Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 309/25
09.07.25
EU - In - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU)
2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die Digitalisierung und
gemeinsame Spezifikationen
COM(2025) 504 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 136/07 = AE-Nr. 070203;
Drucksache 116/14 = AE-Nr. 140327;
Drucksache 118/14 = AE-Nr. 140328;
Drucksache 200/14 = AE-Nr. 140428;
Drucksache 775/20 = AE-Nr. 201129;
Drucksache 484/21 = AE-Nr. 210424;
Drucksache 182/22 = AE-Nr. 220397
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 21.5.2025
COM(2025) 504 final
2025/0134 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425,
(EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die
Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2025) 130 final}
BEGRÜNDUNG
(1) KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick
über 2030 hinaus“1 betont, wie wichtig ein Regelungsrahmen ist, mit dem sichergestellt wird,
dass Ziele zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. Sie hat sich daher verpflichtet,
entsprechende Anstrengungen zur Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtspflichten
und des Verwaltungsaufwands zu unternehmen, um solche Pflichten letztlich um 25 % zu
verringern, ohne dass die jeweiligen politischen Ziele untergraben werden.
Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Durchsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften. Die Kosten der Berichterstattung
werden insgesamt weitgehend durch die damit verbundenen Vorteile ausgeglichen,
insbesondere im Hinblick auf die Überwachung und die Sicherstellung der Einhaltung der
wichtigsten politischen Maßnahmen. Allerdings können Berichtspflichten für die Beteiligten
auch mit unverhältnismäßig hohen Belastungen einhergehen, was insbesondere für KMU und
Kleinstunternehmen gilt. Wenn im Laufe der Zeit immer neue Berichtspflichten
hinzukommen, können redundante oder veraltete Verpflichtungen, ineffiziente
Berichtsintervalle und Zeitvorgaben oder auch ungeeignete Erfassungsmethoden die Folge
sein.
Die Kommission fördert in ihrer Digitalstrategie/Besseren Rechtsetzung den Grundsatz
„standardmäßig digital“, um den digitalen Wandel zu unterstützen und digitalfähige
Maßnahmen zu erleichtern, die der sich rasch wandelnden Welt der Digitalisierung und
Technologie Rechnung tragen und standardmäßig digital, interoperabel, zukunftssicher und
agil sind. Es gibt jedoch nach wie vor zahlreiche EU-Rechtsvorschriften, in denen die
Verwendung des Papierformats vorgesehen ist.
In der Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“2 wird hervorgehoben, dass
die Digitalisierung mit Vereinfachungen einhergehen muss, um die Berichtspflichten zu
verringern. In der Mitteilung wird betont, dass die Berichterstattung auf digitale Formate auf
der Grundlage standardisierter Daten umgestellt werden sollte. Dort, wo schon heute digitale
Verfahren existieren, erschweren allerdings Faktoren wie fragmentierte IT-Systeme und
ineffiziente Datenaustauschprozesse den Unternehmen die digitale Interaktion mit den
Behörden.
Mit der anstehenden Initiative „Europäische Brieftaschen für Unternehmen“ werden diese
Herausforderungen angegangen, indem eine digitale Identität für alle Wirtschaftsakteure
eingeführt und ein Rahmen für interoperable Unternehmensbrieftaschen geschaffen wird,
sodass verifizierte Daten und Berechtigungsnachweise ausgetauscht werden können, wodurch
nahtlose digitale Interaktionen zwischen Wirtschaftsakteuren und öffentlichen Verwaltungen
in der gesamten Union ermöglicht werden. Auf diese Weise werden die Europäischen
Unternehmensbrieftaschen auf den bereits bestehenden digitalen Lösungen aufbauen, mit
1 COM(2023) 168.
2 COM(2025) 30 final.
denen die alltäglichen Tätigkeiten für europäische Wirtschaftsakteure vereinfacht werden
sollen, wie das zentrale digitale Zugangstor, das technische System „Once Only Technical
System“ („OOTS“), der digitale Produktpass („DPP“) und die elektronische
Rechnungstellung, wodurch ein kohärentes Ökosystem digitaler Lösungen geschaffen wird,
das Synergien maximiert und eine stärkere wirtschaftliche Integration und Innovation in ganz
Europa fördert.
Die Streichung von Verweisen auf das Papierformat würde auch die Behörden dazu zwingen,
die Art und Weise zu überdenken, wie sie eingereichte Unterlagen oder Berichte von
Unternehmen bearbeiten. Die Vereinfachung solcher Übermittlungen und Meldungen durch
die Förderung der standardmäßigen Digitalisierung würde neue Anreize für Investitionen in
die Datenerfassung und -verarbeitung mittels E-Government-Lösungen schaffen, die den Weg
zu einem dokumentenfreien Binnenmarkt auf der Grundlage interoperabler strukturierter
Daten und des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ebnen könnten.
Darüber hinaus schreibt der neue Rechtsrahmen (NLF – New Legislative Framework) zwar
kein bestimmtes Format für die den Produkten beiliegenden Gebrauchsanweisungen vor, doch
hat die Praxis gezeigt, dass die meisten Marktüberwachungsbehörden erwarten, dass diese
Anleitungen in Papierform vorliegen, weshalb dieses Format den Herstellern vorgeschrieben
wird.
Der Blue Guide5 enthält ausführliche Erläuterungen zu den EU-Produktvorschriften.
Angesichts der Tatsache, dass im Jahr 2024 nicht weniger als 94 % der EU-Haushalte über
einen Internetzugang verfügten3, ist das Papierformat der Gebrauchsanweisungen, die den
unter die Verordnungen fallenden Produkten beizufügen sind, veraltet und entspricht nicht
mehr den aktuellen Technologien, Verbrauchergewohnheiten oder ökologischen Zielen.
Folglich sollten Hersteller die Möglichkeit haben, für Gebrauchsanweisungen ein digitales
Format zu wählen. Wenn sich Hersteller für die Bereitstellung von Gebrauchsanweisungen in
digitaler Form entscheiden, sollten die Sicherheitsinformationen (einschließlich aller Teile der
Gebrauchsanweisungen, die für die Sicherheit als unerlässlich erachtet werden) weiterhin in
Papierform bereitgestellt werden, um die Sicherheit der Verbraucher zu schützen. Darüber
hinaus sollten Endnutzer auf Anfrage – zum Zeitpunkt des Kaufs und für einen bestimmten
Zeitraum nach dem Kauf – eine Kopie der Anleitung in Papierform erhalten können.
Die Straffung der Berichterstattungspflichten, die Verringerung des Verwaltungsaufwands
und die Förderung der Digitalisierung sind Prioritäten. Vor diesem Hintergrund wird mit dem
vorliegenden Vorschlag eine Vereinfachung der Initiativen angestrebt, die unter den
übergeordneten Zielen „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“, „Der Europäische Grüne
Deal“ und „Förderung unserer europäischen Lebensweise“ im Politikbereich Binnenmarkt,
Lebensmittelsicherheit und Gesundheit verfolgt werden und eine Vielzahl von Sektoren
betreffen.
Darüber hinaus wurde in der Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“
festgestellt, dass alternative Optionen gesucht werden müssen, um Unternehmen
Rechtssicherheit in Bezug auf die Einhaltung der EU-Vorschriften in Situationen zu geben, in
denen es keine harmonisierten Normen gibt, sie nicht verfügbar sind, nicht ausreichen oder
dringend erforderlich sind. Mehrere bestehende Rechtsakte enthalten bereits eine alternative
Option, um Unternehmen Rechtssicherheit zu bieten und die Einhaltung der EU-
3 Quelle: Digital economy and society statistics - households and individuals - Statistics Explained.
Rechtsvorschriften nachzuweisen, damit solchen Situationen Rechnung getragen werden
kann. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Angleichung der alternativen Option in
Rechtsakten, die keine alternative Option zu harmonisierten Normen vorsehen. Die alternative
Option ist hinsichtlich ihrer Definition, ihrer Rechtswirkung, der Bedingungen, unter denen
sie gewählt werden kann, und des Verfahrens für ihre Annahme einheitlich umzusetzen.
Die Initiative für gemeinsame Spezifikationen steht voll und ganz im Einklang mit dem oben
genannten Bedarf und zielt darauf ab, das Leben von Unternehmen zu vereinfachen, die eine
oder mehrere produktspezifische Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen erfüllen müssen,
wie sie in sektorspezifischen Verordnungen, in denen harmonisierte Normen verwendet
werden, verankert sind.
Mit dem Vorschlag wird darauf abgezielt, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure gemäß
der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen4, der Verordnung (EU) 2016/425 über
persönliche Schutzausrüstungen5, der Verordnung (EU) 2016/426 über
Gasverbrauchseinrichtungen6, der Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen7, der
Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien8 und der Verordnung
(EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen für nachhaltige Produkte9 durch eine Kombination von Maßnahmen zu
vereinfachen und zu digitalisieren.
Darüber wird mit dem Vorschlag darauf abgezielt, die bestehende Ausweichoption zu
harmonisierten Normen in der Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen, der Verordnung
(EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und der Verordnung (EU) 2016/426
über Gasgeräte anzugleichen.
Um Unstimmigkeiten und einen zusätzlichen Aufwand für die Hersteller zu vermeiden und
eine allgemeine Kohärenz zwischen den harmonisierten Produktvorschriften im Rahmen des
neuen Rechtsrahmens (NLF) zu schaffen, muss eine Bestimmung eingeführt werden, die die
Verwendung des Datenträgers des DPP ermöglicht, wenn ein solcher DPP durch eine andere
Rechtsvorschrift, die dasselbe Produkt abdeckt, verbindlich vorgeschrieben wird.
4 Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über
Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/424/oj).
5 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über
persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81
vom 31.3.2016, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/425/oj).
6 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte
zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81
vom 31.3.2016, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/426/oj).
7 Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über
Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1,
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj).
8 Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung
(EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj).
9 Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte,
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung
der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Vereinfachung. Dies ist ein wichtiger
Schritt in einem kontinuierlichen Prozess der umfassenden Überprüfung der bestehenden
Berichtspflichten. Ziel ist es, ihre weitere Relevanz zu bewerten und sie effizienter zu
gestalten, um letztlich die Regulierungsverfahren zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu
verringern.
Die mit diesen Maßnahmen eingeführte Rationalisierung wird die Verwirklichung der Ziele in
diesem Politikbereich aus folgenden Gründen nicht beeinträchtigen:
- Die wesentlichen Informationen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der EU-
Rechtsvorschriften sicherzustellen, werden den zuständigen Behörden und den Endnutzern
weiterhin zur Verfügung gestellt.
- Die erhöhte Effizienz der Meldeverfahren wird die Digitalisierung der Meldungen der
Unternehmen an die Behörden erleichtern, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen
verringern und die allgemeine Wirksamkeit des Rechtsrahmens verbessern.
- Durch die Maßnahmen wird auch ein einheitlicherer und harmonisierterer Ansatz für die
Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure gemäß verschiedenen EU-Rechtsvorschriften
gefördert, wodurch Verwirrung verringert und für Unternehmen, die in mehreren Bereichen
tätig sind, die Einhaltung der Vorschriften erleichtert wird.
- Darüber hinaus werden in Fällen, in denen keine harmonisierten Normen vorliegen,
gemeinsame Spezifikationen akzeptiert, um die Kohärenz mit bestehenden Rechtsvorschriften
in bestimmten sektoralen Bereichen sicherzustellen und den Unternehmen Flexibilität beim
Nachweis der Konformität zu gewähren.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der
Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren
Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den
Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Dieser Vorschlag ist daher Teil
des REFIT-Programms, mit dem darauf abgezielt wird, den sich aus den Rechtsvorschriften
der Union ergebenden Berichtsaufwand zu verringern.
Bestimmte Berichtspflichten sind zwar von wesentlicher Bedeutung, müssen aber so effizient
wie möglich sein, Überschneidungen vermeiden, unnötige Belastungen beseitigen und so weit
wie möglich digitale und interoperable Lösungen ermöglichen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Berichtspflichten rationalisiert, sodass die Ziele
der Rechtsvorschriften effizienter und mit weniger Aufwand für die Unternehmen und die
Behörden erreicht werden.
In Fällen, in denen keine harmonisierten Normen verfügbar sind, sind alternative Lösungen
erforderlich, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union sicherzustellen. Diese
Alternativen sollten so wirksam wie möglich sein, unnötige Komplexität minimieren und
innerhalb kurzer Fristen verfügbar sein.
Mit der Einführung dieser alternativen Lösungen wird die Einhaltung der Rechtsvorschriften
der Union vereinfacht, sodass sie für Unternehmen und Behörden effizienter und weniger
aufwendig wird.
(2) RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union im Einklang mit den ursprünglichen Rechtsgrundlagen für die Annahme
der sektorspezifischen Rahmenregelungen, die mit dem vorliegenden Vorschlag geändert
werden sollen. Bei diesen sektorspezifischen Rahmen handelt es sich um die
Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen, die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche
Schutzausrüstungen, die Verordnung (EU) 2016/426 über Gasverbrauchseinrichtungen, die
Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen, die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien
und Altbatterien, die Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die
Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und die
Verordnung (EU) 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten.
Ein gemeinsames Merkmal dieser Rahmen ist, dass sie mehr oder weniger eng mit den
allgemeinen Grundsätzen und der Referenzbestimmung des NLF im Einklang stehen. Der
NLF für EU-Produktvorschriften besteht aus zwei Rechtsakten, die 2008 verabschiedet
wurden: dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten10, der Referenzvorschriften
für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen
für die Vermarktung von Produkten enthält, sowie die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten11, in der die
Grundsätze für die CE-Kennzeichnung und die Akkreditierung von
Konformitätsbewertungsstellen festgelegt sind.
Bei den sektorspezifischen Rahmen der Union, die in den oben genannten Verordnungen
festgelegt sind, handelt es sich um sogenannte „Harmonisierungsrechtsvorschriften für
Produkte“. Sie enthalten harmonisierte Vorschriften für den Entwurf, die Herstellung, die
Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen von Produkten. Im Wesentlichen werden
mit diesen sektorspezifischen Rahmenregelungen für jeden Sektor/jede Produktkategorie die
grundlegenden Anforderungen von öffentlichem Interesse, die die Produkte erfüllen sollten,
sowie die Verfahren zur Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen eingeführt.
Dank des NLF enthalten die meisten der oben genannten Rechtsakte, die von diesem
Vorschlag betroffen sind, ähnliche Bestimmungen. Die betreffenden Rechtsakte stehen im
Einklang mit dem NLF, weisen eine gemeinsame Struktur auf und enthalten Bestimmungen,
die auf demselben Modell beruhen. Daher sind die Pflichten der Wirtschaftsakteure, die
10 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des
Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008 S. 82, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2008/768(1)/oj).
11 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung
von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom
13.8.2008, S. 30. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).
Bestimmungen über benannte Konformitätsbewertungsstellen, die Akkreditierung und die
CE-Kennzeichnung in all diesen Rechtsakten identisch oder sehr ähnlich. Diese
Einheitlichkeit erleichtert die Vertrautheit mit den verschiedenen Rechtsinstrumenten,
insbesondere für Unternehmen, die Produkte herstellen oder vertreiben, die mehreren EU-
Rechtsakten unterliegen. Die Kohärenz dieser Elemente ermöglicht es den
Wirtschaftsakteuren, sich leichter in der regulatorischen Landschaft zurechtzufinden, wodurch
die Komplexität verringert und die Einhaltung der Vorschriften gefördert wird. Da die
Musterbestimmungen jedoch im Jahr 2008 festgelegt wurden, sind bestimmte Aspekte der
Verpflichtungen im Laufe der Zeit überflüssig oder veraltet geworden, sodass eine
Überprüfung und Aktualisierung erforderlich ist, um ihre fortdauernde Relevanz und
Wirksamkeit sicherzustellen.
Die Änderung der oben genannten Verordnungen in der vorgeschlagenen Weise, d. h. die
Abschaffung papiergestützter Verpflichtungen und der Übergang zu digitalen
Entsprechungen, wird zur Digitalisierung der Berichterstattung der Unternehmen an die
Behörden beitragen, die Digitalisierung der Pflichten der Wirtschaftsakteure erleichtern und
die allgemeine Effizienz und Wirksamkeit des Rechtsrahmens verbessern.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die betreffenden Berichtspflichten und Pflichten der Wirtschaftsakteure sind durch
Unionsrecht vorgeschrieben und können daher nur auf Unionsebene geändert werden. Die
Mitgliedstaaten, Unternehmen und Verbraucher werden von der Streichung von Verweisen
auf das Papierformat und der Digitalisierung der EU-Konformitätserklärung für die
Wirtschaftsakteure, die Gegenstand dieses Vorschlags sind, profitieren.
• Verhältnismäßigkeit
Die Rationalisierung und Digitalisierung der Berichtspflichten und der Verpflichtungen der
Wirtschaftsakteure vereinfachen den Rechtsrahmen, indem nur minimale Änderungen an den
bestehenden Anforderungen vorgenommen werden, die den Inhalt des übergeordneten
politischen Ziels nicht beeinträchtigen. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf jene
Änderungen, die zur Sicherstellung der Effizienz erforderlich sind, lässt jedoch alle
wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsvorschriften unberührt.
Mit den Änderungen werden nur minimale Änderungen an den bestehenden Anforderungen
vorgenommen, wobei der Schwerpunkt ausschließlich auf der Abschaffung von Verweisen
auf Unterlagen in Papierform und der Digitalisierung der EU-Konformitätserklärung und der
Gebrauchsanweisungen liegt. Durch die Beschränkung des Vorschlags auf diese notwendigen
Änderungen stellt die Kommission sicher, dass die Änderungen in einem angemessenen
Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen und die Erreichung der politischen Ziele nicht
gefährden.
Gemeinsame Spezifikationen als Ausweichoption für harmonisierte Normen vereinfachen den
Rechtsrahmen, indem die Kohärenz im Binnenmarkt in Ermangelung verfügbarer
harmonisierter Normen sichergestellt wird. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf jene
Änderungen, die zur Sicherstellung der Effizienz erforderlich sind, lässt jedoch alle
wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsvorschriften unberührt.
Mit den Änderungen werden minimale Änderungen an den bestehenden Rechtsvorschriften
vorgenommen, wobei der Schwerpunkt ausschließlich auf der Angleichung in Bezug auf
gemeinsame Spezifikationen in den Binnenmarktvorschriften liegt. Durch die Beschränkung
des Vorschlags auf diese notwendigen Änderungen stellt die Kommission sicher, dass die
Änderungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen und die
Erreichung der politischen Ziele nicht gefährden.
• Wahl des Instruments
Bei allen durch diese Verordnung zu ändernden Verordnungen handelt es sich um
sektorspezifische harmonisierte Produktvorschriften im Rahmen der
Binnenmarktvorschriften, die an den NLF angeglichen sind. Sie alle enthalten Verweise auf
das Papierformat und Verweise auf das Konzept der harmonisierten Normen und die
Konformitätsvermutung.
Die im November 2022 veröffentlichte Evaluierung des NLF ergab, dass der NLF die EU-
Produktvorschriften erfolgreich harmonisiert hat, was zu einem kohärenteren Rahmen geführt
hat, der seit 2008 zu einer Verringerung des Aufwands und zu Kosteneinsparungen sowohl
für Unternehmen als auch für Behörden geführt hat. Die Bewertung hat jedoch auch gezeigt,
dass die veralteten Anforderungen des NLF, wie beispielsweise papiergestützte
Dokumentation und Korrespondenz hinderlich sind, wenn es darum geht, mit der
Digitalisierung Schritt zu halten und modernen Erwartungen gerecht zu werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass diese Omnibus-Verordnung die beste Wahl
als Rechtsinstrument ist, da auf diese Weise die betreffenden Rechtsvorschriften an künftige
Erfordernisse angepasst werden können und ihre Relevanz erhalten bleibt, indem veraltete
Verweise, beispielsweise auf Papierformate, gestrichen werden.
(3) ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend
• Konsultation der Interessenträger
Am 14. April 2025 organisierte die Kommission im Rahmen der Task Force 1 des
Industrieforums eine Outreach-Veranstaltung.
Die Mitgliedstaaten, Industrieverbände, Hersteller und Verbraucherverbände wurden
eingeladen, an der Veranstaltung teilzunehmen und Stellungnahmen zur Digitalisierung der
Berichterstattung und der Pflichten der Hersteller abzugeben. Insbesondere wurden sie
gefragt, ob die Bereitstellung der Konformitätserklärung und der Anleitungen in
elektronischer Form ihrer Meinung nach als Erleichterung anzusehen wäre.
Die während der Outreach-Veranstaltung eingegangenen Antworten zeigen, dass die
Interessenträger die Digitalisierung als eine Form der Verringerung des Verwaltungsaufwands
weitgehend befürworten, wobei die überwiegende Mehrheit der Befragten die Digitalisierung
als wirksames Mittel zur Verringerung des Verwaltungsaufwands ansieht. Darüber hinaus gab
die Mehrheit der Befragten an, dass sie die digitale Konformitätserklärung und die Option,
digitale Anleitungen bereitzustellen, als Instrument zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands ansehen. In Bezug auf digitale Gebrauchsanweisungen sprach sich die
Mehrheit der Befragten für freiwillige digitale Anleitungen aus (nur wenn der Hersteller sich
für diese Option entscheidet).
Parallel dazu wurde über dasselbe Forum eine schriftliche Konsultation durchgeführt, um die
Meinungen der Interessenträger und etwaige Daten zu Kosteneinsparungen einzuholen, die
diese Initiative mit sich bringen könnte. Die Mehrheit der Befragten sprach sich für die
Digitalisierung aus, einschließlich der digitalen Konformitätserklärung und der digitalen
Gebrauchsanweisungen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen wurden im Anschluss an eine interne
Prüfung der bestehenden Berichtspflichten und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der
Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet. Da dies ein Schritt im
Prozess der laufenden Bewertung der Berichtspflichten ist, die sich aus dem Unionsrecht
ergeben, wird die Prüfung dieses Aufwands und seiner Auswirkungen auf die Interessenträger
fortgesetzt.
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften, um die
Berichtspflichten zu vereinfachen und die Digitalisierung und die Angleichung in Bezug auf
gemeinsame Spezifikationen sicherzustellen. Sie beruhen auf Erfahrungen mit der
Durchführung von Rechtsvorschriften. Die Änderungen haben keine erheblichen
Auswirkungen auf die Politik, sondern stellen lediglich eine effizientere und wirksamere
Umsetzung sicher, auch durch die Angleichung in Bezug auf gemeinsame Spezifikationen an
die geltenden Rechtsvorschriften.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften zu
vereinfachen und die Belastungen für die Interessenträger zu verringern.
• Grundrechte
Nicht zutreffend
(4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Nicht zutreffend
(5) WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Nicht zutreffend
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nicht zutreffend
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Dieser Vorschlag umfasst Folgendes:
– Festlegung, dass die EU-Konformitätserklärung oder ein ähnliches Dokument in
elektronischer Form erstellt und über eine Internetadresse oder einen
maschinenlesbaren Code zugänglich gemacht werden muss, wenn diese Erklärung
einem Produkt beizufügen ist;
– Hinzufügung „digitaler Kontaktdaten“, die von den Herstellern auf in Verkehr
gebrachten Produkten anzugeben sind, um die Kommunikation zwischen den
Wirtschaftsakteuren und den nationalen Behörden zu erleichtern. Sobald die
Europäische Unternehmensbrieftasche verfügbar ist, könnte die digitale Adresse, die
darin den Wirtschaftsakteuren zur Verfügung gestellt wird, die „digitalen
Kontaktdaten“ darstellen;
– Festlegung, dass die den Produkten beigefügten Gebrauchsanleitungen in
elektronischer Form bereitgestellt werden können, mit Ausnahme von
Sicherheitsinformationen, die aus Verbraucherschutzgründen auf Papier oder auf
dem Produkt selbst angegeben werden müssen;
– Änderung der Berichtspflichten gegenüber nationalen Behörden von der Vorgabe „in
Papierform oder elektronischer Form“ auf lediglich „in elektronischer Form“;
– Einführung einer Verpflichtung zum elektronischen Austausch zwischen den
Wirtschaftsakteuren und den zuständigen Behörden;
– Einführung einer Bestimmung über gemeinsame Spezifikationen als Alternative zu
harmonisierten Normen;
– Verpflichtung, die in der EU-Konformitätserklärung und in den
Gebrauchsanweisungen enthaltenen Informationen im digitalen Produktpass
bereitzustellen, wenn das Produkt anderen Unionsvorschriften unterliegt, die die
Verwendung eines solchen digitalen Produktpasses vorschreiben.
2025/0134 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425,
(EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick auf die
Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung
und Durchsetzung der Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Um jedoch
sicherzustellen, dass sie den beabsichtigten Zweck erfüllen, und um den
Verwaltungsaufwand zu begrenzen, ist es wichtig, diese Anforderungen zu straffen.
(2) In ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030
hinaus“6 hat die Kommission sich verpflichtet, die Berichtspflichten zu rationalisieren
und zu vereinfachen, um solche Lasten um 25 % zu verringern, ohne dass die
jeweiligen politischen Ziele untergraben werden.
(3) Die Kommission fördert in ihren Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung2 den
Grundsatz „standardmäßig digital“, um den digitalen Wandel zu unterstützen und
digitalfähige Maßnahmen zu erleichtern, die der sich rasch wandelnden Welt der
Digitalisierung und Technologie Rechnung tragen und standardmäßig digital,
interoperabel, zukunftssicher und agil sind.
(4) Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Digitalisierung für die Vereinfachung der
Rechtsrahmen ist es erforderlich, die Berichtspflichten und die sonstigen Pflichten der
Wirtschaftsakteure zu verringern und zu modernisieren. Im Einklang mit den
Bemühungen zur Beschleunigung der Digitalisierung ist es unerlässlich, die
1 Abl. C , vom , S. .
2 https://commission.europa.eu/law/law-making-process/planning-and-proposing-law/better-
regulation/better-regulation-guidelines-and-toolbox_en.
Berichterstattung der Unternehmen an die Behörden sowie die Pflichten der
Wirtschaftsakteure vollständig zu digitalisieren, soweit dadurch der Schutz und die
Sicherheit der Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. Die Digitalisierung wird nicht
nur die Compliance-Verfahren vereinfachen, sondern auch die Gesamteffizienz des
Regulierungsrahmens verbessern, was letztlich sowohl den Unternehmen als auch den
Behörden zugutekommen wird.
(5) Eine Reihe sektorspezifischer Rechtsakte der Union enthält harmonisierte Vorschriften
über die Pflichten der Wirtschaftsakteure beim Inverkehrbringen oder bei der
Inbetriebnahme eines Produkts. Zu diesen Rechtsakten gehören die
Verordnungen (EU) 2016/4243, (EU) 2016/4254, (EU) 2016/4265, (EU) 2023/12306,
(EU) 2023/15427 und (EU) 2024/17818 des Europäischen Parlaments und des Rates
(„die betreffenden Verordnungen“). Die betreffenden Verordnungen beruhen auf den
Grundsätzen des neuen Konzepts für die technische Harmonisierung und sind an die
Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates9 angelehnt.
(6) Gemäß den betreffenden Verordnungen müssen die Hersteller eine EU-
Konformitätserklärung ausstellen, aus der hervorgeht, dass die Erfüllung der in den
geltenden Verordnungen festgelegten grundlegenden Anforderungen nachgewiesen
wurde. Um nahtlose elektronische Verfahren zu ermöglichen, sollte die EU-
Konformitätserklärung nur in elektronischer Form ausgestellt werden.
(7) Darüber hinaus muss dem Produkt gemäß den Verordnungen (EU) 2016/424, (EU)
2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2023/1230 ein Exemplar der
Konformitätserklärung beigefügt sein. Angesichts der Weiterentwicklung der
Digitalisierung ist es von entscheidender Bedeutung, diese Verpflichtung zu
modernisieren, indem vorgeschrieben wird, dass die EU-Konformitätserklärung dem
Produkt in elektronischer Form beigefügt sein muss. Der Hersteller stellt sicher, dass
3 Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über
Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/424/oj).
4 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über
persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81
vom 31.3.2016, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/425/oj).
5 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte
zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81
vom 31.3.2016, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/426/oj).
6 Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über
Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates
(ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1230/oj).
7 Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über
Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung
(EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj).
8 Verordnung (EU)2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte,
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung
der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
9 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des
Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dec/2008/768(1)/oj).
die EU-Konformitätserklärung über eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren
Code zugänglich ist.
(8) Da im Jahr 2024 nicht weniger als 94 % der Haushalte in der EU Zugang zum Internet
hatten10, ist das Papierformat der Gebrauchsanweisungen, die den in den
Anwendungsbereich der betreffenden Verordnung fallenden Produkten beigefügt sind,
veraltet und steht weder mit den derzeitigen Technologien, der Praxis der Verbraucher
noch mit ökologischen Zielen in Einklang. Daher sollte die Möglichkeit eines digitalen
Formats für Anleitungen in die betreffenden Verordnungen aufgenommen werden.
Dadurch wird es Herstellern ermöglicht, die Anleitungen in digitaler Form
bereitzustellen, wenn sie dies wünschen. Wenn Hersteller sich dafür entscheiden,
Anleitungen in digitaler Form bereitzustellen, sollten die Sicherheitsinformationen,
einschließlich der Anleitungen, die sich auf die Produktsicherheit auswirken, in
Papierform bereitgestellt oder auf dem Produkt angebracht werden, um die Sicherheit
der Verbraucher weiterhin zu schützen. Darüber hinaus sollten Endnutzer auf
Anfrage – zum Zeitpunkt des Kaufs und für einen bestimmten Zeitraum nach dem
Kauf – eine Papierfassung der Anleitung oder der Sicherheitsinformationen erhalten
können.
(9) Um die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsakteuren, den zuständigen
nationalen Behörden und den Endnutzern zu erleichtern, ist die Angabe digitaler
Kontaktdaten des Herstellers auf dem Produkt und in der EU-Konformitätserklärung
erforderlich, damit die Marktüberwachung wirksamer wird und nicht konforme
Produkte schneller zurückverfolgt werden können. Derzeit müssen die
Wirtschaftsakteure ihre Postanschrift auf dem Produkt angeben, dies reicht jedoch
nicht immer aus, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden schnell Kontakt
aufnehmen können. Es ist daher erforderlich, die Wirtschaftsakteure zu verpflichten,
auf dem Produkt und in der EU-Konformitätserklärung sowohl eine Postanschrift als
auch digitale Kontaktdaten anzugeben. Diese digitalen Kontaktdaten sollten in die
Begriffsbestimmungen der betreffenden Verordnungen aufgenommen werden.
(10) Gemäß den betreffenden Verordnungen müssen die Wirtschaftsakteure auf
begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde alle Informationen und
Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der betreffenden Produkte mit der
jeweiligen Verordnung erforderlich sind, in Papierform oder in elektronischer Form
übermitteln. Die papiergestützte Form ist eine veraltete Anforderung, während die
elektronische Kommunikation die Interaktion zwischen Behörden und Unternehmen
verbessert, die Verfahren vereinfacht und den Verwaltungsaufwand verringert. Um die
Digitalisierung der Meldepflichten zu erreichen und den Verwaltungsaufwand für die
Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden zu verringern, sollten die
Wirtschaftsakteure lediglich verpflichtet werden, die erforderlichen Informationen und
Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die in elektronischer
Form bereitgestellte Dokumentation könnte beispielsweise in einem digitalen
druckbaren Format zur Verfügung gestellt werden, das es ermöglicht, die
Dokumentation auf einem elektronischen Gerät auszudrucken, herunterzuladen und zu
speichern.
10 Quelle: Digital economy and society statistics - households and individuals - Statistics Explained.
(11) Der derzeitige Normungsrahmen der Union, der auf der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates11 basiert, stellt den
Standardrahmen für die Ausarbeitung von Normen dar, wobei eine
Konformitätsvermutung mit den einschlägigen grundlegenden Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen oder mit anderen Anforderungen vorgesehen ist. Wenn
jedoch keine harmonisierten Normen existieren oder diese unzureichend sind, sollte
die Kommission als außergewöhnliche Ausweichlösung Durchführungsrechtsakte
erlassen können, mit denen gemeinsame Spezifikationen für die grundlegenden
Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder andere Anforderungen festgelegt
werden, um den Herstellern die Erfüllung dieser Gesundheits- und
Sicherheitsanforderungen oder anderer Anforderungen zu erleichtern.
(12) Da der digitale Produktpass in bestimmten Rechtsvorschriften der EU, wie der
Verordnung (EU) 2023/1542, vorgesehen ist, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass
die Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, die in der EU-Konformitätserklärung und
in der Anleitung enthaltenen Informationen im digitalen Produktpass zu speichern,
wenn ein Produkt unter mehrere Rechtsvorschriften fällt. Dieser Ansatz würde den
Verwaltungsaufwand für die Hersteller verringern, da sie keine separaten Speicherorte
für Konformitätsdokumente mehr unterhalten müssten. Durch die Speicherung der
Unterlagen an einer Stelle wären alle erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der
Produktkonformität leicht zugänglich, wodurch Transparenz sichergestellt und die
Einhaltung erleichtert würde. Dieser gestraffte Ansatz würde die Gesamteffizienz des
Rechtsrahmens erhöhen und steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass in Fällen, in
denen für ein Produkt mehrere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten,
der Hersteller oder gegebenenfalls ein anderer Wirtschaftsakteur eine einzige EU-
Konformitätserklärung ausstellen sollte.
(13) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können, da mit dieser Verordnung Verordnungen zur
Harmonisierung von Produktvorschriften geändert werden, sondern vielmehr im Zuge
einer Vereinheitlichung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften auf Unionsebene
besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus.
(14) Um einen reibungslosen und wirksamen Übergang zu gewährleisten, Störungen so
gering wie möglich zu halten und den Industriezweigen einen angemessenen
Zeitrahmen für die Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen, sollten die
Änderungen der Verordnungen (EU) 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425,
(EU) 2016/426, (EU) 2019/1009, (EU) 2023/1542 and (EU) 2024/1781 in Bezug auf
die Digitalisierung aufgeschoben werden. Änderungen der Verordnung
(EU) 2023/1230 sollten ab dem Geltungsbeginn der genannten Verordnung gelten.
11 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG,
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des
Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj).
(15) Um es den Wirtschaftsakteuren zu ermöglichen, Bestände an Produkten zu liefern, die
vor dem Geltungsbeginn der Änderungen der Verordnungen (EU) 765/2008,
(EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2019/1009, (EU) 2023/1542
und (EU) 2024/1781 in Bezug auf die Digitalisierung in Verkehr gebracht wurden, ist
es erforderlich, angemessene Übergangsregelungen vorzusehen, die die Bereitstellung
von Produkten auf dem Markt nicht behindern, die gemäß diesen Verordnungen in
ihrer vor diesem Datum geltenden Fassung in Verkehr gebracht worden sind.
(16) Die Verordnungen (EU) 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426,
(EU) 2019/1009, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 sollten daher
entsprechend geändert werden,
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 765/2008
Die Verordnung (EU) 765/2008 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 9a wird eingefügt:
„9a. ‚gemeinsame Spezifikation‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es sich
nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät, einen
Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten;“
b) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
„10. ‚Akkreditierung‘: Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine
Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen oder gemeinsamen
Spezifikationen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen,
einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine
spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;“
2. Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„5. Durch die Beurteilung unter Gleichrangigen soll unter Berücksichtigung der einschlägigen
in Artikel 11 genannten harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
festgestellt werden, ob die nationalen Akkreditierungsstellen die Anforderungen von Artikel 8
erfüllen.“
3. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Bei nationalen Akkreditierungsstellen, die die Übereinstimmung mit den Kriterien der
jeweiligen harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden ist, oder mit den in gemeinsamen Spezifikationen festgelegten Kriterien
dadurch unter Beweis stellen, dass sie sich erfolgreich der in Artikel 10 festgelegten
Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen haben, wird vermutet, dass sie die
Anforderungen des Artikels 8 erfüllen.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2016/424
Die Verordnung (EU) 2016/424 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 17a wird eingefügt:
„(17a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
b) Folgende Nummer 19a wird eingefügt:
„(19a) ‚Gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es
sich nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät,
einen Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten.“
2. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde mit dem im ersten Unterabsatz genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein
Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die
Hersteller eine EU-Konformitätserklärung in elektronischer Form aus und bringen die CE-
Kennzeichnung an.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen am Entwurf des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils oder seinen
Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der gemeinsamen
Spezifikationen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der
Konformität des Teilsystems oder des Sicherheitsbauteils verwiesen wird, werden
angemessen berücksichtigt.“
c) Absatz 6 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Marke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der
Verpackung oder in den dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Unterlagen an.
In der Postanschrift und den digitalen Kontaktdaten wird eine zentrale Stelle angegeben, über
die der Hersteller erreichbar ist.“
d) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil die
Internetadresse oder der maschinenlesbare Code beigefügt ist, über die bzw. den die EU-
Konformitätserklärung abgerufen werden kann, sowie die Gebrauchsanleitung und die
Sicherheitsinformationen beigefügt sind, und zwar in einer vom betreffenden Mitgliedstaat
festgelegten Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann. Die
Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen können in elektronischer Form
bereitgestellt werden. Solche Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar,
verständlich und deutlich sein.
Der Hersteller berücksichtigt bei der Festlegung des spezifischen Formats für die
Gebrauchsanweisungen und die Sicherheitsinformationen den Verwendungszweck und die
voraussichtlichen Endnutzer des Produkts Bei der Abfassung der Sicherheitsinformationen
berücksichtigen die Hersteller die bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare
Fehlanwendung durch Endnutzer sowie die Rolle, die die Anleitung für die Gewährleistung
der Sicherheit spielt.
Wird jedoch eine große Zahl von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen an einen einzigen
Wirtschaftsakteur oder Endnutzer geliefert, so kann der betreffenden Charge oder Lieferung
eine einzige Internetadresse oder ein einziger maschinenlesbarer Code beigefügt sein, über die
bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.
Wird die in Unterabsatz 1 genannte Betriebsanleitung in elektronischer Form bereitgestellt, so
muss der Hersteller
a) auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der
Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie auf sie zugegriffen werden kann
und wie sie in Papierform angefordert werden kann;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Endnutzer ermöglicht, die
Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu
speichern, sodass der Endnutzer jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall des Teilsystems
oder Sicherheitsbauteils, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch dann, wenn die
Betriebsanleitung in die Software des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils
und mindestens 30 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder
Sicherheitsbauteils online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs des Produkts oder bis zu sechs Monate
nach dem Kauf die Anleitung oder die Sicherheitsinformationen in Papierform anfordern.
Fordert der Endnutzer diese Anleitung oder Sicherheitsinformationen an, so stellt der
Hersteller sie dem Endnutzer innerhalb eines Monats nach Eingang der Aufforderung
kostenlos zur Verfügung.“
e) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, in einer Sprache, die
von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die für den
Nachweis der Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit dieser Verordnung
erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen
Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen
verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.“
3. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils an diese Behörde;“
4. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die
Internetadresse oder der maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-
Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung abgerufen werden kann, und die
Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie gegebenenfalls sonstige
erforderliche Dokumente beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von
Artikel 11 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.“
b) Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Marke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem
Teilsystem oder Sicherheitsbauteil oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung
oder in einem dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil beigefügten Dokument an.“
c) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
„(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die
von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, aus, die für den Nachweis der Konformität
des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser
Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit
Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.“
5. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bevor sie ein Teilsystem oder Sicherheitsbauteil auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die
Händler, ob das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
ob ihm die Internetadresse oder der maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-
Konformitätserklärung oder die Konformitätsbescheinigung abgerufen werden kann, die
Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen sowie gegebenenfalls sonstige
erforderliche Dokumente in einer Sprache, die von den Benutzern leicht verstanden werden
kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird,
und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen des Artikels 11 Absätze 5 und 6
bzw. des Artikels 13 Absatz 3 erfüllt haben.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen aus, die für den
Nachweis der Konformität eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils erforderlich sind. Sie
kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung
von Gefahren, die mit Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen verbunden sind, die sie auf dem
Markt bereitgestellt haben.“
6. Folgender Artikel 17a wird eingefügt:
„Artikel 17a
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der in Anhang II
festgelegten grundlegenden Anforderungen ermöglichen:
a) Die in Anhang II festgelegten Anforderungen sind nicht durch harmonisierte
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
b) die Anforderungen gemäß Anhang II werden von harmonisierten Normen oder
von Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung dieser Normen
oder von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass Produkte nicht den
grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II entsprechen; oder
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken hinsichtlich
nicht konformer Teilsysteme und Sicherheitsbauteile auszuräumen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bei Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die ganz oder teilweise mit gemeinsamen
Spezifikationen übereinstimmen, wird davon ausgegangen, dass sie mit den
grundlegenden Anforderungen übereinstimmen, die von diesen in Anhang II
festgelegten Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.“
7. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren werden in elektronischer Form in einer Amtssprache des
Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die in Absatz 2 genannten
Verfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle anerkannten
Sprache. Der Hersteller stellt der notifizierten Stelle, die das
Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, alle Informationen und Unterlagen im
Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form zur
Verfügung.“
8. In Artikel 19 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für das Teilsystem oder Sicherheitsbauteil
geltender Rechtsvorschriften der Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das
Produkt den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen
Produktpass aufzunehmen oder die EU-Konformitätserklärung oder die Anweisungen in einen
digitalen Produktpass hochzuladen, so sind die Informationen, die gemäß Anhang IX in die
EU-Konformitätserklärung aufzunehmen sind, sowie die in Artikel 11 Absatz 7 genannte
Gebrauchsanleitung nur in diesem digitalen Produktpass bereitzustellen.“
9. Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach
Anhang II, der geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und der
betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der
nationalen Rechtsvorschriften,“
10. Artikel 34 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen
nicht erfüllt hat, die in Anhang II oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder
gemeinsamen Spezifikationen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie
den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine
Bescheinigung oder Zulassung aus.“
11. Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil keine Internetadresse oder kein maschinenlesbarer
Code beigefügt ist, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden
kann;“
12. Die Anhänge III bis IX werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung
geändert.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2016/425
Die Verordnung (EU) Nr. 2016/425 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 8a wird eingefügt:
„(8a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
b) Folgende Nummer 10a wird eingefügt:
„(10a) ‚gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es
sich nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät,
einen Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten.“
2. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde mit dem geeigneten Verfahren nachgewiesen, dass die PSA den anwendbaren
grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entspricht, stellen die
Hersteller die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 15 in elektronischer Form aus und
bringen die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 an.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen am Entwurf der PSA oder an deren Merkmalen sowie Änderungen der
harmonisierten Normen, der gemeinsamen Spezifikationen oder der sonstigen technischen
Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer PSA verwiesen wird, werden
angemessen berücksichtigt.“
c) Absatz 6 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten
entweder auf der PSA selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in
den der PSA beigefügten Unterlagen an. In der Postanschrift und den digitalen Kontaktdaten
wird eine zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller erreichbar ist.“
d) Die Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
„(7) Die Hersteller gewährleisten, dass der PSA die Anleitung und die Informationen nach
Anhang II Nummer 1.4 in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und
sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des
betreffenden Mitgliedstaats. Die Anleitungen und Informationen können in elektronischer
Form bereitgestellt werden. Die Anleitung und die Informationen sowie alle
Kennzeichnungen müssen klar, verständlich, deutlich und lesbar sein.
Der Hersteller berücksichtigt bei der Festlegung des spezifischen Formats für die Anleitung
und die in Anhang II Nummer 1.4 genannten Informationen den Verwendungszweck und die
voraussichtlichen Endnutzer der PSA.
Bei PSA, die für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren
Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden kann, auch wenn sie nicht für sie bestimmt
ist, stellt der Hersteller die Anleitung und die in Anhang II Nummer 1.4 genannten
Informationen in Papierform oder auf der Verpackung zur Verfügung. Diese Informationen
müssen für die Verbraucher gut sichtbar und lesbar sein.
Bei der Abfassung der Anleitung und der in Anhang II Nummer 1.4 genannten Informationen
berücksichtigen die Hersteller die bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare
Fehlanwendung durch Endnutzer.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Anweisungen in elektronischer Form bereitgestellt, so
muss der Hersteller
a) auf der PSA oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem
Begleitdokument angeben, wie sie zugänglich sind und wie sie in Papierform angefordert
werden können;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Anleitung
auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er
jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der PSA, darauf zugreifen kann; diese Anforderung
gilt auch dann, wenn die Anleitung in die Software der PSA eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der PSA und mindestens zehn Jahre lang
nach dem Inverkehrbringen der PSA online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs der PSA oder bis zu sechs Monate nach
dem Kauf die Anleitung und der in Anhang II Nummer 1.4 Informationen in Papierform
anfordern. Fordert der Endnutzer die Anleitung und die Informationen nach Anhang II
Nummer 1.4 an, so stellt der Hersteller sie dem Endnutzer innerhalb eines Monats nach
Eingang der Anforderung kostenlos zur Verfügung.
(8) Der Hersteller liefert zusammen mit der PSA die Internetadresse oder den
maschinenlesbaren Code, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden
kann.“
e) Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der PSA mit dieser
Verordnung erforderlich sind, in elektronischer Form in einer Sprache zur Verfügung, die von
dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
3. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität der PSA an diese Behörde;“
4. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten, über die
sie erreichbar sind, entweder auf der PSA selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der
Verpackung oder in den der PSA beigefügten Unterlagen an.“
b) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis
der Konformität der PSA erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht
verstanden werden kann.“
5. Artikel 11 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der
Konformität der PSA erforderlich sind.“
6. Folgender Artikel 14a wird eingefügt:
„Artikel 14a
Gemeinsame Spezifikationen
(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der in Anhang II
festgelegten grundlegenden Anforderungen ermöglichen:
a) Die in Anhang II festgelegten Anforderungen sind nicht durch harmonisierte
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
b) die Anforderungen gemäß Anhang II werden von harmonisierten Normen oder
von Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung
dieser Normen oder von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass die PSA
nicht den Anforderungen gemäß Anhang II entspricht;
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken
hinsichtlich nicht konformer PSA auszuräumen sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
(2) Bei PSA, die ganz oder teilweise mit gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmt,
wird davon ausgegangen, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen
übereinstimmt, die von diesen in Anhang II festgelegten Spezifikationen oder Teilen
davon abgedeckt sind.“
7. In Artikel 15 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für die PSA geltender Rechtsvorschriften der
Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das Produkt den Anforderungen dieser
Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen Produktpass aufzunehmen oder die EU-
Konformitätserklärung oder die Anweisungen in einen digitalen Produktpass hochzuladen, so
sind die Informationen, die gemäß Anhang IX in die EU-Konformitätserklärung aufzunehmen
sind, sowie die in Artikel 8 Absatz 7 genannte Gebrauchsanleitung nur in diesem digitalen
Produktpass bereitzustellen.“
8. In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:
„Gegebenenfalls stellt der Hersteller der notifizierten Stelle, die das
Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, alle Informationen und Unterlagen im
Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form zur
Verfügung.“
9. Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) angemessene Kenntnisse und ein angemessenes Verständnis der grundlegenden
Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II, der anwendbaren
harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, der betreffenden Bestimmungen
der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der nationalen Rechtsvorschriften“
10. Artikel 25 erhält folgende Fassung:
„Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen
harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder von Teilen davon erfüllt,
deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird
vermutet, dass sie die Anforderungen des Artikels 24 erfüllt, soweit die anwendbaren
harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.“
11. Artikel 32 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die grundlegenden
Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II oder die entsprechenden
harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder anderen technischen
Spezifikationen nicht erfüllt hat, so fordert sie den Hersteller auf, angemessene
Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Bescheinigung oder Zulassung aus.“
12. Die Anhänge II, III, V, VII, VIII und IX werden gemäß Anhang II dieser
Verordnung geändert.
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) 2016/426
Die Verordnung (EU) Nr. 2016/426 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 21a wird eingefügt:
„(21a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
b) Folgende Nummer 23a wird eingefügt:
„(23a) ‚gemeinsame Spezifikationen‘ eine Reihe technischer Anforderungen, bei denen es
sich nicht um eine Norm handelt, die Mittel zur Einhaltung der für ein Produkt, ein Gerät,
einen Dienst, ein Verfahren oder ein System geltenden Anforderungen bieten.“
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde mit dem in Unterabsatz 1 genannten Verfahren nachgewiesen, dass ein Gerät oder
eine Ausrüstung den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU-
Konformitätserklärung in elektronischer Form aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.“
b) Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Änderungen am Entwurf eines Geräts oder einer Ausrüstung oder an seinen/ihren
Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder gemeinsamen
Spezifikationen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der
Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung verwiesen wird, werden angemessen
berücksichtigt.“
c) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
„(6) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Marke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem Gerät
selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem dem Gerät
beigefügten Dokument an. In der Postanschrift und den digitalen Kontaktdaten wird eine
zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller erreichbar ist. Die Kontaktangaben sind in
einer Sprache zu machen, die von den Verbrauchern, den sonstigen Endnutzern und den
Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene
Marke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf der Ausrüstung selbst
oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem der Ausrüstung
beigefügten Dokument an. In der Postanschrift und den digitalen Kontaktdaten wird eine
zentrale Stelle angegeben, über die der Hersteller erreichbar ist. Die Kontaktangaben sind in
einer Sprache zu machen, die von den Geräteherstellern und den
Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. Die Hersteller gewährleisten,
dass dem Gerät die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I
Nummer 1.5 beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Verbrauchern und sonstigen
Endbenutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden
Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird. Die Anleitung und die Sicherheitsinformationen
können in elektronischer Form bereitgestellt werden. Diese Betriebsanleitung und
Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich
sein.
Die Hersteller berücksichtigen bei der Festlegung des spezifischen Formats für die Anleitung
und die Sicherheitsinformationen den Verwendungszweck und die voraussichtlichen
Endnutzer des Produkts.
Bei Geräten oder Ausrüstungen, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter
vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern verwendet werden können,
auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, stellt der Hersteller die Sicherheitsinformationen in
Papierform oder auf dem Gerät zur Verfügung. Diese Sicherheitsinformationen müssen für
die Verbraucher gut sichtbar und lesbar sein.
Bei der Abfassung der Sicherheitsinformationen berücksichtigen die Hersteller die
bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendung durch Endnutzer sowie
die Rolle, die die Anleitung für die Gewährleistung der Sicherheit spielt.
Die Hersteller gewährleisten, dass der Ausrüstung die Internetadresse oder der
maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden
kann, sowie die Anleitung zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und
zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 beigefügt ist, und zwar in einer Sprache, die von
den Geräteherstellern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des
betreffenden Mitgliedstaats. Die Betriebsanleitung kann in elektronischer Form bereitgestellt
werden.
Wenn allerdings eine große Zahl von Ausrüstungen an ein und denselben Endnutzer geliefert
wird, kann der betreffenden Charge oder Lieferung ein einziger Träger mit der Internetadresse
oder dem maschinenlesbaren Code beigefügt sein, über die bzw. den die EU-
Konformitätserklärung abgerufen werden kann.
Werden die in Unterabsatz 1 genannten Anweisungen in elektronischer Form bereitgestellt, so
muss der Hersteller
a) auf dem Gerät oder der Ausrüstung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung
oder in einem Begleitdokument angeben, wie sie zugänglich sind und wie sie in Papierform
angefordert werden können;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung
auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er
jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall des Geräts oder der Ausrüstung, darauf zugreifen
kann;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der PSA und mindestens zehn Jahre lang
nach dem Inverkehrbringen des Geräts oder der Ausrüstung online zugänglich machen.
Der Endnutzer kann jedoch zum Zeitpunkt des Kaufs des Geräts oder der Ausrüstung oder bis
zu sechs Monate nach dem Kauf die Anleitung oder die Sicherheitsinformationen in
Papierform anfordern. Fordert der Endnutzer diese Anleitung oder Sicherheitsinformationen
an, so stellt der Hersteller sie dem Endnutzer innerhalb eines Monats nach Eingang der
Aufforderung kostenlos zur Verfügung.“
d) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität des Geräts oder der Ausrüstung mit dieser Verordnung erforderlich sind, in einer
Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden
werden kann.“
3. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
elektronischer Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der
Konformität des Geräts oder der Ausrüstung an diese Behörde;“
4. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass die
Ausrüstung mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihr die Internetadresse oder der
maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden
kann, sowie die Anleitung zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und
zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 beigefügt sind, und dass der Hersteller die
Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Marke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf dem Gerät
selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem dem Gerät
beigefügten Dokument an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den
Verbrauchern, den sonstigen Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht
verstanden werden kann.
Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene
Marke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten auf der Ausrüstung selbst
oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem der Ausrüstung
beigefügten Dokument an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den
Geräteherstellern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.“
c) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer stellen sicher, dass der Ausrüstung die Internetadresse oder der
maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden
kann, sowie die Anleitung zum Einbau oder Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und
zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7 beigefügt ist, und zwar in einer vom betreffenden
Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Geräteherstellern leicht verstanden werden
kann.“
d) Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung erforderlich sind, in einer Sprache zur
Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
5. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Bevor sie eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob die
Ausrüstung mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ob ihr die Internetadresse oder der
maschinenlesbare Code, über die bzw. den die EU-Konformitätserklärung oder die
Konformitätsbescheinigung abgerufen werden kann, sowie die Anleitung zum Einbau oder
Zusammenbau, zur Einstellung, zum Betrieb und zur Wartung gemäß Anhang I Nummer 1.7
beigefügt ist, und zwar in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von
den Geräteherstellern leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer
die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 sowie von Artikel 9 Absatz 3 erfüllt
haben.“
6. Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen in
elektronischer Form alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis
der Konformität eines Geräts oder einer Ausrüstung erforderlich sind.“
7. Folgender Artikel 13a wird eingefügt:
„Artikel 13a
Gemeinsame Spezifikationen
1. Die Kommission kann in folgenden Fällen im Wege von Durchführungsrechtsakten
gemeinsame Spezifikationen erlassen, die die Einhaltung der in Anhang I
festgelegten grundlegenden Anforderungen ermöglichen:
a) Die in Anhang I festgelegten Anforderungen sind nicht durch harmonisierte
Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht worden sind, oder durch Teile dieser Normen erfasst;
b) die Anforderungen gemäß Anhang I werden von harmonisierten Normen oder
von Teilen von harmonisierten Normen abgedeckt, deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Anwendung
dieser Normen oder von Teilen dieser Normen führt jedoch dazu, dass Geräte
oder Ausrüstungen nicht den Anforderungen gemäß Anhang I entsprechen;
oder
c) wenn die Kommission der Auffassung ist, dass dringende Bedenken
hinsichtlich nicht konformer Teilsysteme und Sicherheitsbauteile auszuräumen
sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten
Beratungsverfahren erlassen.
2. Bei Geräten und Ausrüstungen, die ganz oder teilweise mit gemeinsamen
Spezifikationen übereinstimmen, wird davon ausgegangen, dass sie mit den
grundlegenden Anforderungen übereinstimmen, die von diesen in Anhang I
festgelegten Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.“
8. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung
eines Geräts oder einer Ausrüstung werden in elektronischer Form in einer Amtssprache des
Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die Verfahren gemäß den
Absätzen 2 und 3 durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer anderen von dieser Stelle
anerkannten Sprache.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Hersteller stellt der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren
durchführt, alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form zur Verfügung.“
9. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Der Ausrüstung ist die Internetadresse oder der maschinenlesbare Code beizufügen, über
die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für ein Gerät oder eine Ausrüstung geltender
Rechtsvorschriften der Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das Produkt den
Anforderungen dieser Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen Produktpass
aufzunehmen oder die EU-Konformitätserklärung oder die Anweisungen in einen digitalen
Produktpass hochzuladen, so sind die Informationen, die gemäß Anhang II in die EU-
Konformitätserklärung aufzunehmen sind, sowie die in Artikel 7 Absatz 7 genannte Anleitung
nur in diesem digitalen Produktpass bereitzustellen.“
10. Artikel 23 Absatz 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen nach
Anhang I, der geltenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen und der
betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der
nationalen Rechtsvorschriften,“
11. Artikel 31 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen
nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder
gemeinsamen Spezifikationen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie
den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine
Bescheinigung oder Zulassung aus.“
12. Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) der Ausrüstung keine Internetadresse oder kein maschinenlesbarer Code beigefügt ist, über
die bzw. den die EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann;“
13. Die Anhänge III und V werden entsprechend dem Anhang III der vorliegenden
Verordnung geändert.
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) 2023/1230
Die Verordnung (EU) 2023/1230 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgende Nummer 22a eingefügt:
„22a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde anhand dieses Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Maschine
oder ein dazugehöriges Produkt den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III entspricht, stellen die Hersteller die EU-
Konformitätserklärung gemäß Artikel 21 in digitaler Form aus und bringen die CE-
Kennzeichnung gemäß Artikel 24 an.“
b) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller gewährleisten, dass der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt die
Internetadresse oder der maschinenlesbare Code beigefügt ist, über die bzw. den die EU-
Konformitätserklärung gemäß Anhang V Teil A abgerufen werden kann.“
c) Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in digitaler Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität
des Geräts oder der Ausrüstung mit dieser Verordnung erforderlich sind, in einer Sprache zur
Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
3. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Wurde in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil B nachgewiesen, dass eine
unvollständige Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III erfüllt, so stellen die Hersteller die EU-
Einbauerklärung gemäß Artikel 22 in digitaler Form aus.“
b) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller gewährleisten, dass der unvollständigen Maschine die Internetadresse oder der
maschinenlesbare Code beigefügt ist, über die bzw. den die EU-Einbauerklärung gemäß
Anhang V Teil B abgerufen werden kann.“
c) Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in digitaler Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität
der unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung erforderlich sind, in einer Sprache zur
Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
4. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung in
digitaler Form aller zum Nachweis der Konformität des in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung fallenden Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese
Behörde;“
5. Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(9) Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen in digitaler Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität der Maschine bzw. der dazugehörigen Produkte mit dieser Verordnung
erforderlich sind, in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen
Behörde leicht verstanden werden kann.“
6. Artikel 14 Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen
in digitaler Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität
der unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung erforderlich sind, in einer Sprache zur
Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann.“
7. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) der Maschine oder dem zugehörigen Produkt ist die Internetadresse oder der
maschinenlesbare Code beigefügt, über die bzw. den die in Artikel 10 Absatz 8 genannte EU-
Konformitätserklärung abgerufen werden kann;“
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen in
digitaler Form alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der
Maschine oder des dazugehörigen Produkts mit dieser Verordnung erforderlich sind, in einer
Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden
werden kann.“
8. Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Händler stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen in
digitaler Form alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis der
Konformität der unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung erforderlich sind.“
9. In Artikel 21 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Wirtschaftsakteur aufgrund anderer für Maschinen oder dazugehörige Produkte
geltender Rechtsvorschriften der Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das
Produkt den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften entspricht, in einen digitalen
Produktpass aufzunehmen oder die EU-Konformitätserklärung oder die Anweisungen in einen
digitalen Produktpass hochzuladen, so sind die Informationen, die gemäß Anhang V Teil A in
die EU-Konformitätserklärung aufzunehmen sind, sowie die in Artikel 10 Absatz 7 genannte
Gebrauchsanleitung nur in diesem digitalen Produktpass bereitzustellen.“
10. In Artikel 22 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist der Wirtschaftsakteur nach anderen für Maschinen oder dazugehörige Produkte
geltenden Rechtsvorschriften der Union verpflichtet, die Informationen darüber, dass das
Produkt die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt, in einen
digitalen Produktpass aufzunehmen oder die EU-Einbauerklärung oder die Anleitung in einen
digitalen Produktpass hochzuladen, so werden die in Anhang V Teil B vorgeschriebenen
Informationen, die in die EU-Einbauerklärung und die in Artikel 11 Absatz 7 genannte
Anleitung aufzunehmen sind, nur in diesem digitalen Produktpass bereitgestellt.“
11. In Artikel 25 wird der folgende Absatz 6 angefügt:
„(6) Gegebenenfalls stellt der Hersteller der notifizierten Stelle, die das
Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, alle Informationen und Unterlagen im
Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren in digitaler Form zur Verfügung.“
12. Die Anhänge III, V, VII, IX und X werden gemäß Anhang IV dieser Verordnung
geändert.
Artikel 6
Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1542
Die Verordnung (EU) 2023/1542 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgende Nummer 23a eingefügt:
„23a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
2. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Verfahren für die
Konformitätsbewertung von Batterien werden in elektronischer Form in der oder den
Amtssprache(n) des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die
Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer oder mehreren von
dieser Stelle anerkannten Sprache(n).“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Hersteller stellt der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren
durchführt, alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form zur Verfügung.“
3. Artikel 18 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Sie wird in elektronischer Form erstellt.“
4. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Erzeuger gewährleisten beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme einer
Batterie, auch für ihre eigenen Zwecke, dass die Batterie
a) gemäß den in den Artikeln 6 bis 10, Artikel 12 und Artikel 14 genannten Anforderungen
gestaltet und erzeugt wurde und ihr – sofern es sich um stationäre Batterie-
Energiespeichersysteme handelt – eine klar und verständlich abgefasste, lesbare
Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren den Endnutzern ohne
Weiteres verständlichen Sprache(n) beiliegt, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie in
Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, entsprechend festgelegt wurde bzw.
wurden, und
b) im Einklang mit Artikel 13 gekennzeichnet ist.
Die Anleitung und die Sicherheitsinformationen für stationäre Batterie-
Energiespeichersysteme können in elektronischer Form bereitgestellt werden. Bei stationären
Batterie-Energiespeichersystemen, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter
vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern genutzt werden können,
auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, stellt der Hersteller die Sicherheitsinformationen in
Papierform zur Verfügung.
Werden die Anweisungen in elektronischer Form bereitgestellt, muss der Hersteller auf der
Batterie oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem
Begleitdokument darauf hinweisen, dass sie im Batteriepass zugänglich sind und wie sie in
Papierform angefordert werden können.
Der Endnutzer kann zum Zeitpunkt des Kaufs des stationären Batterie-
Energiespeichersystems oder bis zu sechs Monate nach dem Kauf die Anleitung oder die
Sicherheitsinformationen in Papierform anfordern. Fordert der Endnutzer diese Anleitung
oder Sicherheitsinformationen an, so stellt der Hersteller sie dem Endnutzer innerhalb eines
Monats nach Eingang der Aufforderung kostenlos zur Verfügung.“
b) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Hersteller geben auf der Batterie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder
ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten an,
wobei eine zentrale Kontaktstelle zu nennen ist.“
c) Artikel 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form übermittelt.“
5. Artikel 39 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form und kostenlos
bereitgestellt.“
6. Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) auf begründetes Verlangen einer nationalen Behörde Aushändigung in elektronischer
Form aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der
Batterie an diese Behörde.“
7. Artikel 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Einführer geben auf der Batterie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder
ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre digitalen Kontaktdaten an,
wobei eine zentrale Kontaktstelle zu nennen ist.“
b) Artikel 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form übermittelt.“
8. Artikel 42 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Informationen und Unterlagen werden in elektronischer Form übermittelt.“
9. Die Anhänge VIII, IX und XIII werden gemäß Anhang V dieser Verordnung
geändert.
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) 2024/1781
Die Verordnung (EU) 2024/1781 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 46a eingefügt:
„(46a) ‚digitale Kontaktdaten‘ jeden aktuellen und zugänglichen Online-
Kommunikationskanal, über den Wirtschaftsteilnehmer erreicht oder kontaktiert werden
können, ohne dass eine Registrierung oder das Herunterladen einer Anwendung erforderlich
ist.“
2. Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Informationen und Unterlagen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der
Anfrage in elektronischer Form übermittelt.“
3. Artikel 27 Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Informationen und Unterlagen sind so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb
von 15 Tagen nach Eingang eines von dieser Behörde geäußerten Verlangens in
elektronischer Form zu übermitteln.“
4. Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde so bald wie möglich und
jedenfalls innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines solchen Verlangens Übermittlung in
elektronischer Form aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen
Informationen und Unterlagen an diese Behörde in einer Sprache, die für diese Behörde leicht
verständlich ist; und“
5. Artikel 29 Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Informationen und Unterlagen sind so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb
von 15 Tagen nach Eingang eines von dieser Behörde geäußerten Verlangens in
elektronischer Form zu übermitteln.“
6. Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Informationen und Unterlagen sind innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines
Verlangens dieser Behörde in elektronischer Form zu übermitteln.“
7. Anhang V Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Name, Postanschrift und digitale Kontaktdaten des Herstellers und gegebenenfalls seines
Bevollmächtigten.“
Artikel 8
Übergangsbestimmung
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt nicht behindern,
die im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426,
(EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 vor dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum
einsetzen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] in Verkehr gebracht
wurden.
Artikel 9
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5 und Anhang IV gelten ab dem 20. Januar 2027.
Die folgenden Bestimmungen gelten ab dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum
einsetzen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]:
a) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstaben a, c, d und e sowie
Nummern 3, 4, 5, 7, 8 und 11;
b) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstaben a, c, d und e sowie
Nummern 3, 4, 5, 7 und 8;
c) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstaben a, c und d sowie
Nummern 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 12;
d) Artikel 6 und 7;
e) Anhang I Nummer 1 Buchstaben a und c, Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3
Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstaben a, d und e sowie
Nummer 7 Buchstabe a;
f) Anhang II Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffer i und
Buchstabe d Ziffer i, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6
Buchstabe a;
g) Anhang III Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben c, e und g sowie Nummer 2
Buchstabe a;
h) Anhang V.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2. Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3. Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2. Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4. Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ......................................................................
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1. Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ....................................
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ..............................................................
3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3. Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7. Beiträge Dritter...............................................................................................................
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4. DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2. Daten ..............................................................................................................................
4.3. Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4. Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ................................................
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425,
(EU) 2016/426, (EU) 2023/1230, (EU) 2023/1542 und (EU) 2024/1781 im Hinblick
auf die Digitalisierung und die Angleichung in Bezug auf gemeinsame
Spezifikationen
1.2. Politikbereich(e)
Bessere Rechtsetzung, Wettbewerbsfähigkeit
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Förderung des Wachstums und der Entwicklung von Unternehmen, um ihre
Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zu Wohlstand und Wohlergehen in Europa
zu steigern.
Förderung eines günstigen unternehmerischen Umfelds und Verringerung des
Verwaltungsaufwands für Unternehmen, um so ihre Fähigkeit zu verbessern,
innovativ zu sein, Arbeitsplätze zu schaffen und zum Wirtschaftswachstum
beizutragen.
1.3.2. Einzelziel(e)
Streichung der Verweise auf das Papierformat bei Konformitätserklärungen für
Hersteller, die solche Konformitätserklärungen gemäß den Richtlinien und
Verordnungen des neuen Rechtsrahmens (NLF) vorlegen müssen;
Einführung der Möglichkeit für den Hersteller, die Gebrauchsanweisungen in
digitaler Form zur Verfügung zu stellen;
Für Fälle, in denen Unternehmen Rechtssicherheit in Bezug auf die Einhaltung der
EU-Vorschriften benötigen, weil es keine harmonisierten Normen gibt, diese nicht
verfügbar sind oder dringender Bedarf besteht: Bereitstellung von
Alternativlösungen.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Der Vorschlag/die Initiative dürfte sich auf die Begünstigten/Zielgruppen wie folgt
auswirken:
- Verringerung der Belastung durch Papierexemplare,
- Weniger Verwaltungsaufwand: Der Verwaltungsaufwand für die Hersteller
wird sich verringern, sodass sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren und ihre
Wettbewerbsfähigkeit verbessern können.
- Verbesserte Wettbewerbsfähigkeit: Die Hersteller werden sowohl auf dem
heimischen als auch auf dem internationalen Markt wettbewerbsfähiger, was es ihnen
ermöglichen wird, ihren Marktanteil zu erhöhen und zum Wirtschaftswachstum in
Europa beizutragen.
- Neu geschaffene Arbeitsplätze: Wachstum und Entwicklung der Hersteller
werden zur Schaffung neuer Arbeitsplätze führen, was zur Verringerung der
Arbeitslosigkeit und zur Förderung des sozialen Zusammenhalts beitragen wird.
- Verstärkte Innovation: Die Digitalisierung der Konformitätserklärungen und
der Anleitungen wird Innovationen fördern und neue Anreize für Investitionen in die
Datenerfassung und -verarbeitung mit eGovernment-Lösungen schaffen, was zur
Verbesserung der Innovationskapazität der europäischen Wirtschaft insgesamt
beitragen wird.
Zielgruppen:
Mit dem Vorschlag/der Initiative wird im Wesentlichen auf die Hersteller abgezielt,
die im Bereich der oben genannten Richtlinien tätig sind.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Nicht zutreffend
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft Keinen der folgenden Punkte:
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme23
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Dieser Vorschlag betrifft zwei Omnibus-Rechtsakte zur Änderung von EU-
Rechtsvorschriften. Er kann daher nur auf EU-Ebene umgesetzt werden.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Nicht zutreffend
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Nicht zutreffend
23 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Nicht zutreffend
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Nicht zutreffend
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)24
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
24 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Falls mehr als eine Haushaltsvollzugsmethode angegeben wird, bitte im Abschnitt
„Bemerkungen“ Einzelheiten angeben.
Bemerkungen
Nicht zutreffend
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten
erfolgen.
Nicht zutreffend
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Nicht zutreffend
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Nicht zutreffend.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen
der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Nicht zutreffend
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bitte beachten Sie, dass auf der BUDGpedia-Seite des Finanz- und Digitalbogens zu
Rechtsakten ein Excel-Tool zur Verfügung steht, um Sie bei den Berechnungen zu
unterstützen. Seine Nutzung wird zum leichteren Ausfüllen des Formblatts
nachdrücklich empfohlen.
Bitte geben Sie in den beiden nachstehenden Tabellen so viele Haushaltslinien wie
nötig an.
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Ausgaben Beiträge
Nummer
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25 GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.
26 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
27 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 21 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
========================================================
===========3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3. Mittel insgesamt
SUMME DER
BEWILLIGTEN MITTEL +
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 22 DE
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)41
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
41 Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme
zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt
werden können. Den Nettobedarf beziffern.
DE 23 DE
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL
+
EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
===================================================================
Auf der Grundlage der detaillierten Beschreibung in Anhang V der LFDS42 sollte den obigen Tabellen
je nach Option eine der folgenden Klarstellungen beigefügt werden.
Option 1: Die für diesen Vorschlag erforderlichen zusätzlichen Humanressourcen werden vollständig
durch Umschichtungen innerhalb der GD/Dienststelle oder ausnahmsweise durch Umschichtungen aus
42 Zur Schätzung der Arbeitsbelastung und des Personalbedarfs können Sie die von der GD HR erstellten
Leitlinien zur Bewertung der Arbeitsbelastung heranziehen.
DE 24 DE
dem begrenzten Umschichtungspool der Kommission nach dem dafür geltenden internen Verfahren
gedeckt. Die hinreichend begründete Klarstellung wird den vorstehenden und den nachstehenden
Tabellen beigefügt. [Bitte verweisen Sie auf den Anhang der LFDS, um Umschichtungen innerhalb der
Generaldirektionen so eindeutig wie möglich zu ermitteln.] Falls diese Option anwendbar ist, ist
Folgendes anzugeben:
[Unter Berücksichtigung der insgesamt angespannten Lage in Rubrik 7 sowohl in Bezug auf die
Personalausstattung als auch die Höhe der Mittel wird der Personalbedarf durch Personal der GD
gedeckt, das bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist und/oder innerhalb der GD oder
anderer Kommissionsdienststellen umgeschichtet wurde.]
Option 2: In Ausnahmefällen, in denen interne Umschichtungen innerhalb der durchführenden
Generaldirektionen aus hinreichend begründeten Gründen unmöglich oder unzureichend erscheinen,
kann der Vorschlag zusätzliches Personal erfordern. Dieses Personal wird gegebenenfalls43 aus einer
Haushaltslinie für administrative Unterstützung des Programms / der Initiative oder durch eine Gebühr
als externe zweckgebundene Einnahmen gezahlt.
Bitte geben Sie in diesem Fall die Art des Personals an, indem Sie die nachstehende Tabelle
ausfüllen.
Bitte geben Sie an, wie viele der für die Initiative beantragten Mitarbeiter in der GD/Dienststelle
bereits vorhanden sind (aktuelles Personal) und wie viele zusätzliche Mitarbeiter beantragt werden (in
der Spalte, die der Art des Budgets entspricht, aus dem sie finanziert werden sollen).
Bitte füllen Sie die Tabelle aus, um dies für das Personal auf der Ebene „im Normalbetrieb“ zu
veranschaulichen.
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
43 Bitte beachten Sie, dass eine solche Ausnahme vor Beginn des ISC mit den zentralen Dienststellen
vereinbart werden muss.
DE 25 DE
3.2.5. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Investitionen im
Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202
1-2027
INSGES
AMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
– Entfällt erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
Nicht zutreffend
– erfordert eine Änderung des MFR.
Nicht zutreffend
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
DE 26 DE
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative44
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Nicht zutreffend
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Nicht zutreffend
4. DIGITALE ASPEKTE
Beim Ausfüllen dieses Abschnitts ist es zulässig, die Informationen gegebenenfalls in Form
einer Tabelle vorzulegen.
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Anforderung 1:
Bezug: Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absätze 1a und 1c und andere
Beschreibung auf übergeordneter Ebene: Definition des Begriffs „digitale
Kontaktdaten“: jeder aktuelle und zugängliche Online-Kommunikationskanal
44 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 27 DE
Interessenträger: Wirtschaftsakteure, Verbraucher und andere Endnutzer, Behörden
der Mitgliedstaaten.
Verfahren auf übergeordneter Ebene: Überprüfung und Überwachung der
Marktaufsicht.
Anforderung 2:
Bezug: Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 und 5 und andere
Beschreibung auf übergeordneter Ebene: Den Produkten muss die Internetadresse
oder der maschinenlesbare Code beigefügt sein, über die bzw. den die EG-
Konformitätserklärung abgerufen werden kann.
Interessenträger: Wirtschaftsakteure, Behörden der Mitgliedstaaten.
Verfahren auf übergeordneter Ebene: Überprüfung und Überwachung der
Marktaufsicht.
Anforderung 3:
Bezug: Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 2a und andere
Beschreibung auf übergeordneter Ebene: Definition der EG-Konformitätserklärung
in elektronischer Form.
Interessenträger: Wirtschaftsakteure, Behörden der Mitgliedstaaten.
Verfahren auf übergeordneter Ebene: Überprüfung und Überwachung der
Marktaufsicht.
Anforderung 4:
Bezug: Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe b und andere
Beschreibung auf übergeordneter Ebene: Die Information, dass das Produkt den
Anforderungen der jeweiligen Rechtsvorschrift entspricht, in einen digitalen
Produktpass aufnehmen oder die EG-Konformitätserklärung oder die Anleitung in
einen digitalen Produktpass hochladen.
Interessenträger: Wirtschaftsakteure, Behörden der Mitgliedstaaten.
Verfahren auf übergeordneter Ebene: Überprüfung und Überwachung der
Marktaufsicht.
Anforderung 5:
Bezug: Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe a und andere
Beschreibung auf übergeordneter Ebene: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Kommission und jeder andere Mitgliedstaat auf begründeten Antrag alle
Informationen in elektronischer Form erhalten können.
Interessenträger: Wirtschaftsakteure, Behörden der Mitgliedstaaten, Europäische
Kommission.
Verfahren auf übergeordneter Ebene: Konformitätsbewertung
Anforderung 6:
Bezug: Artikel 1 Absatz 7b und andere
DE 28 DE
Beschreibung auf übergeordneter Ebene: Gegebenenfalls übermittelt der Hersteller
der notifizierten Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, alle
Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit den
Konformitätsbewertungsverfahren in elektronischer Form.
Interessenträger: Notifizierte Stellen, Wirtschaftsakteure
Verfahren auf übergeordneter Ebene: Konformitätsbewertungsverfahren
Anforderung 7:
Bezug: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und andere
Beschreibung auf übergeordneter Ebene: „eine gemeinsame Spezifikation“ kann
digital sein oder so strukturiert sein, dass die Interoperabilität erleichtert wird.
Interessenträger: Europäische Kommission, Wirtschaftsakteure, notifizierte Stellen,
Marktüberwachungsbehörden.
Verfahren auf übergeordneter Ebene: Konformitätsbewertungsverfahren,
Überprüfung und Überwachung der Marktaufsicht.
Anforderung 8:
Bezug: Artikel 3 Absatz 2 und andere
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 765/2008, (EU) 2016/424, (EU) (Unterrichtung)