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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht

dip / drucksache 11.07.2025 · WP 21 · 236/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht [Bundesrat Drucksache 236/25 (Beschluss) 11.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht COM(2025) 258 final; Ratsdok. 9332/25 Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, den in der Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung) festgelegten Geltungsbeginn der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten um zwei Jahre zu verschieben. 2. Der Bundesrat bittet die Kommission dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben und Leitlinien für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Richtlinie (EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) und in der Batterieverordnung aufeinander abgestimmt werden, um die Kohärenz bei der Umsetzung zu verbessern. 3. Der Bundesrat hat mit seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 144/25 (Beschluss)) das Ziel der Kommission begrüßt, Unternehmen im Hinblick auf die Anforderungen zu Sorgfaltspflichten nach der CSDDD wesentlich zu entlasten. Der Bundesrat fordert eine Übernahme der Vereinfachungen und Entlastungen auch für die für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die Batterieindustrie steht, müssen die zusätzlichen Belastungen durch die neuen Sorgfaltspflichten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Durch eine schlanke und bürokratiearme Ausgestaltung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten werden die Rahmenbedingungen für eine europäische Batteriezellenfertigung, deren Ansiedlung die Kommission und die Mitgliedstaaten mit hohen Fördersummen unterstützen, gezielt verbessert.]

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