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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/568 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs [Deutscher Bundestag Drucksache 21/568 21. Wahlperiode 24.06.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs A. Problem und Ziel Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) ist am 20. November 2023 in Kraft getreten. Die geänderte Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht vor, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie neben einer Reihe sonstiger Maßnahmen auch solche vorgesehen, die darauf abzielen, die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Die Artikel 16 ff. der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten Regelungen zum Verwaltungsverfahren bei der Genehmigung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen. Artikel 16a der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie betreffen. Artikel 16b der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten betreffen. Artikel 16 der Richtlinie enthält grundsätzliche Vorgaben, die beide vorgenannten Fälle betreffen. Artikel 16e der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die die Installation von Wärmepumpen betreffen. Artikel 15c der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete, in denen für Erneuerbare-Energien-Vorhaben ein besonderes, beschleunigtes Genehmigungsverfahren gemäß der Artikel 16 und 16a der genannten Richtlinie gelten soll. Bis zum 21. Mai 2024 konnten die Mitgliedstaaten bereits ausgewiesene Gebiete als Beschleunigungsgebiete anerkennen. Diese Möglichkeit wurde für die Windenergie an Land bereits genutzt. Durch § 6a des Windenergieflächenbedarfsgesetzes wurden alle Windenergiegebiete, die bis zum 21. Mai 2024 ausgewiesen waren und die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, als Beschleunigungsgebiete anerkannt. Mit dem Entwurf soll im WindBG eine Regelung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in diesen Gebieten eingeführt werden. Gleichzeitig gelingt der Windenergieausbau nur mit der Schaffung von Akzeptanz vor Ort. Hierzu ist ein abgestimmtes Vorgehen von Bund, Ländern und Kommunen unerlässlich. Für das Gelingen der Energiewende und eines beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energien ist dabei von entscheidender Bedeutung, dass die Flächenplanungen vor Ort durch klar ausgewiesene Windenergiegebiete gesteuert werden können. Nur so entsteht eine breite Akzeptanz vor Ort. Die Änderungsrichtlinie war von den Mitgliedstaaten grundsätzlich bis zum 21. Mai 2025 umzusetzen. Unter anderem die Artikel 16, 16b und 16e der Richtlinie (EU) 2023/2413 mussten allerdings bereits bis zum 1. Juli 2024 umgesetzt werden. Zur vollständigen Umsetzung der Artikel 16 und 16a Absatz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für Genehmigungsverfahren, die unter das Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fallen, sind Änderungen des BImSchG erforderlich. Zur vollständigen Umsetzung der Artikel 16, 16a, 16b und 16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für Zulassungsverfahren, die unter das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fallen, sind Änderungen des WHG erforderlich. Dies schließt eine Folgeänderung im Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ein. Die planerische Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land und Solarenergie, einschließlich der zugehörigen Speicher, sowie die Prüfung von Anforderungen des europäischen Umweltrechts im Rahmen von Zulassungsverfahren für Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land oder die Solarenergie werden einheitlich im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie geregelt. Ergänzend werden die Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für bergrechtliche Zulassungsverfahren sowie weitergehende spezifische Regelungen für Geothermieanlagen und Wärmepumpen in einem separaten Gesetzgebungsverfahren des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung adressiert. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 7 bei, den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern. B. Lösung Dieser Gesetzentwurf setzt zulassungsrechtliche Bestimmungen der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für das BIm- SchG und das WHG, inklusive einer Folgeänderung im WaStrG, einheitlich und kohärent um. Parallele Regelungen für bergrechtliche Verfahren werden im Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung geschaffen. Für Vorhaben im Bereich Windenergie an Land in den anerkannten Beschleunigungsgebieten werden die Anforderungen an die Genehmigungsverfahren im Windenergieflächenbedarfsgesetz geregelt. Die Erleichterungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der Prüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, bei der artenschutzrechtlichen Prüfung und bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes werden im Windenergieflächenbedarfsgesetz umgesetzt. Außerdem wird der Prüfungsumfang bei Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG um militärische Belange und Belange des Luftverkehrs erweitert, um der großen Bedeutung dieser Belange Rechnung zu tragen. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten beseitigt. Zur Sicherstellung der Steuerungswirkung der Windenergiegebiete werden Änderungen in § 1 Absatz 2 WindBG sowie in § 249 BauGB vorgenommen. C. Alternativen Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem BImSchG und dem WHG und für den Bereich der Windenergie an Land umzusetzen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten. Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Die ggf. nach § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom Betreiber zu zahlenden Beträge werden als echte zweckgebundene Einnahmen im Einzelplan 16 vereinnahmt und für das nationale Artenhilfsprogramm als Bestandteil des Bundesnaturschutzfonds verausgabt. Eine Schätzung der Höhe der zu erwartenden Einnahmen, insbesondere aufgegliedert nach Jahren, ist zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. Durch die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes entsteht für die Wirtschaft kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Die Wirtschaft wird voraussichtlich durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens nach § 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu) jährlich um 309 000 Euro entlastet. Die Vorhabenträger werden durch die Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz entlastet, da die Zulassungsverfahren in Beschleunigungsgebieten vereinfacht werden. Die Anpassungen sehen zwar Minderungsmaßnahmen oder Zahlungen in Artenhilfsprogramme vor. In der Summe ist aber von einer Entlastung auszugehen, da aufwendige Kartierungen und umfangreiche Nachweise im Rahmen der Antragsunterlagen entfallen. Im Hinblick auf die Windenergie an Land wird insoweit von einer jährlichen Einsparung von circa 16 000 000 Euro ausgegangen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen 309 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht auf der Ebene des Bundes geringfügiger Erfüllungsaufwand; auch für die Verwaltung der Länder ist nur geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten. Die Verwaltung in den Ländern wird durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens nach § 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu) nach erfolgter Umstellung jährlich um 218 000 Euro entlastet. Der Erfüllungsaufwand der Bundesverwaltung bleibt unverändert. Durch die Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes entsteht auf der Ebene des Bundes kein Erfüllungsaufwand; auch für die Verwaltung der Länder ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten. Vielmehr wird durch Vereinfachung der Zulassungsverfahren in anerkannten Beschleunigungsgebieten aufgrund der Änderungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Ergebnis von einer Entlastung der in den Ländern zuständigen Behörden im Bereich Windenergie an Land von jährlich circa 526 800 Euro ausgegangen. F. Weitere Kosten Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben, sind nicht zu erwarten. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs* Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt: „§10a Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001“. 2. § 10 Absatz 5a wird gestrichen. 3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt: „§ 10a Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 (1) Die nachstehenden Absätze sind ergänzend anzuwenden, wenn das Vorhaben eine Anlage betrifft, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 fällt. (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates. (4) § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. betrifft der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, so beträgt die Frist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren 30 Tage; § 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ist in diesem Fall nicht anzuwenden; 2. sind der Antrag und die Unterlagen vollständig, so bestätigt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, die Vollständigkeit des Antrags spätestens innerhalb von a) 30 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft, oder b) 45 Tagen nach Eingang des Antrags, wenn der Antrag ein Vorhaben außerhalb eines für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 betrifft; 3. nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller, mit. Sind der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, innerhalb des jeweils einschlägigen Zeitraums nach Satz 1 Nummer 2 aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen unverzüglich zu ergänzen. Die Genehmigungsfrist beginnt spätestens mit der Bestätigung der Vollständigkeit. (5) Ab dem 21. November 2025 ist das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die Einwendungen erheben. Der Antragsteller hat einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente und für die elektronische Zustellung zu eröffnen. (6) Über den Genehmigungsantrag für ein folgendes Vorhaben in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden: 1. ein Vorhaben, das das Repowering einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie betrifft, 2. ein Vorhaben, das eine neue Anlage mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 Kilowatt betrifft, oder 3. ein Vorhaben, das Energiespeicheranlagen am selben Standort nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 44d der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024, einschließlich einer Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, betrifft. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann die Genehmigungsbehörde die Frist um bis zu drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen.“ 4. § 16b wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich die Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen zu prüfen sowie die Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen. Unverzüglich nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen hat die Genehmigungsbehörde die für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden zu beteiligen. Diese Behörden teilen der Genehmigungsbehörde den jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen mit. Die Genehmigungsbehörde teilt den spätesten nach Satz 5 mitgeteilten Zeitpunkt dem Antragsteller mit. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags sind die Sätze 5 und 6 entsprechend anzuwenden.“ b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt: „(8a) Im Fall von Absatz 7 Satz 3 gilt die Genehmigung einschließlich der Nebenbestimmungen nach Ablauf von drei Monaten ab dem spätesten gemäß Absatz 7 Satz 6 oder 7 mitgeteilten Zeitpunkt als antragsgemäß geändert, sofern die Genehmigungsbehörde nicht zuvor über den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. § 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“ 5. § 23b wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a wird gestrichen. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) § 10a ist entsprechend anzuwenden.“ Artikel 2 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt. b) Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt: 18. „ Erdwärme Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist.“ 2. § 11a wird durch den folgenden § 11a ersetzt: „§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1) Die Absätze 2 bis 7 gelten für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei den folgenden Vorhaben: 1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke; 2. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme einschließlich Erdwärmepumpe, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist; 3. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer; 4. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers oder Abwasser als Wärmequelle nutzt; 5. Errichtung sowie Modernisierung einer Windenergieanlage; 6. Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie Errichtung und Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort. Eine Modernisierung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, eines Anlagenteils oder des Betriebssystems. (2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens werden das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben, Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität und Vorhaben von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ein. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig sind. (4) Ab dem 21. November 2025 sind Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen. Die Antragsteller können die Unterlagen in elektronischer Form einreichen. (5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Bei Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 in einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 beträgt die Frist 30 Tage nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern der Antrag bereits eine vollumfängliche Prüfung durch die zuständige Behörde ermöglicht. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. (6) Die Fristen nach Absatz 7 Satz 1 beginnen mit der Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde oder, falls die Behörde nicht reagiert, mit Ablauf der jeweiligen Frist nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2. Wenn die Behörde den Träger des Vorhabens gemäß Absatz 5 Satz 5 zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert hat, beginnt die jeweilige Frist nach Absatz 7 Satz 1 mit der Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmals nachgeforderten Antragsunterlagen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüglich einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens mit. (7) Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb der folgenden Fristen über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung: 1. innerhalb eines Monats bei der Errichtung und dem Betrieb einer Abwasserwärmepumpe; 2. innerhalb von drei Monaten bei a) der Errichtung einer Erdwärmepumpe mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt; b) der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt, mit einer thermischen Leistung bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1 Kelvin nicht überschritten wird; 3. innerhalb von sechs Monaten bei a) der Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024; b) der Modernisierung einer Windenergieanlage in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024; c) der Modernisierung einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt; d) der Errichtung und dem Betrieb eines Wärmespeichers ohne Bohrung ins Erdreich im Zusammenhang mit einer zugehörigen Solar- oder Windenergieanlage am selben Standort, sofern das Vorhaben in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt; 4. innerhalb von sieben Monaten bei der Errichtung oder Modernisierung einer Windenergieanlage, wenn Nummer 3 Buchstabe a und b keine Anwendung findet; 5. innerhalb eines Jahres bei a) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt; b) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient; c) der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt; d) der Errichtung und dem Betrieb einer Wärmepumpe, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzt aa) mit einer thermischen Leistung von bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1 Kelvin überschritten wird, oder bb) mit einer thermischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt; e) der Modernisierung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1, wenn Nummer 3 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 keine Anwendung finden; f) der Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie bei der Errichtung und dem Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort, sofern die Anlage außerhalb eines Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt; 6. innerhalb von zwei Jahren bei a) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr; b) der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von mehr als 150 Kilowatt dient; c) der Errichtung und dem Betrieb einer Solarenergieanlage in oder über einem oberirdischen Gewässer mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr. Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b, d, Nummer 4 und Nummer 5, ausgenommen Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen einmalig um bis zu drei Monate verlängern. Dies gilt insbesondere, soweit die Prüfung von Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschriften, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union dienen, wie im Falle einer Prüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Die Frist nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb und die jeweilige Frist nach Satz 1 Nummer 6 kann einmalig in den Fällen des Satzes 3 um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die zuständige Behörde teilt in den Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Träger des Vorhabens, die außergewöhnlichen Umstände mit, die die jeweilige Verlängerung der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 rechtfertigen. Weitergehende bestehende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere Fristen vorsehen, bleiben unberührt. Die Fristen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf die Zielerreichung der Beschleunigung der Zulassungsverfahren sowie unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Ergebnisse laufender und neuer Forschungsvorhaben zu den gewässerökologischen und naturschutzfachlichen Auswirkungen evaluiert.“ 3. § 38 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt. b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Solarenergieanlage im Gewässerrandstreifen, sofern dieser in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt, 1. innerhalb einer Frist von sechs Monaten, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger als 150 Kilowatt beträgt, 2. innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage 150 Kilowatt oder mehr beträgt.“ 4. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt. b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung einer Befreiung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Solarenergieanlage im Wasserschutzgebiet, sofern dieses in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt, 1. innerhalb einer Frist von sechs Monaten, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger als 150 Kilowatt beträgt, 2. innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage 150 Kilowatt oder mehr beträgt.“ 5. § 70 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von 1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke, und 2. Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen; die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.“ 6. § 78 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt. b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständige Behörde entscheidet über die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung einer Solarenergieanlage im festgesetzten Überschwemmungsgebiet, sofern dieses in einem für eine solche Anlage geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 liegt, 1. innerhalb einer Frist von sechs Monaten, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage weniger als 150 Kilowatt beträgt, 2. innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn die Stromerzeugungskapazität der Anlage 150 Kilowatt oder mehr beträgt.“ 7. § 108 wird durch den folgenden § 108 ersetzt: „§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Wurde vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] ein Zulassungsoder ein Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 in ihrer jeweils ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden wären, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Recht fort.“ Artikel 3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 31 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§11a Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6“ durch die Angabe „§11a Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 5“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes Das Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)“. 2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Ziel des Gesetzes (1) Ziel des Gesetzes ist es, die Zwecke und die Ziele von § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land, auch in Kombination mit Energiespeicheranlagen am selben Standort, zu fördern. (2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Werden die Flächenbeitragswerte nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 und 2 erreicht, so ist dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Vorhaben, die außerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 liegen, bei der Anwendung des § 35 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Rechnung getragen. Satz 2 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 249 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „ist.“ durch die Angabe „ist;“ ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ Energiespeicheranlage am selben Standort Anlage zur Speicherung von Strom oder Wärme, die weder planfeststellungsbedürftig noch plangenehmigungsbedürftig ist, im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Windenergieanlage an Land steht und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweist, wobei Anlagen zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich nicht erfasst sind.“ 4. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 6 Genehmigungserleichterung in Windenergiegebieten“. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Abweichend von Satz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder ein anderer Staat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht.“ bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. dd) Der neue Satz 12 wird gestrichen. 6. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt: „§ 6b Genehmigungserleichterung in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land nach § 6a (1) Im jeweiligen Zulassungsverfahren sind die Erleichterungen der Absätze 2 bis 7 anzuwenden, wenn in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land nach § 6a die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer nachstehenden Anlage beantragt wird: 1. einer Windenergieanlage an Land, 2. einer Nebenanlage nach § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die zu einer Anlage nach Nummer 1 gehört, oder 3. einer Energiespeicheranlage am selben Standort wie die Anlage nach Nummer 1, sofern die Energiespeicheranlage bei der planerischen Ausweisung des Windenergiegebietes vorgesehen wurde. (2) Im Zulassungsverfahren einer Anlage nach Absatz 1 ist 1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, 2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Prüfung in Bezug auf Natura 2000-Gebiete durchzuführen, 3. abweichend von § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und 4. abweichend von § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Prüfung der dort genannten Bewirtschaftungsziele durchzuführen. Die Zulassungsbehörde führt im Rahmen des Zulassungsverfahrens anstelle der nach Satz 1 nicht durchzuführenden Prüfungen eine Überprüfung der Umweltauswirkungen (Überprüfung) nach den Absätzen 3 bis 7 durch. Inhalte der Prüfungen, die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu prüfen sind, sind bei der Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs in Natur und Landschaft zwingend erforderlich ist. Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf Vorhaben anzuwenden, wenn das Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. (3) Die Überprüfung wird auf Grundlage vorhandener Daten durchgeführt. Es dürfen dabei nur Daten berücksichtigt werden, die eine ausreichende räumliche Genauigkeit zur Anordnung von Maßnahmen aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind. Ältere Daten dürfen berücksichtigt werden, wenn sie Bestandteil systematisch und fortlaufend aktualisierter behördlicher Fachdatenbanken sind oder im Einzelfall hinreichend validiert wurden. Der Antragsteller hat der Zulassungsbehörde Maßnahmen vorzuschlagen und darzulegen, wie mit diesen Maßnahmen den Umweltauswirkungen begegnet werden soll. Diese Unterlagen sind zusätzlich zu den nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Zulassungsbehörde überprüft unter Berücksichtigung der Daten nach Satz 1 sowie der Unterlagen nach Satz 4, ob eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben bei Durchführung der Maßnahmen nach Satz 4 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets nach Anlage 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei der Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei der etwaigen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder nach § 1a Absatz 4 des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist. (4) Die Überprüfung ist innerhalb von 45 Tagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen abzuschließen, bei Anträgen zur Modernisierung einer Windenergieanlage oder bei Windenergieanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 Kilowatt innerhalb von 30 Tagen. Die Unterlagen für die Überprüfung sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten der Überprüfung verhalten, und die Zulassungsbehörde in die Lage versetzen, die Überprüfung durchzuführen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die Unterlagen eine fachliche Überprüfung ermöglichen. Gibt eine zu beteiligende Behörde innerhalb einer von der Zulassungsbehörde gesetzten, angemessenen Frist gegenüber der Zulassungsbehörde keine begründete Stellungnahme ab, ob eindeutige Nachweise nach Absatz 3 Satz 6 vorliegen, so ist davon auszugehen, dass sich die zu beteiligende Behörde diesbezüglich nicht äußern will. (5) Stellt die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung nicht fest, dass eindeutige Nachweise nach Absatz 3 Satz 6 vorliegen, so ordnet sie gegenüber dem Antragsteller unter Berücksichtigung der von ihm nach Absatz 3 Satz 4 vorgelegten Unterlagen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen im Zulassungsbescheid an, sofern diese Maßnahmen erforderlich sind. Zum Schutz von Fledermäusen vor Tötung und Verletzung beim Betrieb der Windenergieanlage an Land hat die Zulassungsbehörde stets geeignete Minderungsmaßnahmen in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen. Die Zulassungsbehörde kann die angeordnete Abregelung auf Verlangen des Antragstellers auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Rotorbereich der Windenergieanlage anpassen. (6) Stellt die Zulassungsbehörde bei der Überprüfung fest, dass eindeutige Nachweise nach Absatz 3 Satz 6 vorliegen, so beteiligt sie im Zulassungsverfahren die Öffentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3 bis 4 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet. Das Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1 ist zu begründen und gemeinsam mit den nach dem jeweiligen Fachrecht erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einsicht auszulegen. Im Zulassungsbescheid ordnet die Zulassungsbehörde neben den in Absatz 5 genannten Maßnahmen weitere, geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen im Hinblick auf diese Auswirkungen an. Soweit solche Maßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet die Zulassungsbehörde gegenüber dem Antragsteller geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Rechtsbehelfe gegen das Ergebnis der Überprüfung können als behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung nur gleichzeitig mit den gegen die Zulassungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. (7) Soweit geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und geeignete und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz von Arten nach Absatz 6 Satz 3 und 4 erforderlich, aber nicht verfügbar sind oder keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden können, hat der Betreiber der Anlage eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der Zulassungsbehörde zusammen mit der Zulassung für die Dauer des Betriebes der jeweiligen Anlage als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Zur Festlegung des jährlich zu leistenden Betrages sind die Beträge nach Satz 4 Nummer 1 und 2 und nach Satz 5 Nummer 1 und 2 durch die Zahl zu teilen, die der jeweils anzunehmenden Betriebsdauer der Anlage in Jahren entspricht. Bei Windenergieanlangen an Land ist von einer Betriebsdauer von 20 Jahren auszugehen, bei Energiespeicheranlagen von einer Betriebsdauer von zehn Jahren. Soweit Maßnahmen erforderlich, aber nicht verfügbar sind, beträgt die Höhe der Zahlung: 1. für Windenergieanlagen an Land: a) 7 800 Euro je Megawatt installierter Leistung, sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet werden, die die Abregelung von Windenergieanlagen betreffen, oder Schutzmaßnahmen, deren Investitionskosten höher als 17 000 Euro je Megawatt liegen, b) 52 000 Euro je Megawatt installierter Leistung, wenn keine der Schutzmaßnahmen nach Buchstabe a angeordnet wird, 2. für Energiespeicheranlagen 160 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten Fläche. Sofern keine Daten nach Absatz 3 Satz 1 vorhanden sind, auf deren Grundlage Maßnahmen angeordnet werden können, beträgt die Höhe der Zahlung: 3. für Windenergieanlagen an Land 20 000 Euro je Megawatt installierter Leistung, 4. für Energiespeicheranlagen 60 Euro je Quadratmeter der durch den Energiespeicher versiegelten Fläche. Die Zahlung ist von dem Betreiber der jeweiligen Anlage ab Inbetriebnahme der Anlage als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht und die der Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszustandes der durch den Betrieb von Windenergieanlagen an Land und Energiespeicheranlagen betroffenen Arten dienen. (8) Mit der Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, von Maßnahmen nach Absatz 6 Satz 3 oder 4, oder mit Festsetzung der Zahlung nach Absatz 7 Satz 2 ist keine über die Überprüfung hinausgehende Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen. Eine Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist bei der Zulassung des Vorhabens nicht erforderlich. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. (9) Können im Zulassungsverfahren sowohl die Erleichterungen nach § 6 als auch die Erleichterungen nach diesem Paragrafen angewandt werden, ist das Verfahren nach § 6 zu führen, es sei denn, der Antragsteller verlangt gegenüber der Zulassungsbehörde, dass das Verfahren nach dieser Vorschrift geführt wird. (10) Von den in den Absätzen 1 bis 9 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.“ 7. In § 7 Absatz 2, 4 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 249 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wurde das Erreichen eines in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt, kann außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ein in Absatz 1 genanntes Vorhaben nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind.“ Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024 (ABl. L vom 26.6.2024, S. 1) geändert worden ist Berlin, den 24. Juni 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) ist am 20. November 2023 in Kraft getreten. Die geänderte Richtlinie (EU) 2018/2001 sieht vor, dass die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf mindestens 42,5 Prozent bis zum Jahr 2030 gesteigert werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie neben einer Reihe sonstiger Maßnahmen auch Maßnahmen vorgesehen, die darauf abzielen, die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien deutlich zu beschleunigen. Eine wesentliche Beschleunigungsmaßnahme besteht darin, dass in den anerkannten Beschleunigungsgebieten Windenergievorhaben in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren unter den besonderen Erleichterungen und Vorgaben des Artikels 16a zugelassen werden. Für das Gelingen der Energiewende und eines beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energien ist dabei von entscheidender Bedeutung, dass die Flächenplanungen vor Ort durch klar ausgewiesene Windenergiegebiete gesteuert werden können. Nur so entsteht eine breite Akzeptanz vor Ort. Die Artikel 16 ff. der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten Regelungen zum Verwaltungsverfahren bei der Genehmigung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen. Artikel 16a der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie betreffen. Artikel 16b der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, die Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten betreffen. Artikel 16 der Richtlinie enthält grundsätzliche Vorgaben, die beide vorgenannten Fälle betreffen. Artikel 16e der Richtlinie enthält Vorgaben für Verfahren, welche die Installation von Wärmepumpen betreffen. Mit den genannten Vorschriften der Richtlinie soll eine weitere Vereinfachung und Verkürzung der Zulassungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie insgesamt erreicht werden. Die Änderungsrichtlinie war von den Mitgliedstaaten grundsätzlich bis zum 21. Mai 2025 umzusetzen. Unter anderem die Bestimmungen der Artikel 16, 16b und 16e der Richtlinie (EU) 2023/2413 waren von den Mitgliedstaaten allerdings spätestens bis zum 1. Juli 2024 umzusetzen. Zur vollständigen Umsetzung der Artikel 16 und 16a Absatz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fallende Verfahren sind Änderungen des BImSchG erforderlich. Zur vollständigen Umsetzung der Artikel 16, 16a, 16b und 16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für unter das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) fallende Zulassungsverfahren sind Änderungen des WHG erforderlich. Die Umsetzung dieser Vorschriften erfordert insbesondere Änderungen des § 11a WHG. Betroffen sind darüber hinaus auch Verfahren für Befreiungen in Gewässerrandstreifen und Wasserschutzgebieten nach § 38 Absatz 5 WHG und § 52 Absatz 1 WHG, für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 70 Absatz 1 WHG, für Anlagengenehmigungen nach § 78 Absatz 5 WHG sowie für strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen nach § 31 WaStrG; auch diese Vorschriften sind entsprechend anzupassen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Dieser Gesetzentwurf setzt zulassungsrechtliche Bestimmungen der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 für das BImSchG und das WHG, inklusive einer Folgeänderung im WaStrG, sowie für den Bereich Wind an Land einheitlich und kohärent um. Außerdem wird der Prüfungsumfang bei Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 7 Satz 3 BIm- SchG um militärische Belange und Belange des Luftverkehrs erweitert, um der großen Bedeutung dieser Belange Rechnung zu tragen. Dadurch werden Rechtsunsicherheiten beseitigt. Zur Sicherstellung der Steuerungswirkung der Windenergiegebiete werden Änderungen in § 1 Absatz 2 WindBG sowie in § 249 BauGB vorgenommen. III. Alternativen Keine. Das Gesetz ist erforderlich, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem BImSchG, dem WHG und dem WindBG umzusetzen. Soweit diese Richtlinie Spielräume für die mitgliedstaatliche Umsetzung belässt, werden diese in einer Weise genutzt, die dem Ziel der Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien effektiv Rechnung trägt. Hierzu wird im Rahmen der Begründung der einzelnen Vorschriften weiter ausgeführt. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 dieses Gesetzes) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 des Grundgesetzes. Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes ist eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Artikel 1 regelt das Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes ohne Abweichungsmöglichkeit durch die Länder (siehe § 73 BImSchG). Bei der Genehmigung von Anlagen ist eine bundesweite Standardisierung des behördlichen Vorgehens Voraussetzung für eine effiziente Bearbeitung von Antragsunterlagen und rasche behördliche Entscheidungen. Einheitliche Standards gewährleisten hier, dass Investitionen nicht in Regionen verlagert werden, in denen Betreiber wirtschaftliche Vorteile vermuten, etwa, weil sie davon ausgehen, dass behördliche Entscheidungen dort schneller erfolgen oder Anforderungen weniger anspruchsvoll sind. Hinsichtlich des besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung des Verwaltungsverfahrens wird ergänzend auf die Begründung zu § 73 des Grundgesetzes verwiesen (Bundestagsdrucksache 16/3311, S. 16). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich hinsichtlich der Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 des Grundgesetzes (Kompetenztitel Wasserhaushalt) und hinsichtlich der Änderungen des Bundeswasserstraßengesetzes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 des Grundgesetzes. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG). Der Artikel fällt in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst. Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz dient der bundeseinheitlich ausgestalteten Förderung von klima- und umweltpolitisch besonders gewünschter Technologien, speziell durch vereinfachte Vorgaben zur Zulassung der dazugehörigen Einrichtungen. Die Stromversorgung ist bundeseinheitlich zu regeln. Ein Bezug auf Landesgrenzen würde zu Wettbewerbsverzerrungen im länderübergreifend organisierten Strommarkt führen. Zum Teil stützen sich die Regelungen in Artikel 1 auch auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 (Naturschutz). Soweit Artikel 4 Regelungen zum Verwaltungsverfahren enthält, werden diese für den Bereich der Windenergie an Land nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 GG ohne Abweichungsmöglichkeit durch die Länder geregelt (siehe den Entwurf des § 6b Absatz 7 WindBG). Das besondere Bedürfnis für eine bundesrechtliche Regelung ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes regelt die Zulassung von Windenergieanlagen an Land in anerkannten Beschleunigungsgebieten. Die Regelung enthält Sondervorschriften zu den Regelungen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das im Bundes- Immissionsschutzgesetz ebenfalls abweichungsfest geregelt ist (siehe § 73 BImSchG). Bundesrechtliche Standards sind bei der Genehmigung von Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten ebenso erforderlich wie bei Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten. Insofern gelten die Erwägungen, die im Bereich des Bundes- Immissionsschutzrechtes das Bedürfnis einer bundeseinheitlichen Regelung begründen (siehe zuletzt Bundestags- Drucksache 20/7502, S. 16) entsprechend. Ohne die Vorschrift des § 6b Absatz 7 WindBG könnten die Länder von den Vorgaben des § 6b WindBG insoweit abweichen, wie die Richtlinie (EU) 2018/2001 den Mitgliedstaaten Spielräume bei der Umsetzung des europäischen Rechts lässt. Dies würde zu einem Auseinanderfallen der genehmigungsrechtlichen Anforderungen an Windenergieanlagen an Land in den verschiedenen Bundesländern führen. Bundeseinheitliche Standards sind jedoch erforderlich, um den erforderlichen Umweltschutz sowie die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik Deutschland auf einheitlichem Niveau zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Diese Notwendigkeit bundeseinheitlicher Standards bezieht sich nicht nur auf materiell-rechtliche, sondern auch auf verfahrensrechtliche Anforderungen, da die materiellen Standards nur mithilfe des entsprechenden Verfahrensrechts effektiv durchgesetzt werden können. Ein Auseinanderfallen des Zulassungsrechts für Windenergieanlagen würde erhebliche Hemmnisse für den Windenergieausbau an Land begründen, damit dem Beschleunigungsziel der Richtlinie (EU) 2018/2001 zuwiderlaufen und das Erreichen der Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefährden. Bei der Genehmigung von Anlagen ist eine bundesweite Standardisierung des behördlichen Vorgehens Voraussetzung für eine effiziente Bearbeitung von Antragsunterlagen, eine bundesweit einheitliche Öffentlichkeitsbeteiligung und rasche behördliche Entscheidungen. Einheitliche Standards gewährleisten hier zudem, dass Investitionen nicht in Regionen verlagert werden, in denen Betreiber wirtschaftliche Vorteile vermuten, etwa weil sie davon ausgehen, dass behördliche Entscheidungen dort schneller erfolgen oder Anforderungen weniger anspruchsvoll sind. Darüber hinaus setzen einfache und zügige Abstimmungen zwischen Behörden unterschiedlicher Länder sowie eine gleichmäßige Bürgerbeteiligung bei Vorhaben, bei denen mit länder- oder grenzüberschreitenden Auswirkungen zu rechnen ist, ein aufeinander abgestimmtes, einheitlichen Regeln folgendes Vorgehen verschiedener Verwaltungsträger voraus. Zuletzt würde das Tätigwerden von Windenergie-Projektierern in verschiedenen Bundesländern durch ein Auseinanderfallen des Zulassungsrechts erheblich erschwert und dadurch der Ausbau der Windenergie an Land verzögert. Artikel 4 regelt das Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes im Bereich der Windenergie an Land ohne Abweichungsmöglichkeit durch die Länder. Hieraus ergibt sich das Erfordernis der Zustimmung durch den Bundesrat. Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung des Baugesetzbuchs ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG (Bodenrecht). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Er dient der 1:1 Umsetzung von Vorgaben des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023). Der Entwurf setzt die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2413 entsprechend deren Erwägungsgrund Nummer 30 in Einklang mit dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Aarhus Konvention“) um. Ebenso ist dieser Entwurf mit den Verpflichtungen aus dem am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichneten Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vereinbar. Der Anwendungsbereich weiterer völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Änderungen dienen vor allem der Vereinfachung von immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Zulassungsverfahren sowie den Zulassungsverfahren im Bereich Wind an Land. Dadurch werden sowohl die Träger des Vorhabens als auch die Verwaltung entlastet. Im Bundes-Immissionsschutzgesetz werden die Regelungen, die der Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren dienen, in einer gesonderten Vorschrift verortet (§ 10a BImSchG). So wird im Zuständigkeitsbereich des Bundesumweltministeriums das BImSchG vereinfacht und die Rechtsanwendung erleichtert. Es ist davon auszugehen, dass die in § 10a BImSchG und § 11a Absatz 4 WHG geregelte Pflicht zur elektronischen Durchführung des Zulassungsverfahrens bei unter die geänderte Richtlinie (EU) 2018/2001 fallenden Vorhaben perspektivisch zu einer Verwaltungsvereinfachung führt und die Verfahrensdauer durchschnittlich um 10 Prozent verkürzt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 25. September 2015 beschlossenen UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Bezugspunkt für die Prüfung sind die Prinzipien, Indikatoren und Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die sich in ihrer Systematik an den Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen orientieren. Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nummer 3 „Natürliche Lebensgrundlage erhalten“ und Nummer 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ sowie den UN-Nachhaltigkeitszielen SDG 7 (Bezahlbare und saubere Energie), SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum), SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), SDG 11 („Nachhaltige Städte und Gemeinden“) und SDG 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) im Einklang. Die Regelungen dieses Gesetzes dienen der Erleichterung, Steuerung und Beschleunigung des Ausbaus von Vorhaben der erneuerbaren Energien. Durch den Ausbau erneuerbarer Energien ist eine Minderung der energiebedingten Treibhausgasemissionen zu erwarten, dadurch trägt das Regelungsvorhaben essenziell zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und somit zur Erreichung der Ziele im Bereich Treibhausgasemissionen (Indikator 13.1.a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Im kleineren Maße wird auch SDG 3 (Gesundheit und Wohlergehen) von dem Gesetzesvorhaben berührt: Die Minderung der energiebedingten Emissionen von Luftschadstoffen durch die Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Emissionen von Luftschadstoffen (Indikator 3.2.a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Das Regelungsvorhaben ist vereinbar mit SDG 8 (Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum). Die Regelungen können sowohl die Diversifizierung und Modernisierung der wirtschaftlichen Produktivität (Zielvorgabe 8.2) als auch die angestrebte Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltzerstörung (Zielvorgabe 8.4) fördern. Daneben ist der Entwurf auch vereinbar mit SDG 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), indem die Zulassungsverfahren im BImSchG und im WHG erleichtert werden und die Planungssicherheit für Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien erhöht wird, was wiederum zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum (SDG 8) beitragen kann. Des Weiteren steht der Entwurf im Einklang mit SDG 12 (Nachhaltige/r Konsum und Produktion), da durch das Regelungsvorhaben die Erzeugung erneuerbarer Energie und damit nachhaltige Produktionsmuster und die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen begünstigt werden können. Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten. Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Die ggf. nach § 6b des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom Betreiber zu zahlenden Beträge werden als echte zweckgebundene Einnahmen im Einzelplan 16 vereinnahmt und für das nationale Artenhilfsprogramm als Bestandteil des Bundesnaturschutzfonds verausgabt. Eine Schätzung der Höhe der zu erwartenden Einnahmen, insbesondere aufgegliedert nach Jahren, ist zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1; § 10a Absatz 5 BIm- SchG; Elektronische Durchführung des Genehmigungsverfahrens (a*) Ja 0 Euro = (0 / 60 * 0,00 Euro/h ) 0,0 0 Euro = (0 / 60 * 0,00 Euro/h ) 0,0 2.2 Artikel 2; § 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu); elektronische Durchführung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens (b*) Ja 10.100 -30,5 Euro = (-58 / 60 * 31,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O)) -309 10.100 0 Euro = (0 / 60 * 0,00 Euro/h ) 0,0 Summe (in Tsd. Euro) -309 - davon aus Informationspflichten (IP) -309 * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand. Durch die Änderung des WaStrG entsteht ebenfalls kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen mithin nicht. Zu lfd. Nummer 2.1: (Änderung) Hinsichtlich der Vorgabe, das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen, ist nicht von einem Mehraufwand für die Wirtschaft auszugehen, da inzwischen bei den Trägern von Vorhaben ohnehin regelmäßig elektronische Unterlagen verwendet werden. Zu lfd. Nummer 2.2: (Änderung) Hinsichtlich der Vorgabe, das Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen (§ 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu)), ist nicht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auszugehen, da inzwischen bei den Trägern von Vorhaben ohnehin regelmäßig elektronische Unterlagen verwendet werden. Allerdings wird die Wirtschaft voraussichtlich durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens nach § 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu) jährlich entlastet. Aufgrund einer leichteren Verarbeitung digitaler Angaben ist von einer laufenden Arbeitsentlastung von etwa 10 Prozent über die Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren auszugehen. Die Fallzahl bezogen auf Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen liegt bei rund 10 100 nach Bundestagsdrucksache 19/27672, S. 3 und 4. Angesetzt wird ein Lohnsatz von 31,60 € pro Stunde (Durchschnitt aus mittlerem und niedrigem Qualifikationsniveau für die Wirtschaftsabschnitte A-S) und etwa eine zeitliche Entlastung der in OnDEA erfassten Standardaktivitäten um 5 Minuten „Formulare ausfüllen, beschriften, kennzeichnen“, 23 Minuten „Berechnungen durchführen“, 20 Minuten „Aufbereitung der Daten“ und 10 Minuten „Überprüfen der Daten und Eingaben“. Damit ergibt sich eine Entlastung in Höhe von rund 309 000 Euro (58 min * 31,60 Euro/h * 10 100 Fälle). Die Vorhabenträger werden durch die Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz entlastet, da die Zulassungsverfahren in anerkannten Beschleunigungsgebieten vereinfacht werden. Bei der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land resultiert die größte Einsparung für die Vorhabenträger aus dem Entfall von Kartierungen. Darüber hinaus können im Zulassungsverfahren (je nach Umfang des Vorhabens) beispielsweise Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) oder Fauna-Flora-Habitat- Verträglichkeitsprüfungen (FFH-VP) entfallen. Bis 2030 wird im Bereich der Windenergie an Land ein Zubau von 10 GW pro Jahr angestrebt. Die Stromerzeugung einer einzelnen Windenergieanlage liegt aktuell bei ca. 7 MW. In der Vergangenheit wurden durchschnittlich 4 bis 6 Anlagen zusammen in einem Zulassungsverfahren genehmigt. Aufgrund der weiteren zu erwartenden Flächen, die zur Umsetzung der Flächenbeitragswerte des WindBG für die Windenergie an Land ausgewiesen werden, wird davon ausgegangen, dass sich die Größe der Projekte leicht erhöhen wird. Es wird somit von durchschnittlich 7 Anlagen pro Genehmigung ausgegangen. Die gerundete Fallzahl liegt bei 200 Genehmigungen pro Jahr. Die ersparten Kosten für Kartierungen werden mit 75 000 Euro je Kartierung angesetzt. Die Kosten der entfallenden Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Fauna-Flora-Habitat-Verträglichkeitsprüfungen bewegen sich jeweils zwischen 5 000 Euro und 10 000 Euro. Im Schnitt wird von insgesamt 80 000 Euro eingesparten Sachkosten je Vorhaben ausgegangen. Je nach Vorhaben können die Sachkosten hiervon jedoch abweichen, da die Vorhaben sowie die jeweiligen Umweltauswirkungen sehr heterogen sind. Aufgrund dieser Annahmen wird durch die Erleichterungen des § 6b WindBG für Windenergieanlagen an Land von einer Einsparung von ca. 16 000 000 Euro pro Jahr ausgegangen. Die Regelung des § 6b sieht zwar Minderungsmaßnahmen und Zahlungen in Artenhilfsprogramme durch die Betreiber vor. Da sich die materiellen Umwelt- und Artenschutzanforderungen durch dieses Gesetz im Vergleich zum Status quo nicht wesentlich ändern, ist insoweit jedoch mit keinem erheblichen zusätzlichen Erfüllungsaufwand seitens der Betreiber zu rechnen. In der Summe ist von einem Überwiegen der oben genannten Entlastungen auszugehen. Durch die Änderungen im WindBG werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen mithin nicht. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 Artikel 1; § 10a Absatz 5 BIm- SchG; Elektronische Durchführung des Genehmigungsverfahrens (a*) Land - - 0,0 - - 0,0 lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.2 Artikel 1 Nummer 4; § 16b Absatz 7 BImSchG; Mitteilungen der für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Landesbehörden über den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen an die Genehmigungsbehörden Land 0,5 Euro = (1 / 60 * 30,50 Euro/h (100% mD)) „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 3.3 Artikel 1 Nummer 4; § 16b Absatz 7 BImSchG; Mitteilungen der für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Bundesbehörden über den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen an die Genehmigungsbehörden Bund 0,6 Euro = (1 / 60 * 33,80 Euro/h (100% mD)) „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) 3.4 Artikel 1 Nummer 4; § 16b Absatz 7 BImSchG; Mitteilung der Genehmigungsbehörde über den spätesten Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen an den Antragsteller Land 0,5 Euro = (1 / 60 * 30,50 Euro/h (100% mD)) „geringfügig“ (geringe Fallzahl und geringfügiger Aufwand pro Fall) lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.5 Artikel 2; § 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu); Bearbeitung der Anträge auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (b*); id-ip: 20171212104420 00 Land 10.100 -21,6 Euro = (-30 / 60 * 43,20 Euro/h (100% gD)) -218 0 Euro = (0) Summe (in Tsd. Euro) -218 - davon auf Bundes-ebene 0 - davon auf Landes-ebene (inklusive Kommunen) -218 - * Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich gekennzeichnet. Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht auf der Ebene des Bundes geringfügiger Erfüllungsaufwand; auch für die Verwaltung der Länder ist nur geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten. Durch die Änderung des WHG, des WaStrG und des WindBG entsteht auf der Ebene des Bundes kein Erfüllungsaufwand. Zu lfd. Nummer 3.1: (Änderung) Die Vorgabe des § 10a Absatz 5 BImSchG, das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen, betrifft den Vollzug durch die Länder. Auf der Ebene des Bundes entsteht mithin kein Erfüllungsaufwand. Auch für die Verwaltung der Länder ist kein Erfüllungsaufwand zu erwarten. Die Pflicht zur vollständig elektronischen Durchführung des Genehmigungsverfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung entsprechende digitale Ausrüstung und geschultes Personal vorhält. Bereits das geltende Immissionsschutzrecht des Bundes ermöglicht eine elektronische Durchführung der betroffenen Genehmigungsverfahren. In den vergangenen Jahren sind durch das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) digitale Instrumente, unter anderem für Verfahren nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, etabliert worden. § 3a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bietet elektronische Ersatzmöglichkeiten für die durch § 10 Absatz 7 Satz 1 BImSchG angeordnete Schriftform des Genehmigungsbescheids. Etwaigem durch die Pflicht zur vollständig elektronischen Durchführung der Genehmigungsverfahren entstehendem Mehraufwand stehen voraussichtlich Ersparnisse gegenüber, die sich aus einem verringerten analogen Aufwand ergeben. Zu lfd. Nummern 3.2 bis 3.4: (Neu) Die erwarteten Änderungen des Erfüllungsaufwands liegen unter 100 000 Euro. Die Fallzahl kann nicht genau beziffert werden, es ist jedoch zu erwarten, dass sie wesentlich niedriger ausfällt als bei den Änderungsanträgen nach § 16 Absatz 1 BImSchG (1 740, siehe OnDEA, id-ip 200610061459559). Aufwand pro Fall: 1 Minute der Standardaktivität 10 (Daten übermitteln) gemäß Leitfaden Erfüllungsaufwand, einfache Komplexität, da die Angaben bereits vorliegen und nur weitergeleitet werden müssen. Zu lfd. Nummer 3.5: (Änderung) Bei der Verwaltung in den Ländern entsteht durch die Neuregelungen im Wasserhaushaltsgesetz eine Entlastung durch die Digitalisierung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens nach § 11a Absatz 4 Satz 1 WHG (neu). Die Pflicht zur elektronischen Durchführung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass die Verwaltung entsprechende digitale Ausrüstung und geschultes Personal vorhält. Bereits das geltende Wasserrecht des Bundes ermöglicht nach § 11a Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 71e VwVfG auf Verlangen eine elektronische Verfahrensdurchführung, wenn das Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt wird. Darum sollte eine reine elektronische Durchführung keinen einmaligen Erfüllungsaufwand bedeuten. Allerdings ist aufgrund leichterer Verarbeitung digitaler Angaben von einer laufenden Arbeitsentlastung von etwa 10 Prozent über alle Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren auszugehen. Nach Bundestagsdrucksache 19/29636, S. 207, ist von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von fünf Stunden durch den gehobenen Dienst auszugehen (Lohnsatz 43,20 Euro nach dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung Anhang 9). Die Fallzahl bezogen auf Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen liegt bei rund 10 100 nach Bundestagsdrucksache 19/27672 Seite drei und vier. Damit ergibt sich eine Entlastung in Höhe von rund 222 000 Euro (5 Stunden * 43,2 Euro/h * 0,1 Entlastungsanteil * 10 100 Fälle; Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA) ID 2017121210442001). Weitere Änderungen im § 11a WHG (neu) erzeugen aufgrund der bereits vollzogenen Praxis beziehungsweise keiner Fallzunahmen keine Änderungen des Erfüllungsaufwands. Durch die Folgeänderung im WaStrG ist kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder zu erwarten. Die Vorgaben zum Genehmigungsverfahren in anerkannten Beschleunigungsgebieten nach § 6b WindBG betreffen ebenfalls den Vollzug durch die Länder. Auf Ebene des Bundes entsteht mithin kein Erfüllungsaufwand. Auch für die Verwaltung der Länder ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten, da im Genehmigungsverfahren Prüfschritte entfallen und Verfahren vereinfacht werden. So entfällt durch die Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes im Hinblick auf die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land insbesondere der Aufwand für die obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder die UVP-Vorprüfung auf Verwaltungsseite für die zuständigen Behörden in den Ländern. Es wird davon ausgegangen, dass zukünftige Windenergie-Projekte hauptsächlich in Beschleunigungsgebieten errichtet werden. Ausgehend von den geschätzten 200 Genehmigungen pro Jahr sind Projekte mit 20 oder mehr Anlagen obligatorisch UVP-pflichtig bzw. ab drei Anlagen UVP-vorprüfungspflichtig. Es wird angenommen, dass der Entfall der UVP-Prüfung auf 75 Prozent der Genehmigungen zutrifft. Das ergibt eine Fallzahl von 150 Genehmigungen. Der Arbeitsaufwand für die UVP hängt von der Komplexität sowie dem Ausmaß der Öffentlichkeitsbeteiligung ab. Diese Erleichterungen überwiegen den Erfüllungsaufwand, der sich durch das neue Überprüfungsverfahren gemäß den §§ 6b WindBG ergeben wird, weil dieses Verfahren im Vergleich zur bisherigen Rechtslage weniger voraussetzungsstark und deutlich schlanker ist. Die jeweilige Prüfung ist auf Grundlage schon vorhandener Daten durchzuführen, eine zusätzliche behördliche Datenerhebung ist nicht gefordert. Im Mittel kann von einer Entlastung von zehn Arbeitstagen ausgegangen werden. Der Lohnsatz des gehobenen Dienstes auf Länderebene beträgt 43,90 Euro. Die Einsparungen lägen nach den zugrunde gelegten Annahmen bei 526 800 Euro. 5. Weitere Kosten Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, haben, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Ziel der Änderungen im WindBG ist es, den Ausbau der Windenergie an Land zu beschleunigen und zu erleichtern. Der Entwurf dient dazu, die gesetzlich festgelegten Flächen- und Ausbauziele des WindBG und EEG 2024 zu erreichen. Das Gesetz schafft in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 verbesserte Rahmenbedingungen, um insbesondere das Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen in bereits ausgewiesenen Windenergiegebieten, die als Beschleunigungsgebiete nach § 6a WindBG anerkannt sind, zu vereinfachen. Vom Ausbau der Windenergie an Land sind ländliche Räume deutlich stärker betroffen als andere Räume. Die Änderungen dienen dazu, den ohnehin geplanten Ausbau in diesen Gebieten zu vereinfachen. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen des Gesetzentwurfs ist nicht vorgesehen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfordert verlässliche und stabile Rahmenbedingungen. Zudem dient der Gesetzesentwurf der Umsetzung von Regelungen des europäischen Rechts, die ihrerseits nicht befristet sind. Für das WindBG ist eine Evaluierung in § 7 WindBG bereits vorgesehen. Danach berichtet die Bundesregierung nach § 98 Absatz 4 EEG zum Stand der Umsetzung des WindBG. Diese Evaluierung bleibt von diesem Gesetzentwurf unberührt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Artikel 2 dient der 1:1-Umsetzung der Anforderungen des Artikels 16 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), soweit das geltende Immissionsschutzecht des Bundes noch keine entsprechenden Regelungen enthält. Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 wurden durch Gesetz vom 18. August 2021 § 10 Absatz 5a BImSchG (für das Genehmigungsverfahren) und § 23b Absatz 3a BImSchG (für das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren) neu geschaffen (BGBl. I S. 3901). Die Regelungen dieser Absätze werden aus § 10 BImSchG und § 23b BImSchG herausgelöst und in eine neue eigenständige Vorschrift für Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 (§ 10a BImSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 23b Absatz 4a BImSchG) verschoben. Zur Umsetzung von Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 wird die neue Vorschrift des § 10a BImSchG um weitere Sonderregelungen für Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 ergänzt. So wird die Verpflichtung zur elektronischen Durchführung des Verfahrens ab dem 21. November 2025 geregelt. Weitere Anforderungen der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 an effiziente Genehmigungsverfahren sind im Immissionsschutzrecht des Bundes bereits umgesetzt, unter anderem durch die in § 10 Absatz 6a, § 16 Absatz 3 und § 23b Absatz 4 BImSchG geregelten Fristen. Zu Nummer 1 In Nummer 1 wird die durch die Einfügung des neuen § 10a erforderliche Anpassung der Inhaltsübersicht des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgenommen. Zu Nummer 2 Die Regelungen des zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 in § 10 BImSchG neu geschaffenen Absatzes 5a werden aus dieser Vorschrift herausgelöst und zur Erleichterung der Rechtsanwendung in der neuen eigenständigen Vorschrift des § 10a BImSchG verortet. Zu Nummer 3 Die Regelungen des zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 in § 10 BImSchG neu geschaffenen Absatzes 5a werden aus dieser Vorschrift herausgelöst und zur Erleichterung der Rechtsanwendung in der neuen eigenständigen Vorschrift des § 10a BImSchG verortet. Zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben erfolgen dabei vereinzelt Änderungen. Auf die in den Drucksachen 19/27672 und 19/30954 des Deutschen Bundestages enthaltenen Ausführungen zu den Regelungen des bisherigen § 10 Absatz 5a BImSchG wird hingewiesen. Zur Umsetzung von Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 wird die neue gesonderte Vorschrift (§ 10a BImSchG) um weitere Sonderregelungen für Vorhaben, die Anlagen betreffen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ergänzt. Zu § 10a Absatz 1: § 10a Absatz 1 übernimmt die bislang in den Satzteilen vor der Nummer 1 des § 10 Absatz 5a enthaltene Regelung. Die bisherige statische Verweisung auf in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende Anlagen wird aktualisiert. § 10a Absatz 1 BImSchG-E betrifft solche unter die Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 fallende Anlagen, die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind. Ausweislich seiner Überschrift beinhaltet § 10a BImSchG Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie (EU) 2018/2001. Nach § 10a Absatz 1 finden die Sonderregelungen des § 10a Absatz 2 bis 6 – wie bislang die Sonderregelungen des § 10 Absatz 5a BImSchG – ergänzende Anwendung. Das bedeutet, dass die übrigen Regelungen für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren insoweit anzuwenden sind als § 10a keine Sonderregelung enthält. Zu § 10a Absatz 2: Bislang in Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 verortete (und durch § 10 Absatz 5a Nummer 1 und 2 umgesetzte) Regelungen zur „Anlaufstelle“ wurden, mit Änderungen, in Artikel 16 Absatz 3 und 4 der durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 verschoben. § 10a Absatz 2 übernimmt die bislang in § 10 Absatz 5a Nummer 1 enthaltene Regelung zur Abwicklung über eine einheitliche Stelle. Bei der Ersetzung des Wortes „wird“ durch das Wort „werden“ im Vergleich zu dem bisherigen § 10 Absatz 5a Nummer 1 handelt es sich um eine grammatikalische Korrektur. Die Absätze 3 bis 6 des § 10a BImSchG finden unabhängig davon Anwendung, ob die Abwicklung des konkreten Genehmigungsverfahrens über die einheitliche Stelle erfolgt. Zu § 10a Absatz 3: § 10a Absatz 3 übernimmt die bislang in § 10 Absatz 5a Nummer 2 enthaltenen Regelungen zur einheitlichen Stelle. Wegen des Ziels, Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 vollständig umzusetzen, entfällt in Satz 2 der Einschub „soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt“. Nach § 10a Absatz 3 Satz 2 müssen das Verfahrenshandbuch und die im Internet zugänglich zu machenden Informationen auch Informationen zu Erneuerbare- Energie-Gemeinschaften im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten (Umsetzung von Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001). Zu § 10a Absatz 4: § 10a Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 und übernimmt die Regelung des bisherigen in § 10 Absatz 5a Nummer 3 Satz 2 BImSchG. Nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 bestätigt die zuständige Behörde die Vollständigkeit des jeweiligen Antrags bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und bei Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags oder fordert den Antragsteller auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, falls der Antragsteller nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Regelungen zur Prüfung der Vollständigkeit des Antrags und der Unterlagen sowie zur Mitteilung des Ergebnisses der Vollständigkeitsprüfung an den Antragsteller beinhaltet bereits § 7 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). Zu Satz 1 Nummer 1: Die Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgt grundsätzlich weiterhin nach § 7 9. BImSchV. In einem für ein solches Vorhaben geltenden Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie beträgt die Frist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 9. BImSchV aber 30 Tage und § 7 Absatz 1 Satz 2 9. BImSchV findet keine Anwendung. In diesem Fall modifiziert die Frist zur Bestätigung der Vollständigkeit von 30 Tagen nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie also die Frist zu Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Es ist vorgesehen, die planerische Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land und Solarenergie, einschließlich der zugehörigen Speicher, sowie die Prüfung von Anforderungen des europäischen Umweltrechts im Rahmen von Zulassungsverfahren für Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land oder die Solarenergie einheitlich im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie zu regeln. Da dieses Gesetz noch nicht verabschiedet ist, kann darauf in § 10a Absatz 4 nicht Bezug genommen werden; es wird daher stattdessen auf die Begriffsbestimmung „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ der Richtlinie zurückgegriffen. Zu Satz 1 Nummer 2 und zu Satz 2: Die 30 beziehungsweise 45 Tage nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie betreffen die Zeit, die maximal bis zur Mitteilung des Ergebnisses der Vollständigkeitsprüfung verstreichen darf. Demgegenüber regelt § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 3 9. BImSchV zunächst den Zeitraum der Prüfung der Vollständigkeit durch die Genehmigungsbehörde (Sätze 1 und 2). Für den Fall, dass der Antrag oder die Unterlagen nicht vollständig sind, regelt § 7 Absatz 1 Satz 3 9. BImSchV, dass die Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich zur Ergänzung der Unterlagen aufzufordern hat. Für den Fall, dass die Unterlagen vollständig sind, beinhaltet § 7 Absatz 2 9. BImSchV keine ausdrückliche Zeitvorgabe für die Reaktion der Genehmigungsbehörde gegenüber dem Antragsteller. In Einzelfällen kann es bei der Anwendung des § 7 9. BImSchV zur Überschreitung der in Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie genannten Höchstfristen kommen. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Richtlinienumsetzung werden die Zeitvorgaben des Artikels 16 Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 ausdrücklich in § 10a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und § 10a Absatz 4 Satz 2 BImSchG übernommen. Die Regelungen des § 7 9. BImSchV modifizierend wird eine Maximalfrist von 30 beziehungsweise 45 Tagen festgelegt, die nicht nur die Vollständigkeitsprüfung durch die Genehmigungsbehörde, sondern auch die Reaktion der Behörde einschließt. Bei der Nachforderung von Unterlagen im Fall des § 10a Absatz 4 Satz 2 BImSchG hat die Genehmigungsbehörde – wie im Vollzug des § 7 Absatz 1 Satz 3 9. BImSchV üblich – die fehlenden Angaben und Unterlagen zu bezeichnen. Zu Satz 1 Nummer 3: § 10a Absatz 4 Nummer 3 übernimmt die Regelung des bisherigen in § 10 Absatz 5a Nummer 3 Satz 2 BImSchG. Die Regelung, dass die zuständige und die zu beteiligenden Behörden die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen sollen (§ 10 Absatz 5a Nummer 3 Satz 1 BImSchG), entfällt. Sie dient nicht der Richtlinienumsetzung und hat sich als vollzugsuntauglich erwiesen. Sollten die vom Antragsteller einmalig nachgereichten Unterlagen noch nicht zur Vollständigkeit ausreichen, müsste der Antrag abgelehnt werden. § 10a Absatz 4 Satz 3 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001, wonach das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde den Beginn des Genehmigungsverfahrens. markiert. Dieser Zeitpunkt stellt den spätesten Beginn des Genehmigungsverfahrens dar. § 10a Absatz 4 Satz 3 BImSchG ergänzt die in § 7 Absatz 1 Satz 4 9. BImSchV enthaltene Regelung zum Beginn der Genehmigungsfrist. Zu § 10a Absatz 5: § 10a Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 Satz 7 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Digitalisierung der unter die Richtlinie (EU) 2018/2001 fallenden Genehmigungsverfahren dient der Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Die einschlägigen Regelungen, insbesondere des BImSchG und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), die eine elektronische Durchführung des Genehmigungsverfahrens ermöglichen, sind anzuwenden. § 3a Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bietet elektronische Ersatzmöglichkeiten für die durch § 10 Absatz 7 Satz 1 BImSchG angeordnete Schriftform des Genehmigungsbescheids. Vor dem 21. November 2025 begonnene Genehmigungsverfahren sind elektronisch zu Ende zu führen (siehe § 67 Absatz 4 BImSchG). § 10a Absatz 5 Satz 2 stellt klar, dass die Pflicht zur elektronischen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht gilt, soweit Personen betroffen sind, die Einwendungen erheben. Die Regelungen des BImSchG zur Öffentlichkeitsbeteiligung bleiben unberührt. Bei der Auslegung im Internet wird einem Beteiligten auf Verlangen eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (§ 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG und § 10 Absatz 8 Satz 5 BImSchG). Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde beziehungsweise der einheitlichen Stelle und dem Antragsteller hat nach § 10a Absatz 5 Satz 1 elektronisch zu erfolgen. Um dies sicherzustellen verpflichtet Satz 3 stellt den Antragsteller, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente und für die elektronische Zustellung zu eröffnen. Zu § 10a Absatz 6: Die Fristenregelung soll die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 16a Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 sicherstellen. Lediglich für Änderungsgenehmigungsverfahren ist bereits eine Genehmigungsfrist von sechs Monaten vorgesehen, die um bis zu drei Monate verlängert werden kann (§ 16 Absatz 3 BImSchG, siehe auch § 23b Absatz 4 BImSchG). Zum Begriff „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ wird auf die Ausführungen zu § 10a Absatz 4 verwiesen. Zu Nummer 4 § 16b Absatz 7 und 9 BImSchG in der Fassung des Gesetzes vom 3. Juli 2024 hat zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Berücksichtigung militärischer und luftverkehrlicher Belange im Fall der Änderungsgenehmigung nach § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG geführt. Durch Änderungen des § 16b BImSchG soll insoweit Rechtssicherheit geschaffen werden. Zu Buchstabe a § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG dient der Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land. Durch die Ergänzung des § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG wird der Prüfungsumfang bei diesen Änderungsgenehmigungen um militärische und luftverkehrliche Belange erweitert. Dies trägt der großen Bedeutung dieser Belange Rechnung. Der neue § 16b Absatz 7 Satz 4 BImSchG stellt die unverzügliche Beteiligung der für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden sicher. Die in § 16b Absatz 7 Satz 5 bis 7 BImSchG geregelten Mitteilungspflichten sind erforderlich, um den Zeitpunkt des Beginns des Fristlaufs für die Genehmigungsfiktion des neuen § 16b Absatz 8a BImSchG festzulegen. Zu Buchstabe b Die Genehmigungsfiktion für Fälle des § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG wird aus dem bisherigen § 16b Absatz 9 BImSchG herausgelöst und in einem neuen § 16b Absatz 8a BImSchG verortet. Für den Eintritt der Genehmigungsfiktion sieht Absatz 8a Satz 1 grundsätzlich einen Zeitraum von drei Monaten vor. § 16b Absatz 8a Satz 1 BImSchG in Verbindung mit § 16b Absatz 7 Satz 4 bis 7 BImSchG soll es den für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden ermöglichen, die nach dem Luftverkehrsgesetz erforderlichen Prüfungen innerhalb des in § 16b Absatz 8a Satz 1 BImSchG genannten Zeitraums abzuschließen. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnt die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu dem Zeitpunkt, den die Genehmigungsbehörde nach der Ergänzung oder Änderung dem Antragsteller mitgeteilt hat (§ 16b Absatz 7 Satz 7 BImSchG in Verbindung mit § 16b Absatz 7 Satz 6 BImSchG). Zu Nummer 5 Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 war in § 23b BImSchG Absatz 3a neu geschaffenen worden, der im Wesentlichen Parallelregelungen zu denen des § 10 Absatz 5a BImSchG enthielt. Auf die in den Drucksachen 19/27672 und 19/30954 des Deutschen Bundestages enthaltenen Ausführungen zu den Regelungen des bisherigen § 23b Absatz 3a BImSchG wird hingewiesen. Vergleichbar dem Vorgehen in Bezug auf den bisherigen § 10a Absatz 5a BImSchG wird Absatz 3a aus § 23d BImSchG herausgelöst. Anstelle der Schaffung einer weiteren eigenständigen Vorschrift mit Sonderregelungen für das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren wird zur Rechtsvereinfachung in einem neuen Absatz 4a des § 23b BImSchG auf den neuen § 10a BImSchG verwiesen. Der bislang in § 23b Absatz 3a Nummer 4 BImSchG verortete Verweis auf § 16b BImSchG entfällt, weil mögliche Anwendungsfälle nicht ersichtlich sind. Zu Artikel 2 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Zu Nummer 1 Die neue Nummer 18 fügt im Sinne einer Klarstellung eine ausdrückliche Definition der Erdwärme in das Gesetz ein. Damit wird die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Zu Nummer 2 Der neugefasste § 11a WHG dient der Umsetzung der Anforderungen an die Verfahren für die Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen nach den Artikeln 16, 16a, 16b und 16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001, soweit es sich um Vorhaben handelt, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen und soweit diese Anforderungen noch nicht im deutschen Recht umgesetzt sind. Nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie gelten die verfahrensmäßigen Anforderungen der Richtlinie für alle einschlägigen Verwaltungsgenehmigungen betreffend die Errichtung, die Modernisierung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von unterschiedlichen Arten von erneuerbarer Energie. Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie umfasst der Begriff „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt u.a. Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie und Wasserkraft. Auf die in der Drucksache 19/27672 des Deutschen Bundestages (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Zulassungsverfahren nach dem BImSchG, dem WHG und dem WaStrG) enthaltenen Ausführungen zu den Regelungen des bisherigen § 11a WHG wird hingewiesen. Die Absätze 1 bis 7 regeln umfassend die verfahrensmäßigen Anforderungen nach der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen im Zusammenhang mit der Errichtung, der Modernisierung und dem Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist, von Solarenergieanlagen in und über einem oberirdischen Gewässer und von Wärmepumpen, die oberirdische Gewässer als Wärmequelle nutzen. Außerdem umfasst sind die Errichtung und Modernisierung von Windenergieanlagen sowie die Nutzung des Untergrunds oder eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort. Absatz 1 Satz 1 wird folglich um solche Vorhaben, die in den Anwendungsbereich der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen und gegebenenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung nach dem WHG bedürfen, aber bislang von § 11a WHG nicht erfasst waren, d.h. Solarenergieanlagen in und über einem oberirdischen Gewässer, Wärmepumpen, die oberirdische Gewässer als Wärmequelle nutzen, Windenergieanlagen sowie die Nutzung des Untergrunds oder eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort, ergänzt. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf die Modernisierung der dort genannten Anlagen ausgedehnt. Der neue Absatz 1 Satz 1 setzt Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie um. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 g.F. wird, abgesehen von der Ergänzung der Modernisierung der genannten Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, unverändert fortgeführt. Von dem verwendeten Begriff „Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme“ ist die Errichtung, der Betrieb sowie die Modernisierung von Erdwärmepumpen erfasst. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 bis 7 nunmehr auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Modernisierung von Solarenergieanlagen in und über einem oberirdischen Gewässer. Die Vorschrift erstreckt sich auf Solarenergieanlagen, die in und über einem oberirdischen Gewässer errichtet, betrieben sowie modernisiert werden und die einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen. Die Rechtslage und die Vollzugspraxis in den Ländern sind insoweit unterschiedlich; hieran ändern die Neuregelungen in § 11a WHG aber nichts. Bedürfen schwimmende Solarenergieanlagen in einem Land keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, sondern stattdessen etwa einer Anlagengenehmigung nach Landeswasserrecht oder einer Landesbauordnung, findet § 11a WHG keine Anwendung. Die entsprechenden Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 sind in diesem Fall in den landesrechtlichen Rechtsvorschriften umzusetzen, in denen das Zulassungsverfahren für Solarenergieanlagen in und über oberirdischen Gewässern geregelt wird. Da es sich bei § 11a WHG um eine rein verfahrensrechtliche Regelung handelt, bleibt § 36 Absatz 3 WHG unberührt, d.h. eine Erlaubnis oder Bewilligung darf nur für Solarenergieanlagen in und über künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern und dort auch nur dann erteilt werden, wenn die Anforderungen an die Gewässerbedeckung und den Uferabstand eingehalten werden. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gelten die Absätze 2 bis 7 für die Errichtung und den Betrieb sowie die Modernisierung von Wärmepumpen, die ein oberirdisches Gewässer als Wärmequelle nutzen, darüber hinaus auch für Abwasserwärmepumpen. Der Regelungsbereich der Vorschrift erstreckt sich damit auf alle erlaubnis- oder bewilligungspflichtigen Wärmepumpen mit Ausnahme von Erdwärmepumpen, die bereits von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind. Die Rechtslage und die Vollzugspraxis in den Ländern sind mit Blick auf die Erlaubnisoder Bewilligungspflichtigkeit von Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen, unterschiedlich; auch hieran ändern die Neuregelungen in § 11a WHG aber nichts. Bedürfen solche Wärmepumpen in einem Land keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung, sondern stattdessen etwa einer Anlagengenehmigung nach Landeswasserrecht oder einer Landesbauordnung, findet § 11a WHG keine Anwendung. Die entsprechenden Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 sind in diesem Fall in den landesrechtlichen Rechtsvorschriften umzusetzen, in denen das Zulassungsverfahren für diese Wärmepumpen geregelt wird. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gelten die Absätze 2 bis 7 für die Errichtung und die Modernisierung von Windenergieanlagen. Erfasst werden damit insbesondere die Fälle, in denen die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Durchführung von Fundamentarbeiten an der betreffenden Windenergieanlage mit Auswirkungen auf das Grundwasser (§ 49 Absatz 1 Satz 2 WHG) besteht. Darüber hinaus kann das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis etwa auch dann gegeben sein, wenn eine Windenergieanlage in einem Gewässer errichtet werden soll. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gelten die Absätze 2 bis 7 für die Nutzung des Untergrunds sowie für Errichtung und Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort. Absatz 1 Satz 2 führt § 11a Absatz 1 Satz 2 WHG inhaltlich unverändert, nunmehr jedoch bezogen auf die Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, fort. Soweit die Begriffsbestimmung „Modernisierung“ in Satz 2, mit der die Begriffsbestimmung „Repowering“ nach Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt wird, auch Maßnahmen in Bezug auf das jeweilige Betriebssystem einer Anlage enthält, ist dies so zu verstehen, dass reine Softwareupdates, die keine Auswirkungen insbesondere auf die Effizienz oder Kapazität der Anlage oder eines Anlagenteils haben, nicht davon umfasst sind. Die Absätze 2 bis 7 gelten nur für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach dem WHG, finden also dann keine Anwendung, wenn für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften anstelle eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens ein anderes Zulassungsverfahren, etwa ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Anlagen in oder an Gewässern nach Landeswasserrecht oder einer Baugenehmigung, durchzuführen ist. Die Rechtslage und die Verwaltungspraxis in den Ländern sind mit Blick auf Zulassungsverfahren für die o. g. Vorhaben uneinheitlich. Sofern für die genannten Vorhaben anstelle eines Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens ein anderes Zulassungsverfahren nach Landesrecht durchzuführen ist, sind die entsprechenden Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften umzusetzen. Absatz 2 führt § 11a Absatz 2 WHG g.F. unverändert fort. Absatz 3 Satz 1 führt § 11a Absatz 3 Satz 1 WHG g.F. unverändert fort. In Absatz 3 Satz 2 werden Vorhaben von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ergänzt; im Übrigen wird dort die bestehende Regelung in § 11a Absatz 1 Satz 2 WHG inhaltlich unverändert fortgeführt. Das Verfahrenshandbuch und die im Internet zugänglich zu machenden Informationen müssen demnach auch Informationen zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne von Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 16 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 enthalten. Hierdurch wird Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Absatz 3 Satz 3 führt § 11a Absatz 3 Satz 3 WHG unverändert fort. Absatz 4 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 3 Satz 7 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 und sieht vor, dass ab dem 21. November 2025 sämtliche Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren elektronisch durchzuführen sind. Die elektronische Durchführung des Erlaubnis- und Bewilligungsverfahrens umfasst das gesamte Verwaltungsverfahren, d.h. sämtliche Verfahrensschritte und damit insbesondere die Einreichung der Antragsunterlagen durch den Träger des Vorhabens in elektronischer Form, erforderliche Zwischenschritte, wie insbesondere die Übermittlung von Stellungnahmen bis zur Erteilung des Bescheids in elektronischer Form. Auf Verlangen kann allerdings bereits vor dem 21. November 2025 das Verfahren in elektronischer Form abgewickelt werden, sofern es nach den §§ 71a bis e VwVfG über eine einheitliche Stelle abgewickelt wird. Die vollständige Digitalisierung der unter die Richtlinie fallenden Genehmigungsverfahren dient der Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Absatz 4 Satz 2 setzt Artikel 16 Absatz 3 Satz 6 der Richtlinie um. Danach besteht für Antragsteller die Möglichkeit, Antragsunterlagen neben der elektronischen Form auch in analoger Form einzureichen. Nach Absatz 5 Satz 1 bestätigt die zuständige Behörde die Vollständigkeit eines Antrags für Vorhaben nach Absatz 1 innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Sofern für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ein Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001gilt, verkürzt sich die Frist für entsprechende Vorhaben auf 30 Tage (Satz 2). Es ist vorgesehen, die planerische Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land und Solarenergie, einschließlich der zugehörigen Speicher, sowie die Prüfung von Anforderungen des europäischen Umweltrechts im Rahmen von Zulassungsverfahren für Vorhaben in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land oder die Solarenergie einheitlich im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie zu regeln. Da dieses Gesetz noch nicht verabschiedet ist, kann in Satz 2 hierauf nicht Bezug genommen werden; es wird daher stattdessen auf die Begriffsbestimmung „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ der Richtlinie zurückgegriffen. Falls der Träger des Vorhabens nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat, sodass die Antragsunterlagen unvollständig sind, fordert die Behörde oder in den Fällen des Absatzes 2 die einheitliche Stelle den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen (Absatz 5 Satz 5). Die 45 Tage nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 betreffen die Zeit, die maximal bis zur Mitteilung des Ergebnisses der Vollständigkeitsprüfung an den Träger des Vorhabens verstreichen darf. Damit wird Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie umgesetzt. Die Sätze 3 und 4 haben lediglich klarstellenden Charakter. Sie verdeutlichen, dass fachliche Einwände und Nachfragen zum Antrag seiner Vollständigkeit nicht entgegenstehen, sofern der Antrag bereits alle prüfrelevanten Angaben enthält. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Zulassungsfristen nach Absatz 7 ist nach Absatz 6 Satz 1 die Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen durch die zuständige Behörde. Wenn die zuständige Behörde innerhalb der jeweiligen Prüffrist von 45oder 30 Tagen keine Rückmeldung zum Antrag abgibt, beginnt die Zulassungsfrist spätestens mit Ablauf der jeweiligen Prüffrist zu laufen. Damit wird Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt und der Beginn der Zulassungsfrist eindeutig und rechtssicher geregelt. Durch den automatischen Beginn der Zulassungsfrist spätestens nach Ablauf der jeweiligen Prüffrist von 45 oder 30 Tagen wird zudem sichergestellt, dass die Behörden den Beginn des Fristablaufs nicht unbegrenzt hinauszögern können. Absatz 6 Satz 2 legt in den Fällen des Nachforderns von Antragsunterlagen nach Absatz 5 Satz 5 den Zeitpunkt des Beginns der Zulassungsfristen nach Absatz 7 Satz 1 auf den Zeitpunkt der Bestätigung des vollständigen Eingangs der von der Behörde erstmalig nachgeforderten Antragsunterlagen fest. Dies entspricht Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 und ermöglicht der zuständigen Behörde eine Prüfung der nachgereichten Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, bevor die Zulassungsfristen zu laufen beginnen. Absatz 6 Satz 3 führt die bisherige Regelung in § 11a Absatz 4 unverändert fort. Die nach Absatz 7 Satz 1 für das Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren für Vorhaben nach Absatz 1 einzuhaltenden Fristen setzen die entsprechenden Vorgaben der Artikel 16a Absatz 2 Satz 1, 16b Absatz 1 Satz 1 und Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um und tragen der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 26. April 2024 zum Klimaschutzgesetz (abgedruckt in der Bundesratsdrucksache 199/24) dadurch Rechnung, dass auch über die Vorgaben der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 hinaus das maximale Beschleunigungspotenzial für den Ausbau von erneuerbaren Energievorhaben entfaltet wird. Nach Nummer 1 darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Abwasserwärmepumpen nicht länger als einen Monat dauern. Dies setzt die Vorgabe nach Artikel 16e Absatz 1 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Die extrem kurze Zulassungsfrist von einem Monat bezieht sich ausschließlich auf thermische Änderungen des Abwassers aufgrund der Errichtung und des Betriebs einer Abwasserwärmepumpe. Nach Nummer 2 Buchstabe a darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung von Erdwärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 MW nicht länger als drei Monate in Anspruch nehmen. Dies setzt die Vorgabe nach Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Zu den Erdwärmepumpen in diesem Sinne zählen auch Grundwasser-Wärmepumpen. Nach Nummer 2 Buchstabe b darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Wärmepumpen, die ein oberirdisches Gewässer als Wärmequelle nutzen, mit einer thermischen Leistung bis zu 100 Kilowatt, wenn an der Einleitungsstelle in das Gewässer eine rechnerische Temperaturabsenkung nach vollständiger Durchmischung von 1 Kelvin nicht überschritten wird, nicht länger als drei Monate in Anspruch nehmen. Die extrem kurze Frist des Artikels 16e Absatz 1 Satz 1 der geänderten Richtlinie kann sinnvoll nur für solche Anlagen angewendet werden, die einem standardisierten Genehmigungsverfahren unterliegen. Damit hat der Richtliniengeber in erster Linie die Installation von Luftwärmepumpen im Blick gehabt. Für solche Zulassungsverfahren, die einer tiefer gehenden Umweltprüfung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls bedürfen und komplexe Prognoseentscheidungen, beispielsweise hinsichtlich der gewässerökologischen Auswirkungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gewässertypen, beinhalten, muss entsprechend der Systematik der Richtlinie eine längere Frist gelten. Wie sich aus Artikel 16b Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie ergibt, sind die in Artikel 16b der Richtlinie geregelten Fristen – im Gegensatz zu den Kurzfristen nach Artikel 16e Absatz 1 der Richtlinie – so bemessen, dass sie eine ordnungsgemäße Umweltprüfung nach den Vorgaben des europäischen Umweltrechts ermöglichen. Da im Zulassungsverfahren für Wärmepumpen, die ein oberirdisches Gewässer als Wärmequelle nutzen, die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG (Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG) zu prüfen sind, werden für die entsprechenden Zulassungsverfahren nach Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe d jeweilig angepasste Zulassungsfristen gewählt. Eine Prüfung der Bewirtschaftungsziele innerhalb der Monatsfrist nach Artikel 16e Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie wäre angesichts der Komplexität der Prüfung dagegen nicht möglich. Nach Nummer 3 Buchstabe a darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt innerhalb eines Beschleunigungsgebiets für die Windenergie an Land nicht länger dauern als sechs Monate. Dies gilt nach Nummer 3 Buchstabe b auch für die Modernisierung von Windenergieanlagen innerhalb eines Beschleunigungsgebiets für die Windenergie an Land unabhängig von einer Stromerzeugungskapazitätsgrenze. Damit werden die Vorgaben nach Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Zum Begriff „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ wird auf die Ausführungen zu § 11a Absatz 5 Satz 2 verwiesen. Die Regelungen in Nummer 3 Buchstabe a und b tragen dem Umstand Rechnung, dass die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Windenergieanlagen wegen der Tiefe der notwendigen Ausschachtungs- und Fundamentarbeiten sowie aufgrund des möglichen Standorts, z.B. in Gewässern, notwendig sein kann. Nach Nummer 3 Buchstabe c darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Modernisierung von Wärmepumpen, die ein oberirdisches Gewässer als Wärmequelle nutzen, nicht mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen. Nach Nummer 3 Buchstabe d darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines Wärmespeichers ohne Bohrung ins Erdreich im Zusammenhang mit einer zugehörigen Solar- oder Windenergieanlage am selben Standort, sofern die Solar- oder Windenergieanlage in einem für sie geltenden Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land oder für die Solarenergie liegt, nicht länger dauern als sechs Monate. Dies setzt die Vorgabe nach Artikel 16a Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Nach Nummer 4 darf das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren für die Errichtung oder Modernisierung von Windenergieanlagen nicht länger als sieben Monate in Anspruch nehmen, wenn Nummer 3 Buchstaben a und b keine Anwendung finden. Damit werden die Vorgaben von Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 und Artikel 16b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Um das volle Beschleunigungspotenzial dieser für die Energiewende bedeutenden Technologie zu entfalten, werden die genannten Fristvorgaben der Richtlinie (Jahresfrist) sogar unterschritten. Damit gilt für die maßgeblichen Verfahren zum Ausbau von Windenergie an Land nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz eine einheitliche Frist von sieben Monaten. Nach Nummer 5 Buchstabe b gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt dient, eine Zulassungsfrist von einem Jahr. Weggefallen ist die bisherige Einschränkung in § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b WHG g.F., dass das Vorhaben der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk dienen muss; diese Einschränkung wurde in der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 nicht fortgeführt. Durch diese über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehende Verkürzung der Zulassungsfrist wird insbesondere der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 26.04.2024 zum Klimaschutzgesetz (abgedruckt in der Bundesratsdrucksache 199/24) Rechnung getragen und das maximale Beschleunigungspotenzial für den Ausbau von Geothermievorhaben erreicht. Nach Nummer 5 Buchstabe c gilt für Errichtung und den Betrieb von Solarenergieanlagen in oder über einem oberirdischen Gewässer, sogenannte Floating Photovoltaik Anlagen, mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt die Jahresfrist. Damit wird Artikel 16b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Nach Nummer 5 Buchstabe d gilt für die Errichtung und den Betrieb von Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen, die Jahresfrist, wenn entweder nach Doppelbuchstabe aa die Wärmepumpen eine thermische Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben und an der Einleitungsstelle in das Gewässer nach vollständiger Durchmischung eine rechnerische Temperaturabsenkung von einem Kelvin überschritten wird oder nach Doppelbuchstabe bb die Wärmepumpen eine thermische Leistung von mehr als 100 Kilowatt haben. In Nummer 5 Buchstabe e wurde zwecks Abgrenzung der Anwendungsbereiche von Nummer 3 Buchstabe b und c und Nummer 4 die Klarstellung „wenn Nummer 3 Buchstabe b und Buchstabe c und Nummer 4 keine Anwendung finden“ aufgenommen. Nach Nummer 5 Buchstabe f gilt für die Nutzung des Untergrunds als Wärmespeicher sowie bei der Errichtung und dem Betrieb eines Erdbeckens als Wärmespeicher, jeweils im Zusammenhang mit einer zugehörigen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie am selben Standort sofern die Anlage außerhalb eines Beschleunigungsgebiets für erneuerbare Energie nach Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001liegt, die Jahresfrist. Damit werden die Vorgaben nach Artikel 16b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Für Solarenergieanlagen nach Nummer 6 Buchstabe c mit einer Stromerzeugungskapazität ab 150 Kilowatt gilt eine Frist von zwei Jahren. Dies setzt Artikel 16b Absatz 1 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Nach Absatz 7 Satz 2 bis 4 kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Frist nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a, b und d sowie nach den Nummern 4 und 5 jeweils um bis zu drei Monate, die Frist nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 jeweils um bis zu sechs Monate verlängert werden. Die Frist nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb kann ebenfalls um bis zu sechs Monate verlängert werden. Damit werden Artikel 16a Absatz 2 Satz 3 und Artikel 16b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 der geänderten Richtlinie umgesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass die Einhaltung der kurzen Fristen nach Absatz 7 voraussichtlich mehr Personal in den Zulassungsbehörden der Länder erfordern wird. Absatz 7 Satz 7 beinhaltet eine Evaluationsklausel bezogen auf die Zulassungsfristen für die Errichtung und den Betrieb von Solarenergieanlagen in oder über einem oberirdischen Gewässer. Die Fristen für die Errichtung und den Betrieb von Solarenergieanlagen in oder über einem oberirdischen Gewässer, sogenannte Floating Photovoltaik Anlagen, nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c sollen beginnend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren im Hinblick auf die Zielerreichung der Beschleunigung der wasserrechtlichen Zulassungsverfahren unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Ergebnisse der laufenden sowie eventueller neuer Forschungsvorhaben zu den gewässerökologischen und naturschutzfachlichen Auswirkungen evaluiert werden. Dies umfasst auch eine Darstellung der tatsächlich benötigten Verfahrensdauer in konkreten Zulassungsverfahren für solche Anlagen. Zu Nummer 3 Wenn die Erteilung einer Befreiung nach § 38 Absatz 5 WHG für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist, sind im Befreiungsverfahren ebenfalls die Anforderungen nach Artikel 16, 16a, 16b und 16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 einzuhalten. Für die Erteilung der Befreiung gilt daher nach Absatz 5 Satz 3 § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend. Nach Satz 4 Nummer 1 und 2 gelten darüber hinaus für die Erteilung der Befreiung im Zusammenhang mit der Errichtung von Solarenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten für die Solarenergie verkürzte Fristen. Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001. Wenn die Befreiung von einer Baugenehmigung konzentriert wird, kommen anstelle der in den Nummern 1 und 2 geregelten Fristen letztlich die für die Erteilung der Baugenehmigung nach Landesrecht maßgeblichen (ggf. kürzeren) Fristen zum Tragen. Im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen in einem Gewässerrandstreifen, der in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land liegt, bedarf es keiner dem neuen Absatz 5 Satz 4 entsprechenden Regelung, da sich in diesen Fällen die maßgeblichen Fristen bereits nach Absatz 5 Satz 3 aus der entsprechenden Anwendung des § 11a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 ergeben. Zum Begriff „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ wird auf die Ausführungen zu § 11a Absatz 5 Satz 2 verwiesen. Wenn die Befreiung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung konzentriert wird (siehe § 13 BImSchG), sind die immissionsschutzrechtlichen bzw. bauordnungsrechtlichen Fristenregelungen anzuwenden. Einer Umsetzung der Fristenregelungen für das Überprüfungsverfahren in Beschleunigungsgebieten nach Artikel 16a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 und 4 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 in § 38 Absatz 5 WHG bedarf es nicht, da die Befreiung nach § 38 Absatz 5 WHG in der Regel von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Windenergieanlagen) oder einer Baugenehmigung nach Landesrecht (Solarenergieanlagen) konzentriert wird und damit die für das „führende Verfahren“ maßgeblichen Fristenregelungen für das Überprüfungsverfahren zum Tragen kommen. Zu Nummer 4 Wenn die Erteilung einer Befreiung nach § 52 Absatz 1 WHG für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist, sind im Befreiungsverfahren ebenfalls die Anforderungen nach Artikel 16, 16a, 16b und 16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 einzuhalten. Für die Erteilung der Befreiung gilt daher nach Absatz 1 Satz 4 § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend. Nach Satz 5 Nummer 1 und 2 gelten darüber hinaus für die Erteilung der Befreiung im Zusammenhang mit der Errichtung von Solarenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten für die Solarenergie verkürzte Fristen. Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001. Wenn die Befreiung von einer Baugenehmigung konzentriert wird, kommen anstelle der in den Nummern 1 und 2 geregelten Fristen letztlich die für die Erteilung der Baugenehmigung nach Landesrecht maßgeblichen (ggf. kürzeren) Fristen zum Tragen. Im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen in einem Wasserschutzgebiet, das in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land liegt, bedarf es keiner dem neuen Absatz 1 Satz 5 entsprechenden Regelung, da sich in diesen Fällen die maßgeblichen Fristen bereits nach Absatz 1 Satz 4 aus der entsprechenden Anwendung des § 11a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 ergeben. Zum Begriff „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ wird auf die Ausführungen zu § 11a Absatz 5 Satz 2 verwiesen. Wenn die Befreiung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung konzentriert wird (siehe § 13 BImSchG), sind die immissionsschutzrechtlichen bzw. bauordnungsrechtlichen Fristenregelungen anzuwenden. Einer Umsetzung der Fristenregelungen für das Überprüfungsverfahren in Beschleunigungsgebieten nach Artikel 16a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 und 4 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 in § 52 Absatz 1 WHG bedarf es nicht, da die Befreiung nach § 52 Absatz 1 WHG in der Regel von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Windenergieanlagen) oder einer Baugenehmigung nach Landesrecht (Solarenergieanlagen) konzentriert wird und damit die für das „führende Verfahren“ maßgeblichen Fristenregelungen für das Überprüfungsverfahren zum Tragen kommen. Zu Nummer 5 Bedarf ein Wasserkraftvorhaben der Erteilung einer Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 68 WHG, sind ebenfalls die Anforderungen nach Artikel 16 und 16b der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 einzuhalten (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1). Gleiches gilt künftig auch für Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen (§ 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), da auch derartige Vorhaben in bestimmten Fällen mit einem Gewässerausbau im Sinne von § 67 Absatz 2 WHG verbunden sein können. Zu Nummer 6 Für die Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78 Absatz 5 WHG sind ebenfalls die Anforderungen nach Artikel 16, 16a, 16b und 16e der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 einzuhalten (§ 78 Absatz 5 Satz 3). Nach Satz 4 Nummer 1 und 2 gelten darüber hinaus für die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung von Solarenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten für die Solarenergie verkürzte Fristen. Diese Regelungen dienen der Umsetzung von Artikel 16a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001. Wenn die Erteilung der Genehmigung von einer Baugenehmigung konzentriert wird, kommen anstelle der in den Nummern 1 und 2 geregelten Fristen letztlich die für die Erteilung der Baugenehmigung nach Landesrecht maßgeblichen (ggf. kürzeren) Fristen zum Tragen. Im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, das in einem Beschleunigungsgebiet für die Windenergie an Land liegt, bedarf es keiner dem neuen Absatz 5 Satz 4 entsprechenden Regelung, da sich in diesen Fällen die maßgeblichen Fristen bereits nach Absatz 5 Satz 3 aus der entsprechenden Anwendung des § 11a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 ergeben. Zum Begriff „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ wird auf die Ausführungen zu § 11a Absatz 5 Satz 2 verwiesen. Wenn die Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Baugenehmigung konzentriert wird (siehe § 13 BImSchG), sind die immissionsschutzrechtlichen bzw. bauordnungsrechtlichen Fristenregelungen anzuwenden. Einer Umsetzung der Fristenregelungen für das Überprüfungsverfahren in Beschleunigungsgebieten nach Artikel 16a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 und 4 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 in § 78 Absatz 5 WHG bedarf es nicht, da die Befreiung nach § 78 Absatz 5 WHG in der Regel von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Windenergieanlagen) oder einer Baugenehmigung nach Landesrecht (Solarenergieanlagen) konzentriert wird und damit die für das „führende Verfahren“ maßgeblichen Fristenregelungen für das Überprüfungsverfahren zum Tragen kommen. Zu Nummer 7 Die Übergangsregelung in § 108 WHG wurde lediglich redaktionell überarbeitet. Der Stichtag 31. August 2021 wird durch einen neuen Stichtag, nämlich den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes, ersetzt. Zu dem vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Recht gehört auch § 108 WHG g.F. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes ) Der Verweis in § 31 Absatz 2 Satz 5 auf § 11a WHG ist redaktionell anzupassen. Zu Artikel 4 (Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes) Für Vorhaben im Bereich Windenergie an Land werden die Erleichterungen im Zulassungsverfahren in Beschleunigungsgebieten im Windenergieflächenbedarfsgesetz geregelt. Zu Nummer 1 Die Bezeichnung des Gesetzes wird an den erweiterten Regelungsgegenstand angepasst, der nun auch Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land sowie dazugehörige Nebenanlagen und Energiespeicheranlagen am selben Standort umfasst. Zu Nummer 2 Das Ziel des Gesetzes wird an den erweiterten Regelungsgegenstand angepasst, der nun auch Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für Windenergie an Land umfasst. Ferner soll in der Zielsetzung des WindBG auf die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes und des Erneuerbare- Energien-Gesetzes verwiesen werden. Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass das WindBG das überragende öffentliche Interesse im Sinne des § 2 EEG im Hinblick auf die erforderlichen Flächen für Windenergie an Land für die nahezu treibhausgasneutrale Stromerzeugung im Bundesgebiet ausgestaltet. Werden die Flächenziele des WindBG in einem bestimmten Gebiet erreicht, ist dem überragenden öffentlichen Interesse aus § 2 EEG mit Blick auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Absatz 2 BauGB insoweit Rechnung getragen, als dass die Entprivilegierung den gewünschten Steuerungseffekt erzielt. Der Windenergieausbau wird sich mithin nach Erreichen der jeweiligen Flächenziele in der Regel in den Windenergiegebieten vollziehen, für die Genehmigung neuer Vorhaben außerhalb der Windenergiegebiete ist dem überragenden öffentlichen Interesse dann insoweit bereits genüge getan. Abgesehen von dieser Wirkung innerhalb der Systematik des § 35 Absatz 2 BauGB bleibt die Anwendbarkeit des § 2 EEG für den Ausbau der Windenergie an Land im Übrigen unberührt. Diese Klarstellung hat nach dem neuen Absatz 2 Satz 3 keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Repoweringvorhaben außerhalb von Windenergiegebieten nach der Sonderregelung des 249 Absatz 3 des Baugesetzbuchs. Zu Nummer 3 In § 2 wird die Begriffsdefinition durch Einfügen der neuen Nummer 4 erweitert. In § 2 Nummer 4 wird die Energiespeicheranlage am selben Standort definiert. Die Definition erfasst Energiespeicheranlagen, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einer Windenergieanlage an Land stehen und gegenüber dieser eine dienende Funktion aufweisen. Für sie gelten ebenfalls die Erleichterungen nach § 6b. Umgesetzt werden hiermit die Erleichterungsmöglichkeiten für Speicheranlagen „am selben Standort“, die nach Artikel 2 Nummer 44d der Richtlinie (EU) 2023/2413 als Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie definiert werden, die an denselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind. Nur solche Speicheranlagen werden durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 im Zusammenhang mit den Beschleunigungsgebieten für Erneuerbare-Energien-Anlagen geregelt (Artikel 15c und 16a). Sonstige Speicheranlagen regelt die Richtlinie im Zusammenhang mit den in Artikel 15e vorgesehenen Infrastrukturgebieten. Groß- und Pumpspeicher sind nicht von der Definition der Energiespeicheranlage nach § 2 Nummer 4 erfasst. Die Regelung ist auf nicht-planfeststellungsbedürftige und nicht plangenehmigungsbedürftige Speicheranlagen begrenzt. Zudem können nach dem § 6b Speicheranlagen nur mit den Erleichterungen zugelassen werden, soweit der Planungsträger sie bei der Ausweisung des Beschleunigungsgebietes berücksichtigt hat. Die Speicher sind rechtlich nicht auf die Speicherung der vor Ort erzeugten erneuerbaren Energie beschränkt, weil eine solche Vorgabe insbesondere bei einer Verbindung mit dem Strom- oder einem Wärmenetz nicht praktikabel erscheint. Die „dienende Funktion“ bedeutet auch, dass der Speicher im Verhältnis zur Größe der Windenergieanlagen hinsichtlich des Flächenverbrauchs weniger ins Gewicht fällt. Der praxisrelevanteste Fall dürfte künftig der Batteriespeicher sein, der den Windpark bei der Markt- und Netzintegration des erzeugten Stroms unterstützt. Spätestens ab einer Flächenausdehnung des Batteriespeichers von zwei Hektar oder einer Höhe von acht Metern ist davon auszugehen, dass die Kriterien des räumlich-funktionalen Zusammenhangs und der dienenden Funktion nicht mehr erfüllt sind und es sich vielmehr um eine eigenständige Speicherinfrastruktur handelt. Auch Wärmespeicher, für deren Errichtung eine Bohrung ins Erdreich erfolgt bzw. erfolgt ist, sind von der Begriffsbestimmung ausgeschlossen. Dies betrifft unterirdische Wärmespeicher, insbesondere Aquiferspeicher und Erdwärmesondenspeicher. Für derartige Vorhaben wäre mit Blick auf die häufig sehr unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten und die derzeit noch bestehenden Wissensdefizite hinsichtlich der Auswirkungen derartiger Speicher auf den Untergrund und das Grundwasser eine verkürzte Umweltprüfung auf Zulassungsebene nicht sachgerecht. Unter die Begriffsbestimmung nach § 2 Nummer 4 und damit in den Anwendungsbereich des § 6b fallen danach zum Beispiel Erdbecken- und Behälterspeicher. Bei Erdbeckenspeichern ist spätestens ab einer Flächenausdehnung von einem Hektar, bei Behälterspeichern ab einer Höhe von 25 Metern davon auszugehen, dass die Kriterien des räumlich-funktionalen Zusammenhangs und der dienenden Funktion nicht mehr erfüllt sind und es sich vielmehr um eine eigenständige Speicherinfrastruktur handelt, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 16a der Richtlinie (EU) 2018/2001 fällt. Zu Nummer 4 Redaktionelle Anpassung an die geänderte Bezeichnung des Bundesministeriums. Zu Nummer 5 Die Änderung der Überschrift des § 6 dient der Korrektur eines Redaktionsversehens. Der Inhalt des § 6 wird durch die neue Überschrift zutreffender zusammengefasst. Mit dem neuen Satz 2 wird klargestellt, dass bei Vorhaben die erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben können nicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten werden kann. Aufgrund des Espoo- Übereinkommens (Artikel 3 Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen) ist eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung auch im Rahmen des § 6 WindBG durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG UVP-pflichtig wäre und erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder ein anderer Staat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, dies wünscht. Damit wird zugleich ein einheitliches Regelungsregime in den Fällen des § 6b Absatz 2 Satz 4 WindBG und des § 6 Absatz 1 Satz 2 WindBG für die Zulassung von Windenergieanlagen geschaffen. Mit der Streichung des neuen Satz 12 des Absatzes 1 wird die Verordnungsermächtigung gestrichen, da sich herausgestellt hat, dass für sie kein Bedarf besteht. Zu Nummer 6 Zu § 6b Der neue § 6b regelt Erleichterungen für das Zulassungsverfahren von Windenergieanlagen an Land in Beschleunigungsgebieten im Sinne des § 6a. Er dient der Umsetzung von Artikel 16a unter Berücksichtigung der Vorgaben von Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Bereich der Windenergie an Land. Dabei werden die wesentlichen Erleichterungen, welche die Richtlinie im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der Prüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, bei der artenschutzrechtlichen Prüfung und bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes vorsieht, umgesetzt. § 6b stellt außerdem sicher, dass mit den Projekten entsprechend Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/2001 angemessene Maßnahmen umgesetzt werden, um möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen in den Beschleunigungsgebieten entgegenzuwirken. Die Umsetzung zielt darauf ab, dem Beschleunigungszweck der Richtlinie (EU) 2018/2001 im nationalen Recht zu weitestmöglicher Effektivität zu verhelfen. Die Spielräume der Richtlinie sollen durch den § 6b weitestmöglich ausgenutzt werden, um den Ausbau der Windenergie an Land weiter zu beschleunigen. Das besondere Artenschutzrecht nach den §§ 44 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, die Vorschrift des § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetzes und die Bewirtschaftungsziele des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes können, sofern in hinreichendem Umfang Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bzw. Zahlungen vorgesehen werden, der Genehmigung von Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten nicht mehr entgegenstehen. Stattdessen wird mit der Überprüfung ein dem § 44 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechendes Schutzniveau gewährleistet. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt den sachlichen Anwendungsbereich sowie die Erleichterungen im Zulassungsverfahren. Zulassungsverfahren können immissionsschutzrechtliche Verfahren zur Genehmigung der Windenergieanlage sein sowie weitere Zulassungsverfahren insbesondere nach Wasserhaushaltsgesetz oder Bundeswaldgesetz, die nicht von der Konzentrationswirkung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umfasst sind. Nach Absatz 1 Satz 1 finden die Erleichterungen im Zulassungsverfahren nicht nur bei Neugenehmigungen, sondern auch bei Änderungsgenehmigungen Anwendung, sofern die Anlage in einem Beschleunigungsgebiet nach § 6a liegt. Umfasst sind neben der Windenergieanlage selbst (Absatz 1 Nummer 1), auch die Zulassungs- und Änderungsverfahren von dazugehörigen Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (Absatz 1 Nummer 2) und von Energiespeicheranlagen am selben Standort im Sinne des § 2 Nummer 7 (Absatz 1 Nummer 3). Speicheranlagen können aber nur mit den Erleichterungen des § 6b WindBG zugelassen werden, soweit der Planungsträger sie bei der Ausweisung des Windenergiegebietes berücksichtigt hat. In den Zulassungsverfahren dieser Anlagen sind die Erleichterungen der Absätze 2 bis 7 anzuwenden. Zu Absatz 2 In Absatz 2 Nummer 1 bis 4 werden die Erleichterungen im Zulassungsverfahren geregelt. Bei Vorhaben in Beschleunigungsgebieten entfällt nach Nummer 1 die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach Nummer 2 die Prüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach Nummer 3 die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach Nummer 4 die Prüfung der in § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Bewirtschaftungsziele. Statt diesen Prüfungen ist eine Überprüfung der Umweltauswirkungen nach den Absätzen 3 bis 7 durchzuführen. Satz 2 stellt klar, dass die Inhalte der Prüfungen, die nach Satz 2 im Zulassungsverfahren in Beschleunigungsgebieten entfallen sollen, im Rahmen der Prüfung der Eingriffsregelung nach den §§ 13 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes nur zu berücksichtigen sind, soweit dies zur Ermittlung und Bewertung eines Eingriffs zwingend erforderlich ist. Zwingend erforderlich ist die Berücksichtigung der Inhalte dann, wenn anderenfalls die originären Anforderungen der Eingriffsregelung nicht ordnungsgemäß abgearbeitet werden könnten. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die entfallenden Prüfungen nicht inhaltlich in die Prüfung der Eingriffsregelung verschoben werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung entfällt nach Absatz 2 Satz 3 jedoch nicht, wenn das Vorhaben nach §6, 7 oder 9 UVPG UVP-pflichtig wäre und erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen zu erwarten sind – oder ein anderer Staat, der voraussichtlich erheblich betroffen ist, dies wünscht. Damit wird die Vorgabe aus Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 umgesetzt. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt Inhalt und Maßstab der Überprüfung. Im Rahmen der Überprüfung ist eine modifizierte Prüfung nach den Vorgaben des Absatzes 3 durchzuführen. Im Bereich des Artenschutzes regelt Absatz 3 damit ein abweichendes Verfahren für die Prüfung aller Zugriffsverbote, die bei der Errichtung oder dem Betrieb der Windenergieanlage betroffen sein können. Zudem sind eine modifizierte Prüfung des Habitatschutzes und der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen. Die Überprüfung ist ein unselbständiger Teil des Zulassungsverfahrens. Zuständig ist die für die Zulassung zuständige Behörde. Bei immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren ist das die Genehmigungsbehörde nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Bei Zulassungsverfahren, die nicht von der Konzentrationswirkung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes umfasst sind, wie bei Zulassungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundeswaldgesetz, ist die jeweils zuständige Zulassungsbehörde auch für das Überprüfungsverfahren zuständig. Nach § 6b ist der Antragssteller insbesondere nicht mehr verpflichtet, eine Kartierung vorzulegen. Stattdessen findet die Überprüfung nur auf Grundlage vorhandener und nach fachlichen Standards erhobener Daten statt. Vorhanden sind Daten, wenn sie der Genehmigungsbehörde bekannt sind und sie darauf tatsächlichen und rechtlichen Zugriff hat. Bekannt sind der Behörde z.B. Daten aus anderen Genehmigung- und Planungsverfahren oder solche, die der Antragsteller im laufenden Verfahren bereits vorgelegt hat oder freiwillig vorlegt. Bei diesen Daten kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie nach einem fachlichen Standard erhoben wurden und damit die Qualität der Daten gesichert ist. Darüber hinaus sind vorhandene Daten solche, die in behördlichen Datenbanken und behördlichen Katestern gespeichert sind. Dabei handelt es sich um Daten aus einschlägigen Fachdatenbanken z. B. der Naturschutzbehörden, der Landesumweltämter und der biologischen Stationen. Bei solchen behördlichen Datenbanken und Katastern kann ebenfalls davon ausgegangen werden, dass die Qualität der Daten gesichert ist. Vorhanden können Daten auch dann sein, wenn sie von Dritten erhoben wurden und die Behörde auf diese Daten zugreifen kann. Dabei kann es sich z. B. um Daten von ehrenamtlichen Naturschutzorganisationen handeln. Bei diesen Daten muss die Behörde prüfen, ob die Daten nach einem fachlichen Standard erhoben wurden und damit ihre Qualität mit Daten aus Planungs- und Genehmigungsverfahren oder solchen in behördlichen Datenbanken oder Katastern vergleichbar ist. Ist die Qualität der Daten nicht ausreichend, dürfen sie nicht verwendet werden. Die Daten dürfen nach Absatz 3 Satz 2 zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Alters ist der Erfassungstag bzw. der letzte Tag des Erfassungszeitraums. Sind die Daten älter als fünf Jahre oder ist das Alter der Daten nicht bekannt, sind sie in der Regel nicht zu verwenden. Daten, die älter als fünf Jahre sind, können jedoch nach hinreichender Validierung im Einzelfall verwendet werden z.B. bei einer Validierung durch Biotoptypen bei Daten zu standorttreuen, kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Die einschränkende Verwendung von Daten gilt auch nicht für systematisch erhobene behördliche Datensätze, die weiterhin fortlaufend von den Behörden aktualisiert werden (wie beispielsweise die Einstufung von Gebieten als Schwerpunktvorkommen). Sie dürfen auch älter als fünf Jahre sein. Die vorhandenen Daten müssen nach Absatz 3 Satz 2 auch eine ausreichende räumliche Genauigkeit zur Anordnung von Maßnahmen aufweisen. Hierzu müssen die Daten räumlich so genau sein, dass sie ausreichen, um auf ihrer Grundlage Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Die Anforderungen der räumlichen Genauigkeit richten sich nach den einschlägigen fachlichen Vorgaben für das jeweilige Zugriffsverbot. Beispielsweise muss bei der Prüfung des Tötungsverbotes nach § 45b des Bundesnaturschutzgesetzes bei Brutvögeln im Regelfall der Ort des Brutplatzes ausreichend genau bekannt sein, um den Abstand zwischen Brutplatz und Windenergieanlage zu bestimmen. Soweit dies fachlich sinnvoll ist, können Minderungsmaßnahmen auch auf Grundlage erhobener Daten größeren Maßstabes (z. B. Messtischdatenblatt) festgelegt werden. Vereinfachungen der Länder (wie z. B. die Festlegungen von artenschutzrechtlichen Minderungsmaßnahmen im Rahmen der planerischen Darstellung (wie aktuell in Nordrhein-Westfalen) sollen damit weiterhin möglich sein. Liegen keine Daten oder keine ausreichend genauen oder aktuellen Daten vor, ist auch in diesen Fällen eine Kartierung durch den Antragsteller oder die Naturschutzbehörde nicht erforderlich. Ohne vorhandene Daten können nur Maßnahmen zur Minderung angeordnet werden, die ohne vorhandene Daten standardmäßig angeordnet werden können. Dies können z. B. Standard-Minderungsmaßnahmen wie die Baufeldfreimachung außerhalb der Fortpflanzungsperiode von Vögeln und Fledermäusen bei Gehölzfällungen sein oder die Standard- Minderungsmaßnahmen zur Minderung des Kollisionsrisikos für Fledermäuse nach Absatz 5 Satz 2. Weitere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Tötung- oder Verletzung von kollisionsgefährdeten Brutvögeln können in der Regel nur angeordnet werden, sofern aktuelle und genaue Daten über den Brutplatz vorliegen. Sind für die relevanten europäisch geschützten Arten keine Daten vorhanden oder sind Daten nicht aktuell oder ausreichend genau, um auf ihrer Grundlage Minderungsmaßnahmen anzuordnen, ist nach § 6b Absatz 7 ohne Zwischenschritte eine Zahlung in Geld in Höhe von 20 000 Euro/MW festzulegen. Sind Daten vorhanden, teilt die Zulassungsbehörde dem Antragsteller mit, welche Daten für die relevanten besonders geschützten Arten vorhanden sind. Auf dieser Grundlage und unter Inanspruchnahme öffentlich zugänglicher Daten schlägt der Vorhabenträger in einem Maßnahmenkonzept geeignete und wirksame Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen vor. Entsprechend sind auch Minderungsmaßnahmen für eine mögliche Beeinträchtigung von den in § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Bewirtschaftungszielen und von Erhaltungszielen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes vorzuschlagen, sofern erforderlich. Die den vorgeschlagenen Minderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Erwägungen zur Zumutbarkeit werden im Maßnahmenkonzept dargestellt. Dieses Maßnahmenkonzept legt der Vorhabenträger nach Absatz 3 Satz 3 der Zulassungsbehörde vor. Die Unterlagen sind statt der Nachweise zur Einhaltung der Vorschriften nach den §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes und zusätzlich zu den nach anderweitigem Fachrecht erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Grundlage des vorgelegten Maßnahmenkonzeptes überprüft die Zulassungsbehörde nach Satz 4, ob eindeutige Nachweise vorliegen, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets nach Nummer 2 der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung haben wird, die bei der Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs oder bei der gegebenenfalls erforderlichen Verträglichkeitsprüfung nach § 7 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes oder § 1a Absatz 4 des Baugesetzbuchs nicht ermittelt wurden, und dadurch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet ist. Abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung auf diese Schutzgüter beschränkt. Sie prüft zudem entsprechend Absatz 1 Satz 4, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 54 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht und daher gegeben falls entgegen Absatz 1 Nummer 1 die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht entfällt. Für die Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen haben kann, gilt die Begriffsbestimmung des § 2 Absatz 3 UVPG. Zu Absatz 4 Absatz 4 trifft Regelungen zur Frist für die Überprüfung und setzt damit § 16a Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 und 4 der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 um. Sind die Unterlagen für die Überprüfung vollständig, hat die Behörde die Überprüfung nach Satz 1 grundsätzlich i

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