Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/568
21. Wahlperiode 24.06.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz,
zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
A. Problem und Ziel
Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung
(EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU)
2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) ist am 20. November 2023
in Kraft getreten. Die geänderte Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht vor, dass die
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf mindestens 42,5 Prozent bis
zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der
Richtlinie neben einer Reihe sonstiger Maßnahmen auch solche vorgesehen, die
darauf abzielen, die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich
erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen.
Die Artikel 16 ff. der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten
Regelungen zum Verwaltungsverfahren bei der Genehmigung von Anlagen zur
Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen. Artikel 16a der Richtlinie enthält
Vorgaben für Verfahren, die Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare
Energie betreffen. Artikel 16b der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die
Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten betreffen. Artikel 16 der
Richtlinie enthält grundsätzliche Vorgaben, die beide vorgenannten Fälle
betreffen. Artikel 16e der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die die Installation
von Wärmepumpen betreffen.
Artikel 15c der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 verpflichtet die
Mitgliedstaaten zur Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete, in denen für
Erneuerbare-Energien-Vorhaben ein besonderes, beschleunigtes
Genehmigungsverfahren gemäß der Artikel 16 und 16a der genannten Richtlinie gelten soll. Bis zum
21. Mai 2024 konnten die Mitgliedstaaten bereits ausgewiesene Gebiete als
Beschleunigungsgebiete anerkennen. Diese Möglichkeit wurde für die Windenergie
an Land bereits genutzt. Durch § 6a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
wurden alle Windenergiegebiete, die bis zum 21. Mai 2024 ausgewiesen waren und
die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, als Beschleunigungsgebiete anerkannt.
Mit dem Entwurf soll im WindBG eine Regelung zur Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren in diesen Gebieten eingeführt werden.
Gleichzeitig gelingt der Windenergieausbau nur mit der Schaffung von Akzeptanz
vor Ort. Hierzu ist ein abgestimmtes Vorgehen von Bund, Ländern und
Kommunen unerlässlich.
Für das Gelingen der Energiewende und eines beschleunigten Ausbaus von
erneuerbaren Energien ist dabei von entscheidender Bedeutung, dass die
Flächenplanungen vor Ort durch klar ausgewiesene Windenergiegebiete gesteuert werden
können. Nur so entsteht eine breite Akzeptanz vor Ort.
Die Änderungsrichtlinie war von den Mitgliedstaaten grundsätzlich bis zum
21. Mai 2025 umzusetzen. Unter anderem die Artikel 16, 16b und 16e der
Richtlinie (EU) 2023/2413 mussten allerdings bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt
werden.
Zur vollständigen Umsetzung der Artikel 16 und 16a Absatz 2 der geänderten
Richtlinie (EU) 2018/2001 für Genehmigungsverfahren, die unter das Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen, sind Änderungen des BImSchG
erforderlich.
Zur vollständigen Umsetzung der Artikel 16, 16a, 16b und 16e der geänderten
Richtlinie (EU) 2018/2001 für Zulassungsverfahren, die unter das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fallen, sind Änderungen des WHG erforderlich. Dies schließt
eine Folgeänderung im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ein. Die
planerische Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land und
Solarenergie, einschließlich der zugehörigen Speicher, sowie die Prüfung von
Anforderungen des europäischen Umweltrechts im Rahmen von
Zulassungsverfahren für Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land oder
die Solarenergie werden einheitlich im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie geregelt.
Ergänzend werden die Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für
bergrechtliche Zulassungsverfahren sowie weitergehende spezifische Regelungen
für Geothermieanlagen und Wärmepumpen in einem separaten
Gesetzgebungsverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit dem Entwurf
eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen,
Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung
adressiert.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner
Energie für alle zu sichern.
B. Lösung
Dieser Gesetzentwurf setzt zulassungsrechtliche Bestimmungen der durch die
Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für das BIm-
SchG und das WHG, inklusive einer Folgeänderung im WaStrG, einheitlich und
kohärent um. Parallele Regelungen für bergrechtliche Verfahren werden im
Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur
Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern
sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den
klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung geschaffen.
Für Vorhaben im Bereich Windenergie an Land in den anerkannten
Beschleunigungsgebieten werden die Anforderungen an die Genehmigungsverfahren im
Windenergieflächenbedarfsgesetz geregelt. Die Erleichterungen der Richtlinie
(EU) 2018/2001 im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der Prüfung
nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, bei der artenschutzrechtlichen Prüfung
und bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den
Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes werden im Windenergieflächenbedarfsgesetz
umgesetzt.
Außerdem wird der Prüfungsumfang bei Änderungsgenehmigungsverfahren nach
§ 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG um militärische Belange und Belange des
Luftverkehrs erweitert, um der großen Bedeutung dieser Belange Rechnung zu tragen.
Dadurch werden Rechtsunsicherheiten beseitigt.
Zur Sicherstellung der Steuerungswirkung der Windenergiegebiete werden
Änderungen in § 1 Absatz 2 WindBG sowie in § 249 BauGB vorgenommen.
C. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001
in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem
BImSchG und dem WHG und für den Bereich der Windenergie an Land
umzusetzen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und
Kommunen nicht zu erwarten. Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und
Personalmitteln im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen
Einzelplan gegenzufinanzieren.
Die ggf. nach § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom Betreiber zu
zahlenden Beträge werden als echte zweckgebundene Einnahmen im Einzelplan 16
vereinnahmt und für das nationale Artenhilfsprogramm als Bestandteil des
Bundesnaturschutzfonds verausgabt. Eine Schätzung der Höhe der zu erwartenden
Einnahmen, insbesondere aufgegliedert nach Jahren, ist zum aktuellen Zeitpunkt
jedoch noch nicht möglich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht für die
Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
Durch die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes entsteht für die Wirtschaft kein
einmaliger Erfüllungsaufwand. Die Wirtschaft wird voraussichtlich durch die
Digitalisierung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens nach § 11a Absatz 4
Satz 1 WHG (neu) jährlich um 309 000 Euro entlastet.
Die Vorhabenträger werden durch die Änderungen im
Windenergieflächenbedarfsgesetz entlastet, da die Zulassungsverfahren in Beschleunigungsgebieten
vereinfacht werden. Die Anpassungen sehen zwar Minderungsmaßnahmen oder
Zahlungen in Artenhilfsprogramme vor. In der Summe ist aber von einer
Entlastung auszugehen, da aufwendige Kartierungen und umfangreiche Nachweise im
Rahmen der Antragsunterlagen entfallen. Im Hinblick auf die Windenergie an
Land wird insoweit von einer jährlichen Einsparung von circa 16 000 000 Euro
ausgegangen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen 309 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht auf der
Ebene des Bundes geringfügiger Erfüllungsaufwand; auch für die Verwaltung der
Länder ist nur geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.
Die Verwaltung in den Ländern wird durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und
Bewilligungsverfahrens nach § 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu) nach erfolgter
Umstellung jährlich um 218 000 Euro entlastet. Der Erfüllungsaufwand der
Bundesverwaltung bleibt unverändert.
Durch die Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes entsteht auf der
Ebene des Bundes kein Erfüllungsaufwand; auch für die Verwaltung der Länder
ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten. Vielmehr wird durch
Vereinfachung der Zulassungsverfahren in anerkannten Beschleunigungsgebieten
aufgrund der Änderungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Ergebnis
von einer Entlastung der in den Ländern zuständigen Behörden im Bereich
Windenergie an Land von jährlich circa 526 800 Euro ausgegangen.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für
die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung
von Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben, sind nicht zu erwarten.
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der
Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz,
zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs*
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt:
„§10a Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU)
2018/2001“.
2. § 10 Absatz 5a wird gestrichen.
3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
„§ 10a
Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001
(1) Die nachstehenden Absätze sind ergänzend anzuwenden, wenn das Vorhaben eine Anlage betrifft,
die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 fällt.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen
Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich
sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben
bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei
geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie und Vorhaben zur
Eigenversorgung mit Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten
Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche
weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die
Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates.
(4) § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. betrifft der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet
für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024, so beträgt die Frist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren 30 Tage; § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren ist in diesem Fall nicht anzuwenden;
2. sind der Antrag und die Unterlagen vollständig, so bestätigt die Genehmigungsbehörde dem
Antragsteller, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, die Vollständigkeit des Antrags
spätestens innerhalb von
a) 30 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches
Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft, oder
b) 45 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben außerhalb eines für ein
solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie nach Artikel 2
Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft;
3. nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan
für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle,
andernfalls dem Antragsteller, mit.
Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller,
in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, innerhalb des jeweils einschlägigen Zeitraums nach
Satz 1 Nummer 2 aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen unverzüglich zu ergänzen. Die
Genehmigungsfrist beginnt spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit.
(5) Ab dem 21. November 2025 ist das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen. Satz 1
gilt nicht für Personen, die Einwendungen erheben. Der Antragsteller hat einen Zugang für die Übermittlung
elektronischer Dokumente und für die elektronische Zustellung zu eröffnen.
(6) Über den Genehmigungsantrag für ein folgendes Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben
geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu
entscheiden:
1. ein Vorhaben, das das Repowering einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie betrifft,
2. ein Vorhaben, das eine neue Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 Kilowatt betrifft,
oder
3. ein Vorhaben, das Energiespeicheranlagen am selben Standort nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 44d der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich einer Anlage
zur Speicherung von Strom oder Wärme, betrifft.
In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann die Genehmigungsbehörde die
Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu
begründen.“
4. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am
Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des
Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im
Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die
Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Wird der
Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter
erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich die
Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen zu prüfen sowie die
Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen. Unverzüglich nach Eingang der vollständigen
Antragsunterlagen hat die Genehmigungsbehörde die für die militärischen und luftverkehrlichen Belange
zuständigen Behörden zu beteiligen. Diese Behörden teilen der Genehmigungsbehörde den jeweiligen
Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die Genehmigungsbehörde teilt den
spätesten nach Satz 5 mitgeteilten Zeitpunkt dem Antragsteller mit. Im Fall der Ergänzung oder
Änderung des Antrags sind die Sätze 5 und 6 entsprechend anzuwenden.“
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Im Fall von Absatz 7 Satz 3 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen
nach Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 7 Satz 6 oder 7 mitgeteilten Zeitpunkt
als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet
oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.“
5. § 23b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) § 10a ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:
18. „ Erdwärme
Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist.“
2. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt:
„§ 11a
Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Die Absätze 2 bis 7 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei den
folgenden Vorhaben:
1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft,
ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke;
2. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme
einschließlich Erdwärmepumpe, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist;
3. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Solarenergieanlage in oder über einem
oberirdischen Gewässer;
4. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen
Gewässers oder Abwasser als Wärmequelle nutzt;
5. Errichtung sowie Modernisierung einer Windenergieanlage;
6. Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie Errichtung und Betrieb eines Erdbeckens als
Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer
Energie am selben Standort.
Eine Modernisierung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder
der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines
Anlagenteils oder des Betriebssystems.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie
alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht
erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben
bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei
geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben, Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Vorhaben
von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die
einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen
Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind.
(4) Ab dem 21. November 2025 sind Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren elektronisch
durchzuführen. Die Antragsteller können die Unterlagen in elektronischer Form einreichen.
(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des
Absatzes 2 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb
von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 in
einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2
Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 beträgt die Frist
30 Tage nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten
Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter
Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der Vollständigkeit
nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung durch die zuständige Behörde
ermöglicht. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des
Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben
und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen.
(6) Die Fristen nach Absatz 7 Satz 1 beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit der
Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der jeweiligen
Frist nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2. Wenn die Behörde den Träger des Vorhabens gemäß Absatz 5 Satz 5
zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Absatz 7 Satz 1 mit
der Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmals nachgeforderten
Antragsunterlagen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen
Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen
Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit.
(7) Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb der folgenden Fristen über die Erteilung der
Erlaubnis oder der Bewilligung:
1. innerhalb eines Monats bei der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserwärmepumpe;
2. innerhalb von drei Monaten bei
a) der Errichtung einer Erdwärmepumpe mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt;
b) der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen
Gewässers als Wärmequelle nutzt, mit einer thermischen Leistung bis zu 100 Kilowatt, wenn an der
Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger
Durchmischung von 1 Kelvin nicht überschritten wird;
3. innerhalb von sechs Monaten bei
a) der Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150
Kilowatt in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare
Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024;
b) der Modernisierung einer Windenergieanlage in einem für eine solche Anlage geltenden
Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie
(EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024;
c) der Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als
Wärmequelle nutzt;
d) der Errichtung und dem Betrieb eines Wärmespeichers ohne Bohrung ins Erdreich im
Zusammenhang mit einer zugehörigen Solar- oder Windenergieanlage am selben Standort, sofern das
Vorhaben in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie
nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13.
Juni 2024 liegt;
4. innerhalb von sieben Monaten bei der Errichtung oder Modernisierung einer Windenergieanlage, wenn
Nummer 3 Buchstabe a und b keine Anwendung findet;
5. innerhalb eines Jahres bei
a) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer
Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt;
b) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben
der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient;
c) der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen
Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt;
d) der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen
Gewässers als Wärmequelle nutzt
aa) mit einer thermischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das
Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1
Kelvin überschritten wird, oder
bb) mit einer thermischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt;
e) der Modernisierung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1, wenn Nummer 3 Buchstabe b und c sowie
Nummer 4 keine Anwendung finden;
f) der Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie bei der Errichtung und dem Betrieb eines
Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur
Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort, sofern die Anlage außerhalb eines
Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt;
6. innerhalb von zwei Jahren bei
a) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer
Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr;
b) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben
der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von mehr als 150 Kilowatt dient;
c) der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen
Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr.
Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, Nummer 4 und
Nummer 5, ausgenommen Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, in durch außergewöhnliche Umstände
hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu drei Monate verlängern. Dies gilt insbesondere, soweit die
Prüfung von Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschriften, die der Umsetzung entsprechender
Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union dienen, wie im Falle einer Prüfung
der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Die Frist nach
Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 6 kann
einmalig in den Fällen des Satzes 3 um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die zuständige Behörde teilt in
den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die
außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 rechtfertigen.
Weitergehende bestehende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere Fristen vorsehen, bleiben unberührt. Die
Fristen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c werden nach einem
Erfahrungszeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf die Zielerreichung der Beschleunigung der Zulassungsverfahren sowie
unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Ergebnisse laufender und neuer Forschungsvorhaben zu den
gewässerökologischen und naturschutzfachlichen Auswirkungen evaluiert.“
3. § 38 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit der
Errichtung einer Solarenergieanlage im Gewässerrandstreifen, sofern dieser in einem für eine solche
Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt,
1. innerhalb einer Frist von sechs Monaten, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger
als 150 Kilowatt beträgt,
2. innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage 150 Kilowatt
oder mehr beträgt.“
4. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit der
Errichtung einer Solarenergieanlage im Wasserschutzgebiet, sofern dieses in einem für eine solche
Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2
Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt,
1. innerhalb einer Frist von sechs Monaten, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger
als 150 Kilowatt beträgt,
2. innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage 150 Kilowatt
oder mehr beträgt.“
5. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und
Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von
1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und
2. Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen;
die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.“
6. § 78 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung einer
Solarenergieanlage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet, sofern dieses in einem für eine solche Anlage
geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt,
1. innerhalb einer Frist von sechs Monaten, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger
als 150 Kilowatt beträgt,
2. innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage 150 Kilowatt
oder mehr beträgt.“
7. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt:
„§ 108
Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen
Wurde vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] ein
Zulassungsoder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38
Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem
… [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden
wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Recht fort.“
Artikel 3
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 31 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§11a Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „§11a Absatz 4
bis 7 Satz 1 bis 5“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung
für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder
Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten
(Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)“.
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Zwecke und die Ziele von § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land, auch in
Kombination mit Energiespeicheranlagen am selben Standort, zu fördern.
(2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die
für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Werden die Flächenbeitragswerte nach Maßgabe von § 3
Absatz 1 und 2 erreicht, so ist dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie nach § 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Vorhaben, die außerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2
Nummer 1 liegen, bei der Anwendung des § 35 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Rechnung getragen. Satz 2 gilt
nicht für Vorhaben im Sinne des § 249 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Energiespeicheranlage am selben Standort
Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, die weder planfeststellungsbedürftig noch
plangenehmigungsbedürftig ist, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer
Windenergieanlage an Land steht und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweist, wobei Anlagen
zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich nicht erfasst sind.“
4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 6
Genehmigungserleichterung in Windenergiegebieten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das
Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder ein
anderer Staat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht.“
bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
dd) Der neue Satz 12 wird gestrichen.
6. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt:
„§ 6b
Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land nach § 6a
(1) Im jeweiligen Zulassungsverfahren sind die Erleichterungen der Absätze 2 bis 7 anzuwenden,
wenn in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 6a die Errichtung und der Betrieb
oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer nachstehenden Anlage beantragt
wird:
1. einer Windenergieanlage an Land,
2. einer Nebenanlage nach § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die zu einer Anlage nach
Nummer 1 gehört, oder
3. einer Energiespeicheranlage am selben Standort wie die Anlage nach Nummer 1, sofern die
Energiespeicheranlage bei der planerischen Ausweisung des Windenergiegebietes vorgesehen wurde.
(2) Im Zulassungsverfahren einer Anlage nach Absatz 1 ist
1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Prüfung in Bezug auf Natura
2000-Gebiete durchzuführen,
3. abweichend von § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche
Prüfung durchzuführen und
4. abweichend von § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Prüfung der dort genannten
Bewirtschaftungsziele durchzuführen.
Die Zulassungsbehörde führt im Rahmen des Zulassungsverfahrens anstelle der nach Satz 1 nicht
durchzuführenden Prüfungen eine Überprüfung der Umweltauswirkungen (Überprüfung) nach den Absätzen 3 bis 7
durch. Inhalte der Prüfungen, die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung
der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und
Bewertung eines Eingriffs in Natur und Landschaft zwingend erforderlich ist. Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf
Vorhaben anzuwenden, wenn das Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines
anderen Staates hat oder ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist,
eine Beteiligung wünscht.
(3) Die Überprüfung wird auf Grundlage vorhandener Daten durchgeführt. Es dürfen dabei nur Daten
berücksichtigt werden, die eine ausreichende räumliche Genauigkeit zur Anordnung von Maßnahmen
aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag in der Regel nicht älter als fünf Jahre
sind. Ältere Daten dürfen berücksichtigt werden, wenn sie Bestandteil systematisch und fortlaufend
aktualisierter behördlicher Fachdatenbanken sind oder im Einzelfall hinreichend validiert wurden. Der Antragsteller
hat der Zulassungsbehörde Maßnahmen vorzuschlagen und darzulegen, wie mit diesen Maßnahmen den
Umweltauswirkungen begegnet werden soll. Diese Unterlagen sind zusätzlich zu den nach sonstigen
Vorschriften des Fachrechts erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde überprüft unter
Berücksichtigung der Daten nach Satz 1 sowie der Unterlagen nach Satz 4, ob eindeutige Nachweise vorliegen,
dass das Vorhaben bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 4 höchstwahrscheinlich erhebliche
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets
nach Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei der
Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei
der etwaigen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 1a Absatz 4
des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44
Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist.
(4) Die Überprüfung ist innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen
abzuschließen, bei Anträgen zur Modernisierung einer Windenergieanlage oder bei Windenergieanlagen mit einer
Stromerzeugungskapazität unter 150 Kilowatt innerhalb von 30 Tagen. Die Unterlagen für die Überprüfung
sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten der Überprüfung verhalten, und die
Zulassungsbehörde in die Lage versetzen, die Überprüfung durchzuführen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen
der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die Unterlagen eine fachliche Überprüfung ermöglichen. Gibt eine
zu beteiligende Behörde innerhalb einer von der Zulassungsbehörde gesetzten, angemessenen Frist
gegenüber der Zulassungsbehörde keine begründete Stellungnahme ab, ob eindeutige Nachweise nach Absatz 3
Satz 6 vorliegen, so ist davon auszugehen, dass sich die zu beteiligende Behörde diesbezüglich nicht äußern
will.
(5) Stellt die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung nicht fest, dass eindeutige Nachweise nach
Absatz 3 Satz 6 vorliegen, so ordnet sie gegenüber dem Antragsteller unter Berücksichtigung der von ihm nach
Absatz 3 Satz 4 vorgelegten Unterlagen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen im
Zulassungsbescheid an, sofern diese Maßnahmen erforderlich sind. Zum Schutz von Fledermäusen vor Tötung und
Verletzung beim Betrieb der Windenergieanlage an Land hat die Zulassungsbehörde stets geeignete
Minderungsmaßnahmen in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen. Die Zulassungsbehörde
kann die angeordnete Abregelung auf Verlangen des Antragstellers auf Grundlage einer zweijährigen
akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Rotorbereich der Windenergieanlage anpassen.
(6) Stellt die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung fest, dass eindeutige Nachweise nach Absatz 3
Satz 6 vorliegen, so beteiligt sie im Zulassungsverfahren die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3 bis
4 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet.
Das Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist zu begründen und gemeinsam mit den nach dem jeweiligen
Fachrecht erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einsicht auszulegen. Im
Zulassungsbescheid ordnet die Zulassungsbehörde neben den in Absatz 5 genannten Maßnahmen weitere,
geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Auswirkungen an. Soweit
solche Maßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet die Zulassungsbehörde gegenüber dem Antragsteller
geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Rechtsbehelfe gegen das Ergebnis der Überprüfung
können als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung nur gleichzeitig
mit den gegen die Zulassungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.
(7) Soweit geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und geeignete und
verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz von Arten nach Absatz 6 Satz 3 und 4 erforderlich, aber nicht
verfügbar sind oder keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen
angeordnet werden können, hat der Betreiber der Anlage eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von
der Zulassungsbehörde zusammen mit der Zulassung für die Dauer des Betriebes der jeweiligen Anlage als
jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Zur Festlegung des jährlich zu leistenden Betrages sind die Beträge
nach Satz 4 Nummer 1 und 2 und nach Satz 5 Nummer 1 und 2 durch die Zahl zu teilen, die der jeweils
anzunehmenden Betriebsdauer der Anlage in Jahren entspricht. Bei Windenergieanlangen an Land ist von
einer Betriebsdauer von 20 Jahren auszugehen, bei Energiespeicheranlagen von einer Betriebsdauer von zehn
Jahren. Soweit Maßnahmen erforderlich, aber nicht verfügbar sind, beträgt die Höhe der Zahlung:
1. für Windenergieanlagen an Land:
a) 7 800 Euro je Megawatt installierter Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet
werden, die die Abregelung von Windenergieanlagen betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren
Investitionskosten höher als 17 000 Euro je Megawatt liegen,
b) 52 000 Euro je Megawatt installierter Leistung, wenn keine der Schutzmaßnahmen nach
Buchstabe a angeordnet wird,
2. für Energiespeicheranlagen 160 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten
Fläche.
Sofern keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet
werden können, beträgt die Höhe der Zahlung:
3. für Windenergieanlagen an Land 20 000 Euro je Megawatt installierter Leistung,
4. für Energiespeicheranlagen 60 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten
Fläche.
Die Zahlung ist von dem Betreiber der jeweiligen Anlage ab Inbetriebnahme der Anlage als zweckgebundene
Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche
Verpflichtung besteht und die der Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustandes der durch den Betrieb
von Windenergieanlagen an Land und Energiespeicheranlagen betroffenen Arten dienen.
(8) Mit der Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, von Maßnahmen nach Absatz 6
Satz 3 oder 4, oder mit Festsetzung der Zahlung nach Absatz 7 Satz 2 ist keine über die Überprüfung
hinausgehende Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des
Bundesnaturschutzgesetzes und des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen. Eine Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5
des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der
Zulassung des Vorhabens nicht erforderlich. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts
bleiben unberührt.
(9) Können im Zulassungsverfahren sowohl die Erleichterungen nach § 6 als auch die Erleichterungen
nach diesem Paragrafen angewandt werden, ist das Verfahren nach § 6 zu führen, es sei denn, der
Antragsteller verlangt gegenüber der Zulassungsbehörde, dass das Verfahren nach dieser Vorschrift geführt wird.
(10) Von den in den Absätzen 1 bis 9 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch
Landesrecht nicht abgewichen werden.“
7. In § 7 Absatz 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 249 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wurde das Erreichen eines in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bezeichneten
Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt, kann
außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ein in Absatz 1
genanntes Vorhaben nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass
die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711
vom 13. Juni 2024 (ABl. L vom 26.6.2024, S. 1) geändert worden ist
Berlin, den 24. Juni 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung
der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die
Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates
(ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) ist am 20. November 2023 in Kraft getreten.
Die geänderte Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht vor, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der
Richtlinie neben einer Reihe sonstiger Maßnahmen auch Maßnahmen vorgesehen, die darauf abzielen, die
Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen.
Eine wesentliche Beschleunigungsmaßnahme besteht darin, dass in den anerkannten Beschleunigungsgebieten
Windenergievorhaben in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren unter den besonderen
Erleichterungen und Vorgaben des Artikels 16a zugelassen werden.
Für das Gelingen der Energiewende und eines beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energien ist dabei von
entscheidender Bedeutung, dass die Flächenplanungen vor Ort durch klar ausgewiesene Windenergiegebiete
gesteuert werden können. Nur so entsteht eine breite Akzeptanz vor Ort.
Die Artikel 16 ff. der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten Regelungen zum Verwaltungsverfahren
bei der Genehmigung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen. Artikel 16a der
Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie
betreffen. Artikel 16b der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die Vorhaben außerhalb von
Beschleunigungsgebieten betreffen. Artikel 16 der Richtlinie enthält grundsätzliche Vorgaben, die beide vorgenannten Fälle
betreffen. Artikel 16e der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, welche die Installation von Wärmepumpen
betreffen. Mit den genannten Vorschriften der Richtlinie soll eine weitere Vereinfachung und Verkürzung der
Zulassungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie insgesamt erreicht werden.
Die Änderungsrichtlinie war von den Mitgliedstaaten grundsätzlich bis zum 21. Mai 2025 umzusetzen. Unter
anderem die Bestimmungen der Artikel 16, 16b und 16e der Richtlinie (EU) 2023/2413 waren von den
Mitgliedstaaten allerdings spätestens bis zum 1. Juli 2024 umzusetzen.
Zur vollständigen Umsetzung der Artikel 16 und 16a Absatz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für unter
das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fallende Verfahren sind Änderungen des BImSchG erforderlich.
Zur vollständigen Umsetzung der Artikel 16, 16a, 16b und 16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für
unter das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fallende Zulassungsverfahren sind Änderungen des WHG erforderlich.
Die Umsetzung dieser Vorschriften erfordert insbesondere Änderungen des § 11a WHG. Betroffen sind darüber
hinaus auch Verfahren für Befreiungen in Gewässerrandstreifen und Wasserschutzgebieten nach § 38
Absatz 5 WHG und § 52 Absatz 1 WHG, für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach
§ 70 Absatz 1 WHG, für Anlagengenehmigungen nach § 78 Absatz 5 WHG sowie für strom- und
schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen nach § 31 WaStrG; auch diese Vorschriften sind entsprechend anzupassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Dieser Gesetzentwurf setzt zulassungsrechtliche Bestimmungen der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413
geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für das BImSchG und das WHG, inklusive einer Folgeänderung im WaStrG,
sowie für den Bereich Wind an Land einheitlich und kohärent um.
Außerdem wird der Prüfungsumfang bei Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 7 Satz 3 BIm-
SchG um militärische Belange und Belange des Luftverkehrs erweitert, um der großen Bedeutung dieser Belange
Rechnung zu tragen. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten beseitigt.
Zur Sicherstellung der Steuerungswirkung der Windenergiegebiete werden Änderungen in § 1 Absatz 2 WindBG
sowie in § 249 BauGB vorgenommen.
III. Alternativen
Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie
(EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem BImSchG, dem WHG und dem WindBG umzusetzen. Soweit
diese Richtlinie Spielräume für die mitgliedstaatliche Umsetzung belässt, werden diese in einer Weise genutzt,
die dem Ziel der Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien effektiv Rechnung trägt. Hierzu wird
im Rahmen der Begründung der einzelnen Vorschriften weiter ausgeführt.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1
dieses Gesetzes) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) und aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 24 des Grundgesetzes. Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
des Grundgesetzes ist eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Artikel 1 regelt das Verwaltungsverfahren im Sinne
des Artikels 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes ohne Abweichungsmöglichkeit durch die Länder (siehe § 73
BImSchG). Bei der Genehmigung von Anlagen ist eine bundesweite Standardisierung des behördlichen
Vorgehens Voraussetzung für eine effiziente Bearbeitung von Antragsunterlagen und rasche behördliche
Entscheidungen. Einheitliche Standards gewährleisten hier, dass Investitionen nicht in Regionen verlagert werden, in denen
Betreiber wirtschaftliche Vorteile vermuten, etwa, weil sie davon ausgehen, dass behördliche Entscheidungen
dort schneller erfolgen oder Anforderungen weniger anspruchsvoll sind. Hinsichtlich des besonderen
Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung des Verwaltungsverfahrens wird ergänzend auf die Begründung zu § 73
des Grundgesetzes verwiesen (Bundestagsdrucksache 16/3311, S. 16).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich hinsichtlich der Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes (Kompetenztitel Wasserhaushalt) und hinsichtlich der
Änderungen des Bundeswasserstraßengesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ergibt sich
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Der Artikel fällt in den Bereich des Rechts der
Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst.
Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG ist zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz dient der bundeseinheitlich ausgestalteten
Förderung von klima- und umweltpolitisch besonders gewünschter Technologien, speziell durch vereinfachte
Vorgaben zur Zulassung der dazugehörigen Einrichtungen. Die Stromversorgung ist bundeseinheitlich zu regeln. Ein
Bezug auf Landesgrenzen würde zu Wettbewerbsverzerrungen im länderübergreifend organisierten Strommarkt
führen. Zum Teil stützen sich die Regelungen in Artikel 1 auch auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29
(Naturschutz).
Soweit Artikel 4 Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, werden diese für den Bereich der Windenergie
an Land nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG ohne Abweichungsmöglichkeit durch die Länder geregelt (siehe den
Entwurf des § 6b Absatz 7 WindBG). Das besondere Bedürfnis für eine bundesrechtliche Regelung ergibt sich
aus den folgenden Erwägungen: § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes regelt die Zulassung von
Windenergieanlagen an Land in anerkannten Beschleunigungsgebieten. Die Regelung enthält Sondervorschriften zu
den Regelungen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das im Bundes-
Immissionsschutzgesetz ebenfalls abweichungsfest geregelt ist (siehe § 73 BImSchG). Bundesrechtliche Standards sind bei der
Genehmigung von Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten ebenso erforderlich wie bei Vorhaben
außerhalb von Beschleunigungsgebieten. Insofern gelten die Erwägungen, die im Bereich des Bundes-
Immissionsschutzrechtes das Bedürfnis einer bundeseinheitlichen Regelung begründen (siehe zuletzt Bundestags-
Drucksache 20/7502, S. 16) entsprechend. Ohne die Vorschrift des § 6b Absatz 7 WindBG könnten die Länder von den
Vorgaben des § 6b WindBG insoweit abweichen, wie die Richtlinie (EU) 2018/2001 den Mitgliedstaaten
Spielräume bei der Umsetzung des europäischen Rechts lässt. Dies würde zu einem Auseinanderfallen der
genehmigungsrechtlichen Anforderungen an Windenergieanlagen an Land in den verschiedenen Bundesländern führen.
Bundeseinheitliche Standards sind jedoch erforderlich, um den erforderlichen Umweltschutz sowie die
Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik Deutschland auf einheitlichem Niveau zu gewährleisten
und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Diese Notwendigkeit bundeseinheitlicher Standards bezieht sich
nicht nur auf materiell-rechtliche, sondern auch auf verfahrensrechtliche Anforderungen, da die materiellen
Standards nur mithilfe des entsprechenden Verfahrensrechts effektiv durchgesetzt werden können. Ein
Auseinanderfallen des Zulassungsrechts für Windenergieanlagen würde erhebliche Hemmnisse für den Windenergieausbau
an Land begründen, damit dem Beschleunigungsziel der Richtlinie (EU) 2018/2001 zuwiderlaufen und das
Erreichen der Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefährden. Bei der Genehmigung von Anlagen ist eine
bundesweite Standardisierung des behördlichen Vorgehens Voraussetzung für eine effiziente Bearbeitung von
Antragsunterlagen, eine bundesweit einheitliche Öffentlichkeitsbeteiligung und rasche behördliche
Entscheidungen. Einheitliche Standards gewährleisten hier zudem, dass Investitionen nicht in Regionen verlagert werden, in
denen Betreiber wirtschaftliche Vorteile vermuten, etwa weil sie davon ausgehen, dass behördliche
Entscheidungen dort schneller erfolgen oder Anforderungen weniger anspruchsvoll sind. Darüber hinaus setzen einfache und
zügige Abstimmungen zwischen Behörden unterschiedlicher Länder sowie eine gleichmäßige Bürgerbeteiligung
bei Vorhaben, bei denen mit länder- oder grenzüberschreitenden Auswirkungen zu rechnen ist, ein aufeinander
abgestimmtes, einheitlichen Regeln folgendes Vorgehen verschiedener Verwaltungsträger voraus. Zuletzt würde
das Tätigwerden von Windenergie-Projektierern in verschiedenen Bundesländern durch ein Auseinanderfallen
des Zulassungsrechts erheblich erschwert und dadurch der Ausbau der Windenergie an Land verzögert. Artikel 4
regelt das Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes im Bereich der
Windenergie an Land ohne Abweichungsmöglichkeit durch die Länder. Hieraus ergibt sich das Erfordernis der
Zustimmung durch den Bundesrat.
Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des Baugesetzbuchs ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 18 GG (Bodenrecht).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er dient der 1:1 Umsetzung von
Vorgaben des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober
2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG
im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU)
2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023).
Der Entwurf setzt die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2413 entsprechend deren Erwägungsgrund
Nummer 30 in Einklang mit dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus Konvention“) um.
Ebenso ist dieser Entwurf mit den Verpflichtungen aus dem am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten
Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vereinbar. Der
Anwendungsbereich weiterer völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Änderungen dienen vor allem der Vereinfachung von immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen
Zulassungsverfahren sowie den Zulassungsverfahren im Bereich Wind an Land. Dadurch werden sowohl die
Träger des Vorhabens als auch die Verwaltung entlastet.
Im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden die Regelungen, die der Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2018/2001 für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren dienen, in einer gesonderten Vorschrift
verortet (§ 10a BImSchG). So wird im Zuständigkeitsbereich des Bundesumweltministeriums das BImSchG
vereinfacht und die Rechtsanwendung erleichtert.
Es ist davon auszugehen, dass die in § 10a BImSchG und § 11a Absatz 4 WHG geregelte Pflicht zur
elektronischen Durchführung des Zulassungsverfahrens bei unter die geänderte Richtlinie (EU) 2018/2001 fallenden
Vorhaben perspektivisch zu einer Verwaltungsvereinfachung führt und die Verfahrensdauer durchschnittlich um 10
Prozent verkürzt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen am 25. September 2015 beschlossenen UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Bezugspunkt für die Prüfung sind die Prinzipien, Indikatoren und Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie,
die sich in ihrer Systematik an den Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen orientieren.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen
Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nummer 3 „Natürliche Lebensgrundlage erhalten“ und Nummer 4
„Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ sowie den UN-Nachhaltigkeitszielen SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie),
SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur),
SDG 11 („Nachhaltige Städte und Gemeinden“) und SDG 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) im Einklang.
Die Regelungen dieses Gesetzes dienen der Erleichterung, Steuerung und Beschleunigung des Ausbaus von
Vorhaben der erneuerbaren Energien. Durch den Ausbau erneuerbarer Energien ist eine Minderung der
energiebedingten Treibhausgasemissionen zu erwarten, dadurch trägt das Regelungsvorhaben essenziell zur Reduzierung
der Treibhausgasemissionen und somit zur Erreichung der Ziele im Bereich Treibhausgasemissionen (Indikator
13.1.a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Im kleineren Maße wird auch SDG 3 (Gesundheit und
Wohlergehen) von dem Gesetzesvorhaben berührt: Die Minderung der energiebedingten Emissionen von
Luftschadstoffen durch die Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien trägt zur Erreichung der Ziele im
Bereich Emissionen von Luftschadstoffen (Indikator 3.2.a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei.
Das Regelungsvorhaben ist vereinbar mit SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum). Die
Regelungen können sowohl die Diversifizierung und Modernisierung der wirtschaftlichen Produktivität
(Zielvorgabe 8.2) als auch die angestrebte Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltzerstörung (Zielvorgabe
8.4) fördern. Daneben ist der Entwurf auch vereinbar mit SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), indem
die Zulassungsverfahren im BImSchG und im WHG erleichtert werden und die Planungssicherheit für
Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien erhöht wird, was wiederum zu einem nachhaltigen
Wirtschaftswachstum (SDG 8) beitragen kann.
Des Weiteren steht der Entwurf im Einklang mit SDG 12 (Nachhaltige/r Konsum und Produktion), da durch das
Regelungsvorhaben die Erzeugung erneuerbarer Energie und damit nachhaltige Produktionsmuster und die
effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen begünstigt werden können.
Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten. Etwaige
sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenmäßig
im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
Die ggf. nach § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom Betreiber zu zahlenden Beträge werden als echte
zweckgebundene Einnahmen im Einzelplan 16 vereinnahmt und für das nationale Artenhilfsprogramm als
Bestandteil des Bundesnaturschutzfonds verausgabt. Eine Schätzung der Höhe der zu erwartenden Einnahmen,
insbesondere aufgegliedert nach Jahren, ist zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1
Artikel 1; § 10a
Absatz 5 BIm-
SchG;
Elektronische
Durchführung des
Genehmigungsverfahrens (a*)
Ja
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h )
0,0
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h )
0,0
2.2
Artikel 2; § 11a
Absatz 4 Satz 1
WHG (neu);
elektronische
Durchführung
des Erlaubnis-
und
Bewilligungsverfahrens
(b*)
Ja 10.100
-30,5 Euro
= (-58 / 60 *
31,60 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
-309 10.100
0 Euro
= (0 / 60 *
0,00 Euro/h )
0,0
Summe (in Tsd.
Euro) -309 -
davon aus
Informationspflichten
(IP)
-309
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
Durch die Änderung des WaStrG entsteht ebenfalls kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine
neuen Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Zusätzliche Bürokratiekosten aus
Informationspflichten entstehen mithin nicht.
Zu lfd. Nummer 2.1: (Änderung)
Hinsichtlich der Vorgabe, das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen, ist nicht von einem
Mehraufwand für die Wirtschaft auszugehen, da inzwischen bei den Trägern von Vorhaben ohnehin regelmäßig
elektronische Unterlagen verwendet werden.
Zu lfd. Nummer 2.2: (Änderung)
Hinsichtlich der Vorgabe, das Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen (§ 11a Absatz 4
Satz 1 WHG (neu)), ist nicht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auszugehen, da
inzwischen bei den Trägern von Vorhaben ohnehin regelmäßig elektronische Unterlagen verwendet werden. Allerdings
wird die Wirtschaft voraussichtlich durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens nach
§ 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu) jährlich entlastet. Aufgrund einer leichteren Verarbeitung digitaler Angaben
ist von einer laufenden Arbeitsentlastung von etwa 10 Prozent über die Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
auszugehen. Die Fallzahl bezogen auf Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen liegt bei
rund 10 100 nach Bundestagsdrucksache 19/27672, S. 3 und 4. Angesetzt wird ein Lohnsatz von 31,60 € pro
Stunde (Durchschnitt aus mittlerem und niedrigem Qualifikationsniveau für die Wirtschaftsabschnitte A-S) und
etwa eine zeitliche Entlastung der in OnDEA erfassten Standardaktivitäten um 5 Minuten „Formulare ausfüllen,
beschriften, kennzeichnen“, 23 Minuten „Berechnungen durchführen“, 20 Minuten „Aufbereitung der Daten“ und
10 Minuten „Überprüfen der Daten und Eingaben“. Damit ergibt sich eine Entlastung in Höhe von rund 309 000
Euro (58 min * 31,60 Euro/h * 10 100 Fälle).
Die Vorhabenträger werden durch die Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz entlastet, da die
Zulassungsverfahren in anerkannten Beschleunigungsgebieten vereinfacht werden.
Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land resultiert die größte Einsparung für die Vorhabenträger
aus dem Entfall von Kartierungen. Darüber hinaus können im Zulassungsverfahren (je nach Umfang des
Vorhabens) beispielsweise Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) oder Fauna-Flora-Habitat-
Verträglichkeitsprüfungen (FFH-VP) entfallen.
Bis 2030 wird im Bereich der Windenergie an Land ein Zubau von 10 GW pro Jahr angestrebt. Die
Stromerzeugung einer einzelnen Windenergieanlage liegt aktuell bei ca. 7 MW. In der Vergangenheit wurden durchschnittlich
4 bis 6 Anlagen zusammen in einem Zulassungsverfahren genehmigt. Aufgrund der weiteren zu erwartenden
Flächen, die zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte des WindBG für die Windenergie an Land ausgewiesen werden,
wird davon ausgegangen, dass sich die Größe der Projekte leicht erhöhen wird. Es wird somit von durchschnittlich
7 Anlagen pro Genehmigung ausgegangen. Die gerundete Fallzahl liegt bei 200 Genehmigungen pro Jahr.
Die ersparten Kosten für Kartierungen werden mit 75 000 Euro je Kartierung angesetzt. Die Kosten der
entfallenden Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfungen bewegen sich
jeweils zwischen 5 000 Euro und 10 000 Euro. Im Schnitt wird von insgesamt 80 000 Euro eingesparten Sachkosten
je Vorhaben ausgegangen. Je nach Vorhaben können die Sachkosten hiervon jedoch abweichen, da die Vorhaben
sowie die jeweiligen Umweltauswirkungen sehr heterogen sind.
Aufgrund dieser Annahmen wird durch die Erleichterungen des § 6b WindBG für Windenergieanlagen an Land
von einer Einsparung von ca. 16 000 000 Euro pro Jahr ausgegangen.
Die Regelung des § 6b sieht zwar Minderungsmaßnahmen und Zahlungen in Artenhilfsprogramme durch die
Betreiber vor. Da sich die materiellen Umwelt- und Artenschutzanforderungen durch dieses Gesetz im Vergleich
zum Status quo nicht wesentlich ändern, ist insoweit jedoch mit keinem erheblichen zusätzlichen
Erfüllungsaufwand seitens der Betreiber zu rechnen. In der Summe ist von einem Überwiegen der oben genannten Entlastungen
auszugehen.
Durch die Änderungen im WindBG werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt.
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen mithin nicht.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1; § 10a
Absatz 5 BIm-
SchG;
Elektronische Durchführung
des
Genehmigungsverfahrens (a*)
Land - - 0,0 - - 0,0
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.2
Artikel 1
Nummer 4; § 16b
Absatz 7 BImSchG;
Mitteilungen der
für die
militärischen und
luftverkehrlichen
Belange zuständigen
Landesbehörden
über den
Zeitpunkt des
Eingangs der
vollständigen
Antragsunterlagen an
die
Genehmigungsbehörden
Land
0,5 Euro
= (1 / 60 *
30,50
Euro/h
(100% mD))
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
3.3
Artikel 1
Nummer 4; § 16b
Absatz 7 BImSchG;
Mitteilungen der
für die
militärischen und
luftverkehrlichen
Belange zuständigen
Bundesbehörden
über den
Zeitpunkt des
Eingangs der
vollständigen
Antragsunterlagen an
die
Genehmigungsbehörden
Bund
0,6 Euro
= (1 / 60 *
33,80
Euro/h
(100% mD))
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
3.4
Artikel 1
Nummer 4; § 16b
Absatz 7 BImSchG;
Mitteilung der
Genehmigungsbehörde über den
spätesten
Zeitpunkt des
Eingangs der
vollständigen
Antragsunterlagen an
den Antragsteller
Land
0,5 Euro
= (1 / 60 *
30,50
Euro/h
(100% mD))
„geringfügig“
(geringe
Fallzahl und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.5
Artikel 2; § 11a
Absatz 4 Satz 1
WHG (neu);
Bearbeitung der
Anträge auf
Erteilung der
wasserrechtlichen
Erlaubnis (b*); id-ip:
20171212104420
00
Land 10.100
-21,6 Euro
= (-30 / 60 *
43,20
Euro/h
(100% gD))
-218 0 Euro
= (0)
Summe (in Tsd.
Euro)
-218 -
davon auf
Bundes-ebene
0 -
davon auf
Landes-ebene
(inklusive Kommunen)
-218
-
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht auf der Ebene des Bundes geringfügiger
Erfüllungsaufwand; auch für die Verwaltung der Länder ist nur geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu
erwarten.
Durch die Änderung des WHG, des WaStrG und des WindBG entsteht auf der Ebene des Bundes kein
Erfüllungsaufwand.
Zu lfd. Nummer 3.1: (Änderung)
Die Vorgabe des § 10a Absatz 5 BImSchG, das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen, betrifft den
Vollzug durch die Länder. Auf der Ebene des Bundes entsteht mithin kein Erfüllungsaufwand. Auch für die
Verwaltung der Länder ist kein Erfüllungsaufwand zu erwarten. Die Pflicht zur vollständig elektronischen
Durchführung des Genehmigungsverfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung entsprechende digitale
Ausrüstung und geschultes Personal vorhält. Bereits das geltende Immissionsschutzrecht des Bundes ermöglicht eine
elektronische Durchführung der betroffenen Genehmigungsverfahren. In den vergangenen Jahren sind durch das
Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) digitale Instrumente, unter anderem für Verfahren nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz, etabliert worden. § 3a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bietet
elektronische Ersatzmöglichkeiten für die durch § 10 Absatz 7 Satz 1 BImSchG angeordnete Schriftform des
Genehmigungsbescheids. Etwaigem durch die Pflicht zur vollständig elektronischen Durchführung der
Genehmigungsverfahren entstehendem Mehraufwand stehen voraussichtlich Ersparnisse gegenüber, die sich aus einem
verringerten analogen Aufwand ergeben.
Zu lfd. Nummern 3.2 bis 3.4: (Neu)
Die erwarteten Änderungen des Erfüllungsaufwands liegen unter 100 000 Euro.
Die Fallzahl kann nicht genau beziffert werden, es ist jedoch zu erwarten, dass sie wesentlich niedriger ausfällt
als bei den Änderungsanträgen nach § 16 Absatz 1 BImSchG (1 740, siehe OnDEA, id-ip 200610061459559).
Aufwand pro Fall: 1 Minute der Standardaktivität 10 (Daten übermitteln) gemäß Leitfaden Erfüllungsaufwand,
einfache Komplexität, da die Angaben bereits vorliegen und nur weitergeleitet werden müssen.
Zu lfd. Nummer 3.5: (Änderung)
Bei der Verwaltung in den Ländern entsteht durch die Neuregelungen im Wasserhaushaltsgesetz eine Entlastung
durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens nach § 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu). Die
Pflicht zur elektronischen Durchführung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens setzt grundsätzlich voraus,
dass die Verwaltung entsprechende digitale Ausrüstung und geschultes Personal vorhält. Bereits das geltende
Wasserrecht des Bundes ermöglicht nach § 11a Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 71e VwVfG auf Verlangen
eine elektronische Verfahrensdurchführung, wenn das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt wird.
Darum sollte eine reine elektronische Durchführung keinen einmaligen Erfüllungsaufwand bedeuten. Allerdings
ist aufgrund leichterer Verarbeitung digitaler Angaben von einer laufenden Arbeitsentlastung von etwa 10 Prozent
über alle Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren auszugehen. Nach Bundestagsdrucksache 19/29636, S. 207, ist
von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von fünf Stunden durch den gehobenen Dienst auszugehen
(Lohnsatz 43,20 Euro nach dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung Anhang 9). Die Fallzahl bezogen auf Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen liegt bei rund 10 100 nach Bundestagsdrucksache 19/27672 Seite drei und vier. Damit ergibt sich
eine Entlastung in Höhe von rund 222 000 Euro (5 Stunden * 43,2 Euro/h * 0,1 Entlastungsanteil * 10 100 Fälle;
Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) ID 2017121210442001).
Weitere Änderungen im § 11a WHG (neu) erzeugen aufgrund der bereits vollzogenen Praxis beziehungsweise
keiner Fallzunahmen keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.
Durch die Folgeänderung im WaStrG ist kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder zu erwarten.
Die Vorgaben zum Genehmigungsverfahren in anerkannten Beschleunigungsgebieten nach § 6b WindBG
betreffen ebenfalls den Vollzug durch die Länder. Auf Ebene des Bundes entsteht mithin kein Erfüllungsaufwand. Auch
für die Verwaltung der Länder ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten, da im
Genehmigungsverfahren Prüfschritte entfallen und Verfahren vereinfacht werden.
So entfällt durch die Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Hinblick auf die Genehmigung von
Windenergieanlagen an Land insbesondere der Aufwand für die obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) oder die UVP-Vorprüfung auf Verwaltungsseite für die zuständigen Behörden in den Ländern.
Es wird davon ausgegangen, dass zukünftige Windenergie-Projekte hauptsächlich in Beschleunigungsgebieten
errichtet werden. Ausgehend von den geschätzten 200 Genehmigungen pro Jahr sind Projekte mit 20 oder mehr
Anlagen obligatorisch UVP-pflichtig bzw. ab drei Anlagen UVP-vorprüfungspflichtig. Es wird angenommen,
dass der Entfall der UVP-Prüfung auf 75 Prozent der Genehmigungen zutrifft. Das ergibt eine Fallzahl von 150
Genehmigungen. Der Arbeitsaufwand für die UVP hängt von der Komplexität sowie dem Ausmaß der
Öffentlichkeitsbeteiligung ab. Diese Erleichterungen überwiegen den Erfüllungsaufwand, der sich durch das neue
Überprüfungsverfahren gemäß den §§ 6b WindBG ergeben wird, weil dieses Verfahren im Vergleich zur bisherigen
Rechtslage weniger voraussetzungsstark und deutlich schlanker ist. Die jeweilige Prüfung ist auf Grundlage schon
vorhandener Daten durchzuführen, eine zusätzliche behördliche Datenerhebung ist nicht gefordert. Im Mittel kann
von einer Entlastung von zehn Arbeitstagen ausgegangen werden. Der Lohnsatz des gehobenen Dienstes auf
Länderebene beträgt 43,90 Euro. Die Einsparungen lägen nach den zugrunde gelegten Annahmen bei 526 800 Euro.
5. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme.
Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Ziel der Änderungen im WindBG ist es, den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen und zu
erleichtern. Der Entwurf dient dazu, die gesetzlich festgelegten Flächen- und Ausbauziele des WindBG und EEG 2024
zu erreichen.
Das Gesetz schafft in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 verbesserte Rahmenbedingungen, um
insbesondere das Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen in bereits ausgewiesenen Windenergiegebieten, die
als Beschleunigungsgebiete nach § 6a WindBG anerkannt sind, zu vereinfachen. Vom Ausbau der Windenergie
an Land sind ländliche Räume deutlich stärker betroffen als andere Räume. Die Änderungen dienen dazu, den
ohnehin geplanten Ausbau in diesen Gebieten zu vereinfachen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen des Gesetzentwurfs ist nicht vorgesehen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien
erfordert verlässliche und stabile Rahmenbedingungen. Zudem dient der Gesetzesentwurf der Umsetzung von
Regelungen des europäischen Rechts, die ihrerseits nicht befristet sind.
Für das WindBG ist eine Evaluierung in § 7 WindBG bereits vorgesehen. Danach berichtet die Bundesregierung
nach § 98 Absatz 4 EEG zum Stand der Umsetzung des WindBG. Diese Evaluierung bleibt von diesem
Gesetzentwurf unberührt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
Artikel 2 dient der 1:1-Umsetzung der Anforderungen des Artikels 16 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001
im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit das geltende Immissionsschutzecht des Bundes noch
keine entsprechenden Regelungen enthält.
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 wurden durch Gesetz vom 18.
August 2021 § 10 Absatz 5a BImSchG (für das Genehmigungsverfahren) und § 23b Absatz 3a BImSchG (für das
störfallrechtliche Genehmigungsverfahren) neu geschaffen (BGBl. I S. 3901). Die Regelungen dieser Absätze
werden aus § 10 BImSchG und § 23b BImSchG herausgelöst und in eine neue eigenständige Vorschrift für
Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 (§ 10a BImSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 23b Absatz 4a
BImSchG) verschoben.
Zur Umsetzung von Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413
wird die neue Vorschrift des § 10a BImSchG um weitere Sonderregelungen für Vorhaben nach der Richtlinie
(EU) 2018/2001 ergänzt. So wird die Verpflichtung zur elektronischen Durchführung des Verfahrens ab dem
21. November 2025 geregelt.
Weitere Anforderungen der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 an effiziente Genehmigungsverfahren sind im
Immissionsschutzrecht des Bundes bereits umgesetzt, unter anderem durch die in § 10 Absatz 6a, § 16 Absatz 3
und § 23b Absatz 4 BImSchG geregelten Fristen.
Zu Nummer 1
In Nummer 1 wird die durch die Einfügung des neuen § 10a erforderliche Anpassung der Inhaltsübersicht des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgenommen.
Zu Nummer 2
Die Regelungen des zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 in § 10 BImSchG
neu geschaffenen Absatzes 5a werden aus dieser Vorschrift herausgelöst und zur Erleichterung der
Rechtsanwendung in der neuen eigenständigen Vorschrift des § 10a BImSchG verortet.
Zu Nummer 3
Die Regelungen des zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 in § 10 BImSchG
neu geschaffenen Absatzes 5a werden aus dieser Vorschrift herausgelöst und zur Erleichterung der
Rechtsanwendung in der neuen eigenständigen Vorschrift des § 10a BImSchG verortet. Zur Umsetzung der
Richtlinienvorgaben erfolgen dabei vereinzelt Änderungen.
Auf die in den Drucksachen 19/27672 und 19/30954 des Deutschen Bundestages enthaltenen Ausführungen zu
den Regelungen des bisherigen § 10 Absatz 5a BImSchG wird hingewiesen.
Zur Umsetzung von Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413
wird die neue gesonderte Vorschrift (§ 10a BImSchG) um weitere Sonderregelungen für Vorhaben, die Anlagen
betreffen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ergänzt.
Zu § 10a Absatz 1:
§ 10a Absatz 1 übernimmt die bislang in den Satzteilen vor der Nummer 1 des § 10 Absatz 5a enthaltene
Regelung.
Die bisherige statische Verweisung auf in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende Anlagen wird
aktualisiert. § 10a Absatz 1 BImSchG-E betrifft solche unter die Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024 fallende Anlagen, die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind.
Ausweislich seiner Überschrift beinhaltet § 10a BImSchG Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei
Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001. Nach § 10a Absatz 1 finden die Sonderregelungen des § 10a
Absatz 2 bis 6 – wie bislang die Sonderregelungen des § 10 Absatz 5a BImSchG – ergänzende Anwendung. Das
bedeutet, dass die übrigen Regelungen für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren insoweit
anzuwenden sind als § 10a keine Sonderregelung enthält.
Zu § 10a Absatz 2:
Bislang in Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 verortete (und durch
§ 10 Absatz 5a Nummer 1 und 2 umgesetzte) Regelungen zur „Anlaufstelle“ wurden, mit Änderungen, in
Artikel 16 Absatz 3 und 4 der durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001
verschoben.
§ 10a Absatz 2 übernimmt die bislang in § 10 Absatz 5a Nummer 1 enthaltene Regelung zur Abwicklung über
eine einheitliche Stelle. Bei der Ersetzung des Wortes „wird“ durch das Wort „werden“ im Vergleich zu dem
bisherigen § 10 Absatz 5a Nummer 1 handelt es sich um eine grammatikalische Korrektur.
Die Absätze 3 bis 6 des § 10a BImSchG finden unabhängig davon Anwendung, ob die Abwicklung des konkreten
Genehmigungsverfahrens über die einheitliche Stelle erfolgt.
Zu § 10a Absatz 3:
§ 10a Absatz 3 übernimmt die bislang in § 10 Absatz 5a Nummer 2 enthaltenen Regelungen zur einheitlichen
Stelle. Wegen des Ziels, Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 vollständig
umzusetzen, entfällt in Satz 2 der Einschub „soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt“. Nach § 10a Absatz 3 Satz 2 müssen das
Verfahrenshandbuch und die im Internet zugänglich zu machenden Informationen auch Informationen zu Erneuerbare-
Energie-Gemeinschaften im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001
enthalten (Umsetzung von Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001).
Zu § 10a Absatz 4:
§ 10a Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 und
übernimmt die Regelung des bisherigen in § 10 Absatz 5a Nummer 3 Satz 2 BImSchG.
Nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 bestätigt die zuständige Behörde die
Vollständigkeit des jeweiligen Antrags bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in
Beschleunigungsgebieten innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen für Anlagen zur
Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des
Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der
Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat.
Regelungen zur Prüfung der Vollständigkeit des Antrags und der Unterlagen sowie zur Mitteilung des Ergebnisses
der Vollständigkeitsprüfung an den Antragsteller beinhaltet bereits § 7 der Verordnung über das
Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zu Satz 1 Nummer 1: Die Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgt grundsätzlich weiterhin nach
§ 7 9. BImSchV. In einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie
beträgt die Frist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 9. BImSchV aber 30 Tage und § 7 Absatz 1 Satz 2 9. BImSchV findet
keine Anwendung. In diesem Fall modifiziert die Frist zur Bestätigung der Vollständigkeit von 30 Tagen nach
Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie also die Frist zu Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
Es ist vorgesehen, die planerische Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land und
Solarenergie, einschließlich der zugehörigen Speicher, sowie die Prüfung von Anforderungen des europäischen
Umweltrechts im Rahmen von Zulassungsverfahren für Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie
an Land oder die Solarenergie einheitlich im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den
Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie zu regeln. Da dieses Gesetz noch nicht verabschiedet ist, kann darauf
in § 10a Absatz 4 nicht Bezug genommen werden; es wird daher stattdessen auf die Begriffsbestimmung
„Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ der Richtlinie zurückgegriffen.
Zu Satz 1 Nummer 2 und zu Satz 2: Die 30 beziehungsweise 45 Tage nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der
Richtlinie betreffen die Zeit, die maximal bis zur Mitteilung des Ergebnisses der Vollständigkeitsprüfung verstreichen
darf. Demgegenüber regelt § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 3 9. BImSchV zunächst den Zeitraum der Prüfung der
Vollständigkeit durch die Genehmigungsbehörde (Sätze 1 und 2). Für den Fall, dass der Antrag oder die Unterlagen
nicht vollständig sind, regelt § 7 Absatz 1 Satz 3 9. BImSchV, dass die Genehmigungsbehörde den Antragsteller
unverzüglich zur Ergänzung der Unterlagen aufzufordern hat. Für den Fall, dass die Unterlagen vollständig sind,
beinhaltet § 7 Absatz 2 9. BImSchV keine ausdrückliche Zeitvorgabe für die Reaktion der Genehmigungsbehörde
gegenüber dem Antragsteller. In Einzelfällen kann es bei der Anwendung des § 7 9. BImSchV zur Überschreitung
der in Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie genannten Höchstfristen kommen. Zur Sicherstellung der
ordnungsgemäßen Richtlinienumsetzung werden die Zeitvorgaben des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 der geänderten
Richtlinie (EU) 2018/2001 ausdrücklich in § 10a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und § 10a Absatz 4 Satz 2 BImSchG
übernommen. Die Regelungen des § 7 9. BImSchV modifizierend wird eine Maximalfrist von 30
beziehungsweise 45 Tagen festgelegt, die nicht nur die Vollständigkeitsprüfung durch die Genehmigungsbehörde, sondern
auch die Reaktion der Behörde einschließt.
Bei der Nachforderung von Unterlagen im Fall des § 10a Absatz 4 Satz 2 BImSchG hat die
Genehmigungsbehörde – wie im Vollzug des § 7 Absatz 1 Satz 3 9. BImSchV üblich – die fehlenden Angaben und Unterlagen zu
bezeichnen.
Zu Satz 1 Nummer 3: § 10a Absatz 4 Nummer 3 übernimmt die Regelung des bisherigen in § 10 Absatz 5a
Nummer 3 Satz 2 BImSchG.
Die Regelung, dass die zuständige und die zu beteiligenden Behörden die zur Prüfung des Antrags zusätzlich
erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen sollen (§ 10
Absatz 5a Nummer 3 Satz 1 BImSchG), entfällt. Sie dient nicht der Richtlinienumsetzung und hat sich als
vollzugsuntauglich erwiesen. Sollten die vom Antragsteller einmalig nachgereichten Unterlagen noch nicht zur
Vollständigkeit ausreichen, müsste der Antrag abgelehnt werden.
§ 10a Absatz 4 Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der geänderten Richtlinie (EU)
2018/2001, wonach das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde
den Beginn des Genehmigungsverfahrens. markiert. Dieser Zeitpunkt stellt den spätesten Beginn des
Genehmigungsverfahrens dar. § 10a Absatz 4 Satz 3 BImSchG ergänzt die in § 7 Absatz 1 Satz 4 9. BImSchV enthaltene
Regelung zum Beginn der Genehmigungsfrist.
Zu § 10a Absatz 5:
§ 10a Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 Satz 7 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001.
Die Digitalisierung der unter die Richtlinie (EU) 2018/2001 fallenden Genehmigungsverfahren dient der
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Die einschlägigen Regelungen, insbesondere des BImSchG und der
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), die eine elektronische Durchführung des
Genehmigungsverfahrens ermöglichen, sind anzuwenden. § 3a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bietet elektronische Ersatzmöglichkeiten für die durch § 10 Absatz 7 Satz 1 BImSchG angeordnete Schriftform des
Genehmigungsbescheids.
Vor dem 21. November 2025 begonnene Genehmigungsverfahren sind elektronisch zu Ende zu führen (siehe § 67
Absatz 4 BImSchG).
§ 10a Absatz 5 Satz 2 stellt klar, dass die Pflicht zur elektronischen Durchführung des Genehmigungsverfahrens
nicht gilt, soweit Personen betroffen sind, die Einwendungen erheben.
Die Regelungen des BImSchG zur Öffentlichkeitsbeteiligung bleiben unberührt. Bei der Auslegung im Internet
wird einem Beteiligten auf Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (§ 10
Absatz 3 Satz 4 BImSchG und § 10 Absatz 8 Satz 5 BImSchG).
Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde beziehungsweise der einheitlichen Stelle und dem
Antragsteller hat nach § 10a Absatz 5 Satz 1 elektronisch zu erfolgen. Um dies sicherzustellen verpflichtet Satz 3
stellt den Antragsteller, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente und für die elektronische
Zustellung zu eröffnen.
Zu § 10a Absatz 6:
Die Fristenregelung soll die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 16a Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der geänderten
Richtlinie (EU) 2018/2001 sicherstellen.
Lediglich für Änderungsgenehmigungsverfahren ist bereits eine Genehmigungsfrist von sechs Monaten
vorgesehen, die um bis zu drei Monate verlängert werden kann (§ 16 Absatz 3 BImSchG, siehe auch § 23b Absatz 4
BImSchG).
Zum Begriff „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ wird auf die Ausführungen zu § 10a Absatz 4
verwiesen.
Zu Nummer 4
§ 16b Absatz 7 und 9 BImSchG in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 2024 hat zu Rechtsunsicherheiten
hinsichtlich der Berücksichtigung militärischer und luftverkehrlicher Belange im Fall der Änderungsgenehmigung
nach § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG geführt. Durch Änderungen des § 16b BImSchG soll insoweit
Rechtssicherheit geschaffen werden.
Zu Buchstabe a
§ 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG dient der Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land. Durch
die Ergänzung des § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG wird der Prüfungsumfang bei diesen
Änderungsgenehmigungen um militärische und luftverkehrliche Belange erweitert. Dies trägt der großen Bedeutung dieser Belange
Rechnung.
Der neue § 16b Absatz 7 Satz 4 BImSchG stellt die unverzügliche Beteiligung der für die militärischen und
luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden sicher.
Die in § 16b Absatz 7 Satz 5 bis 7 BImSchG geregelten Mitteilungspflichten sind erforderlich, um den Zeitpunkt
des Beginns des Fristlaufs für die Genehmigungsfiktion des neuen § 16b Absatz 8a BImSchG festzulegen.
Zu Buchstabe b
Die Genehmigungsfiktion für Fälle des § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG wird aus dem bisherigen § 16b Absatz 9
BImSchG herausgelöst und in einem neuen § 16b Absatz 8a BImSchG verortet. Für den Eintritt der
Genehmigungsfiktion sieht Absatz 8a Satz 1 grundsätzlich einen Zeitraum von drei Monaten vor.
§ 16b Absatz 8a Satz 1 BImSchG in Verbindung mit § 16b Absatz 7 Satz 4 bis 7 BImSchG soll es den für die
militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden ermöglichen, die nach dem
Luftverkehrsgesetz erforderlichen Prüfungen innerhalb des in § 16b Absatz 8a Satz 1 BImSchG genannten Zeitraums
abzuschließen. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnt die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion
zu dem Zeitpunkt, den die Genehmigungsbehörde nach der Ergänzung oder Änderung dem Antragsteller
mitgeteilt hat (§ 16b Absatz 7 Satz 7 BImSchG in Verbindung mit § 16b Absatz 7 Satz 6 BImSchG).
Zu Nummer 5
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 war in § 23b BImSchG Absatz 3a neu
geschaffenen worden, der im Wesentlichen Parallelregelungen zu denen des § 10 Absatz 5a BImSchG enthielt.
Auf die in den Drucksachen 19/27672 und 19/30954 des Deutschen Bundestages enthaltenen Ausführungen zu
den Regelungen des bisherigen § 23b Absatz 3a BImSchG wird hingewiesen.
Vergleichbar dem Vorgehen in Bezug auf den bisherigen § 10a Absatz 5a BImSchG wird Absatz 3a aus § 23d
BImSchG herausgelöst. Anstelle der Schaffung einer weiteren eigenständigen Vorschrift mit Sonderregelungen
für das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren wird zur Rechtsvereinfachung in einem neuen Absatz 4a des
§ 23b BImSchG auf den neuen § 10a BImSchG verwiesen.
Der bislang in § 23b Absatz 3a Nummer 4 BImSchG verortete Verweis auf § 16b BImSchG entfällt, weil
mögliche Anwendungsfälle nicht ersichtlich sind.
Zu Artikel 2 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die neue Nummer 18 fügt im Sinne einer Klarstellung eine ausdrückliche Definition der Erdwärme in das Gesetz
ein. Damit wird die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.
Zu Nummer 2
Der neugefasste § 11a WHG dient der Umsetzung der Anforderungen an die Verfahren für die Zulassung von
Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen nach den Artikeln 16, 16a, 16b und 16e der
geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001, soweit es sich um Vorhaben handelt, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis
oder Bewilligung bedürfen und soweit diese Anforderungen noch nicht im deutschen Recht umgesetzt sind. Nach
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie gelten die verfahrensmäßigen Anforderungen der Richtlinie für alle
einschlägigen Verwaltungsgenehmigungen betreffend die Errichtung, die Modernisierung und den Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung von unterschiedlichen Arten von erneuerbarer Energie. Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der
Richtlinie umfasst der Begriff „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen
Energiequellen, das heißt u.a. Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie und Wasserkraft.
Auf die in der Drucksache 19/27672 des Deutschen Bundestages (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Zulassungsverfahren nach dem BImSchG, dem WHG
und dem WaStrG) enthaltenen Ausführungen zu den Regelungen des bisherigen § 11a WHG wird hingewiesen.
Die Absätze 1 bis 7 regeln umfassend die verfahrensmäßigen Anforderungen nach der geänderten Richtlinie (EU)
2018/2001 im Hinblick auf die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen im
Zusammenhang mit der Errichtung, der Modernisierung und dem Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, von
Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist, von
Solarenergieanlagen in und über einem oberirdischen Gewässer und von Wärmepumpen, die oberirdische Gewässer
als Wärmequelle nutzen. Außerdem umfasst sind die Errichtung und Modernisierung von Windenergieanlagen
sowie die Nutzung des Untergrunds oder eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit
einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort.
Absatz 1 Satz 1 wird folglich um solche Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der geänderten Richtlinie (EU)
2018/2001 fallen und gegebenenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung nach dem WHG
bedürfen, aber bislang von § 11a WHG nicht erfasst waren, d.h. Solarenergieanlagen in und über einem oberirdischen
Gewässer, Wärmepumpen, die oberirdische Gewässer als Wärmequelle nutzen, Windenergieanlagen sowie die
Nutzung des Untergrunds oder eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer
zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort, ergänzt. Gleichzeitig wird der
Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf die Modernisierung der dort genannten Anlagen
ausgedehnt. Der neue Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie um.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 g.F. wird, abgesehen von der Ergänzung der Modernisierung der genannten Anlagen
zur Gewinnung von Erdwärme, unverändert fortgeführt. Von dem verwendeten Begriff „Anlagen zur Gewinnung
von Erdwärme“ ist die Errichtung, der Betrieb sowie die Modernisierung von Erdwärmepumpen erfasst.
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 bis 7 nunmehr auch für die Errichtung und den Betrieb
sowie die Modernisierung von Solarenergieanlagen in und über einem oberirdischen Gewässer. Die Vorschrift
erstreckt sich auf Solarenergieanlagen, die in und über einem oberirdischen Gewässer errichtet, betrieben sowie
modernisiert werden und die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen. Die Rechtslage und
die Vollzugspraxis in den Ländern sind insoweit unterschiedlich; hieran ändern die Neuregelungen in § 11a WHG
aber nichts. Bedürfen schwimmende Solarenergieanlagen in einem Land keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder
Bewilligung, sondern stattdessen etwa einer Anlagengenehmigung nach Landeswasserrecht oder einer
Landesbauordnung, findet § 11a WHG keine Anwendung. Die entsprechenden Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU)
2018/2001 sind in diesem Fall in den landesrechtlichen Rechtsvorschriften umzusetzen, in denen das
Zulassungsverfahren für Solarenergieanlagen in und über oberirdischen Gewässern geregelt wird. Da es sich bei § 11a WHG
um eine rein verfahrensrechtliche Regelung handelt, bleibt § 36 Absatz 3 WHG unberührt, d.h. eine Erlaubnis
oder Bewilligung darf nur für Solarenergieanlagen in und über künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern
und dort auch nur dann erteilt werden, wenn die Anforderungen an die Gewässerbedeckung und den Uferabstand
eingehalten werden.
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gelten die Absätze 2 bis 7 für die Errichtung und den Betrieb sowie die
Modernisierung von Wärmepumpen, die ein oberirdisches Gewässer als Wärmequelle nutzen, darüber hinaus auch für
Abwasserwärmepumpen. Der Regelungsbereich der Vorschrift erstreckt sich damit auf alle erlaubnis- oder
bewilligungspflichtigen Wärmepumpen mit Ausnahme von Erdwärmepumpen, die bereits von Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 erfasst sind. Die Rechtslage und die Vollzugspraxis in den Ländern sind mit Blick auf die
Erlaubnisoder Bewilligungspflichtigkeit von Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als
Wärmequelle nutzen, unterschiedlich; auch hieran ändern die Neuregelungen in § 11a WHG aber nichts. Bedürfen solche
Wärmepumpen in einem Land keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, sondern stattdessen etwa
einer Anlagengenehmigung nach Landeswasserrecht oder einer Landesbauordnung, findet § 11a WHG keine
Anwendung. Die entsprechenden Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 sind in diesem Fall in den
landesrechtlichen Rechtsvorschriften umzusetzen, in denen das Zulassungsverfahren für diese Wärmepumpen
geregelt wird.
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gelten die Absätze 2 bis 7 für die Errichtung und die Modernisierung von
Windenergieanlagen. Erfasst werden damit insbesondere die Fälle, in denen die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen
Erlaubnis für die Durchführung von Fundamentarbeiten an der betreffenden Windenergieanlage mit
Auswirkungen auf das Grundwasser (§ 49 Absatz 1 Satz 2 WHG) besteht. Darüber hinaus kann das Erfordernis einer
wasserrechtlichen Erlaubnis etwa auch dann gegeben sein, wenn eine Windenergieanlage in einem Gewässer errichtet
werden soll.
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gelten die Absätze 2 bis 7 für die Nutzung des Untergrunds sowie für Errichtung
und Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur
Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort.
Absatz 1 Satz 2 führt § 11a Absatz 1 Satz 2 WHG inhaltlich unverändert, nunmehr jedoch bezogen auf die
Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, fort. Soweit die Begriffsbestimmung „Modernisierung“ in Satz 2,
mit der die Begriffsbestimmung „Repowering“ nach Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001
umgesetzt wird, auch Maßnahmen in Bezug auf das jeweilige Betriebssystem einer Anlage enthält, ist dies so zu
verstehen, dass reine Softwareupdates, die keine Auswirkungen insbesondere auf die Effizienz oder Kapazität der
Anlage oder eines Anlagenteils haben, nicht davon umfasst sind.
Die Absätze 2 bis 7 gelten nur für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach dem WHG, finden also
dann keine Anwendung, wenn für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 auf Grund landesrechtlicher
Vorschriften anstelle eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens ein anderes Zulassungsverfahren, etwa ein
Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Anlagen in oder an Gewässern nach Landeswasserrecht oder
einer Baugenehmigung, durchzuführen ist. Die Rechtslage und die Verwaltungspraxis in den Ländern sind mit
Blick auf Zulassungsverfahren für die o. g. Vorhaben uneinheitlich. Sofern für die genannten Vorhaben anstelle
eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens ein anderes Zulassungsverfahren nach Landesrecht durchzuführen
ist, sind die entsprechenden Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 im Rahmen der jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften umzusetzen.
Absatz 2 führt § 11a Absatz 2 WHG g.F. unverändert fort.
Absatz 3 Satz 1 führt § 11a Absatz 3 Satz 1 WHG g.F. unverändert fort. In Absatz 3 Satz 2 werden Vorhaben von
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ergänzt; im Übrigen wird dort die bestehende Regelung in § 11a Absatz 1
Satz 2 WHG inhaltlich unverändert fortgeführt. Das Verfahrenshandbuch und die im Internet zugänglich zu
machenden Informationen müssen demnach auch Informationen zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne
von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 16 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten. Hierdurch wird
Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Absatz 3 Satz 3 führt § 11a
Absatz 3 Satz 3 WHG unverändert fort.
Absatz 4 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 Satz 7 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001
und sieht vor, dass ab dem 21. November 2025 sämtliche Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren elektronisch
durchzuführen sind. Die elektronische Durchführung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens umfasst das
gesamte Verwaltungsverfahren, d.h. sämtliche Verfahrensschritte und damit insbesondere die Einreichung der
Antragsunterlagen durch den Träger des Vorhabens in elektronischer Form, erforderliche Zwischenschritte, wie
insbesondere die Übermittlung von Stellungnahmen bis zur Erteilung des Bescheids in elektronischer Form. Auf
Verlangen kann allerdings bereits vor dem 21. November 2025 das Verfahren in elektronischer Form abgewickelt
werden, sofern es nach den §§ 71a bis e VwVfG über eine einheitliche Stelle abgewickelt wird. Die vollständige
Digitalisierung der unter die Richtlinie fallenden Genehmigungsverfahren dient der Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren. Absatz 4 Satz 2 setzt Artikel 16 Absatz 3 Satz 6 der Richtlinie um. Danach besteht für
Antragsteller die Möglichkeit, Antragsunterlagen neben der elektronischen Form auch in analoger Form einzureichen.
Nach Absatz 5 Satz 1 bestätigt die zuständige Behörde die Vollständigkeit eines Antrags für Vorhaben nach
Absatz 1 innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Sofern für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
oder Nummer 6 ein Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der
Richtlinie (EU) 2018/2001gilt, verkürzt sich die Frist für entsprechende Vorhaben auf 30 Tage (Satz 2). Es ist
vorgesehen, die planerische Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land und
Solarenergie, einschließlich der zugehörigen Speicher, sowie die Prüfung von Anforderungen des europäischen
Umweltrechts im Rahmen von Zulassungsverfahren für Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an
Land oder die Solarenergie einheitlich im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen
Windenergie an Land und Solarenergie zu regeln. Da dieses Gesetz noch nicht verabschiedet ist, kann in Satz 2
hierauf nicht Bezug genommen werden; es wird daher stattdessen auf die Begriffsbestimmung
„Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ der Richtlinie zurückgegriffen. Falls der Träger des Vorhabens nicht alle für die
Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat, sodass die Antragsunterlagen
unvollständig sind, fordert die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2 die einheitliche Stelle den Träger des Vorhabens
unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag
einzureichen (Absatz 5 Satz 5). Die 45 Tage nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU)
2018/2001 betreffen die Zeit, die maximal bis zur Mitteilung des Ergebnisses der Vollständigkeitsprüfung an den
Träger des Vorhabens verstreichen darf. Damit wird Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie umgesetzt. Die
Sätze 3 und 4 haben lediglich klarstellenden Charakter. Sie verdeutlichen, dass fachliche Einwände und
Nachfragen zum Antrag seiner Vollständigkeit nicht entgegenstehen, sofern der Antrag bereits alle prüfrelevanten
Angaben enthält.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Zulassungsfristen nach Absatz 7 ist nach Absatz 6 Satz 1 die
Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde. Wenn die zuständige Behörde
innerhalb der jeweiligen Prüffrist von 45oder 30 Tagen keine Rückmeldung zum Antrag abgibt, beginnt die
Zulassungsfrist spätestens mit Ablauf der jeweiligen Prüffrist zu laufen. Damit wird Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der
geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt und der Beginn der Zulassungsfrist eindeutig und rechtssicher
geregelt. Durch den automatischen Beginn der Zulassungsfrist spätestens nach Ablauf der jeweiligen Prüffrist
von 45 oder 30 Tagen wird zudem sichergestellt, dass die Behörden den Beginn des Fristablaufs nicht unbegrenzt
hinauszögern können.
Absatz 6 Satz 2 legt in den Fällen des Nachforderns von Antragsunterlagen nach Absatz 5 Satz 5 den Zeitpunkt
des Beginns der Zulassungsfristen nach Absatz 7 Satz 1 auf den Zeitpunkt der Bestätigung des vollständigen
Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Antragsunterlagen fest. Dies entspricht Artikel 16 Absatz 2
Satz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 und ermöglicht der zuständigen Behörde eine Prüfung der
nachgereichten Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, bevor die Zulassungsfristen zu laufen beginnen.
Absatz 6 Satz 3 führt die bisherige Regelung in § 11a Absatz 4 unverändert fort.
Die nach Absatz 7 Satz 1 für das Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren für Vorhaben nach Absatz 1
einzuhaltenden Fristen setzen die entsprechenden Vorgaben der Artikel 16a Absatz 2 Satz 1, 16b Absatz 1 Satz 1 und
Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um und tragen
der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 26. April 2024 zum Klimaschutzgesetz (abgedruckt in der
Bundesratsdrucksache 199/24) dadurch Rechnung, dass auch über die Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU)
2018/2001 hinaus das maximale Beschleunigungspotenzial für den Ausbau von erneuerbaren Energievorhaben
entfaltet wird.
Nach Nummer 1 darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von
Abwasserwärmepumpen nicht länger als einen Monat dauern. Dies setzt die Vorgabe nach Artikel 16e Absatz 1 Satz 1
der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Die extrem kurze Zulassungsfrist von einem Monat bezieht sich
ausschließlich auf thermische Änderungen des Abwassers aufgrund der Errichtung und des Betriebs einer
Abwasserwärmepumpe.
Nach Nummer 2 Buchstabe a darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung von
Erdwärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 MW nicht länger als drei Monate in Anspruch nehmen. Dies
setzt die Vorgabe nach Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Zu den
Erdwärmepumpen in diesem Sinne zählen auch Grundwasser-Wärmepumpen.
Nach Nummer 2 Buchstabe b darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb
von Wärmepumpen, die ein oberirdisches Gewässer als Wärmequelle nutzen, mit einer thermischen Leistung bis
zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach
vollständiger Durchmischung von 1 Kelvin nicht überschritten wird, nicht länger als drei Monate in Anspruch
nehmen. Die extrem kurze Frist des Artikels 16e Absatz 1 Satz 1 der geänderten Richtlinie kann sinnvoll nur für
solche Anlagen angewendet werden, die einem standardisierten Genehmigungsverfahren unterliegen. Damit hat
der Richtliniengeber in erster Linie die Installation von Luftwärmepumpen im Blick gehabt. Für solche
Zulassungsverfahren, die einer tiefer gehenden Umweltprüfung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
jeweiligen Einzelfalls bedürfen und komplexe Prognoseentscheidungen, beispielsweise hinsichtlich der
gewässerökologischen Auswirkungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gewässertypen, beinhalten, muss
entsprechend der Systematik der Richtlinie eine längere Frist gelten. Wie sich aus Artikel 16b Absatz 1 Satz 3 der
Richtlinie ergibt, sind die in Artikel 16b der Richtlinie geregelten Fristen – im Gegensatz zu den Kurzfristen nach
Artikel 16e Absatz 1 der Richtlinie – so bemessen, dass sie eine ordnungsgemäße Umweltprüfung nach den
Vorgaben des europäischen Umweltrechts ermöglichen. Da im Zulassungsverfahren für Wärmepumpen, die ein
oberirdisches Gewässer als Wärmequelle nutzen, die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG (Umsetzung von
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG) zu prüfen sind, werden für die
entsprechenden Zulassungsverfahren nach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe d jeweilig angepasste
Zulassungsfristen gewählt. Eine Prüfung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der Monatsfrist nach Artikel 16e
Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie wäre angesichts der Komplexität der Prüfung dagegen nicht möglich.
Nach Nummer 3 Buchstabe a darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung von
Windenergieanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt innerhalb eines
Beschleunigungsgebiets für die Windenergie an Land nicht länger dauern als sechs Monate. Dies gilt nach Nummer 3 Buchstabe
b auch für die Modernisierung von Windenergieanlagen innerhalb eines Beschleunigungsgebiets für die
Windenergie an Land unabhängig von einer Stromerzeugungskapazitätsgrenze. Damit werden die Vorgaben nach
Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Zum Begriff
„Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ wird auf die Ausführungen zu § 11a Absatz 5 Satz 2 verwiesen. Die Regelungen
in Nummer 3 Buchstabe a und b tragen dem Umstand Rechnung, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen
Erlaubnis für Windenergieanlagen wegen der Tiefe der notwendigen Ausschachtungs- und Fundamentarbeiten
sowie aufgrund des möglichen Standorts, z.B. in Gewässern, notwendig sein kann. Nach Nummer 3 Buchstabe c
darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Modernisierung von Wärmepumpen, die ein oberirdisches
Gewässer als Wärmequelle nutzen, nicht mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen.
Nach Nummer 3 Buchstabe d darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb
eines Wärmespeichers ohne Bohrung ins Erdreich im Zusammenhang mit einer zugehörigen Solar- oder
Windenergieanlage am selben Standort, sofern die Solar- oder Windenergieanlage in einem für sie geltenden
Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land oder für die Solarenergie liegt, nicht länger dauern als sechs Monate.
Dies setzt die Vorgabe nach Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um.
Nach Nummer 4 darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung oder Modernisierung von
Windenergieanlagen nicht länger als sieben Monate in Anspruch nehmen, wenn Nummer 3 Buchstaben a und b
keine Anwendung finden. Damit werden die Vorgaben von Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 und Artikel 16b Absatz 2
Unterabsatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Um das volle
Beschleunigungspotenzial dieser für die Energiewende bedeutenden Technologie zu entfalten, werden die genannten Fristvorgaben der
Richtlinie (Jahresfrist) sogar unterschritten. Damit gilt für die maßgeblichen Verfahren zum Ausbau von
Windenergie an Land nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz eine einheitliche
Frist von sieben Monaten.
Nach Nummer 5 Buchstabe b gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,
wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient, eine
Zulassungsfrist von einem Jahr. Weggefallen ist die bisherige Einschränkung in § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b WHG g.F., dass das Vorhaben der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk dienen muss; diese
Einschränkung wurde in der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht fortgeführt. Durch diese über die
Vorgaben der Richtlinie hinausgehende Verkürzung der Zulassungsfrist wird insbesondere der Entschließung des
Deutschen Bundestages vom 26.04.2024 zum Klimaschutzgesetz (abgedruckt in der Bundesratsdrucksache
199/24) Rechnung getragen und das maximale Beschleunigungspotenzial für den Ausbau von
Geothermievorhaben erreicht.
Nach Nummer 5 Buchstabe c gilt für Errichtung und den Betrieb von Solarenergieanlagen in oder über einem
oberirdischen Gewässer, sogenannte Floating Photovoltaik Anlagen, mit einer Stromerzeugungskapazität von
weniger als 150 Kilowatt die Jahresfrist. Damit wird Artikel 16b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der geänderten
Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.
Nach Nummer 5 Buchstabe d gilt für die Errichtung und den Betrieb von Wärmepumpen, die das Wasser eines
oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen, die Jahresfrist, wenn entweder nach Doppelbuchstabe aa die
Wärmepumpen eine thermische Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und an der Einleitungsstelle in das
Gewässer nach vollständiger Durchmischung eine rechnerische Temperaturabsenkung von einem Kelvin
überschritten wird oder nach Doppelbuchstabe bb die Wärmepumpen eine thermische Leistung von mehr als 100 Kilowatt
haben.
In Nummer 5 Buchstabe e wurde zwecks Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Nummer 3 Buchstabe b und
c und Nummer 4 die Klarstellung „wenn Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe c und Nummer 4 keine
Anwendung finden“ aufgenommen.
Nach Nummer 5 Buchstabe f gilt für die Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie bei der Errichtung
und dem Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage
zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort sofern die Anlage außerhalb eines
Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001liegt, die
Jahresfrist. Damit werden die Vorgaben nach Artikel 16b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie
(EU) 2018/2001 umgesetzt.
Für Solarenergieanlagen nach Nummer 6 Buchstabe c mit einer Stromerzeugungskapazität ab 150 Kilowatt gilt
eine Frist von zwei Jahren. Dies setzt Artikel 16b Absatz 1 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um.
Nach Absatz 7 Satz 2 bis 4 kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Frist nach Absatz 7 Satz 1
Nummer 3 Buchstaben a, b und d sowie nach den Nummern 4 und 5 jeweils um bis zu drei Monate, die Frist nach
Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 jeweils um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Frist nach Satz 1 Nummer 5
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb kann ebenfalls um bis zu sechs Monate verlängert werden. Damit werden
Artikel 16a Absatz 2 Satz 3 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 der geänderten
Richtlinie umgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der kurzen Fristen nach Absatz 7 voraussichtlich
mehr Personal in den Zulassungsbehörden der Länder erfordern wird.
Absatz 7 Satz 7 beinhaltet eine Evaluationsklausel bezogen auf die Zulassungsfristen für die Errichtung und den
Betrieb von Solarenergieanlagen in oder über einem oberirdischen Gewässer. Die Fristen für die Errichtung und
den Betrieb von Solarenergieanlagen in oder über einem oberirdischen Gewässer, sogenannte Floating
Photovoltaik Anlagen, nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c sollen beginnend mit dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf die Zielerreichung der
Beschleunigung der wasserrechtlichen Zulassungsverfahren unter Einbeziehung der wissenschaftlichen
Ergebnisse der laufenden sowie eventueller neuer Forschungsvorhaben zu den gewässerökologischen und
naturschutzfachlichen Auswirkungen evaluiert werden. Dies umfasst auch eine Darstellung der tatsächlich benötigten
Verfahrensdauer in konkreten Zulassungsverfahren für solche Anlagen.
Zu Nummer 3
Wenn die Erteilung einer Befreiung nach § 38 Absatz 5 WHG für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen erforderlich ist, sind im Befreiungsverfahren ebenfalls die Anforderungen nach Artikel 16,
16a, 16b und 16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 einzuhalten. Für die Erteilung der Befreiung gilt
daher nach Absatz 5 Satz 3 § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend.
Nach Satz 4 Nummer 1 und 2 gelten darüber hinaus für die Erteilung der Befreiung im Zusammenhang mit der
Errichtung von Solarenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten für die Solarenergie verkürzte Fristen. Diese
Regelungen dienen der Umsetzung von Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie
(EU) 2018/2001. Wenn die Befreiung von einer Baugenehmigung konzentriert wird, kommen anstelle der in den
Nummern 1 und 2 geregelten Fristen letztlich die für die Erteilung der Baugenehmigung nach Landesrecht
maßgeblichen (ggf. kürzeren) Fristen zum Tragen. Im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen in
einem Gewässerrandstreifen, der in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land liegt, bedarf es
keiner dem neuen Absatz 5 Satz 4 entsprechenden Regelung, da sich in diesen Fällen die maßgeblichen Fristen
bereits nach Absatz 5 Satz 3 aus der entsprechenden Anwendung des § 11a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe
a und Nummer 4 ergeben. Zum Begriff „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ wird auf die
Ausführungen zu § 11a Absatz 5 Satz 2 verwiesen. Wenn die Befreiung im Zusammenhang mit der Errichtung einer
Windenergieanlage von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung
konzentriert wird (siehe § 13 BImSchG), sind die immissionsschutzrechtlichen bzw. bauordnungsrechtlichen
Fristenregelungen anzuwenden.
Einer Umsetzung der Fristenregelungen für das Überprüfungsverfahren in Beschleunigungsgebieten nach
Artikel 16a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 und 4 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 in § 38 Absatz 5 WHG
bedarf es nicht, da die Befreiung nach § 38 Absatz 5 WHG in der Regel von einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung (Windenergieanlagen) oder einer Baugenehmigung nach Landesrecht (Solarenergieanlagen)
konzentriert wird und damit die für das „führende Verfahren“ maßgeblichen Fristenregelungen für das
Überprüfungsverfahren zum Tragen kommen.
Zu Nummer 4
Wenn die Erteilung einer Befreiung nach § 52 Absatz 1 WHG für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus
erneuerbaren Quellen erforderlich ist, sind im Befreiungsverfahren ebenfalls die Anforderungen nach Artikel 16,
16a, 16b und 16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 einzuhalten. Für die Erteilung der Befreiung gilt
daher nach Absatz 1 Satz 4 § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend.
Nach Satz 5 Nummer 1 und 2 gelten darüber hinaus für die Erteilung der Befreiung im Zusammenhang mit der
Errichtung von Solarenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten für die Solarenergie verkürzte Fristen. Diese
Regelungen dienen der Umsetzung von Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie
(EU) 2018/2001. Wenn die Befreiung von einer Baugenehmigung konzentriert wird, kommen anstelle der in den
Nummern 1 und 2 geregelten Fristen letztlich die für die Erteilung der Baugenehmigung nach Landesrecht
maßgeblichen (ggf. kürzeren) Fristen zum Tragen. Im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen in
einem Wasserschutzgebiet, das in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land liegt, bedarf es
keiner dem neuen Absatz 1 Satz 5 entsprechenden Regelung, da sich in diesen Fällen die maßgeblichen Fristen
bereits nach Absatz 1 Satz 4 aus der entsprechenden Anwendung des § 11a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe
a und Nummer 4 ergeben. Zum Begriff „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ wird auf die
Ausführungen zu § 11a Absatz 5 Satz 2 verwiesen. Wenn die Befreiung im Zusammenhang mit der Errichtung einer
Windenergieanlage von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung
konzentriert wird (siehe § 13 BImSchG), sind die immissionsschutzrechtlichen bzw. bauordnungsrechtlichen
Fristenregelungen anzuwenden.
Einer Umsetzung der Fristenregelungen für das Überprüfungsverfahren in Beschleunigungsgebieten nach
Artikel 16a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 und 4 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 in § 52 Absatz 1 WHG
bedarf es nicht, da die Befreiung nach § 52 Absatz 1 WHG in der Regel von einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung (Windenergieanlagen) oder einer Baugenehmigung nach Landesrecht (Solarenergieanlagen)
konzentriert wird und damit die für das „führende Verfahren“ maßgeblichen Fristenregelungen für das
Überprüfungsverfahren zum Tragen kommen.
Zu Nummer 5
Bedarf ein Wasserkraftvorhaben der Erteilung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 WHG,
sind ebenfalls die Anforderungen nach Artikel 16 und 16b der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 einzuhalten
(§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1). Gleiches gilt künftig auch für Wärmepumpen, die das Wasser eines
oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), da auch derartige Vorhaben in
bestimmten Fällen mit einem Gewässerausbau im Sinne von § 67 Absatz 2 WHG verbunden sein können.
Zu Nummer 6
Für die Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten nach § 78 Absatz 5 WHG sind ebenfalls die Anforderungen nach Artikel 16, 16a, 16b und
16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 einzuhalten (§ 78 Absatz 5 Satz 3).
Nach Satz 4 Nummer 1 und 2 gelten darüber hinaus für die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung von
Solarenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten für die Solarenergie verkürzte Fristen. Diese Regelungen dienen
der Umsetzung von Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001.
Wenn die Erteilung der Genehmigung von einer Baugenehmigung konzentriert wird, kommen anstelle der in den
Nummern 1 und 2 geregelten Fristen letztlich die für die Erteilung der Baugenehmigung nach Landesrecht
maßgeblichen (ggf. kürzeren) Fristen zum Tragen. Im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen in
einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, das in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land
liegt, bedarf es keiner dem neuen Absatz 5 Satz 4 entsprechenden Regelung, da sich in diesen Fällen die
maßgeblichen Fristen bereits nach Absatz 5 Satz 3 aus der entsprechenden Anwendung des § 11a Absatz 7 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 ergeben. Zum Begriff „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ wird
auf die Ausführungen zu § 11a Absatz 5 Satz 2 verwiesen. Wenn die Genehmigung für die Errichtung einer
Windenergieanlage von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung konzentriert
wird (siehe § 13 BImSchG), sind die immissionsschutzrechtlichen bzw. bauordnungsrechtlichen
Fristenregelungen anzuwenden.
Einer Umsetzung der Fristenregelungen für das Überprüfungsverfahren in Beschleunigungsgebieten nach
Artikel 16a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 und 4 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 in § 78 Absatz 5 WHG
bedarf es nicht, da die Befreiung nach § 78 Absatz 5 WHG in der Regel von einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung (Windenergieanlagen) oder einer Baugenehmigung nach Landesrecht (Solarenergieanlagen)
konzentriert wird und damit die für das „führende Verfahren“ maßgeblichen Fristenregelungen für das
Überprüfungsverfahren zum Tragen kommen.
Zu Nummer 7
Die Übergangsregelung in § 108 WHG wurde lediglich redaktionell überarbeitet. Der Stichtag 31. August 2021
wird durch einen neuen Stichtag, nämlich den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes, ersetzt. Zu dem
vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Recht gehört auch § 108 WHG g.F.
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes )
Der Verweis in § 31 Absatz 2 Satz 5 auf § 11a WHG ist redaktionell anzupassen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes)
Für Vorhaben im Bereich Windenergie an Land werden die Erleichterungen im Zulassungsverfahren in
Beschleunigungsgebieten im Windenergieflächenbedarfsgesetz geregelt.
Zu Nummer 1
Die Bezeichnung des Gesetzes wird an den erweiterten Regelungsgegenstand angepasst, der nun auch
Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land sowie dazugehörige Nebenanlagen
und Energiespeicheranlagen am selben Standort umfasst.
Zu Nummer 2
Das Ziel des Gesetzes wird an den erweiterten Regelungsgegenstand angepasst, der nun auch
Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land umfasst.
Ferner soll in der Zielsetzung des WindBG auf die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes und des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes verwiesen werden.
Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass das WindBG das überragende öffentliche Interesse im Sinne
des § 2 EEG im Hinblick auf die erforderlichen Flächen für Windenergie an Land für die nahezu
treibhausgasneutrale Stromerzeugung im Bundesgebiet ausgestaltet. Werden die Flächenziele des WindBG in einem
bestimmten Gebiet erreicht, ist dem überragenden öffentlichen Interesse aus § 2 EEG mit Blick auf die planungsrechtliche
Zulässigkeit nach § 35 Absatz 2 BauGB insoweit Rechnung getragen, als dass die Entprivilegierung den
gewünschten Steuerungseffekt erzielt. Der Windenergieausbau wird sich mithin nach Erreichen der jeweiligen
Flächenziele in der Regel in den Windenergiegebieten vollziehen, für die Genehmigung neuer Vorhaben außerhalb
der Windenergiegebiete ist dem überragenden öffentlichen Interesse dann insoweit bereits genüge getan.
Abgesehen von dieser Wirkung innerhalb der Systematik des § 35 Absatz 2 BauGB bleibt die Anwendbarkeit des § 2
EEG für den Ausbau der Windenergie an Land im Übrigen unberührt.
Diese Klarstellung hat nach dem neuen Absatz 2 Satz 3 keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit von
Repoweringvorhaben außerhalb von Windenergiegebieten nach der Sonderregelung des 249 Absatz 3 des
Baugesetzbuchs.
Zu Nummer 3
In § 2 wird die Begriffsdefinition durch Einfügen der neuen Nummer 4 erweitert.
In § 2 Nummer 4 wird die Energiespeicheranlage am selben Standort definiert. Die Definition erfasst
Energiespeicheranlagen, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einer Windenergieanlage an Land stehen und
gegenüber dieser eine dienende Funktion aufweisen. Für sie gelten ebenfalls die Erleichterungen nach § 6b.
Umgesetzt werden hiermit die Erleichterungsmöglichkeiten für Speicheranlagen „am selben Standort“, die nach
Artikel 2 Nummer 44d der Richtlinie (EU) 2023/2413 als Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer
Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie definiert werden, die an denselben Netzanschlusspunkt
angeschlossen sind. Nur solche Speicheranlagen werden durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 im Zusammenhang mit
den Beschleunigungsgebieten für Erneuerbare-Energien-Anlagen geregelt (Artikel 15c und 16a). Sonstige
Speicheranlagen regelt die Richtlinie im Zusammenhang mit den in Artikel 15e vorgesehenen Infrastrukturgebieten.
Groß- und Pumpspeicher sind nicht von der Definition der Energiespeicheranlage nach § 2 Nummer 4 erfasst. Die
Regelung ist auf nicht-planfeststellungsbedürftige und nicht plangenehmigungsbedürftige Speicheranlagen
begrenzt. Zudem können nach dem § 6b Speicheranlagen nur mit den Erleichterungen zugelassen werden, soweit
der Planungsträger sie bei der Ausweisung des Beschleunigungsgebietes berücksichtigt hat. Die Speicher sind
rechtlich nicht auf die Speicherung der vor Ort erzeugten erneuerbaren Energie beschränkt, weil eine solche
Vorgabe insbesondere bei einer Verbindung mit dem Strom- oder einem Wärmenetz nicht praktikabel erscheint.
Die „dienende Funktion“ bedeutet auch, dass der Speicher im Verhältnis zur Größe der Windenergieanlagen
hinsichtlich des Flächenverbrauchs weniger ins Gewicht fällt. Der praxisrelevanteste Fall dürfte künftig der
Batteriespeicher sein, der den Windpark bei der Markt- und Netzintegration des erzeugten Stroms unterstützt.
Spätestens ab einer Flächenausdehnung des Batteriespeichers von zwei Hektar oder einer Höhe von acht Metern ist
davon auszugehen, dass die Kriterien des räumlich-funktionalen Zusammenhangs und der dienenden Funktion
nicht mehr erfüllt sind und es sich vielmehr um eine eigenständige Speicherinfrastruktur handelt.
Auch Wärmespeicher, für deren Errichtung eine Bohrung ins Erdreich erfolgt bzw. erfolgt ist, sind von der
Begriffsbestimmung ausgeschlossen. Dies betrifft unterirdische Wärmespeicher, insbesondere Aquiferspeicher und
Erdwärmesondenspeicher. Für derartige Vorhaben wäre mit Blick auf die häufig sehr unterschiedlichen örtlichen
Gegebenheiten und die derzeit noch bestehenden Wissensdefizite hinsichtlich der Auswirkungen derartiger
Speicher auf den Untergrund und das Grundwasser eine verkürzte Umweltprüfung auf Zulassungsebene nicht
sachgerecht. Unter die Begriffsbestimmung nach § 2 Nummer 4 und damit in den Anwendungsbereich des § 6b fallen
danach zum Beispiel Erdbecken- und Behälterspeicher. Bei Erdbeckenspeichern ist spätestens ab einer
Flächenausdehnung von einem Hektar, bei Behälterspeichern ab einer Höhe von 25 Metern davon auszugehen, dass die
Kriterien des räumlich-funktionalen Zusammenhangs und der dienenden Funktion nicht mehr erfüllt sind und es
sich vielmehr um eine eigenständige Speicherinfrastruktur handelt, die nicht in den Anwendungsbereich von
Artikel 16a der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt.
Zu Nummer 4
Redaktionelle Anpassung an die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums.
Zu Nummer 5
Die Änderung der Überschrift des § 6 dient der Korrektur eines Redaktionsversehens. Der Inhalt des § 6 wird
durch die neue Überschrift zutreffender zusammengefasst.
Mit dem neuen Satz 2 wird klargestellt, dass bei Vorhaben die erhebliche grenzüberschreitende
Umweltauswirkungen haben können nicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten werden kann. Aufgrund des Espoo-
Übereinkommens (Artikel 3 Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
Rahmen) ist eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung auch im Rahmen des § 6 WindBG
durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG UVP-pflichtig wäre und erhebliche grenzüberschreitende
Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder ein anderer Staat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, dies
wünscht. Damit wird zugleich ein einheitliches Regelungsregime in den Fällen des § 6b Absatz 2 Satz 4 WindBG
und des § 6 Absatz 1 Satz 2 WindBG für die Zulassung von Windenergieanlagen geschaffen.
Mit der Streichung des neuen Satz 12 des Absatzes 1 wird die Verordnungsermächtigung gestrichen, da sich
herausgestellt hat, dass für sie kein Bedarf besteht.
Zu Nummer 6
Zu § 6b
Der neue § 6b regelt Erleichterungen für das Zulassungsverfahren von Windenergieanlagen an Land in
Beschleunigungsgebieten im Sinne des § 6a. Er dient der Umsetzung von Artikel 16a unter Berücksichtigung der Vorgaben
von Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Bereich der
Windenergie an Land. Dabei werden die wesentlichen Erleichterungen, welche die Richtlinie im Bereich der
Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der Prüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, bei der artenschutzrechtlichen
Prüfung und bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen nach § 27 des
Wasserhaushaltsgesetzes vorsieht, umgesetzt. § 6b stellt außerdem sicher, dass mit den Projekten entsprechend
Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 angemessene Maßnahmen
umgesetzt werden, um möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen in den Beschleunigungsgebieten
entgegenzuwirken.
Die Umsetzung zielt darauf ab, dem Beschleunigungszweck der Richtlinie (EU) 2018/2001 im nationalen Recht
zu weitestmöglicher Effektivität zu verhelfen. Die Spielräume der Richtlinie sollen durch den § 6b weitestmöglich
ausgenutzt werden, um den Ausbau der Windenergie an Land weiter zu beschleunigen.
Das besondere Artenschutzrecht nach den §§ 44 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, die Vorschrift des § 34
Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetzes und die Bewirtschaftungsziele des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes können,
sofern in hinreichendem Umfang Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bzw. Zahlungen vorgesehen werden,
der Genehmigung von Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten nicht mehr entgegenstehen.
Stattdessen wird mit der Überprüfung ein dem § 44 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
sowie § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechendes Schutzniveau gewährleistet.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt den sachlichen Anwendungsbereich sowie die Erleichterungen im Zulassungsverfahren.
Zulassungsverfahren können immissionsschutzrechtliche Verfahren zur Genehmigung der Windenergieanlage sein
sowie weitere Zulassungsverfahren insbesondere nach Wasserhaushaltsgesetz oder Bundeswaldgesetz, die nicht von
der Konzentrationswirkung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umfasst sind.
Nach Absatz 1 Satz 1 finden die Erleichterungen im Zulassungsverfahren nicht nur bei Neugenehmigungen,
sondern auch bei Änderungsgenehmigungen Anwendung, sofern die Anlage in einem Beschleunigungsgebiet nach
§ 6a liegt.
Umfasst sind neben der Windenergieanlage selbst (Absatz 1 Nummer 1), auch die Zulassungs- und
Änderungsverfahren von dazugehörigen Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes
(Absatz 1 Nummer 2) und von Energiespeicheranlagen am selben Standort im Sinne des § 2 Nummer 7 (Absatz 1
Nummer 3). Speicheranlagen können aber nur mit den Erleichterungen des § 6b WindBG zugelassen werden,
soweit der Planungsträger sie bei der Ausweisung des Windenergiegebietes berücksichtigt hat.
In den Zulassungsverfahren dieser Anlagen sind die Erleichterungen der Absätze 2 bis 7 anzuwenden.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 Nummer 1 bis 4 werden die Erleichterungen im Zulassungsverfahren geregelt. Bei Vorhaben in
Beschleunigungsgebieten entfällt nach Nummer 1 die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach Nummer 2 die Prüfung
nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach Nummer 3 die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44
Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Nummer 4 die Prüfung der in § 27 des
Wasserhaushaltsgesetzes genannten Bewirtschaftungsziele. Statt diesen Prüfungen ist eine Überprüfung der Umweltauswirkungen
nach den Absätzen 3 bis 7 durchzuführen.
Satz 2 stellt klar, dass die Inhalte der Prüfungen, die nach Satz 2 im Zulassungsverfahren in
Beschleunigungsgebieten entfallen sollen, im Rahmen der Prüfung der Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 17 des
Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen sind, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend
erforderlich ist. Zwingend erforderlich ist die Berücksichtigung der Inhalte dann, wenn anderenfalls die originären
Anforderungen der Eingriffsregelung nicht ordnungsgemäß abgearbeitet werden könnten. Hiermit soll
gewährleistet werden, dass die entfallenden Prüfungen nicht inhaltlich in die Prüfung der Eingriffsregelung verschoben
werden.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt nach Absatz 2 Satz 3 jedoch nicht, wenn das Vorhaben nach §6, 7
oder 9 UVPG UVP-pflichtig wäre und erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen zu erwarten sind –
oder ein anderer Staat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, dies wünscht. Damit wird die Vorgabe aus
Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt Inhalt und Maßstab der Überprüfung.
Im Rahmen der Überprüfung ist eine modifizierte Prüfung nach den Vorgaben des Absatzes 3 durchzuführen. Im
Bereich des Artenschutzes regelt Absatz 3 damit ein abweichendes Verfahren für die Prüfung aller
Zugriffsverbote, die bei der Errichtung oder dem Betrieb der Windenergieanlage betroffen sein können. Zudem sind eine
modifizierte Prüfung des Habitatschutzes und der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes
durchzuführen.
Die Überprüfung ist ein unselbständiger Teil des Zulassungsverfahrens. Zuständig ist die für die Zulassung
zuständige Behörde. Bei immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren ist das die Genehmigungsbehörde nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Bei Zulassungsverfahren, die nicht von der Konzentrationswirkung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes umfasst sind, wie bei Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz
oder dem Bundeswaldgesetz, ist die jeweils zuständige Zulassungsbehörde auch für das Überprüfungsverfahren
zuständig.
Nach § 6b ist der Antragssteller insbesondere nicht mehr verpflichtet, eine Kartierung vorzulegen. Stattdessen
findet die Überprüfung nur auf Grundlage vorhandener und nach fachlichen Standards erhobener Daten statt.
Vorhanden sind Daten, wenn sie der Genehmigungsbehörde bekannt sind und sie darauf tatsächlichen und
rechtlichen Zugriff hat. Bekannt sind der Behörde z.B. Daten aus anderen Genehmigung- und Planungsverfahren oder
solche, die der Antragsteller im laufenden Verfahren bereits vorgelegt hat oder freiwillig vorlegt. Bei diesen Daten
kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie nach einem fachlichen Standard erhoben wurden und
damit die Qualität der Daten gesichert ist.
Darüber hinaus sind vorhandene Daten solche, die in behördlichen Datenbanken und behördlichen Katestern
gespeichert sind. Dabei handelt es sich um Daten aus einschlägigen Fachdatenbanken z. B. der
Naturschutzbehörden, der Landesumweltämter und der biologischen Stationen. Bei solchen behördlichen Datenbanken und
Katastern kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Qualität der Daten gesichert ist.
Vorhanden können Daten auch dann sein, wenn sie von Dritten erhoben wurden und die Behörde auf diese Daten
zugreifen kann. Dabei kann es sich z. B. um Daten von ehrenamtlichen Naturschutzorganisationen handeln. Bei
diesen Daten muss die Behörde prüfen, ob die Daten nach einem fachlichen Standard erhoben wurden und damit
ihre Qualität mit Daten aus Planungs- und Genehmigungsverfahren oder solchen in behördlichen Datenbanken
oder Katastern vergleichbar ist. Ist die Qualität der Daten nicht ausreichend, dürfen sie nicht verwendet werden.
Die Daten dürfen nach Absatz 3 Satz 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag in der Regel
nicht älter als fünf Jahre sein. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Alters ist der Erfassungstag bzw. der
letzte Tag des Erfassungszeitraums. Sind die Daten älter als fünf Jahre oder ist das Alter der Daten nicht bekannt,
sind sie in der Regel nicht zu verwenden. Daten, die älter als fünf Jahre sind, können jedoch nach hinreichender
Validierung im Einzelfall verwendet werden z.B. bei einer Validierung durch Biotoptypen bei Daten zu
standorttreuen, kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Die einschränkende Verwendung von Daten gilt auch nicht für
systematisch erhobene behördliche Datensätze, die weiterhin fortlaufend von den Behörden aktualisiert werden (wie
beispielsweise die Einstufung von Gebieten als Schwerpunktvorkommen). Sie dürfen auch älter als fünf Jahre
sein.
Die vorhandenen Daten müssen nach Absatz 3 Satz 2 auch eine ausreichende räumliche Genauigkeit zur
Anordnung von Maßnahmen aufweisen. Hierzu müssen die Daten räumlich so genau sein, dass sie ausreichen, um auf
ihrer Grundlage Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Die Anforderungen der räumlichen Genauigkeit richten
sich nach den einschlägigen fachlichen Vorgaben für das jeweilige Zugriffsverbot. Beispielsweise muss bei der
Prüfung des Tötungsverbotes nach § 45b des Bundesnaturschutzgesetzes bei Brutvögeln im Regelfall der Ort des
Brutplatzes ausreichend genau bekannt sein, um den Abstand zwischen Brutplatz und Windenergieanlage zu
bestimmen.
Soweit dies fachlich sinnvoll ist, können Minderungsmaßnahmen auch auf Grundlage erhobener Daten größeren
Maßstabes (z. B. Messtischdatenblatt) festgelegt werden. Vereinfachungen der Länder (wie z. B. die
Festlegungen von artenschutzrechtlichen Minderungsmaßnahmen im Rahmen der planerischen Darstellung (wie aktuell in
Nordrhein-Westfalen) sollen damit weiterhin möglich sein.
Liegen keine Daten oder keine ausreichend genauen oder aktuellen Daten vor, ist auch in diesen Fällen eine
Kartierung durch den Antragsteller oder die Naturschutzbehörde nicht erforderlich. Ohne vorhandene Daten können
nur Maßnahmen zur Minderung angeordnet werden, die ohne vorhandene Daten standardmäßig angeordnet
werden können. Dies können z. B. Standard-Minderungsmaßnahmen wie die Baufeldfreimachung außerhalb der
Fortpflanzungsperiode von Vögeln und Fledermäusen bei Gehölzfällungen sein oder die Standard-
Minderungsmaßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos für Fledermäuse nach Absatz 5 Satz 2. Weitere Schutzmaßnahmen
zur Vermeidung der Tötung- oder Verletzung von kollisionsgefährdeten Brutvögeln können in der Regel nur
angeordnet werden, sofern aktuelle und genaue Daten über den Brutplatz vorliegen. Sind für die relevanten
europäisch geschützten Arten keine Daten vorhanden oder sind Daten nicht aktuell oder ausreichend genau, um auf
ihrer Grundlage Minderungsmaßnahmen anzuordnen, ist nach § 6b Absatz 7 ohne Zwischenschritte eine Zahlung
in Geld in Höhe von 20 000 Euro/MW festzulegen.
Sind Daten vorhanden, teilt die Zulassungsbehörde dem Antragsteller mit, welche Daten für die relevanten
besonders geschützten Arten vorhanden sind. Auf dieser Grundlage und unter Inanspruchnahme öffentlich
zugänglicher Daten schlägt der Vorhabenträger in einem Maßnahmenkonzept geeignete und wirksame Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen vor. Entsprechend sind auch Minderungsmaßnahmen für eine mögliche Beeinträchtigung
von den in § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Bewirtschaftungszielen und von Erhaltungszielen im
Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vorzuschlagen, sofern erforderlich. Die den
vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Erwägungen zur Zumutbarkeit werden im
Maßnahmenkonzept dargestellt. Dieses Maßnahmenkonzept legt der Vorhabenträger nach Absatz 3 Satz 3 der
Zulassungsbehörde vor. Die Unterlagen sind statt der Nachweise zur Einhaltung der Vorschriften nach den §§ 34 und
44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes und zusätzlich zu den nach
anderweitigem Fachrecht erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Auf Grundlage des vorgelegten Maßnahmenkonzeptes überprüft die Zulassungsbehörde nach Satz 4, ob
eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich
erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des
Gebiets nach Nummer 2 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei
der Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei der
gegebenenfalls erforderlichen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder § 1a
Absatz 4 des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden, und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und
44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist.
Abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung auf diese
Schutzgüter beschränkt.
Sie prüft zudem entsprechend Absatz 1 Satz 4, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur grenzüberschreitenden
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 54 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und daher
gegeben falls entgegen Absatz 1 Nummer 1 die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entfällt. Für die Prüfung, ob
ein Vorhaben erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann, gilt die Begriffsbestimmung
des § 2 Absatz 3 UVPG.
Zu Absatz 4
Absatz 4 trifft Regelungen zur Frist für die Überprüfung und setzt damit § 16a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 und
4 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um.
Sind die Unterlagen für die Überprüfung vollständig, hat die Behörde die Überprüfung nach Satz 1 grundsätzlich
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Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasse (Gesetzentwurf)