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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen

dip / drucksache 15.09.2025 · WP 21 · 309/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen [Bundesrat Drucksache 309/1/25 15.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - In - Wi zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen COM(2025) 504 final; Ratsdok. 9318/25 A Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Regelungen, die der Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen einräumen, gestrichen oder zumindest grundlegend überarbeitet werden. Die Einführung von „Gemeinsamen Spezifikationen“ steht im Widerspruch zu den Grundsätzen des New Legislative Framework (NLF) und schwächt die Position der harmonisierten Normen erheblich. Bei der Erarbeitung harmonisierter Normen hat sich ein transparentes und anerkanntes Verfahren etabliert, an dem Industrie, Verbraucher, Behörden und Normungsorganisationen aktiv mitwirken. Der vorliegende Verordnungsvorschlag hingegen enthält keine verbindlichen Vorgaben für ein solches Beteiligungsverfahren bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen. Wi Dies birgt die Gefahr, dass technische Anforderungen entstehen, die nicht ausreichend an der Praxis orientiert und wirtschaftlich unverhältnismäßig sind. Gemeinsame Spezifikationen sollten daher vorzugsweise gestrichen oder durch sehr enge und klare Randbedingungen für ihre Verwendung (wie zum Beispiel in Artikel 20 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230) definiert werden, um die Akzeptanz und Umsetzbarkeit gemeinsamer Spezifikationen zu sichern und das bewährte Normungssystem zu ergänzen, ohne es zu schwächen. 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Hersteller zur Bereitstellung von Dokumenten in elektronischer Form und von Angaben über Codes eine Vielzahl unterschiedlicher – und gegebenenfalls nicht interoperabler – Mittel nutzen könnten. 3. Um eine die Wettbewerbsfähigkeit behindernde technische Heterogenität zu vermeiden, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass der Kommission im Verordnungsvorschlag die Möglichkeit eingeräumt wird, mittels delegierter Rechtsakte konkrete, EU-weit einheitliche Bestimmungen zu Art und Form der elektronischen Bereitstellung festzulegen. B 4. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen. In In]

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