polradar

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 308/25(B) · Beschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen [Bundesrat Drucksache 308/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen COM(2025) 503 final; Ratsdok. 9327/25 Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, im Bereich der EU- Produktvorschriften Verfahrenserleichterungen durch Digitalisierung zu schaffen. 2. Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen der Kommission zur Vereinfachung der Berichtspflichten und des Verwaltungsaufwandes durch die Einführung einer digitalen Identität von harmonisierten Produkten für alle Wirtschaftsakteure. 3. Der Bundesrat erkennt die Initiative an, einheitliche Regelungen im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen dahingehend zu schaffen, dass zukünftig Gebrauchsanweisungen und EU-Konformitätserklärungen lediglich in elektronischer Form vorzulegen sind und damit ein zeitgemäßer Rechtsrahmen für harmonisierte Produkte geschaffen wird. 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Hersteller zur Bereitstellung von Dokumenten in elektronischer Form und von Angaben über Codes eine Vielzahl unterschiedlicher – und gegebenenfalls nicht interoperabler – Mittel nutzen könnten. 5. Um eine die Wettbewerbsfähigkeit behindernde technische Heterogenität zu vermeiden, bittet der Bundesrat die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass der Kommission im Richtlinienvorschlag die Möglichkeit eingeräumt wird, mittels delegierter Rechtsakte konkrete, EU-weit einheitliche Bestimmungen zu Art und Form der elektronischen Bereitstellung festzulegen. 6. Die geplante Regelung, dass Gebrauchsanweisungen künftig im Regelfall auch digital zur Verfügung gestellt werden können und dabei bestimmte Anforderungen zu beachten sind, kann aus Sicht des Bundesrates für Verbraucher und andere Nutzer der Produkte Vorteile haben. Gleichzeitig können jedoch auch nachteilige Folgen eintreten. Denn zumindest in einer Übergangsphase dürften zahlreiche Verbraucher nicht damit rechnen, dass den Waren nicht automatisch eine Gebrauchsanweisung in Papierform beiliegt. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt wäre davon auch eine große Menge an typischen Verbraucherprodukten betroffen. Abgesehen von Verbrauchergruppen, die digitale Dienste nicht oder nur eingeschränkt nutzen, kann sich bei bestimmten Produkten im Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags (zum Beispiel Wasserfahrzeuge, Kompressoren, Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen) zusätzlich das Problem ergeben, dass diese erstmalig an Orten oder in Situationen genutzt werden, an denen es keinen Internetzugang gibt oder die Nutzung elektronischer Geräte untunlich ist. 7. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass auf der Verpackung oder auf dem Produkt sowie, soweit einschlägig, vor einer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr, ein deutlicher Hinweis angebracht wird, wenn die Gebrauchsanweisung nur digital abrufbar ist. Auch sollte klargestellt werden, dass der Hersteller bei der Festlegung des spezifischen Formats der Gebrauchsanweisung etwaige Einschränkungen bei der Nutzbarkeit von digitalen Diensten berücksichtigen muss, die typischerweise mit dem Verwendungszweck und dem Ort der ersten Nutzung verbunden sein können. 8. Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass Verbraucher auf Anforderung eine Gebrauchsanweisung in Papierform umgehend und nicht erst binnen Monatsfrist vom Produktverantwortlichen erhalten. Ein Nutzungsausfall von einem Monat ist nicht hinnehmbar. Dabei sollten Verbraucher ihr Verlangen nach einer Gebrauchsanweisung in Papierform auch gegenüber dem Händler geltend machen können. 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass zur Erleichterung der Marktüberwachung die Informationen für die EU- Konformitätserklärung nicht allein beim Hersteller verfügbar sind, sondern auch auf einer den Marktüberwachungsbehörden zugänglichen zentralen Plattform dauerhaft zur Verfügung gestellt werden.]

Relationen