Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
[Bundesrat Drucksache 308/1/25
15.09.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - In - R - U - Vk - Wi
zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU,
2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU,
2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und
2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
COM(2025) 503 final; Ratsdok. 9327/25
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Rechtsausschuss (R) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, im Bereich der EU-
Produktvorschriften Verfahrenserleichterungen durch Digitalisierung zu
schaffen.
2. Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen der Kommission zur Vereinfachung
der Berichtspflichten und des Verwaltungsaufwandes durch die Einführung
einer digitalen Identität von harmonisierten Produkten für alle Wirtschaftsakteure.
R
Wi
...
3. Der Bundesrat erkennt die Initiative an, einheitliche Regelungen im Hinblick
auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen dahingehend zu
schaffen, dass zukünftig Gebrauchsanweisungen und EU-Konformitätserklärungen
lediglich in elektronischer Form vorzulegen sind und damit ein zeitgemäßer
Rechtsrahmen für harmonisierte Produkte geschaffen wird.
4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Hersteller zur Bereitstellung von
Dokumenten in elektronischer Form und von Angaben über Codes eine Vielzahl
unterschiedlicher – und gegebenenfalls nicht interoperabler – Mittel nutzen
könnten.
5. Um eine die Wettbewerbsfähigkeit behindernde technische Heterogenität zu
vermeiden, bittet der Bundesrat die Bundesregierung sich dafür einzusetzen,
dass der Kommission im Richtlinienvorschlag die Möglichkeit eingeräumt
wird, mittels delegierter Rechtsakte konkrete, EU-weit einheitliche
Bestimmungen zu Art und Form der elektronischen Bereitstellung festzulegen.
6. Die geplante Regelung, dass Gebrauchsanweisungen künftig im Regelfall auch
digital zur Verfügung gestellt werden können und dabei bestimmte
Anforderungen zu beachten sind, kann aus Sicht des Bundesrates für Verbraucher und
andere Nutzer der Produkte Vorteile haben. Gleichzeitig können jedoch auch
nachteilige Folgen eintreten. Denn zumindest in einer Übergangsphase dürften
zahlreiche Verbraucher nicht damit rechnen, dass den Waren nicht automatisch
eine Gebrauchsanweisung in Papierform beiliegt. Mit der vorgeschlagenen
Änderung der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt wäre davon
auch eine große Menge an typischen Verbraucherprodukten betroffen.
Abgesehen von Verbrauchergruppen, die digitale Dienste nicht oder nur eingeschränkt
nutzen, kann sich bei bestimmten Produkten im Anwendungsbereich des
Richtlinienvorschlags (zum Beispiel Wasserfahrzeuge, Kompressoren,
Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen) zusätzlich das Problem ergeben, dass
diese erstmalig an Orten oder in Situationen genutzt werden, an denen es keinen
Internetzugang gibt oder die Nutzung elektronischer Geräte untunlich ist.
7. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass auf der Verpackung oder
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...
auf dem Produkt sowie, soweit einschlägig, vor einer Bestellung im
elektronischen Geschäftsverkehr, ein deutlicher Hinweis angebracht wird, wenn die
Gebrauchsanweisung nur digital abrufbar ist. Auch sollte klargestellt werden, dass
der Hersteller bei der Festlegung des spezifischen Formats der
Gebrauchsanweisung etwaige Einschränkungen bei der Nutzbarkeit von digitalen Diensten
berücksichtigen muss, die typischerweise mit dem Verwendungszweck und
dem Ort der ersten Nutzung verbunden sein können.
8. Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung sich dafür einzusetzen,
dass Verbraucher auf Anforderung eine Gebrauchsanweisung in Papierform
umgehend und nicht erst binnen Monatsfrist vom Produktverantwortlichen
erhalten. Ein Nutzungsausfall von einem Monat ist nicht hinnehmbar. Dabei
sollten Verbraucher ihr Verlangen nach einer Gebrauchsanweisung in Papierform
auch gegenüber dem Händler geltend machen können.
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass zur
Erleichterung der Marktüberwachung die Informationen für die EU-
Konformitätserklärung nicht allein beim Hersteller verfügbar sind, sondern auch auf einer
den Marktüberwachungsbehörden zugänglichen zentralen Plattform dauerhaft
zur Verfügung gestellt werden.
Begründung zu Ziffern 2, 3 und 9 (nur gegenüber dem Plenum):
Die fortschreitende Digitalisierung erfordert es, dass bei harmonisierten
Produkten die jeweiligen Produktinformationen sowohl für die Verbraucher als
auch für die zuständigen Behörden in elektronischer Form verfügbar sind.
Produkte können sich jedoch länger auf dem Markt befinden als der Hersteller des
jeweiligen Produktes selbst. Daher ist es erforderlich, dass die
Produktinformationen über den Zeitraum der Existenz des Herstellers hinaus dauerhaft
verfügbar sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass zum einen die für die
ordnungsgemäße Verwendung des Produktes als auch zum anderen die für
Marktüberwachungsbehörden erforderliche Information über die rechtmäßige
Bereitstellung des Produktes auf dem Markt jederzeit verfügbar ist. Im Falle einer
Geschäftsaufgabe, Umbenennung oder Umfirmierung eines Wirtschaftsakteurs
besteht die große Gefahr, dass entsprechende digitale Produktinformationen für
die sich noch auf dem Markt befindenden Produkte nicht mehr zugänglich sind.
Dadurch kann eine Marktüberwachung für diese Produkte faktisch nicht mehr
erfolgen. Aus diesem Grunde sollte darauf hingewirkt werden, diese digitalen
Informationen nicht nur beim Hersteller hinterlegen zu lassen, sondern auch an
einer für die Marktüberwachungsbehörden zugänglichen neutralen Stelle. Dies
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könnte zum Beispiel durch einen Dienstleister geschehen, der einen
dauerhaften Zugriff ermöglicht.
10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die
Regelungen, die der Kommission die Befugnis zum Erlass von
Durchführungsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen einräumen, gestrichen
oder zumindest grundlegend überarbeitet werden. Die Einführung von
„Gemeinsamen Spezifikationen“ steht im Widerspruch zu den Grundsätzen des
New Legislative Framework (NLF) und schwächt die Position der
harmonisierten Normen erheblich. Bei der Erarbeitung harmonisierter Normen hat sich ein
transparentes und anerkanntes Verfahren etabliert, an dem Industrie,
Verbraucher, Behörden und Normungsorganisationen aktiv mitwirken. Der vorliegende
Richtlinienvorschlag hingegen enthält keine verbindlichen Vorgaben für ein
solches Beteiligungsverfahren bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen.
Dies birgt die Gefahr, dass technische Anforderungen entstehen, die nicht
ausreichend an der Praxis orientiert und wirtschaftlich unverhältnismäßig sind.
Gemeinsame Spezifikationen sollten daher vorzugsweise gestrichen oder durch
sehr enge und klare Randbedingungen für ihre Verwendung (wie zum Beispiel
in Artikel 20 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230) definiert werden, um
die Akzeptanz und Umsetzbarkeit gemeinsamer Spezifikationen zu sichern und
das bewährte Normungssystem zu ergänzen, ohne es zu schwächen.
11. Der Bundesrat stellt fest, dass dem vorliegenden Richtlinienvorschlag zufolge
die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte ebenfalls geändert
werden sollte, dies jedoch im weiteren Vorschlag nicht erfolgt ist. Er fordert die
Bundesregierung daher auf, die Kommission um Klarstellung zu bitten, ob
weiterhin eine Anpassung der Richtlinie 2010/35/EU geplant ist.
B
12. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und
der Verkehrsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Wi
In]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 201 (Empfehlungen der Ausschüsse)