Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3942
21. Wahlperiode 02.02.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den
Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich
unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren
A. Problem und Ziel
Missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, die gegen eine
Person wegen ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess
angestrengt werden (sogenannte SLAPP-Verfahren), stellen in der Europäischen
Union zwar ein neueres, nach verbreiteter Einschätzung aber zunehmendes
Phänomen dar. Ziel der im Mai 2024 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2024/1069
des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Personen, die
sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder
missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche
Beteiligung“) (ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024) ist es daher, den Gerichten wirksame
Mittel zum effektiven Schutz gegen solche missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren
zur Verfügung zu stellen.
Die Richtlinie (EU) 2024/1069 (sogenannte Anti-SLAPP-Richtlinie) ist bis zum
7. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten,
Gerichten in Zivilverfahren im unionsrechtlichen Sinn verschiedene prozessuale
Instrumente zur angemessenen Reaktion auf missbräuchlich angestrengte
Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug zu eröffnen. Dazu gehören
insbesondere gerichtliche Befugnisse, dem Kläger die Leistung von
Prozesskostensicherheit aufzugeben, offensichtlich unbegründete Klagen frühzeitig
abzuweisen, den Kläger zu einer weitergehenden Erstattung von Rechtsanwaltskosten des
betroffenen Beklagten zu verpflichten und weitergehende Sanktionen oder
vergleichbar wirksame Maßnahmen gegen missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten zu
ergreifen. Hinzu kommen Vorgaben zur beschleunigten Behandlung betroffener
Verfahren, zur Unterstützung betroffener Beklagter durch Dritte sowie zum
innerstaatlichen Schutz bei in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union
geführten SLAPP-Verfahren.
Der Entwurf dient der Umsetzung dieser Vorgaben. Er steht dabei im Kontext der
gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, „leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen“.
B. Lösung
Auch wenn insbesondere die geltenden Kostenregelungen des
Zivilverfahrensrechts bereits wesentlich zum effektiven Schutz vor missbräuchlichen
Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, macht die Umsetzung der
Richtlinie einzelne Anpassungen im Zivilprozessrecht erforderlich. Das betrifft
namentlich die Möglichkeit der weitergehenden Kostenerstattung zugunsten
betroffener Beklagter, die Ausweitung der Verpflichtung zur Leistung von
Prozesskostensicherheit sowie Möglichkeiten weitergehender gerichtlicher Sanktionen
oder vergleichbar wirksamer Maßnahmen bei missbräuchlich angestrengten
Rechtsstreitigkeiten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Anonymisierung oder Pseudonymisierung von zu veröffentlichenden
Entscheidungen und die Erhebung der vorgeschlagenen besonderen
Gerichtsgebühr sind angesichts der zu erwartenden sehr geringen Fallzahl keine
nennenswerten, bezifferbaren Mehraufwände zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Im justiziellen Kernbereich gehen mit der erforderlichen Anonymisierung oder
Pseudonymisierung von zu veröffentlichenden Entscheidungen sowie mit der
künftigen Befugnis des Gerichts, dem Kläger eines SLAPP-Verfahrens im
Einzelfall zusätzliche Gerichtsgebühren aufzuerlegen, voraussichtlich geringe
Kosten einher.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 2. Februar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den
Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich
unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den
Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich
unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 23a Besonderer Gerichtsstand für vermögensrechtliche Ansprüche infolge missbräuchlicher
Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen
Meinungsbildungsprozess“.
b) Nach der Angabe zu § 614 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 3
Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen
Meinungsbildungsprozess
§ 615 Anwendungsbereich
§ 616 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
§ 617 Prozesskostensicherheit
§ 618 Kostenentscheidung; besondere Gebühr; Umfang der Kostenpflicht
§ 619 Veröffentlichung von Urteilen“.
c) Die Angabe zu den §§ 615 bis 687 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§§ 620 bis 687 (weggefallen)“.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den
Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren
(„strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024).
2. Nach § 23 wird der folgende § 23a eingefügt:
„§ 23a
Besonderer Gerichtsstand für vermögensrechtliche Ansprüche infolge missbräuchlicher Verfahren gegen
Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche infolge eines außerhalb der Europäischen Union
gegen den Kläger aufgrund seiner Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess missbräuchlich
geführten Rechtsstreits ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Klägers zuständig. Satz 1 gilt nicht
für Klagen gegen Beklagte mit Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 147 vom
10.6.2009, S. 5; L 115 vom 5.5.2011, S. 31; L 18 vom 21.1.2014, S. 70), das durch die Übereinkunft vom
3. März 2017 (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 63) geändert worden ist.“
3. In § 26 wird die Angabe „solche“ durch die Angabe „solchen“ ersetzt.
4. Nach § 614 wird der folgende Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen
Meinungsbildungsprozess
§ 615
Anwendungsbereich
(1) Wird ein Rechtsstreit, dessen Hauptzweck darin besteht, die Beteiligung des Beklagten am
öffentlichen Meinungsbildungsprozess zu verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, unter
Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt, so sind ergänzend die Regelungen dieses Abschnitts
anzuwenden.
(2) Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. mit dem Rechtsstreit offensichtlich unbegründete Ansprüche verfolgt werden,
2. der Kläger einen überhöhten Streitwert zugrunde legt,
3. der Kläger eine überlegene Stellung gegenüber dem Beklagten ausnutzt,
4. der Kläger oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) parallele Verfahren
in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten führt,
5. der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter sich vor dem beziehungsweise im Verfahren oder in
parallelen Verfahren in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten Mitteln der Einschüchterung, Belästigung
oder Drohung bedient hat beziehungsweise bedient oder
6. der Kläger in der Absicht der Prozessverschleppung handelt.
(3) Die Regelungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden
1. auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien, die ihren Wohnsitz im Inland haben, sofern sich alle den
Sachverhalt betreffenden Umstände im Inland befinden, und
2. auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die sich aus der Haftung des Staates für Handlungen oder
Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ergeben.
§ 616
Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Rechtsstreitigkeiten nach diesem Abschnitt sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
§ 617
Prozesskostensicherheit
Der Kläger leistet auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Die §§ 111 bis 113
sind anzuwenden.
§ 618
Kostenentscheidung; besondere Gebühr; Umfang der Kostenpflicht
(1) In der Entscheidungsformel stellt das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung ausdrücklich
fest, dass der Rechtsstreit aufgrund der Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsbildungsprozess
missbräuchlich geführt wurde.
(2) Das Gericht kann in der Kostenentscheidung dem Kläger eine besondere Gebühr nach
Nummer 1903 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz mit einem Gebührensatz bis zum
Doppelten des in dem Rechtsstreit für das Verfahren im Allgemeinen maßgeblichen Gebührensatzes
auferlegen; eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr ist insoweit unbeachtlich.
(3) Dem Beklagten sind die Kosten seines Rechtsanwalts auch über die gesetzlichen Gebühren und
Auslagen hinaus zu erstatten, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.
§ 619
Veröffentlichung von Urteilen
Das Berufungs- und das Revisionsgericht haben rechtskräftige Urteile elektronisch und leicht
zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert zu veröffentlichen. Weitergehende Anforderungen an die
Veröffentlichung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 13a wird der folgende § 13b eingefügt:
„§ 13b
Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen
Meinungsbildungsprozess
(1) Die Vorschriften des Buches 6 Abschnitt 3 der Zivilprozessordnung über missbräuchliche Verfahren
gegen Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess finden in Verfahren vor
den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) § 618 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten
Gebühr die besondere Gebühr nach Nummer 8701 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz
tritt; eine Ermäßigung oder ein Wegfall der Verfahrensgebühr ist insoweit unbeachtlich.
(3) § 12a Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn das Gericht gemäß § 618 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
festgestellt hat, dass der Rechtsstreit aufgrund der Beteiligung des Beklagten am öffentlichen
Meinungsbildungsprozess missbräuchlich geführt wurde.“
Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 8 Hauptabschnitt 7 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühren“.
2. Nach Nummer 1902 wird die folgende Nummer 1903 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
„1903 Auferlegung einer Gebühr nach § 618 Abs. 2 ZPO in missbräuchlichen Verfahren gegen
Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess ...............
wie vom Gericht
bestimmt“.
3. Die Überschrift des Teils 8 Hauptabschnitt 7 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühren“.
4. Nach Nummer 8700 wird die folgende Nummer 8701 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 34 GKG
„8701 Auferlegung einer Gebühr nach § 13b Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in Verbindung mit
§ 618 Abs. 2 ZPO in missbräuchlichen Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer
Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess .................................................................
wie vom Gericht
bestimmt“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates
über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder
missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L, 2024/1069,
16.4.2024). Ein Anlass für die Anti-SLAPP-Initiative in der Europäischen Union war das Schicksal der
maltesischen Investigativjournalistin Daphne Caruana Galizia, gegen die zum Zeitpunkt ihrer Ermordung 43
zivilrechtliche und fünf strafrechtliche Gerichtsverfahren anhängig und von intensiven Einschüchterungsversuchen
begleitet gewesen sein sollen (vergleiche Egidy, Einschüchterung ist das Ziel, Studie, Frankfurt/Main 2025). Zweck
dieser im Mai 2024 in Kraft getretenen sogenannten Anti-SLAPP-Richtlinie ist es, den Gerichten wirksame Mittel
zum effektiven Schutz gegen missbräuchliche Rechtsschutzbegehren in Zivil- und Handelssachen zur Verfügung
zu stellen, die gezielt gegen Personen angestrengt werden, die sich öffentlich beteiligen.
Zugleich bedeutet der Entwurf einen Beitrag zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 8 der Aarhus-Konvention (AK).
Diese Regelung verpflichtet Vertragsstaaten der AK sicherzustellen, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang
mit der AK ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt werden.
Strategische Klagen, die mit Blick auf die öffentliche Beteiligung des Beklagten erhoben werden (sogenannte
SLAPP-Klagen oder SLAPP-Verfahren), sind geeignet, den freien öffentlichen Meinungsbildungsprozess zu
gefährden. Der solche Klagen regelmäßig kennzeichnende Zweck, Beklagte einzuschüchtern und ihre zeitlichen wie
finanziellen Ressourcen in der Rechtsverteidigung zu binden, kann Betroffene und Dritte davon abhalten, von der
grundrechtlich verbürgten Meinungs- und Pressefreiheit praktischen Gebrauch zu machen. Damit können sowohl
der öffentliche Diskurs als auch die Informations- und Kontrollfunktion der Presse als jeweils zentrale Grundlagen
der freiheitlichen Demokratie beeinträchtigt werden. Bürgerschaftliches Engagement, wie es in den
Organisationen der Zivilgesellschaft zum Ausdruck kommt, droht der abschreckenden Wirkung von SLAPP-Klagen
ausgesetzt zu werden.
Zum besseren Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren sieht
die Anti-SLAPP-Richtlinie bei grenzüberschreitenden Fällen insbesondere folgende Vorgaben für die
Mitgliedstaaten vor:
– Artikel 9 verlangt, dass die nationalen Gerichte in einem SLAPP-Verfahren unter anderem Verbände,
Organisationen und Gewerkschaften im Einklang mit nationalem Recht bei berechtigtem Interesse zur
Unterstützung des Beklagten zulassen können. Vorausgesetzt ist eine Zustimmung des jeweiligen Beklagten im
Einzelfall. Auch ohne eine solche Zustimmung sollen die genannten Stellen erforderlichenfalls allgemeine
Informationen zu einem SLAPP-Verfahren beitragen können.
– Nach Artikel 10 der Richtlinie muss es den nationalen Gerichten ermöglicht werden, den Kläger eines
SLAPP-Verfahrens zu verpflichten, für die voraussichtlichen Prozesskosten inklusive der Kosten der
Rechtsverteidigung des Beklagten Sicherheit zu leisten.
– Artikel 11 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalem Recht sicherstellen,
dass die Gerichte offensichtlich unbegründete SLAPP-Klagen „nach angemessener Prüfung im
frühestmöglichen Stadium im Verfahren“ abweisen können. Artikel 12 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die
Pflicht zur Substantiierung der Klage und zur Beweiserbringung für deren Begründetheit beim Kläger liegt.
Nach Artikel 13 ist gegen eine frühzeitige Abweisung im Sinne der Richtlinie ein Rechtsmittel zu eröffnen.
– Nach Artikel 14 der Richtlinie ist zu gewährleisten, dass Beklagte eines SLAPP-Verfahrens Erstattung der
Kosten des von ihnen zur Rechtsverteidigung beauftragten Rechtsanwalts auch über gesetzliche
Gebührensätze hinaus erlangen können, sofern diese Kosten nicht überhöht sind.
– Artikel 15 der Richtlinie schreibt vor, dass das Gericht zusätzlich zu den übrigen Befugnissen „wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ oder „gleichermaßen wirksame Maßnahmen“ gegenüber
dem Kläger in einem SLAPP-Verfahren ergreifen können muss.
– Die vorstehenden Befugnisse zum Schutz der von SLAPP-Verfahren Betroffenen können nach Artikel 6 der
Richtlinie dem Gericht entweder auf Antrag des jeweiligen Beklagten oder von Amts wegen eröffnet werden.
Artikel 7 sieht ergänzend dazu vor, dass die auf die Ausübung dieser Befugnisse gerichteten Anträge bei
Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts auf ein faires Verfahren beschleunigt
zu behandeln sind.
– Die Vorgaben zu vor innerstaatlichen Gerichten geführten SLAPP-Verfahren ergänzt die Richtlinie um
weitere Vorschriften, um Betroffene vor den Folgen eines in einem Staat außerhalb der Europäischen Union
geführten SLAPP-Verfahrens zu schützen. Den Entscheidungen in solchen Verfahren sind im Inland die
Anerkennung und Vollstreckung zu versagen (Artikel 16 der Richtlinie). Zudem haben die Mitgliedstaaten
einen innerstaatlichen Gerichtsstand für Klagen zu eröffnen, mit denen Betroffene Schadensersatz wegen
des im ausländischen Staat gegen sie geführten SLAPP-Verfahrens geltend machen (Artikel 17).
– Neben weiteren Informationspflichten sieht die Richtlinie schließlich in Artikel 19 Absatz 3 vor, dass
rechtskräftige Urteile der zweiten und dritten Instanz, die in einem SLAPP-Verfahren ergehen, in einem leicht
zugänglichen elektronischen Format zu veröffentlichen sind.
Das deutsche Zivilprozessrecht nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und die dieser nahestehenden weiteren
Verfahrensordnungen – namentlich das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – halten bereits verschiedene Sicherungen
gegen SLAPP-Verfahren bereit.
Dazu gehören zunächst das die zivilprozessuale Kostenverteilung prägende Unterliegensprinzip (§ 91 Absatz 1
Satz 1 ZPO) sowie die für das Gerichtskostenrecht bestimmende Antragstellerhaftung (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes [GKG]). Beide Regelungen tragen zum Schutz vor missbräuchlich erhobenen und
insbesondere offensichtlich unbegründeten Klagen bei, da der Kläger hiernach primärer Gerichtskostenschuldner ist
und in dem insbesondere bei offensichtlich unbegründeten Klagen zu erwartenden Fall des vollständigen
Unterliegens diese Kosten wie auch jene für einen eigenen Rechtsanwalt sowie für einen Rechtsanwalt des Beklagten
allein zu tragen hat. Die sich aus § 12 Absatz 1 Satz 1 GKG regelmäßig ergebende Vorauszahlungspflicht stellt
flankierend sicher, dass der Beklagte erst dann einer Klage ausgesetzt wird, wenn der Kläger die Gerichtsgebühren
bereits gezahlt und sich damit einem weitergehenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Dieses Kostenrisiko ist umso
größer, je höher der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist. Infolgedessen bietet dieser Regelungsrahmen
auch bereits eine gewisse Gewähr dafür, dass nicht zielgerichtet deutlich überhöhte Ansprüche eingeklagt werden.
Um sicherzustellen, dass ein Kläger das von ihm initiierte Verfahren ernsthaft betreibt und nicht etwa zur gezielten
fortwährenden Belastung des Beklagten verzögert, stehen dem Gericht bereits nach geltendem Recht verschiedene
Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Insbesondere kann das Gericht von seiner Verfahrensleitungsbefugnis
(vergleiche die §§ 139, 273 ZPO) Gebrauch machen und dem Kläger Fristen setzen (etwa § 273 Absatz 2
Nummer 1, § 276 Absatz 3, § 277 Absatz 3, 4 ZPO, § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ArbGG). Deren fruchtloser
Ablauf ist mit prozessualen Nachteilen wie namentlich der Präklusion nach § 296 ZPO oder § 56 Absatz 2 ArbGG
verbunden. Die aktive Mitwirkungspflicht des Klägers wird darüber hinaus über seine allgemeine Darlegungslast
(vergleiche auch § 138 ZPO) und die in der Rechtsprechung bereichsspezifisch im Einzelnen ausdifferenzierten
Substantiierungsanforderungen abgesichert. Diese für den Zivilprozess zentralen Grundprinzipien stellen sicher,
dass das Gericht auch bei einem sich der prozessualen Mitwirkung entziehenden Kläger zum Schutz des
Beklagten in angemessener Zeit zu einer verfahrensabschließenden Abweisungsentscheidung kommen kann. In
arbeitsgerichtlichen Verfahren tritt das allgemeine Beschleunigungsgebot nach § 9 Absatz 1 ArbGG mit seinen
bereichsspezifischen Ausprägungen hinzu (vergleiche etwa § 56 Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 60 Absatz 1
Satz 1, § 61a, § 66 Absatz 2 Satz 1, § 74 Absatz 2 Satz 1 ArbGG).
Im Übrigen findet auch auf die Wahrnehmung prozessualer Rechte das grundlegende Rechtsprinzip von Treu und
Glauben Anwendung (BGHZ 210, 348 Rn. 40; 190, 99 Rn. 15; BGH NJW 2014, 2285 Rn. 6; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 35. Aufl. 2024, Einleitung, Rn. 40 f.). So kann die missbräuchliche Geltendmachung von Verfahrensrechten
– etwa bei Verfolgung verfahrensfremder Zwecke wie der bloßen Verzögerung – zur Unzulässigkeit der
Wahrnehmung prozessualer Befugnisse führen (vergleiche BGHZ 172, 218; BGH NJW 2018, 3581 Rn. 37 mit weiteren
Nachweisen).
Ungeachtet dieser schon dem geltenden Prozessrecht zu entnehmenden Sicherungen verbleiben einzelne Lücken
in dem von der Richtlinie bezweckten prozessualen Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen. Diese
sollen mit den im Entwurf enthaltenen Regelungen zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie geschlossen
werden. Die Umsetzung hat bis spätestens zum 7. Mai 2026 zu erfolgen (Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie).
Der der Umsetzung dienende Entwurf steht dabei im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele
der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 16 bei, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufzubauen“.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Umsetzung der Richtlinie sieht der Entwurf neben der Einführung eines neuen Gerichtsstands in § 23a ZPO
künftiger Fassung (Artikel 1 Nummer 2) vor, das Buch 6 der ZPO um einen neuen Abschnitt 3 zu ergänzen
(Artikel 1 Nummer 4). Mit Inkrafttreten des Justizstandort-Stärkungsgesetzes (Bundestagsdrucksachen 20/8649,
20/11466) enthält das Buch 6 künftig unter der Überschrift „Weitere besondere Verfahren“ bereits zwei
Abschnitte mit Regelungen zu englischsprachigen Verfahren sowie zu Verfahren vor den Commercial Courts und
den Commercial Chambers. Im Anschluss an diese Regelungen soll ein weiterer Abschnitt unter der Überschrift
„Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen
Meinungsbildungsprozess“ die folgenden Regelungen zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie aufnehmen.
Der neue § 615 ZPO bestimmt den Anwendungsbereich der ergänzenden Schutzvorkehrungen zugunsten des
Beklagten. § 616 ZPO künftiger Fassung statuiert ein Vorrang- und Beschleunigungsgebot für die Verhandlung und
Entscheidung missbräuchlich geführter Rechtsstreitigkeiten. § 617 ZPO künftiger Fassung regelt die
Verpflichtung des Klägers zur Leistung von Prozesskostensicherheit. Mit § 618 ZPO künftiger Fassung wird es dem Gericht
ermöglicht, dem Kläger eines SLAPP-Verfahrens eine besondere Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Absatz 2). Zudem
ist eine erweiterte Erstattung von Rechtsanwaltskosten zugunsten des obsiegenden Beklagten eines SLAPP-
Verfahrens vorgesehen (Absatz 3). Zu diesem Zweck hat das Gericht bei Annahme der Voraussetzungen einer
SLAPP-Klage eine entsprechende ausdrückliche Feststellung im Rahmen der Kostenentscheidung zu treffen
(Absatz 1). Der neue § 619 ZPO regelt schließlich die Verpflichtung der Gerichte zweiter und dritter Instanz, die in
Bezug auf wegen der Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsbildungsprozess missbräuchlich
geführten Verfahren ergangenen Entscheidungen zu veröffentlichen.
Die Anpassungen in der ZPO machen Folgeänderungen im ArbGG sowie im GKG erforderlich (Artikel 2 und 3).
Hinzukommen rein redaktionelle Anpassungen in der ZPO durch Artikel 1 Nummer 3.
Weitere Regelungen sind zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie nicht geboten. Das betrifft namentlich
folgende Vorschriften der Richtlinie:
– Die in Artikel 9 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit der Unterstützung des von einem SLAPP-Verfahren
betroffenen Beklagten durch „Verbände, Nichtregierungsorganisation, Gewerkschaften oder sonstige
Einrichtungen“ mit berechtigtem Interesse ist im nationalen Recht bereits durch das Institut der Beistandschaft
nach § 90 ZPO umgesetzt. Danach können nicht nur Personen, die auch Prozessbevollmächtigte sein könnten
– also insbesondere Rechtsanwälte (§ 90 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 79 Absatz 2 ZPO) –, als
Beistände einer Partei auftreten. Auch sonstige Dritte kann das Gericht gemäß § 90 Absatz 1 Satz 3 ZPO als
Beistände zulassen, „wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein
Bedürfnis besteht“. Ein solcher Fall wird im Anwendungsbereich von Artikel 9 der Richtlinie stets anzunehmen
sein.
– Soweit die Richtlinienvorgabe darüber hinaus vorsieht, dass die betreffenden Verbände und sonstigen
Einrichtungen jenseits einer Unterstützung des konkreten Beklagten in einem SLAPP-Verfahren „Informationen
geben können“ sollen, gilt Folgendes: Im Anwendungsbereich des Strengbeweises kommt in geeigneten
Fällen eine Hinzuziehung von Repräsentanten dieser Einrichtungen als Zeugen oder Sachverständige in
Betracht. Soweit nach der prozessualen Situation freibeweisliche Erkundigungen eingeholt werden können,
können Gerichte die betreffenden Einrichtungen ohnehin formlos um entsprechende Informationen bitten.
– Die Pflicht zur möglichst frühzeitigen Abweisung offensichtlich unbegründeter missbräuchlicher Klagen
wegen der öffentlichen Beteiligung des Beklagten (Artikel 11 der Richtlinie) soll durch das nach § 616 ZPO
künftiger Fassung vorgesehene allgemeine Beschleunigungsgebot umgesetzt werden, welches sich auch auf
die Verhandlung und Entscheidung der SLAPP-Klage selbst bezieht. Weitergehende Abstriche bei der
materiell-rechtlichen Prüfung einer Klage im Sinne einer nur kursorischen oder vorläufigen Prüfung schreibt
die Richtlinie nicht vor (vergleiche auch Erwägungsgrund 37) und sollen mit Blick auf den Anspruch auf
effektive Justizgewährleistung unterbleiben.
– Die Verpflichtung aus Artikel 16 der Richtlinie, wonach bei einem als SLAPP-Fall einzustufenden Urteil
aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union die inländische Anerkennung und Vollstreckung zu
versagen ist, bedarf keiner gesonderten Umsetzung; insoweit kann auf den allgemeinen Ordre-public-Vorbehalt
des § 328 Absatz 1 Nummer 4 ZPO zurückgegriffen werden. Diese Möglichkeit sieht Erwägungsgrund 43
der Richtlinie ausdrücklich vor. Ihre Inanspruchnahme stellt sicher, dass das grundsätzliche Verbot der
„révision au fond“ möglichst weitgehend gewahrt bleibt.
– Die sich aus Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie ergebende Vorgabe, Informationen über die in SLAPP-
Verfahren zur Verfügung stehenden Schutzmechanismen, Unterstützungsmaßnahmen und etwaige
Sensibilisierungskampagnen Dritter an einer zentralen Stelle zur Verfügung zu stellen, erfordert keine Umsetzung in
Gesetzesrecht. Vielmehr wurde das Bundesamt für Justiz bereits mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe
betraut.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Zu der Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie gibt es keine Alternative, da die Bundesrepublik Deutschland
durch das Recht der Europäischen Union zur Umsetzung verpflichtet ist. Die vorgeschlagenen Regelungen
beschränken sich darauf, die Richtlinie innerhalb der Systematik des bestehenden nationalen Prozessrechts wirksam
und zweckmäßig umzusetzen. Von der Möglichkeit, die Umsetzung auf den von der Richtlinie umfassten
Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen mit grenzüberschreitendem Bezug – zu beschränken, wurde
Gebrauch gemacht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Die Vorgaben der Anti-SLAPP-Richtlinie sind bis zum 7. Mai
2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Regelungen des Entwurfs erfüllen diese Verpflichtung.
VII. Gesetzesfolgen
Der Entwurf sichert das hohe Qualitätsniveau der Rechtsprechung in Deutschland, trägt zur Wahrung der
Effizienz gerichtlicher Verfahren bei und sorgt für Rechtssicherheit.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf folgt dem Gebot der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, indem er darauf beschränkt bleibt, die
verpflichtenden Vorgaben der Richtlinie innerhalb der Systematik des bestehenden nationalen Prozessrechts
sachgerecht umzusetzen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor missbräuchlichen
Gerichtsverfahren verbessert, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16 der Agenda 2030
„Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz
ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 16.3, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und
internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten. Der Entwurf
fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er zur Gewährleistung einer funktionierenden Rechtspflege
beiträgt, die Voraussetzung für eine friedliche Gesellschaft ist. Zugleich leistet der Entwurf einen Beitrag zur
Verwirklichung von Zielvorgabe 16.6, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er missbräuchliche
Gerichtsverfahren zur Entlastung der Gerichte vermeiden hilft und mit dem Schutz von Personen, die sich öffentlich
beteiligen, zugleich die freie Meinungsbildung der Öffentlichkeit im demokratischen Diskurs sichert. In letzterer
Hinsicht trägt der Entwurf damit zugleich zur Erreichung der Zielvorgabe 16.10 bei, den öffentlichen Zugang zu
Informationen zu gewährleisten und die Grundfreiheiten zu schützen.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in
einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Anonymisierung oder Pseudonymisierung von zu veröffentlichenden Entscheidungen und die
Erhebung der vorgeschlagenen besonderen Gerichtsgebühr sind angesichts der zu erwartenden sehr geringen Fallzahl
keine nennenswerten, bezifferbaren Mehraufwände zu erwarten.
Hinsichtlich der vorgesehenen Veröffentlichung von Urteilen, die in SLAPP-Verfahren ergehen, können die
Gerichte auf die bereits vorhandenen Rechtsprechungsdatenbanken der Länder und des Bundes zurückgreifen.
Insofern entsteht kein Mehrbedarf.
Auswirkungen auf die Haushalte der Gemeinden ergeben sich nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Änderungen im Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergeben sich nicht. Der
Entwurf sieht allein punktuelle Anpassungen im gerichtlichen Verfahrensrecht vor. Der mit der
Verfahrensführung für die Parteien verbundene Aufwand ist davon nicht unmittelbar berührt, sondern hängt weiterhin
maßgeblich vom Gegenstand des jeweiligen Rechtsstreits und vom Prozessverhalten der Parteien ab. Soweit der Entwurf
in Einzelfällen eine Modifikation der wechselseitigen prozessualen Kostenlast vorsieht, betrifft diese allein das
Innenverhältnis der Parteien und ist sie in der Summe neutral.
Auch der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird durch den Entwurf nicht tangiert. Insbesondere sind keine
Auswirkungen auf den Personal- und Sachaufwand außerhalb des justiziellen Kernbereichs zu erwarten. Da zur
Veröffentlichung von Urteilen, die in SLAPP-Verfahren ergehen, auf die bereits vorhandenen
Rechtsprechungsdatenbanken der Länder und des Bundes zurückgegriffen werden kann, führt der Entwurf namentlich nicht zu
zusätzlichem Aufwand in der IT-Ausstattung der Justiz.
5. Weitere Kosten
Der allgemeine Personal- und Sachaufwand im justiziellen Kernbereich bei den Gerichten der Länder sowie bei
den betroffenen Bundesgerichten ändert sich durch die im Entwurf vorgesehenen Anpassungen nicht.
Soweit die Veröffentlichung von Urteilen, die in SLAPP-Verfahren ergehen, eine vorherige Anonymisierung oder
Pseudonymisierung voraussetzt, fällt der sich dadurch ergebende Mehraufwand angesichts der zu erwartenden
sehr geringen Fallzahl in der Summe nicht ins Gewicht. Auf Seiten der Gerichte steht dieser Mehraufwand
geringfügigen Einnahmen gegenüber, soweit das Gericht dem Kläger eines SLAPP-Verfahrens künftig im Einzelfall
zusätzliche Gerichtsgebühren auferlegen können soll. Auf Seiten der SLAPP-Kläger führen die zusätzlichen
Gerichtsgebühren gegebenenfalls zu gewissen weiteren Kosten. Diese hängen im Einzelnen von den betroffenen
Streitwerten ab, fallen wegen der wiederum sehr geringen voraussichtlichen Fallzahl aber in der Summe ihrerseits
nicht ins Gewicht.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenso wenig zu erwarten wie demografische
Auswirkungen. Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich als solche öffentlich beteiligen, profitieren von den
Verbesserungen beim Schutz vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren wegen einer solchen Beteiligung am
öffentlichen Meinungsbildungsprozess.
Darüber hinaus trägt der Entwurf zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der gesellschaftlichen
Teilhabe bei, indem er das in einer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess zum Ausdruck
kommende bürgerschaftliche Engagement – auch in Form ehrenamtlicher Aktivitäten – zum Anlass besonderer
Schutzvorschriften nimmt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen, die der Umsetzung der unbefristet geltenden Anti-SLAPP-Richtlinie dienen, dürfen nicht
befristet werden.
Auch eine Evaluierung der Regelungen des Entwurfs ist nicht angezeigt. Nach Artikel 21 der Anti-SLAPP-
Richtlinie hat die Europäische Kommission erstmals bis zum Mai 2031 und sodann alle fünf Jahre dem Europäischen
Parlament und dem Rat anhand der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden verfügbaren Daten über die
Anwendung der Richtlinie zu berichten und die Entwicklung in Bezug auf missbräuchliche Gerichtsverfahren zu
bewerten. Erforderlichenfalls hat sie dabei Vorschläge zur Änderung der Richtlinie zu unterbreiten. Eine separate
Evaluierung des deutschen Umsetzungsrechts ist vor diesem Hintergrund weder zielführend noch erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Infolge der Einfügung neuer Vorschriften in die ZPO ist die Inhaltsübersicht anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 23a ZPO)
Mit der Neuregelung eines § 23a ZPO wird ein weiterer besonderer Gerichtsstand für inländische
Schadensersatzklagen infolge eines in einem Staat außerhalb der Europäischen Union geführten SLAPP-Verfahrens
begründet. Die Regelung setzt Artikel 17 der Anti-SLAPP-Richtlinie um. Hiernach ist sicherzustellen, dass eine
natürliche oder juristische Person mit inländischem Wohnsitz oder Sitz dort eine Person mit ausländischem Wohnsitz
außerhalb der Europäischen Union verklagen kann, um Schadensersatz wegen eines von dieser Person im Ausland
außerhalb der Europäischen Union geführten SLAPP-Verfahrens geltend zu machen.
Die Neuregelung steht systematisch im engen Zusammenhang mit dem besonderen Gerichtsstand des Vermögens
und des Gegenstands nach § 23 ZPO aktueller Fassung. Hiernach ist ein inländischer Gerichtsstand für Klagen
gegen eine Person mit ausländischem Wohnsitz allerdings nur dort begründet, wo sich Vermögen des Beklagten
oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Hintergrund dieser Einschränkung ist es,
dass solche Klagen nur dann zugelassen werden sollen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die
tatsächliche Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Inland besteht und damit zugleich ein hinreichender
Inlandsbezug zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegt (BGH NJW 2013, 386 Rn. 16;
NJW 1993, 2684; BAGZ 125, 24 Rn. 21 ff.; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 23 Rn. 7, 13).
Die Anti-SLAPP-Richtlinie sieht für die Vorgabe aus Artikel 17 keine vergleichbare Einschränkung vor. Zwar
nimmt Erwägungsgrund 44 auch die tatsächliche Durchsetzbarkeit einer in dem vorgeschriebenen Gerichtsstand
erstrittenen Entscheidung in den Blick. Er macht diese aber nicht zur tatbestandlichen Voraussetzung der
Zuständigkeit inländischer Gerichte – auch weil er lediglich beispielhaft auf etwaige „Vermögenswerte in der Union“
aufseiten des Beklagten verweist, nicht etwa auf hinreichende Vermögenswerte im jeweiligen Mitgliedstaat des
klägerischen Wohnsitzes.
Zur Umsetzung der Vorgabe der Anti-SLAPP-Richtlinie wird § 23 ZPO daher um einen neuen § 23a ZPO ergänzt.
Begrenzt auf Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus einem im Ausland außerhalb der Europäischen
Union geführten missbräuchlichen Rechtsstreit aufgrund von Beteiligung am öffentlichen
Meinungsbildungsprozess wird damit ein besonderer Gerichtsstand am inländischen allgemeinen Gerichtsstand des Klägers (§§ 12 ff.
ZPO) begründet, ohne dass es auf ein dortiges Vermögen des Beklagten ankäme. Dass die Regelung nur bei einem
allgemeinen Gerichtsstand des Klägers im Inland Anwendung findet, ergibt sich dabei bereits aus den örtlichen
Grenzen der Regelungskompetenz des deutschen Gesetzgebers. Auch wenn die Regelung einen außerhalb der
Europäischen Union geführten missbräuchlichen Rechtsstreit voraussetzt, dürfen selbst bei dessen Vorliegen am
mit der Vorschrift neu geschaffenen inländischen Gerichtsstand keine Klagen gegen Beklagte mit Sitz
beziehungsweise Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhoben werden. Dies folgt aus dem auch
die sonstigen Regelungen der §§ 12 ff. ZPO überlagernden Vorrang der sogenannten Brüssel-Ia-Verordnung
(siehe insbesondere Artikel 5 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1]) für grenzüberschreitende
Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union. Gegenüber Beklagten mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des
Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 147 vom 10.6.2009, S. 5; L 115 vom 5.5.2011, S. 31;
L 18 vom 21.1.2014, S. 70) – sogenanntes Lugano-Übereinkommen – ist der mit der Regelung neu geschaffene
Gerichtsstand wegen des durch Artikel 18 der Richtlinie sichergestellten Vorrangs von Artikel 2 dieses
Übereinkommens ebenfalls nicht anwendbar.
Von der in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Ausübung der mit dem weiteren
Gerichtsstand geschaffenen internationalen Zuständigkeit für die Dauer der Anhängigkeit des möglichen SLAPP-
Verfahrens im Ausland zu beschränken, wird kein Gebrauch gemacht. Für eine solche Regelung ist schon kein
praktisches Bedürfnis erkennbar. Solange das anlassgebende mögliche SLAPP-Verfahren im Ausland noch
anhängig ist, wird es – unabhängig von der Frage des anwendbaren materiellen Rechts – jedenfalls an einem
endgültigen Schaden aufseiten des Betroffenen fehlen, den dieser mit einer inländischen Klage erfolgreich geltend
machen könnte. Es steht dann nämlich noch gar nicht fest, wie das ausländische Gericht in diesem Verfahren
abschließend entscheiden wird. Insbesondere bleibt es möglich, dass es die vermeintliche SLAPP-Klage noch
vollständig abweist und – je nach anwendbarem nationalem Recht – auch zu einer vollständigen Kostenerstattung
zugunsten des im Ausland beklagten Betroffenen kommt. Würde die inländische Schadensersatzklage noch
während der Anhängigkeit des möglichen SLAPP-Verfahrens im Ausland erhoben, wäre sie ungeachtet der durch
§ 23a ZPO künftiger Fassung begründeten Zuständigkeit daher regelmäßig (noch) unbegründet und abzuweisen.
Praktische Anwendungsfälle für die Neuregelung sind für diese Konstellation hiernach ohnehin nicht zu erwarten.
Soweit Artikel 16 der Richtlinie im Übrigen verlangt, dass bei einem als SLAPP-Fall einzustufenden Urteil aus
einem Staat außerhalb der Europäischen Union die inländische Anerkennung und Vollstreckung zu versagen ist,
wird keine Regelung getroffen, sondern soll der allgemeine Ordre-public-Vorbehalt des § 328 Absatz 1
Nummer 4 ZPO Anwendung finden. Diese Möglichkeit sieht Erwägungsgrund 43 der Richtlinie ausdrücklich vor. Ihre
Inanspruchnahme stellt sicher, dass das grundsätzliche Verbot der „révision au fond“ möglichst weitgehend
gewahrt bleibt.
Zu Nummer 3 (§ 26 ZPO)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die nicht im Zusammenhang mit der Richtlinienumsetzung
steht.
Der Wortlaut von § 26 ZPO hat bei vergangenen Neubekanntmachungen der Vorschrift eine fehlerhafte Fassung
erhalten (im Einzelnen BeckOK-ZPO/Toussaint, 53. Edition 1.7.2024, § 26 Rn. 2.1). Das Wort „solche“ soll sich
nach dem Willen des ursprünglichen Gesetzgebers nicht etwa – wie der geltende Wortlaut nahelegt – auf die im
Regelungstext genannte „Sache“, sondern auf „den Eigentümer oder Besitzer“ beziehen. Zu dieser Auslegung
besteht auch in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit (vergleiche nur OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 744;
Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 26 Rn. 1; MüKo-ZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, § 26 Rn. 2). Das
Wort „solche“ ist zur Herstellung des zutreffenden Bezugs daher in „solchen“ zu ändern.
Zu Nummer 4 (Buch 6, Abschnitt 3)
Als Kern der Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie wird Buch 6 der ZPO um einen neuen Abschnitt 3 ergänzt.
Die Überschrift „Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen
Meinungsbildungsprozess“ stellt dabei schon sprachlich den engen Bezug zu der von der Richtlinie genutzten
Terminologie her.
Um den Ausnahmecharakter der zu ergänzenden Vorschriften herauszustellen, werden die bei einem vor
deutschen Gerichten geführten SLAPP-Verfahren ergänzend zur Anwendung kommenden Regelungen in diesem
Abschnitt zusammengefasst. Zugleich wird damit das Zusammenwirken der Vorschriften für die Rechtsanwendung
transparent.
Die Vorschriften finden entsprechend der Richtlinie (Artikel 1, 2 und 5) allein auf Zivil- und Handelssachen mit
grenzüberschreitendem Bezug Anwendung. Der Richtlinie liegt nach ihrem Artikel 5 Absatz 1 ein sehr weites
Verständnis des grenzüberschreitenden Bezugs zugrunde. Ein solcher fehlt hiernach nur dann, wenn beide
Parteien des potenziellen SLAPP-Verfahrens ihren Wohnsitz im Inland haben und sich auch „alle anderen für den
betreffenden Sachverhalt relevanten Elemente“ im Inland „befinden“. Da die von der Richtlinie vornehmlich in
den Blick genommene journalistische Tätigkeit genauso wie andere mediale Berichterstattung und sonstige
öffentliche Meinungsäußerungen im digitalen Zeitalter durch eine ganz erhebliche Breitenwirkung insbesondere
über das Internet gekennzeichnet sind, verbleiben voraussichtlich nur wenige Verfahren, die vom
Anwendungsbereich des Abschnitts ausgenommen sind, weil sie rein innerstaatliche Sachverhalte betreffen.
Zu § 615 (Anwendungsbereich)
Der künftige § 615 ZPO bestimmt eingangs des neuen Abschnitts 3 den Anwendungsbereich der darin enthaltenen
Neuregelungen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die ergänzende Anwendbarkeit der Vorschriften des neuen Abschnitts 3, wenn ein Rechtsstreit,
dessen Hauptzweck darin besteht, die Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsbildungsprozess zu
verhindern, einzuschränken oder zu sanktionieren, unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt
wird. Die Richtlinie gebraucht den Begriff des „missbräuchliche[n] Gerichtsverfahren[s] gegen öffentliche
Beteiligung“ als Oberbegriff für die von ihr schon ihrer Bezeichnung nach erfassten „offensichtlich unbegründeten
Klagen“ und „missbräuchlichen Gerichtsverfahren“. Die Missbräuchlichkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der
Kläger sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen verfolgt. Bei der Beurteilung der
Missbräuchlichkeit hat das Gericht insbesondere die in Absatz 2 genannten Umstände zu berücksichtigen.
Indem Absatz 1 anordnet, dass die Regelungen des neuen Abschnitts 3 „ergänzend“ zur Anwendung kommen,
wird verdeutlicht, dass diese zu den sonst auf den jeweiligen Rechtsstreit anwendbaren Verfahrensvorschriften
hinzutreten. Soweit sich in den folgenden Paragraphen keine ergänzenden oder von den allgemeinen Vorschriften
abweichenden Regelungen finden, bleibt es hiernach bei den allgemeinen Vorschriften etwa aus den Büchern 1
und 2. Wie die genannten allgemeinen Vorschriften auch finden die ergänzenden Vorschriften des Abschnitts 3
ungeachtet der gewählten Terminologie („Beklagen“) nicht allein in erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Landgericht oder (über § 495 Absatz 1 ZPO) vor dem Amtsgericht Anwendung. Sie sind im Einklang mit den
Vorgaben der Richtlinie (Artikel 2 und Erwägungsgrund 19) vielmehr ergänzend zu diesen allgemeinen Vorschriften
auch im Instanzenzug (Buch 3) sowie im einstweiligen Rechtsschutz (Buch 8, Abschnitt 5) anwendbar. Denn
auch über die ausdrücklichen Regelungen von § 525 Satz 1 und § 555 Absatz 1 Satz 1 ZPO hinaus entspricht es
für diese Verfahrensarten einhelliger Auffassung, dass die allgemeinen Vorschriften anzuwenden sind, soweit
sich aus den §§ 511 ff., den §§ 542 ff., den §§ 567 ff., den §§ 574 ff. ZPO oder den §§ 916 ff. ZPO nichts
Abweichendes ergibt (vergleiche nur Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 572 Rn. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35.
Aufl. 2024, Vor § 916 Rn. 3).
Den allgemeinen Grundsätzen folgend finden die Regelungen des neuen Abschnitts 3 im Übrigen auch auf
Widerklagen Anwendung – so wie von Artikel 2 der Richtlinie vorgegeben. Die Widerklage ist eine Klage
besonderer Art, für die die Anwendbarkeit der auf die Klage bezogenen Vorschriften wie etwa der §§ 253, 261 Absatz 2
ZPO auch sonst nicht in Zweifel gezogen wird (Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 33 Rn. 10, 12).
Über den unmittelbaren Anwendungsbereich der ZPO hinaus finden die Vorschriften des neuen Abschnitts 3
schließlich vermittelt über § 13b ArbGG auch auf das arbeitsgerichtliche Verfahren Anwendung. Auch dies
entspricht den Vorgaben von Artikel 2 sowie Erwägungsgrund 19 der Anti-SLAPP-Richtlinie, wonach die Richtlinie
unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit auf „Zivil- und Handelssachen“ im weitergehenden unionsrechtlichen
Sinn (vergleiche dazu etwa Anders/Gehle/Schmidt, ZPO, 82. Aufl. 2024, Art. 1 EuGVVO Rn. 2 f.; BeckOK-
ZPO/Antomo, 53. Edition 1.7.2024, Art. 1 EuGVVO Rn. 38 ff. – jeweils mit weiteren Nachweisen) anzuwenden
ist.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift enthält eine beispielhafte („insbesondere“) Auflistung der vom Gericht bei der Prüfung der
Missbräuchlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigenden Umstände. Die Regelung übernimmt in sprachlich angepasster
Form den Katalog möglicher Anhaltspunkte für die Einstufung als SLAPP-Verfahren nach Artikel 4 Nummer 3
Satz 1 und 2 der Anti-SLAPP Richtlinie. Das Gericht hat anhand dieser Gesichtspunkte und weiterer im Einzelfall
geeigneter Anhaltspunkte eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, ob der Rechtsstreit seiner
Überzeugung nach missbräuchlich geführt wird.
Zu Nummer 1
Nach Nummer 1 ist zu berücksichtigen, ob mit dem Rechtsstreit offensichtlich unbegründete Ansprüche verfolgt
werden. Der konkrete Entscheidungsmaßstab des Gerichts kann sich bei den nach den §§ 616 ff. ZPO künftiger
Fassung etwaig zu treffenden Maßnahmen im Einzelnen unterscheiden. Namentlich die Entscheidung über eine
vorrangige und beschleunigte Behandlung nach § 616 ZPO künftiger Fassung und jene über die Anordnung der
Leistung von Prozesskostensicherheit nach § 617 ZPO wird regelmäßig zu einem Zeitpunkt zu ergehen haben, zu
dem der Umfang der Begründetheit der Rechtsverfolgung noch nicht abschließend feststeht. In diesen Fällen wird
das Gericht daher aus einer prognostischen Ex-ante-Perspektive zu entscheiden haben. Ergeht hingegen ein
Endurteil, in dem das Gericht die Entscheidungen nach § 618 Absatz 1 und 2 ZPO trifft, befindet das Gericht zugleich
abschließend über die Begründetheit der Rechtsverfolgung und gilt hinsichtlich des Kriteriums aus Nummer 1
hiernach ein retrospektiver Ex-post-Maßstab entsprechend dem Ergebnis des dann abgeschlossen Verfahrens.
Wie sich insbesondere aus Artikel 4 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a und den Erwägungsgründen der Richtlinie
ergibt, kann eine Klage auch dann missbräuchlich sein, wenn sie nur teilweise unbegründet ist. Vorausgesetzt ist
hiernach nicht etwa eine „gänzlich unbegründet[e]“ Klage (vergleiche Erwägungsgrund 29). Vielmehr kann
beispielsweise auch die Geltendmachung von unverhältnismäßigen oder offensichtlich überhöht angesetzten
Ansprüchen, die in geringem Umfang tatsächlich begründet sind, den SLAPP-Charakter einer Klage begründen.
Zu Nummer 2
Nummer 2 greift die Formulierung „einschließlich des überhöhten Streitwerts“ aus Artikel 4 Nummer 3 Satz 2
Buchstabe a der Richtlinie auf. In Abgrenzung zur Unbegründetheit nach Nummer 1 geht es hier um Fälle, in
denen nicht ein bezifferter Geldleistungsanspruch bewusst überhöht wird, sondern der Kläger ein sonstiges
Leistungs-, ein Unterlassungs- oder ein Feststellungsbegehren mit einem überhöhten Streitwert ansetzt oder ohne jede
Rechtfertigung einen über den von ihm bezifferten Geldleistungsanspruch deutlich hinausgehenden Streitwert
ansetzt.
Zu Nummer 3
Nummer 3 greift die Formulierung „mit denen häufig ein Machtungleichgewicht zwischen den Parteien
ausgenutzt wird“ aus Artikel 4 Nummer 3 Satz 1 der Richtlinie auf.
Zu Nummer 4
Nummer 4 setzt Artikel 4 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe b der Richtlinie um.
Für die mit dem „Kläger […] verbundenen Parteien“, die dort genannt werden, eignet sich nach nationalem Recht
am ehesten ein Verweis auf die konzernrechtliche Rechtsfigur des verbundenen Unternehmens nach § 15 des
Aktiengesetzes. Denn nur bei in diesem Sinne verbundenen juristischen Personen erscheint es gerechtfertigt, das
Prozessverhalten einer Person der anderen im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen des Absatzes 2
zuzurechnen (vergleiche im geltenden Recht auch § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ZPO). Das Prozessverhalten einer
natürlichen Person kann einer anderen natürlichen oder juristischen Person hingegen nur im Fall der Vertretung
zugerechnet werden. Handelt die natürliche Person im eigenen Namen, ist für eine solche Zurechnung kein Raum.
Mit ihr würden sonst die ausdifferenzierten Regelungen der Prozessvertretung überspielt.
Der Begriff der „parallele[n] Verfahren“ setzt im Einklang mit der umzusetzenden Richtlinienvorgabe keine enge
zeitliche Parallelität voraus. Ein paralleles Verfahren kann vielmehr auch bei lediglich engerem zeitlichem
Zusammenhang vor oder nach der Klageerhebung im jeweils streitgegenständlichen Verfahren vorliegen. Der
notwendige inhaltliche Bezug des Parallelverfahrens zum jeweils streitgegenständlichen Verfahren wird hierbei
durch die Wendung „in Bezug auf ähnliche Angelegenheiten“ sichergestellt.
Zu Nummer 5
Nummer 5 greift in allein sprachlich angepasster Form Artikel 4 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie auf.
Mit der Formulierung „vor dem beziehungsweise im Verfahren“ werden insbesondere auch missbräuchliche
Abmahnungen erfasst. Für den Begriff der Parallelität gilt das zu Nummer 3 Ausgeführte gleichermaßen.
Zu Nummer 6
Nummer 6 nimmt mit dem Begriff der Prozessverschleppung die weiteren in Artikel 4 Nummer 3 Satz 2
Buchstabe d der Richtlinie genannten Anhaltspunkte auf.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält zwei Ausnahmen von dem durch die Absätze 1 und 2 bestimmten Anwendungsbereich.
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält eine Ausnahme für Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien, die ihren Wohnsitz im Inland
haben, sofern sich alle den Sachverhalt betreffenden Umstände im Inland befinden. Dies entspricht dem begrenzten
Anwendungsbereich der Richtlinie auf Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug (Artikel 1, 2 und 5).
Für den Begriff des Wohnsitzes verweist Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie auf die Verordnung (EU)
Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Nach
Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung haben Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an
dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet.
Da die von der Richtlinie vornehmlich in den Blick genommene journalistische Tätigkeit genauso wie andere
mediale Berichterstattung und sonstige öffentliche Meinungsäußerungen im digitalen Zeitalter durch eine ganz
erhebliche Breitenwirkung insbesondere über das Internet über das Inland hinaus gekennzeichnet sind, dürfte die
Anzahl der Verfahren ohne grenzüberschreitenden Bezug eher gering sein. In Betracht kommen könnten
Verfahren gegen Berichterstattung in lokalen Zeitungen, die nicht über das Internet verbreitet werden.
Zu Nummer 2
Nummer 2 enthält eine Ausnahme für den Fall, dass mit einer Klage staats- oder amtshaftungsrechtliche
Ansprüche geltend gemacht werden. Die Regelung greift eine entsprechende Begrenzung des Geltungsbereichs der Anti-
SLAPP-Richtlinie nach deren Artikel 2 Satz 1 sowie Erwägungsgrund 20 auf. Im Einklang mit dem
unionsrechtlichen Begriffsverständnis von „Zivil- und Handelssachen“ ist die Richtlinie auf Ansprüche, die sich aus der
Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure
imperii“) ergeben, nicht anzuwenden. Diese Begrenzung erscheint schon deshalb sachgerecht, weil der Staat und
seine Bediensteten bei hoheitlichem Handeln der Interessenlage nach nicht den Betroffenen eines SLAPP-
Verfahrens gleichgestellt werden können.
Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen des neuen Abschnitts im Fall der Geltendmachung von jeglichen
staatshaftungs- und amtshaftungsrechtlichen Ansprüchen, zu deren Entscheidung die Zivilgerichte berufen sind,
nicht anzuwenden. Absatz 3 entspricht in seiner Reichweite hiermit der ganz überwiegend vertretenen weiten
Auslegung von § 71 Absatz 2 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (vergleiche dazu Musielak/Voit/
Wittschier, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 71 GVG Rn. 7; Anders/Gehle/Hunke, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 71 GVG Rn. 11;
BeckOK-GVG/Feldmann, 23. Edition 15.2.2024, § 71 Rn. 5; MüKo-ZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 71 GVG Rn. 8).
Zu § 616 (Vorrang- und Beschleunigungsgebot)
Der neue § 616 ZPO dient der Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie. Dieser sieht vor, dass die auf die besondere
gerichtliche Schutzvorkehrungen gerichteten Anträge des von einem SLAPP-Verfahren Betroffenen bei Wahrung
des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts auf ein faires Verfahren beschleunigt zu behandeln
sind.
In Umsetzung dieser Vorgabe unterwirft die Neuregelung alle aufgrund der Beteiligung des Beklagten am
öffentlichen Meinungsbildungsprozess missbräuchlich geführten Verfahren im Sinne des § 615 Absatz 1, 2 ZPO
künftiger Fassung einem Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Hiernach sind nicht nur etwaige Anträge des Beklagten
auf besondere Schutzvorkehrungen – wie namentlich auf Prozesskostensicherheit gemäß § 617 ZPO künftiger
Fassung – vorrangig und beschleunigt zu behandeln, sondern gleichermaßen der eigentliche Rechtsstreit an sich.
Durch diese Regelung wird daher zugleich Artikel 11 der Richtlinie umgesetzt. Denn so ist gewährleistet, dass
eine SLAPP-Klage nach vorrangiger und beschleunigter Behandlung und damit im frühestmöglichen Zeitpunkt
abgewiesen werden kann, ohne dass von der Richtlinie nicht geforderte Abstriche beim Maßstab der
materiellrechtlichen Prüfung der Begründetheit einer solchen Klage gemacht werden müssten.
Die Formulierung der Vorschrift knüpft an vergleichbare Regelungen etwa in § 272 Absatz 4 ZPO sowie § 44
Absatz 1 ZPOEG an. Die sich aus dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot ergebenden Pflichten des Gerichts
sind daher im Einklang mit der zu diesen Vorschriften anerkannten Auslegung zu ermitteln. So sind die erfassten
Rechtsstreitigkeiten hiernach vorrangig zu terminieren und darf ein Termin für die Güteverhandlung bzw. die
mündliche Verhandlung nicht später angesetzt werden, als es zur ausreichenden Vorbereitung des Termins und
in Abstimmung mit den Parteien erforderlich ist (vergleiche Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 272 Rn. 4).
Zugleich sind Schriftsatzfristen auf das unbedingt Notwendige Maß zu beschränken (vergleiche BeckOK-
ZPO/Bacher, 53. Edition 1.7.2024, § 272 Rn. 12; Bundestagsdrucksache 17/11894, Seite 24). Im Übrigen ist dem
Beschleunigungsgebot bei Fristverlängerungsanträgen im Rahmen richterlichen Ermessens gesondert auf der
Rechtsfolgenseite Rechnung zu tragen (BGH NJW 2018, 1400 Ls. 1 sowie Rn. 20 ff.).
Zu § 617 (Prozesskostensicherheit)
Die Vorschrift setzt Artikel 10 der Anti-SLAPP-Richtlinie um. Hiernach muss es den nationalen Gerichten
ermöglicht werden, den Kläger eines SLAPP-Verfahrens zu verpflichten, für die voraussichtlichen Prozesskosten
inklusive der Kosten der Rechtsverteidigung des Beklagten Sicherheit zu leisten.
Im Einklang mit dieser Vorgabe macht die Neuregelung die klägerische Verpflichtung zur Leistung von
Prozesskostensicherheit bei einem SLAPP-Verfahren allein von einem entsprechenden Verlangen des Beklagten
abhängig. Das Gericht hat diesem Verlangen zu folgen, wenn nach Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt der
Entscheidung über den Antrag die Voraussetzungen für einen missbräuchlich aufgrund der Beteiligung des Beklagten
am öffentlichen Meinungsbildungsprozess geführten Rechtsstreit im Sinne von § 615 Absatz 1, 2 ZPO künftiger
Fassung vorliegen. Diese Auslegung ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift sowie aus dem
Wortlaut des § 615 Absatz 1 ZPO, der die Regelungen des neu einzufügenden Abschnitts nur unter dieser
Voraussetzung für ergänzend anwendbar erklärt.
Für SLAPP-Verfahren bewirkt die Neuregelung damit eine Abweichung von dem sonst anwendbaren § 110 ZPO.
Die dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen für eine oder Ausnahmen von einer Verpflichtung zur Leistung
von Prozesskostensicherheit sind in SLAPP-Verfahren im Sinne des § 615 Absatz 1, 2 ZPO künftiger Fassung
daher nicht anzuwenden. Die die Verpflichtung ausfüllenden und ergänzenden Regelungen der §§ 111 bis
113 ZPO erklärt Satz 2 der Neuregelung hingegen ausdrücklich für anwendbar. Insofern macht die Richtlinie
keine anderweitigen Regelungen erforderlich.
Zu § 618 (Kostenentscheidung; besondere Gebühr; Umfang der Kostenpflicht)
Die Vorschrift fasst die in einem SLAPP-Verfahren im Sinne des § 615 Absatz 1, 2 ZPO künftiger Fassung
geltenden Besonderheiten im Kostenrecht sowie in der prozessualen Kostenerstattung zusammen.
Zu Absatz 1
Die Regelung schreibt vor, dass das Gericht, wenn es zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung weiterhin oder
erstmals vom Vorliegen eines SLAPP-Verfahrens im Sinne des § 615 Absatz 1, 2 ZPO ausgeht, im Rahmen der
Kostenentscheidung eine entsprechende Feststellung ausdrücklich zu treffen hat.
Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob das Gericht bereits in einem früheren Verfahrensstadium
Maßnahmen wegen des missbräuchlichen Charakters des betreffenden Rechtsstreits – etwa nach § 616 oder § 617
ZPO – getroffen hat. Demnach werden auch Fälle erfasst, in denen der missbräuchliche Charakter des Verfahrens
sich unter Anwendung von § 615 Absatz 1, 2 ZPO erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt. Umgekehrt sind solche
Fälle nicht erfasst, in denen das Gericht zwar ursprünglich von einem SLAPP-Verfahren ausgegangen ist und
daher etwa eine Anordnung nach § 617 ZPO getroffen hat, sich der missbräuchliche Charakter bis zum Zeitpunkt
der zum Ende des Verfahrens zu treffenden Kostenentscheidung aber nicht mehr bestätigt hat – etwa wegen
zusätzlichen Vortrags oder weiterer Beweise aufseiten des Klägers.
Die Pflicht zur ausdrücklichen Tenorierung dient einerseits der Transparenz für die Parteien. Andererseits soll es
die richterliche Entscheidung über die von einer solchen Feststellung abhängige erweiterte Kostenerstattung nach
Absatz 3 sicherstellen. Denn praktisch relevant wird diese erst in dem vom Rechtspfleger zu führenden
Kostenfestsetzungsverfahren, welches nicht mit der Prüfung des Vorliegens eines SLAPP-Verfahrens belastet werden
soll.
Indem die Regelung an eine zu treffende Kostenentscheidung anknüpft, ist gewährleistet, dass sie sowohl bei
Endurteilen als auch bei einer anderweitigen Erledigung nach § 91a Absatz 1 oder § 269 Absatz 4 ZPO zur
Anwendung kommt. Im ersteren Fall würde die Feststellung also wie die Kostenentscheidung auch im Endurteil
selbst getroffen; im letzteren Fall würde sie im Beschluss nach § 91a Absatz 1 oder § 269 Absatz 4 ZPO tenoriert.
Die gegen die Feststellung eröffneten Rechtsmittel richten sich dabei nach der Hauptentscheidung, in welche die
Feststellung aufgenommen wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 15 der Anti-SLAPP-Richtlinie. Dieser schreibt vor, dass das Gericht
zusätzlich zu den übrigen in der Richtlinie vorgesehenen Befugnissen „wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen“ oder „gleichermaßen wirksame Maßnahmen“ gegenüber dem Kläger in einem SLAPP-
Verfahren ergreifen können muss.
Zu diesem Zweck sieht die Neuregelung vor, dass das Gericht in einer Kostenentscheidung nach Absatz 1 dem
Kläger zusätzlich eine besondere, als Wertgebühr ausgestaltete Gerichtsgebühr nach der vorgeschlagenen neuen
Nummer 1903 des Kostenverzeichnisses zum GKG (KV GKG) auferlegen kann, deren Gebührensatz nicht höher
sein darf als das Doppelte der Verfahrensgebühr in dem jeweiligen Rechtsstreit. Als Vorbild für einen solchen
kostenrechtlichen Nachteil bei einem die Justizressourcen beanspruchenden pflichtwidrigem oder sonst
missbräuchlichen Prozessverhalten kann auf die Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG verwiesen werden. Etwaige
Ermäßigungen der Verfahrensgebühr sind für die Bestimmung des maximal zulässigen Gebührensatzes der
besonderen Gebühr unbeachtlich. Reduziert sich etwa der Gebührensatz der Verfahrensgebühr im erstinstanzlichen
Zivilprozess vor dem Landgericht durch Klagerückname auf 1,0 (Nummer 1211 KV GKG), verbleibt es für den
Gebührensatz der besonderen Gebühr bei einer Obergrenze von 6,0 (2 mal 3,0; Nummer 1210 KV GKG). Die
besondere Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert der Hauptsache oder nach einem Teilwert, wenn nur ein Teil
des Streitgegenstands betroffen ist.
Über das Ob einer besonderen Gebühr und über ihre Höhe hat das Gericht innerhalb des eröffneten Rahmens nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat es die dem Artikel 15 der Richtlinie zu entnehmenden
Maßgaben zu beachten. Es hat also insbesondere zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine solche besondere Gebühr
zur wirksamen Abschreckung des Klägers vor vergleichbaren SLAPP-Klagen in der Zukunft erforderlich
erscheint. Zugleich hat es zu berücksichtigen, ob die Gebühr in der auferlegten Höhe die Grenze der
Verhältnismäßigkeit mit Blick auf den grundrechtlich gewährleisteten Justizgewährleistungsanspruch wahrt. Die
Ausschöpfung des eröffneten Gebührenrahmens dürfte dabei nur im Wiederholungsfall oder bei einem besonders
schwerwiegenden Fall in Betracht kommen, in dem beispielsweise die in § 615 Absatz 3 ZPO künftiger Fassung
aufgeführten Anhaltspunkte in besonders hoher Zahl oder besonders deutlich vorliegen – etwa weil der geltend
gemachten Anspruch in ganz besonders deutlichem Umfang offensichtlich überhöht erscheint.
Da die Entscheidung über die Auferlegung der besonderen Gebühr in der Kostenentscheidung zu treffen ist, richtet
sich die Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Klägers im Fall der Auferlegung ebenso wie bei der Feststellung nach
Absatz 1 nach der Form, in der die Kostenentscheidung ergeht. Eine isolierte Anfechtung allein der
Auferlegungsentscheidung ist hiernach ausgeschlossen. Das ist deshalb sachgerecht, weil die Entscheidung über die
Auferlegung maßgeblich davon abhängt, ob es sich tatsächlich um einen aufgrund der Beteiligung des Beklagten am
öffentlichen Meinungsbildungsprozess missbräuchlich geführten Rechtsstreit handelt. Dies hängt nach § 615
Absatz 2 Nummer 1 ZPO künftiger Fassung aber maßgeblich vom materiell-rechtlichen Ausgang des Rechtsstreits
und damit von der Sachentscheidung des Gerichts ab. Ergeht die Kostenentscheidung gemeinsam mit einer
Sachentscheidung im Endurteil, soll hiernach auch die Auferlegung einer besonderen Gebühr nur zusammen mit der
Sachentscheidung anfechtbar sein. Da die Auferlegung als Teil der Kostenentscheidung gilt, findet also auch
insoweit § 99 Absatz 1 ZPO Anwendung.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 14 der Richtlinie um. Danach ist zu gewährleisten, dass Beklagte eines SLAPP-Verfahrens
Erstattung der Kosten des von ihnen zur Rechtsverteidigung beauftragten Rechtsanwalts auch über gesetzliche
Gebührensätze hinaus erlangen können, sofern diese Kosten nicht überhöht sind.
Trifft das Gericht in der Kostenentscheidung eine Feststellung nach Absatz 1, kann der Beklagte auf der
Grundlage von Absatz 3 eine solche weitergehende prozessuale Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts erlangen.
Die Vorschrift modifiziert § 91 Absatz 2 ZPO, der den prozessualen Kostenerstattungsanspruch jedenfalls in der
ganz überwiegenden Auslegung von Rechtsprechung und Schrifttum (vergleiche nur BGH NJW 2018, 1477 Rn.
20 f.; 2015, 3447 Rn. 56 – jeweils mit weiteren Nachweisen) auf Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe der
gesetzlichen Gebührensätze begrenzt.
Für die Beurteilung, ob die angefallenen zusätzlichen Kosten infolge einer Honorarvereinbarung nicht überhöht
sind, kann im Ausgangspunkt insbesondere auf die Maßstäbe zurückgegriffen werden, die die Rechtsprechung
zum geltenden Recht für eine die gesetzlichen Gebührensätze übersteigende materiell-rechtliche Kostenerstattung
im Zuge einer Schadensersatzpflicht entwickelt hat (vergleiche etwa BGH NJW 2015, 3447 Rn. 58). Danach
kommt es etwa darauf an, ob der die Mehrkosten beanspruchende Beklagte die höheren Aufwendungen in Gestalt
einer Honorarvereinbarung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen die SLAPP-Klage für
erforderlich und zweckmäßig halten durfte – etwa weil nur so eine Rechtsverteidigung auf Augenhöhe mit den vom
SLAPP-Kläger eingesetzten Ressourcen erreichbar erschien und andere Beklagte in einem solchen Fall
entsprechend gehandelt und ein vergleichbares Kostenrisiko im Interesse effektiver anwaltlicher Vertretung eingegangen
wären.
Praktisch umzusetzen ist die erweiterte Kostenerstattung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den
§§ 103 ff. ZPO. Eine Tenorierung nach Absatz 1 stellt dabei für das Festsetzungsverfahren bindend fest, dass die
erweiterte Kostenerstattung zur Anwendung kommt.
Zu § 619 (Veröffentlichung von Urteilen)
Die Neuregelung setzt Artikel 19 Absatz 3 der Anti-SLAPP-Richtlinie um. Danach haben die Mitgliedstaaten
„rechtskräftige Urteile ihrer nationalen Berufungsgerichte oder der höchsten Instanz“, die im Anwendungsbereich
der Richtlinie ergehen, in einem „leicht zugänglichen und elektronischen Format“ zu veröffentlichen.
Der neue § 619 Satz 1 ZPO verpflichtet vor diesem Hintergrund die Gerichte zweiter und dritter Instanz,
rechtskräftige Urteile zu veröffentlichen, die in Anwendung der für SLAPP-Verfahren im neuen Abschnitt 3 von Buch
6 vorgesehenen Regelungen ergehen.
Zur Art und Weise der Veröffentlichung übernimmt die Regelung unmittelbar die maßgebliche Vorgabe der
Richtlinie („leicht zugängliche[s] und elektronische[s] Format“). Darüber hinaus wird im Einklang mit den
datenschutzrechtlichen Vorgaben vorgeschrieben, dass die Entscheidungen vor Veröffentlichung zu anonymisieren
oder pseudonymisieren sind. Die Richtlinie eröffnet einen entsprechenden Spielraum, indem sie selbst betont,
dass die Veröffentlichung „im Einklang mit dem Unionsrecht und nationalem Recht über den Schutz
personenbezogener Daten“ zu erfolgen hat (Erwägungsgrund 47).
Satz 2 stellt darüber hinaus klar, dass weitergehende Anforderungen an die Veröffentlichung aus anderen
Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Solche können sich im konkreten Einzelfall über das in Satz 1 geregelte Gebot
der Anonymisierung hinaus namentlich aus dem Recht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder aus den
Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums sowie von Persönlichkeitsrechten ergeben.
Das konkrete Medium der Veröffentlichung soll den Gerichten zur Wahrung der Flexibilität nicht vorgegeben
werden. So können sie zunächst in unbürokratischer Art und Weise auf die etablierten
Rechtsprechungsdatenbanken der Länder und des Bundes zurückgreifen. Zugleich eröffnet die Regelung den notwendigen Spielraum, dass
die Veröffentlichung bei einer etwaigen späteren Konsolidierung dieser Systeme auch an geeigneter anderer Stelle
erfolgen kann, solange die Anforderungen der leichten Zugänglichkeit und des elektronischen Formats
eingehalten bleiben.
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Zu § 13b (Missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen
Meinungsbildungsprozess)
Zu Absatz 1
Es wird klargestellt, dass die Vorschriften des Abschnitts 3 des Buchs 6 der Zivilprozessordnung über
missbräuchliche Verfahren gegen Personen aufgrund ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess auch im
arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung finden, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
Zum Anwendungsbereich der Richtlinie auch auf das arbeitsgerichtliche Verfahren wird auf die Begründung zu
Artikel 1 Nummer 4 (§ 615 Absatz 1 ZPO-E) verwiesen.
Zu Absatz 2
Es wird geregelt, dass § 618 Absatz 2 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe gilt, dass anstelle der besonderen
Gebühr nach Nummer 1903 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz die besondere Gebühr
nach Nummer 8701 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz Anwendung findet (vergleiche
Artikel 3). Eine Ermäßigung oder ein Wegfall der Verfahrensgebühr ist insoweit unbeachtlich. Entfällt durch
Klagerücknahme gemäß Nummer 8210 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum
Gerichtskostengesetz die Gebühr im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs bei Beendigung des gesamten
Verfahrens ohne streitige Verhandlung, kann demnach das Gericht dem Kläger in dem Beschluss gemäß § 269
Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 ZPO die besondere Gebühr nach Nummer 8701 der Anlage 1
(Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz gleichwohl auferlegen.
Zu Absatz 3
Zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie wird geregelt, dass § 12a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz nicht
gilt, wenn das Gericht gemäß § 618 Absatz 1 der Zivilprozessordnung festgestellt hat, dass der Rechtsstreit
aufgrund der Beteiligung des Beklagten am öffentlichen Meinungsbildungsprozess missbräuchlich geführt wurde.
Demnach umfasst der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Beklagten eines SLAPP-Verfahrens gemäß
§ 91 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ZPO abweichend von § 12a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz auch
im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts. Dabei sind gemäß
§ 13b Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz-E in Verbindung mit § 618 Absatz 3 ZPO-E dem Beklagten auch im
arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs die Kosten seines Rechtsanwalts auch über die
gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinaus zu erstatten, es sei denn, diese Kosten sind überhöht.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einführung der besonderen Gebühr nach § 618 Absatz 2 ZPO künftiger
Fassung.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Anti-SLAPP-Richtlinie ist bis spätestens zum 7. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Nach Absatz 1
sollen die Umsetzungsregelungen daher am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. So verbleibt den
Rechtsanwendern ein angemessener Zeitraum, um sich mit den Neuregelungen vertraut zu machen.
Auch die in Artikel 1 Nummer 3 enthaltene redaktionelle Anpassung, die nicht im Zusammenhang mit der
Umsetzung steht, kann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Absatz 2).
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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