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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen

dip / drucksache 15.09.2025 · WP 21 · 308/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen [Bundesrat Drucksache 308/1/25 15.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - In - R - U - Vk - Wi zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2011/65/EU, 2013/53/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen COM(2025) 503 final; Ratsdok. 9327/25 A Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, im Bereich der EU- Produktvorschriften Verfahrenserleichterungen durch Digitalisierung zu schaffen. 2. Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen der Kommission zur Vereinfachung der Berichtspflichten und des Verwaltungsaufwandes durch die Einführung einer digitalen Identität von harmonisierten Produkten für alle Wirtschaftsakteure. R Wi ... 3. Der Bundesrat erkennt die Initiative an, einheitliche Regelungen im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen dahingehend zu schaffen, dass zukünftig Gebrauchsanweisungen und EU-Konformitätserklärungen lediglich in elektronischer Form vorzulegen sind und damit ein zeitgemäßer Rechtsrahmen für harmonisierte Produkte geschaffen wird. 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Hersteller zur Bereitstellung von Dokumenten in elektronischer Form und von Angaben über Codes eine Vielzahl unterschiedlicher – und gegebenenfalls nicht interoperabler – Mittel nutzen könnten. 5. Um eine die Wettbewerbsfähigkeit behindernde technische Heterogenität zu vermeiden, bittet der Bundesrat die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass der Kommission im Richtlinienvorschlag die Möglichkeit eingeräumt wird, mittels delegierter Rechtsakte konkrete, EU-weit einheitliche Bestimmungen zu Art und Form der elektronischen Bereitstellung festzulegen. 6. Die geplante Regelung, dass Gebrauchsanweisungen künftig im Regelfall auch digital zur Verfügung gestellt werden können und dabei bestimmte Anforderungen zu beachten sind, kann aus Sicht des Bundesrates für Verbraucher und andere Nutzer der Produkte Vorteile haben. Gleichzeitig können jedoch auch nachteilige Folgen eintreten. Denn zumindest in einer Übergangsphase dürften zahlreiche Verbraucher nicht damit rechnen, dass den Waren nicht automatisch eine Gebrauchsanweisung in Papierform beiliegt. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt wäre davon auch eine große Menge an typischen Verbraucherprodukten betroffen. Abgesehen von Verbrauchergruppen, die digitale Dienste nicht oder nur eingeschränkt nutzen, kann sich bei bestimmten Produkten im Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags (zum Beispiel Wasserfahrzeuge, Kompressoren, Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen) zusätzlich das Problem ergeben, dass diese erstmalig an Orten oder in Situationen genutzt werden, an denen es keinen Internetzugang gibt oder die Nutzung elektronischer Geräte untunlich ist. 7. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass auf der Verpackung oder Wi In In R R ... auf dem Produkt sowie, soweit einschlägig, vor einer Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr, ein deutlicher Hinweis angebracht wird, wenn die Gebrauchsanweisung nur digital abrufbar ist. Auch sollte klargestellt werden, dass der Hersteller bei der Festlegung des spezifischen Formats der Gebrauchsanweisung etwaige Einschränkungen bei der Nutzbarkeit von digitalen Diensten berücksichtigen muss, die typischerweise mit dem Verwendungszweck und dem Ort der ersten Nutzung verbunden sein können. 8. Außerdem bittet der Bundesrat die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass Verbraucher auf Anforderung eine Gebrauchsanweisung in Papierform umgehend und nicht erst binnen Monatsfrist vom Produktverantwortlichen erhalten. Ein Nutzungsausfall von einem Monat ist nicht hinnehmbar. Dabei sollten Verbraucher ihr Verlangen nach einer Gebrauchsanweisung in Papierform auch gegenüber dem Händler geltend machen können. 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass zur Erleichterung der Marktüberwachung die Informationen für die EU- Konformitätserklärung nicht allein beim Hersteller verfügbar sind, sondern auch auf einer den Marktüberwachungsbehörden zugänglichen zentralen Plattform dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Begründung zu Ziffern 2, 3 und 9 (nur gegenüber dem Plenum): Die fortschreitende Digitalisierung erfordert es, dass bei harmonisierten Produkten die jeweiligen Produktinformationen sowohl für die Verbraucher als auch für die zuständigen Behörden in elektronischer Form verfügbar sind. Produkte können sich jedoch länger auf dem Markt befinden als der Hersteller des jeweiligen Produktes selbst. Daher ist es erforderlich, dass die Produktinformationen über den Zeitraum der Existenz des Herstellers hinaus dauerhaft verfügbar sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass zum einen die für die ordnungsgemäße Verwendung des Produktes als auch zum anderen die für Marktüberwachungsbehörden erforderliche Information über die rechtmäßige Bereitstellung des Produktes auf dem Markt jederzeit verfügbar ist. Im Falle einer Geschäftsaufgabe, Umbenennung oder Umfirmierung eines Wirtschaftsakteurs besteht die große Gefahr, dass entsprechende digitale Produktinformationen für die sich noch auf dem Markt befindenden Produkte nicht mehr zugänglich sind. Dadurch kann eine Marktüberwachung für diese Produkte faktisch nicht mehr erfolgen. Aus diesem Grunde sollte darauf hingewirkt werden, diese digitalen Informationen nicht nur beim Hersteller hinterlegen zu lassen, sondern auch an einer für die Marktüberwachungsbehörden zugänglichen neutralen Stelle. Dies R Wi könnte zum Beispiel durch einen Dienstleister geschehen, der einen dauerhaften Zugriff ermöglicht. 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass die Regelungen, die der Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen einräumen, gestrichen oder zumindest grundlegend überarbeitet werden. Die Einführung von „Gemeinsamen Spezifikationen“ steht im Widerspruch zu den Grundsätzen des New Legislative Framework (NLF) und schwächt die Position der harmonisierten Normen erheblich. Bei der Erarbeitung harmonisierter Normen hat sich ein transparentes und anerkanntes Verfahren etabliert, an dem Industrie, Verbraucher, Behörden und Normungsorganisationen aktiv mitwirken. Der vorliegende Richtlinienvorschlag hingegen enthält keine verbindlichen Vorgaben für ein solches Beteiligungsverfahren bei der Festlegung gemeinsamer Spezifikationen. Dies birgt die Gefahr, dass technische Anforderungen entstehen, die nicht ausreichend an der Praxis orientiert und wirtschaftlich unverhältnismäßig sind. Gemeinsame Spezifikationen sollten daher vorzugsweise gestrichen oder durch sehr enge und klare Randbedingungen für ihre Verwendung (wie zum Beispiel in Artikel 20 der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230) definiert werden, um die Akzeptanz und Umsetzbarkeit gemeinsamer Spezifikationen zu sichern und das bewährte Normungssystem zu ergänzen, ohne es zu schwächen. 11. Der Bundesrat stellt fest, dass dem vorliegenden Richtlinienvorschlag zufolge die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte ebenfalls geändert werden sollte, dies jedoch im weiteren Vorschlag nicht erfolgt ist. Er fordert die Bundesregierung daher auf, die Kommission um Klarstellung zu bitten, ob weiterhin eine Anpassung der Richtlinie 2010/35/EU geplant ist. B 12. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Verkehrsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen. Wi In]

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