis 7.
d) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „nach Satz 1“ durch die Angabe
„nach den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
e) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „des Satzes 1 der Nummer 1 bis
5“ durch die Angabe „der Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
f) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „1 Nummer 2 oder 4“ durch die
Angabe „3“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „in Teufen von mehr als 100 Metern“
gestrichen.‘
Begründung:
I. Im Allgemeinen
Das Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive
Abfallstoffe wurde im September des Jahres 2017 offiziell begonnen. Im September 2020
wurde der Zwischenbericht Teilgebiete veröffentlicht, mit dem der Schritt 1
der Phase 1 des Standortauswahlverfahrens abgeschlossen sein sollte.
Allerdings sind noch etwa 50 Prozent der Fläche Deutschlands als „identifizierte
Gebiete“ im Verfahren verblieben, da zunächst nur stratigraphische, aber keine
lithologischen Betrachtungen angestellt worden waren und auch die
Anwendung der Abwägungskriterien nur eingeschränkt erfolgt war.
Seit etwa fünf Jahren besteht die vom Zwischenbericht Teilgebiete definierte
Kulisse identifizierter Gebiete unverändert weiter. Nach der aktuell evaluierten
benötigten Zeit bis zum Abschluss der Phase 1 ist eine Befassung des
Deutschen Bundestages mit der Entscheidung über oberirdisch zu erkundende
Standortregionen nicht vor dem Jahr 2034 absehbar. Demzufolge ist davon
auszugehen, dass mit der gegenwärtigen Rechtslage die identifizierten Gebiete
für insgesamt etwa 15 Jahre der Standortsicherung unterliegen, selbst wenn
schon jetzt nachgewiesen wurde, dass sie Mindestanforderungen nicht erfüllen
oder Ausschlusskriterien greifen oder mit qualitativen Bewertungen des
sicheren Einschlusses festgestellt wurde, dass keine geologischen Voraussetzungen
für die sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle vorliegen. Eine fortwährende
Sicherung dieser Gebiete ist mit einem erheblichen, aber nicht zielführenden
Verwaltungsaufwand für Kommunal-, Landes- und Bundesbehörden
verbunden.
Die Standortsicherung könnte zudem unnötigerweise Vorhaben zur Gewinnung
wichtiger Rohstoffe beeinträchtigen, wirkt sich vor allem aber seit mehreren
Jahren negativ auf die Entwicklung der Geothermienutzung in Deutschland
aus. Um den erheblichen Aufwand der Standortsicherung zu vermeiden, sind
Antragsteller teilweise dazu übergegangen, Bohrungen nur bis zu einer
Endteufe von 100 Metern niederzubringen, für die kein Erfordernis eines
Einvernehmens mit dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
besteht. Dadurch bleibt erhebliches geothermisches Potenzial ungenutzt, das im
Zuge der Energiewende eigentlich benötigt wird. Auch die Bundesgesellschaft
für Endlagerung (BGE) sowie die Entsorgungskommission des Bundes haben
bereits festgestellt, dass aus fachlicher Sicht in den meisten Gebieten
Bohrungen bis in Endteufen von 200 Metern unschädlich für einen potenziellen
Standort sind. Daher ist es erforderlich, die Regelungen der Standortsicherung
an den tatsächlich gegebenen Schutzbedarf anzupassen und die unnötigen
Verfahren entfallen zu lassen.
II. Im Besonderen
Zu § 21 Absatz 1 StandAG
Durch die vorgeschlagene Änderung des Absatzes 1 wird neu geregelt, dass
Gebiete, für die im Zuge der repräsentativen vorläufigen
Sicherheitsuntersuchungen klar wird, dass Mindestanforderungen nicht erfüllt sind oder
Ausschlusskriterien greifen oder mit qualitativen Bewertungen des sicheren
Einschlusses festgestellt wurde, dass keine geologischen Voraussetzungen für die
sichere Endlagerung radioaktiver Abfälle vorliegen, nicht mehr der
Standortsicherung unterliegen. Dies ist angemessen, da solche Gebiete durch die BGE
erklärtermaßen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr betrachtet
werden. Wenn die BGE solche Erkenntnisse veröffentlicht, was zukünftig jährlich
im Herbst durch einen Bericht zum Arbeitsstand erfolgen soll, wird noch eine
halbjährliche Frist abgewartet, um die Ergebnisse der öffentlichen Diskussion
gegebenenfalls durch Korrekturen berücksichtigen zu können. Der
anschließende Entfall der Standortsicherung für solche Gebiete ist gerechtfertigt und
notwendig, da nachweislich kein Schutzbedarf besteht. Die neue Regelung
wirkt sich ausdrücklich nur auf den Umfang der zu sichernden Gebiete aus, sie
ist keine Vorwegnahme der Entscheidung des Deutschen Bundestages über die
oberirdisch zu erkundenden Standortregionen.
Zu § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG
In Satz 1 wird die Teufengrenze, ab der ein Einvernehmen grundsätzlich
herzustellen ist, von 100 Metern auf 200 Metern erhöht. Damit würde ein
wesentlicher Anteil der bislang durchgeführten Einvernehmensverfahren entfallen, da
Geothermiebohrungen häufig nur bis zu einer Teufe von 200 Metern
niedergebracht werden. Zudem werden Konflikte mit anderen Regelungen des
Standortauswahlgesetzes, beispielsweise der minimalen Teufe des
einschlusswirksamen Gebirgsbereichs von 300 Metern, vermieden. Von der grundsätzlichen
Erhöhung der ohne Einvernehmensverfahren zulässigen Teufe eines Vorhabens
sollen Salzstrukturen in steiler Lagerung jedoch ausgenommen werden, da die
Integrität des Deckgebirges hier von besonderer Bedeutung ist.
Zu § 21 Absatz 2 Satz 2 StandAG
Entsprechend ist im Absatz 2 Satz 2 eine detaillierte Regelung zum Umgang
mit Salzstrukturen in steiler Lagerung einzufügen, mit der die bisherigen
Regelungen hier erhalten bleiben.
Zu § 21 Absatz 3 StandAG
Hier handelt es sich um eine Folgeänderung.
26. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und betont die
zentrale Bedeutung von Wärmepumpen, Geothermie, Wärmespeichern und
Wärmeleitungen für das Gelingen der Wärmewende vor Ort. Der Bundesrat
sieht in der Erschließung von Erdwärme einen wesentlichen Beitrag zur
Erreichung von Klimaneutralität in den Kommunen.
b) Der Bundesrat begrüßt die Bereitschaft der Bundesregierung, mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf wesentliche Hürden im Rahmen der Umsetzung
eines Vorhabens zur Erschließung von mitteltiefer beziehungsweise tiefer
Geothermie zu beseitigen. Der Bundesrat bittet, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit die Vorgaben des Artikel 4
Nummer 7 (§ 57e BbergG-E) sowohl für das als Planfeststellungsverfahren
zu führende obligatorische Rahmenbetriebsplanverfahren als auch für die
anderen Betriebsplanarten gelten. Eine Klärung hält der Bundesrat
insbesondere mit Blick auf die einzuhaltenden Fristen für erforderlich.
c) Der Bundesrat stellt anerkennend fest, dass mit Artikel 4 Nummer 8 (§ 127
Absatz 2 BbergG-E) eine spezielle Regelung für Bohranzeigen mit Bezug
zur Geothermie konzipiert wurde. Der Bundesrat sieht es allerdings mit
Blick auf das Ziel der Beschleunigung kritisch, dass die bereits nach
geltendem Recht bestehende Frist von zwei Wochen (§ 127 Absatz 1
Nummer 1 BBergG) für Vorhaben in Zusammenhang mit Erdwärme auf vier
Wochen verlängert wird.
d) Der Bundesrat bemängelt, dass die durch das bestehende Bergrecht
vorgegebene Terminologie nicht dementsprechend verwendet wird. Die Begriffe
Aufsuchung und Gewinnung werden in § 4 Absatz 1 beziehungsweise 2
BBergG definiert. Der sachliche Geltungsbereich des Bundesberggesetzes
bezieht sich hierbei nur auf bergfreie und grundeigene Rohstoffe. Tiefe und
mitteltiefe Erdwärme (aus Teufen ab 400 Metern) gehört zu den bergfreien
Bodenschätzen. Die oberflächennahe Erdwärme ist hiervon jedoch
ausgenommen. Der Bundesrat spricht sich daher dafür aus, die Begriffe
Aufsuchung und Gewinnung nicht in Zusammenhang mit oberflächennaher
Erdwärme zu verwenden. Der Bundesrat regt an, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren Begriffe wie Erkundung, Förderung oder Nutzbarmachung zu
verwenden, wenn Erdwärme aus Teufen bis 400 Meter in Bezug genommen
wird.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedi (Beschlussdrucksache)