Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
[Bundesrat Drucksache 309/1/25
15.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - In - Wi
zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008,
(EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU)
2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung
und gemeinsame Spezifikationen
COM(2025) 504 final; Ratsdok. 9318/25
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die
Regelungen, die der Kommission die Befugnis zum Erlass von
Durchführungsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen einräumen, gestrichen
oder zumindest grundlegend überarbeitet werden. Die Einführung von
„Gemeinsamen Spezifikationen“ steht im Widerspruch zu den Grundsätzen des
New Legislative Framework (NLF) und schwächt die Position der
harmonisierten Normen erheblich. Bei der Erarbeitung harmonisierter Normen hat sich ein
transparentes und anerkanntes Verfahren etabliert, an dem Industrie,
Verbraucher, Behörden und Normungsorganisationen aktiv mitwirken. Der vorliegende
Verordnungsvorschlag hingegen enthält keine verbindlichen Vorgaben für ein
solches Beteiligungsverfahren bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen.
Wi
Dies birgt die Gefahr, dass technische Anforderungen entstehen, die nicht
ausreichend an der Praxis orientiert und wirtschaftlich unverhältnismäßig sind.
Gemeinsame Spezifikationen sollten daher vorzugsweise gestrichen oder durch
sehr enge und klare Randbedingungen für ihre Verwendung (wie zum Beispiel
in Artikel 20 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230) definiert werden, um
die Akzeptanz und Umsetzbarkeit gemeinsamer Spezifikationen zu sichern und
das bewährte Normungssystem zu ergänzen, ohne es zu schwächen.
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Hersteller zur Bereitstellung von
Dokumenten in elektronischer Form und von Angaben über Codes eine Vielzahl
unterschiedlicher – und gegebenenfalls nicht interoperabler – Mittel nutzen
könnten.
3. Um eine die Wettbewerbsfähigkeit behindernde technische Heterogenität zu
vermeiden, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen,
dass der Kommission im Verordnungsvorschlag die Möglichkeit eingeräumt
wird, mittels delegierter Rechtsakte konkrete, EU-weit einheitliche
Bestimmungen zu Art und Form der elektronischen Bereitstellung festzulegen.
B
4. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
In
In]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) (Empfehlungen der Ausschüsse)