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Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

dip / drucksache 05.12.2025 · WP 21 · 732/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [Bundesrat Drucksache 732/25 05.12.25 Wi - Wo Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 47. Sitzung am 4. Dezember 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und Energie – Drucksache 21/3101 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung – Drucksache 21/1928 – in beigefügter Fassung angenommen. Fristablauf: 26.12.25 Erster Durchgang: Drs. 382/25 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: I n h a l t s ü b e r s i c h t Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (Geothermie-Beschleunigungsgesetz – GeoBG) Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Artikel 5 Änderung des Baugesetzbuchs Artikel 6 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Artikel 7 Änderung des Bundesberggesetzes Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Artikel 9 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Artikel 10 Inkrafttreten Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern (Geothermie-Beschleunigungsgesetz – GeoBG)* § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung, die Gewinnung sowie die Nutzung von Geothermie sowie für den Ausbau von Wärmepumpen sowie von Wärmespeichern. Dieses Gesetz soll einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, zur Versorgungssicherheit und zur Ausschöpfung des vorhandenen geothermischen Potenzials leisten, um die sichere und umweltverträgliche Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung treibhausgasneutraler Wärme und Kälte sicherzustellen. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) – 2 – § 2 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen, seismischen Explorationen und Bohrungen: 1. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie, 2. einer Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie, 3. einer Wärmepumpe, 4. eines Wärmespeichers, 5. einer Wärmeleitung. § 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. „Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme aus einer oder mehreren Bohrungen ab einer Teufe von über 400 Metern, 2. „Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von oberflächennaher Geothermie“ eine Anlage zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme mit oder ohne Bohrungen sofern diese eine Teufe von bis zu 400 Metern nicht übersteigt, 3. „Erdwärme“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist, 4. „Wärmespeicher“ ein Wärmespeicher im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 21 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung, 5. „Wärmeleitung“ eine Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Dampf, Wasser oder Wassergemischen zur Wärmeversorgung. § 4 Überragendes öffentliches Interesse Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage nach § 2 liegen bis zum Erreichen der Netto- Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden. § 5 Vorzeitiger Beginn Für eine Anlage nach § 2 besteht ein öffentliches Interesse am vorzeitigen Beginn nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 57b Absatz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. – 3 – § 6 Maßgabe für § 39 Absatz 1 Nummer 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wild lebender Tiere führt. (2) § 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Genehmigung zur Aufsuchung von Erdwärme mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten führt, wenn eine ökologische Baubegleitung erfolgt. § 7 Duldungspflichten (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben für eine seismische Exploration durch Vibrotrucks zur Ermittlung des Geothermiepotentials die messungsbedingten Immissionen, die vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen und Markierungszeichen auf dem Grundstück sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen und Straßen zu dulden. Der Träger des Vorhabens und von ihm Beauftragte sind berechtigt, das Grundstück zu diesen Zwecken zu betreten und zu befahren. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn Belange der Landes- und Bündnisverteidigung entgegenstehen. (2) Der Träger des Vorhabens hat nach Abschluss der seismischen Exploration einen dem ursprünglichen Zustand des Grundstücks im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Er hat die Pflicht, den dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten durch die seismische Exploration entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten. Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern diese Vermögensnachteile nicht bereits durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausgeglichen sind. § 39 Absatz 4 des Bundesberggesetzes findet keine Anwendung. § 8 Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignungsverfahren für Wärmeleitungen (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung solcher Wärmeleitungen, die der Anlage 1 Nummer 19.7 oder Nummer 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen, bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörde, sofern nach den §§ 7 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Besteht eine solche Verpflichtung nicht, so bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung durch diese Behörde. § 65 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist anzuwenden. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die zuständige Behörde die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Wärmeleitungen durch Planfeststellung zulassen. (2) Für das Planfeststellungsverfahren sowie für das Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind entsprechend anzuwenden: 1. die Maßgaben der § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren, – 4 – 2. die Maßgaben des § 43b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zustellung und Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses, 3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung, 4. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens, 5. § 43f Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren, 6. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes für die Beauftragung des Projektmanagers, 7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes für die Überwachung eines Vorhabens, 8. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zurverfügungstellung von Geodaten, 9. § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes für Vorarbeiten, 10. § 44a Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für Veränderungssperre und Vorkaufsrecht, 11. § 44b Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb sowie die Betriebsänderung von Wärmeleitungen sowie § 44b Absatz 1a bis 8 des Energiewirtschaftsgesetzes für die vorzeitige Besitzeinweisung und 12. § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Transport von Bestandteilen von Wärmeleitungen nach Absatz 1 oder von Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Wärmeleitungen nach Absatz 1. (3) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren soll die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung eines Vorhabens nach § 2 Nummer 5 einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn die in § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen bei entsprechender Anwendung vorliegen. § 44c Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist bei Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach Absatz 1 zulässig, soweit dies zur Durchführung eines Vorhabens erforderlich ist, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist. § 45 Absatz 1, 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes über das Enteignungsverfahren sowie die §§ 45a und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren und über die Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren sind auf Verfahren nach Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass es einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht bedarf. Der festgestellte oder genehmigte Plan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. § 9 Rechtsbehelfe (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder Leitung nach § 2 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. Darauf ist – 5 – in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. § 10 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb und die Änderung 1. einer Anlage nach § 2 Nummer 1, 2. einer Anlage nach § 2 Nummer 3 mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt sowie 3. einer Leitung nach § 2 Nummer 5. (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns, die sich auf die Anlagen nach Absatz 1 beziehen sowie auf Streitigkeiten über den Anschluss dieser Anlagen an ein Wärmenetz. § 11 Übergangsregelungen (1) Mit Ausnahme des § 6 sind die Regelungen dieses Gesetzes auch auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt des Verwaltungsverfahrens, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht abgeschlossen werden, wenn er nach diesem Gesetz entfallen kann. (2) § 6 ist auf solche Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Nummer 1 bis 4 anzuwenden, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 2] begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt wird. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens anzuwenden waren, abgeschlossen werden, wenn der Verfahrensschritt hiernach schneller abgeschlossen werden kann. (4) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden. (5) § 9 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] bekanntgegeben werden. (6) § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie § 10 sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] zugestellt wird. Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf die Anlage bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so ist § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] gelten- – 6 – den Fassung sowie § 10 nur auf Klageverfahren anzuwenden, bei denen der Verwaltungsakt ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes] bekanntgegeben wird. Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 37a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 Satz 4 und 5 wird gestrichen. c) Absatz 4a wird gestrichen. d) Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter ist, übertragen werden.“ bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.“ f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist, übertragen werden.“ bb) Satz 4 wird gestrichen. cc) Der bisherige Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.“ dd) Der bisherige Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 wird zugunsten des Verpflichteten die vom Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 berücksichtigt.“ g) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: „(8) Treibhausgasminderungsmengen, die den nach Absatz 4 Satz 2 vorgeschriebenen Prozentsatz für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz des folgenden Kalenderjahres angerechnet.“ 2. § 37c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder fossilen Flugturbinenkraftstoffs“ gestrichen. – 7 – b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen oder für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge an Kraftstoff.“ bb) Satz 4 wird gestrichen. c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4.“ Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes.“ 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ gestrichen. 3. In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a“ gestrichen. 4. In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a“ gestrichen. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 65 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] anzuwenden.“ – 8 – Artikel 5 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, Bundestagsdrucksache 21/2793] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 35 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Nummer 5 wird vor der Angabe „der Wasserenergie“ die Angabe „der geothermischen Energie oder“ eingefügt. b) In der Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „äußeren Rand der Fahrbahn, oder“ durch die Angabe „äußeren Rand der Fahrbahn,“ ersetzt. c) Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 10 bis 12 ersetzt: „10. der untertägigen Speicherung von Wärme dient und das Vorhaben in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken steht, 11. der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht oder 12. der Speicherung von elektrischer Energie in einer nicht unter Nummer 11 fallenden Batteriespeicheranlage dient, unter folgenden Voraussetzungen: a) das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung zu Mittelspannung oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt und b) die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt und c) die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50 000 m².“ 2. In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 9 bis 12“ ersetzt. Artikel 6 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch … [einsetzen: Datum und Fundstelle der letzten Änderung] geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt: „3c. die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von – 9 – a) Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom… [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes, b) Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes sowie c) Leitungen nach § 2 Nummer 5 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes,“. Artikel 7 Änderung des Bundesberggesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57e durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff“. 2. Nach § 4 Absatz 9 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird.“ 3. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: „§ 15 Beteiligung anderer Behörden (1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört. (2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will.“ 4. In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „von geringer Gefährlichkeit“ die Angabe „und Bedeutung“ gestrichen. 5. § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 eine längere Befristung von mindestens vier und höchstens acht Jahren zulassen, wenn ihr eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit möglich ist.“ 6. § 56 wird wie folgt geändert: a) Nach § 56 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die zuständige Behörde soll bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Die Be- – 10 – hörde kann dabei insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert, fordern.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 und 2“ wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3“ ersetzt. 7. § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt: „§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff (1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden. (2) Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen. (3) Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind. (4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin. (5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit. (6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen: 1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres, 2. abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden, innerhalb von drei Monaten, – 11 – 3. bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu sechs Monate verlängern. Bei Vorhaben mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt und bei Vorhaben zur Modernisierung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme beträgt die Verlängerungsfrist abweichend von Satz 2 längstens drei Monate. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach Satz 1 Nummer 1 und 3 rechtfertigen. Die Fristen nach Satz 1 beginnen mit Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der Frist nach Absatz 5 Satz 1. Wenn die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 die einheitliche Stelle den Träger des Vorhabens zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Satz 1 mit Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Antragsunterlagen. (7) Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird. (8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder der Speicherung von Wärme- oder Wasserstoff nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.“ 8. § 127 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. 9. § 145 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 4, zuwiderhandelt,“. Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11a die folgende Angabe eingefügt: „§ 11b Projektmanager“. – 12 – 2. Nach § 11a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Ist für die Errichtung und für den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung oder Speicherung von Erdwärme ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, gilt für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung § 57e Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Bundesberggesetzes entsprechend.“ 3. Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt: „§ 11b Projektmanager (1) Bei Vorhaben nach § 11a kann die zuständige Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen: 1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. die Fristenkontrolle, 3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 5. bei Bewilligungsverfahren eine erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, 6. den Entwurf der Niederschrift über den Erörterungstermin, 7. den Entwurf der Zulassungsentscheidung sowie 8. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen. (2) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde. (3) Stimmt der Vorhabenträger zu, kann die zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.“ 4. In § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt“ die Angabe „einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser“ eingefügt. 5. Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen. Die Vermutung nach Satz 3 gilt nicht, wenn auf Grund der räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf das Grundwasser zu besorgen ist.“ – 13 – Artikel 9 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2040“ durch die Angabe „2045“ ersetzt. Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 § 6 tritt am … [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Drucksache 732/25]

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